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Verfahren : 2015/0149(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0213/2016

Eingereichte Texte :

A8-0213/2016

Aussprachen :

PV 04/07/2016 - 16
CRE 04/07/2016 - 16
PV 13/06/2017 - 2
CRE 13/06/2017 - 2

Abstimmungen :

PV 06/07/2016 - 6.4
CRE 06/07/2016 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung
PV 13/06/2017 - 5.7
CRE 13/06/2017 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0304
P8_TA(2017)0251

Angenommene Texte
PDF 626kWORD 315k
Mittwoch, 6. Juli 2016 - Straßburg
Energieeffizienzkennzeichnung ***I
P8_TA(2016)0304A8-0213/2016

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM(2015)0341 – C8-0189/2015 – 2015/0149(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Europäische Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Energieeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Europäischen Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.
(1)  Die Europäische Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Energie- und Klimaschutzpolitik zu schaffen. Energieeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Europäischen Union für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage und die Begrenzung der Treibhausgasemissionen von zentraler Bedeutung.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Energieeffizienzkennzeichnung ermöglicht es den Verbrauchern, sachkundige Entscheidungen in Bezug auf den Energieverbrauch von Produkten zu treffen, und fördert dadurch die Innovation.
(2)  Die Energieeffizienzkennzeichnung ermöglicht es den Verbrauchern, sachkundige Entscheidungen in Bezug auf effiziente und zukunftsfähige energieverbrauchsrelevante Produkte zu treffen, und trägt dadurch erheblich zur Energieeinsparung und zur Senkung von Energiekosten bei und fördert zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung effizienterer Produkte.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Es ist angebracht, die Richtlinie 2010/30/EU durch eine Verordnung zu ersetzen, deren Geltungsbereich beibehalten wird, in der jedoch einige Bestimmungen geändert und verstärkt werden, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren. Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen, und dadurch eine größere Harmonisierung in der gesamten Union sichergestellt wird. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene statt auf Ebene der Mitgliedstaaten senkt die Kosten für die Hersteller und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen. Eine unionsweite Harmonisierung gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.
(4)  Es ist angebracht, die Richtlinie 2010/30/EU durch eine Verordnung zu ersetzen, deren Geltungsbereich beibehalten wird, in der jedoch unter Berücksichtigung des schnellen technologischen Fortschritts, der in den letzten Jahren bei der Energieeffizienz von Produkten erzielt wurde, einige Bestimmungen geändert und verstärkt werden, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren. Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen, und dadurch eine größere Harmonisierung in der gesamten Union sichergestellt wird. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene statt auf der Ebene der Mitgliedstaaten senkt die Kosten für die Hersteller entlang der gesamten Wertschöpfungskette und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen. Eine unionsweite Harmonisierung gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Es ist angebracht, gebrauchte Produkte, wozu alle Produkte zählen, die bereits in Betrieb genommen wurden, bevor sie ein zweites oder weiteres Mal auf dem Markt bereitgestellt wurden, von dieser Verordnung auszuschließen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Da der Energieverbrauch von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung direkt oder indirekt durch andere Rechtsakte und Maßnahmen der Union geregelt wird, sollten sie weiterhin vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung umfasst Transportmittel, deren Motor während des Betriebs am gleichen Ort verbleibt, wie etwa Aufzüge, Rolltreppen und Förderbänder.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch die Ermöglichung sachkundiger Entscheidungen der Verbraucher kommt der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute, wirkt innovationsfördernd und wird zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 beitragen. Sie wird den Verbrauchern auch Kosteneinsparungen ermöglichen.
(7)  Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch die Ermöglichung sachkundiger Entscheidungen der Verbraucher und ein gestärktes Bewusstsein dafür in der Gesellschaft kommt der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute, verringert den Energiebedarf und schafft Einsparungen bei den Energiekosten. Zudem trägt sie zur Energieversorgungssicherheit bei, schafft Anreize für Forschung, Innovation und Investitionen in Energieeffizienz und verschafft Unternehmen, die die effizientesten Produkte entwickeln und herstellen, Wettbewerbsvorteile. Darüber hinaus wird sie zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 sowie deren Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 wurde ein indikatives Ziel festgelegt, wonach die Energieeffizienz auf Unionsebene bis 2030 gegenüber dem prognostizierten künftigen Energieverbrauch um mindestens 27 % gesteigert werden soll. Dieses Ziel soll 2020 überprüft werden, wobei auf Unionsebene 30 % angestrebt werden. In den Schlussfolgerungen wurde auch ein verbindliches EU-Ziel von mindestens 40 % für die Verringerung der EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt, einschließlich einer Verringerung der Emissionen in Nicht-EHS-Sektoren um 30 %.
entfällt
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Die Bereitstellung korrekter, sachdienlicher und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten erleichtert dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die weniger Energie und andere wichtige Ressourcen während des Gebrauchs verbrauchen. Ein standardisiertes, verbindliches Etikett ist ein wirksames Mittel, um potenziellen Kunden vergleichbare Informationen zum Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten zur Verfügung zu stellen. Das Etikett sollte durch ein Produktdatenblatt ergänzt werden. Das Etikett sollte leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Zu diesem Zweck sollte die bisherige Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot als Grundlage für die an die Kunden gerichteten Informationen über die Energieeffizienz von Produkten beibehalten werden. Eine Skala mit den Buchstaben A bis G hat sich als für die Kunden am wirksamsten erwiesen. In Fällen, in denen aufgrund von Ökodesign-Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG Produkte nicht mehr unter die Klassen „F“ oder „G“ fallen können, sollten diese Klassen nicht mehr auf dem Etikett erscheinen. In Ausnahmefällen sollte diese Regelung auch auf die Klassen „D“ und „E“ ausgedehnt werden, obwohl dieser Fall eher unwahrscheinlich ist, da das Etikett neu skaliert würde, sobald die meisten Produktmodelle in die beiden obersten Klassen eingestuft sind.
(9)  Die Bereitstellung korrekter, sachdienlicher, überprüfbarer und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten erleichtert dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die weniger Energie und andere wichtige Ressourcen während des Gebrauchs verbrauchen, um eine bestimmte Leistung zu erreichen, und deren Lebenszykluskosten dadurch geringer sind. Ein standardisiertes, verbindliches Etikett ist ein wirksames Mittel, um potenziellen Kunden vergleichbare Informationen zur Energieeffizienz und zum absoluten Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten zur Verfügung zu stellen. Das Etikett sollte durch ein Produktdatenblatt – in den gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakten „product fiche“ genannt – ergänzt werden, das elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann. Das Etikett sollte prägnant sein, auf geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden beruhen und leicht erkennbar und einfach zu verstehen sein. Zu diesem Zweck sollte die bisherige Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot als Grundlage für die an die Kunden gerichteten Informationen über die Energieeffizienz von Produkten beibehalten werden. Die bekannte Skala mit den Buchstaben A bis G hat sich als für die Kunden am wirksamsten erwiesen. Ihre einheitliche Geltung bei allen Produktgruppen dürfte die Transparenz erhöhen und die Verständlichkeit für die Kunden verbessern. In Fällen, in denen aufgrund von Ökodesign-Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG1a Produkte nicht mehr unter die Klassen „F“ oder „G“ fallen können, sollten diese Klassen dennoch auf dem Etikett in Dunkelgrau angegeben werden, um eine einheitliche Skala von A bis G für alle Produktkategorien beizubehalten. In diesem Zusammenhang sollte die Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot für die verbleibenden oberen Klassen beibehalten werden und nur für neu in Verkehr gebrachte Produkteinheiten gelten.
_______________
1a Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Fortschritte bei den digitalen Technologien eröffnen Alternativen für die elektronische Bereitstellung und Darstellung von Etiketten, z. B. im Internet, aber auch über elektronische Anzeigetafeln in den Geschäften. Um diese Fortschritte nutzen zu können, sollte diese Verordnung die Verwendung elektronischer Etiketten als Ersatz für physische Energieetiketten oder als Ergänzung dazu erlauben. In Fällen, in denen das Energieetikett nicht gezeigt werden kann, etwa bei bestimmten Formen des Fernabsatzes und in technischem Werbematerial, sollte potenziellen Kunden zumindest die Energieeffizienzklasse des Produkts mitgeteilt werden.
(10)  Fortschritte bei den digitalen Technologien eröffnen Alternativen für die elektronische Bereitstellung und Darstellung von Etiketten, z. B. im Internet, aber auch über elektronische Anzeigetafeln in den Geschäften. Um diese Fortschritte nutzen zu können, sollte diese Verordnung die Verwendung elektronischer Etiketten ergänzend zu gedruckten Energieetiketten erlauben. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Lieferanten, jede Einheit des Produkts für den Händler mit einem gedruckten Etikett auszustatten. In Fällen, in denen das Energieetikett nicht gezeigt werden kann, sollte potenziellen Kunden mindestens die Energieeffizienzklasse des Produktmodells mitgeteilt werden. In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen könnten auch alternative Bestimmungen über die Darstellung des Etiketts bei Produkten geringer Größe und in Fällen, in denen eine große Anzahl gleicher Produkte zusammen ausgestellt ist, festgelegt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Die Hersteller reagieren auf das Energieetikett durch die Entwicklung stets effizienterer Produkte. Diese technologische Entwicklung führt dazu, dass Produkte vor allem in den höchsten Klassen des Energieetiketts zu finden sind. Eine weitere Differenzierung der Produkte kann erforderlich sein, um den Kunden einen echten Vergleich zu ermöglichen, weshalb eine Neuskalierung der Etiketten notwendig ist. Für die Häufigkeit einer solchen Neuskalierung wäre ein Zeitraum von etwa zehn Jahre angemessen, da die Hersteller nicht übermäßig belastet werden sollen. In dieser Verordnung sollten daher detaillierte Bestimmungen für die Neuskalierung festgelegt werden, damit für Lieferanten und Händler größtmögliche Rechtssicherheit besteht. Ein Etikett mit neuer Skala sollte leere Spitzenklassen haben, um den technologischen Fortschritt zu fördern und die Entwicklung und Anerkennung stets effizienterer Produkte zu ermöglichen. Wenn ein Etikett eine neue Skala erhält, sollte vermieden werden, dass Verwirrung bei den Kunden entsteht, indem alle Energieetiketten innerhalb kurzer Zeit ersetzt werden.
(11)  Infolge des Energieetiketts entwickeln die Hersteller immer effizientere Produkte und bringen sie in Verkehr. Zugleich stellen sie aufgrund der Anreize, die von den auf Ökodesign bezogenen Rechtsvorschriften der Union ausgehen, die Herstellung weniger effizienter Produkte ein. Diese technische Entwicklung führt dazu, dass Produktmodelle vor allem in den höchsten Klassen des Energieetiketts zu finden sind. Eine weitere Differenzierung der Produkte kann erforderlich sein, um den Kunden einen echten Vergleich zu ermöglichen, weshalb eine Neuskalierung der Etiketten notwendig ist. Für die Häufigkeit einer solchen Neuskalierung wäre ein Zeitraum von etwa zehn Jahren wünschenswert, da die Hersteller und Händler – unter besonderer Berücksichtigung kleiner Unternehmen – nicht übermäßig belastet werden sollen. Ein derartiger Ansatz sollte unnötige oder ineffektive Neuskalierungen vermeiden , die sowohl den Herstellern als auch den Verbrauchern schaden würden. In dieser Verordnung sollten daher detaillierte Bestimmungen über die Neuskalierung festgelegt werden, damit für Lieferanten und Händler größtmögliche Rechtssicherheit besteht. Vor einer Neuskalierung sollte die Kommission eine gründliche Vorstudie durchführen. Abhängig von der Produktgruppe und anhand einer genauen Untersuchung ihres Potenzials sollte ein Etikett mit neuer Skala leere Spitzenklassen haben, um den technologischen Fortschritt zu fördern und die Entwicklung und Anerkennung immer effizienterer Produktmodelle zu ermöglichen. Wenn ein Etikett eine neue Skala erhält, sollte vermieden werden, dass Verwirrung bei den Kunden entsteht, indem alle Energieetiketten innerhalb einer kurzen und praktikabel bemessenen Zeit ersetzt werden und indem dafür gesorgt wird, dass das neuskalierte Etikett durch sein Erscheinungsbild leicht von dem alten Etikett zu unterscheiden ist, wobei durch angemessene Verbraucherinformation deutlich darauf hinzuweisen ist, dass eine neue Version eingeführt wurde, aus der sich eine verbesserte Geräteklassifizierung ergibt.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Wegen der derzeit stattfindenden Entwicklung von Etiketten, die mit gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakten eingeführt werden, wird zunächst eine Neuskalierung bisheriger Etiketten notwendig, damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, wobei die Etiketten an die Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Damit die Kunden weiterhin Vertrauen in das Energieetikett haben, sollte es nicht gestattet sein, andere Etiketten, die das Energieetikett nachbilden, für energieverbrauchsrelevante Produkte zu verwenden. Zusätzliche Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen, die die Verbraucher in Bezug auf den Energieverbrauch irreführen oder verwirren können, sollten ebenso wenig erlaubt sein.
(14)  Damit die Kunden weiterhin Vertrauen in das Energieetikett haben, sollte die Verwendung anderer Etiketten, die das Energieetikett nachbilden, für energieverbrauchsrelevante Produkte nicht gestattet sein. Etwaige zusätzliche Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen, die sich nicht eindeutig vom Energieeffizienzetikett unterscheiden und die Verbraucher in Bezug auf den Energieverbrauch oder andere in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt vorgesehene Merkmale irreführen oder verwirren könnten, sollten ebenso wenig erlaubt sein.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates21 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ist die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten unabdingbar. Eine solche Zusammenarbeit bei der Energieverbrauchskennzeichnung sollte durch eine Unterstützung der Kommission verstärkt werden.
(15)  Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates21 über die Marktüberwachung in der Union und über die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ist die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten unbedingt notwendig, und zwar durch ständigen Austausch von Informationen, insbesondere über die Ergebnisse und die Auswirkungen von Prüfungen zur Konformitätsbewertung der Produkte. Zudem sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten in den Austausch von Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, einbezogen werden. Die Arbeitsgruppen für Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) bei Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung sollte als geeigneter Rahmen für die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden von der Kommission gestärkt und erweitert werden.
__________________
__________________
21 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
21 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)   Um eine wirksamere Überwachung und einen lauteren Wettbewerb auf dem Unionsmarkt herbeizuführen und knappe Ressourcen möglichst effizient einzusetzen, sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Konformität auch durch physische Produktprüfungen überwachen und das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) verwenden, mit dem Ziel, Informationen über geplante und abgeschlossene Produktprüfungen auszutauschen, Prüfprotokolle zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse ihrer Prüfungen gemeinsam zu nutzen, sodass doppelte Prüfungen vermieden werden und der Weg zu regionalen Kompetenzzentren, die physische Prüfungen vornehmen, bereitet wird. Die Ergebnisse sollten auch dann gemeinsam genutzt werden, wenn eine Prüfung keinen Verstoß gegen Vorschriften ergibt.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Im Interesse einer leichteren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und einer leichteren Bereitstellung aktueller Marktdaten für den Rechtsetzungsprozess bei der Überarbeitung produktspezifischer Etiketten und Datenblätter sollten die Lieferanten die Informationen über die Konformität ihrer Produkte elektronisch in einer Datenbank zur Verfügung stellen, die von der Kommission eingerichtet wird. Die Informationen sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um Kunden Informationen bereitzustellen und Händlern Alternativen für den Erhalt der Etiketten zu bieten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen haben.
(16)  Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Marktüberwachung sowie im Interesse der Einführung eines für die Verbraucher nützlichen Instruments, einer leichteren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und einer leichteren Bereitstellung aktueller Marktdaten für den Rechtsetzungsprozess bei der Überarbeitung produktspezifischer Etiketten und Datenblätter sollten die Lieferanten die erforderlichen Informationen über die Konformität der Produkte elektronisch in einer Datenbank zur Verfügung stellen, die von der Kommission eingerichtet und gepflegt wird. Die an die Verbraucher gerichteten Teile der Informationen sollten auf der öffentlichen Schnittstelle der Produktdatenbank öffentlich zugänglich gemacht werden DieseInformationen sollten als offene Daten bereitgestellt werden, damit den Entwicklern von Anwendungen und sonstigen Vergleichsinstrumenten die Möglichkeit geboten wird, die Informationen zu nutzen. Ein reibungsloser Direktzugang zu der öffentlichen Schnittstelle der Produktdatenbank sollte durch einen dynamischen Quick Response Code (QR-Code) oder andere auf dem gedruckten Etikett bereitgestellte nutzerorientierte Werkzeuge gefördert werden. Die Lieferanten sollten sowohl den Marktüberwachungsbehörden als auch der Kommission zusätzliche Informationen auf der Konformitätsschnittstelle der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. Die Datenbank sollte strengen Datenschutzvorschriften unterliegen. Soweit die technischen Informationen sensibel sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden – nötigenfalls in Übereinstimmung mit der Mitwirkungspflicht der Lieferanten – weiterhin das Recht auf Zugang zu den Informationen haben.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Die Kommission sollte ein Internetportal einrichten und unterhalten, das den Marktüberwachungsbehörden Zugang zu detaillierten Produktinformationen auf den Servern der Lieferanten bietet.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Der Energieverbrauch und andere Werte zu den Produkten, für die produktspezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung gelten, sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die den allgemein anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden berücksichtigen, gemessen werden. Es liegt im Interesse des Funktionierens des Binnenmarktes, über auf Unionsebene harmonisierte Normen zu verfügen. Liegen zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen keine veröffentlichten Normen vor, sollte die Kommission für diese produktspezifischen Anforderungen übergangsweise geltende Mess- und Berechnungsmethoden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Sobald der Verweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollte deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den Messverfahren für die produktspezifischen Anforderungen begründen, die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedet wurden.
(19)  Der absolute Energieverbrauch und andere umweltschutz- und leistungsbezogene Angaben zu den Produkten, für die produktspezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung gelten, sollten in Übereinstimmung mit harmonisierten Normen und Methoden sowie anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, bei denen der allgemein anerkannte Stand der Mess- und Berechnungsmethoden berücksichtigt wird, gemessen werden. Die Methoden und die Prüfumgebung sowohl für die Lieferanten als auch fürdie Machtüberwachungsbehörden sollten der normalen realen Verwendung eines bestimmten Produkts durch Durchschnittsverbraucher so gut wie möglich entsprechen und solide sein, sodass sie beabsichtigte und unbeabsichtigte Umgehung von Vorschriften ausschließen. Grundlage für die Energieeffizienzklasse sollte nicht die energieeffizienteste Einstellung oder der Energiesparmodus sein, wenn dies voraussichtlich nicht dem durchschnittlichen Verbraucherverhalten entspricht. Toleranzwerte und optionale Prüfparameter sollten so festgelegt werden, dass sie nicht zu erheblichen Abweichungen bezüglich der Effizienzsteigerung führen, die möglicherweise die Energieeffizienzklasse des Produkts verändern. Die erlaubten Abweichungen zwischen den Prüfergebnissen und den ausgewiesenen Werten sollten auf die statistische Fehlerspanne der Messgeräte begrenzt sein. Liegen zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen keine veröffentlichten Normen vor, sollte die Kommission für diese produktspezifischen Anforderungen übergangsweise geltende Mess- und Berechnungsmethoden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Sobald der Verweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollte deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den Messverfahren für die produktspezifischen Anforderungen begründen, die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedet wurden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Die Kommission sollte einen Arbeitsplan für die Überarbeitung der Etiketten bestimmter Produkte mit einer vorläufigen Liste weiterer energieverbrauchsrelevanter Produkte vorlegen, für die ein Energieetikett erstellt werden könnte. Bei der Umsetzung des Arbeitsplans sollte als erstes eine technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse der betroffenen Produktgruppen erfolgen. Diese Analyse sollte auch zusätzliche Informationen berücksichtigen, darunter die Möglichkeit, Verbrauchern Informationen über die Gesamteffizienz eines energieverbrauchsrelevanten Produkts bereitzustellen, etwa über seinen absoluten Energieverbrauch, seine Haltbarkeit oder seine ökologische Bilanz entsprechend dem Ziel der Förderung einer Kreislaufwirtschaft, und über die damit verbundenen Kosten. Solche zusätzlichen Informationen sollten die Verständlichkeit und die Wirksamkeit des Etiketts für die Verbraucher verbessern und keine negativen Auswirkungen auf die Verbraucher haben.
(20)  Die Kommission sollte auf der Grundlage des Geltungsbereichs dieser Verordnung einen langfristigen Arbeitsplan für die Überarbeitung der Etiketten bestimmter Produkte mit einer vorläufigen Liste weiterer energieverbrauchsrelevanter Produkte vorlegen, für die ein Energieetikett erstellt werden könnte, und ihn regelmäßig aktualisieren. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat jährlich über den Stand der Tätigkeiten an dem Arbeitsplan unterrichten.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)   Bei der Umsetzung des Arbeitsplans sollte zunächst eine technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse der betroffenen Produktgruppen erfolgen. In der Analyse sollten auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, darunter die Möglichkeit, Verbrauchern genaue Informationen über die Gesamteffizienz eines energieverbrauchsrelevanten Produktmodells bereitzustellen, etwa über Lebenszykluskosten, Reparierbarkeit, Konnektivität, Gehalt an rezyklierten Materialien, Haltbarkeit, Umweltbilanz oder den kombinierten Energieeffizienzleistungsindex entsprechend dem Ziel der Förderung einer Kreislaufwirtschaft. Solche zusätzlichen Informationen sollten die Verständlichkeit und die Wirksamkeit des Etiketts für die Verbraucher verbessern und keine nachteiligen Folgen für die Verbraucher haben.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Article 1 – paragraphs 1 and 2
1.  Diese Verordnung legt einen Rahmen für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und für zusätzliche Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte fest, damit Kunden sich für effizientere Produkte entscheiden können.
1.  Diese Verordnung legt einen Rahmen fest, der für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, und sieht ein Etikett für diese Produkte vor, das sich auf Energieeffizienz, absoluten Energieverbrauch und andere Umweltschutz- und Leistungsmerkmale bezieht. Sie gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, sich für energieeffizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu senken.
2.  Diese Verordnung gilt nicht für
2.  Diese Verordnung gilt nicht für
(a)  gebrauchte Produkte;
(a)  gebrauchte Produkte,
(b)  Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von solchen, die von einem ortsfesten Motor betrieben werden.
(b)  Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
(6)  „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und das energieverbrauchsrelevante Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
(9)  „Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Kunden verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
(9)  „Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die Produkte an Kunden verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
(10a)   „Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
(11)  „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ bezeichnet jede Ware, jedes System oder jede Dienstleistung, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und die bzw. das in der Union in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, die in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden;
(11)  „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ (im Folgenden „Produkt“) bezeichnet jede Ware oder jedes System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und die bzw. das in der Union in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, die für Kunden als Einzelteile in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden und deren Energieeffizienz und Umwelteigenschaften unabhängig begutachtet werden können;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
(13)  „Etikett“ bezeichnet eine grafische Darstellung, einschließlich einer Klassifizierung mit den Buchstaben A bis G in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Anzeige des Energieverbrauchs;
(13)  „Etikett“ bezeichnet eine gedruckte oder digitale grafische Darstellung, einschließlich einer abgeschlossenen Skala, die ausschließlich die Buchstaben A bis G umfasst, die jeweils einer erheblichen Energieeinsparung entsprechen, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Verbraucher über Energieeffizienz und verbrauch;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
(13a)   „Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe energieverbrauchsrelevanter Produkte, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
(17)  „Produktdatenblatt“ bezeichnet eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
(17)  „Produktdatenblatt“ bezeichnet eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt in gedruckter oder elektronischer Form;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
(18)  „Neuskalierung“ bezeichnet eine regelmäßige Maßnahme zur Erhöhung der Anforderungen dafür, dass ein bestimmtes Produkt eine auf einem Energieetikett angegebene Energieeffizienzklasse erreicht, wobei dies bei vorhandenen Etiketten die Streichung bestimmter Energieeffizienzklassen beinhalten kann;
(18)  „Neuskalierung“ bezeichnet eine Maßnahme zur Erhöhung der Anforderungen dafür, dass eine bestimmte Produktgruppe eine auf einem Energieetikett angegebene Energieeffizienzklasse erreicht;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19
(19)  „Etikett mit neuer Skala“ bezeichnet ein für ein bestimmtes Produkt vorgesehenes Etikett, für das eine Neuskalierung vorgenommen wurde.
(19)  „Etikett mit neuer Skala“ bezeichnet ein für eine bestimmte Produktgruppe vorgesehenes Etikett, für das eine Neuskalierung vorgenommen wurde und das sich klar von den vor der Neuskalierung geltenden Etiketten unterscheiden lässt;
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)
(19a)   „intelligentes Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das mithilfe fortgeschrittener Informations- und Kommunikationstechnik und einer standardisierten Bezugsontologie zur Reaktion auf externe Impulse – wie Preisinformationen, drahtlos oder von Anwendungen gesendete direkte Steuerungssignale und/oder vor Ort erzeugte Messwerte – und dazu veranlasst werden kann, automatisch sein Energieverbrauchsverhalten durch einen effizienteren Nutzungsmodus zu ersetzen;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20
(20)  „zusätzliche Informationen“ bezeichnet Informationen über die nutzbare Leistung und die ökologische Bilanz eines energieverbrauchsrelevanten Produkts, etwa über den absoluten Energieverbrauch oder die Haltbarkeit, die auf Daten beruhen, die von den Marktüberwachungsbehörden gemessen werden können, eindeutig sind und keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die klare Verständlichkeit und die Wirksamkeit des Etiketts als Ganzes für die Kunden haben.
(20)  „zusätzliche Informationen“ bezeichnet durch den einschlägigen delegierten Rechtsakt näher bezeichnete Informationen über die funktions-, umweltschutz- und ressourceneffizienzbezogenen Eigenschaften eines energieverbrauchsrelevanten Produkts, die auf Daten beruhen, die von den Marktüberwachungsbehörden gemessen und überprüft werden können, leicht zu verstehen sind und keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Etiketts als Ganzes für die Kunden haben;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
(20a)   „Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung von Daten über die energieverbrauchsrelevanten Produkte, die unter diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte fallen, wobei die Sammlung systematisch geordnet ist und aus einer öffentlichen Schnittstelle besteht, die als verbraucherorientierte Website mit elektronisch zugänglichen Informationen für Einzelpersonen gestaltet ist, und einer Konformitätsschnittstelle, die als elektronische Plattform gestaltet ist und die Tätigkeiten der nationalen Marktüberwachungsbehörden unterstützt, mit eindeutig bestimmten Barrierefreiheits- und Sicherheitsanforderungen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Lieferanten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.  Die Lieferanten
(a)  Sie stellen sicher, dass für die in Verkehr gebrachten Produkte unentgeltlich korrekte Etiketten und Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den jeweiligen delegierten Rechtsakten bereitgestellt werden.
(a)  stellen sicher, dass für jede einzelne Einheit der in Verkehr gebrachten Produkte unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten und Produktdatenblätter bereitgestellt werden,
(b)  Sie liefern die Etiketten unverzüglich und unentgeltlich auf Anforderung der Händler.
(b)  liefern die Etiketten und Produktdatenblätter unentgeltlich binnen fünf Arbeitstagen auf Anforderung der Händler,
(ba)   stellen den Händlern sowohl die aktuellen Etiketten als auch die neuskalierten Etiketten und die Produktdatenblätter für einen Zeitraum von drei Monaten vor dem in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Datum zur Verfügung,
(c)  Sie stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellen eine technische Dokumentation, die ausreicht, um die Richtigkeit zu prüfen.
(c)  stellen die Richtigkeit der Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellen eine technische Dokumentation, die ausreicht, um die Richtigkeit zu prüfen,
(d)  Vor dem Inverkehrbringen eines Produktmodells geben sie die in Anhang I aufgeführten Informationen in die gemäß Artikel 8 eingerichtete Datenbank ein.
(d)  geben die in Anhang I aufgeführten Informationen in die öffentliche Schnittstelle und die Konformitätsschnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank ein, und zwar
(i)   für alle neuen Produktmodelle, bevor sie eine Einheit des Produktmodells in Verkehr bringen,
(ii)   für alle nach dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebrachten Produktmodelle, die noch geliefert werden, bis spätestens 18 Monate nachdem die Datenbank voll einsatzfähig im Sinn von Artikel 16 ist,
(da)   stellen in der Datenbank nach Artikel 8 die Produktdatenblätter und die technische Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren, nachdem die letzte Produkteinheit in Verkehr gebracht wurde, bereit,
(db)   stellen Etiketten für Produktgruppen bereit, wenn das Produkt aus mehreren Montageeinheiten oder Bauteilen besteht, deren Energieeffizienz von der speziellen Kombination der Bauteile abhängt.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.   Den Lieferanten ist Folgendes nicht erlaubt:
(a)   das Inverkehrbringen von Produkten, die so gestaltet sind, dass ihre Leistung mithilfe einer in das Produkt integrierten Hardware oder Software automatisch unter Testbedingungen geändert wird, um ein günstigeres Niveau zu erreichen;
(b)   die Herbeiführung von Änderungen durch Software-Aktualisierungen nach Inbetriebnahme des Produkts, wenn sich durch die Änderungen die in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Parameter des ursprünglichen Energieeffizienzetiketts verschlechtern würden.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Die Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.  Die Händler
(a)  Sie stellen das von dem Lieferanten oder auf andere Weise bereitgestellte Etikett für ein von einem delegierten Rechtsakt erfasstes Produkt sichtbar aus.
(a)  stellen, wenn das Produkt – auch online – zum Verkauf steht, das Etikett in der in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt vorgesehenen Weise sichtbar und hervorgehoben aus;
(aa)   ersetzen binnen drei Wochen nach dem in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt vorgesehenen Datum bestehende Etiketten in den Geschäften und online durch Etiketten mit neuer Skala;
(b)  Wenn sie über kein Etikett oder kein Etikett mit neuer Skala verfügen,
(b)  fordern, wenn sie über kein Etikett oder kein Etikett mit neuer Skala verfügen, das Etikett oder ein Etikett mit neuer Skala vom Lieferanten an;
(i)   fordern sie das Etikett oder ein Etikett mit neuer Skala vom Lieferanten an,
(ii)   drucken sie das Etikett aus der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank aus, sofern diese Funktion für das betreffende Produkt zur Verfügung steht, oder
(iii)   drucken sie das Etikett oder ein Etikett mit neuer Skala von der Website des Lieferanten aus, sofern diese Funktion für das betreffende Produkt zur Verfügung steht.
(c)  Sie stellen den Kunden das Produktdatenblatt zur Verfügung.
(c)  stellen den Kunden auf Verlangen das Produktdatenblatt, auch in gedruckter Form, zur Verfügung.
Abänderungen 35 und 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Lieferanten und Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
3.  Die Lieferanten und Händler
(a)  Sie weisen bei der Werbung oder in sämtlichem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts gemäß dem betreffenden delegierten Rechtsakt hin.
(a)  weisen bei visueller Werbung oder in sämtlichem technischem Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.
(b)  Sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen abzustellen.
(b)  arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen sofortige Maßnahmen, um einen Verstoß gegen Vorschriften nach Artikel 5 abzustellen;
(c)  Sie dürfen hinsichtlich der von dieser Verordnung erfassten Produkte keine anderen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder ausstellen, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese bei den Kunden zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen können.
(c)  sehen hinsichtlich der von dieser Verordnung erfassten Produkte davon ab, irreführende, verwirrende oder nachgeahmte Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen bereitzustellen oder auszustellen, die sich auf den Verbrauch an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs beziehen;
(d)  Für Produkte, die nicht von dieser Verordnung erfasst sind, dürfen sie keine Etiketten liefern oder ausstellen, die das in dieser Verordnung definierte Etikett nachbilden.
(d)  sehen davon ab, für Produkte, die nicht von dieser Verordnung erfasst sind, Etiketten zu liefern oder auszustellen, die das in dieser Verordnung definierte Etikett nachbilden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Alle auf Etiketten bezogenen allgemeinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden auf bestehende, neue und neuskalierte Etiketten gleichermaßen Anwendung.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die dieser Verordnung und ihren jeweiligen delegierten Rechtsakten entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
1.  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferanten und Händler die Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllen.
2.  Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferanten und Händler die Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das unter diese Verordnung fällt und in einem delegierten Rechtsakt spezifiziert wird, müssen diese auf die höchste Energieeffizienzklasse, die in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt ist, abzielen.
3.  Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter diese Verordnung fällt und in einem delegierten Rechtsakt spezifiziert wird, müssen die Anreize auf die zwei höchsten in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegten Energieeffizienzklassen, denen Produkte zugeordnet sind, abzielen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass anlässlich der Einführung der Etiketten, einschließlich der Etiketten mit neuer Skala und der Produktdatenblätter, Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und den verantwortungsvolleren Umgang der Kunden mit Energie zu fördern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Händlern.
4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einführung und die Neuskalierung von Etiketten mit Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung auf dem Gebiet der Energieeffizienzkennzeichnung einhergeht.
Die Kommission koordiniert die Kampagnen und unterstützt dabei eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten und Händlern und den Austausch bewährter Verfahren.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum Datum der Anwendung dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
5.  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen, der durch die Nichteinhaltung entsteht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum Datum der Anwendung dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung der Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten zwischen den für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission.
2.  Die Kommission unterstützt und koordiniert die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung der Energieverbrauchskennzeichnung von unter diese Verordnung fallenden Produkten zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen oder mit der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, beauftragten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, indem sie die Arbeitsgruppefür Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) bei Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung stärkt.
Der Informationsaustausch findet auch dann statt, wenn Prüfungsergebnisse erkennen lassen, dass der Hersteller die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2018 einen Marktüberwachungsplan, durch den die Durchsetzung der Anforderungen dieser Verordnung überwacht wird, und führen den Plan durch. Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihren Marktüberwachungsplan mindestens alle drei Jahre.
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend in jährlichen Abständen erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Marktüberwachung und bewerten darin die Tendenzen bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2009/125/EG.
Die Mitgliedstaaten verwenden das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS), das für alle nationalen Marktüberwachungsbehörden verbindlich vorgeschrieben ist.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
2b.   Die nationalen Marktüberwachungsbehörden führen im Einklang mit den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten physische Produktprüfungen in Bezug auf mindestens eine Produktgruppe pro Jahr durch.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihren geplanten und abgeschlossenen physischen Produktprüfungen mithilfe der Konformitätsschnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank.
Sie wenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren gemäß Artikel 9 an, wobei die Simulation realer Nutzungsbedingungen anzustreben und eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Manipulation oder Änderung der Prüfungsergebnisse auszuschließen ist.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 c (neu)
2c.   Die Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, sich im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung die Kosten einer physischen Produktprüfung von den Lieferanten erstatten zu lassen.
Die Kommission kann unmittelbar oder über einen Dritten eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften vornehmen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Verordnung erfasstes energieverbrauchsrelevantes Produkt ein Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen ist, nehmen sie eine Beurteilung des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts im Hinblick auf alle in dieser Verordnung und ihren einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor. Der betreffende Lieferant arbeitet zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
1.  Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Verordnung erfasstes Produkt ein Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen ist, unterrichten sie unverzüglich die Kommission und nehmen eine Beurteilung des jeweiligen Produktmodells in Bezug auf alle in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor, wobei auch zu prüfen ist, ob die Beurteilung auf weitere Produktmodelle ausgedehnt werden sollte. Der Lieferant arbeitet im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das energieverbrauchsrelevante Produkt die Anforderungen dieser Verordnung und ihrer einschlägigen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, fordern sie den betreffenden Lieferanten unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des energieverbrauchsrelevanten Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen.
2.  Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produktmodell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordern sie den Lieferanten auf, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um unverzüglich die Übereinstimmung des Produktmodells mit diesen Anforderungen herzustellen, und können anordnen, das Produktmodell vom Markt zu nehmen oder die in Betrieb genommenen Produkteinheiten innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückzurufen, wobei sie die genannten Maßnahmen auf die gleichwertigen Modelle, die auf dem Markt verfügbar sind, ausdehnen können. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
3.  Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Lieferanten aufgefordert haben.
3.  Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des ICSMS über Ergebnisse der Beurteilung und Maßnahmen nach Absatz 2, zu denen sie den Lieferanten aufgefordert haben.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
4.  Der Lieferant stellt sicher, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4.  Der Lieferant stellt sicher, dass gemäß Absatz 2 angeordnete beschränkende Maßnahmen sich auf sämtliche betroffenen Produktmodelle erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
5.  Ergreift der Lieferant innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des energieverbrauchsrelevanten Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das energieverbrauchsrelevante Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5.  Führt der Lieferant die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist durch, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktmodells auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produktmodell vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen und laden die entsprechenden Informationen in die Konformitätsschnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank hoch.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
6.  Aus der in Absatz 5 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen energieverbrauchsrelevanten Produkts, die Herkunft des energieverbrauchsrelevanten Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das energieverbrauchsrelevante Produkt nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder ob sie darauf zurückgeht, dass die in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
6.  Aus der in Absatz 5 genannten Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten oder Händlers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das Produktmodell nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder ob sie darauf zurückgeht, dass die in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. In diesem Fall leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
7.  Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7.  Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betroffenen Produktmodells sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8
8.  Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8.  Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Wochen nach der in Absatz 5 genannten Unterrichtung einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9
9.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des energieverbrauchsrelevanten Produkts vom Markt, getroffen werden.
9.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich des betroffenen Produktmodells unverzüglich geeignete und der speziellen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat angemessene beschränkende Maßnahmen parallel dazu getroffen werden, und unterrichten die Kommission darüber.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10
10.  Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absätze 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Lieferanten und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
10.  Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß den Absätzen 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den Lieferanten, nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor und entscheidet anhand des Beurteilungsergebnisses, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht; sie kann eine geeignete Alternativmaßnahme vorschlagen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 11
11.  Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Lieferanten unverzüglich mit.
11.  Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und unterrichtet sie und den betroffenen Lieferanten unverzüglich davon.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 12
12.  Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme energieverbrauchsrelevante Produkt vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
12.  Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nichtkonforme Produktmodell vom nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, muss der betroffene Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 13
13.  Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des energieverbrauchsrelevanten Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Absatz 6 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
13.  Wird eine nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produktmodells mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Absatz 6 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 13 a (neu)
13a.   Falls das Produkt erwiesenermaßen nicht den in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, sind die Kunden berechtigt, das Produkt kostenfrei an den Händler zurückzugeben und sich von ihm den ursprünglichen Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen.
Die Händler unternehmen in Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden alle zumutbaren Anstrengungen, um die betroffenen Kunden entsprechend den geltenden verbraucherrechtlichen Vorschriften zu kontaktieren.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift und Absatz 1
Etiketten und Neuskalierung
Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten
1.  Die Kommission kann im Wege von gemäß den Artikeln 12 und 13 erlassenen delegierten Rechtsakten Etiketten einführen oder vorhandene Etiketten mit einer neuen Skala versehen.
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Einführung oder Neuskalierung von Etiketten zu erlassen.
Etiketten, die durch delegierte Rechtsakte eingeführt werden, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassen wurden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Etiketten.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Wenn wegen einer gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme für eine bestimmte Produktgruppe Modelle der Energieeffizienzklassen D, E, F oder G nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wird (werden) die jeweilige Klasse (jeweiligen Klassen) nicht mehr auf dem Etikett angegeben.
2.  Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 4 neuskalierte Etiketten für bestehende Produktgruppen nach Absatz 1 ein.
Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/20131a und 812/20131b der Kommission fallen, werden sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Hinblick auf eine Neuskalierung überprüft.
Bei den Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/20101c, 1060/20101d, 1061/20101e, 1062/20101f und 874/20121g der Kommission fallen, führt die Kommission spätestens 21 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte Etiketten ein, sofern vorbereitende Studien abgeschlossen sind.
__________________
1aDelegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
1bDelegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).
1cDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).
1dDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
1eDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
1fDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
1gDelegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Die Kommission stellt sicher, dass bei der Einführung oder der Neuskalierung eines Etiketts die Anforderungen so festgelegt werden, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklassen A oder B erreichen und die meisten Modelle diese Klassen voraussichtlich mindestens zehn Jahre später erreichen.
3.  Die Kommission stellt sicher, dass spätere Neuskalierungen neuer Etiketten oder neuskalierter Etiketten nach Absatz 2 eingeleitet werden, sobald die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, die einen hinreichenden technologischen Fortschritt bei den jeweiligen Produktgruppen belegen:
(a)   25 % der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, haben die oberste Energieeffizienzklasse A erreicht oder
(b)   50 % der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, haben eine der beiden obersten Energieeffizienzklassen A und B erreicht.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Durch Aufnahme der Produktgruppe in den Arbeitsplan nach Artikel 11 stellt die Kommission sicher, dass
(a)   die vorbereitende Studie im Hinblick auf die Neuskalierung spätestens 18 Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 abgeschlossen ist,
(b)   die Neuskalierung spätestens drei Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 durch Überarbeitung und Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts nach Artikel 13 vollzogen ist.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
4.  Die Etiketten werden in regelmäßigen Abständen mit einer neuen Skala versehen.
4.  Die Kommission arbeitet die Anforderungen für neue oder neuskalierte Etiketten aus und strebt dabei eine zu erwartende Gültigkeit von mindestens 10 Jahren an.
Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass nach der Einführung oder der Neuskalierung eines Etiketts zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen.
Im Fall von Produktgruppen, bei denen die vorbereitende Studie nach Absatz 3a Buchstabe a einen raschen technologischen Fortschritt erkennen lässt, erreichen zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklassen A und B.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
5.  Wenn ein Etikett mit einer neuen Skala versehen wird,
5.  Wenn aufgrund einer im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme die in die Energieverbrauchsklassen F oder G eingestuften Modelle einer bestimmten Produktgruppe nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wird (werden) die jeweilige(n) Klasse(n) auf dem Etikett entsprechend der Angabe in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt in Grau dargestellt. Die Standardfarbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot sollte für die verbleibenden oberen Klassen beibehalten werden. Die Änderungen gelten nur für neu in Verkehr gebrachte Produkteinheiten.
(a)   stellen die Lieferanten den Händlern sowohl die aktuellen Etiketten als auch die Etiketten mit der neuen Skala sechs Monate vor dem in Absatz b angegebenen Datum zur Verfügung;
(b)   ersetzen die Händler innerhalb einer Woche nach dem dafür im jeweiligen delegierten Rechtsakt vorgesehenen Datum die auf den ausgestellten Produkten vorhandenen Etiketten durch die Etiketten mit der neuen Skala - dies gilt auch für im Internet abgebildete Produkte. Vor diesem Datum dürfen die Händler keine Etiketten mit der neuen Skala ausstellen.
Die Händler dürfen energieverbrauchsrelevante Produkte ohne Etikett oder neuskaliertes Etikett nur dann verkaufen, wenn ein (neuskaliertes) Etikett für ein bestimmtes Produkt nie erstellt wurde und der Lieferant des Produkts nicht mehr auf dem Markt tätig ist.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
6.   Etiketten, die durch delegierte Rechtsakte eingeführt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Etiketten. Die Kommission überprüft diese Etiketten innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Hinblick auf ihre Neuskalierung.
entfällt
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Produktdatenbank
Produktdatenbank
Die Kommission richtet eine Datenbank mit den in Anhang I aufgeführten Informationen ein und pflegt diese. Die Informationen in Anhang I Nummer 1 werden öffentlich zugänglich gemacht.
1.   Die Kommission richtet eine Produktdatenbank ein, die aus zwei verschiedenen Schnittstellen, der öffentlichen Schnittstelle und der Konformitätsschnittstelle, besteht, und pflegt die Datenbank.
Die öffentliche Schnittstelle umfasst die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Informationen, die den funktionalen Anforderungen von Anhang I Nummer 3 entsprechen müssen.
Die Konformitätsschnittstelle umfasst die in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Informationen, die den funktionalen Anforderungen von Anhang I Nummer 4 entsprechen müssen.
2.   Bei der Eingabe von Informationen in die Produktdatenbank haben die Lieferanten Zugang zu der Datenbank und Schreibrechte. Änderungen müssen datiert und für die Marktaufsichtsbehörden gut erkennbar sein.
Die in der Konformitätsschnittstelle enthaltenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die mit der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte zusammenhängen, und ihre nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist untersagt.
Die Lieferanten haben die Möglichkeit, technische Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Prüfberichte oder ähnliche Unterlagen der Konformitätsbewertung gemäß Anhang I Nummer 2a, die sich auf Prüfungen durch die Lieferanten selbst beziehen und nur den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vollständig zugänglich sind, auf ihren Servern aufzubewahren.
Bei der Einrichtung der Datenbank sind Kriterien zu beachten, die der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Lieferanten und andere Nutzer der Datenbank sowie der Nutzerfreundlichkeit und der Kosteneffizienz dienlich sind.
Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die Produktdatenbank weder ersetzt noch geändert.
3.   Die Kommission widmet dem Prozess des Übergangs bis zur vollständigen Einrichtung der öffentlichen Schnittstelle und der Konformitätsschnittstelle besondere Aufmerksamkeit und wird dabei von den Marktüberwachungsbehörden und den Lieferanten unterstützt.
4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch operative Einzelheiten der Einrichtung der Produktdatenbank zu ergänzen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
Wenn bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet werden, gilt das Produkt als mit den einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung konform.
2.   Wenn bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet werden, gilt das Produktmodell als mit den einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung konform.
2a.   Die harmonisierten Normen dienen dazu, die reale Verwendung so weit wie möglich zu simulieren und dabei eine Standard-Prüfmethode einzusetzen, die die Vergleichbarkeit innerhalb der Produktgruppe nicht beeinträchtigt.
2b.   Die Mess- und Berechnungsmethoden im Rahmen der harmonisierten Normen müssen zuverlässig, genau und reproduzierbar sein und sind an die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1a anzupassen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sorgt die Kommission bei jeder Durchführungsmaßnahme für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an der jeweiligen Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein Konsultationsforum ein, in dem diese Akteure zusammentreten. Das Konsultationsforum kann mit dem Konsultationsforum gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG kombiniert werden.
1.   Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zum Zweck der Einführung oder Neuskalierung von Etiketten gemäß Artikel 7 und der Einrichtung der Datenbank gemäß Artikel 8 sorgt die Kommission für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, und der an der jeweiligen Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, sowie für die Mitwirkung des Europäischen Parlaments.
2.   Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, in dem die in Absatz 1 aufgeführten Parteien zu diesem Zweck zusammentreten. Das Konsultationsforum kann ganz oder teilweise aus den Teilnehmern des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG bestehen. Die Protokolle der Sitzungen des Konsultationsforums werden auf der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank veröffentlicht.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
Sofern zweckmäßig, testet die Kommission vor der Annahme delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Etiketten für spezifische Produktgruppen mit Verbrauchern, um sicherzustellen, dass diese die Etiketten genau verstehen.
3.   Sofern zweckmäßig, testet die Kommission vor der Annahme delegierter Rechtsakte im Rahmen dieser Verordnung die Gestaltung und den Inhalt der Etiketten für spezifische Produktgruppen mit repräsentativen Gruppen von Unionsverbrauchern, um sicherzustellen, dass diese die Etiketten genau verstehen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
Nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produkten oder Produktgruppen. Der Arbeitsplan kann von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst werden. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden.
1.   Nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Konsultationsforums erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung, um einen langfristigen Arbeitsplan aufzustellen, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unter anderem über die öffentliche Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank.
2.   Die Kommission gliedert den Arbeitsplan in Abschnitte mit Prioritäten für die Einführung von Energieeffizienzetiketten bei neuen Produktgruppen und für die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen.
Sie stellt die für den Arbeitsplan notwendigen Ressourcen bereit und sorgt für dessen Kohärenz.
Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Ökodesign-Arbeitsplan kombiniert werden.
Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Das Europäische Parlament und der Rat werden jährlich über die Fortschritte bezüglich des Arbeitsplans informiert und förmlich über Änderungen daran unterrichtet.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Der Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die detaillierte Anforderungen an die Etiketten für bestimmte Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten („Produktgruppen“) betreffen.
1.  Der Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung detaillierter Anforderungen an die Etiketten für bestimmte Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten („spezifische Produktgruppen“) zu ergänzen.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  In den delegierten Rechtsakten werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen:
2.  In den delegierten Rechtsakten werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen:
(a)  laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weist die Produktgruppe ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen auf;
(a)  Beim aktuellen Grad der Durchdringung des Unionsmarktes besteht ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen.
(b)  Produktgruppen mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;
(b)  Innerhalb der Produktgruppe weisen Produktmodelle mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede bei den Energieeffizienzniveaus auf.
(c)  es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe geben.
(c)  Es gibt aus der Sicht der Nutzer keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Erschwinglichkeit, Lebenszykluskosten und Funktionen.
Abänderungen 73 und 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
3.  In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:
3.  In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist bezüglich der jeweiligen Produktgruppe insbesondere Folgendes festzulegen:
(a)  die Definition der spezifischen Produktgruppen, die unter den Begriff „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ gemäß Artikel 2 Nummer 11 fallen und erfasst werden sollen;
(a)  die Definition der energieverbrauchsrelevanten Produkte, die erfasst werden sollen;
(b)  Form und Inhalt des Etiketts mit einer Skala von A bis G für die Darstellung des Energieverbrauchs, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen klar und gut leserlich sein soll;
(b)  Form, Abmessungen und Inhalt des Etiketts, das in jedem Fall deutlich und – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kunden mit Sehbehinderungen – gut zu lesen sein und an einer auffallenden Stelle folgende, in Übereinstimmung mit dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegte Angaben enthalten muss:
(i)   eine Skala von A bis G für die Darstellung der Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produktmodells, die bei den einzelnen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet sein soll;
(ii)   den absoluten Energieverbrauch in kWh, angegeben pro Jahr oder einen anderen sinnvollen Zeitraum;
(c)  sofern zweckmäßig, die Nutzung anderer Ressourcen und zusätzliche Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte; in diesem Fall ist auf dem Etikett die Energieeffizienz des Produkts zu betonen;
(c)  sofern zweckmäßig, die Nutzung anderer Ressourcen und zusätzliche Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte; in diesem Fall ist auf dem Etikett die Energieeffizienz des Produkts zu betonen;
(ca)   sofern zweckmäßig, einen Hinweis auf dem Etikett, durch den die Kunden Produkte mit der Vernetzung dienenden Funktionen (d. h. intelligente Geräte) erkennen können;
(d)  die Stellen, an denen das Etikett gezeigt werden soll, z. B. durch die Anbringung am Produkt, den Aufdruck auf der Verpackung, die Bereitstellung in elektronischem Format oder die Darstellung im Internet;
(d)  die Stellen, an denen das Etikett gezeigt werden soll, z. B. durch die Anbringung am Produkt, soweit dieses nicht beschädigt wird, den Aufdruck auf der Verpackung, die Bereitstellung in elektronischem Format oder die Darstellung im Internet;
(e)  gegebenenfalls die elektronischen Mittel für die Kennzeichnung von Produkten;
(e)  gegebenenfalls die elektronischen Mittel für die Kennzeichnung von Produkten;
(f)  die Art und Weise, in der das Etikett und die technischen Informationen im Fall des Fernabsatzes bereitgestellt werden müssen;
(f)  die Art und Weise, in der das Etikett und die technischen Informationen im Fall des Fernabsatzes bereitgestellt werden müssen;
(g)  der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf die technische Dokumentation und das Produktdatenblatt;
(g)  der erforderliche Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation;
(h)  eine Bestimmung, wonach bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nur die Prüftoleranzen gelten, die in den (dem) delegierten Rechtsakt (Rechtsakten) festgelegt sind;
(h)  eine Bestimmung, wonach bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nur die Prüftoleranzen gelten, die in den (dem) delegierten Rechtsakt (Rechtsakten) festgelegt sind;
(i)  die Pflichten der Lieferanten und Händler in Bezug auf die Produktdatenbank;
(i)  die Pflichten der Lieferanten und Händler in Bezug auf die Produktdatenbank;
(j)  die genaue Angabe der Energieeffizienzklasse, die in der Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben ist, einschließlich der Vorgaben dafür, dass diese in lesbarer und sichtbarer Form b;
(j)  soweit angemessen, die genaue Angabe der Energieeffizienzklasse, die in der Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben ist, einschließlich der Vorgaben dafür, dass die Angabe in lesbarer und sichtbarer Form erscheint;
(k)  die Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die Mess- und Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Angaben auf dem Etikett und in den Produktdatenblättern;
(k)  die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die Mess- und Berechnungsmethoden nach Maßgabe des Artikels 9 zur Bestimmung der Angaben auf dem Etikett und in den Produktdatenblättern, einschließlich der Definition des Energieeffizienzindex oder eines gleichwertigen Parameters sowie der zugehörigen Stufen A bis G, mit denen die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
(l)  ob für größere Geräte eine höhere Energieeffizienz erforderlich ist, um eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen;
(l)  ob für größere Geräte eine höhere Energieeffizienz erforderlich ist, um eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen;
(m)   das Format aller zusätzlichen Hinweise auf dem Etikett, die den Kunden auf elektronischem Wege Zugang zu detaillierteren Informationen über die auf dem Produktdatenblatt angegebene Produktleistung ermöglichen;
(m)   das Format aller zusätzlichen Hinweise auf dem Etikett, die den Kunden auf elektronischem Wege Zugang zu detaillierteren Informationen über die auf dem Produktdatenblatt angegebene Produktleistung ermöglichen;
(n)   ob und wie die Energieeffizienzklassen, die den Energieverbrauch des Produkts während des Gebrauchs beschreiben, auf intelligenten Zählern oder auf dem interaktiven Display des Produkts angezeigt werden sollten;
(n)   ob und wie die Energieeffizienzklassen, die den Energieverbrauch des Produkts während des Gebrauchs beschreiben, auf intelligenten Zählern oder auf dem interaktiven Display des Produkts angezeigt werden sollten;
(o)   das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts.
(o)   das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts.
Was den Inhalt des Etiketts gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b betrifft, entspricht die Abstufung der Klassen A bis G der Klassifizierung den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Kunden.
Das Format der Hinweise gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe m kann die Form einer Website, eines Quick Response Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jede sonstige geeignete verbraucherorientierte Form annehmen.
Das Format der Hinweise gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe m kann die Form einer Website, eines dynamischen Quick Response Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jedes sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Mittels annehmen, das eine Verbindung zu der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank herstellt.
Die Einführung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts darf aus Sicht des Benutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts haben.
Das Produktdatenblatt nach Unterabsatz 1 Buchstabe g muss direkte Verbindungen zu der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank herstellen und den Kunden in allen EU-Amtssprachen der nationalen Märkte zur Verfügung stehen, auf denen das jeweilige Produktmodell verfügbar ist.
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, die die operativen Einzelheiten der Produktdatenbank betreffen, einschließlich etwaiger Pflichten für Lieferanten und Händler.
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der operativen Einzelheiten der Produktdatenbank, einschließlich etwaiger Pflichten für Lieferanten und Händler, zu ergänzen.
Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Informationen, um für einen angemessenen Schutz vertraulicher Informationen und technischer Dokumentation zu sorgen, wird in den delegierten Rechtsakten festgelegt, welche Informationen in die Produktdatenbank hochgeladen werden und welche Informationen den nationalen Behörden oder der Kommission auf Verlangen bereitgestellt werden.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Die Kommission führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis sämtlicher diese Verordnung ergänzender delegierter Rechtsakte und delegierter Rechtsakte zur Fortentwicklung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, das vollständige Verweise auf sämtliche harmonisierten Normen enthält, die den einschlägigen Mess- und Berechnungsmethoden nach Artikel 9 entsprechen, und macht es öffentlich zugänglich.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 7 und 12 wird der Kommission ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dieser Verordnung angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 7 und 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
Spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht hat, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, wobei ihre Auswirkungen auf die Unternehmen berücksichtigt werden.
Bis zum ... [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit der Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht haben, sich für energieeffizientere Produkte zu entscheiden, wobei Kriterien wie Auswirkungen auf die Unternehmen, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Marktüberwachungstätigkeiten und Kosten der Einrichtung und Pflege der Datenbank berücksichtigt werden.
Bei der Bewertungstätigkeit nach Absatz 1 sind die in Artikel 5 vorgesehenen jährlichen Folgeberichte über Durchsetzung und Marktüberwachung ausdrücklich heranzuziehen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank voll einsatzfähig ist, und in jedem Fall spätestens ab dem 1. Januar 2018.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Titel und Nummer 1
Angaben für die Produktdatenbank
Angaben für die Produktdatenbank sowie funktionale Anforderungen
1.  Öffentlich zugängliche Produktinformationen:
1.  Angaben für die öffentliche Schnittstelle der Datenbank:
(a)  Name oder Marke des Herstellers oder des Lieferanten
(a)  Name oder Marke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten,
(aa)   Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten,
(b)  Modellkennung(en), auch von allen gleichwertigen Modellen
(b)  Modellkennung(en), auch von allen gleichwertigen Modellen,
(c)  Etikett in elektronischem Format
(c)  Etikett in elektronischem Format,
(d)  Klasse(n) und andere Parameter des Etiketts
(d)  Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts,
(e)   Produktdatenblatt in elektronischem Format.
(e)   Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format,
(ea)   Aufklärungs- und Informationskampagnen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4,
(eb)   Arbeitsplan der Kommission nach Artikel 11,
(ec)   Protokolle des Konsultationsforums,
(ed)   Verzeichnis der geltenden delegierten Rechtsakte und harmonisierten Normen.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2
2.  Informationen über die Konformität der Produkte, nur zugänglich für die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und für die Kommission:
2.  Angaben für die Konformitätsschnittstelle der Datenbank
(a)  die im jeweils anzuwendenden delegierten Rechtsakt genannte technische Dokumentation
(a)  Prüfbericht oder vergleichbare Unterlagen der Konformitätsbewertung, anhand deren sich die Einhaltung aller in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen bewerten lässt, einschließlich Testmethoden und Messreihen,
(b)  Prüfbericht oder vergleichbare technische Nachweise, anhand derer sich die Einhaltung der im anzuwendenden delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen bewerten lässt
(b)  mit dieser Verordnung zusammenhängende vorläufige Maßnahmen, die im Rahmen der Marktüberwachung getroffen werden,
(c)  Name und Anschrift des Lieferanten
(c)  technische Dokumentation nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c.
(ca)   Direktkontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Koordinierungsstelle bei der Kommission,
(cb)   Ergebnisse der Konformitätsprüfungen der Mitgliedstaaten und der Kommission und gegebenenfalls von den Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 5 und 6 ergriffene Abhilfemaßnahmen und restriktive Maßnahmen,
(d)   Kontaktdaten eines Vertreters des Lieferanten.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 a (neu)
2a.   Funktionale Anforderungen an die öffentliche Schnittstelle der Datenbank:
(a)   Jedes Produktmodell ist als einzelner Text zu erstellen.
(b)   Sie muss den Verbrauchern ermöglichen, bei jeder Produktgruppe die beste Energieeffizienzklasse, der Modelle zugeordnet sind, leicht herauszufinden, die Merkmale der Modelle zu vergleichen und die energieeffizientesten Produkte zu wählen.
(c)   Sie muss das Energieetikett jedes Produkts als einzeln anzeigbare und ausdruckbare Datei erstellen, ebenso die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union.
(d)   Die Informationen müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte genügen.
(e)   Doppelregistrierung ist automatisch zu unterbinden.
(f)   Es muss ein Online-Helpdesk oder eine Anlaufstelle für Verbraucher eingerichtet und unterhalten werden, und die Schnittstelle muss deutliche Verweise darauf enthalten.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 b (neu)
2b.   Funktionale Anforderungen an die Konformitätsschnittstelle der Datenbank:
(a)   Es ist für strenge Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen zu sorgen.
(b)   Der Zugang wird nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt.
(c)   Ein Link zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) wird zur Verfügung gestellt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0213/2016).

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