Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (2015/2353(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf deren Artikel 2,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 mit dem Titel „Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 19. November 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014‑2020(8) und zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den MFR 2014‑2020(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014‑2020(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(13),
– unter Hinweis auf die interinstitutionelle gemeinsame Erklärung in der Anlage der MFR zur Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. Juni 2016 zur Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0224/2016),
A. in der Erwägung, dass der derzeitige mehrjährige Finanzrahmen (im Folgenden "MFR") erstmals unter den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angenommen wurde, denen zufolge der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die MFR-Verordnung einstimmig annimmt, nachdem er die Zustimmung des Parlaments eingeholt hat;
B. in der Erwägung, dass der laufende, 2013 vereinbarte MFR die Prioritäten der Union zum Zeitpunkt der Annahme widerspiegelt; in der Erwägung, dass sich die Union in den kommenden Jahren weiterhin vor Herausforderungen gestellt sehen wird, die nicht absehbar waren, als der MFR angenommen wurde; in der Erwägung, dass sich die Finanzierungsprioritäten vervielfältigt haben, während der MFR unverändert geblieben ist:
C. in der Erwägung, dass das Parlament eine Klausel über eine Revision nach der Wahl gefordert hat, um der neuen Kommission und dem neu gewählten Parlament Gelegenheit zu geben, die politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der Union zu bekräftigen und neu zu beurteilen, indem sie den MFR entsprechend anpassen;
D. in der Erwägung, dass die Einigung auf den MFR 2014‑2020 das Ergebnis eines langen und mühseligen Verhandlungsprozesses war, der unter sehr schwierigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen stattfand; in der Erwägung, dass infolgedessen der Gesamtumfang des MFR gegenüber dem vorhergehenden Programmplanungszeitraum effektiv verringert wurde;
E. in der Erwägung, dass das Parlament, dem es politisch unmöglich war, die vom Europäischen Rat beschlossenen Zahlen für den gesamten MFR zu ändern, erfolgreich die Aufnahme eines speziellen Artikels in die MFR-Verordnung ausgehandelt hat, der sich auf eine obligatorische und umfassende Überprüfung/Revision des MFR, die Einrichtung neuer und verbesserter Bestimmungen in Bezug auf Flexibilität und die Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe zum Thema Eigenmittel bezieht;
Rechtsrahmen und Umfang der Halbzeitüberprüfung/-revision
1. weist erneut darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 2 der MFR-Verordnung vor Ende 2016 eine obligatorische Überprüfung der Funktionsweise des MFR vorlegen muss, bei der sie die dann herrschende wirtschaftliche Lage sowie die aktuellsten makroökonomischen Prognosen uneingeschränkt berücksichtigt, und dass diese Überprüfung gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag für die Revision der MFR-Verordnung einhergehen muss;
2. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine Überprüfung zwar darauf abzielt, die Funktionsweise des MFR vor dem Hintergrund seiner Umsetzung, neuer wirtschaftlicher Bedingungen und anderer neuer Entwicklungen zu beurteilen, und so der legislative Status quo erhalten bleiben könnte, eine Revision jedoch eine Änderung der MFR-Verordnung impliziert, die (abgesehen von den legislativen Bestimmungen) auch die MFR-Obergrenzen umfasst, wobei Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und die Einschränkungen des Geltungsbereichs der Revision des MFR, die im letzten Satz von Artikel 2 der MFR-Verordnung festgelegt sind, angemessen berücksichtigt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass dieser Artikel besagt, dass die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Revision nicht verringert werden; betont, dass keine weiteren Beschränkungen für die Revision des MFR festgelegt worden sind, so dass eine Heraufsetzung der Obergrenzen des MFR möglich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass Artikel 323 AEUV besagt, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, um ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen;
3. weist erneut darauf hin, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können; vertritt daher die Auffassung, dass die Obergrenzen gemäß den Anforderungen des Primärrechts geändert werden müssten, wenn die Überprüfung zu dem Schluss kommen sollte, dass die aktuellen Obergrenzen zu niedrig waren;
4. betont, dass Artikel 17 der MFR-Verordnung die Möglichkeit vorsieht, den MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision zu unterziehen; weist auf das Ausmaß der Krisen hin, die über die Union seit der Annahme des laufenden MFR im Jahr 2013 hereingebrochen sind;
5. betont, dass der Zweck dieser Entschließung darin besteht, die rein haushaltspolitischen Aspekte der Funktionsweise des MFR zu analysieren, und dass darin nicht auf die Rechtsgrundlagen sektorspezifischer Rechtsvorschriften eingegangen wird; stellt jedoch fest, dass bei vielen Strategien und Programmen der Union eigene Anforderungen für die Überprüfung/Revision, die hauptsächlich für 2017 angesetzt sind, vorgesehen sind;
I.Überprüfung des MFR – Beurteilung seiner ersten Jahre
6. ist der Ansicht, dass bei einer Überprüfung des MFR im Jahr 2016 einer Reihe schwerer Krisen und neuer politischer Initiativen und den entsprechenden Folgen für den Haushalt, die zum Zeitpunkt der Annahme des MFR nicht vorhergesehen wurden, Rechnung getragen werden sollte; verweist unter anderem auf die Migrations- und Flüchtlingskrise, externe Notfälle, interne Sicherheitsprobleme, die Krise in der Landwirtschaft, die Finanzierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden "EFSI"), die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere unter junge Menschen, sowie Armut und soziale Ausgrenzung; weist darüber hinaus auf das vor kurzem abgeschlossene internationaler Klimaschutzabkommen und den zunehmenden Druck auf die Entwicklungspolitik hin; stellt fest, dass zur Finanzierung des zusätzlichen dringenden Bedarfs ein beispielloser Rückgriff auf die Flexibilitätsmechanismen des MFR und spezielle Instrumente für notwendig erachtet wurde, da sich die MFR-Obergrenzen in einigen Rubriken als zu niedrig erwiesen haben; ist der Ansicht, dass der MFR in den letzten beiden Jahren im Wesentlichen bis an seine Grenzen ausgereizt wurde;
7. betont, dass der Haushalt der Union den politischen und strategischen Prioritäten der Union entsprechen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen langfristigen Prioritäten und neuen Herausforderungen gewährleisten muss; betont in diesem Zusammenhang, dass der Unionshaushalt eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der gemeinsam vereinbarten Strategie Europa 2020, die die Hauptausrichtung und übergeordnete Priorität darstellt, spielen muss; ist daher der Ansicht, dass die Überprüfung des MFR eine qualitative Analyse umfassen sollte, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Strategie erreicht worden sind; besteht darauf, dass diese Beurteilung mit einer Vorausschätzung einhergeht, ob die zur Unterstützung dieser Strategie für die verbleibenden Jahre des laufenden MFR vorgesehenen finanziellen Mittel für ihre erfolgreiche Umsetzung ausreichen;
A.Wichtige Ereignisse und Herausforderungen
Migrations- und Flüchtlingskrise
8. betont, dass die Konflikte in Syrien, dem Nahen Osten und mehreren Regionen Afrikas humanitäre Folgen und daraus resultierende Migrationsbewegungen in nie dagewesenem Ausmaß zur Folge haben; weist darauf hin, dass die Union direkt betroffen ist, da allein 2015 mehr als eine Million Flüchtlinge nach Europa gekommen sind und in den nächsten Jahren noch mehr erwartet werden; weist darauf hin, dass dies zu einer umfassenden finanziellen Reaktion von Seiten der Union geführt hat und somit wesentliche Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatte, insbesondere auf die Rubriken 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und 4 (Europa in der Welt);
9. erinnert daran, dass die im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda verabschiedeten zusätzlichen Maßnahmen im Laufe des Jahres 2015 direkte Auswirkungen auf den Haushalt hatten, was insbesondere in den Berichtigungshaushaltsplänen Nr. 5/2015 und 7/2015 zum Ausdruck kommt; erinnert außerdem daran, dass die Nutzung von zusätzlichen 1 506 Mio. EUR im EU-Haushalt 2016 durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments genehmigt wurde, um zusätzliche Mittel für Maßnahmen im Zusammenhang mit Migration und Flüchtlingen in der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft), beispielsweise die Auffüllung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden "AMIF") und des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden "ISF"), sowie Ressourcen für die drei mit Migration befassten Agenturen, nämlich Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden "EASO") und Europol, zur Verfügung zu stellen;
10. stellt fest, dass durch die vorstehend genannten Haushaltsbeschlüsse der kleine im Rahmen dieser Rubrik vorhandene Spielraum völlig ausgeschöpft wurde und es de facto zu einer Revision der Obergrenzen für die Rubrik 3 gekommen ist; weist außerdem auf die neuen Kommissionsvorschläge hin, die wohl Auswirkungen auf den Unionshaushalt haben dürften, nämlich den Vorschlag für eine Neuauflage der „Dublin-III“-Verordnung mit einer Gesamtauswirkung auf den Haushalt von 1 829 Mio. EUR für den verbleibenden MFR-Zeitraum, den Vorschlag für die Einrichtung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit einem Gesamthaushalt von 1 212 Mio. EUR für den verbleibenden MFR-Zeitraum und den neuen Soforthilfemechanismus mit geschätzten Auswirkungen von mindestens 700 Mio. EUR im Zeitraum 2016 bis 2018; betont, dass die Lage so kritisch ist, dass die zusätzlichen für den AMIF im November 2015 bewilligten Mittel im März 2016 gekürzt werden mussten, um noch dringenderen Bedarf zu finanzieren, beispielsweise humanitäre Hilfe innerhalb der Union, die über den vorstehend genannten Soforthilfemechanismus abgewickelt wird;
11. ist der Ansicht, dass es zur Lösung der Migrations- und Flüchtlingskrise in Europa eines europäischen Ansatzes auf der Grundlage von Solidarität und einer gerechten Lastenverteilung bedarf; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten durch den Unionshaushalt unterstützt werden sollten, um die Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen zu verringern, da auf diese Weise die Haushalte der Mitgliedstaaten, die einen besonders hohen Flüchtlingszustrom verzeichnen, entlastet werden; betont, dass dieser Ansatz zu Synergien führen wird und des Weiteren für alle Mitgliedstaaten effizient und wirtschaftlich ist;
12. betont, dass erhebliche – wenn auch immer noch unzureichende – Haushaltsmittel eingesetzt werden, um die Ursachen der Flüchtlings- und Migrationskrise anzugehen, indem spezielle Unionsprogramme in der Rubrik 4 gestärkt werden; erinnert an die ergriffenen Maßnahmen, wie etwa die Umverteilung von Mitteln in Höhe von 170 Mio. EUR zugunsten von Maßnahmen in Verbindung mit Migration und Flüchtlingen sowie die Genehmigung von zusätzlichen 130 Mio. EUR unter der Rubrik 4 in Verbindung mit Migration und Flüchtlingen für 2016 sowie die Umverteilung von 430 Mio. EUR im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments; erinnert außerdem daran, dass die Kommission zur Bewältigung der externen Dimension der Migrations- und Flüchtlingskrise verschiedene zusätzliche Vorschläge unterbreitet hat, die Auswirkungen auf den Unionshaushalt haben, beispielsweise die Einrichtung von EU-Treuhandfonds (der Madad-Treuhandfonds und der Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika mit geschätzten anfänglichen Haushaltsauswirkungen von 570 Mio. EUR bzw. 405 Mio. EUR) sowie der Flüchtlingsfazilität für die Türkei, für die 1 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden sollen, wobei eine mögliche zusätzliche Finanzierung noch nicht berücksichtigt ist; betont, dass der Unionshaushalt durch weitere geplante von der Kommission angekündigte Maßnahmen, wie die „Londoner Verpflichtung“ oder Ereignisse wie der EU-Türkei-Gipfel vom 18. März 2016, weiter unter Druck geraten wird; betont, dass die anstehenden zusätzlichen Haushaltsmittel auch die Inklusion der am meisten schutzbedürftigen Migranten, insbesondere Frauen, Kinder und LGBTI-Personen, ermöglichen sollten; fürchtet jedoch, dass angesichts des Umfangs der Probleme, vor denen die Union steht, noch weitere Maßnahmen erforderlich sein werden;
13. kommt zu dem Schluss, dass das Ausmaß der Migrations- und Flüchtlingskrise und die finanziellen Folgen der von der Kommission in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Abschlusses des MFR 2014–2020 nicht vorhersehbar waren; betont, dass die Union aufgrund ausreichender Ressourcen Ad-hoc-„Satelliten“-Instrumente, die gemeinsam von den Mitgliedstaaten, über den EU-Haushalt und mittels des Europäischen Entwicklungsfonds finanziert werden, wie die EU-Treuhandfonds (Madad-Treuhandfonds und der Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika) und die Flüchtlingsfazilität für die Türkei, einrichten musste; erinnert daran, dass das Fehlen einer Haushaltsgesamtstrategie zur Überwindung der Migrations- und Flüchtlingskrise dazu geführt hat, dass das Parlament in Bezug auf die Entscheidung über die Verwendung von Unionshaushaltsmitteln keine Mitsprache hatte; weist besonders darauf hin, dass die Vielzahl solcher Instrumente ein Problem der Rechenschaftspflicht und der demokratischen Kontrolle in der Union schafft, mit dem man sich befassen muss; bedauert darüber hinaus die Tatsache, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Treuhandfonds weit unter dem erwarteten Niveau liegen, wodurch der Erfolg dieser Fonds gefährdet ist; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, unverzüglich ihre Zusagen einzuhalten und ihrer Verantwortung gerecht zu werden;
Geringes Investitionsniveau
14. erinnert daran, dass die Union seit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise an einem niedrigen und unzureichenden Investitionsniveau leidet; stellt insbesondere fest, dass die Gesamtinvestitionen 2014 15 % unter dem Niveau von 2007 lagen, was einem Rückgang der Investitionen um 430 Mrd. EUR entspricht; ist der Ansicht, dass die schwachen Investitionen den Wiederaufschwung gefährden und direkte Auswirkungen auf Wachstum, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit haben;
15. betont, dass die Kommission als Reaktion auf dieses dringende Problem 2014 eine Investitionsoffensive für Europa und die Einrichtung des EFSI vorgeschlagen hat, um 315 Mrd. EUR an neuen Investitionen in die reale Wirtschaft zu mobilisieren; bekräftigt sein starkes Bekenntnis zum EFSI, von dem erwartet wird, dass er den für Wachstum und Beschäftigung förderlichen Wirtschaftssektoren einen kräftigen und gezielten Schub verleiht; stellt fest, dass einige Projekte bereits genehmigt wurden und sich in der Durchführungsphase befinden; stellt fest, dass die von der Union für den EFSI bereitgestellte Garantie durch einen 8 Mrd. EUR umfassenden Garantiefonds im Unionshaushalt abgedeckt ist;
16. erinnert daran, dass die Mittelzuweisung für zwei wichtige Unionsprogramme, Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“, um 2,2 Mrd. EUR bzw. 2,8 Mrd. EUR gekürzt wurden, während die verbleibenden 3 Mrd. EUR durch nicht zugewiesene Mittel innerhalb der MFR-Obergrenzen abgedeckt sind; betont, dass sich das Parlament während der EFSI-Verhandlungen dafür eingesetzt hat, die negativen Auswirkungen auf diese beiden Programme, deren Finanzausstattung, die erst 2013 beschlossen wurde, bereits während der Verhandlungen über den MFR 2014-2020 im Vergleich zum Kommissionsvorschlag deutlich gekürzt wurden, soweit wie möglich zu reduzieren;
17. bedauert, dass der Anteil des Unionshaushalts, der für Forschung und Innovation bestimmt ist, häufig als Erstes von einer Kürzung des Haushalts betroffen ist; weist darauf hin, dass Forschungs- und Innovationsprogramme Mehrwerte für die Union schaffen, und betont, dass diesen Programmen bei der Unterstützung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und damit der Förderung zukünftigen Wachstums und des langfristigen Wohlstands der Union eine Schlüsselrolle zukommt;
18. betont in diesem Zusammenhang, dass im Einklang mit Artikel 15 der MFR-Verordnung 2014–2015 Ressourcen für Horizont 2020 (200 Mio. EUR für den Europäischen Forschungsrat und Marie-Curie-Maßnahmen) und COSME (50 Mio. EUR) vorgezogen wurden, um die Kürzung der Mittel zwischen 2013 und 2014 teilweise auszugleichen; weist darauf hin, dass sich die gesamte Mittelausstattung der Programme durch dieses Vorziehen von Mitteln nicht ändert, sodass in der zweiten Hälfte des MFR jeweils entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stehen; betont jedoch, dass die vorgezogenen Mittel für Horizont 2020 und COSME vollständig ausgeschöpft wurden, was die starke Leistung dieser Programme und ihre Fähigkeit, noch mehr Mittel zu absorbieren, unter Beweis stellt;
19. stellt darüber hinaus mit großer Sorge fest, dass die Erfolgsquote bei Horizont 2020 von 20–22 %, die bei seinem Vorläufer, dem 7. FRP, während des vorherigen Programmzeitraums zu verzeichnen war, auf 13 % zurückgegangen ist; bedauert, dass somit eine geringere Anzahl hochwertiger Projekte aus dem Bereich Forschung und Innovation mit Unionsmitteln gefördert wird; stellt gleichermaßen fest, dass viele hochwertige Anträge in Bezug auf die Fazilität „Connecting Europe“ abgelehnt werden, da keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;
Jugendarbeitslosigkeit
20. betont, dass die Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor dramatisch hoch ist und eines der dringlichsten und schwerwiegendsten Probleme darstellt, mit denen die Union derzeit konfrontiert ist; betont, dass im Februar 2016 in der Union 4,4 Millionen junge Menschen unter 25 Jahren ohne Beschäftigung waren, was in einigen Mitgliedstaaten einem Anteil von mehr als 40 % entspricht und in bestimmten Regionen der Union über 60 % bedeutet; betont, dass die Beschäftigungsrate in der Union weit unter dem Ziel der Strategie Europa 2020 liegt; weist deshalb darauf hin, dass zu viele junge Menschen von sozialer Ausgrenzung bedroht sind und dass gezieltere Maßnahmen notwendig sind, um junge Menschen zu integrieren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden; weist darauf hin, dass die Frage, in welchem Umfang hoch gebildete und gut ausgebildete Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, großen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovationskapazität und die Produktivität Europas hat, und betont in dieser Hinsicht, dass man in Bildung, Ausbildung, Jugend und Kultur investieren muss; ist sich darüber hinaus der Bedeutung der Unionsstrategie für die Jugend 2010-2018 bewusst;
21. betont, dass mit dem Unionshaushalt ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geleistet wird, und zwar insbesondere durch den Europäischen Sozialfonds und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; weist auf die Aussage der Kommission hin, dass die Benennung von Durchführungsbehörden eine zentrale Herausforderung für die Mittelflüsse des Programms war; betont auch, dass die aktuellen Zahlen – trotz der anfänglichen Verzögerungen bei der Benennung und der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – eine vollständige Absorptionskapazität (die zum Teil durch eine signifikante Erhöhung der Vorfinanzierungsrate dieses Programms erreicht wurde) zeigen; stellt fest, dass in Bälde eine Bewertung dieser Initiative durch die Kommission abgeschlossen wird, und erwartet, dass die notwendigen Änderungen vorgenommen werden, damit sie auch erfolgreich umgesetzt werden kann; ist der Auffassung, dass das vorgeschlagene Programm zur Unterstützung von Strukturreformen unter Umständen einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang leisten könnte; betont, wie wichtig es ist, die Leistung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die einschlägigen interessierten Kreise, einschließlich Jugendorganisationen, ständig beurteilen zu lassen;
22. ist insbesondere über die Tatsache besorgt, dass für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2016 keine neuen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, da die gesamte ursprüngliche Finanzausstattung bereits in den Jahren 2014 und 2015 bereitgestellt wurde (Artikel 15 der MFR-Verordnung); betont, dass das Parlament mit seiner Zustimmung zu dieser Vorabfinanzierung zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgte, dass die Initiative schon nach zweijähriger Laufzeit beendet würde, und dass andere MFR-Mechanismen, beispielsweise der allgemeine Spielraum für Mittel für Verpflichtungen, eingerichtet wurden, um die Fortführung der Initiative sicherzustellen; erinnert allerdings daran, dass der allgemeine Spielraum für Mittel für Verpflichtungen bereits allein für die Finanzierung des EFSI in Anspruch genommen wurde; stellt darüber hinaus fest, dass auf der Grundlage desselben Artikels das Programm Erasmus+ vorabfinanziert wurde (150 Mio. EUR), wobei es sich bei diesem Programm um ein weiteres Unionsprogramm handelt, mit dem ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern, und das in den ersten beiden Jahren dieses Programmplanungszeitraums vollständig umgesetzt wurde; erinnert daran, dass eine wirkungsvolle Jugendgarantie auf Unionsebene laut der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden "IAO") 21 Mrd. EUR pro Jahr in den Ländern des Euro-Währungsgebiets kosten würde;
Innere Sicherheit
23. erinnert an die jüngsten Terroranschläge in Frankreich und Belgien und an die Tatsache, dass die entsprechende Bedrohung in anderen Mitgliedstaaten gestiegen ist, was stärker koordinierte und intensivere Maßnahmen sowie mehr Mittel auf der Ebene der Union notwendig macht; betont, dass die Union über ein geeignetes Instrument, den Fonds für die innere Sicherheit, sowie über mehrere Agenturen verfügt, die in diesem Bereich tätig sind und zunehmend unter Druck stehen; ist der Ansicht, dass in diesem Bereich mehr Maßnahmen auf der Ebene der Union und daher auch mehr Mittel notwendig sind, wenn auf diese Bedrohung angemessen reagiert werden soll; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich mehr Personal in den einschlägigen Agenturen erfordert, was den Druck auf den Unionshaushalt erhöhen könnte, und erinnert an die beschränkte Aufstockung der Mitarbeiterzahl des Europäischen Zentrums für Terrorismusbekämpfung bei Europol, die durch eine Umschichtung vom Fonds für innere Sicherheit finanziert wurde;
24. betont, dass angesichts der aktuellen Maßnahmen und Gesetzgebungsvorschläge für eine verstärkte justizielle Zusammenarbeit schrittweise weitere finanzielle und personelle Ressourcen für Eurojust erforderlich sein werden, die sich auf den Haushalt der Union auswirken werden;
Krisen im Agrarsektor
25. betont, dass die knappen Obergrenzen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") bis 2020 zu viel niedrigeren Spielräumen als im vorangegangenen MFR führen, und das, obwohl die Landwirtschaft mehr Herausforderungen zu bewältigen hat; erinnert daran, dass diese Politik insbesondere in Krisenzeiten von zentraler Bedeutung für die Einkommenslage vieler Landwirte ist, und weist auf die hohe jährliche Absorptionsrate von nahezu 100 % hin; erinnert an die verschiedenen Krisen, mit denen die Landwirte in der EU seit dem Beginn des laufenden MFR konfrontiert waren, insbesondere im Milch-, Schweinefleisch- sowie Obst- und Gemüsesektor, und an die langfristigen negativen Auswirkungen auf die Landwirte der Union, die durch die Verluste aufgrund des Embargos Russlands auf landwirtschaftliche Erzeugnisse entstanden sind; nimmt die Abschaffung der Zuckerquoten im Jahr 2017 und deren mögliche Auswirkungen auf den Zuckersektor zur Kenntnis, wobei auch den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; hebt die Auswirkungen der Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Krisen auf den Haushalt hervor, was in Bezug auf den Haushaltsplan 2016 500 Mio. EUR und auf den Haushaltsplan 2015 300 Mio. EUR ausmacht, die aus den Spielräumen in der Rubrik 2 finanziert worden sind; betont, dass jede Kürzung in diesem Bereich den territorialen Zusammenhalt in der Union gefährden würde, insbesondere im ländlichen Raum; spricht sich außerdem gegen jede Tendenz einer Renationalisierung der Agrarpolitik aus, die zu Marktverzerrungen und unfairen Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte führen würde;
Umweltprobleme
26. ist besorgt über die Tatsache, dass das Ziel, mindestens 20 % des Unionshaushalts (im Rahmen des laufenden MFR) für Klimaschutzmaßnahmen aufzuwenden, nicht erreicht wurde und dass gemäß der Methodik der Kommission für Mainstreaming nur etwa 12,7 % des Jahreshaushalts der Union für diesen Bereich ausgegeben wurden; weist auf den beträchtlichen Bedarf an Finanzmitteln für Klimapolitik, den Schutz der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen hin, der sich durch die Auswirkungen der aktuellen weltweiten Erwärmung noch deutlicher zeigen wird; nimmt insbesondere das COP 21-Klimaschutzabkommen zur Kenntnis, das auf der letzten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Jahr 2015 in Paris erreicht wurde;
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
27. erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik die wichtigste Anlagestrategie der Union ist, die auf den Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten unter allen Regionen der Union und damit auf die Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürger ausgerichtet ist; betont ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, insbesondere über eine eindeutige Zweckbindung von Ressourcen für Klimaschutzmaßnahmen und für die sozialen Ziele, insbesondere die Bekämpfung der zunehmenden Armut, einschließlich Kinderarmut, der Ungleichheiten und der sozialen Ausgrenzung, sowie die Förderung der Beschäftigung; fordert die Kommission auf, die vollständige Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele zu überwachen; ist darüber hinaus der Auffassung, dass zwar die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten geachtet werden müssen, die Strukturfonds aber auch einen wertvollen Beitrag zu den aufkommenden Herausforderungen, wie etwa den Auswirkungen der Flüchtlingskrise, leisten können;
Zunehmender Druck auf die Entwicklungs- und die Nachbarschaftspolitik
28. nimmt den zunehmenden Druck hinsichtlich des weltweiten Bedarfs an humanitärer Hilfe und Verminderung des Katastrophenrisikos zur Kenntnis, der von den Auswirkungen von Konflikten und Kriegen herrührt; weist auf die Vereinbarung von Addis Abeba hin, in der die Staats- und Regierungschefs ihr starkes politisches Engagement für die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bekräftigt haben, und ist sich der Tatsache bewusst, dass hierfür Ausgaben notwendig sind; erinnert daran, dass die Union vor kurzem ihre kollektive Zusage erneuert hat, ihre öffentliche Entwicklungshilfe auf 0,7 % ihres BNE aufzustocken und mindestens 20 % ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe für grundlegende soziale Dienstleistungen bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Gesundheit liegt; spricht sich vehement gegen jegliche Verwendung von Entwicklungshilfe für Ziele aus, bei denen es sich nicht um entwicklungspolitische Ziele handelt;
29. erinnert daran, dass die geopolitische Lage in der östlichen Nachbarschaft ebenfalls fragil ist; betont die wichtige Rolle des Unionshaushalts als Beitrag zur Stabilisierung der Lage sowohl in der südlichen als auch in der östlichen Nachbarschaft der Union und als Mittel zur Bewältigung dieser Herausforderungen durch die Bereitstellung von Unterstützung für Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen durchführen, um Reformen voranzubringen und die Beziehung zwischen der Union und den jeweiligen Ländern zu vertiefen;
Durchgehende Berücksichtigung des Aspekts der Geschlechtergleichstellung
30. begrüßt die Halbzeitüberprüfung des MFR als eine Gelegenheit, bei der wirksameren Integration des Aspekts der Geschlechtergleichstellung in den MFR und bei der Umsetzung und Überwachung der gemeinsamen Erklärung in der Anlage des MFR zu diesem Thema deutliche Fortschritte zu erzielen;
Zahlungsrückstand
31. weist darauf hin, dass es während des letzten MFR (2007–2013) zu einem Rückstau unbeglichener Rechnungen gekommen ist, wobei ein Anstieg von einem Zahlungsrückstand von 5 Mrd. EUR Ende 2010 auf noch nie dagewesene 11 Mrd. EUR Ende 2011, 16 Mrd. EUR Ende 2012 und 23,4 Mrd. EUR Ende 2013 zu verzeichnen war; gibt zu bedenken, dass dieser Rückstand in den laufenden MFR (2014–2020) übertragen wurde und Ende 2014 eine neue Rekordsumme von 24,7 Mrd. EUR erreicht hatte; betont, dass infolge der nachdrücklichen Forderungen des Parlaments ein Zahlungsplan vereinbart wurde, mit dem erreicht werden soll, dass sich der Rückstand an noch nicht beglichenen Zahlungsanträgen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007–2013 bis Ende 2016 auf ein „normales“ Niveau von 2 Mrd. EUR verringert; weist darauf hin, dass Ende 2015 Rechnungen in Höhe von mindestens 8,2 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 im Bereich Kohäsionspolitik noch nicht beglichen waren, allerdings zu erwarten steht, dass dieser Betrag bis Ende 2016 auf unter 2 Mrd. EUR zurückgeht; weist darauf hin, dass mit diesem Rückgang nur temporär Abhilfe geschaffen wird, da er nur darauf zurückzuführen ist, dass für die Programmzeiträume 2007–2013 und 2014–2020 weniger Zahlungsanträge eingereicht wurden als angekündigt; bedauert, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den im Rahmen anderer Rubriken ermittelten „versteckten Rückstand“ zu beseitigen; macht auf die Tatsache aufmerksam, dass die Situation der Jahre 2012–2014 am Ende des laufenden MFR wieder auftreten könnte, wenn keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden;
32. bedauert, dass diese Zahlungskrise für die Begünstigten des Unionshaushalts zu schwerwiegenden Folgen geführt hat, beispielsweise für Studenten, Hochschulen, KMU, Forscher, NRO sowie regionale Gebietskörperschaften und andere betroffene Einrichtungen; weist darauf hin, dass insbesondere für humanitäre Zwecke 2014 ein drastischer Engpass an Mitteln für Zahlungen bestand, was die Lebensrettungsmaßnahmen der EU beeinträchtigt hat; weist darauf hin, dass die Kommission auf „mildernde Maßnahmen“ zurückgreifen musste, beispielsweise auf die Reduzierung des Anteils der Vorfinanzierung und den Aufschub von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen und der damit verbundenen Auftragsvergabe; erinnert daran, dass es aufgrund des allgemeinen Mangels an Mitteln für Zahlungen zu einer künstlichen Verzögerung der Umsetzung der neuen Programme des Zeitraums 2014–2020 gekommen ist, beispielsweise zu einer künstlichen Verzögerung in Bezug auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Wert von 1 Mrd. EUR im Rahmen von Horizont 2020 im Jahr 2014, mit denen erreicht werden sollte, dass die Zahlungen 2015 und nicht 2014 fällig sein würden; betont darüber hinaus, dass die Verzugsstrafen für verspätete Zahlungen zulasten des Unionshaushalts gehen und sich 2014 und 2015 auf etwa 3 Mio. EUR beliefen;
B.Wesentliche Nutzung der Bestimmungen des MFR über Flexibilität
33. betont, dass die Haushaltsbehörde zur Sicherung der zusätzlichen Mittel, die seit 2014 für die Bekämpfung von Krisen oder die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigt wurden, eine wesentliche Nutzung der Flexibilitätsbestimmungen der MFR-Verordnung sowie der entsprechenden besonderen Instrumente genehmigt hat, nachdem alle zur Verfügung stehenden Spielräume ausgeschöpft waren; weist darauf hin, dass einige dieser Bestimmungen unmittelbar auf Vorschläge des Europäischen Parlaments zurückzuführen sind, zumal eine der wichtigsten Forderungen des Parlaments im Rahmen der Verhandlungen über den MFR darin bestand, für ein Höchstmaß an Flexibilität zu sorgen;
34. stellt insbesondere fest, dass die besonderen Instrumente mobilisiert wurden, um der Flüchtlings- und Migrationskrise (vollständige Ausschöpfung des Flexibilitätsinstruments 2016 – 1 530 Mio. EUR; Soforthilfereserve 2016 – 150 Mio. EUR) und dem Problem des Zahlungsrückstands (Aktivierung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2015 – 3,16 Mrd. EUR) zu begegnen und den EFSI-Garantiefonds zu finanzieren (volle Ausschöpfung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen 2014 – 543 Mio. EUR); weist darauf hin, dass die Entscheidung, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zu mobilisieren, mit einer Erhöhung der Obergrenzen für die Mittel für Zahlungen für die Jahre 2018 bis 2020 verknüpft ist;
35. erwartet, dass bei einem weiteren Bedarf, der sich möglicherweise durch die Eindämmung der Flüchtlingskrise im Jahr 2016 ergibt, einschließlich der Tranche von 200 Mio. EUR für das neue Instrument für Soforthilfe innerhalb der Union, dafür gesorgt wird, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben mobilisiert wird, sobald dies erforderlich ist; erinnert daran, dass im Rahmen von Rubrik 3 keine weiteren Spielräume vorgesehen sind und dass das Flexibilitätsinstrument für dieses Jahr bereits vollständig ausgeschöpft wurde; schlägt vor, weitere Möglichkeiten für Flexibilität im Fall entstehender Herausforderungen zu untersuchen;
36. erinnert daran, dass im Rahmen der legislativen Flexibilität gemäß Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung von Programmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurden, während des Siebenjahreszeitraums um bis zu 10 % erhöht werden kann; stellt fest, dass die Haushaltsbehörde aufgrund neuer objektiver und fortdauernder Umstände eine Erhöhung veranlassen kann, die noch stärker von der ursprünglichen Mittelausstattung abweicht; begrüßt, dass diese Bestimmung bereits zur Anwendung gebracht wurde, um es der Union zu ermöglichen, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und zu diesem Zweck die ursprüngliche jährliche Mittelzuweisung für Programme zu erhöhen, wie es beispielsweise beim AMIF der Fall war;
II.Halbzeitüberprüfung des MFR – eine zwingende Notwendigkeit
37. ist auf der Grundlage der obigen Analyse überzeugt, dass die Überprüfung der Funktionsweise des laufenden MFR die Schlussfolgerung umfassen muss, dass eine echte Halbzeitüberprüfung des MFR, wie sie im Rahmen der MFR-Verordnung vorgesehen ist, absolut unverzichtbar ist, wenn die Union einer Reihe von Herausforderungen wirksam begegnen und dabei ihren politischen Zielen gerecht werden soll; erinnert daran, dass die höchste Priorität, die es mit dem Unionshaushalt zu fördern gilt, darin besteht, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 vorgegebenen Ziele zu erreichen; betont die Notwendigkeit, dass der Unionshaushalt mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, sodass wirkungsvoll sichergestellt ist, dass wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitionen getätigt werden, um einen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu erreichen und Solidarität zu fördern;
38. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung ihres Gesetzgebungsvorschlags die folgenden Forderungen des Parlaments in Bezug auf Änderungen der MFR-Verordnung zu berücksichtigen, und zwar in Bezug auf die Zahlen und auch in Bezug auf verschiedene Bestimmungen über die Funktionsweise des MFR, die bereits für den laufenden MFR anwendbar sein müssen;
39. betont, dass zwei Gesetzgebungsvorschläge mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Haushalt, und zwar die Verlängerung des EFSI und die Einrichtung einer Investitionsoffensive für Drittländer, im Herbst 2016 erwartet werden; geht davon aus, dass alle Informationen im Zusammenhang mit der Finanzierung dieser beiden Vorschläge sobald wie möglich verfügbar gemacht werden, damit sie während der Verhandlungen über die Halbzeitüberprüfung des MFR ordnungsgemäß berücksichtigt werden können; bekräftigt seinen grundsätzlichen Standpunkt, dass neue politische Initiativen nicht zulasten bestehender Unionsprogramme und -maßnahmen finanziert werden sollten;
40. betont, dass die Änderungen, auf die man sich während der Halbzeitüberprüfung des MFR verständigt hat, unverzüglich umgesetzt und bereits in den EU-Haushaltsplan 2017 integriert werden sollten; fordert deshalb die Kommission auf, ihren Gesetzgebungsvorschlag für die Überarbeitung der MFR-Verordnung sobald wie möglich vorzulegen, um parallele Verhandlungen über die Überprüfung des MFR und den Haushaltsplan 2017 der Union sowie eine frühzeitige Einigung in dieser Hinsicht zu ermöglichen;
41. nimmt das Ergebnis des Referendums im Vereinigten Königreich vom 23. Juni 2016. Kenntnis; fordert insofern die Kommission auf, der Haushaltsbehörde alle einschlägigen Informationen über mögliche Auswirkungen dieses Referendums auf den Haushalt zukommen zu lassen, unbeschadet des Ergebnisses der anstehenden Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union;
42. verweist auf den wichtigen Beitrag, den die EU zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Irland geleistet hat, insbesondere durch die PEACE-Programme, die auf Nordirland und die Grenzbezirke im Süden ausgerichtet sind; stellt fest, dass das Referendum im Vereinigten Königreich zu schwerwiegenden Problemen für den Friedensprozess führen könnte und die Intaktheit des Friedensprozesses und des Karfreitagsabkommens gefährdet; fordert die Kommission auf, den Friedensprozess durch die Fortsetzung der Finanzierung des PEACE-Programms weiter zu unterstützen;
A.Forderungen des Parlaments für die zweite Hälfte des MFR
MFR–Zahlen (Verpflichtungen)
43. befürwortet zwar den Ansatz, dass der EFSI in hohem Maße politische und finanziell unterstützt werden muss, ist aber der Auffassung, dass neue Initiativen nicht über den Unionshaushalt finanziert werden sollten, wenn dabei andere Unionsprogramme und ‑maßnahmen beeinträchtigt werden; beabsichtigt, seine Zusage einzuhalten, die Kürzungen in Bezug auf den EFSI, die sich auf das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ auswirken, vollständig auszugleichen, damit die Ziele dieser Programme erreicht werden können, wie es vor nur zwei Jahren vereinbart wurde, und damit die Union ihre Forschungs- und Innovationsziele erreichen kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die Finanzausstattung der anderen Programme in der Teilrubrik 1a („Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“) durch diese Kompensation nicht betroffen werden sollte, wobei auf ihren unbestreitbaren Beitrag zu Wachstum, Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit hinzuweisen ist; ist der Ansicht, dass die Spielräume in der Teilrubrik 1a für diesen Bedarf nicht ausreichen, und fordert daher eine Erhöhung der Obergrenze in dieser Teilrubrik;
44. befürwortet nachdrücklich, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen fortgeführt wird, da sie eine Sofortreaktion bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit nach den notwendigen Anpassungen darstellt, die Folge der laufenden Bewertung sind; ist der Überzeugung, dass dies nur erreicht werden kann, wenn – vorbehaltlich des Ergebnisses der anstehenden Bewertung durch die Kommission – mindestens das gleiche Niveau an Mitteln für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis zum Ende des laufenden MFR wie dasjenige zur Verfügung gestellt wird, das alljährlich dem Programm während der ersten beiden Jahre dieses Zeitraums (6 Milliarden EUR, die bereits in den Jahren 2014-2015 bereitgestellt wurden) zugewiesen wird; stellt fest, dass dies auch zu einer Erhöhung der Obergrenzen der Teilrubrik 1b („Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“) führen sollte, da keine Spielräume zur Verfügung stehen;
45. ist fest davon überzeugt, dass die Gesamtmittelausstattung und die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die GAP, einschließlich der Mittel für Direktzahlungen, von der Revision des MFR nicht berührt werden dürfen; betont darüber hinaus, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Zuweisung für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nicht gekürzt wird, damit die Verwirklichung der Ziele der vor kurzem durchgeführten Reform der gemeinsamen Fischereipolitik möglich wird;
46. ist der Ansicht, dass aufgrund des Ausmaßes der durch Konflikte und Klimawandel verursachten Migrations- und Flüchtlingskrise zu erwarten ist, dass in den kommenden Jahren hierfür ein zusätzlicher Bedarf an Mitteln der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt bestehen wird; betont darüber hinaus, dass in derselben Rubrik zusätzliche Mittel auch benötigt werden, um verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene für innere Sicherheit in der Union und für die Bekämpfung des Terrorismus zu finanzieren; ersucht die Kommission darum, sobald wie möglich eine aktualisierte Prognose der Haushaltsmittel vorzunehmen, die bis zum Ende des laufenden MFR notwendig sind, um alle Herausforderungen in diesen Bereichen zu meistern;
47. ist deshalb der festen Überzeugung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel angesichts des zunehmenden Bedarfs im Rahmen von Rubrik 3 selbst dann nicht ausreichen werden, wenn der – knappe – Spielraum im Rahmen dieser Rubrik mobilisiert wird und die bestehenden Flexibilitätsbestimmungen zur Anwendung gebracht werden; fordert daher, dass der AMIF und der Fonds für innere Sicherheit sowie die Agenturen der Union, die in diesem Bereich tätig sind und neue Aufgaben übernommen haben (Frontex, EASO, Europol, Eurojust und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "FRA")), sowie andere Initiativen, die auf den Weg gebracht werden können, wesentlich gestärkt werden; ist der Ansicht, dass die im Rahmen von Rubrik 3 geltenden Obergrenzen nach oben korrigiert werden müssen;
48. erwartet, dass konzertierte Maßnahmen zur wirksamen Reaktion auf die externe Dimension der Migrations- und Flüchtlingskrise, insbesondere die politische Stabilisierung der Europäischen Nachbarschaft und von Afrika südlich der Sahara sowie die Bekämpfung der humanitären und wirtschaftlichen Ursachen für Migration, in den kommenden Jahren an Bedeutung zunehmen und mit mehr Anträgen auf Finanzierung aus Mitteln der Rubrik 4 (Europa in der Welt) einhergehen werden; betont, dass die Bewilligung solcher Anträge auf zusätzliche Mittel nicht zulasten des derzeitigen außenpolitischen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungspolitik, gehen darf; fordert daher, dass die für die Rubrik 4 geltenden Obergrenzen nach oben korrigiert werden;
49. fordert mehr finanzielle Unterstützung für die drei EU Programme, die direkt die Bürger betreffen, nämlich Kreatives Europa, Europa für Bürgerinnen und Bürger und Erasmus+, da in diesen Programmen neuartige Zuschüsse ausgearbeitet werden, um auf die aktuelle Lage bezüglich der Integrations- und Bildungsmaßnahmen für Flüchtlinge zu reagieren, und da diese Programme bei den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der sozialen Verhältnisse insgesamt, des Verständnisses füreinander und des Zusammenlebens in den unterschiedlich geprägten Gesellschaften der EU für konkretes Engagement vor Ort genutzt werden;
MFR–Zahlen (Zahlungen)
50. ist der Ansicht, dass vorrangig darauf hingearbeitet werden muss, dass es zum Ende des laufenden MFR nicht zu einer erneuten Zahlungskrise kommt; ist der festen Überzeugung, dass alles dafür getan werden sollte, dass es nicht zu einem Rückstau nicht bezahlter Rechnungen kommt, wie es während des letzten Programmzeitraums der Fall war; betont allerdings, dass man bereits zu der gleichen Zeit, zu der der Zahlungsbedarf seinen normalen Höchststand erreicht, von einem beträchtlichen Druck auf Zahlungen in der zweiten Hälfte des MFR ausgehen kann; ist der Auffassung, dass der zusätzliche Druck unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben mit den bereits knappen Zahlungsobergrenzen für die Jahre 2018–2020 verrechnet werden muss und ein wesentlicher Rückstand bei der Einleitung neuer Programme im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung, einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, besteht, sowie auch auf das Zahlungsprofil im Rahmen des EFSI und die zusätzlichen Zahlungen, die aufgrund der kürzlich erfolgten Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Migrations- und Flüchtlingskrise erforderlich sind;
51. erinnert daran, dass Mittel für Zahlungen die ordnungsgemäße Folge früherer Verpflichtungen sind; erwartet daher, dass die erneute Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen mit einer entsprechenden Erhöhung der Mittel für Zahlungen einhergeht, einschließlich einer Korrektur der Obergrenzen für Zahlungen nach oben; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Halbzeitüberprüfung/-revision des MFR eine hervorragende Möglichkeit bietet, den Stand der Ausführung der Zahlungen zu überprüfen und die Prognosen für die erwartete Entwicklung der Zahlungen bis zum Ende des laufenden MFR zu aktualisieren; ist der Ansicht, dass die drei Organe einen gemeinsamen Zahlungsplan für den Zeitraum 2016–2020 ausarbeiten und annehmen sollten; betont nachdrücklich, dass ein solcher neuer Zahlungsplan auf einer wirtschaftlichen Haushaltsführung basieren und eine klare Strategie bieten sollte, wie sich der gesamte Zahlungsbedarf in allen Rubriken bis zum Ende des laufenden MFR decken lässt und ein „versteckter Rückstand“ vermieden werden kann, der durch eine künstliche Verzögerung der Umsetzung bestimmter mehrjähriger Programme und anderer mildernder Maßnahmen wie die Reduzierung der Vorabfinanzierungsraten verursacht wird;
52. ist entschlossen, die Frage der Haushaltsplanung der Zahlungen, die im Rahmen der besonderen Instrumente des MFR anfallen, endgültig und eindeutig zu klären; weist darauf hin, dass der Konflikt in Bezug auf die Auslegung zwischen der Kommission und dem Parlament einerseits und dem Rat andererseits nach wie vor noch nicht geklärt ist und in den vergangenen Jahren zu den wesentlichen Themen der Haushaltsverhandlungen zählte; weist erneut darauf hin, dass es seit langem den Standpunkt vertritt, dass auch die Mittel für Zahlungen, die für die Mobilisierung von Mitteln für Verpflichtungen im Rahmen der besonderen Instrumente notwendig sind, aus den jährlichen Obergrenzen des MFR für Zahlungen herausgerechnet werden sollten;
Konditionalität zur Einhaltung des Grundrechts der Union
53. fordert nachdrücklich, dass alle Länder ihrer Verantwortung im Kontext der Flüchtlingskrise und des Beschlusses über den Mechanismus der Umverteilung im vollen Umfang nachkommen sollten; fordert die Kommission auf, einen finanziellen Bonus-Malus-Mechanismus im Hinblick darauf einzurichten, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Rahmen der von der Union beschlossenen Maßnahmen einhalten; ist nach wie vor der Ansicht, dass jeder finanzielle Beitrag im Rahmen der Sanktionierung gegen einen Mitgliedstaat, der sich diesen Maßnahmen verweigert, als außerordentliche Einnahme in den Unionshaushalt der zurückfließen sollte;
Außerordentliche Einnahmen
54. ist fest davon überzeugt, dass jeder Überschuss, der aus einer Nichtausschöpfung des Unionshaushalts oder aus gegen Unternehmen aufgrund von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht verhängte Geldbußen resultiert, als zusätzliche Einnahme verbucht werden sollte, und zwar ohne entsprechende Anpassung der BNE-Beiträge; ist der Ansicht, dass diese Maßnahme signifikant dazu beitragen würde, das Zahlungsproblem des Unionshaushalts zu mildern; fordert die Kommission auf, diesbezüglich geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen;
55. ist davon überzeugt, dass aufgehobene Mittelbindungen in allen Rubriken aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung der Maßnahmen, für die die Mittel bestimmt waren, wieder im Unionshaushalt verfügbar gemacht und von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mobilisiert werden sollten; vertritt entschieden die Auffassung, dass eine solche Bestimmung angesichts der aktuellen Zwänge, denen der Unionshaushalt unterliegt, und des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs der Union auch für aufgehobene Mittelbindungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Programme im Zeitraum 2007–2013 gelten sollte, einschließlich der abgeschlossenen Kohäsionsprogramme; fordert die Kommission auf, diesbezüglich geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen;
Flexibilitätsbestimmungen und besondere Instrumente
56. betont, dass schon allein mit der Häufigkeit und dem Ausmaß, mit denen in den vergangenen zwei Jahren besondere Instrumente mobilisiert wurden, zweifellos der Nutzen der in der MFR-Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen und -mechanismen unter Beweis gestellt wurde; hebt den vom Parlament seit langer Zeit vertretenen Standpunkt hervor, dass die Flexibilität die höchstmögliche Ausschöpfung der Gesamtobergrenzen des MFR für Verpflichtungen und Zahlungen zulassen sollte;
57. ist daher der Auffassung, dass im Zuge der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung eine Reihe von Auflagen und Beschränkungen, die der Rat zum Zeitpunkt der Annahme des MFR für die Flexibilitätsbestimmungen festgelegt hat, aufgehoben werden sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass jegliche Einschränkungen bei der Übertragung von ungenutzten Mitteln und Spielräumen, entweder durch die Festlegung von jährlichen Obergrenzen (Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen) oder durch die Festsetzung von Fristen (Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen) aufgehoben werden sollten; ist der Ansicht, dass angesichts der aktuellen Haushaltszwänge in mehreren Rubriken kein spezieller Geltungsbereich in Bezug auf die Nutzung der Mittel im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen festgelegt werden sollte;
58. hebt insbesondere die Inanspruchnahme der gesamten Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2016 hervor; stellt fest, dass dieses Instrument die Finanzierung genau bestimmter Ausgaben, die nicht innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken finanziert werden können, ermöglicht und nicht an einen spezifischen EU-Politikbereich gekoppelt ist; ist daher der Auffassung, dass dadurch echte Flexibilität im EU-Haushalt geschaffen wird, insbesondere im Falle einer schwerwiegenden Krisensituation; fordert dementsprechend eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung auf eine jährliche Mittelzuweisung von bis zu 2 Mrd. EUR und weist darauf hin, dass dieser Betrag nur im Falle einer Entscheidung der Haushaltsbehörde über die Inanspruchnahme dieses Instruments veranschlagt wird; erinnert daran, dass das Flexibilitätsinstrument nicht mit einem bestimmten Politikbereich verknüpft ist und zu jedem Zweck, zu dem es als erforderlich erachtet wird, in Anspruch genommen werden kann;
59. weist auf die Rolle der Soforthilfereserve hin, wenn es gilt, eine rasche Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen für Drittländer im Falle unvorhergesehener Ereignisse bereitzustellen, und unterstreicht deren besondere Bedeutung im gegenwärtigen Kontext; fordert eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung derselben auf eine jährliche Mittelzuweisung von 1 Mrd. EUR;
60. nimmt die unterschiedlichen geltenden Regeln in Bezug auf den Zeitrahmen für die Übertragung von ungenutzten Mitteln für Zahlungen für die besonderen Instrumente des MFR, d. h. das Flexibilitätsinstrument, die Soforthilfereserve, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, zur Kenntnis; fordert eine Harmonisierung dieser Regeln, sodass auf diese Instrumente eine allgemeine N+3-Regel angewendet werden kann;
61. misst dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als Instrument, das als letztes Mittel zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände herangezogen werden kann, besondere Bedeutung bei; betont, dass dies laut Kommission das einzige besondere Instrument darstellt, das nur für Mittel für Zahlungen und somit zur Verhinderung einer Zahlungskrise im EU-Haushalt wie im Jahr 2014 mobilisiert werden kann; bedauert, dass in der MFR-Verordnung, anders als im vorangegangenen Zeitraum, ein zwingender Ausgleich der Mittel für Zahlungen vorgesehen ist; ist der festen Überzeugung, dass durch diese Vorschrift eine nicht tragfähige Situation entsteht, durch die die Beträge für die jährlichen Obergrenzen des MFR in den letzten Jahren des Zeitraums sinken werden und sich entsprechend der Druck auf den Unionshaushalt erhöht; betont, dass der Spielraum für unvorhergesehen Ausgaben in jedem Fall ein letztes Mittel ist, über dessen Mobilisierung beide Teile der Haushaltsbehörde gemeinsam entscheiden; fordert daher die unverzügliche und rückwirkende Aufhebung der Regel über den zwingenden Ausgleich, sowie eine Korrektur des jährlichen Höchstbetrags nach oben, auf 0,5 % des BNE der Union;
Weiterverfolgung internationaler Übereinkommen über Umweltveränderungen
62. weist darauf hin, dass das in Paris erreichte COP 21-Abkommen ein universelles, dynamisches und differenziertes Abkommen zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels darstellt; betont, dass im Rahmen dieses Abkommens Finanzmittel der Union für die Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern bereitgestellt werden müssen; betont, dass jede Finanzierung eventueller Maßnahmen, die sich aus dem COP 21-Abkommen ergeben, zusätzlich zu den derzeitigen Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen erfolgen sollte, und fordert die Kommission auf, rechtzeitig zur Revision ihre Umsetzungsstrategie und ihre erste Bewertung der möglichen Folgen des COP 21-Abkommens auf den Unionshaushalt der vorzulegen; betont außerdem, dass die Revision des MFR eine hervorragende Gelegenheit bietet, dafür zu sorgen, dass das 20 %-Ziel für Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen erreicht wird, und eine mögliche Erhöhung der Schwellenwerts im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU, die während der COP 21 eingegangen wurden, vorzusehen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Mechanismus der Einbindung des Klimawandels in sämtliche Tätigkeitsbereiche umfassend operationalisiert wird und das die derzeitige Methode der Rückverfolgung solcher Ausgaben verbessert wird; erinnert außerdem daran, dass die EU auch verpflichtet ist, den strategischen Plan für biologische Vielfalt des Übereinkommens der Vereinten Nationen umzusetzen, und betont, dass sie ausreichende Ressourcen für die Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen bereitstellen sollte;
Vereinfachung
63. ist der Auffassung, dass die Halbzeitüberprüfung bzw. -revision eine ausgezeichnete Gelegenheit für eine erste Beurteilung und Bewertung der Funktionsweise der betreffenden Strategien und Programme der EU wie auch der MFR-Flexibilitätsmechanismen und besonderen Instrumente bietet, und erwartet, dass die Kommission eine Analyse zur Ermittlung der Mängel im derzeitigen System ihrer Umsetzung vorlegt; legt besonderes Augenmerk auf die Beurteilung der Folgen für den Umsetzungsprozess der im laufenden Programmplanungszeitraum eingeführten neuen Elemente wie Ex-Ante-Konditionalitäten im Rahmen der Kohäsionspolitik; ist der Ansicht, dass bei der Halbzeitüberprüfung des MFR auch die Leistung der zugewiesenen Mittel bewertet werden sollte, um zu ermitteln, ob die damit verbundenen Ziele erreicht wurden; empfiehlt der Kommission, konkrete Vorschläge zur Behebung etwaiger Mängel und zur Verbesserung und Straffung der Umsetzungsmodalitäten für die verbleibenden Jahre des laufenden MFR vorzulegen, um die effizienteste Nutzung der knappen Finanzmittel sicherzustellen und die Verwaltungslast der Begünstigten zu vermindern;
Ergebnisorientierte Haushaltsplanung
64. betont, dass es wichtig ist, den durch den Unionshaushalt geschaffenen Mehrwert zu zeigen, und tritt dafür ein, dass die Kultur der Ausrichtung auf Ergebnisse zum Kernstück der Ausgabenpolitik der Union gemacht wird; betont, dass Leistung und eine ergebnisorientierte Bewertung überall dort, wo es angemessen ist, zum zentralen Grundsatz werden sollte, und hebt die besondere Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf innovationsbezogene Programme hervor; erkennt die Arbeit der Kommission im Zusammenhang mit der Initiative für einen ergebnisorientierten Unionsaushalt an, die noch weiter entwickelt werden muss, und sieht den Ergebnissen der Arbeit der interinstitutionellen Arbeitsgruppe von Sachverständigen für ergebnisorientierte Haushaltsplanung erwartungsvoll entgegen; meint, dass dieser Ansatz ein Mittel sein kann, um der Leistung von Programmen, die hinter den Erwartungen zurückbleiben, neue Dynamik zu geben; betont allerdings, dass technische Mängel oder Programmplanungsfehler nicht zu einer Reduzierung des Unionshaushalts oder der Abkehr von den politischen Prioritäten führen darf und dass eine bessere Ausgabenpolitik nicht das Problem mangelnder finanzieller Mittel zur Deckung eines dringenden und zunehmenden Bedarfs lösen kann; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament als ein Teil der Haushaltsbehörde in die Entwicklung der diesbezüglichen Strategie der Kommission einbezogen werden muss;
Finanzierungsinstrumente
65. nimmt die zunehmend wichtige Rolle der Finanzierungsinstrumente im Haushaltsplan der Union als eine Form der Finanzierung, die eine Ergänzung zu Subventionen und Zuschüssen darstellt, zur Kenntnis; erkennt das Potential dieser Instrumente an, die finanzielle und somit auch die politische Wirkung des Haushalts der Union zu verstärken; betont jedoch, dass eine Abkehr von herkömmlicher Finanzierung hin zu innovativeren Instrumenten nicht in allen Politikbereichen sinnvoll ist, da nicht alle Politikbereiche vollständig marktgesteuert sind; weist darauf hin, dass Finanzierungsinstrumente eine Alternative und Ergänzung darstellen und nicht bei Projekten zum Einsatz kommen sollten, denen nur Zuschüsse, die für weniger entwickelten Regionen besonders wichtig sind, nutzen;
66. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/-revision eine eingehende Analyse über die Verwendung der Finanzierungsinstrumente seit dem Beginn des laufenden Programmplanungszeitraums zu erstellen; betont, dass bei der Bewertung eines Finanzierungsinstruments der Aspekt der Hebelwirkung nicht das einzige Bewertungskriterium sein darf; erinnert in diesem Kontext daran, dass das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ und die Bewertung des Beitrags zur Erreichung der politischen Ziele der EU wichtig sind;
67. legt der Kommission nahe, alle Politikbereiche der Union zu ermitteln, in denen Zuschüsse mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden könnten, und Überlegungen darüber anzustellen, wie ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den beiden hergestellt werden kann; ist der festen Überzeugung, dass die Möglichkeit einer Kombination verschiedener Unionsmittel unter harmonisierten Verwaltungsregeln dazu beitragen würde, die Synergien zwischen verfügbaren Finanzierungsquellen auf Unionsebene zu optimieren; betont, dass eine vermehrte Nutzung von Finanzierungsinstrumenten nicht zu einer Reduzierung des Unionshaushalts führen sollte; erinnert an seine wiederholte Forderung nach mehr Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Umsetzung von mit Mitteln aus dem Unionshaushalt unterstützten Finanzierungsinstrumenten;
B.Erwägungen des Parlaments in Bezug auf den MFR nach 2020
68. weist erneut darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 25 der MFR-Verordnung vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen muss; betont daher, dass bereits im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung bzw. Revision eine Reihe von Schlüsselelementen für den nächsten MFR erörtert werden sollten;
69. ist der Auffassung, dass eine Anpassung der Laufzeit des MFR, eine tiefgehende Reform des Systems der Eigenmittel, ein stärkeres Augenmerk auf die Einheit des Haushalts sowie mehr haushaltspolitische Flexibilität zu den wichtigsten zu behandelnden Prioritäten zählen müssen; ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die Modalitäten des Entscheidungsprozesses überprüft werden müssen, um demokratische Legitimität sicherzustellen und die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten;
70. erinnert an die Haushaltsgrundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz, die bei der Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans beachtet werden müssen;
71. betont, dass ein wesentlicher Teil der Schwierigkeiten bei der Einigung auf einen mehrjährigen Finanzrahmen zwischen den Mitgliedstaaten darin liegt, dass letztere ein Hauptaugenmerk auf Nettosalden legen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Unionshaushaltsplan nicht ein einfaches Nullsummenspiel ist, sondern vielmehr ein wichtiger Auslöser für Konvergenz sowie der Ausdruck gemeinsamer Strategien, die einen kollektiven Mehrwert schaffen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre Wahrnehmung des Unionshaushaltsplans sowie ihre Herangehensweise an denselben zu ändern, nämlich das Haushaltsvolumen auf der Grundlage einer gründlichen Analyse der finanziellen Erfordernisse festzulegen, die sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Union, aus den in ihren Programmen und Strategien dargelegten politischen Zielen sowie aus ihren internationalen Verpflichtungen ergeben, um sicherzustellen, dass das Ergebnis nicht eine weitere Pattsituation ist, die nur zur Folge hat, dass sich die Union noch weiter von ihren Bürgern entfernt; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine Studie über die Einsparungen zu erstellen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene dank der Übernahme von Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene erzielt wurden;
72. weist darauf hin, dass es politisch unerlässlich ist, ein Beschlussfassungsverfahren einzuführen, das gewährleistet, dass entweder auf Unions- oder auf nationaler Ebene die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die vollständige Umsetzung der vom Europäischen Rat getroffenen politischen Entscheidungen sicherzustellen;
Laufzeit
73. erinnert daran, dass die drei Organe gemäß Erwägungsgrund 3 der MFR-Verordnung übereingekommen sind, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung/-revision gemeinsam zu prüfen, welche Laufzeit am besten geeignet ist; bekräftig seinen Standpunkt, dass die Laufzeit des MFR dem politischen Zyklus sowohl des Parlaments als auch der Kommission entsprechen sollte, sodass die Wahl zum Europäischen Parlament ein Forum zur Debatte künftiger Finanzierungsprioritäten sein kann;
74. betont jedoch, dass insbesondere für Programme unter geteilter Mittelverwaltung in den Bereichen Kohäsionspolitik und ländliche Entwicklung aufgrund der Zeit, die für die Einigung auf sektorspezifische Rechtsvorschriften und operationelle Programme auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene benötigt wird, eine längerfristige Vorhersehbarkeit wesentlich ist;
75. ist der Auffassung, dass einige Elemente des MFR aufgrund der sich rasch wandelnden politischen Rahmenbedingungen und im Hinblick auf die Sicherstellung größerer Flexibilität für fünf Jahre vereinbart werden sollten, während andere, insbesondere jene im Zusammenhang mit Programmen, die eine längerfristige Programmplanung erfordern, und/oder im Zusammenhang mit Politikbereichen, die komplexe Verfahren zur Schaffung von Durchführungssystemen vorsehen, wie Kohäsionspolitik und ländliche Entwicklung, für einen Zeitraum von 5+5 Jahren mit einer obligatorischen Halbzeitrevision vereinbart werden sollten;
Reform des Systems der Eigenmittel
76. betont, dass das System der Eigenmittel einer wirklichen Reform bedarf, und zwar mit Einfachheit, Fairness und Transparenz als Leitlinien; erwartet daher einen ehrgeizigen Schlussbericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ bis zum Ende des Jahres 2016 sowie ein ebenso ehrgeiziges Gesetzgebungspaket der Kommission über Eigenmittel für den Zeitraum ab 2021 bis zum Ende des Jahres 2017;
77. betont, dass der Anteil an BNE-Beiträgen zum Haushalt der Union verringert werden muss, um dem „juste retour“-Ansatz der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; betont, dass dadurch die nationalen Staatskassen entlastet und somit die betreffenden Mittel für die nationalen Haushalte verfügbar würden; erinnert daran, dass das aktuelle Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu komplex ist und im Wesentlichen einen zweiten BNE-Beitrag darstellt, und fordert daher, dass dieses Eigenmittel entweder umfassend reformiert oder vollständig abgeschafft wird; ist jedoch der Auffassung, dass die BNE-Beiträge als Element des Haushaltsplans erhalten bleiben müssen, da sie in ihrer Funktion als Ausgleichsbeitrag notwendig sind;
78. fordert die Einführung eines neuen bzw. mehrerer neuer Eigenmittel, idealerweise mit einer klaren Verbindung zu Maßnahmen der Union, die einen Mehrwert schaffen; weist darauf hin, dass zahlreiche denkbare neue Eigenmittel bereits von der Hochrangigen Gruppe erörtert wurden, beispielsweise eine reformierte Mehrwertsteuer, eine Finanztransaktionssteuer und eine EZB-Seigniorage, ein reformiertes EU-Emissionshandelssystem und eine reformierte CO2-Abgabe, Verkehrsabgaben, eine EU-weite Körperschaftsteuer sowie die Besteuerung von Strom oder des digitalen Handels; erwartet die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe mit Ungeduld, um die Arbeit an seinem diesbezüglichen Standpunkt aufnehmen und vorbereiten zu können; fordert in diesem Zusammenhang die schrittweise Abschaffung aller Arten von Rabatten;
Einheit des Haushaltsplans
79. betont die Bedeutung des Grundsatzes der Einheit des Haushaltsplans und verweist darauf, dass gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden; ist besorgt angesichts der jüngsten Abkehr von der Gemeinschaftsmethode hin zum Beschlussfassungsverfahren auf zwischenstaatlicher Ebene, die seit 2014 im Zuge der Einrichtung des Bêkou-Treuhandfonds für die Zentralafrikanische Republik, des regionalen Madad-Treuhandfonds als Reaktion auf die Krise in Syrien und des Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika sowie der Flüchtlingsfazilität für die Türkei zu beobachten ist; betont, dass diese Finanzierungsform eine Umverteilung von Mitteln unter bestehenden mehrjährigen Finanzierungsprogrammen bedingt, die zwischen den drei Organen ausgehandelt und vereinbart wurden; weist darauf hin, dass hierdurch die demokratische Rechenschaftspflicht gefährdet wird, da das Parlament bei der Einrichtung dieser Fonds ausgeschlossen wurde;
80. betont, dass das Parlament und der Rat als die beiden Teile der Haushaltsbehörde bei der Erstellung des EU-Haushaltsplans gemäß dem Vertrag gleichberechtigt sind; ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine vollständige parlamentarische Kontrolle sämtlicher Ausgaben ein wesentliches Element der gesamten Mittelverwendung der Union darstellt; fordert die Kommission auf, die Einheit des Haushaltsplans aufrechtzuerhalten und diese bei der Ausarbeitung neuer politischer Initiativen als Leitlinie vor Augen zu haben;
81. bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden "EEF") ab 2021 in den Unionshaushaltsplan einbezogen und die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika sowie von sicherheitsrelevanten Maßnahmen sichergestellt werden sollte;
82. betont, dass jede künftige Einbeziehung des EEF oder solcher Ad-hoc-Instrumente in den Unionshaushaltsplan bedeutet, dass ihre jeweilige Finanzausstattung zu den Obergrenzen des MFR hinzugefügt werden muss und dass diese Obergrenzen dann entsprechend revidiert werden müssen, um die Finanzierung anderer Unionsmaßnahmen und -programme nicht zu gefährden;
Erhöhte Flexibilität
83. betont, dass die starren Strukturen des Unionshaushalts die Haushaltsbehörde der Möglichkeit beraubt, angemessen auf sich verändernde Umstände zu reagieren; fordert daher erhöhte Flexibilität im nächsten MFR, insbesondere durch mehr Flexibilität zwischen Rubriken in Form der Flexibilität nicht verwendeter Spielräume und zwischen Jahren, um die Obergrenzen des MFR vollständig auszuschöpfen;
84. betont, dass die Union, zusätzlich zu der Fähigkeit, flexibel auf sich verändernde Umstände zu reagieren, ohne dass die vereinbarte Programmplanung davon berührt wird, auch dazu in der Lage sein muss, rasch auf entstehende Krisen, wie die derzeitige Migrationskrise, zu reagieren; fordert daher – zusätzlich zu den bereits bestehenden besonderen Instrumenten des MFR – die Schaffung einer Unionskrisenreserve innerhalb des Haushaltsplans der Union, um Ad-hoc-Lösungen, wie die Einrichtung von Treuhandfonds, zu vermeiden; betont, dass ein solcher Mechanismus, der für die Reaktion auf Krisen und für unvorhergesehene Situationen vorgesehen ist, naturgemäß als ein neues besonderes Instrument des MFR gehandhabt und über die Obergrenzen des MFR hinaus angerechnet werden sollte;
Entscheidungsprozess
85. erinnert daran, dass das Parlament dem Ablauf des Verfahrens, das zur Annahme der MFR-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 geführt hat, kritisch gegenübersteht; erinnert daran, dass für die Annahme der Verordnung die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; betont daher, dass das Parlament von Beginn an vollständig in die entsprechenden Verhandlungen einbezogen werden muss; ist der Auffassung, dass die Organe der Union im Rahmen einer Vereinbarung, die zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung bzw. -revision erzielt worden sein sollte, die Modalitäten für das nächste MFR-Verfahren formalisieren sollten und dass dabei Mängeln der vorangegangenen Verhandlungen Rechnung getragen werden und die im Vertrag geregelte Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte uneingeschränkt gewahrt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass diese Modalitäten letztlich in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschrieben werden sollten, so wie es bereits für das jährliche Haushaltsverfahren der Fall ist;
86. ist der Ansicht, dass die für die Annahme der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit ein echtes Hindernis in dem Prozess darstellt; fordert diesbezüglich den Europäischen Rat auf, die Übergangsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen; erinnert ferner daran, dass die allgemeine Übergangsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union ebenfalls eingesetzt werden kann, um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden; betont, dass eine Verlagerung hin zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme der MFR-Verordnung mit dem Entscheidungsprozess für die Annahme fast aller Mehrjahresprogramme der EU sowie mit dem jährlichen Verfahren für die Verabschiedung des Unionshaushalts im Einklang stünde;
87. erinnert daran, dass dem Europäischen Rat durch den Vertrag nicht das Recht übertragen wird, gesetzgeberische Funktionen auszuüben; äußert in diesem Zusammenhang erneut seine starken Bedenken gegen die Eingriffe des Europäischen Rates in die Gesetzgebung während der Verhandlungen über den letzten MFR; fordert, dass sich der Europäische Rat auf seine im Vertrag vorgesehenen Aufgaben beschränkt und es unterlässt, politische Änderungen vorwegzunehmen, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen sind, und dass er folglich die legislativen Befugnisse des Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens achtet;
88. betont nachdrücklich, dass das Gesetzgebungsverfahren für die Annahme des nächsten MFR im Anschluss an ausführliche Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat bis Ende 2018 abgeschlossen sein sollte; betont, dass es durch eine frühzeitige Einigung über den MFR möglich sein wird, alle sektorspezifischen Verordnungen zügig anzunehmen und alle neuen Programme am 1. Januar 2021 ohne Verzögerung starten zu lassen; betont, wie wichtig es ist, die nationalen Parlamente und die europäischen Bürgerinnen und Bürger besser über die Herausforderungen des nächsten MFR zu informieren, gegebenenfalls über die Durchführung einer interinstitutionellen, interparlamentarischen Konferenz;
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89. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.