Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2808(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0900/2016

Aussprachen :

PV 07/07/2016 - 7.2
CRE 07/07/2016 - 7.2

Abstimmungen :

PV 07/07/2016 - 9.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0315

Angenommene Texte
PDF 181kWORD 75k
Donnerstag, 7. Juli 2016 - Straßburg
Bahrain
P8_TA(2016)0315RC-B8-0900/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu Bahrain (2016/2808(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bahrain, vor allem die Entschließungen vom 9. Juli 2015 zu Bahrain und insbesondere dem Fall Nabil Radschab(1) und vom 4. Februar 2016 zu Bahrain: der Fall von Mohammed Ramadan(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. Juli 2016 zu den Entwicklungen der letzten Zeit in Bahrain,

–  unter Hinweis auf die EU‑Leitlinien zur Todesstrafe, zu Folter, zur Meinungsfreiheit und zu Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini vom 31. Mai 2016 zur Verurteilung von Ali Salman, Generalsekretär der Al‑Wifaq, in Bahrain,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung David Kaye vom 1. Juni 2016 zur Verurteilung des Oppositionsführers Scheich Ali Salman, die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2016 zu Bahrain und die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 21. Juni 2016 zu Bahrain,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU und den EU‑Aktionsplan für Menschenrechte, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte sämtlichen EU‑Strategien zugrunde gelegt werden sollen,

–  unter Hinweis auf die im Februar 2002 verabschiedete Verfassung von Bahrain, insbesondere Kapitel 3, auf Artikel 364 des Strafgesetzbuchs von Bahrain und das bahrainische Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1963,

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) vom November 2011,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Bahrain einer der wichtigsten Partner der Europäischen Union am Persischen Golf ist, auch in Bezug auf politische und wirtschaftliche Beziehungen, Energie und Sicherheit; in der Erwägung, dass es in unserem gegenseitigen Interesse liegt, unsere Partnerschaft weiter zu vertiefen, damit wir künftige Herausforderungen besser bewältigen können;

B.  in der Erwägung, dass die Regierung von Bahrain in den vergangenen Wochen ihre Kampagne der Unterdrückung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen der politischen Opposition verstärkt hat; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit unentbehrliche Säulen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass in der im Jahr 2002 angenommenen Verfassung von Bahrain Grundfreiheiten verankert sind, unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit;

C.  in der Erwägung, dass die Polizei am 13. Juni 2016 den prominenten Menschenrechtsverteidiger Nabil Radschab wegen „Verbreitung falscher Informationen in Zeiten des Krieges“ und „Beleidigung staatlicher Institutionen“ in Einträgen auf Twitter, die von ihm 2015 veröffentlicht wurden, erneut verhaftete und dass ihm dafür insgesamt bis zu 13 Jahre Haft drohen; in der Erwägung, dass Nabil Radschab wegen der Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit von 2012 bis 2014 bereits eine zweijährige Haftstrafe verbüßte, und in der Erwägung, dass die Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2013 entschied, dass er willkürlich inhaftiert war;

D.  in der Erwägung, dass 15 Tagen Einzelhaft schlechte Haftbedingungen folgten, die dazu führten, dass sich der Gesundheitszustand von Nabil Radschab verschlechterte und er am 27. Juni 2016 in ein Krankenhaus verlegt wurde; in der Erwägung, dass er am 29. Juni 2016 trotz anhaltender Gesundheitsprobleme wieder in ein Gefängnis verlegt wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Regierung von Bahrain Sainab Al‑Chawadscha ins Exil zwang, nachdem ihr eine erneute Festnahme und eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit gedroht hatten, und dass die Regierung eine Gruppe von Menschenrechtsaktivisten, die zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen nach Genf reisen wollte, mit Reiseverboten belegte;

F.  in der Erwägung, dass Mohammed Ramadan und Ali Moosa nach wie vor die Hinrichtung droht;

G.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains die Entziehung der Staatsbürgerschaft nach wie vor als Mittel der politischen Unterdrückung einsetzen, was seinen bisherigen Höhepunkt darin fand, dass vor Kurzem dem Geistlichen Ayatollah Scheich Isa Kassim die Staatsbürgerschaft entzogen wurde; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains über 300 Personen die Staatsbürgerschaft entzogen haben, zu denen auch Menschenrechtsverteidiger, Politiker, Journalisten und hochrangige geistliche Führer zählen, wodurch die meisten von ihnen staatenlos wurden, und dass dies ein Verstoß gegen Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist;

H.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains am 14. Juni 2016 die größte politische Vereinigung des Königreichs, die al‑Wifaq (Islamische Gesellschaft der nationalen Einheit) zwangen, ihre Tätigkeiten auszusetzen, ihre Vermögenswerte einfroren, ihre Zentrale unter Beschlag nahmen und im Juli 2016 vor Gericht einen Antrag auf die zügige Auflösung dieser politischen Gesellschaft stellten;

I.  in der Erwägung, dass der Anführer der Oppositionsgruppe, Scheich Ali Salman, seit Juli 2015 inhaftiert ist, ohne dass bislang ein faires Gerichtsverfahren stattgefunden hätte, und dass seine Haftstrafe im Mai 2016 im Berufungsverfahren sogar von vier auf neun Jahre verlängert wurde; in der Erwägung, dass der Umstand, dass die Rechte einer angeklagten Person nicht geschützt werden, ein unmittelbarer Verstoß gegen die Verfassung von Bahrain und das Völkerrecht ist; in der Erwägung, dass die Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen im September 2015 zu dem Schluss kam, dass Scheich Ali Salman willkürlich inhaftiert wurde;

1.  hält die nach wie vor nicht beendete Unterdrückungskampagne, die gegen Menschenrechtsverteidiger, die politische Opposition und die Zivilgesellschaft geführt wird, sowie die Einschränkungen der demokratischen Grundrechte, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des politischen Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit in Bahrain für höchst bedenklich; fordert, dass die staatlichen Stellen sowie die Sicherheitskräfte und -dienste an Menschenrechtsverteidigern, politischen Gegnern, friedfertigen Demonstranten und Akteuren der Zivilgesellschaft keine Gewalt mehr verüben, sie nicht länger schikanieren und einschüchtern – auch nicht auf der Ebene der Justiz – und dass auch keine entsprechende Zensur mehr vorgenommen wird;

2.  achtet die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität von Bahrain, und ist der Ansicht, dass die Regierung von Bahrain und die EU sowie deren Mitgliedstaaten in ständigem Dialog stehen sollten;

3.  fordert, dass Nabil Radschab und auch die anderen Menschenrechtsverteidiger, die wegen Beschuldigungen im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Haft genommen wurden, unverzüglich und bedingungslos freigelassen und auch alle Anklagepunkte fallengelassen werden; fordert die Behörden auf, die physische und psychische Unversehrtheit von Nabil Radschab sicherzustellen und ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen;

4.  verurteilt, dass gegen die Angehörigen der Delegation von Menschenrechtsverteidigern, die an der 32. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf teilnehmen sollte, Reiseverbote verhängt wurden, und fordert die Regierung auf, diese Reiseverbote aufzuheben; betont, dass es nicht hinnehmbar ist, dass Vertreter der Zivilgesellschaft und der Medien daran gehindert werden, sich an der Arbeit internationaler Gremien zu beteiligen, und besteht darauf, dass die bahrainischen staatlichen Stellen die grundlegenden Menschenrechte und politischen Rechte auch in Bezug auf die Vertreter der bahrainischen Zivilgesellschaft achten;

5.  weist die Regierung Bahrains erneut darauf hin, dass sie für die Sicherheit ihrer Bürger unabhängig von deren politischer Überzeugung, Zugehörigkeit oder Religion sorgen muss; ist der Ansicht, dass in Bahrain nur dann langfristig für Stabilität und Sicherheit gesorgt werden kann, wenn eine wirklich pluralistische Gesellschaft entsteht, in der die Vielfalt geachtet wird, und fordert, dass Scheich Ali Salman und auch die anderen Aktivisten, die derzeit willkürlich in bahrainischen Gefängnissen inhaftiert sind, freigelassen werden;

6.  ist der Ansicht, dass es möglich sein muss, legitime Beschwerden friedlich und ungehindert vorzubringen; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Regierung Bahrains eine legitime politische Opposition unterdrückt, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Haftstrafe von Scheich Ali Salman verlängert wurde und die al-Wifaq (Islamische Gesellschaft der nationalen Einheit) ihre Tätigkeiten aussetzen musste und die Vermögenswerte der Gesellschaft eingefroren wurden; fordert, dass allen Bürgern Bahrains mehr grundlegende Freiheiten gewährt werden; besteht darauf, dass abweichende politische Meinungen in dem Land nicht länger unterdrückt werden und die entsprechenden führenden Vertreter in dem Land ganz unabhängig von ihrer politischen Überzeugung oder auch ihrer religiösen Zugehörigkeit ab sofort keinen Repressalien mehr ausgesetzt werden;

7.  hält es für höchst bedenklich, dass in Bahrain die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus missbraucht werden und insbesondere auch der Entzug der Staatsbürgerschaft als Strafe und zur Ausübung politischen Drucks praktiziert wird; fordert die staatlichen Stellen Bahrains nachdrücklich auf, die Entscheidung aufzuheben, Scheich Isa Kassim auszubürgern, und fordert sie auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz zu ändern und die Ausbürgerung der Personen zu widerrufen, denen die Staatsbürgerschaft unrechtmäßig entzogen wurde, damit den einschlägigen internationalen Normen und den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts wieder Rechnung getragen wird;

8.  fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfassung aus dem Jahr 2002 in ihrer Gesamtheit umgesetzt wird, und die Menschenrechte sowie die Grundfreiheiten, die im Rahmen dieser Verfassung gewährt werden, sowie die internationalen Menschenrechtsnormen und die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die Bahrain ratifiziert hat, zu achten; fordert insbesondere, dass die Empfehlungen der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain, der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und der nationalen Menschenrechtsinstitution wirksam umgesetzt werden, damit sich die Menschenrechtslage verbessert;

9.  weist die staatlichen Stellen von Bahrain darauf hin, dass es nach Artikel 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten ist, Aussagen, die durch Folter herbeigeführt worden sind, als Beweis in einem Verfahren zu verwenden; fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter zu ratifizieren;

10.  begrüßt, dass Bahrain sich an der internationalen Koalition gegen den IS beteiligt;

11.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass in Bahrain die Todesstrafe wieder vollstreckt wird, und fordert, dass das Moratorium zur Aussetzung der Todesstrafe wieder zur Anwendung gebracht wird;

12.  begrüßt die im Zuge des bahrainischen Arbeitsgesetzes aus dem Jahr 2012 eingeführten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen anderen Staaten des Golf-Kooperationsrats als Beispiel dienen könnten;

13.  spricht Bahrain seine Anerkennung dafür aus, dass das Land im Allgemeinen das Recht der Bürger und der ansässigen Ausländer, ihre Religion auszuüben, achtet; fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, der Verfassung des Landes Rechnung zu tragen, zumal in dieser Verfassung ein Diskriminierungsverbot niedergelegt ist, was die Rechte und Pflichten der Bürger im Bereich der Religion angeht, und fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, die schiitische Bevölkerung nicht länger zu diskriminieren;

14.  nimmt die steten Bemühungen der Regierung Bahrains zur Kenntnis, das Strafgesetzbuch des Landes und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und bestärkt das Land darin, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, die internationalen Normen im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren zur Anwendung zu bringen; betont, dass Bahrain unbedingt unterstützt werden muss, insbesondere in Bezug auf das Justizwesen, damit für die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen gesorgt ist; fordert, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain intensiviert wird;

15.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig Bedenken zu äußern, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Vereinigungsrecht und das Recht, sich friedlich zu versammeln, in Bahrain und anderen Ländern des Golf-Kooperationsrats verletzt wird, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch über multilaterale Plattformen, so beispielsweise im Rahmen des Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat, das am 18./19. Juli 2016 stattfindet;

16.  verurteilt die Verträge über den Handel mit Waffen und Technologien, die bei Verstößen gegen die Menschenrechte eingesetzt werden; fordert, dass die Ausfuhr von Tränengas und von Ausrüstung, die zur Niederschlagung von Aufständen verwendet wird, ausgesetzt wird, bis Untersuchungen über die unangemessene Nutzung dieses Materials durchgeführt wurden bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Täter ermittelt und vor Gericht gestellt werden;

17.  spricht sich nachdrücklich dafür aus, das eine Arbeitsgruppe EU-Bahrain zum Thema Menschenrechte eingerichtet wird, weist dabei allerdings darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain kein Ersatz für einen ausführlichen Dialog zwischen der Regierung, der Opposition und der Zivilgesellschaft in Bahrain sein kann;

18.  legt Bahrain nahe, mit den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen (insbesondere über Folter, die Versammlungsfreiheit, die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten und Menschenrechtsverteidiger) zusammenzuarbeiten und an sie eine ständige Einladung auszusprechen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain und den Mitgliedern des Golf‑Kooperationsrats zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0279.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0044.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen