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Verfahren : 2016/2090(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0246/2016

Eingereichte Texte :

A8-0246/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2016 - 4.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0322

Angenommene Texte
PDF 163kWORD 44k
Dienstag, 13. September 2016 - Straßburg
Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
P8_TA(2016)0322A8-0246/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2016/2090(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU) 2016/34 vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie(2),

–  gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (A8-0246/2016),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 226 des AEUV eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses durch das Europäische Parlament bietet, der – unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union – behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft, und in der Erwägung, dass es sich dabei um einen wichtigen Aspekt der Kontrollbefugnisse des Parlaments handelt;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament am 17. Dezember 2015 auf der Grundlage eines Vorschlags der Konferenz der Präsidenten beschloss, zur Prüfung der mutmaßlichen Fehler bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der ihm alle in dieser Angelegenheit für notwendig erachteten Empfehlungen vorlegt;

C.  in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss nach einem Arbeitsplan verfährt, der Folgendes umfasst:

   ein Programm der Anhörungen geladener Zeugen und Sachverständiger zur Einholung entsprechender Zeugenaussagen,
   die Aufforderung an die zu den Anhörungen geladenen Zeugen und Sachverständigen, schriftliche Beweismittel vorzulegen,
   die Aufforderung an die Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten und andere einschlägige Akteure zur Vorlage von Unterlagen, die als schriftliche Beweismittel dienen könnten,
   zwei Dienstreisen, um vor Ort Informationen einzuholen,
   im Rahmen seines Sachverständigenetats in Auftrag gegebene Informationsveranstaltungen und Untersuchungen,
   eine formale schriftliche Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Parlaments bezüglich der Einladung von Gästen, die möglicherweise als Zeugen vor Gericht geladen werden;

D.  in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss mehrere Fragebögen an Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Union geschickt und über seine Website einen öffentlichen Aufruf zur Sondierung von Beweismaterial gestartet hat;

E.  in der Erwägung, dass die Ergebnisse der laufenden Untersuchung, was den Rahmen für EU-Typgenehmigungen betrifft, gute Dienste leisten dürften;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament den Untersuchungsausschuss in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 aufgefordert hat, binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Arbeit einen Zwischenbericht vorzulegen;

G.  in der Erwägung, dass ein Untersuchungsausschuss die im Rahmen seiner Untersuchungen gewonnenen endgültigen Schlussfolgerungen grundsätzlich erst vorlegen darf, wenn er sein Mandat als erfüllt betrachtet; in der Erwägung, dass Äußerungen zu den einzelnen Aspekten seines Mandats in diesem Zwischenbericht deshalb aus Sicht des Ausschusses verfrüht wären;

H.  in der Erwägung, dass die vom Ausschuss eingeholten und geprüften Aussagen und schriftlichen Beweismittel die Bestätigung dafür liefern, dass in allen Punkten des Mandats weiter ermittelt werden muss;

1.  fordert den Untersuchungsausschuss auf, seine Arbeit fortzusetzen und das Mandat, das ihm vom Parlament mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 erteilt wurde, in jeder Hinsicht zu erfüllen, und unterstützt alle Maßnahmen und Initiativen, die der Erfüllung des Mandats dienen;

2.  fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium auf, alle Maßnahmen zu unterstützen, die dem Untersuchungsausschuss die Erfüllung seines Mandats ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Anhörungen und außerordentlichen Sitzungen, die Erstattung der Ausgaben von Sachverständigen und Zeugen, Dienstreisen und andere entsprechend begründete technische Mittel;

3.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Unterstützung der Arbeit des Untersuchungsausschusses für sofortige Hilfe und umfassende Transparenz zu sorgen, den dabei Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit uneingeschränkt zu achten und insbesondere durch zügigere Bereitstellung der angeforderten Unterlagen jede erdenkliche fachliche und politische Unterstützung zu leisten; erwartet die volle Unterstützung sowohl der amtierenden zuständigen Mitglieder der Kommission und Generaldirektoren als auch jener Personen, die diese Ämter in vergangenen Amtsperioden bekleidet haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Untersuchungsausschuss unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die notwendige fachliche und politische Unterstützung zu leisten, insbesondere, indem sie der Kommission ermöglichen, die angeforderten Unterlagen zügiger einzureichen und in jenen Fällen, in denen sie der Einreichung der Unterlagen zustimmen müssen, die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren zu beschleunigen;

4.  fordert die Regierungen, Parlamente und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Untersuchungsausschuss unter uneingeschränkter Wahrung des im Unionsrecht verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Aufgaben unterstützen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
(2) ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 13.

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