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Verfahren : 2016/2750(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-1054/2016

Eingereichte Texte :

B8-1054/2016

Aussprachen :

PV 04/10/2016 - 17
CRE 04/10/2016 - 17

Abstimmungen :

PV 05/10/2016 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0376

Angenommene Texte
PDF 172kWORD 45k
Mittwoch, 5. Oktober 2016 - Straßburg
Europäische Staatsanwaltschaft und Eurojust
P8_TA(2016)0376B8-1054/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (2016/2750(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(1),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 14. März 2014 zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (PE530.084),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 85, 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (O-000092/2016 – B8-0715/2016 und O-000093/2016 – B8-0716/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Rat – mit Blick auf die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen – nach Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnungen und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen kann;

B.  in der Erwägung, dass aus dem unlängst veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: 2016 Final Report“ (TAXUD/2015/CC/131) hervorgeht, dass 2014 in der gesamten Union Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von nicht weniger als 159,5 Mrd. EUR zu verzeichnen waren;

C.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass sich die EU und alle ihre Mitgliedstaaten in wirksamer und abschreckender Weise für die Aufspürung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU einsetzen, damit die Steuerzahler aller Mitgliedstaaten, die zum Haushalt der EU beitragen, geschützt sind;

D.  in der Erwägung, dass Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erleichtert und dabei geholfen hat, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen innerhalb der EU zu überbrücken; in der Erwägung, dass Eurojust die Durchführung von Amtshilfeersuchen und die Anwendung von Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung erleichtert und dabei die grenzüberschreitende Strafverfolgung verbessert hat;

E.  in der Erwägung, dass die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität in den letzten zehn Jahren zugenommen hat und von überaus mobilen und flexiblen Gruppen begangen wird, die in zahlreichen Mitgliedstaaten und unterschiedlichen Kriminalitätsbereichen tätig sind;

F.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑105/14, Taricco und andere, ausführte, dass der Begriff „Betrug“ in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften so definiert wird, dass er auch Mehrwertsteuereinnahmen umfasst;

1.  bekräftigt seine seit Langem bestehende Unterstützung für die Errichtung einer effizienten und unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, die gegenwärtige Zersplitterung der Anstrengungen im Bereich der Strafverfolgung auf Mitgliedstaatsebene zum Schutz des EU-Haushalts zu verringern und somit die Bekämpfung von Betrug in der Europäischen Union zu intensivieren;

2.  fordert den Rat auf, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) eindeutige und klare Kompetenzen und Verfahren für die Europäische Staatsanwaltschaft festzulegen; fordert den Rat auf, sich stärker darum zu bemühen, eine Einigung über die PIF-Richtlinie zu erzielen, mit der die Mehrwertsteuer in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird, und die Verhandlungen mit dem Parlament wiederaufzunehmen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft auch zustande kommt; hebt hervor, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die vorrangige Zuständigkeit für die in der PIF-Richtlinie genannten Straftaten haben sollte; bedauert zutiefst, dass der Rat es der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht gestattet, für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig zu sein, in denen die EU-Finanzierung zwar einen Betrag von 10 000 EUR überschreitet, jedoch weniger als die Hälfte der Kofinanzierung ausmacht; fordert den Rat daher auf, die Regelung zu verwerfen, gemäß der der Europäischen Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entzogen wird, die Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übernehmen, bei denen der dem Unionshaushalt entstandene Schaden mit dem eines anderen Leidtragenden vergleichbar oder weniger gravierend ist; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die einzelstaatlichen Behörden die Europäische Staatsanwaltschaft sowohl im Vorfeld als auch während einer Untersuchung unverzüglich über sämtliche Fälle, die in irgendeiner Weise in Verbindung mit der PIF-Richtlinie stehen, unterrichten;

3.  fordert den Rat auf, die Debatte über die Artikel 17 bis 20 des konsolidierten Textes (11350/1/16) des Vorschlags über die Europäische Staatsanwaltschaft mit dem Ziel wiederaufzunehmen, für mehr Klarheit zu sorgen und die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft zu verbessern; fordert den Rat auf, die Strafverfolgungsbefugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft und der einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften bei a) mehreren Straftaten (eine organisierte Gruppe begeht mehrere Verbrechen wie z. B. Geldwäsche und Menschenhandel) und b) gemischten Straftaten (eine strafbare Handlung umfasst mehrere Straftaten, z. B. Mehrwertsteuerbetrug und Geldwäsche) klarzustellen; bedauert zutiefst, dass bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden die endgültige Entscheidung nicht bei einem unabhängigen Gericht wie dem Gerichtshof der Europäischen Union liegt; betont, dass die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft von der Klärung der Zuständigkeiten abhängt und dass die EU-Rechtsetzungsinstanzen – sollten sie in diesem Punkt keine Einigung erzielen – nicht in der Lage sein werden, die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, und folglich eine rote Linie des Parlaments überschreiten würden;

4.  ist der Ansicht, dass der Europäischen Staatsanwaltschaft genügend Ermittlungsmaßnahmen für die Durchführung ihrer Untersuchungen zur Verfügung stehen sollten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die beiden Rechtsetzungsinstanzen Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen;

5.  ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Verträgen sämtliche operativen Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Dritte betreffen, einer gerichtlichen Überprüfung durch ein einzelstaatliches Gericht unterliegen sollten; vertritt die Auffassung, dass eine unmittelbare gerichtliche Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union möglich sein sollte;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass das Konzept der „Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaats“ keine negativen Folgen nach sich zieht; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, geeignete Garantien zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen und zu diesem Zweck beispielsweise eine Bestimmung vorzusehen, die eine Abweichung von dieser Verbindung ermöglicht, sofern dies für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Staatsanwaltschaft notwendig ist;

7.  ist der Ansicht, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten geschützt werden müssen; weist darauf hin, dass den Personen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft verdächtigt werden, in der Verordnung weitere Verteidigungsrechte zugesprochen werden sollten, darunter vor allem das Recht auf Prozesskostenhilfe, Belehrung oder Unterrichtung und Einsicht in die Verfahrensakte, das Recht Beweise beizubringen sowie das Recht, die Europäische Staatsanwaltschaft darum zu ersuchen, im Namen des Verdächtigen Beweismittel zu sammeln;

8.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Kosten-Nutzen-Analyse eine Anpassung der Schätzungen der Auswirkungen der Kollegialstruktur auf den Haushalt vorzunehmen und dem Parlament die Ergebnisse des Tatsachenabgleichs vorzulegen; erinnert daran, dass diese Informationen in den endgültigen Beschluss des Parlaments einfließen werden;

9.  bekräftigt die Bedeutung der Rolle von Eurojust bei der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung der einschlägigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie bei der Unterstützung von Untersuchungen mit Drittstaatsbezug und fordert den Rat auf, die Beziehungen zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft – insbesondere die Auswirkungen der Kollegialstruktur – sowie die Beziehung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu dem OLAF klarzustellen, damit ihre jeweiligen Rollen beim Schutz der finanziellen Interessen der EU klar voneinander abgegrenzt sind;

10.  ist der Ansicht, dass die ideale Lösung für eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust darin besteht, dass beide Instanzen an ein und demselben Standort agieren;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0234.
(2) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 27.

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