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Verfahren : 2016/2087(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0297/2016

Eingereichte Texte :

A8-0297/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/10/2016 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0396

Angenommene Texte
PDF 164kWORD 43k
Dienstag, 25. Oktober 2016 - Straßburg
Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Jane Collins
P8_TA(2016)0396A8-0297/2016

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Jane Collins (2016/2087(IMM))

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit dem am 3. Mai 2016 von Jane Collins übermittelten und am 11. Mai 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und ihrer Immunität im Zusammenhang mit einem beim High Court in London, Queen’s Bench Division (Verwaltungsgericht), gegen sie anhängigen Zivilverfahren (Aktenzeichen Nr. HQ14DO4882),

–  nach Anhörung von James Carver als Vertreter von Jane Collins gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0297/2016),

A.  in der Erwägung, dass Jane Collins im Zusammenhang mit einem beim High Court in London, Queen’s Bench Division (Verwaltungsgericht), gegen sie anhängigen Zivilverfahren den Schutz ihrer parlamentarischen Vorrechte und ihrer Immunität gefordert hat;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag erstens den Schutz des Rechts der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 7 des Protokolls betrifft, bei ihrer Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen unterworfen zu werden;

C.  in der Erwägung, dass sich dieser Teil des Antrags darauf bezieht, dass Jane Collins behauptet, sie sei durch die Terminierung des gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens daran gehindert worden, zu Sitzungen des Parlaments zu reisen;

D.  in der Erwägung, dass Artikel 7 des Protokolls allerdings nicht auf Beschränkungen Anwendung findet, die auf gerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen beruhen, weil diese durch die spezifischen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Protokolls abgedeckt sind(2), und in der Erwägung, dass der Antrag auf Schutz des parlamentarischen Vorrechts daher in Bezug auf Artikel 7 des Protokolls unzulässig ist;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag zweitens den Schutz der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls davor betrifft, wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt oder festgenommen oder verfolgt zu werden;

F.  in der Erwägung, dass sich dieser Teil des Antrags darauf bezieht, dass gegen Jane Collins im Vereinigten Königreich eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz, einschließlich Schadenersatz in einem besonders schweren Fall, aufgrund des Vorwurfs der Verleumdung und der üblen Nachrede sowie eine Unterlassungsklage betreffend eine Wiederholung der umstrittenen Äußerungen erhoben wurden;

G.  in der Erwägung, dass sich der Vorwurf der Verleumdung und üblen Nachrede auf Anschuldigungen bezieht, die Jane Collins während eines Parteitags erhob;

H.  in der Erwägung, dass sich die nach Artikel 8 des Protokolls verliehene parlamentarische Immunität nur auf Äußerungen bezieht, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihres Amtes machen;

I.  in der Erwägung, dass von Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärungen nur dann als in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerungen betrachtet werden, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entsprechen, die in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht(3);

J.  in der Erwägung jedoch, dass kein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang zwischen den umstrittenen Äußerungen und den Pflichten von Jane Collins als Mitglied des Europäischen Parlaments besteht, weil sie sich nicht auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments oder auf die Politik der Europäischen Union beziehen und im Rahmen einer nationalen politischen Debatte erfolgten;

K.  in der Erwägung, dass die umstrittenen Äußerungen somit nicht durch Artikel 8 des Protokolls abgedeckt sind;

1.  beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Jane Collins nicht zu schützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den Behörden des Vereinigten Königreichs, darunter auch Herrn Richter Warby, zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnummern 49 und 51.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543.

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