Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 12. April 2016 - Straßburg
Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten ***I
 Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Dänemark und Grönland: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
 Abkommen EU-Macau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
 Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatz *
 Abkommen zwischen Brasilien und Europol über strategische Kooperation *
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler
 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen: fischereiliche Aspekte
 Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ***I
 Die Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration
 Jahresberichte 2012-2013 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
 Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
 Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt
 Über die EU in der Schule lernen
 Erasmus+ und andere Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Ansatz des lebenslangen Lernens
 Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -einrichtungen
 Kleine Küstenfischerei in von der Fischerei abhängigen Gebieten
 Externe Dimension der GFP und der Fischereiabkommen

Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten ***I
PDF 257kWORD 84k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung) (COM(2015)0282 – C8-0154/2015 – 2015/0128(COD))
P8_TA(2016)0094A8-0010/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0282),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0154/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Oktober 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 16. September 2015 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0010/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)

P8_TC1-COD(2015)0128


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1076.)

(1) ABl. C 32 vom 28.1.2016, S. 23.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Dänemark und Grönland: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
PDF 248kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits im Namen der Europäischen Union (11634/2015 – C8-0377/2015 – 2015/0152(NLE))
P8_TA(2016)0095A8-0067/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11634/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11633/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0377/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0067/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Grönlands zu übermitteln.


Abkommen EU-Macau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
PDF 246kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (05255/2014 – C8-0040/2015 – 2012/0015(NLE))
P8_TA(2016)0096A8-0072/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05255/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (08179/2012),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0040/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0072/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China zu übermitteln.


Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatz *
PDF 255kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (COM(2015)0646 – C8-0009/2016 – 2015/0296(CNS))
P8_TA(2016)0097A8-0063/2016

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0646),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0009/2016),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0063/2016),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag zu einem so späten Zeitpunkt vorgelegt hat, dass der Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer rückwirkend zur Anwendung kommen wird;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 97
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.“
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.

Abkommen zwischen Brasilien und Europol über strategische Kooperation *
PDF 252kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Föderativen Republik Brasilien und Europol über strategische Kooperation durch das Europäische Polizeiamt (Europol) (13980/2015 – C8-0010/2016 – 2016/0801(CNS))
P8_TA(2016)0098A8-0070/2016

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13980/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0010/2016),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3),

–  gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0070/2016),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler
PDF 162kWORD 62k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler (2016/2000(IMM))
P8_TA(2016)0099A8-0062/2016

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem am 25. September 2015 von der Staatsanwaltschaft Leipzig übermittelten und am 14. Dezember 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Straßenverkehrsdelikts (Aktenzeichen: 600 AR 3037/15),

–  nachdem Hermann Winkler auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 46 Grundgesetz,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0062/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig (Deutschland) den Antrag gestellt hat, die Immunität von Hermann Winkler, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 Grundgesetz ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf ein Ermittlungsverfahren wegen eines schweren Verkehrsunfalls bezieht, der sich am 23. September 2015 ereignete und an dem Hermann Winkler beteiligt war;

E.  in der Erwägung, dass das Strafverfahren keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

F.  in der Erwägung, dass nach den dem Ausschuss vorliegenden Angaben kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);

G.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat somit eindeutig nichts mit dem Amt von Hermann Winkler als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun hat;

H.  in der Erwägung, dass es daher ratsam ist, in diesem Fall die parlamentarische Immunität aufzuheben;

1.  beschließt, die Immunität von Hermann Winkler aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden und Hermann Winkler zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, C‑101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, C‑149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen: fischereiliche Aspekte
PDF 199kWORD 87k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den fischereilichen Aspekten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Artenvielfalt des Meeres in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (2015/2109(INI))
P8_TA(2016)0100A8-0042/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und seine beiden Durchführungsabkommen, das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu der Ausarbeitung eines international rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche,

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“,

–  unter Hinweis auf die Berichte der offenen informellen Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verabschiedete Biodiversitätsziel von Aichi, insbesondere die Einzelziele 6, 10 und 11,

–  unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien der Azoren von 2009 für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und die Schaffung repräsentativer Netze von geschützten Meeresgebieten in offenen Meeresgewässern und Tiefseebereichen (2009 Azores Scientific Criteria and Guidance for identifying ecologically or biologically significant marine areas and designing representative networks of marine protected areas in open ocean waters and deep sea habitats) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,

–  unter Hinweis auf den Prozess des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zur Beschreibung der ökologisch und biologisch wertvollen Meeresgebiete, der bereits zu der Beschreibung von 204 diese Kriterien erfüllenden Gebieten geführt hat, von denen viele außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche liegen,

–  unter Hinweis darauf, dass ökologisch und biologisch wertvolle Meeresgebiete im Südindischen Ozean, im tropischen und gemäßigten Ostpazifik, im Nordpazifik, im Südostatlantik, in der Arktis, im Nordwestatlantik, im Mittelmeer, im Südwestpazifik, im Karibischen Raum und im Mittleren Westatlantik beschrieben wurden, andere Regionen derzeit aber noch nicht erfasst wurden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21, das Programm für die weitere Umsetzung der Agenda 21 und den auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplan (die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung und der dazugehörige Durchführungsplan),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz verabschiedet wurde, und der damit verbundenen Instrumente, insbesondere das Übereinkommen von 1995 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1, verabschiedet 2015) und auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung 14, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen,

–  unter Hinweis auf Ziel 14 der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0042/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Weltmeere 71 % der Erdoberfläche bedecken und 97 % des Wasservorkommens auf unserem Planeten enthalten; in der Erwägung, dass die Weltmeere einen wesentlichen Teil der weitgehend noch unentdeckten biologischen Vielfalt der Erde beherbergen;

B.  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 64 % der Weltmeere, insbesondere Hoch- und Tiefseegebiete, außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs von Einzelstaaten liegen und damit dem Völkerrecht unterliegen;

C.  in der Erwägung, dass das Meer eine wesentliche Rolle für viele Systeme der Erde spielt, einschließlich Klima und Wetter, und ein Ort ist, an dem zahlreiche menschliche Tätigkeiten stattfinden, wie Fischerei, Energiegewinnung, Transport, Handel;

D.  in der Erwägung, dass weniger als 1 % der Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche dadurch geschützt sind, dass sie zu geschützten Meeresgebieten erklärt wurden, und in der Erwägung, dass es für die große Mehrheit der Hochseegebiete keinen Bewirtschaftungsrahmen gibt, innerhalb dessen ein rechtliches Mandat zur Einrichtung geschützter Meeresgebiete besteht;

E.  in der Erwägung, dass die Bewahrung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere als gemeinsames Anliegen aller Menschen erachtet und dementsprechend behandelt werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Erhaltung gesunder Meereslebensräume und nachhaltiger Fischbestände von grundlegender Bedeutung für die langfristige Nachhaltigkeit der Fischerei ist;

G.  in der Erwägung, dass der Anteil der geschützten Ökosysteme im Jahr 2014 bei Festlandgebieten weltweit 15,2 %, bei Meeresgebieten aber nur 8,4 % betrug;

H.  in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Überfischung, der Umweltverschmutzung, des Meeresmülls und der Zerstörung der Meereslebensräume und Ökosysteme durch den Klimawandel und die Versauerung noch verschlimmert werden;

I.  in der Erwägung, dass im Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ betont wird, dass der Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcengrundlage der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung die übergreifenden Ziele und grundlegenden Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung darstellen;

J.  in der Erwägung, dass die Meere und Ozeane ein noch weitgehend unerforschtes Potenzial für blaues Wachstum bergen, etwa was erneuerbare Energie und pharmazeutische Erzeugnisse betrifft, was ebenfalls als sinnvoller Entwicklungspfad für die heutigen Entwicklungsländer betrachtet werden könnte; in der Erwägung, dass das Wissen über die Meeresfauna und die Meeresumwelt, Tiefenmessungen und die Kartierung des empfindlichen Meeresökosystems Voraussetzungen für die Meeresentwicklung und das mit ihr verbundene Potenzial für „blaues Wachstum“ sind;

K.  in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und deren nachhaltige Nutzung in direkter Verbindung mit einer langfristigen nachhaltigen Entwicklung stehen und daher von sozialer, ökonomischer und ökologischer Bedeutung für alle Länder und Gebiete sind;

L.  in der Erwägung, dass der vor mehr als 30 Jahren ausgearbeitete und auf dem Grundsatz der Freiheit der Meere beruhende, einschlägige geltende Rechtsrahmen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbereiche einer Überarbeitung bedarf, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche erfolgreich voranzutreiben;

M.  in der Erwägung, dass die Anzahl der Tätigkeiten in Meeresumgebung in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Dynamik zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, und wie sich diese auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken, anerkannt wurde;

N.  in der Erwägung, dass die Wechselwirkungen und kumulativen Effekte der unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, anerkannt wurden, und in der Erwägung, dass sie sich auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken;

O.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die offene informelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Jahr 2004 zu dem Zweck eingerichtet hat, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche zu untersuchen und zu analysieren;

P.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe im Jahr 2011 die Initiierung eines Prozesses empfahl, der Lücken und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen würde, einschließlich der möglichen Ausarbeitung eines multilateralen Abkommens gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), und dass im Rahmen dieses Prozesses genetische Meeresressourcen (einschließlich entsprechender Fragen zum Vorteilsausgleich) und Maßnahmen wie die Schaffung gebietsbezogener Verwaltungsinstrumente (darunter geschützte Meeresgebiete), Umweltverträglichkeitsprüfungen, Aufbau von Kapazitäten und der Transfer von Meerestechnologie allumfassend behandelt werden sollten;

Q.  in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Kluft zwischen der wissenschaftlichen Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete und der tatsächlichen Ermittlung/Bestimmung solcher Gebiete anerkannt wurde, da zu diesem Zeitpunkt kein globales Forum über ein offizielles Mandat verfügte, und bestehende regionale und fachspezifische Foren diesbezüglich nicht befugt waren;

R.  in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Grenzen und Unzulänglichkeiten beim Status quo allgemein anerkannt wurden;

S.  In der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs im Abschlussdokument der Konferenz Rio+20 im Juni 2012 dazu verpflichteten, im Eilverfahren und aufbauend auf der Arbeit der Arbeitsgruppe, und bis zum Ende der 69. Tagung der UN‑Generalversammlung, die Frage der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche in Angriff zu nehmen, und eine Entscheidung über die Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen zu treffen;

T.  in der Erwägung, dass sich die Fischerei – für sich genommen und in Verbindung mit dem Klimawandel, der Meeresverschmutzung oder anderen von Menschen ausgeübten Meerestätigkeiten – stark auf die Biomasse und die biologische Vielfalt der Meere auswirkt und somit den Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche bei allen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die Meere umfassend begegnet werden sollte, um sie zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu reduzieren; in der Erwägung, dass die Fischerei nicht der einzige von Menschen verursachte Sterblichkeitsfaktor bei Meeresressourcen ist und demnach nicht der einzige Grund für internationale Maßnahmen sein sollte;

U.  in der Erwägung, dass z. B. der Abbau von Erzen, Erdölbohrungen oder die Nutzung von Bodenfläche für urbane Plattformen aktuell weitere Sterblichkeitsfaktoren bei Fischereiressourcen darstellen und die künftige Meeresentwicklung zu weiteren bisher nicht vorhersehbaren Sterblichkeitsfaktoren führen könnte, die im Auge zu behalten sind;

V.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt der Meere bereits deutlich abgenommen hat; in der Erwägung, dass der Erhalt von Fangmöglichkeiten für künftige Generationen und der Schutz der biologischen Vielfalt der Meere sowie der Erhalt von Meeresökosystemen eng miteinander verflochten sind;

W.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie die Minimierung des Beifangs und somit die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere nur möglich sind, wenn selektive und nachhaltige Fischereimethoden angewandt werden;

X.  in der Erwägung, dass die Koordinierung und die Absprache zwischen allen an Meerestätigkeiten beteiligten Akteuren unverzichtbar sind, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;

Y.  in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage Europas von Natur aus geografische und teils geopolitische Besonderheiten aufweisen und im Rahmen von spezifischen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden;

Z.  in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei um eine sehr wichtige Tätigkeit handelt, der sowohl in Gebieten innerhalb als auch in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche nachgegangen wird;

AA.  in der Erwägung, dass der Union in der internationalen Meerespolitik eine zentrale Rolle zukommt und sie in Fischereifragen insbesondere aufgrund ihrer Mitgliedschaft in 17 regionalen Fischereiorganisationen (RFO) international über großen Einfluss verfügt; in der Erwägung, dass der Union durch diese Führungsrolle die Verantwortung zukommt, bezüglich der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere auf internationaler Ebene eine proaktive Politik zu verfolgen;

AB.  in der Erwägung, dass es sich bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen festlegt sind, um ein umfassendes und vorausschauendes Dokument handelt, dass nicht geändert, ausgehöhlt oder verwässert werden sollte und dessen vollständige Umsetzung durch verstärkte Kooperationsprozesse, die in das neue internationale Instrument zu übernehmen sind, sichergestellt werden muss;

AC.  in der Erwägung, dass aus den jüngsten Unstimmigkeiten mit den Färöer Inseln und Island die richtigen Lehren gezogen werden sollten, um auf internationaler Ebene eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu ermöglichen;

AD.  in der Erwägung, dass gemäß dem SRÜ jedes Land Anspruch darauf hat, von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung seiner Ressourcen zu profitieren;

AE.  in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Staaten zur Kenntnis genommen wird, die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, wozu auch der Schutz seltener und empfindlicher Ökosysteme sowie der Lebensräume anfälliger, gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Meereslebensformen gehört;

AF.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände mittels regionaler und subregionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Übereinkünfte einen Rahmen für die Umsetzung des Vorsorgeprinzips und ökosystemorientierter Ansätze bei der Steuerung der Fangtätigkeit, für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände und für die internationale Zusammenarbeit bietet; in der Erwägung, dass seine Umsetzung verbessert werden sollte;

AG.  in der Erwägung, dass die Staaten und RFO in den Resolutionen 61/105 und 64/72 der UN-Generalversammlung aufgefordert werden, eine Vielzahl von Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Erhaltung von Tiefseeressourcen sicherzustellen und zu verhindern, dass empfindliche Meeresökosysteme in nationalen Hoheitsbereichen durch Grundfischerei erheblich geschädigt werden;

AH.  in der Erwägung, dass die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten anerkannt und unterstützt werden, damit sie von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen profitieren können;

AI.  in der Erwägung, dass im Rahmen des sogenannten „Kobe-Prozesses“ die bisherigen Anstrengungen derjenigen RFO, die Thunfisch bewirtschaften und unabhängige Leistungsüberprüfungen durchgeführt haben, gewürdigt und alle RFO dazu aufgefordert werden, derartige Überprüfungen regelmäßig durchzuführen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und die erteilten Empfehlungen vollständig umzusetzen; in der Erwägung, dass Gremien wie die UN-Generalversammlung und der Fischereiausschuss die anderen RFO aufgefordert haben, dies auch zu tun, und in der Erwägung, dass diese Leistungsüberprüfungen stattgefunden haben;

AJ.  in der Erwägung, dass es RFO gibt und einige davon auf die Festlegung geschützter Meeresgebiete hinarbeiten, um die Fischbestände auf einem nachhaltigen Niveau zu halten oder ein solches wiederherzustellen;

AK.  in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt eine Reihe von Workshops zur Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche ermöglicht wurden und die Ergebnisse dieser Workshops nun auf der Website des Übereinkommens für Beratungszwecke verfügbar sind;

AL.  in der Erwägung, dass unbedingt wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse gewonnen und ausgetauscht werden müssen, um Entscheidungen in gutem Glauben und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten treffen zu können;

AM.  in der Erwägung, dass das durch Plastikmüll verursachte Umweltproblem in den Meeren eine unmittelbare Bedrohung für die biologische Vielfalt der Meere darstellt, und in der Erwägung, dass das Ausmaß sowie Gegenmaßnahmen bis heute nur unzureichend erforscht sind und die Bewältigung des Problems wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringen könnte;

AN.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe in ihrem Dokument vom 23. Januar 2015 betonte, dass es einer umfassenden weltweiten Regelung bedarf, mit der sich die Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche wirksamer in Angriff nehmen lässt;

AO.  in der Erwägung, dass die EU aktiv bewährte Verfahren ausarbeitet und fördert, um für die nachhaltige Nutzung von Fischbeständen zu sorgen, und mit Programmen wie Horizont 2020 die Erhebung von Daten, Forschung und nachhaltige Entwicklung unterstützt und finanziert;

AP.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe am 23. Januar 2015 erklärte, die Empfehlung zu unterstützen, gemäß dem Übereinkommen ein international rechtsverbindliches Instrument zu entwickeln;

AQ.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Juni 2015 eine Resolution zur Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche annahm;

1.  begrüßt den Beschluss der UN-Generalversammlung, im Rahmen des SRÜ ein internationales, rechtsverbindliches Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche auszuarbeiten, um unter anderem die derzeitigen Defizite zu beheben; hebt hervor, dass dieser Prozess weder den vorhandenen einschlägigen Instrumenten und Rahmen noch den zuständigen globalen, regionalen und sektoralen Stellen (z. B. RFO) zuwiderlaufen darf; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zügig – wenn auch mit Bedacht – Fortschritte bei der Entwicklung dieses neuen Instruments erzielt werden und der Textentwurf, wie vorgesehen, bis Ende 2017 fertiggestellt wird;

2.  weist auf die Perspektiven, Möglichkeiten und Folgen hin, die das SRÜ für die guten zwischenstaatlichen Beziehungen und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen mit sich bringt, erkennt jedoch an, dass neue Dringlichkeiten und Möglichkeiten Anpassungen erfordern;

3.  hebt hervor, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere sowie ihrer Ressourcen sind; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere einzusetzen, indem sie unter anderem moderne und nachhaltige Konzepte für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und meerespolitische Grundsätze umsetzen, die Nutzung von Meeresressourcen (Abbau von Erzen oder Erdölbohrungen usw.) und die Fischerei steuern, eine wissenschaftlich fundierte Meerespolitik einbeziehen, die Fischbestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wiederherstellen und erhalten, auf eine auf dem Ökosystem beruhende Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere setzen, die bestehenden Rechtsvorschriften durchsetzen und das Vorsorgeprinzip einhalten;

4.  betont, dass die Mitgliedstaaten Schritte zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne, zur Überwachung der Anwendung der Normen, zur Vertiefung der Wissensbasis, zur Stärkung der Forschungsnetze und zur Koordinierung der Informationen über die biologische Vielfalt der Meere unternehmen müssen, um dem Druck auf die biologische Vielfalt der Meere bis 2020 entgegenzuwirken;

5.  erkennt die positive Führungsrolle an, die die EU und die Kommission angesichts der bedeutenden Stellung der Fischereiwirtschaft der EU und der Tatsache, dass die europäische Fischereipolitik auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist, übernommen haben, und unterstützt diese;

6.  erkennt die wichtige Rolle an, die die EU dabei spielt, für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu sorgen, insbesondere was die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei betrifft; hebt hervor, dass es in der Natur der IUU-Fischerei liegt, dass sie die biologische Vielfalt der Meere bedroht und die Erhaltung der maritimen Ökosysteme gefährdet; weist darauf hin, dass die Union die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu einer Priorität erklärt hat und dass die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für den Erfolg dieser Anstrengungen ist; fordert die FAO und die RFO auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit zu verstärken;

7.  hebt hervor, dass sich die Umweltkennzeichnung für Meereserzeugnisse positiv auswirkt, da sie es den Verbrauchern ermöglicht, einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere zu leisten, indem sie bewusste Kaufentscheidungen treffen;

8.  fordert die Kommission auf, weiterhin dafür einzutreten, zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten, einschließlich der Fischerei und jeglicher Arten der Bewirtschaftung des Meeresbodens und der Ozeane, auf die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens wirksam angegangen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften weiter vorangebracht werden muss und die erforderlichen Bewirtschaftungsinstrumente entwickelt werden müssen, um für Kohärenz und Einheitlichkeit zu sorgen;

9.  fordert die RFO auf, die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen, weiterhin regelmäßige unabhängige Bewertungen vorzunehmen und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Bewertungen zu sorgen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz in Bezug auf geschützte Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil ohne die Beteiligung möglichst vieler Akteure im Bereich der vielfältigen Tätigkeiten des Menschen in Meeren und Ozeanen keine wirkliche Koordinierung und Zusammenarbeit möglich ist, was die Erhaltungsbemühungen betrifft;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, sich für die Festlegung und Umsetzung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche einzusetzen;

12.  fordert die Kommission auf, mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens gemäß dem SRÜ weiterhin die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Festlegung, Steuerung und Einführung von notwendigen Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung von miteinander verbundenen, kohärenten, funktionsfähigen und repräsentativen Netzen geschützter Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil solche Netze von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung ökologischer und biologischer Konnektivität sind;

13.  fordert die Kommission auf, umfassende Daten zur biologischen Vielfalt der Meere in den europäischen Meeresregionen zu erheben; vertritt die Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten eine notwendige Herausforderung darstellt, da 80 % der von der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erfassten Arten und Lebensräume als unbekannt eingestuft sind;

14.  spricht sich dafür aus, dass die EU eine führende Rolle bei der Bekämpfung des Plastikmülls im Meer einnimmt und dass die einschlägige Forschung im Rahmen der blauen Wirtschaft finanziert wird;

15.  betont, dass mit diesem neuen internationalen Übereinkommen für faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure gesorgt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass in dem neuen internationalen Übereinkommen – mit Blick auf das Erreichen der Ziele der internationalen Gemeinschaft, u. a. in Bezug auf geschützte Meeresgebiete – auch den besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern, insbesondere der kleinen Inselstaaten, in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten Rechnung getragen werden sollte;

16.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht zwischen allen beteiligten Interessenträgern einzusetzen, und zwar auch zwischen den ausgehandelten neuen Instrumenten, den vorhandenen Instrumenten im Rahmen des UN-Übereinkommens über Fischbestände und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), den RFO und anderen sektorspezifischen Einrichtungen wie der Internationalen Meeresbodenbehörde und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;

17.  fordert die Vereinten Nationen auf, in Zusammenarbeit mit den Staaten die bestehenden Vorschriften wirksamer umzusetzen und, sofern erforderlich, zusätzliche Vorschriften einzuführen, mit denen indirekt zum Schutz der biologischen Vielfalt in Hochseegebieten und zu einer Verbesserung der sozialen Bedingungen sowie der Sicherheits- und Überwachungsbedingungen beigetragen werden könnte, etwa durch die Einrichtung weltweiter Verwaltungsinstrumente, d. h. eines zentralen Instruments zur Registrierung von Fischereifahrzeugen wie dem Weltregister für Fischereifahrzeuge, das unter Aufsicht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelt wird, dabei jedoch eine Zunahme des Verwaltungsaufwands für Fischer zu vermeiden;

18.  hebt hervor, dass die Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche Bestandteil des RFO-Mandats sein müssen;

19.  fordert die die Kommission und Mitgliedstaaten auf, im Rahmen dieses neuen, dem SRÜ unterliegenden internationalen Abkommens die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Umsetzung der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für Tätigkeiten mit möglicherweise erheblichen Auswirkung auf die Meeresumwelt, darunter die Nutzung von Meeresressourcen, gemäß Artikel 206 des SRÜ – beruhend auf stichhaltigen wissenschaftlichen Daten, soweit möglich, sowie einer sorgfältigen Überwachung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Tätigkeiten – zu unterstützen und zu fördern;

20.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen internationalen Übereinkommens auf die Anerkennung ökologischer Meeresschäden sowie die Feststellung der Verantwortungskette für derartige Schäden zu drängen;

21.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Staaten, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung des SRÜ bzw. zum Beitritt zu dem Übereinkommen anzuhalten;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie dem Vorbereitungsausschuss, der mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für das künftige internationale Übereinkommen betraut ist, zu übermitteln;


Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ***I
PDF 258kWORD 122k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union (COM(2014)0005 – C7-0032/2014 – 2014/0032(COD))
P8_TA(2016)0101A8-0288/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)00052014/0032(COD)),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)00042014/0033(COD)),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0032/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0288/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  ist der Auffassung, dass das Gesetzgebungsverfahren 2014/0033(COD) aufgrund der Einbeziehung des Inhalts des Vorschlags der Kommission COM(2014)0004 in diesen Standpunkt hinfällig geworden ist;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

P8_TC1-COD(2014)0032


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verodnung (EU) 2016/1012.)

(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 70.


Die Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration
PDF 393kWORD 166k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (2015/2095(INI))
P8_TA(2016)0102A8-0066/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll, insbesondere das Recht auf Nichtzurückweisung,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(1),

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See in der jeweils geltenden Fassung,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010–2014)“ (COM(2010)0213) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“(4),

–  unter Hinweis auf die Debatten, die im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Jahre 2015 stattgefunden haben: am 14. April in Gegenwart des Mitglieds der Kommission Avramopoulos; am 6. Mai zum Thema Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen; am 26. Mai zum Thema Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten; am 4. Juni zur Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU und die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; am 25. Juni zur Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten, zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen, zu Grenzmanagement und Visumpolitik; am 2. Juli zur Frage, wie die Mittel im Bereich Inneres auf dem Gebiet Migration und Entwicklung verwendet werden sollen; am 6. Juli über das erste Paket von Kommissionsvorschlägen zur Europäischen Migrationsagenda und zum Thema Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen, und der Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU; am 16. Juli in der Gegenwart von Experten zu EU-Haushaltsmitteln in der Migrationspolitik, zu Maßnahmen, Verfahren und Daten im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen in den Mitgliedstaaten der EU und in Norwegen, zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten im Bereich Migration und zur Suche nach neuen Wegen für die Rechtsetzung im Bereich Wirtschaftsmigration; am 22. September über das zweite Paket von Kommissionsvorschlägen zur Europäischen Migrationsagenda; am 23. September mit einzelstaatlichen Parlamenten zum Hotspot-Ansatz und zur Bewältigung der Migration auf nationaler und lokaler Ebene; am 19. Oktober zur Bekämpfung des Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten; am 10. November zur Mitteilung der Kommission zu dem Thema „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510); am 19. November zur internen und externen Finanzierung der Migrations- und Asylpolitik der EU; am 10. Dezember zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Migration; am 21. Dezember zu Grenzmanagement und Visumpolitik, zur wirksamen Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen,

–  unter Hinweis auf die Debatten in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Entwicklungsausschusses vom 1. April 2015 zu dem Zusammenhang zwischen Entwicklung und Migration und die Debatten in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte vom 15. September 2015 zur Achtung der Menschenrechte im Kontext der Migrationsströme im Mittelmeerraum,

–  unter Hinweis auf die Berichte seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die Reisen seiner Delegationen nach Lampedusa im September 2015 zu Such- und Rettungsoperationen und nach Tunesien im Oktober 2015 zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle; unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die gemeinsame Reise nach Sizilien im Juli 2015, um zu prüfen, wie sich die Migrantenströme auf die Region auswirken, und zwar auch unter Haushaltsgesichtspunkten,

–  unter Hinweis auf den Zehn-Punkte-Aktionsplan der Kommission zu Fragen der Migration, der auf der gemeinsamen Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) und des Rates (Justiz und Inneres) vom 20. April 2015 in Luxemburg vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/778 vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer,

–  unter Hinweis auf den von den EU-Botschaftern im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gefassten Beschluss, die zweite Phase der Operation EUNAVFOR Med, die in Operation Sophia umbenannt wurde, einzuleiten(5), und unter Hinweis auf Operationen unter der Führung der NATO in der Ägäis,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015–2020)“ (COM(2015)0285),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken (SWD(2015)0150),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für eine europäische Neuansiedlungsregelung (C(2015)3560) und die Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen, die auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 20. Juli 2015 vorgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf den erläuternden Vermerk der Kommission zum Hotspot-Ansatz, auf die Lageberichte Griechenland und Italien vom 10. Februar 2016 sowie auf den Fortschrittsbericht Griechenland vom 4. März 2016,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (COM(2015)0450),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2015)0452),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“ (COM(2015)0453),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur Erstellung eines gemeinsamen Handbuchs zum Thema „Rückkehr/Rückführung“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen zu verwenden ist (C(2015)6250), und ihren Anhang,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik“ (COM(2015)0454),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission zur Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in Afrika (C(2015)7293),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0490) und ihre Anhänge,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510) und ihre Anhänge,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Grenz- und Küstenschutz und effiziente Sicherung der Außengrenzen“ (COM(2015)0673), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (COM(2015)0671), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2015)0668), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen (COM(2015)0670), auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0677) und auf die Empfehlung der Kommission für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen (C(2015)9490),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016)0085),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind (C(2016)0871),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden (COM(2016)0080),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat mit dem Titel „Zurück zu Schengen – ein Fahrplan“ (COM(2016)0120),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung“ (COM(2016)0140) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0097),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (COM(2016)0115) und den erwarteten Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2016 zur Schaffung einer Haushaltslinie für dieses Instrument,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die auf seiner Sondertagung vom 23. April 2015, seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015, der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU zur Frage der Migration vom 23. September 2015, seiner Tagung vom 15. Oktober 2015 und seinen Tagungen vom 17./18. Dezember 2015 und vom 18./19. Februar 2016 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zu sicheren Herkunftsstaaten, vom 20. Juli 2015 zu Migration, vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik, vom 12. Oktober 2015 zu Migration, vom 9. November 2015 zu Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise, vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit und vom 10. März 2016 zur Schleusung von Migranten,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 14. September 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei vom 15. Oktober 2015 und seine Umsetzungsberichte vom 10. Februar und 4. März 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 7. März 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Konferenz auf hoher Ebene vom 8. Oktober 2015 zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan sowie auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 25. Oktober 2015 zum Zustrom von Flüchtlingen über die Westbalkanroute und den Fortschrittsbericht vom 10. Februar 2016,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan und die politische Erklärung, die auf dem EU‑Afrika‑Gipfel zum Thema Migration vom 11./12. November 2015 in Valletta angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und insbesondere auf seinen Jahresbericht über die Asylsituation in der Europäischen Union 2014 und die monatlichen Trends im Bereich Asyl,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Frontex und insbesondere auf ihre jährliche Risikoanalyse 2015 und ihre Vierteljahresberichte des Risikoanalysenetzes,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Europol und insbesondere auf das gemeinsame operative Team MARE und die Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bei Europol,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Eurojust und insbesondere die Berichte über den Menschenhandel,

–  unter Hinweis auf die Arbeit, die Jahresberichte und die Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und insbesondere auf die Studien zu schwerer Ausbeutung von Arbeitskraft und zur Kriminalisierung von Migranten in einer irregulären Situation und Personen, die mit ihnen Kontakt haben,

–  unter Hinweis auf Studien der Fachabteilung C zur Umsetzung von Artikel 80 AEUV, zu neuen Ansätzen, alternativen Wegen und Mitteln des Zugangs zu Asylverfahren für Personen, die internationalen Schutz suchen, zu neuen Wegen für die Rechtsetzung im Bereich Arbeitsmigration in die EU, zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Alternativen zu „Dublin“, zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Migration und zur Aufnahme weiblicher Flüchtlinge und Asylbewerberinnen in der EU; unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung D zu dem Einsatz von EU-Haushaltsmitteln in der Migrationspolitik – Effizienzanalyse und bewährte Verfahren für die Zukunft und unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der GD EXPO zu Migranten im Mittelmeerraum: Schutz der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks, insbesondere auf die Studie zu Maßnahmen, Verfahren und Daten im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte von Migranten,

–  unter Hinweis auf die Arbeit, Berichte und Entschließungen des Europarates,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte der Internationalen Organisation für Migration,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur europäischen Migrationsagenda, die in seiner 115. Plenarsitzung am 3. und 4. Dezember 2015 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur europäischen Migrationsagenda und zum EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(6),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zu Artikel 80 – Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zum Thema „Das Grenzmanagement und die Visumpolitik sowie die Aufgaben von Frontex und weiterer einschlägiger Agenturen“,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, einschließlich einer Neuansiedlungspolitik der Union und entsprechender Integrationsmaßnahmen,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur internen und externen Finanzierung der Migrations- und Asylpolitik der EU,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur wirksamen Durchsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wozu auch die Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) gehören,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0066/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 beauftragt wurde, die zur Debatte stehenden Maßnahmen zu bewerten, Empfehlungen auszuarbeiten und dem Plenum in Form eines strategischen Initiativberichts Bericht zu erstatten;

B.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Frontex(7) 1,83 Millionen Menschen im Jahr 2015 bei dem Versuch entdeckt wurden, die Außengrenzen der EU illegal zu überschreiten, was zu einem nie dagewesenen Rekord im Vergleich zu den 282 500 Migranten, die im Verlauf des gesamten Jahres 2014 in die EU einreisten, führte; in der Erwägung, dass nach Daten der IOM/UNICEF etwa 20 % aller auf dem Seeweg ankommenden Migranten Kinder sind(8);

C.  in der Erwägung, dass nach Angaben des EASO(9) im Jahr 2015 über 1,4 Millionen Anträge auf internationalen Schutz in der EU+(10) gestellt wurden, wobei die Zahlen seit April ständig gestiegen sind, der Anteil der wiederholten Anträge jedoch abgenommen hat; in der Erwägung, dass etwa 6 % der Antragsteller behaupteten, unbegleitete Minderjährige zu sein; in der Erwägung, dass im Februar 2016 22 % der in Griechenland auf dem Seeweg ankommenden Personen Frauen und 40 % Kinder waren(11);

D.  in der Erwägung, dass im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes jeder Mensch unter 18 Jahren ein Kind ist;

E.  in der Erwägung, dass im Jahr 2015 laut Angaben der Internationalen Organisation für Migration(12) über 3 771 Personen im Mittelmeer zu Tode gekommen sind oder vermisst werden; und in der Erwägung, dass bis zum 8. März 2016 im Mittelmeer 444 Personen ertranken; in der Erwägung, dass 77 Kinder in den ersten neun Wochen des Jahres 2016 gestorben sind – durchschnittlich mehr als ein Kind pro Tag; in der Erwägung, dass laut neuer Daten von Europol mindestens 10 000 unbegleitete Kinder nach ihrer Ankunft in Europa verschwunden sind;

F.  in der Erwägung, dass der 3. Oktober als Tag der Erinnerung an alle Männer, Frauen und Kinder, die bei dem Versuch der Flucht vor Verfolgung, Konflikten und Kriegen in ihren Ländern gestorben sind, sowie an alle Frauen und Männer, die jeden Tag ihr Leben aufs Spiel setzen, um sie zu retten, anerkannt werden sollte;

G.  in Erwägung, dass einige Teile der Welt unter Krieg und Gewalt sowie den kombinierten Auswirkungen von extremer Armut, Umweltzerstörung und fehlenden Chancen für die Jugend leiden, was zu einer weiteren Zunahme der Gewalt und Unsicherheit und zu neuen Migrationsbewegungen der Bevölkerung führen kann;

Artikel 80 AEUV – Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen

H.  in der Erwägung, dass Artikel 80 AEUV den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten in das Zentrum des gesamten Systems der Union stellt und eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Grundsätze in politische Maßnahmen der Union in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzkontrollen darstellt;

I.  in der Erwägung, dass Solidarität die Form von interner und externer Solidarität annehmen kann; in der Erwägung, dass Umsiedlung, gegenseitige Anerkennung von Asylbeschlüssen, operative Unterstützungsmaßnahmen, eine proaktive Auslegung der derzeit geltenden Dublin-Verordnung und die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz Mittel interner Solidarität sind, während Neuansiedlung, humanitäre Aufnahmeprogramme sowie Such- und Rettungsmaßnahmen auf See externe Solidarität fördern und das Katastrophenschutzverfahren beide erfassen kann;

J.  in der Erwägung, dass am 3. März 2016 von den 39 600 in Italien aufgenommenen Asylbewerbern, die auf die anderen Mitgliedstaaten verteilt werden sollten, nur 338 tatsächlich umgesiedelt wurden, während in Griechenland 322 von 66 400 vorgesehenen Asylbewerbern umgesiedelt wurden;

Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten

K.  in der Erwägung, dass Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Ausbeutung der Arbeitskraft unterschiedliche rechtliche Phänomene sind, die durch unterschiedliche Rechtsrahmen auf Ebene der EU und internationaler Ebene angegangen werden und angemessen zielgerichtete Antworten erfordern, auch wenn sie sich in der Praxis oft überschneiden; in der Erwägung, dass kriminelle Schmuggler- und Schleusernetzwerke ihre Vorgehensweise sehr schnell ändern können, so dass schnell angepasste, auf den aktuellsten und genauesten Daten basierende Antworten erforderlich sind; in der Erwägung, dass gegen die kriminelle Schleusung von Migranten gerichtete Bemühungen nicht diejenigen treffen sollten, die humanitäre Hilfe für irreguläre Migranten leisten;

L.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft sowohl kurz- und mittelfristige als auch langfristige Antworten erfordert, einschließlich Maßnahmen, um kriminelle Netzwerke zu zerstören und Straftäter vor Gericht zu stellen, das Sammeln und Analysieren von Daten, Maßnahmen zum Schutz von Opfern und zur Rückkehr von Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und längerfristige Strategien, um die Nachfrage nach Personen aus dem Menschenhandel und der Schleusung von Menschen sowie die tieferliegenden Ursachen der Migration, die Menschen in die Hände von Schmugglern zwingen, anzugehen;

Grenzmanagement und Visumpolitik sowie die Aufgaben der Grenzschutzagentur und weiterer einschlägiger Agenturen

M.  in der Erwägung, dass derzeit ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zu zahlreichen Vorschlägen der Kommission im Bereich Grenzmanagement und Visumpolitik stattfindet, insbesondere zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den Visakodex der Union (Neufassung) (2014/0094(COD)), dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung eines Rundreise-Visums (2014/0095(COD)) und dem Vorschlag für eine Verordnung über das einheitliche Visaformat: Sicherheit (2015/0134(COD)); in der Erwägung, dass in diesem Bereich kürzlich von der Kommission neue Vorschläge vorgelegt worden sind, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bearbeitet werden;

N.  in der Erwägung, dass die Abschaffung interner Grenzkontrollen Hand in Hand gehen muss mit einem wirksamen Grenzmanagement an den Außengrenzen mit hohen gemeinsamen Standards, einem wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und uneingeschränkter Achtung der Grundrechte aller;

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gefordert hat, die Fähigkeit der Grenzschutzagentur der Union, mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen nachzugehen, auch im Rahmen ihrer Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern zu verbessern, und in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission für eine neue Grenzschutzagentur der Union ein Beschwerdeverfahren beinhaltet;

P.  in der Erwägung, dass der derzeit geltende Visakodex den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, von den normalen Zulässigkeitsbedingungen für Visa aus humanitären Gründen (Artikel 19 und 25) abzuweichen;

Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, einschließlich einer Neuansiedlungspolitik der Union und entsprechender Integrationsmaßnahmen

Q.  in der Erwägung, dass 86 % der Flüchtlinge weltweit Zuflucht in nicht industrialisierten Ländern finden; in der Erwägung, dass kriminelle Netzwerke und Schmuggler die Verzweiflung der Menschen ausnutzen, die vor Verfolgung und Krieg fliehen und in die EU gelangen wollen;

R.  in der Erwägung, dass es nur begrenzt legale und sichere Wege der Einreise für Flüchtlinge in die EU gibt und viele weiterhin das Risiko auf sich nehmen, sich auf gefährliche Reisen zu begeben; in der Erwägung, dass die Schaffung neuer sicherer und legaler Wege der Einreise für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, die auf bestehenden Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen, der EU und den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, eine bessere Übersicht über den Schutzbedarf und die Einreise in die EU zu haben sowie das Geschäftsmodell der Schmuggler zu untergraben;

Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten, insbesondere in Bezug auf regionale Schutzprogramme, Neuansiedlung, Rückführung und Bekämpfung der Ursachen der Migration

S.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der EU mit Drittländern durch politische Instrumente wie regionale Dialoge, bilaterale Dialoge, die Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität und Mobilitätspartnerschaften, durch rechtliche Instrumente wie Migrationsklauseln in „globalen Vereinbarungen“, Rückübernahmeabkommen, Abkommen über Visaerleichterungen und Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und durch operative Instrumente wie regionale Schutzprogramme, regionale Entwicklungs- und Schutzprogramme, Frontex-Arbeitsvereinbarungen und die Zusammenarbeit des EASO mit Drittstaaten entwickelt wird;

T.  in der Erwägung, dass einzelne Mitgliedstaaten weiterhin intensives außenpolitisches Handeln im Bereich Migration auf bilateraler Ebene entwickeln;

U.  in der Erwägung, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration und Asyl intensiviert hat, um in angemessener Weise auf die derzeitige Flüchtlingskrise zu reagieren, und neue Initiativen der Zusammenarbeit wie den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei, die Verpflichtungen auf der Westbalkanroute und den auf dem Gipfeltreffen in Valletta angenommenen Aktionsplan in die Wege geleitet hat;

Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen

V.  in der Erwägung, dass die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in der EU Schätzungen zufolge bis 2020 um 7,5 Millionen sinken wird; in der Erwägung, dass Prognosen zur Entwicklung der Erfordernisse des Arbeitsmarkts in der EU auf einen entstehenden und zukünftigen Mangel in speziellen Bereichen hinweisen; in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige viele Schwierigkeiten haben, ihre ausländischen Abschlüsse anerkennen zu lassen, und daher für ihre Arbeit eher überqualifiziert sind;

W.  in der Erwägung, dass der Ansatz der EU zur Arbeitskräftemigration mit zahlreichen Richtlinien für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Drittstaatsangehörige, die unter bestimmten Bedingungen arbeiten dürfen, fragmentiert ist; in der Erwägung, dass dieser Ansatz nur kurzfristigen, spezifischen Bedürfnissen dienen kann;

Analyse der Art und Weise, wie Mittel im Bereich Inneres, darunter Nothilfemittel, auf dem Gebiet Migration und Entwicklung ausgegeben werden

X.  in der Erwägung, dass es verschiedene EU-Finanzinstrumente zur Finanzierung der Tätigkeit von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten im Bereich Migration, Asyl und Grenzmanagement gibt; in der Erwägung, dass Finanzmittel für Mitgliedstaaten vor allem durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) verteilt werden, aber zahlreiche andere Programme und Fonds für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Migration verwendet werden können; in der Erwägung, dass die Finanzmittel für Drittstaaten zwar im Wesentlichen durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit verteilt, aber von zahlreichen Generaldirektionen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst verwaltet werden;

Y.  in der Erwägung, dass die bestehende Fragmentierung der Haushaltslinien und Verantwortlichkeiten es schwierig machen kann, einen umfassenden Überblick über die Verwendung der Fonds und sogar über die genaue Quantifizierung der im Bereich der Migration von der EU ausgegebenen Mittel zu geben;

Wirksame Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich der Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Z.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) gemeinsame Regeln für eine gemeinsame Asylpolitik, einen gemeinsamen Asylstatus sowie gemeinsame Asylverfahren, die EU-weit gültig sind, enthält; in der Erwägung jedoch, dass viele Warnsignale, einschließlich der von der Kommission angenommenen Entscheidungen über Vertragsverletzungen zeigen, dass das GEAS in vielen Mitgliedstaaten noch nicht vollständig umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass eine Umsetzung wesentlich ist, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu harmonisieren und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten von dem EASO Unterstützung anfordern können, um die Anforderungen des GEAS zu erfüllen; in der Erwägung, dass mit der Harmonisierung der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren eine hohe Belastung für Staaten vermieden werden kann, die bessere Bedingungen anbieten und eine Schlüsselposition für die Aufteilung der Verantwortlichkeiten innehaben;

AA.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Mechanismen des Dublin-Systems nicht objektiv waren und keine fairen Kriterien für die Zuweisung von Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz festgelegt sowie keinen schnellen Zugang zum Schutz gewährt haben; in der Erwägung, dass das System in der Praxis nicht angewendet wird und mit zwei Beschlüssen des Rates zu vorübergehenden Umsiedlungen ausdrückliche Ausnahmen angenommen wurden; in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine grundlegende Überarbeitung der Dublin-III-Verordnung bis März 2016 angekündigt hatte;

AB.  in der Erwägung, dass Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes unterschiedlich behandeln;

Solidarität

1.  verweist darauf, dass Solidarität der Grundsatz sein muss, auf dem die Tätigkeit der EU im Bereich der Migration basiert; stellt fest, dass der Grundsatz der Solidarität gemäß Artikel 80 AEUV die Bereiche Asyl, Immigration und Grenzkontrollen abdeckt; ist der Ansicht, dass Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 77-79 AEUV eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität in diesen Bereichen darstellt;

Suche und Rettung

2.  geht davon aus, dass das Retten von Menschenleben oberste Priorität haben muss und dass – sowohl auf Ebene der Europäischen Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten – die ordnungsgemäße Finanzierung der Such- und Rettungsoperationen wesentlich ist; stellt fest, dass es einen Anstieg von irregulären Ankünften auf dem Seeweg und einen alarmierenden Anstieg von Toten auf See gegeben hat und noch immer eine adäquate europäische Antwort fehlt;

3.  erinnert daran, dass das Retten von Leben ein Akt der Solidarität mit denjenigen ist, die sich in Gefahr befinden, aber auch eine völkerrechtliche Verpflichtung, da Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das von allen Mitgliedstaaten und der Union selbst ratifiziert wurde, vorschreibt, dass jeder Person in Seenot Hilfe zu leisten ist;

4.  ist der Ansicht, dass eine dauerhafte, robuste und wirksame Reaktion der EU bei Such- und Rettungsoperationen auf See von entscheidender Bedeutung ist, um zu verhindern, dass die Zahl der Todesopfer unter Migranten, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, weiter in die Höhe schnellt;

5.  schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass Such- und Rettungskapazitäten verstärkt werden müssen und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten mehr Ressourcen – finanzielle Hilfe und Mittel – im Rahmen eines EU-weiten humanitären Einsatzes bereitstellen müssen, der das Ziel verfolgt, Migranten in Gefahr zu finden, zu retten, ihnen zu helfen, und sie zum nächstgelegenen sicheren Ort zu bringen;

6.  hebt hervor, dass für private Kapitäne oder nichtstaatliche Organisationen, die Menschen in Seenot tatsächlich helfen, nicht das Risiko einer Bestrafung wegen dieser Hilfeleistung bestehen sollte; ist der Ansicht, dass die Handelsschifffahrt nicht als Ersatzoption für die Erfüllung von Such- und Rettungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der EU betrachtet werden sollte;

Bekämpfung von Menschenhandel und kriminellem Schleusertum

7.  fordert eine klare Unterscheidung zwischen in die Europäische Union geschleusten Personen und Opfern von Menschenhandel in die Union, wobei die politischen Antworten hierauf sowohl richtig integriert als auch zielgerichtet sein müssen; stellt fest, dass generell betrachtet, kriminelles Schleusen von Migranten die Ermöglichung der illegalen Einreise einer Person in einen Mitgliedstaat umfasst, während Menschenhandel dagegen in der Anwerbung, dem Transport oder dem Empfang einer Person durch den Einsatz von Gewalt, Betrug oder Missbrauch zum Zwecke der Ausbeutung besteht;

8.  ist der Ansicht, dass jeder ganzheitliche Ansatz zur Migration notwendigerweise Maßnahmen zur Störung von Aktivitäten krimineller Netzwerke, die an Menschenhandel und Menschenschmuggel beteiligt sind, enthalten muss;

9.  begrüßt die positive Rolle, die Marineschiffe bisher übernommen haben, um Leben auf dem Meer zu retten und kriminelle Netzwerke zu zerstören; unterstützt die Ziele von Marineoperationen, wie der Operation Sophia; betont, dass Leben geschützt werden müssen, und hebt hervor, dass bei der Operation in jeder Hinsicht sichergestellt werden muss, dass das Leben der Migranten geschützt wird;

10.  hebt hervor, dass Militäroperationen nicht der vorrangige Aspekt eines ganzheitlichen Ansatzes zur Migration sein sollten, und bekräftigt, dass die Operation Sophia nicht dazu führen darf, dass bereits im Mittelmeer genutzte Mittel davon abgelenkt werden, Leben zu retten;

Rolle der Agenturen der Union im Kampf gegen kriminelles Schmuggeln

11.  verweist darauf, dass die politischen Antworten den aktuellsten und genauesten Daten angepasst werden müssen, da Kriminelle ihre Vorgehensweise sehr schnell ändern können und ändern; nimmt als positiven Fortschritt die Annahme des Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten durch die Kommission am 27. Mai 2015 („Aktionsplan gegen die Schleusung“) zur Kenntnis, der die Schaffung einer Kontaktgruppe der EU-Agenturen zum Thema Schleusung von Migranten vorsieht, um die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu stärken;

12.  betont, dass alle vorhandenen Instrumente, wie etwa die Risikobewertungen der Agenturen, in vollem Umfang genutzt werden sollten; stellt fest, dass die EU-Agenturen uneingeschränkt zusammenarbeiten, aber auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorantreiben sollten; stellt fest, dass durch eine bessere Koordinierung der Bemühungen Daten auf einzelstaatlicher Ebene gesammelt und an die Agenturen weitergeleitet werden könnten;

Umsiedlung

13.  erinnert daran, dass der Prozess der Umsiedlung – d. h. die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat – ein praktisches Beispiel der Solidarität innerhalb der Europäischen Union ist; erinnert ferner daran, dass das Europäische Parlament seit 2009 einen verbindlichen Mechanismus für die Verteilung von Asylbewerbern auf die Mitgliedstaaten fordert;

14.  stellt fest, dass der Rat im letzten Jahr zwei Beschlüsse über vorübergehende Umsiedlungsmaßnahmen in der Union („Umsiedlungsbeschlüsse“)(13) angenommen hat und dass diese die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Griechenland und Italien in andere Mitgliedstaaten beinhalten; stellt fest, dass diese Umsiedlungsbeschlüsse eine vorübergehende Aussetzung der Dublin-Regeln darstellen, obwohl sie die Dublin-Regeln über die Zuteilung von Zuständigkeiten nicht aufheben;

15.  ist der Auffassung, dass das Ergreifen dringender Umsiedlungsmaßnahmen ein Schritt in die richtige Richtung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahmen so schnell wie möglich zu erfüllen;

16.  erinnert daran, dass für die Zwecke der Umsiedlungsbeschlüsse von der Umsiedlung nur Personen betroffen sein werden, die Staaten angehören, bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union in den vorangegangenen drei Monaten Eurostat-Daten zufolge mindestens 75 % betragen hat; stellt fest, dass die Umsiedlungsbeschlüsse relativ wenige Menschen betreffen und sehr viele Antragsteller außer Acht lassen werden, die aus anderen Drittstaaten kommen und die nach diesen Beschlüssen nicht umgesiedelt werden können;

17.  ist besorgt darüber, dass nach den derzeitigen Umsiedlungsbeschlüssen Mitgliedstaaten der Erstankunft weiterhin die schwierigeren Anträge auf internationalen Schutz (und Rechtsbehelfe) bearbeiten, längere Zeiträume für die Aufnahme organisieren und die Rückkehr derjenigen koordinieren müssen, die sich endgültig nicht auf den internationalen Schutz berufen können; bekräftigt, dass jedes neue Verwaltungssystem des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf dem Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruhen muss;

18.  ist der Ansicht, dass zusätzlich zu den Kriterien in den Umsiedlungsbeschlüssen, nämlich das BIP des Mitgliedstaats, die Bevölkerungszahl des Mitgliedstaats, die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat und die bisherige Zahl von Asylbewerbern in dem Mitgliedstaat, zwei weitere Kriterien berücksichtigt werden sollten, nämlich die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats und die Bevölkerungsdichte des Mitgliedstaats;

19.  ist der Ansicht, dass die Präferenzen des Antragstellers, soweit in der Praxis möglich, bei der Durchführung der Umsiedlung berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass dies ein Weg ist, Sekundärmigration zu vermeiden und die Antragsteller selbst zu ermutigen, die Umsiedlungsentscheidung anzunehmen, dass dadurch der Umsiedlungsprozess jedoch nicht gestoppt werden sollte;

Neuansiedlung

20.  ist der Auffassung, dass Neuansiedlung eine der bevorzugten Möglichkeiten für die Gewährung einer sicheren und legalen Einreise in die EU für Flüchtlinge und für Personen ist, die internationalen Schutz benötigen, wenn die Flüchtlinge weder in ihre Heimat zurückkehren, noch wirksamen Schutz erhalten oder in dem Gastland integriert werden können;

21.  stellt ferner fest, dass Neuansiedlung in Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein gut etabliertes humanitäres Programm und ein nützliches Instrument für die Verwaltung der geordneten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten ist;

22.  hebt hervor, dass die EU angesichts des nie dagewesenen Zustroms von Migranten, die weiterhin die Außengrenzen der Union erreichen, und der steten Zunahme der Zahl von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, einen verbindlichen und obligatorischen Rechtssetzungsansatz in Bezug auf Neuansiedlungen benötigt, wie dies in der Agenda für Migration der Kommission dargelegt ist; empfiehlt, dass ein solcher Ansatz angesichts der Gesamtzahl von Flüchtlingen, die internationalen Schutz in der EU suchen, nur eine Wirkung entfalten kann, wenn er die Neuansiedlung einer bedeutenden Zahl von Flüchtlingen ermöglicht, wobei der globale Neuansiedlungsbedarf, den das UNHCR jährlich veröffentlicht, zu berücksichtigen ist;

23.  hebt hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, EU-weites Neuansiedlungsprogramm mit verpflichtender Teilnahme aller Mitgliedstaaten besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der EU Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht;

Aufnahme aus humanitären Gründen

24.  verweist darauf, dass die Aufnahme aus humanitären Gründen als Ergänzung zur Neuansiedlung genutzt werden kann, um den am stärksten gefährdeten Menschen, wie unbegleiteten Minderjährigen, Flüchtlingen mit Behinderungen oder Personen, die dringend medizinischer Evakuierung bedürfen, – häufig vorübergehend – schnellen Schutz zu bieten;

25.  hebt hervor, dass allen Mitgliedstaaten nahegelegt werden sollte, humanitäre Aufnahmeprogramme einzurichten und umzusetzen, wenn die Neuansiedlung für Drittstaatsangehörige nicht möglich ist;

Visa aus humanitären Gründen

26.  weist darauf hin, dass Visa aus humanitären Gründen Personen, die internationalen Schutz brauchen, die Möglichkeit geben, in ein Drittland einzureisen, um Asyl zu beantragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten der Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen in Botschaften und Konsulaten der EU in Herkunftsländern oder Transitstaaten, insbesondere für schutzbedürftige Personen, zur Anwendung zu bringen;

27.  ist der Ansicht, dass es Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, möglich sein sollte, direkt in jedem Konsulat und jeder Botschaft der Mitgliedstaaten ein Europäisches Visum aus humanitären Gründen zu beantragen und, wenn es nach Beurteilung gewährt wird, solch ein Visum aus humanitären Gründen es dem Inhaber erlauben sollte, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, allein zu dem Zweck, dort einen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen; ist daher der Ansicht, dass der Visakodex der EU geändert werden sollte, und zwar indem speziellere Bestimmungen über Visa aus humanitären Gründen eingefügt werden;

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)

28.  verweist darauf, dass weitere Schritte notwendig sind, damit das GEAS wirklich ein einheitliches System wird;

29.  verweist darauf, dass eine umfassende Bewertung der Umsetzung dieses Pakets (in Form von Evaluierungsberichten der Kommission), gefolgt von einer schnellen Weiterverfolgung für den Fall, dass die Umsetzung in bestimmten Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend ist, absolut notwendig ist, um die Harmonisierung zu verbessern;

30.  stellt fest, dass zum Beispiel unzulässige Anträge, Folgeanträge, beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren sämtlich besondere Verfahren sind, in denen mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie versucht wurde, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Wirksamkeit des Systems und den Rechten der Antragsteller, insbesondere für schutzbedürftige Personen, zu schaffen; betont, dass dieser Ausgleich nur erreicht werden kann, wenn die Rechtsvorschriften vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt werden;

31.  betont die Bedeutung der rechtlichen Kontrolle aller Formen von Inhaftierung gemäß den Einwanderungs- und Asylgesetzen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach der Charta der Grundrechte der EU verpflichtet sind, Alternativen zur Inhaftierung zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über Asylverfahren und die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen im Hinblick auf Inhaftierungszentren ordnungsgemäß umzusetzen;

32.  erinnert daran, dass es wichtig ist, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren und fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren zur Bestimmung der Staatenlosigkeit zu entwickeln und sich zu bewährten Verfahren zur Erhebung von zuverlässigen Daten über Staatenlose und zur Bestimmung der Staatenlosigkeit auszutauschen;

Überarbeitung der Dublin-III-Verordnung

33.  stellt fest, dass die Funktionsweise der Dublin-III-Verordnung(14) viele Fragen aufgeworfen hat, die mit Fairness und Solidarität bei der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verantwortlichen Mitgliedstaats verbunden sind; ist der Ansicht, dass der besondere Migrationsdruck, der auf den an den EU-Außengrenzen gelegenen EU-Mitgliedstaaten lastet, durch das derzeitige System nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die anhaltenden Schwierigkeiten mit der Dublin-Logik akzeptieren müssen und die Europäische Union Optionen für Solidarität sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den betroffenen Migranten entwickeln muss;

34.  weist darauf hin, dass der Druck auf das – von der Dublin-Verordnung vorgesehene – System durch die steigende Zahl der in der EU ankommenden Flüchtlinge gezeigt hat, dass das System, so wie es umgesetzt wurde, die beiden vorrangigen Ziele, objektive und faire Kriterien für die Zuweisung von Zuständigkeiten festzulegen und schnell internationalen Schutz zu gewähren, im Wesentlichen verfehlt hat; bekräftigt seine Vorbehalte gegen das Kriterium, wonach gegenwärtig der Mitgliedstaat der ersten Einreise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und ist der Ansicht, dass dieses Kriterium überarbeitet werden sollte;

35.  weist ferner darauf hin, dass es gleichzeitig innerhalb der EU häufig zu Sekundärmigration kommt; sieht es als offensichtlich an, dass das Dublin-System seit seiner Einrichtung nicht dafür geschaffen war, Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verteilen, sondern hauptsächlich dem Zweck diente, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen schnell einem einzelnen Mitgliedstaat zuzuweisen;

36.  empfiehlt, dass die Kriterien, auf die sich die Umsiedlungsbeschlüsse stützen, unmittelbar in die Standards der Union für die Zuteilung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz aufgenommen werden sollten; betont, dass es bei der Überarbeitung der Dublin-Verordnung das Konzept der „Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen“ zu prüfen ist, da die Migranten und Flüchtlinge, die nicht in diese Kategorie fallen, weiterhin in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Erstankunft fallen;

37.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union denjenigen Mitgliedstaaten, die die meisten Asylanträge erhalten, angemessene und geeignete finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen sollte; ist der Auffassung, dass der Sinn der Anwendung von Maßnahmen zur Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten darin besteht, die Qualität und das Funktionieren des GEAS zu verbessern;

38.  weist darauf hin, dass eine Möglichkeit für eine grundlegende Überarbeitung des Dublin-Systems die Einrichtung einer zentralen Sammlung der Anträge auf Ebene der Union – wobei jeder Asylbewerber als Person betrachtet würde, die Asyl in der gesamten Union und nicht in einem einzelnen Mitgliedstaat sucht – und die Schaffung eines zentralen Systems für die Zuteilung der Zuständigkeit für alle Personen, die Asyl in der EU suchen, wäre; schlägt vor, dass ein solches System bestimmte Schwellenwerte pro Mitgliedstaat vorsehen könnte, womit möglicherweise der Sekundärmigration entgegengewirkt werden könnte, da alle Mitgliedstaaten vollständig an dem zentralen System beteiligt wären und keine individuelle Verantwortung für die Zuteilung der Antragsteller an andere Mitgliedstaaten mehr trügen; ist der Ansicht, dass ein solches System auf der Grundlage vieler Hotspots der EU funktionieren könnte, von denen aus die Verteilung in der Union stattfinden sollte; hebt hervor, dass bei einem neuen System der Zuweisung von Zuständigkeiten die Schlüsselkonzepte Einheit der Familie und Kindeswohl berücksichtigt werden müssen;

Gegenseitige Anerkennung

39.  stellt fest, dass derzeit Mitgliedstaaten Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten nur anerkennen, wenn sie negativ sind; bekräftigt, dass die gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen ein logischer Schritt zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a AEUV wäre, in dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus gefordert wird;

Richtlinie zum vorübergehenden Schutz

40.  verweist darauf, dass die Kommission im Fall eines Massenzustroms auf eigene Initiative oder nach Prüfung eines Antrags eines Mitgliedstaats vorschlagen kann, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) zu aktivieren(15); stellt fest, dass dazu ein Beschluss des Rates erforderlich ist, der mit qualifizierter Mehrheit ergeht; stellt fest, dass die Richtlinie aktiviert werden sollte, wenn die Gefahr besteht, dass das Asylsystem der Union den Massenzustrom oder bevorstehenden Massenzustrom von Vertriebenen nicht zu bewältigen vermag; betont jedoch, dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz seit ihrer Annahme 2001 nie angewandt wurde;

41.  stellt fest, dass die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz auch die Möglichkeit der Evakuierung Vertriebener aus Drittstaaten vorsieht und dass diese Evakuierung die Nutzung humanitärer Korridore in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ermöglichen würde, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, den Vertriebenen erforderlichenfalls geeignete Hilfestellung zur Erlangung der erforderlichen Visa zu gewähren;

42.  ist der Ansicht, dass die Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten an den Außengrenzen bereits jetzt offensichtlich überlastet sind und dass die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz somit nach ihrer eigenen Logik bereits hätte aktiviert werden müssen; fordert bei der Überarbeitung dieser Richtlinie in jedem Fall eine klare Definition des Begriffs „Massenzustrom“; ist sich des Umstands bewusst, dass die Überarbeitung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz im Rahmen des Dublin-Systems erfolgen kann;

Integration

43.   stellt fest, dass die Teilhabe aller Akteure der Gesellschaft wesentlich ist, und schlägt daher vor, den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Integration zu intensivieren, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Integrationsmaßnahmen beachtet wird; betont, dass die Integrationsmaßnahmen für alle Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz eher Inklusion statt Isolation fördern sollte; stellt fest, dass die lokalen und regionalen Behörden, einschließlich der Kommunen, eine wesentliche Rolle beim Integrationsprozess spielen;

44.  betont, dass die Aufnahmemitgliedstaaten Flüchtlingen Unterstützung und Möglichkeiten bieten müssen, sich zu integrieren und ein neues Leben in ihrer neuen Gesellschaft aufzubauen; stellt fest, dass dazu unbedingt Unterkunft, Alphabetisierungs‑ und Sprachkurse, interkultureller Dialog, allgemeine und berufliche Bildung und auch effektiver Zugang zu den demokratischen Strukturen in der Gesellschaft gehören, wie dies in der Anerkennungsrichtlinie(16) vorgesehen ist; stellt fest, dass Flüchtlinge, wie Unionsbürger auch, Rechte und Pflichten in den Aufnahmemitgliedstaaten haben; betont daher, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist und dass die Achtung der Werte, auf denen die EU beruht, wie die Achtung der Grundrechte der Flüchtlinge, integraler Bestandteil des Integrationsprozesses, sein muss;

45.  erinnert daran, dass gemäß Artikel 15 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei dieser Zugang wirksam und im Einklang mit dem Zeitrahmen von Artikel 15 Absatz 1 sein muss; ist sich des Umstands bewusst, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 aus beschäftigungspolitischen Gründen Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel Vorrang einräumen können;

46.  ist der Ansicht, dass Personen, denen in der Union internationaler Schutz gewährt wird und eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen internationaler Schutz gewährt wurde, angeboten wird, die Möglichkeit haben sollten, dieses Angebot anzunehmen;

47.  bekräftigt, dass die bessere Anerkennung ausländischer Qualifikationen ein praktischer Weg ist, damit sich diese Drittstaatsangehörigen, die sich bereits in der Union aufhalten, besser integrieren können, und fordert die Kommission auf, geeignete Vorschläge in dieser Hinsicht vorzulegen;

48.  fordert private und lokale Integrationsprogramme für die Personen, die für eine Neuansiedlung akzeptiert wurden, in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und lokalen Behörden und unter Beachtung bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten und lokalen Behörden;

Einheit der Familie

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass Familien zusammenbleiben, weil dies langfristig die Integrationsaussichten fördert, da der Aufbau eines neuen Lebens und nicht die Sorge um Familienmitglieder, die sich noch nicht in Sicherheit befinden, im Mittelpunkt steht;

50.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten rechtliche und praktische Hindernisse überwinden sollten, um zügigere Entscheidungen zu Familienzusammenführungen zu treffen;

51.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten bis zur grundlegenden Überarbeitung der Dublin-Verordnung stärker die Ermessensklauseln nutzen sollten, um den Grundsatz der Einheit der Familie zu achten;

Kinder

52.  betont die schutzbedürftige Position von in der EU ankommenden Kindern und bekräftigt das Recht eines jeden Kindes, vor allem als Kind behandelt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die spezifischen Bestimmungen des GEAS betreffend unbegleitete Minderjährige, einschließlich betreffend den Zugang zu Rechtsbeihilfe, Vormundschaft, Anspruch auf Gesundheitsdienste, Unterkunft und Bildung sowie das Recht, in einer für sie verständlichen Sprache angesprochen und von ordnungsgemäß geschulten Staatsbediensteten interviewt zu werden, in vollem Umfang anzuwenden; bekräftigt, dass Mitgliedstaaten Kinder nicht deshalb in Haft nehmen sollten, weil sie Migranten sind;

53.  erinnert daran, dass Unterstützung, Information und Schutz auf unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder zu deren Wohl ausgeweitet werden sollte und dass von unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern eingereichte Anträge auf Familienzusammenführung vorrangig behandelt werden sollten;

54.  stellt fest, dass eine effektive Vormundschaft und ein kindgerechtes Schutzsystem zur Vorbeugung von Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern, denen elterliche Fürsorge fehlt, von entscheidender Bedeutung sind; weist auf die Bedeutung der Festlegung von EU-Leitlinien für ein Vormundschaftssystem hin, die darauf abzielen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz zu bieten und sicherzustellen, dass ausländische und inländische Kinder gleich behandelt werden;

55.  vertritt den Standpunkt, dass die Altersprüfung auf eine multidisziplinäre und sichere Art und Weise mit den schonendsten Methoden sowie unter Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde des Kindes, insbesondere im Hinblick auf Mädchen, durchgeführt werden und von unabhängigen, qualifizierten Fachkräften und Experten vorgenommen werden sollte;

56.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, aufgeschlüsselte Daten über die Situation von Kindern unter Flüchtlingen und Migranten zu sammeln, um die Systeme besser für die Integration von Kindern unter Flüchtlingen und Migranten zu rüsten;

Rückführung

57.  ist sich des Umstands bewusst, dass die sichere Rückführung von Menschen, die nach einer individuellen Prüfung ihres Asylantrags keinen Anspruch auf Schutz in der EU haben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Umsetzung des GEAS erfolgen muss;

58.  erkennt an, dass die Wirksamkeit des Rückführungssystems der Union angesichts der Tatsache, dass 36 % der Drittstaatsangehörigen, die im Jahr 2014 angewiesen wurden, die EU zu verlassen, tatsächlich zurückkehrten, verbessert werden muss;

59.  vertritt den Standpunkt, dass es im Hinblick darauf, die Effizienz der Rückübernahmen zu erhöhen und die Kohärenz der Rückführungen auf europäischer Ebene zu gewährleisten, notwendig sein wird, neue Rückübernahmeabkommen der EU abzuschließen, die Vorrang vor bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern haben sollten;

60.  ist der Ansicht, dass die Rückführung von Migranten nur sicher, unter Einhaltung der Grund- und Verfahrensrechte der betreffenden Migranten und in für sie sichere Länder durchgeführt werden darf; bekräftigt, dass eine freiwillige Rückkehr Vorrang vor einer erzwungenen Rückkehr haben sollte;

61.  ist der Ansicht, dass Mitgliedstaaten, die Migranten „zurückweisen“, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen, gegen das Recht der EU und das Völkerrecht verstoßen, und schlägt vor, dass die Kommission geeignete Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten ergreift, die dies versuchen;

Liste sicherer Herkunftsstaaten

62.  erkennt den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten an, mit der die Asylverfahrensrichtlinie geändert werden soll(17); stellt fest, dass eine solche EU-Liste – wenn sie für die Mitgliedstaaten verpflichtend wäre – grundsätzlich ein wichtiges Instrument für die Erleichterung des Asylverfahrens einschließlich der Rückführung sein könnte;

63.  bedauert die derzeitige Lage, in der die Mitgliedstaaten unterschiedliche Listen verwenden, die unterschiedliche sichere Länder enthalten, was eine einheitliche Anwendung behindert und die Sekundärmigration fördert;

64.  betont, dass eine Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht von dem Grundsatz ablenken sollte, dass jeder Mensch das Recht auf eine angemessene individuelle Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz hat;

Vertragsverletzungsverfahren

65.  stellt fest, dass die Kommission im September 2015 verpflichtet war, zusätzlich zu den bereits 34 anhängigen Verfahren 40 Vertragsverletzungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der Umsetzung des GEAS gegen 19 Mitgliedstaaten anzunehmen; bekräftigt, dass das Parlament umfassend über die Verfahren unterrichtet werden sollte, die die Kommission gegen Mitgliedstaaten einleitet, die Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich nicht oder noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben;

66.  betont erneut, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten, wenn sich einmal auf Rechtsvorschriften der Union geeinigt wurde und diese angenommen wurden, ihren Teil der Vereinbarung erfüllen und diese Rechtsvorschriften umsetzen;

67.  stellt ferner fest, dass es unmöglich ist, die Vorteile und Nachteile bestimmter Elemente des GEAS zu bewerten, da viele Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt haben;

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

68.  empfiehlt, das EASO langfristig zu einer Hauptkoordinationsstelle des GEAS aufzubauen, um eine gemeinsame Anwendung der Regeln dieses Systems sicherzustellen; bekräftigt, dass sich das EASO von einer Ansammlung von Experten aus den Mitgliedstaaten in eine vollwertige Agentur der EU entwickeln muss, die den Mitgliedstaaten und an den Außengrenzen operative Unterstützung leistet, wenn das GEAS wirklich europäisch wird; betont, dass es in diesem Zusammenhang kurz‑, mittel‑ und langfristig mit den notwendigen Mitteln und dem notwendigen Personal ausgestattet werden muss;

69.  stellt fest, dass im EASO-Haushalt für 2015 nur 30 000 EUR für Umsiedlung, Neuansiedlung und die Außendimension vorgesehen waren; bekräftigt, dass dieser sehr schmale Haushalt vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse im Mittelmeerraum und der zahlreichen Verweise auf das EASO in den Umsiedlungsbeschlüssen nicht ernst genommen werden kann; verweist darauf, dass kurz‑, mittel‑ und langfristig bedeutende Erhöhungen des EASO-Haushalts, seiner Personalressourcen und der Beträge, die es für Umsiedlung und Neuansiedlung bereitstellt, notwendig sind;

Frontex und die vorgeschlagene neue europäische Grenz- und Küstenwache

70.  nimmt die jüngst von Frontex wahrgenommene Rolle zur Kenntnis, in Seenot befindlichen Schiffen oder Personen Hilfe zu leisten, und erkennt ihren durch die gemeinsamen Operationen Triton und Poseidon geleisteten Beitrag an der Rettung vieler Menschenleben im Mittelmeer an;

71.  ist sich des Umstands bewusst, dass die jüngst vorgeschlagene europäische Grenz- und Küstenwache Frontex ersetzen und einen integrierten europäischen Grenzschutz an den Außengrenzen sicherstellen soll, um die Migration wirksam zu steuern und ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, wobei die Personenfreizügigkeit in der Union beibehalten wird; stellt im Einklang mit den Verträgen und ihren Protokollen fest, dass Mitgliedstaaten, die Unterzeichner des Schengener Abkommens sind, jedoch noch nicht zum Schengen-Raum ohne interne Grenzkontrollen gehören, an allen Maßnahmen nach dem neuen Vorschlag teilnehmen oder davon profitieren können;

72.  sieht Verhandlungen über den Vorschlag in den Reihen der und zwischen den Mitgesetzgebern im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 294 AEUV erwartungsvoll entgegen;

Schengen und das Management und die Sicherheit der Außengrenzen

73.  erinnert daran, dass die Union seit der Schaffung des Schengen-Raums ein Raum ohne Binnengrenzen ist, dass die Schengen-Mitgliedstaaten ein schrittweises gemeinsames Vorgehen in Bezug auf die Schengen-Außengrenzen entwickelt haben und dass einem solchen System immer die Logik innegewohnt hat, dass die Abschaffung interner Grenzkontrollen mit ausgleichenden Maßnahmen zur Stärkung der Außengrenzen des Schengen-Raums und mit einem Informationsaustausch mithilfe des Schengener Informationssystems (SIS) Hand in Hand gehen muss;

74.  stellt fest, dass die Integrität des Schengen-Raums und die Abschaffung interner Grenzkontrollen von einem wirksamen Grenzmanagement an den Außengrenzen mit hohen gemeinsamen Standards, die von allen Mitgliedstaaten an den Außengrenzen angewendet werden, und von einem wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten abhängt;

75.  akzeptiert, dass die Union den Schutz der Außengrenzen stärken und das GEAS weiterentwickeln muss und dass Maßnahmen zu ergreifen sind, damit der Schengen-Raum besser für die neuen Herausforderungen, denen Europa gegenübersteht, gewappnet ist und die grundlegenden Prinzipien der Sicherheit und der Personenfreizügigkeit gewahrt bleiben;

76.  verweist darauf, dass die Einreise in den Schengen-Raum gemäß dem Schengener Grenzkodex im Allgemeinen an der Außengrenze kontrolliert wird und dass darüber hinaus die Bürger vieler Drittstaaten ein Visum benötigen, um in den Schengen-Raum einzureisen;

77.  bekräftigt die Forderung des UNHCR, dass die Achtung der Grundrechte und internationaler Verpflichtungen nur gewährleistet werden kann, wenn operative Verfahren und Pläne diese Verpflichtungen in praktischen, klaren Anleitungen für das Grenzpersonal an den Land‑, See‑ und Luftgrenzen widerspiegeln; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zivilschutzmechanismus der Union weiter zu stärken, um auf Ereignisse mit weitreichenden Folgen zu reagieren, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen;

78.  betont erneut, dass es insbesondere bei Rechtsvorschriften im Bereich Asyl und Migration für die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Binnen‑ und Außengrenzen wesentlich ist, dass die auf der Ebene der Union vereinbarten Maßnahmen von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden; betont, dass nach erhöhtem Druck eine bessere Umsetzung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen wesentlich ist und dadurch die hervorgerufenen Sicherheitsbedenken von Bürgern in gewisser Weise gelindert werden können;

79.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 15. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine gezielte Überarbeitung des Schengener Grenzkodex vorgelegt hat, in dem sie vorschlägt, dass alle Unionsbürger (nicht nur Drittstaatsangehörige) systematischen Kontrollen auf Grundlage der einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen des Schengen-Raums unterworfen werden;

80.  betrachtet den Schengen-Raum als eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration; stellt fest, dass der Konflikt in Syrien und Konflikte anderswo in der Region zu nie dagewesenen Zahlen von Flüchtlingen und Migranten, die in der EU ankommen, geführt hat, was wiederum Mängel an Teilen der Außengrenzen der Union offengelegt hat; ist besorgt, dass in Reaktion darauf manche Mitgliedstaaten die Notwendigkeit fühlten, ihre internen Grenzen zu schließen oder vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen, so dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums in Frage gestellt wird;

Hotspots

81.  verweist darauf, dass gemäß dem „Hotspot-Ansatz“, der von der Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt wird, die Grenzschutzagentur, EASO, Europol und Eurojust die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen Mandate operativ unterstützen sollen;

82.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Agenturen der Union die notwendigen Ressourcen benötigen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können; dringt darauf, dass die EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten das Parlament umfassend über ihre Arbeit an den Hotspots informieren;

83.  stellt fest, dass beide Umsiedlungsbeschlüsse eine operative Unterstützung für Italien und Griechenland an den Hotspots bei der Überprüfung der Migranten bei der Erstankunft, der Registrierung ihres Antrags auf internationalen Schutz, der Unterrichtung der Antragsteller über die Umsiedlung, der Organisation von Rückführungsaktionen für diejenigen, die nicht um internationalen Schutz nachsuchen oder aus anderen Gründen nicht berechtigt sind zu bleiben oder deren Antrag nicht bewilligt wurde, sowie der Erleichterung aller Stufen des Umsiedlungsverfahrens selbst vorsehen;

84.  fordert, dass die Hotspots so schnell wie möglich eingerichtet werden, um diesen Mitgliedstaaten konkrete operative Unterstützung zu bieten; fordert die Zuweisung technischer und finanzieller Ressourcen und Unterstützung an die Ankunftsmitgliedstaaten wie Italien und Griechenland für eine rasche und effiziente Registrierung und Verweisung aller in der Union ankommenden Migranten an die zuständigen Behörden unter vollständiger Wahrung der Grundrechte der Migranten; ist der Ansicht, dass rasche und effiziente Unterstützung der Union für die Mitgliedstaaten und die Akzeptanz dieser Unterstützung wichtig für gegenseitiges Vertrauen ist;

85.  weist darauf hin, dass eines der Hauptziele solcher Hotspots darin besteht, der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, den Bedürftigen rasch Schutz und humanitäre Hilfe zu bieten; betont, dass große Sorgfalt vonnöten ist, um sicherzustellen, dass bei der Kategorisierung der Migranten an diesen Hotspots die Rechte aller Migranten uneingeschränkt gewahrt werden; stellt jedoch fest, dass die ordnungsgemäße Identifizierung der Personen, die am Ort ihrer ersten Ankunft in der EU internationalen Schutz beantragen, dazu beitragen dürfte, das Funktionieren eines reformierten GEAS zu erleichtern;

Strafrecht im Zusammenhang mit Migration

86.  stellt fest, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten ausführt, dass sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, erwägt;

87.  ist der Ansicht, dass eine solche Überarbeitung unerlässlich ist und dabei die Einführung eines Systems erwogen werden sollte, das es den Opfern von Menschenhandel und kriminellem Schleusertum ermöglicht, sich zu melden und zur effektiven Strafverfolgung von Menschenhändlern und Schleusern ohne Angst, selbst verfolgt zu werden, beizutragen;

88.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt erwägt; ist der Ansicht, dass diejenigen, die für Bedürftige verschiedene Arten von humanitärer Hilfe leisten, nicht strafrechtlich verfolgt werden sollten und dass dieser Grundsatz im EU-Recht berücksichtigt werden sollte;

89.  betont, dass ein anderer wichtiger Schritt bei der Aufdeckung von kriminellen Schleuser‑ und Menschenhändlernetzen die Priorisierung von Finanzermittlungen darstellt, da die Verfolgung und Beschlagnahme der Gewinne dieser kriminellen Netzwerke wesentlich ist, um sie zu schwächen und schließlich aufzudecken; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten die 4. Geldwäscherichtlinie rasch und wirksam umsetzen;

90.  verweist darauf, dass es für die Gewährleistung effizienter strafrechtlicher Untersuchungen wichtig ist, die Fachleute zu schulen, damit die Beteiligten das Phänomen, das sie bekämpfen sollen, vollständig verstehen und wissen, wie sie es zu einem frühen Zeitpunkt erkennen;

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

91.  weist darauf hin, dass die Säule Asyl und internationaler Schutz im Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) unter größerer Beteiligung von Drittstaaten weiterentwickelt werden sollte; stellt fest, dass sich die derzeitigen Aktionen in diesem Bereich im Rahmen der regionalen Schutzprogramme und der Regionalentwicklungs- und Schutzprogramme auf den Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung krimineller Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke in Drittstaaten, die Herkunfts- und Transitländer sind, konzentrieren; stellt gleichzeitig fest, dass das Element der Neuansiedlung in diesen Programmen weiterhin eine geringe Rolle spielt; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen für den Ausbau der Kapazitäten und für Neuansiedlungen intensiviert und gemeinsam mit Drittstaaten, die viele Flüchtlinge aufgenommen haben, durchgeführt werden sollten;

92.  erkennt an, dass der GAMM das grundlegende Instrument ist, das die Ziele der externen politischen Maßnahmen in Bezug auf Migration, Asyl und Grenzen definiert; nimmt zur Kenntnis, dass es in diesem Rahmen verschiedene Instrumente gibt, einschließlich regionaler Dialoge, bilateraler Dialoge, Mobilitätspartnerschaften, Gemeinsamer Agenden zu Migration und Mobilität, Rückübernahmeabkommen, Abkommen über Visaerleichterungen, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, regionaler Schutzprogramme sowie regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme;

93.  vertritt die Auffassung, dass sich die externe Dimension auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bekämpfung der Ursachen und der irregulären Ströme nach Europa und beim Vorgehen gegen diese Ströme konzentrieren sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts-, Transit- und Zielländern weiterhin im Mittelpunkt stehen sollten, etwa der Dialog EU-Afrika zum Thema Migration und Mobilität und die Prozesse von Khartum und Rabat sowie Budapest und Prag;

94.  weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Auswahl ihrer Unterstützung für Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten selektiv vorgehen und berücksichtigen müssen, ob diese Behörden die Menschenrechte von Migranten bereits verletzt haben;

95.  empfiehlt, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Asylsysteme und die Flüchtlingshilfe dieser Länder untersucht werden müssen und geprüft werden muss, ob die Länder imstande und bereit sind, gegen Menschenhandel und kriminelles Schleusertum in und durch ihre Länder vorzugehen;

96.  fordert die EU auf, Drittstaaten beim Aufbau ihrer Asylsysteme und Integrationsstrategien zu helfen, um Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die internationalen Schutz benötigen, die Möglichkeit zu bieten, dort Schutz zu suchen; ist der Ansicht, dass die EU bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten einem Ansatz folgen muss, der für alle Seiten – d. h. für die EU, für den betreffenden Drittstaat und für die Flüchtlinge und Migranten in diesem Drittstaat – vorteilhaft ist;

97.  weist darauf hin, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration und Asyl intensiviert hat, um in angemessener Weise auf die derzeitige Flüchtlingskrise zu reagieren, und neue Initiativen der Zusammenarbeit wie den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei in die Wege geleitet hat; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan erfüllen – einschließlich der Bekämpfung der Ursachen für den Massenzustrom von Syrern, der Verstärkung der Zusammenarbeit für die Unterstützung der Syrer, die unter vorübergehendem Schutz stehen, und ihrer Aufnahmegemeinschaften in der Türkei – und dass die Türkei ihren Verpflichtungen zur Verhinderung irregulärer Migrationsströme aus ihrem Hoheitsgebiet in die EU nachkommt;

Sensibilisierungskampagnen

98.  weist darauf hin, dass viele geschleuste Personen sich der Gefahren, denen sie sich auf einer potenziell gefährlichen Reise nach Europa aussetzen, bewusst sind, sich aber dennoch für die Reise entscheiden, da sie diese Risiken geringer einschätzen als die, denen sie sich ohne Migration ausgesetzt sehen;

99.  begrüßt, dass der Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten den Start neuer Sensibilisierungskampagnen mit der Bewertung bereits vorhandener verknüpft; empfiehlt, dass im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen darüber informiert werden sollte, nach welchen Kriterien der Flüchtlingsstatus in der EU festgestellt wird, da damit einige Migranten – die sich auf eine gefährliche Reise machen, nur um wieder zurückgeschickt zu werden, wenn ihnen kein Schutz gewährt wird – davon abgehalten werden könnten, diese Reise anzutreten;

Bekämpfung der Ursachen

100.  bekräftigt, dass die EU eine langfristige Strategie annehmen muss, um den „Antriebsfaktoren“ in Drittstaaten (Konflikte, Verfolgung, ethnische Säuberungen, allgemeine Gewalt oder andere Faktoren wie extreme Armut, Klimawandel oder Naturkatastrophen) entgegenzuwirken, durch die Menschen in die Hände von kriminellen Schleusernetzwerken getrieben werden, da sie dies als einzige Chance sehen, die Europäische Union zu erreichen;

101.  verweist darauf, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten die EU auch aufgefordert hat, reguläre Migrationskanäle zu öffnen, damit Migranten formale Einreise- und Ausreisesysteme nutzen können, anstatt sich an kriminelle Schleusernetzwerke zu wenden;

102.  betont, dass der jüngste Anstieg der Zahl der in der Union ankommenden Flüchtlinge zeigt, dass vorbeugende Maßnahmen allein nicht ausreichen, um das derzeitige Migrationsphänomen zu bewältigen;

103.  vertritt die Auffassung, dass langfristig größere Anstrengungen zur Lösung der geopolitischen Probleme notwendig sind, die die eigentlichen Ursachen der Migration betreffen, da Krieg, Armut, Korruption, Hunger und Chancenlosigkeit die Menschen weiterhin in die Flucht nach Europa treiben werden, solange die Union nicht bereit ist, beim Wiederaufbau dieser Länder zu helfen; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten folglich Mittel aufbringen müssen, um den Kapazitätsaufbau in Drittländern zu unterstützen, etwa durch die Erleichterung von Investitionen und Bildung, durch die Stärkung und Durchsetzung der Asylsysteme, durch Hilfen für eine bessere Grenzverwaltung und die Stärkung der dortigen Rechts- und Justizsysteme;

Finanzierung für Drittländer

104.  stellt fest, dass das wichtigste Instrument der Finanzierung für Drittländer das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist, das den einzigen globalen thematischen Finanzierungsschwerpunkt für Migration im Rahmen des Programms für Globale Öffentliche Güter und Herausforderungen der EU umfasst und von der Generaldirektion (GD) Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) verwaltet wird; stellt ferner fest, dass – wie im Falle der den Mitgliedstaaten direkt zugewiesenen Mittel – zudem andere Generaldirektionen der Kommission und EU-Institutionen an der Verwaltung des DCI beteiligt sind, so dass die EU-Hilfe für die Nachbarländer der EU von der GD Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen durch das Instrument für Heranführungshilfe finanziert, humanitäre Hilfe durch die GD für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) bereitgestellt und das Instrument für Stabilität und Frieden durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verwaltet wird; verweist darauf, dass sich beide von der GD Inneres und Migration (HOME) verwalteten Fonds – der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) – auch auf eine externe Dimension erstrecken und somit ein neuer Interessenträger im Bereich der externen Finanzierung entsteht;

105.  begrüßt die kürzlich erfolgte Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika und die Zusage in Höhe von 1,8 Mrd. EUR für den Fonds, mit dem ein zusätzliches Element bei der Finanzausstattung entstanden ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiter Beiträge für den Fonds zu leisten;

106.  empfiehlt, dass entsprechend dem GAMM die vier thematischen Säulen der legalen Migration und Mobilität, der irregulären Migration und des Menschenhandels, des internationalen Schutzes und der Auswirkung von Migration auf die Entwicklung in der EU-Außenpolitik und bei der Förderung gleich gewichtet werden sollten;

Transparenz der Finanzierung

107.  stellt fest, dass die Migrationspolitik der EU über unterschiedliche politische Instrumente umgesetzt wird, die jeweils eigene, nicht notwendigerweise miteinander verbundene Ziele verfolgen, und die Mittelkoordinierung zwischen den vielen beteiligten Akteuren unzulänglich ist; weist darauf hin, dass die Fragmentierung der Haushaltslinien und Verantwortlichkeiten eine Managementstruktur entstehen lässt, die einen umfassenden Überblick über die Zuweisung und tatsächliche Verwendung der unterschiedlichen verfügbaren Mittel erschweren könnte; weist ferner darauf hin, dass es aufgrund dieser Fragmentierung schwieriger wird, die Gesamtausgaben für Migrationspolitik in der Europäischen Union zu bestimmen;

108.  ist der Ansicht, dass ein umfassender Überblick über die migrationsbezogene interne und externe Förderung der EU erforderlich ist, da das Fehlen eines solchen Überblicks ein klares Hindernis für Transparenz und solide Politikgestaltung ist; stellt fest, dass dies mithilfe einer Website erreicht werden könnte, die eine Datenbank mit allen EU-finanzierten Projekten im Zusammenhang mit Migrationspolitik enthält; betont, dass auch bei den Haushaltslinien Transparenz notwendig ist, damit eine angemessene Finanzausstattung zur Verwirklichung aller Ziele der Migrationspolitik der EU sichergestellt werden kann;

109.  erinnert daran, dass die positiven Auswirkungen der Migrationsfonds der EU abhängig von Prozessen auf einzelstaatlicher und EU-Ebene sind, mit denen Transparenz, eine wirksame Überwachung und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass darüber nachgedacht werden sollte, wie sich die Überwachung und Bewertung als laufende Prozesse und nicht nur als Ex-Post-Kontrollen etablieren lassen; ist ferner der Ansicht, dass die Rolle des Rechnungshofes in diesem Zusammenhang gestärkt werden sollte; stellt fest, dass vergleichbare qualitative und quantitative Indikatoren festgelegt werden sollten, um die Wirkungen der EU-Fonds zu messen und beurteilen zu können, ob diese Fonds ihre Ziele erreicht haben;

Zusätzliche Mittel für die Migration

110.  begrüßt, dass im Haushalt der Union für 2016 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, damit mit der Bewältigung des derzeitigen Migrationsphänomens begonnen werden kann; verweist darauf, dass es sich bei den neuen Finanzmitteln um vorgetragene Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 handelt, d. h., dass die EU heute ausgibt, was morgen ausgegeben werden sollte;

111.  stimmt der Auffassung zu, dass die jüngst vorgelegten Haushaltsvorschläge und die im Haushalt der Union für 2016 vorgesehenen zusätzlichen Finanzmittel einschließlich der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu begrüßen sind, wobei die mittel- und langfristige Finanzierung weiterhin problematisch ist; ist besorgt darüber, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die Haushaltslinien im Rahmen des AMIF für 2016 nicht mit einem Vorschlag für die Anpassung der im Rahmen dieses Fonds im Zeitraum 2014–2020 verfügbaren Gesamtmittel einhergeht; vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung im Rahmen des AMIF ohne eine solche Anpassung lange vor dem Jahr 2020 auslaufen wird;

112.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich aus Mitteln, die nicht unmittelbar mit der Migrationspolitik zusammenhängen, aber für Maßnahmen auf diesem Gebiet (etwa Integrationsmaßnahmen) eingesetzt werden können, ergebenden Möglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen, darunter Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Hilfsfonds für am stärksten benachteiligte Personen, dem Programm Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Programm Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft;

113.  empfiehlt, im Rahmen der für Ende 2016 geplanten Prüfung des MFR umfangreiche zusätzliche Mittel unter Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ bereitzustellen, so dass eine den Migrationstrends und dem sich daraus ergebenden Finanzbedarf für die Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik der EU und der Mitgliedstaaten angemessene Förderung zur Verfügung gestellt wird;

Einbeziehung der Zivilgesellschaft

114.  weist darauf hin, dass die Sicherstellung operativer Finanzierungen eine zentrale Aufgabe nichtstaatlicher Organisationen ist, da die Förderung überwiegend projektbezogen ausgelegt ist; bekräftigt, dass Freiwilligeninitiativen und zivilgesellschaftliche Initiativen zur Hilfe von Migranten gefördert und dort, wo es angemessen ist, von der Kommission und den Mitgliedstaaten finanziert werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Projekte zivilgesellschaftlicher Organisationen, die in den Bereichen Migration, Integration und Asyl tätig sind, zu fördern, sofern dies angemessen und möglich ist;

115.  bekräftigt, dass die zivilgesellschaftliche Beteiligung an der Entwicklung von Maßnahmen der Union und nationalen Programmen im Einklang mit dem im AMIF verankerten Partnerschaftsprinzip sichergestellt werden muss; schlägt vor, dass auf EU-Ebene eine regelmäßige Konsultation zwischen der Kommission und im Bereich Asyl, Migration und Integration tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen erwogen werden sollte;

Demografische Entwicklungen

116.  stellt fest, dass einer – vor den verstärkten Migrationsströmen in die EU im Jahr 2015 verfassten – Studie der OECD und der Kommission von 2014 zufolge die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15–64) in der EU zwischen 2013 und 2020 um 7,5 Millionen sinken wird und der Rückgang noch stärker ausfallen würde, wenn die Nettomigration in diesen Prognosen unberücksichtigt bliebe, da die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in diesem Fall um 11,7 Millionen zurückgehen würde;

117.  weist darauf hin, dass im November 2015 die durchschnittliche Jugenderwerbslosigkeit in den Mitgliedstaaten dennoch bei 20 % lag;

118.  stellt ferner fest, dass nach jüngsten Eurostat-Prognosen das Verhältnis der Über-65-Jährigen zur Altersgruppe der 15-64-Jährigen zwischen Anfang 2013 und 2050 von 27,5 % auf fast 50 % steigen wird; stellt fest, dass sich damit das derzeitige Verhältnis von vier Personen im erwerbsfähigen Alter pro Person von mindestens 65 Jahren auf zwei Personen im erwerbsfähigen Alter pro Person von mindestens 65 Jahren ändern würde;

Legale Arbeitsmigration

119.  stellt fest, dass die Rechtsgrundlage für die Verwaltung der legalen Migration auf Unionsebene in Artikel 79 AEUV enthalten ist;

120.  ist sich des Umstands bewusst, dass Artikel 79 Absatz 5 den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, Quoten für die Zulassung von Arbeit suchenden Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen;

121.  verweist darauf, dass die Strategie Europa 2020 die Notwendigkeit einer umfassenden Arbeitsmigrationspolitik und einer besseren Integration der Migranten festgestellt hat, wenn die Unionsziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erreicht werden sollen;

122.  stellt fest, dass der derzeit geltende Rechtsrahmen der EU über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Union recht fragmentiert ist, da er auf bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgerichtet ist und nicht auf die Regulierung der Arbeitsmigration im Allgemeinen;

123.  ist der Ansicht, dass die Union langfristig allgemeinere Vorschriften über Einreise und Aufenthalt für in der Union Arbeit suchende Drittstaatsangehörige festlegen muss, um die festgestellten Lücken im Arbeitsmarkt der Union zu schließen;

Notwendigkeit einer besseren Datenlage

124.  fordert einen umfassenden Überblick über den Arbeitsmarkt in der Union als notwendige Voraussetzung für die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; stellt fest, dass die Entwicklung neuer Instrumente für die bessere Ermittlung und Prognose des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt in der Union notwendig ist; schlägt vor, dass die in diesem Zusammenhang bestehenden Instrumente – etwa des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) oder der OECD – verbessert oder sogar mit internationalen Statistiken über das Arbeitskräftepotenzial aus Drittstaaten zusammengelegt werden, damit sie ein genaueres Bild der Lage vermitteln;

125.  ist der Ansicht, dass bessere Daten und verbesserte Instrumente zur Analyse dieser Daten politischen Entscheidungsträgern auf jeden Fall helfen würden, die künftige Migrationspolitik festzulegen, und dass die Union und die Mitgliedstaaten Lücken in ihren Arbeitsmärkten ermitteln sollten, damit Arbeitsplätze vermittelt werden können, die sonst unbesetzt bleiben würden;

Ausbeutung der Arbeitskraft

126.  stellt fest, dass die Ausbeutung von Arbeitskraft infolge von Menschenhandel, Schleusertum oder auch ohne diese Straftaten stattfinden kann und somit diejenigen, die irreguläre Migranten in solchen Mitgliedstaaten ausbeuten, in denen dies an sich nicht strafbar ist, straffrei ausgehen;

127.  bedauert, dass das Risiko eines Arbeitgebers, der irreguläre Migranten ausbeutet, entdeckt und/oder strafrechtlich verfolgt zu werden, gering ist und dies ein entscheidender Faktor bei der Ausbeutung von Arbeitskraft ist, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Sektoren (Landwirtschaft, Baugewerbe, Hotels und Gaststätten, Hausangestellte und Pflegedienste); empfiehlt zur Bekämpfung dieser Straffreiheit, dass erstens sichergestellt wird, dass alle Fälle von schwerer Ausbeutung von Arbeitskraft strafrechtlich verfolgt und angemessen nach dem nationalen Recht bestraft werden, und dass zweitens die Arbeitsinspektionen in den gefährdeten Sektoren verstärkt werden;

128.  stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten derzeit die Ausbeutung von Arbeitskraft nur dann strafrechtlich verfolgen, wenn sie in Form von Menschenhandel stattfindet, was eine große Lücke für alle Fälle lässt, in denen die Ausbeuter von Arbeitskraft nicht an Menschenhandel beteiligt waren oder ihre Beteiligung nicht nachgewiesen werden kann;

129.  bekräftigt, dass zur Erleichterung der von der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber) vorgesehenen Beschwerden besondere Verfahren vollständig umgesetzt und in der Praxis korrekt angewendet werden sollten; ist der Auffassung, dass die Opfer von Menschenhandel und in die EU geschleuste Personen, die bei der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhändlern und/oder Schleusern mithelfen und diese erleichtern, besonders geschützt werden müssen; schlägt außerdem vor, das – in der EU-Strategie von 2014 zur Bekämpfung von Menschenhandel erläuterte – Konzept zu unterstützen, eine europäische Unternehmenskoalition gegen Menschenhandel zu bilden, deren Hauptzweck es ist, Lieferketten zu entwickeln, die nicht in Menschenhandel verwickelt sind;

130.  ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Beseitigung der Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten letztendlich dem dualen Ansatz folgen müssen, die Ausbeuter effektiv strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig die Opfer zu schützen;

Überarbeitung der „Blauen Karte“

131.  erinnert daran, dass die Kommission in der Migrationsagenda ihre Absicht angekündigt hat, die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Richtlinie über die „Blaue Karte“) zu überarbeiten und dabei insbesondere die Fragen des Anwendungsbereichs (mögliche Einbeziehung von Unternehmern, die bereit sind, in Europa zu investieren) und der Verbesserung der Regeln über die Mobilität innerhalb der EU zu überprüfen;

132.  bekräftigt, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung der derzeit geltenden Richtlinie über die „Blaue Karte“ ihre Schwachstellen hervorhebt, einschließlich des sehr beschränkten Harmonisierungsgrads aufgrund des weiten Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung eingeräumt wird, darunter insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten, parallele einzelstaatliche Systeme beizubehalten;

133.  ist ferner der Ansicht, dass sich die Richtlinie natürlich nicht nur auf die hochqualifizierten Arbeitskräfte beziehen sollte, sondern auch die Stellen, für die gute Qualifikationen erforderlich sind und ein nachgewiesener Arbeitskräftemangel herrscht, zum Gegenstand haben sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die „Blaue Karte“ ehrgeizig und gezielt vorgegangen werden sollte und dabei die Unstimmigkeiten der derzeit geltenden Richtlinie beseitigt werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit den parallel existierenden einzelstaatlichen Systemen; empfiehlt, im Rahmen der Überarbeitung jene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich einzubeziehen, die dazu beitragen könnten, dass die festgestellten Lücken in den Arbeitsmärkten der EU geschlossen werden;

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134.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem EASO, Frontex, Europol, Eurojust, der Grundrechteagentur, eu-LISA, dem Europarat, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 165.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.
(5) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/09/28-eunavfor/.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
(7) Frontex-Nachrichten, http://frontex.europa.eu/news/number-of-migrants-arriving-in-greece-dropped-by-half-in-november-cITv3V.
(8) IOM und UNICEF, Informationsblatt: Migration of Children to Europe (Migration von Kindern nach Europa), http://www.iom.int/sites/default/files/press_release/file/IOM-UNICEF-Data-Brief-Refugee-and-Migrant-Crisis-in-Europe-30.11.15.pdf.
(9) EASO-Newsletter, November-Dezember 2015, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Newsletter-NOV-DEC_-20151.pdf.
(10) Die EU+ besteht aus der EU-28 plus Norwegen und der Schweiz.
(11) UNHCR – Greece data snapshot – 7. März 2016.
(12) IOM, Missing Migrants Project, http://missingmigrants.iom.int/.
(13) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates.
(14) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(15) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(16) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(17) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).


Jahresberichte 2012-2013 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
PDF 362kWORD 88k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (2014/2252(INI))
P8_TA(2016)0103A8-0301/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“(1),

–  unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(4),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2012 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2013)0566) und den Jahresbericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2014)0506),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Europäischen Union vom 21. April 2015,

–  unter Hinweis auf die Halbjahresberichte der COSAC vom 27. September 2012, 17. Mai 2013, 4. Oktober 2013, 19. Juni 2014, 14. November 2014 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 14. Oktober 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa – Erbe und Ausblick“(5),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0301/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2012 in Bezug auf 83 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2012 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 292 Erklärungen eingingen;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2013 in Bezug auf 99 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2013 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 313 Erklärungen eingingen;

C.  in der Erwägung, dass 2012 einzelstaatliche Parlamente 12 begründete Stellungnahmen zu dem „Monti II-Vorschlag“(6) abgaben, die 19 Stimmen vertraten (wobei 18 Stimmen den Schwellenwert bilden) und somit erstmals ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde, mit dem das Organ, das den Vorschlag vorgelegt hat, verpflichtet wird, den Vorschlag zu überprüfen und seinen Beschluss zu begründen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission den „Monti II-Vorschlag“ zwar zurückgenommen, aber geäußert hat, dass sie den Vorschlag als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar halte und der Vorschlag angesichts der unzureichenden Unterstützung im Europäischen Parlament und im Ministerrat zurückgenommen werde(7);

E.  in der Erwägung, dass 2013 einzelstaatliche Parlamente 13 begründete Stellungnahmen zu dem Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft einreichten(8), die 18 Stimmen vertraten, und somit zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass ihr Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip entspreche und ein Zurückziehen oder eine Änderung des Vorschlags daher nicht notwendig sei; in der Erwägung, dass Kommission erklärte, die begründeten Stellungnahmen beim Gesetzgebungsverfahren gebührend zu berücksichtigen(9);

G.  in der Erwägung, dass verschiedene einzelstaatliche Parlamente Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der Kommission äußerten, da sie der Ansicht waren, dass die Begründungen und Argumente der Kommission unzureichend seien; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments Debatten über dieses Thema durchführten;

H.  in der Erwägung, dass in den anschließenden Verhandlungen mit dem Rat über die Europäische Staatsanwaltschaft Anwendungsbereich und Arbeitsmethoden im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag, zu dem begründete Stellungnahmen eingereicht wurden, eingeschränkt wurden;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund ihres Initiativrechts die Verantwortung dafür trägt, dafür zu sorgen, dass die richtigen Entscheidungen über die Fragen des Ob und des Wie eines Vorschlags für eine Maßnahme auf EU-Ebene zu einem frühen Zeitpunkt der Politikgestaltung getroffen werden;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission die Leitlinien zur Folgenabschätzung überarbeitet, die die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt;

K.  in der Erwägung, dass das Parlament sein eigenes Referat Folgenabschätzungen gebildet hat, das 2013 fünfzig erste Beurteilungen und zwei detailliertere Beurteilungen der Folgenabschätzungen der Kommission vorgelegt hat;

L.  in der Erwägung, dass einzelstaatliche Parlamente festgestellt haben, dass die Aufnahme von bedeutenden und zahlreichen delegierten Befugnissen die wirksame Bewertung erschweret, ob die letztendlich getroffenen Regelungen das Subsidiaritätsprinzip beachten;

M.  in der Erwägung, dass die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Folgenabschätzung nur am Anfang des Legislativverfahrens durchgeführt werden;

1.  stellt fest, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit grundlegende Leitprinzipien der Europäischen Union sind;

2.  hebt hervor, dass sich die EU bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten von den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit leiten lassen sollte; begrüßt, dass die Einhaltung dieser beiden Grundsätze in den Jahren 2012 und 2013 sowohl von den Organen der EU als auch von den einzelstaatlichen Parlamenten sorgfältig überwacht wurde;

3.  begrüßt die Tatsache, dass sich die einzelstaatlichen Parlamente in den vergangenen Jahren verstärkt am europäischen Rechtsetzungsprozess beteiligt haben und sie auch stärker in diesen Prozess einbezogen wurden, was zur Schärfung des Bewusstseins für die Grundsätze, auf die sich die EU stützt, wie Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im interinstitutionellen Kontext, geführt hat; weist jedoch darauf hin, dass in diesem Zusammenhang weitere Arbeit geleistet werden muss; schlägt der Kommission in einem ersten Schritt vor, jedes Jahr Gespräche mit den einzelnen nationalen Parlamenten aufzunehmen, um den Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten zu stärken;

4.  ist außerdem der Ansicht, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit den Ausgangspunkt für die Politikgestaltung darstellen; betont daher, dass es wichtig ist, am Anfang des Legislativverfahrens zu prüfen, ob die Politikziele besser auf europäischer Ebene erreicht werden können als durch einzelstaatliche oder regionale Initiativen;

5.  erkennt die Bedeutung von Parlamenten sowie die Bedeutung ihres territorialen Einflusses und ihrer Bürgernähe an und fordert, dass sie gegebenenfalls stärker in den Frühwarnmechanismus einbezogen werden;

6.  stellt jedoch fest, dass die meisten Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente nur von wenigen einzelstaatlichen Parlamentskammern eingereicht werden; legt anderen Kammern nahe, sich stärker an der europäischen Debatte zu beteiligen;

7.  betont, dass die europäischen Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit achten müssen, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und im Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind und die allgemeine Geltung haben und für die Organe bei der Ausübung der Befugnisse der Union verbindlich sind – mit der Ausnahme, dass der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung findet, wenn Bereiche betroffen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen;

8.  ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips ein wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Organen darstellt;

9.  stellt fest, dass die Jahresberichte der Kommission etwas oberflächlich sind und fordert die Kommission auf, die Vorlage detaillierterer Berichte im Hinblick darauf zu prüfen, wie die Subsidiarität und insbesondere die Verhältnismäßigkeit in der Politikgestaltung der EU beachtet werden;

10.  nimmt die Methodik der Kommission in den Jahresberichten 2012 und 2013 zur Kenntnis, in denen Statistiken genutzt werden, um von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichte begründete Stellungnahmen zu einem Vorschlagspaket als nur eine begründete Stellungnahme statt eine begründete Stellungnahme zu jedem einzelnen Vorschlag einzustufen;

11.  stellt fest, der Anteil der begründeten Stellungnahmen als prozentualer Anteil an allen Erklärungen im Vergleich zu 2010 und 2011 insgesamt erheblich zugenommen hat, und dass 2012 begründete Stellungnahmen 25 % aller Erklärungen darstellten, während 2013 30 % der Erklärungen von einzelstaatlichen Parlamenten unter das Verfahren des Protokolls (Nr. 2) fielen; stellt in dieser Beziehung die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente im Legislativverfahren fest;

12.  hebt hervor, dass die einzelstaatlichen Parlamente 2012 erstmals das sogenannte „Verfahren der gelben Karte“ in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität genutzt haben, und zwar als Reaktion auf einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (Monti II); nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwar keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität feststellen konnte, sie den Vorschlag jedoch aufgrund mangelnder politischer Unterstützung zurückzog; weist darauf hin, dass im Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass der Vorschlag mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sei, und daher den Beschluss fasste, am Vorschlag festzuhalten;

13.  weist darauf hin, dass aus den von einzelstaatlichen Parlamenten übermittelten begründeten Stellungnahmen hervorgeht, dass unterschiedliche Auslegungen der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestehen; verweist in diesem Zusammenhang daran, dass nach dem in den Verträgen niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“; erinnert zudem darauf, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen; fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, sich genau an den Wortlaut des EUV zu halten, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bewerten; empfiehlt den einzelstaatlichen Parlamenten und den EU-Organen nachdrücklich, sich über ihre Auffassungen zur Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle und über ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten auszutauschen;

14.  stellt fest, dass sich die von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichten begründeten Stellungnahmen hinsichtlich ihrer Form und der Art der Argumente erheblich unterscheiden; bedauert das Fehlen gemeinsamer „Muster“, die die Bewertung erschweren, auf welcher Grundlage einzelstaatliche Parlamente Einspruch erheben;

15.  erinnert an Bedenken in früheren Berichten des Parlaments in Bezug auf Fälle, in denen die Subsidiarität nicht angemessen in Folgenabschätzungen (FA) der Kommission berücksichtigt wurde; erinnert ferner daran, dass die Jahresberichte des Ausschusses für Folgenabschätzung dieses Problem aufgeworfen haben; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung der Ansicht war, dass mehr als 30 % der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 geprüften FA eine unbefriedigende Analyse des Subsidiaritätsprinzips enthielten; ist darüber besorgt, dass diese Zahl 2014 auf 50 % anstieg, und fordert die Kommission auf, in ihrer Überarbeitung der Leitlinien zur Folgenabschätzung dieses Problem zu berücksichtigen und die Tendenz umzukehren;

16.  hebt die Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit betreffenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;

17.  betont, dass detaillierte Folgenabschätzungen, die die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gründlich bewerten, wesentlich sind, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, die die Subsidiarität häufig als einen wesentlichen Aspekt des demokratischen Prozesses erachten, zu erhöhen; betont daher, dass verbesserte Subsidiaritätsprüfungen als wichtiges Instrument für den Abbau des sogenannten Demokratiedefizits betrachtet werden könnten;

18.  bekräftigt seine in der oben genannten Entschließung vom 14. September 2011 erhobene Forderung, ergänzend zu den von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzungen – über deren Reform derzeit beraten wird – zugunsten der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf nationale Folgenabschätzungen zurückzugreifen; ist der Auffassung, dass die vor Kurzem im Parlament geschaffenen Referate für Folgenabschätzungen eine positive Ergänzung zur Arbeit der Kommission bilden werden;

19.  ist enttäuscht über die Reaktion der Kommission gegenüber einzelstaatlichen Parlamenten in Fällen, in denen gelbe Karten gezeigt wurden; ist der Ansicht, dass es für die Kommission notwendig ist, zusätzlich zu jeder veröffentlichten Stellungnahme umfassend und auf Einzelfallbasis auf jegliche Bedenken einzelstaatlicher Parlamente als Teil eines Dialogs zu reagieren; ist der Ansicht, dass die Kommission auch vor dem zuständigen Ausschuss oder vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments erscheinen sollte, um ihre Position im Einzelnen zu erläutern;

20.  hebt hervor, dass das „Verfahren der gelben Karte“, das ein Instrument ist, mit dem der Beschlussfassungsprozess der EU beeinflusst werden kann, durch einen zeitigeren Austausch von Standpunkten der nationalen Parlamente wirksamer gestärkt werden könnte; hält die nationalen Parlamente daher an, Informationen über den Anwendungsbereich und die Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auszutauschen;

21.  ist der Ansicht, dass politischer Dialog bei der Gewährleistung der Achtung der Subsidiarität von zunehmender Wichtigkeit ist; ist der Ansicht, dass der politische Dialog verbessert werden sollte, nicht nur in Fällen der gelben oder orangefarbenen Karte, sondern als allgemeine Regel; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der Juncker-Kommission, verstärkt vor den einzelstaatlichen Parlamenten zu erscheinen, und fordert das Parlament auf, ähnliche Initiativen zu prüfen; ist der Ansicht, dass Berichterstattern nahegelegt werden könnte, häufiger mit einzelstaatlichen Parlamenten Kontakt aufzunehmen, insbesondere da Video-Konferenzen und andere online Methoden leichter und wirkungsvoller geworden sind;

22.  betont, dass die Organe der EU und die einzelstaatlichen Parlamente weiter darauf hinwirken müssen, in der gesamten EU eine „Subsidiaritätskultur“ zu fördern; empfiehlt zwei spezielle Initiativen, die helfen werden, die Subsidiarität im Rechtsetzungsprozess besser zu berücksichtigen, nämlich die bessere Einbeziehung von Standpunkten, Perspektiven oder anderen Vorschlägen der einzelstaatlichen Parlamente im politischen Dialog, insbesondere im Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten wie Grünbüchern oder Weißbüchern der Kommission sowie die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente gemäß der Subsidiaritätsprüfung, wenn einzelstaatliche Parlamente aus Zeitmangel aufgrund gerechtfertigter objektiver Gründe wie Naturkatastrophen oder Parlamentsferien dies beantragen, die zwischen einzelstaatlichen Parlamenten und der Kommission zu vereinbaren sind; ist der Ansicht, dass dies zunächst durch eine von den Organen und den einzelstaatlichen Parlamenten vereinbarte politische Verpflichtung erreicht werden könnte, ohne zu Verzögerungen in der jeweiligen Rechtsetzung zu führen;

23.  ist der Ansicht, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten übereinkommen, die Frist, die nationalen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeräumt ist, zu verlängern, dies in die nächste Vertragsänderung einfließen sollte, wobei die Länge der Fristverlängerung dann auch im Sekundärrecht festgelegt werden könnte;

24.  ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass das „Verfahren der gelben Karte“ für die Parlamente leicht umzusetzen ist, wobei das Subsidiaritätsprinzip entsprechend den Verträgen bekräftigt wird;

25.  stellt fest, dass mehrere einzelstaatliche Parlamente im Rahmen der COSAC ihr Interesse am Vorschlag zur Einführung eines Verfahrens der „grünen Karte“ als Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben, was den einzelstaatlichen Parlamenten die Möglichkeit einräumen würde, nach Erhalt der Unterstützung des Parlaments der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihres Initiativrechts konstruktivere Vorschläge zu unterbreiten;

26.  stellt fest, dass sich Rechtsetzungsvorschläge auf dem Weg hin bis zur Annahme durch die Organe erheblich ändern können; erinnert daran, dass eine Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nur am Anfang und nicht am Ende des Rechtsetzungsverfahrens durchgeführt wird; erinnert ferner daran, dass Folgenabschätzungen im Allgemeinen nur für die ersten und nicht für die letzten Schritte des Rechtsetzungsverfahrens vorbereitet werden; betont, dass eine Halbzeitüberprüfung nach Eröffnung des Annahmeverfahrens und am Ende des Legislativverfahrens durchgeführt werden muss, wodurch in bestimmten Fällen ermöglicht würde, dass Mitgliedstaaten, die gegen die Grundsätze der Subsidiarität verstoßen, zur Ordnung gerufen werden;

27.  fordert daher eine weitere Subsidiaritätsprüfung und eine vollständige Folgenabschätzung am Ende der Legislativverhandlungen und vor der Annahme des endgültigen Textes, damit die Einhaltung der Subsidiarität garantiert werden kann und Bewertungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, durchgeführt werden können; ist der Ansicht, dass eine solche „Abkühlungsphase“ politischen Entscheidungsträgern helfen könnte, zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Union im Einklang stehen, und die Transparenz der Ergebnisse der häufig intensiven Verhandlungsphasen erhöhen würde;

28.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission in Bezug auf Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften folgende neue Ziele gesetzt hat: möglichst geringe Kosten, Vorteile für Bürger, Unternehmen und Arbeitnehmer und Vermeidung unnötiger Bürokratie;

29.  ist der Auffassung, dass die Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens dahingehend bewertet werden sollten, ob das Subsidiaritätsprinzip nachweislich eingehalten wird, insofern als es einen nachweisbaren Mehrwert in den Empfängermitgliedstaaten generiert;

30.  fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Beantragung von EU-Mitteln im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu vereinfachen, um die Antragstellung effizienter und stärker ergebnisorientiert zu machen;

31.  hebt hervor, dass sich das Europäische Parlament für die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einsetzt, indem es Bewertungen seiner eigenen legislativen Initiativberichte sowie Ex-ante-Bewertungen der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt und den potenziellen europäischen Mehrwert und die Kosten, die beim Ausbleiben einer EU-Regulierung entstehen würden, kontinuierlich evaluiert;

32.  verweist auf die aktuellen Debatten über die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) und die Vorschläge der Kommission, das derzeitige Modell zu ersetzen; verweist darauf, dass die gemeinsame Handelspolitik in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als integraler Bereich mit ausschließlicher Zuständigkeit der Union festgelegt wird, der auf einheitlichen Grundsätzen basieren soll; stellt daher fest, dass das Subsidiaritätsprinzip auf die gemeinsame Handelspolitik keine Anwendung findet;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das UNCITRAL-Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren nicht länger zu blockieren, damit die Kommission das Übereinkommen im Namen der gesamten Union unterzeichnen kann; bedauert die derzeitige Situation, in der einige Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind, andere dagegen nicht; ist der Ansicht, dass dieses Beispiel deutlich zeigt, dass der Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich ausländischer Direktinvestitionen uneingeschränkt klargestellt werden muss; verweist darauf, dass unterschiedliche Strategien der Mitgliedstaaten beim Investitionsschutz zu der derzeitigen Situation geführt haben, in der die Mitgliedstaaten Vertragsparteien von etwa 1 400 bilateralen Investitionsverträgen sind, die teilweise unterschiedliche Bestimmungen enthalten, was zu unterschiedlicher Behandlung von EU-Anlegern im Ausland nach Herkunft der betroffenen Investition führen könnte;

34.  fordert im Zusammenhang mit EU-Finanzhilfe für andere Länder, insbesondere makrofinanzielle Unterstützung, eine eingehendere Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, damit die Hilfe wirksam ist und unseren bedürftigen Partnern wirklich hilft; unterstreicht die Notwendigkeit einer Auflagenbindung für die Auszahlung der Hilfe und einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Nutzung der Mittel, einschließlich Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Korruption, sowie einer gründlichen Kontrolle durch das Parlament; fordert eine starke Integration der externen Instrumente der EU, um Handels-, Entwicklungs- und Außen- und Sicherheitspolitik zu kombinieren; betont, dass sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich stärker engagieren müssen;

35.  weist darauf hin, dass der ordnungsgemäßen Anhörung, dem Dialog mit und der Beteiligung von Bürgern, Unternehmen (insbesondere KMU) und der Zivilgesellschaft beim EU-Beschlussfassungsprozess für die Handelspolitik entscheidende Bedeutung zukommt.

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(4) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(5) http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/admin_burden/docs/08-10web_ce-brocuttingredtape_de.pdf
(6) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit - (COM(2012)0130).
(7) Schreiben von Vizepräsident Šefčovič vom 12. September 2012 an einzelstaatliche Parlamente.
(8) Vorschlag der Kommission für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013)0534.
(9) Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente über die Überprüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Protokoll (Nr. 2) (COM(2013)0851).


Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
PDF 294kWORD 99k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (2014/2150(INI))
P8_TA(2016)0104A8-0208/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen über bessere Rechtsetzung(1),

–  unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und zu der Rolle des KMU-Tests(3),

–  unter Hinweis auf seinen Bericht vom 25. Februar 2014 über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick, COM(2014)0368,

–  unter Hinweis auf die früheren Mitteilungen der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)0746 und COM(2013)0685),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) (COM(2012)0373),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Intelligente Regulierung – Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU (SWD(2013)0060),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Anhörung der Interessenträger 2014,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 24. Juli 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa – Erbe und Ausblick“ und insbesondere die abweichende Stellungnahme von vier Mitgliedern der Hochrangigen Gruppe mit einem Hintergrund des Eintretens für Arbeitnehmer, öffentliche Gesundheit, Umwelt und Verbraucher in Anlage 12 des Berichts,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ (COM(2015)0216),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Einrichtung der REFIT-Plattform (C(2015)3261) und die Mittteilung der Kommission mit dem Titel „Die REFIT-Plattform – Struktur und Arbeitsweise“ (C(2015)3260),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines unabhängigen Ausschusses für Regulierungskontrolle (C(2015)3263) und die Mitteilung an die Kommission mit dem Titel „Ausschuss für Regulierungskontrolle - Auftrag, Aufgaben und Personal“ (C(2015)3262) sowie unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Begründung (Muster)“ (C(2015)3264/2),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leitlinien zur besseren Rechtsetzung“ (SWD(2015)0111),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0208/2015),

A.  in der Erwägung, dass das REFIT-Programm zentraler Bestandteil der neuen Kommissionsstrategie für bessere Rechtsetzung ist;

B.  in der Erwägung, dass das REFIT-Programm darauf abzielt, Verfahren zur besseren Rechtsetzung zu festigen, das EU-Recht zu vereinfachen, die Verwaltungs- und Regulierungslasten zu reduzieren und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, wobei Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen von wesentlicher Bedeutung sind, ohne politische Entscheidungen zu ersetzen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Rahmen des REFIT-Programms eine neue REFIT-Plattform eingerichtet hat, die aus zwei Gruppen besteht: der „Gruppe der Regierungsvertreter“, die sich aus hochrangigen Sachverständigen aus der öffentlichen Verwaltung jedes Mitgliedstaates zusammensetzt, und der „Gruppe der Interessenträger“, die sich aus bis zu 20 Sachverständigen zusammensetzt, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind;

D.  in der Erwägung, dass der jährliche REFIT-Anzeiger erlaubt, die Fortschritte in allen Politikbereichen und bei jeder einzelnen von der Kommission ermittelten Initiative, wozu auch Maßnahmen des Parlaments und des Rates zählen, zu bewerten;

E.  in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld veraltet ist;

F.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren die Agenda für bessere Rechtsetzung dennoch zur Verbesserung der Vorgehensweise bei der Rechtsetzung beigetragen hat; in der Erwägung, dass die zahlreichen unterschiedlichen Bezeichnungen und Programme, die von der Kommission in diesem Bereich eingeführt wurden, etwa „bessere Regulierung“, „bessere Rechtsetzung“, „intelligente Rechtsetzung“, „regulatorische Eignung“, „Vorfahrt für KMU“, „Eignungsprüfungen“ und „ABR+“, insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger nicht für ausreichend Klarheit und Transparenz über die Ziele der Maßnahmen sorgen und daher besser zusammengefasst werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ nunmehr einen kohärenten, ganzheitlichen Ansatz für bessere Rechtsetzung vorgelegt hat, der den gesamten politischen Zyklus der Rechtsetzung betrachtet und der eine zielgerichtete Interaktion aller Institutionen erfordert, und in der Erwägung, dass die Mitteilung aus diesem Grund vom Parlament eingehend geprüft werden wird, um bestmögliche Ergebnisse im Interesse der Unionsbürgerinnen und -bürger zu erzielen;

H.  in der Erwägung, dass die in Artikel 3 EUV genannten Ziele der Union alle gleichermaßen wichtig sind; in der Erwägung, dass die Kommission betont, dass das REFIT-Programm weder die bestehenden Politikziele in Frage stelle noch die Gesundheit oder Sicherheit der Bürger, Verbraucher und Arbeitnehmer oder die Umwelt beinträchtigen sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission in der zweiten Hälfte 2014 öffentliche Konsultationen zu der Überarbeitung ihrer für Folgenabschätzungen und für Konsultationen der Interessenträger geltenden Leitlinien durchgeführt hat;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission bei der Erstellung ihres Arbeitsprogramms für 2015 erstmals den so genannten Grundsatz der politischen Diskontinuität als Rechtfertigung für die Rücknahme zahlreicher derzeit anhängiger Rechtsetzungsvorschläge anwendete;

K.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2015 vorsah, ihr Handeln auf die großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu konzentrieren, und in der Erwägung, dass die neue Struktur der Kommission darauf abzielt, einen kohärenteren Politikansatz sicherzustellen, und damit die Transparenz in der EU und somit die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern;

Bessere Rechtsetzung

1.  nimmt die Entscheidung des Präsidenten der Kommission Juncker zur Kenntnis, den Ersten Vizepräsidenten der Kommission mit dem Geschäftsbereich „Bessere Rechtsetzung“ zu betrauen, was sich mit den Forderungen des Parlaments deckt und die große politische Bedeutung dieses Themas unterstreicht; erwartet, dass diese Ernennung zu europäischen Rechtsvorschriften von höchster Qualität führen wird, die Erwartungen der Bürger und anderer Interessenträger erfüllt und sicherstellt, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich Verbraucherschutz-, Umwelt-, Sozial-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, nicht gefährdet werden;

2.  weist darauf hin, dass eine bessere Rechtsetzung die „Kultur“ der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen der Europäischen Union – unter Berücksichtigung der übermäßigen Bürokratisierung auf Unionsebene und der Notwendigkeit einer Vereinfachung der Rechtsetzung – und die Durchführung und Anwendung von Rechtsakten der EU auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene umfassen sollte, um gute Verwaltung und „europafreundliches Verhalten“ auf allen Ebenen zu gewährleisten;

3.  betont, dass die Kommission der Entwicklung bestimmter Maßnahmen Priorität einräumen sollte und mehr auf die Qualität der Rechtsetzung und auf die bessere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften als auf die Zahl der Rechtsakte achten sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kosten nicht der entscheidende Faktor sein dürfen, sondern dass die Qualität der Rechtsetzung der einzige geeignete Maßstab ist, und dass mit dem REFIT-Programm keine sozialen, arbeitsrechtlichen, ökologischen oder verbraucherrechtlichen Standards ausgehöhlt werden dürfen;

4.  schlägt vor, dass die Kommission die Einführung von „Verfallsklauseln“ bei befristeten Rechtsetzungsinitiativen unter der Bedingung, dass diese nicht zu Rechtsunsicherheit führt, und gegebenenfalls von „Überprüfungsklauseln“ in Legislativmaßnahmen in Betracht zieht, um die fortbestehende Relevanz von Legislativakten auf europäischer Ebene regelmäßig neu zu bewerten;

5.  betont, dass eine europäische Norm in der Regel 28 nationale Normen ersetzt, was den gemeinsamen Binnenmarkt stärkt und zu weniger Bürokratie führt;

6.  begrüßt das Maßnahmenpaket vom 19. Mai 2015 zur besseren Rechtsetzung; unterstützt das anhaltende Engagement der Kommission für die Agenda zur besseren Rechtsetzung; betont, dass die in der REFIT-Mitteilung vorgesehene Arbeit als fortlaufender Prozess betrachtet werden sollte, damit die geltenden europäischen Rechtsvorschriften zweckmäßig sind, dem gemeinsamen Ziel der Rechtsetzungsorgane Rechnung tragen und die Erwartungen der Bürger, Unternehmen und anderer Interessenträger erfüllen;

7.  nimmt die Zusage der Kommission zu der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ zur Kenntnis, mit der die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und die Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und Kommission berücksichtigt und bewährte Verfahren in Bereichen wie legislative Planung, Folgenabschätzungen, systematische Ex-post-Bewertungen von EU-Rechtsvorschriften sowie Umsetzung von und Umgang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten konsolidiert werden, und nimmt den Abschluss der Verhandlungen zur Kenntnis;

8.  begrüßt die Zusage der Kommission, dass ihre Strategie zur besseren Rechtsetzung nicht darauf gerichtet ist, bestimmte Politikbereiche zu deregulieren oder die Werte in Frage zu stellen, die uns wichtig sind, wie sozialer Schutz, Umweltschutz und Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Gesundheit;

9.  erkennt die lange, intensive Arbeit der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger an, die der Kommission Vorschläge zur Verringerung der Verwaltungslasten unterbreitet und bewährte Verfahrensweisen für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; stellt fest, dass sich vier Mitglieder der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger gegen verschiedene Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Gruppe zu Verwaltungslasten wandten und eine abweichende Stellungnahme vorlegten; erwartet von der Kommission, dass sie die Bedenken aller in den Prozess einbezogenen Interessenträger berücksichtigt;

10.  betont die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Achtung der Autonomie der Sozialpartner; betont insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 AEUV, dass die Sozialpartner gemäß Artikel 155 AEUV Vereinbarungen schließen können, die auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien in EU-Rechtsetzung münden können; erwartet von der Kommission, dass sie die Autonomie der Parteien und ihre geschlossenen Vereinbarungen respektiert sowie ihre Bedenken ernst nimmt; betont, dass die Agenda für bessere Rechtsetzung kein Vorwand für die Nichtachtung oder Umgehung von zwischen den Sozialpartnern erreichten Vereinbarungen sein sollte, und lehnt daher Folgenabschätzungen für Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ab;

11.  weist darauf hin, dass die Wahl zwischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten in der vergangenen Wahlperiode zu zahlreichen interinstitutionellen Streitigkeiten geführt hat; hält es daher für wichtig, dass genaue Leitlinien festgelegt werden, wie es das Europäische Parlament in seiner am 25. Februar 2014 angenommenen Entschließung fordert;

12.  begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Verwaltung von Fördermitteln in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), bei den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei Horizont 2020 zu vereinfachen;

Transparenz und Konsultation der Interessenträger

13.  begrüßt, dass die Kommission im REFIT-Programm die wichtige Rolle des Konsultationsverfahrens anerkennt; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV alle Organe der EU verpflichtet sind, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu führen; fordert die Organe auf, dem obligatorischen und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

14.  weist darauf hin, dass durch mehr Transparenz die Arbeitsweise der EU effizienter gestaltet und das Vertrauen der Zivilgesellschaft in die EU gestärkt werden kann;

15.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Bestätigung durch die Kommission, dass der Dialog mit Bürgern, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern der Wirtschaft und Zivilgesellschaft dazu beiträgt, für transparente, zielführende und kohärente Rechtsvorschriften der EU zu sorgen; unterstützt das Vorhaben der Kommission genauer darzustellen, wie sie zu ihren Vorschlägen kommt, beispielsweise in Form von Legislativtexten oder Kommissionsmitteilungen;

16.  stellt fest, dass die Kommission im Rahmen ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung die Rolle öffentlicher Konsultationen deutlich aufwertet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission künftig eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation a) vor Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge und b) wenn bestehende Rechtsvorschriften bewertet und auf ihre Eignung hin geprüft werden und c) zu Fahrplänen und Ex-ante-Folgenabschätzungen durchführen wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission darüber hinaus auch nach Annahme eines Vorschlages durch die Kommission den Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern die Möglichkeit gibt, sich innerhalb von acht Wochen zum Kommissionsvorschlag zu äußern, und diese Stellungnahmen an Rat und Parlament weiterleiten wird;

17.  fordert vor diesem Hintergrund die Kommission auf, eine ausgewogene und transparente Bewertung von Stellungnahmen und Rückmeldungen aller Beteiligten am Konsultationsprozess sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, dass öffentliche Konsultationen nicht von finanziell und organisatorisch gut ausgestatteten Interessenverbänden für ihre Zwecke missbraucht werden können; fordert die Kommission auf, ihre Schlussfolgerungen aus den Konsultationen zu veröffentlichen;

18.  stellt fest, dass die Folgenabschätzungen erst dann veröffentlicht werden sollten, wenn die Kommission die betreffende politische Initiative angenommen hat; hält es mit Blick auf die Transparenz von Kommissionsentscheidungen für erforderlich, dass Folgenabschätzungen auch dann veröffentlicht werden sollten, wenn sie die Entscheidung getroffen hat, keinen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen;

19.  stellt fest, dass der mit beratendem Status ausgestattete Wirtschafts- und Sozialausschuss ein wichtiges Sprachrohr der Zivilgesellschaft ist; stellt fest, dass der ebenfalls mit beratendem Status ausgestattete Ausschuss der Regionen ein wichtiges Sprachrohr regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in der EU und bei der Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU ist; stellt fest, dass nach geltendem Recht beide beratende Einrichtungen von Parlament, Rat und Kommission im Vorfeld in allen Fällen gehört werden können, in denen es Parlament und Rat für zweckmäßig erachten; ist der Auffassung, dass ihre gezielte und frühzeitige Anhörung sowie ihre spezifische Expertise zu den Zielen einer besseren Rechtsetzung beitragen können;

20.  vertritt die Ansicht, dass regionale und lokale Behörden stärker an der Politikgestaltung der EU beteiligt sein sollten, insbesondere durch die frühzeitige Einbeziehung der Sachkompetenz der Mitgliedstaaten und der Erfahrungen auf regionaler und lokaler Ebene bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; stellt fest, dass sämtliche Institutionen bei ihrer legislativen Tätigkeit die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einhalten müssen;

21.  begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Rechtsetzungsprozess transparenter zu gestalten und Öffentlichkeit und Interessensvertreter während des gesamten Prozesses stärker einzubinden;

22.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, künftig vierwöchige öffentliche Konsultationen auch zu Entwürfen von delegierten Rechtsakten und wichtigen Durchführungsrechtsakten durchzuführen, bevor die Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss über ihre Stellungnahme abstimmen;

23.  fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien für die Bewertung zu überprüfen, indem sie die Beteiligung und die Anhörung der Interessenträger verstärkt und den Bürgern der EU auf möglichst direktem Weg ermöglicht, sich an den Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen;

24.  nimmt die neue Rubrik „Lastenabbau – Sagen Sie Ihre Meinung“ („Lighten the Load – Have Your Say“) auf der Internetseite der Kommission zur besseren Rechtsetzung zur Kenntnis und fordert eine ausgewogene und transparente Prüfung der dort eingegangenen Kommentare durch die Kommission und durch die neue REFIT-Plattform; ist jedoch der Auffassung, dass das REFIT-Gremium in seinen Verfahren und Beratungen nicht zu schwerfällig handeln, sondern ein Gremium sein sollte, das zu raschen Reaktionen ebenso fähig ist wie zum detaillierten Einarbeiten in den europäischen Rechtsetzungsprozess; vertritt die Ansicht, dass Anhörungen über diese Website der Kommission nicht direkte Anhörungen mit Interessenträgern ersetzen können;

Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert

25.  stellt fest, dass Folgenabschätzungen ein wichtiges Mittel zur Unterstützung der Beschlussfassung in allen Organen der EU darstellen und eine wichtige Rolle für eine bessere Rechtsetzung spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Bewertung der Auswirkungen künftiger und bereits bestehender Vorschriften gründlicher vorzugehen; hebt jedoch hervor, dass diese Bewertungen kein Ersatz für politische Bewertungen und Entscheidungen sind, und dass die Freiheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei ihrer politischen Arbeit in keiner Weise eingeschränkt werden darf;

26.  ist der Überzeugung, dass die Bewertung der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ein wesentlicher Bestandteil des Folgenabschätzungsverfahrens sein sollte; ist der Ansicht, dass der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien Hinweise darauf enthalten sollte, wie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit in der abschließenden Analyse zu bewerten und zu gewichten sind; unterstützt die allgemeine Regel, dass Vorschläge mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von der Kommission nicht angenommen werden sollten, sofern keine Nachweise für einen erheblichen, nicht quantifizierbaren Nutzen erbracht werden;

27.  vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung bei Beschlüssen sowohl zum Sekundär- als auch zum Primärrecht angewendet werden sollten; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Folgenabschätzungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorzunehmen, die unter anderem die Anhörung von Betroffenen und Interessenträgern umfassen;

28.  ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen umfassend sein müssen und insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen ausgewogen bewertet und die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern eingeschätzt werden müssen; betont, dass die Kosten-Nutzen-Analyse nur eines von vielen Kriterien ist;

29.  weist darauf hin, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten, wie in Schweden, der Tschechischen Republik, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Deutschland, unabhängige Gremien gibt, welche die Regierungen konstruktiv bei den Gesetzgebungsprozessen begleiten mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu reduzieren sowie die mit den Informationspflichten verbundenen Kosten messbar und nachprüfbar zu senken; stellt fest, dass die bewährten Verfahren und die Erfahrung bestehender Organe für bessere Rechtsetzung berücksichtigt werden könnten; nimmt die Umwandlung des Ausschusses für Folgenabschätzung der Kommission (IAB) in einen unabhängigen „Ausschuss für Regulierungskontrolle“ (RSB) zur Kenntnis und erwartet, dass sich die Einbeziehung von unabhängigen Experten vorteilhaft auf das Verfahren der Folgenabschätzung in der Kommission auswirkt; beharrt darauf, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle ausschließlich eine beratende Rolle spielt und keine verpflichtenden Stellungnahmen abgeben darf; unterstreicht, dass Folgenabschätzungen schlüssig sein und alle während der dienststellenübergreifenden Konsultation hinzugefügten Änderungen berücksichtigen müssen und sich unter anderem darauf stützen sollten, welche Mehrkosten den Mitgliedstaaten entstehen würden, wenn es keine Lösung auf europäischer Ebene gäbe; vertritt die Auffassung, dass die Stellungnahme des RSB dem endgültigen Legislativvorschlag beigefügt sein sollte; schlägt vor, in den anstehenden Verhandlungen über eine neue interinstitutionelle Vereinbarung den Gedanken zu erörtern, ob ein Normenkontrollrat als rein beratendes Gremium von gemeinsamen Interesse für die Organe sein könnte;

30.  begrüßt, dass die Arbeitsgruppen des Rates nun zu einem frühen Zeitpunkt der Debatte über bestimmte Legislativvorschläge die entsprechenden Folgenabschätzungen der Kommission auf der Grundlage einer indikativen Liste prüfen: bedauert jedoch, dass das Sekretariat des Rates noch kein eigenes Referat für Folgenabschätzung hat, und ist der Auffassung, dass die genannte Lösung dazu beitragen könnte, dass der Rat seiner Verpflichtung zur Prüfung der wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen der Kommission nachkommen kann;

31.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament eine eigene Direktion für Folgenabschätzung und Europäischen Mehrwert eingerichtet hat, die eine Vielzahl von Dienstleistungen der Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung für die parlamentarischen Ausschüsse, Bewertungen des Mehrwerts der künftigen oder derzeitigen Politik der EU sowie Einschätzungen politischer Optionen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie anbietet; stellt fest, dass nach Informationen der Kommission im Zusammenhang mit Änderungen von Vorschlägen der Kommission über 20 parlamentsinterne Folgenabschätzungen durchgeführt wurden; erinnert die Fachausschüsse des Parlaments daran, das Instrument einer parlamentseigenen Folgenabschätzung konsequenter zu nutzen, insbesondere, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommen werden sollen; weist jedoch darauf hin, dass dies den Spielraum, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung steht, nicht einschränken darf;

32.  betont, dass alle Grundsätze, auf denen die Union beruht, unter anderem die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zu berücksichtigen sind; fordert alle Organe der EU auf, immer die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Rechtsvorschriften zu prüfen;

33.  weist darauf hin, dass die – bisher für die sprachliche und juristische Überarbeitung genutzte – Bedenkzeit zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Schlussabstimmung für die Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Subsidiaritätsprüfung genutzt werden könnte;

34.  ist der Ansicht, dass sämtliche Organe der EU einen gemeinsamen methodischen Ansatz im Hinblick auf Folgenabschätzungen entwickeln sollten; betont, dass die legislativen Vorrechte des Parlaments und des Rates, Vorschläge der Kommission zu ändern, unverändert bleiben müssen;

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihre öffentlichen und nichtöffentlichen Anhörungen mit allen Interessenträgern einschließlich Verbrauchern auszuweiten und dahingehend zu prüfen, wie Vorschläge in einer vorbereitenden Phase besser bekannt gemacht werden können;

KMU und „Vorfahrt für KMU“

36.  nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, den KMU-Test weiter zu verbessern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mehr als 20 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und dass KMU damit das Rückgrat von Wirtschaft, Wachstum und Beschäftigung bilden; unterstützt die Prüfung von angepassten Vereinbarungen und flexibleren Regelungen für KMU bei Folgenabschätzungen, sofern gezeigt werden kann, dass diese die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften nicht gefährden und dass Ausnahmen oder flexiblere Rechtsvorschriften nicht die Fragmentierung des Binnenmarktes fördern oder nicht den Zugang zu diesem behindern; begrüßt daher die Zusage der Kommission, nur dann flexiblere Regeln für KMU, einschließlich einer vorbehaltlosen Freistellung für Kleinstunternehmen, zu erwägen, wenn dies sinnvoll und möglich ist und eine wirksame Verwirklichung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Ziele eines vorgeschlagenen Rechtsakts nicht gefährdet wird;

37.  fordert die Kommission auf, nicht in ihrem Ehrgeiz nachzulassen, durch die Verminderung von Verwaltungslasten für KMU die Bereitstellung einer Grundlage für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu unterstützen, und drängt darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich verbraucherfreundlicher, ökologischer, sozialer und gesundheits- und sicherheitsbezogener Standards, wie auch die Standards für die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht gefährdet werden; unterstreicht, dass die Verminderung von Verwaltungslasten keinesfalls zu einer Absenkung von Beschäftigungsstandards oder zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse führen darf und dass Arbeitnehmer in KMU und Kleinstunternehmen die gleiche Behandlung und das gleiche hohe Schutzniveau wie Arbeitnehmer in größeren Unternehmen genießen müssen;

38.  betont, dass die Bewertung der Auswirkungen neuer Regelungen auf KMU gleichwohl nicht dazu führen darf, dass die Arbeitnehmerrechte in Frage gestellt werden;

39.  betont die Notwendigkeit klarer formulierter Bestimmungen, die einfach umzusetzen sind und allen Beteiligten helfen können, sich an das Recht zu halten; unterstreicht, dass einfachere und intelligentere Rechtsetzung die kohärente Umsetzung und die wirksamere und einheitliche Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten erleichtern kann;

Ex-post-Bewertungen

40.  begrüßt, dass die Kommission die Ex-post-Bewertung zu einem integralen Bestandteil besserer Rechtsetzung macht; betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen diese Analysen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, vorzugsweise mehrere Jahre nach der Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht, durchgeführt werden sollten; erinnert jedoch daran, dass Ex-post-Bewertungen niemals die Verpflichtung der Kommission als Hüterin der Verträge ersetzen sollten, die Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten wirksam und fristgerecht zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dessen ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen;

41.  unterstreicht die Wichtigkeit der Ex-post-Bewertungen und der politikbereichsbezogenen Leistungsbewertung zur Beurteilung der Umsetzung und der Effizienz von EU-Rechtsvorschriften und politischer Maßnahmen der EU im Sinne der von den Rechtsetzungsbehörden intendierten Resultate;

42.  ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Parlamente in die Ex-post-Bewertung neuer Rechtsvorschriften einbezogen werden sollten, da dies auch den Berichten der Kommission zugute kommen und dazu beitragen würde, die verschiedenen nationalen Herausforderungen durch einzelne Gesetze und Bestimmungen zu erkunden;

Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten

43.  stellt fest, dass nach Angaben der Kommission ein Drittel der mit dem EU-Recht verbundenen regulatorischen und administrativen Belastung von den Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten herrührt;

44.  erkennt an, dass es im Falle von Richtlinien das Vorrecht der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob auf einzelstaatlicher Ebene höhere Sozial‑, Umwelt‑ und Verbraucherschutzstandards als die auf EU-Ebene vereinbarten Mindestschutzstandards angenommen werden, und begrüßt jede Entscheidung, dies zu tun; bekräftigt, dass diese höheren Standards nicht als Überregulierung („Gold-Plating“) betrachtet werden dürfen; fordert jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, sich der möglichen Folgen einer Überregulierung („Gold-Plating“) bewusst zu sein, durch die den Rechtsvorschriften der EU unnötige bürokratische Belastungen hinzugefügt werden, da dies zu falschen Vorstellungen in Bezug auf die legislative Tätigkeit der EU führen kann, was wiederum EU-Skepsis fördern kann; fordert die Mitgliedstaaten im Sinne der Bürgernähe auf, bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen unnötigen Verwaltungsaufwand zu beseitigen;

45.  legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Anwendung von Richtlinien der EU zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass dies Interessenträger, lokale und regionale Behörden bestärken würde, sich an der Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Politik auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene zu beteiligen;

46.  unterstreicht das Interesse des Parlaments als Mitgesetzgeber, nachvollziehen zu können, welche Wirkungen EU-Rechtsvorschriften nach ihrer Umsetzung tatsächlich entfalten; fordert daher die Kommission auf, dem Parlament vollständigen Zugang zu jeglichen Evaluierungen in diesem Zusammenhang zu gewähren, einschließlich der erhobenen Quelldaten und vorbereitender Dokumente;

47.  fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angesichts der gravierenden, andauernden und wettbewerbsverzerrenden Umsetzungsprobleme auf ihre wissenschaftliche Grundlage, Sinnhaftigkeit und Realitätsnähe hin zu überprüfen sowie gegebenenfalls das Konzept der Nährwertprofile zu streichen; ist der Auffassung, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die beispielsweise darin bestehen, dafür zu sorgen, dass die Angaben über Lebensmittel der Wahrheit entsprechen und dass dezidierte Angaben zu Fett-, Zucker- und Salzgehalt gemacht werden, mittlerweile mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verwirklicht wurden;

48.  verweist auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten sowie auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten und fordert die Kommission auf, den Zugang des Parlaments zu diesen erläuternden Dokumenten sicherzustellen;

Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge durch die Kommission

49.  nimmt zur Kenntnis, dass die neugewählte Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2015 unter Berufung auf den Grundsatz der politischen Diskontinuität erstmals alle anhängigen legislativen Initiativen auf den Prüfstand gestellt hat;

50.  weist darauf hin, dass die Kommission jederzeit während des Verfahrens zur Annahme eine Rechtsaktes der Union im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag zurücknehmen kann, solange der Rat diesbezüglich noch nicht gehandelt hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 2015(9) bestätigt hat; fordert daher die Kommission im Sinne des interinstitutionellen Gleichgewichts auf, im Fall der Rücknahme zunächst das Parlament zu konsultieren, insbesondere nach der ersten Lesung, und seine Standpunkte ordnungsgemäß zu berücksichtigen; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Entschließungen vom 15. Januar 2015;

51.  weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof im gleichen Urteil die Argumentation des Rates aufgreift, wonach die Kommission bei der Rücknahme eines Legislativvorschlags den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 EUV sowie den Grundsatz der Demokratie im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV beachten muss;

52.  betont, dass es wichtig ist, Überschneidungen in der Rechtsetzung zu verhindern;

o
o   o

53.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1, Angenommene Texte vom 9. März 2016, P8_TA(2016)0081.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0069.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.
(5) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(6) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(7) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.
(8) EWSA Dokument INT/750.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2015, Kommission/Rat, C‑409/13, ECLI:EU:C:2015:217.


Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt
PDF 301kWORD 96k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt“ (2015/2089(INI))
P8_TA(2016)0105A8-0278/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes(1) und die am 8. Mai 2013 angenommene Antwort der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),

–  unter Hinweis auf den Anhang zur Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2014 mit dem Titel „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick“ (COM(2014)0368),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2013 mit dem Titel „Intelligente Regulierung – Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) zu dem Thema „Intelligente Regulierung“ vom 4. Dezember 2014,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zur Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu SOLVIT(3) und die am 28. Mai 2014 beschlossenen Folgemaßnahmen der Kommission,

–  unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Forschungsstudie zu einer intelligenten Rechtsetzung für den Binnenmarkt,

–  unter Hinweis auf die Ausgabe des Online-Binnenmarktanzeigers vom April 2015,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0278/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein wichtiges Instrument für die Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union ist;

B.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt als Rahmenwerk 20 Jahre nach seiner offiziellen Schaffung immer noch fragmentiert ist – insbesondere, weil die Mitgliedstaaten die EU‑Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben;

C.  in der Erwägung, dass die politische Steuerung des Binnenmarkts unbedingt durch Berücksichtigung des gesamten Politikzyklus gestärkt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass mit der anstehenden Binnenmarktstrategie darauf abgezielt werden sollte, die Binnenmarktvorschriften zu verbessern, indem verstärkt Lehren aus den Erfahrungen gezogen werden, die in der Vergangenheit in den Bereichen freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, digitaler Binnenmarkt, berufliche Qualifikationen und Vergabe öffentlicher Aufträge gemacht wurden;

E.  in der Erwägung, dass die gemeinsame Verantwortung das Rahmenkonzept bilden sollte, innerhalb dessen die Union die Binnenmarktvorschriften zu verbessern sucht;

F.  in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hierbei auch den nationalen und – falls vorhanden – regionalen Parlamenten eine Aufgabe zukommt; in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Strategien auf der jeweils am besten geeigneten institutionellen Ebene – also auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene – beschlossen werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass es zwar einen Binnenmarkt für Waren, aber keinen Binnenmarkt für Dienstleistungen gibt;

H.  in der Erwägung, dass bestimmte Instrumente gestärkt, überarbeitet oder besser gefördert werden sollten, damit gezielt zu einem wettbewerbsfähigen Regelungsumfeld für Unternehmen aus der EU, zur Förderung von Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zu mehr Vertrauen der Verbraucher in die EU-Rechtsvorschriften beigetragen wird;

I.  in der Erwägung, dass den Bürgern und Unternehmen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ oder SOLVIT kaum bekannt sind bzw. sie wenig darüber wissen;

J.  in der Erwägung, dass nicht genügend Indikatoren und Daten vorliegen, um die erfolgreiche Umsetzung bzw. Durchführung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Bereichen des Binnenmarkts zu messen;

K.  in der Erwägung, dass anhand solcher Indikatoren und Daten der Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften besser verdeutlicht werden könnte;

L.  in der Erwägung, dass die Politik nicht mit dem Tempo digitaler Innovationen Schritt hält und Unternehmer die digitale Agenda vorantreiben; in der Erwägung, dass unbedingt zukunftsfeste Regelungen getroffen werden müssen, die von vornherein eine Konzeption für die digitale Verarbeitung vorsehen;

M.  in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Verbraucherrechte und der einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblichen Anteil daran hat, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Union erreicht wird;

N.  in der Erwägung, dass einer der Hauptschwerpunkte des Europäischen Verbrauchergipfels 2015 – eines jährlichen Forums, bei dem führende europäische und internationale politische Entscheidungs- und Interessenträger zusammenkommen – darauf lag, dass die Rechtsvorschriften besser um- und durchgesetzt werden müssen;

I.Einleitung und allgemeine Grundsätze

1.  fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der unlängst angenommenen Binnenmarktstrategie den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

2.  ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt gleichermaßen Priorität wie gemeinsame Verantwortung der Organe der EU sein sollte; vertritt die Auffassung, dass gute Rechtsetzung den Bürgern zugute kommt und dazu beitragen sollte, unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben, das Wachstum anzukurbeln und die Weiterentwicklung von KMU zu unterstützen, und dass durch gute Rechtsetzung die EU-Wirtschaft belebt anstatt geschwächt werden sollte;

3.  hält es für geboten, „bessere Rechtsetzung“ im Zusammenhang mit dem gesamten Politikzyklus zu betrachten, wobei alle Elemente zu einer effizienten und wirksamen Rechtsetzung beitragen; ist daher der Ansicht, dass spezifische Indikatoren für die Messung des Erfolgs der einschlägigen Rechtsvorschriften bereits in die anfängliche Folgenabschätzung einbezogen und während des gesamten Politikzyklus herangezogen werden sollten, auch während der Umsetzung der Rechtsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten;

4.  weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Informationen transparent und zugänglich sein müssen; hält es für bedauerlich, dass zwar die Parlamentsdokumente der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht aber die Ratsdokumente, in die nach wie vor nur eingeschränkt Einsicht genommen werden kann;

5.  ist der Ansicht, dass Politikgestaltung am Subsidiaritätsprinzip ansetzen muss, um den „europäischen Mehrwert“ der ordnungspolitischen Steuerung des Binnenmarkts hervorzuheben;

6.  stellt fest, dass die durch den Subsidiaritätsmechanismus gesetzten Fristen bisweilen zu kurz sind, sodass die Parlamente nicht ausreichend Zeit haben, Aspekte der Umsetzung, die Kohärenz mit geltendem Recht oder andere praktische Fragen im Einzelnen zu erörtern; vertritt daher die Auffassung, dass die Parlamente von sich aus aktiver werden könnten, insbesondere in Konsultationsverfahren;

7.  ist der Ansicht, dass die Organe gemeinsam sicherstellen sollten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abfassung in die einschlägigen Rechtsvorschriften Eingang findet; vertritt zudem die Auffassung, dass dabei das Augenmerk auf Einfachheit, Transparenz, Kohärenz und Wahrung der Grundrechte liegen sollte;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament darüber nachzudenken, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass ständig Vereinfachungen vorgenommen werden, da die einschlägigen Anstrengungen Verbrauchern und KMU zugute kommen;

9.  ist der Ansicht, dass die Binnenmarktvorschriften den neuen Möglichkeiten der digitalen Revolution Rechnung tragen und vollständig für elektronische Behördendienste geeignet sein sollten;

10.  fordert die Kommission auf, den Binnenmarkt als eigene Säule des Europäischen Semesters zu stärken, das um einen jährlichen Bericht über die Integration des Binnenmarkts als Beitrag zum Jahreswachstumsbericht ergänzt werden sollte;

II. Instrumente einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt

Folgenabschätzung

11.  ist der Ansicht, dass mit den Binnenmarktvorschriften, die nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union abzufassen sind, bewirkt werden soll, dass der Binnenmarkt besser funktioniert, und dass mit diesen Vorschriften zudem Wettbewerbsfähigkeit, Innovationen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sollten; hält aussagekräftige Folgenabschätzungen für ein wichtiges Instrument, das den politischen Entscheidungsträgern Informationen darüber liefern soll, wie Rechtsvorschriften am besten gestaltet werden müssen, um diese Ziele und ihre Zielsetzungen für den Binnenmarkt erreichen zu können, und wie sich diese Rechtsvorschriften möglicherweise mittelbar auf geltende Rechtsvorschriften auswirken;

12.  hält es für bedauerlich, dass etwa 40 % der Entwürfe von Folgenabschätzungen, die vom Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission zwischen 2010 und 2014 geprüft wurden, als qualitativ unzureichend eingestuft und als verbesserungswürdig zurückgeschickt wurden;

13.  ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen nur dann wirksam sein können, wenn sie auf umfassenden, objektiven und vollständigen Informationen und Belegen beruhen und wenn sie alle Optionen enthalten, die erhebliche Auswirkungen haben oder von politischer Relevanz sind; vertritt die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen auch Ex-post-Bewertungen der geltenden Rechtsvorschriften in demselben Politikbereich Rechnung getragen und die Kohärenz eines neuen Legislativvorschlags mit anderen Politikbereichen und den übergeordneten Zielen der Europäischen Union geprüft werden sollte;

14.  hält es für bedauerlich, dass die Folgenabschätzungen, die Entwürfen von Vorschlägen beigefügt und dem Parlament vorgelegt werden, immer noch Mängel aufweisen, wie beispielsweise das Referat Ex-ante-Folgenabschätzungen des Parlaments in seiner Analyse der Folgenabschätzung festgestellt hat, die dem Vorschlag über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt beigefügt war;

15.  ist der Ansicht, dass die sorgfältige Prüfung wissenschaftlicher Gutachten Teil der Folgenabschätzung sein sollte, zumal damit insbesondere dargelegt werden sollte, wie oder warum politische Entscheidungen in Vorbereitungsphasen getroffen wurden, um den politischen Prozess voranzubringen; vertritt zudem die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen dem Tempo der digitalen Innovation und Entwicklung und dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Rechtsvorschriften so technologieneutral und zukunftsfest wie möglich sein müssen;

16.  stellt fest, dass es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, ob die möglichen Auswirkungen von REFIT-Vorschlägen quantifiziert werden sollten; hebt hervor, dass die REFIT-Vorschläge zielgenauer und dabei die potenziellen Vorteile und Kosteneinsparungen jedes Vorschlags quantifiziert werden müssen;

17.  weist darauf hin, dass die einem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung durch Folgenabschätzungen über wesentliche Änderungen, die von den Mitgesetzgebern verabschiedet werden, ergänzt werden sollte; betont, dass eindeutig und transparent geregelt werden sollte, unter welchen Bedingungen zusätzliche Folgenabschätzungen angezeigt sind; weist beispielsweise darauf hin, dass das Parlament sorgfältig untersucht hat, wie sich die von ihm vorgenommenen Änderungen an den beiden Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf KMU auswirken könnten; fordert daher den Rat, der seit 2007 keine Folgenabschätzungen zu den von ihm vorgenommenen Änderungen durchgeführt hat, nachdrücklich auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu positionieren;

18.  erinnert daran, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hieran auch die nationalen Parlamente mitwirken müssen;

19.  stellt fest, dass in der vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Studie zu intelligenten Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt darauf hingewiesen wird, dass Parlament und Rat nützliche Erkenntnisse gewonnen haben könnten, die sie in die Folgenabschätzungen der Kommission einfließen lassen könnten; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Parlament und Rat in die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen einbezogen werden können;

Konsultationsverfahren

20.  verweist darauf, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV den Organen vorschreibt, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden, der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu pflegen;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Konsultationsphase stets den Abschnitt „konzipiert für die digitale Verarbeitung“ enthalten sollte, wobei die Kommission bestrebt sein sollte, genauestens zu verstehen, welche Bedürfnisse die Nutzer haben und was die Konzeption für die digitale Verarbeitung für die konkrete Gestaltung des jeweiligen Dienstes bedeutet;

22.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass Konsultationsverfahren ergebnisoffen, transparent und inklusiv ablaufen und auf Vorlagen zu Entwürfen von Folgenabschätzungen ausgeweitet werden sollten, die von vielen verschiedenen Interessenträgern vorgelegt werden können; erachtet dies auch bei Vorschriften des abgeleiteten Rechts als wichtig, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften haben und bei denen deshalb mehr Transparenz und Kontrolle erforderlich sind; hält den Zollkodex der Union für einen der Bereiche, in denen durch regelmäßige Konsultationen mit den Interessenträgern die Umsetzung der Vorschriften des abgeleiteten Rechts verbessert werden könnte;

23.  stellt fest, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ Vorschläge für eine Ausweitung der Phase der strategischen Programmplanung enthält, beispielsweise durch die Einbeziehung von Folgenabschätzungen in der Anfangsphase; vertritt jedoch die Auffassung, dass immer noch kein Überblick über die Arbeitsverfahren der Kommission vorliegt; fordert die Kommission auf, die Fahrpläne, in denen die politischen Initiativen in bestimmten Politikbereichen skizziert werden, stärker in den Vordergrund zu rücken und ihre Umsetzung zu vereinfachen;

24.  ist der Ansicht, dass die Beiträge von Bürgern und Unternehmen zu Unterstützungsdiensten wie „Ihr Europa“ und „SOLVIT“ von großer Bedeutung für das Legislativverfahren sind; fordert die Kommission daher auf, die von diesen Diensten bereitgestellten Daten auszuwerten und bei der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen;

25.  vertritt die Auffassung, dass umfassende, angemessene und ausgewogene Konsultationen von wesentlicher Bedeutung im Legislativverfahren sind; hält die Veröffentlichung von Dokumenten und Belegen und die Aufforderung an alle Interessenträger, konkret zur Weiterentwicklung der Politik in dem jeweiligen Bereich beizutragen, für wichtige Triebkräfte für Innovationen und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf die Agenda des digitalen Binnenmarkts;

26.  betont, dass kleine Unternehmen häufig nicht genug Zeit oder Ressourcen haben, um an regelmäßigen Konsultationen teilzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission nutzerfreundliche und innovative Möglichkeiten finden sollte, KMU und Jungunternehmen einzubinden;

27.  ist der Ansicht, dass bei Konsultationen von Interessenträgern ganzheitlich in einem fortlaufenden Prozess vorgegangen werden sollte, der das gesamte Legislativverfahren umfasst und nicht nur punktuell stattfindet; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderungen an die Kommission, die Einrichtung eines europäischen Forums der Interessenträger für bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in Erwägung zu ziehen;

28.  betont, dass solche Konsultationen von Interessenträgern so breit gefächert wie möglich sein und dabei insbesondere KMU, Kleinstunternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Konsultationen einbezogen werden sollten;

29.  ist der Ansicht, dass eine entsprechend stärkere Teilnahme und ein transparenterer Zugang zum Konsultationsverfahren bewirkt werden können, wenn öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen verfügbar sowie zugänglicher und verständlicher gemacht werden;

Umsetzung

30.  hält die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Binnenmarktvorschriften für eine Conditio sine qua non, wobei die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang am besten anhand eindeutiger, umfassender und vielschichtiger Kriterien verdeutlicht werden; hält es für bedenklich, dass die Ziele für die Umsetzung nicht immer erreicht werden; fordert insbesondere eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; weist darauf hin, dass zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen einzelnen Branchen immer noch ein hohes Maß an Heterogenität besteht;

31.  vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des Vorhabens der Kommission, weniger Legislativvorschläge vorzulegen, der Schwerpunkt stärker auf strategische Initiativen gelegt werden kann, sodass mehr Zeit für eingehende Überlegungen verbleibt, wie die Interessenträger besser eingebunden werden können;

32.  erachtet Entsprechungstabellen als wichtig, weil damit die ordnungsgemäße Umsetzung überwacht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene Entsprechungstabellen aufzustellen und zu veröffentlichen;

33.  hält es für bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten immer noch im Rückstand sind, obgleich das von der Kommission in der Binnenmarktakte vorgeschlagene Ziel lediglich mit 0,5 % beziffert wurde; betont, dass nicht nur die formellen Ziele für die Umsetzung und Durchführung wichtig sind, sondern auch die Qualität der Umsetzung, die praktische Durchführung vor Ort und die Probleme und Herausforderungen, die für die betroffenen Interessenträger im wirklichen Leben unter Umständen damit verbunden sind;

34.  ist der Ansicht, dass die Kommission und die Parlamente im Interesse eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts zusammenarbeiten sollten, um dessen Vorteile zu nutzen und aus bewährten Verfahren und Erfahrungen bei der Umsetzung der EU‑Rechtsvorschriften zu lernen, damit die mit bestimmten Vorschriften verfolgten Ziele nicht aufgrund unzureichender oder uneinheitlicher Umsetzung in den Mitgliedstaaten verfehlt werden;

35.  ist der Ansicht, dass größere Klarheit herrschen sollte, was als Überregulierung gilt, und dass durchgreifendere Maßnahmen erforderlich sind, um einschlägige Fälle ermitteln zu können, die für Personen und Unternehmen, die auf EU-Ebene erlassene Rechtsvorschriften verstehen und anwenden wollen, problematisch sind und zusätzliche Kosten verursachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Unterlagen zur Umsetzung klarzustellen, was sich unmittelbar aus EU-Rechtsvorschriften ergibt und was auf einzelstaatliche Anforderungen zurückgeht; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Vorgaben zu machen, wenn die EU‑Rechtsvorschriften nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vorsehen;

Kontrolle und Problembehebung

36.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und Leitlinien zu Rechtsvorschriften regelmäßig zu aktualisieren; fordert insbesondere, dass die Leitlinien aus dem Jahr 2009 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zügig aktualisiert und dabei an das digitale Zeitalter angepasst werden; hält es für bedauerlich, dass sich die Qualität der Dienstleistungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheidet, da keine Prioritäten gesetzt werden und es an Ressourcen mangelt; fordert daher, einen Rahmen für die ordnungspolitische Gestaltung und Steuerung auf EU‑Ebene durchzusetzen, um die Funktionsweise dieser Instrumente und Dienstleistungen zu verbessern;

37.  erachtet die alternative Streitbeilegung (ADR) und die Online-Streitbeilegung (ODR) als wesentliche Instrumente für die Verbesserung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen; betont, dass diese Verfahren Verbrauchern und Händlern die Möglichkeit bieten, Streitigkeiten kostengünstig und reibungslos beizulegen, ohne Gerichte anzurufen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, diese wichtigen Instrumente bekannter zu machen;

38.  betont, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch zentrale Anlaufstellen für die Streitbeilegung nach dem Vorbild von SOLVIT, ECC-Net oder FIN-Net verbessert wird; fordert die Kommission auf, Ressourcen dafür bereitzustellen, dass diese Instrumente bekannter werden und einander besser ergänzen;

39.  begrüßt ausdrücklich die Projekte SOLVIT und EU-Pilot, mit denen verhindert werden soll, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten muss; hält die Leistungen von EU-Pilot jedoch für verbesserungsbedürftig, was die Zeitspanne anbelangt, die vom Eingang bis zur Beantwortung einer Meldung benötigt wird;

40.  ist der Ansicht, dass das Binnenmarktinformationssystem (IMI) auf weitere Binnenmarktinstrumente ausgeweitet werden sollte, damit es zu einer zentralen Informationsdrehscheibe werden kann; betont, dass dies mit aktuellen Initiativen der Kommission im Einklang stünde, den Grundsatz der einmaligen Erfassung einzuhalten;

41.  erachtet digitale Plattformen wie zentrale Anlaufstellen, das IMI und das Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) insofern als wichtig für die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, als mit ihnen der länderübergreifende Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erleichtert wird;

42.  ist darüber besorgt, dass die verfügbaren Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa – Beratung“, Europäischer Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, zentrale Anlaufstellen, SOLVIT, ADR und ODR den EU-Bürgern nur wenig bekannt und sie kaum über diese Dienste informiert sind;

43.  ist der Ansicht, dass Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa – Beratung“, der Europäische Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, die zentralen Anlaufstellen, SOLVIT, SOLVIT Plus, ADR und ODR sinnvolle und kostengünstige Alternativen zum Rechtsweg sind; weist darauf hin, dass lediglich 4 % der Verbraucher und Unternehmen über diese Instrumente Bescheid wissen und dass diese Dienste derzeit kaum in Anspruch genommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit dieser Instrumente zu steigern und gleichzeitig zu prüfen, ob die Ergebnisse und Lösungen dieser Instrumente für die Nutzer angemessen sind; fordert die Kommission außerdem auf, sich für eine bessere Zusammenarbeit der einzelnen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ und SOLVIT einzusetzen, um die Zufriedenheit der Nutzer zu erhöhen;

44.  fordert die Kommission auf, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Dienste ineinandergreifen, und nach Wegen zu suchen, wie sie durch eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ersetzt werden können, die die Verbraucher dann, falls notwendig, an andere Instrumente verweisen könnte;

45.  ist der Ansicht, dass im Zuge dieser Überlegungen die Aufgaben der jeweiligen Dienste so festgelegt werden sollten, dass die Tätigkeiten besser voneinander abgegrenzt werden und es folglich nicht mehr zu Überschneidungen kommt;

46.  fordert die Kommission auf, eine Kommunikations- und Schulungsstrategie auszuarbeiten, um die Unterstützungsdienste bei den Bürgern und bei Unternehmen aller Größenordnungen besser bekannt zu machen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines einheitlichen Portals für den Zugang zu allen Unterstützungsdiensten;

47.  vertritt die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) umfassend berücksichtigt werden sollte, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Binnenmarktinstrumenten verbessert werden muss;

48.  hebt hervor, dass die EU-weiten Kontrollmaßnahmen der Kommission („EU-Sweeps“) insbesondere mit Blick auf einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt besonders wichtig sind;

49.  würdigt die konstruktiven Ergebnisse der „EU-Sweeps“, die die Kommission einleitete, um die Durchsetzung durch koordinierte Kontrollmaßnahmen im Internet zu verbessern; ist der Ansicht, dass diese Kontrollmaßnahmen auch außerhalb des Internets angewandt werden könnten;

50.  stellt mit Besorgnis fest, dass es Berichten von „Ihr Europa“ zufolge Bereiche gibt, zu denen Personen, die ihre Rechte ausüben möchten, immer wieder Fragen haben, darunter die Bereiche elektronischer Handel und Anerkennung von Qualifikationen; ist der Ansicht, dass die Kommission zusammen mit nationalen und regionalen Stellen darauf eingehen sollte, damit diese Rechte besser wahrgenommen werden können;

51.  hält es für angemessen, eine qualitative und quantitative Bewertung der Durchführung – also nicht nur die Nennung bloßer Fakten zur formalen Umsetzung von Richtlinien – vorzunehmen, um ganz zu erfassen, wie sich die Binnenmarktvorschriften tatsächlich auf Verbraucher und Unternehmen auswirken;

52.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein „Frühwarnsystem“ ausgearbeitet werden könnte, über das gemeldet wird, wenn Probleme bei der Umsetzung oder Anwendung von EU-Rechtsvorschriften auftreten;

53.  vertritt die Auffassung, dass sich mittels einer systematischen Prüfung der Verbrauchermärkte auf EU-Ebene neue Tendenzen und Gefahren für Verbraucher und Unternehmen zügiger ermitteln ließen; hebt in diesem Zusammenhang das konstruktive Verhalten aller beteiligten Interessenträger einschließlich der Verbraucherverbände hervor;

54.  fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit der Produktinformationsstellen zu bewerten, die in der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung (2009) und in der Bauprodukte-Verordnung (2011) vorgesehen sind;

Durchsetzung und Marktüberwachung

55.  betont, dass die Instrumente der ordnungspolitischen Steuerung für den Binnenmarkt, bei denen Verbraucherbeschwerden über Verstöße von Händlern gegen EU‑Rechtsvorschriften eingehen, und die für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen enger zusammenarbeiten müssen und dazu förmliche Verfahren und ein verbesserter Datenaustausch notwendig sind;

56.  fordert die Kommission auf, die Einheitlichkeit und Effizienz der Umsetzung sowie letztlich auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren sorgfältig zu prüfen, insbesondere in Fällen, die sich auf Binnenmarktvorschriften beziehen;

57.  hält es für bedauerlich, dass dem Parlament die einschlägigen Informationen über Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren nur eingeschränkt zugänglich sind, und fordert in dieser Hinsicht unter gebührender Achtung der Vertraulichkeitsbestimmungen mehr Transparenz;

58.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, rechtzeitig und rascher Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn es Belege dafür gibt, dass die Umsetzung gescheitert ist und angemessene Bemühungen, Probleme durch Schlichtung über Instrumente wie ADR, ODR, EU-Pilot, SOLVIT oder andere Vorverfahrensmechanismen zu lösen, erfolglos geblieben sind; betont, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtet sind, die EU-Rechtsvorschriften durchzusetzen, und dass sie für eine konkrete und effiziente Durchsetzung sorgen sollten, damit die Verbraucherrechte geschützt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU geschaffen werden;

59.  gibt die Zusage, seine Aufgaben bei der Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften unter anderem dadurch wahrzunehmen, dass es deren Umsetzung überprüft und die Kommission kontrolliert, insbesondere indem es sich verpflichtet, jährliche oder zumindest detailliertere Berichte der Kommission zu Arbeitsprogrammen, die sich speziell mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften befassen, entgegenzunehmen;

60.  weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG(4) über unlautere Geschäftspraktiken die Kommission aufforderte, Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; stellt fest, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, ihm die Ergebnisse dieser Analysen zu übermitteln;

61.  ist der Ansicht, dass die Instrumente zur Marktüberwachung in Verbindung mit den Binnenmarktinstrumenten eingesetzt werden sollten, um für eine bessere Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu sorgen;

62.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nationalen Behörden das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) nicht immer ordnungsgemäß einsetzen oder nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; hebt insbesondere hervor, dass die Weiterleitung von Fällen zwischen staatlichen Stellen verbessert werden muss;

63.  stellt mit Besorgnis fest, dass laut einer von der Kommission im Jahr 2014 durchgeführten Stichprobenauswertung bei 60 % der abgeschlossenen Produktermittlungen das Ursprungsland nicht angegeben wurde, bei 32 % der Produktermittlungen bei Maschinen keine Risikoklassifikation beigefügt wurde und bei 5 % der Einträge die EU‑Verordnung/Richtlinie, gegen die verstoßen wurde, nicht angegeben war; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich sorgfältig mit diesem Problem zu befassen und das Parlament über diesbezüglich ergriffene Folgemaßnahmen zu informieren;

Ex-post-Bewertung und -Überprüfung

64.  begrüßt die regelmäßige Überprüfung und die Einführung von Politikbereichsanalysen im Rahmen des REFIT-Programms, an deren Ende die Verbesserung und Vereinfachung von EU‑Rechtsvorschriften stehen sollte, um sie so konkreter an die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen – insbesondere der Kleinstunternehmen und der kleinen und mittleren Unternehmen – anzupassen;

65.  ist jedoch der Ansicht, dass eingehender analysiert werden sollte, ob die bislang ergriffenen Legislativmaßnahmen wirklich zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels beigetragen haben und mit den gegenwärtigen politischen Zielen vereinbar sind; erachtet überdies im Rahmen des REFIT-Programms Transparenz als wichtig; hält es in diesem Zusammenhang durchaus für möglich, dass Ziele möglichst effizient und möglichst kostengünstig für Bürger und Unternehmen erfüllt werden, wenn die angestrebte Verringerung des Verwaltungs- und Regelungsaufwands regelmäßig überprüft wird;

66.  stellt fest, dass die durch die Regulierung entstehenden kumulativen Kosten für Binnenmarktteilnehmer, insbesondere für KMU, häufig hinderlich sind; begrüßt deshalb, dass die Kommission zugesagt hat, diesen Sachverhalt zu prüfen; betont, dass mit einer solchen Analyse darauf abgezielt werden sollte, Hindernisse beim Marktzugang aus dem Weg zu räumen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure sicherzustellen;

67.  fordert die Kommission auf, sich im Interesse einer besseren politischen Entscheidungsfindung und letztendlich mit dem Ziel, zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt beizutragen, eingehender mit den Faktoren zu befassen, die das Erreichen politischer Ziele beeinflussen, etwa die Auswirkungen von Strategien, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene angenommen wurden und einander ergänzen oder zueinander im Widerspruch stehen, aber auch die Auswirkungen und Kosten unterbliebener Maßnahmen;

68.  ist der Ansicht, dass Verfallsklauseln oder verbesserte Revisionsklauseln in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden sollten, insbesondere bei nur kurzfristig aktuellen Themen, wobei die Organe sich verpflichten, Rechtsvorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten und nur beizubehalten, wenn sie erforderlich sind; hält Garantien für ein notwendiges Instrument, damit wesentliche Rechtsvorschriften nicht außer Kraft treten;

III.Fazit

69.  betont, dass die Verbesserung der Binnenmarktvorschriften weder bedeutet, dass alle Vorschriften abgeschafft werden, noch besagt, dass der Anspruch von Rechtsvorschriften, etwa in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Verbraucherschutz und Sozialstandards, geschmälert wird, sondern dass vielmehr unnötige Regelungen, Bürokratie und negative Auswirkungen beseitigt und gleichzeitig die politischen Ziele erreicht werden und ein wettbewerbsfähiges ordnungspolitisches Umfeld geschaffen wird, das der Beschäftigung und den Unternehmen in der EU förderlich ist;

70.  betont, dass dank eines Binnenmarkts, in dem Produktion, Innovation und Handel weder überreguliert noch behindert werden, Wachstum und Beschäftigung, das bzw. die zuvor in Drittstaaten verlagert worden war, wieder in die EU zurückgeholt werden können;

71.  hebt daher hervor, dass sich aus der gemeinsamen Verantwortung für die bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt auch ein gemeinsamer Nutzen ergeben dürfte, denn ein starker und dynamischer Binnenmarkt dürfte langfristig zu Wachstum in der EU und damit zum Wohlstand seiner Bürgerinnen und Bürger beitragen;

o
o   o

72.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S.75.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0164.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0063.


Über die EU in der Schule lernen
PDF 210kWORD 94k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen (2015/2138(INI))
P8_TA(2016)0106A8-0021/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014‑2020(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(4),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Förderung von Bürgersinn und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung (Erklärung von Paris), die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union am 17. März 2015 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)“ (COM(2015)0408),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. September 2015 zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2016 für die Durchführung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (C(2015)6151),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. und 29. November 2011 zu einer Benchmark für die Lernmobilität(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)“ (COM(2015)0429),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 1992 zu Unterrichtspolitik und Bildung vor dem Hintergrund von 1993(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zu den Initiativen für geeignete Maßnahmen, mit denen die Einbeziehung der europäischen Dimension in die Lehrpläne gefördert werden soll(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung(11),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8‑0021/2016),

A.  in der Erwägung, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut darstellt, das allen gleichermaßen offenstehen sollte;

B.  in der Erwägung, dass die wichtigste Rolle von Bildung darin besteht, vollständig mündige Bürger hervorzubringen, und aus diesem Grund über die Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele der EU und der einzelstaatlichen Strategien hinausgeht;

C.  in der Erwägung, dass zu den Zielen von Bildung auch gehört, Menschen in zunehmend komplexen, fordernden, multikulturellen und integrierten Gesellschaften auf das Leben und eine aktive Beteiligung als Bürger vorzubereiten;

D.  in der Erwägung, dass 44 % der Unionsbürger einer Umfrage von Eurobarometer aus dem Jahr 2014 zufolge der Ansicht sind, sie verstünden die Funktionsweise der EU nur bedingt, und 52 % der Europäer glauben, ihre Stimme werde in der EU nicht gehört(12);

E.  in der Erwägung, dass nur 42,61 % der EU-Bürger und sogar nur 27,8 % der 18- bis 24-Jährigen an der letzten Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen haben, was die niedrigste Wahlbeteiligung seit 1979 darstellt(13);

F.  in der Erwägung, dass unzureichende Kenntnisse über die EU und ein mangelndes Verständnis ihres konkreten zusätzlichen Nutzens dazu beitragen können, dass ein demokratisches Defizit wahrgenommen wird, und die ablehnende Haltung gegenüber der EU in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern verstärken können; in der Erwägung, dass die Demokratiedefizite angegangen werden müssen, damit die immer größere Kluft zwischen der Meinung der Bürger Europas und den Organen der EU geschlossen wird;

G.  in der Erwägung, dass dem Eurobarometer Spezial 437 von 2015 zufolge eine überwältigende Mehrheit der Europäer der Aussage zustimmt, dass der Schulunterricht und die Unterrichtsmaterialien über Vielfalt in Bezug auf Religion oder Glaube, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität informieren sollten(14);

H.  in der Erwägung, dass ein gestärktes Bewusstsein für die Vorteile der Politik Europas wie beispielsweise den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr in der EU und für die Mobilitätsprogramme der EU dazu beitragen kann, dass sich ein Zugehörigkeitsgefühl zur EU, ein gemeinschaftliches Denken und die Akzeptanz multikultureller und multinationaler Gesellschaften ausbilden;

I.  in der Erwägung, dass erfolgreiche Bildungssysteme und Lehrpläne sowie mehr Einfluss und Teilhabe der Europäer an den Prozessen der Politikgestaltung der EU ein größeres Interesse an EU-Angelegenheiten, Verständnis und ein Zugehörigkeitsgefühl hervorrufen und gleichzeitig dazu beitragen könnten, soziale Spaltungen, kulturelle Abschottung und das Gefühl der Ausgeschlossenheit zu überwinden;

J.  in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten die Vermittlung von Kenntnissen über die EU in ihre Lehrpläne und die Programme zur Lehrerausbildung aufgenommen haben; in der Erwägung, dass es nach wie vor Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten gibt;

K.  in der Erwägung, dass EU-Themen in manchen Mitgliedstaaten zwar allgemein in den verschiedenen Bildungsstufen und im Rahmen von verschiedenen Fächern des Pflichtlehrplans unterrichtet werden, als solche aber eher einen kleinen Teil des von einer bestimmten Lehrkraft zu unterrichtenden Programms darstellen;

L.  in der Erwägung, dass das Wissen und die Kompetenzen von Lehrkräften und anderen Pädagogen über EU-Themen im Wege von Ausbildungsmaßnahmen zu Beginn und während der Berufsausübung weiter ausgebaut und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen und dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte in diesem Zusammenhang wirksame und auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene einschlägige Unterstützung benötigen;

M.  in der Erwägung, dass der Studie „Learning Europe at school“ (Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen) zufolge, die von dem privaten Beratungsunternehmen ICF GHK für die GD Bildung und Kultur erstellt wurde(15), in erster Linie Einrichtungen und Vereinigungen außerhalb der Hochschulausbildung Lehrkräften EU-Kenntnisse vermitteln;

N.  in der Erwägung, dass aus der 2014 von der Kommission vorgelegten Folgenabschätzung zum Erasmus-Programm hervorgeht, dass sich die Mobilität im Bildungswesen und die Internationalisierung des Studiums nicht nur auf die Lebensläufe und die Vermittelbarkeit positiv auswirken, sondern auch auf die Kenntnisse über Europa, auf die Ausbildung eines europäischen Bürgersinns, auf die positive Einstellung zu Europa und auf die Beteiligung an der Wahl zum Europäischen Parlament;

Europäische Dimension im Bildungswesen

1.  betont die zunehmende Bedeutung einer europäischen Dimension im Bildungswesen in den verschiedenen Unterrichtsfächern und den verschiedenen Bildungsniveaus und ‑arten und unterstreicht, dass das Konzept, mit dem dem komplexen, dynamischen und vielschichtigen Charakter dieser Dimension Rechnung getragen wird, umfassend und detailliert verstanden werden muss und dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen ein wesentlicher Bestandteil hiervon ist;

2.  unterstreicht, dass eine EU-Dimension im Bildungswesen einen wichtigen Beitrag dazu leistet, dass die Bürger die EU besser verstehen und ihr wieder nähergebracht werden, und die Rolle der in Artikel 2 EUV verankerten Werte stärken und der Union in einer vernetzten Welt zusätzliches Gewicht verleihen kann;

3.  hält es für geboten, dass die grundlegenden Werte der Europäischen Union verstanden werden und die Verbundenheit mit ihnen gefördert wird; stellt fest, dass Kenntnisse über die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte der EU und ihrer Mitgliedstaaten und das Bewusstsein hierfür grundlegende Voraussetzungen für das gegenseitige Verständnis, ein friedliches Miteinander, Toleranz und Solidarität und für das Verständnis der wichtigsten Grundsätze der Europäischen Union sind;

4.  weist darauf hin, dass die EU aufgrund der Auswirkungen ihrer Arbeit auf das tägliche Leben der Bürger besser wahrnehmbar sein und vermehrt in Lehrmaterialien und außerschulischen Aktivitäten in Erscheinung treten sollte; ist der Ansicht, dass explizit mit der EU verbundene Inhalte die Lehrpläne von Schulen deutlich aufwerten und die persönliche Entwicklung und Entfaltung der Lernenden bereichern können;

5.  hält es für geboten, auf das Alter und die Voraussetzungen, Bedürfnisse und Interessen der Lernenden zugeschnittene aktive und partizipative Lehrmethoden einzusetzen und die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik und der Medien – darunter auch der sozialen Medien – umfassend auszuschöpfen;

6.  betont, dass die Lernenden mit einer EU-Dimension im Bildungswesen nicht nur in die Lage versetzt werden sollten, sich Kenntnisse anzueignen und ein Zugehörigkeitsgefühl und Kompetenzen für die europäische Bürgerschaft heranzubilden, sondern auch dazu, sich kritisch mit der EU auseinanderzusetzen, indem unter anderem Kenntnisse über die auf der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten aufbauenden Grundwerte der EU, die Steuerungs- und Beschlussfassungsverfahren in der EU und ihren Einfluss auf den jeweiligen Mitgliedstaat und die demokratische Teilhabe des Lernenden vermittelt werden; regt an, Rollenspiele des Europäischen Jugendparlaments zu nutzen, damit Kinder und Lernende die europäischen Prozesse verstehen und für europäische Themen sensibilisiert werden;

7.  macht darauf aufmerksam, dass die EU von ihren Mitgliedstaaten mit ihren besonderen geschichtlichen Gegebenheiten und ihren verschiedenen Kulturen geformt wurde und dass die Entwicklung der EU auch künftig unauflösbar mit ihren Mitgliedstaaten verbunden ist; betont gleichzeitig den Beitrag der verschiedenen Kulturen zu den Gesellschaften und zum Erbe Europas;

8.  stellt fest, dass die EU beträchtlichen Einfluss auf die Mitgliedstaaten ausübt und dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen sowohl die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der EU als auch den Einfluss der EU auf die nationalen Entwicklungen widerspiegeln sollte;

9.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die EU gegenüber allen an der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen beteiligten Akteuren mit gutem Beispiel vorangehen müssen, indem sie die grundlegenden europäischen Werte der sozialen Inklusion und der europäischen und internationalen Solidarität vorleben;

10.  erinnert daran, dass die Möglichkeiten der beruflichen und lebensbegleitenden Entwicklung von Lehrkräften und Pädagogen sowohl zu Beginn als auch während ihrer Berufsausübung sichergestellt, gestärkt und erweitert werden müssen und dass ihnen angemessene Unterstützung und Ressourcen zuteilwerden müssen, damit sie in die Lage versetzt werden, insbesondere mit Blick auf die geschichtliche und die staatsbürgerliche Bildung eine EU-Dimension in ihre Lehrtätigkeit aufzunehmen, auf die Lernenden ausgerichtete Strategien umzusetzen und ihre Unterrichtsmethoden an die Bedürfnisse der Lernenden anzupassen;

11.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass – beispielsweise im Wege der Ausrichtung von Seminaren auf europäischer Ebene – die Mehrsprachigkeit und die interkulturellen Kompetenzen von Pädagogen, die Mobilitätsoptionen, das Lernen voneinander und der Austausch über bewährte Verfahren unter den Lehrkräften gefördert und unterstützt werden müssen;

12.  betont die Rolle der Universitäten für die Vorbereitung und die Ausbildung hochqualifizierter und motivierter Lehrkräfte und Pädagogen; fordert, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und gefördert werden, wenn sie darauf abzielen, Möglichkeiten für spezialisierte Qualifizierungskurse an den Universitäten einzurichten, die allen eingeschriebenen Studenten und bereits im Berufsleben stehenden Lehrkräften und Pädagogen offenstehen;

13.  betont – unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich – die große Bedeutung und das Potenzial eines europäischen Ansatzes im Geschichtsunterricht, da manche historischen Ereignisse von grundlegender Bedeutung für das Aufkommen der europäischen Ideale und Werte waren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Historikervereinigungen und Einrichtungen, in denen geschichtliche Forschung betrieben wird, zu unterstützen, sodass ihr wissenschaftlicher Beitrag zur europäischen Geschichte und ihre Rolle bei der Fortbildung von Lehrkräften an Schulen aufgewertet werden;

14.  fordert, dass das Haus der europäischen Geschichte konkrete, an Lernende und Lehrkräfte aller Bildungsstufen gerichtete Programme, Instrumente und Aktivitäten anbietet, mit denen die Einigung Europas und seine Grundwerte wirksam vermittelt werden;

15.  fordert, dass die auf die EU bezogene staatsbürgerliche und politische Bildung sowohl in den derzeitigen als auch in den künftigen Mitgliedstaaten umgehend erneuert und gestärkt wird, damit die Lernenden – mit an ihr jeweiliges Alter angepassten Mitteln – über das einschlägige Wissen, die Werte, die Fähigkeiten und die Kompetenzen verfügen können und in die Lage versetzt werden, kritisch zu reflektieren, sich eine fundierte und ausgewogene Meinung zu bilden, ihre demokratischen Rechte und Verantwortlichkeiten einschließlich des Wahlrechts wahrzunehmen, den Wert von Vielfalt zu schätzen, zum interkulturellen und interreligiösen Dialog anzuregen und sich als aktive und verantwortliche Bürger zu betätigen;

16.  stellt fest, dass eine vermehrte Beteiligung von Schülern und Eltern an den Aufgaben der schulischen Verwaltung dazu beitragen kann, Diskriminierung zu bekämpfen und die dauerhafte partizipative Demokratie und Bürgerbeteiligung zu stärken, indem sie das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren fördert; fordert Bildungseinrichtungen auf, demokratische Entscheidungsprozesse – auch im Wege einer stärkeren Gewichtung der Meinung der Vertretung der Schüler – einzuführen und vermehrt einzusetzen, da Demokratie gelernt und erfahren werden muss;

17.  hält es für geboten, die Motivation und die Möglichkeiten von Lehrkräften und Lernenden, im Wege von unmittelbaren Erfahrungen mehr über die EU zu lernen, auszuweiten, indem beispielsweise Reisen an Schulen in anderen Ländern, Besuche der europäischen Organe, Kontakte mit EU-Beamten und Angebote für Praktika für Studierende in den Organen der EU organisiert und Bildungsmedien wie zum Beispiel das europäische Jugendportal genutzt werden und umfassend auf die neuen Informations- und Kommunikationstechniken und freie Lern- und Lehrmaterialien zurückgegriffen wird;

18.  fordert, dass die Möglichkeiten der digitalen Technik für den weiteren Ausbau des grenzüberschreitenden Unterrichtens im Wege von digitalen Kursen und Videokonferenzen umfassend ausgeschöpft werden, damit es den Lernenden erleichtert wird, andere Sichtweisen und Ansätze in ihren Unterrichtsfächern zu entdecken;

19.  betont, dass das Erlernen von Fremdsprachen eine grundlegende Rolle dabei spielen kann, das interkulturelle Bewusstsein zu erweitern und Bürgern die Fähigkeiten nahezubringen, die sie für das Leben und die Erwerbstätigkeit in einer zunehmend komplexen und globalisierten Welt benötigen;

20.  betont die grundlegende Rolle des nichtformalen und des informellen Lernens wie beispielsweise der Jugendarbeit, der ehrenamtlichen Tätigkeit, der generationenübergreifenden Bildung, der Familien- und der Erwachsenenbildung sowie des Sports als eines pädagogischen Instruments für die Ausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Fähigkeiten, Kompetenzen und Verhaltensmuster und für die Heranbildung verantwortungsbewusster und aktiver europäischer Bürger; hält es für geboten, dass diese Kompetenzen im formalen Bildungswesen anerkannt und angerechnet werden und dass formales, nichtformales und informelles Lernen verstärkt miteinander verknüpft werden;

21.  empfiehlt, dass in der Bildungspolitik ein interkultureller Ansatz verfolgt wird, mit dem eingewanderte Lernende wirksam in Schulen integriert werden können und bei dem die Integration auf den Kenntnissen über die jeweils anderen Kulturen und dem Aufbau gemeinsamer Werte beruht;

Rolle der Union

22.  fordert die Kommission auf, die Bemühungen um die Schaffung und die Förderung einer EU-Dimension im Bildungswesen und die Mobilität der Akteure im Bildungswesen auch künftig zu unterstützen und den wichtigsten Interessenträgern und den Bürgern aktiv Informationen – auch über konkrete Finanzierungsmöglichkeiten und verfügbare Studien und Berichte – zukommen zu lassen; regt in diesem Zusammenhang den verbesserten Einsatz neuer Kommunikationstechniken und Medien – darunter auch der sozialen Medien – an;

23.  fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Rahmen zu erstellen und Leitlinien mit konkreten Beispielen für die Vermittlung von Kenntnissen über die EU auszuarbeiten, damit das objektive und kritische Denken über den Nutzen der Europäischen Union für ihre Bürger gefördert wird, gleichzeitig jedoch der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen;

24.  ersucht die Kommission, weitere Forschungsarbeiten zu den Fragen zu unterstützen, wie derzeit an den Schulen in Europa über die EU unterrichtet wird, inwiefern sie in Lehrpläne und Prüfungen eingeflossen ist, und ob a) Lehrkräfte und Pädagogen über ausreichenden Zugang zu einschlägigen EU-Programmen und EU-Maßnahmen für ihre berufliche Weiterentwicklung, lebensbegleitendem Lernen und Plattformen für den Austausch bewährter Verfahren verfügen und b) die finanzierten Maßnahmen zur Einbindung der effizienten Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen letztendlich Ergebnisse an den Schulen zeitigen;

25.  fordert die Kommission auf, Netzwerke, die die Vermittlung von Kenntnissen über die EU auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene fördern und sich daran beteiligen, und den Austausch über bewährte Verfahren zwischen diesen Netzwerken auf EU-Ebene zu beleben, zu unterstützen und zu ermöglichen und Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen erforderlich sind;

26.  fordert die Kommission auf, einen Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern mit Blick auf die EU-Dimension im Bildungswesen und die Bekämpfung von Diskriminierung und Vorurteilen in Bildungseinrichtungen zu erleichtern und hierfür auch auf die Bewertung von Unterrichtsmaterial sowie von Strategien gegen Mobbing und gegen Diskriminierung zurückzugreifen;

27.  betont die wichtige Rolle der Programme Erasmus+, Europa für Bürgerinnen und Bürger und Kreatives Europa für die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Spracherwerbs, der aktiven Bürgerbeteiligung, des kulturellen Bewusstseins, des interkulturellen Verständnisses und anderer wertvoller grundlegender und übergreifender Kompetenzen; betont die große Bedeutung dieser Programme für die Stärkung des europäischen Bürgersinns und hält es für geboten, sie mit höheren und angemessenen finanziellen Mitteln zu unterstützen und den Schwerpunkt vermehrt auf ihre qualitativen Ergebnisse und einen breiter angelegten Zugang zu Mobilität zu legen, wobei insbesondere Lehrkräfte und andere Pädagogen, junge Menschen mit unterschiedlichen sozioökonomischen Voraussetzungen, schutzbedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Mittelpunkt stehen müssen;

28.  verweist auf die zahlreichen Möglichkeiten des Programms Erasmus+ und – insbesondere mit Blick auf die Mobilität von Studierenden während ihres Studiums – auf seine Popularität und Anerkennung in der Öffentlichkeit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad der weniger geläufigen Bestandteile des Programms Erasmus+ wie zum Beispiel des Europäischen Freiwilligendiensts zu erhöhen;

29.  begrüßt das Arbeitsprogramm 2016 der Kommission für die Durchführung des Erasmus+-Programms und ihre Zusage, auf der Grundlage der Erklärung von Paris konkrete Folgemaßnahmen zu ergreifen, wobei insbesondere die Maßnahmen zu nennen sind, die darauf abzielen, die Auswirkungen von Erasmus+ auf die Förderung der aktiven und demokratischen Bürgerbeteiligung, des interkulturellen Dialogs, der sozialen Inklusion und der Solidarität zu erhöhen und die Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrer wichtigen Rolle für die Aufklärung der Bürger zu verstärken;

30.  fordert die Kommission auf, die pädagogischen Aspekte und die Sensibilität für die Bedürfnisse der Schulen bei den im Rahmen der Jean-Monnet-Projekte finanzierten Vorhaben zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass sich Schulen direkt bewerben können und dass Finanzierungen im Einklang mit der Finanzierung der Jean-Monnet-Module über einen längeren Zeitraum – beispielsweise drei Jahre – laufen; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen der Jean-Monnet-Module Einrichtungen der Lehrerfortbildung zugänglich zu machen und diese Einrichtungen dazu anzuregen, sie in ihre Programme einzubinden;

31.  stellt fest, dass die Union derzeit eine Krise ihrer demokratischen Legitimation durchlebt, die nicht nur darauf zurückzuführen ist, dass die Europäer nicht genug über die Mechanismen der EU wissen, sondern auch darauf, dass ihre Stimme bei der Beschlussfassung nicht mehr gehört wird; betont, dass die Union ihre Legitimation nur dann wiedererlangen kann, wenn sie dem Zusammenbruch ihrer demokratischen Strukturen Einhalt gebietet und wieder mit den Bürgern in Kontakt tritt;

32.  fordert die Kommission auf, das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ wirksam umzusetzen, damit die Ziele einer demokratischen und inklusiveren Gesellschaft verwirklicht werden und die Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsprozess somit gestärkt wird;

33.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen sämtlicher EU-Programme auf die Ausbildung des Bürgersinns bei den Teilnehmern und auf ihre Sensibilisierung für die staatsbürgerliche Beteiligung intensiv zu überwachen;

34.  ersucht die Kommission, die virtuellen Plattformen eTwinning, EPALE und School Education Gateway weiter auszubauen und ihre Verbreitung möglichst umfassend zu fördern und auch in Zukunft andere digitale Plattformen wie zum Beispiel „Die EU für Lehrer/innen“ zu unterstützen und zu erweitern, sodass der Zugang zu hochwertigen, einfach einzusetzenden, aktuellen und in allen EU-Sprachen verfügbaren Unterrichtsmaterialien für den Erwerb von Kenntnissen über die EU erleichtert wird;

35.  ersucht die Kommission, die derzeit auf der Plattform „Die EU für Lehrer/innen“ verfügbaren Materialien von im Unterrichtsleben stehenden Lehrkräften und von auf EU-Studien spezialisierten Wissenschaftlern kritisch überprüfen zu lassen, damit dafür gesorgt ist, dass diese Materialien hochwertig und praxistauglich sind;

36.  unterstreicht die Rolle der Informationsbüros der europäischen Organe und begrüßt ihr Engagement für die Förderung der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten, mit einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Bildungseinrichtungen, mit Jugendorganisationen und mit den Medien, damit diese einander nähergebracht werden und damit dafür gesorgt wird, dass junge Menschen die Rolle der Organe in ihrem täglichen Leben verstehen;

37.  fordert eine offene und öffentliche Debatte zwischen der Kommission, den Städten sowie lokalen und regionalen Behörden über den Zusammenhang zwischen Schulsystemen und urbanen Modellen, damit die Auswirkungen der unterschiedlichen Herangehensweisen an die interkulturellen Beziehungen im modernen Europa verstanden werden;

38.  regt die Kommission dazu an, die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen zum frühestmöglichen Zeitpunkt als zu befolgende Empfehlung im Verhandlungsprozess mit den Bewerberländern für einen EU-Beitritt zu fördern;

Rolle der Mitgliedstaaten

39.  regt die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bildungssysteme und alle Arten von auf die EU bezogenen Inhalten in den Lehrplänen aller Bildungsstufen – auch der beruflichen Bildung und der Ausbildung – zu unterstützen, zu überprüfen und zu aktualisieren, um so die EU-Dimension in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene zu stärken, und bestärkt die Regionen und die lokalen Behörden insbesondere dann, wenn ihnen unmittelbare Kompetenzen im Bildungssystem zufallen, ebenso zu verfahren;

40.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, sämtliche Möglichkeiten, im Wege der formalen, der nichtformalen und der informellen Bildung Lernenden, Lehrkräften und anderen Pädagogen mehr Informationen über die EU zu vermitteln, zu fördern und die diesbezüglichen Finanzinstrumente, Programme und Initiativen der EU umfassend auszuschöpfen und zu ergänzen;

41.  ersucht die Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die interkulturelle, diskriminierungsfreie und inklusive Bildung und die Werte der Bürgerschaft in den Lehrplänen von Schulen und Hochschulen zu fördern;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auch im Rahmen verstärkter Partnerschaften mit der Privatwirtschaft vermehrt in hochwertige Bildung zu investieren, Chancengleichheit für alle zu fördern und sämtlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Lehrkräften und anderen Pädagogen die Unterstützung zuteilwerden zu lassen, die sie benötigen, um die EU-Dimension im Bildungswesen vom frühesten Kindesalter an und auch außerhalb des Klassenzimmers einzuführen und ständig auszubauen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen gleichberechtigten und inklusiven Zugang aller Lernenden zu innovativer und hochwertiger formaler und nichtformaler Bildung und für Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den Vorschlag für eine Richtlinie aus dem Jahr 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung anzunehmen, da mit dieser Richtlinie im Bildungssystem Schutz vor einer Diskriminierung aus den genannten Gründen gewährt werden würde;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Migranten-, Flüchtlings- und Glaubensgemeinschaften in respektvolle und zur Eigenverantwortung anleitende Prozesse zum Aufbau der Bürgerbeteiligung einzubinden und für ihre Teilhabe am bürgerlichen und kulturellen Leben zu sorgen;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige Ausbildungsangebote zu EU-Themen für Lehrkräfte, sonstige Pädagogen, Jugendbetreuer und Ausbilder zu fördern und bereitzustellen, indem sie ihnen beispielsweise die Möglichkeit einräumen, ihre Ausbildung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, und indem sie wie etwa im Wege der Einführung und Förderung einer Auszeichnung als „Europa-Lehrkraft“ dafür sorgen, dass ihre Kompetenzen mit Blick auf den Unterricht über die EU anerkannt werden;

46.  vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Dialog und gemeinsam mit den Akteuren im Bildungswesen danach streben sollten, Ideen und Modelle bewährter Verfahren für die Integration der EU-Dimension in ihre Bildungsprogramme auszutauschen, damit beispielsweise das Wissen junger Menschen über den Prozess des Aufbaus der EU-Bürgerschaft und die EU-Organe und ihr Verständnis hierfür gestärkt und diese Menschen somit in die Lage versetzt werden, die Union als wesentlichen Bestandteil ihres Lebensumfelds, den sie gestalten können und sollen, wahrzunehmen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft – insbesondere Jugendorganisationen – bei der Überbrückung der Kluft zwischen den EU-Organen und den Bürgern Europas anzuerkennen und strukturiert und nachhaltig zu unterstützen, indem sie die Instrumente der partizipativen und direkten Demokratie fördern und stärken;

o
o   o

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(2) ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.
(4) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(5) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(6) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.
(7) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(8) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(9) ABl. C 150 vom 15.6.1992, S. 366.
(10) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 100.
(11) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 12.
(12) Standard-Eurobarometer 81, Frühjahr 2014: „Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union“ (http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/eb/eb81/eb81_publ_de.pdf), S. 123 und 137.
(13) http://www.eprs.sso.ep.parl.union.eu/lis/lisrep/13-EPRS-publications/2015/COMM_STUD_558351_UpdateReview-EN.pdf, S. 43-45.
(14) Special Eurobarometer 437 (2015): „Discrimination in the EU in 2015“ (http://ec.europa.eu/COMMFrontOffice/PublicOpinion/index.cfm/ResultDoc/download/DocumentKy/68004), S. 100.
(15) http://www.eupika.mfdps.si/Files/Learning%20Europe%20at%20School%20final%20report.pdf.


Erasmus+ und andere Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Ansatz des lebenslangen Lernens
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Konzept für lebenslanges Lernen (2015/2257(INI))
P8_TA(2016)0107A8-0049/2016

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Kopenhagen vom 30. November 2002 über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Europa,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(2),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018)(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“: dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport(4),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens(5),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)(6),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung“ – die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Trainees, Praktikanten und Auszubildenden(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(10),

–  unter Hinweis auf die verschiedenen Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und das Vorhaben einer europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (COM(2014)0030),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Minister vom 22. Juni 2015 zu neuen mittelfristigen Zielvorgaben für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für den Zeitraum 2015–2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Paris zur Förderung von Bürgersinn und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung, die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union vom 17. März 2015 in Paris angenommen wurde (8496/15),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0049/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Lern- und Ausbildungsmobilität für die persönliche Entwicklung, die Eingliederung junger Menschen in die Gesellschaft, den multikulturellen Dialog, Toleranz, die Fähigkeit, in einem interkulturellen Umfeld zu arbeiten, sowie eine aktive Bürgerschaft wichtig ist und dass sich mehrfach gezeigt hat, dass sie zur Verbesserung der Qualität der Bildung und Beschäftigungsfähigkeit beitragen kann;

B.  in der Erwägung, dass die Lern- und Ausbildungsmobilität im Rahmen laufender wie auch nachfolgender EU-Programme im Bereich Bildung und Ausbildung, Beschäftigung und Kohäsionspolitik weiter intensiviert werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass die für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen EU-Minister 2002 den „Kopenhagen-Prozess“ mit dem Ziel eingeleitet haben, die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und in der Folge die berufliche Aus- und Weiterbildung in Europa leistungsfähiger, besser und attraktiver zu machen;

D.  in der Erwägung, dass dem Kopenhagen-Prozess gemeinsam vereinbarte Prioritäten zugrunde liegen, die regelmäßig überarbeitet werden und mit denen unter anderem angestrebt wird, Mobilität zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Möglichkeiten, die im Rahmen von lebenslangem Lernen für eine berufliche Aus- und Weiterbildung angeboten werden, besser ausgeschöpft werden;

E.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU Eurostat zufolge 2014 trotz einer zaghaften Erholung immer noch 10,2 % betrug; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU derzeit bei 22,1 % liegt, nur 51 % der 55- bis 64-Jährigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer 13,6 Prozentpunkte erreicht;

F.  in der Erwägung, dass das nicht-formale, informelle Lernen und die berufliche Aus- und Weiterbildung einen wichtigen Beitrag leisten können, aktuelle Herausforderungen für das lebenslange Lernen wie frühzeitiger Schulabgang, eine nicht hinnehmbare Zahl junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEETs), Fachkräftemangel und Missverhältnisse zwischen Arbeitskräftenachfrage und ‑angebot zu bewältigen;

G.  in der Erwägung, dass die in der Herbstprognose 2015 der Kommission ausgewiesene hohe Quote offener Stellen deutlich macht, dass auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage besteht;

H.  in der Erwägung, dass Sprachkenntnissen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung geringeres Gewicht zukommt und sie gezielt gefördert werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass das politische Engagement für die Unterstützung von Maßnahmen der EU in den Bereichen lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung erneut bekräftigt werden muss, insbesondere durch Mobilitätstätigkeiten mit Schwerpunkt auf dem Erwerb von Querschnittskompetenzen wie Anpassungsfähigkeit, Neugier, Lernkompetenz sowie interpersonelle Kompetenz und Bürgerkompetenz;

J.  in der Erwägung, dass aktuelle sozioökonomische Entwicklungen gezeigt haben, wie wichtig es ist, das lebenslange Lernen und Systeme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht nur effizienter, sondern im Hinblick auf benachteiligte Personengruppen und Personen mit besonderen Bedürfnissen auch zugänglicher und integrativer zu machen; in der Erwägung, dass ein breiterer Zugang zur Bildung nicht auf Kosten der Qualität der Bildung verwirklicht werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass eine fortlaufende finanzielle Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen und ‑tätigkeiten in Bezug auf durch lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung erworbenes Wissen ausschlaggebend ist, vor allem angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise;

L.  in der Erwägung, dass die regionale und lokale Ebene eine entscheidende Rolle dabei spielt, Initiativen zu unterstützen, mit denen neue Wege für die Mobilität erkundet werden, um die Wirksamkeit, Transparenz und Qualität der für die berufliche Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Fördermittel und Programme sicherzustellen; in der Erwägung, dass die auf regionaler und lokaler Ebene geförderte Mobilität junger Menschen und Auszubildender in Bezug auf die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen eines breit angelegten Prozesses einer auf Demokratie und Teilhabe aufbauenden Regierungsführung koordiniert werden sollte, welche darauf abzielt, sich mit den am stärksten relevanten sozioökonomischen und ökologischen Anliegen zu befassen, und dabei Kleinst‑, kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen, lokale Gemeinschaften und die Sozialpartner einbezieht;

M.  in der Erwägung, dass Unternehmer, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern sowie Gewerkschaften und andere relevante Sozialpartner aktiv in die Gestaltung, die Organisation, die Durchführung und die Finanzierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Mobilität einbezogen werden sollten; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine gesellschaftliche Dimension angesprochen werden sollte, um Bereiche wie fairen Handel, soziales Unternehmertum und alternative Geschäftsmodelle wie etwa Genossenschaften einzubeziehen, und mit den in diesen Bereichen einschlägigen Partnern organisiert werden sollte;

N.  in der Erwägung, dass die Mobilität von jungen Menschen zwar gefördert werden muss, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, dass dies jedoch nicht die einzige Lösung für das Problem der Jugendarbeitslosigkeit werden darf, die in Betracht gezogen wird;

Bestandsaufnahme der Ergebnisse und Ermittlung der zentralen Herausforderungen

1.  ist der Auffassung, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut ist, das für alle Menschen gleichermaßen zugänglich sein sollte; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegen alle sozioökonomischen Beschränkungen vorzugehen, die einen gleichberechtigten Zugang für alle zu Möglichkeiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Mobilität verhindern; erkennt an, dass die Rolle und die Ergebnisse bestehender Programme und Initiativen für die Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf Zugänglichkeit, Transparenz und Inklusivität verstärkt werden sollten, um einen individuellen Bildungsansatz zu fördern, die Schulabbrecherquote zu senken und für benachteiligte Gruppen und solchen mit besonderen Bedürfnissen einen gleichberechtigten Zugang zu Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Erasmus+ zu sichern; betont daher, dass für Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen aus wirtschaftlich benachteiligten Familien sowie für Lernende aus abgelegenen Regionen, Menschen mit Behinderungen und solche mit anderen besonderen Bedürfnissen flexible, vielfältige und individuell angepasste Mobilitätsmöglichkeiten für die Ausbildung geboten werden müssen;

2.  bekräftigt die Notwendigkeit, bei der Auseinandersetzung mit dem Problemkreis Mobilität und Bildung weiterhin die geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen und den Bedürfnissen von Menschen, die unter vielfältigen Formen der Diskriminierung leiden, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Menschen, die sich als LGBTI-Personen bezeichnen, und Personen aus gesellschaftlichen Randgruppen, Rechnung zu tragen; fordert in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen, um den Zugang von Menschen aus benachteiligten Gruppen oder mit besonderen Bedürfnissen zu Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Erasmus+ zu erleichtern;

3.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die wichtigsten Interessenträger auf, die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung besser wahrnehmbar zu gestalten, sodass kulturelle Schranken abgebaut und insbesondere in den am stärksten von Jugendarbeitslosigkeit betroffenen Gebieten gegen die Phänomene mangelnder Motivation, fehlender Bereitschaft und unzureichender Sprachkenntnisse vorgegangen werden kann; vertritt die Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass diese Programme unterschiedslos allen Bürgern offenstehen; fordert, dass gezielt Bevölkerungsgruppen angesprochen werden, die – wie beispielsweise Menschen mit Behinderungen – von Arbeitslosigkeit bedroht sind; fordert, dass der Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Qualifikationen erleichtert wird, indem die Flexibilität der Ausbildungsgänge und die Anpassungsfähigkeit der Systeme erhöht wird und das Ausbildungsangebot für Menschen mit unzureichenden Basiskompetenzen und für gering oder durchschnittlich qualifizierte Arbeitnehmer gefördert wird; ruft in Erinnerung, dass bei der wirksamen Förderung von Mobilitätsprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Frauen dem geschlechtsspezifischen Gefälle beim Zugang zu diesen Programmen Rechnung getragen werden muss; ist der Ansicht, dass diesbezüglich ambitionierte Ziele festgelegt und die Fortschritte überwacht werden sollten;

4.  hebt das EU-weite geschlechtsspezifische Ungleichgewicht bei Bildung, Fähigkeiten und Beschäftigung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt für Erasmus+ einzusetzen und diesen Mechanismus als eine wichtige Möglichkeit zu nutzen, MINT-Bildung bei Frauen zu fördern, um ihre Karrierechancen in diesem Bereich zu verbessern und das bestehende Qualifikationsgefälle abzubauen;

5.  unterstreicht die große Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Bildungsraums auf der Grundlage einer starken Mobilitätskomponente – nicht nur für die Hochschul‑, sondern auch für die berufliche Aus- und Weiterbildung –, der zur Schaffung und dem Aufbau einer stärkeren europäischen Identität und einer umfassenderen Bürgerschaft beiträgt;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich Aus- und Weiterbildung verwirklicht werden; vertritt die Ansicht, dass bei Mobilität der Aspekt der beruflichen Weiterbildung berücksichtigt werden muss, da ohne berufliche Weiterbildung keine Verbesserung und Auffrischung von Fähigkeiten und Kompetenzen möglich ist; hebt hervor, dass lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung entscheidend dafür sind, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeiten von Langzeitarbeitslosen verbessern;

7.  vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der genannten Zusammenarbeit die Auflagen mit Blick auf die Dauer, den Inhalt, die Kompetenzen und die Lernergebnisse geprüft werden sollten, damit sie wirklich sinnvoll sind, und dass gleichzeitig Mobilität in Weiterbildungszentren und am Arbeitsplatz kombiniert werden sollte und längere (beispielsweise sechs Monate lange) Aufenthalte gegenüber kürzeren bevorzugt werden sollten;

8.  stellt fest, dass die europäischen Ressourcen für Erasmus+ und die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht im Verhältnis zur Zahl und zu den Erfordernissen der an der Mobilität im Rahmen dieser Programme interessierten Personen stehen, und fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bilaterale Vereinbarungen zu fördern, die die durch Erasmus+ und die europäischen Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung unterstützten Maßnahmen dergestalt ergänzen, dass die Mobilität der jungen Europäer verbessert wird;

9.  erkennt die wichtige Rolle und die Ergebnisse bestehender Programme und Initiativen für die Mobilität an, etwa der Leitaktion 1 im Rahmen von Erasmus+, von Europass, des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) und des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR); fordert die Kommission auf, einen „europäischen elektronischen Studentenausweis“ zu schaffen, der den Status eines EU-Studierenden in einem Kontext der Mobilität verleihen und Zugang zu Dienstleistungen bieten soll;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die dezentralen Einrichtungen der EU wie z. B. das Cedefop auf, tätig zu werden, um die Mobilitätsprogramme der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern, sodass sie mit Blick auf die Qualifikationen, die Anerkennung und die Inhalte zu einem Mehrwert für alle Teilnehmer führen, und zu gewährleisten, dass Qualitätsstandards bezüglich der Lehrlingsausbildung eingeführt werden;

11.  weist darauf hin, dass Mobilitätsinitiativen nicht nur dazu beitragen, die bürgerlichen Werte und das Zugehörigkeitsgefühl zu Europa bei den Lernenden zu stärken, sondern auch ihre akademischen Qualifikationen und ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern, insbesondere ihre Fähigkeiten in den Bereichen Problemlösung, Planung und Strukturierung, Handlungs- und Anpassungsfähigkeit in ungewohnten Situationen, Unternehmertum, Führungsvermögen und Entscheidungsfindung, Sprachkenntnisse, Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie diejenigen persönlichen Eigenschaften, die für ihre Beschäftigungsfähigkeit von Bedeutung sind, etwa Selbstvertrauen, Motivation, Neugier, kritisches und kreatives Denken, Initiative und Durchsetzungsvermögen;

12.  beharrt darauf, dass die Umsetzung der Mobilität im Rahmen von Erasmus+ vereinfacht werden muss, indem Maßnahmen ergriffen werden, um die Erfolgsquote von Anträgen anzuheben, indem die Gestaltung und die Nutzung elektronischer Hilfsmittel zum Mobilitätsmanagement vereinfacht wird, die Sensibilität für den Wert von Mobilitätsprogrammen in allen allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen in der Union erhöht wird und zielgerichtetere Informationen und Schulungen für Nutzer und Vermittler der Programme und Maßnahmen einschließlich Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen angeboten werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beitrags des Europäischen Schulnetzes; fordert die Kommission auf, den derzeitigen übermäßigen und allzu komplexen Verwaltungsaufwand für die Bewerber sowie für die entsendenden und die aufnehmenden Unternehmen und Einrichtungen, die an Erasmus+-Projekten teilnehmen, zu verringern und so das Bewerbungs‑, Registrierungs- und Berichterstattungsverfahren wie auch die Projekte selbst zu vereinfachen; weist im Übrigen darauf hin, dass übermäßiger Verwaltungsaufwand an den betreffenden Schulen und Hochschulen ein Hindernis für eine problemlose Durchführung des Programms darstellt;

13.  fordert die Kommission auf, Programme zur Verringerung der sprachlichen und kulturellen Hindernisse bei der Organisation von Mobilitätsprogrammen einzuführen; vertritt die Auffassung, dass es mit solchen Programmen möglich sein muss, den Umsetzungsprozess zu bewerten; betont, dass mit den Maßnahmenprogrammen insbesondere der Erwerb von Grundkenntnissen der Sprache des Aufnahmelands unterstützt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den besonderen Lernbedarf von Lehrkräften der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu untersuchen, indem der Austausch bewährter Verfahren gefördert und unterstützt wird, und ihnen mehr Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung zu bieten; weist darauf hin, dass es wichtig ist, ein grundlegendes Ausbildungsmodell zu entwerfen, mit dem über die zentralen Merkmale der Unternehmens- und Arbeitskultur des Ziellandes informiert werden kann, sowie besondere Programme für die Ausbildung von Lehrkräften im Bereich der Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen durch die Ausbildungsstätten zu fördern und bereitzustellen;

14.  stellt fest, dass Beschäftigungsmöglichkeiten, die mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verknüpft sind, so flexibel sind, dass ihnen überall nachgegangen werden kann, und dass Mobilität im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus diesem Grund eines der wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit darstellt, da mit ihr dazu beigetragen wird, die Vermittelbarkeit zu verbessern, das Kompetenzdefizit zu verringern und es insbesondere jungen Menschen leichter zu machen, eine passende Beschäftigung zu finden, indem die Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die erforderlich sind, um auf den modernen Arbeitsmärkten in der EU zu bestehen; vertritt die Ansicht, dass Erasmus+ dazu beiträgt, konkrete Fachkompetenzen sowie horizontale und übertragbare Fähigkeiten wie Unternehmergeist auszubilden und die Möglichkeiten einer Einbindung des produktiven Sektors zu erweitern, und dass Erasmus+ aus diesem Grund ein wirksames Arbeitsmarktinstrument darstellt;

15.  betont die Bedeutung des Wiedererkennungswerts von Markennamen und Logos im Zusammenhang mit Erasmus+ und dessen Unterprogrammen; ist der Auffassung, dass diese Markennamen insbesondere bei Publikationen und Broschüren zu Erasmus+ verwendet werden sollten;

16.  hat Bedenken, dass Erasmus+ in der Wahrnehmung junger Menschen vorwiegend als Programm für Hochschulstudenten aufgefasst wird; rät daher, auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene mehr Wert darauf zu legen, die Felder und ihre Teilprogramme wie Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Aus- und Weiterbildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig) sowie Jugend (Jugend in Aktion) und Sport deutlicher sichtbar zu machen;

17.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen auf, insbesondere in KMU für die Erasmus+-Programme und die anderen Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu werben und ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen; vertritt die Ansicht, dass mehr Menschen diese Möglichkeiten nutzen und das Mobilitätsziel verwirklicht wird, wenn die Wirksamkeit dieser Instrumente maximiert wird;

18.  hält es für dringend geboten, dass Industrie und Dienstleistungssektor – öffentlich und privat – und das verarbeitende Gewerbe (in erster Linie KMU und Kleinstunternehmen) zur Konzipierung, Einordnung, Umsetzung und Förderung hochwertiger Mobilitätsprogramme im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung angehört und/oder daran beteiligt werden; vertritt die Ansicht, dass bei der Auswahl der Programme Beschäftigungsmöglichkeiten in den aufnehmenden Unternehmen und Organisationen berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass der Erfolg und der Mehrwert der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit einer flexiblen und konstruktiven Partnerschaft, die auf Dialog, Zusammenarbeit und dem Austausch bewährter Verfahren unter Einbeziehung aller Interessenträger beruht, sichergestellt werden können; ist der Ansicht, dass außerdem Wissen und bewährte Verfahren zwischen Ausbildungszentren und Unternehmen ausgetauscht werden müssen; fordert die Kommission auf, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der EU sowie die geografische und berufliche Mobilität zu überwachen, sodass die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgedeckt werden; ist der Ansicht, dass hiermit die Lücke zwischen den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und den Anforderungen, mit denen sich junge Menschen derzeit im Geschäftsleben konfrontiert sehen, einerseits und den Bedürfnissen des Marktes in Branchen mit hohem Mehrwert (beispielsweise der digitalen und der grünen Wirtschaft, Energie, Verteidigung, Pflege und Wohnraumsanierung) andererseits geschlossen würde;

19.  unterstreicht die bei der Planung von Mobilitätsmaßnahmen und der Bewertung ihrer Durchführung zu berücksichtigenden zentralen Aspekte: die wirtschaftliche Fähigkeit der Lernenden, Mobilitätsangebote wahrzunehmen; die Anerkennung von Studienleistungen, Fähigkeiten und Qualifikationen und Ausbildungsinhalten zwischen Ländern über Leistungspunkte oder Bescheinigungen; das Niveau der Sprachkenntnisse; die Organisation der Lehrpläne bzw. Studiengänge; den praktischen Wert der Leistungspunkte und Bescheinigungen der Studierenden, nachdem sie in die Universität ihres Herkunftslands zurückgekehrt sind; rechtliche Aspekte; Information oder Motivation, die Studien abzuschließen; Orientierungshilfe und Beratung während des gesamten Mobilitätszeitraums; die persönliche Situation der Studierenden; fordert daher die Kommission auf, die Indikatoren und Bewertungskriterien zu stärken, damit die Wirksamkeit der EU-Programme regelmäßiger kontrolliert werden kann und sie so verbessert werden können;

20.  verweist darauf, dass gegenwärtig nur 1 % der jungen Menschen in dualen Berufsausbildungen, zu denen auch die Lehrlinge gehören, während ihrer Ausbildung an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen; weist darauf hin, dass unbedingt die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um die Mobilität der Auszubildenden in der EU zu verbessern, damit sie dieselben Chancen wie Hochschulstudenten erhalten; fordert daher die EU auf, ein Statut des „europäischen Auszubildenden“ zu schaffen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sowohl Lehrlingsausbildungen als auch Praktika Bildungsmöglichkeiten bleiben, die nicht als Quelle für prekäre Arbeitsverhältnisse genutzt werden, die keine Vollzeit-Arbeitsstellen ersetzen und die menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Rechte der Lernenden einschließlich finanzieller und lohnbezogener Rechte sicherstellen; fordert die Kommission außerdem auf, die Auswirkungen der Einführung des genannten Statuts zu analysieren, die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu kontrollieren, alle einschlägigen Akteure einschließlich derer der Europäischen Ausbildungsallianz zu veranlassen, ihre Empfehlungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Bedingungen, der Qualität und der Verfügbarkeit von Lehrlingsausbildungen zu befolgen und dieses Thema als strategische Priorität zu betrachten;

21.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein EU-weites Ausbildungssystem auszuarbeiten, mit dem Auszubildenden und Lernenden im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestimmte Rechte garantiert werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Vorschlag zu unterstützen; verweist auf die positive Rolle, die Senioren bei der allgemeinen und beruflichen Bildung von Jugendlichen spielen können, damit der generationsübergreifende Austausch durch Praktika und Mentoring maximiert sowie das auf Erfahrung gegründete Lernen in generationsübergreifenden Gruppen gefördert werden; hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit Ausbildungen und Praktika im Rahmen von Erasmus+ nicht als Instrument zur Senkung der Arbeitskosten missbraucht werden;

22.  begrüßt die Einführung von Pilotprojekten sowie den vor kurzem verabschiedeten europäischen Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden, da sie die Grundlage für Verbesserungen des Erasmus+-Programms darstellen, mit denen mehr und bessere Auslandaufenthalte von längerer Dauer in der beruflichen Aus- und Weiterbildung ermöglicht werden; fordert die Schaffung eines Rahmens für langfristige Initiativen im Gegensatz zu rein projektbezogenen Maßnahmen, sodass ein dauerhaftes und nachhaltiges System geschaffen wird, das uneingeschränkt funktionsfähig und verlässlich ist und die europaweite Freizügigkeit für Qualifikationen fördert;

23.  stellt fest, dass der frühzeitige Schulabgang zu den markantesten Problemen bei den Zielgruppen für die Mobilität gehört und dass bessere berufliche Möglichkeiten zur Senkung der Zahl der Schul- und Ausbildungsabbrecher beitragen; betont daher, wie wichtig die Ergebnisse der Bildungssysteme dabei sein können, die Zahl der frühzeitigen Schulabgänger zu senken und den Studierenden besser Querschnittskompetenzen zu vermitteln, die ihnen schlussendlich dabei helfen werden, ihre Qualifikationen an der Nachfrage des Arbeitsmarkts auszurichten;

24.  betont, dass junge Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren, durch gewisse ergänzende und begleitende Maßnahmen dabei unterstützt werden müssen, ihre Probleme zu überwinden, etwa durch eine Stärkung des Gruppenaspekts der Mobilitätsprogramme, durch eine bessere Betreuung und Begleitung durch die entsendenden und die aufnehmenden Einrichtungen vor und während ihrer Mobilitätsmaßnahme, Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen Informationen über Möglichkeiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, ein Angebot an spezialisierten Tätigkeiten und Instrumenten für Orientierungshilfe und Beratung und Finanzierung der sprachlichen Unterstützung aller Teilnehmer ohne Sprachbeschränkungen;

25.  weist darauf hin, dass die Erwartungen junger Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestimmten Faktoren unterliegen, insbesondere sozioökonomischen Faktoren, der Familientypologie und einem Mangel an Orientierungsmöglichkeiten und Lernhilfen nach Abschluss der verpflichtenden Sekundarausbildung oder bei beruflichen Ausbildungsgängen;

26.  hebt die Rolle hervor, die Mobilität in Bezug auf Lernen und Ausbildung dabei spielt, gesellschaftliche und kulturelle Herausforderungen zu bewältigen, damit die Jugend alle Chancen bekommt, um in der Gesellschaft eigenständig zu handeln; weist darauf hin, dass die EU, insbesondere durch die Strategie Europa 2020, ihre Anstrengungen darauf konzentriert, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft zu verbessern, Arbeitsplätze zu schaffen und schlussendlich ihre Fähigkeit zu stärken, im dritten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts im weltweiten Wettbewerb zu stehen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Forschung, Innovation, der digitalen Gesellschaft und einer nachhaltigen Energiewirtschaft als Instrumente hervor, durch die Mehrwert entsteht;

27.  betont die Rolle der EU und der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Förderung eines hochwertigen und gut organisierten Systems für die berufliche Aus- und Weiterbildung anhand eines ganzheitlichen Ansatzes, dem die Ausgewogenheit zwischen theoretischer berufsorientierter Ausbildung, praktischer berufsorientierter Schulung und formaler, informeller und nicht formaler Allgemeinbildung zugrunde liegt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen dualen Bildungsansatz in ihre Systeme der höheren Sekundarbildung aufzunehmen oder die bestehenden Systeme durch Praktika zu stärken und damit den nachhaltigen Übergang der Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung von der Schule zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre Beteiligung an länderübergreifenden Mobilitätsprogrammen zu erhöhen; weist darauf hin, dass generell eine qualitative Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein Weg ist, um die Eingliederung in die Gesellschaft zu bewältigen, die Teilnahme an der Hochschulbildung zu verstärken, den Erfolg der Studierenden zu verbessern und die Integration in den Arbeitsmarkt zu vereinfachen, was die Mobilität im Prozess des lebenslangen Lernens erleichtern sollte;

28.  fordert, Probleme beim Europäischen Freiwilligendienst (EFD) in den Bereichen Versicherung von Teilnehmern, Bewilligung, Datenbank-Management sowie in der Begleitung von Freiwilligen gezielt anzugehen, um sinkende Teilnehmerzahlen zu verhindern;

29.  bedauert, dass nichtformales Lernen aus dem Blickfeld verschwunden ist und die entsprechenden Haushaltsmittel im laufenden Erasmus+-Programm gekürzt wurden; hebt hervor, wie wichtig nichtformales Lernen auf europäischer Ebene – insbesondere durch Jugendarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit von Senioren – ist; fordert, dass nichtformales und informelles Lernen einen eindeutigen und deutlich wahrnehmbaren Platz im Erasmus+-Programm einnehmen; vertritt außerdem die Ansicht, dass es möglich sein sollte, Anträge auf groß angelegte Projekte der Erwachsenenbildung zu stellen, für die die gleichen Grundsätze gelten sollten wie für Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten oder für Wissensallianzen;

30.  befürwortet die Entwicklung von modernen Technologien und Infrastrukturen im Rahmen der Stärkung und Modernisierung der nationalen Systeme der beruflichen Bildung, um den Zugang zu Mobilität und deren Qualität zu verbessern; ist der Auffassung, dass stärkeres Gewicht auf Innovation und die Entwicklung neuer akademischer und beruflicher Kompetenzen, digitale Lern- und Unterrichtsplattformen, Biotechnologien, innovative Technologien für die Förderung des kulturellen Erbes und Informations- und Kommunikationstechnologie gelegt werden sollte, um Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage zu bewältigen ist der festen Überzeugung, dass die EU und die Mitgliedstaaten eine wirksame Strategie ausarbeiten sollten, um die derzeitigen und künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft mit den Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung abzustimmen;

31.  stellt fest, dass bei dem Übergang hin zu einer verstärkt digitalisierten Wirtschaft Berufsbilder und Fähigkeiten neu definiert werden; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam mit der Privatwirtschaft Qualifizierungsstrategien und Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Umschulung von Arbeitnehmern auszuarbeiten;

Zugang: Mobilitätsoptionen für junge Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung verbessern

32.  tritt für die Schaffung eines Rahmens ein, vergleichbar mit dem vorherigen Programm Leonardo da Vinci, auf das in den spezifischen Aufforderungen im Rahmen von Erasmus+ verwiesen werden sollte, mit dem die Mobilitätsoptionen für junge Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung so klar und präzise wie möglich bestimmt werden, insbesondere mittels plattformübergreifender Kampagnen staatlicher Stellen unter der koordinierten Beteiligung aller Akteure, die aktiv an der beruflichen Aus- und Weiterbildung beteiligt sind oder diese beeinflussen;

33.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ausreichende finanzielle Ressourcen für die Förderung von Mobilitätsprogrammen bereitzustellen und dabei potenzielle finanzielle Hindernisse zu berücksichtigen; spricht sich dafür aus zu prüfen, wie besser verdeutlicht werden kann, in welcher Weise Unternehmen die Zuschüsse ergänzen und inwiefern anderweitige Hilfen geleistet werden können; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden sollte, dass sich der Europäische Sozialfonds (ESF) und Erasmus+ ergänzen und dass diese gegenseitige Ergänzung überwacht werden sollte, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden;

34.  fordert verbesserte Synergien zwischen den politischen Maßnahmen und Instrumenten der EU, die sich auf Mobilität und Bildung auswirken, insbesondere ergänzenden Maßnahmen zwischen dem ESF und Erasmus+, sowie eine stärkere Koordinierung sämtlicher Maßnahmen auf allen Ebenen (Planung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene);

35.  bekräftigt das Anliegen, dass auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Maßnahmen durchgeführt werden, die darauf abzielen, die Koordinierung, den ergänzenden Charakter und die Kohärenz zwischen den Strukturfonds, zu denen auch der ESF gehört, und weiteren Programmen wie Erasmus+ sicherzustellen;

36.  unterstreicht die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Hindernisse zu schaffen, die aufgrund des niedrigeren sozioökonomischen Status von Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestehen, indem Maßnahmen wie eine mögliche Erhöhung einzelner Zuschüsse der Kommission oder eine Erhöhung der Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. der regionalen und lokalen Verwaltungen, Mittlereinrichtungen oder NGOs ergriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Erhöhung aus eigenen Haushaltsmitteln oder über Partnerschaftsprogramme mit Unternehmen, Stiftungen und Organisationen, die in ihrer Region oder ihrem Gebiet am System der beruflichen Ausbildung und Qualifikation beteiligt sind, finanziert wird;

Von der Mobilität zur Beschäftigungsfähigkeit: Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten

37.  betont, dass die Aneignung von neuen vielfältigen und kreativen Ideen im Ausland zu Unternehmertätigkeit und Kreativität anregen und sie fördern kann; betont, dass die Chancen, die sich durch die Mobilität beim Lernen und in der Ausbildung ergeben, zum Beispiel der Aufbau internationaler Netze, auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit, die transnationale Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit Europas haben können;

38.  stellt fest, dass derzeitige und künftige Maßnahmen zur Bewältigung der Missverhältnisse zwischen Arbeitskräftenachfrage und ‑angebot die Einbeziehung der Arbeitgeber, Unternehmen und lokalen Gemeinschaften erleichtern und besser mit Prognosen zu Entwicklungen des Arbeitsmarkts und dem künftigen Qualifikationsbedarf verknüpft sein sollten;

39.  betont, dass ein positiver Zusammenhang zwischen Lernmobilität einerseits und künftiger Mobilität und künftigem Einkommen besteht, da die Mobilitätsprogramme, die es auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gibt, die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer im Ausland verbessern, wie die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission 2013 herausfand; betont, dass Lehrlingsausbildungen und Praktika im Ausland die Sprachkenntnisse der Teilnehmer verbessern (dem Eurobarometer zufolge 2013 um 79 %)(11);

40.  hebt die Bedeutung von Mobilitätsprogrammen zur Weiterbildung für Arbeitslose jeden Alters und für Personen, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bedroht sind, hervor;

41.  weist darauf hin, wie unterschiedlich und uneinheitlich die Systeme der Validierung und Anerkennung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat trotz zunehmender Konvergenz in den letzten zehn Jahren sind; betont die Notwendigkeit, die Kompatibilität zwischen verschiedenen Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern und die Validierung und Anerkennung von in Unternehmen oder Bildungseinrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erleichtern sowie die Attraktivität des Programms Erasmus+ zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des EQR(12) zu verbessern und Hindernisse zu beseitigen; plädiert für die Festlegung einer europäischen Norm, die auf allen Ebenen (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) nachvollziehbar und umsetzbar ist;

42.  fordert weitere Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung und Validierung von Lernergebnissen einschließlich der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens, insbesondere durch den besseren Einsatz bestehender Instrumente wie Europass und ECVET;

43.  ruft in Erinnerung, dass dank des EQR wichtige Verbesserungen bei der Anerkennung von Zeugnissen, Studienbausteinen, Ausbildungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und vorhandenen Sachkenntnissen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung erzielt wurden; fordert, dass gesonderte Ziele – darunter die Einführung eines uneingeschränkt operationellen Systems für die Übertragung und Anerkennung von Studienbausteinen – auf der Grundlage des ECVET gesetzt werden; regt die Ausarbeitung gemeinsamer Qualifikationen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung an, mit denen dafür gesorgt ist, dass Qualifikationen international anerkannt werden;

44.  spricht sich dafür aus, dass in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Interessenträgern ein Grünbuch über berufliche Bildung, Ausbildung, Mobilität und die Anerkennung von Fähigkeiten und Kompetenzen in Europa ausgearbeitet wird; ruft in Erinnerung, dass die aktuellen Empfehlungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung uneingeschränkt umgesetzt werden müssen; weist darauf hin, dass die Nichtanerkennung von Kompetenzen die Verwirklichung des Ziels der Strategie Europa 2020 mit Blick auf die Beschäftigungsquote beeinträchtigt und die in den Verträgen verankerte Freizügigkeit behindert;

45.  befürwortet eine erhöhte Mobilität in Beschäftigung, Bildung, Lehrlingsausbildung und bei Praktika im Rahmen von nationalen Jugendgarantieprogrammen, um die Kompetenzen von jungen Menschen zu verbessern und das geografische Missverhältnis zwischen Kompetenzangebot und ‑nachfrage in der EU abzubauen;

46.  unterstreicht die große Bedeutung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Unterstützung von Lehrlingsausbildungen, Praktika, beruflicher Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlung und weiterführenden Bildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Qualifikation; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014–2020 ausreichende Mittel für diese Programme bereitgestellt werden;

47.  fordert nachdrücklich, dass die EU-Website „Skills Panorama“ in alle Amtssprachen der Union übersetzt wird, damit sie zu einer für alle zugänglichen Quelle von Informationen über in Europa benötigte Kompetenzen wird;

48.  nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die in vielen Mitgliedstaaten auf dem Weg zu einer besseren Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung – unterstützt durch den europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) – erzielt wurden; bestärkt die Mitgliedstaaten, die derzeit ein nationales Konzept für die Qualitätssicherung nach dem EQAVET entwickeln, in ihren Maßnahmen; betont, dass die Mitgliedstaaten mehr unternehmen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen zur Qualitätssicherung den Lernergebnissen in größerem Umfang Rechnung tragen und dass sie nichtformalem Lernen und dem Lernen am Arbeitsplatz sowohl im formalen als auch im nichtformalen Umfeld – je nach einzelstaatlichem Kontext – gerecht werden;

49.  betont, dass Ausbildungsprogramme unter Anleitung einer sachverständigen Person durchgeführt werden sollten;

Auf dem Weg zu effizienteren, zugänglicheren und inklusiveren Mobilitätsprogrammen

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Mobilitätsmaßnahmen beteiligten sowohl sektorspezifischen als auch gebietsbezogenen Mittlereinrichtungen – auch in Zusammenarbeit mit dem Cedefop – zu bestimmen und zu stärken, gleichzeitig zu fordern, dass sie die höchsten Transparenzvorgaben einhalten, und die Einrichtung dieser Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen;

51.  unterstreicht, dass solche Mittlereinrichtungen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen müssen, um es den für die Organisation und Durchführung von Mobilitätsprogrammen zuständigen Stellen zu ermöglichen, die Beteiligung des Netzwerks berufsbildender Schulen sicherzustellen und die Befugnis und die Kapazität zum Schließen operativer Bündnisse und Abkommen mit potenziellen Partnern vor Ort und in den an Mobilitätsprogrammen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu besitzen;

52.  betont die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes für Minderjährige im Ausland;

53.  betont, dass Mobilitätsmaßnahmen und/oder ‑dienstleistungen, die an die Bedürfnisse von Lehrkräften, Tutoren und Unternehmern angepasst sind, im Rahmen von Erasmus+ gefördert und hervorgehoben werden sollten;

54.  weist darauf hin, dass auf europäischer und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene kohärente, sich ergänzende und gut koordinierte Programme für die Kofinanzierung erforderlich sind, um es den Ausbildungsstätten zu ermöglichen, sämtliche Kosten zu decken und dauerhafte Maßnahmen zu planen und umzusetzen;

55.  begrüßt, dass durch Erasmus + erheblich mehr junge Menschen, die keine Universität oder Hochschule besuchen, in den Genuss von Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung kommen;

56.  begrüßt alle notwendigen Begleitmaßnahmen, mit denen vor allem die Auszubildenden, die an den Mobilitätsprogrammen teilnehmen wollen, unterstützt und dazu ermutigt werden und ihnen dabei geholfen wird, ihre im Rahmen von Mobilitätsprogrammen erworbenen Fähigkeiten besser zu kommunizieren und ihr Selbstbewusstsein zu stärken, damit ihre vielfältigen Erfahrungen erkennbar und lohnenswert sind;

57.  ist der Auffassung, dass die Lernziele der Lehrlingsausbildung im Einklang mit den Grundsätzen des ECVET festgelegt und mit dem Lehrling besprochen werden sollten, bevor die Lehrlingsausbildung beginnt, und dass die Lernziele nach Abschluss der Ausbildung in der Zeugniserläuterung aufgeführt sein sollten;

58.  betont die Bedeutung einer hochwertigen Lehrerausbildung, die Bedeutung der Begleitung, Bewertung und Qualitätssicherung in diesem Bereich und die Notwendigkeit, Inklusion und Toleranz bei den Mobilitätsprogrammen zu fördern;

59.  betont den Bedarf an hochwertigen Praktikumsstellen, die Lernende befähigen können, die gewünschten beruflichen Kompetenzen zu erwerben, und an einer guten Kommunikation mit den Unternehmern auf allen Ebenen, um sie dafür zu gewinnen, die Erfahrung junger Teilnehmer an Mobilitätsprogrammen weiter anzuerkennen;

60.  unterstützt sämtliche Maßnahmen im Einklang mit den Zielen von Erasmus+, die von Unternehmern, nichtstaatlichen Organisation oder der Zivilgesellschaft zur Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für junge Arbeitnehmer oder Auszubildende ergriffen werden, sei es nach Wirtschaftszweig untergliedert oder im Zusammenspiel mit Akteuren der jeweiligen Branchen wie der Industrie- und Handelskammern sowie europäischer Netze wie Eurochambres und der betreffenden Gewerkschaften; fordert, dass der Beitrag von Handwerkskammern und ihren Ausbildungsstätten zur Unterstützung der Mobilität und der sehr kleinen Unternehmen gewürdigt wird; ist der Überzeugung, dass bei allen zur Verbesserung von Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung ergriffenen Maßnahmen das Augenmerk auch auf Bereiche gerichtet werden sollte, die Energie ohne CO2-Emissionen und nachhaltige Mobilität fördern;

61.  empfiehlt allen wichtigen Interessenträgern, gemeinsame Strategien zur Stärkung der Rückkehr von Praktikanten und Auszubildenden im Bereich der beruflichen Bildung oder ihrer Mobilität in andere Teile Europas auszuarbeiten und dabei ihre Präferenzen zu berücksichtigen, wobei das Ziel darin bestehen muss, das im Ausland erworbene Wissen und die gesammelte Erfahrung zu bündeln, um in den Ursprungsregionen der Praktikanten und Auszubildenden oder in anderen Gegenden Europas, in denen ein Mangel an Kompetenzen herrscht, Ungleichgewichte abzubauen und den Zusammenhalt zu stärken;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein europäisches Netz von Workshops und Gründerzentren zu schaffen und effizient umzusetzen, da dies wesentlich ist, damit Wissensbündnisse zwischen Schulen, Universitäten und Unternehmen gefördert werden und der Zugang zu Ausbildung, zu Erfahrungen, zu Auffrischungskursen für Lehrkräfte und Dozenten, zu Ausbildungsgängen und zur Gründung neuer Unternehmen erleichtert wird;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Netz von Wissenschaftszentren (Ecsite) zu unterstützen und zu stärken, das die Wissenschaftszentren als Orte des Zugangs zur Kultur der Wissenschaft zusammenführt;

64.  fordert die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für die Datenerfassung und Kommunikationstechniken, um Informationssuchenden eine bequeme und effiziente Dienstleistung und Unterstützung in Bezug auf die verschiedenen Mobilitätsprogramme auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu bieten;

65.  fordert die Kommission auf, aktuelle Statistiken vorzulegen und – wenn möglich – Bewertungen und/oder Studien zu Erasmus+ und anderen Mobilitätsprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung durchzuführen, sodass die Auswirkungen dieser Programme mit Blick auf die Abstimmung der Berufserfahrung auf den Arbeitsmarkt anhand der Einstellungsquote gemessen werden können, und fordert sie außerdem auf, der Frage nachzugehen, warum in manchen Mitgliedstaaten mehr Anträge im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und für Lernerfahrungen im Ausland gestellt werden, und einen Plan zur besseren Einbindung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die daraus hervorgehenden Statistiken und Bewertungen in die Ausarbeitung der Halbzeitüberprüfung von Erasmus+ einfließen und in ihr berücksichtigt werden sollten.

66.  begrüßt die von den für berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministern am 22. Juni 2015 in Riga angenommenen Schlussfolgerungen, in denen sie neue mittelfristige Zielvorgaben für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für den Zeitraum 2015–2020 vorschlagen, und fordert ihre rasche und gründliche Umsetzung;

67.  betont, dass es wichtig ist, die Gewinne, die sich aus der Mobilität für die Beschäftigungsfähigkeit und die erworbenen Fähigkeiten ergeben, zu propagieren, um den tatsächlichen Nutzen zu verdeutlichen und die Wahrnehmung abzubauen, es handele sich um vergeudete Zeit in Ausbildungen, bei denen es hauptsächlich um Kompetenzen von rein nationaler Relevanz geht;

68.  fordert, dass bei jungen Menschen und Unternehmen mehr für Plattformen wie Drop'pin@EURES geworben wird, deren Ziel es ist, die Mobilität von jungen Menschen zum Zweck von Lehrlingsausbildungen, Praktika, Ausbildungsprogrammen und E-Learning-Sprachkursen zu fördern, und dass die Sichtbarkeit dieser Plattformen für junge Menschen und Unternehmen verbessert wird;

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Möglichkeiten, die das neue Programm Erasmus+ jungen Menschen bietet – Studienmöglichkeiten, aber auch Möglichkeiten für Ausbildungen und Praktika im Ausland –, zu fördern;

70.  regt die Einführung eines an die Lebensbedingungen und die Lebenshaltungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten gekoppelten Mindestzuschusses an; befürwortet die Idee, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen gegebenenfalls eine erforderliche und sinnvolle Unterstützung für beispielsweise Unterkunft und Reisekosten geleistet werden kann, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse Minderjähriger gerichtet werden sollte und Studierende zum Beispiel durch Laufbahnberatung, Sprachunterricht und kulturübergreifende Kommunikation auf ihren Auslandsaufenthalt vorbereitet werden sollten;

71.  fordert, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) auf der Grundlage von Kriterien wie zum Beispiel der Ex-ante-Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit überarbeitet wird und dass Haushaltsposten mit nur begrenzter Wirkung gekürzt werden; vertritt die Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise in Zeiten, in denen – wie derzeit – eine Krise vorherrscht und die durch nicht hinnehmbare Ungleichgewichte geprägt sind, besonders wichtig ist;

o
o   o

72.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(2) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(3) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(5) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(6) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(7) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(8) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(9) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.
(10) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(11) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_378_en.pdf
(12) Siehe: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen.


Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -einrichtungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien (2015/2060(INI))
P8_TA(2016)0108A8-0027/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert ist,

–  gestützt auf die Artikel 121 und 138 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 14 zum AEUV betreffend die Euro-Gruppe,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Thema „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Schaffung einer Kapitalmarktunion(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der Europäischen Union (den Bericht de Larosière) vom 25. Februar 2009,

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom Juni 2015, in dem eine Zusammenlegung der Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets gefordert wird,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0027/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Stabilität des Finanzsystems – eine Voraussetzung für eine angemessene Ressourcenzuweisung im Interesse von Wachstum und Beschäftigung – ein weltweites Kollektivgut ist;

B.  in der Erwägung, dass es aufgrund der zunehmenden wechselseitigen Abhängigkeit der Volkswirtschaften der Welt erforderlich ist, verstärkt auf Formen der wirtschaftspolitischen Steuerung zurückzugreifen, die in immer größerem Maße weltweit konzipiert sind;

C.  in der Erwägung, dass alle Vertreter der EU sich zumindest untereinander abstimmen sollten, wenn es gilt, die weltweite wirtschaftspolitische Steuerung nach Maßgabe der in den EU-Verträgen verankerten Ziele und Werte auszugestalten, wenn die EU schon nicht in der Lage ist, in internationalen Institutionen und Gremien geschlossen aufzutreten;

D.  in der Erwägung, dass die EU dazu beitragen sollte, einen demokratischen Rahmen zu schaffen, in dem sich die weltweiten Herausforderungen bewältigen lassen;

E.  in der Erwägung, dass die weltweite Zusammenarbeit dazu führen kann, dass auf Kosten der Demokratie Verantwortlichkeiten verwässert werden und die Rechenschaftspflicht nicht erfüllt wird; in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament nicht zu reinen Ratifizierungsorganen gemacht werden dürfen, sondern aktiv und vollumfänglich in den gesamten Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass die vorhandenen internationalen Institutionen und Gremien mit ihren unterschiedlichen Lenkungsstrukturen und Tätigkeitsbereichen historisch gesehen als Reaktion auf eine jeweils konkrete Situation gegründet wurden; in der Erwägung, dass auf diese Weise ein komplexes System entstanden ist, in dem bestimmte Aufgaben zuweilen doppelt angegangen werden, das möglicherweise undurchsichtig ist und in dem es generell an Koordinierung fehlt;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(6), in denen geregelt ist, dass Unionsbürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten haben, auch für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten sollten, die in internationalen Institutionen und Gremien mitwirken;

H.  in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben, und zwar unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger (Artikel 42 der Charta der Grundrechte); in der Erwägung, dass dasselbe Maß an Transparenz auch für die Mitwirkung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in internationalen Organisationen oder Foren gelten sollte, insbesondere bei der Festlegung von Vorschriften, die sich auf die EU-Bürger auswirken;

I.  in der Erwägung, dass eine generelle Überwachung aufgrund der Vielfalt der rechtlichen Strukturen und der finanziellen und betrieblichen Verfahren in den im Bereich Wirtschaft tätigen internationalen Institutionen und Gremien(7) schwierig ist, obwohl Kohärenz bei finanziellen und betrieblichen Verfahren von grundlegender Bedeutung ist, wenn es um die Wahrung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen geht; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wirklich internationale Organisationen sind, die im Wege von Übereinkommen gegründet wurden und deren Aufgabenbereich und Zusammensetzung breit angelegt sind, während die G20, der Finanzstabilitätsrat und der Basler Ausschuss informelle öffentliche Gremien sind, in denen nur wenige Staaten vertreten sind und von denen einige infolge der Krise an Bedeutung gewonnen haben, und dass die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO), die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher (IAIS), die Internationale Vereinigung der Pensionsfondsaufseher (IOPS) und das International Accounting Standards Board (IASB) privatrechtliche Fach- und Branchenverbände darstellen, in denen die betroffenen Branchen in mehr oder minder großem Umfang vertreten sind;

J.  in der Erwägung, dass zwischen dem Europäischen Parlament und manchen dieser Organisationen und Gremien zwar bereits ein informeller Austausch stattfindet, aber nicht systematisch betrieben wird;

K.  in der Erwägung, dass Transparenz für die Demokratie wichtig ist, wobei gleichzeitig dem Schutz marktsensibler Daten ordnungsgemäß Rechnung zu tragen ist;

L.  in der Erwägung, dass sich die G20 durch die Krise dazu veranlasst sah, eine globale Agenda vorzugeben, in der es hauptsächlich um eine konkrete Reihe spezifischer Reformen ging, ihre Legitimität langfristig aber nur in einem echten multilateralen und demokratischen Rahmen gewahrt bleiben kann;

M.  in der Erwägung, dass die Banken und Märkte bei der Finanzierung der Wirtschaft von Land zu Land eine andere Rolle spielen;

N.  in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise, die 2008 ihren Anfang nahm, mehr als deutlich gezeigt hat, dass es an einer wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung auf internationaler Ebene mangelt; in der Erwägung, dass in der Makroökonomie viele Bereiche einer stärkeren Koordinierung bedürfen, insbesondere der Bereich Steuern: in der Erwägung, dass es daher das gemeinsame Ziel aller Interessenträger sein sollte, einen umfassenden Rahmen für Finanzstabilität zu konzipieren und für Kohärenz zwischen der globalen und der lokalen Ebene zu sorgen;

O.  in der Erwägung, dass die Einrichtung neuer EU-Aufsichtsgremien nicht automatisch eine Aufstockung der Zahl der Vertreter der EU nach sich ziehen sollte, da eine solche Aufstockung mit undemokratischen Auswirkungen einhergehen könnte, beispielsweise einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass Sperrminoritäten zustande kommen, was bei den Partnern der EU für Unbehagen sorgen könnte;

P.  in der Erwägung, dass der IWF beschlossen hat, den Renminbi in den Währungskorb für die IWF-Sonderziehungsrechte aufzunehmen; in der Erwägung, dass infolgedessen EUR und GBP schwächer gewichtet werden, aber die Gewichtung des USD sich nicht ändert; in der Erwägung, dass auch daran nochmals sehr deutlich wird, dass die EU geschlossener auftreten sollte;

1.  bekräftigt, dass es einer besseren weltweiten Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten und der intensiven Mitwirkung des Europäischen Parlaments bedarf;

2.  ist besorgt darüber, dass es an Kohärenz mangelt, da die zahlreichen Organisationen und Gremien zersplittert und sehr unterschiedlich sind, und darüber, dass sich die Umsetzung der auf internationaler Ebene vereinbarten Regeln und Leitlinien verzögert;

3.  fordert Klarstellungen dazu, wofür die einzelnen Organisationen und Gremien zuständig sind, wie sie arbeiten und wie sie – auch im Hinblick auf freiwillige Beiträge, Schenkungen und Spenden – finanziert werden, damit es nicht zu Interessenkonflikten kommt und ihre Beschlüsse rechtmäßig sind;

4.  fordert, dass die Politik in den globalen Institutionen kohärenter gestaltet und besser koordiniert wird, indem umfassende Standards in den Bereichen demokratische Legitimität, Transparenz, Erfüllung der Rechenschaftspflicht und Integrität eingeführt werden; ist der Ansicht, dass sich diese Standards unter anderem auf folgende Sachverhalte beziehen sollten:

   die Beziehungen zur Öffentlichkeit (beispielsweise den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit unterschiedlichen Interessenträgern, die Einführung verbindlicher Transparenzregister und Regeln über die Transparenz von Treffen mit Lobbyisten);
   interne Regelungen (beispielsweise über die Auswahl von Personal aufgrund der Qualifikationen, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Verhütung von Interessenkonflikten);

5.  ist der Ansicht, dass durch die unterproportionale Vertretung der am wenigsten entwickelten Länder in den meisten internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien ein Ungleichgewicht entsteht und folglich Probleme im Zusammenhang mit Ungleichheiten oder der Finanzierung der ärmsten Länder nicht vernünftig angegangen werden;

6.  vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Vertretung nicht nur ein geografisches Ungleichgewicht besteht, sondern im Rahmen der internationalen Diskussionen über Finanz-, Währungs- und Regulierungsgremien auch bestimmte Gruppen – vor allem die Zivilgesellschaft, KMU, Verbraucher- und Arbeitnehmervertreter – besser in die Konsultationen eingebunden werden könnten; hält es für die Pflicht und Schuldigkeit der beteiligten Gremien und Gruppen, hier Abhilfe zu schaffen;

7.  ist der Ansicht, dass die EU ihre Vertretung in allen multilateralen Organisationen und Gremien optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen sollte, damit sich Transparenz, Integrität und Erfüllung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Beteiligung der Union in diesen Organisationen und Gremien verbessern, ihr Einfluss steigt und ihre demokratisch herbeigeführten legislativen Beschlüsse stärker beachtet werden; vertritt überdies die Auffassung, dass die EU als globaler Akteur vorausschauender handeln sollte, indem sie dafür sorgt, dass die künftigen Aufgaben der G20 auf die Tagesordnung der jeweils zuständigen globalen Institution gesetzt werden, beispielsweise die Umgestaltung des Schattenbankwesens, die Umsetzung der Reformen des außerbörslichen Derivatemarkts, die Bewältigung von Systemrisiken und Risiken, die sich in Bezug auf die Weltwirtschaft abzeichnen;

8.  fordert die EU-Akteure auf, sich bei der Politikgestaltung auf europäischer und internationaler Ebene in stärkerem Maße auch der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzwirtschaft zu widmen;

9.  weist darauf hin, dass die EU die Vollmitgliedschaft in den internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen anstreben sollte, in denen ihr eine derartige Mitgliedschaft noch nicht gewährt wurde, aber zweckmäßig ist (etwa im Fall der OECD und des IWF); fordert, dass die einschlägigen internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen an ihren Satzungen alle Änderungen vornehmen, die notwendig sind, damit der EU die Vollmitgliedschaft gewährt werden kann;

10.  ist der Ansicht, dass es der Union zum Nachteil gereicht, wenn ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer nationalen Behörde in einer internationalen Organisation oder einem internationalen Gremium Standpunkte vertritt, die im Widerspruch zu legislativen oder regulatorischen Beschlüssen der EU stehen, die demokratisch nach dem Mehrheitsprinzip gefasst wurden; fordert dementsprechend, dass sich diese Vertreter besser und effizienter abstimmen, beispielsweise durch Mechanismen mit stärker bindender Wirkung;

11.  betont, dass die Kommission den Bürgern gegenüber direkter rechenschaftspflichtig sein sollte, wenn sie die gesamte Union in einem internationalen Gremium oder einer internationalen Organisation vertritt oder ein privatrechtliches Sachverständigengremium beaufsichtigt; betont, dass das Europäische Parlament dabei eine sehr wichtige Aufgabe hat;

12.  vertritt die Auffassung, dass geklärt und förmlich niedergelegt werden muss, welche Prioritäten die Organisationen und ihre einschlägigen Arbeitsgruppen verfolgen; ist der Ansicht, dass der systematische Rückgriff auf das Konsensprinzip das Risiko birgt, dass sich die Beratungen verlangsamen und die Empfehlungen inhaltlich an Wirkung verlieren, und dass in der Zusammensetzung der Organisationen auch die vielfältige Art und Weise zum Ausdruck kommen muss, in der die einzelnen Volkswirtschaften finanziert werden und die Aufsicht ausgeübt wird;

13.  betont, dass Ex-ante-Bewertungen durchgeführt werden müssen, wenn auf globaler Ebene regulatorische, aufsichtliche und andere Maßnahmen, die die Finanzbranche betreffen, ausgearbeitet werden; ist der Ansicht, dass derartige Bewertungen die politischen Vorrechte der Mitgesetzgeber unberührt lassen;

14.  ist der Ansicht, dass die einzelnen beteiligten Länder die Empfehlungen noch nicht in dem Maße umsetzen, das notwendig wäre, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass der Finanzstabilitätsrat inzwischen Standards für die Versicherungswirtschaft ausarbeitet; stellt fest, dass die IAIS in der weltweiten Versicherungspolitik eine wichtige Rolle spielt, betont aber, dass eine Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) den Vorteil böte, den versicherungsspezifischen europäischen Sachverstand stärker zur Geltung zu bringen, und dass damit dafür gesorgt würde, dass auf globaler Ebene ausgearbeitete Standards nicht im Widerspruch zu der zuvor erstmals in der EU ausgearbeiteten Logik stehen;

16.  begrüßt die Arbeit der OECD in Steuerangelegenheiten, insbesondere das Projekt der OECD und der G20 betreffend die Erosion der Besteuerungsgrundlagen und Verlagerung von Gewinnen (BEPS); vertritt die Auffassung, dass die Überwachung der Umsetzung eine neue Herausforderung ist, die es zu bewältigen gilt; betont, dass die Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) sind, verbessert werden sollte, damit die Standpunkte der EU Gehör finden;

17.  begrüßt, dass der Präsident der EZB willens ist, auch künftig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, was die Aufgaben der EZB in Bankfragen angeht, insbesondere in Gremien, die globale Standards festlegen, etwa im Finanzstabilitätsrat;

18.  begrüßt, dass sich die Länder des Euro-Währungsgebiets, die Mitglied der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank sind, organisatorisch darauf verständigt haben, im Gouverneursrat dieser Bank einen einzigen Sitz einzunehmen und sich so dort gemeinsam vertreten zu lassen;

19.  unterbreitet daher folgende Vorschläge:

   fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild der bewährten Verfahren auf europäischer und nationaler Ebene einen EU-Verhaltenskodex über Transparenz, Integrität und die Erfüllung der Rechenschaftspflicht auszuarbeiten, von dem sich die EU-Vertreter in internationalen Organisationen leiten lassen sollen; fordert, dass das Europäische Parlament eng in die Ausarbeitung dieses Kodex eingebunden wird;
   betont insbesondere, dass es im Hinblick auf die Satzung, die Finanzierung und die Arbeitsweise dieser Organisationen und Gremien, ihre Interaktion mit staatlichen Stellen, Interessenträgern und der Öffentlichkeit, ihre Kommunikation sowie den Zugang zu ihren Dokumenten Bedenken hegt; hält es für dringend geboten, für einen fairen Interessenausgleich Sorge zu tragen, auch in Bezug auf nichtstaatliche Organisationen mit geeignetem Fachwissen und Finanzmittel, damit der Zivilgesellschaft mehr Gehör verschafft wird;
   fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und auch die Mitgliedstaaten auf, die Rechenschaftspflicht jedes einzelnen EU-Vertreters gegenüber demokratisch gewählten Gremien einzufordern;
   fordert die Annahme einer interinstitutionellen Vereinbarung, die darauf abzielt, einen förmlichen „Finanzdialog“ einzuführen, der unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments veranstaltet wird und dazu dient, im Vorfeld wichtiger internationaler Verhandlungen Leitlinien für die Annahme und Stimmigkeit der Standpunkte der EU festzulegen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Standpunkte erörtert werden und vorab bekannt sind und auch für eine entsprechende Weiterverfolgung gesorgt wird, indem die Kommission regelmäßig darüber Bericht erstattet, wie diese Leitlinien in der Praxis angewandt wurden und wie ihre Anwendung überwacht wurde; regt an, dass zu diesem Dialog die Institutionen der EU, die Mitgliedstaaten und, falls angezeigt, die Leiter der einschlägigen internationalen Organisationen eingeladen werden; vertritt die Auffassung, dass die Häufigkeit und das Format dieses Dialogs (in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung) dem konkreten Bedarf entsprechen sollten; hält es außerdem für notwendig, dass die nationalen Parlamente auf ihren jeweils zuständigen Ebenen aktiv eingebunden werden und die Kontrolle über die Standpunkte der Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats ausüben;
   ist der Ansicht, dass diese detaillierteren Leitlinien um Entschließungen auf der Grundlage eines Initiativberichts mit Empfehlungscharakter ergänzt werden könnten, die vom Parlament regelmäßig und in angemessenem zeitlichem Abstand angenommen werden und in denen es seine Ansichten zur allgemeinen Ausrichtung der Politik darlegt;
   stellt fest, dass dieser Dialog in Angelegenheiten, in denen das Europäische Parlament und der Rat Mitgesetzgeber sind, dazu dienen könnte, ein Verhandlungsmandat festzulegen, in dem die EU-Standpunkte nach Maßgabe der mit Mehrheit gefassten legislativen Beschlüsse zusammengeführt werden und Unstimmigkeiten in Bezug auf Rechtsvorschriften, deren Erlass ansteht, ausgeräumt werden;
   fordert die EU-Vertreter auf, in internationalen Verhandlungen besonders darauf zu achten, dass die internationalen Anforderungen und Standards und verbindliche, bereits erlassene EU-Rechtsvorschriften stimmig und miteinander vereinbar sind und dass diese Bestimmungen auch eingehalten werden, damit wirklich weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden;
   fordert eine Ausweitung der Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament, indem das Verfahren optimiert wird, nach dem die Standpunkte der EU in G20-Sitzungen in Politikbereichen im Zusammenhang mit Beschäftigung, Energie, Handel, Entwicklung und Korruptionsbekämpfung festgelegt werden;
   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen über die loyale Zusammenarbeit umgehend einzuhalten;
   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vertretung der Bankenunion im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu akzeptieren;
   fordert die Kommission auf, die externe Dimension der Wirtschafts- und Finanzvorschriften in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen, also auf die Arbeit einzugehen, die voraussichtlich in den internationalen Finanzinstitutionen zu leisten ist, und im Interesse größerer innenpolitischer Kohärenz eine Arbeitsgruppe für die globale wirtschaftspolitische Steuerung und die Finanzinstitutionen einzurichten;
   nimmt die Initiative der Kommission zur Kenntnis, die einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets beim IWF voranzubringen; vertritt die Auffassung, dass diese Initiative unbeschadet des langfristigen Ziels der Zusammenlegung der Stimmrechte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden sollte;
   weist darauf hin, dass gemäß dem Protokoll Nr. 14 zum AEUV die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der Euro-Gruppe obliegt, die ein provisorisches und informelles Gremium bleibt, bis der Euro die Währung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden ist; ist der Ansicht, dass die Transparenz und die Erfüllung der Rechenschaftspflicht der Euro-Gruppe verbessert werden könnten; spricht sich dafür aus, dass im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012(8), in dem Empfehlungen für die nächsten Schritte zur Verwirklichung der Bankenunion, der Wirtschaftsunion, der Fiskalunion und der politischen Union formuliert werden, eine formellere und stärker auf Dauer angelegte Lösung gefunden werden sollte; weist erneut darauf hin, dass die Unabhängigkeit des Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Währung gestärkt werden muss, wobei zugleich starke Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat zu schaffen sind;
   vertritt die Auffassung, dass über den Einzelfall IWF hinaus in den nächsten Jahren die Vertretung der EU schrittweise optimiert werden sollte, zunächst durch bessere Koordinierung und dann – im Anschluss an eine Bewertung – durch die Zusammenlegung der Stimmrechte; ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft in diesen Organisationen und Gremien gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und der jeweiligen europäischen Aufsichtsbehörde sowie des Rates, der Euro-Gruppe und der nationalen Stellen vergeben werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die EU parallel dazu auf eine Änderung der Arbeitsweise dieser Organisationen und Gremien hinwirken sollte, sodass vom Konsensprinzip auf ein System der gewichteten Mehrheit umgestellt wird;
   betont, dass es Aufgabe der Kommission, des Rates oder, wo nötig, der Euro-Gruppe ist, die Koordinierung durch Vorbereitungstreffen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass bei Bedarf neue Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Rates gebildet werden sollten, etwa wie der Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA), die Arbeitsgruppe für IWF-Angelegenheiten, die Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ und der Ausschuss für Wirtschaftspolitik;
   fordert, dass der Sachverhalt, dass der Vorsitz des Europäischen Rates und die Kommissionspräsidentschaft auf G20‑Tagungen derzeit zwei getrennte Sitze einnehmen, sorgfältig geprüft wird, um so zu ermitteln, in welchem Maße die außenpolitische Glaubwürdigkeit der EU durch diese Struktur geschwächt wird, zumal es den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen bereits gibt; hält zahlreiche Verbesserungen für denkbar, um ein einheitliches Handeln der einzeln vertretenen Mitgliedstaaten zu fördern, und ist der Ansicht, dass diese Verbesserungen dazu beitragen sollten, eine effiziente Koordinierung im Vorfeld von Sitzungen zu erreichen und in den Sitzungen wirklich geschlossen als EU aufzutreten;
   fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten auf, einen Fahrplan voranzubringen, nach dem gemäß den Vorschlägen im Bericht de Larosière auf der Grundlage eines Vertrags eine Weltfinanzorganisation mit einem weit gefassten Aufgabengebiet geschaffen wird, die befugt wäre, Empfehlungen auszusprechen, verbindliche Mindeststandards auszuhandeln, auf multilaterale Streitbeilegungsmechanismen zurückzugreifen und, falls notwendig, Sanktionen zu verhängen; ist der Ansicht, dass bei der Einrichtung dieser multilateralen Streitbeilegungsmechanismen vor allem auf die Erfahrungen der WTO im Bereich Handel zurückgegriffen werden könnte; betont, dass die vorgeschlagene Organisation den höchsten Vorgaben in den Bereichen Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegen sollte;
   ist der Ansicht, dass die Kommission mit einem ausdrücklichen Mandat ausgestattet werden sollte, der Förderung des Multilateralismus in der internationalen Zusammenarbeit in Finanz-, Währungs- und Regulierungsangelegenheiten neuen Schwung zu verleihen;
   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass EU-Legislativvorschläge für Finanzvorschriften und entsprechende Maßnahmen auf Weltebene einander ergänzen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 41.
(2) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 66.
(3) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 51.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0268.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(7) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und die Welthandelsorganisation (WTO) können auch Vorschriften erlassen; die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) spielt eine gewichtige Rolle bei der weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung; die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Karibische Entwicklungsbank (CDB), die Westafrikanische Entwicklungsbank (BOAD), die Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB), die Interamerikanische Investment-Gesellschaft (IIC), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Rat der Entwicklungsbank des Europarates (CEB), die Weltbank-Gruppe, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) unterstützen die Finanzierung in der Entwicklungszusammenarbeit.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 48).


Kleine Küstenfischerei in von der Fischerei abhängigen Gebieten
PDF 239kWORD 114k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Innovation und Diversifizierung der kleinen Küstenfischerei in von der Fischerei abhängigen Gebieten (2015/2090(INI))
P8_TA(2016)0109A8-0044/2016

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates,

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates,

—  unter Hinweis auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Maßnahmen, bei denen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden müssen,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik(1),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei(2),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2014)0254),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Innovationsunion (COM(2010)0546),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG,

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der Blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (2015/C 012/05),

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. Januar 2015 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (2015/C 019/05),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 „Blaues Wachstum – Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum(3),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Meeresstrategie für den Atlantik: Schaffung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0279),

—  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. August 2012 mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 – Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen“ (COM(2012)0473),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem „blauen Wachstum“ – Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU(4),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086),

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0044/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Küstenfischerei für 80 % der Fischfangflotte der EU steht und zusammen mit der Schalentierzucht ein hohes Beschäftigungsniveau in den Küstenregionen, auf den Inseln und in den Regionen in äußerster Randlage sichert sowie eine sozial und wirtschaftlich nachhaltige Form der Fischerei mit großem Potenzial ist; in der Erwägung, dass ihre Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Merkmale sowie die das Kulturerbe betreffenden Aspekte der Küsten- und Inselgebiete außergewöhnlich und vielfältig sind;

B.  in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselfischerei meist eine traditionelle Form der kommerziellen Fischerei ist, die für eine Lebensweise steht sowie die wichtigste Art der Existenzsicherung durch Fischerei und ein Bereich ist, in dem direkte und indirekte Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in Gegenden, die von der Küstenfischerei abhängen und besondere Maßnahmen und eine besondere Förderung benötigen, um für Wachstum und Entwicklung zu sorgen;

C.  in der Erwägung, dass sich die Küstenfischerei in Bezug auf ihre grundlegende Definition und ihre Merkmale zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb einzelner Mitgliedstaaten zwischen unterschiedlichen Küstenabschnitten stark unterscheidet – eine Situation, die künftig in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bereinigt und harmonisiert werden muss –, und in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche geographische, klimatische, ökosystemabhängige, soziale und wirtschaftliche Unterschiede bestehen;

D.  in der Erwägung, dass sich die Merkmale der Küstenfischerei in verschiedenen Meeren wie der Adria oder dem gesamten Mittelmeer von denen der Küstenfischerei in offenen Meeren wie dem Atlantischen Ozean einschließlich der Küsten Guyanas, und im Meeresbecken des Indischen Ozeans unterscheiden;

E.  in der Erwägung, dass die kleine Küstenfischerei in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) als Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät definiert ist, und in der Erwägung, dass es sich dabei um die einzige Definition der kleinen Küstenfischerei in den EU-Rechtsvorschriften handelt;

F.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung einer der Eckpfeiler der reformierten GFP ist, da anerkannt wurde, dass angesichts der enormen Vielfalt im Bereich der Fischerei in der EU eine zentralisierte Bewirtschaftung keine geeignete Option ist; in der Erwägung, dass angesichts des typischen Charakters der Küsten- und Inselfischerei die Regionalisierung und ein dezentraler Ansatz in diesem Sektor und in den Gemeinschaften, die von ihm leben, von besonderer Bedeutung sind;

G.  in der Erwägung, dass die Beihilfeintensität für Maßnahmen, die durch den EMFF finanziert werden, um 30 Punkte erhöht werden kann, wenn sie die kleine Küstenfischerei betreffen;

H.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den EMFF Mitgliedstaaten, in denen mehr als 1 000 Schiffe als Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei gelten, einen Aktionsplan für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei aufstellen müssen;

I.  in der Erwägung, dass die Küstenfischerei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwaltet werden sollte, wodurch die Unterschiedlichkeit der Fanggeräte der Fangflotten, der geographischen und klimatischen Bedingungen, der Techniken und der Fischbestände in den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Fischereizonen Berücksichtigung finden würde, wodurch auch ein Beitrag zur Erhaltung der lokalen Traditionen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei geleistet würde;

J.  in der Erwägung, dass angesichts der besonderen Merkmale der einzelnen Fischereizonen der Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den unterschiedlichen Zonen ermöglichen kann, die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Umwelt und die Meeresökosysteme erheblich zu verringern und die Interaktion zwischen der Gesamtheit der menschlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten in den Küstengebieten und –regionen zu verbessern;

K.  in der Erwägung, dass sich die Einnahmen in der handwerklichen Fischerei beträchtlich verringert haben, was auf einen spürbaren Anstieg der Betriebskosten, insbesondere durch einen Anstieg der Treibstoffpreise, und die Minderung des Wertes des Fangs beim erstmaligen Verkauf zurückzuführen ist, weswegen oft eine Steigerung des Fischereiaufwands erforderlich war;

L.  in der Erwägung, dass durch die Bewirtschaftung verschiedener Bestände unterschiedlicher Arten, die die wichtigsten Zielarten darstellen, in vielen Regionen strenge Beschränkungen hinsichtlich der Fischerei und kleiner Fischereigemeinden verhängt wurden;

M.  in der Erwägung, dass in der Küstenfischerei überwiegend traditionelle Fanggeräte und -techniken wie zum Beispiel Almadraba-Fischfallen eingesetzt werden, durch deren Besonderheit Identität und Lebensweise in den Küstenregionen geprägt werden und deren Verwendung unbedingt bewahrt werden muss und die als Teil des kulturell-historischen und traditionellen Erbes geschützt werden müssen;

N.  in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischerei zur Lebensfähigkeit der Küsten- und Inselgemeinden beiträgt, da sie der zunehmenden Entvölkerung entgegenwirkt und zur Bekämpfung der Überalterung im Fischereisektor und der Arbeitslosigkeit beiträgt; in der Erwägung, dass Entwicklung und Innovation eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gemeinden spielen können; in der Erwägung, dass in der handwerklichen Fischerei darüber hinaus in bestimmten Gebieten traditionelle Fanggeräte und -techniken benutzt werden, die umweltfreundlicher sind und geringere Auswirkungen auf die Lage gefährdeter Bestände haben;

O.  in der Erwägung, dass die handwerkliche und traditionelle Küstenfischerei umweltfreundlich ist und die grundlegende wirtschaftliche Basis für die Erhaltung, die Entwicklung und die Beschäftigungslage der Küsten- und Inselgemeinden darstellt;

P.  in der Erwägung, dass gemäß der Mittelmeerverordnung auch Schleppnetze und Wadenfänger als gezogenes Gerät klassifiziert werden, obwohl Wadenfänger gemäß anderen Klassifikationen – wie zum Beispiel der Klassifikation der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen – als gesonderte Fanggerätgruppe betrachtet werden; in der Erwägung, dass die Bestimmungen für Schleppnetze nicht auf traditionelle Wadenfänger in der Küstenfischerei angewendet werden sollten, die für den Fang nicht gefährdeter Arten verwendet werden;

Q.  in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass von Innovation und Diversifizierung in der Fischereiwirtschaft die Rede ist, berücksichtigt werden muss, dass eine sehr große Fischergemeinde von traditionellen, jahrhundertealten Fangmethoden ausgesprochen abhängig ist;

R.  in der Erwägung, dass in der neuen GFP die Bedeutung der Küsten-und Inselregionen, die von der Fischerei abhängen, anerkannt wird, und in der Erwägung, dass im Rahmen der Aufgabe der Mitgliedstaaten, für die von Fischereitätigkeiten Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, dazu beizutragen, in Bezug auf die Küstenfischerei einen solchen Lebensstandard zu erreichen, sowie eine nachhaltige Küstenfischerei, eine Diversifizierung der Fischereitätigkeiten und die Einkommen der Einwohner dieser Küstengebiete unter Berücksichtigung sozioökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte zu fördern, auch die Bedeutung von Ausbildung, Gesundheit und Sicherheit auf See für die Fischer gemäß der Verpflichtung zu besonderem Schutz gemäß Artikel 174 AEUV betont werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass durch die neue GFP-Verordnung der kleinen Küstenfischerei, der Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei innerhalb einer Zone von zwölf nautischen Meilen, d. h. im empfindlichsten Teil der Gewässer der Union, vorrangig Zugang gewährt wird, und in der Erwägung, dass bei der Bewertung der alten Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik durch die Kommission festgestellt wurde, dass die Zwölf-Meilen-Zonen einer der wenigen Erfolge der alten Bewirtschaftungsregelung war, die Gegenstand zahlreicher Konflikte hinsichtlich der Nutzung des Raums und der Ressourcen mit anderen menschlichen Aktivitäten war, die sich im Küstenbereich überschneiden;

T.  in der Erwägung, dass in Artikel 349 AEUV festgelegt ist, dass bei Maßnahmen, und zwar insbesondere solchen, die den Fischereisektor betreffen, die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage in einem häufig sehr spezifischen regionalen Umfeld, in dem die Lebensmittelselbstversorgung gesichert werden muss, berücksichtigt werden müssen, mit dem Schwerpunkt auf ihrer geographischen Isolation, der entlegenen Lage und den durch das Meer bedingten Merkmalen;

U.  in der Erwägung, dass insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage aufgrund ihrer geographischen Merkmale und ihrer großen Entfernung vom Kontinent die Küstenfischerei wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen hat;

V.  in der Erwägung, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage dem Wettbewerb durch Fahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten ausgesetzt ist, die in denselben Fischereizonen dieselben Fischarten fangen und ihren Fang auf denselben Märkten anlanden, sowie dem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittstaaten mit nicht vergleichbaren Betriebskosten, Regelungen und Sanitär- und Umweltvorschriften; und in der Erwägung, dass angesichts dessen sämtliche Bemühungen um eine eigenständige Entwicklung und um Lebensmittelselbstversorgung ohne die besondere Strategie der EU für diese Regionen zum Scheitern verurteilt wären;

W.  in der Erwägung, dass in den Regionen in äußerster Randlage neben der Küstenfischerei auch die Meeresaquakultur zur Wirtschaftsentwicklung und zur Versorgung mit frischen Lebensmitteln vor Ort beiträgt;

X.  in der Erwägung, dass die meisten Küstengebiete, insbesondere diejenigen im Süden Europas, und die Inselregionen einen erheblichen wirtschaftlichen Niedergang erleiden, der zu einer Entvölkerung und der Abwanderung der Einwohner führt, die Chancen in Gebieten mit besseren Beschäftigungs- und Bildungsaussichten suchen;

Y.  in der Erwägung, dass die europäische Krise gezeigt hat, dass Europa seine Wirtschaftstätigkeiten diversifizieren muss und dass es wichtig ist, neue Modelle der Innovation und des Wissens zu prüfen, durch die neue Arbeitsplätze auf der örtlichen Ebene geschaffen werden können;

Z.  in der Erwägung, dass einige Küstenfischereiregionen zwar in der Nähe entwickelter Gebiete und von Tourismusregionen liegen, jedoch dessen ungeachtet nicht in der Lage sind, ein angemessenes Wirtschaftswachstum zu erzielen, und dass der Druck, die Meeresressourcen zu nutzen, in solchen Regionen bereits zunimmt und dass der Fischereisektor zu Gunsten des Tourismus marginalisiert wird, obwohl beide Sektoren kompatibel sind und einander ergänzen;

AA.  in der Erwägung, dass das Führen von Logbüchern für die kleinen Küstenfischereiunternehmen häufig einen Verwaltungsaufwand darstellt und dass mehr Flexibilität wünschenswert wäre;

AB.  in der Erwägung, dass dieser Druck der touristischen Tätigkeiten auf die Küstengebiete hauptsächlich von bestimmten Aktivitäten ausgeht, wie etwa der unkontrollierten Sportfischerei, die in einigen Gebieten Auswirkungen auf die Meeresressourcen und die geschäftlichen Möglichkeiten der Bevölkerung der traditionellen Fischereigebiete haben;

AC.  in der Erwägung, dass die Gründung lokaler Fischerei-Aktionsgruppen (Fisheries Local Action Groups – FLAG) in den Gebieten, die von der Fischerei abhängen, von grundlegender Bedeutung ist, da sie ein nützliches Instrument sind, das Chancen und Möglichkeiten zur Diversifizierung von Fischereitätigkeiten bietet, was im Endeffekt zur allgemeinen Entwicklung der Küsten- und Inselregionen und ihrer sozialen Verhältnisse führt, wobei eine stärkerer Ausweitung der wirtschaftlichen Ressourcen für die Gründung solcher Gruppen und ihre Arbeit vor Ort notwendig ist;

AD.  in der Erwägung, dass Frauen in der Schalentierzucht nicht sichtbar und in der Fischereitätigkeit allgemein unterrepräsentiert sind;

AE.  in Erwägung der Tatsache, dass allgemein weibliche Seeleute nicht sichtbar sind und dass Frauen die Funktionen Netzflicken, Mannschaftsversorgung und Anlandehilfe sowie Verpackung wahrnehmen;

AF.  in der Erwägung, dass die umfassende Wirtschaftskrise auch im Fischereisektor spürbar ist – insbesondere bei den am meisten durch die Arbeitslosigkeit betroffenen Bevölkerungsgruppen wie Jugendlichen und Frauen – und dass Diversifizierung und Innovationen notwendig sind, um die Beschäftigung zu steigern, neue Möglichkeiten wie die blaue und die umweltfreundliche Entwicklung zu nutzen und die Marginalisierung der Fischerei in den Entwicklungsregionen und den Regionen in Randlage zu verhindern und ihr entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass der Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

AG.  in der Erwägung, dass eine Diversifizierung in den Küsten- und Inselregionen durch Aktivitäten in den Bereichen Vermarktung von Fischereierzeugnissen und entsprechende Werbung, Gastronomie, Tourismus, kulturelles, historisches und traditionelles Erbe, Umwelt und umweltfreundliches Wachstum erzielt werden kann;

AH.  in der Erwägung, dass sich das Konzept „Blaue Wirtschaft“ entwickelt und starke Impulse für Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben kann, vor allem in den Küsten- und Inselländern und -regionen und den Gebieten in äußerster Randlage;

AI.  in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselgemeinden maßgebliche Interessenträger bei der Umsetzung des Konzepts „Blaue Wirtschaft“ sind;

AJ.  in der Erwägung, dass durch die EU-Initiative für eine Innovationsunion Mängel erkannt und aufgedeckt wurden, durch die die Entwicklung von Forschung und Innovation begrenzt und verhindert wird, wie unzureichende Investitionen in die Wissenschaft, der Mangel geeigneter Daten bezüglich der Meere und Ozeane, unzureichende Finanzierung und fehlende Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor;

AK.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft insgesamt und vor allem in den Küstenregionen, den Inselregionen und den Regionen in äußerster Randlage zum Wirtschaftswachstum beitragen würde und dass insbesondere die Regionen, die von der Fischerei abhängen, eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung von Innovationen spielen und in alle Phasen der Entwicklung der blauen Wirtschaft einbezogen werden müssen;

AL.  in der Erwägung, dass Umwelt und Wirtschaft im Fischereisektor wie auch in anderen Sektoren miteinander verknüpft sind und dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft deshalb auf die Sozialwirtschaft und auf nachhaltige und umweltfreundliche Projekte und Tätigkeiten konzentriert werden sollte, die zum Ziel haben, Tätigkeiten im Küstenbereich einzuführen und zu entwickeln und die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt insgesamt zu bewahren, indem insbesondere die umweltfreundliche handwerkliche Fischerei unterstützt wird, die die biologische Vielfalt fördert; in der Erwägung, dass diese Projekte und Tätigkeiten auch aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht nachhaltig sein müssen, um sicherzustellen, dass die kleine handwerkliche Fischerei weiterhin lebensfähig ist;

AM.  in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft auch zur Sicherheit an Bord der Fischereifahrzeuge sowie zu den Arbeitsbedingungen und zum alltäglichen Wohlbefinden der Fischer beitragen kann;

AN.  in der Erwägung, dass die Umwelt- und Selektivitätsvorgaben für alle ohne Unterschied gelten, wobei jedoch die Anlandung von Beifängen im Falle kleiner Fahrzeuge schwierig ist;

AO.  in der Erwägung, dass anthropogene Einflüsse, d. h. menschliche Tätigkeiten in Küstenregionen, im Hinblick auf den Umweltschutz unterbewertet werden und dass die kumulativen Effekte verschiedener Tätigkeiten auf die Küstenregionen nicht angemessen erkannt und bewertet worden sind; in der Erwägung, dass sich Tätigkeiten, die in einigen Gebieten stattfinden, wie der Seeverkehr, der Tourismus, die unkontrollierte und maßlose Sportfischerei, die Vermarktung von Arten, die aus dieser Tätigkeit stammen, die Wilderei, die Einleitung von Abwässern von Land aus usw., besonders stark auf den Fischereisektor auswirken;

AP.  in der Erwägung, dass die Kenntnis der Meeresumwelt und insbesondere des Zustands des Meeresökosystems von grundlegender Bedeutung für die Bewertung der Auswirkungen verschiedener Tätigkeiten auf die Umwelt ist, was auch für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und Überwachungsprogramme gilt, die sämtlich zum Ziel haben, eine Erholung der Fischbestände, die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und die Entwicklung von Innovationen voranzubringen, und in der Erwägung, dass die Daten über die Meeresumwelt unzureichend und nicht angemessen systematisiert sind;

AQ.  in der Erwägung, dass die illegale Fischerei in bestimmten Regionen eine echte Bedrohung für den Fortbestand der handwerklichen kleinen Küstenfischerei und für die Bewahrung der Fischereiressourcen und der biologischen Vielfalt darstellt;

AR.  in der Erwägung, dass durch die integrierte Meerespolitik eine Antwort auf die neuen Herausforderungen gefunden werden soll, vor denen die Meere, die Industrie und die Fischer überall in Europa stehen, vom Umweltschutz über die Aquakultur, den Bootstourismus und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum bis zur Entwicklung der Küstengebiete;

1.  fordert die Kommission auf, die Definition der Küstenfischerei, der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei anzupassen, im Einklang mit den sozioökonomischen Merkmalen und Besonderheiten der verschiedenen Regionen und nicht nur anhand der Größe und Stärke der Fischereifahrzeuge, da die gegenwärtigen EU-Bestimmungen nicht zufriedenstellend sind; schlägt vor, bei der fallweisen Anpassung der Definition der Küstenfischerei gemäß den Besonderheiten der Fischereiarten regionsbezogen vorzugehen; schlägt vor, sich dabei auf eine Reihe indikativer Kriterien zu stützen, wie die Größe der Fahrzeuge, die verwendeten Fanggeräte, die Selektivität der Fangmethoden, die Dauer der Fangfahrten und die Tatsache, ob der Schiffseigner mit auf Fangfahrt geht, die traditionellen Formen des Unternehmertums und die Eigentums- und Betriebsstrukturen, die traditionell in diesen Gebieten anzutreffen sind, die Einbindung der Fangaktivität in die Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten, die wirkliche Art und Dimension der Fangaktivität und andere Faktoren im Zusammenhang mit den traditionellen Tätigkeiten und die Unterstützung durch Unternehmen bzw. den Einfluss auf die lokalen Gemeinschaften;

2.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der kleinen Küstenfischerei in Inselgemeinschaften zu erwägen, deren Existenzsicherung traditionell von der Fischerei abhängt, die sie während des gesamten Jahres betreiben;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Fangquoten für die handwerklichen Fischer schrittweise zu erhöhen, um diese soziale und ökologisch nachhaltige Art der Fischerei zu fördern;

4.  fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Vielfalt der sozioökonomischen Tätigkeiten innovative Projekte und Rechtsvorschriften zu unterstützen, mit denen die Entwicklung der Küsten- und Inselregionen sowie der Regionen in äußerster Randlage vorangebracht wird, um die positiven externen Aspekte der handwerklichen Fischerei sowohl hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion als auch des Umweltschutzes über neue Arten der Unterstützung, die in die bereits bestehenden europäischen Finanzierungen eingebunden sind, zu fördern; betont, dass Projekte Vorrang genießen sollten, die sich auf die nachhaltige Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, die zunehmende Einbindung der Fangaktivität in die Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten, die Förderung von Formen des Unternehmertums, die mit der Sozialwirtschaft verknüpft sind, die Förderung kurzer Verteilungsketten, die Einführung neuer technischer Verfahren bei der Werbung für Fischereigüter und -dienste und bei ihrem Vertrieb, auf Innovationen bei der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen und die Bewahrung und den Schutz traditioneller Aufgaben konzentrieren;

5.  ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen die Besonderheiten der Küstenfischerei berücksichtigt und im Rahmen der Regionalisierung bestimmte gebührend begründete Abweichungen zugelassen werden sollten;

6.  fordert die Kommission auf, eine Untersuchung auf europäischer Ebene zu den Auswirkungen zu koordinieren, die die Sportfischerei an der Küste auf die traditionellen Fischereitätigkeiten hat, und auch die Parameter zu ihrer Begrenzung in einigen Gebieten festzulegen; ersucht darum, die Kontrolle über diese Tätigkeit auszuweiten, um Interferenzen zwischen der Fangaktivität und diesen Praktiken zu vermeiden, die in Gebieten in äußerster Randlage mit einem leistungsstarken Tourismussektor bereits besorgniserregend sind;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der kleinen Küstenfischerei bei der Zuweisung der Mittel aus dem EMFF Vorrang einzuräumen und die Verfahren für die Betreiber dieser Fischereiart zu vereinfachen;

8.  legt den an der Förderung dieser Tätigkeiten beteiligten Behörden nahe, alle lokalen Akteure, Unternehmerorganisationen, Forschungsinstitute in den Bereichen Fischerei und Ozeanographie, Hochschulen, Technologiezentren sowie lokalen und regionalen Institutionen in die Innovationsprozesse einzubeziehen, um dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Projekte umfassende Aktionen gestartet werden, dass ihre Finanzierungsmöglichkeiten verbessert werden und dass sie über ausreichende Unterstützung verfügen, um die Anforderungen nach dem Europäischen Fischereifonds zu erfüllen;

9.  fordert die Kommission auf, dem Parlament in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des EMFF ausgearbeiteten Aktionspläne für die Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei Rechenschaft abzulegen;

10.  fordert von der Kommission, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die verschiedenen Kollektive weiblicher Seeleute zu unterstützen, durch die ihre Teilnahme und Vertretung in allen Bereichen sowohl bei der Beschlussfassung als auch bei den Fischereitätigkeiten gefördert werden;

11.  fordert von der Kommission spezifische Maßnahmen zur Anerkennung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Gruppe von Frauen, die die Funktionen Netzflicken, Mannschaftsversorgung und Anlandehilfe sowie Verpackung wahrnehmen;

12.  fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Rolle des Europäischen Netzwerks für Fischwirtschaftsgebiete (European Fisheries Areas Network – FARNET) zu stärken, das lokale Fischerei-Aktionsgruppen erheblich unterstützt;

13.  fordert die Kommission auf, über eine Aufstockung der wirtschaftlichen Ressourcen die Gründung und die Tätigkeit von lokalen Fischerei-Aktionsgruppen zu fördern und voranzubringen, weil diese Gruppen den Fischereisektor fortlaufend und direkt unterstützen und beraten und dadurch ein Modell der nachhaltigen und sozial integrativen Entwicklung der Fischereigebiete fördern, die Beteiligung von Jugendlichen und Frauen an neuen unternehmerischen Projekten im Bereich des Unternehmertums stimulieren und zur Innovation, zur Modernisierung der Infrastruktur, zu Investitionen in die Wirtschaft, zur Diversifizierung und zu eigenen lokalen Bewirtschaftungsplänen der Fischer beitragen; fordert die Kommission auf, die Rolle und die Kompetenzen der zuständigen Behörden bei der Entwicklung neuer innovativer Tätigkeiten zu stärken und in enger Abstimmung mit den verschiedenen Akteuren des Sektors zu vorzugehen;

14.  fordert die Kommission auf, zur Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung, der Bewirtschaftung der lokalen Fischereiressourcen und der Leitung der maritimen Tätigkeiten beizutragen;

15.  fordert die Kommission auf, die besondere Rolle zu berücksichtigen, die die Frauen in der Wirtschaft der Küstengebiete spielen, und dementsprechend zu handeln, wie das bereits im Bereich der Landwirtschaft der Fall ist; fordert, dass der Anteil am BIP hervorgehoben wird, den dieser Beitrag der Frauen in Hilfsberufen ausmacht, und dass die besondere Relevanz ihres Beitrags in Haushalten anerkannt wird, in denen die traditionelle Teilung der Arbeit nach Geschlechtern bedeutet, dass die Fangtätigkeit ausschließlich von Männern ausgeübt wird; verlangt die berufliche Anerkennung der traditionellen Fertigkeiten von Frauen in dem Sektor auf allen Ebenen und regt die Auflegung von speziellen Programmen an, durch die das Unternehmertum von Frauen in diesen Gebieten unterstützt werden soll;

16.  fordert die Kommission auf, Investitionen in die Diversifizierung der Fischerei durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten und der Vielseitigkeit der Fischereiberufe zu fördern und zu unterstützen, einschließlich Investitionen in Fahrzeuge, Sicherheitsausrüstung, Ausbildung, Umweltdienstleistungen für die Tätigkeiten im Fischereisektor und kultureller und Bildungsaktivitäten, wobei dem Umweltschutz und der Förderung nachhaltigen Wachstums besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; betont, dass das zentrale Anliegen darin bestehen muss, in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht entwicklungsfähige Tätigkeiten zu konsolidieren, durch die – insbesondere für junge Menschen und Frauen – Arbeitsplätze geschaffen werden können; hebt hervor, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage mit der Meeresaquakultur vereinbar ist und durch diese ergänzt wird, und fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Haltungs- und Zuchtverfahren in den warmen Gewässern der tropischen und subtropischen Regionen zu fördern; fordert von der Kommission, die Rolle hervorzuheben, die Frauen im Bereich der handwerklichen Küstenfischerei und ihren Nebentätigkeiten spielen;

17.  fordert die Kommission auf, der Schaffung und Entwicklung des Fischereitourismus mit dem Ziel Vorrang einzuräumen, eine differenzierte kommerzielle Strategie anzuwenden, die die Bedürfnisse dieses Tourismussegments besser erfüllen kann, wobei auf eine neue Form des Tourismus gesetzt wird, bei der der Schwerpunkt unter anderem auf der Qualität, der Flexibilität, der Innovation und der Sorge um den Schutz des historischen und kulturellen Erbes in den Fischereigebieten sowie der Umwelt und der Gesundheit liegt; fordert die Kommission außerdem auf, Investitionen in den Fischereisektor im Bereich des Tourismus mit dem Ziel zu fördern und zu unterstützen, ein differenziertes Tourismusangebot zu schaffen, durch das die Gastronomie in Verbindung mit Erzeugnissen der handwerklichen Fischerei, die Praxis der Sportfischerei, der Unterwasser- und Tauchtourismus usw. gefördert werden, und so aus dem fischereilichen Erbe und der Erkennbarkeit einer bestimmten Fischereiregion nachhaltigen Nutzen zu ziehen;

18.  weist darauf hin, dass die Seewassersportarten für die Stärkung der örtlichen Gemeinschaften immer wichtiger werden, insbesondere außerhalb der Saison, über neue Unterwasser- und Tauchsportarten und andere nautische Sportarten wie Surfen oder Bodyboarding;

19.  fordert die Kommission auf, zur Förderung der Schaffung und Entwicklung des Fischereitourismus Investitionen in die Diversifizierung der Fischerei im Bereich der Kultur und der Kunst als Teil des traditionellen Erbes (Handwerk, Musik und Tanz) aktiv zu fördern und zu unterstützen und außerdem Investitionen in die Propagierung des traditionellen, historischen und fischereilichen Erbes insgesamt (Fanggeräte, Techniken, historische Dokumente usw.) durch die Gründung von Museen und die Organisation von Ausstellungen zu fördern, die eng mit der Küstenfischerei zusammenhängen;

20.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu untersuchen, die gemischte Nutzung von Schiffen zuzulassen, die für die Fangtätigkeiten bestimmt sind, damit sie, ohne diese Eigenschaft zu verlieren, andere Arten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Freizeit- und Tourismussektor ausüben können, wie etwa die Durchführung von Schiffsausflügen zu Bildungszwecken, die Durchführung von Verarbeitungstätigkeiten, Lehrveranstaltungen und gastronomischen Aktivitäten usw., nach dem Schema, das in der Landwirtschaft bei den Musterbauernhöfen und beim Agroturismus funktioniert;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über ihre Verwaltungsbehörden dafür Sorge zu tragen, dass die kleine Küstenfischerei angemessenen Nutzen aus dem EMFF zieht, insbesondere angesichts der administrativen Beschränkungen, die ihr auferlegt sind;

22.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Mobilität zwischen Berufen, die einen Bezug zum Meer aufweisen, erleichtert und gefördert wird;

23.  fordert, dass die Ergebnisse von Forschungsvorhaben und Projekten, die mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten finanziert wurden, unter bestimmten Umständen öffentlich zugänglich gemacht werden, um eine effizientere Verbreitung der vorhandenen Daten über die Meere und Ozeane und einen wirksameren Zugang zu ihnen sicherzustellen, und dass die bestehenden administrativen Hindernisse beseitigt werden, durch die das Wachstum und die Entwicklung von Innovationen behindert werden;

24.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorschriften durch die Einführung von Mechanismen zu verbessern, mit deren Hilfe die gerechte Zuteilung von Quoten für den Fang gemeinsam befischter Arten an die kleine Fischerei überwacht werden kann;

25.  betont, dass das Hauptprodukt der Fischerei der gefangene Fisch selbst ist und dass es ausschlaggebend ist, die verschiedenen Arten der Verwendung des Fisches auszubauen, einschließlich der Konservierung oder der Verwertung von Fischabfällen; fordert die Kommission auf, Investitionen in Innovationen und die Diversifizierung der Fischerei durch die Vermarktung und Verarbeitung lokaler Fischerzeugnisse, den Aufbau lokaler Versorgungsketten und die Verkaufsförderung für diese Erzeugnisse zu fördern und zu unterstützen, indem örtliche Kennzeichnungen und/oder Marken für frische Produkte geschaffen werden und die Einrichtung von lokalen unternehmerischen Projekten für die Durchführung dieser Tätigkeiten unterstützt wird; weist darauf hin, dass diese Förderung von Innovationen sich insbesondere durch die Entwicklung von Qualitätsmarken und Gütesiegeln vollziehen muss, durch die die Qualität der lokalen Fischereierzeugnisse garantiert wird;

26.  fordert mehr Flexibilität für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m hinsichtlich des Führens von Logbüchern, insbesondere, was die Pflicht zur Einsendung der Dokumente innerhalb einer Frist von 48 Stunden angeht, was eine erhebliche Verwaltungslast darstellt; schlägt in dieser Hinsicht vor, für Fischereifahrzeuge, die ihren gesamten Fang auf Auktionen verkaufen, eine Ausnahme von dieser Pflicht einzuräumen, was ermöglichen würde, die erforderlichen Informationen ohne übermäßige administrative Belastung einzuholen;

27.  regt die Einrichtung geschützter Meeresgebiete an, um nachhaltige Fischereiressourcen zu fördern und die Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) zu erleichtern; betont, dass diesbezüglich eine geeignete Hilfestellung, Koordinierung und Unterstützung der EU für die Mitgliedstaaten erforderlich ist;

28.  fordert, dass der Beitrag der Frauen nachdrücklich unterstützt wird, da sie eine ausschlaggebende Rolle in der handwerklichen Fischerei spielen; betont insbesondere die Schlüsselaufgaben, die die Frauen in der Verarbeitungskette wahrnehmen, und ihre maßgebliche Rolle in der Schalentierzucht;

29.  weist darauf hin, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage Nutzen aus einer im Rahmen des EMFF anerkannten Ausgleichsregelung zieht, da sie erhebliche Mehrkosten zu tragen hat; fordert die Kommission auf, diese Regelung durch einen besonderen Mechanismus für die Regionen in äußerster Randlage nach dem Muster der POSEI-Regelung in der Landwirtschaft zu ergänzen;

30.  fordert die Kommission auf, die Einführung frischer Erzeugnisse aus der handwerklichen Fischerei, der Schalentierzucht und der kleinen nachhaltigen extensiven Aquakultur in öffentliche gastronomische Betriebe (Bildungszentren, Krankenhäuser, Restaurants usw.) zu fördern;

31.  weist auf die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage hin, die auf ihre Abgelegenheit und ihre Insellage zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass diese Besonderheiten Mehrkosten für die Küstenfischerei in den betreffenden Regionen mit sich bringen, die in vollem Umfang aus dem EMFF erstattet werden sollten;

32.  betont, dass die Küstenfischereiflotten der Regionen in äußerster Randlage häufig überaltert sind, was Schwierigkeiten hinsichtlich der Sicherheit an Bord verursacht; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den EMFF vorzuschlagen, um Beihilfen für die Erneuerung der Fahrzeuge in der kleinen Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage zu genehmigen, sofern deren Kapazität dadurch nicht erhöht wird;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Zugang zu sämtlichen Meeres- und Umweltdaten zu gewähren, um Transparenz, Innovation und Entwicklung zu fördern sowie den Zugang aller interessierten Parteien zu wissenschaftlichen Informationen sicherzustellen, die mithilfe einer staatlichen Kofinanzierung erarbeitet wurden;

34.  weist auf das nach wie vor im wesentlichen unerschlossene Potenzial der Ozeane und der Küstengebiete und -regionen für Entwicklung, Beschäftigung, Energieautonomie, Innovationen und nachhaltige Entwicklung hin; ist der Ansicht, dass die Anerkennung dieser Rolle und dieses Potenzials durch die EU dazu beitragen würde, die Attraktivität und die Entwicklung der Küsten- und Inselregionen und der Regionen in äußerster Randlage zu stärken;

35.  gibt seiner Sorge über die Anwendung des Programms Horizont 2020 im Bereich der Blauen Wirtschaft Ausdruck, da es das wichtigste Programm für Forschung und Entwicklung von Innovationen auf europäischer Ebene ist; tritt für die Schaffung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft der Blauen Wirtschaft ein, die in Horizont 2020 integriert ist und zur Stimulierung der Tätigkeiten in den Küstenregionen über transnationale öffentlich-private Partnerschaften beiträgt;

36.  tritt für den Einsatz der Mittel für die Innovation und das Blaue Wachstum zur Finanzierung von Grundlagenforschung, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Unternehmensgründungen, Umweltschutz und Markteinführung von innovativen Produkten und Verfahren ein;

37.  fordert die Kommission auf, Unterstützung im Rahmen von Initiativen für die direkte Verwaltung der Finanzierung von Projekten zu erbringen, bei denen der Schwerpunkt auf die Küstenfischerei und die Entwicklung der Küstenregionen gelegt wird;

38.  betont die Bedeutung von Umweltschutzinstrumenten wie zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfungen für einzelne Projekte und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen für Strategien, Pläne und Programme, die zu einer nachhaltigen Fischerei beitragen;

39.  betont, wie wichtig die integrierte Meerespolitik für die Zukunft der von der Fischerei abhängigen Regionen ist, und geht davon aus, dass man den Schwerpunkt immer mehr auf die Strategie des Blauen Wachstums legen muss mit dem Ziel, langfristig das nachhaltige Wachstum in allen Bereichen der marinen und maritimen Sektoren zu fördern, wobei die Bedeutung der Meere und Ozeane als Motoren für Beschäftigung und Arbeitsplätze in den Küstenregionen anerkannt werden muss;

40.  betont, dass Küstenregionen, Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage die wichtigsten Akteure bei der Entwicklung von Innovationen sind und in sämtliche Phasen der Entwicklung der blauen Wirtschaft eingebunden werden müssen;

41.  hebt die Bedeutung des EMFF hervor, bei dem ein besonderer Fokus auf Diversifizierung und Innovationen im Fischereisektor gelegt wird, um eine soziökonomisch und ökologisch nachhaltige, innovative, wettbewerbsfähige, effiziente und wissensbasierte Fischerei zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Finanzierung der Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds im Hinblick auf die Unterstützung der Einwohner der Fischereigemeinden bei der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen über die Entwicklung neuer Tätigkeiten gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, die regionalen Varianten des Fonds schnellstmöglich zu bestätigen;

42.  betont, wie wichtig es ist, die Beziehung zwischen den örtlichen Gemeinschaften und den Hochschulen und Technologiezentren zu vertiefen, was entscheidend zur Schaffung neuer Gründerzentren beitragen wird, in denen neue Geschäftsideen im marinen Bereich entwickelt werden können;

43.  fordert die Kommission auf, aktiv Projekte zu unterstützen, durch die Unterstützung für die Stärkung von Innovation und technischer Entwicklung geleistet wird, mit dem Ziel, neue Erzeugnisse und Ausrüstungen, Techniken sowie neue oder verbesserte Verwaltungs- und Organisationssysteme zu entwickeln und einzuführen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Fischereizonen zu fördern und anzuregen, um die Entwicklung innovativer und nachhaltiger Fangmethoden anzukurbeln; hält es in dieser Hinsicht für unverzichtbar, Module aufzunehmen, die auf die Schulung von Unternehmern und die Diversifizierung in den Berufsschulen zur Ausbildung von Seeleuten für die Fischerei ausgerichtet sind;

44.  fordert die Kommission auf, Anreize für die Gründung neuer innovativer Gewerbebetriebe in den von der Fischerei abhängigen Regionen zu schaffen sowie das Unternehmertum und die Gründung von Start-up-Unternehmen mit guten Erfolgsaussichten im maritimen Bereich zu fördern, die zur Diversifizierung der Tätigkeit der traditionellen Küstenfischerei beitragen, Arbeitsplätze schaffen und Bewohner anziehen oder halten;

45.  fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung von Legislativvorschlägen betreffend den Einsatz von Fanggeräten und Fangtechniken einen selektiven Ansatz zu verfolgen, um die tatsächlichen Auswirkungen dieser Geräte und Techniken auf die Ressourcen der handwerklichen Fischerei in jedem einzelnen der betroffenen Gebiete zu berücksichtigen; fordert von der Kommission, dass jeder Gesetzgebungsinitiative eine gründliche Folgenabschätzung vorausgeht, bei der den Besonderheiten jedes einzelnen Fischereigebiets Rechnung getragen wird; ist der Ansicht, dass ein nicht-selektiver Ansatz bezüglich der Verwendung von Fanggeräten und Fangtechniken schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit bereits marginalisierter Küsten- und Inselgemeinden hat und zu einer weiteren Entvölkerung und der Behinderung von Entwicklung und Innovationen führt; ist der Auffassung, dass die handwerkliche Küstenfischerei eine Vorzugsbehandlung genießen muss; ist der Auffassung, dass dieser Ansatz, wie auch der Vorschlag für ein Verbot von Treibnetzen, darauf hindeutet, dass die Kommission nach wie vor dabei ist, sich an die dezentralisierte reformierte GFP, die die Mitgesetzgeber beschlossen haben, anzupassen; weist die Kommission auf ihre Pflicht hin, gemäß der neuen GFP-Verordnung innerhalb des Rahmens der Regionalisierung zu agieren;

46.  weist darauf hin, dass die küstennahen Meeresökosysteme empfindlich sind, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, gemäß dem Vorsorgeprinzip die Umweltauswirkungen aller Tätigkeiten zu bewerten, durch die die Nachhaltigkeit der Fischbestände in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, wie zum Beispiel den Seeverkehr, die Verschmutzung durch Abfälle und Verkehr, die Verschmutzung von Grundwasserspeichern, Bohrungen und den Bau von Einrichtungen für den Tourismus an der Küste;

47.  empfiehlt der Kommission, als vordringlichste Aufgabe die sozioökonomische Bedeutung der handwerklichen Küstenfischerei und der kleinen Fischerei in der EU abzuwägen sowie die Annahme alternativer Methoden für die Bestimmung der Flottensegmente in Erwägung zu ziehen und die Bedeutung der Diversifizierung der Tätigkeiten in den von der Fischerei stark abhängigen Küstenregionen einzuschätzen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, ein Korpus wissenschaftlicher Informationen zusammenzutragen, das eine bessere Ausübung der handwerklichen Fischerei ermöglicht, um sie biologisch, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig zu gestalten;

48.  fordert die Kommission auf, den Prozess der Umsetzung der Vereinbarung der Sozialpartner über die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor aus dem Jahre 2007 in ein geeignetes EU-Rechtsinstrument zu beschleunigen;

49.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit der fachlichen Klassifizierung von Fischfanggeräten gemäß der Mittelmeerverordnung die Unterschiede zwischen Schleppnetzen und Wadenfängern zu berücksichtigen, um unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Ratschläge die besten Regelungen für eine nachhaltigere Verwendung beider Fanggerätearten zu schaffen;

50.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Bewertung des Zustands der für die Küstenfischerei relevanten Fischbestände überprüft wird, und betont, dass eine Untersuchung der kleinen Fischerei, einschließlich nachhaltigerer Fanggeräte wie etwa Tonnare, auf die Fischbestände notwendig ist, da die in der Küstenfischerei gefangenen Arten von großem sozioökonomischen Wert sind, auch wenn sie nur einen kleinen Teil der Gesamtmenge der gewerbsmäßig gefangenen Fische ausmachen, da sie für das Überleben derjenigen Fischer sehr wichtig sind, die durch sie ihr tägliches Einkommen verdienen;

51.  ist besorgt über das Verschwinden traditioneller Fischereitechniken und -fertigkeiten aufgrund von Vorschriften, die nachteilig für die Küstengemeinschaften sind;

52.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die technischen Spezifikationen für Netze, wie zum Beispiel die Mindestgröße der Maschen, die Höhe der Netze sowie die Entfernung von der Küste und die Tiefe, in der die Netze verwendet werden dürfen, zu ändern, um die Fänge zu diversifizieren, damit die Fischbestände ausgeglichener genutzt werden und die biologische Vielfalt erhalten wird;

53.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften der bestehenden Verordnung für die Entfernung von der Küste und die Tiefe, in der die Fanggeräte verwendet werden dürfen, so zu ändern, dass die geographischen Besonderheiten der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

54.  hebt hervor, dass die 2006 angenommene Verordnung betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (die so genannte „Mittelmeerverordnung“), in der die Vorschriften für die technischen Merkmale von Fanggeräten und für ihre Anwendung festgelegt sind, geändert und mit der neuen GFP und insbesondere mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags in Einklang gebracht werden muss, wobei stets zu beachten ist, dass die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets zusammen mit Drittländern erfolgt;

55.  betont, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit die Fischer rechtzeitig und umfassend über die Durchführung der bestehenden Verordnungen und allfällige Änderungen an ihnen informiert werden;

56.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Kohäsionspolitik Projekte zu fördern, die dazu beitragen werden, Küsten- und Inselregionen als Gebiete mit traditionellem, kulturellem und historischem fischereilichem und maritimem Erbe zu schützen;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel für die Subventionierung der Nachhaltigkeitszertifizierung von Almadraba-Fischfallen zu verwenden, damit die Anerkennung und der Beitrag dieser Fischfangmethode gefördert werden;

58.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 167.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0438.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0291.
(4) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 24.


Externe Dimension der GFP und der Fischereiabkommen
PDF 215kWORD 102k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den gemeinsamen Regeln für die Umsetzung der externen Dimension der GFP, einschließlich Fischereiabkommen (2015/2091(INI))
P8_TA(2016)0110A8-0052/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Bestände von 1995,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 verabschiedet wurde, und die dazugehörigen Instrumente und Leitlinien,

–  unter Hinweis auf das Konzept des empfindlichen marinen Ökosystems, das auf Debatten im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurückgeht und seit der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung von 2006 an Einfluss gewinnt, sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass empfindliche marine Ökosysteme Gebiete sind, die besonders empfindlich auf die Folgen von Fischereitätigkeiten reagieren,

–  unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien, die 2009 in „Azores Scientific Criteria and Guidance“ für die Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) und für die Einrichtung repräsentativer Netze von Meeresschutzgebieten in offenen Gewässern und Tiefseehabitaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz des Beirats für die Hohe See vom 16./17. September 2015,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 11/2015 des Rechnungshofs vom 20. Oktober 2015 mit dem Titel „Werden die partnerschaftlichen Fischereiabkommen von der Kommission gut verwaltet?“

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0052/2016),

A.  in der Erwägung, dass nach Angaben in dem Bericht „The State of World Fisheries and Aquaculture“ (Der Zustand der Fischerei und der Aquakulturen der Welt), der 2014 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) veröffentlicht wurde, die Zahl der überfischten Bestände bis 2008 kontinuierlich gestiegen, 2011 jedoch leicht zurückgegangen ist;

B.  in der Erwägung, dass die EU einer der wichtigsten Akteure in der Fischerei ist und eine starke Präsenz und bedeutungsvolle Aktivitäten auf allen Weltmeeren vorweisen kann, durch das Zusammenspiel von Flottenbewegungen, private Investitionen durch EU-Bürger, ihr Netz bilateraler Fischereiabkommen, ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Beteiligung an allen wichtigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO); in der Erwägung, dass die EU gleichzeitig bewährte Verfahrensweisen und die Achtung der Menschenrechte fördert;

C.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der globalen Fischbestände zwingend ein multilaterales Vorgehen und eine internationale Zusammenarbeit, einschließlich einer bilateralen Zusammenarbeit, erfordert; in der Erwägung, dass die EU eine entscheidende Rolle beim globalen Handeln in Bezug auf die Meere und Ozeane spielen muss, sowie in der Erwägung, dass hierfür die GFP auf einer ambitionierten Vision beruhen muss, die auf die interne Dimension abgestimmt ist, wie es in der einschlägigen Grundverordnung vorgesehen ist;

D.  in der Erwägung, dass die FAO vor Kurzem „unverbindliche Leitlinien für nachhaltige kleine Fischereien“ veröffentlicht hat, in denen Ziele für die kleinen Fischereien, insbesondere in Entwicklungsländern, dargelegt werden;

E.  in der Erwägung, dass die EU mit einem Verbrauch von 11 % der Menge der weltweiten Fischereierzeugnisse und mit Einfuhren, die 24 % des Wertes der weltweiten Fischereierzeugnisse ausmachen, einer der größten Märkte für Fischereierzeugnisse ist – das gilt für Fänge von EU-Flotten ebenso wie für Einfuhren –, obwohl sie nur 8 % der weltweiten Fangmengen einbringt; in der Erwägung, dass die EU über eine umfangreiche verarbeitende Industrie verfügt, die eine beträchtliche soziale Dimension aufweist und erhalten werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die externe Dimension der GFP auch internationale Übereinkommen und Fischereitätigkeiten in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, umfasst; in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie im Rahmen der FAO für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und empfindlicher Meeresökosysteme plädiert wird, sowie in der Erwägung, dass Meeresschutzgebiete eine entscheidende Handhabe für eine ökosystembasierte Bewirtschaftung bieten, wie dies von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) anerkannt wurde;

G.  in der Erwägung, dass die Fangquoten im Rahmen der RFO in erster Linie auf historischen Fängen beruhten, aufgrund derer der präferenzielle Zugang der Industrienationen zu den weltweiten Fischbeständen begünstigt wurde; in der Erwägung, dass die durch einige RFO aufgestellten Zuweisungskriterien nunmehr verwendet werden müssen, um die Fischerei einzubeziehen, die durch in Küstennähe liegende Entwicklungsländer betrieben wird, die seit Generationen von küstennahen Fischressourcen leben, was von der EU respektiert werden muss;

H.  in der Erwägung, dass unbedingt zwischen Abkommen mit nördlichen Ländern, wie Norwegen, Island oder den Färöern, und den mit anderen Ländern abgeschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zu unterscheiden ist;

I.  in der Erwägung, dass die EU eine Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nach Artikel 201 Absatz 1 AEUV anstrebt, nach dem die Union „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ trägt;

J.  in der Erwägung, dass in einigen Fällen unzureichende Angaben zu den von der EU in Gewässern von Drittländern befischten Fischbeständen vorliegen, sowohl was deren aktuellen Zustand als auch die Gesamtfangmenge durch lokale Flotten und Flotten von Drittländern betrifft, weshalb die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vorgeschriebene Beurteilung der Überschussbestände bei vielen gemischten Abkommen kaum zu bewerkstelligen ist; in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, die verfügbaren Daten und ihre Transparenz auszuweiten;

K.  in der Erwägung, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittländern geschlossene Abkommen über nachhaltige Fischerei beiderseitige Vorteile für die Union und die jeweiligen Drittländer, auch deren örtliche Bevölkerung und Fischerei, mit sich bringen;;

L.  in der Erwägung, dass das Problem der Piraterie auch in Regionen negative Auswirkungen hat, in denen Fischfang betrieben wird, der im Rahmen bilateraler und multilateraler Fischereiabkommen reguliert ist;

1.  begrüßt, dass zum ersten Mal ein Kapitel über die externe Dimension in die GFP aufgenommen wurde, das auch Mindestbedingungen für bilaterale Abkommen, die Verpflichtung zu besserer Zusammenarbeit zwischen RFO und mehr Konsistenz bei den von RFO getroffenen Maßnahmen, einen ausdrücklichen Verweis auf gemeinsame Standards innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer sowie eine Erklärung umfasst, wonach Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen werden müssen;

2.  betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz zwischen der Fischerei-, Umwelt- und Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit zu sorgen;

3.  weist darauf hin, dass die Kohärenz und die Kompatibilität des geltenden Rechtsrahmens erhalten bleiben und verbessert werden muss;

4.  ist der Ansicht, dass die für Fischerei zuständigen Stellen der Kommission, das heißt GD MARE, GD DEVCO und DG TRADE, stärker zusammenarbeiten müssen;

5.  hält es für sehr wichtig, dass die EU und die Partner, mit denen sie bilaterale und andere Abkommen geschlossen hat, eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial tragbare Fischerei fördern, die auf Transparenz und auf der Einbeziehung nichtstaatlicher Interessenträger, vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, beruht, zumal dies entscheidend ist, damit Küstengemeinden, die Meeresumwelt, die Entwicklung der örtlichen Industrie, die Beschäftigung durch Ausübung der Fischerei, Verarbeitung und Handel, und der Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit und den Volkswirtschaften eine Zukunft haben;

6.  betont, wie wichtig die Förderung des Schutzes von Ökosystemen und die Erhaltung von Fischbeständen oberhalb des Niveaus, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, sind, da größere Bestände eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass sich überwiegend von der Küstenfischerei abhängige Fischereigemeinden in Drittländern entsprechend den unverbindlichen Leitlinien der FAO für nachhaltige kleine Fischereien entwickeln können;

7.  betont, dass die Entwicklung örtlicher Gemeinschaften gefördert werden muss, deren Existenzgrundlage hauptsächlich die Fischerei und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischwirtschaft sind; betont, dass Maßnahmen unterstützt werden müssen, die darauf ausgerichtet sind, den Technologietransfer, den Transfer von Know-how, die Steuerung von Kapazitäten, Partnerschaften mit mehreren Beteiligten und andere Investitionen zu gunsten der Fischwirtschaft zu fördern;

8.  weist darauf hin, dass zu den Umweltnormen, die für die externe Fischereipolitik der EU gelten müssen, auch die Umsetzung des Ökosystem-Ansatzes im Fischereimanagement sowie des Vorsorgeprinzips zählen, damit die befischten Bestände in einem Umfang wiederaufgefüllt werden und erhalten bleiben, der oberhalb des Niveaus liegt, das möglichst bis 2015, spätestens aber bis 2020 bei allen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Aspekte der externen Dimension der GFP auf gleichberechtigten und für alle Seiten nutzbringenden Beziehungen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und ihren Partnern in der Welt gründen müssen, seien sie bilateraler (Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei) oder multilateraler Art (RFO), mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung der Fischereiindustrie vor Ort zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Gleichberechtigung in Einklang mit der Forderung nach Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, auch im Rahmen der Handelsabkommen der EU mit Drittländern ihren Niederschlag finden muss;

10.  fordert die Kommission auf, auch die Gebiete in äußerster Randlage bei der externen Dimension der GFP zu berücksichtigen, einschließlich der bilateralen Abkommen mit Drittländern, damit gewährleistet ist, dass die lokale Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage Nutzen daraus zieht;

11.  erkennt die Arbeit des Beirats für Fernfischerei an, der seinen Standpunkt zur externen Dimension der überarbeiteten GFP und deren Umsetzung gemeinsam mit Interessenträgern aus Drittländern ausgearbeitet hat;

12.  weist mit großem Nachdruck darauf hin, dass die EU bei ihren externen fischereibezogenen Tätigkeiten (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) ihre höchsten ökologischen- und sozialen Standards fördern und strenge und wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen durchsetzen muss, dabei aber gleichzeitig in allen Tätigkeitsbereichen für Transparenz zu sorgen hat, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Markt der Europäischen Union zu gewährleisten;

13.  erkennt die Rolle an, die die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen (in der EU und in Drittländern) und bei der Versorgung der EU-Märkte (und in einigen Fällen der lokalen Märkte) mit Fisch spielt, und als Instrument, mit dem die Union Drittländern technische, finanzielle und wissenschaftliche Unterstützung bieten kann, insbesondere durch Unterstützung für Verbesserungen in der wissenschaftlichen Forschung, bei den Kontroll- und Überwachungsregelungen und bei der Entwicklung der Hafeninfrastruktur;

14.  begrüßt, dass die EU die externe Dimension der GFP in den letzten Jahren erheblich besser gehandhabt hat, sowohl was die Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei als auch ihre Umsetzung betrifft, mit dem Ergebnis, dass die EU-Flotten grundsätzlich zu den fortschrittlichsten Hochseefischereiflotten gehört, wenn es darum geht, hohe soziale und ökologische Standards einzuhalten; ist der Auffassung, dass die EU diese ökologischen und sozialen Standards im internationalen Kontext über RFO und ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei fördern sollte;

15.  erkennt an, dass bei Aufgabe von Fanggründen durch die EU-Flotte diese Fangmöglichkeiten an sonstige Flotten weitervergeben werden können, deren Standards in Bezug auf Erhaltung, Bewirtschaftung und Nachhaltigkeit weit unter den von der EU geforderten und verteidigten Richtwerten liegen;

16.  hält die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors in den Ländern, mit denen die EU partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat, für wesentlich, angesichts des steigenden Bedarfs dieser Länder in Bezug auf die Verwaltung von Fischereitätigkeiten, die Kapazität der wissenschaftlichen Forschung, den Bau und die Wartung von Infrastrukturen und die Aus- und Weiterbildung von Inspektoren und Besatzungsmitgliedern sowie eine bessere und ausreichende Versorgung mit Fisch im Interesse der Ernährungssicherheit der Bevölkerung in diesen Ländern – durch Unterstützung der von Frauen verrichteten Arbeit im Fischereisektor;

17.  betrachtet es daher als notwendig, die aufgrund von Fischereiabkommen geleistete sektorale Unterstützung besser mit den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumenten zu verknüpfen, vor allem dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF); hält ebenfalls uneingeschränkte Transparenz bei der Finanzierung von Fischereivorhaben und der Nutzung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors für erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die EU-Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass bessere wissenschaftliche Informationen über die Fischbestände bereitgestellt werden müssen, insbesondere in den Gewässern bestimmter Küstenstaaten, die zu den Entwicklungsländern gehören, wofür Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds verwandt werden sollten;

19.  weist darauf hin, dass dem aktuellen Bericht des Rechnungshofs über partnerschaftliche Fischereiabkommen zufolge zwar ein zentrales Ziel dieser Abkommen darin besteht, dass nur überschüssige Bestände befischt werden, sich die Umsetzung dieses Ziels in der Praxis jedoch – „[a]ufgrund fehlender zuverlässiger Informationen über die Fischbestände und den Fischereiaufwand der inländischen Fangflotten oder sonstiger ausländischer Flotten, denen von den Partnerländern ebenfalls Zugang gewährt wurde“ – als äußerst schwierig erwiesen hat; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig zuverlässige wissenschaftliche Daten und unabhängige Ex-post-Evaluierungen der Wirksamkeit partnerschaftlicher Fischereiabkommen sind;

20.  fordert nachdrücklich, dass sich die EU im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und der Arbeit in RFO dafür einsetzt, dass die Bedingungen für den Zugang aller ausländischen Flotten zu den afrikanischen Gewässern für den Fang auf Thun, kleine pelagische Arten und Grundfischarten so vereinheitlicht werden, dass für Fischer, die nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischfang betreiben, günstigere Bedingungen gelten;

21.  fordert, dass mehr unabhängige Beobachtungsprogramme aufgelegt werden, die zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und zur Erfassung wissenschaftlicher Daten beitragen;

22.  ist überzeugt, dass eine nachhaltige und ausgewogene Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände und gebietsübergreifender und gemeinsamer Bestände nur gelingen kann, wenn ein regionales Management der Fischereien betrieben wird – auch, indem auf regionaler Ebene Beobachterprogramme aufgelegt und (in den Häfen und auf See) Inspektionen und Kontrollsysteme eingeführt werden, das im Rahmen des SRÜ und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände gefordert wird;

23.  stellt fest, dass es zwar einen Rechtsrahmen für das regionale Management weit wandernder Arten und vieler anderer Fischbestände gibt, etwa durch die Organisation für Thunfisch und andere RFO, andere Fischereien vom RFO-Netz jedoch nicht erfasst werden, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich dafür einzusetzen, dass alle relevanten Fischereien so bald wie möglich im Rahmen einer RFO verwaltet werden;

24.  fordert die Kommission auf, mehr Mittel für die regionalen Fischereiorganisationen bereitzustellen, da ihnen bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU) eine Schlüsselrolle zukommt;

25.  ist besorgt darüber, dass es für bestimmte andere Fischereien, insbesondere für gemeinsame Bestände, die nicht auf hoher See vorkommen, immer noch kein effizientes Forum für regionale Zusammenarbeit und Management gibt; hält dies für ein ernsthaftes Problem, insbesondere für die Bestände der für die Ernährungssicherheit strategisch wichtigen kleinen pelagischen Fischarten in Westafrika, wie unlängst in einer beratenden Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs angemerkt wurde(4);

26.  fordert die EU mit Nachdruck auf, ihren Einfluss geltend zu machen, damit alle Fischereien mit einer regionalen Dimension im Rahmen einer RFO verwaltet werden; fordert die EU insbesondere auf, darauf zu drängen, dass die Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) eine vollwertige RFO mit Entscheidungsbefugnis wird, und nicht nur ein beratendes regionales Fischereigremium der FAO ist;

27.  ist davon überzeugt, dass die EU, solange ihre Flotten Zugang zu anderen Fischereibeständen (beispielsweise bei Grundfischarten) haben, für alle geltende Maßnahmen fördern muss, damit für ausgewogene Verhältnisse zwischen den Fischereiflotten der Industrie und der handwerklichen Fischerei gesorgt ist, wobei zu diesen Maßnahmen auch eine Zonenregelung zum Schutz der handwerklichen Fischerei vor Ort gehören kann;

28.  fordert, dass zu den Arten und Lebensräumen der Tiefsee – vor allem zu besonders empfindlichen oder für den langfristigen Fortbestand des Ökosystems wesentlichen Arten und Lebensräumen – mehr Studien durchgeführt werden und diese Arten und Lebensräume besser geschützt werden;

29.  fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Zugangserteilung in den RFO ausgeglichener erfolgt, und dabei nicht nur die Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Auswirkungen sowie die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen, sondern auch die Bestrebungen der Entwicklungsländer, ihre eigenen Fischereien zu entwickeln; weist darauf hin, dass bei einer Umverteilung alle Flotten, sowohl Hochseeflotten als auch nationale Flotten, berücksichtigt werden müssen, und dass dabei geeignete, von den relevanten RFO aufgestellte Zuweisungskriterien berücksichtigt werden müssen;

30.  begrüßt, dass in der Grundverordnung die Forderung erhoben wird, dass für alle ausländischen Schiffe, die in den Gewässern eines Landes tätig sind, mit denen die EU ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, vergleichbare Zugangsbedingungen gelten müssen, damit eine nachhaltige Fischerei gefördert werden kann, zumal dies eine wichtige Maßnahme darstellt, die gewährleistet, dass andere Hochseeflotten die gleichen Standards einhalten wie die EU, und diese nicht untergraben; fordert die Kommission auf, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen;

31.  fordert die EU auf, auf ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei und Verhandlungen in den RFO zurückzugreifen, damit gewährleistet ist, dass unsere Partnerländer den Zugang für Hochseeflotten auf die Überschüsse beschränken, wie dies im Rahmen des SRÜ und der GFP gefordert wird, und wie die EU dies praktiziert, und dass den Flotten, die mit ökologisch und sozial am ehesten nachhaltigen Methoden Fischfang betreiben, präferenzieller Zugang zu der betreffenden Zone und den betreffenden Beständen gewährt wird;

32.  ist besorgt über die mögliche Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen, wenn sich die Verhandlungen über ein neues Protokoll in die Länge ziehen; fordert die Kommission auf, die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit der Akteure zu gewährleisten, indem sie die Kontinuität der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen sicherstellt;

33.  stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der sich nicht nur auf die Fischereitätigkeiten, sondern auch auf die vor- und nachgelagerten Abschnitte der Versorgungskette erstreckt;

34.  ist der Ansicht, dass die EU im Fall von Ländern, in denen Korruption akzeptiert wird, die Aushandlung von partnerschaftlichen Fischereiabkommen vermeiden sollte;

35.  stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu den Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der Fischereitätigkeiten in andere entwicklungsbezogene Themenkomplexe integriert;

36.  hält die Anerkennung von Fanglizenzen auf dem Wege der Diplomatie für wichtig;

37.  erkennt die Bedeutung der Fischerei, insbesondere der handwerklichen Fischerei, für die Entwicklungsländer an, zumal diese einen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Wirtschaft und zur Beschäftigung vor Ort für Frauen und Männer leistet, wobei die Rolle nicht unberücksichtigt bleiben darf, die die industrielle Fischerei in einem verantwortungsbewussten und transparenten Rahmen für die Gewährleistung der sozioökonomischen Entwicklung der Küstengebiete und die Versorgung mit Fischereierzeugnissen spielt;

38.  betont, dass die EU ihren Verpflichtung zur Förderung einer ökologisch und sozial nachhaltigen Fischerei in Entwicklungsländern über alle politischen Maßnahmen der EU nachkommen muss, die Auswirkungen auf die Fischerei in Entwicklungsländern haben (Hilfe, Handel, Fischerei);

39.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, Frauen von der Finanzierung bis zur Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen in die Wertschöpfungskette einzubeziehen, ; ist der Auffassung, dass die Förderung des Zugangs von Frauen zu diesen Tätigkeiten ihre wirtschaftliche und soziale Handlungskompetenz stärken würde, was beim Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligung eine wichtige Rolle spielen würde; betont, dass Prioritäten im Zusammenhang mit Gleichstellungsfragen bei den Beziehungen der EU zu den Entwicklungsländern stärker beachtet werden müssen;

40.  unterstreicht, dass im Rahmen der sektorspezifischen Unterstützung die lokale Entwicklung gefördert werden muss, indem den Fischereien in den Partnerländern mehr Autonomie eingeräumt wird, insbesondere durch Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, Entwicklung und Bewahrung der handwerklichen Fischerei, Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Zustand der Bestände und Stärkung von privaten Initiativen lokaler Akteure; fordert die EU auf, im Rahmen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei ein gutes Regierungshandeln, insbesondere in Bezug auf öffentliche Einnahmen aus dem Fischereisektor und der finanziellen Kompensationen, zu fördern;

41.  ist der Auffassung, dass die EU den Drittländern – und vor allem denjenigen, mit denen sie ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei aushandelt – nahelegen sollte, für Joint Ventures in den Branchen Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, einen ordnungspolitischen Rahmen einzuführen; ist der Auffassung, dass mit einem solchen Rahmen am besten gewährleistet würde, dass Joint Ventures gegründet werden und im Einklang mit den im Rahmen der überarbeiteten GFP propagierten hohen Standards in den Bereichen Nachhaltigkeit und Transparenz arbeiten, um so ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Interessen der EU bei der Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Drittländern rechtlich besser abgesichert sind;

42.  besteht darauf, dass Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung interessierter Kreise als Schlüsselelemente der die Fischerei betreffenden Beziehungen der EU mit Drittländern zu erachten sind;

43.  betont, das europäische Investitionen in die Fischerei von Drittländern unter dem Deckmantel von Joint Ventures unter die GFP fallen müssen; betont, dass die EU über ihre partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei einen Dialog mit Partnerländern zur Schaffung eines Regelungsrahmens fördern sollte, um sicherzustellen, dass Joint Ventures in den Sektoren des Fischfangs, der Verarbeitung und der Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, transparent arbeiten, nicht mit dem örtlichen handwerklichen Sektor in Wettbewerb treten und zu den Entwicklungszielen des betreffenden Landes beitragen;

44.  nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem betont wird, dass durch die ungenügende Ausnutzung der Referenz-Tonnagen, die in bestimmten unlängst geschlossenen Protokollen vereinbart wurden, hohe Kosten entstehen; fordert die Kommission daher auf, unnötige Kosten zu Lasten des EU-Haushalts in diesem Bereich möglichst zu vermeiden;

45.  ist der Ansicht, dass das Parlament eine aktivere Rolle als bei dem gegenwärtigen Verfahren der Zustimmung spielen sollte, und betont, dass es in Bezug auf den Abschluss partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder deren Verlängerung unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet werden muss, damit bei den Protokollen für mehr Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

46.  hält die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU und in unseren Partnerländern für wichtig, unter anderem durch die Beschäftigung örtlicher Besatzungen im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei; empfiehlt, dass EU-Schiffe, wann immer dies möglich ist, ihre Fänge in den Partnerländern zur Erstverarbeitung anlanden; fordert, dass in die europäischen Regelungen für den Bereich der Fischerei sowie in partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei Instrumente zum Schutz der Arbeitnehmer und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen aufgenommen werden (insbesondere das Übereinkommen 188 der IAO), damit in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Schutz der Arbeitnehmerrechte und Zugang zu Aus- und Weiterbildung für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige für einheitliche Verhältnisse gesorgt ist;

47.  begrüßt ausdrücklich die Bestimmungen des jüngsten Protokolls mit Mauretanien über Transparenz, nachdem dieses Land zugesagt hat, alle Abkommen mit Staaten oder privaten Stellen zu veröffentlichen, die ausländischen Schiffen Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens gewähren, und fordert, dass solche Bestimmungen über Transparenz in alle partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei aufgenommen werden;

48.  ist auch erfreut darüber, dass durch das Protokoll mit Mauretanien der EU-Flotte vorrangiger Zugang zu den Überschussbeständen dieses Landes gewährt wird, und legt der Kommission nahe, diesem Beispiel auch bei den Verhandlungen über die Protokolle mit anderen Drittländern unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu folgen, die die EU-Flotte erfüllen muss;

49.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass vergleichbare Bestimmungen über Transparenz in andere zukünftige Protokolle aufgenommen werden, damit in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand und die Zugangsbedingungen erheblich mehr Transparenz herrscht; fordert Informationen über die gesamten Fänge aller Schiffe, die in den mauretanischen Gewässern fischen dürfen, und fordert ebenfalls, dass die entsprechenden Zugangsbedingungen öffentlich bekannt gemacht werden;

50.  fordert die Kommission auf, in denjenigen internationalen Einrichtungen, an denen sie teilnimmt, andere Drittländer zu veranlassen, die Bedingungen der Abkommen, die sie mit anderen Staaten oder privaten Stellen unterzeichnen, ebenfalls zu veröffentlichen, und dabei auch die Identität der Schiffe, die eine Fanggenehmigung haben, sowie ihre Tätigkeiten und Fangmengen mitzuteilen; empfiehlt insofern den Drittländern, sich an die Empfehlungen der RFO zu halten, durch die die Transparenz der Fischereiabkommen gefördert wird;

51.  fordert andere Drittländer auf, den auf mehr Transparenz in Fischereiabkommen in der betreffenden AWZ abzielenden Empfehlungen, Entschließungen und Beschlüssen von RFO Rechnung zu tragen;

52.  ist der Auffassung, dass die Kommission sobald wie möglich die Transparenz verbessern und zu diesem Zweck eine Datenbank einrichten sollte, in der alle privaten Vereinbarungen zwischen oder im Namen von EU-Schiffseignern und lokalen oder regionalen Einrichtungen oder Behörden von Drittländern aufgeführt sind, die den Zugang zu Fischerei in Drittländern betreffen, unter anderem die Zugangsbedingungen, die zulässige Flottenkapazität, die Identität der Schiffe und die jeweils ausgeübten Fischereitätigkeiten, wobei diese Datenbank öffentlich zugänglich sein sollte, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten;

53.  stellt fest, dass Schiffseigner private Vereinbarungen mit den Regierungen von Drittländern unterzeichnen, die außerhalb des Geltungsbereichs der GFP liegen; ist beunruhigt darüber, dass die Kommission nicht systematisch von solchen Vereinbarungen unterrichtet wird; fürchtet, dass dies unter bestimmten Umständen zu einem unfairen Wettbewerb mit den örtlichen Fischereigemeinschaften in Entwicklungsländern sowie mit EU-Schiffseignern, die im Rahmen bilateraler Vereinbarungen tätig sind, führen könnte;

54.  ist der Auffassung, dass die Schiffe, die im Rahmen der Bestimmungen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei fischen, dabei aber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie beispielsweise ihrem Mitgliedstaat nicht die Daten übermitteln, zu deren Übermittlung sie laut ihrer Fischereigenehmigung verpflichtet sind, mit den hierfür in der Kontrollverordnung und in der IUU-Verordnung vorgesehenen Strafen geahndet werden, wozu gegebenenfalls die Verweigerung der Fischereigenehmigung gehört;

55.  bedauert, dass bei früheren Schätzungen des Umfangs der „externen Flotte“ unterschiedliche Definitionen in Bezug auf die einzubeziehenden Schiffstypen verwendet wurden, mit dem Ergebnis, dass die vorliegenden Schätzungen nicht vergleichbar sind und mithin auch keine Analyse über den Umfang der Flotte und die mittelfristige Entwicklung möglich ist, sodass kaum Transparenz besteht; fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung der relevanten Besonderheiten der Abkommen mit nördlichen Ländern eine Definition des Begriffs „externe Flotte“ auszuarbeiten, die alle Schiffe miteinbezieht, die außerhalb der EU-Gewässer tätig sind, damit ein Vergleich mit der Vergangenheit vorgenommen werden kann;

56.  stellt fest, dass die unterschiedlichen Regeln für die verschiedenen Flotten innerhalb der Gemeinschaft und außerhalb der EU, die in der gleichen Fischereizone tätig sind, trotz der wichtigen Rolle, die die der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zukommt, besonders von den europäischen Fischern als Problem wahrgenommen werden; hält es für notwendig, dass die EU größere Anstrengungen im Mittelmeerraum unternimmt, und zwar durch eine engere Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften, regionalen Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Beobachtungsstellen und länderspezifischen Fischerei-Clustern; ist der Ansicht, dass die EU bei der Beilegung von Konflikten zwischen Schiffen im Mittelmeer eine Rolle spielen muss, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie Fischer, die oft in Konflikten mit Schiffen aus Drittstaaten verwickelt sind, unterstützen sollen; fordert die Kommission ferner auf, enger mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums zusammenzuarbeiten;

57.  begrüßt, dass vor Kurzem die Namen der unter EU-Flagge fahrenden Schiffen veröffentlicht wurden, die die Genehmigung besitzen, außerhalb der EU-Gewässer zu fischen, und besteht darauf, dass die Kommission solche Informationen routinemäßig veröffentlicht, auch die Angaben über ihre Tätigkeiten und die Fangmengen;

58.  weist darauf hin, dass Transparenz eine Voraussetzung für Konsultationen und die sachkundige Beteiligung der Interessenträger der Fischereiwirtschaft und vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, ist; ist der Ansicht, dass diese Konsultationen und Formen der Beteiligung mit den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gefördert werden sollten – unter anderem durch Aushandlung und Umsetzung von Abkommen und Protokollen, Bereitstellung und Einsatz von Mitteln zur Förderung der Fischereiwirtschaft, bei der Arbeit der RFO, bei der Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit usw.;

59.  stellt fest, dass die Grundverordnung eine Bestimmung enthält, nach der Schiffe, die aus dem EU-Register ausscheiden und anschließend wieder eingetragen werden, vor ihrer erneuten Eintragung Informationen über ihre Tätigkeiten vorlegen müssen; ist der Auffassung, dass diese Bestimmung weiter verschärft werden sollte, sodass sämtliche bisherigen Beflaggungsdaten eines Fischereifahrzeugs der Kommission vorgelegt und in das Fischereiflottenregister der Union eingetragen werden müssen, bevor die Eintragung des betreffenden Schiffes in das Register genehmigt wird;

60.  erkennt die Bemühungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit an, die die Fischbestände gefährdet und einen unlauteren Wettbewerb für alle Fischer, die sich an die geltenden Vorschriften halten, darstellt; würdigt den Beitrag der IUU-Verordnung zur Förderung der nachhaltigen Fischerei in der Welt; ist der Auffassung, dass die EU der größte Markt für Fischereierzeugnisse ist und dank dieser entscheidenden Rolle in der Lage ist, sich die Unterstützung von anderen Staaten zu sichern, auch von denen, mit denen sie partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, sowie von internationalen Akteuren, damit eine gemeinsame Vorgehensweise und eine wirksame globale Regelung zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gewährleistet werden kann;

61.  befürwortet die Erarbeitung eines einzigen internationalen Systems zur Registrierung aller Schiffe in internationalen Gewässern;

62.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die IUU-Verordnung (Verordnung über illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeit) rigoros, objektiv und transparent sowie ohne Diskriminierung und auf einheitliche Art und Weise angewendet werden muss, damit am Markt gleiche Ausgangsbedingungen für Flotten und Staaten gefördert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend zu handeln; ist außerdem der Ansicht, dass die Verordnung weder den kurzfristigen Erfordernissen des EU-Handelspolitik untergeordnet noch im Rahmen der EU-Fischereiinteressen als Instrument zur unlauteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden darf, wenn sie erfolgreich sein soll;

63.  fordert die Kommission auf zu prüfen, ob in die IUU-Verordnung Erwägungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgenommen werden können;

64.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Verfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen auch bei den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sichergestellt werden sollte;

65.  ist der Auffassung, dass auf der Grundlage der von der EU ausgehandelten bilateralen und multilateralen Handelsabkommen ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Bedingungen für die Produktion von Fischereierzeugnissen in den betroffenen Drittländern gefördert werden sollten, und zwar im Wege der Anwendung angemessener quantitativer und qualitativer Einschränkungen beim Zugang zum EU-Markt, damit die mit dieser Verordnung erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht unterlaufen werden; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bedingungen von jedem Fischereierzeugnis oder Fischereinebenprodukt, das auf dem europäischen Markt vertrieben wird, gefordert werden müssen und dass der Zugang zum europäischen Markt allen Fischereierzeugnissen oder Fischereinebenprodukten zu versagen ist, bei denen die Erfüllung dieser Bedingungen oder der Erfordernisse des Verbraucherschutzes nicht gewährleistet ist;

66.  ist der Ansicht, dass die Verbraucher über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen beim Fang und bei der Verarbeitung von Fisch Klarheit haben sollten;

67.  ist der Ansicht, dass die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Handelsabkommen einen ausdrücklichen Verweis auf die IUU-Verordnung, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten Standards, enthalten sollten; empfiehlt der Kommission, einem Drittland, das unter Artikel 31 der IUU-Verordnung fällt, eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen vorzuschlagen;

68.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in die IUU-Verordnung ein System, das dem Kontroll- und Expertensystem TRACES ähnelt, einzufügen, um Daten zu den Fangbescheinigungen und den Schiffen überprüfen und abgleichen zu können oder einen Mindestprozentsatz für die Überprüfung der Einfuhren verarbeiteter Erzeugnisse festzulegen;

69.  ist der Ansicht, dass detaillierte Leitlinien für die Anstrengungen von Ländern veröffentlich werden müssen, die bereits eine gelbe oder eine rote Karte erhalten haben, und dass die Anstrengungen dieser Länder genau überwacht werden müssen;

70.  begrüßt die Aufnahme der Fischereifahrzeuge als gefährdeten Schiffe im Rahmen der Maßnahmen der Operation Atalanta und fordert, die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte auch weiterhin zu unterstützen und zu schützen;

71.  ist der Auffassung, dass das Ziel der UN-Verhandlungen über ein neues System der internationalen Ordnungspolitik für die Weltmeere in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, darin bestehen muss, zu einer Regelung zu gelangen, die die Erforschung sowie eine gerechte und vorsorglich nachhaltige Nutzung der Weltmeere ermöglicht, einschließlich der Fortsetzung der Arbeiten zur Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) mit dem Ziel, ein kohärentes Netz geschützter Meeresgebiete einzuführen;

72.  weist darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf externe Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen und ihrer Schiffe einhalten, und fordert, dass die EU dem jüngsten beratenden Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs Rechnung trägt, wonach die EU im Rahmen bilateraler Abkommen als Flaggenstaat gilt;

73.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 175.
(4) Beratende Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs vom 2. April 2015, in Beantwortung eines Ersuchens der Subregionalen Fischereikommission (CSRP) https://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/case_no.21/advisory_opinion/C21_AdvOp_02.04.pdf

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