Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern (2015/2316(INI))
Das Europäische Parlament,
— unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948, insbesondere Artikel 13,
— unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,
— unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dessen Zusatzprotokolle,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
— unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und sein Zusatzprotokoll,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sein Zusatzprotokoll,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes und seine Zusatzprotokolle,
— unter Hinweis auf die Internationale Konvention von 1990 über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
— unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sein Zusatzprotokoll,
— unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. August 2015 über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Mittel und Wege zur Förderung der Menschenrechte von Migranten,
— unter Hinweis auf die Resolution 69/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 mit dem Titel „Schutz von Migranten“,
— unter Hinweis auf die Arbeit im Rahmen verschiedener internationaler Menschenrechtsmechanismen, darunter die verschiedenen Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, und der anderen zuständigen Sonderberichterstatter, sowie auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung und die Tätigkeit weiterer Vertragsorgane,
— unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Berichte des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (UNHCHR), einschließlich der empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an den internationalen Grenzen, und den Bericht über die Lage der Transitmigranten,
— unter Hinweis auf die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
— unter Hinweis auf die Grundsätze von Dhaka für eine verantwortungsvolle Anwerbung und einen verantwortungsvollen Einsatz von Arbeitsmigranten,
— unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,
— unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ (COM(2011)0743),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika(C(2015)7293),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 sowie vom 15. Oktober 2015,
– unter Hinweis auf die am 20. Juli 2015 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. November 2015 zu den Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise,
– unter Hinweis auf die politische Erklärung und den Aktionsplan, die auf dem Gipfeltreffen von Valletta am 11./12. November 2015 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Themen im Zusammenhang mit Migration, insbesondere auf die Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(1), vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU(2) und vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatz der EU für Migration(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU(6),
– unter Hinweis auf die am 11. Mai 2015 angenommene Abschlusserklärung des Zweiten Gipfeltreffens der Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum zum Thema Zuwanderung, Asyl und Menschenrechte in der Region Europa-Mittelmeer(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(8),
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zum Thema Migration, Menschenrechte und humanitäre Flüchtlingshilfe(9),
– unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen über die Menschenrechte von Migranten,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0245/2016),
A. in der Erwägung, dass die Menschenrechte unterschiedslos für alle Menschen gelten;
B. in der Erwägung, dass die Migration ein weltweites und mehrdimensionales Phänomen ist, das auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist, u. a. die wirtschaftlichen Bedingungen, zu der auch die Veränderungen in der Verteilung des Wohlstands und die regionale und globale wirtschaftliche Integration gehören, die sozialen und politischen Bedingungen, die Situation in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Gewalt und Sicherheit sowie die allmähliche Zerstörung der Umwelt und die sich verschlimmernden Naturkatastrophen; in der Erwägung, dass diesem Phänomen mit einem kohärenten und ausgewogenen Ansatz begegnet werden muss, und zwar aus einer Gesamtperspektive heraus, in deren Rahmen der menschlichen Dimension der Migration Rechnung getragen wird, einschließlich deren positiven Aspekt für die Bevölkerungsentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung;
C. in der Erwägung, dass die Migrationsrouten äußerst komplex sind, da sie nicht nur zwischen den verschiedenen Regionen, sondern häufig auch innerhalb dieser Regionen verlaufen; in der Erwägung, dass trotz der weltweiten Wirtschaftskrise die internationale Migration Angaben der Vereinten Nationen zufolge zunimmt; in der Erwägung, dass derzeit etwa 244 Millionen Menschen als internationale Migranten gelten;
D. in der Erwägung, dass die in der AEMR und in anderen internationalen Übereinkommen festgeschriebenen Rechte universell und unteilbar sind;
E. in der Erwägung, dass Migration auch eine Folge der zunehmenden Globalisierung und der Interdependenz der Märkte ist;
F. in der Erwägung, dass die verschiedenen Faktoren, die die Migration beeinflussen, auf deren Folgen schließen lassen und dazu zwingen, angemessene Strategien zu formulieren;
G. in der Erwägung, dass die sich verändernden Migrationsströme vor allem in Zeiten der Krise beträchtliche wirtschaftliche, soziale und politische Auswirkungen nach sich ziehen, und zwar sowohl in den Herkunftsländern als auch in den Zielländern der Migranten;
H. in der Erwägung, dass wirksame Mechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Ein- und Ausreise von Ausländern sowie die Analyse von und Prognosen über die Auswirkungen der Migration von größter Bedeutung sind und die erforderliche Grundlage für die Ausarbeitung jeglicher Strategien der Migrationssteuerung darstellen;
I. in der Erwägung, dass die Faktoren der Migration immer vielfältiger werden sowie mehrdimensional sein und auf wirtschaftlichen, ökologischen, kulturellen, politischen, familiären oder persönlichen Gründen beruhen können; in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl dieser Migranten Zwangsumsiedlungen erfahren hat und besonderen Schutz benötigt, weil sie unter anderem vor der Fragilität der Staaten, Konflikten und politischer oder religiöser Verfolgung fliehen;
J. in der Erwägung, dass eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten immer schwieriger wird, auch weil in zahlreichen Staaten geeignete juristische und institutionelle Instrumente und Rahmen fehlen;
K. in der Erwägung, dass die Behörden und die Aufnahmezentren in den Transit- und Zielländern ausreichend sensibilisiert und vorbereitet sein müssen, damit eine differenzierte und flexible Behandlung von Migranten und Asylsuchenden sichergestellt ist;
L. in der Erwägung, dass die Migrationsbewegungen nunmehr globalisiert und regionalisiert sind und dass die Migrationsströme von Süd nach Süd, die zu 80 % zwischen Ländern mit gemeinsamen Grenzen und geringen Einkommensunterschieden verlaufen, die Migrationsströme von Süd nach Nord inzwischen leicht übertreffen;
M. in der Erwägung, dass Europa schon immer sowohl Ziel- als auch Ausgangsregion von Migration war; in der Erwägung, dass Europäer neben der gegenwärtigen Migration oberer Gesellschaftsschichten ins Ausland auch aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Konflikten oder politischer Verfolgung ausgewandert sind; in der Erwägung, dass die anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise zahlreiche Europäer zur Auswanderung bewogen hat, auch in die Schwellenländer der Südhalbkugel;
N. in der Erwägung, dass ein immer größerer Teil der Migranten und ein noch größerer Teil der Flüchtlinge Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass zu den Migranten und Flüchtlingen immer mehr Hochschulabsolventen gehören und dass die Abwanderung von Fachkräften im Jahr 2010 bereits auf schätzungsweise 59 Millionen Menschen beziffert wurde; in der Erwägung, dass Asien der am stärksten betroffene Kontinent ist, dass jedoch der afrikanische Kontinent die größten Nachteile zu spüren bekommt, da nur 4 % der Bevölkerung einen Hochschulabschluss haben, von denen 31 % auswandern(10);
O. in der Erwägung, dass Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen zufolge die Instabilität in einigen Regionen und die Konflikte Auslöser einer humanitären Krise sind, von der über 65 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene betroffen sind, insbesondere in den Entwicklungsländern;
P. in der Erwägung, dass laut Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen mindestens 10 Millionen Menschen staatenlos sind;
Q. in der Erwägung, dass nach Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder das Recht hat, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, aber auch jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren;
R. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern wesentlich für die Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration und des Menschenhandels sind, da dadurch ermöglicht wird, ihre gemeinsamen Bedenken und Interessen zu erfassen;
S. in der Erwägung, dass bei einem ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Migration den globalen Herausforderungen von Entwicklung, Weltfrieden, Menschenrechten und Klimawandel Rechnung getragen werden sollte, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der humanitären Bedingungen in den Herkunftsländern zu legen ist, damit die Ortsansässigen in sichereren Regionen leben können;
T. in der Erwägung, dass die Rechte von Flüchtlingen in der Genfer Konvention und den dazugehörigen Protokollen festgelegt worden sind;
U. in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen und auch die sanitären Verhältnisse in vielen Flüchtlingslagern im Nahen Osten und in Afrika verschlechtern und dass die Sicherheit der Flüchtlinge dort nicht immer gewährleistet ist, was insbesondere für schutzbedürftige Personen und vor allem für Frauen und Minderjährige gilt;
V. in der Erwägung, dass sich Angaben der Weltbank zufolge die Heimatüberweisungen internationaler Migranten im Jahr 2013 auf über 550 Mrd. Dollar beliefen, wovon 414 Mrd. Dollar in Entwicklungsländer geflossen sind;
W. in der Erwägung, dass Fremdenfeindlichkeit sowie die Diskriminierung von und Gewalt gegen Migranten, Ressentiments gegen sie sowie Hassreden und -verbrechen in den AKP-Ländern merklich angestiegen sind;
X. in der Erwägung, dass es eine Chance für Einzelpersonen und Länder darstellt, auf konkrete, gut organisierte und angemessene Weise Antworten auf Migrationsfragen zu geben; in der Erwägung, dass diese Antworten auf die Prinzipien der Armutsbekämpfung, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der Rechte und der Würde der Migranten und Flüchtlinge gestützt sein sollten; in der Erwägung, dass diesen Antworten eine enge Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern zugrunde liegen sollte;
Y. in der Erwägung, dass die Migration ein dynamisches Element ist, mit dem sich die demografische Krise und der Rückgang des Anteils der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in einigen Ländern bewältigen lassen;
Z. in der Erwägung, dass die Anzahl irregulärer Migranten schwer abzuschätzen ist, was die Einführung von Indikatoren bezüglich ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen nicht einfacher werden lässt, da gerade diese Migranten am dringendsten Schutz benötigen, zumal sie ohne Rechtsstellung und ohne rechtliche Anerkennung besonders häufig Opfer von Missbrauch und Ausbeutung werden und ihnen grundlegendste Menschenrechte verwehrt werden;
AA. in der Erwägung, dass die internationale Migration als Instrument zur Lösung der spezifischen Probleme des Arbeitskräftemangels genutzt werden kann;
AB. in der Erwägung, dass Migranten in den Aufnahmeländern einen Beitrag zu Vielfalt und kulturellem Reichtum leisten können; in der Erwägung, dass hierfür deren umfassende Integration in die Aufnahmegesellschaften notwendig ist, damit diese Nutzen aus dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Potenzial der Migranten ziehen können; in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die politischen Entscheidungsträger die Öffentlichkeit über den positiven Einfluss der Migranten auf die Gesellschaft in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht informieren, um so fremdenfeindlichen Ansichten und einer diskriminierenden Einstellung vorzubeugen;
AC. in der Erwägung, dass mit geeigneten Strategien zur Aufnahme und Inklusion die Verstärkung oder Verfestigung der Folgen traumatischer Episoden, die viele Migranten im Laufe ihres Lebens erleben, verhindert werden können;
AD. in der Erwägung, dass soziokulturelle Entwicklung nur durch Inklusion ermöglicht wird und dass dies ein ernsthaftes Engagement sowohl seitens der Migranten erfordert, die, ohne zwangsläufig ihre ursprüngliche kulturelle Identität aufgeben zu müssen, offen für die Anpassung an die Aufnahmegesellschaft sein müssen, als auch seitens der Behörden und Gemeinden der Aufnahmeländer, die darauf vorbereitet sein müssen, Migranten aufzunehmen und ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen;
Herausforderungen und Risiken bei der Achtung der Rechte von Migranten
1. bekundet seine Solidarität mit den Menschen, die unter anderem aufgrund von Konflikten, Verfolgungen, Verletzungen der Menschenrechte und Elend ihre jeweiligen Länder verlassen müssen; zeigt sich zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, mit denen zahlreiche Migranten in zahlreichen Transit- und Zielländern konfrontiert werden; betont, dass die Menschenwürde und die Menschenrechte von Migranten geachtet werden müssen;
2. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte von Migranten mit gutem Beispiel vorangehen müssen, insbesondere innerhalb der eigenen Hoheitsgebiete, damit sie glaubhaft sind, wenn das Thema „Migration und Menschenrechte in Drittländern“ erörtert wird;
3. weist darauf hin, dass die Mehrheit der Flüchtlinge und Migranten in der Welt von Entwicklungsländern aufgenommen wird; stellt fest, dass die Drittländer Anstrengungen unternehmen, um Migranten und Flüchtlinge aufzunehmen; betont, dass die Unterstützungssysteme dieser Länder vor schweren Herausforderungen stehen, durch die der Schutz einer steigenden Anzahl von Vertriebenen stark bedroht werden könnte;
4. weist darauf hin, dass jeder das Recht hat, „jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen“ und „in sein Land zurückzukehren“(11); betont, dass dieses Recht durch den Sozialstatus und die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person keinesfalls in Frage gestellt werden darf und dass jede Person das Recht hat, Entscheidungen in Bezug auf Migration in Würde zu treffen; fordert alle Regierungen auf, die Lücke beim Schutz der Menschenrechte, mit denen Migranten konfrontiert sind, zu beheben; legt den nationalen Regierungen und Parlamenten nahe, die strafrechtlichen Rahmen, mit denen Migration kriminalisiert wird, aufzuheben und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen umzusetzen, um für die Sicherheit von Migranten zu sorgen; verurteilt die Fälle von Beschränkungen und Verboten der Ausreise aus oder der Rückkehr in einige Staaten sowie die Folgen der Staatenlosigkeit, was den Zugang zu Rechten betrifft;
5. stellt fest, dass der weltweit steigenden Anzahl von Flüchtlingen eine noch größere Anzahl von Binnenvertriebenen gegenübersteht; betont, dass Binnenvertriebene nicht Opfer von Diskriminierung werden dürfen, nur weil sie versucht haben, sich in Sicherheit zu bringen, ohne Landesgrenzen zu überschreiten, und hebt daher hervor, dass die Rechte von Binnenvertriebenen, zu denen auch der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung gehört, gewahrt werden müssen;
6. weist darauf hin, dass die Identifizierung staatenloser Personen wichtig ist, um ihnen den nach internationalem Recht vorgesehenen Schutz zu gewähren; fordert die Staaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, Verfahren zur Bestimmung der Staatenlosigkeit festzulegen und ihre bewährten Verfahren auszutauschen, auch was die Gesetzgebung und die Gepflogenheiten bei der Vermeidung neuer Fälle von Staatenlosigkeit bei Kindern betrifft;
7. verweist darauf, dass die Union im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Staatenlosigkeit kontinuierlich berücksichtigen muss, insbesondere weil sie eine wichtige Ursache von Zwangsvertreibungen darstellt; weist auf die im Zuge des strategischen Rahmens und des Aktionsplans der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte und Demokratie abgegebene und im Jahr 2012 veröffentlichte Zusage zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens Kommission/EAD hin, in dem Fragen im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit und der willkürlichen Festnahme von Migranten gegenüber Drittstaaten zur Sprache gebracht werden;
8. ist besorgt darüber, dass Migranten und Flüchtlinge willkürlichen Festnahmen und schlechter Behandlung ausgesetzt sind, und weist darauf hin, dass Festnahmen nur auf absolut notwendige Fälle beschränkt werden dürfen und dass jedenfalls angemessene Schutzmaßnahmen gewährleistet werden müssen, auch was den Zugang zu geeigneten Gerichtsverfahren betrifft;
9. fordert die Staaten auf, ihre völkerrechtliche Verpflichtung bei Fragen des Asyls und der Migration anzuerkennen und die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die für die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen notwendig sind, und auch die Möglichkeit vorzusehen, um internationalen Schutz zu ersuchen; fordert, dass in diesen Rechtsvorschriften der Schwere und Art der Verfolgung und Diskriminierung, denen die Migranten ausgesetzt sind, Rechnung getragen wird;
10. weist darauf hin, dass Migranten das Recht zusteht, nicht in ein Land zurückgeschickt zu werden, in welchem die Gefahr besteht, dass sie schlecht behandelt oder gefoltert werden; weist darauf hin, dass Kollektivausweisungen und Zurückweisungen an der Grenze nach dem Völkerrecht verboten sind; zeigt sich besorgt über den Umgang mit Migranten, die in ihre Herkunftsländer oder in Drittländer zurückgebracht werden, ohne dass ihre Lage in angemessener Weise weiterverfolgt würde, und fordert, dass die Schwierigkeiten, auf die diese bei ihrer Rückkehr in die betreffenden Länder erneut stoßen, in jedem Fall mitbedacht werden;
11. schlägt die Schaffung von Programmen zur Reintegration von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, vor;
12. hält es für wichtig, das Recht von Migranten zu achten – und zwar unabhängig von ihrem Status –, den Zugang zur Justiz und zu einem wirksamen Rechtsbehelf einzufordern, ohne dass sie befürchten müssen, bei den für Einwanderung zuständigen Polizeibehörden angezeigt, inhaftiert und abgeschoben zu werden; ist besorgt darüber, dass in zahlreichen Ländern Mechanismen für die Kontrolle und Überwachung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte von Migranten sowie Qualitätsgarantien fehlen, was Informationen und den Rechtsbeistand für Migranten und Asylsuchende betrifft; empfiehlt, dass die Mitarbeiter der für Asylfragen zuständigen Stellen und der Aufnahmezentren sowie sonstige Mitarbeiter und Sozialarbeiter, die mit Personen in Kontakt kommen, welche internationalen Schutz suchen, angemessen geschult werden, damit sie den allgemeinen und persönlichen Umständen sowie den geschlechterspezifischen Fragen, die mit Anträgen auf Schutz einhergehen, Rechnung tragen;
13. fordert ferner die Kommission und den EAD auf, den Austausch bewährter Verfahren mit Drittländern zu verbessern, insbesondere indem sie Helfer darin schulen, die unterschiedlichen Merkmale, Hintergründe und Erfahrungen von Migranten, insbesondere der schutzbedürftigsten, wirksamer zu erkennen, um sie entsprechend ihren Bedürfnissen besser zu schützen und zu unterstützen;
14. betont, dass die Konzepte sicherer Staaten und Herkunftsstaaten der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht im Wege stehen dürfen; fordert, dass die Migranten, die eines internationalen Schutzes bedürfen, unter allen Umständen identifiziert werden und dass ihrem Antrag Rechnung getragen wird und dass sie in den Genuss von angemessenen Garantien in Bezug auf die Nichtzurückweisung kommen sowie Zugang zu einem Beschwerdemechanismus haben;
15. verweist auf die physische und psychische Gewalt sowie auf die Tatsache, dass die besonderen Formen von Gewalt und Verfolgung, mit denen Migrantinnen und minderjährige Migranten konfrontiert sind, anerkannt werden müssen, etwa Menschenhandel, Verschwindenlassen, sexueller Missbrauch, Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt, Sklaverei, Ehrenmorde und sexuelle Diskriminierung; verweist auf die bislang noch nie dagewesene und immer weiter steigende Zahl der Opfer von sexueller Gewalt und Vergewaltigungen, nicht zuletzt deshalb, weil sexuelle Gewalt als Kriegswaffe eingesetzt wird;
16. ist besorgt angesichts der Praxis der Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen; besteht darauf, dass eine Politik mit dem Ziel ihrer Entwaffnung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung gefördert wird;
17. betont, dass Frauen und Kinder bei einer Trennung von den Familienmitgliedern, auch im Fall einer Haft, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
18. weist darauf hin, dass unbegleitete Frauen und Mädchen, weibliche Familienvorstände, Schwangere sowie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen besonders schutzbedürftig sind; betont, dass bei Mädchen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, ein erhöhtes Risiko der frühen Zwangsverheiratung, frühen Mutterschaft, Vergewaltigung, des sexuellen und körperlichen Missbrauchs und der Prostitution besteht, selbst wenn sie an sogenannten sicheren Orten angekommen sind; fordert in diesem Zusammenhang besonderen Schutz und Unterstützung während ihres Aufenthalts in den Aufnahmezentren, insbesondere was den Gesundheitsschutz anbelangt;
19. empfiehlt, dass geschlechterspezifische Fragen in die Migrationspolitik einbezogen werden, auch zwecks Vorbeugung und Bestrafung des Menschenhandels sowie sämtlicher weiterer Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt und Diskriminierung; fordert die umfassende rechtliche und tatsächliche Verwirklichung der Gleichheit, zumal sie nicht nur Schlüsselelement zur Vorbeugung dieser Gewalt ist, sondern den Frauen auch die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ermöglichen soll;
20. ist angesichts zahlreicher Berichte und Zeugenaussagen besorgt, wonach es immer häufiger zu Gewalt gegen minderjährige Migranten, darunter Folter und Inhaftierung sowie zu deren Verschwinden, kommt; betont, dass gemäß der Stellungnahme des VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes die Festnahme von Kindern einzig aufgrund ihres Migrationsstatus oder dem ihrer Eltern eine Verletzung der Rechte des Kindes darstellt und niemals zu deren Wohl erfolgen kann;
21. weist darauf hin, dass minderjährige Migranten besonders schutzbedürftig sind, vor allem dann, wenn sie unbegleitet sind, und dass ihnen ein Recht auf besonderen Schutz zusteht, der nach den Regelungen des Völkerrechts aus dem Kindeswohl herrührt; betont, dass die Frage der unbegleiteten Minderjährigen in die Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden muss, indem deren Integration in die Länder, in denen sie sich aufhalten, gefördert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass sie Zugang zur Bildung und medizinischen Behandlung erhalten und den Risiken, dass sie Opfer von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung werden, vorgebeugt wird;
22. bekundet seine Besorgnis, was die Schwierigkeiten bei der Registrierung von Kindern betrifft, die außerhalb ihres Herkunftslandes geboren wurden, zumal dieser Umstand zu einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit führen kann; fordert in diesem Zusammenhang, dass deren Geburt ungeachtet des Migrationsstatus ihrer Eltern registriert werden kann;
23. fordert die Union eindringlich auf, eng mit dem UNICEF, dem UNHCR und sämtlichen zuständigen internationalen Organisationen und Institutionen zusammenzuarbeiten und alles daran zu setzen, dass die Kapazitäten zum Schutz von minderjährigen Migranten und ihren Familien ungeachtet ihres Migrationsstatus entlang ihrer gesamten Reisen verbessert werden, indem Schutzprogramme finanziert werden, insbesondere in den Bereichen Bildungseinrichtungen und medizinische Behandlung, besondere Räume für Kinder sowie für psychologische Betreuung bereitgestellt werden, die Feststellung von verwandtschaftlichen Beziehungen und das Zusammenlegen von unbegleiteten oder von ihren Familien getrennten Kindern sichergestellt werden und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Nichtkriminalisierung, der Nichtfestnahme, der Nichtzurückweisung, der Nichtauferlegung ungerechtfertigter Sanktionen, der Familienzusammenführung, des persönlichen und rechtlichen Schutzes sowie des Rechts auf Identität angewandt werden;
24. weist darauf hin, dass die kriminellen Netze das Fehlen legaler Wege der Migration, regionale Instabilität, Konflikte sowie die Gefährdungssituation von Frauen, Mädchen und Kindern auf der Flucht ausnutzen, um sie zum Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung zu machen;
25. verweist auf die spezifischen Formen von Gewalt und Verfolgung, mit denen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Migranten konfrontiert sind; fordert, dass die Anwendung von Mechanismen des spezifischen sozialrechtlichen Schutzes für lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Migranten und Asylbewerber unterstützt wird, damit deren Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen wird, und darauf geachtet wird, dass ihr Antrag auf Schutz minutiös geprüft wird, selbst bei einem Einspruch;
26. weist darauf hin, dass es sich bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten und insbesondere bei dem Recht auf Gesundheit, Bildung und Wohnraum um Menschenrechte handelt, zu denen alle Migranten und insbesondere Kinder ungeachtet ihres Migrationsstatus Zugang haben müssen;
27. ist beunruhigt, dass gegen das Arbeitsrecht von Migranten verstoßen wird und diese ausgebeutet werden; erkennt an, dass Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und Familiennachzug wichtige Elemente des Integrationsprozesses darstellen; betont, dass alle Formen der Zwangsarbeit von Migranten bekämpft werden müssen, und verurteilt insbesondere jegliche Form der Ausbeutung von Kindern;
28. ist besorgt angesichts diskriminierender Praktiken, die sich allzu oft gegen bestimmte soziokulturelle, sprachliche und religiöse Minderheiten richten und die zur Ungleichheit beim Zugang von Migranten zu Rechten beitragen;
29. fordert die Aufnahmeländer auf, das Recht auf Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit für Migrantinnen zu schützen;
30. hält es für erforderlich, die Entstehung von isolierten Stadtvierteln für Migranten dadurch zu verhindern, dass ihnen gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht wird und sie sämtliche Möglichkeiten des gesellschaftlichen Lebens wahrnehmen können;
31. ist der Ansicht, dass das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit der Selbstständigkeit und Integration von Migranten dienlich sind, was auch für das Recht auf Familienleben und Familienzusammenführung gilt; erachtet es als wichtig, für Arbeitsmigranten und ihre Familien sozialen Schutz sicherzustellen; merkt an, dass sich die wirksame Integration von Migranten auf eine umfassende Bewertung des Arbeitsmarktes und dessen künftigen Potenzials, einen besseren Schutz der Menschenrechte und der Arbeitsrechte von Arbeitsmigranten und einen kontinuierlichen Dialog mit den Akteuren des Arbeitsmarktes stützen muss;
32. weist darauf hin, dass das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes die Lebensqualität sowie die wirtschaftliche und kulturelle Unabhängigkeit von Migranten entscheidend verbessern und ihnen den Zugang zu Informationen über ihre Rechte in der Aufnahmegesellschaft gleichermaßen erleichtern kann; ist der Ansicht, dass der Sprachunterricht von den Behörden des Aufnahmelandes gewährleistet werden muss; empfiehlt, dass die Migranten in den gesamten Prozess der gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsfindung einbezogen werden;
33. vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu Beschäftigung und Ausbildungsmöglichkeiten sowie ein unabhängiger Status Schlüsselelemente für die Inklusion und Befähigung zur Selbstbestimmung von Migranten sind; fordert, dass die Anstrengungen in Bezug auf Migrantinnen, die meistens unterrepräsentiert sind, verstärkt werden, um die zusätzlichen Hemmnisse bei deren Inklusion und Befähigung zur Selbstbestimmung zu überwinden;
34. weist darauf hin, dass die Aufnahmeländer die Befähigung zur Selbstbestimmung von Migranten, insbesondere von Frauen, fördern müssen, indem sie ihnen die notwendigen sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten, vor allem im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung und dem Erlernen der Sprache, an die Hand geben, damit diese sie im Sinne der soziokulturellen Inklusion anwenden können;
35. vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer einen Vertrag in einer Sprache, die sie verstehen, erhalten sollten und dass sie vor Ersatzverträgen geschützt werden müssen; betont, dass der Schutz der Menschenrechte durch bilaterale Abkommen zwischen den Herkunfts- und Zielländern gestärkt werden sollte;
36. hält es für wichtig, kohärente und umfassende geschlechterdifferenzierte nationale Migrationsstrategien einzuführen, die alle Etappen des Migrationsprozesses erfassen sowie von der Regierung koordiniert und im Rahmen breit angelegter Konsultationen mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen, dem Privatsektor, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der Zivilgesellschaft und den Migranten selbst sowie mit Unterstützung von internationalen Organisationen ausgearbeitet werden;
37. weist darauf hin, dass jede Person das Recht auf sichere und faire Arbeitsbedingungen unter vollständiger Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gemäß den internationalen Normen und Instrumenten in Bezug auf die Menschenrechte und gemäß den grundlegenden IAO-Übereinkommen hat;
38. betont, dass Frauen infolge prekärer Arbeitsverhältnisse, in denen in den Aufnahmeländern in der Regel überwiegend Migranten und insbesondere Frauen beschäftigt sind, eines stärkeren Schutzes bedürfen; weist darauf hin, dass die Ausbeutung von Arbeitskraft häufig eine Folge von Menschenhandel ist, aber auch ohne Menschenhandel auftreten kann; ist in diesem Zusammenhang über die Straffreiheit besorgt, die zahlreiche Arbeitgeber in den Aufnahmeländern selbst dann genießen, wenn sie für Verstöße gegen internationale Normen des Arbeitsrechts bei der Behandlung von Arbeitsmigranten verantwortlich sind; ist besorgt darüber, dass gemäß den Rechtsvorschriften einiger Länder im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht Praktiken zugelassen sind, die gegen internationale Normen verstoßen; ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Beseitigung der Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten letztendlich dem dualen Ansatz folgen müssen, die Ausbeuter effektiv strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig die Opfer zu schützen;
39. weist darauf hin, dass es erforderlich ist, die Qualifikationen, die Migranten in ihren Herkunftsländern erworben haben, anzuerkennen, um ihre Unabhängigkeit und soziale Inklusion in den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft und insbesondere auf dem Arbeitsmarkt zu fördern; betont, dass das Recht aller Migranten, auch derer, die sich in einer irregulären Situation befinden, Organisationen, die sich für Arbeitnehmerrechte einsetzen, auch Gewerkschaften, zu bilden und beizutreten, anerkannt werden muss, und dass diese Strukturen anerkannt werden müssen;
40. fordert, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von den Unternehmen umgesetzt werden, damit sich deren Handeln nicht negativ auf die Menschenrechte auswirkt, damit gegebenenfalls gegen sämtliche derartigen Auswirkungen vorgegangen wird und damit negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, die unmittelbar mit dem Handeln der Unternehmen zusammenhängen, nach Möglichkeit unterbunden oder eingedämmt werden;
41. fordert die Union auf, die konzertierten diplomatischen Bemühungen gemeinsam mit den Vereinigten Staaten und weiteren internationalen Partnern fortzusetzen und aktiv mit Drittländern zusammenzuarbeiten, damit die dringend notwendige Festlegung einer gemeinsamen Strategie zur Bewältigung der Migration als derzeitige globale Herausforderung angegangen wird;
42. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für ein wirksames Engagement der beteiligten Drittstaaten zu sorgen;
43. betont, dass die EU ihr außenpolitisches Handeln intensivieren muss, indem sie in den Gebieten, in denen Krieg und Konflikte enorme Migrationsströme in die Europäische Union auslösen, für Frieden und Stabilität sorgt;
44. weist darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, aktiv gegen die Ursachen der Krisen vorzugehen, die zu der Massenmigration geführt haben;
45. fordert, dass die humanitären Bedingungen in den Herkunfts- und Transitländern verbessert werden, um der Bevölkerung vor Ort und den Flüchtlingen zu ermöglichen, in sichereren Regionen zu leben;
46. fordert eindringlich, dass die Kriegsparteien ihre Angriffe gegen Zivilpersonen einstellen, diese schützen und ihnen ermöglichen, von Gewalthandlungen betroffene Gebiete sicher zu verlassen oder Unterstützung durch humanitäre Organisationen zu erhalten;
47. betont, dass sich der IS und seine Entwicklung auf den Massenzustrom von Asylsuchenden mit berechtigtem Anspruch und irreguläre Migranten auswirken; erkennt an, dass Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus von grundlegender Bedeutung sind, wenn es gilt, gegen die eigentlichen Gründe der Migration vorzugehen;
48. erinnert daran, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vor Kurzem erklärt hat, dass viele der Migranten Opfer von Terrorismus und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sind und als solche behandelt werden sollten;
49. weist darauf hin, dass die Neuansiedlungsprogramme unter dem Dach des UNHCR ein nützliches Instrument für die geordnete Handhabung der Einreise von Personen darstellen, die in zahlreichen Ländern in der ganzen Welt internationalen Schutz benötigen; hebt hervor, dass allen Staaten nahegelegt werden sollte, Programme für die Aufnahme aus humanitären Gründen einzurichten und umzusetzen, wenn eine Neuansiedlung nicht vorstellbar ist, und zumindest die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich Flüchtlinge nahe ihres Herkunftslandes aufhalten können;
50. nimmt den wachsenden Bedarf an humanitärer Hilfe in den Nachbarländern Syriens und das anhaltende Finanzierungsdefizit in diesem Bereich zur Kenntnis, was dazu geführt hat, dass beim Welternährungsprogramm die Lebensmittelrationen für Flüchtlinge erheblich gekürzt wurden; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, zumindest ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; betont, dass es wichtig ist, deren Hilfe auf die Flüchtlinge in diesen Ländern zu konzentrieren, und zwar auf die Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt, die Sicherheit von Flüchtlingen und die Durchsetzung ihrer Grundrechte, insbesondere was deren Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung betrifft, was in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR, dem Welternährungsprogramm und den zuständigen Stellen erfolgen soll;
51. weist darauf hin, dass Migration und Entwicklung in einem Zusammenhang stehen und dass die Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsrecht, Linderung der Armut, Menschenrechte, Demokratisierung und Wiederaufbau nach einem Konflikt sowie die Bekämpfung von Ungleichheiten und der Folgen des Klimawandels und der Korruption Schlüsselfaktoren sind, mit denen sich eine erzwungene Migration verhindern ließe; merkt an, dass sich Landnahme und Ressourcenraub in bedeutendem Umfang auf humanitäre Krisen auswirken können und dass soziale, politische und humanitäre Krisen die Menschen zur Migration veranlassen können; vertritt die Auffassung, dass die Migration weltweit als ein wirkmächtiges Instrument zugunsten der nachhaltigen und inklusiven Entwicklung anerkannt wird;
52. fordert die Union und die internationale Gemeinschaft auf, konkrete Initiativen zu ermitteln, die die Staaten ergreifen können, um das Potenzial der legalen Zuwanderung als Triebkraft für Entwicklung zu vergrößern; betont, dass insbesondere in den Zielländern politische Führung und ein starkes Engagement erforderlich sind, um Fremdenhass zu bekämpfen und die gesellschaftliche Integration der Migranten zu erleichtern;
53. vertritt die Auffassung, dass Migration (vor allem wirtschaftliche, politische, soziale und ökologische) Ursachen hat; vertritt die Auffassung, dass diese Ursachen mit der Entwicklungshilfe wirksam bewältigt werden sollten, indem die Entwicklungszusammenarbeit intensiviert, der Kapazitätsaufbau verbessert, die Konfliktlösung unterstützt und die Achtung der Menschenrechte gefördert werden; betont, dass diese Ursachen in Verbindung damit stehen, dass Konflikte und Kriege zunehmen, Menschenrechtsverletzungen begangen werden und eine verantwortungsvolle Staatsführung fehlt;
54. hält es für wichtig, dass die Migrationssteuerung mittels regionaler und lokaler Zusammenarbeit unter Beteiligung der Zivilgesellschaft erfolgt;
Auf der Achtung der Menschenrechte gegründeter Ansatz
55. fordert alle Akteure, die an der Ausarbeitung von politischen Strategien und an der Beschlussfassung im Bereich Asyl und Migration beteiligt sind, mit Nachdruck auf, keine Verschmelzung der Definitionen der Begriffe „Migranten“ und „Flüchtlinge“ zuzulassen; weist darauf hin, dass Flüchtlingen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss und ihnen daher ein Recht auf Asyl zusteht, zumal sie nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können; weist darauf hin, dass die Mehrheit der Flüchtlinge Zuflucht in Ländern und Regionen sucht, die sich in der Nähe ihres Herkunftslands befinden; ist daher der Ansicht, dass die Flüchtlingsproblematik im Rahmen der Außenpolitik der Union mit einem ganzheitlichen Ansatz angegangen werden muss;
56. fordert die Staaten auf, sämtliche internationalen Verträge und Übereinkommen im Zusammenhang mit den Menschenrechten zu ratifizieren und die Normen im Zusammenhang mit den Rechten von Migranten, die in einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten vorzufinden sind, anzuwenden, darunter die zentralen internationalen Instrumente im Bereich der Menschenrechte sowie die weiteren Instrumente im Zusammenhang mit Fragen der Migration, etwa die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1951 und die dazugehörigen Protokolle sowie die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Menschenrechtspolitik der Union und ihr erklärtes Eintreten für die Unteilbarkeit dieser Rechte dadurch geschwächt wird, dass die letztgenannten Konvention von den Mitgliedstaaten der Union nicht ratifiziert wurde;
57. weist darauf hin, dass die Öffnung sicherer und legaler Migrationswege das beste Mittel zur Vorbeugung von Schleusung und Menschenhandel darstellt und dass in den Entwicklungsstrategien die Migration und die Mobilität als Triebfeder für die Entwicklung sowohl des Aufnahmelandes als auch des Herkunftslandes durch Überweisungen und Investitionen anerkannt werden müssen; fordert die Union und die am weitesten entwickelten Drittstaaten daher auf, bei der Öffnung legaler Migrationswege zusammenzuarbeiten, um, ausgehend von den bewährten Verfahren einiger Staaten, insbesondere die Familienzusammenführung und die Mobilität – auch aus wirtschaftlichen Gründen und für alle Qualifikationsniveaus, auch für die am wenigsten qualifizierten Migranten – zu fördern, mit dem Ziel, gegen Schwarzarbeit vorzugehen;
58. begrüßt, dass im Europäischen Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) für den Zeitraum 2014–2020 Sonderbestimmungen für Migranten, Asylbewerber, Vertriebene und Staatenlose vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, den Schutz und die Förderung der Rechte von Migranten weiterhin als Priorität bei der Halbzeitüberprüfung des Menschenrechtsinstruments für den Zeitraum 2017–2018 zu erwägen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Verpflichtungen im Rahmen des im Juli 2015 angenommenen EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie einzuhalten und Menschenrechtsgarantien in alle Abkommen, Prozesse und Programme mit Drittstaaten in Verbindung mit Migration aufzunehmen und zu verstärken; ist der Ansicht, dass sämtliche Abkommen oder Programme gegebenenfalls auch mit einer unabhängigen Bewertung im Bereich der Menschenrechte einhergehen und regelmäßig überprüft werden sollten; empfiehlt, dass Informations- und Sensibilisierungskampagnen konzipiert und durchgeführt werden, was die Möglichkeiten anbelangt, die die Migration und die Migranten sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmegesellschaften bieten können; weist daher darauf hin, dass aus dem EIDHR weiterhin Projekte finanziert werden sollten, die darauf abzielen, den Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen von Intoleranz, einschließlich religiöser Intoleranz, zu verstärken;
59. fordert die Union auf, spezifische Leitlinien im Bereich der Rechte von Migranten zu verabschieden, sodass sie ihre Leitlinien im Bereich der Menschenrechte ergänzt, und in diesem Rahmen Folgenabschätzungen durchzuführen und Mechanismen zur Begleitung der Entwicklungs- und Migrationspolitik festzulegen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Politik gegenüber Migranten zu gewährleisten; betont, dass es wichtig ist, die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Migration in die Außenbeziehungen der Union einfließen zu lassen, insbesondere was die Bereiche auswärtige Angelegenheiten, Entwicklung und humanitäre Hilfe betrifft; weist darauf hin, dass die Menschenrechte bei sämtlichen außenpolitischen Maßnahmen der Union geachtet werden müssen, insbesondere was die Handels-, Entwicklungs-, Umwelt- und Migrationspolitik betrifft, und dass die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele verfolgt und die Menschenrechtsklauseln in allen Abkommen der Union, einschließlich der Handelsabkommen, zur Anwendung kommen müssen; fordert daher, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migration ihre Systeme zur Unterstützung von Migranten und Asylsuchenden und ihre Flüchtlingshilfe untersucht werden und geprüft wird, ob die Länder imstande und bereit sind, gegen Menschenhandel und kriminelles Schleusertum vorzugehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kontakte zu Ländern wie Kanada zu verstärken, die eine wirksame Neuansiedlungspolitik betreiben; betont, dass keinerlei Maßnahmen auf diesem Gebiet auf Kosten der Entwicklungshilfepolitik getroffen werden dürfen;
60. fordert, dass die Freizügigkeit sowie das Recht auf Bildung, Gesundheit und Arbeit als thematische Prioritäten in die Instrumente zur Finanzierung auf dem Gebiet der auswärtigen Zusammenarbeit der Union aufgenommen werden, und legt nahe, die Entwicklungsländer zu unterstützen, damit sie langfristig Maßnahmen annehmen können, in deren Rahmen diese Rechte geachtet werden; legt der Kommission und dem EAD nahe, im Rahmen von länderspezifischen Menschenrechtsstrategien den Rechten von Migranten besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;
61. wünscht, dass die Rechte von Migranten und Flüchtlingen als separater Punkt in die Tagesordnung der Dialoge der Union mit den einschlägigen Drittländern aufgenommen werden und dass die europäische Finanzierung von Projekten zum Schutz gefährdeter Personen sowie von nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälten, die für die Verteidigung der Rechte von Migranten eintreten, eine Priorität darstellt;
62. fordert die Länder in diesem Zusammenhang auf, den Zugang von unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und von nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen sowie von Medien zu sämtlichen Aufnahme- und Haftzentren von Migranten sicherzustellen; legt den Delegationen der Union und den Botschaften der Mitgliedstaaten sowie den Besucherdelegationen des Europäischen Parlaments nahe, die Lage von Migranten in diesen Zentren zu überwachen und auf die zuständigen nationalen Stellen einzuwirken, damit die Einhaltung der Rechte von Migranten und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet werden;
63. stellt fest, dass Menschenhändler den Flüchtlingen oft ein falsches Bild vermitteln; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, gegen den Menschenhandel vorzugehen, den Geldstrom auszutrocknen und die Netze zu zerschlagen, da sich dies in Drittländern positiv auf die Menschenrechtslage der Flüchtlinge auswirken wird, die Krieg und Terror zu entkommen versuchen;
64. plädiert für eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit anderen Institutionen und Organisationen, die sich um Migranten kümmern, was die Verteidigung der Rechte von Migranten betrifft, insbesondere in den am stärksten betroffenen Ländern, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass sie Migranten in Würde und unter Wahrung ihrer Rechte aufnehmen;
65. betont, dass die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen mit Blick auf die Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels intensiviert werden muss, indem Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Mechanismen für den Informationsaustausch gestärkt werden, darunter durch eine Bewertung der Vernetzung von „Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen“ und die Zusammenarbeit, die sie mit Drittländern eingehen, insbesondere bei der Zusammenarbeit in Strafsachen, und durch die Förderung der Ratifizierung der Protokolle von Palermo auf diesem Gebiet, um die Zusammenarbeit in Strafsachen zu fördern und Verdächtige zu ermitteln sowie bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen Unterstützung zu leisten;
66. fordert, dass das Europäische Parlament stärker in die Einführung eines bereichsübergreifenden Ansatzes für die Menschenrechte im Rahmen der Migrationspolitik eingebunden wird und dass seine Anfragen in den Jahresbericht der Union über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen werden, und zwar auch in dessen Teil über den länderspezifischen Ansatz; fordert eine genauere parlamentarische Kontrolle der mit Drittländern abgeschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie der externen Kooperationsmaßnahmen der einschlägigen Agenturen der Union; fordert, dass den Berichten der Sachverständigen und den vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen eingeholten Daten über die Herkunftsländer der Flüchtlinge besser Rechnung getragen wird;
67. erkennt die Rolle und den Beitrag der Zivilgesellschaft im Rahmen des politischen Dialogs an; betont, dass es wichtig ist, dass die Zivilgesellschaft im Rahmen der gesamten Außenpolitik der Union konsultiert wird, indem ein besonderes Augenmerk auf die uneingeschränkte Beteiligung, Transparenz und angemessene Verbreitung von Informationen über sämtliche Maßnahmen und Prozesse im Zusammenhang mit der Migration gelegt wird; weist darauf hin, dass Frauenorganisationen verstärkt an der Konfliktlösung auf der Ebene der Entscheidungsfindung beteiligt und dass weibliche Flüchtlinge und Vertriebene sowie Migrantinnen in geeigneter Weise in die Entscheidungen eingebunden werden müssen, die sie betreffen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Kapazitäten der nationalen Menschenrechtsinstitutionen in Drittländern zu stärken, damit diese ihre Anstrengungen intensivieren können, was den Schutz der Rechte von Migranten und die Bekämpfung von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie von Hassreden anbelangt, die sich gegen Migranten richten, wie es in der Belgrader Erklärung festgelegt ist, die von 32 nationalen Menschenrechtsbeauftragten und -institutionen angenommen wurde;
68. fordert die Aufnahmeländer auf, den Stellenwert der Migrantenverbände, die sich unmittelbar in die Entwicklungsprogramme innerhalb der beteiligten Gesellschaften einbringen sollten, zu erhöhen;
69. legt den Mitgliedstaaten nahe, ihrer Zusage nachzukommen, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) in die Entwicklungshilfe fließen zu lassen; fordert, dass diese Hilfe nicht von einer Zusammenarbeit im Bereich der Migration abhängig gemacht wird, und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Finanzierung für die Aufnahme von Flüchtlingen nicht unter Entwicklungshilfe zu verbuchen;
70. betont, dass Entwicklungshilfeprogramme nicht für Zwecke eingesetzt werden sollten, die ausschließlich der Migrationssteuerung und dem Grenzmanagement dienen; fordert nachdrücklich, dass bei Entwicklungsprojekten der EU, mit denen Migranten und Asylbewerber unterstützt werden sollen, der Grundsatz „niemanden zurücklassen“ angewandt wird, indem der Schwerpunkt darauf gelegt wird, für den Zugang zu grundlegenden sozialen Dienstleistungen zu sorgen, insbesondere zu Gesundheitsversorgung und Bildung, und indem schutzbedürftigen Personen und Gruppen, zum Beispiel Frauen, Kindern, Minderheiten und indigenen Völkern, LGBT und Menschen mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
71. verweist auf die positiven Aspekte der Migration für die Entwicklung der Herkunftsländer der Migranten, etwa was die Heimatüberweisungen von Migranten betrifft, mit denen ein wichtiger Beitrag für die Familie und die gemeinschaftliche Entwicklung geleistet werden kann; legt den Staaten daher nahe, die Überweisungskosten zu senken;
72. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für eine effiziente und wirksame Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu sorgen und bei ihrer Migrationspolitik gegenüber Drittländern den Schwerpunkt auf die Achtung der Menschenrechte zu legen;
73. fordert die EU nachdrücklich auf, den Aspekt der Migration in den Rahmen für die Zeit nach dem Cotonou‑Abkommen aufzunehmen, der die künftigen Beziehungen zwischen der EU und den AKP‑Staaten bestimmen wird; stellt fest, dass der „Partnerschaftscharakter“ von GAMM‑Instrumenten und die lokale Verantwortlichkeit für sie und ihre Wirksamkeit verbessert würden, wenn Drittländer umfassender in die Gestaltung und Aushandlung dieser Instrumente einbezogen würden;
74. fordert, dass armen Ländern Schulden erlassen werden, damit sie dabei unterstützt werden, politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Achtung der Menschenrechte sichergestellt wird; betont, dass nachhaltige Lösungen zur Begleichung von Schulden, zu denen auch Standards für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme gehören, durch einen multilateralen Rechtsrahmen für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden ermöglicht werden müssen, damit die Schuldenlast verringert wird und der Schuldenstand nicht völlig unerträglich wird und so die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die Menschenrechte dauerhaft geschützt werden;
75. begrüßt, dass die Migration in die Ziele für nachhaltige Entwicklung aufgenommen wurde, und zwar in das 10. Ziel für nachhaltige Entwicklung, womit der Rahmen für die weltweite Entwicklungspolitik bis 2030 geschaffen wurde; weist darauf hin, dass die Staaten zugesagt haben, auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, um „eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu gewährleisten, bei der die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden und Migranten, ungeachtet ihres Migrationsstatus, Flüchtlinge und Binnenvertriebene eine humane Behandlung erfahren“; stellt fest, dass Vertreibung nicht nur eine humanitäre Angelegenheit, sondern auch eine Herausforderung im Hinblick auf die Entwicklung ist, und dass daher eine bessere Koordinierung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stattfinden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine Gelegenheit ist, in der Asyl- und Migrationspolitik einem rechtegestützten Ansatz mehr Gewicht zu verleihen und die Migration in Entwicklungsstrategien durchgehend zu berücksichtigen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, messbare Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu Migration anzunehmen und aufgeschlüsselte Daten zum Zugang, den Migranten insbesondere in Zielländern, die Entwicklungsländer sind, zu menschwürdiger Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung haben, zu erheben und zu veröffentlichen, damit die Steuerung der Migration verbessert wird;
76. betont, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) bei der Bekämpfung des Klimawandels unterstützen müssen, damit die Armut in diesen Ländern nicht weiter zunimmt und die Zahl der Vertriebenen aus ökologischen Gründen dadurch noch steigt;
77. fordert die EU auf, sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ sowie gegebenenfalls an der Ausarbeitung einer völkerrechtlichen Definition zu beteiligen;
78. weist darauf hin, dass die Umsetzung, die Auswirkungen und die Kontinuität der verschiedenen Finanzierungsinstrumente, die in der Europäischen Union für Drittländer im Bereich der Migration zur Verfügung stehen und die Bereiche wie Migrationspolitik, internationale Entwicklungszusammenarbeit, Außenpolitik, Nachbarschaftspolitik und humanitäre Unterstützung umfassen, wirksamer koordiniert und bewertet werden müssen, zumal von 2004 bis 2014 mehr als 1 Mrd. EUR für mehr als 400 Projekte aufgebracht wurde;
79. hebt die Wirkung der Instrumente der Union für die Zusammenarbeit im Bereich Migration, Asyl und Schutz der Menschenrechte hervor; nimmt zur Kenntnis, dass ein Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der irregulären Migration und Vertreibungen in Afrika eingerichtet wurde; fordert eine Bewertung und Überwachung dieses Fonds sowie ähnlicher Vereinbarungen wie der Erklärung EU-Türkei sowie des Khartum- und Rabat-Prozesses;
80. betont, dass bei Abkommen mit Drittländern der Schwerpunkt auf die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Krisen gelegt werden muss, die zur Migration führen;
81. hält eine intensivere Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Drittländern auf dem Gebiet der Instrumente im Rahmen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) für wichtig, wenn das Ineinandergreifen dieser Instrumente sowie deren Wirksamkeit und Beitrag zur Bewältigung der migrationspolitischen Herausforderungen gestärkt werden soll;
82. hält es für notwendig, die Kohärenz des Gesamtansatzes für Fragen der Migration und Mobilität zu verbessern, strikte Mechanismen zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte in sämtliche externen Abkommen aufzunehmen und Projekte in den Herkunfts- und Transitländern vorrangig zu behandeln, durch die die Menschenrechte von Migranten verbessert werden können;
83. legt der Union nahe, mit ihren engsten Partnern Mobilitätspartnerschaften zu schließen;
84. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Rückführung von Migranten in Herkunftsländer in Erwägung zu ziehen, von denen sie unter vollständiger Einhaltung ihrer Grund- und Verfahrensrechte und unter Gewährleistung ihrer Sicherheit aufgenommen werden können, und fordert in diesem Zusammenhang, dass freiwilligen Rückführungen ohne Zwang Vorrang eingeräumt wird; betont, dass die mit Drittländern im Rahmen dieser Strategien geschlossenen Abkommen Schutzklauseln umfassen müssen, durch die gewährleistet wird, dass die Rechte von Migranten, die in ihre jeweiligen Länder zurückgeführt werden, nicht verletzt werden und nicht die Gefahr besteht, dass sie verfolgt werden; erkennt an, dass regelmäßige Bewertungen wichtig sind, damit solche Abkommen auf keinen Fall mit Ländern geschlossen werden, die internationale Menschenrechtsnormen missachten;
85. fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gezielt darauf ausgerichtet sind, Schleusernetze zu zerstören und dem Menschenhandel Einhalt zu bieten; fordert, dass für Personen, die internationalen Schutz suchen, legale und sichere Wege geschaffen werden, auch mittels humanitärer Korridore; fordert, dass Programme zur dauerhaften und verpflichtenden Neuansiedlung aufgelegt werden und dass Personen, die aus Krisengebieten fliehen, humanitäre Visa ausgestellt werden, auch damit sie die Möglichkeit haben, in ein Drittland einzureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen; fordert, dass mehr legale Wege eingerichtet und allgemeine Regeln ausgearbeitet werden, durch die die Einreise und der Aufenthalt geregelt werden, damit Migranten die Möglichkeit haben, zu arbeiten bzw. eine Beschäftigung zu suchen;
86. weist mit Nachdruck darauf hin, dass zum Schutz von Migranten in Not beim Durchgang durch und an den Grenzen der Union eine Rahmenregelung geschaffen und diese besser umgesetzt werden muss;
87. begrüßt die Einsätze gegen Schleuser und Menschenhändler und unterstützt die Stärkung des Managements der Außengrenzen der Union; betont, dass mit Blick auf ein rasches und langfristiges Vorgehen ein umfassender und konkreter Fahrplan erstellt werden muss, der die Zusammenarbeit mit Drittländern umfasst, damit organisierte kriminelle Schleusernetze bekämpft werden können;
88. betont, dass der Schmuggel von Migranten mit dem Menschenhandel in Verbindung steht und einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt; weist darauf hin, dass Einsätze wie die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR-MED) dazu dienen, konkret gegen den Schmuggel von Migranten vorzugehen; fordert die EU auf, derartige Einsätze fortzuführen und auszuweiten;
89. hält es für notwendig, Überlegungen über eine Stärkung der Sicherheit und der Maßnahmen an den Grenzen anzustellen sowie darüber, wie die künftige Rolle von Frontex und EASO verbessert werden kann; ruft zur Solidarität und zu Engagement auf, auch in Form von ausreichenden Beiträgen mit Blick auf die Haushalte und Aktivitäten dieser Agenturen;
90. betont, dass die Funktionsweise von „Hotspots“ und Einreisepunkten an den Außengrenzen der Union verbessert werden muss;
91. fordert die Union auf, den Datenschutz in die Abkommen zur Nutzung und zum Austausch von Informationen an den Grenzen und auf den Migrationsrouten aufzunehmen;
92. fordert die Europäische Union und die Aufnahmeländer zur Schaffung wirksamer Instrumente für die Koordinierung und Synchronisierung von Informationsströmen und für die Erhebung, den Abgleich und die Analyse von Daten auf;
o o o
93. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten sowie der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.
UN International Migration Report 2015, verfügbar unter http://www.un.org/en/development/desa/population/migration/publications/migrationreport/docs/MigrationReport2015_Highlights.pdf