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Verfahren : 2015/2093(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0234/2016

Eingereichte Texte :

A8-0234/2016

Aussprachen :

PV 24/10/2016 - 20
CRE 24/10/2016 - 20

Abstimmungen :

PV 25/10/2016 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0407

Angenommene Texte
PDF 211kWORD 58k
Dienstag, 25. Oktober 2016 - Straßburg
Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa
P8_TA(2016)0407A8-0234/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Möglichkeiten der Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa (2015/2093(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Verpflichtung zur „nachhaltige[n] Entwicklung Europas“ und damit auch zu „ein[em] hohe[n] Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ festgeschrieben ist, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 11, 43 und 191,

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (die „Kontrollregelung),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere Artikel 15 und 36,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anlandeverpflichtung, insbesondere die Artikel 7 und 9,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur(2);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Restaurants und im Einzelhandel(3);

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0234/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung die Europäische Union ist;

B.  in der Erwägung, dass die Inspektionsformulare in den Vorlagen für die unterschiedlichen Inspektionsberichte in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 nicht vereinheitlicht sind, was operationelle Probleme bei der Informationsübermittlung zwischen den Behörden bewirkt;

C.  in der Erwägung, dass im Juli 2010 die letzten Datenaustauschprotokolle erstellt wurden, die für die Umsetzung der seit Januar 2010 vorgeschriebenen elektronischen Logbücher zwingend erforderlich sind;

D.  in Erwägung der tatsächlichen oder von den Fischern wahrgenommenen Ungerechtigkeit, was die Regelmäßigkeit, Häufigkeit, Dauer, Strenge, Gründlichkeit, Wirksamkeit und die Methoden der Fischereikontrolle in Europa anbelangt, und der Notwendigkeit einer gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung;

E.  in der Erwägung, dass die Kontrollbemühungen notwendigerweise unter Einbindung und Beteiligung des Fischereisektors erfolgen müssen;

F.  in der Erwägung, dass mit einem Punktesystem Fischereifahrzeuge bestraft werden, jedoch keine Schiffseigner, Fischer oder sonstige Personen in der gesamten Produktionskette;

G.  in der Erwägung, dass der Fischereisektor einer der wichtigsten Interessenträger ist, was die nachhaltige Bewirtschaftung der Meere und Ozeane anbelangt;

H.  in der Erwägung, dass es – ganz abgesehen von möglichen regionalen Abweichungen – erhebliche Unterschiede bei der Anwendung der europäischen Regelungen in den Mitgliedstaaten gibt, insbesondere was die Regelungen infolge der „Kontrollverordnung“ betrifft, und in der Erwägung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten über ihre eigenen charakteristischen Rechtssysteme und über unterschiedliche Verwaltungs- und Justizstrukturen verfügen, die sich zwangsläufig in uneinheitlichen und ungerechten Regelungen über Verwaltungssanktionen und/oder strafrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften niederschlagen;

I.  in der Erwägung, dass insofern Risiken ermittelt wurden, als den einzelstaatlichen Inspektionsbehörden die für die wirksame Inspektion ausländischer Fahrzeuge sachdienlichen Daten nicht immer zugänglich sind, und in der Erwägung, dass verschiedene Kontroll- und Sanktionsansätze den Mitgliedstaaten Probleme bei der Weiterverfolgung festgestellter Verstöße mit den Flaggenstaaten bereiten;

J.  in der Erwägung, dass die Kontrolle im Hinblick auf Erzeugnisse der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, die in die Europäische Union gelangen, verstärkt werden muss und dass ein in allen Mitgliedstaaten gleichwertiges Niveau der Kontrolle dieser Fischerei gewährleistet werden muss;

K.  in der Erwägung, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die Umsetzung der darin vorgesehenen Sanktionen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

L.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Einheiten von auf die Fischerei spezialisierten Inspektoren fehlen;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), die mit dem Ziel gegründet wurde, im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die höchsten gemeinsamen Kontrollstandards zu fördern, eine wirksame Rolle bei der harmonisierten Umsetzung der Kontrollregelung spielt, obwohl sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt;

N.  in der Erwägung, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Verbesserung und Modernisierung der Fischereikontrolle beitragen kann, insbesondere im Rahmen der Haushaltslinien 11 06 62 02 (Kontrolle und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der integrierten Meerespolitik) und 11 06 64 (EFCA);

O.  in der Erwägung, dass das umgesetzte Rückwurfverbot in der Praxis eine unfaire Bestrafung der Fischer darstellt, da sie, auch wenn sie nach EU-Recht zugelassene Mittel und Instrumente verwenden und alle Anstrengungen unternehmen, um unerwünschten Beifang zu verhindern, allein deswegen bestraft werden können, weil ihr Fang die nach EU-Recht und nationalen Rechtsvorschriften zugelassenen Obergrenzen überschreitet;

P.  in der Erwägung, dass sich die Fangtechniken und –geräte verändert und weiterentwickelt haben und dass die Überwachungssysteme und –methoden auch auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um wirksam zu sein; weist erneut darauf hin, dass der EMFF hierfür eingesetzt werden könnte;

Q.  in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung von entscheidender Bedeutung für die Kontrolle ist, weshalb die Rechtsetzungsinstanzen und Kontrollbehörden dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmen müssen;

R.  in der Erwägung, dass kostengünstige Fernerkundungstechnologien wie das automatische Identifizierungssystem (AIS) die freiwillige Kontrolle ermöglichen, die Überwachung von Fischern erleichtern und ihre Sicherheit erhöhen;

S.  in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei und der Handel mit den dabei gefangenen Fischen eine weltweit verbreitete Straftat darstellen;

T.  in der Erwägung, dass Fischauktionen strukturierend auf den Sektor für Meeresprodukte einwirken und eine entscheidende Rolle für die Fischereikontrolle an Land spielen;

U.  in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtssysteme gibt, und in der Erwägung, dass die zusammengetragenen Beweise in diesen Systemen zugänglich und auswertbar sein müssen, die sich je nach dem Mitgliedstaat, der die Strafverfolgung durchführt, unterscheiden;

V.  in der Erwägung, dass die besten Verbündeten bei der Umsetzung der Kontrollverordnung gut ausgebildete, engagierte Fischer sind, denen die Vorteile derartiger Kontrollen bewusst sind und die konstruktiv daran mitwirken;

I Hindernisse für eine Harmonisierung

1.  betont, dass für die wirksame Kontrolle fischereilicher Tätigkeiten gesorgt werden muss, um die lebenden Meeresschätze nachhaltig zu bewirtschaften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Flotten der EU zu sichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Umsetzung der Kontrollverordnung sicherzustellen;

2.  betont, dass das ambitionierte weltweite Vorgehen der EU gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) mit einer angemessenen, wirksamen Anwendung der Kontrollverordnung in unseren eigenen Gewässern einhergehen sollte;

3.  weist auf die Unterschiede im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Kontrollen und die Orte, an denen kontrolliert wird, sowie auf den sich darauf ergebenden diskriminierenden Charakter der Fischereikontrollen hin (manche Mitgliedstaaten lassen Kontrollen von den Fanggeräten bis zum verzehrfertigen Produkt durchführen, andere kontrollieren nur bestimmte Teilbereiche der Fischereikette, jedoch beispielsweise nicht den Transport der Fänge oder das Gaststättengewerbe);

4.  würdigt die erheblichen Verbesserungen der Kontrollregelung, die die geltende Kontrollverordnung im Verbund mit der IUU-Verordnung bewirkt hat, was die Zusammenfassung vieler zuvor gesonderter Verordnungen, die Einführung der Möglichkeit, neue Technologien einzusetzen, erste Schritte hin zu einheitlichen Sanktionen, die Klärung der Aufgaben von Kommission und Mitgliedstaaten, Verbesserungen bei der Nachverfolgbarkeit und weitere Fortschritte anbelangt;

5.  weist erneut darauf hin, dass die Akzeptanz von Vorschriften seitens der Fischer dadurch beeinflusst wird, ob einerseits die Auswirkungen der Umsetzung als fair und die auferlegten Vorschriften als sinnvoll aufgefasst werden und ob andererseits die Vorschriften und die traditionellen Fischereimethoden und –verfahren miteinander vereinbar sind;

6.  hält es für notwendig, die Fischereitätigkeit in den einzelnen Meeresgebieten eindeutiger zu regeln, zu ordnen und zu normieren;

7.  stellt fest, dass die Kontrollen auf verschiedenste Art und Weise organisiert werden, d. h. dass in manchen Mitgliedstaaten unterschiedliche Behörden arbeitsteilig tätig werden, während in anderen eine einzige Behörde mit den Kontrollen betraut ist, und dass verschiedenste Instrumente, Geräte sowie unterschiedliche personelle, logistische und finanzielle Mittel zur Durchführung der Kontrollen zum Einsatz kommen; stellt ferner fest, dass diese Umstände die Transparenz im Hinblick auf die Verwaltung und den Zugang zu Informationen erschweren;

8.  weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Kontrollen auch aufgrund der großen Vielfalt an Fanggebieten in der EU – angefangen bei kleinen Gebieten mit begrenztem Zugang, deren Fischereiressourcen hauptsächlich von den angrenzenden Mitgliedstaaten geteilt werden, bis hin zu weit entfernten und entlegenen Fanggebieten – variiert; betont in diesem Zusammenhang die besonderen Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage, deren höchst ausgedehnte ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) weit im Meer liegen, was in Verbindung mit der Art der befischten Bestände (hauptsächlich Tiefseearten und weit wandernde pelagische Arten) und aufgrund des Mangels an alternativen Ressourcen eindeutig Anlass zur Verschärfung der Kontrollmaßnahmen in diesen Regionen gibt, die stark von der Fischerei abhängig sind und von den zerstörerischen Aktivitäten der Fangflotten, von denen bekannt ist, dass sie sich nicht an die GFP-Vorschriften halten, stark bedroht sind;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollverordnung uneingeschränkt und ordnungsgemäß umzusetzen, damit eindeutig ersichtlich wird, welche Teile bei der anstehenden Überarbeitung verbessert werden müssen, und damit zugleich für eine funktionsfähige und leicht anwendbare künftige Kontrollverordnung gesorgt wird;

10.  weist auf einen Unterschied in der Herangehensweise hin, nämlich einerseits Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung und andererseits Zufallsstichproben der Fangtätigkeit und der Vermarktungswege der Fischereierzeugnisse;

11.  weist darauf hin, dass die technischen Maßnahmen angesichts ihrer Kompliziertheit, der enormen Vielfalt der Vorschriften, die einander mitunter widersprechen, wozu viele Ausnahme- und Sonderregelungen und über zahlreiche verschiedene Rechtstexte verstreute Bestimmungen zählen, nicht nur schwer verständlich sind, sondern dass auch ihre Kontrolle und Durchsetzung Probleme aufwerfen;

12.  weist darauf hin, dass ein Großteil der Zufallsstichproben bei der Anlandung durchgeführt wird, während die festgestellte Quote der Verstöße bei Inspektionen auf See höher liegt als bei Kontrollen an Land, da solche Inspektionen auf der Grundlage der Risikobewertung erfolgen;

13.  weist darauf hin, dass die Pflicht zur Anlandung eine tiefgreifende Änderung darstellt, und dass in der „Omnibus“-Verordnung (EU) 2015/812 daher eine Anpassungsfrist von zwei Jahren festgelegt wurde, bevor Verstöße gegen die Pflicht zur Anlandung als schwere Verstöße gelten; beantragt, dass diese Frist nötigenfalls verlängert wird;

14.  stellt fest, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und bisweilen sogar die einzelnen Regionen die Bestimmungen unterschiedlich in nationales und regionales Recht umsetzen, da die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zahlreiche Kannvorschriften enthält; betont, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung in der Praxis nur schwer anwendbar sind, weil sie einerseits nicht an die Realität angepasst werden können, beispielsweise aufgrund der typischen Merkmale der einzelnen Bereiche der Fischwirtschaft (Fangflotte, Fanggerät, Fanggebiete und Fischarten), die sich zwischen Meeresbecken, Mitgliedstaaten und Fischereien stark unterscheiden, und weil sie andererseits Widersprüche aufweisen, die zu unterschiedlichen Auslegungen seitens der Inspektoren führen können;

15.  weist darauf hin, dass das Ausmaß der Verstöße von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und dass ein und derselbe Verstoß verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden kann; weist darauf hin, dass das punktebasierte Fanglizenzsystem und der bei Verstößen gegen die Vorschriften erfolgende Punktabzug ein europäisches Instrument sind, das als Rahmen für die Sanktionierung schwerer Verstöße dienen kann, wobei allerdings ohne die notwendige Harmonisierung die in Bezug auf die einzelnen Marktbeteiligten in den Mitgliedstaaten ohnehin ungerechte Situation dadurch nur verschärft würde; ersucht darum, die Sanktionen weniger unterschiedlich zu handhaben;

16.  stellt fest, dass der Mangel an Vertrauen und Transparenz seitens der Mitgliedstaaten eine der zentralen Ursachen dafür ist, dass kaum Daten zu der Verordnung ausgetauscht werden; fordert diesbezüglich Abhilfe, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer geschaffen werden;

17.  erinnert daran, dass die EFCA für die Anwendung gemeinsamer Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsstandards Sorge trägt und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Einsatzpläne fördert; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, das Mandat der EFCA zu stärken, damit gemeinsame operative Kontrolltätigkeiten im Fischereisektor durchgeführt werden können, in deren Rahmen eine wirksame Koordinierung der Tätigkeiten der zahlreichen lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie der EU-Agenturen, die Aufgaben der Küstenwache auf europäischer Ebene wahrnehmen, erfolgen kann; fordert, dass die EFCA sich in diesem Bereich stärker engagiert;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Ausarbeitung eines Basislehrplans für die Ausbildung von Fischereiinspektoren durch die EFCA ein erster Schritt hin zu einer Vereinheitlichung der Ausbildung und der Kontrollverfahren ist, und fordert die Verwendung dieses Plans durch alle Mitgliedstaaten; stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten – außer auf freiwilliger Grundlage – nicht dieselben Ausbildungsinhalte vermittelt werden, d. h. dass sich der Inhalt der Befähigungsnachweise, die Personalauswahl und die Ziele unterscheiden;

19.  stellt fest, dass sich Ausbildung und Information der Fischer in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden und dass kein Instrument zur Vereinfachung und zur Erleichterung der Zugänglichkeit im Hinblick auf das Ziel und den Inhalt der „Kontrollverordnung“ geschaffen worden ist; ist der Auffassung, dass diese Situation zu mangelnder Sachkenntnis führt, was ein Hindernis für die wünschenswerte harmonisierte Anwendung der Rechtsvorschriften darstellt; fordert eindringlich, dass diese Instrumente baldmöglichst umgesetzt werden;

20.  weist darauf hin, dass die Verbraucher zwar im Laufe der Jahre ihr Bewusstsein dafür geschärft haben, was sie kaufen und woher die Produkte stammen, was einer weitreichenden Aufklärungskampagne der Kommission zu verdanken ist, sie aber nicht in der Lage sind, die entsprechenden Informationen über die Fischereierzeugnisse zu erhalten, die ihnen in Restaurants serviert werden, da es keine zwingenden Vorschriften für dieses letzte Glied in der Vermarktungskette gibt;

21.  betont, dass der Einsatz neuer Technologien zur Überwachung, zur Informationsübertragung in Echtzeit und zur Kommunikation für die Verbesserung der Überwachung auf See von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass die von den Mitgliedstaaten eingesetzten Instrumente technisch kompatibel gemacht und die die Kontrollen betreffenden Datenbanken teilweise gemeinsam genutzt werden, damit der andernfalls entstehenden Ungleichheit und der Einbuße an Wirksamkeit entgegengewirkt wird;

22.  weist darauf hin, dass bislang keine Bewertung vorgenommen wurde, inwieweit einige Regeln wegen unterschiedlicher technologischer Niveaus der Schiffe, der Logistik an Land und der Organisation der Branche in den einzelnen Häfen tatsächlich nicht angewendet werden können;

23.  betont, welch wichtige Rolle der EMFF spielt, insbesondere aufgrund der Mittel, die für die Kontrolle der Ziele der GFP zur Verfügung stehen (580 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020);

24.  betont, dass die Einheitlichkeit des Binnenmarkts sowie eine in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Umsetzung der Kontrollanforderungen sichergestellt werden müssen, wobei die Qualität der internen und externen Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich sein muss und nicht von der Grenze, über die Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, abhängig sein darf;

II Vorschläge zur Abhilfe

25.  spricht sich für eine Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften der Union und für eine Verringerung der Verwaltungslasten mit dem Ziel einer „besseren Rechtsetzung“ aus, insbesondere durch eine für spätestens 2017 vorgesehene und erwartete begrenzte und gezielte Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, bei der jedoch wirksame Vorschriften beibehalten werden müssen, mittels denen Verstöße gegen die GFP verhindert, aufgedeckt und bestraft werden können, und die sich in erster Linie auf eine bessere Umsetzung der Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten konzentriert, indem insbesondere eine stärkere Harmonisierung angestrebt wird, wobei diese Vereinfachung auf dem soliden bestehenden Kontrollrahmen aufbauen muss und nicht zu einer Absenkung der höchsten Standards in Bezug auf Arbeitsschutz, Umweltschutz, gewerkschaftlichen oder sozialen Schutz führen darf;

26.  ist der Auffassung, dass die in der neuen GFP vorgesehene Regionalisierung mit einem soliden und harmonisierten Kontrollsystem einhergehen muss; spricht sich entschieden gegen jede Schwächung der „Kontrollverordnung“ aus und vertritt die Ansicht, dass der bestehende Rahmen bereits Flexibilität für die Mitgliedstaaten vorsieht;

27.  fordert, dass diese Überarbeitung in Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und dem Fischereisektor stattfindet, insbesondere dem Sektor der Küsten-, handwerklichen und traditionellen Fischerei, deren Schutz und Förderung das Ziel jeder neuen Rechtsvorschrift sein muss;

28.  betont, dass bei der Aus- und Überarbeitung von Rechtsinstrumenten die unterschiedlichen Behörden auf Ebene der Einzelstaaten, der Gebiete in äußerster Randlage und der Regionen unbedingt zurate gezogen werden müssen;

29.  weist darauf hin, dass durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine weitere Harmonisierung der Kontrollen erreicht werden könnte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Sachverständigengruppe zur Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen ist;

30.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass das rechtliche und operationelle Umfeld geschaffen werden muss, bevor verbindliche Vorschriften erlassen werden, damit es nicht zu paradoxen Situationen kommt;

31.  ist der Ansicht, dass die Kommission für eine einheitliche und genaue Umsetzung Sorge tragen und den Stand der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften überprüfen muss, beispielsweise durch die Einführung eines Mindestprozentsatzes von Partien, die von jedem Mitgliedstaat kontrolliert werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kontrollverfahren transparent, ausgewogen und standardisiert sein sollten, damit die Mitgliedstaaten bei der Kontrolle ihrer Fischer gleichgestellt sind, und dass die Kontrollvorschriften einfacher, umfassender und konsistent sein sollten;

32.  setzt sich für eine Verstärkung der Kontrollen zur Verhinderung der Einfuhr von Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ein, und zwar unter anderem mittels Bildung nationaler Ermittlungsteams, denen spezialisierte Fischereiinspektoren angehören, die am besten in der Lage sind, Risiken zu erkennen, sowie mittels Festlegung eines Mindestprozentsatzes von zu kontrollierenden Partien;

33.  ist der Ansicht, dass es der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zuverlässiger Daten zur Anlandeverpflichtung bedarf, um die wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu überwachen und zu bewerten und die Datenerhebung mit den Anforderungen abzugleichen, die sich aus der überarbeiteten GFP ergeben;

34.  fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen meeresfischereilichen Kontrollbehörden auf, Fischereiinspektoren-Teams zu bilden; unterstützt und fordert die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Inspektoren, Kontrollmethoden und Daten sowie durch die gemeinsame Nutzung von Risikoanalysen und Informationen über die Quoten flaggeführender Fahrzeuge;

35.  weist erneut darauf hin, dass die Durchführung der „Kontrollverordnung“ in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt; fordert diese auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und eng miteinander zusammenzuarbeiten, damit bewährte Verfahren und Daten ausgetauscht werden und die Interoperabilität der Kontrollsysteme ermöglicht wird;

36.  ist der Ansicht, dass eine einheitliche und berechenbare Anwendung der verschiedenen möglichen Inspektionsarten mittels einer umfassenden Definition, Harmonisierung und Erklärung dieser Inspektionen hilfreich wäre, um die erforderlichen gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Fischereien in der EU sicherzustellen;

37.  weist darauf hin, dass die Becken in einigen Regionen gemeinsam mit Drittstaaten verwaltet werden, und fordert, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu intensivieren;

38.  ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission gestärkt und die Abstimmung verbessert werden muss;

39.  fordert die Schaffung einheitlicher Ausbildungspläne für Fischereiinspektoren innerhalb der Europäischen Union durch die EFCA und durch die Ausbildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Lehrplans und einheitlicher Regeln, wofür ein Teil der Mittel aus dem EMFF bereitgestellt werden könnte;

40.  fordert eine Übersetzung und weite Verbreitung des von der EFCA ausgearbeiteten Basislehrplans, beispielsweise durch Schulungen zur Umsetzung für die einzelstaatlichen Stellen, mit Unterstützung durch Mittel aus dem EMFF; schlägt vor, dieses Handbuch mit Beispielen für bewährte Verfahren, die von den Inspektoren angewendet werden, zu versehen;

41.  betont, dass von Dritten angebotene Schulungen in Kontrollangelegenheiten bewertet und zertifiziert werden sollten;

42.  schlägt vor, Ausbildung und Information der Fischer zu verbessern, was mit der Unterstützung der Berufsorganisationen der Fischer und der lokalen Aktionsgruppen für Fischerei erfolgen könnte, damit der Zweck und die allgemeine Bedeutung der Vorschriften verständlicher werden und damit das Aufkommen einer Kultur des Verständnisses und der Rechtstreue gefördert wird; empfiehlt, sich dazu wirksam mit den Beiräten abzustimmen; schlägt die Schaffung von allgemein zugänglichen Online-Datenbanken für fischereilich relevante Dokumente und Informationen (einschließlich des Strafpunktesystems), soweit es die geltenden Datenschutzbestimmungen zulassen, vor; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der existierenden Berufsausbildungen für Fischer in der EU vorzunehmen und ihre Schlussfolgerungen in Form einer Mitteilung zu übermitteln;

43.  schlägt vor, die Einrichtung eines elektronischen Verzeichnisses der EFCA (zentrale Anlaufstelle der EFCA) mit druckfertigen oder elektronischen Vorlagen für Inspektionen und für die zentrale Erfassung der Inspektionsberichte zu prüfen; weist darauf hin, dass das elektronische Verzeichnis der EFCA auch dafür verwendet werden könnte, von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ausgegebene Fangbescheinigungen zentral zu erfassen;

44.  schlägt vor, die von den Kontrollstellen verwendeten Systeme für die öffentliche Bekanntmachung zu verbessern, und betont dabei, dass in regelmäßigen Abständen über die ausgeübten Tätigkeiten und deren Ergebnisse berichtet und fortlaufend Informationen über die für Fischbestände geltenden Vorschriften, etwa zu Mindestgrößen und zeitlichen bzw. räumlichen Sperrungen, bereitgestellt werden sollten;

45.  betont, dass die Rolle der EFCA gestärkt werden muss, insbesondere im Hinblick auf ihre Mittelausstattung, ihre Zuständigkeiten und ihre Personalausstattung; schlägt vor, die Bedingungen für das Tätigwerden nach Artikel 94 und 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu überarbeiten und der EFCA insbesondere das Recht zu verleihen, im Hinblick auf die überfischten Fischbestände und die Fischbestände, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) nicht erreicht wurde, einzugreifen;

46.  betont, dass die Kontrollen insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten intensiviert und verstärkt werden sollten, die die Kontrollverordnung bislang ungenügend umgesetzt haben, damit die illegale Fischerei eingedämmt wird sowie die GFP-Vorschriften eingehalten und die erhobenen Daten hochwertiger werden;

47.  weist erneut darauf hin, dass Kapazitäten für den Echtzeitaustausch von Daten bestehen sollten, und zwar insbesondere, wenn die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführt, die sie über gemeinsame Einsatzpläne koordiniert;

48.  betont, dass die EFCA in den Mitgliedstaaten und damit auch in den Gebieten in äußerster Randlage mehr Präsenz zeigen muss;

49.  schlägt vor, dass mindestens zwei Vertreter des Europäischen Parlaments in den Verwaltungsrat der Agentur aufgenommen werden, in dem bereits sechs Vertreter der Kommission und ein Vertreter jedes Mitgliedstaats sitzen, dass diese Vertretung paritätisch zusammengesetzt sein sollte (gleiche Anzahl von Frauen und Männern) und dass sie vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments aus dessen Reihen ernannt werden sollte;

50.  empfiehlt eine Ausweitung der Kontrollen, wie zum Beispiel eine erweiterte Überwachung, auf die gesamte Produktionskette sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle auf See auf eine einzige Behörde, um Doppelkontrollen zu vermeiden, durch die personelle, logistische und finanzielle Ressourcen verschwendet werden, unnötige Verwirrung geschaffen und unnötig Druck auf die Marktbeteiligten in der Fischerei hervorgerufen wird; fordert zudem die einzelstaatlichen Stellen auf, förmlich zusammenzuarbeiten, damit die gesamte Fischproduktionskette wirksam überwacht werden kann;

51.  fordert die Kommission auf zu bewerten, ob eine Verknüpfung der Strafpunkte mit den Fanglizenzen sachdienlich ist; betont, dass dieses System dazu führt, dass im Falle des Verkaufs des Fischereifahrzeugs die Punkte zusammen mit der Lizenz übertragen werden, was den Wert mancher Fischereifahrzeuge mindern und ein Hindernis für deren Weiterverkauf – beispielsweise an junge Fischer, die sich selbständig machen möchten – darstellen kann;

52.  empfiehlt die Annahme bestimmter Maßnahmen für einen bewussteren und verantwortungsvolleren Verbrauch in Gaststätten, ohne eine Verpflichtung für Gastwirte auszuschließen, Mindestinformationen über die Erzeugnisse bereitzustellen, damit Verbraucher mittelbar über eine Kontrollfunktion verfügen;

53.  ist der Auffassung, dass für Inspektionen in Binnengewässern die autonomen Gemeinschaften oder die Regionen, für Inspektionen der Seefischerei innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone die Mitgliedstaaten und für Inspektionen in den übrigen Meeresgewässern die EU zuständig sein sollte;

54.  ist der Ansicht, dass Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung auf einer Reihe transparenter, konkreter und messbarer, auf EU-Ebene festgelegter Kriterien beruhen sollten;

55.  befürwortet eine Vereinheitlichung der Sanktionen, wobei deren Höhe verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und abschreckend bleiben sollte; bevorzugt wirtschaftliche vor strafrechtlichen Sanktionen und hierbei unter anderem die vorübergehende Aussetzung der Fangtätigkeit, ist jedoch auch der Ansicht, dass, wie in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen, bevorzugt Anreize für die Fischer, die die GFP-Vorschriften einhalten, eingeführt werden müssen, um Verstöße zu vermeiden;

56.  weist erneut darauf hin, dass Sanktionen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und dass die Union keine rechtliche Möglichkeit hat, über die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Harmonisierung zu erzwingen; betont jedoch, wie wichtig das Punktesystem als Rahmen für Sanktionen ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiative für eine weitgehende Harmonisierung der – insbesondere strafrechtlichen – Sanktionen zu ergreifen, damit die bestehenden Ungerechtigkeiten beendet werden;

57.  ist der Auffassung, dass das Beifangsystem tatsächlich zu einer objektiven und absoluten Haftung der Fischer führt, die selbst dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie in völligem Einklang mit dem Gesetz und mit größter Sorgfalt gehandelt haben, um unerwünschten Beifang zu verhindern;

58.  ist der Ansicht, dass die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts mit einem System unvereinbar sind, in dem jemand objektiv für etwas zur Verantwortung gezogen wird, was er weder fahrlässig noch vorsätzlich getan hat;

59.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer einheitlichen Mindestsanktion für schwerwiegende Verstöße bzw. wiederholtes unrechtmäßiges Verhalten zu erwägen;

60.  befürwortet die Verhängung schärfster Sanktionen im Falle illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei;

61.  fordert, dass Verfahren für die Hervorhebung beispielhaften Verhaltens geschaffen werden, damit die Vorschriften besser eingehalten werden;

62.  vertritt die Auffassung, dass die Auslegung einiger Vorschriften, die zu einer Strafe bei Überschreitung des Grenzwerts für unerwünschten Beifang führen und dabei weder fehlende Fahrlässigkeit noch fehlenden Vorsatz im Rahmen einer rechtmäßigen Handlung berücksichtigen, offensichtlich einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der Europäischen Union darstellt, wie sie in Artikel 6 EUV verankert sind;

63.  fordert die Kommission auf, leicht anwendbare und verständliche Leitlinien zu erstellen, damit eine Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedstaaten verhindert wird, insbesondere für den Fall, wenn Fischer in Form einer Selbstanzeige unerwünschten Beifang melden und dadurch zeigen, dass sie gutgläubig gehandelt haben und dass es zu dem Beifang völlig zufällig gekommen ist;

64.  vertritt die Auffassung, dass die Kontrollen gerechter, ausgewogener und wirksamer werden, wenn die Akteure dabei unterstützt werden, in moderne Technologien und Ausrüstungen zu investieren, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat kompatibel sind;

65.  fordert die Schaffung von Fördermechanismen, damit mehr kostengünstige Technologien zum Einsatz kommen, mit denen freiwillige Kontrollen ermöglicht sowie die Überwachung von Fischern und deren Sicherheit verbessert werden, insbesondere in der kleinen handwerklichen Fischerei;

66.  betont die Bedeutung elektronischer Technologien (elektronischer Berichts- und Überwachungssysteme), die ein potenziell kostengünstiges Mittel für die Ausweitung der Beobachtung von Tätigkeiten auf See sind;

67.  spricht sich gegen obligatorische Videoüberwachungssyteme an Bord aus;

68.  weist die Kommission darauf hin, dass der Einsatz neuer Erdbeobachtungstechnologien, z. B. der Sentinel-Satelliten, der fischereilichen Kontrolle zugutekäme;

69.  empfiehlt, eingeführte Fischereierzeugnisse – zum Zwecke der Schaffung eines einheitlichen Zugangs zum gesamten Binnenmarkt –, die nicht von Fischereifahrzeugen aus ausgeübte Fischerei, die Freizeitfischerei sowie die in Nicht-EU-Gewässern tätige europäische Fischereiflotte und die Fischereiflotten von Drittstaaten, die in EU-Gewässern tätig werden, einer gleichwertigen Kontrolle zu unterwerfen; schlägt vor, den Austausch von Daten über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verbindlich zu machen;

70.  bekräftigt, dass die – insbesondere im Rahmen des EMFF – verfügbaren Haushaltsmittel realistisch, stimmig und zur Verfolgung der Ziele der Kontrollen ausreichend sein müssen;

71.  empfiehlt, insbesondere durch Mittel aus dem EMFF, für das Fortbestehen der Fischauktionen, die für die betroffenen Gebiete eine strukturierende Funktion haben, Sorge zu tragen, da diese zu Transparenz und Rückverfolgbarkeit beitragen und die Fischereikontrolle erleichtern;

72.  befürwortet, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei in der überarbeiteten Kontrollverordnung berücksichtigt werden;

73.  fordert die Entwicklung eines in der gesamten EU kompatiblen Systems für die Überwachung, die Übermittlung von Informationen und die Datenanalyse; fordert ferner, dass es der Kommission obliegen sollte, den Rahmen für den Informations- und Datenaustausch entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen festzulegen; betont, dass ein transparenter Rahmen für den Austausch von Daten und Informationen entscheidend dafür ist, festzustellen, ob gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen;

74.  betont, dass die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mit der gebotenen Flexibilität im Hinblick auf ihre Kontrolle erfolgen muss, da die grundlegenden Veränderungen, die diese Verpflichtung für die Fischerei – insbesondere die gemischte Fischerei – mit sich bringt, berücksichtigt werden sollten; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/812 über die Umsetzung der Anlandeverpflichtung Sanktionen und das Punktesystem bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung schrittweise angewendet werden;

75.  hebt hervor, dass den Interessenträgern und der Öffentlichkeit Informationen darüber bereitgestellt werden müssen, ob und wie die Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Verstößen sanktionieren und ob die Sanktionen konsequent und unabhängig von der Flagge des Fahrzeugs angewandt werden, wobei die Privatsphäre der Beteiligten uneingeschränkt zu wahren ist;

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76.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0083.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0307.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0222.

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