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Verfahren : 2016/0811(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0342/2016

Eingereichte Texte :

A8-0342/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/11/2016 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0428

Angenommene Texte
PDF 250kWORD 44k
Dienstag, 22. November 2016 - Straßburg
Abkommen über operative und strategische Kooperation zwischen der Ukraine und Europol *
P8_TA(2016)0428A8-0342/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Abkommens über operative und strategische Kooperation zwischen der Ukraine und Europol durch das Europäische Polizeiamt (Europol) (10345/2016 – C8-0267/2016 – 2016/0811(CNS))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10345/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0267/2016),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0342/2016),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach Beginn der Anwendung der neuen Europol-Verordnung(4) zu bewerten und das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.
(4) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

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