Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11309/1/2016 – C8‑0403/2016),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2012(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0498),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8‑0325/2016),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.