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Verfahren : 2016/0209(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0326/2016

Eingereichte Texte :

A8-0326/2016

Aussprachen :

PV 22/11/2016 - 3
CRE 22/11/2016 - 3

Abstimmungen :

PV 22/11/2016 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0432

Angenommene Texte
PDF 403kWORD 54k
Dienstag, 22. November 2016 - Straßburg
Zugang von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche *
P8_TA(2016)0432A8-0326/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0452 – C8-0333/2016 – 2016/0209(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0452),

–  gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0333/2016),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0326/2016),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
(-1)   In Steuerparadiesen und nicht kooperierenden Staaten und Gebieten zugelassene Instrumente, dort geführte Konten und dort eingetragene Unternehmen haben sich als gemeinsame Merkmale der breit gefächerten Aktivitäten herausgestellt, die der Verschleierung von Steuerbetrug, Kapitalflucht und Geldwäschepraktiken dienen, allerdings im Allgemeinen erst im Nachhinein aufgedeckt werden. Schon allein diese Tatsache sollte zum Anlass genommen werden, politische und diplomatische Maßnahmen zur weltweiten Abschaffung der Offshore-Zentren zu treffen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Richtlinie 2011/16/EU11, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU12, gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit dieser Richtlinie wird der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (im Folgenden „Globaler Standard“) in der Union umgesetzt. Somit wird gewährleistet, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat.
(1)  Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates11, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates12, gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit dieser Richtlinie wird der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (im Folgenden „Globaler Standard“) in der Union umgesetzt. Somit wird gewährleistet, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu bekämpfen.
__________________
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11 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
11 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
12 Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
12 Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist – auch im Zusammenhang mit Geldwäsche – eine absolute Priorität der Union.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäsche gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute zu überwachen, zu prüfen oder zu bestätigen bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen zu ermitteln und zu melden.
(3)  Um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden schnellen und vollständigen Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen und angemessen geschultes Personal in ausreichender Zahl, damit sie diese Aufgabe erfüllen und diese Informationen untereinander austauschen können. Daher sollte der automatische Informationsaustausch zwingend vorgeschrieben werden. Ohne einen solchen Zugang und einen angemessenen Personalbestand wäre es diesen Behörden nicht möglich, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute zu überwachen, zu prüfen oder zu bestätigen bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen zu ermitteln und zu melden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Da sich zwischen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche ein Zusammenhang feststellen lässt, gilt es, die Synergieeffekte aus der innerstaatlichen, unionsweiten und internationalen Zusammenarbeit der einzelnen mit der Bekämpfung dieser Straftaten und Rechtsverstöße befassten Behörden in größtmöglichem Umfang zu nutzen. Sachverhalte wie die Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum oder der Umfang, in dem Akteure wie Angehörige der Rechtsberufe in Drittländern dem Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche unterstehen, sind entscheidend, wenn es darum geht, die Möglichkeiten der in der Union ansässigen Behörden zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu verbessern.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
(3b)   Die Enthüllungen rund um die Swiss-Leaks, die Lux-Leaks, die Panama-Papiere und die Bahamas-Leaks – einzelne Ausprägungen eines weltweiten Phänomens – haben gezeigt, dass unbedingt für mehr Steuertransparenz und eine sehr viel engere Zusammenarbeit und Koordination der zuständigen einzelstaatlichen Stellen gesorgt werden muss.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 c (neu)
(3c)   Die Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung gilt international bei den G20, der OECD und der Union als wirksamstes Instrument, um internationale Steuertransparenz herbeizuführen. Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung1a fest, dass „es gute Gründe [gibt], die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Steuerbehörden […] noch weiter auf Informationen über wirtschaftliches Eigentum auszudehnen“ und dass der „automatische Informationsaustausch über wirtschaftliches Eigentum […] in den bereits existierenden verbindlichen Steuertransparenzrahmen der EU eingebunden werden [könnte]“. Zudem nehmen alle Mitgliedstaaten bereits an einem Pilotprojekt für den Austausch von Informationen über den eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts teil.
_____________
1a COM(2016)0451.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Es ist daher notwendig, Steuerbehörden den Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung zu gewähren, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU nachkommen können.
(4)  Im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche hat die Union Änderungen der internationalen Grundsätze nach und nach in ihre einschlägigen Rechtsvorschriften übernommen, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und den Herausforderungen zu begegnen, die sich weltweit – gerade wegen der Verbindungen zwischen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung – stellen. Es ist daher notwendig, den Steuerbehörden einen unmittelbaren und erleichterten Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung zu gewähren, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU nachkommen können und damit alle in der genannten Richtlinie festgelegten Formen der Verwaltungszusammenarbeit funktionieren; außerdem ist es notwendig, diese Informationen, falls angezeigt, auf vertraulicher Basis in den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten einzubeziehen und der Kommission Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Steuerbehörden über geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfügen, mit denen Geldwäscheaktivitäten frühzeitig nachverfolgt werden können. Hierzu sollten die Steuerbehörden über angemessene IKT- und Personalressourcen verfügen, mit denen die großen Mengen an Informationen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden sollen, bewältigt werden können.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)   Da überdies dank des intensiveren Informationsaustauschs und der Informationslecks mehr Informationen spontan untereinander ausgetauscht werden können und verfügbar sind, ist es sehr wichtig, dass Mitgliedstaaten alle etwaigen Rechtsverstöße untersuchen und entsprechend handeln.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
(4d)   Da Informationen über die Bekämpfung der Geldwäsche in vielen Fällen mehrere Staaten betreffen, sollten sie, falls angezeigt, in den automatischen Informationsaustausch der Mitgliedstaaten aufgenommen und der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse, Vorschriften über staatliche Beihilfen durchzusetzen, auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Da es sich außerdem um komplexe Informationen handelt und – beispielsweise im Fall von Daten über das wirtschaftliche Eigentum – die Verlässlichkeit dieser Informationen geprüft werden muss, sollten die Steuerbehörden bei grenzübergreifenden Ermittlungen zusammenarbeiten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 e (neu)
(4e)   Es ist von zentraler Bedeutung, dass die einzelnen zuständigen Behörden einen verbindlichen und ständigen automatischen Informationsaustausch im Bereich Besteuerung pflegen, damit größtmögliche Transparenz herrscht und ihnen ein grundlegendes Instrument zur Verhinderung und Bekämpfung aller Formen betrügerischen Verhaltens zur Verfügung steht.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 f (neu)
(4f)   Da weltweit Geldwäsche betrieben wird, ist die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, Geldwäsche wirkungsvoll und effizient zu bekämpfen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die wirksame Überwachung unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die wirksame Überwachung zwecks Bekämpfung des Steuerbetrugs unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; erste Austauschverfahren sollen bis September 2017 eingerichtet sein. Um zu gewährleisten, dass die wirksame Überwachung der Anwendung nicht verzögert wird, sollte diese Änderungsrichtlinie bis zum 1. Januar 2017 in Kraft treten und umgesetzt werden.
(7)  Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; erste Austauschverfahren sollen bis September 2017 eingerichtet sein. Damit die wirksame Überwachung der Anwendung nicht verzögert wird, sollte diese Änderungsrichtlinie bis zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und umgesetzt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 2 – Absatz 1
(-1)   Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
1.  Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden, sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umtausch virtueller Währungen und für Anbieter elektronischer Geldbörsen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a (neu)
(-1a)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8a
Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nehmen binnen drei Monaten nach der Erfassung der in Artikel 22 dieser Richtlinie genannten Dokumente und Informationen einen automatischen Austausch mit einem anderen Mitgliedstaat vor, sofern der wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens oder – im Fall eines Trusts – der Settlor, einer der Trustees, der Protektor (sofern vorhanden), ein Begünstigter oder jede andere Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht, oder der Inhaber eines Kontos im Sinne des Artikels 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig ist. Damit die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte ihr auf vertraulicher Basis Zugang zu diesen Dokumenten und Informationen gewährt werden.“
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 22 – Absatz 1 a
1a.  Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Funktionsweise der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch den Erlass von Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*.
1a.  Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Funktionsweise der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch den Erlass von Rechtsvorschriften Zugang zu den Zentralregistern, Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 7, 13, 18, 18a, 19, 27, 30, 31, 32a, 40, 44 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Dafür wird der automatische Informationsaustausch zwingend vorgeschrieben. Zudem gewährleisten die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Informationen durch deren Aufnahme in ein öffentliches Zentralregister für Unternehmen, Trusts und andere Strukturen ähnlicher oder gleichwertiger Art oder Zweckbestimmung.
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* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 22 – Absatz 1 b (neu)
1a.   In Artikel 22 wird der folgende Absatz eingefügt:
„(1b) Für die Zwecke der wirkungsvollen Verwendung der ausgetauschten Daten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle ausgetauschten und erlangten Informationen rasch überprüft werden, unabhängig davon, ob die Informationen auf Antrag einer Behörde oder im Zuge eines spontanen Informationsaustausch eines anderen Mitgliedstaats erlangt wurden oder infolge eines Informationslecks in die Öffentlichkeit gelangt sind. Kommt ein Mitgliedstaat dieser Anforderung innerhalb des durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums nicht nach, teilt er der Kommission die diesbezüglichen Gründe öffentlich mit.“
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.
Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2018 an.
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