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Verfahren : 2016/2063(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0302/2016

Eingereichte Texte :

A8-0302/2016

Aussprachen :

PV 21/11/2016 - 12
CRE 21/11/2016 - 12

Abstimmungen :

PV 22/11/2016 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0433

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 51k
Dienstag, 22. November 2016 - Straßburg
Jahresbericht der Europäischen Zentralbank für 2015
P8_TA(2016)0433A8-0302/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2015 (2016/2063(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2015,

–  gestützt auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 AEUV,

–  unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0302/2016),

A.  in der Erwägung, dass EZB-Präsident Mario Draghi im Hinblick auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zutreffend feststellte, dass es, „inwieweit der wirtschaftliche Ausblick davon betroffen sein wird, […] von der Wahl des Zeitpunkts, der Entwicklung und den Ergebnissen der bevorstehenden Verhandlungen [abhängt]. Die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets hat sich zwar bislang als widerstandsfähig erwiesen, aufgrund der damit verbundenen Unsicherheit ist unser Basisszenario jedoch nach wie vor mit Abwärtsrisiken behaftet.“ und dass „ungeachtet der Art der Beziehung, die sich zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich herausbilden wird, […] es äußerst wichtig [ist], dass die Integrität des Binnenmarktes erhalten wird. Mit dem Ergebnis gleich welcher Art muss sichergestellt sein, dass alle Teilnehmer denselben Regeln unterliegen.“;

B.  in der Erwägung, dass in der letzten Frühjahrsprognose der Kommission von einem moderaten und geografisch ungleichmäßig verteilten realen Wachstum im Euro-Raum ausgegangen wird – mit 1,6 % für das Jahr 2016 und 1,8 % für 2017, während 2015 1,7 % zu verzeichnen waren;

C.  in der Erwägung, dass gemäß derselben Prognose die Arbeitslosigkeit im Euro-Raum voraussichtlich sinken wird, und zwar von 10,9 % Ende 2015 auf 9,9 % Ende 2017; in der Erwägung, dass sich die Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten der Mitgliedstaaten 2015 weiter vergrößert haben und eine Spanne aufweisen, die von 4,6 % in Deutschland bis 24,9 % in Griechenland reicht;

D.  in der Erwägung, dass in derselben Prognose von einen langsamen Rückgang des Staatsdefizits im Euro-Raum ausgegangen wird (2,1 % im Jahr 2015 auf 1,9 % im Jahr 2016 und 1,6 % im Jahr 2017) und auch die Schuldenquote zum ersten Mal seit Beginn der Krise sinken soll, obwohl sich noch immer vier Länder des Euro-Raums in dem Defizitverfahren der Kommission befinden (Frankreich, Spanien, Griechenland und Portugal); in der Erwägung, dass Zypern, Irland und Slowenien dank makroökonomischer Programme ihr jeweiliges Defizit unter den Referenzwert von 3 % des BIP senken konnten;

E.  in der Erwägung, dass gemäß derselben Prognose für den Euro-Raum ein Außenhandelsüberschuss von etwa 3 % des BIP für 2016 und 2017 erwartet wird; in der Erwägung, dass sich ein Austritt des Vereinigten Königreichs zu harten Bedingungen negativ auf die Handelsbilanz der EU und des Vereinigten Königreichs auswirken könnte, da das Vereinigte Königreich einer der Haupthandelspartner des Euro-Raums ist;

F.  in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems beitragen muss;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV die Aufgabe hat, „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“;

H.  in der Erwägung, dass sich die durchschnittliche Inflationsrate im Euro-Raum nach 0 % im Jahr 2015 gemäß der EZB-Prognose vom September 2016 im Jahr 2016 weiter nahe diesem Wert (0,2 %) bewegen und 2017 auf 1,2 % bzw. 2018 auf 1,6 % ansteigen soll; in der Erwägung, dass die niedrigen Inflationsraten der vergangenen Jahre vor allem auf niedrige Energiepreise zurückzuführen sind;

I.  in der Erwägung, dass es schwieriger wird, das Inflationsziel zu erreichen, was auf die Verfestigung demografischer Entwicklungen, weiterhin niedrige Energiepreise und die umfassenden Auswirkungen der Globalisierung des Handels und der Finanzsysteme auf eine europäische Gesellschaft mit hoher Arbeitslosenquote zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass durch diesen Deflationsdruck fehlende Investitionen und eine unzureichende Gesamtnachfrage verstärkt werden;

J.  in der Erwägung, dass die EZB im März 2015 ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) mit einem Volumen von 1,1 Billionen EUR aufgelegt hat, das ursprünglich bis September 2016 laufen sollte;

K.  in der Erwägung, dass dieses Programm seitdem ausgeweitet wurde und der Ankauf von Wertpapieren nun bis März 2017 vorgesehen ist, wobei der Gesamtbetrag bei knapp 1,7 Billionen EUR liegen soll und die Liste der zulässigen Vermögenswerte nun auch Anleihen von Nichtfinanzunternehmen und Anleihen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften enthält; in der Erwägung, dass Bedenken bezüglich der wachsenden Risikobelastung der Bilanz der EZB aufgekommen sind;

L.  in der Erwägung, dass die EZB seit Beginn ihres Ankaufprogramms forderungsbesicherte Wertpapiere im Wert von 19 094 Mio. EUR angekauft hat;

M.  in der Erwägung, dass die EZB ihren geldpolitischen Kurs weiter gelockert hat, indem sie ihre wichtigsten Interventionskurse auf ein beispiellos niedriges Niveau gesenkt hat, d. h. das Hauptrefinanzierungsinstrument auf 0 % und die Einlagefazilität auf –0,40 % (März 2016); in der Erwägung, dass die EZB Anreize für die Kreditvergabe der Banken setzt und zu diesem Zweck eine weitere Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG-II) durchführt;

N.  in der Erwägung, dass laut EZB der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) eingerichtet wurde, um die mikroprudenzielle Aufsicht im gesamten Euro-Raum einheitlich um- und durchzusetzen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Bankgeschäfte gelten und ein gemeinsames Bewertungsverfahren (SREP) eingeführt wird;

O.  in der Erwägung, dass der Präsident der EZB wiederholt auf die dringend notwendigen Strukturreformen im Euro-Raum hingewiesen hat;

P.  in der Erwägung, dass die EZB den Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und die sich daraus ergebenden niedrigeren Eigenkapitalanforderungen befürwortet, die den Markt für Verbriefungen und die Finanzierung der Realwirtschaft beleben dürften;

Q.  in der Erwägung, die monetäre Staatsfinanzierung gemäß Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verboten ist;

1.  betont, dass der Euro-Raum nach wie vor unter einer hohen Arbeitslosenquote, einer unverhältnismäßig niedrigen Inflationsrate und großen makroökonomischen Ungleichgewichten – darunter auch Leistungsbilanzungleichgewichten – leidet und dass der Euro-Raum zudem derzeit ein sehr niedriges Produktionswachstum verzeichnet, was auf fehlende Investitionen – nunmehr 10 Prozentpunkte unter dem Vorkrisenniveau –, mangelnde Strukturreformen und eine schwache Binnennachfrage zurückzuführen ist; stellt fest, dass die hohe Staatsverschuldung und insbesondere die enorme Anzahl notleidender Kredite und eine in einigen Mitgliedstaaten immer noch unterkapitalisierte Bankenbranche unverändert zur Fragmentierung des Finanzmarktes im Euro-Raum beitragen und dadurch der zur Unterstützung der schwächsten Volkswirtschaften erforderliche Handlungsspielraum eingeengt wird; betont, dass nur eine solide Haushaltspolitik und sozial ausgewogene Strukturreformen, die auf eine Erhöhung der Produktivität abzielen, eine nachhaltig positive Wirtschaftsentwicklung in diesen Mitgliedstaaten bewirken können;

2.  betont, dass die Europäische Zentralbank föderal organisiert ist, einzelstaatliche Vetos daher unmöglich sind und sie dank dieser Struktur entschlossen gegen die Krise vorgehen konnte;

3.  stellt fest, dass die außerordentlichen Maßnahmen, die die EZB angesichts dieses sehr komplexen Umfelds und der Risiken einer langen Phase niedriger Inflation ergriffen hat, um die Inflationsrate auf den mittelfristig angestrebten Wert von 2 % zu heben, im Einklang mit ihrem Mandat gemäß Artikel 127 AEUV stehen und daher nicht unrechtmäßig waren(1); stellt fest, dass sich die finanziellen Bedingungen seit der Einführung des APP im März 2015 und aufgrund gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) für die Realwirtschaft geringfügig verbessert haben, was einer Erholung bei der Kreditvergabe an Unternehmen und Haushalte im Euro-Raum förderlich war; stellt fest, dass diese Maßnahmen ebenfalls dazu beigetragen haben, dass bei sich einigen Staatsanleihen des Euro-Raums die Zinsdifferenzen verringert haben; stellt fest, dass nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen Verbesserungen zu spüren sind und dass die Kreditnachfrage in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor schwach ist;

4.  betont, dass die EZB im Juni 2016 mit einer neuen Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) begonnen hat; weist darauf hin, dass sich die Anreize, die das Programm im Vergleich zu seinem Vorgänger (GLRG) bietet, geändert haben, da bestimmte Banken nunmehr in der Lage sind, Kredite zu Negativzinsen aufzunehmen, selbst wenn sich dadurch die Nettokreditvergabe an die Realwirtschaft nicht erhöht;

5.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die EZB dadurch, dass sie Liquidität zu Negativzinsen bietet und gleichzeitig aber die Bestimmungen außer Kraft setzt, wonach Banken Mittel zurückzahlen müssen, wenn sie ihren Richtwert für die Kreditvergabe nicht erreichen, die Verbindung schwächt, die zwischen der Bereitstellung von Zentralbankliquidität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft besteht, zumal dies den Kern des GLRG-Konzepts darstellte;

6.  begrüßt, dass die EZB im Juli 2012 kategorisch erklärte, „alles zu tun“, um den Euro zu verteidigen, was maßgeblich dazu beigetragen hat, die Finanzstabilität im Euro-Raum zu wahren;

7.  ist der Ansicht, dass sich das APP stärker auf die Wirtschaft der EU auswirken würde, wenn es mit wirksamen und sozial ausgewogenen Strukturreformen, die auf die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU ausgerichtet sind, einhergehen würde und wenn es einen höheren Anteil an Anleihekäufen durch die EIB, neben anderen Projekten besonders im Zusammenhang mit TEN-T- und TEN-E-Projekten (die erwiesenermaßen einen sozialen und wirtschaftlichen europäischen Mehrwert bieten), und an verbrieften Darlehensforderungen an KMU gäbe; fordert die EZB auf, eine Studie zu der Frage zu erstellen, wie sich das APP auswirken würde, wenn es auf den Sekundärmärkten Staatsschulden von Mitgliedstaaten, die in direktem Zusammenhang mit Investitions- und Forschungsausgaben stehen, ankaufen könnte; erklärt sich besorgt darüber, dass es durch die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) durchgeführten Direktkäufe von Anleihen, die von Nichtfinanzunternehmen ausgegeben wurden, zu einer Marktverzerrung kommen könnte – auch wenn die Direktkäufe unter den gegenwärtigen Umständen gerechtfertigt sein könnten;

8.  stimmt dem EZB-Präsidenten Mario Draghi dahingehend zu, dass die einheitliche Geldpolitik allein nicht die Gesamtnachfrage stimulieren kann, wenn sie nicht durch eine solide Finanzpolitik und ehrgeizige und sozial ausgewogene Strukturreformprogramme seitens der Mitgliedstaaten ergänzt wird; weist darauf hin, dass das vorrangige Ziel der EZB gemäß ihrem Mandat entsprechend dem Primärrecht der EU-Verträge darin besteht, die Preisstabilität zu sichern und damit ein sicheres investitionsfreundliches Umfeld zu wahren; ist der Auffassung, dass Geldpolitik allein nicht geeignet ist, die Strukturprobleme der Wirtschaft der EU zu lösen; betont, dass die voraussichtliche Konjunkturerholung notwendige Strukturreformen nicht ersetzen kann; weist auf die Ergebnisse aktueller Studien und Diskussionen hin, die sich um einen möglichen Rückgang der neutralen Zinssätze drehen, der weltweit im vergangen Jahrzehnt zu beobachten war; weist darauf hin, dass dies dazu führen würde, dass die Geldpolitik mehr Einschränkungen unterliegt und in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt ist, da sie häufiger Gefahr läuft, an die Null-Prozent-Untergrenze zu stoßen;

9.  ist auch der Ansicht, dass mit einem reibungslos funktionierenden, diversifizierten und integrierten Kapitalmarkt die Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik erleichtert werden könnte; fordert unter diesem Aspekt, dass die Bankenunion schrittweise vollendet und umfassend umgesetzt wird, sich die Mitgliedstaaten voll und ganz an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten und eine Kapitalmarktunion geschaffen wird, da dies maßgeblich dazu beitragen würde, dass die einheitliche Geldpolitik wirksamer wird und die Risiken, die sich aus Schocks in der Finanzbranche ergeben, vermindert werden; hält es für ungemein wichtig, das Problem der notleidenden Kredite in den am stärksten betroffenen nationalen Bankenbranchen zu lösen, damit die Geldpolitik im gesamten Euro-Raum wieder reibungslos umgesetzt werden kann;

10.  hebt hervor, dass bei strukturellen und sozial ausgewogenen Reformen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt auch dem demografischen Defizit in Europa umfassend Rechnung getragen werden sollte, um den Deflationsdruck zu bewältigen und Anreize für eine ausgewogenere demografische Struktur zu schaffen, die es erleichtern würde, das Inflationsziel von etwa 2 % zu wahren; stellt fest, dass in Gebieten mit einer demografisch ungünstigen Entwicklung die Gefahr negativer Investitionserwartungen besteht;

11.  stellt jedoch fest, dass trotz der erheblichen Risiken und Nebeneffekte der unkonventionellen Maßnahmen – insbesondere was die Finanzierungsbedingungen für Banken in den Randgebieten betrifft – nicht zu erwarten ist, dass sich die Inflation bis 2017 auf das mittelfristige Ziel einer Inflationsrate von 2 % zubewegt; weist darauf hin, dass sich die derzeitige Erholung bei Bank- und Marktdarlehen nicht gleichermaßen in jedem Mitgliedstaat vollzogen und bisher nicht die erwarteten Auswirkungen auf die bestehende Investitionslücke im Euro-Raum gehabt hat; betont, dass nicht nur der fehlende Zugang zu Finanzierung, sondern auch die geringe Nachfrage nach Krediten Ursache mangelnder Investitionen sind und dass Strukturreformen vorangebracht werden müssen, mit denen Investitionen und Wachstum unmittelbar gefördert werden; weist darauf hin, dass es weniger hochwertige Aktiva gibt, die international von institutionellen Anlegern als Zahlungsmittel anerkannt werden;

12.  weist darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Realwirtschaft zwar sehr gering waren, die Banken aber nahezu kostenfrei bzw. zu verschwindend geringen Kosten Zugang zu Finanzierung erhielten, was zu einer unmittelbaren Subventionierung ihrer Bilanzen führte; bedauert, dass der Umfang dieser Subventionierung – obwohl es sich um einen klaren finanziellen Nebeneffekt der Geldpolitik handelt – weder überwacht noch bekanntgegeben wird und dass sie nicht an strenge Auflagen gebunden ist, mit denen geregelt wird, ob und wie das Geld zu investieren ist; besteht darauf, dass außerordentliche Maßnahmen dieser Art durch Maßnahmen flankiert werden sollten, die Verzerrungen auf den Märkten bzw. der Wirtschaft abschwächen;

13.  bedauert, dass es zwischen den Finanzierungssätzen, die KMU gewährt werden, und denen, die größeren Unternehmen gewährt werden, zwischen Darlehenssätzen für kleine und große Kredite sowie zwischen den Kreditbedingungen, die KMU aus unterschiedlichen Ländern des Euro-Raums gewährt werden, derzeit – wenn auch allmählich abnehmende – Ungleichheiten gibt; räumt jedoch ein, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten der Geldpolitik begrenzt sind; hebt hervor, dass u. a. die Verfügbarkeit von Krediten für KMU in einigen Mitgliedstaaten dadurch beeinflusst wird, dass bei den Banken nach wie vor Bilanzanpassungen vorgenommen werden müssen; betont überdies die Gefahr möglicher weiterer Wettbewerbsverzerrungen infolge des Kaufs von Anleihen großer Unternehmen durch die EZB am Kapitalmarkt, auf dem die zugrunde liegenden Auswahlkriterien keinen weiteren Verzerrungen – insbesondere im Hinblick auf den Risikorahmen – bewirken sollten und von dem die KMU nicht ausgeschlossen werden sollten;

14.  hebt hervor, dass in einer längeren Phase mit einer flachen Renditekurve die Rentabilität der Banken – insbesondere, wenn sie ihr Geschäftsmodell nicht anpassen – sinken könnte und diese Phase Risiken mit sich bringen könnte, insbesondere für private Spareinlagen und Altersvorsorge- und Versicherungsfonds; warnt, dass ein Rentabilitätsrückgang bei den Banken deren Bereitschaft zum Ausbau der Darlehenstätigkeiten dämpfen könnte; weist insbesondere auf die negativen Auswirkungen einer solchen Zinspolitik auf lokale und regionale Banken und Sparkassen, die sich in geringem Maße über die Finanzmärkte finanzieren, und auch auf Risiken in der Versicherungs- und Altersvorsorgewirtschaft hin; fordert daher eine konkrete und kontinuierliche Überwachung des Negativzinsinstruments und seiner Umsetzung und Wirkung; betont, dass der Ausstieg aus der Niedrigzinspolitik (bzw. Negativzinspolitik) ordnungsgemäß, umsichtig und zur rechten Zeit vorbereitet werden muss;

15.  hält es für nachvollziehbar, warum die Negativzinspolitik eingeführt wurde; erklärt sich sehr besorgt darüber, dass die Negativzinsen Konsequenzen für die einzelnen Sparer und das finanzielle Gleichgewicht von Rentenprogrammen haben könnten und dass sich Blasen bei Vermögenswerten bilden könnten; ist besorgt darüber, dass die längerfristigen Sparzinsen in einigen Mitgliedstaaten unter der jeweiligen Inflationsrate liegen; ist der Auffassung, dass sich diese negativen Auswirkungen auf das Einkommen aufgrund demografischer Entwicklungen und kulturell bedingter Neigungen zum Sparen möglicherweise in einer höheren Sparquote der privaten Haushalte niederschlagen werden, was sich nachteilig auf die Binnennachfrage im Euro-Raum auswirken könnte; weist warnend darauf hin, dass es aufgrund der nach unten unbeweglichen Einlagezinsen wahrscheinlich kaum von Vorteil wäre, die Einlagezinsen bei der EZB weiter in den Minusbereich zu senken;

16.  ist unverändert besorgt darüber, dass dem Eurosystem im Rahmen seiner Refinanzierungsgeschäfte nach wie vor ungemein viele nicht marktfähige Vermögenswerte und forderungsbesicherte Wertpapiere als Sicherheit vorgelegt werden; fordert die EZB erneut auf, offenzulegen, welche Zentralbanken solche Wertpapiere angenommen haben und nach welchen Methoden diese Vermögenswerte bewertet werden; betont, dass diese Offenlegung dem Zweck der parlamentarischen Kontrolle von der EZB übertragenen Aufsichtstätigkeiten dienen würde;

17.  fordert die EZB auf, zu untersuchen, wie sich die Umsetzung der Geldpolitik zwischen den Mitgliedstaaten mit einer zentralisierten und konzentrierten Bankenbranche und denen mit einem diversifizierteren Netz lokaler und regionaler Banken sowie zwischen den Ländern unterscheidet, die für die Finanzierung der Wirtschaft entweder verstärkt auf Banken oder auf Kapitalmärkte zurückgreifen;

18.  fordert die EZB auf, die Risiken eines erneuten Auftretens von Vermögens- und Immobilienblasen aufgrund ihrer Niedrigzinspolitik (bzw. Negativzinspolitik), insbesondere angesichts stark gestiegener Kreditvolumina und unverhältnismäßig hoher Preise in der Immobilienbranche, etwa in Großstädten, genau zu prüfen, und ist der Ansicht, dass die EZB zusammen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) diesbezüglich Vorschläge für den Entwurf spezieller Empfehlungen auf Makroebene vorlegen sollte;

19.  stimmt der Einschätzung der EZB zu, dass im derzeitigen CRR/CRD-IV-Paket Maßnahmen fehlen, mit denen auch bestimmte Systemrisiken wirksam bekämpft werden könnten, wie i) diverse Maßnahmen auf der Aktivseite der Bilanz, etwa die Anwendung von Höchstgrenzen für Beleihungsquoten, das Verhältnis zwischen Einkommen und Kredit oder den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen, und ii) die Einführung verschiedener Beschränkungen für Kredite, die nach der gegenwärtigen Definition nicht zu den Großkrediten gehören; fordert die Kommission eindringlich auf, zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang Legislativvorschläge ausgearbeitet werden müssen; stellt fest, dass manche Maßnahmen bereits im Rahmen der derzeitigen Legislativtätigkeiten zum EDIS-Vorschlag aufgenommen werden könnten;

20.  weist darauf hin, dass die Rolle der EZB bei der Liquiditätsversorgung Griechenlands im Juni 2015 und die an die Öffentlichkeit gelangte Diskussion im EZB-Rat über die Solvenz zyprischer Banken darauf hindeuten, dass es dem Insolvenzbegriff, der der Liquiditätsversorgung von Institutionen im Euro-Raum durch die Zentralbank zugrunde liegt, an ausreichender Klarheit und Rechtssicherheit mangelt, da sich die EZB in den vergangenen Jahren abwechselnd auf einen statischen Solvenzbegriff (d. h. eine Beurteilung, ob eine Bank zu einem bestimmten Zeitpunkt die Mindesteigenkapitalanforderungen erfüllt) und einen dynamischen Solvenzbegriff (d. h. eine Beurteilung auf der Grundlage vorausschauender Szenarien von Stresstests) bezogen hat, um zu rechtfertigen, ob die Notfallliquiditätshilfe weiterhin bereitgestellt oder begrenzt wird; betont, dass dieser Mangel an Klarheit beseitigt werden muss, damit für Rechtssicherheit und Finanzstabilität gesorgt ist;

21.  stellt fest, dass der Präsident der EZB anerkannt hat, dass die EZB-Politik Verteilungseffekte zur Folge hat, die sich auf die Ungleichheiten auswirken, und nimmt die Bewertung der EZB zur Kenntnis, die besagt, dass durch eine Senkung der Kreditkosten für Bürger und KMU bei einer gleichzeitigen Steigerung der Beschäftigung im Euro-Raum diese Verteilungseffekte teilweise ausgeglichen werden können;

22.  stellt fest, dass aufgrund des APP der EZB die Anleiherenditen in den meisten Mitgliedstaaten auf ein beispiellos niedriges Niveau gesunken sind; warnt vor dem Risiko übermäßig hoher Bewertungen auf den Anleihemärkten, die schwer zu handhaben wären, wenn die Zinsen ohne einen hinreichend robusten Aufschwung wieder steigen, insbesondere für die Länder im Defizitverfahren oder mit hoher Verschuldung; weist darauf hin, dass ein plötzlicher Umschwung der Zinsen auf der Renditekurve weg von den derzeit niedrigen Zinssätzen erhebliche Marktrisiken für Finanzinstitute birgt, die einen beträchtlichen Anteil an Finanzinstrumenten, die einer Marktpreisbewertung unterliegen, halten;

23.  verweist auf die Voraussetzungen, die der Gerichtshof für den Ankauf von Staatsanleihen eines Mitgliedstaats des Euro-Raums auf den Sekundärmärkten durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) festgelegt hat, wonach:

   Ankäufe nicht angekündigt werden,
   das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
   zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, durch die verhindert wird, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden,
   nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die in der Lage sind, Schuldtitel über den Anleihemarkt zu finanzieren,
   die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist;

24.  nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten die Niedrigzinspolitik (bzw. Negativzinspolitik) unter Umständen nutzen, um notwendige Strukturreformen und die Konsolidierung ihrer primären Haushaltsdefizite aufzuschieben, besonders auf zentralstaatlicher Ebene, und erinnert in diesem Zusammenhang an die Verpflichtungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt; nimmt zur Kenntnis, dass einer der Gründe für einen Haushaltsüberschuss in den Mitgliedstaaten in den negativen Zinssätzen für ihre Staatsschulden zu suchen ist; hebt hervor, dass die Wirtschaftspolitik der einzelnen Länder koordiniert werden sollte, was insbesondere für den Euro-Raum gilt; betont, dass der unvermeidliche Ausstieg aus der unkonventionellen Geldpolitik ein hochkomplexer Vorgang ist und gründlich vorbereitet werden muss, damit es nicht zu negativen Schocks auf den Kapitalmärkten kommt;

25.  begrüßt die Veröffentlichung des Protokolls der Tagung des Rats und die Entscheidung, die Vereinbarung über Netto-Finanzanlagen (ANFA) zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken offenzulegen; fordert die EZB dazu auf, ihre Bemühungen um mehr Transparenz fortzusetzen; weist die EZB darauf hin, dass Personal nach bewährten Verfahren eingestellt werden muss;

26.  weist darauf hin, dass die in den Artikel 130 AEUV festgelegte Unabhängigkeit der EZB bei der Durchführung ihrer Geldpolitik von entscheidender Bedeutung für das Ziel ist, Preisstabilität zu wahren; fordert alle Regierungen dazu auf, keine Stellungnahmen zu abzugeben, in denen die Rolle der Institution im Rahmen ihres Mandats infrage gestellt wird;

27.  fordert die EZB auf, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich Bankenaufsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

28.  erinnert an die Aufgabenverteilung zwischen EZB und Europäischer Bankenaufsichtsbehörde (EBA); betont, dass die EZB nicht zum De-facto-Normgeber für nicht dem SSM unterliegende Banken werden darf;

29.  nimmt zur Kenntnis, dass der EZB-Rat am 18. Mai 2016 die Verordnung zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit angenommen hat; fordert die EZB und die nationalen Zentralbanken auf, bei der Umsetzung von AnaCredit größtmöglichen Spielraum zu lassen;

30.  fordert die EZB auf, Arbeiten an etwaigen weiteren Stufen von AnaCredit nur nach einer öffentlichen Konsultation unter umfassender Einbeziehung des Europäischen Parlaments und besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beginnen;

31.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Ungleichgewichte bei TARGET2 trotz eines Rückgangs bei den Handelsungleichgewichten im Euro-Raum wieder zunehmen, was auf fortgesetzte Kapitalabflüsse aus den Randgebieten des Euro-Raums hindeutet;

32.  bekräftigt, dass der geldpolitische Dialog ein wichtiges Instrument ist, um die Transparenz der Geldpolitik gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit sicherzustellen;

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) Dies wurde kürzlich durch den Europäischen Gerichtshof und im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016 hervorgehoben.

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