Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III (2016/2959(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der G20-Gipfel nach der Krise,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der G20-Finanzminister und –Notenbank-präsidenten vom 27. Februar 2016,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der G20-Finanzminister und –Notenbank-präsidenten vom 14./15. April 2016,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der G20-Finanzminister und –Notenbank-präsidenten vom 23./24. Juli 2016,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der G20-Führer vom 4./5. September 2016,
– unter Hinweis auf die Berichte des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) an die G20-Führer, die aktuelle Angaben zur Umsetzung der vereinbarten Reformagenda enthalten, und insbesondere auf den Bericht des BCBS vom November 2015 an die G20-Führer mit dem Titel „Finalising post-crisis reforms: an update“ (Abschluss der Reformen nach der Krise: eine Aktualisierung)(1),
– unter Hinweis auf die Konsultationspapiere des BCBS zu den Themen „Revisions to the Basel III leverage ratio framework“ (Überarbeitungen des Rahmens von Basel III für Verschuldungsquoten) vom 6. April 2016, „Reducing variation in credit risk-weighted assets – constraints on the use of internal model approaches“ (Verringerung der Schwankungen bei risikogewichteten Aktiva – zwingende Vorgaben für die Verwendung interner Modellansätze) vom 24. März 2016 und „Revisions to the Standardised Approach for credit risk“ (Überarbeitungen des Standardansatzes für das Kreditrisiko) vom 10. Dezember 2015,
– unter Hinweis auf das Diskussionspapier und Konsultationspapier zum Thema „Regulatory treatment of accounting provisions“ (Aufsichtsrechtliche Behandlung von Rechnungsführungsbestimmungen) vom Oktober 2016,
– unter Hinweis auf den BCBS-Standard für „TLAC holdings - Amendments to the Basel III standard on the definition of capital“ (Auf die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit anrechenbare Bestände – Änderung der Basel-III-Norm für die Eigenkapitaldefinition) vom Oktober 2016(2),
– unter Hinweis auf den „EU Shadow Banking Monitor“ des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom Juli 2016,
– unter Hinweis auf die am 29. Juli 2016 veröffentlichten Ergebnisse der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführten Stresstests,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2016 zum Abschluss der Baseler Reformen nach der Krise(3),
– unter Hinweis auf den Bericht des IWF von 2016 über die Weltfinanzstabilität (Global Financial Stability Report),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion – Jahresbericht 2015(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien(6),
– unter Hinweis auf das Forschungspapier für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung zum Thema „The European Union’s role in International Economic Fora, Paper 5: The BCBS“ (Die Rolle der Europäischen Union in internationalen Wirtschaftsforen, Papier 5: Der BCBS),
– unter Hinweis auf die Aussprache mit dem Generalsekretär des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS), Bill Coen, mit der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM), Danièle Nouy, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA), Andrea Enria, und dem Vizepräsidenten der Kommission, Valdis Dombrovskis, über die Fertigstellung von Basel III/„Basel IV“,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zur Überarbeitung des Standardansatzes für das Kreditrisiko durch den Baseler Ausschuss und die Aussprache, die mit Vizepräsident Katainen am 6. Juli 2016 folgte,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Fertigstellung von Basel III (O-000136/2016 – B8-1810/2016),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass ein widerstandsfähiges Bankwesen mit hoher Eigenmittelausstattung eine Vorbedingung dafür ist, dass die Finanzstabilität erhalten wird, dass der Realwirtschaft während des gesamten Zyklus angemessene Kreditlinien eingeräumt werden und dass das Wirtschaftswachstum unterstützt wird;
B. in der Erwägung, dass sich die G20-Führer in der Zeit nach der Finanzkrise auf eine umfassende Reformagenda geeinigt haben, durch die die Regulierungsstandards internationaler Banken gestärkt werden sollen, einschließlich der Stärkung der Aufsichtsanforderungen;
C. in der Erwägung, dass der BCBS international vereinbarte Mindeststandards für die Aufsichtsanforderungen an international tätige Großbanken ausarbeitet; in der Erwägung, dass der BCBS die Umsetzung dieser weltweiten Standards überwacht und überprüft und der G20 Bericht erstattet; in Erwägung, dass seine Orientierungen ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von regulatorischer Fragmentierung weltweit sind;
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union die international vereinbarten Standards im Rahmen der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV) umgesetzt hat, wobei sie sie allerdings an die Gegebenheiten des Finanzierungsbedarfs der EU angepasst – beispielsweise hinsichtlich des Faktors zur Unterstützung von KMU – und ein gewisses Maß an Flexibilität zugelassen hat; in der Erwägung, dass in der EU entschieden wurde, dass diese Standards für alle Banken gelten und nicht nur für die größten, international tätigen Banken, wogegen einige nichteuropäische Länder einige von ihnen nur auf die größten Banken für anwendbar erklären; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Erreichung international gleicher Wettbewerbsbedingungen wichtig sind; in der Erwägung, dass von der Kommission erwartet wird, dass sie einen Gesetzgebungsvorschlag für die Überarbeitung von CRR/CRD IV vorlegt, um vereinbarte Überarbeitungen des Basel-Rahmens weiter umzusetzen;
E. in der Erwägung, dass Aufsichtsanforderungen an Banken mit anderen regulatorischen Anforderungen, wie etwa der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und der vorgeschriebenen Benutzung des zentralen Clearings für Finanzderivate, verknüpft sind und sie ergänzen; in der Erwägung, dass der Regelungsrahmen für den EU-Bankensektor in den letzten Jahren spürbar verbessert wurde, insbesondere durch die Einrichtung der Bankenunion;
F. in der Erwägung, dass ein solider Rahmen für Finanzstabilität und Wachstum umfassend und ausgewogen sein sollte, um dynamische Aufsichtspraktiken abzudecken, und sich nicht nur auf eine statische Regulierung konzentrieren sollte, die hauptsächlich quantitative Aspekte betrifft;
G. in Erwägung, dass die Daten zeigen, dass es in der Vergangenheit eine übermäßige Variabilität bei der Risikogewichtung und der „Entwicklung von Modellen für strategische Risiken“ (strategic risk modelling) gab, um die Eigenkapitalanforderungen an Banken zu verringern, und dass die nationalen Aufsichtsbehörden Schwierigkeiten bei der Bewertung interner Modelle hatten, was zur Finanzkrise beitrug;
H. in der Erwägung, dass die Umsetzung von Aufsichtsanforderungen für verschiedene Bankgeschäftsmodelle hinsichtlich Umfang und Komplexität sehr unterschiedlich sein kann, was dazu führt, dass ein undifferenzierter Ansatz ineffektiv und unverhältnismäßig aufwändig wäre, insbesondere für viele kleinere, weniger komplexe und vernetzte Banken mit einem nationalen Schwerpunkt sowie für ihre Regulierungs- und Aufsichtsbehörden; deshalb ist ein angemessenes Maß an Verhältnismäßigkeit und Flexibilität erforderlich;
I. in der Erwägung, dass derzeit zusätzliche Änderungen am Aufsichtsrahmen für Banken durch den BCBS bei der Befassung mit Kreditrisiken und operationellen Risiken erörtert werden; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Reformen darauf liegt, die Risikosensibilität und die Robustheit des Standardansatzes für Kreditrisiken zu erhöhen, zusätzliche Beschränkungen in Bezug auf die Rolle von internen Modellansätzen im Kapitalrahmen zu prüfen und die Gestaltung und Kalibrierung der Verschuldungsquote und einer möglichen Untergrenze für Eigenmittel auf der Grundlage des Standardansatzes fertigzustellen;
J. in der Erwägung, dass US-amerikanische Finanzinstitute mehrheitlich den Standardansatz für die Bewertung von Kreditrisiken benutzen, wogegen sich in der EU viele große und mittlere Banken interner Modelle bedienen;
K. in der Erwägung, dass eine angemessene Überarbeitung des Standardansatzes und die Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Schlüsselfaktoren dafür sind, dass der BCBS-Standard für kleinere Banken, die ihn hauptsächlich benutzen, funktioniert;
L. in der Erwägung, dass die G20 verlautbaren ließ, dass die derzeitige Überarbeitung nicht zu einem beträchtlichen Anstieg der allgemeinen Eigenkapitalanforderungen führen sollte, und dass diese Ansicht von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) im Juli 2016 bekräftigt wurde;
M. in der Erwägung, dass europäische Banken nunmehr von Regulierungsbehörden systemischen regelmäßigen Stresstests unterworfen werden und dass die Ergebnisse dieser Tests der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
N. in der Erwägung, dass Vertreter von nicht der EU angehörenden Ländern, wie etwa Japan, Bedenken gegen den zunehmenden Druck auf die Kapitalaufnahme und die Bewältigung höherer Kosten zur Einhaltung des neuen Normenpakets geäußert haben;
O. in der Erwägung, dass die Beschlüsse des BSBC nicht rechtsverbindlich sind und über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden müssen, damit sie in der EU Wirkung entfalten; in der Erwägung, dass nicht alle nationalen zuständigen Behörden über einen Sitz im BCBS verfügen, dass aber die EZB und der SSM als Vollmitglieder sowie die Kommission und die EBA als Beobachter vertreten sind;
1. unterstreicht die Bedeutung solider weltweiter Standards und Grundsätze für die aufsichtliche Regulierung von Banken und begrüßt die Arbeit des BCBS in diesem Bereich nach der Krise;
2. bekräftigt, dass Banken mit hohen Eigenmitteln ausgestattet sein müssen, um die Realwirtschaft zu unterstützen, das systemische Risiko zu verringern und eine Wiederholung der extrem kostspieligen Rettungsaktionen zu verhindern, die während der Krise stattgefunden haben; betont, dass eine angemessene Regulierung des Schattenbankensektors notwendig ist, um einen fairen Wettbewerb und Finanzstabilität zu gewährleisten;
3. unterstreicht die Tatsache, dass anders als in anderen Weltregionen Banken eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung der europäischen Wirtschaft spielen und wahrscheinlich die Hauptfinanzierungsquelle für Haushalte und Unternehmen, insbesondere KMU, bleiben werden; betont, dass man bei den EU-Rechtsvorschriften stets versucht hat, dieser Tatsache Ausdruck zu verleihen (z. B. durch die Benutzung des Faktors zur Unterstützung von KMU), und dass man dies weiterhin tun sollte (z. B. durch Verlängerung und Ausweitung des Faktors zur Unterstützung); erkennt allerdings an, wie wichtig die Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die europäische Wirtschaft ist, und begrüßt in diesem Zusammenhang die laufenden Arbeiten im Rahmen der Kapitalmarktunion;
4. nimmt die laufenden Arbeiten des BCBS zur Fertigstellung des Basel-III-Rahmens zur Kenntnis, um für mehr Einfachheit, Vergleichbarkeit und Konvergenz des Rahmens für risikogewichtetes Eigenkapital zu sorgen, damit die übermäßige Variabilität bei risikogewichteten Aktiva abgebaut wird und dieselben Regelungen auf dieselben Risiken Anwendung finden; betont, dass es mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bedarf, damit die Beratungen des BCBS legitimer und eher übernommen werden; begrüßt, dass der Generalsekretär des BCBS vor dem ECON-Ausschuss erschienen ist, und tritt für einen weiteren Dialog ein;
5. betont, dass bei der derzeitigen Überarbeitung der von der Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS) genannte Grundsatz beachtet werden sollte, dass es nicht zu einem beträchtlichen Anstieg der allgemeinen Eigenkapitalanforderungen kommen sollte, wobei gleichzeitig die allgemeine finanzielle Position europäischer Banken zu stärken ist;
6. betont, dass ein zweiter, gleich wichtiger Grundsatz, der bei der Überarbeitung zu beachten ist, darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf weltweiter Ebene dadurch zu fördern, dass Unterschiede zwischen den Ländern und den Bankenmodellen verringert – und nicht verstärkt – werden, und dass das EU-Bankenmodell nicht ungerechtfertigt benachteiligt wird;
7. ist besorgt darüber, dass erste Analysen der vor kurzem veröffentlichten BCBS-Entwürfe zeigen, dass bei dem Reformpaket in seiner jetzigen Phase die beiden vorstehend erwähnten Grundsätze unter Umständen nicht eingehalten werden; fordert den BCBS auf, seine Vorschläge entsprechend zu überarbeiten, und fordert die EZB und den SSM auf, dafür zu sorgen, dass sie bei der Fertigstellung und Überwachung des neuen Standards beachtet werden;
8. betont, dass dieser Ansatz entscheidend dafür wäre, die kohärente Umsetzung des neuen Standards durch das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber zu gewährleisten;
9. erinnert an die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die nicht nur bezüglich der Größe der Institute, die reguliert werden sollen, bewertet werden muss, sondern auch als eine faire Ausgewogenheit zwischen Kosten und Vorteilen der Regulierung für jede Gruppe von Beteiligten verstanden werden muss;
10. fordert einen Dialog und einen Austausch bewährter Verfahren unter Regulierungsbehörden hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene einzurichten sind;
11. fordert den BCBS auf, gründlich und umfassend die qualitativen und quantitativen Folgen der neuen Reformen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die verschiedenen Länder und verschiedenen Bankenmodelle vor der Annahme der Norm durch den Ausschuss abzuschätzen; meint, dass bei dieser Abschätzung die früheren, vom Ausschuss vorgeschlagenen Reformen berücksichtigt werden sollten; fordert den BCBS auf, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, falls sich während dieser Analyse Ungleichgewichte ergeben sollten;
12. erinnert daran, wie wichtig ein risikobasierter Ansatz bei der Regulierung ist, bei dem dieselben Regelungen auf dieselben Risiken Anwendung finden, und betont, dass der Raum für Regulierungsarbitrage verringert und die übermäßige Variabilität bei risikogewichteten Aktiva abgebaut werden muss; fordert den BCBS auf, die Risikosensibilität der aufsichtlichen Regulierung auch dadurch zu wahren, dass sichergestellt wird, dass bei der Überarbeitung des Standardansatzes und des Bereichs, in dem der auf internen Ratings basierende Ansatz möglich ist, die Gefahr von Regulierungsarbitrage vermieden und den Besonderheiten der verschiedenen Finanzierungsformen, wie etwa Immobilienkredite, Infrastrukturfinanzierungen und Spezialfinanzierungen, Rechnung getragen wird und dass unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Realwirtschaft vermieden werden; äußert insofern seine Sorge über potentielle Auswirkungen der vorgeschlagenen Einführung von Ergebnisuntergrenzen (output floors) auf die Realwirtschaft;
13. fordert die Kommission auf, gründlich und umfassend die qualitativen und quantitativen Folgen der vor kurzem durchgeführten und der neuen Reformen u. a. auf die Finanzierung der Realwirtschaft in Europa und auf die geplanten europäischen Gesetzgebungsprojekte, wie etwa die Kapitalmarktunion, abzuschätzen; fordert die Kommission auf, sich der Ergebnisse, die sich aus der Sondierung ergeben haben, und des Arbeitsflusses zur ersten bewertenden Bestandsaufnahme bei der Regulierung von Finanzdienstleistungen, die Ende 2016 vorliegen soll, zu bedienen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die neuen Vorschläge des BCBS oder die Umsetzung derselben diesen Initiativen nicht zuwiderlaufen; betont, dass diese Abschätzung die bisher erreichten legislativen Errungenschaften nicht untergraben und nicht als ein Aufruf zur Deregulierung verstanden werden sollte;
14. verlangt, dass die Anforderungen eines verbindlichen zentralen Clearings für Finanzprodukte in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn die Verschuldungsquote festgelegt wird, damit die Praxis des zentralen Clearings gefördert wird;
15. erinnert daran, dass den Besonderheiten der europäischen Bankenmodelle, der Märkte, in denen sie tätig sind, den verschiedenen Größen von Instituten und den verschiedenen Risikoprofilen sowohl bei den Folgenabschätzungen als auch bei der Kalibrierung der Standards gebührend Rechnung zu tragen ist, um die notwendige Vielfalt des europäischen Bankensektors zu wahren und die Verhältnismäßigkeit zu achten; fordert die Kommission auf, alle diese Grundsätze zu berücksichtigen, wenn sie den Umfang der Umsetzung festlegt und die Vorschläge des BCBS in EU-Recht überführt;
16. unterstreicht die Schlüsselrolle europäischer und nationaler Bankenaufsichtsbehörden bei der Sicherstellung von Aufsichtskonvergenz in der EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Regelungen für die verschiedenen Bankenmodelle; betont die Bedeutung verlässlicher und vergleichbare Informationen über die Lage der überwachten Institute, damit diese Arbeit wirksam und zuverlässig geleistet werden kann; hebt hervor, dass das Recht auf Benutzung interner Modelle gewahrt werden sollte; fordert den SSM und die EBA auf, ihre Aufsichtsarbeit fortzuführen, damit eine kohärente Umsetzung der internen Modelle und ihre Fähigkeit, ein angemessenes Bild von den Risiken der Geschäftsmodelle von Banken wiederzugeben, sichergestellt werden, um die Konvergenz bei der Art und Weise, wie mit ihren Mängeln umgegangen wird, zu verbessern, und erforderlichenfalls Änderungen vorzuschlagen;
17. erinnert an die Interaktion von Aufsichtsanforderungen für Banken mit anderen wichtigen Bankenstandards, wie etwa der Einführung des Standards für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (total loss-absorbing capacity – TLAC) und seiner Angleichung an die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL) im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, sowie mit der Anwendung des Internationalen Rechnungslegungsstandards 9 in naher Zukunft und dem Bankenunionsrahmen, betont deshalb, dass bei den Überlegungen über die Reformen der aufsichtlichen Regulierung diesen verschiedenen Elementen und ihren Auswirkungen sowohl einzeln als auch kombiniert Rechnung getragen werden sollte;
18. erinnert daran, dass mehrere größere EU-Banken in den letzten Jahren Dividenden an ihre Aktionäre ausgeschüttet haben, obwohl sie weiterhin in beträchtlichem Umfang unterkapitalisiert sind und ihre Bilanzen nicht in kohärenter Weise in Ordnung gebracht haben;
19. fordert die Kommission auf, der Arbeit an einer sogenannten „Small Banking Box“ für die Bankenmodelle mit dem geringsten Risiko Vorrang einzuräumen und diese Arbeit auf die Einschätzung der Durchführbarkeit eines künftigen Regelungsrahmens auszuweiten, der aus weniger komplexen und geeigneteren und verhältnismäßigeren Aufsichtsregelungen besteht, die speziell an die verschiedenen Arten von Bankenmodellen angepasst sind;
20. betont, wie wichtig die Rolle der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Beteiligung an der Arbeit des BCBS und der Bereitstellung transparenter und umfassender Aktualisierungen über Entwicklungen in den Erörterungen des BCBS sind; fordert, dass dieser Rolle auf den ECOFIN-Tagungen mehr Sichtbarkeit verliehen und eine verstärkte Rechenschaftspflicht gegenüber dem ECON-Ausschuss des Parlaments mit einer regelmäßigen Berichterstattung durch die EU-Vertreter, die an den Erörterungen teilnehmen, eingeführt wird;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.