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Verfahren : 2016/2966(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-1235/2016

Eingereichte Texte :

B8-1235/2016

Aussprachen :

PV 23/11/2016 - 14
CRE 23/11/2016 - 14

Abstimmungen :

PV 24/11/2016 - 8.8
CRE 24/11/2016 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0451

Angenommene Texte
PDF 186kWORD 49k
Donnerstag, 24. November 2016 - Straßburg
Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
P8_TA(2016)0451B8-1235/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2016/2966(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 19, 157 und 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 21, 23, 24 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2005), Peking +10 (2000), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, in dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung verankert ist, und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(2), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(3) und vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(5),

–  unter Hinweis auf den im März 2011 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts(6),

–  unter Hinweis auf das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014–2020),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Niederlande, Slowakei und Malta) vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Violence against women: An EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung(8) und auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(10) und die Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(11),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den im Oktober 2015 veröffentlichten Fahrplan der Kommission für einen etwaigen Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul,

–  unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durch die Europäische Union ((COM(2016)0111 und COM(2016)0109),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission betreffend den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (O-000121/2016 – B8-1805/2016 und O-000122/2016 – B8-1806/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankerter Grundwert der EU ist und die EU sich dazu verpflichtet hat, diesen in alle ihre Maßnahmen einzubinden, und in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als strategische Zielsetzung von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf Wachstum, Beschäftigung und soziale Inklusion ist;

B.  in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen der Europäischen Union verankertes, prägendes Grundrecht und tief in der europäischen Gesellschaft verwurzelt ist, und in der Erwägung, dass dieses Recht für die Weiterentwicklung der Gesellschaft unabdingbar ist und in den gesetzlichen Regelungen, in der Praxis, in der Rechtsprechung sowie im täglichen Leben gleichermaßen gelten sollte;

C.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten geschlechtsbezogene Gewalt als Gewalt definiert wird, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft; in der Erwägung, dass diese Form von Gewalt zu physischen, sexuellen, seelischen oder psychischen Schäden oder zu wirtschaftlichen Verlusten der Opfer führen und sich ferner auf die Familie und den Bekanntenkreis der Opfer wie auch auf die Gesellschaft insgesamt auswirken kann; in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt eine extreme Form der Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Grundrechte und ‑freiheiten der Opfer darstellt, die zugleich Ursache und Folge der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern sind; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen unter anderem Gewalt seitens nahestehender Personen, sexuelle Gewalt (Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei, einschließlich neuer Formen des Missbrauchs von Frauen und Mädchen im Internet, sowie verschiedene schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Geschlechtsverstümmelung bei Frauen und sogenannte Ehrenverbrechen umfasst;

D.  in der Erwägung, dass in der EU Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt nach wie vor weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass die Erhebung der Agentur für Grundrechte aus dem Jahr 2014 – entsprechend den Ergebnissen vorheriger Studien – ergeben hat, dass schätzungsweise einem Drittel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist, 20 % aller jungen Frauen zwischen 18 und 29 Jahren mit sexueller Gewalt im Internet konfrontiert sind, jede fünfte Frau (18 %) Opfer von Stalking ist, jede zwanzigste Frau vergewaltigt worden ist und über ein Zehntel aller Frauen aufgrund fehlender Einwilligung oder unter Gewaltanwendung sexueller Gewalt ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass aus dieser Erhebung ferner hervorgeht, dass die meisten Fälle von Gewalt den Behörden nicht gemeldet werden, was zeigt, dass neben Verwaltungsstatistiken auch Erhebungen über Opfer erforderlich sind, um ein vollständiges Bild der verschiedenen Formen von Gewalt, denen Frauen ausgesetzt sind, zu erhalten; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Frauen, die Gewalt zum Opfer gefallen sind, dazu zu ermutigen, ihre Erfahrungen zu melden und Hilfe zu suchen, und um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer den Bedürfnissen der Opfer gerecht werden und sie über ihre Rechte und die bestehenden Formen der Unterstützung informieren können;

E.  in der Erwägung, dass sich die jährlichen Kosten der Gewalt gegen Frauen und der geschlechtsbezogenen Gewalt in der EU laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts im Jahr 2011 auf schätzungsweise 228 Mrd. EUR (1,8 % des BIP der EU) beliefen, wovon 45 Mrd. EUR jährlich in öffentliche und staatliche Dienste fließen und 24 Mrd. EUR Verluste in der gesamtwirtschaftlichen Leistung darstellen;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsdokument zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 betonte, dass Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen sowie ihr Arbeitsleben, ihre finanzielle Unabhängigkeit und die Wirtschaft im Allgemeinen beeinträchtigen und daher eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter darstellen;

G.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen allzu oft als Privatangelegenheit angesehen und einfach so hingenommen wird; in der Erwägung, dass diese Form der Gewalt in Wirklichkeit einen Verstoß gegen die Grundrechte und eine schwere Straftat darstellt, die auch als solche bestraft werden muss; in der Erwägung, dass der Straffreiheit für Täter ein Ende gesetzt werden muss, um den Teufelskreis des Schweigens und der Einsamkeit zu durchbrechen, in den Frauen und Mädchen, denen Gewalt widerfahren ist, verstrickt sind;

H.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden können, sondern dass nur eine Kombination aus Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Strafverfolgung, Kultur, Bildung, Sozialfürsorge, Gesundheitswesen und anderen Dienstleistungen das öffentliche Bewusstsein schärfen und Gewalt und ihre Folgen spürbar reduzieren kann;

I.  in der Erwägung, dass Frauen aufgrund bestimmter Faktoren, darunter ethnische Zugehörigkeit, Religion bzw. Glaube, Gesundheit, Personenstand, Wohnsituation, Migrationsstatus, Alter, Behinderung, soziale Schicht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Ausdruck der Geschlechtlichkeit, besondere Bedürfnisse haben und verstärkt Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sein können und daher in den Genuss eines besonderen Schutzes kommen sollten;

J.  in der Erwägung, dass die Annahme der EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung sowie das spezifische Kapitel über den Schutz von Frauen vor geschlechtsbezogener Gewalt im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie den klaren politischen Willen der EU verdeutlichen, die Rechte der Frau als vorrangiges Thema zu behandeln und auf diesem Gebiet langfristige Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass sich hinsichtlich der Kohärenz zwischen den internen und externen Dimensionen der Menschenrechtspolitik bisweilen eine Lücke zwischen Rhetorik und Handeln auftun kann;

K.  in der Erwägung, dass die Bürger und Einwohner der EU wegen eines fehlenden kohärenten Rahmens und unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, unter anderem was die Definition von Straftaten und den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften betrifft, nicht in gleichem Maße vor geschlechtsbezogener Gewalt geschützt sind und daher einen geringeren Schutz vor Gewalt im Allgemeinen genießen;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission am 4. März 2016 den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul, dem ersten rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf internationaler Ebene, vorgeschlagen hat;

M.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der EU das Übereinkommen unterzeichnet, aber nur 14 von ihnen es ratifiziert haben;

N.  in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Übereinkommens allein nicht ausreicht, um Ergebnisse zu erzielen, sondern ferner sichergestellt werden muss, dass das Übereinkommen ordnungsgemäß durchgesetzt wird und dass für die Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt sowie für den Schutz der Opfer ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen;

O.  in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen von Istanbul ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird, in dessen Rahmen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt aus einer Vielzahl von Perspektiven in Angriff genommen werden, zu denen Präventionsmaßnahmen, die Bekämpfung von Diskriminierung, strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Straffreiheit, Opferschutz und ‑hilfe, der Schutz von Kindern und weiblichen Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie eine bessere Datenerhebung zählen; in der Erwägung, dass ein solcher Ansatz die Annahme integrierter Strategien umfasst, mit denen Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden, die durch eine Vielzahl von Interessenträgern (z. B. Justiz, Polizei, Sozialbehörden, nichtstaatliche Organisationen, lokale und regionale Organisationen, Regierungen) auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen umgesetzt werden;

P.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul ein gemischtes Übereinkommen ist, an dem sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten als Parteien beteiligt sein können, da die EU unter anderem für die Rechte der Opfer und Schutzanordnungen, Asyl- und Migrationsfragen sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig ist;

1.  weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 2 EUV und durch die Charta der Grundrechte dazu verpflichtet ist, die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und zu fördern und sich aktiv für dieses Recht einzusetzen;

2.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Übereinkommen von Istanbul zu unterzeichnen und den Beitritt der EU abzuschließen, bedauert jedoch, dass die Verhandlungen im Rat nicht in gleichem Tempo voranschreiten;

3.  hebt hervor, dass mit dem Beitritt der EU ein kohärenter europäischer Rechtsrahmen für die Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt und für den Schutz der Opfer von Gewalt entstehen wird; hebt hervor, dass der Beitritt zu mehr Kohärenz und Effizienz bei den internen und externen Strategien der EU führen, für eine bessere Überwachung, Auslegung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Fonds der EU, die für das Übereinkommen wichtig sind, sorgen, eine angemessenere und bessere Erhebung vergleichbarer, aufgeschlüsselter Daten über Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt in Europa ermöglichen und die Rechenschaftspflicht der EU auf internationaler Ebene stärken wird; hebt ferner hervor, dass der Beitritt der EU den politischen Druck auf die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu ratifizieren, verstärken wird;

4.  fordert den Rat und die Kommission auf, die Verhandlungen über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul und den Beitritt der EU zu beschleunigen;

5.  unterstützt den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul weitgehend und ohne Vorbehalte;

6.  fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament nach dem Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul in vollem Umfang in das Verfahren zur Überwachung des Übereinkommens einbezogen wird, wie es in Artikel 218 AEUV vorgesehen ist;

7.  erinnert daran, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, das Übereinkommen auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren; fordert daher alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Übereinkommen ordnungsgemäß durchgesetzt wird, und ausreichende finanzielle und personelle Mittel für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt und den Schutz der Opfer zur Verfügung zu stellen;

9.  ist der Ansicht, dass die Anstrengungen der EU zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen in einem umfassenden Plan für die Bekämpfung aller geschlechtsspezifischen Ungleichheiten gebündelt werden müssen; fordert die Ausarbeitung einer Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt auf EU-Ebene;

10.  fordert die Kommission wie auch schon in seiner Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen auf, einen Rechtsakt vorzulegen, der sowohl ein kohärentes System zur Erhebung statistischer Daten als auch einen verstärkten Ansatz der Mitgliedstaaten zur Prävention und Verfolgung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie geschlechtsbezogener Gewalt sicherstellt und einen niedrigschwelligen Zugang zur Justiz ermöglicht;

11.  fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert;

12.  erkennt die herausragenden Anstrengungen an, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen unternommen wurden, um Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern und zu bekämpfen und Opfer von Gewalt zu schützen und zu unterstützen;

13.  fordert alle Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Rechte der Frau einsetzen, die Verbreitung von Informationen über das Übereinkommen, EU-Programme und die im Rahmen dieser Programme für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und den Schutz der Opfer zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern;

14.  fordert die Kommission und den Rat auf, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um die in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter erzielten Fortschritte zu ermitteln, und fordert den Dreiervorsitz im Rat auf, sich nach Kräften darum zu bemühen, seine Verpflichtungen in diesem Bereich einzuhalten; fordert die Abhaltung eines EU-Gipfels zum Thema Gleichstellung der Geschlechter und Rechte von Frauen und Mädchen, auf dem neue Verpflichtungen eingegangen werden können;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(2) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
(3) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(4) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 8.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(6) PE 504.467.
(7)ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(8) ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.
(9) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.
(10) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(11) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

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