Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zur Lage in Belarus (2016/2934(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen und Empfehlungen zu Belarus,
– unter Hinweis auf die Parlamentswahl vom 11. September 2016 und die Präsidentschaftswahl vom 11. Oktober 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes seiner Delegation für die Beziehungen zu Belarus vom 13. September 2016 zu der unlängst in Belarus abgehaltenen Parlamentswahl,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Diensts vom 12. September 2016 zu der Parlamentswahl in Belarus,
– unter Hinweis auf die vorläufige Erklärung des BDIMR der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) vom 12. September 2016 zu der Parlamentswahl in Belarus,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, insbesondere jene vom 16. Februar 2016 im Hinblick auf die Aufhebung restriktiver Maßnahmen gegen 170 Personen und drei belarussische Unternehmen,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE vom 28. Januar 2016 über die Präsidentschaftswahl in Belarus vom 11. Oktober 2015,
– unter Hinweis auf die zahlreichen Erklärungen der Staatsorgane von Belarus, einige der im Anschluss an die Präsidentschaftswahl 2015 abgegebenen Empfehlungen des BDIMR der OSZE würden im Vorfeld der Parlamentswahl 2016 umgesetzt,
– unter Hinweis auf die Freilassung von sechs politischen Gefangenen durch die belarussischen Stellen am 22. August 2015 und die anschließende Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglieds der Kommission, Johannes Hahn, vom 22. August 2015 zur Freilassung von politischen Gefangenen in Belarus,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das BDIMR der OSZE in seinem Abschlussbericht über die Präsidentschaftswahl 2015 in Belarus gemeinsam mit der Venedig-Kommission des Europarats eine Reihe von Empfehlungen ausgearbeitet hat, die Belarus bis zur Parlamentswahl 2016 umsetzen sollte;
B. in der Erwägung, dass nach Einschätzung des BDIMR die Staatsorgane von Belarus zu dem Zweck, bessere Beziehungen zum Westen aufzubauen, nur widerwillig Maßnahmen getroffen haben, mit denen den Parteien der demokratischen Opposition eine einfachere Registrierung als für die vorherigen Wahlen ermöglicht und ausländischen Beobachtern ein besserer Zugang zur Stimmauszählung gewährt wurde;
C. in der Erwägung, dass der Staatspräsident von Belarus am 6. Juni 2016 die Wahl zum Repräsentantenhaus ausgeschrieben hatte und dass diese Wahl am 11. September 2016 stattfand; in der Erwägung, dass für die Wahlbeobachtung über 827 ausländische Personen und 32 100 Bürger von Belarus akkreditiert wurden; in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen des BDIMR der OSZE die meisten zivilgesellschaftlichen Beobachter aus Belarus Vertreter öffentlicher Vereinigungen waren, die vom Staat finanziell unterstützt werden und zudem rührig Wahlwerbung für regierungsfreundliche Kandidaten betrieben hatten; in der Erwägung, dass auf Ersuchen des Außenministeriums der Republik Belarus eine Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE eingesetzt wurde;
D. in der Erwägung, dass nach Einschätzung des BDIMR der OSZE die Parlamentswahl 2016 effizient organisiert war, aber nach wie vor mehrere seit langer Zeit bestehende systembedingte Mängel aufwies, beispielsweise Einschränkungen im Rechtsrahmen in Bezug auf die politischen Rechte und Grundfreiheiten; in der Erwägung, dass es bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen und deren Erfassung zahlreiche Verfahrensmängel gab und an Transparenz mangelte;
E. in der Erwägung, dass nach langer Zeit wieder eine demokratische Opposition im Parlament von Belarus vertreten ist; in der Erwägung, dass gemäß dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus das Rechts- und Verwaltungssystem, das den Einschränkungen der Menschenrechte zugrunde liegt, unverändert besteht; in der Erwägung, dass die beiden unabhängigen Mitglieder des Parlaments als echte Opposition agieren sollen;
F. in der Erwägung, dass in Belarus seit 1994 keine freien und fairen Wahlen gemäß einem Wahlgesetz im Einklang mit den international anerkannten Normen des BDIMR der OSZE mehr durchgeführt worden sind;
G. in der Erwägung, dass die EU im Februar 2016 als Zeichen ihres guten Willens die meisten ihrer restriktiven Maßnahmen gegen Amtsträger und Rechtspersonen aus Belarus aufgehoben hat, um Belarus dazu zu bewegen, die Lage der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu verbessern; in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Februar 2016 betonte, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus müsse in mehreren Bereichen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Handel und Unterstützung verbessert werden, wodurch Belarus die Möglichkeit eröffnet wurde, Mittel der EIB und der EBWE zu beantragen; in der Erwägung, dass durchaus Bemühungen erkennbar waren, bestimmte seit langer Zeit bestehende Probleme im Vorfeld der Wahl 2016 anzugehen, gleichzeitig aber zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit dem Wahlrecht und dem Wahlverfahren fortbestehen;
H. in der Erwägung, dass die beiden belarussischen Wahlbeobachtungsgruppen „Menschenrechtsverfechter für freie Wahlen“ und „Recht auf Wahl – 2016“ die vergangene Wahl verurteilt haben, weil dabei mehrere wichtige internationale Normen nicht eingehalten worden seien und der Wille der Bürger von Belarus nicht glaubwürdig zum Ausdruck gekommen sei;
I. in der Erwägung, dass die belarussischen Beobachtungsgruppen konkrete Anhaltspunkte dafür fanden, dass in dem fünftägigen Zeitraum für die vorzeitige Stimmabgabe (6. bis 10. September 2016) und am Wahltag (11. September 2016) landesweit massiv versucht wurde, die Wahlbeteiligung in die Höhe zu treiben, und in der Erwägung, dass das einzige unabhängige Meinungsforschungsinstitut in Belarus (NISEPI) seine Tätigkeit infolge des Drucks der Regierung ausgesetzt hat, sodass sich nur sehr schwer ermitteln lässt, wo die eigentlichen politischen Präferenzen der Belarussen liegen;
J. in der Erwägung, dass ein Teil der belarussischen Oppositionskräfte erstmals am 18. November 2015 eine Kooperationsvereinbarung über gemeinsame Kandidaturen für die Parlamentswahl 2016 vorstellte;
K. in der Erwägung, dass am 18. und 19. Juni 2015 in Minsk der erste Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus seit 2002 stattfand; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament derzeit keine offiziellen Beziehungen zum Parlament von Belarus unterhält;
L. in der Erwägung, dass Belarus konstruktiv daran mitgewirkt hat, eine Vereinbarung über eine Waffenruhe in der Ukraine herbeizuführen;
M. in der Erwägung, dass infolge des Angriffs auf die Ukraine durch Russland und der rechtswidrigen Annexion der Krim Befürchtungen in der belarussischen Gesellschaft verschärft wurden, die Lage im Innern könnte infolge eines Machtwechsels instabil werden; in der Erwägung, dass die belarussische Bevölkerung gleichwohl ihre Hoffnung auf grundlegende Reformen und eine friedliche Umgestaltung ihres Landes nicht aufgegeben hat;
N. in der Erwägung, dass die belarussische Wirtschaft seit 20 Jahren stagniert und wichtige Industriezweige nach wie vor in Staatsbesitz sind und planwirtschaftlich verwaltet und kontrolliert werden; in der Erwägung, dass Belarus in immer stärkerem Maße von der Wirtschaftshilfe Russlands abhängt, und in der Erwägung, dass Belarus zu den wirtschaftlich schwächsten Ländern der Eurasischen Wirtschaftsunion zählt, zumal beispielsweise das BIP des Landes in den Jahren 2015–2016 um mehr als 30 Mrd. USD zurückgegangen ist;
O. in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Belarus am 4. Oktober 2016 mit dem gegen Sjarhej Wostrykau verhängten Todesurteil zum vierten Mal im Jahr 2016 ein Todesurteil bestätigte;
P. in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen auf neue Methoden zur Schikanierung der Opposition aufmerksam gemacht haben; in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus nach wie vor repressiv gegen ihre politischen Gegner vorgehen, was bedeutet, dass friedliche Demonstranten immer noch verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, andere zivile und politische Rechte eingeschränkt werden und es in dem Land neue politische Gefangene gibt; in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus insbesondere auf legislativer Ebene bislang keine Maßnahmen ergriffen haben, mit denen im Bereich Menschenrechte Systemveränderungen und Verbesserungen bewirkt würden;
Q. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus nur dann verbessert werden können, wenn Meinungs- und Medienfreiheit erheblich verbessert, die politischen Rechte der Zivilgesellschaft und von Oppositionellen in gleichem Maße geschützt und die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geachtet werden; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auch künftig entschieden für die Verteidigung der Menschenrechte und die Meinungs- und Medienfreiheit in Belarus einsetzt;
R. in der Erwägung, dass Belarus am 25. Oktober 2016 seinen ersten nationalen Aktionsplan für Menschenrechte beschlossen hat, der mit einer Entschließung des Ministerrates gebilligt wurde; in der Erwägung, dass den Staatsorganen von Belarus zufolge in diesem Plan festgelegt wird, wie die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes im Wesentlichen umgesetzt werden sollen;
S. in der Erwägung, dass eines der Ziele der Teilnahme von Belarus an der Östlichen Partnerschaft und Euronest – ihrem parlamentarischen Gremium – die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Land und der EU ist; in der Erwägung, dass das Parlament von Belarus keinen offiziellen Status in der Parlamentarischen Versammlung Euronest genießt;
T. in der Erwägung, dass Belarus derzeit in Astrawez an der Grenze zur EU sein erstes Kernkraftwerk errichtet; in der Erwägung, dass sich jedes Land, das Kernkraft nutzen will, in den Bereichen kerntechnische Sicherheit und Umweltsicherheit strikt an die einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen halten muss; in der Erwägung, dass die Regierung von Belarus, die ausschließlich für den Schutz und die Sicherheit kerntechnischer Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, ihren Pflichten gegenüber den Bürgern des Landes und den Nachbarländern nachkommen muss; in der Erwägung, dass man sich beim Bau, im Betrieb und bei der Stilllegung sämtlicher kerntechnischer Anlagen stets von den Grundsätzen Offenheit und Transparenz leiten lassen muss;
U. in der Erwägung, dass Belarus der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) angehört und an gemeinsamen Militärmanövern mit Russland teilnimmt, die die Bezeichnung „Sapad“ („Westen“) tragen und bei denen Angriffe auf die westlichen Nachbarstaaten geübt werden und auch der Einsatz von Kernwaffen gegen Polen simuliert wird; in der Erwägung, dass Belarus wahrscheinlich auch im kommenden Jahr an dem Manöver „Sapad 2017“ teilnehmen wird, in dem möglicherweise weitere Angriffsszenarios geübt werden;
1. ist unverändert zutiefst besorgt über die Mängel, die von unabhängigen internationalen Beobachtern bei der Präsidentschaftswahl 2015 und der Parlamentswahl 2016 festgestellt wurden; würdigt die Bemühungen um Fortschritte, die gleichwohl noch unzureichend sind; stellt fest, dass im neu gewählten Parlament ein Abgeordneter einer Oppositionspartei und ein Abgeordneter aus dem nichtstaatlichen Bereich vertreten ist; hält diese Tatsache jedoch nicht für eine Folge des Wahlergebnisses, sondern vielmehr für eine politische Ernennung; stellt fest, dass sich im Rahmen der Prüfung der künftigen Legislativvorschläge, die von diesen zwei Parlamentariern eingereicht werden, erweisen wird, welche politischen Absichten die Staatsorgane mit dieser Ernennung verfolgen;
2. fordert die Staatsorgane von Belarus auf, die Arbeit an einer umfassenden Reform des Wahlsystems im Rahmen des Prozesses der weiteren Demokratisierung und in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern unverzüglich wiederaufzunehmen; betont, dass die Empfehlungen des BDIMR der OSZE rechtzeitig vor den Kommunalwahlen im März 2018 umgesetzt und die Kommunalwahlen von in- und ausländischen Beobachtern verfolgt werden müssen; erachtet die entsprechenden Maßnahmen als entscheidend, wenn es gilt, die erwünschte Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus zu erreichen;
3. fordert die Staatsorgane von Belarus erneut auf, dafür zu sorgen, dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden;
4. fordert die Regierung von Belarus auf, die freigelassenen politischen Gefangenen zu rehabilitieren und ihnen ihre bürgerlichen und politischen Rechte vollständig zurückzugeben;
5. ist besorgt darüber, dass seit 2000 in Belarus keine neue Partei registriert worden ist; fordert, dass alle diesbezüglichen Einschränkungen aufgehoben werden; betont, dass allen Parteien gestattet werden muss, sich uneingeschränkt politisch zu betätigen, insbesondere im Wahlkampf;
6. hegt die Erwartung, dass die Staatsorgane der Praxis, unabhängige Medien aus politischen Gründen zu schikanieren, ein Ende setzen; fordert mit Nachdruck, die Praxis zu beenden, dass freie Journalisten wegen der Zusammenarbeit mit nicht akkreditierten ausländischen Medien verwaltungsrechtlich belangt werden, wobei willkürlich auf Artikel 22.9 Absatz 2 des Verwaltungsgesetzbuchs zurückgegriffen wird, durch den das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Verbreitung von Informationen eingeschränkt werden;
7. fordert die Regierung von Belarus auf, Artikel 193/1 des Strafgesetzbuchs unverzüglich aufzuheben, der die Organisation von Tätigkeiten nicht eingetragener öffentlicher Vereinigungen und Organisationen oder die Teilnahme an solchen Tätigkeiten unter Strafe stellt, und öffentlichen Vereinigungen und Organisationen eine uneingeschränkte, freie und ungehinderte rechtmäßige Tätigkeit zu ermöglichen; weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass derzeit infolge der Anwendung von Artikel 193/1 und weiterer restriktiver Maßnahmen mehr als 150 belarussische nichtstaatliche Organisationen in Litauen, Polen, der Tschechischen Republik und anderen Ländern registriert sind;
8. fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, die Vorschriften zu überarbeiten, auf deren Grundlage finanzielle Unterstützung aus dem Ausland für den nichtstaatlichen Bereich in Belarus immer noch stark besteuert wird;
9. verurteilt entschieden die Politik der Regierung von Belarus, Spezialkräfte einzusetzen, die sich in die inneren Angelegenheiten von Organisationen der Zivilgesellschaft einmischen, darunter Organisationen, die nationale Minderheiten vertreten, etwa die unabhängige nichtstaatliche Organisation „Vereinigung der Polen in Belarus“;
10. fordert Belarus – das einzige Land in Europa, das nach wie vor die Todesstrafe verhängt und seit kurzem auch wieder vollstreckt – nachdrücklich auf, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe einem weltweiten Moratorium für deren Vollstreckung anzuschließen; weist erneut darauf hin, dass die Todesstrafe unmenschlich und entwürdigend ist, dass sie keine nachweislich abschreckende Wirkung hat und dass Justizirrtümer im Fall der Vollstreckung unumkehrbar sind; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, den genannten Bedenken im Rahmen des laufenden Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus absoluten Vorrang einzuräumen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Ministerrat von Belarus den Aktionsplan für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die allgemeine regelmäßige Überprüfung angenommen hat, und geht davon aus, dass er in vollem Umfang durchgeführt wird;
11. fordert die EU auf, mit unvermindertem Engagement auf die weitere Normalisierung der Beziehungen zu Belarus hinzuwirken; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach sich die bestehenden Differenzen am besten durch bessere Kommunikation beheben lassen und das weitere Engagement der EU und insbesondere des Europäischen Parlaments für den Dialog mit Belarus, vor allem aber mit der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft des Landes sowie mit dem Parlament und verschiedenen Parteien, konkrete Ergebnisse bewirken und zur Unabhängigkeit, zur Souveränität und zum Wohlstand des Landes beitragen kann;
12. fordert den EAD und die Kommission auf, in Belarus und im Ausland tätige Organisationen der Zivilgesellschaft auch künftig und in noch stärkerem Maße zu unterstützen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle unabhängigen Informationsquellen der belarussischen Gesellschaft unterstützt werden müssen, darunter auch Sendungen in belarussischer Sprache und im Ausland produzierte Sendungen;
13. nimmt zur Kenntnis, dass im Januar 2014 Verhandlungen über Visaerleichterungen mit dem Ziel eingeleitet wurden, zwischenmenschliche Kontakte zu verbessern und das Entstehen einer Zivilgesellschaft zu fördern; betont, dass die Kommission und der EAD die Maßnahmen treffen sollten, die notwendig sind, damit diesbezüglich rascher Fortschritte erzielt werden;
14. unterstützt die Politik der EU, kritische Gespräche mit den Staatsorganen von Belarus zu führen, und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, zu dieser Zusammenarbeit unter anderem über seine Delegation für die Beziehungen zu Belarus beizutragen; fordert die Kommission auf, legislative Initiativen genau zu überwachen und ihre Umsetzung eingehend zu prüfen; bekräftigt, dass die EU dafür sorgen muss, dass ihre Ressourcen nicht für die Unterdrückung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechtern, freien Journalisten und Oppositionsführern eingesetzt werden;
15. ist beunruhigt über die Sicherheitsprobleme, die der Bau des belarussischen Kernkraftwerks in Astrawez mit sich bringt – einem Ort, der weniger als 50 km von der litauischen Hauptstadt Vilnius entfernt ist und in der Nähe der Grenze zu Polen liegt; betont, dass dieses Vorhaben unter umfassender internationaler Aufsicht verwirklicht werden muss, damit es den internationalen Anforderungen und Normen in den Bereichen kerntechnische Sicherheit und Umweltsicherheit genügt, beispielsweise den VN‑Übereinkommen von Espoo bzw. Aarhus; fordert die Kommission auf, bei ihrem Dialog mit Belarus und Russland auch auf Fragen zur Sicherheit dieses im Bau befindlichen Kernkraftwerks und zur Transparenz des Bauverfahrens einzugehen, da das Kernkraftwerk von Russland finanziert wird und auf Technik von Rosatom beruht, und dem Parlament und den Mitgliedstaaten – insbesondere den an Belarus grenzenden Mitgliedstaaten – regelmäßig darüber Bericht zu erstatten; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Hebel in Bewegung zu setzen, wozu gehört, dass jegliche Makrofinanzhilfe der EU an Auflagen gebunden wird, damit Belarus hinsichtlich des Kernkraftwerks Astrawez die internationalen Sicherheitsnormen erfüllt, was insbesondere für die am 23. Juni 2011 mit der Kommission vereinbarte Durchführung von Belastungstests gilt;
16. legt großen Wert darauf, dass Belarus der Parlamentarischen Versammlung Euronest im Einklang mit ihrer Gründungsakte beitritt, sobald die politischen Bedingungen erfüllt sind, da Belarus hierdurch zwangsläufig stärker in die multilaterale Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft eingebunden würde, und sieht diesem Beitritt erwartungsvoll entgegen;
17. bekräftigt seine Zusage, sich für die Bevölkerung von Belarus zu engagieren, ihre Bestrebungen und Initiativen für die Demokratie zu unterstützen und zu einer stabilen, demokratischen und erfolgreichen Zukunft des Landes beizutragen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie dem BDIMR der OSZE, dem Europarat und den Staatsorganen von Belarus zu übermitteln.