Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union: eine Bewertung (2016/2045(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 175 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2013)0522)(4),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Jahresbericht 2014“ (COM(2015)0502),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2002 zu der Flutkatastrophe in Mitteleuropa(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) jenes Sommers in Europa(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (COM(2011)0613),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union(7),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0341/2016),
A. in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 infolge der schweren Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 als wichtiges Instrument eingerichtet wurde, um die EU in die Lage zu versetzen, auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes und auf außergewöhnliche regionale Katastrophen in der EU und in Ländern, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, zu reagieren und Solidarität mit den betroffenen Regionen und Staaten zu zeigen; in der Erwägung, dass der Fonds ausschließlich für die Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorgesehen ist, die von den Behörden nach Naturkatastrophen getroffen werden und die sich direkt auf das Leben der Menschen, die Umwelt oder die Wirtschaft in einer bestimmten betroffenen Region auswirken (wobei anzumerken ist, dass die Kommission 2005 einen Vorschlag vorgelegt hat, mit dem der ursprüngliche Anwendungsbereich noch weiter ausgeweitet werden sollte);
B. in der Erwägung, dass der Fonds seit seiner Einrichtung einen sehr nützlichen Zweck erfüllt hat, da dadurch insgesamt 3,8 Mrd. EUR in Verbindung mit mehr als 70 Katastrophen in 24 Empfängerländern und Beitrittsländern zur Verfügung gestellt wurden und dass er als Reaktion für eine große Bandbreite an Naturkatastrophen, darunter Erdbeben, Überschwemmungen, Waldbrände, Stürme und seit kurzem Dürreperioden eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass der EUSF weiterhin eines der stärksten Symbole der EU für Solidarität in Notlagen ist;
C. in der Erwägung, dass im Jahr 2014 eine umfassende Reform des Fonds mit folgenden Zielsetzungen stattfand: Verbesserung und Vereinfachung der Verfahren und Sicherstellung einer schnelleren Reaktion innerhalb von sechs Wochen nach der Antragstellung; Neubestimmung des Anwendungsbereichs; Festlegung eindeutiger Kriterien für eine regionale Katastrophe und Stärkung der Strategien zur Vorbeugung von Naturkatastrophen und zum Risikomanagement, wodurch die Wirksamkeit der Finanzierung von Nothilfen gestärkt wird, was im Einklang mit zahlreichen Ersuchen des Europäischen Parlaments sowie lokaler und regionaler Behörden im Laufe der Jahre steht; in der Erwägung, dass in der Omnibus-Verordnung (COM(2016)0605 – 2016/0282(COD)), die von der Kommission am 14. September 2016 vorgeschlagen wurde, eine erneute Überarbeitung des Fonds vorgesehen ist, um die Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit von Nothilfefinanzierung zu verbessern;
D. in der Erwägung, dass das Parlament die vorgeschlagenen Änderungen nachdrücklich unterstützte und die meisten Forderungen bereits in früheren Entschließungen geäußert hatte;
E. in der Erwägung, dass die Bewertung der vor Juni 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Verordnung) eingegangenen Anträge im Rahmen der ursprünglichen Verordnung erfolgt war, wohingegen die Bewertung der nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge gemäß der überarbeiteten Verordnung erfolgte;
F. in der Erwägung, dass Investitionen in die Prävention von Naturkatastrophen von außerordentlicher Bedeutung für die Bekämpfung des Klimawandels sind; in der Erwägung, dass beträchtliche Beträge der EU-Finanzierungen den Investitionen in die Prävention von Naturkatastrophen und in Risikomanagementstrategien zugewiesen wurden, insbesondere im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF);
G. in der Erwägung, dass in Ausnahmefällen vorab auf die Mittel des Folgejahres zugegriffen werden kann, wenn die Mittel in einem bestimmten Jahr nicht ausreichen, wobei die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds sowohl für das Jahr, in dem die Katastrophe eingetreten ist, als auch für das darauffolgende Jahr berücksichtigt werden muss;
1. weist erneut darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union seit seiner Einrichtung im Jahr 2002 eine wichtige Quelle von Finanzmitteln für lokale und regionale Regierungen ist, um die Folgen von Naturkatastrophen in ganz Europa, seien es Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände, einzudämmen, und als Ausdruck der Solidarität mit den betroffenen Regionen; betont, dass der EUSF eine der konkretesten und für die Bürger am besten wahrnehmbaren Ausprägungen der Unterstützung ist, die die EU lokalen Gebietskörperschaften gewähren kann;
2. betont, dass die Naturkatastrophen in der Union seit der Einrichtung des EUSF infolge des Klimawandels zahlenmäßig und im Hinblick auf Schweregrad und Intensität deutlich zugenommen haben; hebt daher den Mehrwert eines starken und flexiblen Instruments hervor, mit dem Solidarität zum Ausdruck gebracht und von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Bürgern wirksam Soforthilfe geleistet wird;
3. weist darauf hin, dass der EUSF mit einer Obergrenze von 500 Mio. EUR (in Preisen von 2011) außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, und dass trotz der eingebauten Flexibilität (Übertrag N+1) Mittel in beträchtlicher Höhe jedes Jahr ungenutzt bleiben können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung vorgesehen ist, den jährlichen Finanzbeitrag teilweise in den Haushaltsplan miteinzubeziehen, um das Verfahren für die Inanspruchnahme zu beschleunigen und von einer Katastrophe betroffenen Bürgern früher und wirksamer helfen zu können;
4. stellt fest, dass mit dem Rückgriff auf den jährlichen Schwellenwert deutlich wird, dass die Höhe der jährlichen Mittelzuweisungen im Rahmen des neuen MFR-Programmplanungszeitraums angemessen ist;
5. hebt die Bedeutung der Reform von 2014 hervor, mit der die Blockade im Rat überwunden werden konnte und endlich den wiederholten Forderungen des Parlaments entsprochen wurde, die Hilfe flexibler und wirksamer zu machen, damit von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Bürgern schnell und transparent geholfen werden kann; begrüßt außerdem den aktuellen Omnibus-Vorschlag, mit dem neue Bestimmungen bezüglich der Vereinfachung und der leichteren Inanspruchnahme von Finanzmitteln eingeführt werden;
6. hebt die wesentlichen Elemente der Reform hervor, unter anderem: Vorschusszahlungen in Höhe von 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, die auf Antrag kurze Zeit, nachdem der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds bei der Kommission eingereicht wurde, bereitgestellt werden können (Obergrenze von 30 Mio. EUR); die Zuschussfähigkeit der Kosten in Verbindung mit der Entwicklung und Umsetzung von Sofort- und Wiederherstellungsmaßnahmen (eine wesentliche Forderung des Parlaments); die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Anträge durch die Mitgliedstaaten (zwölf Wochen nach Erfassung der ersten Schäden) und für die Umsetzung des Projekts (18 Monate); die Einführung einer Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die Kommission auf Anträge reagieren muss; neue Bestimmungen zur Prävention von Naturkatastrophen und Verbesserungen der Verfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Haushaltsführung;
7. betont jedoch, dass die Begünstigten trotz der Möglichkeit, Vorschusszahlungen schneller als im Rahmen des üblichen Verfahrens zu erhalten, nach wie vor Probleme bekommen können, da das gesamte Verfahren vom Antrag bis zur Zahlung des endgültigen Finanzbeitrags ausgesprochen langwierig ist; betont in diesem Zusammenhang, dass der Antrag nach einer Katastrophe möglichst schnell gestellt werden muss und dass weitere Verbesserungen in der Beurteilungsphase und den anschließenden Phasen erforderlich sind, um die Ausführung von Zahlungen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die neu vorgeschlagenen Omnibus-Bestimmungen in Bezug auf den EUSF zu einer schnelleren Inanspruchnahme beitragen können, damit der echte Bedarf vor Ort gedeckt werden kann; betont außerdem, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Verwaltungsverfahren analysieren müssen, damit die Hilfe für die betroffenen Regionen und Staaten zügiger bereitgestellt werden kann; schlägt im Hinblick auf potenzielle Verbesserungen im Rahmen einer zukünftigen Reform ferner vor, dass obligatorisch aktualisierte einzelstaatliche Katastrophenmanagementpläne sowie Informationen über die Ausarbeitung von Übereinkommen zu Notfallverträgen bereitgestellt werden müssen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsmittel und ihre Zusammenarbeit mit den Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sowohl bei der Schadensbewertung im Hinblick sowohl auf eine eventuelle finanzielle Unterstützung durch den EUSF als auch bei der Ausarbeitung des Antrags und der Umsetzung des Projekts zur Behebung der Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verbessern, damit die Unterstützung der Union vor Ort wirksam ist und nachhaltige Lösungen gefördert werden; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Öffentlichkeit über die EUSF-Unterstützung informiert werden sollte; fordert die jeweiligen Behörden auf, die Kommunikation zu verbessern und Informationen zur EUSF-Unterstützung bereitzustellen, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu schaffen;
9. unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge von den Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf Naturkatastrophen befolgt werden, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit Verträgen in Notsituationen gewonnen wurden, zu ermitteln und zu verbreiten;
10. begrüßt die Klarstellungen der Kommission zu den Regeln für die Förderfähigkeit bei regionalen Katastrophen, weist jedoch darauf hin, dass der Schwellenwert für die Förderfähigkeit nach der endgültigen Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat – trotz der Bemühungen des Parlaments, diesen auf 1 % zu senken – im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission nach wie vor 1,5 % des regionalen BIP beträgt; weist darauf hin, dass der Anfälligkeit der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung getragen wurde, da der Schwellenwert in ihrem Fall auf 1 % gesenkt wurde;
11. erkennt an, dass der Fonds Hilfsleistungen im Falle nicht versicherbarer Schäden bereitstellt und private Verluste nicht abdeckt; betont, dass langfristige Maßnahmen – wie der nachhaltige Wiederaufbau oder Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung und vorbeugende Maßnahmen – durch andere Instrumente der Union, insbesondere im Rahmen der ESI-Fonds, finanziert werden können;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung der bestehenden EU-Finanzmittel, insbesondere mittels der fünf ESI-Fonds, für Investitionen zur Verhinderung von Katastrophen zu vermeiden, und weist darauf hin, dass Synergieeffekte zwischen den einzelnen Fonds und Maßnahmen der Union geschaffen werden müssen, um den Folgen von Naturkatastrophen so gut wie möglich vorzubeugen und in den Fällen, in denen der EUSF mobilisiert wurde, die Konsolidierung und langfristige Entwicklung von Wiederaufbauprojekten zu sichern; fordert zu diesem Zweck, dass sich der Mitgliedstaat bei Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds formal verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Katastrophen und zum nachhaltigen Wiederaufbau der betroffenen Gebiete zu ergreifen; fordert in den Fällen, in denen Synergieeffekte zum Tragen kommen, die größtmögliche bürokratische Vereinfachung des Verfahrens zur kombinierten Inanspruchnahme von Fonds;
13. betont daher, dass die Bemühungen um Investitionen in die Eindämmung des Klimawandels und in die Anpassung an seine Folgen verstärkt werden müssen, wobei bei der Unterstützung des Wiederaufbaus und der Wiederaufforstung durch den EUSF präventiven Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden muss; ist der Ansicht, dass Vorbeugung zu einer horizontalen Aufgabe werden sollte, und schlägt vor, dass bei der Abschwächung von Katastrophenfolgen im Rahmen des EUSF vorbeugende Maßnahmen gemäß dem ökosystembasierten Ansatz eingesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Strategien für Risikoprävention und -management zu entwickeln, auch unter dem Gesichtspunkt, dass viele Naturkatastrophen heutzutage direkt auf menschliches Handeln zurückzuführen sind;
14. betont, dass bei der Vergabe, Verwaltung und Umsetzung des EUSF unbedingt für maximale Transparenz gesorgt werden muss; sieht es als wichtig an, festzustellen, ob die Zuschüsse aus dem EUSF in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet worden sind, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, zu entwickeln und auszutauschen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit während des gesamten Prozesses der Mobilisierung von Hilfen – von der Antragstellung bis zum Abschluss des Projekts – Informationen zur Verfügung zu stellen; fordert außerdem einen Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) über die Wirkungsweise des EUSF, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der letzte verfügbare Bericht noch aus der Zeit vor der Überarbeitung der EUSF-Verordnung stammt;
15. stellt fest, dass im Jahr 2014 13 neue Anträge eingingen, und weist auf die besondere Situation in jenem Jahr hin, in dem sechs Anträge gemäß der alten Verordnung bewertet wurden, wohingegen die übrigen sieben Anträge gemäß der überarbeiteten Verordnung bewertet wurden;
16. erinnert daran, dass zwei Anträge 2014 nach der früheren EUSF-Verordnung abgelehnt wurden, da die betreffenden Katastrophen im Einklang mit der alten Verordnung als nicht außergewöhnlich eingestuft wurden, obwohl schwere Schäden mit unmittelbaren Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Regionen entstanden waren, und begrüßt daher die diesbezüglich in der überarbeiteten EUSF-Verordnung vorgenommenen Klarstellungen; schlägt allerdings im Hinblick auf zukünftige Reformen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, regionale Naturkatastrophen neu zu definieren, vor, dass ein einziger Antrag gemeinsam von mehreren von einer Naturkatastrophe auf grenzüberschreitender Ebene betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht werden kann, wenn die Ursache der Katastrophe die gleiche ist und die Auswirkungen gleichzeitig auftreten, und dass indirekte Schäden bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt werden;
17. fordert die Kommission im Hinblick auf zukünftige Reformen auf, die Möglichkeit zu berücksichtigen, den Schwellenwert für Vorschusszahlungen von 10 % auf 15 % anzuheben sowie die Frist für die Bearbeitung von Anträgen von sechs auf vier Wochen zu verkürzen; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Schwellenwert für die Förderfähigkeit bei einer regionalen Naturkatastrophe auf 1 % des regionalen BIP festzulegen und bei der Beurteilung von Anträgen das Niveau der sozioökonomischen Entwicklung der betroffenen Regionen zu berücksichtigen;
18. weist darauf hin, dass geprüft werden muss, ob neue Indikatoren genutzt werden könnten, die über das BIP hinausgehen, wie etwa unter anderem der Index der menschlichen Entwicklung oder der regionale Index zum sozialen Fortschritt;
19. begrüßt die Tatsache, dass die sieben gemäß den überarbeiteten Vorschriften eingegangenen Anträge auf Hilfe von der Kommission angenommen wurden, darunter vier, die Ende 2014 angenommen wurden, für die jedoch Mittel auf 2015 übertragen werden mussten, wie im EUSF-Jahresbericht 2015 erläutert wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass 2015 das erste Jahr war, in dem die Umsetzung ausschließlich gemäß den überarbeiteten Vorschriften erfolgte, und dass die Analysen gezeigt haben, dass die durch die Reform eingeführten rechtlichen Klarstellungen zu erfolgreichen Anträgen geführt haben, was bei den alten Vorschriften, nach denen etwa zwei Drittel der Anträge auf Hilfe bei regionalen Katastrophen als unzulässig eingestuft wurden, nicht der Fall war;
20. bedauert, dass die Verfahren zur Bewertung der Umsetzungs- und Abschlussberichte im Rahmen der früheren Verordnung so langwierig waren, und ist der Ansicht, dass die Abschlüsse gemäß der geänderten Verordnung wirksamer und transparenter erfolgen und die finanziellen Interessen der Union dabei gewahrt werden sollten;
21. hebt ferner hervor, dass die Kommission und der Rechnungshof gemäß Artikel 11 der geänderten Verordnung befugt sind, Rechnungsprüfungen durchzuführen, und dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß diesem Artikel wann immer notwendig Untersuchungen einleiten kann;
22. fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Funktionsweise des EUSF noch vor Ablauf des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens zu bewerten;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren regionalen Behörden zu übermitteln.