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Verfahren : 2008/0137(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0328/2016

Eingereichte Texte :

A8-0328/2016

Aussprachen :

PV 30/11/2016 - 13
CRE 30/11/2016 - 13

Abstimmungen :

PV 01/12/2016 - 6.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0466

Angenommene Texte
PDF 245kWORD 41k
Donnerstag, 1. Dezember 2016 - Brüssel
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana ***
P8_TA(2016)0466A8-0328/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12396/2016 – C8-0406/2016 – 2008/0137(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12396/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12130/2008),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0406/2016),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0328/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Ghanas zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 112.

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