Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2016 (COM(2016)0624 – C8-0399/2016 – 2016/2256(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0624 – C8-0399/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der von der Kommission am 30. September 2016 vorgelegt wurde (COM(2016)0623),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der vom Rat am 8. November 2016 festgelegt wurde (13583/2016 – C8‑0459/2016),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 1. Dezember 2016 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016(4),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0347/2016),
A. in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 vorgeschlagen hat, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2016 im Umfang von 240,1 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um die Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 zu ergänzen;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.