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Verfahren : 2016/2268(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0349/2016

Eingereichte Texte :

A8-0349/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/12/2016 - 6.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0471

Angenommene Texte
PDF 255kWORD 45k
Donnerstag, 1. Dezember 2016 - Brüssel
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland
P8_TA(2016)0471A8-0349/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland (13852/2016 – C8-0473/2016 – 2016/2268(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland, den die Kommission am 19. Oktober 2016 angenommen hat (COM(2016)0681),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016, der von der Kommission am 19. Oktober 2016 angenommen wurde (COM(2016)0680),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016, der vom Rat am 15. November 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (13852/2016 – C8-0473/2016),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0349/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union wegen Überschwemmungen in Deutschland im Mai und Juni 2016 zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2016 zu ändern und die Mittel des Haushaltsartikels 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 31 475 125 EUR aufzustocken;

C.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes Instrument ist, und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;

1.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 48 vom 24.2.2016.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

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