Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2080(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0315/2016

Eingereichte Texte :

A8-0315/2016

Aussprachen :

PV 30/11/2016 - 17
CRE 30/11/2016 - 17

Abstimmungen :

PV 01/12/2016 - 6.22
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0477

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 53k
Donnerstag, 1. Dezember 2016 - Brüssel
Leitlinien für die Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission
P8_TA(2016)0477A8-0315/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu Leitlinien für die Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission (2016/2080(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 245,

–  gestützt auf Anlage XVI seiner Geschäftsordnung (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission), insbesondere Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung)(1),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(2), insbesondere die Nummern in Teil II – Politische Verantwortung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014(3),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder vom 20. April 2011(4), insbesondere die Ziffern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0315/2016),

A.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten der Kommission äußern und alle Informationen einholen kann, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind; in der Erwägung, dass das Parlament davon ausgeht, dass Informationen über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder vollständig offengelegt und ihre Interessenerklärungen zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt werden;

B.  in der Erwägung, dass die designierten Mitglieder der Kommission gemäß Teil II (Politische Verantwortung) Nummer 3 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sämtliche einschlägigen Informationen entsprechend ihrer Verpflichtung zur Unabhängigkeit laut den Verträgen vollständig offenzulegen haben; in der Erwägung, dass die Offenlegung solcher Informationen nach Verfahren erfolgen muss, die eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission ermöglichen;

C.  in der Erwägung, dass entsprechend dem obengenannten Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss nicht nur darin besteht, zu überprüfen, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch darin, zu beurteilen, ob der Inhalt der Erklärung wahrheitsgetreu ist und ob daraus auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann;

D.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die designierten Kommissionsmitglieder gemäß Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung unter anderem aufgrund ihrer persönlichen Unabhängigkeit bewertet, vor allem in Anbetracht der besonderen Rolle, die der Europäischen Kommission in den Verträgen als Garant der Interessen der Union zukommt;

E.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 8. September 2015 darauf hinwies, dass die Bestätigung durch den Rechtsausschuss, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung der Kommissionsmitglieder darstellt, zumal das politische Mandat der Kommission infolge des Vertrags von Lissabon gestärkt wurde;

F.  in der Erwägung, dass es das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 8. September 2015 für wichtig hält, dass der Rechtsausschuss einige Leitlinien in Form von Empfehlungen oder eines Initiativberichtes vorlegt, damit das Verfahren zu den Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission besser reformiert werden kann, wobei die Kommission aufgefordert wird, die Vorgaben für die Erklärungen der Kommissare über finanzielle Interessen zu überarbeiten;

G.  in der Erwägung, dass die Kommissionsmitglieder gemäß Ziffer 1.3 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, was die Aspekte Uneigennützigkeit, Integrität, Transparenz, Ehrlichkeit, Verantwortung und Achtung der Würde des Parlaments betrifft, alle finanziellen Interessen und Vermögenswerte angeben müssen, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amtes führen könnten, und dass sich diese Erklärung auch auf Beteiligungen des Ehegatten oder Partners – im Sinne der geltenden Vorschriften(5) – des Kommissionsmitglieds, die zu Interessenkonflikten führen könnten, erstreckt;

H.  in der Erwägung, dass alle Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens als finanzielle Beteiligungen anzugeben sind;

I.  in der Erwägung, dass die Kommissionsmitglieder gemäß Ziffer 1.4 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder verpflichtet sind, jede Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten oder Partners zu melden, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, und dass die Art der Tätigkeit, die Bezeichnung der ausgeübten Funktion und gegebenenfalls der Name des Arbeitgebers anzugeben sind;

J.  in der Erwägung, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen gemäß Ziffer 1.5 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder mittels eines dem Verhaltenskodex beigefügten Vordruck erfolgt und dass dieser Vordruck vor der Anhörung des designierten Kommissionsmitglieds durch das Europäische Parlament ausgefüllt und zugänglich gemacht werden muss und mindestens einmal pro Jahr sowie bei jeder Änderung der betreffenden Daten während dessen Amtszeit überprüft werden muss;

K.  in der Erwägung, dass die in diesem Vordruck enthaltenen Informationen beschränkt und unzureichend sind, keine genaue Definition enthalten, worin ein Interessenkonflikt besteht, und das Europäische Parlament daher weder angemessen, objektiv und konsequent beurteilen kann, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt des designierten Kommissionsmitglieds vorliegt, noch ob das Mitglied in der Lage ist, sein Amt gemäß dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder auszuüben;

L.  in der Erwägung, dass sich ein Kommissionsmitglied gemäß Ziffer 1.6 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder bei der Ausübung seines Amtes nicht mit Angelegenheiten befassen darf, die seine Zuständigkeit betreffen, wenn ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse besteht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission letztendlich dafür verantwortlich zeichnet, welche Angaben in den Interessenerklärungen ihrer Mitglieder anzuführen sind und wie ausführlich sie sein sollen; in der Erwägung, dass die Kommission folglich verpflichtet ist, sorgfältig für die erforderliche Transparenz zu sorgen, damit das Ernennungsverfahren der designierten Kommissionmitglieder ordnungsgemäß durchgeführt werden kann;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament den Präsidenten der Kommission gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auffordern kann, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen; in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission gemäß Nummer 7 der genannten Rahmenvereinbarung verpflichtet ist, das Parlament zu unterrichten, wenn die Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission anders aufgeteilt werden, damit die einschlägige parlamentarische Anhörung hierzu stattfinden kann;

O.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Erklärungen über finanzielle Interessen der Kommissionsmitglieder durchaus eine Verbesserung gegenüber dem Umgang mit solchen Erklärungen im Zeitraum 2008–2009 darstellen, dass aber immer wieder im Anschluss an einige Interessenerklärungen Klarstellungen notwendig wurden;

P.  in der Erwägung, dass im Rahmen des 2011 verabschiedeten Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder einige Verbesserungsvorschläge des Parlaments bedauerlicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden, insbesondere was die Erklärungen über die finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder, Beschränkungen hinsichtlich einer Beschäftigung nach ihrer Amtszeit und die Stärkung der Ethikkommission, die für die Bewertung von Interessenkonflikten zuständig ist, anbelangt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang auch die vom Parlament angenommenen Standpunkte zu den Änderungen und Verbesserungen des Verfahrens zur Anhörung der designierten Kommissionsmitglieder berücksichtigt werden sollten;

Q.  in der Erwägung, dass die Stärkung ethischer Prinzipien sowie der Transparenz innerhalb der Organe der Union einer der Grundpfeiler der Regierungsführung auf europäischer Ebene ist, damit die europäischen Bürger wieder mehr Vertrauen in die EU‑Organe haben, insbesondere in Anbetracht der Ausweitung des politischen Mandats der Kommission seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon;

Allgemeine Bemerkungen

1.  weist darauf hin, dass durch die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder bewirkt werden soll, dass die designierten Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 EUV, Artikel 245 AEUV und gemäß dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder in der Lage sind, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben, und dass die Kommission mit größtmöglicher Transparenz und Verantwortlichkeit handelt; weist darauf hin, dass sich diese Prüfung nicht auf die Ernennung der Mitglieder der neuen Kommission beschränken sollte, sondern dass sie auch bei einer Vakanz infolge eines Rücktritts, einer Amtsenthebung oder eines Todesfalls, bei dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates und bei einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds erfolgen sollte;

2.  ist der Auffassung, dass sich die Prüfung eines potenziellen Interessenkonflikts auf schlüssige, objektive und relevante Kriterien stützen und im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds stehen muss;

3.  weist darauf hin, dass Interessenkonflikte als Überschneidungen zwischen einem öffentlichen Interesse und öffentlichen und privaten Interessen definiert sind, die sich auf die unabhängige, unparteiische und objektive Ausübung einer Tätigkeit auswirken oder diese beeinflussen können;

4.  bestätigt, dass der Rechtsausschuss dafür zuständig und verantwortlich ist, die Erklärungen über die finanziellen Interessen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, bei der festzustellen ist, ob der Inhalt der Erklärung eines designierten Kommissionsmitglieds wahrheitsgetreu ist und den in den Verträgen und dem Verhaltenskodex festgelegten Kriterien und Grundsätze entspricht oder ob aus dem Inhalt auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann, wobei die Möglichkeit bestehen muss, dass der Ausschuss dem Präsidenten der Kommission vorschlägt, das betroffene Kommissionsmitglied zu ersetzen; fordert die Europäische Kommission daher auf, dem Rechtsausschuss alle den Sachverhalt betreffenden Instrumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit eine vollständige und objektive Analyse durchgeführt werden kann;

5.  ist der Ansicht, dass dem Rechtsausschuss genügend Zeit eingeräumt werden muss, damit diese eingehende Prüfung erfolgreich durchgeführt werden kann;

6.  weist darauf hin, dass der Rechtsausschuss Fragen im Zusammenhang mit den Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder mit größter Vertraulichkeit prüft, wobei er jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz dafür Sorge trägt, dass die Schlussfolgerungen, sobald sie vorliegen, veröffentlicht werden;

7.  ist der Ansicht, dass dem Rechtsausschuss neben der Zeit, die ihm für die Fragen an das designierte Kommissionsmitglied zur Verfügung steht, das Recht eingeräumt werden sollte, die Anhörung fortsetzen und die erforderlichen Klarstellungen zu erhalten, falls ein möglicher Interessenkonflikt festgestellt wird;

Prüfverfahren für die Erklärungen über finanzielle Interessen vor der Anhörung der designierten Mitglieder der Kommission

8.  weist darauf hin, dass die nach eingehender Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen erfolgende Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss darstellt(6);

9.  ist daher der Ansicht, dass das Verfahren zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds in Ermangelung dieser Bestätigung oder im Falle der Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsausschuss ausgesetzt wird;

10.  ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen durch den Rechtsausschuss folgende Leitlinien als Maßgabe gelten:

   a) gelangt der Rechtsausschuss bei der Prüfung einer Erklärung über die finanziellen Interessen aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Auffassung, dass die Erklärung über finanzielle Interessen wahrheitsgetreu und vollständig ist und keine Angaben enthält, die faktisch oder potenziell auf einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds schließen lassen, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses den für die Anhörung zuständigen Ausschüssen oder – im Falle eines Verfahrens während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds – den betroffenen Ausschüssen ein Schreiben, in dem bestätigt wird, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;
   b) gelangt der Rechtsausschuss zu der Auffassung, dass die Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds unvollständig ist oder widersprüchliche Angaben enthält oder dass weitere Informationen erforderlich sind, fordert er gemäß der Geschäftsordnung(7) und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(8) das designierte Kommissionsmitglied auf, diese Auskünfte unverzüglich zu erteilen, und fasst nach Eingang und entsprechender Prüfung dieser Informationen einen Beschluss; der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann das designierte Kommissionsmitglied erforderlichenfalls zu einer Anhörung einladen;
   c) gelangt der Rechtsausschuss auf der Grundlage der Erklärung über die finanziellen Interessen oder der vom designierten Kommissionsmitglied vervollständigten Angaben zu der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt besteht, formuliert er Empfehlungen, die zu einer Lösung des Interessenkonflikts führen sollen; es kann unter anderem die Empfehlung ausgesprochen werden, von den betreffenden finanziellen Interessen Abstand zu nehmen oder dem Präsidenten der Kommission wird gegebenenfalls dazu geraten, dem designierten Kommissionsmitglied einen anderen Geschäftsbereich zu übertragen; in schwerer wiegenden Fällen kann der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss in letzter Instanz zu dem Schluss gelangen, dass das designierte Kommissionsmitglied für die Ausübung des Amtes gemäß dem Vertrag und dem Verhaltenskodex ungeeignet ist, wenn der Interessenkonflikt nicht durch eine andere Empfehlung gelöst werden kann; der Präsident des Europäischen Parlaments ersucht den Präsidenten der Kommission um Auskunft über die weiteren Schritte, die dieser einzuleiten beabsichtigt;

Prüfverfahren für die Erklärungen über finanzielle Interessen während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds

11.  betont, dass jedes Kommissionsmitglied verpflichtet ist, seine Interessenerklärung unverzüglich zu aktualisieren, sobald eine Änderung seiner finanziellen Interessen eintritt, und fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich über jede Änderung bzw. über Anlässe zu unterrichten, die zu einem Interessenkonflikt oder einem potenziellen Interessenkonflikt führen könnten;

12.  ist daher der Ansicht, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen die derzeitigen oder früheren vermögensrechtlichen, beruflichen, persönlichen oder familiären Interessen oder Tätigkeiten der letzten zwei Jahre im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Geschäftsbereich umfassen muss; weist darauf hin, dass in der Erklärung auch anzugeben ist, ob sich das Interesse möglicherweise auf einen Vorteil für den Betreffenden oder eine dritte Person bezieht, und auch welcher Art es ist – sei es moralischer, materieller oder finanzieller Art;

13.  ist der Auffassung, dass jede Änderung im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit oder jede Änderung der Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt eine neue Situation darstellt; ist daher der Ansicht, dass diese Situation gemäß den in Ziffer 10 dieser Entschließung genannten Bedingungen sowie gemäß Anlage XVI (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Gegenstand eines Prüfverfahrens des Parlaments sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass das Parlament gemäß Artikel 246 Unterabsatz 2 AEUV angehört wird, wenn ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit ersetzt wird; vertritt die Auffassung, dass gemäß Ziffer 10 dieser Entschließung sowie gemäß den in Anlage XVI (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) der Geschäftsordnung(9) festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder oder einer wesentliche Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während der Amtszeit notwendigerweise zu überprüfen ist, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;

15.  ist der Ansicht, dass der Rechtsausschuss gegenüber dem Parlament die Empfehlung aussprechen kann, den Präsidenten der Kommission zu ersuchen, dem betreffenden Kommissionsmitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV das Vertrauen zu entziehen und, falls nötig, den Präsidenten der Kommission aufzufordern, gemäß Artikel 245 AEUV zu handeln und dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen, wenn während der Amtszeit des Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission den gemäß Ziffer 10 dieser Entschließung vorgesehenen Empfehlungen des Parlaments zur Lösung des Interessenkonflikts nicht Folge leistet;

Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder

16.  nimmt zur Kenntnis, dass der am 20. April 2011 verabschiedete Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder über Unparteilichkeit, Integrität, Transparenz, Sorgfalt, Rechtschaffenheit, Verantwortung und Diskretion gegenüber dem 2004 verabschiedeten Kodex Verbesserungen enthält, was die Erklärung über die finanziellen Interessen betrifft, da die Offenlegungspflichten auf die Partner der Kommissionsmitglieder ausgeweitet wurden und die Interessenerklärung überprüft werden muss, falls sich die Angaben ändern, mindestens jedoch einmal pro Jahr;

17.  betont, dass die Glaubwürdigkeit der Erklärung über die finanziellen Interessen davon abhängt, wie genau die Fragen in dem dem designierten Kommissionsmitglied vorgelegten Vordruck formuliert sind; ist der Ansicht, dass die Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder in ihrem derzeitigen Umfang zu begrenzt und die erklärenden Informationen missverständlich sind; fordert die Kommission daher auf, den Verhaltenskodex so schnell wie möglich zu überarbeiten, damit der Rechtsausschuss mithilfe der Interessenerklärungen derart genau Aufschluss erhält, dass er seine Entscheidung eindeutig begründen kann;

18.  ist der Ansicht, dass die in den Ziffern 1.3 bis 1.5 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder genannten Erklärungen über die finanziellen Interessen sämtliche finanziellen Interessen und Tätigkeiten des designierten Kommissionsmitglieds und dessen Ehegatten oder Partners umfassen sollten und keinesfalls nur diejenigen, die zu Interessenkonflikten führen könnten;

19.  vertritt die Auffassung, dass die in Ziffer 1.6 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder genannten familiären Interessen in die Erklärungen über finanzielle Interessen aufgenommen werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, objektive Maßstäbe zu benennen, anhand derer definiert werden kann, welche familiären Interessen zu einem Interessenkonflikt führen könnten;

20.  ist der Ansicht, dass die Interessenerklärungen auch Einzelheiten zu allen vertraglichen Beziehungen der designierten Kommissionsmitglieder enthalten sollten, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amtes führen könnten, damit die Regelungen für Interessenkonflikte auf diese Weise ausgeweitet und verbessert werden;

21.  bedauert, dass im Verhaltenskodex die Anforderung nach Artikel 245 AEUV nicht angemessen kodifiziert ist, wonach die Kommissionsmitglieder „während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die [...] Pflichten zu erfüllen [haben], insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“;

22.  bedauert, dass der Verhaltenskodex keine Veräußerungspflichten festlegt, obwohl solche Pflichten in einem Ethik‑Kodex eigentlich Standard sein sollten; hält es für vordringlich, dass dieser Aspekt sobald wie möglich geregelt wird;

23.  weist darauf hin, dass der Verhaltenskodex keine konkrete Frist für die Einreichung der Erklärung vor der Anhörung des designierten Kommissionsmitglieds im Parlament vorsieht; hält die Einführung einer solchen Frist im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verfahrens zur Anhörung der designierten Kommissionsmitglieder für absolut notwendig;

24.  bedauert, dass die Kommission nicht regelmäßig Bericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder erstattet, insbesondere was deren Interessenerklärungen betrifft, und ist der Ansicht, dass der Kodex geändert und um Beschwerde- oder Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Verstößen ergänzt werden sollte, solange es sich nicht um schwere Verfehlungen im Sinne der Artikel 245 und 247 AEUV handelt;

25.  bedauert insbesondere die negative Antwort des Präsidenten der Kommission auf die Aufforderung der Europäischen Bürgerbeauftragten, seine Beschlüsse über die Genehmigung von Beschäftigungen ehemaliger Kommissionsmitglieder nach Beendigung ihrer Amtszeit sowie die Stellungnahmen der Ethikkommission von sich aus zu veröffentlichen; betont, dass die Veröffentlichung der Protokolle der Kommissionssitzungen allein unzureichend ist, um dem Parlament und der Zivilgesellschaft in der Praxis einen Einblick in die Interpretation möglicher Interessenkonflikte und in die Strategien zu verschaffen, die von der Ethikkommission entwickelt wurden, um für die Integrität der Kommission zu sorgen;

26.  weist darauf hin, dass es allen ehemaligen Kommissionsmitgliedern 18 Monate lang untersagt ist, für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber bei den Mitgliedern der Kommission und deren Mitarbeitern in Fragen, für die sie während ihrer Amtszeit zuständig waren, Lobbyarbeit zu betreiben, dass sie aber nach Beendigung ihrer Amtszeit in der Kommission drei Jahre lang Anrecht auf ein sehr großzügiges Übergangsgeld haben, das sich auf 40 bis 65 Prozent ihres letzten Grundgehalts beläuft;

27.  begrüßt, dass in den Verhaltenskodex eine Regelung über die Umverteilung von Dossiers zwischen Kommissionsmitgliedern im Falle eines Interessenkonflikts aufgenommen wurde, bedauert aber, dass

   a) es keine genaue Definition dafür gibt, was unter einem Interessenkonflikt zu verstehen ist;
   b) die Bestimmung auf Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Kommissionsmitglieds beschränkt ist und daher den Pflichten des Kommissionsmitglieds als Mitglied eines Kollegiums nicht Rechnung trägt;
   c) es weder Kriterien für die vom Präsidenten zu treffende Entscheidung über die Umverteilung noch eine Pflicht zur Unterrichtung des Parlaments oder ein Verfahren für den Fall gibt, dass es ein Kommissionsmitglied unterlässt, einen Interessenkonflikt offenzulegen, oder einer Tätigkeit nachgeht, die mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist;

28.  fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder von 2011 unverzüglich zu überarbeiten, um sowohl den in den letzten Entschließungen des Parlaments enthaltenen Empfehlungen als auch der Entwicklung der allgemeinen und für alle EU-Organe geltenden Standards in den Bereichen Ethik und Transparenz Rechnung zu tragen; empfiehlt der Kommission, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder zu ändern, um Folgendes sicherzustellen:

   a) die Kommissionsmitglieder geben alle finanziellen Interessen, einschließlich von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die 10 000 EUR übersteigen, an;
   b) die Kommissionsmitglieder legen ihre sämtlichen Interessen (Anteile, Mitgliedschaften in Verwaltungsräten, Beratungstätigkeiten, Mitgliedschaften in angeschlossenen Stiftungen usw.) an allen Unternehmen, denen sie angehört haben, einschließlich familiärer Interessen, sowie Änderungen, die nach dem Bekanntwerden ihrer Kandidatur erfolgt sind, offen;
   c) für unterhaltsberechtigte und/oder direkte Angehörige von Kommissionsmitgliedern werden dieselben Angaben gemacht wie für Ehegatten und Partner;
   d) die Kommissionsmitglieder machen umfassende Angaben über den Zweck von Organisationen, für die sie und/oder ihre Ehegatten und/oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder sich engagieren, damit festgestellt werden kann, ob ein Interessenkonflikt besteht;
   e) die Kommissionsmitglieder legen ihre Mitgliedschaft in nichtstaatlichen Organisationen, „Geheimbünden“ oder Vereinigungen, die ihre Existenz geheim halten und deren Tätigkeiten darauf gerichtet ist, in die Ausübung der Aufgaben öffentlicher Stellen einzugreifen, offen;
   f) die Kommissionsmitglieder und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen legen ihre Mitgliedschaft in nichtstaatlichen Organisationen und jede Spende an solche Organisationen im Wert von über 500 EUR offen;
   g) der Verhaltenskodex wird in Übereinstimmung mit Artikel 245 AEUV dahingehend geändert, dass die Beschränkungen für Beschäftigungen von Kommissionsmitgliedern nach Beendigung ihrer Amtszeit auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgedehnt werden, der zudem nicht kürzer ist als der Zeitraum, in dem ehemalige Mitglieder der Kommission gemäß Verordnung Nr. 422/67/EWG Anspruch auf Übergangsgeld haben;
   h) der Verhaltenskodex umfasst bestimmte Veräußerungspflichten;
   i) die designierten Kommissionsmitglieder reichen ihre Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist und damit früh genug ein, damit die Ethikkommission dem Parlament ihre Stellungnahmen zu möglichen Interessenkonflikten rechtzeitig für die Anhörungen im Parlament zukommen lassen kann;
   j) die Kommissionsmitglieder treffen sich ausschließlich mit Vertretern von Interessengruppen, die im Transparenzregister aufgeführt sind, in dem Informationen über Personen enthalten sind, die sich darum bemühen, auf die Politikgestaltung in den Organen der EU Einfluss zu nehmen;
   k) die Kommissionsmitglieder reichen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung eine unterzeichnete Erklärung ein, mit der sie sich bereit erklären, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vor jedem Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen;
   l) die Erklärung wird in einem offenen Datenformat veröffentlicht, damit sich die Angaben leicht mithilfe von Datenbanken verarbeiten lassen;
   m) das Verfahren für die Umverteilung von Dossiers im Falle eines Interessenkonflikts wird verbessert, was die Berücksichtigung der Pflichten des Kommissionsmitglieds als Mitglied des Kollegiums betrifft, welche Kriterien in Bezug auf Integrität und Diskretion für die vom Präsidenten zu treffende Entscheidung über eine Umverteilung aufgestellt werden, ob in Fällen, in denen ein Kommissionsmitglied es unterlässt, Angaben über einen möglichen Interessenkonflikt zu machen, ein verbindliches Verfahren umgesetzt wird und Sanktionen verhängt werden und ob ein verbindliches Verfahren für die Unterrichtung des Parlaments über derartige Fälle geschaffen wird;
   n) die Kommission erstattet jährlich über die Umsetzung des Verhaltenskodex Bericht und sieht Beschwerdeverfahren und Sanktionen vor, nicht nur im Fall schwerer Verfehlungen, sondern auch, wenn Verstöße gegen Auflagen – insbesondere im Zusammenhang mit der Erklärung der finanziellen Interessen – vorliegen;
   o) es werden Kriterien zur Einhaltung von Artikel 245 AEUV festgelegt, wonach die Kommissionsmitglieder die Pflicht haben, „bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf [ihrer Amtstätigkeit] ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“;
   p) die Beschlüsse über die Genehmigung von Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach Beendigung ihrer Amtszeit sowie die Stellungnahmen der Ethikkommission werden unaufgefordert veröffentlicht;
   q) die Ethikkommission besteht aus unabhängigen Sachverständigen, die nicht selbst bereits das Amt eines Kommissionsmitglieds innehatten;
   r) die Ethikkommission erstellt und veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und kann darin nach eigenem Ermessen Empfehlungen zur Verbesserung des Verhaltenskodex oder seiner Umsetzung aufnehmen.

29.  fordert die Kommission auf, mit dem Parlament in Verhandlungen zu treten, damit die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen in die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission aufgenommen werden können;

30.  fordert den Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, die für die Umsetzung dieser Entschließung erforderlichen Änderungsanträge zu der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, insbesondere zu der Anlage XVI, einzubringen;

o
o   o

31.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 110.
(2) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0287.
(4) C(2011)2904.
(5) Fester Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 (ABl. L 289 vom 17.11.1969, S. 1) und Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Statut der Beamten der Europäischen Union.
(6) Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014.
(7) Siehe Anlage XVI Nummer 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung.
(8) Siehe Teil II Absatz 3 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission.
(9) Siehe Anlage XVI Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen