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Verfahren : 2015/2352(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0308/2016

Eingereichte Texte :

A8-0308/2016

Aussprachen :

PV 30/11/2016 - 18
CRE 30/11/2016 - 18

Abstimmungen :

PV 01/12/2016 - 6.23
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0478

Angenommene Texte
PDF 284kWORD 50k
Donnerstag, 1. Dezember 2016 - Brüssel
Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
P8_TA(2016)0478A8-0308/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (2015/2352(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/30/EU (COM(2015)0422),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Liability, Compensation and Financial Security for Offshore Accidents in the European Economic Area“ (Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Unfälle im Europäischen Wirtschaftsraum, SWD(2015)0167), die dem Bericht der Kommission zum selben Thema beigefügt ist,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG(1) (Richtlinie über die Offshore-Sicherheit),

–  unter Hinweis auf die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (SEC(2011)1293),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(3) (Umwelthaftungsrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die internationalen und regionalen Abkommen über Schadenersatzforderungen bei Offshore-Erdöl- oder ‑Erdgasvorfällen und insbesondere das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen) vom 27. November 1992, das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen) vom 27. November 1992, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung (Bunkeröl-Übereinkommen) vom 23. März 2001, das Nordische Umweltschutzübereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden und das Offshore-Protokoll zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Offshore-Protokoll),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2005(4),

–  gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung der Brüssel-I-Verordnung)(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(6) (Lugano-Übereinkommen von 2007),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(7) („Rom-II-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Beratungsfirma BIO by Deloitte für die Kommission über zivilrechtliche Haftung, Deckungsvorsorge und Schadenersatzforderungen bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten im Europäischen Wirtschaftsraum(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu dem Thema: „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“(9),

–  unter Hinweis auf die Deepwater-Horizon-Katastrophe im April 2010 im Golf von Mexiko,

–  unter Hinweis auf die mit dem Castor-Projekt verbundenen Zwischenfälle vor den Küsten der spanischen Provinzen Castellón und Tarragona, darunter die mehr als 500 Erdbeben, die Tausende Bürger Europas unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen haben;

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0308/2016),

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 194 AEUV ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten bekräftigt wird, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu bestimmen, wobei der Solidarität und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist;

B.  in der Erwägung, dass einheimische Erdöl- und Erdgasquellen in erheblichem Maße zur Deckung des derzeitigen europäischen Energiebedarfs beitragen können und für die Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung von entscheidender Bedeutung sind;

C.  in der Erwägung, dass Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zunehmend in einem immer schwierigeren Umfeld durchgeführt werden und erhebliche und verheerende Auswirkungen auf die Umwelt und die Wirtschaft der Meeres- und Küstengebiete hervorrufen könnten;

D.  in der Erwägung, dass die Zahl der Offshore-Anlagen in Europa trotz einer in den letzten Jahren in der Nordsee rückläufigen Erdöl- und Erdgasgewinnung wohl künftig insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer steigen wird;

E.  in der Erwägung, dass Unfälle auf Offshore-Erdöl- und -Erdgasplattformen verheerende länderübergreifende Auswirkungen haben und dass deshalb Maßnahmen der EU zur Verhütung solcher Unfälle und zur Eindämmung sowie nach Möglichkeit zur Bekämpfung ihrer Auswirkungen erforderlich und angemessen sind;

F.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, der 167 Ölarbeiter zu gedenken, die am 6. Juli 1988 bei der Piper-Alpha-Katastrophe vor der Küste von Aberdeen (Schottland) auf tragische Weise ums Leben kamen;

G.  in der Erwägung, dass die Zahl der Vorfälle im Erdöl- und Erdgassektor in der EU in mehreren Studien – darunter eine Studie des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments und eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle – auf mehrere Tausend – 9 700 zwischen 1990 und 2007 – geschätzt wird; in der Erwägung, dass außerdem die kumulierten Auswirkungen – darunter auch der für sich genommen weniger gravierenden Vorfälle – das marine Umfeld dauerhaft und in hohem Maße schädigen und in der Richtlinie bedacht werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 191 AEUV alle Maßnahmen der EU in diesem Bereich auf ein hohes Schutzniveau abzielen müssen, das unter anderem auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Verursacherprinzip und dem Nachhaltigkeitsgrundsatz beruht;

I.  in der Erwägung, dass es seit 1988 zu keinem schweren Offshore-Unfall in der EU gekommen ist und in der Erwägung, dass 73 % der Erdöl- und Erdgasförderung in der EU von an die Nordsee angrenzenden Mitgliedstaaten getätigt werden, die anerkanntermaßen bereits die weltweit besten Offshore-Sicherheitsvorkehrungen anwenden; in der Erwägung dass betont werden muss, dass die Küste der EU etwa 68 000 Kilometer lang ist und dass die Zahl der Offshore-Anlagen vermutlich vor allem im Mittelmeer und im Schwarzen Meer deutlich zunehmen wird, weshalb die Richtlinie 2013/30/EU unbedingt zügig uneingeschränkt um- und durchgesetzt und dafür gesorgt werden muss, dass es einen geeigneten Rechtsrahmen für sämtliche Offshore-Aktivitäten gibt, bevor es zu einem schweren Unfall kommt; in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 AEUV auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruhen muss;

J.  in der Erwägung, dass Haftungsregelungen das wichtigste Instrument für die Anwendung des Verursacherprinzips sind, da mit ihnen dafür gesorgt wird, dass Unternehmen für alle im Geschäftsverlauf entstandenen Schäden zur Rechenschaft gezogen werden und Anreize für die Unternehmen gesetzt werden, Präventivmaßnahmen zu ergreifen, Methoden auszuarbeiten und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Schadensrisiko vermindert wird;

K.  in der Erwägung, dass die Inhaber von Offshore-Lizenzen mit der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit zwar verschuldensunabhängig für die Vermeidung und Sanierung jeglicher aus ihren Tätigkeiten resultierender Umweltschäden (Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 38, der den Geltungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie auf die Festlandsockel der Mitgliedstaaten ausweitet) haften, durch die Richtlinie aber kein umfassender EU-Haftungsrahmen geschaffen werden konnte;

L.  in der Erwägung, dass wirksame und angemessene Entschädigungsmechanismen und zügig abzuwickelnde und geeignete Mechanismen zur Bearbeitung von Ansprüchen für Schäden, die von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Opfern, Tieren und der Umwelt verursacht wurden, sowie ausreichende Ressourcen für die Wiederherstellung wichtiger Ökosysteme von allergrößter Bedeutung sind;

M.  in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit die zivilrechtliche Haftungsregelung bei Offshore-Unfällen nicht harmonisiert hat und dass es mit dem bestehenden internationalen Rechtsrahmen kaum möglich ist, grenzübergreifende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen;

N.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit Bedingungen für eine Lizenzerteilung festgelegt sind, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Inhaber von Offshore-Lizenzen technisch und finanziell stets in der Lage sind, die Folgen ihrer Offshore-Aktivitäten zu bewältigen, und außerdem die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, Verfahren für die rasche und angemessene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen – auch bei grenzübergreifenden Vorfällen – festzulegen und den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente zu erleichtern (Artikel 4);

1.  begrüßt den Erlass der Richtlinie 2013/30/EU über die Offshore-Sicherheit, mit der die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG und die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2011/92/EU ergänzt werden, und die Ratifizierung des Offshore-Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona durch den Rat als erste Schritte für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Tätigkeit sowie für die Wahrung der Sicherheit der Arbeitnehmer; fordert die Mitgliedstaaten, die diese Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich nachzuholen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, für die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit zu sorgen, und fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob zusätzliche harmonisierte Regelungen über Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge eingeführt werden sollten, damit Unfälle mit grenzübergreifenden Auswirkungen in der Zukunft verhindert werden;

2.  bedauert, dass in der Richtlinie 2013/30/EU und in der Richtlinie 2004/35/EG Vorfälle nur dann als „schwer“ bezeichnet werden, wenn sie mit Todesfällen oder schweren Personenschäden einhergehen, wobei nicht auf die Umweltschäden Bezug genommen wird; unterstreicht, dass ein Vorfall aufgrund seines Ausmaßes oder wenn er beispielsweise geschützte Gebiete, geschützte Arten oder besonders empfindliche Lebensräume in Mitleidenschaft zieht, äußerst schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, auch wenn es nicht zu Todesfällen oder schweren Personenschäden kommt;

3.  betont, dass sich die effektive Anwendung des Verursacherprinzips bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nicht nur auf die Kosten der Vermeidung und der Sanierung von Umweltschäden – wie derzeit in einem gewissen Umfang in der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit und in der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehen –, sondern im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auch auf die Kosten der Befriedigung von Schadenersatzforderungen im herkömmlichen Sinn erstrecken sollte; fordert die Kommission deshalb auf, zumindest in den Sektoren, die – wie die Fischerei, der Küstentourismus und weitere Sektoren der blauen Wirtschaft – in hohem Maße von Offshore-Unfällen betroffen sein können, die Einführung eines gesetzlich geregelten Entschädigungsmechanismus für solche Unfälle ähnlich dem im norwegischen Erdölaktivitätengesetz festgelegten Mechanismus zu erwägen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die infolge der Unternehmenstätigkeiten aufgetretenen Missstände oder Vorfälle quantitativ und qualitativ bewertet und dabei sämtliche für die Gemeinschaften entstandenen Sekundärauswirkungen erfasst werden; unterstreicht außerdem die – auch von der Kommission in ihrem zweiten Bericht über die Umsetzung festgestellten – Unterschiede und Mängel bei der Umsetzung und der Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie im Bereich der Haftung für Umweltschäden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umwelthaftungsrichtlinie wirksam umgesetzt wird und dass die Haftung für Umweltschäden aus Offshore-Unfällen in der gesamten EU in angemessener Weise greift;

4.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass durch die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit die zivilrechtliche Haftung bei mittelbar oder unmittelbar bewirkten Schäden von natürlichen oder juristischen Personen (im Falle von Personenschäden, Sachschäden oder wirtschaftlichen Verlusten) nicht geregelt wird;

5.  bedauert außerdem, dass die zivilrechtliche Haftung in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt ist; betont, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten für die meisten Forderungen Dritter auf Schadenersatz bei von einem Umfall verursachten Schäden im herkömmlichen Sinn keine Haftungsregelung gibt, in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Regelung über Schadenersatzzahlungen besteht und es in zahlreichen Mitgliedstaaten keine Gewähr dafür gibt, dass Betreiber oder haftpflichtige Personen über angemessene Finanzmittel verfügen, um den Forderungen nachzukommen; betont außerdem, dass häufig Unsicherheit darüber besteht, wie die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten die unterschiedlichen zivilrechtlichen Forderungen, die aus Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasvorfällen erwachsen können, behandeln; vertritt deshalb die Auffassung, dass es eines europäischen Rahmens bedarf, der auf den Rechtsvorschriften der fortschrittlichsten Mitgliedstaaten beruhen, nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch reine wirtschaftliche Verluste abdecken und einen wirksamen Entschädigungsmechanismus für die Opfer und für Sektoren, die – wie die Fischerei und der Küstentourismus – in besonderem Maße betroffen sein können, umfassen sollte; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob ein horizontaler europäischer Rahmen für einen kollektiven Rechtsbehelf ein Lösungsansatz wäre, und bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit besonderes Augenmerk hierauf zu richten;

6.  betont in diesem Zusammenhang, dass Schadenersatz- und Abhilfeforderungen für Schäden im herkömmlichen Sinn außerdem von zivilrechtlichen Verfahrensregeln über die Verjährung, den finanziellen Kosten, dem Umstand, dass keine Klagen im öffentlichen Interesse und keine Sammelklagen auf Schadenersatz möglich sind, und von in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlichen Beweisregelungen erschwert werden;

7.  unterstreicht, dass es mit Schadenersatzregelungen möglich sein muss, grenzübergreifende Forderungen wirksam, zügig, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und ohne Diskriminierung der Geschädigten aus den verschiedenen Staaten des EWR zu bearbeiten; empfiehlt, dass mit diesen Regelungen sowohl Primär- als auch Sekundärschäden in allen betroffenen Regionen erfasst werden, da bei solchen Vorfällen größere Flächen in Mitleidenschaft gezogen werden und die Folgen noch lange Zeit später spürbar sein können; betont, dass die benachbarten Staaten, die nicht Mitglieder des EWR sind, das Völkerrecht achten müssen;

8.  vertritt die Ansicht, dass stringente Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung bei Offshore-Unfällen eingeführt werden sollten, damit der Zugang von Opfern (juristischen und natürlichen Personen) von Offshore-Unfällen zur Justiz erleichtert wird, da dies ein Anreiz für die Betreiber von Offshore-Anlagen sein kann, die Betriebsrisiken ordnungsgemäß zu handhaben; ist der Auffassung, dass es keine finanziellen Obergrenzen für die Haftung geben sollte;

9.  empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, der besonderen Lage von Arbeitern und Angestellten der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasvorfälle besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Fischerei, auf den Tourismus und auf andere Sektoren haben können, die für ihre Tätigkeit auf den guten Zustand der gemeinsamen Meeresumwelt angewiesen sind, da diese Sektoren, die zahlreiche KMU umfassen, bei einem größeren Offshore-Unfall unter Umständen bedeutende wirtschaftliche Verluste erleiden;

10.  betont, dass es deshalb dringend geboten ist, dass die bestehenden Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten aktualisiert werden, damit dafür gesorgt ist, dass – bei einem Vorfall in den Gewässern eines Staates – die Zukunft der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in dem betreffenden Staat bzw. – wenn sich der Unfall in einem Gebiet ereignet, das in hohem Maße auf die Einnahmen aus dem Tourismus angewiesen ist – der gesamten EU nicht beeinträchtigt wird; fordert deshalb die Kommission auf, sich erneut mit der erforderlichen Einführung gemeinsamer EU-Standards für Abhilfe- und Entschädigungsregelungen zu befassen;

11.  betont, dass auch die Opfer von Kollateralschäden, die im Laufe der Prospektion, der Erprobung oder dem Betrieb von mit Offshore-Anlagen verbundenen Tätigkeiten verursacht wurden, und die Opfer, die voraussichtlich für die geplante Entschädigung in Frage kommen, berücksichtigt werden müssen;

12.  weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, über die EU-Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden (EUOAG) systematisch Daten zu erheben, um die Wirksamkeit und den Umfang der einzelstaatlichen Haftungsvorschriften umfassender analysieren zu können;

13.  hält es für geboten, dass die Kommission die einzelstaatlichen Rechtssysteme und die Unternehmen regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit, die die Haftung und Entschädigung betreffen, im Einklang stehen, wozu auch die Prüfung der Jahresabschlüsse von Offshore-Betrieben gehört, und dass sie bei etwaigen Verstößen tätig wird, damit schwerwiegende Vorfälle verhindert und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt abgemildert werden; empfiehlt die Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus auf europäischer Ebene zum Umgang mit Vorfällen und Missbräuchen;

14.  betont, dass ein Ausgleich zwischen der zügigen und angemessenen Entschädigung von Opfern und der Verhinderung der Erfüllung ungerechtfertigter Forderungen (womit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet würde) gefunden werden muss, indem bei zahlreichen Offshore-Unternehmen für vermehrte Sicherheit hinsichtlich der Höhe ihrer finanziellen Haftung gesorgt wird und lange und kostspielige Gerichtsverfahren abgewendet werden;

15.  bedauert, dass in keinem einzigen Mitgliedstaat explizit eine größere Auswahl an Deckungsvorsorgeinstrumenten für die Entschädigung bei Forderungen im Zusammenhang mit Schäden im herkömmlichen Sinn aus Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasvorfällen festgelegt ist; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die übermäßige Abhängigkeit von Versicherungen möglicherweise zu einem geschlossenen Markt für Deckungsvorsorgeinstrumente mit der damit verbundenen Möglichkeit eines mangelnden Wettbewerbs und höherer Kosten führen könnte;

16.  bedauert, dass die Deckungsvorsorgeinstrumente in der EU nicht ausreichend für die Deckung der von den kostspieligsten Offshore-Unfällen verursachten Schäden genutzt werden; merkt an, dass dies möglicherweise unter anderem daran liegt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Umfang der Schadenshaftung nicht so beschaffen ist, dass derlei Instrumente erforderlich sind;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten über die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten und über die angemessene Deckung bei – auch den kostspieligsten – Offshore-Unfällen zur Verfügung zu stellen;

18.  vertritt die Auffassung, dass sämtliche Fälle, in denen die Haftung nachgewiesen ist, und alle Einzelheiten der verhängten Sanktionen veröffentlicht werden sollten, um für umfassende Transparenz hinsichtlich der wahren Kosten von Umweltschäden zu sorgen;

19.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie Deckungsvorsorgeinstrumente für die Entschädigung bei Forderungen aus Schäden im herkömmlichen Sinn infolge von Offshore-Erdöl- und -Erdgasvorfällen allgemein oder von transportbedingten Vorfällen konzipieren, die auch bei Insolvenz greifen; ist der Auffassung, dass hiermit die Verlagerung der Betreiberhaftung bei unfallbedingter Verschmutzung auf die öffentlichen Kassen begrenzt werden könnte, die andernfalls – sofern die Bestimmungen nicht geändert werden – die Kosten der Entschädigung tragen müssen; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung eines Fonds erwogen werden sollte, der über von der Offshore-Industrie gezahlte Beiträge finanziert wird;

20.  vertritt die Ansicht, dass analysiert werden muss, inwieweit mit der Einführung der strafrechtlichen Haftung auf EU-Ebene über die zivilrechtlichen Sanktionen hinaus eine zusätzliche abschreckende Wirkung erzielt werden könnte, mit der der Schutz der Umwelt und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden könnten; begrüßt deshalb, dass mit der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt 2008/99/EC harmonisierte strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen das EU-Umweltrecht eingeführt wurden; bedauert jedoch, dass der Geltungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht alle durch die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit geregelten Tätigkeiten abdeckt; bedauert außerdem, dass weder die Definitionen der Straftatbestände noch die Mindestsanktionen für Verstöße gegen die Offshore-Sicherheitsbestimmungen in der EU harmonisiert sind; fordert die Kommission auf, größere Erdölunfälle in den Geltungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt aufzunehmen und dem Parlament fristgerecht – spätestens am 19. Juli 2019 – den ersten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit vorzulegen;

21.  fordert die Kommission auf, die Studien auszuarbeiten, die für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erforderlich sind, dem die einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Küstengebiete möglicherweise ausgesetzt sind, und dabei die wirtschaftlich-sektorale Ausrichtung der einzelnen Gebiete, die Intensität der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in den einzelnen Gebieten, die Bedingungen, unter denen diese Aktivitäten durchgeführt werden, klimatische Faktoren wie Meeresströmungen und Winde und die angewendeten Umweltnormen zu berücksichtigen; empfiehlt deshalb, dass bei Anlagenschließungen Schutzmechanismen und Sicherheitszonen für das entsprechende Gebiet eingeführt werden, und begrüßt, dass von der Industrie vier Bohrlochverschlussvorrichtungen gebaut wurden, mit denen die Menge des austretenden Öls bei Offshore-Unfällen verringert werden kann;

22.  fordert eine eigens auf die Arktis zugeschnittene Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche Tätigkeiten in der Arktis, deren Ökosysteme besonders empfindlich sind und in engem Zusammenhang mit der globalen Biosphäre stehen;

23.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu prüfen, mit denen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten effektiv geschützt werden, damit es nicht zu einem schweren Unfall kommt;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, weiterhin die Möglichkeit einer internationalen Lösung zu prüfen, da zahlreiche in der EU tätige Erdöl- und Erdgasunternehmen weltweit aktiv sind und da eine weltweit gültige Lösung einheitliche Rahmenbedingungen auf globaler Ebene schaffen würde, indem Förderunternehmen in Drittstaaten stärker kontrolliert würden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Pariser Klimaschutzübereinkommen vom Dezember 2015 zügig zu ratifizieren;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.
(2) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(3) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
(4) Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2005:542.
(5) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(6) ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.
(7) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
(8) BIO by Deloitte (2014), Civil liability, financial security and compensation claims for offshore oil and gas activities in the European Economic Area, Abschlussbericht für die Kommission – GD Energie.
(9) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 43.

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