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Verfahren : 2012/0179(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0369/2016

Eingereichte Texte :

A8-0369/2016

Aussprachen :

PV 12/12/2016 - 14
CRE 12/12/2016 - 14

Abstimmungen :

PV 13/12/2016 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0483

Angenommene Texte
PDF 250kWORD 41k
Dienstag, 13. Dezember 2016 - Straßburg
Nordostatlantik: Tiefseebestände und Fischfang in internationalen Gewässern ***II
P8_TA(2016)0483A8-0369/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11625/1/2016 – C8‑0427/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0667),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0371),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8‑0369/2016),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.
(2) Angenommene Texte vom 10.12.2013, P7_TA(2013)0539.

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