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Verfahren : 2016/2114(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0344/2016

Eingereichte Texte :

A8-0344/2016

Aussprachen :

PV 13/12/2016 - 3
CRE 13/12/2016 - 3

Abstimmungen :

PV 13/12/2016 - 5.3
CRE 13/12/2016 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0484

Angenommene Texte
PDF 818kWORD 365k
Dienstag, 13. Dezember 2016 - Straßburg
Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
P8_TA(2016)0484A8-0344/2016

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2016/2114(REG))(1)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 226 und 227 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A8-0344/2016),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  betont, dass bei den Änderungen der Geschäftsordnung die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(2) gebührend berücksichtigt worden ist;

3.  beauftragt den Generalsekretär, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die IT-Systeme des Parlaments an die geänderte Geschäftsordnung anzupassen und entsprechende elektronische Werkzeuge unter anderem für das Weiterverfolgen von Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an andere Unionsorgane zu schaffen;

4.  beschließt, den Artikel 106 Absatz 4 aus der Geschäftsordnung zu streichen, sobald das Regelungsverfahren mit Kontrolle in bestehenden Rechtsvorschriften gestrichen wurde, und beauftragt die zuständigen Dienststellen, einstweilen eine Fußnote in diesen Artikel aufzunehmen, in der auf diese künftige Streichung hingewiesen wird;

5.  fordert die Konferenz der Präsidenten auf, den Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu überarbeiten, um ihn mit den Artikeln 73 bis 73d der Geschäftsordnung, die als Ergebnis dieses Beschlusses angenommen wurden, in Übereinstimmung zu bringen;

6.  weist darauf hin, dass die Anlagen der Geschäftsordnung neu geordnet werden müssen, damit sie nur Texte enthalten, die den gleichen rechtlichen Rang haben und bei denen verfahrensrechtlich die gleiche Mehrheit erforderlich ist wie bei der Geschäftsordnung selbst, sowie Anlage VI, die zwar ein anderes Verfahren und eine andere Mehrheit für ihre Annahme erfordert, jedoch Maßnahmen zur Durchführung der Geschäftsordnung enthält; verlangt, dass die übrigen bisherigen Anlagen und zusätzlichen Texte, die für die Tätigkeit der Mitglieder relevant sein können, in eine Textsammlung umgruppiert werden, die die Geschäftsordnung flankieren soll;

7.  weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme

   a) der Änderungen an Artikel 212 Absätze 1 und 2, die die Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen betreffen und in Bezug auf die bisherigen Delegationen bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft treten;
   b) der Änderungen an Artikel 199, der die Zusammensetzung der Ausschüsse betrifft, die bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft treten;

weist des Weiteren darauf hin, dass unbeschadet der Änderungen an Artikel 196, Artikel 197 Absatz 1 und Artikel 198 Absatz 3 die derzeitigen Modalitäten für die Wahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen oder Sonderausschüssen bis zur Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft bleiben;

8.  fordert, dass eine weitere Überarbeitung der Geschäftsordnung hinsichtlich der internen Haushaltsverfahren in Betracht gezogen wird;

9.  beschließt, dass die Mitglieder ihre Erklärung über die finanziellen Interessen so anpassen müssen, dass sie den Änderungen des Artikels 4 der Anlage I der Geschäftsordnung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen Rechnung trägt; beauftragt sein Präsidium und seinen Generalsekretär, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Anpassung durch die Mitglieder ermöglicht wird; beschließt, dass die Erklärungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Geschäftsordnung vorgelegt worden sind, sechs Monate lang nach dem Datum dieses Inkrafttretens gültig bleiben; beschließt zudem, dass die letzteren Bestimmungen auch auf diejenigen Mitglieder Anwendung finden, deren Mandat während dieses Zeitraums beginnt;

10.  kritisiert die Präsentation statistischer Daten zu Erklärungen zur Abstimmung, Reden im Plenum, parlamentarischen Anfragen, Änderungsanträgen und Entschließungsanträgen auf der Website des Parlaments, die offenbar auf Plattformen wie „mepranking.eu“ nachweisen sollen, welche Mitglieder des Parlaments angeblich „aktiv“ sind; fordert sein Präsidium auf, die Bereitstellung bloßer Zahlen in statistischer Form einzustellen, und besser geeignete Kriterien zu berücksichtigen, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Mitglied „aktiv“ ist;

11.  beauftragt den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, den Artikel 168a, der die Neufestlegung der Schwellenwerte betrifft, zu überarbeiten und ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Artikels die Anwendung der Schwellenwerte auf bestimmte Artikel der Geschäftsordnung zu überprüfen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Das freie Mandat
Das freie Mandat
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments üben ihr Mandat frei aus. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments üben die Mitglieder ihr Mandat frei und unabhängig aus und sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Prüfung der Mandate
Prüfung der Mandate
1.  Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.
1.  Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.
Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.
Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.
2.  Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.
2.  Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.
Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.
Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.
3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines für Wahlprüfungen zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.
3.  Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund dieses Akts ausschließlich unter die innerstaatlichen Vorschriften fallen, auf die sich der Akt bezieht.
Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten und ihrer etwaigen Stellvertreter sowie ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels und der Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
4.   Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.
4.   Auf der Grundlage eines Vorschlags seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate einzelner Mitglieder, die scheidende Mitglieder ersetzen, und kann sich jederzeit zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.
5.  Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.
5.  Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.
6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.
6.  Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Wählbarkeit eines Mitglieds bzw. die Wählbarkeit oder die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union – unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung – übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Dauer des Mandats
Dauer des Mandats
1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.
1.  Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel 5 und 13 des Akts vom 20. September 1976.
2.   Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen im Amt.
3.  Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.
3.  Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.
Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluss darüber fasst, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.
Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, wird das Freiwerden eines Sitzes erklärt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird, und der Präsident unterrichtet das Parlament hierüber.
Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes festgestellt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird. Eine Abstimmung des Parlaments darüber findet nicht statt.
Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, schlägt er dem Parlament vor, das Freiwerden eines Sitzes nicht zu erklären.
Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschussvorsitz zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3
–   entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann, oder
–   eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.
3a.   Ist vor der nächstfolgenden Tagung keine Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgesehen, prüft der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses unverzüglich jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt. Falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, befasst der Berichterstatter den Ausschussvorsitz, damit dieser gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3
–   entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten unterrichtet, dass das Freiwerden eines Sitzes erklärt werden kann, oder
–   eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte besondere Probleme behandelt werden können.
4.  Gibt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates entweder aufgrund von Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber, dass das Mandat zu dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist, und ersucht den Mitgliedstaat, den freien Sitz unverzüglich zu besetzen.
4.  Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betroffene Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet der Präsident hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes ab dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeit feststellt.
Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.
Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat.
5.  Die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union unterrichten den Präsidenten über alle Aufgaben, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken. Der Präsident befasst den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgaben mit Buchstabe und Geist des Akts vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.
5.  Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union den Präsidenten über eine Aufgabe unterrichten, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken, befasst der Präsident den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgabe mit dem Akt vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.
6.   Als Stichtag für das Ende des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
–   im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;
–   im Falle der Ernennung oder der Wahl zu einem Amt, das gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.
7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.
7.  In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet der Präsident den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.
8.   Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich und spätestens zu Beginn der folgenden Tagung Bericht zu erstatten.
9.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.
9.  Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Vorrechte und Befreiungen
Vorrechte und Befreiungen
1.  Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
1.  Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen sind.
2.  Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.
2.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.
3.  Die Ausweise, aufgrund derer die Mitglieder in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten ausgestellt, sobald er von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt ist.
3.  Einem Mitglied wird von der Europäischen Union vorbehaltlich der Genehmigung durch den Präsidenten des Parlaments ein Ausweis der Europäischen Union ausgestellt, mit dem sich das Mitglied in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die ihn als gültiges Reisedokument anerkennen, frei bewegen kann.
3a.   Zur Ausübung seines Mandates verfügt jedes Mitglied über das Recht, sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung aktiv an der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments zu beteiligen.
4.  Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann, sind in Anlage VII dieser Geschäftsordnung geregelt.
4.  Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann, sind in Artikel 210a geregelt.
Mit Zustimmung des Präsidiums kann einem Mitglied durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Einsichtnahme in ein Dokument des Parlaments verweigert werden, wenn das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einsichtnahme eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der institutionellen Belange des Parlaments oder des öffentlichen Interesses mit sich brächte und dass sie von dem Mitglied aus privaten und persönlichen Motiven gewünscht wird. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Mitteilung schriftlich Widerspruch erheben. Schriftliche Widersprüche sind nur zulässig, wenn sie mit Gründen versehen sind. Über den Widerspruch entscheidet das Parlament ohne Aussprache im Laufe der Tagung, die auf seine Einlegung folgt.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Aufhebung der Immunität
Aufhebung der Immunität
1.  Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen dieses Artikels geprüft.
1.  Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 geprüft.
2.  Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern
2.  Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern
sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert werden oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können; und
sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert werden oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können, und
–  sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.
–  sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.
(Betrifft Änd. 25)
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Schutz der Vorrechte und der Immunität
Schutz der Vorrechte und der Immunität
1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass die Vorrechte oder die Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats verletzt worden seien, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob tatsächlich eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.
1.  In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorliegen wird oder vorlag, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.
2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Umstände eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.
2.  Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.
3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf das gleiche Verfahren eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.
3.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf denselben Sachverhalt eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.
4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf das gleiche Verfahren eingeht.
4.  Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf denselben Sachverhalt eingeht.
5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied unter Vorlage neuen Beweismaterials einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.
5.  In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied durch die Vorlage neuen Beweismaterials gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Immunitätsverfahren
Immunitätsverfahren
1.  Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
1.  Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.
1a.   Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt.
Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein.
2.  Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.
2.  Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.
3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird.
3.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind unzulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.
4.  Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.
4.  Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.
5.  Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
5.  Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.
Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.
Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.
Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.
Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.
Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, so wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.
Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.
Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.
Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.
6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.
6.  Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.
7.  Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.
7.  Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.
8.  Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluss sind nicht zulässig.
8.  Der Vorschlag des Ausschusses für einen Beschluss wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu einem derartigen Vorschlag sind nicht zulässig.
Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.
Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 164 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 164 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.
Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.
Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.
Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.
Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.
9.  Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.
9.  Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.
10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit.
10.  Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
11.  Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann der Ausschuss eine als Hinweis dienende Liste der Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, die für die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind.
11.  Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
12.  Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.
12.  Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.
13.  Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.
13.  Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Durchführung des Abgeordnetenstatuts
Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 150 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen.
Abänderungen 9 und 314
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln, verbindliches Transparenz-Register und Zutritt zum Parlament
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Verhaltensregeln
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder gemäß Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1 beigefügt wird .
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1 beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten in keiner Weise beeinträchtigen oder einschränken.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
1a.   Die Mitglieder sollten sich systematisch ausschließlich mit Interessenvertretern treffen, die im Transparenz-Register registriert sind1a.
2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen und achtet die Würde des Parlaments. Es darf zudem weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments beeinträchtigen.
Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten diffamierende, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen oder Verhaltensweisen sowie das Entfalten von Spruchbändern oder Transparenten.
Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.
3.  Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.
3.  Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.
Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.
Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.
3a.   Hält eine Person, die von einem Mitglied beschäftigt wird oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach Absatz 2 nicht ein, können erforderlichenfalls die in Artikel 166 festgelegten Sanktionen gegen das betroffene Mitglied verhängt werden.
4.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können (akkreditierte Assistenten).
4.  Die Quästoren setzen die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.
5.   Personen, die nicht den Organen der Union angehören, werden unter der Verantwortung der Quästoren Dauerzugangsausweise ausgestellt. Diese Ausweise sind höchstens ein Jahr gültig; ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Modalitäten der Verwendung dieser Ausweise werden vom Präsidium festgelegt.
Diese Zugangsausweise können folgenden Personengruppen ausgestellt werden:
–  Personen, die im Transparenz-Register2 registriert sind oder die darin registrierten Organisationen vertreten oder für diese tätig sind; die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises;
–  Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers3 fallen;
–  den örtlichen Assistenten der Mitglieder sowie den Assistenten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
6.   Organisationen und Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, müssen in ihren Beziehungen zum Parlament Folgendes einhalten:
–  den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex4,
–  die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–  die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen zu seiner Durchführung.
7.   Die Quästoren legen fest, in welchem Umfang der Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.
8.   Der Zugangsausweis wird auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der Quästoren in folgenden Fällen entzogen:
–  bei einer Streichung aus dem Transparenz-Register, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Entzug sprechen;
–  bei schwerwiegenden Verstöße gegen die in Absatz 6 vorgesehenen Verpflichtungen.
9.   Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.
Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 5 bis 8 werden in der Anlage5 festgelegt.
10.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
10.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
__________________
__________________
1 Siehe Anlage I.
1 Siehe Anlage I.
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).
2 Register, das gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines „Transparenz-Registers“ für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingerichtet wird (siehe Anlage IX Teil B).
3 Siehe Anlage IX Teil B.
4 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Anlage IX Teil B.
5 Siehe Anlage IX Teil A.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 12
Artikel 12
Artikel 12
Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist6, innerhalb des Parlaments Anwendung.
Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften innerhalb des Parlaments Anwendung.
__________________
6 Siehe Anlage XI.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 13
Artikel 13
Artikel 13
Beobachter
Beobachter
1.  Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.
1.  Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.
2.  Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.
2.  Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen oder das Parlament nach außen zu vertreten. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.
3.  Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.
3.  Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 14
Artikel 14
Artikel 14
Vorläufiger Vorsitz
Vorläufiger Vorsitz
1.  In der in Artikel 146 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.
1.  In der in Artikel 146 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.
2.  Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.
2.  Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht die Wahl des Präsidenten oder die Prüfung der Mandate gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 betrifft. Jede andere mit der Prüfung der Mandate zusammenhängende Angelegenheit, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.
Abänderungen 13 und 383
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 15
Artikel 15
Artikel 15
Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen
Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen
1.  Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 182 in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen. Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gemacht werden. Wenn jedoch die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, können die Kandidaten durch Zuruf gewählt werden.
1.  Der Präsident und anschließend die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 182 in geheimer Wahl gewählt.
Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen und Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gemacht werden. Neue Vorschläge können vor jedem Wahlgang eingereicht werden.
Wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, werden die Kandidaten durch Zuruf gewählt, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragen eine geheime Abstimmung.
Ist in einem Wahlgang mehr als ein Amtsträger zu wählen, ist der Stimmzettel nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen abgegeben wurden.
Falls ein einzelner Vizepräsident ersetzt werden muss und nur ein Kandidat zur Verfügung steht, kann dieser durch Zuruf gewählt werden. Der Präsident kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob die Wahl durch Zuruf oder in geheimer Abstimmung erfolgt. Der gewählte Kandidat nimmt in der Rangfolge die Stelle des Vizepräsidenten ein, den er ersetzt.
2.  Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung getragen werden.
2.  Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach politischen Richtungen, Geschlecht und geografischer Verteilung Rechnung getragen werden.
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 16
Artikel 16
Artikel 16
Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache
Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache
1.  Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
1.  Kandidaturen für das Amt des Präsidenten sind dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, können beim vierten Wahlgang abweichend von Artikel 15 Absatz 1 nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
2.  Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.
2.  Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 17
Artikel 17
Artikel 17
Wahl der Vizepräsidenten
Wahl der Vizepräsidenten
1.  Anschließend werden die Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, so genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
1.  Anschließend werden die Vizepräsidenten in einem einzigen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
Auch wenn im Unterschied zu Artikel 16 Absatz 1 bei der Wahl der Vizepräsidenten die Einreichung neuer Kandidaturen zwischen den einzelnen Wahlgängen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist dies dennoch wegen der Souveränität des Parlaments rechtmäßig, da dieses über jede mögliche Kandidatur befinden können muss, dies insbesondere, weil das Fehlen dieser Möglichkeit einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Frage stellen könnte.
2.  Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.
2.  Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.
Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.
Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.
Abänderung 16
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 18
Artikel 18
Artikel 18
Wahl der Quästoren
Wahl der Quästoren
Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.
Das Parlament wählt fünf Quästoren nach demselben Verfahren wie bei der Wahl der Vizepräsidenten.
Die Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.
Abänderung 17
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 19
Artikel 19
Artikel 19
Amtszeit
Amtszeit
1.  Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.
1.  Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.
Wechseln Mitglieder die Fraktion, so behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder Kollegium der Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.
Wechseln Mitglieder die Fraktion, behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder als Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.
2.  Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, so bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.
2.  Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.
Abänderung 18
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 20
Artikel 20
Artikel 20
Freiwerdende Ämter
Freiwerdende Ämter
1.  Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.
1.  Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.
Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.
Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.
2.  Wird das Amt des Präsidenten frei, so übt der erste Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.
2.  Wird das Amt des Präsidenten frei, übt ein gemäß der Rangfolge bestimmter Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.
Abänderung 19
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 22
Artikel 22
Artikel 22
Aufgaben des Präsidenten
Aufgaben des Präsidenten
1.  Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
1.  Der Präsident leitet im Einklang mit dieser Geschäftsordnung sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
Diese Vorschrift kann dahingehend ausgelegt werden, dass die durch sie eingeräumten Befugnisse auch das Recht umfassen, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese nach Überzeugung des Präsidenten offensichtlich eine dauerhafte und ernsthafte Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte anderer Mitglieder bezwecken und bewirken.
Zu den durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 174 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen..
2.  Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, über Anfragen an den Rat und die Kommission sowie über die Übereinstimmung von Berichten mit dieser Geschäftsordnung. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.
2.  Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen und anderen Texten, über die abgestimmt werden soll, sowie über die Zulässigkeit parlamentarischer Anfragen. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.
3.  Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.
3.  Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.
4.  Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.
4.  Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.
4a.   Der Präsident ist für die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments verantwortlich.
Abänderung 20
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 23
Artikel 23
Artikel 23
Aufgaben der Vizepräsidenten
Aufgaben der Vizepräsidenten
1.  Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 17 Absatz 2 den Vorsitz.
1.  Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 17 Absatz 2 den Vorsitz.
2.  Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 71 Absatz 3 übertragen werden.
2.  Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 71 Absatz 3 übertragen werden.
3.  Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 130 Absatz 2 und Anlage II Absatz 3 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
3.  Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Abänderung 21
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 25
Artikel 25
Artikel 25
Aufgaben des Präsidiums
Aufgaben des Präsidiums
1.  Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
1.  Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.
2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.
3.  Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.
3.  Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.
4.  Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.
4.  Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.
Unter „Durchführung der Tagungen“ fallen auch Fragen, die das Verhalten der Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments betreffen.
5.  Das Präsidium legt die in Artikel 35 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.
5.  Das Präsidium legt die in Artikel 35 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.
6.  Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.
6.  Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.
7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.
7.  Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.
8.  Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren gemäß Artikel 28.
8.  Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren und kann die Quästoren zur Durchführung bestimmter Aufgaben auffordern.
9.  Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.
9.  Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen oder -reisen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.
Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendeten und beantragten Amtssprachen festgelegt.
Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen oder Reisen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage des vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegt. Derselbe Regelung gilt auch für die Delegationen.
Dasselbe gilt für die Delegationen, sofern nicht mit Einverständnis der betreffenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter etwas anderes beschlossen wird.
10.  Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 222.
10.  Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 222.
11.  Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
11.  Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen über die politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest.
12.  Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dieser Geschäftsordnung als Anlage7 beigefügt.
12.  Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
13.  Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.
13.  Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.
14.  Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.
14.  Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.
Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.
14a.   Das Präsidium ernennt einen Vizepräsidenten, der mit der Durchführung einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen beauftragt wird.
14b.   Das Präsidium ist für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über die Höhe der Bezüge.
15.   Bei der Neuwahl des Parlaments bleibt das scheidende Präsidium bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.
__________________
7 Siehe Anlage VII, Teil E.
Abänderung 22
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 26
Artikel 26
Artikel 26
Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten
Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten
1.  Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.
1.  Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.
2.  Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.
2.  Der Präsident ersucht, nachdem er den fraktionslosen Mitgliedern die Möglichkeit zur Darlegung ihrer Ansichten gegeben hat, eines von ihnen, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.
3.  Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.
3.  Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.
Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.
Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.
Abänderungen 23 und 387
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 27
Artikel 27
Artikel 27
Aufgaben der Konferenz der Präsidenten
Aufgaben der Konferenz der Präsidenten
1.  Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
1.  Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.
2.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.
3.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen.
3.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen. Entscheidungen über das Mandat und die Zusammensetzung der Vertretung des Parlaments, die an den Beratungen im Rat und in anderen Institutionen der Europäischen Union zu zentralen Fragen der Entwicklung der Europäischen Union (Sherpa-Prozess) teilnehmen wird, werden auf der Basis relevanter Standpunkte des Parlaments sowie unter Berücksichtigung der im Parlament vertretenen Vielfalt politischer Ansichten getroffen. Die Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt sind, erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.
4.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.
4.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.
5.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.
5.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Der für die Durchführung dieser Konsultationen zuständige Vizepräsident erstattet der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten in diesem Bereich.
6.  Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.
6.  Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.
7.  Die Konferenz der Präsidenten ist das zuständige Gremium für die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der ständigen Delegationen und der Ad-hoc-Delegationen.
7.  Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der ständigen Delegationen. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung von Ad-hoc-Delegationen.
8.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 36.
8.  Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 36.
9.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.
9.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.
10.  Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.
10.  Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.
Abänderung 24
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 28
Artikel 28
Artikel 28
Aufgaben der Quästoren
Aufgaben der Quästoren
Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.
Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen, und für weitere Aufgaben zuständig, die ihnen übertragen werden.
Abänderung 25
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 29
Artikel 29
Artikel 29
Konferenz der Ausschussvorsitze
Konferenz der Ausschussvorsitze
1.  Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.
1.  Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.
1a.   Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.
2.  Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.
2.  Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.
3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.
3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.
Abänderung 26
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 30
Artikel 30
Artikel 30
Konferenz der Delegationsvorsitze
Konferenz der Delegationsvorsitze
1.  Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.
1.  Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.
1a.   Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.
2.  Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.
2.  Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.
3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.
3.  Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.
Abänderung 27
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 30 a (neu)
Artikel 30a
Kontinuität von Ämtern während der Wahlperiode
Bei der Neuwahl des Parlaments bleiben alle scheidenden Organe und Amtsträger bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.
Abänderung 28
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 31
Artikel 31
Artikel 31
Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten
Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten
1.  Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt, gedruckt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, wie sie in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt werden, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.
1.  Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, die Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unterliegen, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.
2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten bzw. der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 29
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 32
Artikel 32
Artikel 32
Bildung der Fraktionen
Konstituierung und Auflösung der Fraktionen
1.  Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.
1.  Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.
Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.
Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.
2.  Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.
2.  Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.
3.  Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.  Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter eine der vorgeschriebenen Schwellen zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
–  die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;
–  die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;
–  die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.
–  die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.
Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.
Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.
4.  Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
4.  Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
5.  Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben.
5.  Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben. Sie wird von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet.
6.  Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
6.  Die Erklärung wird dem Protokoll der Tagung, während der die Konstituierung der Fraktion bekannt gegeben wird, als Anlage beigefügt.
6a.   Der Präsident gibt die Konstituierung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fraktion ihre Konstituierung nach Maßgabe dieses Artikels gegenüber dem Präsidenten erklärt hat.
Der Präsident gibt zudem die Auflösung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet an dem Tag Rechtswirkung, der auf den Tag folgt, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Fraktion nicht mehr erfüllt wurden.
Abänderungen 30 und 461
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 33
Artikel 33
Artikel 33
Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen
Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen
1.  Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
1.  Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
1a.   Zu Beginn der neuen Wahlperiode bemüht sich die Konferenz der Präsidenten darum, sich auf Verfahren für die Abbildung der politischen Vielfalt des Parlamentes in den Ausschüssen, den Delegationen und den Entscheidungsgremien zu einigen.
2.  Das Präsidium erlässt die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle dieser Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans.
2.  Das Präsidium erlässt unter Beachtung von Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle dieser Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans und zu den Folgen bei Verstößen dagegen.
3.  In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.
3.  In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.
Abänderung 31
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 34
Artikel 34
Artikel 34
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
2.  Diese Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
Diese Gruppierungen sind gehalten, jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
3.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, alljährlich jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Unterabsatz 2. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest.
4.  Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest und sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
Abänderung 32
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Überschrift
GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
GESETZGEBUNG, HAUSHALT, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Abänderung 33
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 37
Artikel 37
Artikel 37
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
Jahresplanung
1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.
1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage8 beigefügt sind.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden8.
1a.   Nach der Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Ziffer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ vom 13. April 20168a einen Meinungsaustausch und vereinbaren eine gemeinsame Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung, in der breit angelegte Ziele und Prioritäten festgelegt sind.
Vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über die gemeinsame Erklärung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze über die breit angelegten Ziele und Prioritäten des Parlaments.
Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.
2.   In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen.
3.  Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
3.  Der Präsident übermittelt vom Parlament angenommene Entschließungen, die die Planung und die Prioritäten der Gesetzgebungstätigkeit betreffen, den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.
4.   Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.
4a.   Beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag zurückzuziehen, wird das zuständige Mitglied der Kommission vom zuständigen Ausschuss zwecks einer Aussprache über diese Absicht zu einer Sitzung eingeladen. Der Vorsitz des Rates kann auch zu der Sitzung eingeladen werden. Ist der zuständige Ausschuss mit der Absicht, den Vorschlag zurückzuziehen, nicht einverstanden, kann er die Kommission auffordern, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Artikel 123 findet Anwendung.
__________________
__________________
8 Siehe Anlage XIII.
8 Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.)
8a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 34
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 38
Artikel 38
Artikel 38
Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Einhaltung der Grundrechte
1.  Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
1.  Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden, und die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind.
Das Parlament achtet ferner uneingeschränkt die in Artikel 2 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte und Grundsätze.
2.  Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten vereinbar sind, so wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Auslegung der Charta zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Stellungnahme dieses Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.
2.  Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen.
2a.   Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum eingereicht.
2b.   Die Stellungnahme des für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.
Abänderung 36
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 39
Artikel 39
Artikel 39
Prüfung der Rechtsgrundlage
Prüfung der Rechtsgrundlage
1.  Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.
1.  Bei jedem Vorschlag für einen verbindlichen Akt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.
2.  Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage – dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, so ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.
2.  Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage – dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.
3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
3.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative in einer beliebigen Phase des Gesetzgebungsverfahrens mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Das Parlament stimmt darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.
4.  Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – soweit angemessen, nach dem Meinungsaustausch mit Rat und Kommission gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Regelungen1a, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Unbeschadet des Artikels 63 stimmt das Parlament darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.
5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag für einen Rechtsakt gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.
5.  Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.
6.   Lehnt es die Kommission ab, ihren Vorschlag so zu ändern, dass er mit der vom Parlament gebilligten Rechtsgrundlage in Einklang steht, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses oder des in der Sache zuständigen Ausschusses die Vertagung der Abstimmung über den Vorschlag in der Sache auf eine der folgenden Sitzungen vorschlagen.
__________________
1a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, Nummer 25 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Abänderung 37
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 40
Artikel 40
Artikel 40
Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen
Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen
1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.
1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.
1a.   Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt, in dem Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere darauf, dass die Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen den Rechtsakt selbst in seinen nicht wesentlichen Teilen weder ändern noch ergänzen darf.
2.  Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.
2.  Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.
3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
Abänderung 38
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 41
Artikel 41
Artikel 41
Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit
Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit
1.  Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.
1.  Wenn ein Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.
2.  Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 47 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.
2.  Bei jedem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.  Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, so ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.
3.  Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.
4.  Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
4.  Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für rechtsverbindliche Akte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
5.  Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen; das darüber abstimmt.
5.  Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen, bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt.
6.   Ein für unvereinbar erklärter Rechtsakt kann vom Parlament vorbehaltlich der Beschlüsse der Haushaltsbehörde angenommen werden.
Abänderung 39
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 42
Artikel 42
Artikel 42
Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität
Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
2.  Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.
2.  Nur der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu einem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.
3.   Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.
4.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.
4.  Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.
4a.   Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine begründete Stellungnahme übermittelt, wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.
5.  Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.
5.  Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.
6.  Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.
6.  Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.
Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.
Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.
Abänderung 40
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 44
Artikel 44
Artikel 44
Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen
Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen
Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, auf der der Rat als Gesetzgeber tätig wird, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.
Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des in der Sache zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.
Abänderung 41
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 45
Artikel 45
Artikel 45
Dem Parlament von den Verträgen übertragene Initiativrechte
Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen
In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht auszuarbeiten.
In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.
Der Bericht enthält:
Der Bericht enthält:
a)  einen Entschließungsantrag;
a)  einen Entschließungsantrag;
b)  gegebenenfalls den Entwurf eines Beschlusses oder eines Vorschlags;
b)  den Entwurf eines Vorschlags;
c)  eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.
c)  eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.
Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.
Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.
Abänderung 42
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 46
Artikel 46
Artikel 46
Initiative gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Ersuchen an die Kommission um die Vorlage von Vorschlägen
1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 52 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 52 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
2.  Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.
2.  Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.
Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss seine Rechtsgrundlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.
Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss die Rechtsgrundlage für seine Vorlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.
Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.
Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.
Der zuständige Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung und nachdem dem Verfasser des Vorschlags die Möglichkeit einer Anhörung im Ausschuss gegeben wurde.
Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.
3.   Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.
Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.
Der Ausschuss kann dem Präsidenten empfehlen, dass der Vorschlag vorbehaltlich der in Artikel 136 Absätze 2, 3 und 7 festgelegten Modalitäten und Fristen zur Unterzeichnung durch alle Mitglieder aufgelegt wird.
Erhält ein solcher Vorschlag die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so gilt der Bericht über den Vorschlag als von der Konferenz der Präsidenten genehmigt. Der Ausschuss arbeitet nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags einen Bericht gemäß Artikel 52 aus.
Wird ein Vorschlag nicht für weitere Unterschriften aufgelegt oder wird er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterzeichnet, beschließt der zuständige Ausschuss über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags.
Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.
4.  In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben. Ferner enthält die Entschließung detaillierte Empfehlungen zum Inhalt des angeforderten Vorschlags unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Subsidiarität.
4.  In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben, und sie enthält Empfehlungen zum Inhalt der angeforderten Vorschläge.
5.  Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, so gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.
5.  Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.
6.  Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.
6.  Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt der Union auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.
6a.   Die Konferenz der Ausschussvorsitze überwacht regelmäßig die Einhaltung von Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ durch die Kommission, der zufolge die Kommission auf Ersuchen um die Vorlage von Vorschlägen binnen drei Monaten durch die Annahme einer spezifischen Mitteilung mit Angabe der geplanten Folgemaßnahmen, die ergriffen werden sollen, zu antworten hat. Sie berichtet regelmäßig der Konferenz der Präsidenten über die Ergebnisse dieser Überwachung.
Abänderung 43
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 47
Artikel 47
Artikel 47
Prüfung legislativer Dokumente
Prüfung rechtsverbindlicher Akte
1.  Vorschläge für Rechtsakte und andere Dokumente legislativer Art werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.
1.  Vorschläge für rechtsverbindliche Akte, die von anderen Organen oder Mitgliedstaaten eingehen, werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung durch ihn überwiesen.
Im Zweifelsfall kann der Präsident Artikel 201 Absatz 2 anwenden, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird.
Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.
Anhörungen seitens des Rates oder Ersuchen um Stellungnahme seitens der Kommission werden vom Präsidenten an den für die Prüfung des betreffenden Vorschlags zuständigen Ausschuss überwiesen.
Die Bestimmungen der Artikel 38 bis 46, 57 bis 63 und 75 über die erste Lesung sind auf alle Vorschläge für Rechtsakte anwendbar, gleichgültig ob diese eine, zwei oder drei Lesungen erfordern.
1a.   Im Zweifelsfall kann der Präsident, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird, eine Zuständigkeitsfrage der Konferenz der Präsidenten vorlegen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt im Einklang mit Artikel 201a Absatz 2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder von deren Vorsitz.
1b.   Der zuständige Ausschuss kann jederzeit beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung eines Vorschlags zu verfolgen. Dies erwägt er insbesondere dann, wenn der Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt ist.
2.   Die Standpunkte des Rates werden zur Prüfung an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.
Die Bestimmungen der Artikel 64 bis 69 und 76 über die zweite Lesung sind auf Standpunkte des Rates anwendbar.
3.   Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.
Die Bestimmungen der Artikel 70, 71 und 72 über die dritte Lesung sind auf das Vermittlungsverfahren anwendbar.
4.  Die Artikel 49, 50, 53, Artikel 59 Absätze 1 und 3 und die Artikel 60, 61 und 188 finden auf die zweite und dritte Lesung keine Anwendung.
5.  Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.
5.  Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.
Abänderung 44
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 47 a (neu)
Artikel 47a
Beschleunigung von Legislativverfahren
In Abstimmung mit dem Rat und der Kommission kann von dem oder den zuständigen Ausschüssen hinsichtlich spezifischer Vorschläge, insbesondere solcher Vorschläge, die in der gemeinsamen Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung gemäß Artikel 37 Absatz 1a als Prioritäten ausgewählt wurden, die Beschleunigung der Gesetzgebungsverfahren vereinbart werden.
Abänderung 45
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 48
Artikel 48
Artikel 48
Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden
Gesetzgebungsverfahren bei Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden
1.  Initiativen, die gemäß Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 38 bis 43 sowie den Artikeln 47 und 59 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.
1.  Bei der Bearbeitung von Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, kann der zuständige Ausschuss Vertreter der Organe oder der vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der vorlegenden Mitgliedstaaten können vom Vorsitz des Rates begleitet werden.
2.  Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.
3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt.
3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet oder ob sie beabsichtigt, innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen alternativen Vorschlag vorzulegen. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme oder der alternative Vorschlag der Kommission vorliegt.
4.  Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.
4.  Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder anderer Organe und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.
Abänderung 46
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 49
Artikel 49
Artikel 49
Legislativberichte
Legislativberichte
1.  Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen Rechtsakt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.
1.  Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.
2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 50 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 37 vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission getan hat.
2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass das vereinfachte Verfahren nach Artikel 50 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 1b getan hat.
3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:
3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:
a)  die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen;
a)  die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Verfassers erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen;
b)  den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 59 Absatz 2;
b)  den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 59 Absatz 1c;
c)  gegebenenfalls eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
c)  gegebenenfalls eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
ca)   eine Bezugnahme auf die Folgenabschätzung durch das Parlament, falls sie vorliegt.
Abänderung 47
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 50
Artikel 50
Artikel 50
Vereinfachtes Verfahren
Vereinfachtes Verfahren
1.  Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, legt der Vorsitz dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.
1.  Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, gilt das vorgeschlagene Verfahren als angenommen. Der Vorsitz oder, falls benannt, der Berichterstatter legt dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.
2.  Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Erklärt sich der Ausschuss mit diesem Vorschlag einverstanden, werden diese Änderungsanträge den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 21 Tagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.
2.  Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt das vorgeschlagene Verfahren als angenommen, und die Änderungsanträge werden den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt.
Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, werden sie in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.
3.   Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, werden die Änderungsanträge in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.
4.  Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 53 entsprechend Anwendung.
4.  Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vorlage beim Parlament findet dieser Artikel auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 53 entsprechend Anwendung.
Abänderung 48
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 51
Artikel 51
Artikel 51
Nichtlegislative Berichte
Nichtlegislative Berichte
1.  Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.
1.  Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.
2.   Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Plenum vorzulegen.
3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:
3.  Der Bericht des Ausschusses enthält:
a)  einen Entschließungsantrag;
a)  einen Entschließungsantrag;
b)  eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
b)  eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
c)  gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 133 Absatz 4 aufzunehmen sind.
c)  gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 133 Absatz 4 aufzunehmen sind.
Abänderung 49
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 52
Artikel 52
Artikel 52
Initiativberichte
Initiativberichte
1.  Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Anhörung oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 201 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht auszuarbeiten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden. Hat der Bericht einen Vorschlag zum Gegenstand, der von einem Mitglied gemäß Artikel 46 Absatz 2 eingereicht wurde, kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abgeordnetenstatuts sowie des Artikels 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt sind.
1.  Beabsichtigt ein Ausschuss, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit, zu dem keine Überweisung erfolgt ist, einen nichtlegislativen Bericht oder einen Bericht nach Artikel 45 oder 46 auszuarbeiten, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten.
Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Unterabsatz 1 gemäß den von ihr festgelegten Anwendungsbestimmungen.
Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Absatz 1 gemäß den von ihr selbst festgelegten Anwendungsbestimmungen. Wenn die Zuständigkeit eines Ausschusses, der eine Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts beantragt hat, in Frage gestellt wird, entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Wenn die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, gilt die Empfehlung als angenommen.
1a.   Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden.
Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 45, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
1b.   In den in den Artikeln 45 und 46 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.
2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 151 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 170 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Die Artikel 176 und 180 finden auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 180 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.
2.  Dem Parlament vorgelegte Entschließungsanträge werden gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 151 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie entweder vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 170 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Artikel 180 findet auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 180 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 45 oder Artikel 46 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist9.
2a.   Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 45 oder Artikel 46 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist9a.
3.   Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 45, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die im Vertrag dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4.   In den in den Artikeln 45 und 46 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.
__________________
__________________
9 Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten, wiedergegeben in Anlage XVII.
9a Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten.
Abänderung 50
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 53
Artikel 53
Artikel 53
Stellungnahmen der Ausschüsse
Stellungnahmen der Ausschüsse
1.  Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 201 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.
1.  Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 201 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.
Der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, kann aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Verfasser der Stellungnahme benennen oder in Form eines Briefs des Vorsitzes Stellung nehmen.
2.  Bei Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 enthält die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Änderungsanträge zu dem Text, mit dem er befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen.
2.  Wenn die Stellungnahme einen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt betrifft, enthält sie Änderungsanträge zu dem Text, mit dem der Ausschuss befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung ihres Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen. Die kurze schriftliche Begründung wird in der Verantwortung des Verfassers erstellt.
Bei nichtlegislativen Texten besteht die Stellungnahme aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.
Wenn die Stellungnahme keinen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt betrifft, besteht sie aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.
Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.
Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.
Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.
Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.
3.  Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.
3.  Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.
3a.   Stattdessen kann der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, beschließen, seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen, die nach ihrer Annahme direkt im federführenden Ausschuss einzureichen sind, darzulegen. Diese Änderungsanträge werden vom Vorsitz oder vom Verfasser der Stellungnahme im Namen des Ausschusses eingereicht.
3b.   Der Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, reicht die in Absatz 3a genannten Änderungsanträge innerhalb der vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist für Änderungsanträge ein
4.  Alle angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.
4.  Alle vom Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, angenommenen Stellungnahmen und Änderungsanträge werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.
5.  Der federführende Ausschuss kann als einziger Ausschuss Änderungsanträge im Plenum einreichen.
5.  Ausschüsse, die eine Stellungnahme abgeben, im Sinne dieses Artikels können keine Änderungsanträge zur Prüfung durch das Parlament einreichen.
6.  Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.
6.  Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abänderung 51
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 54
Artikel 54
Artikel 54
Verfahren mit assoziierten Ausschüssen
Verfahren mit assoziierten Ausschüssen
Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 201 Absatz 2 oder Artikel 52 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 53 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
1.   Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 201a mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 53 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
–  Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.
–  Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.
–  Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.
–  Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.
–  Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 55 beschließen kann; Artikel 201 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet entsprechend Anwendung.
–  Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen sind an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gehalten und bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 55 beschließen kann. Dieser Beschluss wird nach dem Verfahren und innerhalb der Frist gemäß Artikel 201a gefasst.
–  Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.
–  Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Falls der zuständige Ausschuss die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses missachtet, kann der assoziierte Ausschuss Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen. Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die geteilte Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss nicht angenommen, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen;
–  Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.
–  Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.
Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich keine Beschränkung seines Anwendungsbereichs. Anträge auf Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen hinsichtlich nichtlegislativer Berichte gemäß Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 132 Absätze 1 und 2 sind zulässig.
Das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel ist auf die gemäß Artikel 99 zu beschließende Empfehlung des zuständigen Ausschusses nicht anwendbar.
Der Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.
Der Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.
Die mit dem Status des "zuständigen Ausschusses" verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses, insbesondere die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.
Die mit dem Status des „zuständigen Ausschusses“ verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses, insbesondere die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.
Falls der federführende Ausschuss die Vorrechte des assoziierten Ausschusses missachtet, behalten die von ersterem gefassten Beschlüsse ihre Gültigkeit, jedoch kann letzterer im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.
1a.   Das Verfahren nach diesem Artikel ist auf die gemäß Artikel 99 vom federführenden Ausschuss anzunehmende Empfehlung nicht anwendbar.
Abänderung 52
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 55
Artikel 55
Artikel 55
Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen
Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen
1.  Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 201 Absatz 2 befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.  Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 201a befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
–  Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VI in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und
–  Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VI in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und
–  sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.
–  sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.
2.  In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.
2.  In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.
Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.
Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.
3.  In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.
3.  In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.
In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.
In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.
Dieser Artikel kann auf das Verfahren angewendet werden, das zu einer Empfehlung für die Billigung oder Ablehnung des Abschlusses eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 99 Absatz 1 führt, sofern die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 53
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 56
Artikel 56
Artikel 52a
Ausarbeitung von Berichten
Ausarbeitung von Berichten
-1.   Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Parlament vorzulegen.
1.  Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.
1.  Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.
2.  In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht angegeben. Darüber hinaus wird, sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, in dem Bericht die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.
2.  In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht und im Einklang mit Artikel 208 Absatz 3 die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.
3.  Wird in dem Ausschuss keine Einstimmigkeit erzielt, so enthält der Bericht auch eine Darstellung der Minderheitenansichten. Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text zum Ausdruck gebrachte Minderheitenansichten können auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.
3.  Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text können Minderheitenansichten zum Ausdruck gebracht werden und auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen können, entscheidet der Vorsitz.
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Absatzes entstehen können, entscheidet der Vorsitz
4.  Auf Vorschlag seines Vorstands kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb deren ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.
4.  Auf Vorschlag seines Vorsitzes kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb derer ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.
5.  Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten werden.
5.  Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten und es können Abstimmungen vorgenommen werden.
(Der so geänderte Artikel ist vor Artikel 53 einzufügen.)
Abänderung 54
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Überschrift
KAPITEL 3
KAPITEL 3
ERSTE LESUNG
ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
Abänderung 55
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Abschnitt 1 (neu)
ABSCHNITT 1
ERSTE LESUNG
Abänderung 56
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 1
Prüfung im Ausschuss
entfällt
Abänderung 57
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 57
Artikel 57
entfällt
Änderung des Vorschlags für einen Rechtsakt
1.   Wenn die Kommission das Parlament davon unterrichtet, dass sie ihren Vorschlag ändern will, oder wenn der zuständige Ausschuss davon auf andere Weise Kenntnis erhält, vertagt der zuständige Ausschuss die Prüfung des Gegenstands, bis er den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission erhält.
2.   Falls der Rat den Vorschlag für einen Rechtsakt entscheidend ändert, findet Artikel 63 Anwendung.
Abänderung 58
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 58
Artikel 58
entfällt
Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen
1.   Vor der Schlussabstimmung im zuständigen Ausschuss über einen Vorschlag für einen Rechtsakt ersucht der Ausschuss die Kommission, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen, und den Rat, hierzu eine Erklärung abzugeben.
2.   Ist die Kommission zu einer solchen Mitteilung nicht in der Lage oder erklärt sie, dass sie nicht zur Übernahme aller vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge bereit ist, kann der Ausschuss die Schlussabstimmung vertagen.
3.   Der Standpunkt der Kommission wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.
Abänderung 59
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 2
Prüfung im Plenum
entfällt
Abänderung 60
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 59
Artikel 59
Artikel 59
Abschluss der ersten Lesung
Abstimmung im Parlament – erste Lesung
-1.   Das Parlament kann den Entwurf des Rechtsakts annehmen, ändern oder ablehnen.
1.  Das Parlament prüft den Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 49 ausgearbeiteten Berichts.
1.  Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Entwurfs eines Rechtsakts ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern schriftlich eingereicht wurden.
Wird der Vorschlag zur Ablehnung angenommen, fordert der Präsident das vorlegende Organ auf, den Entwurf des Rechtsakts zurückzuziehen.
Zieht das vorlegende Organ den Entwurf zurück, erklärt der Präsident das Verfahren für beendet.
Zieht das vorlegende Organ den Entwurf des Rechtsakts nicht zurück, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.
Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 1a bis 1c vor.
1a.   Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar durch eine einzige Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt stattdessen auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, gemäß Absatz 1b über Änderungsanträge abzustimmen. In diesem Fall beschließt das Parlament außerdem, ob die Abstimmung über die Änderungsanträge unmittelbar im Anschluss stattfindet. Anderenfalls legt das Parlament eine neue Frist für Änderungsanträge fest, und die Abstimmung findet in einer späteren Sitzung statt.
Wird die vorläufige Einigung durch eine einzige Abstimmung angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist.
Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, legt der Präsident eine neue Frist für Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts fest. Diese Änderungsanträge kommen in diesem Fall in einer der folgenden Sitzungen zur Abstimmung, damit das Parlament seine erste Lesung abschließen kann.
1b.   Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 angenommen wurde oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 1a angenommen wurde, kommen Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts anschließend zur Abstimmung, einschließlich gegebenenfalls einzelner Teile der vorläufigen Einigung, wenn Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung oder konkurrierende Änderungsanträge eingereicht wurden.
Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.
Nach der Abstimmung über diese Änderungsanträge stimmt das Parlament über den gegebenenfalls geänderten gesamten Entwurf eines Rechtsakts ab.
Wird der gegebenenfalls geänderte gesamte Entwurf eines Rechtsakts angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zwecks interinstitutioneller Verhandlungen gemäß den Artikeln 59a, 73a und 73d an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.
Erhält der gesamte Entwurf eines Rechtsakts in der geänderten oder der nicht geänderten Fassung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.
1c.   Nach den Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 1b und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung, die gegebenenfalls aufgrund von Anträgen zum Verfahren vorliegen, gilt die legislative Entschließung als angenommen. Falls erforderlich, wird sie gemäß Artikel 193 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 1b durchgeführten Abstimmungen angepasst.
Der Text der legislativen Entschließung und des Standpunkts des Parlaments wird vom Präsidenten dem Rat und der Kommission sowie, wenn der Entwurf eines Rechtsakts von ihnen vorgelegt wurde, der Gruppe der vorlegenden Mitgliedstaaten, dem Gerichtshof oder der Europäischen Zentralbank übermittelt.
2.   Das Parlament stimmt zunächst ab über die Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Vorschlag, sodann über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag und dann über die Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung und dann über den gesamten Entwurf der legislativen Entschließung, der ausschließlich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag der Kommission billigt, ablehnt oder Änderungen dazu vorschlägt, sowie Anträge zum Verfahren enthält.
Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
Jeder im Rahmen des Legislativverfahrens vorgelegte Bericht muss den Bestimmungen der Artikel 39, 47 und 49 entsprechen. Die Einreichung einer nichtlegislativen Entschließung durch einen Ausschuss muss im Rahmen einer besonderen Befassung gemäß Artikel 52 oder 201 erfolgen.
3.  Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.
Abänderung 61
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 59 a (neu)
Artikel 59a
Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss
Wird ein Gegenstand gemäß Artikel 59 zur Prüfung oder zu interinstitutionellen Verhandlungen gemäß den Artikeln 73a und 73d an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen, erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten, die von der Konferenz der Präsidenten verlängert werden kann, mündlich oder schriftlich Bericht.
Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 54 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Wahl zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.
Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.
(Die letzten beiden Absätze werden als Auslegung eingefügt.)
Abänderung 62
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 60
Artikel 60
entfällt
Ablehnung eines Vorschlags der Kommission
1.   Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.
2.   Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.
3.   Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen, es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.
Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Absatz 3 gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 54 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Wahl zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.
Die gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzte Frist gilt für die schriftliche Vorlage oder den mündlichen Vortrag des Berichts des zuständigen Ausschusses. Sie betrifft nicht die Festlegung des geeigneten Zeitpunkts durch das Parlament für die weitere Prüfung des jeweiligen Verfahrens.
4.   Wenn der zuständige Ausschuss die Frist nicht einhalten kann, muss er die Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 188 Absatz 1 beantragen. Wenn nötig, kann das Parlament aufgrund von Artikel 188 Absatz 5 eine neue Frist setzen. Wird dem Antrag des Ausschusses nicht stattgegeben, stimmt das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.
Abänderung 63
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 61
Artikel 61
entfällt
Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission
1.   Wird der Vorschlag der Kommission insgesamt gebilligt, jedoch auf der Grundlage von gleichzeitig angenommenen Änderungen, so wird die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung vertagt, bis die Kommission ihren Standpunkt zu jeder Änderung des Parlaments bekannt gegeben hat.
Ist die Kommission nicht in der Lage, am Ende der Abstimmung des Parlaments über ihren Vorschlag eine solche Erklärung abzugeben, unterrichtet sie den Präsidenten oder den zuständigen Ausschuss, wann sie dazu in der Lage sein wird; der Vorschlag wird daraufhin in den Entwurf der Tagesordnung der ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden Tagung aufgenommen.
2.   Falls die Kommission erklärt, dass sie nicht alle Änderungen des Parlaments zu übernehmen beabsichtigt, unterbreitet der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder gegebenenfalls der Vorsitz dieses Ausschusses dem Parlament einen formellen Vorschlag darüber, ob die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung stattfinden soll. Vor der Unterbreitung seines formellen Vorschlags kann der Berichterstatter oder der Vorsitz des Ausschusses den Präsidenten ersuchen, die Behandlung dieses Punktes zu unterbrechen.
Beschließt das Parlament, die Abstimmung zu vertagen, so gilt der Gegenstand als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Kann der zuständige Ausschuss diese Frist nicht einhalten, so wird das in Artikel 60 Absatz 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
In diesem Stadium sind nur Änderungsanträge zulässig, die vom zuständigen Ausschuss eingereicht werden und die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen.
Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.
3.   Die Anwendung von Absatz 2 hindert andere Mitglieder nicht, einen Antrag auf Rücküberweisung gemäß Artikel 188 zu stellen.
Bei Rücküberweisung eines Texts auf der Grundlage von Absatz 2 ist der zuständige Ausschuss gemäß dem mit dieser Bestimmung erteilten Auftrag in erster Linie gehalten, innerhalb der festgesetzten Frist Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderungsanträge einzureichen, die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vom Parlament gebilligten Bestimmungen erneut zu prüfen.
Er verfügt allerdings wegen der aufschiebenden Wirkung der Rücküberweisung über größte Handlungsfreiheit und kann, wenn er dies zur Erreichung eines Kompromisses für erforderlich hält, vorschlagen, die bereits vom Plenum gebilligten Bestimmungen zu überprüfen.
Da in diesem Falle jedoch ausschließlich Kompromissänderungsanträge des Ausschusses zulässig sind, und um die Souveränität des Parlaments zu wahren, muss in dem in Absatz 2 vorgesehenen Bericht deutlich auf die bereits gebilligten Bestimmungen, die im Falle der Annahme eines oder mehrerer vorgeschlagener Änderungsanträge hinfällig würden, hingewiesen werden.
Abänderung 64
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Zwischenüberschrift 3
Weiterverfolgung
entfällt
Abänderung 65
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 62
Artikel 62
entfällt
Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments
1.   In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.
2.   Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.
3.   Der zuständige Ausschuss kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase der Weiterverfolgung einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin dem Parlament empfehlen,
–  die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder
–  die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 63 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder
–  andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.
Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluss des Ausschusses folgt.
Abänderung 66
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 63
Artikel 63
Artikel 63
Erneute Befassung des Parlaments
Erneute Befassung des Parlaments
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
1.  Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen,
1.  Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen, wenn
–   wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder
–  wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder
–  die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen,
–  wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder
–  sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, aufgrund Zeitablaufs oder durch eine Änderung der Umstände entscheidend ändert oder
–  wenn nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.
–  nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.
1a.   Wird beabsichtigt, die Rechtsgrundlage eines Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger darauf Anwendung finden würde, führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ über ihre Präsidenten oder Vertreter eine Aussprache darüber durch.
2.  Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.
2.  Nach der in Absatz 1a genannten Aussprache ersucht der Präsident auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut mit dem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts zu befassen, wenn die Kommission oder der Rat beabsichtigt, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehene Rechtsgrundlage mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.
Sonstige Verfahren
3.   Der Präsident fordert den Rat auf, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören, wenn der zuständige Ausschuss dies beantragt oder wenn der Rat den ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.
4.   Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Befassung mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.
Abänderung 67
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 4 – Überschrift
KAPITEL 4
ABSCHNITT 2
ZWEITE LESUNG
ZWEITE LESUNG
Abänderung 68
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 4 – Zwischenüberschrift 1
Prüfung im Ausschuss
entfällt
Abänderung 69
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 64
Artikel 64
Artikel 64
Übermittlung des Standpunkts des Rates
Übermittlung des Standpunkts des Rates
1.  Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.
1.  Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.
Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 63 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.
Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 63 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.
1a.   Am Tag seiner Bekanntgabe im Parlament gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.
2.  Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.
2.  Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.
Abänderung 70
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 65
Artikel 65
Artikel 65
Verlängerung von Fristen
Verlängerung von Fristen
1.  Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses zu den für zweite Lesungen festgelegten Fristen oder auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss zu den für die Vermittlung festgelegten Fristen verlängert der Präsident die betreffenden Fristen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1.  Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses verlängert der Präsident die Fristen für zweite Lesungen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.  Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.
2.  Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.
Abänderung 71
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 66
Artikel 66
Artikel 66
Überweisung an den federführenden Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss
Verfahren im federführenden Ausschuss
1.   Am Tage seiner Übermittlung an das Parlament gemäß Artikel 64 Absatz 1 gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an die Ausschüsse überwiesen, die in der ersten Lesung federführend und mitberatend waren.
2.  Der Standpunkt des Rates wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.
2.  Der Standpunkt des Rates wird als Priorität auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.
3.  Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.
3.  Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.
4.  Die in Artikel 69 Absätze 2, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen für die zweite Lesung im Parlament gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.  Die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates in Artikel 69 Absätze 2 und 3 gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.   Vor der Abstimmung kann der Ausschuss den Vorsitz und den Berichterstatter auffordern, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge mit dem Präsidenten des Rates bzw. dessen Vertretung und mit dem anwesenden zuständigen Kommissionsmitglied zu erörtern. Der Berichterstatter kann im Anschluss an eine solche Erörterung Kompromissänderungsanträge einreichen.
6.  Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.
6.  Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.
6a.   Die Artikel 49, 50, 53 und 188 finden auf die zweite Lesung keine Anwendung.
Abänderung 72
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 4 – Zwischenüberschrift 2
Prüfung im Plenum
entfällt
Abänderung 73
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 67
Artikel 67
Artikel 67
Abschluss der zweiten Lesung
Vorlage beim Parlament
1.   Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 65 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.
Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 65 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.
Die von den Ausschüssen vorgelegten Empfehlungen für die zweite Lesung sind Texte, die einer Begründung des Ausschusses für seine Haltung zum Standpunkt des Rates gleichkommen, und deshalb wird über diese Texte nicht abgestimmt.
2.   Die zweite Lesung wird innerhalb der in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den darin genannten Bedingungen abgeschlossen, indem das Parlament den Standpunkt des Rates billigt, ablehnt oder ändert.
Abänderung 74
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 67 a (neu)
Artikel 67a
Abstimmungen im Parlament – zweite Lesung
1.   Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern schriftlich eingereicht wurden. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Wird dieser Vorschlag zur Ablehnung angenommen und damit der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.
Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 2 bis 5 vor.
2.   Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar in einer einzigen Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern, unverzüglich gemäß Absatz 3 über Änderungsanträge abzustimmen.
Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist.
Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3 bis 5 vor.
3.   Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, kommen anschließend etwaige Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates, einschließlich der Änderungsanträge in der vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 73d Absatz 4 vorgelegten vorläufigen Einigung, zur Abstimmung. Eine Änderung des Standpunkts des Rates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.
4.   Auch wenn das Parlament den ursprünglichen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates gemäß Absatz 1 ablehnt, kann es auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern nach der Abstimmung über die Änderungsanträge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.
5.   Nach Durchführung der Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung aufgrund von Anträgen zum Verfahren gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist, und die legislative Entschließung gilt als angenommen. Falls erforderlich, wird die legislative Entschließung gemäß Artikel 193 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Abstimmungen oder der Anwendung des Artikels 76 angepasst.
Der Text der legislativen Entschließung und gegebenenfalls des Standpunkts des Parlaments wird vom Präsidenten dem Rat und der Kommission übermittelt.
Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Standpunkts des Rates vor, gilt dieser als gebilligt.
Abänderung 75
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 68
Artikel 68
entfällt
Ablehnung des Standpunkts des Rates
1.   Der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge abgestimmt.
2.   Auch wenn das Parlament einen solchen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates ablehnt, kann es auf Empfehlung des Berichterstatters nach der Abstimmung über die Änderungsanträge und der Erklärung der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 5 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen.
3.   Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.
Abänderung 76
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 69
Artikel 69
Artikel 69
Abänderungen am Standpunkt des Rates
Zulässigkeit von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates
1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.
1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.
2.  Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 169 und 170 steht und darauf abzielt,
2.  Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 169 und 170 steht und darauf abzielt,
a)  den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder
a)  den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder
b)  einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder
b)  einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder
c)  einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 63 darstellt oder
c)  einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war oder
d)  einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind.
d)  einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung eingetreten sind.
Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.
Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.
3.  Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 63 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.
3.  Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 63 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.
4.   Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
5.   Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.
Abänderung 77
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 5 – Überschrift
KAPITEL 5
ABSCHNITT 4
DRITTE LESUNG
VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG
Abänderung 78
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 5 – Zwischenüberschrift 1
Vermittlung
entfällt
Abänderung 79
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 69 b (neu)
Artikel 69b
Verlängerung von Fristen
1.   Auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss verlängert der Präsident die Fristen im Rahmen der dritten Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.   Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.
Abänderung 80
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 71
Artikel 71
Artikel 71
Delegation im Vermittlungsausschuss
Delegation im Vermittlungsausschuss
1.  Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.
1.  Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.
2.  Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.
2.  Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.
3.  Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder der betroffenen Ausschüsse, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.
3.  Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses in der zweiten Lesung sowie die Berichterstatter von assoziierten Ausschüssen sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.
4.  Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.
4.  Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.
5.  In der Delegation nicht vertretene Fraktionen und fraktionslose Mitglieder können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden.
5.  In der Delegation nicht vertretene Fraktionen können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden. Gehören der Delegation keine fraktionslosen Mitglieder an, kann ein fraktionsloses Mitglied an internen Vorbereitungssitzungen der Delegation teilnehmen.
6.  Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.
6.  Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.
7.  Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
7.  Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.
Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.
8.  Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.
8.  Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.
Abänderung 81
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 5 – Zwischenüberschrift 2
Prüfung im Plenum
entfällt
Abänderung 82
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 72
Artikel 72
Artikel 72
Gemeinsamer Entwurf
Gemeinsamer Entwurf
1.  Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.
1.  Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.
2.  Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.
2.  Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.
3.  Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.
3.  Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.
4.  Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.  Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.  Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.
5.  Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.
5a.   Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.
5b.   Die Artikel 49, 50 und 53 finden während der dritten Lesung keine Anwendung.
Abänderung 83
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 6 – Überschrift
KAPITEL 6
ABSCHNITT 5
ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
Abänderung 84
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 3 – Abschnitt 3 (neu)
ABSCHNITT 3
INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
(Abschnitt 3 ist vor Abschnitt 4, Vermittlung und dritte Lesung, einzufügen und enthält Artikel 73 in der geänderten Fassung und die Artikel 73a bis 73d).
Abänderung 85
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 73
Artikel 73
Artikel 73
Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
1.   Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt10.
Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, können nur nach einem Beschluss aufgrund der Artikel 73a bis 73c oder nach einer Rücküberweisung durch das Parlament zum Zweck interinstitutioneller Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Verhandlungen werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt10.
2.   Derartige Verhandlungen werden erst aufgenommen, nachdem der zuständige Ausschuss von Fall zu Fall für jedes betroffene Gesetzgebungsverfahren und mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem Beschluss werden das Mandat und die Zusammensetzung des Verhandlungsteams festgelegt. Derartige Beschlüsse werden dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, der die Konferenz der Präsidenten regelmäßig über den neuesten Stand informiert.
Das Mandat besteht aus einem Bericht, der im Ausschuss angenommen und zur späteren Prüfung durch das Plenum eingereicht wird. In Ausnahmefällen, wenn der zuständige Ausschuss es für hinreichend begründet erachtet, dass vor Annahme eines Berichts im Ausschuss Verhandlungen aufgenommen werden, kann das Mandat aus einer Reihe von Änderungsanträgen oder aus einer Reihe klar definierter Ziele, Prioritäten oder Leitlinien bestehen.
3.   Das Verhandlungsteam wird vom Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören zumindest die Schattenberichterstatter jeder Fraktion an.
4.   Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission beraten werden soll („Trilog“), hat die Form eines Dokuments, in dem die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Organe sowie mögliche Kompromisslösungen wiedergegeben sind, und wird dem Verhandlungsteam mindestens 48 Stunden oder, in dringenden Fällen, mindestens 24 Stunden vor dem betreffenden Trilog zur Verfügung gestellt.
Nach jedem Trilog erstattet das Verhandlungsteam dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht. Dem Ausschuss werden Dokumente zur Verfügung gestellt, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten.
Ist es nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstattet das Verhandlungsteam, soweit zutreffend, dem Vorsitzenden, den Schattenberichterstattern und den Koordinatoren des Ausschusses Bericht.
Der zuständige Ausschuss kann das Mandat je nach den Fortschritten der Verhandlungen aktualisieren.
5.   Wird im Rahmen der Verhandlungen ein Kompromiss erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich informiert. Der vereinbarte Text wird dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde der vereinbarte Text durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so wird er in entsprechender Form, darunter auch in Form von Kompromissänderungsanträgen, zur Prüfung durch das Plenum eingereicht. Er kann als konsolidierter Text vorgelegt werden, sofern die Änderungen an dem zu prüfenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben sind.
6.   Umfasst das Verfahren assoziierte Ausschüsse oder gemeinsame Ausschusssitzungen, finden auf den Beschluss über die Einleitung von Verhandlungen und auf das Führen solcher Verhandlungen die Artikel 54 und 55 Anwendung.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Ausschüssen werden die Modalitäten für die Einleitung von Verhandlungen und das Führen solcher Verhandlungen vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt.
__________________
__________________
10 Siehe Anlage XX.
10 Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
Abänderung 86
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 73 a (neu)
Artikel 73a
Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments
1.   Nimmt ein Ausschuss einen Legislativbericht gemäß Artikel 49 an, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage dieses Berichts fassen.
2.   Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen werden zu Beginn der Tagung, die auf ihre Annahme im Ausschuss folgt, bekannt gegeben. Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe im Parlament können Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments ausmachen, schriftlich beantragen, dass ein Beschluss eines Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen zur Abstimmung gebracht wird. Das Parlament stimmt über solche Anträge während derselben Tagung ab.
Geht bis zum Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 kein solcher Antrag ein, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber. Wird ein Antrag gestellt, kann der Präsident unmittelbar vor der Abstimmung einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Jeder Redner kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.
3.   Lehnt das Parlament den Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen ab, werden der Entwurf des Rechtsakts und der Bericht des zuständigen Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für Änderungsanträge fest. Artikel 59 Absatz 1b findet Anwendung.
4.   Verhandlungen können jederzeit nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen werden, sofern kein Antrag auf Abstimmung im Parlament über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gestellt wurde. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, können die Verhandlungen jederzeit, nachdem der Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen im Parlament angenommen wurde, aufgenommen werden.
Abänderung 87
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 73 b (neu)
Artikel 73b
Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates
Hat das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen, stellt er das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, Verhandlungen aufzunehmen. Die Beschlüsse werden während der Tagung, die auf die Abstimmung im Ausschuss folgt, bekannt gegeben, und im Protokoll wird auf sie verwiesen.
Abänderung 88
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 73 c (neu)
Artikel 73c
Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments
Wurde der Standpunkt des Rates in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss zurückverwiesen, stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 69 das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach beschließen, Verhandlungen aufzunehmen.
Enthält der Standpunkt des Rates Elemente, die im Entwurf des Rechtsakts oder im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung nicht enthalten waren, kann der Ausschuss Leitlinien für das Verhandlungsteam annehmen, z. B. in Form von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates.
Abänderung 305
Geschäftsordnung
Artikel 73d (neu)
Artikel 73a
Artikel 73d
Verhandlungsführung
1.  Das Verhandlungsteam des Parlaments wird vom Berichterstatter geleitet, und den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören mindestens die Schattenberichterstatter jeder Fraktion, die sich beteiligen will, an.
2.  Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission („Trilog“) beraten werden soll, wird mindestens 48 Stunden oder in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor dem Trilog an das Verhandlungsteam verteilt.
3.  Nach jedem Trilog erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht.
Ist es nicht möglich, rechtzeitig eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams den Koordinatoren des Ausschusses in einer Sitzung Bericht.
4.  Wird in Verhandlungen eine vorläufige Einigung erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich davon unterrichtet. Dokumente, die die Ergebnisse des abschließenden Trilogs enthalten, werden dem Ausschuss zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Die vorläufige Einigung wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Im Fall der Annahme wird die vorläufige Einigung im Plenum zur Prüfung eingereicht, wobei die Änderungen an dem Entwurf eines Rechtsakts deutlich im Text angegeben werden.
5.  Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Ausschüssen gemäß Artikel 54 und 55 werden die detaillierten Regelungen für die Einleitung von Verhandlungen und die Verhandlungsführung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in den genannten Artikeln aufgeführten Grundsätzen festgelegt.
Abänderung 90
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 74
Artikel 74
entfällt
Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss
1.   Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt.
Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt.
2.   Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe beantragen.
Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt.
Abänderung 91
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 75
Artikel 75
Artikel 63a
Einigung in erster Lesung
Einigung in erster Lesung
Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 193 im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.
Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 193 im Plenum bekannt, dass der Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.
(Dieser Artikel wird an das Ende des Abschnitts 1 über die erste Lesung verschoben.)
Abänderung 92
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 76
Artikel 76
Artikel 69a
Einigung in zweiter Lesung
Einigung in zweiter Lesung
Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 68 und 69 angenommen werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist. Der Präsident und der Präsident des Rates unterzeichnen gemeinsam den Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 78 seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 67a und 69 eingereicht werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.
(Dieser Artikel wird an das Ende des Abschnitts 2 über die zweite Lesung verschoben.)
Abänderung 93
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 77
Artikel 77
entfällt
Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten
1.   In den gemeinsam vom Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakten werden die Art des entsprechenden Rechtsakts, die Ordnungsnummer, der Zeitpunkt seiner Annahme und die Bezeichnung seines Gegenstands angegeben.
2.   Die gemeinsam vom Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte enthalten:
a)  die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,
b)  die Angabe der Bestimmungen, aufgrund derer der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,
c)  die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,
d)  die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,
e)  eine Formel wie „haben folgende Verordnung/Richtlinie/Entscheidung erlassen“ oder „beschließen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.
3.   Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.
4.   Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.
5.   Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:
gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel, die Formel:
„Geschehen zu … am ...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt erlassen worden ist,
die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.
Abänderung 94
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78
Artikel 78
Artikel 78
Unterzeichnung angenommener Rechtsakte
Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte
Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 193 überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 193 und Anlage XVIa überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.
Die Generalsekretäre des Parlaments und des Rates veranlassen anschließend die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 95
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 4 (neu)
KAPITEL 4
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN
(Dies ist nach Artikel 78 einzufügen.)
Abänderung 96
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78 a (neu)
Artikel 78a
Geänderter Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt
Beabsichtigt die Kommission, ihren Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt zu ersetzen oder zu ändern, kann der zuständige Ausschuss seine Prüfung des Gegenstands vertagen, bis ihm der neue Vorschlag oder die Änderungen der Kommission vorliegen.
Abänderung 97
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78 b (neu)
Artikel 78b
Standpunkt der Kommission zu Änderungsanträgen
Vor der Schlussabstimmung über einen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt im zuständigen Ausschuss kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen.
Dieser Standpunkt wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.
Abänderung 98
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78 c (neu)
Artikel 78c
Abstimmung im Parlament
Artikel 59 Absätze -1, 1, 1b und 1c finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 99
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78 d (neu)
Artikel 78d
Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments
1.   In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die weitere Behandlung dieses Entwurfs im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, insbesondere um sicherzustellen, dass etwaige Zusicherungen des Rates oder der Kommission gegenüber dem Parlament in Bezug auf dessen Standpunkt genau eingehalten werden. Sie erstatten dem zuständigen Ausschuss regelmäßig Bericht hierüber.
2.   Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.
3.   Der zuständige Ausschuss kann, wenn er es für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterverfolgungsverfahrens einen Entschließungsantrag einreichen und darin dem Parlament empfehlen,
–   die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder
–   die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 78e erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder
–   andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.
Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung der Tagung aufgenommen, die auf seine Annahme durch den Ausschuss folgt.
Abänderung 100
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 78 e (neu)
Artikel 78e
Erneute Befassung des Parlaments
1.   Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht Präsident den Rat, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Artikel 63 Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören, sowie in den Fällen, in denen der Rat den Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts, zu dem das Parlament ursprünglich Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.
2.   Der Präsident ersucht auch dann um eine erneute Befassung mit einem Entwurf eines rechtsverbindlichen Akts unter den in diesem Artikel festgelegten Umständen, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.
Abänderung 101
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 7 – Nummerierung
KAPITEL 7
KAPITEL 5
KONSTITUTIONELLE FRAGEN
KONSTITUTIONELLE FRAGEN
Abänderung 102
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81
Artikel 81
Artikel 81
Beitrittsverträge
Beitrittsverträge
1.  Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.
1.  Jeder aufgrund des Artikels 49 des Vertrags über die Europäische Union gestellte Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.
2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.
2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.
3.  Während der Verhandlungen unterrichten der Rat und die Kommission den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.
3.  Der zuständige Ausschuss ersucht den Rat und die Kommission um umfassende und regelmäßige Unterrichtung über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.
4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.
4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.
5.  Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 99 zur Zustimmung unterbreitet.
5.  Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 99 zur Zustimmung unterbreitet. Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union erteilt das Parlament seine Zustimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Abänderung 103
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 83
Artikel 83
Artikel 83
Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat
Verletzung von wesentlichen Grundsätzen und Werten durch einen Mitgliedstaat
1.  Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 45 und 52:
1.  Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 45 und 52:
a)  über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;
a)  über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;
b)  über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;
b)  über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;
c)  über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.
c)  über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.
2.  Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 99 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.
2.  Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 99 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.
3.  Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
3.  Gemäß Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedürfen Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
4.  Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.
4.  Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat sowie zu den geeigneten Maßnahmen und zur Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen dargelegt.
5.  Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen angehört wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.
5.  Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen angehört wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.
Abänderung 104
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 84
Artikel 84
Artikel 84
Zusammensetzung des Parlaments
Zusammensetzung des Parlaments
Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 45 ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 99 geprüft.
Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Artikeln 45 und 52 der Geschäftsordnung ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 99 geprüft.
Abänderung 105
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 85
Artikel 85
Artikel 85
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
1.  Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 39, 41, 43, 47, 57 bis 63 und 99 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.
1.  Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 99 findet Anwendung.
2.  Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.  Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3.  Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 47 findet Anwendung.
3.  Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 47 findet Anwendung.
Abänderung 106
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 8 – Nummerierung
KAPITEL 8
KAPITEL 6
HAUSHALTSVERFAHREN
HAUSHALTSVERFAHREN
Abänderung 107
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 86
Artikel 86
Artikel 86
Mehrjähriger Finanzrahmen
Mehrjähriger Finanzrahmen
Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel 99 festgelegten Verfahren an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Für die Zustimmung des Parlaments bedarf es der Mehrheit seiner Mitglieder.
Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 99 behandelt. In Übereinstimmung mit Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Zustimmung des Parlaments der Mehrheit seiner Mitglieder.
Abänderung 108
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 86 a (neu)
Artikel 86a
Jährliches Haushaltsverfahren
Unter Beachtung des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1a kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen für angemessen erachteten Bericht über den Haushaltsplan auszuarbeiten.
Andere Ausschüsse können innerhalb der vom zuständigen Ausschuss festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.
___________________
1a ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
Abänderung 109
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 87
Artikel 87
entfällt
Arbeitsdokumente
1.   Den Mitgliedern werden folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:
a)  der von der Kommission vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans;
b)  eine vom Rat erstellte Zusammenfassung seiner Beratungen über den Entwurf des Haushaltsplans;
c)  der vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans;
d)  Entwürfe von Beschlüssen über die Anwendung der vorläufigen Zwölftel gemäß Artikel 315 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.   Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.
3.   Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb derer die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.
Abänderung 110
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 88
Artikel 88
Artikel 88
Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans – Erste Phase
Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und dazu sprechen.
1.  Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans können von einzelnen Mitgliedern im zuständigen Ausschuss eingereicht werden.
Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates können von mindestens 40 Mitgliedern oder im Namen eines Ausschusses oder einer Fraktion im Plenum eingereicht werden.
2.  Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckdienlichen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.
2.  Änderungsanträge werden schriftlich vorgelegt und begründet und tragen die Unterschrift ihrer Verfasser und geben die Haushaltslinie, auf die sie sich beziehen an.
Alle Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans sind schriftlich zu begründen.
3.  Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.
3.  Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge fest.
4.  Der zuständige Ausschuss nimmt zu den eingereichten Texten vor ihrer Prüfung im Plenum Stellung.
4.  Der zuständige Ausschuss stimmt über die Änderungsanträge vor ihrer Prüfung im Parlament ab.
Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.
4a.   Im Parlament eingereichte Änderungsanträge, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, dürfen nur dann zur Abstimmung kommen, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.
5.  Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.
5.  Die Änderungsanträge zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.
6.  In Abweichung von Artikel 59 Absatz 2 stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über
6.  Das Parlament stimmt in aufeinanderfolgenden Abstimmungen ab über
–  jeden Abänderungsentwurf,
–  die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans nach Einzelplänen,
–   jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,
–  einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.
–  einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.
Artikel 174 Absätze 4 bis 8 finden jedoch Anwendung.
Artikel 174 Absätze 4 bis 8a finden jedoch Anwendung.
7.  Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.
7.  Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Änderungsanträge eingereicht wurden, gelten als angenommen.
8.  Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
8.  Nach Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Anderungsanträgen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
9.  Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.
9.  Hat das Parlament den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, wird der so geänderte Standpunkt mit den Begründungen und dem Protokoll der Sitzung, in der die Änderungsanträge angenommen wurden, dem Rat und der Kommission zugeleitet.
10.   Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.
Abänderung 111
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 89
Artikel 89
Artikel 95a
Finanztrilog
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.
Gemäß Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nimmt der Präsident an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.
Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.
Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.
(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung ans Ende des Kapitels über Haushaltsverfahren verschoben und steht nach Artikel 95.)
Abänderung 112
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 91
Artikel 91
Artikel 91
Endgültiger Erlass des Haushaltsplans
Endgültiger Erlass des Haushaltsplans
Ist der Präsident davon überzeugt, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ist der Präsident der Auffassung, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 113
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 93
Artikel 93
Artikel 93
Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans
Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans
Die Bestimmungen über das Durchführungsverfahren für den Beschluss über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt11. Diese Anlage wird gemäß Artikel 227 Absatz 2 angenommen.
Die Bestimmungen über die Verfahren der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt11.
__________________
__________________
11 Siehe Anlage V.
11 Siehe Anlage V.
Abänderung 114
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 94
Artikel 94
Artikel 94
Andere Verfahren zur Entlastung
Andere Verfahren zur Entlastung
Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für:
Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten auch für
–  das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments;
–  das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments;
–  das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;
–  das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat, Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;
–  das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;
–  das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;
–  das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.
–  das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.
Abänderung 115
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 95
Artikel 95
Artikel 92a
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament
Ausführung des Haushaltsplans
1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.
1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.
2.  Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.
2.  Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor seiner Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.
(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung vor Artikel 93 verschoben.)
Abänderung 116
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 9 – Nummerierung
KAPITEL 9
KAPITEL 7
INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN
INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN
Abänderung 117
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 98
Artikel 98
Artikel 98
Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen
Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen, Billigen der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung
1.  Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.
1.  Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.
2.  Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.
2.  Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.
3.  Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.
3.  Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.
Abänderung 118
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 10 – Nummerierung
KAPITEL 10
KAPITEL 8
ZUSTIMMUNGSVERFAHREN
ZUSTIMMUNGSVERFAHREN
Abänderung 119
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 99
Artikel 99
Artikel 99
Zustimmungsverfahren
Zustimmungsverfahren
1.  Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so berücksichtigt es bei seinem Beschluss eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Billigung oder Ablehnung. Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Sie kann eine kurze Begründung enthalten, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 56 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.
1.  Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem rechtsverbindlichen Akt ersucht, legt der zuständige Ausschuss dem Parlament eine Empfehlung zur Genehmigung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Akts vor.
Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Änderungsanträge im Ausschuss sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.
Die Empfehlung kann mit einer kurzen Begründung versehen sein, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 56 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung.
Der zuständige Ausschuss kann einen Antrag für eine nichtlegislative Entschließung einreichen. Andere Ausschüsse können gemäß Artikel 201 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53, 54 oder 55 in die Ausarbeitung der Entschließung einbezogen werden.
1a.   Falls erforderlich, kann der zuständige Ausschuss auch einen Bericht einreichen, der einen nichtlegislativen Entschließungsantrag umfasst und aus dem die Gründe hervorgehen, aus denen das Parlament seine Zustimmung erteilen oder verweigern soll, und der gegebenenfalls Empfehlungen für die Umsetzung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.
1b.   Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Hat der zuständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn seine Empfehlung nicht angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten den Gegenstand entweder auf die Tagesordnung zur Prüfung auf einer der nächsten Tagungen aufnehmen oder, in einem hinreichend begründeten Fall, beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern.
Das Parlament beschließt über den Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit, oder, wenn darin keine Mehrheit angegeben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt.
1c.   Das Parlament beschließt über den vorgeschlagenen Rechtsakt in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt.
2.   Darüber hinaus finden bei internationalen Abkommen, Beitrittsverträgen, der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung wesentlicher Grundsätze durch einen Mitgliedstaat, der Feststellung der Zusammensetzung des Parlaments, der Feststellung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils die Artikel 108, 81, 83, 84, 85 bzw. 86 Anwendung.
3.  Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt oder zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts oder des geplanten internationalen Abkommens enthält.
3.  Ist die Zustimmung des Parlaments erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament jederzeit einen Zwischenbericht mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen zur Änderung oder Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.
4.   Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Entscheidet der zuständige Ausschuss, keine Empfehlung abzugeben, oder hat er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn keine Empfehlung angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten die Angelegenheit entweder auf die Tagesordnung einer folgenden Tagung zur Prüfung aufnehmen oder – in einem hinreichend begründeten Fall – beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern.
Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, das Zustimmungsverfahren für höchstens ein Jahr auszusetzen.
Abänderung 120
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 11 – Nummerierung
KAPITEL 11
KAPITEL 9
SONSTIGE VERFAHREN
SONSTIGE VERFAHREN
Abänderung 121
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 100
Artikel 100
Artikel 100
Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Verfahren der Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro
1.  Wird das Parlament um seine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, so berät es nach ihrer Vorlage im Plenum durch den Rat auf der Grundlage eines mündlich vorgetragenen oder schriftlich übermittelten Vorschlags seines zuständigen Ausschusses zur Annahme oder Ablehnung der Empfehlungen, die Gegenstand der Anhörung sind.
1.  Wird das Parlament um seine Stellungnahme gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, berät es auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rechtsakts.
2.  Das Parlament stimmt anschließend über diese Empfehlungen en bloc ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.
2.  Das Parlament stimmt anschließend in einer einzigen Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.
Abänderung 122
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 102
Artikel 102
Artikel 102
Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen
Verfahren für die Prüfung geplanter freiwilliger Vereinbarungen
1.  Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 52 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.
1.  Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 52 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.
2.  Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.
2.  Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.
Abänderung 123
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 103
Artikel 103
Artikel 103
Kodifizierung
Kodifizierung
1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, so wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten12, um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.
1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten12, um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.
2.  Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.
2.  Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.
3.  Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.
3.  Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.
Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.
Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss technische Anpassungen zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.
4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.
4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.
Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.
Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.
In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.
In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.
__________________
__________________
12 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).
12 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).
Abänderung 124
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 104
Artikel 104
Artikel 104
Neufassung
Neufassung
1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.
1.  Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.
2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten13, um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.
2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten13, um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.
Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.
Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.
3.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
3.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 58 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.
Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.
4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
4.  Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.
In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.
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__________________
13 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).
13 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).
Abänderung 125
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel II – Kapitel 9 a (neu)
KAPITEL 9A
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Abänderung 126
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 105
Artikel 105
Artikel 105
Delegierte Rechtsakte
Delegierte Rechtsakte
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident diesen an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, einen für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständigen Berichterstatter zu benennen.
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, leitet der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, ein für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständiges Mitglied zu benennen.
2.  Der Präsident gibt dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab diesem Tag.
2.  Während der Tagung, die auf den Eingang des delegierten Rechtsakts folgt, gibt der Präsident dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs.
Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschuss veröffentlicht.
Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschuss veröffentlicht.
3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten. In diesem Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt; darüber hinaus kann die Kommission darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt.
3.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag mit Einwänden gegen den Rechtsakt unterbreiten. Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zwecks Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.
4.   Hat der zuständige Ausschuss zehn Werktage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag unterbreitet, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zum Thema zur Aufnahme in die Tagesordnung für die oben genannte Tagung einreichen.
4a.   In einem gemäß Absatz 3 eingereichten Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt, und die Kommission kann darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, mit dem den Empfehlungen des Parlaments Rechnung getragen wird.
5.  Das Parlament beschließt über eingereichte Entschließungsanträge innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.
5.  Das Parlament nimmt einen solchen Entschließungsantrag innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist nach Maßgabe von Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, so unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.
Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.
6.  Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt,
6.  Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt,
–  so unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung;
–  unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung;
–  werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, so unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt;
–  werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt;
–  sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, so wird über diese abgestimmt;
–  sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, wird über diese abgestimmt;
–  werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, so gilt die Empfehlung als angenommen;
–  werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, gilt die Empfehlung als angenommen;
–  mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.
–  mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.
7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen wird. Das Parlament beschließt mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.
7.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen oder die stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung abgelehnt wird.
Gemäß Artikel 290 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf ein Beschluss zum Widerruf der Befugnisübertragung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
8.  Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.
8.  Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.
Abänderung 127
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 106
Artikel 106
Artikel 106
Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen
Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, einen für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständigen Berichterstatter zu benennen.
1.  Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, überweist der Präsident ihn an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, ein für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständiges Mitglied zu benennen.
2.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.
2.  Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.
3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Rechtsakt, die Maßnahme oder den Entwurf eines Rechtsakts oder einer Maßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.
3.  Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.
4.  Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
4.  Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in diesem Fall keine Anwendung;
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Durchführungsmaßnahme in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 158 findet in den beiden vorstehend genannten Fällen keine Anwendung.
b)  wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte;
b)  Wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte.
c)  das Parlament kann die Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;
c)  Das Parlament kann eine Entschließung zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder annehmen und darin darauf hinweisen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist für die Ablehnung der Durchführungsmaßnahme unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zur Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.
d)  wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung;
d)  Wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 105 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung.
Abänderung 128
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 108
Artikel 108
Artikel 108
Internationale Abkommen
Internationale Abkommen
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 53 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 201 Absatz 2, Artikel 54 oder Artikel 55 findet gegebenenfalls Anwendung.
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder diese vorbereitende Phase auf andere Weise zu verfolgen. Der Ausschuss setzt die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis.
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, erforderlichenfalls vertraulich, umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar
–  von der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie
–  vom Rat gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1a.   Der zuständige Ausschuss ermittelt bei der Kommission so bald wie möglich die für den Abschluss der internationalen Abkommen nach Absatz 1 gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft diese gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 39.
2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.
2.  Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.
3.   Zum Zeitpunkt der geplanten Aufnahme von Verhandlungen ermittelt der zuständige Ausschuss bei der Kommission die für den Abschluss der in Absatz 1 genannten internationalen Abkommen gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft die gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 39. Gibt die Kommission keine Rechtsgrundlage an oder wird die Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage gestellt, so findet Artikel 39 Anwendung.
4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses sowie nach Prüfung aller gemäß Artikel 134 eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.
4.  Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines auf eigene Initiative erstellten Berichts des zuständigen Ausschusses oder nach Prüfung aller von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.
5.  Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 99 oder Artikel 47 Absatz 1.
5.  Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 99 oder Artikel 47 Absatz 1.
6.  Vor der Abstimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat14.
6.  Zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor der Abstimmung des Parlaments über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme können der zuständige Ausschuss oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt.
Bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt, kann der Präsident die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses anfordern, der dem Parlament seine Schlussfolgerungen vorlegt.
Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, wird die Abstimmung über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.
7.  Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls nicht zulässig sind.
7.  Wird das Parlament um Zustimmung zum Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines internationalen Abkommens ersucht, beschließt es in einer einzigen Abstimmung in Übereinstimmung mit Artikel 99.
Verweigert das Parlament seine Zustimmung, teilt der Präsident dem Rat mit, dass das fragliche Abkommen nicht geschlossen, verlängert oder geändert werden kann.
Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 1b kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, den Beschluss über das Zustimmungsverfahren um höchstens ein Jahr zu verschieben.
8.  Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.
8.  Wird das Parlament um Stellungnahme zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens ersucht, sind keine Änderungen des Textes des Abkommens zulässig. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 1 sind Änderungsanträge zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zulässig.
Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.
9.   Erteilt das Parlament einem internationalen Abkommen nicht die Zustimmung, so teilt der Präsident dem Rat mit, dass das betreffende Abkommen nicht abgeschlossen werden kann.
9a.   Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse überprüfen gemeinsam, dass der Rat, die Kommission und der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik dem Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der Vorbereitung der Verhandlungen, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen unverzüglich und regelmäßig umfassende Informationen – erforderlichenfalls vertraulich –, einschließlich des Entwurfs und des endgültig angenommenen Textes der Verhandlungsleitlinien, sowie Informationen über die Durchführung der Abkommen übermitteln.
__________________
14 Siehe auch die Auslegung von Artikel 141.
Abänderung 129
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 109
Artikel 109
Artikel 109
Verfahren gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium
Vorläufige Anwendung oder Aussetzung der Anwendung internationaler Abkommen oder Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium
Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Parlament und den Rat über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 108 oder 113 dieser Geschäftsordnung abgeben.
Wenn die Kommission oder der Vizepräsident und Hohe Vertreter das Parlament und den Rat über die Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, kann das Parlament den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik auffordern, eine Erklärung abzugeben auf die findet eine Aussprache folgt. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 113 Empfehlungen abgeben, in denen insbesondere der Rat ersucht werden kann, ein Abkommen vorläufig nicht anzuwenden, bis das Parlament seine Zustimmung erteilt hat.
Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet.
Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission oder der Vizepräsident und Hohe Vertreter die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium vorschlägt.
Abänderung 130
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 110
Artikel 110
Artikel 110
Sonderbeauftragte
Sonderbeauftragte
1.  Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, so fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.
1.  Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.
2.  Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
2.  Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3.  Binnen drei Monaten nach der Anhörung kann der Ausschuss gemäß Artikel 134 einen Vorschlag für eine Empfehlung vorlegen, der sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.
3.  Binnen zwei Monaten nach der Anhörung kann der zuständige Ausschuss Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausarbeiten, die sich unmittelbar auf die Ernennung beziehen.
4.  Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.
4.  Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.
5.   Ein vom Rat ernannter Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.
Abänderung 131
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 111
Artikel 111
Artikel 111
Internationale Vertretung
Internationale Vertretung
1.  Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union kann die kandidierende Person aufgefordert werden, vor dem zuständigen Gremium des Parlaments zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
1.  Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union kann die kandidierende Person aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
2.  Binnen drei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.
2.  Binnen zwei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Ernennung bezieht.
Abänderung 132
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 112
Artikel 112
Artikel 113a
Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 113 dieser Geschäftsordnung abgeben.
1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Entwürfe von Empfehlungen gemäß Artikel 113 ausarbeiten.
2.  Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
2.  Die betroffenen Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
3.  Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 123 finden Anwendung.
3.  Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 123 finden Anwendung.
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 134.)
4.  Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.
4.  Der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.
(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung nach Artikel 113 verschoben (und folglich in das neu geschaffene Kapitel 2a aufgenommen).)
Abänderung 133
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel III – Kapitel 2 a – Überschrift (neu)
KAPITEL 2A
EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION
(Vor Artikel 113 einzufügen.)
Abänderung 134
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 113
Artikel 113
Artikel 113
Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Empfehlungen zur Außenpolitik der Union
1.  Der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 134 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.
1.  Der zuständige Ausschuss kann Entwürfe von Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Themen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (Auswärtiges Handeln der Union) oder in den Fällen ausarbeiten, in denen ein in den Anwendungsbereich von Artikel 108 fallendes internationales Abkommen nicht an das Parlament überwiesen oder das Parlament nicht gemäß Artikel 109 unterrichtet wurde.
2.  In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.
2.  In dringenden Fällen kann der Präsident eine Dringlichkeitssitzung des betroffenen Ausschusses genehmigen.
3.  Während des Verfahrens der Annahme einer solchen Empfehlung, die in Form eines schriftlichen Textes zur Abstimmung gestellt werden muss, kommt Artikel 158 nicht zur Anwendung und es können mündliche Änderungsanträge gestellt werden.
3.  Während des Verfahrens der Annahme dieser Empfehlungsentwürfe auf Ausschussebene muss ein schriftlicher Text zur Abstimmung gestellt werden.
Die Nichtanwendung von Artikel 158 ist nur im Ausschuss und nur in Fällen der Unaufschiebbarkeit möglich. Weder in nicht als unaufschiebbar erklärten Ausschusssitzungen noch in Plenarsitzungen kann von den Bestimmungen des Artikels 158 abgewichen werden.
Die Bestimmung, wonach mündliche Änderungsanträge gestellt werden können, bedeutet, dass kein Einspruch dagegen erhoben werden darf, dass mündliche Änderungsanträge im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.
3a.   In den in Absatz 2 genannten dringenden Fällen findet Artikel 158 auf der Ausschussebene keine Anwendung, und mündliche Änderungsanträge sind zulässig. Die Mitglieder können keinen Einspruch gegen mündliche Änderungsanträge einlegen, die im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.
4.  Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden. Die Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 40 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. In diesem Fall werden die Empfehlungen des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung zwecks Aussprache und Abstimmung gesetzt. Änderungsanträge können von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden.
4.  Die vom Ausschuss abgefassten Entwürfe von Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden.
4a.   Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 40 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. Wenn Einsprüche vorliegen, werden die Empfehlungsentwürfe des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung gesetzt. Es findet eine Aussprache über derartige Empfehlungen statt, und Änderungsanträge, die von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern eingereicht wurden, kommen zur Abstimmung.
Abänderung 135
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 114
Artikel 114
Artikel 114
Verletzung der Menschenrechte
Verletzung der Menschenrechte
Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 4 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.
Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 113 Absätze 4 und 4a zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.
Abänderung 136
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 115
Artikel 115
Artikel 115
Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments
Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments
1.  Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.
1.  Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.
2.  Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.
2.  Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.
3.  Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften findet Artikel 166 Anwendung.
3.  Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, kann der Ausschuss beschließen, Dokumente der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
4.   Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren gemäß Artikel 9 durch den zuständigen Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Abänderung 137
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 116
Artikel 116
Artikel 116
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
1.  Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den in dieser Geschäftsordnung enthaltenen besonderen Bestimmungen.
1.  Alle Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen.
Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.
Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird zur Information gleichzeitig mit dieser Geschäftsordnung veröffentlicht15.
2.  Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.
2.  Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.
Von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente gelten zum Zwecke des Zugangs zu Dokumenten als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.
Gemäß Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gelten von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten nur dann als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.
Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.
Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.
3.  Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.
3.  Das Parlament richtet eine Website für das öffentliche Register seiner Dokumente ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden, soweit möglich, in die Website für das öffentliche Register aufgenommen.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website für das öffentliche Register des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente können in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht werden.
Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Das Präsidium nimmt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten an, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
4.  Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) zuständig sind, und entscheidet über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung).
4.  Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) und die Entscheidung über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung) zuständig sind.
5.   Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.
6.  Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.
6.  Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.
6a.   Das Präsidium nimmt den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht an.
7.  Der zuständige Ausschuss des Parlaments erstellt auf der Grundlage von Informationen, die vom Präsidium und von anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden, den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht und legt ihn dem Plenum vor.
7.  Der zuständige Ausschuss des Parlaments prüft regelmäßig die Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments und legt dem Plenum einen Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor.
Der zuständige Ausschuss prüft und bewertet auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte.
Der zuständige Ausschuss kann auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte prüfen und bewerten.
7a.   Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.
__________________
15 Siehe Anlage XIV.
Abänderung 138
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 116 a (neu)
Artikel 116a
Zugang zum Parlament
1.   Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
2.   Personen im Mitarbeiterstab eines Mitglieds, auf die die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen1a, Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
3.   Im Transparenz-Register registrierte Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
–   den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
–   die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–   die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
4.   Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der Verhaltenskodex nach Absatz 2 für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.
5.   Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.
__________________
1a ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.
Abänderung 139
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 117
Artikel 117
Artikel 117
Wahl des Präsidenten der Kommission
Wahl des Präsidenten der Kommission
1 Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, so fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
1.  Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
Der Europäische Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.
Der Europäische Rat wird eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.
2.  Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2.  Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Es wird geheim abgestimmt.
Es wird geheim abgestimmt.
3.  Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.
3.  Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.
4.  Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit, so ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.
4.  Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit, ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.
Abänderung 140
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 118
Artikel 118
Artikel 118
Wahl der Kommission
Wahl der Kommission
—  1. Der Präsident fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.
1.  Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen. Diese Anhörungen finden öffentlich statt.
1.  Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen oder Gremien vorzustellen.
1a.   Die Anhörungen werden von den Ausschüssen durchgeführt.
In Ausnahmefällen kann eine Anhörung in einem anderen Format durchgeführt werden, wenn ein designiertes Kommissionsmitglied Geschäftsbereiche hat, die überwiegend horizontaler Art sind, vorausgesetzt, an einer solchen Anhörung werden die zuständigen Ausschüsse beteiligt. Die Anhörungen finden öffentlich statt.
2.   Der Präsident kann den gewählten Präsidenten der Kommission auffordern, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.
3.  Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt16.
3.  Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt16.
4.  Der gewählte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
4.  Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
5.  Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.
5.  Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3 bis 5b finden Anwendung.
Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab.
Es wird namentlich abgestimmt.
Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.
5a.   Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab. Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.
6.  Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.
6.  Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.
7.  Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit, der Besetzung eines freien Postens oder der Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates werden die betroffenen Mitglieder der Kommission gemäß Absatz 3 aufgefordert, vor dem Ausschuss zu erscheinen, der für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig ist.
7.  Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung oder einer Änderung der Zusammensetzung der Kommission während ihrer Amtszeit werden die betroffenen Mitglieder der Kommission oder andere designierte Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Anhörung gemäß den Absätzen 1a und 3 teilzunehmen.
7a.   Eine Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit wird einer Prüfung durch das Parlament gemäß Anlage XVI unterzogen.
Wenn während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission die Empfehlungen des Parlaments zur Beilegung des Interessenkonflikts nicht befolgt, kann das Parlament den Präsidenten der Kommission auffordern, dem fraglichen Kommissionsmitglied gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Vertrauen zu entziehen und gegebenenfalls gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig zu werden, um dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen
_______________
16 Siehe Anlage XVI.
Abänderung 141
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 118 a (neu)
Artikel 118a
Mehrjährige Programmplanung
Nach der Ernennung einer neuen Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ einen Meinungsaustausch und einigen sich auf gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung.
Zu diesem Zweck und vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten über die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der neuen Legislaturperiode. Bei diesem Meinungsaustausch werden unter anderem die Prioritäten des gewählten Präsidenten der Kommission sowie die Antworten der designierten Kommissionsmitglieder bei den in Artikel 118 vorgesehenen Anhörungen berücksichtigt.
Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Festlegungen holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.
Abänderung 142
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 119
Artikel 119
Artikel 119
Misstrauensantrag gegen die Kommission
Misstrauensantrag gegen die Kommission
1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen.
1.  Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Misstrauensantrag abgestimmt, kann ein erneuter Antrag nur von einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden.
2.  Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und ist zu begründen. Er wird der Kommission übermittelt.
2.  Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und eine Begründung enthalten. Er wird der Kommission übermittelt.
3.  Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.
3.  Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.
4.  Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.
4.  Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.
5.  Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.
5.  Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.
6.  Die Aussprache und die Abstimmung finden spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.
6.  Unbeschadet der Absätze 4 und 5 finden die Aussprache und die Abstimmung spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.
7.  Zur Annahme des Antrags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.
7.  Die Annahme des Antrags bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.
Abänderung 143
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 120
Artikel 120
Artikel 120
Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union
Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union
Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen.
Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit die Person aus, deren Benennung er vorschlagen will. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Bewerber.
Abänderung 144
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 121
Artikel 121
Artikel 121
Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs
Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs
1.  Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.
1.  Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.
2.  Der zuständige Ausschuss gibt in Form eines Berichts mit einem gesonderten Vorschlag für einen Beschluss für jede einzelne Ernennung eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
3.  Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab und fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.  Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag zur Ernennung gesondert und geheim ab.
4.  Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
4.  Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Abänderung 145
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 122
Artikel 122
Artikel 122
Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
1.  Der für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
1.  Der für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
2.  Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
3.  Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt.
3.  Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag gesondert und geheim ab.
4.  Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
4.  Gibt das Parlament zu einem Vorschlag eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
5.   Das gleiche Verfahren gilt für die Benennungen für die Ämter des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.
Abänderung 146
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 122 a (neu)
Artikel 122a
Ernennungen in die Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung
1.   Dieser Artikel findet Anwendung auf die Ernennung
–   des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus,
–   des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vollzeitmitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus,
–   der Vorsitzenden und geschäftsführenden Direktoren der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und
–   des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
2.   Jeder Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
3.   Der zuständige Ausschuss gibt zu jedem Ernennungsvorschlag eine Empfehlung an das Parlament ab.
4.   Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ernennungsvorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung gesondert und geheim ab.
5.   Fasst das Parlament einen ablehnenden Beschluss zu dem Ernennungsvorschlag, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Abänderung 147
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 123
Artikel 123
Artikel 123
Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates
Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates
1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.
1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.
2.  Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.
2.  Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.
3.  Über die Entschließungsanträge wird am selben Tag abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.
3.  Über die Entschließungsanträge wird in der frühestmöglichen Abstimmungsstunde abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.
4.  Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.
4.  Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.
4a.   Wird ein gemeinsamer Entschließungsantrag von Fraktionen eingereicht, die eine klare Mehrheit vertreten, kann der Präsident den Antrag zuerst zur Abstimmung bringen.
5.  Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.
5.  Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.
5a.   Der oder die Verfasser eines gemäß Absatz 2 oder Artikel 135 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind berechtigt, ihn vor der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
5b.   Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden. Absatz 5a und dieser Absatz finden auch auf gemäß Artikel 105 und 106 eingereichte Entschließungsanträge Anwendung.
Abänderung 148
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 124
Artikel 124
Artikel 124
Erläuterung von Beschlüssen der Kommission
Erläuterung von Beschlüssen der Kommission
Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.
Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auf, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt aus Termingründen oder aufgrund der relativen politischen Bedeutung der Sache, dass dies nicht erforderlich ist. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.
Abänderung 149
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 125
Artikel 125
Artikel 125
Erklärungen des Rechnungshofs
Erklärungen des Rechnungshofs
1.  Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.
1.  Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, eine Erklärung abzugeben, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.
2.  Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.
2.  Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.
Abänderung 150
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 126
Artikel 126
Artikel 126
Erklärungen der Europäischen Zentralbank
Erklärungen der Europäischen Zentralbank
1.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank unterbreitet dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
1.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr zu unterbreiten.
2.  Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.
2.  Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.
3.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3.  Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
4.  Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.
4.  Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.
5.  Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfasst.
5.  Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst.
Abänderung 151
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 127
Artikel 127
entfällt
Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
1.   Die Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der dem Plenum einen Bericht unterbreitet.
2.   Der Rat wird aufgefordert, das Parlament über den Inhalt seiner Empfehlung und die Haltung des Europäischen Rates zu unterrichten.
Abänderung 152
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 128
Artikel 128
Artikel 128
Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache
Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache
1.  Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.
1 Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.
Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.
Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.
Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden, werden hinfällig.
Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob die Anfragen nach dem Verfahren des Artikels 149 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung in den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen werden, werden hinfällig.
2.  Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt worden sein.
2.  Anfragen an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Adressaten übermittelt worden sein.
3.  Für Anfragen, die die in Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, so dass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.
3.  Für Anfragen, die die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen, gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Fristen nicht; die Antwort muss innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden, sodass das Parlament ordnungsgemäß auf dem Laufenden gehalten wird.
4.  Dem fragestellenden Mitglied stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.
4.  Dem fragestellenden Mitglied steht zur Erläuterung Redezeit zur Verfügung. Der Adressat beantwortet die Anfrage.
Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.
5.  Im Übrigen gilt Artikel 123 Absätze 2 bis 5 entsprechend.
5.  Artikel 123 Absätze 2 bis 5b, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 153
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 129
Artikel 129
Artikel 129
Fragestunde
Fragestunde
1.  Fragestunden mit der Kommission finden auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen statt, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt 90 Minuten.
1.  Fragestunden mit der Kommission können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt bis zu 90 Minuten.
2.  Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt, wobei die Möglichkeit besteht, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.
2.  Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt, wobei die Möglichkeit besteht, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.
3.   Die Fragestunde wird nach einem Losverfahren durchgeführt, dessen Einzelheiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt sind17.
4.  Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.
4.  Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.
4a.   Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.
4b.   Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und das Kommissionsmitglied hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage von 30 Sekunden stellen, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Das Kommissionsmitglied hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.
Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten spezifischen Querschnittsthema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.
__________________
17 Siehe Anlage II.
Abänderung 154
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 130
Artikel 130
Artikel 130
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
2.  Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
2.  Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
3.  Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen. Jedes Mitglied darf höchstens fünf Anfragen pro Monat einreichen.
3.  Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen. Jedes Mitglied darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen.
In Ausnahmefällen sind weitere Anfragen zulässig; diese sind als unterzeichnetes Schriftstück von dem jeweiligen Mitglied persönlich bei der zuständigen Dienststelle des Generalsekretariats einzureichen.
Ein Jahr nach Beginn der achten Wahlperiode nimmt die Konferenz der Präsidenten eine Bewertung des Systems in Bezug auf die zusätzlichen Anfragen vor.
Der Ausdruck „in Ausnahmefällen“ ist so auszulegen, dass die weitere Anfrage einen Dringlichkeitsfall betrifft und dass die Einreichung dieser Anfrage nicht auf den folgenden Monat verschoben werden kann. Darüber hinaus muss die Zahl der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 eingereichten Anfragen niedriger sein als die festgelegte Höchstzahl von fünf Anfragen pro Monat.
3a.   Eine Anfrage kann von anderen Mitgliedern unterstützt werden. Solche Anfragen werden nur auf die Anfragen des Verfassers angerechnet, nicht auf die Höchstzahl der Anfragen der unterstützenden Mitglieder nach Absatz 3.
4.  Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 129 findet entsprechend Anwendung.
4.  Kann eine Anfrage nicht fristgerecht innerhalb von drei Wochen (Anfrage mit Vorrang) oder von sechs Wochen (Anfrage ohne Vorrang) vom Adressaten beantwortet werden, kann sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt werden.
Der Vorsitz eines Ausschusses ist gemäß Artikel 206 Absatz 1 befugt, eine Ausschusssitzung einzuberufen; somit obliegt es ihm, über den Entwurf der Tagesordnung der von ihm einberufenen Sitzung zu entscheiden, um eine reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Durch dieses Recht wird die in Artikel 130 Absatz 4 vorgesehene Verpflichtung, eine schriftliche Anfrage auf Antrag des Fragestellers in den Entwurf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Es liegt jedoch im Ermessen des Vorsitzes, unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte der Sitzung und die Modalitäten des Verfahrens vorzuschlagen (beispielsweise ein Verfahren ohne Aussprache und gegebenenfalls die Annahme einer Entscheidung über die Weiterbehandlung oder gegebenenfalls eine Empfehlung, den Punkt auf eine spätere Sitzung zu vertagen).
5.  Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), müssen innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Adressaten beantwortet werden. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.
5.  Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.
Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet werden.
6.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
6.  Anfragen und Antworten einschließlich der zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
__________________
__________________
18 Siehe Anlage III.
18 Siehe Anlage III.
Abänderung 295
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 130 a (neu)
Artikel 130a
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
1.  Bei kleinen Anfragen, die aus Fragen zur schriftlichen Beantwortung bestehen, kann der Rat, die Kommission oder der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments darum ersucht werden, Informationen zu genau angegebenen Themen bereitzustellen.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung1a erfüllen, den Adressaten darum ersucht, binnen zwei Wochen zu antworten. Der Präsident kann diese Frist im Benehmen mit den Fragestellern verlängern.
2.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
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1a Siehe Anlage III.
Äbänderung 296
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 130 b (neu)
Artikel 130b
Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache
1.  Bei großen Anfragen, die aus Fragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache bestehen, können diese Anfragen von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden. Die Anfragen können eine kurze Erläuterung enthalten.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten schriftlich vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung1a erfüllen, unverzüglich den Adressaten der Anfrage unterrichtet und den Adressaten darum ersucht anzugeben, ob und gegebenenfalls wann er antworten wird.
2.  Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 149 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten.
3.  Lehnt der Adressat es ab, die Anfrage zu beantworten, oder beantwortet er sie innerhalb von drei Wochen nicht, wird die Anfrage in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten. Vor der Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.
4.  Einem der fragestellenden Mitglieder steht zur Erläuterung Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des betroffenen Organs antwortet.
Artikel 123 Absätze 2 bis 5 zur Einreichung von Entschließungsanträgen und zur Abstimmung über Entschließungsanträge findet entsprechend Anwendung.
5.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
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1a Siehe Anlage III.
Or. en
Abänderung 155
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 131
Artikel 131
Artikel 131
Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien19 an die Europäische Zentralbank pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien19 an die Europäische Zentralbank pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
3.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
3.  Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4.  Können Anfragen nicht fristgerecht beantwortet werden, so werden sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt.
4.  Können Anfragen nicht binnen sechs Wochen beantwortet werden, können sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt werden.
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19 Siehe Anlage III.
19 Siehe Anlage III.
Abänderung 156
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 131 a (neu)
Artikel 131a
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus
1.   Das in Artikel 131 Absätze 1, 2 und 3 festgelegte Verfahren findet entsprechend Anwendung auf Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffen. Die Zahl solcher Anfragen ist auf die Höchstzahl von sechs nach Artikel 131 Absatz 1 anzurechnen.
2.   Können Anfragen nicht innerhalb von fünf Wochen beantwortet werden, können sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats des Adressaten gesetzt werden.
Abänderung 157
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel V – Kapitel 4 – Überschrift
BERICHTE ANDERER ORGANE
BERICHTE ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN
Abänderung 158
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 132
Artikel 132
Artikel 132
Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe
Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen
1.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.
1.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.
2.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 vorschlagen kann.
2.  Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorlegen oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 vorschlagen kann, wenn er der Ansicht ist, dass das Parlament zu einer wichtigen in den Berichten enthaltenen Angelegenheit Stellung nehmen sollte.
Abänderung 159
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 133
Artikel 133
Artikel 133
Entschließungsanträge
Entschließungsanträge
1.  Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.
1.  Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.
Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.
Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.
1a.   Ein solcher Antrag
–   darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung und speziell in Artikel 46 andere spezifische Verfahren und Zuständigkeiten vorgesehen sind, und
–   darf sich nicht auf den Gegenstand eines im Parlament laufenden Verfahrens beziehen.
1b.   Jedes Mitglied darf höchstens einen derartigen Antrag im Monat stellen.
1c.   Der Entschließungsantrag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die anzuwendenden Kriterien erfüllt sind. Erklärt der Präsident den Antrag für zulässig, gibt er ihn im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.
2.  Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren.
2.  Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren, darunter die Verbindung des Entschließungsantrags mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten, die Annahme einer Stellungnahme, die auch die Form eines Schreibens haben kann, und die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52. Er kann auch beschließen, den Entschließungsantrag nicht weiterzuverfolgen.
Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.
Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.
Er kann beschließen, einen Bericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.
3.  Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.
3.  Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Präsidenten, des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.
4.  Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.
4.  Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.
5.  Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.
5.  Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.
6.   Der oder die Verfasser eines gemäß Artikel 123 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 5 oder Artikel 135 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
7.  Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.
7.  Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.
Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
8.   Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.
Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, dass Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.
Abänderung 160
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 134
Artikel 134
entfällt
Empfehlungen an den Rat
1.   Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 108 oder Artikel 109 dieser Geschäftsordnung angehört wurde.
2.   Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Gegebenenfalls befasst dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.
3.   Ein entsprechender Bericht des zuständigen Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.
Die Anwendung dieses Absatzes bedarf nicht der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten.
4.   Die Bestimmungen des Artikels 113 finden Anwendung.
Abänderung 161
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 135
Artikel 135
Artikel 135
Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
1.  Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen (Artikel 149 Absatz 3).
1.  Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen.
2.  Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2.  Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Das Parlament kann gemäß Artikel 152 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen werden spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.
Das Parlament kann gemäß Artikel 152 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht werden, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.
3.  Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.
3.  Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.
Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.
Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.
4.  Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 183 findet dabei keine Anwendung.
4.  Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 183, der Erklärungen zur Abstimmung betrifft, findet dabei keine Anwendung.
Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.
Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.
5.  Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 123 Absatz 4 Anwendung.
5.  Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, findet das Verfahren gemäß Artikel 123 Absätze 4 und 4a Anwendung.
6.  Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.
6.  Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.
Die Artikel 187, 188 und 190 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.
Die Artikel 187 und 188 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.
Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 168 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 133 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.
Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 168 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Verfasser haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 133 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.
Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.
Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.
Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.
Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.
* * *
Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 168 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.
Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 168 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.
Abänderung 162
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 136
Artikel 136
entfällt
Schriftliche Erklärungen
1.   Mindestens zehn Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen können ausschließlich zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Der Inhalt einer solchen Erklärung darf über die Form einer Erklärung nicht hinausgehen. Vor allem darf in ihr keine legislative Maßnahme gefordert werden, sie darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung spezifische Verfahren und Zuständigkeiten festgelegt sind, und sie darf keine Fragen behandeln, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens im Europäischen Parlament sind.
2.   Die Genehmigung zur Weiterbehandlung ist gemäß Absatz 1 in jedem Einzelfall Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten. Schriftliche Erklärungen werden in den Amtssprachen auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht und elektronisch an die Mitglieder verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in ein elektronisches Register eingetragen. Dieses Register ist öffentlich und über die Webseite des Parlaments zugänglich. Ausdrucke der schriftlichen Erklärungen mit Unterschriften werden auch vom Präsidenten bereitgehalten.
3.   Jedes Mitglied kann eine in das elektronische Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen. Die Unterschrift kann jederzeit vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung der Erklärung in das Register zurückgezogen werden. Im Falle einer solchen Rücknahme ist es dem betreffenden Mitglied nicht gestattet, die Erklärung noch einmal zu unterzeichnen.
4.   Erhält nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung in das Register eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit. Die Erklärung wird mit den Namen der Unterzeichner im Protokoll veröffentlicht, ist für das Parlament aber nicht bindend.
5.   Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird.
6.   Wenn das Organ, an die sich die angenommene Erklärung richtet, das Parlament nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang über ihre Weiterbehandlung informiert, wird der in der Erklärung geschilderte Sachverhalt von einem ihrer Verfasser auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt.
7.   Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet ist, wird hinfällig, ohne dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser dreimonatigen Frist besteht.
Abänderung 163
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel V – Kapitel 5 a (neu)
KAPITEL 5A
ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN
(Wird nach Artikel 136 eingefügt.)
Abänderung 164
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 137
Artikel 137
Artikel 137
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.
Über Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.
Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.
3.  Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
3.  Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Abänderung 165
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 138
Artikel 138
Artikel 138
Anhörung des Ausschusses der Regionen
Anhörung des Ausschusses der Regionen
1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
1.  In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
2.  Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb deren der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.
Über Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.
Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.
3.  Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
3.  Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Abänderung 166
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 140
Artikel 140
Artikel 140
Interinstitutionelle Vereinbarungen
Interinstitutionelle Vereinbarungen
1.  Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.
1.  Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.
Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet. Sie können dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt werden.
Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet.
2.  Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten bzw. schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 226 Absätze 2 bis 6 überwiesen.
2.  Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten bzw. schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 226 Absätze 2 bis 6 überwiesen.
Abänderung 167
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 141
Artikel 141
Artikel 141
Verfahren vor dem Gerichtshof
Verfahren vor dem Gerichtshof
1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.
1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführung, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.
2.  Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet.
2.  Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet. Er kann gegebenenfalls die Stellungnahme des in der Sache zuständigen Ausschusses einholen.
3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.
3.  Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.
Der Präsident kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.
Der Präsident kann dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, nimmt er die Klage zurück.
Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.
Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, unterbreitet er dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.
4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.
4.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.
Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.
Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses abzuweichen, unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.
Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.
Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament vorgelegt.
In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.
In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.
In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.
In Artikel 108 Absatz 6 wird ein besonderes Verfahren für den Beschluss des Parlaments im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einzuholen, festgelegt. Diese Vorschrift stellt eine „lex specialis“ dar, die Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Artikels 141 hat.
Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 141, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.
Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 141, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.
4a.   In dringenden Fällen kann der Präsident – soweit möglich nach Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses – vorläufige Maßnahmen ergreifen, sofern dies zur Einhaltung der einschlägigen Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das jeweils anwendbare Verfahren gemäß Absatz 3 bzw. 4 unverzüglich einzuleiten.
4b.   Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss legt die Grundsätze fest, die er bei seiner Anwendung dieses Artikels befolgen wird.
Abänderung 168
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 143
Artikel 143
Artikel 143
Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC)
Konferenz der EuropaAusschüsse der Parlamente (COSAC)
1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.
1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.
2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.
2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse.
3.  Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.
3.  Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.
3a.   Die Delegation legt der Konferenz der Präsidenten nach jedem Treffen der COSAC einen Bericht vor.
Abänderung 169
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 146
Artikel 146
Artikel 146
Einberufung des Parlaments
Einberufung des Parlaments
1.  Das Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.
1.  In Übereinstimmung mit Artikel 229 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.
2.  Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.
2.  Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.
3.  Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.
3.  Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.
4.  Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.
4.  Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.
Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.
Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.
Abänderung 170
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 148
Artikel 148
Artikel 148
Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen
Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen
1.  In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.
1.  In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.
2.  Die Namen der Mitglieder, deren Anwesenheit aus der Liste hervorgeht, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „anwesend“ aufgeführt. Die Namen der Mitglieder, deren Abwesenheit durch den Präsidenten entschuldigt ist, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „entschuldigt“ aufgeführt.
2.  Die Namen der Mitglieder, die in der Liste als anwesend eingetragen sind, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „anwesend“ vermerkt. Die Namen der Mitglieder, deren Abwesenheit durch den Präsidenten entschuldigt ist, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „entschuldigt“ vermerkt.
Abänderung 171
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 149
Artikel 149
Artikel 149
Entwurf der Tagesordnung
Entwurf der Tagesordnung
1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission gemäß Artikel 37 aufgestellt.
1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze aufgestellt.
Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.
Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.
2.  Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.
2.  Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.
3.   Ein oder zwei Zeiträume mit einer Gesamtdauer von höchstens 60 Minuten können im Entwurf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 135 vorgesehen werden.
4.  Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung an die Mitglieder verteilt.
4.  Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Abänderung 172
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 150
Artikel 150
Artikel 150
Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache
Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache
1.  Vorschläge für Rechtsakte (erste Lesung) und nichtlegislative Entschließungsanträge, die im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen wurden, werden zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.
1.  Wurde ein Bericht im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen, wird er zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.
Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
2.  Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, so findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.
2.  Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.
3.  Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.
3.  Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.
4.  Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.
4.  Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.
Abänderung 173
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 152
Artikel 152
Artikel 149a
Annahme und Änderung der Tagesordnung
Annahme und Änderung der Tagesordnung
1.  Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Änderungsvorschläge können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller, einem Redner für und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
1.  Zu Beginn einer jeden Tagung nimmt das Parlament die Tagesordnung an. Änderungsvorschläge zum endgültigen Entwurf der Tagesordnung können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
2.  Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 154 oder 187 bis 191 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.
2.  Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 154 oder 187 bis 191 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.
Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, so kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.
Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.
3.  Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.
3.  Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.
Dieser Artikel wird verschoben und folgt unmittelbar auf Artikel 149, da er den Entwurf der Tagesordnung betrifft.
Abänderung 174
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 153 a (neu)
Artikel 153a
Von einer Fraktion beantragte Aussprache über ein aktuelles Thema
1.   Bei jeder Tagung werden im Entwurf der Tagesordnung ein oder zwei Zeiträume von mindestens je 60 Minuten für Aussprachen über ein aktuelles Thema, das für die Politik der Europäischen Union von großem Interesse ist, vorgesehen.
2.   Jede Fraktion hat das Recht, für mindestens eine solche Aussprache pro Jahr ein aktuelles Thema ihrer Wahl vorzuschlagen. Die Konferenz der Präsidenten stellt über einen gleitenden Zeitraum von einem Jahr sicher, dass die Ausübung dieses Rechts zwischen den Fraktionen gerecht verteilt ist.
3.   Die Fraktionen teilen dem Präsidenten vor der Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung durch die Konferenz der Präsidenten das aktuelle Thema ihrer Wahl schriftlich mit. Artikel 38 Absatz 1, der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind, betrifft, ist uneingeschränkt zu beachten.
4.   Die Konferenz der Präsidenten legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Aussprache durchgeführt wird. Sie kann mit einer Mehrheit, die vier Fünftel der Mitglieder des Parlaments vertritt, beschließen, ein von einer Fraktion vorgeschlagenes Thema abzulehnen.
5.   Die Aussprache wird von einem Vertreter der Fraktion, die das aktuelle Thema vorgeschlagen hat, erläutert. Die Redezeit nach dieser Erläuterung wird gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.
6.   Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.
Abänderung 175
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 154
Artikel 154
Artikel 154
Dringlichkeit
Dringlichkeit
1.  Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem das Parlament gemäß Artikel 47 Absatz 1 angehört wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
1.  Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, der dem Parlament gemäß Artikel 47 Absatz 1 vorgelegt wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
2.  Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.
2.  Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.
3.  Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.
3.  Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.
4.  Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.
4.  Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.
5.  Die Beratung im Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.
5.  Ein Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.
Wird ein Dringlichkeitsverfahren angewandt und finden interinstitutionelle Verhandlungen statt, finden die Artikel 73 und 73a keine Anwendung. Artikel 73d findet entsprechend Anwendung.
Abänderung 176
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 156
Artikel 156
Artikel 156
Fristen
Fristen
Außer in den in den Artikeln 135 und 154 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor verteilt wurde.
Außer in den in den Artikeln 135 und 154 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor zur Verfügung gestellt wurde.
Abänderung 177
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 157
Artikel 157
Artikel 157
Zutritt zum Plenarsaal
Zutritt zum Plenarsaal
1.  Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die Sachverständigen oder Beamten der Union; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.
1.  Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie vom Präsidenten eingeladene Personen; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.
2.  Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.
2.  Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.
3.  Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.
3.  Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.
Abänderung 178
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 158
Artikel 158
Artikel 158
Sprachen
Sprachen
1.  Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.
1.  Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.
2.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.
2.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.
3.  In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.
3.  In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.
4.  In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.
4.  In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen gelockert werden. Das Präsidium nimmt die erforderlichen Bestimmungen an.
Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, dass der Wortlaut in den verschiedenen Sprachfassungen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 184 Absatz 5. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können.
4a.   Nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses beschließt der Präsident über Anträge, die mutmaßliche mangelnde Übereinstimmung der Sprachfassungen betreffen.
Abänderung 179
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 159
Artikel 159
Artikel 159
Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
1.  Während einer am Ende der 8. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit20 sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.
1.  Während einer am Ende der 8. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit20 sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.
2.  Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest und überprüft seinen Beschluss halbjährlich auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
2.  Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest und überprüft seinen Beschluss halbjährlich auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
3.  Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten mit Ausnahme von Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, finden Anwendung.
3.  Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten finden Anwendung.
4.  Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.
4.  Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.
__________________
__________________
20 Verlängerung durch den Beschluss des Parlaments vom 26. Februar 2014.
20 Verlängerung durch den Beschluss des Parlaments vom 26. Februar 2014.
Abänderung 180
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 160
Artikel 160
Artikel 160
Verteilung der Dokumente
Verteilung der Dokumente
Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden vervielfältigt und an die Mitglieder verteilt. Ein Verzeichnis dieser Dokumente wird im Sitzungsprotokoll veröffentlicht.
Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).
Abänderungen 181{und mündliche Abänderung}
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 162
Artikel 162
Artikel 162
Aufteilung der Redezeit und Rednerliste
Aufteilung der Redezeit und Rednerliste
1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
2.  Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.
2.  Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, ruft sie der Präsident zur Sache.
3.  Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.
3.  Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke enthält.
4.  Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
4.  Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
a)  Ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;
a)  Ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;
b)  ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;
b)  ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;
c)  den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.
c)  den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.
ca)  die Aufteilung der Redezeit im Plenum soll berücksichtigen, dass Mitglieder mit Behinderungen möglicherweise mehr Zeit benötigen.
5.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
5.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
6.  Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.
6.  Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen kann der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute erteilen. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.
7.  Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.
7.  Auf Antrag kann der Präsident Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang geben.
8.  Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.
8.  Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer im Zusammenhang mit den Ausführungen des Mitglieds richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird und dass durch mehrere aufeinander folgende blaue Karten kein grobes Ungleichgewicht in Bezug auf die Fraktionszugehörigkeit der während der Aussprache das Wort ergreifenden Mitglieder entsteht.
9.  Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.
9.  Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.
10.   Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.
11.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.
11.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.
12.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
12.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
13.  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.
13.  Der Präsident ist unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.
Abänderung 182
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 164 a (neu)
Artikel 164a
Verhinderung von Obstruktion
Der Präsident ist befugt, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese Anträge oder Anfragen nach seiner Überzeugung offensichtlich dauerhaft eine erhebliche Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte der Mitglieder bezwecken und bewirken würden.
(In Kapitel 3 „Allgemeine Vorschriften für den Ablauf der Sitzungen“)
Abänderung 183
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 165
Artikel 165
Artikel 165
Sofortmaßnahmen
Sofortmaßnahmen
1.  Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.
1.  Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.
2.  Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.
2.  Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.
3.  Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
3.  Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
4.  Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.
4.  Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.
4a.   Der Präsident kann im Fall diffamierender, rassistischer oder fremdenfeindlicher Äußerungen oder Verhaltensweisen durch ein Mitglied beschließen, die Live-Übertragung der Sitzung zu unterbrechen.
4b.   Der Präsident kann beschließen, die Teile einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung zu entfernen, die diffamierende, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen enthalten.
Dieser Beschluss wird sofort wirksam. Er muss jedoch vom Präsidium spätestens vier Wochen nachdem der Beschluss gefasst wurde bzw., sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei dessen nächster Sitzung bestätigt werden.
5.  Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.
5.  Die in den Absätzen 1 bis 4b aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.
6.  Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 166 befassen.
6.  Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 166 befassen.
Abänderung 184
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 166
Artikel 166
Artikel 166
Sanktionen
Sanktionen
1.  Bei außergewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion und gibt ihn dem betroffenen Mitglied und den Vorsitzen der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, bekannt, bevor er das Plenum davon in Kenntnis setzt.
1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion.
Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. In außergewöhnlichen Fällen kann der Präsident beschließen, eine mündliche Anhörung des betroffenen Mitglieds einzuberufen.
Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekannt gegeben, und die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion endgültig ist, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
2.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind auf der Grundlage der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Leitlinien21 ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.
2.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.
Es sollte unterschieden werden zwischen Handlungen visueller Art, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend, diffamierend, rassistisch oder fremdenfeindlich sind und ein vernünftiges Maß nicht überschreiten, und Handlungen, durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird.
3.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
3.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
a)  Rüge;
a)  Rüge;
b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis zehn Tagen;
b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;
c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis zehn aufeinander folgenden Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
d)  Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 21 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments.
da)   Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
db)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflichten eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
3a.   Die in Absatz 3 Buchstaben b bis db festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 165 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
3b.   Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
__________________
21 Siehe Anlage XV.
Abänderung 185
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 167
Artikel 167
Artikel 167
Interne Beschwerdeverfahren
Interne Beschwerdeverfahren
Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder verringern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.
Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten aufgrund des Artikels 166 Absätze 1 bis 3a verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde oder, sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei seiner nächsten Sitzung das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder ändern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.
Abänderung 186
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel VII – Kapitel 5 – Überschrift
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG
Abänderung 187
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 168
Artikel 168
Artikel 168
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit
1.  Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.
1.  Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.
2.  Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.
2.  Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.
3.  Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident in Verbindung mit der Abstimmung auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Zeigt die Abstimmung, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
3.  Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erreicht, erklärt der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, und die Abstimmung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit kann nur von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Ein im Namen einer Fraktion gestellter Antrag ist nicht zulässig.
Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses müssen gemäß Absatz 2 alle im Plenarsaal anwesenden Mitglieder und gemäß Absatz 4 alle Antragsteller mitgezählt werden. Hierbei kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht verwendet werden. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.
Die elektronische Abstimmungsanlage kann zur Feststellung der Schwelle von 40 Mitgliedern verwendet werden, nicht aber zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.
Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Anwesenden nicht erreicht, so verkündet der Präsident nicht das Abstimmungsergebnis, sondern stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.
Absatz 3 letzter Satz ist nicht auf Abstimmungen über Anträge zum Verfahren anwendbar, sondern nur auf Abstimmungen über den Gegenstand selbst.
4.  Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.
4.  Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag gestellt wird, und werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne der Absätze 2 und 3 auch dann hinzugerechnet, wenn sie den Plenarsaal anschließend verlassen.
Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag vorgebracht wird.
5.  Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, so kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.
5.  Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.
Abänderung 188
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 168 a (neu)
Artikel 168a
Schwellen
1.   Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung und sofern nichts anderes festgelegt ist, bezeichnet der Begriff
a)   „niedrige Schwelle“ ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments oder eine Fraktion;
b)   „mittlere Schwelle“ ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen;
c)   „hohe Schwelle“ ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen.
2.   Ist für den Zweck, festzustellen, ob eine geltende Schwelle erreicht wurde, die Unterschrift eines Mitglieds erforderlich, kann das Mitglied entweder handschriftlich oder mittels des Systems der elektronischen Unterschrift des Parlaments elektronisch unterzeichnen. Ein Mitglied kann seine Unterschrift innerhalb der einschlägigen Fristen zurückziehen, kann jedoch danach nicht erneut unterzeichnen.
3.   Ist die Unterstützung einer Fraktion erforderlich, damit eine Schwelle erreicht wird, handelt die Fraktion über ihren Vorsitz oder eine Person, die vom Vorsitz ordnungsgemäß für diesen Zweck bestimmt wurde.
4.   Für die Anwendung der mittleren und der hohen Schwelle wird die Unterstützung einer Fraktion wie folgt gezählt:
–   wenn ein Artikel, in dem eine derartige Schwelle vorgesehen ist, im Lauf einer Sitzung in Anspruch genommen wird: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören und physisch anwesend sind;
–   in allen anderen Fällen: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.
Abänderung 189
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Horizontale Anpassung

Derzeitiger Wortlaut

Horizontale Anpassung

 

Horizontale Anpassung von Artikeln und Änderungsanträgen an die neuen Definitionen der Schwellen gemäß Artikel 168a

 

A.  In den folgenden Artikeln bzw. in den Änderungsanträgen zu den folgenden Artikeln werden die Worte „eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder“ in jeder flektierten Form durch „eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind:

 

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 38 Absatz 2

 

Artikel 38a Absatz 1 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1a Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1b Unterabsatz 4 (neu)

 

Artikel 59 Absatz 1b Unterabsatz 5 (neu)

 

Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 78e Absatz 2

 

Artikel 67a Absatz 1 Unterabsatz 1 (neu) und Artikel 68 Absatz 1

 

Artikel 67a Absatz 2 Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 67a Absatz 4 Unterabsatz 1 (neu)

 

Artikel 69 Absatz 1

 

Artikel 81 Absatz 2

 

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 105 Absatz 3 und Absatz 4

 

Artikel 105 Absatz 6 dritter Spiegelstrich

 

Artikel 106 Absatz 4c Unterabsatz 2 (neu)

 

Artikel 108 Absatz 2

 

Artikel 108 Absatz 4

 

Artikel 113 Absatz 4a (neu)

 

Artikel 118 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 121 Absatz 3

 

Artikel 122 Absatz 3

 

Artikel 122a Absatz 4 (neu)

 

Artikel 123 Absatz 2

 

Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 135 Absatz 1

 

Artikel 135 Absatz 2

 

Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 150 Absatz 2

 

Artikel 150 Absatz 3

Artikel 152 Absatz 1

Artikel 153 Absatz 1

 

Artikel 154 Absatz 1

 

Artikel 169 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 170 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 174 Absatz 5

 

Artikel 174 Absatz 6

Artikel 176 Absatz 1

 

Artikel 180 Absatz 1

 

Artikel 187 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 188 Absatz 1 Unterabsatz 1und 2

 

Artikel 189 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 190 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 190 Absatz 4

 

Artikel 226 Absatz 4

Artikel 231 Absatz 4

Anhang XVI Nummer 1c Unterabsatz 7

In den Artikeln 88 Absatz 4 und 113 Absatz 4 a werden die Worte „mindestens 40 Mitglieder“ in jeder flektierten Form durch „eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

B.  In Artikel 50 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 werden die Worte „mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses“ in jeder flektierten Form durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 73a Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments ausmachen“ bzw. „Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden“ in jeder flektierten Form durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 210a Absatz 4 werden die Worte „drei Mitgliedern des Ausschusses“ durch „Mitgliedern oder einer Fraktion bzw. mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

C.  In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 182 Absatz 2 und Artikel 180 a Absatz 2 werden die Worte „mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 191 Absatz 1 werden die Worte „einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern“ durch „von Mitgliedern oder einer Fraktion bzw. mehrerer Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 208 Absatz 2 werden die Worte „ mindestens eines Sechstels der Ausschussmitglieder“ bzw. „ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses“ in jeder flektierten Form durch „(von) Mitglieder(n) oder eine(r) Fraktion bzw. mehrere(n) Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

In Artikel 208 Absatz 3 werden die Worte „ein Viertel der Ausschussmitglieder“ durch „Mitglieder oder eine Fraktion bzw. mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird“ ersetzt, wobei sämtliche erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorzunehmen sind.

 

D.  Diese horizontale Anpassung der Schwellen steht einer Annahme, Ablehnung oder Änderung der angeführten Artikel und Änderungsanträge aufgrund von anderen Aspekten als den Schwellen nicht entgegen.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Abänderung 190
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 169
Artikel 169
Artikel 169
Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen
Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen
1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen.
1.  Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen. Die Namen aller Mitunterzeichner werden veröffentlicht.
Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.
Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.
Änderungsanträge zu Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.
Änderungsanträge zu Vorschlägen für rechtsverbindliche Akte können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.
2.  Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 170 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.
2.  Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 170 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.
Unter Text wird in diesem und in Artikel 170 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen Rechtsakt verstanden.
Unter Text wird in diesem und in Artikel 170 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen rechtsverbindlichen Akt verstanden.
3.  Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
3.  Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
4.  Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.
4.  Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.
5.  Wird ein Änderungsantrag von seinen Verfassern zurückgezogen, so ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.
5.  Wird ein Änderungsantrag von seinen Verfassern zurückgezogen, ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.
6.  Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen gedruckt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.
Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.
Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.
Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.
Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.
Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.
Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.
Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.
Abänderung 191
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 170
Artikel 170
Artikel 170
Zulässigkeit von Änderungsanträgen
Zulässigkeit von Änderungsanträgen
1.  Ein Änderungsantrag ist unzulässig,
1.  Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu Initiativberichten und Artikel 69 Absatz 2 zu Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates ist ein Änderungsantrag unzulässig,
a)  wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;
a)  wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;
b)  wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;
b)  wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;
c)  wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;
c)  wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht; diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;
ca)   wenn damit ein Vorschlag für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union geändert werden soll; Artikel 103 Absatz 3 Unterabsatz 2 findet jedoch entsprechend Anwendung;
cb)   wenn damit die Teile eines Vorschlags zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union geändert werden sollen, die in einem solchen Vorschlag unverändert geblieben sind; Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 104 Absatz 3 Unterabsatz 3 finden jedoch entsprechend Anwendung;
d)  wenn sich erweist, dass die Fassung des Textes, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, mindestens in einer Amtssprache keine Änderung bedingt. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.
d)  wenn der Änderungsantrag lediglich der Sicherstellung der sprachlichen Korrektheit oder der Verbesserung der terminologischen Kohärenz der Sprachfassung des Textes dienen soll, in der der Änderungsantrag eingereicht wurde. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.
2.   Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.
3.  Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.
3.  Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.
Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.
Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.
4.  Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.
4.  Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.
In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betreffenden Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.
In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betroffenen Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.
Artikel 123 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.
Artikel 123 Absätze 4 und 4a über gemeinsame Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.
4a.   Mit Zustimmung des Präsidenten können Änderungsanträge ausnahmsweise nach Ablauf der Frist für Änderungsanträge eingereicht werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit solcher Änderungsanträge. Der Präsident holt vor der Abstimmung die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über solche Änderungsanträge ein.
Für die Zulässigkeit von Kompromissänderungsanträgen lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:
–   In der Regel beziehen sich die Kompromissänderungsanträge auf Textstellen, zu denen vor Ablauf der Frist für Änderungsanträge andere Änderungsanträge eingereicht worden sind.
–   In der Regel werden die Kompromissänderungsanträge von den Fraktionen eingereicht, die eine Mehrheit im Parlament bilden, den Vorsitzen bzw. den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.
–   In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änderungsanträge zum selben Textteil zurückgezogen werden.
Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen solchen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Abänderung 192
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 171
Artikel 171
Artikel 171
Abstimmungsverfahren
Abstimmungsverfahren
1.  Das Parlament wendet bei Abstimmungen über Berichte folgendes Verfahren an:
1.  Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt bei Abstimmungen über dem Parlament vorgelegte Texte folgendes Verfahren:
a)  Zunächst wird über etwaige Änderungsanträge zu dem Bericht des federführenden Ausschusses zugrunde liegenden Text abgestimmt,
a)  Zunächst wird gegebenenfalls über Änderungsanträge zu dem Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Akt abgestimmt,
b)  dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt,
b)  dann wird gegebenenfalls über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Vorschlag abgestimmt,
c)  anschließend wird über die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,
c)  anschließend wird über etwaige Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,
d)  abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag oder Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt (Schlussabstimmung).
d)  abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag abgestimmt (Schlussabstimmung).
Das Parlament stimmt nicht über die im Bericht enthaltene Begründung ab.
Das Parlament stimmt nicht über in Berichten enthaltene Begründungen ab.
2.   Für die zweite Lesung gilt folgendes Abstimmungsverfahren:
a)  Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Abänderung des Standpunkts des Rates vor, so gilt er gemäß Artikel 76 als gebilligt;
b)  über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über etwaige Änderungsanträge abgestimmt (siehe Artikel 68 Absatz 1);
c)  wurden mehrere Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates eingereicht, wird über sie in der in Artikel 174 festgelegten Reihenfolge abgestimmt;
d)  hat das Parlament über die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates abgestimmt, kann eine weitere Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit nur gemäß Artikel 68 Absatz 2 erfolgen.
3.   Für die dritte Lesung gilt das Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 72.
4.  Bei der Abstimmung über Legislativtexte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung stehen, werden hinfällig.
4.  Bei der Abstimmung über Vorschläge für rechtsverbindliche Akte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt.
4a.   Ein Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.
5.  Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch kurze Ausführungen des Berichterstatters zur Darlegung des Standpunkts des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, zulässig.
5.  Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch Ausführungen des Berichterstatters oder an seiner Stelle des Vorsitzes des Ausschusses zulässig. Er kann den Standpunkt des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, kurz darlegen.
Abänderung 193
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 172
Artikel 172
entfällt
Stimmengleichheit
1.   Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9 sowie für Schlussabstimmungen gemäß den Artikeln 199 und 212, wobei bei letzteren die Rücküberweisung an die Konferenz der Präsidenten erfolgt.
2.   Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 152) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 192) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 176 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.
3.   In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.
Artikel 172 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 141 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, dem Verfahren beizutreten. In so einem Fall gilt, dass der zuständige Ausschuss sich überhaupt nicht geäußert hat.
Abänderung 194
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 173
Artikel 173
entfällt
Grundlagen der Abstimmung
1.   Grundlage der Abstimmung über Berichte ist eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses. Der Ausschuss kann diese Aufgabe an seinen Vorsitz oder den Berichterstatter delegieren.
2.   Der Ausschuss kann empfehlen, über alle oder einzelne Änderungsanträge en bloc abzustimmen, oder sie anzunehmen, abzulehnen oder für hinfällig zu erklären.
Er kann auch Kompromissänderungsanträge vorschlagen.
3.   Empfiehlt der Ausschuss eine Abstimmung en bloc, so wird über diese Änderungsanträge zuerst und en bloc abgestimmt.
4.   Schlägt der Ausschuss einen Kompromissänderungsantrag vor, so wird darüber vorrangig abgestimmt.
5.   Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.
6.   Bei einer Abstimmung en bloc oder über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.
Abänderung 195
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 174
Artikel 174
Artikel 174
Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge
Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge
1.  Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.
1.  Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.
2.  Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.
2.  Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.
3.  Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.
3.   Der Präsident kann jedoch, wenn er der Ansicht ist, dass dies die Abstimmung erleichtert, den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.
Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Änderungsanträge zu demselben Text hinfällig.
Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, werden alle übrigen Änderungsanträge zu derselben Textstelle hinfällig.
4.   Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.
Gemäß Artikel 170 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluss der Aussprache gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eingereichten Kompromissänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromisscharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.
Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4a.   Werden Kompromissänderungsanträge zur Abstimmung gestellt, wird über sie vorrangig abgestimmt.
4b.   Bei einer Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.
5.  Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gesonderte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere Änderungsanträge eingereicht worden sind.
5.  Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder zu bestimmten Textteilen eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere konkurrierende Änderungsanträge eingereicht worden sind.
6.  Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen. In diesem Fall wendet er das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren an. Die Verfasser derartiger Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.
6.  Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.
7.  Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.
7.  Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.
Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.
Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.
8.  Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.
8.  Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.
8a.   Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.
Abänderung 196
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 175
Artikel 175
Artikel 175
Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss
Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss
Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.
Wurden zu einem von einem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, die einen durch einen Ausschuss eingereichten Text betreffen, kann der Präsident den jeweiligen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Abstimmung über alle diese Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.
Abänderung 197
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 176
Artikel 176
Artikel 176
Getrennte Abstimmung
Getrennte Abstimmung
1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.
1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.
2.  Der Antrag muss am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.
2.  Der Antrag muss spätestens am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.
Abänderungen 198 und 347
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 178
Artikel 178
Artikel 178
Abstimmung
Abstimmung
1.  Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.
1.  Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.
Der Präsident kann jedoch jederzeit entscheiden, dass die Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.
1a.   Der Präsident erklärt die einzelnen Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.
Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
1b.   Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und NeinStimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt, es sei denn, in den Verträgen ist eine spezifische Mehrheit vorgesehen.
2.  Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.
2.  Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen unklar ist, wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.
2a.   Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.
3.  Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.
3.  Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.
Abänderung 199
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 179
Artikel 179
Artikel 179
Schlussabstimmung
Schlussabstimmung
Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 180 namentlich abgestimmt.
Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 2 ab.
Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.
Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.
Abänderung 200
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 179 a (neu)
Artikel 179a
Stimmengleichheit
1.   Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9.
2.   Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über einen Text, über den gemäß Artikel 176 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.
3.   In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.
Artikel 179 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 141 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, nach der das Parlament diesem Verfahren beitreten sollte. In einem derartigen Fall wird davon ausgegangen, dass der zuständige Ausschuss überhaupt keine Empfehlung abgegeben hat.
Der Präsident kann an der Abstimmung teilnehmen, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.
(Die letzten beiden Unterabsätze werden als Auslegung eingefügt.)
Abänderung 201
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 180
Artikel 180
Artikel 180
Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung
1.  Außer in den in Artikel 118 Absatz 5, Artikel 119 Absatz 5 und Artikel 179 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.
1.  Außer in den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern spätestens am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.
Artikel 180 Absatz 1 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.
Artikel 180 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.
1a.   Jede Fraktion kann höchstens einhundert Anträge auf namentliche Abstimmung pro Tagung einreichen.
2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.
2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage.
Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, kann die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge erfolgen und mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds beginnen. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen. Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt.
Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt. Für die Annahme oder Ablehnung werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.
Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.
2a.   Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.
Abänderung 202
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 180 a (neu)
Artikel 180a
Geheime Abstimmung
1.   Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.
Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.
2.   Eine geheime Abstimmung erfolgt auch, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.
3.   Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
4.   Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es wird elektronisch abgestimmt.
Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.
Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.
Abänderung 203
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 181
Artikel 181
Artikel 181
Elektronische Abstimmung
Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage
1.  Der Präsident kann jederzeit entscheiden, dass die in den Artikeln 178, 180 und 182 genannten Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.
Sofern die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 178, 180 Absatz 2 oder gemäß Artikel 182.
Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.
1.  Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.
2.  Bei elektronischer Abstimmung wird nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.
2.  Bei elektronischer Abstimmung wird, sofern es sich nicht um eine namentliche Abstimmung handelt, nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.
Wurde die namentliche Abstimmung nach Artikel 180 Absatz 1 beantragt, so wird das Abstimmungsergebnis namentlich festgehalten und in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
3.   Die namentliche Abstimmung wird nach Artikel 180 Absatz 2 durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann durch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Abstimmungsanlage ermittelt werden.
3a.   Der Präsident kann jederzeit entscheiden, die elektronische Abstimmungsanlage zu verwenden, um das Erreichen einer Schwelle zu überprüfen.
Abänderung 204
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 182
Artikel 182
entfällt
Geheime Abstimmung
1.   Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1, Artikel 199 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.
Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.
2.   Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.
Wird vor Eröffnung der Abstimmung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eine geheime Abstimmung beantragt, so ist eine solche Abstimmung von Parlament durchzuführen.
3.   Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
4.   Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung.
Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.
Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.
Abänderung 205
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 182 a (neu)
Artikel 182a
Streitigkeiten über die Abstimmung
1.   Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, die die Gültigkeit einer Abstimmung betreffen, können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
2.   Nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.
3.   Über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Ergebnisses entscheidet der Präsident. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.
Abänderung 206
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 183
Artikel 183
Artikel 183
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
1.  Wenn die allgemeine Aussprache abgeschlossen ist, kann jedes Mitglied zur Schlussabstimmung eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, oder eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die in den ausführlichen Sitzungsbericht aufgenommen wird.
1.  Wenn die Abstimmungen abgeschlossen sind, kann jedes Mitglied zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über einen dem Parlament unterbreiteten Gegenstand eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, abgeben. Jedes Mitglied kann pro Tagung höchstens drei mündliche Erklärungen abgeben.
Jedes Mitglied kann zu einer derartigen Abstimmung eine schriftliche Erklärung zur Abstimmung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die auf die Seite des Mitglieds auf der Website des Parlaments aufgenommen wird.
Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.
Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.
Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung begonnen hat.
Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung zum ersten Gegenstand begonnen hat.
Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.
Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.
2.  Erklärungen zur Abstimmung sind bei Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.
2.  Erklärungen zur Abstimmung sind bei geheimen Abstimmungen oder Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.
3.  Steht ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Bericht gemäß Artikel 150 auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.
3.  Steht ein Gegenstand ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder nur gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.
Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem zur Abstimmung stehenden Text haben.
Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem Gegenstand haben, der dem Parlament vorgelegt wurde.
Abänderung 207
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 184
Artikel 184
entfällt
Streitigkeiten über die Abstimmung
1.  Der Präsident erklärt jede einzelne Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.
2.  Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, so sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
3.  Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung im Hinblick auf die Gültigkeit einer Abstimmung können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
4.  Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.
5.  Über die Gültigkeit des verkündeten Ergebnisses entscheidet der Präsident. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abänderung 208
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel VII – Kapitel 6 – Überschrift
KAPITEL 6
KAPITEL 6
WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN
WORTMELDUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ZUM VERFAHREN
Abänderung 209
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 185
Artikel 185
Artikel 185
Anträge zum Verfahren
Anträge zum Verfahren
1.  Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:
1.  Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:
a)  Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 187),
Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 187),
b)  Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 188),
b)  Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 188),
c)  Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 189),
c)  Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 189),
d)  Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 190),
d)  Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 190),
e)  Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
e)  Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
(Artikel 191).
(Artikel 191).
Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich für, und ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.
Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.
2.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
2.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
Abänderung 210
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 186
Artikel 186
Artikel 184a
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung
1.  Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.
1.  Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.
2.  Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.
2.  Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen oder Anträgen zum Verfahren.
3.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
3.  Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
4.  Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
4.  Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
5.  Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.
5.  Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.
Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.
Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.
(Dieser Artikel wird in der geänderten Fassung vor Artikel 185 verschoben.)
Abänderung 211
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 187
Artikel 187
Artikel 187
Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit
Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit
1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann von einer Fraktion oder von 40 Mitgliedern beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.
2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.
Abänderung 212
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 188
Artikel 188
Artikel 188
Rücküberweisung an einen Ausschuss
Rücküberweisung an einen Ausschuss
1.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.
1.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
2.  Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
3.  Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.
3.  Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.
4.  Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.
4.  Durch die Rücküberweisung wird die Prüfung des Gegenstands ausgesetzt.
5.  Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.
5.  Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.
Abänderung 213
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 190
Artikel 190
Artikel 190
Vertagung der Aussprache oder Abstimmung
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
1.  Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.
2.  Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.
3.  Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.
3.  Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.
4.  Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
4.  Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
In einem Beschluss des Parlaments, eine Aussprache auf eine spätere Tagung zu vertagen, ist die Tagung anzugeben, auf deren Tagesordnung diese Aussprache gesetzt werden soll, wobei die Tagesordnung für die betreffende Tagung im Einklang mit den Artikeln 149 und 152 aufgestellt wird.
Abänderung 214
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191
Artikel 191
Artikel 191
Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.
Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.
Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden.
Gemäß der Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.
Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 149a Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß Artikel 164a der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.
Abänderung 215
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192
Artikel 192
Artikel 192
Protokoll
Protokoll
1.  Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.
1.  Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen, die Namen der Redner und die Beschlüsse des Parlaments, darunter auch die Ergebnisse der Abstimmungen über Änderungsanträge, im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags zur Verfügung gestellt.
Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 68 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.
1a.   Ein Verzeichnis der Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, wird im Protokoll veröffentlicht.
2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.
2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.
3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.
3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.
4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 216
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 194
Artikel 194
Artikel 194
Ausführlicher Sitzungsbericht
Ausführlicher Sitzungsbericht
1.  Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in ihrer Originalsprache erscheinen.
1.  Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in der Originalamtssprache erscheinen.
1a.   Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.
2.  Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.
2.  Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.
3.  Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.
3.  Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.
4.  Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.
4.  Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.
Abänderung 217
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 195
Artikel 195
Artikel 195
Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen
Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen
1.  Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.
1.  Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.
2.  Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments während der laufenden und folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.
2.  Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments für den Rest der Wahlperiode und während der folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.
Abänderung 218
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel VIII – Kapitel 1 – Überschrift
AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN
AUSSCHÜSSE
Abänderung 219
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 196
Artikel 196
Artikel 196
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein, deren Zuständigkeiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung bestimmt werden22. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung22 bestimmt, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen wird. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
__________________
__________________
22 Siehe Anlage VI.
22 Siehe Anlage VI.
Abänderung 220
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 197
Artikel 197
Artikel 197
Einsetzung von Sonderausschüssen
Sonderausschüsse
Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei deren Ablauf.
1.   Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.
1a.   Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.
1b.   Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.
Abänderungen 221 und 307
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 198
Artikel 198
Artikel 198
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse
1.  Zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, kann das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
1.  Gemäß Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments kann das Parlament zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Parlament ergreift darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Beschluss möglichst umfassend bekannt zu machen.
Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments definiert wurde, noch zu dem in Absatz 10 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.
1a.   Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2.  Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in dieser Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist.
2.  Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in der Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.
3.  Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet ++++ über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen des Artikels 199.
3.  Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen zahlenmäßige Zusammensetzung.
4.   Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten durch Vorlage eines Berichts innerhalb eines Zeitraums ab, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen.
Im Untersuchungsausschuss sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die festen Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen.
4a.   Die Untersuchungsausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.
4b.   Zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen in einem Untersuchungsausschuss teilzunehmen.
5.  Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.
5.  Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und seine stellvertretenden Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.
In der Zeit zwischen zwei Sitzungen übt der Vorstand in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.
5a.   In der Zeit zwischen zwei Sitzungen üben die Koordinatoren des Ausschusses in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.
6.   Ist ein Untersuchungsausschuss der Auffassung, dass gegen eines seiner Rechte verstoßen wurde, so schlägt er dem Präsidenten vor, geeignete Schritte zu unternehmen.
7.  Der Untersuchungsausschuss kann sich an die Organe oder Personen wenden, die in Artikel 3 des in Absatz 2 genannten Beschlusses genannt sind, um Anhörungen durchzuführen oder Dokumente anzufordern.
Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder oder Beamten der Organe und Einrichtungen der Union gehen zu Lasten dieser Organe und Einrichtungen. Reisekosten und Tagegelder anderer Personen, die von einem Untersuchungsausschuss angehört werden, werden vom Europäischen Parlament nach den für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen erstattet.
Personen, die zu einer Anhörung vor einem Untersuchungsausschuss erscheinen, können sich auf die Rechte berufen, die ihnen als Zeugen vor einer Gerichtsinstanz ihres Herkunftslandes zustehen würden. Vor ihrer Aussage sind sie über diese Rechte aufzuklären.
Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 158 an. Der Vorstand des Ausschusses
7.  Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 158 an. Der Vorstand des Ausschusses
–  kann die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten beschränken, wenn er dies aus Gründen der Ve