Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2009(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0345/2016

Eingereichte Texte :

A8-0345/2016

Aussprachen :

PV 12/12/2016 - 15
CRE 12/12/2016 - 15

Abstimmungen :

PV 13/12/2016 - 5.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0485

Angenommene Texte
PDF 486kWORD 91k
Dienstag, 13. Dezember 2016 - Straßburg
Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015
P8_TA(2016)0485A8-0345/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015 (2016/2009(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (VEU) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: Charta), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Verträge der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 in New York angenommene und am 23. Dezember 2010 von der Europäischen Union ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die im Oktober 2015 angenommene abschließende Stellungnahme des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: 6 (2005) über die Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes, Nr. 7 (2005) über die Verwirklichung der Rechte von Kindern in der frühen Kindheit, Nr. 9 (2006) zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen, Nr. 10 (2007) zu den Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit, Nr. 12 (2009) zum Recht des Kindes auf Anhörung, Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt und Nr. 14 (2013) zum Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), auf die Aktionsplattform von Beijing, auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(1), auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“(2) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung „Recommended Principles and Guidelines on Human Rights at International Borders“ (Empfohlene Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an internationalen Grenzen) des OHCHR,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 22. Juli 2014 zur Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung,

–  unter Hinweis auf die Regionale Umsetzungsstrategie für den Internationalen Aktionsplan von Madrid aus dem Jahr 2002 über das Altern,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (die „Pariser Grundsätze“), die der Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere in den Rechtssachen 18766/11 und 36030/11, die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 1985(2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „The situation and rights of national minorities in Europe“ (Die Lage und Rechte nationaler Minderheiten in Europa),

–  unter Hinweis auf die Charta des Europarats zur Demokratie- und Menschenrechtsbildung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind(5),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 über audiovisuelle Mediendienste(10) und die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung der Kommission zwischen Juli und September 2015,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinien über Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,

–  unter Hinweis auf das im Dezember 2015 angenommene Datenschutzpaket,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016(14) zur Einrichtung einer Europäischen Grenz- und Küstenwache und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013(15) (Asylverfahrensrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 15./16. März 2002,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, den der Rat mit seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2011 zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 5./6. Juni 2014 zur Integrationspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2015 zu gleichen Einkommenschancen für Frauen und Männer mit dem Titel „Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung („Pariser Erklärung“),

–  unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Eurobarometer-Erhebung über Diskriminierung in der EU im Jahr 2015,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158) und die Schlussfolgerungen des Rates zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Liste von Maßnahmen der Kommission zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2015 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (SWD(2016)0054),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Integration Drittstaatsangehöriger“ (COM(2016)0377),

–  unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020, insbesondere deren Ziele zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der OECD und der Europäischen Union mit dem Titel „Indicators of Immigration Integration 2015 – Settling In“ (Kennziffern für die Integration von Immigranten),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“ (COM(2013)0083) und auf ihre Empfehlung 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission über die Barcelona-Ziele vom 29. Mai 2013 mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0322),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (COM(2012)0286), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien für Systeme zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454),

–  unter Hinweis auf den Bericht 2015 der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (COM(2016)0265) und die ihr beigefügten Arbeitsdokumente,

–  unter Hinweis auf den Bericht 2013 der Kommission mit dem Titel „Die Unionsbürgerschaft – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“ (COM(2013)0269),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma und der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten – 2016“ (COM(2016)0424),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

–  unter Hinweis auf die Europäische Migrationsagenda (COM(2015)0240),

–  unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des jährlichen Kolloquiums über Grundrechte von 2015,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung als Beitrag zu dem jährlichen Kolloquium über Grundrechte von 2016 zu dem Thema „Medienpluralismus und Demokratie“,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zur Frage des EU-Beitritts zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Grundrechten und den Menschenrechten, insbesondere auf die jüngste Entschließung vom 8. September 2015 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014)(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Thema Migration, insbesondere auf die jüngste Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und der Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa(21),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(22),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und die Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zum Internationalen Roma-Tag mit dem Titel „Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs“(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU(25),

–  unter Hinweis auf die Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(26),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/8/2014/AN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den Entwurf eines Übereinkommens über den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK,

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, die die Charta bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt heranziehen, insbesondere in den Rechtssachen C-83/14, C-360/10, C-70/10, C-390/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12, C-404/15, C-659/15 und C-362/14,

–  unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf das Handbuch der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich der Rechte des Kindes (2015),

–  unter Hinweis auf die Untersuchung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2015 mit dem Titel „Child-friendly justice – Perspectives and experiences of professionals on children‘s participation in civil and criminal judicial proceedings in 10 EU Member States“ (Kinderfreundliche Justiz – Sicht und Erfahrungen von Fachkräften im Hinblick auf die Teilnahme von Kindern an Zivil- und Strafrechtsverfahren in 10 EU-Mitgliedstaaten),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2015 mit dem Titel „Violence against children with disabilities: legislation, policies and programs in the EU“ (Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Recht, Politik und Programme in der EU),

–  unter Hinweis auf die EU-weite LGBT-Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2013, ihren Bericht von 2014 mit dem Titel „Being Trans in the European Union – Comparative analysis of the EU LGBT survey data“ (Das Leben als Transgender in der Europäischen Union – Vergleichende Analyse von Erhebungsdaten zu LGBT in der EU) und ihr Themenpapier von 2015 mit dem Titel „Fundamental Rights Situation of Intersex people“ (Die Lage der Grundrechte Intersexueller),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Violence against women: An EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung),

–  unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Antisemitism – Overview of data available in the European Union 2004–2015“ (Antisemitismus – Überblick über die zwischen 2004 und 2015 in der Europäischen Union verfügbaren Daten),

–  unter Hinweis auf die vergleichende rechtliche Analyse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Protection against discrimination on grounds of sexual orientation, gender identity and sex characteristics in the EU“ (Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale in der EU),

–  unter Hinweis auf die EU-MIDIS-Erhebungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und auf ihre Erhebung über Roma,

–  unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und auf dessen Bericht aus demselben Jahr mit dem Titel „Reconciliation of work, family and private life in the European Union: Policy review“ (Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben in der Europäischen Union: Überprüfung der Politik),

–  unter Hinweis auf die Erhebung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen mit dem Titel „Study to identify and map existing data and resources on sexual violence against women in the EU“ (Erhebung zur Erfassung und Ermittlung vorhandener Daten und Ressourcen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Frauen in der EU),

–  unter Hinweis auf den Europol-Lagebericht von 2016 über Menschenhandel in der EU,

–  unter Hinweis auf den Eurostat-Bericht von 2015 mit dem Titel „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel),

–  unter Hinweis auf die Studien der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit den Titeln „Working time and work-life balance in a life course perspective“ (Arbeitszeit und ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben im Lebensverlauf, 2013), „Caring for children and dependants: Effect on careers of young workers“ (Betreuung von Kindern und Angehörigen: Auswirkungen auf die Berufslaufbahn junger Arbeitnehmer, 2013) und „Working and caring: Reconciliation measures in times of demographic change“ (Arbeit und Pflege: Maßnahmen zur Vereinbarkeit in Zeiten des demografischen Wandels, 2015),

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Gender equality in employment and occupation – Directive 2006/54/EC, European Implementation Assessment“ (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2006/54/EG, Bewertung der EU-weiten Durchführung),

–  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung“,

–  unter Hinweis auf die am 16. Juni 2016 durchgeführte Anhörung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu dem Thema „Grundrechte“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0345/2016),

A.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, alle Grundrechte zu schützen; in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte fester Bestandteil der Verträge geworden ist und dass es in der EU und in den Mitgliedstaaten sehr wohl zu Grundrechtsverletzungen kommt, wie aus den Berichten der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), des Europarats und der Vereinten Nationen sowie aus den Berichten nichtstaatlicher Organisationen hervorgeht;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Gemeinschaft ist, die sich auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet;

C.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der europäischen liberalen Demokratie und einer der tragenden Grundsätze der Europäischen Union ist, der seinen Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten hat, und in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und der in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Verpflichtungen ist;

D.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten diese Werte bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen in allen ihren Handlungen achten und durchsetzen sollten; in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips auf einzelstaatlicher Ebene für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Rechtssysteme eine entscheidende Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

E.  in der Erwägung, dass die EU-Organe bereits Verfahren eingeleitet haben, um das „Kopenhagen-Dilemma“ zu überwinden; in der Erwägung, dass jüngste Entwicklungen gezeigt haben, dass die Instrumente und Verfahren, mit denen die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze und Werte der Verträge sichergestellt wird, überarbeitet und integriert werden müssen und dass ein wirksames Verfahren entwickelt werden sollte, mit dem die verbleibenden Lücken geschlossen werden und dafür gesorgt wird, dass die Vertragsgrundsätze und ‑werte in der gesamten Union geachtet werden; in der Erwägung, dass sich dieses Verfahren auf Fakten stützen, objektiv und nichtdiskriminierend sein, bei allen Bewertungen die gleichen Maßstäbe anlegen und das Subsidiaritätsprinzip und die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit achten sollte, überdies auf die Mitgliedstaaten und Organe der Union gleichermaßen anwendbar sein, auf einem abgestuften Ansatz beruhen und sowohl eine präventive als auch eine korrektive Komponente umfassen sollte;

F.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und das in der Charta der Grundrechte und der EMRK verankerte Recht auf Information und freie Meinungsäußerung zu achten;

G.  in der Erwägung, dass Migration unvermeidbar zur Gegenwart und zur Zukunft der EU gehört und eine der größten Herausforderungen der Gegenwart ist, da sie sich auf die internationalen humanitären Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten bezieht, und überdies aus demografischen Gründen eine Chance ist und einer zukunftsorientierten Lösung bedarf, sowohl was die kurz- und mittelfristige Krisenbewältigung als auch die langfristigen Strategien für Integration und soziale Inklusion betrifft;

H.  in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) von 1951 sowie durch das zugehörige Protokoll vom 31. Januar 1967 und die Charta garantiert wird;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission von September bis Dezember 2015 48 Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten erlassen hat, da diese das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht vollständig umgesetzt und durchgeführt haben;

J.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration im Jahr 2015 mindestens 3 771 Menschen bei dem Versuch, einen sicheren Ort in Europa zu erreichen, umgekommen oder verschwunden sind, sodass die Anzahl der innerhalb der letzten zwanzig Jahre umgekommenen und vermissten Personen auf insgesamt über 30 000 gestiegen ist;

K.  in der Erwägung, dass Terroranschläge einen der schwersten Verstöße gegen Grundrechte und Grundfreiheiten darstellen; in der Erwägung, dass es geeignete Instrumente geben muss, um die EU-Bürger und die in der EU ansässigen Personen zu schützen und auf solche Verstöße unmissverständlich zu reagieren und unter Achtung des Rechtsstaatsprinzips gegen sie vorzugehen;

L.  in der Erwägung, dass die Ermordung von acht Journalisten des Satire-Magazins Charlie Hebdo am 7. Januar 2015 einen Versuch darstellt, die Freiheit der Medien, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst in der Europäischen Union anzugreifen;

M.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU bei allen von ihnen ergriffenen Maßnahmen die Grundrechte und Grundfreiheiten – darunter die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – achten müssen; in der Erwägung, dass eine effiziente demokratische Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen unbedingt notwendig ist; in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger nicht zu Lasten ihrer Rechte und Freiheiten gehen darf; in der Erwägung, dass diese beiden Grundsätze sehr wohl zwei Seiten derselben Medaille sind;

N.  in der Erwägung, dass die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 52 der Charta nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit eingeschränkt werden dürfen;

O.  in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Nachrichtendienste gemäß Artikel 72 AEUV geachtet werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(27) und Artikel 15 Absatz 1 die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten bei der Erbringung von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen sollten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen;

Q.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission jährlich 75 Millionen Menschen in der EU Opfer eines Verbrechens werden;

R.  in der Erwägung, dass Menschenhandel eine schwere Straftat ist, die häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen wird und bei der es sich um einen massiven Angriff auf die Menschenwürde und einen der schwersten Verstöße gegen die Grundrechte handelt, von dem Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind und der in der Charta ausdrücklich verboten ist;

S.  in der Erwägung, dass Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung nach wie vor die am weitesten verbreitete Form ist; in der Erwägung, dass 76 % der registrierten Opfer in der EU Frauen sind; in der Erwägung, dass 70 % der identifizierten Opfer von Menschenhandel in der EU Unionsbürger sind;

T.  in der Erwägung, dass mit der Richtlinie  2011/36/EU gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Schutzes der Opfer von Menschenhandel unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt werden;

U.  in der Erwägung, dass Menschenhandel und Schleusung zwei unterschiedliche Sachverhalte sind, die jedoch in bestimmten Fällen zusammenhängen können;

V.  in der Erwägung, dass Fälle von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Hassreden und Hassverbrechen, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Vorurteile aufgrund der Religion oder des Glaubens, des Alters, der Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind, die Grundwerte der EU und ihrer Mitgliedstaaten bedrohen; in der Erwägung, dass Hassreden der politischen Akteure zugenommen haben und die Fremdenfeindlichkeit und andere Vorurteile in erheblichen Teilen der Bevölkerung zunehmen, und zwar auch im Internet; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wesentlich dafür ist, dass die europäischen Werte der Toleranz, der Vielfalt und des gegenseitigen Respekts gewahrt werden;

W.  in der Erwägung, dass Menschen mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sein können; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung eines Diskriminierungsgrunds der Lage bestimmter Gruppen, die vermutlich Opfer mehrfacher Diskriminierung (unter anderem aus Gründen des Alters, der Rasse, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder einer Behinderung) sind, Rechnung tragen sollten;

X.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehört und Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten sind;

Y.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Grundrechte ist, die alle Gesellschaftsschichten unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung und Herkunfts- oder Aufenthaltsland betrifft; in der Erwägung, dass durch geschlechtsbedingte Ungleichheit und Stereotypen das Risiko von Gewalt und anderen Arten der Ausbeutung steigt und die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen an allen Lebensbereichen erschwert wird;

Z.  in der Erwägung, dass eine Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu dem Thema „Gewalt gegen Frauen“ ergeben hat, dass nach ihrem 15. Lebensjahr jede dritte Frau in der EU mindestens einmal Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt geworden ist, jede zehnte Frau in irgendeiner Form sexuelle Gewalt erlitten hat und 5 % aller Frauen vergewaltigt worden sind;

AA.  in der Erwägung, dass geschlechterspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen vielerorts häufig immer noch „stillschweigend“ hingenommen und aufgrund des mangelnden Vertrauens der Opfer in die Behörden häufig nicht bei der Polizei angezeigt werden; in der Erwägung, dass ihnen mit einer Nulltoleranzstrategie begegnet werden muss;

AB.  in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen; in der Erwägung, dass die EU jedoch zur Weitergabe von Informationen über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann;

AC.  in der Erwägung, dass gewährleistet werden muss, dass die Dienste der Gesundheitsversorgung, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, unabhängig von der wirtschaftlichen, gesundheitlichen und geografischen Lage von Frauen allen Menschen gleichberechtigt zugänglich sind;

AD.  in der Erwägung, dass Kinder die Zukunft unserer Gesellschaft sind und wir für ihre Gegenwart verantwortlich sind; in der Erwägung, dass Werte wie Frieden, Toleranz, Zusammenleben, Gleichheit, Gerechtigkeit und Achtung der Menschenrechte im Einklang mit Artikel 14 der Charta unter anderem am besten durch Bildung und formelle, nicht formelle und informelle Lehr- und Lernmethoden vermittelt werden können;

AE.  in der Erwägung, dass Kindernotrufdienste, Informationsdienste und vergleichbare Einrichtungen dazu beitragen, für Verstöße gegen die Rechte von Kindern zu sensibilisieren, die Betroffenen an die zuständigen Stellen zu verweisen und solche Verstöße anzuzeigen;

AF.  in der Erwägung, dass das Live-Streaming von sexuellem Missbrauch an Kindern nicht nur ein neu aufkommender Trend ist, sondern inzwischen häufig vorkommt; in der Erwägung, dass Kinder der Gefahr von Cyber-Grooming und Kontaktaufnahme zu sexuellen Zwecken ausgesetzt sind, die in den schlimmsten Fällen zu sexueller Nötigung und anderen Missbrauchsformen führen können, und dass nicht genug unternommen wird, um dem sexuellen Missbrauch von Kindern durch Bildungsprogramme vorzubeugen oder die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Pädophilenringen zu stärken;

AG.  in der Erwägung, dass das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten besonders wichtig ist, vor allem in Bezug auf Minderjährige, die den anfälligsten Teil der Gesellschaft darstellen;

AH.  in der Erwägung, dass unbegleitete bzw. von ihren Eltern getrennte Kinder gemäß Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und dem Grundsatz des Kindeswohls nur in Ausnahmefällen festgehalten werden sollten und dafür gesorgt werden sollte, dass sie in einer sicheren Umgebung untergebracht werden, in der sie allen erforderlichen Schutz und alle erforderliche Gesundheitsversorgung und Bildung erhalten;

AI.  in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eines der Grundprinzipien der EU ist und Minderheiten stärker wirksam geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass das Zusammenleben mit und die Achtung von Minderheiten angesichts des wachsenden Populismus und Extremismus gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass Minderheiten zum Reichtum und zur Vielfalt Europas beitragen und die Migrationskrise zu Misstrauen und zunehmendem Hass gegenüber Minderheiten in Europa geführt hat;

AJ.  in der Erwägung, dass Diskriminierung und Antiziganismus laut dem Grundrechtebericht 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einer wirklichen Integration der Roma immer noch im Wege stehen; in der Erwägung, dass die ethnische Herkunft laut der Eurobarometer-Umfrage über Diskriminierung aus dem Jahr 2015 als der häufigste Grund für Diskriminierung gilt;

AK.  in der Erwägung, dass Roma in Europa einzeln und als Gruppe täglich mit Antiziganismus, systematischen Vorurteilen, Rassismus, Intoleranz, Feindseligkeiten, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind; in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Segregation von Roma-Kindern an Schulen nach wie vor ein Problem ist; in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Roma diese davon abhält, ihre Fähigkeit zu verbessern, aus dem Teufelskreis der Armut auszubrechen;

AL.  in der Erwägung, dass in den Artikeln 8, 9, 10, 19 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch die Rechtsprechung des EuGH die Bedeutung der sozialen Grundrechte anerkannt wird, woraus deutlich wird, dass diese Rechte – und insbesondere die Gewerkschaftsrechte, das Streikrecht, das Vereinigungsrecht und das Versammlungsrecht – ebenso geschützt werden müssen wie die anderen in der Charta anerkannten Grundrechte;

AM.  in der Erwägung, dass nur 27 % der Europäer die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 kennen und bisher nicht alle Menschen Zugang hierzu haben;

AN.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden Menschen, einschließlich lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen, vor Diskriminierung und Gewalt aller Art zu schützen; in der Erwägung, dass Diskriminierungen und Gewalt wegen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität verurteilt werden sollten;

AO.  in der Erwägung, dass aus der Feldforschung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hervorgeht, dass in der Gesellschaft vorherrschende negative Einstellungen und Vorurteile der Bekämpfung von Diskriminierung und Hassverbrechen gegen LGBTI entschieden im Wege stehen;

AP.  in der Erwägung, dass die Untersuchung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ergeben hat, dass von den befragten LGBTI die Untergruppe der Transsexuellen nach eigenen Angaben am stärksten von Diskriminierung, Gewalt und Belästigung betroffen ist;

Schutz der Grundrechte und der Würde

1.  weist erneut darauf hin, dass die Würde des Menschen die unantastbare Grundlage aller Grundrechte ist, keinesfalls instrumentalisiert werden sollte und bei allen Initiativen der EU geachtet und geschützt werden muss; fordert, dass die EU-Bürger für die jedem Menschen eigene Würde sensibilisiert werden, damit die Gesellschaft humaner und gerechter wird;

2.  verurteilt jegliche Form von Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen in der EU, da dies einen direkten Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt;

3.  fordert erneut, dass die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens geachtet wird; hebt hervor, dass die Todesstrafe nicht den Grundwerten der EU entspricht;

4.  betont, dass der Beitritt der Union zur EMRK gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV eine Vertragspflicht ist; weist darauf hin, dass der Schutz der Grundrechte in der EU dadurch verbessert würde, und erwartet, dass die rechtlichen Hürden, die einem Beitritt im Wege stehen, umgehend beseitigt werden;

Rechtsstaatlichkeit

5.  betont, dass die Grundrechte universell und unteilbar sind und einander immer ergänzen und dass daher zwischen den Rechten aller Menschen in einer reichen und vielfältigen Gesellschaft ein Gleichgewicht gefunden werden muss; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Grundsätze aus Artikel 2 der Charta der Grundrechte vollständig in Unionsrecht und nationales Recht umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts gegen die Charta verstoßen;

6.  weist darauf hin, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zum Schutz der Grundrechte beitragen sollte; fordert die EU-Organe auf, für ein hohes Schutzniveau dieser Rechte in den Außenbeziehungen sowie in der Innenpolitik mit außenpolitischen Auswirkungen zu sorgen;

7.  weist darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte in den Rechtsvorschriften der EU und der Einzelstaaten sowie in den dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen und bei deren Umsetzung in vollem Maße geachtet werden; vertritt die Auffassung, dass alle einschlägigen Akteure auf nationaler Ebene zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit größere Anstrengungen zu deren Aufrechterhaltung und Stärkung unternehmen müssen; weist darauf hin, dass eine effiziente, unabhängige und unparteiische Justiz für die Rechtsstaatlichkeit unabdingbar ist;

8.  weist darauf hin, dass ein regelmäßiger Austausch mit den Einrichtungen der EU und zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver Kriterien und kontextgebundener Bewertungen künftig Probleme in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit verringern bzw. ihnen vorbeugen könnte; fordert erneut, dass ein Unionspakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte geschlossen wird, der einen Jahresbericht mit länderspezifischen Empfehlungen umfasst; ist der Ansicht, dass sich dieser Bericht auf unterschiedliche Quellen wie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Europarat oder Berichte der Vereinten Nationen beziehen, bestehende Instrumente wie das Justizbarometer einbeziehen und ergänzen und den Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Rumänien und Bulgarien ersetzen sollte;

9.  begrüßt, dass der Rat regelmäßig Aussprachen über die Rechtsstaatlichkeit führt; ist der Ansicht, dass der Unionspakt den Rahmen der Kommission für Rechtsstaatlichkeit und den Dialog des Rates über Rechtsstaatlichkeit in einem einzigen EU-Instrument zusammenfassen und der Rat die Aussprachen auf der Grundlage des Jahresberichts mit länderspezifischen Empfehlungen führen sollte;

10.  weist darauf hin, dass die Grundrechte in den Folgenabschätzungen zu sämtlichen Legislativvorschlägen der Kommission berücksichtigt werden sollten;

11.  betont, dass die Freizügigkeit und der freie Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die in den Verträgen festgelegt und durch die Richtlinie über die Freizügigkeit garantiert sind, ein Grundrecht der europäischen Bürger sind;

12.  stellt fest, dass ein neutraler Staat wesentlich dafür ist, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu schützen und die Gleichbehandlung aller Religionen und Glaubensrichtungen sowie die Freiheit, eine selbstgewählte Religion auszuüben und zu konvertieren, zu garantieren;

13.  weist darauf hin, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; verurteilt aufs Schärfste die Ausübung von Gewalt, Druck und Drohungen gegen Journalisten und Medien; fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die die Medien-, Kommunikations- und Informationsfreiheit einschränken; fordert die Kommission auf, im Prozess der Beitrittsverhandlungen ein verstärktes Augenmerk auf die Einhaltung auch dieser Grundrechte zu legen;

14.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, ein System zum Schutz von Informanten („Whistleblowern“) einzurichten und den Quellenschutz von Journalisten abzusichern;

15.  äußert seine Besorgnis über die Haftbedingungen in einigen Mitgliedstaaten, in denen es häufig zu Überbelegung und Misshandlung kommt; weist darauf hin, dass die Grundrechte der Gefangenen gewährleistet werden müssen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Haftmaßnahmen und Strafjustizsystemen auf Minderjährige zu prüfen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen und den Austausch zwischen den einzelnen nationalen Behörden über bewährte Verfahren im Hinblick auf unterschiedliche Modelle, die Beziehung zwischen Eltern, die eine Haftstrafe verbüßen, und ihren Kindern aufrechtzuerhalten, zu fördern;

16.  weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung erweiterter Verhörmethoden entschieden verurteilt, die im Rahmen des Völkerrechts untersagt sind und unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf Freiheit, Sicherheit und menschenwürdige Behandlung sowie das Recht auf Freiheit von Folter, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Rechtsbeistand sowie auf gleichen Schutz aller durch das Gesetz darstellen;

17.  fordert erneut, dass im Zuge offener und transparenter Untersuchungen dafür gesorgt wird, dass bei massiven Verstößen gegen die Grundrechte eine Rechenschaftspflicht besteht, insbesondere im Zusammenhang mit der Verbringung und rechtswidrigen Inhaftierung von Gefangenen;

18.  betont, dass Korruption eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, die systemische Korruption zu bekämpfen, wirkungsvolle Instrumente zur Bekämpfung und Bestrafung von Korruption zu schaffen, regelmäßig den Einsatz europäischer und einzelstaatlicher öffentlicher Mittel zu überprüfen und die Transparenz zu fördern;

19.  fordert die Kommission auf, eine mit wirksamen Instrumenten ausgestattete Strategie zur Bekämpfung der Korruption aufzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen im Bericht der Kommission über die Korruptionsbekämpfung nachzukommen; fordert sie nachdrücklich auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe zu diesem Zweck auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft hinzuwirken und dadurch angemessene Garantien für Unabhängigkeit und Effizienz zu schaffen;

Migration, Integration und soziale Inklusion

Integration und soziale Inklusion

20.  ist der Ansicht, dass die soziale Inklusion und die Integration von Migranten und Flüchtlingen, denen internationaler Schutz gewährt wird, in die Aufnahmegesellschaft Teil eines dynamischen und multidimensionalen Prozesses ist, der Rechte und Pflichten umfasst und voraussetzt, dass die Werte, auf die sich die EU gründet, und die Grundrechte der Betroffenen respektiert werden; vertritt die Auffassung, dass dies Herausforderung und Chance zugleich ist und sowohl die Flüchtlinge und Migranten als auch die Mitgliedstaaten, deren Lokal- und Regionalverwaltungen und die Aufnahmegemeinschaften, denen allen eine wichtige Rolle zukommt, koordinierte Anstrengungen unter- und Verantwortung übernehmen müssen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, so rasch wie möglich und unter Einsatz angemessener, zweckgebundener Mittel Integrationsmaßnahmen umzusetzen und diese zusammen mit einzelstaatlichen Einrichtungen, lokalen Gebietskörperschaften, Schulen und nichtstaatlichen Organisationen sowie mit Migranten- und Flüchtlingsgemeinschaften auszuarbeiten; setzt sich für einen verstärkten Austausch über bewährte Verfahren im Bereich der Integration ein; fordert Bildungsprogramme, die den regionalen und lokalen Aspekten der betroffenen Gemeinschaften Rechnung tragen;

22.  ist der Ansicht, dass der Zugang zu Bildung einer der Grundpfeiler der Integration von Migranten und Flüchtlingen ist; betont, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit bei der Gestaltung und Umsetzung der Strategie und Maßnahmen für soziale Inklusion und Integration stets beachtet werden müssen;

23.  weist erneut darauf hin, dass interkulturelle und interreligiöse Toleranz durch stetige Bemühungen und einen umfassenden Dialog gefördert werden muss, indem alle gesellschaftlichen Akteure mobilisiert und auf sämtlichen Regierungs- und Verwaltungsebenen miteinbezogen werden;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass Familien zusammenbleiben, weil dies langfristig die Integrationsaussichten fördert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien der Kommission für die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung zu befolgen; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um rechtliche und praktische Hindernisse zu überwinden und so diesbezüglich zügigere Entscheidungen zu treffen;

Migranten und Flüchtlinge

25.  nimmt die Verstöße gegen die Grundrechte von Migranten und Flüchtlingen an den Außengrenzen der EU mit Sorge zur Kenntnis und weist erneut darauf hin, dass alle Menschen das Recht auf Ausübung ihrer Menschenrechte haben; weist auf das Grundrecht auf Asyl hin; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, genügend Mittel bereitzustellen, um sichere und legale Wege für Asylsuchende zu schaffen und so das Geschäftsmodell der Menschenhändlerringe und Schleuser zu untergraben und viele vor dem Risiko gefährlicher Wege zu bewahren; weist darauf hin, dass das Retten von Leben nicht nur ein Akt der Solidarität mit denjenigen, die sich in Gefahr befinden, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU auf, das Völker- und das Unionsrecht sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei Einsätzen der Grenzwache und bei Asylverfahren zu achten; weist darauf hin, dass für natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen, die Menschen in Not tatsächlich helfen, nicht das Risiko einer Bestrafung wegen dieser Hilfeleistung bestehen sollte;

26.  begrüßt, dass die kürzlich angenommene Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache vorsieht, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen eines spezifischen Mandats Such- und Rettungsaktionen unterstützt und die Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte gewährleistet; fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Asylwesen tätigen Personen (z. B. für die Anhörung zuständige Mitarbeiter sowie Dolmetscher) angemessen zu schulen, damit schutzbedürftige Gruppen so schnell wie möglich erkannt und Asylanträge im Einklang mit der Asylanerkennungsrichtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH bearbeitet werden;

27.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Aufnahmebedingungen zu gewährleisten, die die Menschen nicht ihrer Grundrechte auf ein Leben in Würde und auf körperliche und geistige Gesundheit berauben und die den Grundrechten und den geltenden Asylgesetzen entsprechen, und dabei auf die schutzbedürftigsten Gruppen zu achten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach der Charta verpflichtet sind, Alternativen zur Festnahme zu prüfen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass wirksam und früh festgestellt wird, welche Asylbewerber besondere Bedürfnisse haben, und ihnen umgehend Zugang zu entsprechenden Aufnahmebedingungen zu verschaffen, und ebenfalls dafür zu sorgen, dass es Verfahrensgarantien gibt; weist darauf hin, dass die Wahrung des Rechts auf effektiven Zugang zu den Verfahren, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auch in strafrechtlichen Verfahren ein wesentlicher Bestandteil der Asylverfahrensrichtlinie ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Informationen bereitzustellen und bei der Festnahme von Migranten und Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten für Transparenz zu sorgen;

28.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vorzuschlagen, damit nach Geschlecht differenzierte statistische Daten über den Betrieb von Auffanglagern in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden und sich so das Verständnis für und die Reaktion auf die besonderen Bedürfnisse von Flüchtlingen und Asylsuchenden verbessern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, umfassende politische Maßnahmen zu entwickeln, um jedweder Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende zu setzen, und mit konkreten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende Schutz genießen und Zugang zur Justiz erhalten; hebt hervor, dass weibliche Migranten in Auffanglagern und Aufnahmeeinrichtungen zweifach diskriminiert werden können und dass sie Zugang zu Hygieneprodukten für Frauen, Privatsphäre und Gesundheitsversorgung haben müssen;

29.  äußert sich besorgt angesichts von Berichten, wonach die Verwaltung der für die Aufnahme von Migranten bestimmten Finanzmittel von der organisierten Kriminalität unterwandert ist, und fordert die Kommission auf, die Verwendung dieser Mittel achtsam zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass Fälle von Missbrauch ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Bürgern weder Furcht noch Hass gegenüber Migranten und Asylbewerbern zu schüren, um politischen Nutzen daraus zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, positive Kampagnen zu entwickeln, mit denen die Bürger dabei unterstützt werden sollen, besser mit Integration umzugehen;

31.  bedauert, dass die Kommission seinen Entschließungen von 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(28) und vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(29) und insbesondere deren Ziffern 10 und 11 immer noch nicht nachgekommen ist; betont, dass die Gründe für eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit nach wie vor aktuell sind;

Freiheit und Sicherheit

32.  begrüßt die Initiativen und wichtigsten Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und zur Erarbeitung einer Strategie, mit der die EU wirksam auf Terrorismus und Sicherheitsbedrohungen in der Europäischen Union reagieren kann, und befürwortet voll und ganz Maßnahmen, die den Weg für eine effiziente Sicherheitsunion ebnen sollen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, vorbehaltlos zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch untereinander und mit Europol und anderen einschlägigen EU-Agenturen zu verbessern; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Grundrechte bei der Terrorismusbekämpfung zu achten; fordert eine Bewertung der vorhandenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung;

33.  betont, dass der Einsatz von Systemen für die willkürliche Massenüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt; betont, dass jeglicher Legislativvorschlag in den Mitgliedstaaten, der die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten betrifft, immer im Einklang mit der Charta und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit stehen sollte, und fordert die Kommission im Bewusstsein der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf, zu überwachen, inwieweit solche legislativen Entwicklungen den Verträgen entsprechen, da sie womöglich wichtige rechtliche Fragen aufwerfen;

34.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen in Krisenfällen immer die Verträge und die EMRK einhalten sollten; weist darauf hin, dass Ausnahmeregelungen nur so weit gehen sollten, wie es die Situation zwingend erfordert, und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang stehen müssen;

35.  fordert alle Mitgleitstaaten noch einmal auf, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften und Aufsichtsmechanismen im Bereich der Nachrichtendienste der Charta und der EMRK entsprechen;

36.  fordert, dass sämtliche – auch lokale und regionale – Agenturen und Sicherheitskräfte, die mit der Vorbeugung von Radikalisierung und Terrorismus befasst sind, an diesen Bemühungen beteiligt werden, und dass dafür gesorgt wird, dass sie über die für ihre Arbeit erforderliche Ausbildung und die entsprechenden Daten verfügen; ist besorgt über die wachsende Feindseligkeit, die politische, religiöse und terroristische Bewegungen gegenüber Journalisten und Medien zur Schau stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Journalisten und Medien angemessenen Schutz zu gewähren und gegen Angriffe auf Journalisten mit den zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen;

37.  hebt hervor, dass der angemessene Umgang mit Opfern, etwa von Terroranschlägen, für die Wahrung ihrer Grundrechte unerlässlich ist; fordert unter diesem Aspekt energische politische Maßnahmen und Verfahren zur Berücksichtigung der besonderen Interessen der Opfer, auch durch eine gründliche Bewertung der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie der EU (2012/29/EU), damit gewährleistet wird, dass Menschen, die Opfer eines Verbrechens werden, in der EU ein Minimum an Rechten zusteht;

38.  vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Politik, mit der die Radikalisierung und Rekrutierung von Unionsbürgern durch Terrororganisationen ausgeschlossen wird, durchaus Erfolg haben kann, wenn sie mit langfristig angelegten und bereits im Vorfeld greifenden Entradikalisierungsverfahren im juristischen Bereich und Bildungs- und Integrationsmaßnahmen sowie einem interkulturellen Dialog einhergeht; betont, dass Strategien für soziale Inklusion und Integration entwickelt werden müssen, mit denen auch gegen Diskriminierung vorgegangen wird, die dem Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Wohnraum im Wege steht;

39.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vorzubeugen, in deren Mittelpunkt die Förderung von europäischen Werten, Toleranz und einer Gemeinschaft frei von Stigmatisierung stehen müssen, und fordert auch die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen diesbezüglich zu verstärken;

40.  vertritt die Auffassung, dass eine konsequente Anwendung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung Teil einer Strategie ist, mit der eine Radikalisierung ausgeschlossen werden soll und Personen, die bereits extremistischen Organisationen angehören, dazu bewegt werden sollen, ihre radikalen Ansichten aufzugeben; weist darauf hin, dass die Ausgrenzung und die Diskriminierung religiöser Gemeinschaften in der Europäischen Union einen Nährboden dafür schaffen könnten, dass sich Menschen in schwierigen Lebenslagen extremistischen Organisationen anschließen, die auch Gewaltbereitschaft zeigen;

41.  ist der Ansicht, dass ein europäisches Frühwarn- und Reaktionssystem gestärkt werden sollte, um zu ermitteln, bei welchen Einzelpersonen eine erhöhte Gefahr der Radikalisierung besteht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mehr zu unternehmen, um Radikalisierung durch Bildung vorzubeugen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen im Internet zu fördern, um gegen die Ideen und die Aktivitäten radikaler Gruppen vorzugehen, und diesen Aspekt in die schulischen Lehrpläne im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Gefahren im Netz aufzunehmen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Familien von gefährdeten Personen stärker zu unterstützen; fordert, dass bewährte Verfahren ausgetauscht und Darstellungen entwickelt werden, um gewalttätigen Extremismus, Radikalisierung und die Anstiftung von Menschen zur Planung und Durchführung von Terroranschlägen in Europa zu bekämpfen; betont, dass es mit Blick auf einen besseren Austausch von Informationen zur gezielteren Bekämpfung von Terrornetzen einer engeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen einzelstaatlichen und europäischen Behörden bedarf; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, so weit wie möglich Gebrauch von den vorhandenen Kooperationsinstrumenten zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, die ein Abgleiten gefährdeter Personen, insbesondere in Haftanstalten, in die Radikalität verhindern;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Normen durchzusetzen, mit denen gewährleistet wird, dass die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl im Zuge der Untersuchungshaft als auch beim Strafmaß beachtet werden;

43.  bekräftigt die Empfehlungen, die es der Kommission zur Überprüfung des Europäischen Haftbefehls unterbreitet hat, insbesondere die Empfehlung, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Ausnahme bezüglich der Grundrechte aufzunehmen;

Menschenhandel

44.  fordert die Strafverfolgungsbehörden der EU auf, verstärkt gegen kriminelle Schleusernetze und Schleuser vorzugehen, die Zusammenarbeit untereinander zu intensivieren und dabei besonders Straftaten gegen Kinder ins Visier zu nehmen; betont nachdrücklich, dass die Mitarbeiter der einzelnen Dienststellen, die wahrscheinlich mit Opfern oder möglichen Opfern von Menschenhandel in Berührung kommen, entsprechend geschult werden müssen, damit sie Betroffene besser erkennen und angemessen unterstützen können, wobei der Schwerpunkt dieser Schulungen auf der Achtung der Grundrechte sowie den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen liegen sollte;

45.  stellt fest, dass aus dem Bericht der Kommission über die bei der Bekämpfung des Menschenhandels erzielten Fortschritte hervorgeht, dass neue Technologien organisierten kriminellen Gruppen in noch nie dagewesenem Ausmaß Zugang zu einer Vielzahl potenzieller Opfer eröffnen, zumal viele Opfer des Menschenhandels – insbesondere des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft – über das Internet angelockt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Einführung von Maßnahmen auf, mit denen die Nutzung neuer Technologien als Werkzeug zur Anwerbung insbesondere von Frauen und Mädchen, die dadurch Opfer von Menschenhandel werden, verhindert und bekämpft wird;

46.  betont, dass Kinder aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit besonders gefährdet sind, Opfer von Menschenhändlern zu werden, und dass es immer schwieriger wird, Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, ausfindig zu machen und ihre Identität festzustellen; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten den Kinderhandel als Sonderform der Ausbeutung betrachten, während andere minderjährige Opfer zu den erwachsenen Opfern zählen, weshalb es unmöglich ist, sich mit Hilfe der Nachrichtendiente ein umfassendes Bild zu verschaffen und die besten Ermittlungsstrategien auf EU-Ebene zu definieren; fordert daher, dass auf der Grundlage einer gemeinsame Definition dieses Tatbestands Verfahren entwickelt werden, damit diese Kinder nicht aus den Augen verloren werden, und geeignete und gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um den Kindern dabei zur Seite zu stehen;

47.  stellt fest, dass es im Interesse des Kindeswohls von großer Wichtigkeit ist, unbegleiteten Minderjährigen einen Vormund zuzuweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene auf, die Vormundschaftssysteme für Kinder, die ohne elterliche Fürsorge auskommen müssen, und unbegleitete Minderjährige zu verbessern und dabei das Handbuch zum Thema Vormundschaft für Kinder, die ohne elterliche Fürsorge auskommen müssen, zu berücksichtigen; stellt fest, dass bei der Umsetzung des Systems vor allem darauf geachtet werden muss, Betreuungspersonen zu unterstützen und das Kind im Interesse des Kindeswohls nicht von seiner Familie oder informellen Betreuungspersonen zu trennen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gleichermaßen dafür einzusetzen, dass Opfer von Ausbeutung jeglicher Art ausfindig gemacht und geschützt werden und ihnen Hilfe zukommt, und die Sozialpartner, die Privatwirtschaft, die Gewerkschaften und die Zivilgesellschaft aktiv an dieser Aufgabe zu beteiligen sowie die gegenseitige Anerkennung von Schutzanordnungen für Opfer in der Union zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere Artikel 8, wonach Opfer nicht strafrechtlich zu verfolgen sind, und die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern vollumfänglich und vorschriftsmäßig umzusetzen und legt den Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der EU nahe, ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bekämpfung des Menschenhandels und den Austausch über bewährte Verfahren mit Unterstützung des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels und im Rahmen des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder entsprechender Verfahren für die Bekämpfung des Menschenhandels zu intensivieren;

49.  fordert die Europäische Union und alle EU-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren; betont, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch einschlägige EU-Einrichtungen wie Europol in ihrem Bemühen unterstützt werden sollten, dass Personen, die den Menschenhandel begünstigen, strafrechtlich verfolgt werden können; fordert auch die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Strategien und Aktionsplänen auf die Nachfrageseite des Menschenhandels und der Ausbeutung von Menschen einzugehen;

50.  hebt hervor, dass Menschenhandel und Ausbeutung durch Bildung wirksam vorgebeugt werden kann, und fordert die Mitgliedstaaten auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene auf, Informationsprogramme zur Prävention in die nationalen Lehrpläne aufzunehmen und Präventionsprogramme und Sensibilisierungsmaßnahmen zu fördern und besser einzubinden;

51.  hält es für geboten, die Maßnahmen auszuweiten, mit denen die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen, die von Opfern von Menschenhandel hergestellt oder erbracht werden, abgewendet und verhindert wird; betont, dass diese Maßnahmen in die europäische Strategie zur Lösung dieses Problems eingebunden werden sollten, an der auch Unternehmen beteiligt werden müssen;

52.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Menschenhandel mit Foltermethoden zur Erpressung von Lösegeld als eine Form des Menschenhandels anzuerkennen; ist der Auffassung, dass die schwer traumatisierten Überlebenden als Opfer einer Form des strafbaren Menschenhandels anerkannt werden und Schutz, Betreuung und Unterstützung erhalten sollten(30);

Bekämpfung von Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Hassverbrechen und Hassreden

53.  ist in Sorge angesichts des zunehmenden Rassismus und der wachsenden Fremdenfeindlichkeit in Form von Afrophobie, Antiziganismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Ressentiments gegen Migranten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mehrfachdiskriminierung in ihre Gleichstellungspolitik einzubeziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren intensiver zu betreiben und verstärkt beim Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie und andere Formen der Intoleranz zusammenzuarbeiten und dabei die Zivilgesellschaft und die Beiträge einschlägiger Interessenträger wie der Agentur für Grundrechte vollständig miteinzubeziehen;

54.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Kolloquiums von 2015 über Grundrechte und die Ernennung von Koordinatoren, die sich mit antisemitischer und antimuslimischer Hetze befassen sollen; fordert die Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen gegen antisemitisch und antiislamisch motivierten Hass zu koordinieren und zu verstärken und die vom Kolloquium herausgearbeiteten Schlüsselmaßnahmen umgehend umzusetzen;

55.  bedauert, dass der Rat die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie von 2008 noch immer nicht gebilligt hat; fordert den Rat erneut auf, so rasch wie möglich seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie festzulegen; fordert die Kommission auf, bei den Bemühungen der EU im Kampf gegen Diskriminierungen konkrete Fortschritte zu erzielen;

56.  verurteilt die Fälle von Hassverbrechen und Hassreden, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder der Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Minderheit motiviert sind und zu denen es in der EU täglich kommt; bedauert die Zunahme von Hassreden aus bestimmten Einrichtungen und Parteien und aus den Medien; fordert die EU auf, bei der Bekämpfung von Hassreden in ihren Organen mit gutem Beispiel voranzugehen;

57.  ist besorgt darüber, dass Hassreden im Internet immer stärker um sich greifen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, ein einfaches Verfahren einzuführen, mit dem die Bürgerinnen und Bürger hasserfüllte Inhalte im Internet melden können; begrüßt, dass die Kommission einen Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet veröffentlicht hat, und fordert, dass dieser Kodex befolgt wird und weitere Bemühungen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft unternommen werden; weist darauf hin, dass entsprechende Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit stehen sollten;

58.  ist besorgt darüber, dass Hassverbrechen von den Opfern kaum jemals zur Anzeige gebracht werden, da ihnen nur unzulänglicher Schutz geboten wird und die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ordentlich zu ermitteln und die Täter wegen Hassverbrechen gerichtlich zu belangen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente und Verfahren zu entwickeln und zu verbreiten, mit denen Hassverbrechen und Hassreden angezeigt werden können, und dafür Sorge zu tragen, dass mutmaßliche Hassverbrechen bzw. Fälle von Hassreden ausnahmslos und konsequent aufgeklärt und geahndet und die Täter nach nationalem Recht bzw. gegebenenfalls im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, den europäischen und internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR verurteilt werden, und zugleich das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie die Privatsphäre und den Datenschutz zu wahren;

59.  hält es für besorgniserregend, dass mehrere Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dies zu beheben und diese Bestimmungen sowie die Richtlinie 2012/29/EU über Opfer von Straftaten vollständig umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Instrumente genau im Auge zu behalten und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten den Schutz für Opfer von Diskriminierung aus unterschiedlichen Gründen, darunter sexuelle Ausrichtung oder Geschlechtsidentität, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses erweitert haben; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften homophobe Hassmotive nicht abgedeckt sind, in Dialog zu treten, um die verbleibenden Lücken bei den Rechtsvorschriften zu schließen;

60.  fordert die Kommission auf, Schulungsprogramme für Strafverfolgungs- und Justizbehörden und die einschlägigen Stellen der EU zu unterstützen, um diskriminierenden Verhaltensweisen und Hassverbrechen vorzubeugen und gegen sie vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Ermittlung und Strafverfolgung solcher Straftaten zuständigen Behörden mit den praktischen Instrumenten und Fertigkeiten auszustatten, die sie benötigen, um die Straftaten, die unter den Rahmenbeschluss fallen, als solche zu erkennen und damit umzugehen und mit den Opfern zu interagieren und zu kommunizieren;

61.  räumt ein, dass das volle Ausmaß der mangelnden Gleichstellung in der EU weiterhin unbeachtet bleibt, da von den Mitgliedstaaten keine vergleichbaren und entsprechend aufgeschlüsselten Gleichstellungsdaten erhoben wurden; erachtet die Erhebung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten als grundlegend für die Ausarbeitung aussagekräftiger politischer Maßnahmen zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung; fordert die Kommission und den Rat auf, anzuerkennen, dass verlässliche, vergleichbare und nach Diskriminierungsgründen aufgeschlüsselte Gleichstellungsdaten erforderlich sind, aus denen Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung abgeleitet werden können, um politische Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen; fordert beide Organe auf, konsistente Grundsätze für die Erhebung von Gleichstellungsdaten aufzustellen, die auf Selbstwahrnehmung, EU-Datenschutzstandards und der Konsultation der jeweils betroffenen Gruppen basieren;

62.  fordert die Einrichtungen der EU, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, der Bildung im Bereich Menschenrechte sowie der interkulturellen Bildung in den nationalen Lehrplänen einen höheren Stellenwert einzuräumen, damit rassistischem Gedankengut und allen Formen von Intoleranz vorgebeugt wird, und fordert, dass die Sensibilisierung für diese Rechte gefördert wird; vertritt die Auffassung, dass zu einer umfassenden Bildung im Bereich der Menschenrechte in angemessenem Maße auch die Aufklärung über Menschenrechtsverletzungen, institutionell verankerten Rassismus und die Bedeutung des Erinnerns gehört;

63.  hält es für unabdingbar, dass alle Mitgliedstaaten an den einzelstaatlichen oder internationalen strafrechtlichen Ermittlungen mitarbeiten, mit denen bei von totalitären Regimen in der Union begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Verantwortlichkeiten ermittelt und den Opfern Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zuteilwerden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die erforderliche Ausbildung der Justizangehörigen in diesem Bereich zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage dieser Entwicklungen zur Förderung des demokratischen Bewusstseins in allen Mitgliedstaaten objektiv zu bewerten; warnt, dass die Nichteinhaltung der internationalen Empfehlungen zum demokratischen Bewusstsein und der Grundsätze des Weltrechtsprinzips grundlegende rechtsstaatliche Leitlinien verletzt;

Die Rechte der Frau und Gewalt gegen Frauen

64.  bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter noch nicht verwirklicht ist, dass in vielen Bereichen keine Verbesserungen zu verzeichnen sind und dass die Grundrechte von Frauen weiterhin verletzt werden; verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter häusliche Gewalt, Ehrenmorde, Zwangsverheiratung, Menschenhandel und Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen; ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweisen niemals gerechtfertigt sind und kriminalisiert und unter Strafe gestellt werden und die EU und die nationalen Behörden enger zusammenarbeiten sollten, vor allem, indem sie sich über bewährte Verfahren austauschen und die Erhebung und die Vergleichbarkeit von Daten über alle Formen der Gewalt gegen Frauen, auch in Fällen von Mehrfachdiskriminierung, verbessern; ist der Ansicht, dass sich alle Menschen, die in der Europäischen Union leben, ungeachtet ihrer Herkunftskultur und ‑tradition an die Rechtsvorschriften halten und die Rechte und die Würde der Frau respektieren sollten;

65.  bedauert, dass Frauen und Mädchen nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen vor Gewalt geschützt sind; betont, dass bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen weiterhin viele Verbesserungen erforderlich sind; fordert die EU auf, das Übereinkommen von Istanbul nach Einleitung des Verfahrens seitens der Kommission im März 2016 zu unterzeichnen und zu ratifizieren; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul sie nicht davon entbindet, dieses Übereinkommen selbst auch zu unterzeichnen, zu ratifizieren und durchzusetzen, und fordert sie nachdrücklich auf, dies zu tun; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und dem Thema Gewalt gegen Frauen weiterhin hohe Priorität beizumessen, da geschlechtsspezifische Gewalt auf keinen Fall toleriert werden darf; fordert die Kommission erneut auf, einen Rechtsakt vorzulegen, in dem Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen festgelegt werden;

66.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, Sensibilisierungskampagnen gezielter zu gestalten, damit Gewalt vorgebeugt wird und Frauen ermutigt werden, Gewalttaten zu melden; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, Täter auf angemessene und abschreckende Weise zu bestrafen und alle Opfer von Gewalt und ihre Rechte im Einklang mit der Opferschutzrichtlinie umgehend zu schützen, wobei das Augenmerk vor allem auf schutzbedürftigen Gruppen liegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind, angemessen Schutz und Unterstützung erhalten, ebenso vollständig umzusetzen wie die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, damit Frauen und Mädchen vor Menschenhandel, Gewalt und sexueller Ausbeutung geschützt werden; betont, dass Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts Opfer von Gewalt geworden sind, im Einklang mit internen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen angemessene Behandlung und Unterstützung zuteilwerden sollte;

67.  betont, dass sich die Einstellung gegenüber Frauen und Mädchen ändern muss, wenn wirklich wirksam gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorgegangen werden soll; fordert die Mitgliedstaaten auf, entschiedener gegen Geschlechterstereotypen vorzugehen, durch die Geschlechterrollen in wesentlichen Bereichen aufrechterhalten und verstärkt werden, in denen die Gefahr besteht, dass sie sich verfestigen; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zum Abbau von Geschlechterstereotypen an Schulen auszutauschen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schulungen zur Sensibilisierung und andere spezielle Schulungen für Polizeibeamte, Angehörige der Rechtsberufe und Richter anzubieten, damit diese befähigt werden, angemessen mit dem Thema geschlechtsspezifische Gewalt umzugehen, damit den Opfern weitere traumatische Erlebnisse erspart bleiben und sie in Strafverfahren nicht erneut viktimisiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Behörden bei der Feststellung der besonderen Bedürfnisse der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt wirksam zu unterstützen und diesen im Einklang mit der Opferschutzrichtlinie spezielle Schutzdienste anzubieten;

68.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ausreichend Unterkünfte und gezielt integrierte Unterstützungsdienste, darunter auch Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich um die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt kümmern, jede nur mögliche Unterstützung zukommen zu lassen;

69.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, auf die Lage behinderter Frauen einzugehen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, da diese häufig nicht aus der von Missbrauch geprägten Beziehung ausbrechen können;

70.  bekundet ernsthafte Besorgnis über das Fortbestehen der Genitalverstümmelung, die eine schlimme Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle betroffenen Akteure dafür zu sensibilisieren und bei ihren Gegenmaßnahmen vornehmlich auf Prävention zu setzen; fordert ferner mit Nachdruck, dass die Mitgliedstaaten in vollem Umfang zusammenarbeiten, damit mehr Daten und Kenntnisse über das Phänomen gewonnen werden können, auf deren Grundlage Frauen und Mädchen erfolgreicher vor solchen Verstümmelungen geschützt werden können;

71.  verurteilt mit Nachdruck die Tatsache, dass es auf öffentlichen Plätzen in der Europäischen Union häufig zu Belästigungen kommt und Vergewaltigungen geschehen, und ist der Ansicht, dass sich jede Frau und jedes Mädchen an jedem öffentlichen Platz vor jeglicher sexuellen Belästigung sicher fühlen können sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass solche Handlungen angemessen bestraft werden, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden und dass den Opfern Schutz gewährt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, aktiver für den Schutz von weiblichen Flüchtlingen und Asylbewerberinnen zu sorgen, die auf der Flucht in besonderem Maße der Gefahr von Gewalttaten ausgesetzt sind;

72.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz Sorge zu tragen; bedauert, dass Frauen noch immer diskriminierenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind; hebt hervor, dass der Anteil von Frauen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Ingenieurswesen, im Unternehmertum und im Beschlussfassungsprozess sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor gering ist, und betont, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle eine unzulässige Diskriminierung darstellt; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Vertretung von Frauen in Politik und Wirtschaft zu verstärken, die Erhebung von Daten zu der Teilhabe von Frauen zu verbessern und dem Geschlechtergefälle in den Medien durch die Förderung des Austausches über bewährte Verfahren entgegenzuwirken;

73.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen nur durch eine gerechte Aufteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit erreicht werden kann; erkennt an, dass sich die Wahrung der Grundrechte von Frauen und Mädchen durch weitere wirtschaftliche, politische und soziale Selbstermächtigung, Vertretung und Teilhabe sicherstellen lässt; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass in den letzten Jahren gegen die Gleichstellung der Geschlechter gerichtete Bewegungen entstanden sind, die Errungenschaften auf dem Gebiet der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter infrage stellen;

74.  weist darauf hin, dass Altersarmut aufgrund des andauernden geschlechtsspezifischen Lohngefälles und des daraus resultierenden geschlechtsspezifischen Rentengefälles vor allem ein Frauenproblem ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Strategien zur Unterstützung älterer Frauen und zur Beseitigung der strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Vergütung zu entwickeln; betont die entscheidende Rolle von hochwertigen öffentlichen Diensten bei der Bekämpfung der Armut, insbesondere der Frauenarmut;

75.  weist darauf hin, dass vorwiegend Frauen als Hausangestellte arbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des IAO-Übereinkommens über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte nach dem Beschluss des Rates 2014/51/EU als wichtiges Instrument zur Durchsetzung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen zu beschleunigen;

76.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die den Bedürfnissen von Müttern und Vätern in Bezug auf die Urlaubsarten, d. h. Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub, Rechnung tragen; fordert konkrete Maßnahmen, mit denen das Recht auf Elternurlaub weiter gestärkt wird; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, wie im Fahrplan der Kommission für einen Neubeginn bei der Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie vorgesehen, einen Pflegeurlaub einzuführen; erwartet, dass die Kommission nach der Rücknahme des Vorschlags zum Mutterschaftsurlaub weitere Maßnahmen ergreift;

77.  hebt die Gefahren hervor, die vom Internet, den sozialen Medien und anderen Technologien ausgehen, die dafür verwendet werden können, Frauen zu kontrollieren, zu bedrohen oder zu demütigen, und unterstreicht die Bedeutung von entsprechenden Sensibilisierungskampagnen;

78.  fordert die Kommission auf, die Frage der Gleichstellung mit Blick auf deren wirksamere Förderung in alle Bereiche der Politikgestaltung und in alle Vorschläge für Rechtsvorschriften aufzunehmen, wozu auch systematische geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen im Rahmen der Bewertungen der Einhaltung der Grundrechte und ein integriertes Kriterium im Dialog unter anderem mit den Bewerberländern gehören;

79.  erkennt an, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen und ihre entsprechenden Rechte mit zahlreichen Menschenrechten im Zusammenhang stehen, darunter dem Recht auf Leben, dem Recht, nicht der Folter unterworfen zu werden, dem Recht auf Gesundheit, Privatsphäre und Bildung sowie dem Diskriminierungsverbot; betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die sexuelle und reproduktive Gesundheit aller Frauen und Mädchen und ihre entsprechenden Rechte frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt zu achten, zu schützen und zu wahren; betont in dieser Hinsicht, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Grundrechte zustehen wie anderen auch;

80.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Grundrecht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge anzuerkennen; hebt die Rolle hervor, die der Union bei der Sensibilisierung für einschlägige bewährte Verfahren und deren Förderung (u. a. im Rahmen ihrer Gesundheitsstrategie) unter Beachtung einzelstaatlicher Befugnisse zukommt, wenn man bedenkt, dass Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das wesentlich dafür ist, dass andere Menschenrechte wahrgenommen werden können; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Kohärenz und Einheitlichkeit der externen und internen Menschenrechtspolitik der EU von großer Bedeutung sind;

81.  stellt fest, dass die Weigerung, lebensrettende Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erbringen und z. B. lebensrettende Abtreibungen durchzuführen, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt;

82.  verurteilt jede Form der kommerziellen Leihmutterschaft;

Kinder

83.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Kinderarmut in der EU nach wie vor weit verbreitet ist und dass die Zahl der Minderjährigen, die in Armut leben, steigt; weist erneut darauf hin, dass Investitionen in das Wohlergehen von Kindern und in das Ziel, sie aus der Armut herauszuführen, nicht nur eine moralische Pflicht, sondern auch eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Priorität sind; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, Programme einzuführen, die insbesondere das Wohlergehen und die gesunde Entwicklung des Kindes ins Auge fassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Überwindung der Armut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern einzusetzen, indem sie die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ wirksam umsetzen und integrierte Strategien verfolgen, mit denen der Zugang zu entsprechenden Mitteln verbessert und der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Leistungen ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Empfehlung zu überwachen; fordert, dass Maßnahmen und Programme eingeführt werden, mit denen die zunehmende Bildungsarmut von Minderjährigen bekämpft wird, damit ihre soziale Inklusion voranschreitet; fordert die Kommission auf, zu erwägen, zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung eine Garantie gegen Kinderarmut einzuführen;

84.  verurteilt jegliche Form der Diskriminierung gegen Kinder und begrüßt, dass der Europarat seine Strategie für die Rechte des Kindes (2016–2021) angenommen hat, deren Schwerpunkt u. a. auf der Notwendigkeit liegt, die Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen bzw. mit Migrationshintergrund und von Roma- und LGBTI-Kindern zu bekämpfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam dafür zu sorgen, dass der Diskriminierung von Kindern ein Ende gesetzt wird; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen, etwa bei der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen, dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma und den Maßnahmen der EU für die Förderung von Gleichheit und Nichtdiskriminierung; erklärt erneut, dass Kinder aus der Volksgruppe der Roma geschützt werden müssen und ihr gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsfürsorge, einer menschenwürdigen Unterkunft und Bildung gefördert werden muss;

85.  fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Kampagnen zur gesellschaftlichen Aufklärung und zur Sensibilisierung zu führen, mit denen die Rechte von Kindern auf Schutz ins Blickfeld gerückt und positive, gewaltfreie Beziehungen zu Kindern gefördert werden;

86.  verurteilt entschieden sämtliche Formen der Gewalt gegen Kinder und des Missbrauchs an Kindern auf allen Ebenen – in Haushalten und Schulen, an öffentlichen Orten und in Jugendhaftanstalten ; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jeder Form körperlicher oder seelischer Gewalt gegen Kinder (z. B. körperlichem und sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderarbeit, Zwangsehen, Ehrenmorden, der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen und der Rekrutierung von Kindersoldaten) vorzubeugen und Kinder vor dieser zu schützen; betont, dass es wichtig ist, formelle Vorschriften vorzusehen, durch die die körperliche Züchtigung von Kindern verboten und unter Strafe gestellt wird, und legt der Kommission nahe, sich dafür einzusetzen, dass die Mitgliedstaaten verstärkt voneinander lernen, wie mit Bedachtnahme auf schutzbedürftige Gruppen von Kindern am besten gegen Mobbing in Schulen vorgegangen werden kann;

87.  fordert ein Mehrphasensystem zum Kindesschutz, in dem die Grundrechte jedes Kindes uneingeschränkt geachtet werden und das das Kindeswohl ins Zentrum stellt; betont, dass dieses System nicht darauf ausgerichtet sein sollte, Eltern und Pflegepersonen zu bestrafen, sondern mit dem ein klares Zeichen dafür gesetzt werden sollte, dass körperliche und seelische Gewalt gegen Kinder in keinerlei Form toleriert, sondern strafrechtlich verfolgt wird und in dem dennoch nur als allerletztes Mittel eine Trennung des Kindes von seiner Familie veranlasst würde; weist darauf hin, dass die staatliche Fürsorge für Kinder immer höhere Kosten verursacht als eine angemessene und gezielte Unterstützung für Familien, die in Armut leben; fordert die Kommission erneut auf, eine neue EU-Kinderrechtsstrategie vorzulegen;

88.  fordert, dass die Jugendgerichtsbarkeit so gestaltet wird, dass sie kindgerecht ist und Kindern ihre Rechte und ihre Rolle verständlich gemacht werden, wenn sie als Opfer, Zeugen oder mutmaßliche Täter vor Gericht stehen; fordert, dass in Straf- und Zivilverfahren eigene Maßnahmen ergriffen werden, um Kinder mit Bedachtnahme auf die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, vor übermäßiger Belastung, Einschüchterung und wiederholter Viktimisierung zu schützen;

89.  fordert, dass die Notrufnummer 116 für Kinder in der gesamten EU rund um die Uhr erreichbar ist und dass anonyme Kommunikationskanäle im Internet genutzt werden, da diese Kindern in Bedrängnis viel besser zugänglich sind, und dass diese unionsweit als einheitliches System eingeführt werden, das sowohl in den Amts- als auch in den Minderheitensprachen zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die einheitliche europäische Nummer 116 111 für Kindernotrufdienste zu unterstützen, indem sie die Kapazitäten für Telefon- und Chatdienste sowie europäische Netze ausbauen und indem sie ausreichende Mittel zur Verfügung stellen;

90.  betont, dass Kinder im digitalen Umfeld besser geschützt werden sollten, da die Täter in immer mehr Fällen von sexueller Ausbeutung das Internet zur Kontaktaufnahme nutzen, und fordert diesbezüglich eine engere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, wobei vor allem letzterer seinerseits Verantwortung übernehmen, von aggressiver an Kinder gerichteter Werbung absehen und Kinder vor irreführender Werbung schützen sollte; fordert die Verantwortlichen auf, sich an bewährten Präventions- und Beschwerdeverfahren in sozialen Netzwerken im Internet zu orientieren und diese unionsweit umzusetzen; vertritt zudem die Auffassung, dass Kinder vor allem hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten im Internet korrekt über die Gefahren des Internets aufgeklärt werden sollten, etwa mit Informationskampagnen oder Schulprogrammen; hebt hervor, dass die Erstellung von Online-Profilen von Kindern verboten werden sollte; unterstützt die Bemühungen darum, dass die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ein ehrgeiziges und wirksames Ergebnis zeitigt, insbesondere was den Schutz von Kindern im digitalen Umfeld betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Cyber-Mobbing vorzugehen;

91.  fordert einen Aktionsplan zum Schutz der Rechte von Kindern im Cyberspace sowohl online als auch offline und weist darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität vor allem Verbrechen gegen Kinder ins Visier nehmen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit untereinander und mit Europol und dessen Europäischem Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität intensivieren müssen, um der Cyberkriminalität, allen voran der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, vorzubeugen und sie zu bekämpfen;

92.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen; fordert die Strafverfolgungsbehörden sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf Unionsebene auf, in neue Technologien zur Bekämpfung von Verbrechen im Darkweb und im Deep Web zu investieren; betont, dass Eurojust und Europol mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden müssen, um die Opfer besser identifizieren, gegen die organisierten Netze von Missbrauchstätern vorgehen und Missbrauchsdarstellungen im Internet und andernorts schneller entdecken, prüfen und anzeigen zu können;

93.  ist der Ansicht, dass das Augenmerk bei Strategien zur sozialen Inklusion besonders auf Kindern liegen sollte, da diese eine Brücke zu gegenseitigem Verständnis zwischen den Kulturen und Gesellschaften sind;

94.  weist darauf hin, dass es sich laut dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2016 über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels bei mindestens 15 % der erfassten Opfer um Kinder handelte; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverzüglich auf den Bericht Europols, wonach mindestens 10 000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Migranten 2015 in der EU verschwunden sind, zu reagieren; fordert die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU auf, verstärkt grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und gemeinsam zu ermitteln, um gegen den Menschenhandel mit Kindern, grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, sexuellen Missbrauch und andere Formen der Ausbeutung vorzugehen und Kinder zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU auf, unbegleiteten Minderjährigen rascher einen geeigneten Vormund zuzuweisen und sicherzustellen, dass dem Kindeswohl immer Rechnung getragen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinder in kindgerechter Weise zu registrieren und zu identifizieren und dafür Sorge zu tragen, dass sie in die einzelstaatlichen Systemen zum Schutz von Kindern aufgenommen werden und somit nicht verschwinden können; empfiehlt, die bestehenden Instrumente für vermisste Kinder, darunter die europäischen Notrufdienste für vermisste Kinder, zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umfassenden Nutzen aus dem Fachwissen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu ziehen, wenn es darum geht, den Schutz von Kindern und von schutzbedürftigen Personen in der gegenwärtigen Migrationslage vor allem in Hotspots zu verbessern; weist darauf hin, dass die EU den Rechten des Kindes und dem Kindeswohl in all ihren Strategien und Maßnahmen, einschließlich im Bereich Migration und Asyl, Rechnung tragen muss;

95.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Programmen gegen den frühzeitigen Abbruch der Schullaufbahn und für die Prüfung und Weitergabe bewährter Verfahren auf diesem Gebiet besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

Rechte von Minderheiten

96.  hebt hervor, dass Minderheiten, die in Europa jahrhundertelang zusammen mit oder an der Seite der Mehrheitsgesellschaften gelebt haben, in der EU nach wie vor diskriminiert werden; ist der Ansicht, dass die Lösung dieses Problems in dem Erfordernis liegt, Mindeststandards für den Schutz der Rechte von Minderheiten einzuführen und Aufklärung über kulturelle Vielfalt und Toleranz zu betreiben, zumal die Vielfalt durch den Erhalt des europäischen Kulturerbes in vielerlei Hinsicht bereichert wird;

97.  betont, dass Minderheiten besondere Bedürfnisse haben und dass ihre vollständige Gleichstellung in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden sollte; hebt hervor, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten von Menschen, die Minderheiten angehören, geachtet und gefördert werden müssen;

98.  stellt mit Besorgnis fest, dass sich diesen Gruppen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Eigentum und beim Zugang zur Justiz und anderen öffentlichen Diensten und zu Bildung, Gesundheit und Sozialleistungen sowie bei ihren kulturellen Rechten, die allesamt eingeschränkt werden können, Hindernisse in den Weg stellen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um administrativen und finanziellen Hürden vorzubeugen, die der sprachlichen Vielfalt auf europäischer und nationaler Ebene entgegenstehen könnten;

99.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen politischen Standard für den Schutz von Minderheiten festzulegen, da der Schutz dieser Gruppen zu den Kopenhagener Kriterien gehört, die sowohl für Bewerberländer als auch für Mitgliedstaaten gelten; fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass ihr Rechtssystem es nicht zulässt, dass Angehörige von Minderheiten diskriminiert werden, und ausgehend von den entsprechenden internationalen Normen gezielte Schutzmaßnahmen zu ergreifen und umzusetzen;

100.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zur Lösung der Probleme von Minderheiten in der gesamten Europäischen Union bewährte Verfahren auszutauschen und erprobte Lösungen anzuwenden; hebt hervor, dass die regionalen und lokalen Stellen in der EU eine wichtige Rolle beim Schutz von Minderheiten spielen können, und ist der Ansicht, dass Umstrukturierungen der Verwaltung nicht zulasten dieser gehen sollten;

101.  fordert die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union auf, weiterhin über Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu berichten und die Datenerhebung diesbezüglich fortzusetzen;

102.  fordert die Mitgliedstaaten, die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bislang noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun; weist überdies darauf hin, dass die im Rahmen der OSZE ausgearbeiteten Grundsätze angewendet werden müssen;

103.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Perspektive der Minderheitenrechte genau zu berücksichtigen, das Recht auf Verwendung einer Minderheitensprache zu gewährleisten und die sprachliche Vielfalt in der Union zu bewahren; fordert die Kommission auf, ihren Plan zur Förderung der Vermittlung und der Verwendung von Regionalsprachen intensiver voranzutreiben, da dies eine Möglichkeit wäre, in der EU gegen Diskriminierung aufgrund der Sprache vorzugehen;

104.  fordert die EU auf, die Entschließung 1985(2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu der Lage und den Rechten nationaler Minderheiten in Europa umzusetzen und das Subsidiaritätsprinzip dabei voll und ganz zu wahren; betont, dass sämtliche Notrufdienste und staatlichen Beratungsstellen in den Mitgliedstaaten nicht nur in den Amtssprachen des jeweiligen Landes, sondern durch die Weiterleitung von Anrufen auch in den Minderheitensprachen des Landes und den Hauptsprachen der EU verfügbar sein sollten;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

105.  begrüßt die abschließenden Bemerkungen zum Fortschritt der EU bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Empfehlungen als Gelegenheit dafür zu nutzen, durch eine möglichst rasche wirksame und umfassende Umsetzung mit gutem Beispiel voranzugehen;

106.  betont, dass Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dieselben Grundrechte zustehen wie anderen auch, darunter das unveräußerliche Recht auf ein Leben in Würde, das Recht auf Gesundheit, Familie und ein Leben in Unabhängigkeit, das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf umfassende soziale Eingliederung, das Recht auf Zugang zur Justiz und zu Gütern und Dienstleistungen sowie das Wahlrecht und die Verbraucherrechte; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen, damit dafür gesorgt ist, dass alle Menschen mit Behinderungen alle Rechte, die ihnen im Rahmen der Verträge und des Unionsrechts zustehen, auch geltend machen können; stellt fest, dass ein menschenrechtsbasierter Ansatz zu Behinderung noch nicht zur Gänze verwirklicht ist, was zur Folge hat, das Menschen mit Behinderungen in der EU diskriminiert werden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mehr dafür zu tun, dass ihre Gesetze an die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angeglichen und Menschen mit Behinderungen auch wirklich in die Gesellschaft integriert werden;

107.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien anzunehmen, über die erreicht wird, dass Menschen mit Behinderungen auch wirklich Zugang zum Arbeitsmarkt haben; bedauert, dass einige der für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen verfügbaren EU-Mittel immer noch nicht umfassend zu diesem Zweck genutzt werden; fordert die Kommission auf, genau zu überwachen, wie die Gelder verwendet werden, und erforderlichenfalls entsprechend tätig zu werden;

108.  weist darauf hin, dass sich für Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen bei der Wahrung ihrer Grundrechte besondere Hürden auftun, und fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, eine gleichberechtigte Selbstbestimmung und Inklusion dieser Menschen zu fördern;

109.  stellt fest, dass Frauen und Kinder mit Behinderungen unverhältnismäßig häufig von Menschenrechtsverletzungen unterschiedlicher Art betroffen sind – etwa, wenn ihnen der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung verwehrt wird oder sie außerhalb ihrer Familie und ihres gewohnten Lebensumfelds in Heimen untergebracht werden – und einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Gewalt, sexuellem Missbrauch, Ausbeutung und anderen Formen von Misshandlung zum Opfer zu fallen; hebt hervor, dass die EU, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen weitreichende gleichstellungsorientierte politische Maßnahmen setzen müssen, damit die Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umfassend umgesetzt werden;

110.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, lokale Unterstützungsdienste für Kinder mit Behinderungen und deren Familien zu schaffen, damit die Enthospitalisierung gefördert und für ein inklusives Bildungssystem für sie gesorgt wird;

111.  fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Notrufnummer 112 für Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden kann und der Bekanntheitsgrad der Nummer durch Sensibilisierungskampagnen erhöht wird;

112.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen auf, den nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingerichteten Strukturen für die Überwachung mehr finanzielle und personelle Ressourcen zuzuweisen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können und ihre Unabhängigkeit gewahrt wird, und zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass in der Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Strukturen die Pariser Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zum Ausdruck kommen;

113.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen auf, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderungen auch wirklich am öffentlichen Leben teilhaben und ihre Meinung frei äußern können; stellt fest, dass solche Bemühungen durch Untertitelung, Gebärdensprachen-Verdolmetschung und Unterlagen in Blindenschrift und in leicht lesbarer Form unterstützt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass auch Flüchtlinge mit Behinderungen Zugang zu einschlägigen Lösungen erhalten; betont, dass Flüchtlinge, Migranten und Asylsuchende mit Behinderungen besonderen Risiken ausgesetzt sind, da sie keinen ausreichenden Zugang zu Informationen und zu Kommunikation in barrierefreien Formaten haben und sie im Rahmen ihres Gewahrsams zuweilen keine angemessene Unterstützung erhalten bzw. nicht angemessen untergebracht sind;

Senioren

114.  weist darauf hin, dass aktives Altern und die Solidarität zwischen den Generationen gewichtige Themen sind, da damit einige der größten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen einhergehen, mit denen die Industrieländer aktuell konfrontiert sind, und dass sie besser gefördert werden könnten, wenn in ihrem Zuge den Menschenrechten Rechnung getragen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Initiativen Anreize dafür zu schaffen, dass sich ältere Menschen stärker und aktiv am Arbeitsmarkt beteiligen und so soziale Ausgrenzung bekämpft wird, und dafür zu sorgen, dass sich der Zugang dieser Menschen zu Gesundheitsdiensten einfach gestaltet;

115.  hebt hervor, dass Menschen in der heutigen Gesellschaft oft wegen ihres Alters diskriminiert werden, wobei diese Art der Diskriminierung häufig mit anderen Formen der Diskriminierung einhergeht, beispielsweise einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung oder Erkrankung, der sozioökonomischen Lebensumstände, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um Senioren aus der sozialen Isolation zu holen und sie wieder in das gesellschaftliche Leben zu integrieren;

116.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv in die Offene Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen über das Altern einzubringen und stärker darauf hinzuarbeiten, dass ältere Menschen ihre Rechte auch wahrnehmen können;

Rechte der Roma

117.  weist darauf hin, dass Angehörigen von Roma-Minderheiten das Recht auf Freizügigkeit zusteht, und fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen nachdrücklich auf, dieses zu wahren und ihre Neuansiedlungspolitik nicht nach ethnischen Kriterien zu richten; ist besorgt darüber, dass Personen, die der Minderheit der Roma angehören, in vielen Mitgliedstaaten in unverhältnismäßig hohem Maße von Zwangsausweisungen betroffen sind;

118.  bedauert, dass Roma immer noch Antiziganismus und systematischem und institutionellem Rassismus ausgesetzt sind, und weist darauf hin, dass ihre Diskriminierung in den Bereichen Arbeit, Wohnraum, Bildung, Gesundheit, Zugang zur Justiz und auch in allen anderen Bereichen nicht hinnehmbar ist und der Gesellschaft in der Europäischen Union schadet; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden daher auf, ihre jeweiligen nationalen Strategien zur Integration der Roma angesichts des Berichts der Kommission von 2015 über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma umfassend und zügig umzusetzen und im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung sowie zur Durchsetzung der EMRK zu ergreifen und im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegen Antiziganismus vorzugehen;

119.  weist auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz, den die Richtlinie 2000/43/EG zum Gegenstand hat, auch für Personen gilt, die zwar nicht selbst der betreffenden Rasse oder Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe weniger günstig behandelt werden oder in besonderer Weise benachteiligt werden;

120.  fordert die Kommission auf, in allen Bereichen für eine Beobachtung der Diskriminierungspraktiken zu sorgen, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheitsversorgung, und dabei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass sämtliche Programme so umgesetzt werden, dass die Kluft zwischen Roma und Nicht-Roma verkleinert wird; fordert die Kommission ferner auf, gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, die eine institutionalisierte Diskriminierung und Segregation fördern oder zulassen;

121.  verurteilt die Segregation von Roma-Kindern an Schulen, die die Perspektiven dieser Kinder in Bezug auf ihr späteres Leben stark negativ beeinträchtigt; unterstützt das Vorhaben der Kommission, dem durch Vertragsverletzungsverfahren entgegenzuwirken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu treffen, um dieser schulischen Praxis ein Ende zu setzen, und Pläne für Integrationsmaßnahmen für Kinder, die der Minderheit der Roma angehören, auszuarbeiten;

122.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Strategien zur Förderung der Inklusion der Roma und der von Armut betroffenen Bevölkerungsgruppen zu stärken, indem sie sie ausbauen, sodass 80 Millionen Bürger erreicht werden; fordert ebenso, dass die Roma-Taskforce der Kommission und die nationalen Kontaktstellen gestärkt, regionale und lokale Kontaktstellen eingerichtet und regionale Roma-Plattformen aufgebaut werden und in Zusammenarbeit mit der europäischen Roma-Plattform eine politische Online-Plattform eingerichtet wird; fordert die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union auf, ihre Datenerhebung zur Lage der Roma fortzusetzen und ein Instrumentarium mit Indikatoren zur Integration der Roma zu entwickeln bzw. vorzuschlagen, anhand dessen die Fortschritte in diesem Bereich beobachtet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den 2. August zum europäischen Tag des Gedenkens an den Holocaust an den Roma zu erklären;

LGBTI-Rechte

123.  verurteilt jegliche Form von Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität; fordert die Kommission auf, eine Agenda vorzulegen, mit der unter Beachtung der Befugnisse der Mitgliedstaaten für gleiche Rechte und Chancen für alle Bürger gesorgt wird, und über die ordnungsgemäße Durchsetzung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften zu wachen, die von Belang für LGBTI sind; begrüßt unter diesem Aspekt die von der Kommission ausgearbeitete Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI, die auch die Informationskampagne der Kommission zum Abbau von Stereotypen und zur Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz von LGBTI umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dabei eng mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich für die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen einsetzen; weist darauf hin, dass die Feldforschung der Agentur für Grundrechte ergeben hat, dass öffentliche Bedienstete das Unionsrecht und die Unionspolitik als die treibenden Kräfte für die Bemühungen der einzelnen Staaten um die Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen betrachten;

124.  bedauert, dass lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen bereits in der Schulzeit Mobbing und Belästigung erleben und in unterschiedlichen Bereichen ihres Lebens (z. B. am Arbeitsplatz) diskriminiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf Homophobie im Sport, junge LGBTI-Personen und Mobbing in der Schule zu legen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen in ihren Bemühungen zu unterstützen, eine Politik der Vielfalt und der Diskriminierungsfreiheit zu betreiben und dabei schwerpunktmäßig auch LGBTI-Personen Rechnung zu tragen;

125.  weist auf die Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Rechte von LGBTI-Personen hin; begrüßt, dass immer mehr Mitgliedstaaten Schritte unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Rechte von LGBTI-Personen besser gefördert und geschützt werden, und unter Achtung der Grundrechte dieser Menschen neue Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit angenommen haben; fordert die Kommission und ihre Agenturen auf, Daten zu Verstößen gegen die Menschenrechte von LGBTI-Personen zu erheben und die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren für den Schutz der Grundrechte zu unterrichten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, LGBTI-Personen lückenlos über ihre Rechte aufzuklären und sich diesbezüglich über bewährte Verfahren auszutauschen; verurteilt medizinische Verfahren, die gegen die Grundrechte trans- und intersexueller Menschen verstoßen;

126.  weist darauf hin, dass Transgender-Personen in den meisten Mitgliedstaaten immer noch als psychisch krank gelten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Verzeichnisse der psychischen Erkrankungen zu überarbeiten und alternative Modelle des Zugangs zu entsprechenden Behandlungen auszuarbeiten, die nicht mit einem Stigma einhergehen, damit alle Transgender-Personen auch künftig die medizinische Behandlung erhalten können, die sie benötigen; weist darauf hin, dass Zwangssterilisierung eine Grundrechtsverletzung darstellt; begrüßt, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten in letzter Zeit neue Verfahren zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts eingeführt haben, die Transgender-Personen in Bezug auf die Grundrechte besser gerecht werden;

127.  begrüßt die von der Kommission ergriffene Initiative, im Rahmen der Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) auf die Depathologisierung von Transgender-Identitäten hinzuwirken; fordert die Kommission auf, mehr dafür zu tun, dass für Gendervarianz in der Kindheit keine neue ICD-Diagnose eingeführt wird.

128.  ist der Ansicht, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen eher gewahrt werden, wenn diese Zugang zu rechtlichen Institutionen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Partnerschaften und der Ehe haben; begrüßt, dass derzeit 18 Mitgliedstaaten diese Optionen anbieten, und fordert die verbleibenden Mitgliedstaaten auf, zu erwägen, sie ebenso einzuführen;

129.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der die uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung und den freien Verkehr der Personenstandsurkunden aller Einzelpersonen, Paare und Familien in der gesamten EU – darunter auch aller Unterlagen betreffend Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, rechtmäßige Geschlechtsumwandlungen, Adoption und Geburtsurkunden – vorsieht, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für die Bürger abzubauen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen;

Staatsangehörigkeit

130.  nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass die Skepsis gegenüber der Europäischen Union wächst und zunehmend extreme politische Einstellungen geäußert werden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Beteiligung der Bürger, insbesondere der jungen Menschen, und zivilgesellschaftlicher Organisationen an EU-Angelegenheiten zu stärken, damit die Bürger ihre Anliegen und Ansichten auf demokratischem Wege äußern können;

131.  ist der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand für die Teilhabe am öffentlichen Leben verringert und E-Governance unionsweit gefördert werden muss, und fordert, dass Verfahren wie das der Bürgerinitiative zielführender gestaltet werden;

132.  spricht sich für die Entwicklung von elektronischen Konsultationen als Werkzeug für die unmittelbare Beteiligung der Bürger aus, mit dem Informationen über die Erwartungen der Bürger für die Regierungen und öffentlichen Verwaltungen zusammengetragen werden können; hält es für geboten, verfahrenstechnische und sprachliche Barrieren, durch die eine Beteiligung der Bürger an den Beschlussfassungsprozessen in öffentlichen Institutionen aller Steuerungsebenen behindert wird, abzubauen; betont, dass nicht nur bei allen institutionellen Beschlussfassungsprozessen, sondern auch bei der Überwachung der Behandlung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltungsstellen für Transparenz gesorgt werden muss; hebt erneut hervor, dass diese Dienstleistungen verstärkt über zugängliche digitale Angebote bereitgestellt werden müssen; bekräftigt, dass die Sensibilisierung für die Charta wichtig ist;

133.  stellt fest, dass zivilgesellschaftliche, etwa in der Freiwilligen- oder Jugendarbeit tätige oder religiöse Organisationen von ungemein großer Bedeutung für die gesellschaftliche Teilhabe und die Bürgerbeteiligung sind, und fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Stellen auf, diese Organisationen bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen und zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit als Teil der Charta zu wahren;

134.  ist der Ansicht, dass Bürger durch politische Bildung und interkulturellen Dialog ein besseres Verständnis dafür entwickeln, wie wichtig die gesellschaftliche und politische Teilhabe ist, und sie durch Bildung im Bereich Menschenrechte für die eigenen Rechte sensibilisiert werden und lernen, die Rechte anderer zu achten; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne für die Bildung im Bereich Grundrechte unter Einbeziehung des Beitrags der EU zur Schaffung des Grundrechterahmens zu erstellen und die Charta des Europarats zur Demokratie- und Menschenrechtsbildung umzusetzen; fordert die regionalen und lokalen Stellen auf, sich aktiv daran zu beteiligen;

135.  stellt mit Besorgnis fest, dass noch einiges zu tun bleibt, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die richtigen Maßnahmen zu finden, wie Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitsplatzsuche und Maßnahmen für den Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und zu Bildung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Sozial- und Beschäftigungspolitik nicht zu Diskriminierungen aufgrund der Größe und Zusammensetzung von Haushalten führt;

Digitale Rechte

136.  weist darauf hin, dass jede Person das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, einschließlich des Rechts, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken; betont das Recht eines jeden Menschen, über seine persönlichen Daten selbst zu bestimmen, insbesondere das ausschließliche Verfügungsrecht über die Nutzung und Weitergabe seiner persönlichen Daten hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung Maßnahmen ergreifen sollten, damit jeder Bürger Inhalte, die seine Würde oder seinen Ruf beschädigen könnten, löschen lassen kann; weist darauf hin, dass jede Person gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten das Recht genießt, selbst zu entscheiden, welche Daten sie zur Verfügung stellt, ebenso wie das Recht darauf, dass diese Daten gelöscht werden, sowie das Recht auf Vergessenwerden, sofern kein konkretes öffentliches Interesse vorliegt;

137.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Bürger nur ungenügend über ihre Rechte und die verfügbaren Rechtsbehelfe informiert sind; hält es für unbedingt notwendig, die Bürger und allen voran die Kinder insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der Technologie und der zunehmenden Cyberangriffe über die Bedeutung des Schutzes ihrer Daten im Cyberspace und über die Risiken, denen sie sich aussetzen könnten, zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Medienkompetenzerziehung auszuweiten und zum integralen Bestandteil der Lehrpläne an Schulen zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyber-Mobbing zu ergreifen, insbesondere wenn es spezifische Gruppen von Kindern betrifft;

138.  weist darauf hin, dass jeder Mensch das Recht hat, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung seine Meinung im Internet frei zu äußern und zu verbreiten; hebt hervor, dass niemand benachteiligt werden darf, weil er digitale Dienstleistungen nicht in Anspruch nimmt fordert die Kommission auf, den Schlussfolgerungen der öffentlichen Anhörung zur EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Taten folgen zu lassen und die Richtlinie u. a. im Hinblick auf Grundrechtsfragen zu überprüfen;

139.  weist darauf hin, dass untersucht werden muss, wie sich bestimmte neue Technologien, etwa Drohnen, auf die Grundrechte und insbesondere auf das Recht auf Privatsphäre auswirken können; hebt zudem hervor, dass die Folgen der weitverbreiteten Internetnutzung für die Grundrechte eine Herausforderung insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten und den Kampf gegen Cyber-Mobbing und Menschenhandel, vor allem zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft, darstellen;

140.  betont, dass das in Artikel 30 der Europäischen Sozialcharta festgelegte Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung geachtet werden muss; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsmaßnahmen einzuführen, mit denen angemessene Lebensbedingungen für die Bürger sichergestellt werden, und Arbeitslosigkeit, soziale Ausgrenzung, Armut und unzureichende Gesundheitsversorgung wirksam zu bekämpfen;

o
o   o

141.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(2)Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(3) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(4) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(6) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(8) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(9) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(10) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(11) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(12) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(13) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(14) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(15) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
(16)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0594.
(17)Angenommene Texte, P7_TA(2014)0062.
(18)ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 165.
(19)Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.
(20)Angenommene Texte, P8_TA(2016)0102.
(21)ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 405.
(22)ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(23)ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.
(24)ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.
(25)ABl. C 55 vom 12.2.2016, S.33.
(26)Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(27) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(28) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0043.
(30) Diese neue Art des Menschenhandels wurde bereits in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Lage in Eritrea erwähnt (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0090).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen