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Verfahren : 2016/2229(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0320/2016

Eingereichte Texte :

A8-0320/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/12/2016 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0493

Angenommene Texte
PDF 253kWORD 45k
Mittwoch, 14. Dezember 2016 - Straßburg
Abkommen EU/Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak (Entschließung)
P8_TA(2016)0493A8-0320/2016

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens (10711/2016 – C8-0332/2016 – 2016/0192(NLE)2016/2229(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10711/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens (11692/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0332/2016),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2016(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0320/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Kattegat und das Skagerrak seit jeher gemeinsam von dänischen, norwegischen und schwedischen Fischern befischt werden;

B.  in der Erwägung, dass die historischen Fangrechte der dänischen, norwegischen und schwedischen Fischer im Kattegat und im Skagerrak durch das Abkommen gewahrt werden, wobei die Rechte von Fischern aus anderen Staaten unberührt bleiben, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen in diesen Gewässern geeignete Maßnahmen getroffen werden;

C.  in der Erwägung, dass mit dem Abkommen auch die Umsetzung der reformierten Regelung für die Bewirtschaftung der Fischbestände in der EU, die gemäß den Zielen und Grundsätzen der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingeführt wurde, insbesondere die Einführung des Rückwurfverbots und verbindlicher Maßnahmen für die Erhaltung der Fischbestände über der Nachhaltigkeitsgrenze, unterstützt wird;

1.  fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen sämtlicher Konsultationen gemäß Artikel 4 des Abkommens zu übermitteln;

2.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im Laufe des letzten Jahres der Anwendung des Abkommens und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen umfassenden Bericht über seine Umsetzung vorzulegen;

3.  fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem Abkommen und seiner Verlängerung in Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

4.  betont, dass der Zugang zum Binnenmarkt für jedes Drittland auf Gegenseitigkeit beruhen muss und dass die Zölle auf Lebensmittel aus der EU, unter anderem Fischereierzeugnisse, im Falle Norwegens mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang stehen müssen;

5.  hebt hervor, dass die Kommission sicherstellen muss, dass Zölle auf Lebensmittel aus der EU, unter anderem auf Fischereierzeugnisse, nicht in einer Weise festgelegt werden, die dem Grundsatz des freien Handels im Bereich Lebensmittel, einschließlich Fischereierzeugnisse, zuwiderläuft;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0492.

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