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Angenommene Texte
Mittwoch, 8. Juni 2016 - Straßburg
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für die Prüfung von behauptetenVerstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit
 Abkommen EU/Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) ***
 Kontrollmaßnahmen für α-PVP *
 Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
 Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
 Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Beitritt Kroatiens) ***
 Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Zustimmung) ***
 Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung)
 Makrofinanzhilfe für Tunesien ***I
 Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken *
 Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA
 Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung
 Aufschwung des Raumfahrtmarktes
 Lage in Venezuela
 Chemikalien mit endokriner Wirkung: aktueller Stand nach dem Gerichtsurteil vom 16. Dezember 2015
 Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden
 Genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4)

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für die Prüfung von behauptetenVerstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit
PDF 179kWORD 76k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2016/2726(RSO))
P8_TA(2016)0253B8-0745/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den von 337 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung von behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung einzusetzen,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

–  gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010(8),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates(11),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(14),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern(15),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2012/771/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen(16), und die Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung(17),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024),

–  gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um diebehaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu prüfen;

2.  beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,

   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2005/60/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849;
   das mutmaßliche Versäumnis der Behörden von Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie in der Richtlinie 2013/36/EU gefordert, Verwaltungssanktionen und weitere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Institute anzuwenden, die schwere Verstöße gegen auf der Grundlage der Richtlinie 2005/60/EG erlassene nationale Vorschriften begangen haben;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Behörden von Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen, insbesondere deren Artikel 9 Absatz 1 betreffend die spontane Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen an einen anderen Mitgliedstaat in Fällen, in denen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung vorliegen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 2014/107/EU; zu diesem Zweck und für Untersuchungen betreffend weitere Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den erwähnten mutmaßlichen Verstößen oder Missständen den Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen zu nutzen, darunter allen relevanten Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“, die während der Arbeiten im Rahmen der Sonderausschüsse TAXE1 und TAXE2 vorgelegt wurden;
   das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die für den Umfang der Untersuchung gemäß diesem Beschluss relevanten Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2014/91/EU durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/61/EU und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2009/138/EG durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2006/43/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2014/56/EU;
   das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die Richtlinie 2013/34/EU umzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2012/17/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen;
   mögliche Verstöße von Mitgliedstaaten und ihren assoziierten und abhängigen Gebieten gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu untersuchen, soweit es für den Umfang dieser im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Untersuchung relevant ist; zu diesem Zweck insbesondere zu prüfen, ob entsprechende Verstöße aus dem mutmaßlichen Versäumnis resultieren können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Vehikeln zu verhindern, die es ihren letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglichen, ihre Identität vor Finanzinstituten und weiteren Vermittlern, Anwälten, Treuhand- und Unternehmensdienstleistern zu verschleiern, oder die Nutzung sämtlicher sonstigen Vehikel und Vermittler, die Geldwäsche sowie Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in anderen Mitgliedstaaten erleichtern (einschließlich der Prüfung der Rolle von Treuhändern, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und virtuellen Währungen), bei gleichzeitiger Berücksichtigung laufender aktueller Arbeitsprogramme auf Ebene der Mitgliedstaaten, mit denen angestrebt wird, diese Probleme zu regeln und ihre Auswirkungen zu verringern;
   sämtliche diesbezüglich als notwendig erachteten Empfehlungen abzugeben, auch betreffend die Umsetzung der oben erwähnten Empfehlungen der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, sowie betreffend aggressive Steuerplanung durch die Mitgliedstaaten, und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der externen Strategie der Kommission für effektive Besteuerung sowie die Verbindungen zwischen dem Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten und den Steuersystemen von Drittländern zu prüfen (d. h. Doppelbesteuerungsabkommen und Abkommen über den Informationsaustausch, Freihandelsabkommen), ebenso die auf internationaler Ebene (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, G20, Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und Vereinte Nationen) unternommenen Anstrengungen, die Transparenz der Daten zur Feststellung der Kundenidentität zu fördern;

3.  beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses vorlegt;

4.  beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die während seiner Mandatszeit auftreten, berücksichtigen sollte;

5.  beschließt, dass sämtliche vom Untersuchungsausschuss und vom TAXE2-Sonderausschuss abgegebenen Empfehlungen von den zuständigen ständigen Ausschüssen aufgegriffen werden sollten;

6.  legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 65 fest;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(3) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(4) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(5) ABl. L 064 vom 11.3.2011, S. 1.
(6) ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(7) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186.
(8) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
(9) ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.
(10) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(11) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(12) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77.
(13) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.
(14) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(15) ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.
(16) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 37.
(17) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41.


Abkommen EU/Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12080/2015 – C8-0400/2015 – 2015/0193(NLE))
P8_TA(2016)0254A8-0177/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12080/2015),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12077/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0400/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0177/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Palau zu übermitteln.


Abkommen EU/Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 248kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12089/2015 – C8-0374/2015 – 2015/0196(NLE))
P8_TA(2016)0255A8-0179/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12089/2015),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12087/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0374/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0179/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Tonga zu übermitteln.


Abkommen EU/Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 246kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12095/2015 – C8-0390/2015 – 2015/0201(NLE))
P8_TA(2016)0256A8-0178/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12095/2015),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12094/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0390/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0178/2016),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kolumbien zu übermitteln.


Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) ***
PDF 249kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (06925/2016 – C8-0141/2016 – 2016/0067(NLE))
P8_TA(2016)0257A8-0186/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06925/2016),

–  unter Hinweis auf die Ministererklärung der WTO vom 16. Dezember 2015 über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (06926/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0141/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0186/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Welthandelsorganisation zu übermitteln.


Kontrollmaßnahmen für α-PVP *
PDF 252kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (15386/2015 – C8-0115/2016 – 2015/0309(CNS))
P8_TA(2016)0258A8-0175/2016

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates (15386/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0115/2016),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0175/2016),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
PDF 279kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten im Namen der Union und ihren Beitritt zu diesem Protokoll, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (13806/2015 – C8-0410/2015 – 2015/0135(NLE))
P8_TA(2016)0259A8-0191/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13806/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0410/2015),

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014(1),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden: HNS-Übereinkommen von 1996),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden: HNS-Übereinkommen von 2010),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0304),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(3) (im Folgenden "Umwelthaftungsrichtlinie" oder "UHRL"),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zum Protokoll des Ausschusses der Ständigen Vertreter und des Rates vom 20. November und vom 8. Dezember 2015(4),

–  unter Hinweis auf das Dokument der Schifffahrtsindustrie vom 18. September 2015, in dem gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem Protokoll von 2010 des HNS-Übereinkommens baldmöglichst entsprechend dem von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz ratifizieren oder ihm beitreten(5),

–  unter Hinweis auf den von BIO Intelligence Service für die Kommission erstellten Abschlussbericht mit dem Titel „Study on ELD Effectiveness: scope and exceptions“ vom 19. Februar 2014(6),

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Juristischen Diensts des Parlaments vom 11. Februar 2016 zu der Rechtsgrundlage für den oben genannten Vorschlag für einen Beschluss des Rates (SJ-0066/16) und die nachfolgende Stellungnahme in Form eines Schreibens zu der angemessenen Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss, die vom Rechtsausschuss am 19. Februar 2016 angenommen(7) und dem Bericht A8-0191/2016 beigefügt wurde,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Rechtsausschusses (A8-0191/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des HNS-Übereinkommens von 2010 darin besteht, für Rechenschaftspflicht sowie für die Zahlung angemessener, unverzüglicher und wirksamer Entschädigung für Verlust oder Schaden durch den spezifischen internationalen HNS-Entschädigungsfonds zu sorgen, wenn Personen, Eigentum oder die Umwelt durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See betroffen sind;

B.  in der Erwägung, dass es daher einerseits für mögliche Umweltschäden das Verursacherprinzip und die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung vorsieht und somit in die Umweltpolitik der Union und unter die entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätze fällt, und andererseits darauf abzielt, Aspekte in Bezug auf Schäden zu regulieren, die als Folge des Seeverkehrs entstehen, sowie diese Schäden zu verhindern oder zu minimieren, so dass es in den Bereich der Verkehrspolitik der Union fällt;

C.  in der Erwägung, dass sich ausweislich des Vorschlags der Kommission (COM(2015)0304) daher der Abschluss des HNS-Übereinkommens von 2010 und dessen Geltungsbereich einerseits und die Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie andererseits überschneiden würden;

D.  in der Erwägung, dass sich das HNS-Übereinkommen von 2010 im Hinblick auf den Geltungsbereich in Bezug auf Schäden im Hoheitsgebiet und in den der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaaten unterstehenden Meeresgewässern, Schäden durch Kontaminierung der Umwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer entsprechenden Zone (bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien) eines Vertragsstaats und Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden mit der Umwelthaftungsrichtlinie überschneidet;

E.  in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners für durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See verursachte Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, vorsieht sowie auch die Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, wobei weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können (Artikel 7 Absätze 4 und 5);

F.  in der Erwägung, dass damit die Gefahr eines potenziellen Konflikts zwischen der UHRL und dem HNS-Übereinkommen von 2010 besteht, die insofern mit Artikel 4 Absatz 2 UHRL abgewendet werden kann, als es darin wörtlich heißt, dass diese Richtlinie „nicht für Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anhang IV aufgeführten internationalen Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkommen, fällt, das in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist“ gilt;

G.  in der Erwägung, dass somit Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die von dem HNS-Übereinkommen von 2010 erfasst werden, wenn dieses in Kraft tritt, aus dem Anwendungsbereich der UHRL ausgeschlossen sind, es sei denn, alle Mitgliedstaaten ratifizieren das HNS-Übereinkommen von 2010 gleichzeitig oder treten ihm gleichzeitig bei, wobei es andernfalls in Bezug auf einige Mitgliedstaaten, die dem HNS-Übereinkommen beigetreten sind, und anderen, die der UHRL unterliegen, dazu kommen kann, dass ein fragmentiertes Rechtsumfeld entsteht; in der Erwägung, dass dies dazu führen dürfte, dass den Opfern der Verschmutzung wie Küstengemeinden, Fischer usw. eine unterschiedliche Behandlung zuteil wird, was im Übrigen gegen den Geist des HNS-Übereinkommens von 2010 verstoßen würde;

H.  in der Erwägung, dass die Grundsätze, auf denen die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation beruhen und die auch für das HNS-Übereinkommen von 2010 gelten, die Folgenden sind: verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners, Pflichtversicherung zur Deckung von Schadensersatzansprüchen Dritter, direkter Regressanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, Beschränkung der Haftung und – im Fall von Öl und schädlichen und gefährlichen Stoffen – Bereitstellung eines besonderen Ausgleichsfonds für die Schäden, die die Haftungshöchstbeträge des Schiffseigners übersteigen;

I.  in der Erwägung, dass es im Interesse der gesamten Union liegt, dass eine einheitliche Haftungsregelung für durch die Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffen auf See verursachte Schäden besteht;

J.  in der Erwägung, dass es nicht absolut klar ist, ob Artikel 4 Absatz 2 UHRL bedeutet, dass die Anwendung der UHRL in einem Mitgliedstaat, der das HNS-Übereinkommen von 2010 ratifiziert hat, nicht möglich ist, oder ob die Beschränkung nur insofern begrenzt ist, als die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt;

K.  in der Erwägung, dass es sich bei dem HNS-Übereinkommen von 2010 um eine Schadensersatzregelung handelt und sie daher in Bezug auf Regelungen, wonach die Unternehmen verpflichtet sind und die zuständigen Behörden angewiesen sind, von Unternehmen zu verlangen, unmittelbar drohenden Umweltschäden vorzubeugen oder diese Umweltschäden zu verhindern oder ggf. für Abhilfe zu sorgen, nicht so weit geht wie die UHRL;

L.  in der Erwägung, dass nach dem HNS-Übereinkommen von 2010 anders als im Fall der UHRL bei anderen als wirtschaftlichen Schäden keine Entschädigung gewährt werden kann;

M.  in der Erwägung, dass die UHRL Unternehmen keine obligatorische Deckungsvorsorge auferlegt, mit der die Finanzierung von Vorsorge- und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf Umweltschäden gewährleistet werden soll, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat strengere Vorschriften als die der UHRL erlassen;

N.  in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine klare Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder einer anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, vorsieht;

O.  in der Erwägung, dass sich die anderen in Anhang IV der UHRL aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als wirksam erwiesen haben, weil durch eindeutige Klärung der Haftungsfrage ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ökologischen und geschäftlichen Interessen erreicht wurde, denn normalerweise bestehen in der Frage, wer haftet, keine Unklarheiten, und es wurden eine Pflichtversicherung und zügige Entschädigungsmechanismen eingeführt, die nicht nur auf Umweltschäden begrenzt sind;

1.  ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

   i) es ist für die Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 1 EUV festgelegten Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der EU und die Achtung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu sorgen, wonach sich die „Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts [...] auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen [muss], zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“(8).
   ii) folglich ist die Stellungnahme in Form eines Schreibens des Rechtsausschusses vom 19. Februar 2016 zu berücksichtigen, worin es heißt:

„Da der vorgeschlagene Beschluss des Rates die Mitgliedstaaten ermächtigen soll, das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm im Namen der Europäischen Union beizutreten, und folglich durch das HNS-Übereinkommen von 2010 gebunden zu sein, und in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen nicht nur Fälle umweltbezogener Schäden (Umsetzung des Grundsatzes der Vorbeugung und des Verursacherprinzips), sondern auch Fälle nicht umweltbezogener Schäden erfasst, die beide durch die Beförderung bestimmter Stoffe auf See entstehen, stellen Artikel 100 Absatz 2 AEUV, Artikel 192 Absatz 1 AEUV und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag vor.“

   iii) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs(9) ist dafür zu sorgen, dass durch die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens von 2010 bzw. den Beitritt zu diesem Übereinkommen die Einheitlichkeit, Integrität und Wirksamkeit gemeinsamer Regeln der EU nicht beeinträchtigt werden;
   iv) in dieser Hinsicht sind die Überschneidungen zwischen der Umwelthaftungsrichtlinie und dem HNS-Übereinkommen von 2010 in Bezug auf Schäden im Hoheitsgebiet und in den der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Meeresgewässern, Schäden durch Kontaminierung der Umwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer entsprechenden Zone (bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien) eines Vertragsstaats und Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden (vorbeugende Maßnahmen, primäre Sanierung und ergänzende Sanierung) in höherem Maße zu beachten;
   v) es ist dafür zu sorgen, dass es möglichst nicht zu einem Konflikt zwischen der Umwelthaftungsrichtlinie und dem HNS-Übereinkommen von 2010 kommt bzw. diese Gefahr minimal ist, indem mit allen geeigneten Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Ausschließlichkeitsklausel gemäß Artikel 7 Absatz 4 und 5 des HNS-Übereinkommens von 2010, wonach weitere Ansprüche gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können, uneingeschränkt von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Anhang IV der Umwelthaftungsrichtlinie dieses Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, geachtet wird;
   vi) es ist zudem dafür zu sorgen, dass sich das Risiko der Entstehung und Verfestigung von Wettbewerbsnachteilen für die Staaten, die bereit sind, dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, im Vergleich zu den Staaten, die diesen Prozess möglicherweise aufhalten möchten und weiterhin nur der UHRL unterworfen sind, minimiert;
   vii) es ist dafür zu sorgen, dass im Bereich der Haftung im Seeverkehr nicht auf Dauer zwei Regelungen – eine der Union und eine internationale – nebeneinander gelten, da dies zu einer Fragmentierung des Unionsrechts führen würde und darüber hinaus die klare Zuweisung der Haftung gefährden würde und zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zum Nachteil der Opfer und der Schifffahrtsindustrie führen könnte;
   viii) hierzu ist zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten eine klare Verpflichtung auferlegt wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein konkretes Ergebnis zu erreichen, d. h. das HNS-Übereinkommen von 2010 in einem angemessenen Zeitraum zu ratifizieren oder ihm beizutreten, was nicht länger als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates in Anspruch nehmen sollte;

2.  kommt zu dem Schluss, dass diese Entschließung eine weitere Möglichkeit für den Rat und die Kommission wäre, den Empfehlungen in Ziffer 1 nachzukommen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, weitere Erörterungen mit der Kommission und dem Rat zu fordern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
(2) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.
(3) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
(4) Punkt-Vermerk 3142/15.
(5) Online abrufbar unter: http://www.ics-shipping.org/docs/default-source/Submissions/EU/hazardous-and-noxious-substances.pdf.
(6) Online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/legal/liability/pdf/BIO%20ELD%20Effectiveness_report.pdf.
(7) PE576.992
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, ECLI:EU:C:2012:472, Randnummer 42.
(9) Gutachten des Gerichtshofs vom 19. März 1993, 2/91, ECLI:EU:C:1993:106, Randnummer 25; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C‑467/98, ECLI:EU:C:2002:625, Randnummer 82; Gutachten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2006, 1/03, ECLI:EU:C:2006:81, Randnummern 120 und 126; Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
PDF 274kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (14112/2015 – C8-0409/2015 – 2015/0136(NLE))
P8_TA(2016)0260A8-0190/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14112/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 81 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0409/2015),

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks;

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014(1),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen“),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 2010“),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0305),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das „HNS-Übereinkommen“) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (COM(2001)0674),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3)(„Neufassung der Brüssel-I-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zum Protokoll des Ausschusses der Ständigen Vertreter und des Rates vom 20. November und 8. Dezember 2015(4),

–  unter Hinweis auf den Vermerk der Schifffahrtsindustrie vom 18. September 2015, in dem gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen baldmöglichst entsprechend dem von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz ratifizieren oder ihm beitreten(5),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Rechtsausschusses (A8-0190/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des HNS-Übereinkommens von 2010 darin besteht, für Rechenschaftspflicht sowie für die Zahlung angemessener, unverzüglicher und wirksamer Entschädigung für Verlust oder Schaden in Bezug auf Personen, Eigentum oder die Umwelt, die durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See entstehen, durch den spezifischen internationalen HNS-Entschädigungsfonds zu sorgen;

B.  in der Erwägung, dass die Grundsätze, auf denen die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, darunter auch das HNS-Übereinkommen von 2010, beruhen, verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners, Pflichtversicherung zur Deckung von Schadensersatzansprüchen Dritter, direkter Regressanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, Beschränkung der Haftung und – im Fall von Öl und schädlichen und gefährlichen Stoffen – Bereitstellung eines besonderen Entschädigungsfonds für die Schäden, die die Haftungshöchstbeträge des Schiffseigners übersteigen, sind;

C.  in der Erwägung, dass es daher einerseits für mögliche Umweltschäden das Verursacherprinzip und die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung vorsieht und somit in die Umweltpolitik der Union und unter die entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätze fällt, und andererseits darauf abzielt, Aspekte in Bezug auf Schäden zu regulieren, die als Folge des Seeverkehrs entstehen, sowie diese Schäden zu verhindern oder zu minimieren, sodass es in den Bereich der Verkehrspolitik der Union fällt;

D.  in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten im Falle von Ersatzansprüchen, die Geschädigte für Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, gegenüber dem Eigentümer oder seinem Versicherer oder gegenüber dem spezifischen HNS-Entschädigungsfonds geltend machen, enthält und auch Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten;

E.  in der Erwägung, dass sich ausweislich des Vorschlags der Kommission (COM(2015)0305) daher der Abschluss des HNS-Übereinkommens von 2010 und dessen Geltungsbereich einerseits und die Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung andererseits überschneiden würden;

F.  in der Erwägung, dass die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung mehrere Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Gerichtsstands enthält, während gleichzeitig Kapitel IV des HNS-Übereinkommens von 2010 sehr restriktive Regelungen zur Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung umfasst, damit für einheitliche Ausgangsbedingungen für Kläger und die einheitliche Anwendung der Vorschriften über Haftung und Entschädigung gesorgt ist;

G.  in der Erwägung, dass das spezifische System der Zuständigkeit des HNS-Übereinkommens von 2010 einerseits darauf abzielt, sicherzustellen, dass sich die Opfer von Unfällen auf klare Verfahrensvorschriften und Rechtssicherheit stützen können, sodass wirksamere Klagen vor Gerichten erreicht werden, und andererseits die mit der Anwendung eines gesonderten Systems der Zuständigkeit in der Union verbundenen antizipierten rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten im Vergleich zu dem, was für andere Parteien des HNS-Übereinkommens von 2010 gilt, eine Ausnahme zu der allgemeinen Anwendung der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung rechtfertigen;

H.  in der Erwägung, dass Dänemark vom Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des AEUV ausgenommen ist und sich daher nicht an der Annahme des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen beteiligt;

I.  in der Erwägung, dass die Überschneidungen zwischen dem HNS-Übereinkommen von 2010 und den Vorschriften der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen die Rechtsgrundlage für die Annahme des Beschlusses 2002/971/EG gebildet haben, da das HNS-Übereinkommen von 1996 durch das Protokoll von 2010 geändert wurde und die Bewertung der Auswirkungen des HNS-Übereinkommens von 2010 auf die EU-Vorschriften unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs und der Vorschriften der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (UHRL)(6) erfolgen sollte, die seit der Annahme des Beschlusses 2002/971/EG Teil der Rechtsordnung der EU war;

J.  in der Erwägung, dass die UHRL Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die von dem HNS-Übereinkommen von 2010 erfasst werden, wenn dieses in Kraft tritt, aus seinem Anwendungsbereich ausschließt (Artikel 4 Absatz 2 und Anhang IV UHRL);

K.  in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners für alle durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See verursachte Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, vorsieht sowie auch die Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, wobei weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können (Artikel 7 Absätze 4 und 5);

L.  in der Erwägung, dass dann, wenn nicht alle Mitgliedstaaten das HNS-Übereinkommen von 2010 gleichzeitig ratifizieren oder ihm gleichzeitig beitreten, die Gefahr besteht, dass die Schifffahrtsindustrie gleichzeitig zwei unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen ist – einer der EU und einer internationalen –, was auch zu Unterschieden zwischen den Opfern der Verschmutzung wie z. B. Küstengemeinden und Fischern führen könnte und auch gegen den Geist der HNS-Übereinkommens von 2010 verstoßen würde;

M.  in der Erwägung, dass sich die anderen in Anhang IV der UHRL aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als wirksam erwiesen haben, da mit ihnen ein Gleichgewicht zwischen Umwelt- und Geschäftsinteressen geschaffen werden konnte, und zwar durch die klare Kanalisierung der Haftung, sodass normalerweise keine Unsicherheit besteht, wer haftende Partei ist, und durch die Schaffung einer Pflichtversicherung und zügiger Entschädigungsmechanismen, die nicht nur auf Umweltschäden begrenzt sind;

1.  ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

   i) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs(7) dafür zu sorgen, dass die internationalen Verpflichtungen durch die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens von 2010 bzw. den Beitritt zu diesem Übereinkommen die Einheitlichkeit, Integrität und Wirksamkeit gemeinsamer Regeln der EU nicht beeinträchtigt werden;
   ii) in dieser Hinsicht Überschneidungen zwischen der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung und dem HNS-Übereinkommen von 2010 in Bezug auf Verfahrensvorschriften für Entschädigungsansprüche und Klagen im Rahmen des Übereinkommens vor den Gerichten der Vertragsstaaten in höherem Maße zu beachten;
   iii) dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten für einen Konflikt zwischen der UHRL und dem HNS-Übereinkommen von 2010 auf ein Minimum sinken, indem alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, damit die Ausschließlichkeitsklausel gemäß Artikel 7 Absatz 4 und 5 des HNS-Übereinkommens von 2010, wonach weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können, von den Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, uneingeschränkt geachtet wird;
   iv) auch dafür zu sorgen, dass sich das Risiko der Schaffung und Konsolidierung von Wettbewerbsnachteilen für die Staaten, die bereit sind, dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, im Vergleich zu den Staaten, die diesen Prozess möglicherweise aufhalten möchten und weiterhin nur der UHRL unterworfen sind, minimiert;
   v) für die Beseitigung der dauerhaften Ko-Existenz zweier Regelungen im Bereich der Haftung im Seeverkehr – einer der EU und einer internationalen – zu sorgen, da dies zu einer Fragmentierung des Unionsrechts führen und darüber hinaus die klare Kanalisierung der Haftung gefährden würde und zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zum Nachteil der Opfer und der Schifffahrtsindustrie führen könnte;
   vi) in dieser Hinsicht zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten eine klare Verpflichtung auferlegt wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein konkretes Ergebnis zu erreichen, d. h. das HNS-Übereinkommen von 2010 in einem angemessenen Zeitraum zu ratifizieren oder ihm beizutreten, was nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates nicht mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte;

2.  kommt zu der Schlussfolgerung, dass diese Entschließung eine weitere Möglichkeit für den Rat und die Kommission wäre, den Empfehlungen in Ziffer 1 nachzukommen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, weitere Erörterungen mit der Kommission und dem Rat zu fordern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
(2) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.
(3) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(4) Punkt-Vermerk 13142/15.
(5) Online abrufbar unter http://www.ics-shipping.org/docs/default-source/Submissions/EU/hazardous-and-noxious-substances.pdf.
(6) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(7) Gutachten des Gerichtshofs vom 19. März 1993, 2/91, ECLI:EU:C:1993:106, Randnummer 25; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C‑467/98, ECLI:EU:C:2002:625, Randnummer 82; Gutachten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2006, 1/03, ECLI:EU:C:2006:81, Randnummern 120 und 126; Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Beitritt Kroatiens) ***
PDF 246kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13085/2014 – C8-0009/2015 – 2014/0224(NLE))
P8_TA(2016)0261A8-0148/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13085/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13082/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0009/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0148/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.


Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Zustimmung) ***
PDF 249kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 – C8-0061/2015 – 2013/0441(NLE))
P8_TA(2016)0262A8-0149/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05431/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (15616/2010),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0061/2015),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 8. Juni 2016(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0149/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0263.


Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung)
PDF 279kWORD 80k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 – C8-0061/2015 – 2013/0441(NLE)2015/2234(INI))
P8_TA(2016)0263A8-0143/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05431/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (15616/2010),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dessen Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0061/2015),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8 Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses(1),

–  unter Hinweis auf die diplomatischen Beziehungen zwischen den Philippinen und der EU (damals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)), die am 12. Mai 1964 mit der Ernennung des philippinischen Botschafters bei der EWG aufgenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EG und den Philippinen, das am 1. Juni 1985 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014-2020 der Europäischen Union für die Philippinen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand(2),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2015 an Parlament und Rat mit dem Titel „EU und ASEAN: eine strategisch ausgerichtete Partnerschaft“,

–  unter Hinweis auf den 10. ASEM-Gipfel vom 16./17. Oktober 2014 in Mailand,

–  unter Hinweis auf das Interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Philippinen vom Februar 2013,

–  unter Hinweis auf die 23. Tagung des Gemischten Kooperationsausschusses ASEAN-EU, die am 4. Februar 2016 in Jakarta stattfand,

–  unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu den Philippinen, insbesondere die Entschließung vom 14 Juni 2012 zu Fällen der Straffreiheit in den Philippinen(3), die Entschließung vom 21. Januar 2010 zu den Philippinen (im Anschluss an das Massaker vom 23. November 2009 in Maguindanao)(4) und die Entschließung vom 12. März 2009 zu den Philippinen (betreffend die Feindseligkeiten zwischen den Regierungstruppen und der Moro National Liberation Front (MNLF))(5),

–  unter Hinweis darauf, dass die Philippinen mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bangkok am 8. August 1967 Gründungsmitglied der ASEAN geworden sind,

–  unter Hinweis auf das 27. Gipfeltreffen der ASEAN, das vom 18. bis 22. November 2015 in Kuala Lumpur (Malaysia) stattfand,

–  unter Hinweis auf den 14. Asien-Sicherheitsgipfel (Shangri-La-Dialog des IISS), der vom 29. bis 31. Mai 2015 in Singapur stattfand,

–  unter Hinweis auf die Berichte der VN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf Nahrung, Hilal Elver, (29. Dezember 2015 - A/HRC/31/51/Add.1), der VN-Sonderberichterstatterin für Menschenhandel, Joy Ngosi Ezeilo, (19. April 2013 - A/HRC/23/48/Add.3) und des VN-Sonderberichterstatters für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Philip Alston, (29. April 2009 - A/HRC/11/2/Add.8),

–  unter Hinweis auf die zweite allgemeine regelmäßige Überprüfung durch den VN-Menschenrechtsrat von Mai 2012, von dessen 88 Empfehlungen die Philippinen 66 annahmen,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan Ernährung der Philippinen für 2011 bis 2016, das Programm für eine beschleunigte Linderung des Hungers, den Plan für eine umfassende Agrarreform aus dem Jahr 1988 und das Fischereigesetz von 1998,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0143/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Philippinen, was die internationalen und nationalen Menschenrechtsvorschriften betrifft, ein Vorbild für andere Länder in der Region sind, da sie acht der neun wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen, mit Ausnahme des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPPED), und 2011 das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert haben;

B.  in der Erwägung, dass sich die philippinische Regierung mit der Moro Islamic Liberation Front (MILF) im März 2014 auf eine Friedensvereinbarung für die Insel Mindanao geeinigt hat, die die Schaffung einer autonomen Region (Bangsamoro) im muslimischen Süden der Insel vorsieht, aber von anderen Milizen, die den Friedensprozess ablehnen, nicht mitgetragen wird; in der Erwägung, dass es dem philippinischen Kongress jedoch im Februar 2016 nicht gelungen ist, das Grundgesetz für Bangsamoro (BBL) zu verabschieden und somit die Friedensverhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen;

C.  in der Erwägung, dass die Philippinen im Kampf gegen die Milizen, die potenzielle Verbindungen zu regionalen (südostasiatischen) und internationalen Terrorgruppen wie Al-Qaida und ISIS unterhalten, von der US-Armee eine Ausbildung in der Niederschlagung von Aufständen, der Bekämpfung des Terrorismus und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten erfahren haben;

D.  in der Erwägung, dass die Philippinen und die USA im April 2015 das Abkommen über eine verstärkte Verteidigungszusammenarbeit (EDCA) unterzeichnet haben;

E.  in der Erwägung, dass Japan und die Philippinen im Januar 2015 ein Memorandum über Zusammenarbeit und Austausch im Verteidigungsbereich unterzeichnet haben;

F.  in der Erwägung, dass in den chinesisch-philippinischen Beziehungen seit den Korruptionsvorwürfen des Jahres 2008 im Zusammenhang mit der chinesischen Entwicklungshilfe eine allmähliche Verschlechterung eingetreten ist, die sich aufgrund des immer selbstsicheren Auftretens Chinas im Zusammenhang mit seinen Gebietsansprüchen im Südchinesischen Meer noch verstärkt hat;

G.  in der Erwägung, dass die Philippinen vor dem internationalen Schiedsgericht des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) im Januar 2013 ein Schiedsverfahren eingeleitet haben, um ihre maritimen Ansprüche im Rahmen des UNCLOS und die Frage nach der Gültigkeit des chinesischen Anspruchs auf weite Gebiete des Südchinesischen Meeres im Sinne der Neun-Striche-Linie klären zu lassen;

H.  in der Erwägung, dass die Philippinen angekündigt haben, dass sie neue Marine- und Luftwaffenstützpunkte mit einem umfassenden Zugang zum Südchinesischen Meer eröffnen werden und diese Stützpunkte auch für amerikanische, japanische und vietnamesische Schiffe zugänglich machen werden;

I.  in der Erwägung, dass die EU den Philippinen im Dezember 2014 den APS+-Status eingeräumt hat und sie damit das erste ASEAN-Land sind, das derartige Handelspräferenzen genießt; in der Erwägung, dass dies den Philippinen die Möglichkeit gibt, 66 Prozent aller ihrer Produkte, darunter verarbeitetes Obst, Kokosnussöl, Schuhe, Fisch und Textilien, zollfrei in die EU zu exportieren;

J.  in der Erwägung, dass die Philippinen aus Tausenden von Inseln bestehen, was eine Herausforderung in Bezug auf die interne Konnektivität, die Infrastruktur und den Handel darstellt;

K.  in der Erwägung, dass die EU ein bedeutender ausländischer Investor auf den Philippinen und einer ihrer wichtigsten Handelspartner ist;

L.  in der Erwägung, dass die EU für die Philippinen der viertgrößte Handelspartner und der viertgrößte Exportmarkt ist und dass sie 11,56 % der gesamten philippinischen Exporte aufnimmt;

M.  in der Erwägung, dass die Philippinen kürzlich ihr Interesse an einem Beitritt zur Transpazifischen Partnerschaft bekundet haben und derzeit mit den USA über einen Beitritt zu diesem Abkommen beraten;

N.  in der Erwägung, dass die EU ihre Mittelzuweisungen für die Entwicklungszusammenarbeit mit den Philippinen für den Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt hat und auch beträchtliche humanitäre und Soforthilfe für die Opfer von Tropenstürmen bereitgestellt hat;

O.  in der Erwägung, dass die Philippinen das am drittstärksten durch den Klimawandel gefährdete Entwicklungsland sind, ein Umstand, der negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Meeresressourcen des Landes haben wird;

P.  in der Erwägung, dass die verheerenden Folgen des Taifuns Haiyan, bei dem 2013 schätzungsweise 6 000 Menschen ums Leben gekommen sind, sich weiterhin negativ auf die Wirtschaft auswirken und insbesondere die Ernährungsunsicherheit verschärft und UN-Schätzungen zufolge eine weitere Million Menschen in die Armut gestürzt haben;

1.  begrüßt den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Philippinen;

2.  ist der Ansicht, dass die EU den Philippinen auch weiterhin finanzielle Unterstützung und Hilfe beim Kapazitätsaufbau für die Bereiche Armutsbekämpfung, soziale Eingliederung, Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und Förderung des Friedens, der Versöhnung, der Sicherheit und der Justizreform gewähren und das Land bei der Katastrophenvorsorge, durch Not- und Wiederaufbauhilfe und bei der Umsetzung effektiver politischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels unterstützen sollte;

3.  fordert die philippinische Regierung auf, sich weiterhin um Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption und der Förderung der Menschenrechte zu bemühen;

4.  beglückwünscht die Philippinen dazu, dass sie seit 2001 Teil der internationalen Koalition zur Bekämpfung des Terrorismus sind; äußert jedoch seine Besorgnis angesichts anhaltender Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen durch das philippinische Militär, insbesondere durch paramilitärische Einheiten, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Aufständen;

5.  weist darauf hin, dass der Gruppe Abu Sayyaf die schlimmsten auf den Philippinen verübten Terrorakte zur Last gelegt werden, insbesondere blutige Bombenattentate, unter anderem auf eine Fähre in Manila mit mehr als 100 Toten im Jahr 2004;

6.  betont, dass die Besorgnis wächst, dass der ISIS mit ihm verbündete Gruppierungen in Südostasien auf seine Seite ziehen wird, da er Propagandamaterial in den lokalen Sprachen verteilt und einige Extremisten in der Region ihm bereits Treue geschworen haben;

7.  begrüßt die von der philippinischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen und betont, dass es wichtig ist, für Mindanao einen Friedensprozess zustande zu bringen, der so integrativ wie möglich ist; nimmt Kenntnis vom Beitrag der Internationalen Kontaktgruppe zu den Mindanao-Abkommen; bedauert zutiefst, dass das Friedensabkommen für Mindanao vom philippinischen Kongress nicht angenommen wurde; fordert die Fortführung der Friedensverhandlungen und die Annahme des BBL durch den Kongress;

8.  verurteilt das am 24. Dezember 2015 auf Mindanao von separatistischen Rebellen verübte Massaker an christlichen Bauern; begrüßt die Initiative der philippinischen NRO PeaceTech, christliche und muslimische Schüler über Skype miteinander in Kontakt zu bringen, um den Austausch zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

9.  fordert die philippinische Regierung auf, Kapazitäten für die systematische Erhebung von Daten über Menschenhandel aufzubauen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Regierung und insbesondere den behördenübergreifenden Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels (Inter-Agency Council against Trafficking, IACAT) bei seinen Bemühungen zu unterstützen, die Hilfe und Unterstützung für die Opfer zu verstärken, effiziente Strafverfolgungsmaßnahmen einzuführen, die legalen Wege der Arbeitsmigration zu verbessern und eine faire Behandlung der philippinischen Migranten in Drittländern sicherzustellen;

10.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Philippinen in einen Dialog zu treten mit dem Ziel, Gefährdungserkenntnisse auszutauschen, zusammenzuarbeiten und den Kapazitätsaufbau der Regierung im internationalen Kampf gegen Terrorismus und Extremismus unter Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen;

11.  stellt fest, dass die Philippinen strategisch gelegen sind, unweit wichtiger internationaler Schifffahrts- und Flugrouten im Südchinesischen Meer;

12.  äußert erneut seine große Sorge wegen der Spannungen im Südchinesischen Meer; hält es für bedauerlich, dass mehrere Parteien entgegen der Verhaltenserklärung von 2002 Land in den umstrittenen Gewässern beanspruchen; ist insbesondere besorgt über den massiven Umfang der derzeitigen Aktivitäten Chinas in diesem Gebiet, unter anderem den Aufbau von Militäreinrichtungen, Häfen und mindestens einer Landebahn; fordert alle Parteien in dem umstrittenen Gebiet auf, von einseitigen und provokativen Handlungen abzusehen und die Streitigkeiten friedlich auf der Grundlage des Völkerrechts, insbesondere des UNCLOS, im Wege unparteiischer internationaler Vermittlungs- und Schiedsverfahren beizulegen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, sowohl die Gerichtsbarkeit des UNCLOS als auch die des Schiedshofs anzuerkennen, und ruft dazu auf, jedwede endgültige Entscheidung des UNCLOS zu respektieren; unterstützt alle Maßnahmen, die dazu führen sollen, dass das Südchinesische Meer zu einem „Meer des Friedens und der Zusammenarbeit“ wird; unterstützt darüber hinaus alle Bemühungen, die die Parteien dazu bewegen sollen, sich auf einen Verhaltenskodex für die friedliche Nutzung der in Frage stehenden Meeresgebiete, einschließlich der Einrichtung sicherer Handelsrouten, zu einigen, und ermutigt zu vertrauensbildenden Maßnahmen; ist der Ansicht, dass sich die EU um eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit bemühen sollte, um einen wirksamen Beitrag zur Sicherheit in der Region zu leisten;

13.  begrüßt das im Mai 2014 zwischen den Philippinen und Indonesien geschlossene Abkommen, durch das die Frage der sich überschneidenden Seegrenzen in der Mindanao- und der Celebessee geklärt wurde;

14.  fordert die Philippinen als eines der Länder, denen von der EU der APS+-Status eingeräumt wurde, auf, die wirksame Umsetzung aller wesentlichen internationalen Übereinkommen zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten und im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung gemäß der Aufstellung in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sicherzustellen; erkennt an, dass die Philippinen ihre Rechtsvorschriften in Bezug auf die Menschenrechte verschärft haben; fordert die Philippinen auf, sich weiterhin um Fortschritte bei der Förderung der Menschenrechte, auch was die Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte betrifft, und bei der Bekämpfung der Korruption zu bemühen; zeigt sich insbesondere besorgt über die Repressionen gegen Aktivisten, die sich friedlich für den Schutz des Landes ihrer Vorfahren vor den Folgen des Bergbaus und der Abholzung einsetzen; weist darauf hin, dass die Begünstigten nach dem APS+ nachweisen müssen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechts‑, Arbeits-, Umweltschutz- und Governance-Standards nachkommen;

15.  nimmt Kenntnis von der Länderbewertung, denen die Philippinen im Rahmen der APS+-Regelung unterzogen wurden, vor allem was die Ratifizierung aller sieben im Zusammenhang mit der APS+-Regelung der EU relevanten Menschenrechtsübereinkommen betrifft; verweist auf die im Bereich der Umsetzung noch zu leistende Arbeit; würdigt die von der Regierung getroffenen Maßnahmen und die bisher erzielten Fortschritte;

16.  ruft die Philippinen auf, das Investitionsklima einschließlich der Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen dadurch weiter zu verbessern, dass sie die Transparenz erhöhen, verstärkt für eine verantwortungsvolle Staatsführung sorgen, die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umsetzen und die Infrastruktur, gegebenenfalls durch öffentlich-private Partnerschaften, weiterentwickeln; ist besorgt über die Folgen, die der Klimawandel für die Philippinen mit sich bringen wird;

17.  fordert die Regierung auf, in neue Technologien und das Internet zu investieren, um den kulturellen Austausch und den Handel zwischen den Inseln des Archipels zu fördern;

18.  begrüßt die Einigung vom 22. Dezember 2015 über die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit den Philippinen; hält es für angemessen, dass die Kommission und die philippinischen Behörden hohe Menschenrechts-, Arbeits- und Umweltschutzstandards sicherstellen; unterstreicht, dass ein solches Freihandelsabkommen die Grundlage für ein interregionales Handels- und Investitionsabkommen EU-ASEAN bilden sollte, über das gleichzeitig verhandelt werden könnte;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass 800 000 Philippiner in der EU leben und dass philippinische Seeleute, die auf in der EU registrierten Schiffen arbeiten, jedes Jahr Heimatüberweisungen von 3 Mrd. EUR auf die Philippinen vornehmen; ist der Ansicht, dass die EU die direkten Kontakte zwischen Studenten, Akademikern und Wissenschaftlern und den kulturellen Austausch weiter auszubauen sollte;

20.  fordert angesichts der Tatsache, dass die Besatzung vieler unter Drittlandsflagge fahrender Schiffe, die in europäische Häfen einlaufen, zum größten Teil aus Philippinern besteht, und angesichts der harten und unmenschlichen Bedingungen, unter denen viele dieser Seeleute arbeiten müssen, die Mitgliedstaaten auf, diesen Schiffen die Einfahrt in europäische Häfen zu verweigern, wenn die Arbeitsbedingungen an Bord gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Arbeitnehmerrechte und Grundsätze verstoßen; fordert des Weiteren die unter Drittlandsflagge fahrenden Schiffe nachdrücklich auf, ihren Besatzungen Arbeitsbedingungen im Einklang mit den internationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmen der IAO und der IMO zu garantieren;

21.  fordert einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Parlament, damit das Parlament die Umsetzung des Rahmenabkommens und die Erreichung seiner Ziele verfolgen kann;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0262.
(2) ABl. L 144 vom 10.6.1980, S. 1.
(3) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 99.
(4) ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 11.
(5) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 181.


Makrofinanzhilfe für Tunesien ***I
PDF 132kWORD 61k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien (COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD))
P8_TA(2016)0264A8-0187/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0067),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0032/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 1. Juni 2016 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0187/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien

P8_TC1-COD(2016)0039


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1112.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Dieser Beschluss wird unbeschadet der Gemeinsamen Erklärung erlassen, die zusammen mit dem Beschluss 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde und weiterhin als Grundlage für alle Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über Makrofinanzhilfen für Drittländer und Drittlandsgebiete zu betrachten ist.


Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken *
PDF 692kWORD 270k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS))
P8_TA(2016)0265A8-0189/2016

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0026),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0031/2016),

–  unter Hinweis auf die vom maltesischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0189/2016),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union3 (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt.
(1)  Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt, in dem sie einräumt, dass eine vollwertige gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vonnöten wäre, wenn die künstlichen BEPS-Strategien wirklich bekämpft werden sollen. Die Kommission sollte vor diesem Hintergrund unverzüglich einen ambitionierten Vorschlag über eine GKKB vorlegen, und die Legislative sollte die Verhandlungen über dieses entscheidende Dossier unverzüglich abschließen. DemStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sollte hinreichend Rechnung getragen werden.
__________________
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3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Die Union vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steuervermeidung eine vorrangige politische Priorität darstellt, da missbräuchliche Praktiken aggressiver Steuerplanung mit Blick auf die Integrität des Binnenmarkts und die soziale Gerechtigkeit nicht hinnehmbar sind.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten – zumindest – ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der BEPS-Initiative zu maximieren. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(2)  Als OECD‑Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 Aktionspunkte zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten – zumindest – ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der Initiative zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu maximieren, dabei aber gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. In einer Union, in der sich die einzelstaatlichen Märkte stark voneinander unterscheiden, ist es nach wie vor entscheidend, dass eine umfassende Folgenabschätzung aller beabsichtigten Maßnahmen vorgenommen wird, wenn diese gemeinsame Linie von möglichst vielen Mitgliedstaaten unterstützt werden soll.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Da Steueroasen laut OECD als transparent eingestuft werden können, sollten Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz von Treuhandfonds und Stiftungen vorgelegt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Den Steuerbehörden müssen unbedingt angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie wirksam gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorgehen können und sich so auch die Transparenz verbessert, was die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen angeht, und zwar insbesondere in Bezug auf den erwirtschafteten Gewinn, die gezahlten Ertragsteuern, erhaltene Beihilfen, Steuererstattungen, die Anzahl der Mitarbeiter und Vermögenswerte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die Mitgliedstaaten sollten sowohl in den einschlägigen Rechtsvorschriften als auch in bilateralen Steuerabkommen eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte zur Anwendung bringen, die Artikel 5 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht, damit Betriebsstätten einheitlich behandelt werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)   Damit bei der Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte nicht uneinheitlich vorgegangen wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen anwenden und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen im Zuge anstehender Überprüfungen an diese Vorschriften anpassen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, bedarf es folgender Maßnahmen: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen.
(5)  Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, sind folgende Maßnahmen notwendig: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), grundlegende Maßnahmen zur Abwehr der Nutzung von Gebieten mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebieten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung , Wegzugsbesteuerung, eindeutige Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte, genaue Vorschriften für Verrechnungspreise, Rahmenregelung für Patent-Box-Systeme, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), sofern mit einem Drittland kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht, allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen. Damit diese Vorschriften auch ordnungsgemäß angewendet werden, sollten den Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss auch dringend ein einheitlicher Regelungsrahmen für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns grenzüberschreitend tätiger Unternehmen in der Union festgelegt werden, in dessen Rahmen Unternehmensgruppen als Fiskaleinheit gelten, um den Binnenmarkt zu stärken und viele der Schwachstellen des aktuellen Regelungsrahmens für die Körperschaftsteuer, durch die eine aggressive Steuerplanung überhaupt erst möglich ist, zu beseitigen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. Daher bedarf es eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden.
(6)  Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke ist notwendig, um derartige Praktiken echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung einzudämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. In Bezug auf Zinskosten bedarf es daher eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, wobei dabei möglicherweise eine auf sie zugeschnittene Regelung erforderlich wäre.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Werden langfristige Infrastrukturprojekte von öffentlichem Interesse fremdfinanziert und liegt der Betrag des Fremdkapitals über dem in dieser Richtlinie verankerten Schwellenwert für eine Befreiung, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung für Fremdkapital zu gewähren, das der Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte dient, da es kontraproduktiv wäre, in solchen Fällen die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Zinsschranke zur Anwendung zu bringen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
(6b)   Die Gewinnverlagerung in Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiete stellt insbesondere in Bezug auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie die faire und gleiche Behandlung großer und kleiner Unternehmen, die Steuern umgehen, und solchen, die ihren Steuerpflichten nachkommen, ein Risiko dar. Neben den allgemein auf alle Hoheitsgebiete anwendbaren Maßnahmen, die in dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, muss auch unbedingt dafür gesorgt werden, dass Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete ihre Unternehmensbesteuerung und ihr Regelungsumfeld nicht darauf stützen, für Gewinne aus Steuervermeidung einen schützenden Rahmen zu bieten, zumal sie gleichzeitig die globalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern, beispielsweise den automatischen Austausch von Steuerinformationen, nicht ordnungsgemäß umsetzen oder stillschweigend gegen Regelungen verstoßen, indem sie Steuervorschriften und internationalen Abkommen nicht Rechnung tragen, obwohl eine politische Zusage zur Umsetzung gegeben wurde. Es werden daher spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, damit mit dieser Richtlinie erreicht wird, dass die Gebiete, in denen aktuell ein strenges Steuer- oder Finanzgeheimnis gilt, bzw. die derzeitigen Niedrigsteuergebiete dem internationalen Streben nach Steuertransparenz und -gerechtigkeit Rechnung tragen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Steueroasen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte lassen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Der Begriff Verrechnungspreis bezieht sich auf die Bedingungen und Vorkehrungen für Transaktionen innerhalb multinationaler Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Briefkastenfirmen, deren Gewinne an das Mutterunternehmen abgeführt werden. Es handelt sich hierbei um die Preise, die zwischen in unterschiedlichen Ländern niedergelassenen verbundenen Unternehmen für gruppeninterne Transaktionen, wie etwa den Transfer von Waren und Dienstleistungen, erhoben werden. Da diese Preise von abhängigen Partnern innerhalb eines multinationalen Unternehmens festgelegt werden, spiegeln sie möglicherweise nicht den unabhängigen Marktpreis wider. Die Union muss dafür sorgen, dass die steuerbaren Gewinne multinationaler Unternehmen nicht künstlich an Orte außerhalb ihres Hoheitsgebiets verlagert werden und dass die von den multinationalen Unternehmen in ihrem Land angegebene Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Tätigkeit widerspiegelt, die dort stattfindet. Im Interesse der Steuerzahler muss unbedingt das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung begrenzt werden, das sich ergeben kann, wenn zwischen zwei Ländern Differenzen über die Festlegung des Fremdvergleichspreises für internationale Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bestehen. Durch dieses System können einige künstliche Gestaltungen nicht verhindert werden, etwa in Bezug auf Produkte, für die es keinen Marktpreis gibt (z. B Franchise-Rechte oder Dienstleistungen für Unternehmen).
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 c (neu)
(7c)   In der EU sind Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Patenten sowie Forschung und Entwicklung (FuE) weit verbreitet. Aus einigen Studien der Kommission geht allerdings eindeutig hervor, dass der Zusammenhang zwischen Patent-Boxen und der Förderung von FuE in vielen Fällen arbiträrer Natur ist. Die OECD hat den modifizierten Nexus-Ansatz ausgearbeitet, um einen Rahmen für das Patent-Box-System zu schaffen. Durch diese Methode wird sichergestellt, dass im Rahmen des Patent-Box-Systems nur diejenigen Erträge steuerlich begünstigt werden, die sich auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung beziehen. Allerdings ist bereits ersichtlich, dass es sich für die Mitgliedstaaten schwierig gestaltet, den Nexus-Ansatz und das Konzept der wirtschaftlichen Substanz auf ihre Innovationsboxen anzuwenden. Wenden die Mitgliedstaaten den modifizierten Nexus-Ansatz, mit dem die derzeit genutzten schadenverursachenden Patent-Box-Systeme abgeschafft werden sollen, bis Januar 2017 noch immer nicht vollständig und einheitlich an, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen, verbindlichen Legislativvorschlag vorlegen, in dessen Rahmen die Abschaffung der alten, schadenverursachenden Systeme auf den 30. Juni 2017 vorverlegt wird, indem der Zeitraum verkürzt wird, in dem die Bestimmung zur Besitzstandswahrung anwendbar ist. Mit der GKKB sollte die Gewinnverlagerung durch Steuerplanung im Bereich des geistigen Eigentums beseitigt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 d (neu)
(7d)   Von Wegzugsbesteuerung sollte abgesehen werden, wenn es sich bei den verlagerten Vermögenswerten um materielle Wirtschaftsgüter handelt, mit denen aktive Einkünfte erzielt werden. Solche Wirtschaftsgüter werden im Zuge eines effizienten Ressourceneinsatzes eines Unternehmens zwangsläufig verlagert. Da dieser Vorgang nicht in erster Linie zum Zweck der Steueroptimierung und -vermeidung erfolgt, sollte er von derartigen Bestimmungen ausgenommen werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente – häufig unversteuert – zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne aus Drittländern. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt. Da die Switch-over-Klausel keine Kontrolle über das niedrig besteuerte Unternehmen erfordert und somit dessen Rechnungsabschlüsse möglicherweise unzugänglich sind, kann die Berechnung des effektiven Steuersatzes sehr schwierig sein. Die Mitgliedstaaten sollten bei Anwendung der Switch-over-Klausel daher den gesetzlichen Steuersatz anwenden. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.
(8)  Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente – häufig unversteuert – zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Herkunftsland unter einer bestimmten Schwelle liegt und mit diesem Land kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nur auf „rein künstliche“ (unangemessene) Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.
(9)  Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf Gestaltungen angewendet werden, die ausschließlich oder hauptsächlich dazu dienen, einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, ohne allerdings dem Steuerpflichtigen das Recht zu nehmen, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen kann insofern als unangemessen betrachtet werden, als durch sie bestimmte Arten von Einkünften, wie Einkünfte aus Patenten, anders besteuert werden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9b (neu)
(9b)   Die Mitgliedstaaten sollten ausführliche Bestimmungen umsetzen, in deren Rahmen klargestellt wird, bei welchen Gestaltungen es sich um unangemessene Gestaltungen und andere Tätigkeiten handelt, für die Sanktionen gelten. Die Sanktionen sollten in aller Deutlichkeit dargelegt werden, damit es nicht zu Rechtsunsicherheit kommt und starke Anreize dafür bestehen, dem Steuerrecht umfassend zu entsprechen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 c (neu)
(9c)   Die Mitgliedstaaten sollten die auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten auch in die Praxis umsetzen und die Kommission entsprechend unterrichten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 d (neu)
(9d)   Damit keine Zweckgesellschaften wie "Briefkastengesellschaften" oder Scheinfirmen gegründet werden können, die von Steuervergünstigungen profitieren, sollten die Unternehmen den Bestimmungen der Begriffe Betriebsstätte und wirtschaftliche Mindestsubstanz gemäß Artikel 2 Rechnung tragen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 e (neu)
(9e)   Steuerpflichtigen, die in der Europäischen Union tätig sind, sollte die Nutzung von Briefkastengesellschaften untersagt sein. Die Steuerpflichtigen sollten den Steuerbehörden im Rahmen der verpflichtenden jährlichen länderspezifischen Berichterstattung Nachweise dafür übermitteln, dass jedes Unternehmen ihrer Gruppe eine wirtschaftliche Substanz aufweist.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 f (neu)
(9f)   Die derzeitigen Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten in der Union sollten verbessert werden, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf Fälle von Doppelbesteuerung, sondern auch auf Fälle der doppelten Nichtbesteuerung gerichtet werden sollte. In diesem Sinne sollte bis Januar 2017 ein Streitbeilegungsmechanismus mit eindeutigeren Regeln und strikteren Fristen eingeführt werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 g (neu)
(9g)   Die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Steuerbehörden. Dafür am besten geeignet wäre die Einführung einer harmonisierten, EU-weiten gemeinsamen Steueridentifikationsnummer (TIN). So könnten Dritte bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt ermitteln und erfassen, und es würde eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten geschaffen. Die Kommission sollte darüber hinaus aktiv auf die Einführung einer entsprechenden internationalen Identifikationsnummer, wie der globalen Rechtsträgerkennung (LEI) des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht, hinarbeiten.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten sie sich innerhalb der Union nur auf Gestaltungen auswirken, die zu einer künstlichen Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen führen. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sollten weder für Finanzunternehmen gelten, die in der Union steuerlich ansässig sind, noch für in der Union belegene Betriebsstätten von Finanzunternehmen. Grund ist, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen innerhalb der Union nur für künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz gelten sollten, was impliziert, dass der hochgradig regulierte Finanz- und Versicherungssektor kaum unter diese Vorschriften fallen würde.
(10)  Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Die Vorschriften sollten innerhalb der Union alle Gestaltungen abdecken, zu deren Hauptzwecken die künstliche Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen zählt. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Überschneidungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und der Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel) sollten vermieden werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen4 und hybrider Betriebsstätten5 innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten betreffen, zu beschränken. Hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten und Drittländer betreffen, bedürfen weiterer Prüfung.
(11)  Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Bestehen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland solche Inkongruenzen, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass der jeweilige Vorgang korrekt besteuert wird. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen und hybrider Betriebsstätten innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften.
__________________
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4 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.
4 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.
5 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.
5 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Es sollte eine unionsweit geltende Definition von Steueroasen und Ländern, die den Wettbewerb verzerren, indem sie Steuervorteile gewähren, ausgearbeitet und eine entsprechende erschöpfende schwarze Liste erstellt werden, in der auch die einschlägigen Länder der Union erfasst werden. Diese schwarze Liste sollte mit einer Liste von Sanktionen für nicht kooperierende Hoheitsgebiete und Finanzinstitute, die in Steueroasen tätig sind, einhergehen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Zu den größten Schwierigkeiten, die sich den Steuerbehörden stellen, zählt, dass sie nicht rechtzeitig auf umfassende, stichhaltige Informationen über die Steuerplanungsstrategien von multinationalen Unternehmen zugreifen können. Es sollten entsprechende Informationen bereitgestellt werden, damit die Steuerbehörden steuerliche Risiken besser beurteilen und rascher auf sie reagieren, Kontrollmaßnahmen ins Auge fassen und darauf hinweisen können, welche Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an.
(14)  Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an. Wäre die Überarbeitung des Steuerrechts mit dem Ziel, Praktiken, mit denen die Steuerbemessungsgrundlage ausgehöhlt wird, zu bekämpfen, in Form einer Verordnung erfolgt, hätte ein besseres Ergebnis erzielt werden können, was die Gewährleistung gleicher Voraussetzungen im Binnenmarkt angeht.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Die Kommission sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und die etwaigen Auswirkungen eines hohen Steuersatzes auf Kapital, das aus Drittländern mit niedrigem Steuersatz zurückgeführt wird, bewerten.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 b (neu)
(14b)   Alle von der Union abgeschlossenen Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollten Bestimmungen über die Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen umfassen, die darauf abzielen, zu mehr Transparenz zu gelangen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln
(15)  Die Kommission sollte einen spezifischen Überwachungsmechanismus einrichten, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die in ihr vorgesehenen Maßnahmen einheitlich auslegen. Sie sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Parlament und der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a.   „Steuerpflichtiger“ eine juristische Person, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a.   „Lizenzkosten“ Kosten aufgrund von Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzkosten;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
4b.   „Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet“ ab dem 31. Dezember 2016 Gebiete, die den folgenden Kriterien entsprechen:
a)   Es findet kein automatischer Informationsaustausch mit allen Unterzeichnern des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden im Einklang mit den Standards der OECD statt, die am 21. Juli 2014 mit dem Titel "Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten" veröffentlicht wurden;
b)   es besteht kein Register der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und gleichwertigen Rechtsformen, das wenigstens dem Mindeststandard gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entspricht;
c)   es bestehen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder entsprechende Verfahren, in deren Rahmen Unternehmen Steuervorteile unabhängig davon gewährt werden, ob ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem betreffenden Land zugrunde liegt.
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1a Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
7a.   „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, über die die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird; dies gilt auch für Fälle, in denen bei Unternehmen, die sich vollständig immateriellen digitalen Aktivitäten widmen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, wenn sie in der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates in maßgeblichem Umfang präsent sind;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
7b.   „Steueroase“ ein Gebiet, das eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)   keine oder nur nominale Besteuerung gebietsfremder Personen;
b)   Gesetze oder Verwaltungspraktiken, die dem wirksamen Austausch von Steuerinformationen mit anderen Hoheitsgebieten entgegenstehen;
c)   rechtliche oder administrative Vorkehrungen, die der Steuertransparenz entgegenstehen, oder Fehlen des Erfordernisses der wesentlichen wirtschaftlichen Substanz;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)
7c.   „wirtschaftliche Mindestsubstanz“ die faktischen Kriterien, die – auch für die digitale Wirtschaft – die Definition eines Unternehmens auf der Grundlage faktischer Kriterien ermöglichen, wie unternehmenseigene Personal- und Materialressourcen, eine unabhängige Unternehmensführung, die Rechtswirklichkeit und gegebenenfalls die Art der Vermögenswerte des Unternehmens;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)
7d.   „EU-weite Steueridentifikationsnummer“ oder „TIN“ eine Nummer gemäß der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu)
7e.   „Verrechnungspreise“ die Preise, zu denen ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen materielle oder immaterielle Güter überträgt oder Dienstleistungen für dieses erbringt;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 f (neu)
7f.   „Patentbox“ ein System zur Berechnung der Erträge aus geistigem Eigentum, die steuerlich begünstigt werden können, indem eine Verbindung zwischen der bei der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums angefallenen, für eine steuerliche Vergünstigung in Frage kommenden Ausgaben (ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausgaben in Verbindung mit der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums) und mit diesen Aktiva des geistigen Eigentums erzielten Erträgen hergestellt wird; mit diesem System werden die Aktiva des geistigen Eigentums auf Patente und immaterielle Güter mit äquivalenter Funktion beschränkt, und es kann verwendet werden, um „für steuerliche Begünstigungen in Frage kommende Ausgaben“, „Gesamtausgaben“ und „Erträge aus Aktiva des geistigen Eigentums“ zu definieren;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 g (neu)
7g.   „Briefkastenunternehmen“ jede juristische Einheit ohne wirtschaftliche Substanz, die rein aus steuerlichen Gründen geschaffen wird;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 h (neu)
7h.   „mit einem Steuerpflichtigen verbundene Person bzw. verbundenes Unternehmen“ den Umstand, dass die erste Person eine Beteiligung von mehr als 25 % an der zweiten Person hält oder eine dritte Person an diesen beiden Personen jeweils eine Beteiligung von mehr als 25 % hält;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 i (neu)
7i.   „hybride Gestaltungen“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen gemäß dem anwendbaren Körperschaftsteuerrecht in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, in deren Rahmen das folgende Ergebnis auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten oder Unternehmen zurückzuführen ist:
a)   ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland abgezogen („doppelter Abzug“) oder
b)   eine Zahlung wird in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem sie stammt, abgezogen, ohne dass im anderen Mitgliedstaat oder Drittland eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt (Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung).
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 Prozent der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.
2.  Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 20 % der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Mitgliedstaaten können übermäßig hohe Kosten für Fremdkapital, das zur Finanzierung eines öffentlichen Infrastrukturprojekts, das mindestens 10 Jahre dauert und von einem Mitgliedstaat oder der Union als von öffentlichem Interesse eingestuft wird, vom Anwendungsbereich von Absatz 2 ausnehmen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.
4.  Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann fünf Jahre lang auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 30 Prozent des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
5.  Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 20 % des EBITDA in den fünf folgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 6
6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen.
6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen. Die Kommission prüft den Anwendungsbereich dieses Artikels, falls bzw. wenn auf der Ebene der OECD eine Einigung erzielt wird und sie zu der Auffassung gelangt, dass das OECD-Abkommen auf Unionsebene umgesetzt werden kann.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Betriebsstätte
1.   Eine feste Geschäftseinrichtung, die ein Steuerpflichtiger nutzt oder unterhält, gilt als Betriebsstätte, sofern dieser Steuerpflichtige oder eine zu ihm in enger Beziehung stehende Person an diesem Ort oder an einem anderen Ort in demselben Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt und
a)   dieser Ort oder ein anderer Ort für den Steuerpflichtigen oder die zu ihm in enger Beziehung stehende Person eine Betriebsstätte im Sinne dieses Artikels ist oder
b)   die Gesamttätigkeit, die sich aus der Kombination der vom Steuerpflichtigen und von der zu ihm in enger Verbindung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder der mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten zusammen ausgeübten Tätigkeiten ergibt, keine Tätigkeit vorbereitender Art und keine Hilfstätigkeit ist, vorausgesetzt dass es sich bei den vom Steuerpflichtigen und von der mit ihm in enger Beziehung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten um ergänzende Tätigkeiten handelt, die Teil einer kohärenten geschäftlichen Tätigkeit sind.
2.   Handelt eine Person in einem Staat im Namen eines Steuerpflichtigen und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder nimmt sie gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, d. h. werden systematisch Verträge abgeschlossen, ohne dass der Steuerpflichtige wesentliche Änderungen vornimmt, und
a)   lauten diese Verträge auf den Namen des Steuerpflichtigen;
b)   dienen sie der Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Gütern, die diesem Steuerpflichten gehören oder an denen er Nutzungsrechte hat; oder
c)   dienen sie der Erbringung von Dienstleistungen durch diesen Steuerpflichtigen, gilt, dass dieser Steuerpflichtige eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat hat, und zwar in Bezug auf alle Tätigkeiten, die die genannte Person für den Steuerpflichtigen ausübt, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Person Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art sind, sodass sie, wenn sie übe reine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, die feste Geschäftseinrichtung nicht zu einer Betriebsstätte im Sinne dieses Absatzes machen.
3.   Die Mitgliedstaaten passen ihre geltenden Rechtsvorschriften und bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an diesen Artikel an.
4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte die Begriffe „Tätigkeit vorbereitender Art“ und „Hilfstätigkeit“ zu bestimmen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 b (neu)
Artikel 4b
Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte
1.   Zu den Gewinnen in einem Mitgliedstaat, die der Betriebsstätte gemäß Artikel 4a zuzurechnen sind, zählen insbesondere auch die Gewinne, die sie im Verkehr mit anderen Unternehmensteilen hätte erzielen können, wenn sie als getrennte, selbständige Unternehmen eine gleiche Geschäftstätigkeit unter ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätten, wobei allerdings die Vermögenswerte der jeweiligen Betriebsstätte und ihre Risiken zu berücksichtigen sind.
2.   Passt ein Mitgliedstaat den der Betriebsstätte gemäß Absatz 1 zuzurechnenden Gewinn an und besteuert diesen entsprechend, sind der Gewinn und der Steuersatz in den anderen Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, damit es nicht zu Doppelbesteuerung kommt.
3.   Die OECD prüft im Rahmen der BEPS-Maßnahme 7 derzeit die in Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verankerten Bestimmungen im Zusammenhang mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Sobald diese Bestimmungen aktualisiert wurden, passen die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend an.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 c (neu)
Artikel 4c
Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete
1.   Ein Mitgliedstaat kann Zahlungen eines Unternehmens aus seinem Hoheitsgebiet an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet mit einer Quellensteuer belegen.
2.   Für Zahlungen, die nicht direkt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder ein Niedrigsteuergebiet geleistet werden, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie indirekt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder in einem Niedrigsteuergebiet geleistet werden, beispielsweise über Unternehmen in anderen Hoheitsgebieten, die lediglich als Mittler fungieren, gilt Absatz 1 entsprechend.
3.   Die Mitgliedstaaten aktualisieren alle Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge eine entsprechende Quellensteuer derzeit ausgeschlossen ist, zu gegebener Zeit, damit dieser gemeinsamen Abwehrmaßnahme keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
1.  Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Abzugs der Vermögenswerte abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte.
a)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
b)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Der Steuerpflichtige verlegt seine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte in ein anderes Land.
d)  Der Steuerpflichtige verlegt seine Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 7
7.  Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen.
7.  Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen, und auch nicht für eine Übertragung materieller Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus aktiver Tätigkeit dient. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Verrechnungspreise
1.   Entsprechend den „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“, die am18. August 2010 veröffentlicht wurden, können die Gewinne, die ein Unternehmen hätte erzielen können, aber aufgrund der folgenden Umstände nicht erzielt hat, den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und auch entsprechend besteuert werden:
a)   ein Unternehmen eines Staates ist unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens in dem anderen Staat beteiligt oder
b)   dieselben Personen sind unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Staates und eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt und
c)   die beiden Unternehmen sind in beiden Fällen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.
2.   Werden in einem Staat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Staates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, und erforderlichenfalls konsultieren die Steuerbehörden der Staaten einander.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des Regelsteuersatzes unterliegt, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen im Rahmen des geltenden Körperschaftsteuersystems erhoben worden wäre. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen.
1.  Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die nicht aus aktiver Tätigkeit stammenden ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % unterliegt. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, wobei sich dieser Nachweis auf entsprechendes Personal, entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte sowie auch Räumlichkeiten stützen muss, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
1.  Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, die ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck dienen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, sind unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fakten und Umstände unangemessen und bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
3.  Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz gemäß Artikel 2 im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen Ressourcen – insbesondere mit Steuerprüfern –, Fachwissen und finanziellen Ressourcen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie auch umfassend umgesetzt wird.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)
3b.   Die Kommission richtet ein Referat ein, das mit der Kontrolle und Überwachung im Hinblick auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung befasst und bei der Kommission angesiedelt ist und als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung dient; dieses Referat bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie und anderer künftiger Rechtsakte zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ist auch entsprechend beratend tätig. Dieses Referat erstattet dem Europäischen Parlament Bericht.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 % Prozent des effektiven Steuersatzes, der nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre.
b)  Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 %; der Satz wird alljährlich entsprechend der Entwicklung des Welthandels angepasst;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
c)  Mehr als 50 Prozent der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:
c)  Mehr als 25 % der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer vii a (neu)
viia) Einkünfte aus Gütern, die mit dem Steuerpflichtigen oder den mit ihm verbundenen Unternehmen gehandelt wurden, mit Ausnahme von Standardgütern, mit denen unabhängige Parteien regelmäßig handeln und die öffentlich einsehbaren Preisen unterliegen.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, es handelt sich um eine rein künstliche Gestaltung oder soweit das Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit unangemessene Gestaltungen nutzt, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
2.  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen geschäftlichen Gründen gegründet wurde und eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, für die auch entsprechendes Personal, entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte und Räumlichkeiten vorhanden sind, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist. Bei Versicherungsunternehmen – die einen Sonderfall darstellen – gilt die Tatsache, dass ein Mutterunternehmen seine Risiken bei eigenen Tochtergesellschaften versichert, als unangemessen.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Hybride Gestaltungen
Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern oder handeln gemeinsam gleichwertige Abkommen aus, damit dafür gesorgt ist, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die grenzübergreifenden Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits angewendet werden.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Drittländer betreffende hybride Gestaltungen
Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug in beiden Ländern, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.
Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug oder die Nichtbesteuerung einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 b (neu)
Artikel 10b
Effektiver Steuersatz
Die Kommission arbeitet eine gemeinsame Methode zur Berechnung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden effektiven Steuersatzes aus, damit eine Vergleichstabelle der effektiven Steuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten erstellt werden kann.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 c (neu)
Artikel 10c
Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen
1.   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre bilateralen Steuerabkommen im Rahmen einer Änderung folgende Bestimmungen auf:
a)   eine Klausel, in deren Rahmen sich beide Parteien dazu verpflichten, dass die Steuern an dem Ort zu entrichten sind, an dem die Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfung erfolgen;
b)   einen Zusatz, in dessen Rahmen klargestellt wird, dass bilaterale Abkommen nicht nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung dienen;
c)   eine Klausel im Hinblick auf eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer Prüfung des Hauptzwecks gemäß der Empfehlung (EU) 2016/136 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen1a;
d)   eine Definition des Begriffs Betriebsstätte gemäß Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.
2.   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2017 einen Vorschlag für ein „Europäisches Konzept für Steuerabkommen“ vor, damit ein europäisches Mustersteuerabkommen ausgearbeitet werden kann, das langfristig Tausende bilateraler Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten ersetzen könnte.
3.   Die Mitgliedstaaten kündigen bilaterale Abkommen oder sehen davon ab, bilaterale Abkommen zu unterzeichnen, wenn es sich bei der Gegenseite um Hoheitsgebiete handelt, die den Mindeststandards der vereinbarten Mindeststandards der Union für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen nicht Rechnung tragen.
1a ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 67.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 d (neu)
Artikel 10d
Verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen
Die Kommission bezieht auch Bestimmungen zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen ein, wobei diese darauf abzielen müssen, in Bezug auf internationale Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die die Union abschließt, für mehr Transparenz zu sorgen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 e (neu)
Artikel 10e
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen, die sich auf diese auswirken, unverzüglich mit.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Überschrift
Überprüfung
Überprüfung und Überwachung
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Kommission richtet einen spezifischen Überwachungsmechanismus ein, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend und ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die dargelegten Begriffsbestimmungen und von ihnen zu treffenden Maßnahmen korrekt auslegen, damit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen eines einheitlichen europäischen Konzepts bekämpft werden können.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
EU-weite Steueridentifikationsnummer
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2016 einen Legislativvorschlag über eine einheitliche gemeinsame EU-weite Steueridentifikationsnummer vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der EU effizienter und verlässlicher wird.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Damit vollständige Transparenz und die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung automatisch erfolgen und ist verbindlich vorgeschrieben, wie in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates1a vorgesehen.
_______________
1aRichtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA
PDF 209kWORD 95k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (2016/2573(RSP))
P8_TA(2016)0266B8-0580/2016

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 4, 6, 7 und 21,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 18 und 19,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

–  in Kenntnis der einschlägigen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 und der dazugehörigen Protokolle sowie des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen,

–  unter Hinweis auf den VN-Menschenrechtsratsbericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dessen Schwerpunkt auf der Einsetzung von Untersuchungskommissionen als Reaktion auf Muster oder Praktiken der Folter oder anderer Formen der Misshandlung liegt,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Rechtssachen Nasr und Ghali gegen Italien (Abu Omar) vom Februar 2016, al-Nashiri gegen Polen und Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen vom Juli 2014 sowie El-Masri gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom Dezember 2012,

–  unter Hinweis auf die anhängigen und laufenden Rechtssachen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Abu Zubaydah gegen Litauen und al-Nashiri gegen Rumänien),

–  unter Hinweis auf das italienische Gerichtsurteil, in dessen Rahmen 22 CIA-Agenten, ein Pilot der US-Luftstreitkraft und zwei italienische Agenten wegen ihrer Beteiligung an der Entführung von Abu Omar – eines Imams aus Mailand – im Jahr 2003 in Abwesenheit zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Juni 2009 zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay und zur künftigen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage gemeinsamer Werte, des Völkerrechts und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2011 zu Guantánamo: unmittelbar bevorstehende Entscheidung über ein Todesurteil(1), seine anderen Entschließungen zu Guantánamo, zuletzt vom 23. Mai 2013 über Gefangene im Hungerstreik(2), seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe(3) und zu den Leitlinien der EU zur Todesstrafe,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen, die zur Halbzeitbilanz des nichtständigen Ausschusses angenommen wurde(4), seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(5), seine Entschließung vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP(6), und seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu der behaupteten Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Juni 2014 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit und zu dem Bericht der Kommission aus dem Jahre 2013 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012)(8), und seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014)(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA(10),

–  unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung mit dem Titel „Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention“, die im März 2015 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die abgeschlossene Untersuchung nach Artikel 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu der unrechtmäßigen Inhaftierung und Verbringung von Terrorverdächtigen durch die CIA sowie auf das an alle Vertragsparteien der EMRK gerichtete Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates, ihm bis zum 30. September 2015 Informationen über frühere oder laufende Untersuchungen, relevante Gerichtsverfahren vor innerstaatlichen Gerichten oder andere den Gegenstand dieser Untersuchung betreffende Maßnahmen vorzulegen(11),

–  unter Hinweis auf die parlamentarische Sondierungsmission seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Bukarest (Rumänien) vom 24. und 25. September 2015 sowie auf den dazugehörigen Missionsbericht,

–  unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 13. Oktober 2015 ausgerichtete öffentliche Anhörung zu dem Thema „Untersuchung zu dem mutmaßlichen Verbringen und rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA“,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Studie von 2015 für seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem Titel: „A quest for accountability? EU and Member State inquiries into the CIA Rendition and Secret Detention Programme“ (Auf der Suche nach Rechenschaft? Untersuchungen der EU und der Mitgliedstaaten zu dem Programm der CIA für Auslieferungen und geheimen Inhaftierungen),

–  unter Hinweis auf den offenen Brief von Menschenrechtssachverständigen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 11. Januar 2016 an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich des 14 Jahrestags der Einrichtung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay,

–  unter Hinweis auf die in jüngster Zeit angenommenen Entschließungen und veröffentlichten Berichte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen in Guantánamo, darunter ihr Zugang zu medizinischer Versorgung, den Bericht von 2015 des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE-ODIHR) und die Beschlüsse der Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (O-000038/2016 – B8-0367/2016 und O-000039/2016 – B8-0368/2016),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU nicht nur in ihrer Innenpolitik, sondern auch in ihren Außenbeziehungen auf den Grundsätzen der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten und auf der Achtung der Menschenwürde und des Völkerrechts beruht; in der Erwägung, dass sich die Verpflichtung der EU zur Wahrung der Menschenrechte, die durch Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte und den Beitrittsprozess zur Europäischen Menschenrechtskonvention gestärkt wurde, in allen Politikbereichen widerspiegeln muss, damit die Menschenrechtspolitik der EU wirksam ist;

B.  in der Erwägung, dass sich mit dem Schwerpunkt auf dem „Krieg gegen den Terrorismus“ das Kräfteverhältnis innerhalb von Staaten in gefährlicher Weise in Richtung weitreichender Befugnisse der Regierungen zum Nachteil der Parlamente und der Justiz verschoben hat, was dazu geführt hat, dass in bislang nicht gekanntem Ausmaß auf Staatsgeheimnisse verwiesen wird, wodurch öffentliche Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen verhindert werden;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, dass die Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung gemäß den EU-Verträgen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, den einzelstaatlichen Verfassungen und den Rechtsvorschriften über die Grundrechte gewahrt bleiben müssen, und zwar auch bei der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament das unter Führung der Vereinigten Staaten laufende Programm der Central Intelligence Agency (CIA) für Auslieferungen und geheime Inhaftierungen, unter dem diverse Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, darunter unrechtmäßige und willkürliche Inhaftierung, Entführung, Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Verletzungen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie Verschleppungen unter Nutzung des europäischem Luftraums und Hoheitsgebiets durch die CIA, infolge der Arbeitsergebnisse seines nichtständigen Ausschusses zur mutmaßlichen Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Verbringung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen entschieden verurteilt hat;

E.  in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, die für diese Taten Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, um die Menschenrechte im Rahmen der Innen- und Außenpolitik der EU wirksam zu schützen und zu fördern und für rechtmäßige und wirksame sicherheitspolitische Maßnahmen zu sorgen, die auf Rechtsstaatlichkeit basieren;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach gefordert hat, die Beteiligung der Mitgliedstaaten der EU an dem Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Auslieferung umfassend zu untersuchen;

G.  in der Erwägung, dass der 9. Dezember 2015 der erste Jahrestag der Veröffentlichung der Studie des für die Überwachung der Nachrichtendienste zuständigen Ausschusses des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika (Senate Select Committee on Intelligence – SSCI) über das Haft- und Verhörprogramm der CIA und deren mit verschiedenen Formen der Folter verbundene Behandlung von Gefangenen in den Jahren 2001 bis 2006 war; in der Erwägung, dass aus der Studie neue Fakten hervorgehen, die die Mutmaßung stützen, dass mehrere Mitgliedstaaten der EU und ihre Behörden und Beamten sowie Agenten ihrer Sicherheits- und Nachrichtendienste am Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Überstellung beteiligt gewesen waren, in einigen Fällen mittels Korruption auf der Grundlage von Beträgen in wesentlicher Höhe, die ihnen von der CIA im Austausch für ihre Kooperation gezahlt wurden; in der Erwägung, dass die Studie nicht dazu geführt hat, dass in den USA jemand in irgendeiner Weise für die Programme der CIA für Auslieferungen und geheimen Inhaftierungen zur Rechenschaft gezogen wurde; in der Erwägung, dass die USA es bedauerlicherweise unterlassen haben, mit Untersuchungen in Europa hinsichtlich einer europäischen Mittäterschaft bei den CIA-Programmen zu kooperieren, und dass bislang keine mutmaßlichen Täter in Untersuchungshaft genommen wurden;

H.  in der Erwägung, dass Mark Martins, der Chefankläger der Militärkommissionen in Guantánamo Bay, bestätigt hat, dass sich die in der Zusammenfassung der SSCI-Studie über das Haft- und Verhörprogramm der CIA geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben;

I.  in der Erwägung, dass eingehende Analysen auf der Grundlage der in der SSCI-Zusammenfassung enthaltenen Informationen durchgeführt wurden, mit denen vorangegangene Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Beteiligung mehrerer Länder, darunter EU-Mitgliedstaaten, bestätigt wurden und sich neue Untersuchungsfelder aufgetan haben;

J.  in der Erwägung, dass das vorherige Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Oktober 2013 das derzeit amtierende Parlament aufgefordert hat, das ihm vom nichtständigen Ausschuss zur mutmaßlichen Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Verbringung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen übertragene Mandat auch weiterhin wahrzunehmen und umzusetzen und in der Folge auch dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Empfehlungen nachverfolgt, die sich möglicherweise neu ergebenden Aspekte untersucht und seine Ermittlungsbefugnisse umfassend genutzt und ausgebaut werden;

K.  in der Erwägung, dass in den in jüngster Zeit angenommenen Entschließungen und veröffentlichten Berichten der Interamerikanischen Menschenrechtskommission in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen in Guantánamo mehrfach die Sorge geäußert wurde, dass zumindest einige der Gefangenen nicht angemessen medizinisch versorgt werden oder in den Genuss entsprechender Rehabilitierungsmaßnahmen kommen; in der Erwägung, dass in dem OSZE-ODIHR-Bericht in ähnlicher Weise mit Sorge auf den Menschenrechtsschutz in Guantánamo verwiesen wurde, darunter das Vorenthalten der Rechte auf ein faires Gerichtsverfahren; in der Erwägung, dass laut den Beschlüssen der Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen eine Reihe von Gefangenen in Guantánamo willkürlich festgehalten wird;

L.  in der Erwägung, dass US-Präsident Barack Obama, zugesagt hatte, die Hafteinrichtung in Guantánamo Bay bis Januar 2010 zu schließen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika am 15. Juni 2009 eine gemeinsame Erklärung zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay und zur künftigen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage gemeinsamer Werte, des Völkerrechts und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass Präsident Obama dem Kongress am 23. Februar 2016 einen Plan zur endgültigen Schließung des Militärgefängnisses in Guantánamo Bay zugeleitet hat; in der Erwägung, dass sich an den Verfahren zur Aufnahme eines Teils der Gefangenen nur wenige EU-Mitgliedstaaten beteiligen;

M.  in der Erwägung, dass keiner der damit in Zusammenhang gebrachten Mitgliedstaaten umfassende und wirksame Ermittlungen durchgeführt hat, deren Ziel es ist, die Täter gemäß dem Völkerrecht oder dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht zu stellen bzw. dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats zur Rechenschaft gezogen werden;

N.  in der Erwägung, dass die Mitglieder der Sondierungsmission des EP-Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Rumänien bedauerlicherweise das Gebäude der Nationalen Registratur für Verschlusssachen (ORNISS) nicht besichtigen durften, das dem Vernehmen nach von der CIA als geheime Hafteinrichtung genutzt wurde;

O.  in der Erwägung, dass das Parlament in einer Entschließung vom 11. Februar 2015 seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres aufgefordert hat, seine Ermittlungen in Zusammenarbeit mit seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und insbesondere mit seinem Unterausschuss für Menschenrechte zu der mutmaßlichen Verbringung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA wieder aufzunehmen und dem Plenum innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Bericht vorzulegen;

1.  betont die einzigartige Bedeutung und den strategischen Charakter der transatlantischen Beziehung in Zeiten zunehmender globaler Instabilität; ist der Auffassung, dass diese Beziehung, die auf gemeinsamen Interessen und Werten fußt, weiter gestärkt werden muss, und zwar auf der Grundlage der Achtung des Multilateralismus, der Rechtsstaatlichkeit und der Konfliktlösung am Verhandlungstisch;

2.  weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung erweiterter Verhörmethoden entschieden verurteilt, die im Rahmen des Völkerrechts untersagt sind und unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf Freiheit, Sicherheit und menschenwürdige Behandlung sowie das Recht auf Freiheit von Folter, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Rechtsbeistand sowie auf gleichen Schutz aller durch das Gesetz darstellen;

3.  bringt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats seine ernste Sorge über die Apathie zum Ausdruck, die Mitgliedstaaten und EU-Organe an den Tag legen, wenn es darum geht, die grundlegenden Menschenrechtsverletzungen und Folterungen, die zwischen 2001 und 2006 auf europäischem Boden verübt wurden, zuzugeben, sie zu untersuchen und die Mitschuldigen und Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

4.  begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Februar 2016 in der Rechtssache Nasr und Ghali gegen Italien (44883/09), in dem festgestellt wurde, dass die italienischen Staatsorgane Kenntnis von der an dem ägyptischen Imam Abu Omar verübten Folter hatten und eindeutig von dem Grundsatz des „Staatsgeheimnisses“ Gebrauch machten, um dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen de facto straffrei ausgingen; fordert die italienische Exekutive auf, den Grundsatz des „Staatsgeheimnisses“ in Bezug auf den ehemaligen Leiter des Militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes (SISMI) und drei weitere Ex-Mitarbeiter von SISMI nicht anzuwenden, damit der Gerechtigkeit Genüge getan wird, ohne dass dem Hürden im Wege stehen;

5.  bedauert es, dass nur eine interfraktionelle Sondierungsmission im September 2015 in Rumänien stattgefunden hat; fordert weitere Sondierungsmissionen des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten, die in der Studie des US-Senats über das Haft- und Verhörprogramm der CIA als Mitschuldige bei diesem Programm genannt werden, darunter Litauen, Polen, Italien und das Vereinigte Königreich;

6.  betont, dass die auf gemeinsamen Werten wie der Förderung von Frieden und Sicherheit, der Demokratie und den grundlegenden Menschenrechten basierende transatlantische Zusammenarbeit im Rahmen der Außenbeziehungen der EU von zentraler Bedeutung ist und bleibt; weist erneut auf den eindeutigen, in der Gemeinsamen Erklärung der Vereinigten Staaten und der EU aus dem Jahr 2009 niedergelegten Standpunkt hin, dass die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus den völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen müssen, insbesondere jenen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, und dass dies unsere Länder stärker und sicherer machen wird; fordert die USA auf, in diesem Zusammenhang sich nach besten Kräften zu bemühen, die Rechte von EU-Bürgern in gleichem Maße wie die von US-Bürgern zu achten;

7.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der transatlantischen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung die Grundrechte, Grundfreiheiten und die Privatsphäre, wie sie durch das EU-Recht gewährleistet sind, zum gemeinsamen Nutzen der Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks geachtet werden müssen; fordert die Fortsetzung des politischen Dialogs zwischen den transatlantischen Partnern über Fragen der Sicherheit und Terrorismusbekämpfung, darunter der Schutz der Bürger- und Menschenrechte im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus;

8.  bedauert es, dass über ein Jahr nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats und der Annahme der Entschließung des Parlaments, in der die Vereinigten Staaten aufgefordert wurden, die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte, die sich aus den Programmen der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung ergeben haben, zu untersuchen und zu ahnden und bei allen Ersuchen von Mitgliedstaaten der EU im Zusammenhang mit den CIA-Programmen zu kooperieren, noch niemand zur Rechenschaft gezogen wurde und die US-Regierung es unterlassen hat, mit EU-Mitgliedstaaten zu kooperieren;

9.  fordert die Vereinigten Staaten erneut auf, die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte, die sich aus den Programmen der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung unter der Führung der vorherigen US-Regierung ergeben haben, weiterhin zu untersuchen und zu ahnden und bei allen Ersuchen von Mitgliedstaaten der EU um Informationen, Auslieferung oder wirksame Rechtsmittel für Opfer im Zusammenhang mit den CIA-Programmen zu kooperieren; legt dem für die Überwachung der Nachrichtendienste zuständigen Ausschuss des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika (SSCI) nahe, die vollständige Fassung seiner Studie über das Haft- und Verhörprogramm der CIA zu veröffentlichen; hebt das grundlegende Fazit des Senats der Vereinigten Staaten hervor, dem zufolge durch die von der CIA angewandten, mit Gewalt verbundenen und rechtswidrigen Methoden keine Informationen gewonnen werden konnten, anhand deren weitere Terroranschläge verhindert wurden; weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung von Folter und Verschleppung auf das Schärfste verurteilt; fordert die USA ferner auf, im Rahmen der Untersuchung der jüngsten Anschuldigungen wegen Folterungen und Misshandlungen in Guantánamo die entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so auch im Hinblick auf mehrfache Auskunftsgesuche von EU-Mitgliedstaaten bezüglich Personen, die in Geheimgefängnissen der CIA inhaftiert gewesen waren, sowie das Gesuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter hinsichtlich seines Mandats, Guantánamo zu inspizieren und von der CIA gefolterte Personen zu befragen;

10.  bedauert den Abschluss der vom Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention durchgeführten Untersuchung, da die Untersuchungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch ausstehen und da weitere Folgemaßnahmen in diesem Zusammenhang vonnöten sind; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Mutmaßungen, denen zufolge es Geheimgefängnisse in ihren Hoheitsgebieten gegeben hat, in denen Personen im Rahmen der CIA-Programme festgehalten wurden, unter uneingeschränkter Wahrung der Transparenz zu untersuchen und die an diesen Maßnahmen beteiligten Personen, darunter staatliche Akteure, strafrechtlich zu verfolgen und dabei alle neuen Beweise einschließlich der laut der Zusammenfassung des SSCI getätigten Zahlungen zu berücksichtigen, die inzwischen zutage getreten sind; bedauert das langsame Tempo der Ermittlungen, die beschränkte Rechenschaftspflicht und den übermäßige Rückgriff auf Staatsgeheimnisse;

11.  fordert Litauen, Rumänien und Polen nachdrücklich auf, umgehend transparente, gründliche und wirksame strafrechtliche Ermittlungen wegen geheimer Hafteinrichtungen der CIA auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unter umfassender Berücksichtigung aller offengelegten Tatsachenbeweise durchzuführen, die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, den Ermittlern zu ermöglichen, eine umfassende Untersuchung der für illegale Überstellungen genutzten Flugverbindungen durchzuführen und Personen zu kontaktieren, von denen bekannt ist, dass sie an der Organisation der fraglichen Flüge beteiligt waren oder daran teilgenommen haben; fordert von den Staaten ferner, forensische Untersuchungen der Hafteinrichtungen und der medizinischen Versorgung der dort Inhaftierten sowie Analysen von Telefonaufzeichnungen und Geldüberweisungen durchzuführen und zu erwägen, die Anträge potenzieller Opfer auf die Anerkennung als Opfer bzw. die Beteiligung an den Ermittlungen zuzulassen, und dafür Sorge zu tragen, dass alle entsprechenden Straftaten auch in Zusammenhang mit der Verbringung von Inhaftierten geprüft werden, bzw. die Ergebnisse aller bis dahin durchgeführten Untersuchungen zu veröffentlichen;

12.  besteht darauf, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Polen und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vollstreckt werden, wozu auch die Einhaltung dringender einzelner und allgemeiner Maßnahmen gehört; bekräftigt die Forderung des Ministerkomitees des Europarats an Polen, diplomatische Zusicherungen von den USA zu erbeten und zu erhalten, was die Nichtanwendung der Todesstrafe und ein faires Verfahren anbelangt, sowie rechtzeitig gründliche und wirksame strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, dafür zu sorgen, dass man sich mit allen entsprechenden Straftaten auch in Bezug auf alle Opfer befasst und dass die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; begrüßt in diesem Sinne die Absicht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ein unabhängiges Ad-hoc-Untersuchungsgremium einzurichten, und fordert mit Nachdruck dessen rasche Gründung mit internationaler Unterstützung und Mitwirkung;

13.  erinnert daran, dass der ehemalige Direktor des rumänischen Nachrichtendienstes, Ioan Talpes, gegenüber dem Europäischen Parlament eingeräumt hat, dass er in voller Kenntnis der CIA-Präsenz auf rumänischem Hoheitsgebiet war und die Genehmigung erteilt hatte, ein Regierungsgebäude an die CIA zu „vermieten“;

14.  ist besorgt darüber, dass Untersuchungen der Parlamente und der Justiz von Einzelstaaten im Hinblick auf die Beteiligung einiger Mitgliedstaaten an dem Programm der CIA behindert wurden und dass Unterlagen rechtswidrig der Geheimhaltung unterworfen wurden, was dazu führte, dass Personen, die gegen die Menschenrechte verstoßen haben, somit de facto straffrei ausgingen;

15.  weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt hat, dass öffentliche Quellen und die Summe von Indizien, die dabei helfen, die Beteiligung von Mitgliedstaaten am CIA-Auslieferungsprogramm näher zu beleuchten, zulässige Beweismittel in Gerichtsverfahren sind, insbesondere in dem Fall, wenn die Öffentlichkeit oder Gerichte aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ keine Einsicht in amtliche Dokumente von Staaten erhalten;

16.  begrüßt die bislang von Rumänien unternommenen Anstrengungen und fordert den rumänischen Senat auf, die weiterhin für geheim erklärten Inhalte seines Berichts von 2007 freizugeben, insbesondere die Anhänge, auf die sich die Schlussfolgerungen der Untersuchung des rumänischen Senats gründen; fordert Rumänien erneut auf, die Vorwürfe zu untersuchen, wonach es ein Geheimgefängnis gegeben hat, die an diesen Vorgängen Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, wobei alle neu aufgetauchten Beweismittel berücksichtigt werden, und die Untersuchung zügig abzuschließen;

17.  weist darauf hin, dass die Daten, die man im Zuge der Untersuchung des litauischen Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Verteidigung über die Beteiligung Litauens am Programm der CIA für geheimen Inhaftierungen gesammelt hat, nicht veröffentlicht wurden, und fordert die Freigabe der Daten;

18.  bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Sondierungsmission trotz mehrerer Gesuche (ein Schreiben des Vorsitzenden des EP-Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an den rumänischen Außenminister und ein weiteres Gesuch während der Sondierungsmission an den Staatssekretär) das Gebäude mit dem Namen „Bright Light“ (Helles Licht) nicht betreten durften, das laut mehreren und amtlichen Angaben als Hafteinrichtung genutzt worden sein soll;

19.  fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, die Untersuchung der Beteiligung von EU-Mitgliedstaaten an dem Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Auslieferung in vollem Maße und aktiv zu unterstützen, was insbesondere für diejenigen gilt, die in der Zeit der untersuchten Ereignisse Regierungsämter in den betreffenden Ländern bekleideten;

20.  fordert die Kommission und den Rat auf, dem Plenum vor Ende Juni 2016 über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlungen und Forderungen Bericht zu erstatten, die das Europäische Parlament im Laufe der Ermittlungen zu der mutmaßlichen Verbringung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA und in seinen darauffolgenden Entschließungen formuliert hat, sowie über die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

21.  fordert einen regelmäßigen und strukturierten interparlamentarischen Dialog zwischen der EU und den USA, insbesondere zwischen dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments und seinem jeweiligen Pendant im Repräsentantenhaus und Senat der USA, und fordert dass dieser Dialog mithilfe aller Mittel für Zusammenarbeit und Dialog, die der Transatlantische Dialog der Parlamentsmitglieder (Transatlantic Legislators’ Dialogue – TLD) bietet, gestärkt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang das 78. Treffen des TLD zwischen dem Europäischen Parlament und dem US-Kongress, das vom 26. bis 28. Juni 2016 in Den Haag stattfinden soll und das die Gelegenheit bietet, diese Zusammenarbeit zu verstärken, da die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung ein wesentlicher Bestandteil der Erörterungen sein wird;

22.  weist darauf hin, dass Transparenz der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne die die Rechenschaftspflicht der Regierung gegenüber ihren Bürgern nicht möglich ist; ist daher zutiefst darüber besorgt, dass sich Regierungen immer häufiger über Gebühr auf die „nationale Sicherheit“ berufen und dabei einzig und allein oder vornehmlich das Ziel verfolgen, eine öffentliche Kontrolle durch die Bürger, denen gegenüber die Regierung rechenschaftspflichtig ist, oder durch die Justiz, die über die Gesetze des Landes wacht, zu verhindern; weist auf die große Gefahr hin, dass demokratische Mechanismen der Rechenschaftspflicht außer Kraft gesetzt werden und Regierungen dadurch faktisch von ihrer Rechenschaftspflicht entbunden werden;

23.  bekundet sein Bedauern darüber, dass das Versprechen des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Guantánamo spätestens im Januar 2010 zu schließen, noch nicht umgesetzt worden ist; fordert die Behörden der USA erneut auf, das System der Militärkommissionen zu überarbeiten, um faire Verfahren zu gewährleisten, Guantánamo zu schließen und den Einsatz von Folter, Misshandlung und unbefristeter Inhaftierung ohne Verfahren unter allen Umständen zu verbieten;

24.  bedauert es, dass es der US-Regierung nicht gelungen ist, eines ihrer Hauptziele zu erreichen, nämlich die Hafteinrichtung am Militärstützpunkt der Vereinigten Staaten in Guantánamo Bay zu schließen; spricht sich für alle erdenklichen weiteren Bemühungen aus, um diese Hafteinrichtung zu schließen und für die Freilassung der ohne Anklage inhaftierten Personen zu sorgen; fordert die USA auf, sich mit den von internationalen Menschenrechtsgremien vorgebrachten Anliegen in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen zu beschäftigen, darunter der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und die Bereitstellung von Rehabilitierungsmaßnahmen für überlebende Folteropfer; weist darauf hin, dass Präsident Obama in seiner Ansprache vom 20. Januar 2015 zur Lage der Nation seine Entschlossenheit bekräftigt hat, sein Wahlversprechen von 2008 einzulösen und das Gefängnis in Guantánamo Bay zu schließen, und begrüßt zudem den Plan, den er am 23. Februar 2016 dem Kongress übermittelt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gefangenen, deren Entlassung offiziell bewilligt wurde, Asyl zu gewähren;

25.  bekräftigt seine Überzeugung, dass normale Strafgerichte und die Zivilgerichtsbarkeit am besten geeignet sind, den Status der Insassen von Guantánamo zu klären; betont nachdrücklich, dass Gefangene, die sich in Gewahrsam der Vereinigten Staaten befinden, unverzüglich im Einklang mit den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit angeklagt und vor Gericht gestellt oder aber freigelassen werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die gleichen Standards für ein faires Verfahren unterschiedslos für alle gelten sollten;

26.  fordert die staatlichen Stellen der USA auf, gegen Gefangene in Guantánamo Bay nicht die Todesstrafe zu verhängen;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen („Convening Authority“), dem Außenminister der USA, dem Präsidenten der USA, dem Kongress und dem Senat der USA, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter, dem Generalsekretär des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der der Interamerikanischen Menschenrechtskommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 132.
(2) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 123.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.
(4) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 833.
(5) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.
(6) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0418.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0031.
(11) http://website-pace.net/documents/19838/2008330/AS-JUR-INF-2016-06-EN.pdf/f9280767-bf73-44a1-8541-03204e2dfae3


Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung
PDF 228kWORD 113k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung (2015/2276(INI))
P8_TA(2016)0267A8-0151/2016

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Titel XVII und XIX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Ersuchen Frankreichs vom 17. November 2015 um Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2015 zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2013 und vom 25./26. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 und vom 18. November 2014 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20./21. Februar 2014 zur Raumfahrtpolitik,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und des Leiters der Europäischen Verteidigungsagentur vom 7. Juli 2014 über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. Mai 2015 über die Umsetzung ihrer Mitteilung zum Verteidigungssektor,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), Jens Stoltenberg, im Europäischen Parlament am 30. März 2015 zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des stellvertretenden Staatssekretärs für Verteidigung der USA, Bob Work, vom 28. Januar 2015 und vom 10. September 2015 zur dritten US-amerikanischen Offset-Strategie und ihren Auswirkungen für Partner und Verbündete,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum(3),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0151/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Sicherheitslage sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union immer gefährlicher und schwieriger wird und von Terroranschlägen und Massenmord gekennzeichnet ist, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind und auf die die Mitgliedstaaten mit der Verabschiedung einer gemeinsamen Strategie und einer koordinierten Antwort reagieren müssen; in der Erwägung, dass diese sicherheitspolitischen Herausforderungen eine Stärkung der Sicherheit der EU durch die kontinuierliche Entwicklung und Unterstützung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU erfordern, damit diese zu einem wirksameren politischen Instrument und einem wirklichen Garanten für die Sicherheit der EU-Bürger sowie die Förderung und den Schutz der in Artikel 21 EUV verankerten europäischen Normen, Interessen und Werte wird;

B.  in der Erwägung, dass die Union ihre Rolle als Bereitsteller von Sicherheit innerhalb und außerhalb der EU ausbauen muss, um die Stabilität in ihrer Nachbarschaft und global zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Union zur Bewältigung von Sicherheitsherausforderungen beitragen muss, insbesondere derjenigen, die sich aus dem Terrorismus sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU ergeben, wozu auch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus und dessen eigentlichen Ursachen gehört; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Union mit Blick auf ein wirksames und kohärentes Grenzmanagementsystem zusammenarbeiten müssen, um die Außengrenzen zu sichern;

C.  in der Erwägung, dass die Union ihre Zusammenarbeit und Koordinierung mit der Nordatlantikvertrags-Organisation und den Vereinigten Staaten, die beide nach wie vor Garanten für die Sicherheit und Stabilität Europas sind, den Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Afrikanischen Union und anderen Nachbarn und regionalen Partnern verstärken muss;

D.  in der Erwägung, dass die Union die eigentlichen Ursachen der Herausforderungen für unsere Sicherheit, der Unruhen und bewaffneten Konflikte in unseren Nachbarschaft, der Migration, der Verschlechterung der Lebensumstände der Menschen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, sowie des Zerfalls von Staaten und regionalen Ordnungen, darunter auch als Folge von Klimawandel und Armut, mit einem umfassenden auf Regeln und Werten gestützten Ansatz zur Krisenbewältigung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union bekämpfen muss;

E.  in der Erwägung, dass die Satellitenkapazitäten zur besseren Bewertung und Ermittlung von Strömen illegaler Einwanderer und ihrer Routen sowie im Falle von Einwanderern aus Nordafrika zur Ermittlung der Gebiete, in denen diese eingeschifft werden, eingesetzt werden könnten, um schneller zu handeln und mehr Menschenleben zu retten;

F.  in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat im Juni 2015 schwerpunktmäßig mit dem Thema Verteidigung befasst und dabei die Förderung einer umfassenderen und systematischeren europäischen Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung gefordert hat, um unter anderem durch den kohärenten und effizienten Einsatz von EU-Mitteln und bestehenden Fähigkeiten der EU Schlüsselfähigkeiten bereitzustellen;

G.  in der Erwägung, dass die Raumfahrtpolitik eine wichtige Dimension der strategischen Autonomie darstellt, die sich die EU aneignen muss, damit ihre sensiblen technologischen und industriellen Kapazitäten sowie ihre unabhängigen Auswertungskapazitäten erhalten bleiben;

H.  in der Erwägung, dass die Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung wichtig und in einigen Fällen mit Blick auf eine Vielzahl an Situationen sogar von entscheidender Bedeutung sind, nämlich beim täglichen Einsatz in Friedenszeiten bis hin zum Krisenmanagement und akuteren Sicherheitsherausforderungen, einschließlich der echten Kriegsführung; in der Erwägung, dass die Entwicklung solcher Fähigkeiten langfristig angelegt ist; in der Erwägung, dass die Entwicklung künftiger Fähigkeiten zu einem Zeitpunkt geplant werden muss, zu dem die derzeitigen Fähigkeiten eingesetzt werden;

I.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Raumfahrttechnologien und die zunehmende Abhängigkeit der Gesellschaften von Satelliten zu mehr Wettbewerb in Bezug auf Weltraumressourcen (Pfade, Frequenzen) führen und Satelliten zu einer kritischen Infrastruktur werden lassen; in der Erwägung, dass die Entwicklung von Anti-Satelliten-Technologien vonseiten einer Reihe von Akteuren, einschließlich orbitaler Waffenkapazitäten, ein Zeichen für die Militarisierung des Weltraums ist;

J.  in der Erwägung, dass die Union im Bereich der Verteidigung und der Sicherheit der Union unter anderem durch Institutionen wie die Europäische Verteidigungsagentur und das Satellitenzentrum der Europäischen Union tätig werden könnte;

K.  in der Erwägung, dass in den letzten fünfzig Jahren dank der koordinierten Anstrengungen der nationalen Raumfahrtbehörden und in letzter Zeit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) europäische Weltraumressourcen entwickelt wurden; in der Erwägung, dass der Weltraumvertrag, der grundlegende Rechtsrahmen für internationales Weltraumrecht, im Oktober 1967 in Kraft trat;

L.  in der Erwägung, dass die Entwicklung und der Erhalt von Raumfahrtfähigkeiten für die Sicherheit und Verteidigung in Europa eine wirksame Zusammenarbeit und Synergien zwischen den Mitgliedstaaten und mit den europäischen und internationalen Institutionen erfordern;

M.  in der Erwägung, dass die Raumfahrtfähigkeiten der EU mit den Fähigkeiten der NATO und denen der USA kompatibel sein sollten, damit sie im Krisenfall vollumfänglich vernetzt eingesetzt werden können;

N.  in der Erwägung, dass die Forschung und Entwicklung in die Raumfahrttechnologie eine Branche mit einer hohen Investitionsrendite ist, die auch hochwertige Software und Hardware-Nebenprodukte mit unterschiedlichen kommerziellen Nutzungsmöglichkeiten hervorbringt;

1.  vertritt die Auffassung, dass raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste eine wichtige Rolle spielen, unter anderem im Zusammenhang mit der europäischen Sicherheit und Verteidigung; ist davon überzeugt, dass die Mitgliedstaaten und die Union aufgrund der derzeitigen und künftigen raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Dienste über verbesserte operative Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und andere EU-Maßnahmen in Bereichen wie auswärtiges Handeln, Grenzmanagement, maritime Sicherheit, Landwirtschaft, Umwelt, Klimapolitik, Energiesicherheit, Katastrophenmanagement, humanitäre Hilfe und Verkehr verfügen;

2.  ist der Ansicht, dass eine weitere Umsetzung der GSVP erforderlich ist; betont erneut den Bedarf einer Verbesserung der Wirksamkeit, Sichtbarkeit und Wirkung der GSVP; betont erneut die Bedeutung und den Mehrwert der Raumfahrtpolitik für die GSVP; ist der Auffassung, dass der Weltraum bei künftigen politischen Maßnahmen der Union berücksichtigt werden sollte (beispielsweise in den Bereichen der inneren Sicherheit, Verkehr, Weltraum, Energie, Forschung) und dass Synergien mit dem Weltraum weiter gestärkt und genutzt werden sollten; unterstreicht, dass die Nutzung von Raumfahrtfähigkeiten im Krieg gegen den Terror und terroristische Organisation durch die Fähigkeit zur Ortung und Überwachung von deren Ausbildungslagern von entscheidender Bedeutung ist;

3.  vertritt die Überzeugung, dass die nationalen Regierungen und die Union den Zugang zu der raumfahrtbezogenen Satellitenkommunikation, der Weltraumlageerfassung, der präzisen Navigation und den Fähigkeiten zur Erdbeobachtung verbessern und dafür sorgen sollten, dass Europa in Bezug auf entscheidende Raumfahrttechnologien und den Zugang zum Weltraum in keinerlei Abhängigkeit steht; ist der Auffassung, dass insbesondere die Weltraumlageerfassung weiterhin eine entscheidende Rolle in militärischen und zivilen Angelegenheiten spielen wird; betont die Verpflichtung zur Nicht-Militarisierung des Weltraums; erkennt an, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ausreichende finanzielle Investitionen erforderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sinne mit Nachdruck auf, die Unabhängigkeit der EU hinsichtlich der Weltraumstrukturen zu garantieren und die hierfür notwendigen Mittel bereitzustellen; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel von grundlegender Bedeutung im zivilen Bereich (in westlichen Ländern hängen schätzungsweise zwischen 6 und 7 % des BIP mit Ortungs- und Navigationstechnologien per Satellit zusammen) sowie im Bereich der Sicherheit und Verteidigung ist; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Basis und durch die ESA eingeleitet sollte;

4.  unterstreicht die Sicherheitsdimension des Copernicus-Programms und insbesondere dessen Anwendungen, die auf Verhütung und die Reaktion auf Krisen, humanitäre Hilfe und Zusammenarbeit sowie Konfliktverhütung abzielen und die Überwachung der Einhaltung internationaler Verträge und die Seeraumüberwachung umfassen; fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das mit den Raumfahrtfähigkeiten einhergehende Ziel der Konfliktverhütung zu stärken;

5.  betont, dass gemäß Artikel 189 AEUV im Rahmen der EU-Raumfahrtpolitik wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Durchführung der EU-Politik gefördert werden, wozu auch die Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört; bekräftigt, dass die beiden Leitprogramme der EU – Galileo und Copernicus – zivile Programme unter ziviler Kontrolle sind und dass die Umsetzung und der Erfolg von Galileo und Copernicus auf ihre europäische Dimension zurückzuführen sind; fordert den Rat, die VP/HR und die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen zivile raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste entwickelt werden, die für die Fähigkeiten der europäischen Sicherheit und Verteidigung relevant sind, insbesondere durch die Zuordnung angemessener Forschungsmittel; ist der Überzeugung, dass Raumfahrtfähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für eine möglichst wirksame Nutzung der Ressourcen wichtig sind;

6.  betont, dass Raumfahrtprogramme sicherheits- und verteidigungspolitische Vorteile bieten, die technologisch mit einem zivilen Nutzen verbunden sind, und hebt in diesem Zusammenhang den doppelten Verwendungszweck von Galileo und Copernicus hervor; ist der Überzeugung, dass diese Kapazitäten in den nachfolgenden Generationen voll ausgebaut werden sollten, zum Beispiel durch die Verbesserung der Genauigkeit, Authentifizierung, Verschlüsselung, Kontinuität und Integrität (Galileo); hebt hervor, dass hochauflösende Erdbeobachtungsdaten und Ortungssysteme Anwendungen für zivile und sicherheitspolitische Zwecke zugutekommen, z. B. in den Bereichen Katastrophenmanagement, humanitäre Einsätze, Flüchtlingshilfe, maritime Überwachung, Erderwärmung, Energiesicherheit, weltweite Ernährungssicherheit sowie bei der Erkennung von und Reaktion auf weltweite Naturkatastrophen, vor allem was Dürren, Erdbeben, Überschwemmungen und Waldbrände betrifft; hält eine bessere Interaktion zwischen Drohnen und Satelliten für erforderlich; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung genügend Mittel für die Weiterentwicklung sämtlicher Satellitensysteme bereitgestellt werden;

7.  hält ein ganzheitliches, integriertes und langfristig angelegtes Konzept für den Weltraumsektor auf EU-Ebene für erforderlich; vertritt die Überzeugung, dass der Weltraumsektor in der neuen globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik Erwähnung finden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit Raumfahrtprogramme der EU mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt werden und dass es notwendig ist, die zivilen Raumfahrtprogramme der EU, die sowohl für zivile als auch für Sicherheits- und Verteidigungszwecke eingesetzt werden können, weiterzuentwickeln;

8.  begrüßt die von der EU unterstützte multilaterale Initiative für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumaktivitäten als Weg zur Einführung von Verhaltensstandards im Weltraum, da mit ihr angestrebt wird, die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum dadurch zu verbessern, dass hervorgehoben wird, dass Weltraumaktivitäten ein hohes Maß an Achtsamkeit, Sorgfaltspflicht und angemessener Transparenz umfassen sollten, um Vertrauen innerhalb des Raumfahrtsektors aufzubauen;

9.  fordert die Kommission auf, die Bedürfnisse der EU in Bezug auf den potenziellen Beitrag der Raumfahrtpolitik zur GSVP für alle wichtigen Aspekte zu definieren: Start, Positionierung, Abbildungstechnik, Kommunikation, Weltraumwetter, Weltraummüll, Cybersicherheit, Störmaßnahmen, Manipulation oder andere vorsätzliche Bedrohungen und Sicherheit des Bodensegments; ist der Auffassung, dass künftige Raumfahrtmerkmale der gegenwärtigen europäischen Systeme gemäß GSVP-Anforderungen festgelegt werden und alle vorstehend erwähnten und damit verbundenen Aspekte umfassen sollten;

10.  fordert, dass die erforderlichen Anforderungen an zukünftige private oder öffentliche Systeme, die zu sicherheitskritischen Anwendungen (z. B. Positionierung und Luftverkehrsverwaltung (ATM)) beitragen, in Bezug auf den Schutz vor möglichen Sicherheitsangriffen (Störung, Manipulation, Cyberangriffe, Weltraumwetter und ‑müll) festgelegt werden; ist der Ansicht, dass derartige Sicherheitsanforderungen zertifizierbar sein und von einer europäischen Organisation (wie der EASA) überwacht werden sollten;

11.  hebt diesbezüglich hervor, dass mit dem Ausbau der europäischen Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung zwei strategische Kernziele verfolgt werden sollten: Sicherheit auf dem Planeten durch Raumfahrtsysteme im Orbit zur Überwachung der Erdoberfläche und zur Erhebung von Positions-, Navigations- und Zeitinformationen oder zur Satellitenkommunikation sowie Sicherheit im Weltraum und in der Raumfahrt, d. h. Sicherheit im Orbit und im Weltraum durch boden- oder weltraumgestützte Systeme zur Weltraumlageerfassung;

12.  weist darauf hin, dass Cyberkrieg und hybride Bedrohungen eine Gefahr für die europäischen Weltraumprogramme darstellen, da Manipulation oder Störmaßnahmen militärische Einsätze behindern und weitreichende Auswirkungen auf das alltägliche Leben auf der Erde haben können; ist der Ansicht, dass für die Gewährleistung von Cybersicherheit ein gemeinsames Konzept zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten sowie Unternehmen und Internetspezialisten erforderlich ist; fordert die Kommission daher auf, Weltraumprogramme in ihre Arbeit im Bereich der Cybersicherheit aufzunehmen;

13.  ist der Ansicht, dass die Koordinierung von Weltraumsystemen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für unterschiedliche nationale Bedürfnisse und daher auf fragmentierte Weise genutzt werden, verbessert werden sollte, um Störungen einzelner Anwendungen (z. B. für ATM) rechtzeitig vorhersehen zu können;

14.  betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Agentur für das Europäische GNSS, der Europäischen Verteidigungsagentur, der Europäischen Weltraumorganisation und den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die europäischen Raumfahrtfähigkeiten und -dienste zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Union und vor allem die HR/VP eine solche Zusammenarbeit im Bereich des Weltraums, der Sicherheit und der Verteidigung durch ein spezifisches operationales Koordinierungszentrum koordinieren, erleichtern und unterstützen sollten; bekundet seine Überzeugung, dass die Europäische Weltraumorganisation eine bedeutende Rolle bei der Festlegung und Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Raumfahrtpolitik spielen sollte, zu der auch die Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört;

15.  fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der abgeschlossenen Europäischen Rahmenvereinbarung für eine Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungsforschung zum Thema Weltraum vorzustellen, und fordert Empfehlungen zu deren weiterer Entwicklung; fordert die Kommission auf, zu klären, wie durch die zivil-militärische Forschung im Rahmen von Horizont 2020 im Bereich der Raumfahrtfähigkeiten die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt wurde;

16.  begrüßt den Rahmen zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Umsetzung des Rahmens und dessen Auswirkungen auf die Sicherheit und Verteidigung zu informieren; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan zur Umsetzung festzulegen, die auch die Festlegung der vorgesehenen Architektur umfasst;

17.  unterstreicht die strategische Bedeutung der Förderung raumfahrtbezogener Innovation und Forschung für die Sicherheit und Verteidigung; erkennt das große Potenzial wichtiger Raumfahrttechnologien wie des Europäischen Datenrelaissatellitensystems an, das eine permanente Erdbeobachtung in Echtzeit, den Einsatz großer Konstellationen von Nanosatelliten und letztlich den Aufbau reaktionsfähiger Raumfahrtfähigkeiten ermöglicht; hält innovative Big-Data-Technologien für erforderlich, um das Potenzial von Weltraumdaten für die Sicherheit und Verteidigung voll auszuschöpfen; legt der Kommission nahe, diese Technologien in ihre Weltraumstrategie für Europa aufzunehmen;

18.  fordert, dass die verschiedenen diplomatischen Initiativen der EU im Bereich der Raumfahrt sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Kontext entwickelt werden, um zur Entwicklung der Institutionalisierung des Weltraums und zu mehr Transparenz und vertrauensbildenden Maßnahmen beizutragen; betont, dass die Arbeit an der Förderung des Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten intensiviert werden muss; legt dem EAD nahe, die Weltraumkomponente bei Verhandlungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen;

19.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsame Programme und Initiativen wie das multinationale weltraumgestützte System zur abbildenden Aufklärung, Erkundung und Beobachtung, die staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und die Programme zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durchzuführen und abzuschließen und die Anstrengungen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung zu bündeln und die Ergebnisse gemeinsam zu nutzen, und bekundet seine Unterstützung für solche gemeinsame Programme und Initiativen;

20.  begrüßt das laufende Projekt der EDA und der ESA zur staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) als eines der Leitprogramme der EDA, die vom Europäischen Rat im Dezember 2013 bestimmt wurden; fordert die beteiligten Akteure diesbezüglich auf, ein ständiges Programm einzurichten und den europäischen Mehrwert der EDA auch für die militärische Satellitenkommunikation zu nutzen; begrüßt den erfolgreichen Abschluss des DESIRE I-Projekts und die Einleitung des DESIRE II-Demonstrationsprojekts für den künftigen Betrieb von ferngesteuerten Flugsystemen in einem nicht-segregierten Luftraum durch die EDA und die ESA;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Bezug auf künftige raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung von gegenseitigem Vorteil wäre; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA effizienter und besser vereinbar ist, wenn beide Parteien sich in Bezug auf Technologie und Kapazität auf demselben Niveau befinden; fordert, dass die Kommission etwaige technologische Lücken ermittelt und sich mit ihnen befasst; nimmt die mit Blick auf die dritte „Offset-Strategie“ der Vereinigten Staaten geleistete Arbeit zur Kenntnis; fordert die Union mit Nachdruck auf, dieser Entwicklung bei der Ausarbeitung ihrer eigenen globalen Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik Rechnung zu tragen und raumfahrtbezogene Fähigkeiten zum Zwecke der Sicherheit und Verteidigung in den Geltungsbereich dieser Strategie aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die bereits im Vorfeld bestehenden bilateralen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und der USA gegebenenfalls genutzt werden könnten; empfiehlt der HR/VP, mit den Verteidigungsministern den zu verabschiedenden strategischen Ansatz zu erörtern und das Parlament über den Verlauf der Beratungen in Kenntnis zu setzen;

22.  ist der Auffassung, dass die EU die Einrichtung eines internationalen Verhaltenskodex in Bezug auf die Weltraumaktivitäten weiterhin fördern sollte, um die Weltrauminfrastruktur zu schützen, während zugleich eine Militarisierung des Weltraums zu vermeiden ist; ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Programms zur Weltraumlageerfassung (SSA) hierfür von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Union auf, zusammen mit dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums und anderen einschlägigen Partnern auf dieses Ziel hinzuarbeiten;

23.  weist darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung notwendig ist; bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO – in Zusammenarbeit mit den EU-Nachbarn – auf den Aufbau von Widerstandskraft vonseiten der beiden Institutionen und auf Investitionen im Bereich der Verteidigung erstrecken sollte; ist der Auffassung, dass bei einer Zusammenarbeit bei raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten die Aussicht besteht, dass die Kompatibilität zwischen den beiden Rahmen verbessert werden kann; ist davon überzeugt, dass dadurch auch die Rolle der NATO in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie bei der kollektiven Verteidigung gestärkt würde;

24.  weist jedoch darauf hin, dass die EU weiterhin versuchen muss, ein Höchstmaß an raumfahrtbezogener und militärischer Autonomie sicherzustellen; betont, dass die Union langfristig über ihre eigenen Instrumente verfügen muss, um eine Verteidigungsunion zu errichten;

25.  ist der Ansicht, dass bei einem Schutz von raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten zum Zwecke der Sicherheit und Verteidigung gegen Cyberangriffe, physische Bedrohungen, Weltraummüll oder sonstige schädliche Störungen die Aussicht einer Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bestehen könnte, die zur notwendigen technologischen Infrastruktur führen würde, um Vermögenswerte zu sichern, zumal andernfalls Investitionen in Milliardenhöhe aus Geldern der Steuerzahler in die europäische Rauminfrastruktur verschwendet werden könnten; erkennt an, dass die kommerzielle Satellitentelekommunikation und deren zunehmende Nutzung für militärische Zwecke sie dem Risiko eines Angriffs aussetzt; fordert die HR/VP auf, das Parlament über die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in diesem Bereich auf dem Laufenden zu halten;

26.  ist der Ansicht, dass die zivilen EU-Programme im Bereich der Raumfahrt eine Reihe von Fähigkeiten und Dienstleistungen bieten, die potenziell in vielen Bereichen einsetzbar sind, einschließlich der nächsten Phasen der Entwicklung der Systeme Copernicus und Galileo; merkt an, dass allen Bedenken im Zusammenhang mit Sicherheit und Verteidigung von Beginn an Rechnung getragen werden muss; vertritt die Auffassung, dass Weltraumlageerfassung / Weltraumwetter, Satellitenkommunikation, elektronische Aufklärung und Frühwarnung Bereiche sind, die aus einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Sektoren, einer zusätzlichen Unterstützung auf EU-Ebene sowie kontinuierlichen Investitionen und Unterstützung für Agenturen auf den Gebieten der Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung Nutzen ziehen könnten;

27.  nimmt die Bedeutung des öffentlichen regulierten Dienstes (PRS) von Galileo für die Navigation und die Steuerung militärischer Systeme zur Kenntnis; fordert die Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in Bezug auf eine mögliche Überarbeitung des Weltraumvertrags von 1967 zu verstärken oder einen neuen Regulierungsrahmen einzuleiten, in dem dem technologischen Fortschritt seit den 1960er Jahren Rechnung getragen wird und mit dem ein Rüstungswettlauf im Weltraum unterbunden werden soll;

28.  merkt an, dass Transparenz und eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit unter den europäischen Bürgern in Bezug auf die Anwendungen von Raumfahrtprogrammen der EU, die unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzer haben – etwa die Dienste von Galileo und Copernicus – , entscheidend für den Erfolg der Programme sind; ist der Ansicht, dass diese Programme dafür verwendet werden könnten, um die Wirksamkeit der Strategieplanung und von Operationen im Rahmen der GSVP zu erhöhen; fordert die Ermittlung und Entwicklung des Bedarfs an sicherheits- und verteidigungsbezogenen Kapazitäten für die nächsten Generationen der Systeme Galileo- und Copernicus;

29.  weist auf das Bestehen des öffentlich regulierten Dienstes (PRS) von Galileo hin, der staatlich autorisierten Nutzern vorbehalten und für sensible Anwendungen geeignet ist, bei denen Stabilität und eine völlige Verlässlichkeit gewährleistet sein müssen; ist der Ansicht, dass die Kapazität des PRS in den nachfolgenden Generationen weiterentwickelt werden sollte, damit man auf sich abzeichnende Bedrohungen reagieren kann; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Betriebsverfahren möglichst effizient sind, insbesondere im Falle einer Krise; hält es für erforderlich, dass die Anwendungen, die auf den Fähigkeiten von Galileo beruhen, einschließlich der für die GSVP erforderlichen Anwendungen, weiterentwickelt und weiter gefördert werden, um den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren; hält es darüber hinaus für erforderlich, die Sicherheit der Infrastruktur von Galileo, einschließlich des Bodensegments, zu stärken, und empfiehlt der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte in diese Richtung zu unternehmen;

30.  betont, dass bei den GNSS-Systemen der EU ein hohes Sicherheitsmaß erreicht wird; weist auf die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben hin, die der Agentur für das Europäische GNSS übertragen wurden, insbesondere über das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Fachwissen und die Sicherheitsinfrastruktur der Agentur für das Europäische GNSS auch im Rahmen von Copernicus in Anspruch genommen werden; fordert, dass dieser Punkt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Galileo und Copernicus behandelt wird;

31.  verweist insbesondere auf den operationellen Bedarf an hochauflösenden Erdbeobachtungsdaten im Rahmen des Programms Copernicus, und legt der Kommission nahe, zu prüfen, wie dieser Bedarf unter Berücksichtigung der Anforderungen der GSVP gedeckt werden könnte; verweist auf Entwicklungen wie die Überwachung nahezu in Echtzeit und Videostreaming aus dem Weltall und empfiehlt der Kommission, zu untersuchen, wie diese unter anderem zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung genutzt werden können; hält es darüber hinaus für erforderlich, die Sicherheit der Infrastruktur von Copernicus, einschließlich des Bodensegments, und die Datensicherheit zu stärken, und empfiehlt der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte in diese Richtung zu unternehmen; weist außerdem darauf hin, dass ferner geprüft werden muss, wie die Industrie in die Steuerung des Betriebs von Copernicus einbezogen werden könnte;

32.  weist darauf hin, dass der Prozess zur Verbreitung von Informationen von Satelliten an die Nutzer verbessert werden muss, auch indem die erforderliche technologische Infrastruktur aufgebaut wird; nimmt die in der Mitteilung der Kommission erwähnte Tatsache zur Kenntnis, dass 60 % der Elektronik an Bord europäischer Satelliten derzeit aus den USA importiert werden; fordert eine Initiative zu der Frage, wie sensible und personenbezogene Daten in diesem Kontext geschützt werden können;

33.  begrüßt die Bemühungen, die darauf abzielen, der EU unabhängigen Zugang zur staatlichen Satellitenkommunikation (GovSatcom) zu verschaffen, und fordert die Kommission auf, auf weitere Fortschritte bei diesem Dossier hinzuarbeiten; erinnert daran, dass der erste Schritt in diesem Prozess in der Ermittlung des zivilen und militärischen Bedarfs durch die Kommission bzw. die Europäische Verteidigungsagentur bestand, und ist der Ansicht, dass die Initiative mit der Bündelung der Nachfrage einhergehen und so konzipiert werden sollte, dass sie dem ermittelten Bedarf am besten entspricht; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Bedürfnisse und Anforderungen der Begünstigten eine Kosten-Nutzen-Analyse für mehrere Lösungen durchzuführen:

   die Bereitstellung von Dienstleistungen durch gewerbliche Unternehmen,
   ein System, das sich auf die derzeitigen Fähigkeiten stützt und die Möglichkeit bietet, neue Fähigkeiten einzubinden, oder
   die Schaffung neuer Kapazitäten durch ein eigens dafür vorgesehenes System;

legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, sich mit der Frage der Eigenverantwortlichkeit und der Haftung zu befassen; weist darauf hin, dass jede neue Initiative ungeachtet des endgültigen Beschlusses dem öffentlichen Interesse Rechnung tragen und der europäischen Industrie (Herstellern, Unternehmern, Trägerraketen sowie anderen Wirtschaftszweigen) zugutekommen sollte; ist der Ansicht, dass GovSatcom in dem stark wettbewerbsorientierten und dynamischen Kontext des SATCOM-Markts auch als Möglichkeit angesehen werden sollte, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern, indem ein Nutzen aus den Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gezogen wird; hält es für erforderlich, die Abhängigkeit von Ausrüstern und Dienstleistungserbringern aus Drittstaaten zu reduzieren;

34.  weist darauf hin, dass die Entwicklung von Programmen zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) eine gute Initiative für die Zusammenarbeit im Bereich der Raumfahrt ist und zur Sicherheit im Weltraum beiträgt; fordert die Weiterentwicklung eigener SST-Kapazitäten als Priorität der Union für den Schutz der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Sicherheit der Bürger und im Bereich der Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung; ist der Ansicht, dass SST zu einem EU-Programm mit eigener Mittelausstattung gemacht werden sollte, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass die für laufende Projekte vorgesehenen Mittel nicht gekürzt werden; ist ferner der Ansicht, dass die EU eine stärker ganzheitlich ausgerichtete Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung (SSA) mit einer stärkeren Prognosekraft, einschließlich Fähigkeiten für die Weltraumüberwachung und die Analyse und Bewertung potenzieller Gefahren und Bedrohungen für Weltraumtätigkeiten, aufbauen sollte; empfiehlt daher der Kommission, sich bei der Entwicklung eines umfassenderen SSA-Ansatzes, mit dem auch vorsätzlichen Bedrohungen für Weltraumsysteme begegnet werden können, auf SST zu stützen und in Zusammenarbeit mit der ESA dem Weltraumwetter, erdnahen Objekten und der Notwendigkeit der Erforschung technologischer Systeme zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass auf eine ganzheitliche Koordinierung der Weltraumtätigkeiten hingearbeitet werden sollte, ohne die Freiheit zur Nutzung des Raums zu behindern; empfiehlt der Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, den Privatsektor auf umfassende Weise in die Weiterentwicklung und Instandhaltung des nicht sensiblen Teils des SST-Systems einzubeziehen, für das die zweiseitige Leitungsstruktur von Galileo als Beispiel dienen könnte;

35.  hält es für erforderlich, Strategien und Forschungskapazitäten zu entwickeln, um künftige Anwendungen bereitzustellen und eine wettbewerbsfähige Industrie in Europa aufzubauen, die auf der Grundlage eines stabilen Wirtschaftsklimas kommerzielle Erfolge erzielen kann; nimmt die zunehmende Bedeutung privater Unternehmen auf dem Raumfahrtmarkt zur Kenntnis; hebt die Notwendigkeit und die Vorteile der Einbindung von KMU in die Prozesse der Forschung, Entwicklung und Produktion von Raumfahrttechnologien hervor, insbesondere derjenigen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Bedeutung sind; mahnt weiterhin zur Vorsicht angesichts der Risiken, die mit unregulierten privaten Initiativen mit Auswirkungen auf die Sicherheit und die Verteidigung einhergehen; unterstreicht, dass das Gleichgewicht zwischen Risiken und Vorteilen von Segment zu Segment der Raumfahrtaktivitäten unterschiedlich sein kann und daher von Fall zu Fall bewertet werden muss, insbesondere vor dem Hintergrund der jeweiligen spezifischen Merkmale in Bezug auf Souveränität und strategische Autonomie; fordert die Kommission und die HR/VP auf, die notwendigen Mechanismen für die Eindämmung dieser Risiken zur Verfügung zu stellen;

36.  unterstreicht, dass die größten Investitionsaufwendungen in der Raumforschung angesichts ihrer strategischen Bedeutung auf den öffentlichen Sektor entfallen sollten; vertritt die Auffassung, dass wegen der hohen Kosten für die Entwicklung von Raumfahrtprogrammen und -infrastrukturen Projekte dieser Art nur mit entschlossenen Anstrengungen des öffentlichen Sektors durchführbar sind, um Privatinitiativen zielgerichtet einzusetzen;

37.  weist darauf hin, dass bei der künftigen Finanzierung europäischer Raumfahrtprogramme die Fälle ermittelt werden sollten, in denen eine Form der öffentlich-privaten Partnerschaft genutzt werden kann;

38.  weist darauf hin, dass die richtigen rechtlichen und strategischen Rahmenbedingungen gesetzt werden müssen, um der Industrie weitere Impulse und Anreize für die technologische Weiterentwicklung sowie die Erforschung von Raumfahrtfähigkeiten zu geben; fordert, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit in allen genannten Bereichen raumfahrtbezogene Forschung sichergestellt werden kann; verweist auf die entscheidende Rolle, die Horizont 2020 bei der Unterstützung der EU bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit im Zusammenhang mit entscheidenden Weltraumtechnologien zukommen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der auf die Raumfahrt bezogene Teil von Horizont 2020 unter die Priorität „Führende Rolle der Industrie“ und im Besonderen unter das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ fällt; ist der Ansicht, dass Horizont 2020 daher zur Förderung der europäischen technologischen Grundlage und industriellen Kapazitäten im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 genügend Mittel für entscheidende Weltraumtechnologien, die zur Stärkung der Sicherheit und Verteidigung beitragen, bereitzustellen;

39.  ist der Überzeugung, dass die EU eine Rolle dabei spielen könnte, die europäischen Raumfahrtfähigkeiten und -dienste robuster, widerstandsfähiger und flexibler zu gestalten; ist davon überzeugt, dass eine Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei der Ersetzung oder Reparatur beschädigter oder in ihrer Funktion beeinträchtigter Gegenstände im Weltraum im Krisenfall durch eine Partnerschaft verschiedener Staaten, darunter auf europäischer Ebene, wirksam entwickelt werden sollte; lobt die Arbeit der ESA in Bezug auf die Entwicklung eines Programms zur Weltraumlageerfassung zwecks Identifizierung und Vorhersage einer Weltraummüll- oder Satellitenkollision; unterstreicht, dass das Kollisionsrisiko dringend gesenkt werden muss, das von der zunehmenden Anzahl von Satelliten und von immer mehr Weltraummüll ausgeht; fordert die Kommission und den Rat auf, die Finanzierung dieser Fähigkeit nach 2016 fortzusetzen; begrüßt daher die Initiative der Kommission in Bezug auf ein europäisches System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST), durch das die Eigenständigkeit der EU in der Raumfahrt sichergestellt werden wird; stellt in Frage, dass angemessene Strukturen der Steuerung zum Management des PRS und anderer wichtiger Raumfahrtinfrastruktur im Falle eines bewaffneten Angriffs oder einer größeren Sicherheitskrise bestehen;

40.  empfiehlt der Kommission und den europäischen Agenturen in den Bereichen der Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung, die Kräfte zu bündeln, um ein Weißbuch von Ausbildungsanforderungen auszuarbeiten, was die Nutzung von raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung betrifft; ist der Ansicht, dass die EU-Ressourcen für Pilotlehrgänge in jenen Bereichen mobilisiert werden sollten, in denen die Mitgliedstaaten und die einschlägigen europäischen Agenturen einen akuten Bedarf ermittelt haben;

41.  ist der Auffassung, dass eine weitere finanzielle und politische Unterstützung zur Entwicklung und Nutzung von EU-Trägerraketen und des „Programme for Reusable In-orbit Demonstrator in Europe (PRIDE)“ von strategischer Bedeutung ist, da das Demonstrationssystem kostenwirksamer ist und dadurch für mehr Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum gesorgt wird, sowie dass ein Plan für ein Raumfahrtkrisenmanagement auszuarbeiten ist;

42.  zeigt sich besorgt über die steigenden Kosten der Programme Copernicus und Galileo, die weit über den ursprünglich vorgesehenen Haushaltszuweisungen liegen; bekundet seine Unterstützung für die weitere Entwicklung der EU-Raumfahrtfähigkeiten und fordert zugleich ein angemessenes Management der Finanzressourcen;

43.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die den Weltraumvertrag noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies angesichts seiner Bedeutung für die Wahrung des Rechts im Weltraum zu tun;

44.  begrüßt das Verfahren und die Pläne für die Entwicklung der neuen europäischen Trägerraketen Ariane 6 und VEGA und erachtet die Entwicklung dieser Trägerraketen als entscheidend für die langfristige Rentabilität und Unabhängigkeit der europäischen Raumfahrtprogramme, die Sicherheits- und Verteidigungszwecken dienen; ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung der vorherrschenden Stellung der europäischen Trägerraketen ein strategisches europäisches Ziel in einer Zeit sein muss, in der neue Wettbewerber auftauchen, die durch konkurrenzfähige Finanzierungsmodelle in erheblichem Maß unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ein angemessener struktureller, rechtlicher und finanzieller Wandel stattfinden muss, um die Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger Projekte auf europäischer Ebene zu fördern; plädiert unter anderem für Innovationen hinsichtlich der Wiederverwendung von Bauteilen, da diese einen bemerkenswerten Fortschritt sowohl unter dem Aspekt der Effizienz als auch der Nachhaltigkeit darstellen; ist der Überzeugung, dass die EU der Wirkung bestimmter Projekte auf ihre Eigenständigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, etwa was die Zusammenarbeit mit Russland in sensiblen Bereichen wie bei Satellitenstarts mit Sojus-Raketen betrifft;

45.  verweist auf die strategische Bedeutung eines unabhängigen Zugangs zum Weltraum und auf die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen auf EU-Ebene, auch in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung, da Europa mit dieser Kapazität in Krisensituationen Zugang zum Weltraum hätte; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der ESA und den Mitgliedstaaten

   geplante Raumfahrtprojekte und europäische Märkte so zu koordinieren, zu teilen und zu entwickeln, dass die europäische Industrie die Nachfrage vorhersehen (dabei die Beschäftigung und Industrie in Europa fördern) und auch ihre eigene Nachfrage in Bezug auf die kommerzielle Nutzung generieren kann,
   Starteinrichtungen zu fördern und
   die Bereiche Forschung und Entwicklung, insbesondere mit Blick auf bahnbrechende Technologien zu fördern, und zwar auch durch das Instrument öffentlich-privater Partnerschaften;

hält diese Bemühungen für notwendig, damit Europa auf dem weltweiten Markt für Starteinrichtungen wettbewerbsfähig ist; ist ferner der Ansicht, dass die EU dafür Sorge tragen muss, dass sie über eine stabile technologische Grundlage im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten sowie über die notwendigen industriellen Fähigkeiten (z. B. technologische Eigenständigkeit, Cybersicherheit und Erwägungen hinsichtlich der Angebotsseite) verfügt, damit sie Weltraumsysteme entwerfen, entwickeln, starten, bedienen und nutzen kann;

46.  ist der Ansicht, dass die Union alle Akteure der Lieferketten in den Bereichen Technologie und Fachwissen unterstützen sollte, um sie auf raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck auszurichten, die mit Blick auf Sicherheit und Verteidigung von Bedeutung sind, und dass die Union die Entwicklung innovativer Anwendungen und neuer Geschäftsideen in diesem Bereich fördern sollte, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen und die Entwicklung unternehmerischer Kompetenzen in diesem Bereich zu legen ist; stellt fest, dass kontinuierliche finanzielle Investitionen erforderlich sind, um die technologische Forschung und Entwicklung zu unterstützen; ist davon überzeugt, dass der öffentliche Sektor für die Einrichtung von spezialisierten Gründerzentren Anreize schaffen und Fonds zur Bereitstellung der Finanzierung für innovative Start-up-Unternehmen einrichten sollte, damit die hohen Kosten der Weltraumforschung der Entwicklung innovativer Projekte nicht im Wege stehen; fordert einen Plan für die Nutzung von Weltraumtechnologien mit doppeltem Verwendungszweck im Raumfahrtsektor, durch die zur Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und zu einem verstärkten Wettbewerb beigetragen werden soll;

47.  unterstreicht, dass die Anstrengungen zur Stärkung der europäischen Zusammenarbeit in dem Sektor unterstützt werden müssen, um so das hohe Maß an Fragmentierung, insbesondere in Bezug auf die institutionelle Nachfrageseite, zu überwinden; ist davon überzeugt, dass nur eine kostenwirksamere, transparentere und stärker konsolidierte europäische Raumfahrtindustrie international wettbewerbsfähig sein kann; betont, dass die europäische Raumfahrtpolitik in Absprache mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) weiterentwickelt werden muss, um Komplementarität zu gewährleisten;

48.  erinnert daran, dass es zur Wahrung und Stärkung der Sicherheit, Verteidigung und Stabilität in Europa wichtig ist, den Export sensibler Weltraumtechnologie in Länder zu verhindern, die die regionale oder globale Sicherheit und Stabilität gefährden, eine aggressive Außenpolitik betreiben, Terrorismus direkt oder indirekt unterstützen oder ihre jeweiligen Völker innenpolitisch unterdrücken; fordert die Hohe Vertreterin, die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 944 und die Regeln der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Bezug auf den Export sensibler raumfahrtbezogener Technologie uneingeschränkt eingehalten werden;

49.  verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung der EU-Raumfahrtkapazitäten durch die Entwicklung geeigneter Systemarchitekturen und -verfahren, um für ein angemessenes Sicherheitsniveau, insbesondere im Bereich der Datensicherheit, zu sorgen; fordert die Kommission auf, für jedes System, mit dem Sicherheits- und Verteidigungsdienste bereitgestellt werden, ein Leitungsmodell zu entwickeln und zu fördern; ist der Ansicht, dass die auf Sicherheit und Verteidigung ausgerichteten EU-Raumfahrtkapazitäten durch ein eigens dafür eingerichtetes Zentrum für die Koordinierung der operationellen Dienste verwaltet werden sollten (im Arbeitsprogramm 2014–2015 von Horizont 2020 wird auf ein Befehls- und Kontrollzentrum verwiesen), damit integrierte Dienste für den Endnutzer bereitgestellt werden können; ist der Ansicht, dass – um Kosten einzusparen – dieses Zentrum, wenn möglich, in eine bestehende EU-Einrichtung wie die Agentur für das Europäische GNSS, das Satellitenzentrum der Europäischen Union oder die Europäische Verteidigungsagentur integriert werden sollte, wobei den Fähigkeiten der jeweiligen Agentur Rechnung zu tragen ist;

50.  ist der Auffassung, dass durch die Schaffung eines langfristigen Rechtsrahmens, mit dem tragfähige Investitionen auf EU-Ebene in Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten ermöglicht werden, eine verstärkte und systematischere europäische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung gefördert werden kann, damit Schlüsselfähigkeiten bereitgestellt werden können; nimmt daher die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2015 zur Kenntnis; fordert den Rat, die HR/VP und die Kommission mit Nachdruck auf, den notwendigen Rahmen für eine Finanzierung auf EU-Ebene zu entwickeln;

51.  stellt fest, dass die europäische Raumfahrtindustrie eine hohe Konzentration und ein hohes Maß an vertikaler Integration aufweist, wobei vier Unternehmen mehr als 70 % aller Arbeitnehmer der europäischen Raumfahrtindustrie beschäftigen und 90 % der Fertigung der europäischen Raumfahrtindustrie in sechs Ländern angesiedelt ist; unterstreicht, dass das Potenzial der Länder mit einer positiven Bilanz bei hochtechnologischen Patentanmeldungen, in denen Raumfahrtaktivitäten jedoch keine Tradition haben, nicht vernachlässigt werden sollte, und fordert Maßnahmen zur Unterstützung der Beteiligung dieser Länder am europäischen Weltraumsektor, unter anderem durch die Nutzung der Instrumente des Programms Horizont 2020;

52.  ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrttechnologie und -dienste innerhalb eines kohärenten EU-Politikrahmens gestärkt werden sollten;

53.  vertritt die Ansicht, dass ein Weißbuch zur Sicherheit und Verteidigung auf EU-Ebene das angemessene Mittel sein könnte, um ein künftiges Engagement der EU im Zusammenhang mit raumfahrtbezogenen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten zu strukturieren; fordert die HR/VP auf, eine Debatte über die Frage einzuleiten, welches Niveau die EU in den sich überlappenden Feldern der Raumfahrtfähigkeiten sowie der Sicherheit und Verteidigung anstrebt; ist der Auffassung, dass dadurch zudem eine kohärente Entwicklung in allen Kompetenzbereichen im Zusammenhang mit der Friedenserhaltung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit – im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen – ermöglicht werden könnte; fordert die Kommission auf, im künftigen Aktionsplan zur europäischen Verteidigung ihre Pläne zu den Raumfahrtaktivitäten zur Unterstützung der Sicherheit und Verteidigung darzulegen; erkennt gleichzeitig die Vorteile einer sicherheitsbezogenen internationalen Zusammenarbeit mit den verlässlichen Partnern der EU im Bereich der Raumfahrt an;

54.  weist darauf hin, dass der Weltraummüll ein zunehmendes Problem für die Weltraumsicherheit darstellt, und fordert die EU auf, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien zur aktiven Beseitigung von Weltraummüll zu unterstützen; legt der EU nahe, sich für den Abschluss eines internationalen Abkommens einzusetzen, in dem eine rechtliche Definition des Begriffs Weltraummüll vorgesehen ist und Regeln und Vorschriften zu dessen Beseitigung festgelegt und Haftungsfragen geklärt werden; hebt den Bedarf an einem Mechanismus zur verbesserten globalen Weltraumlageerfassung hervor und fordert eine Verbindung des europäischen Weltraumlageerfassungssystems mit Partnern wie den USA sowie mehr vertrauensbildende Maßnahmen und einen verstärkten Informationsaustausch mit anderen Partnern;

55.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation, den EU-Agenturen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.


Aufschwung des Raumfahrtmarktes
PDF 200kWORD 88k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zum Aufschwung des Raumfahrtmarktes (2016/2731(RSP))
P8_TA(2016)0268B8-0739/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Titel XIX Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU“ (COM(2013)0108),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ (COM(2011)0152),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2010 mit dem Titel „Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)“ (COM(2010)0308),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(6),

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und die ministerielle Erklärung von Amsterdam vom 14. April 2016 zum vernetzten und automatisierten Fahren;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 über Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2011 mit dem Titel „Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme – kurz- und mittelfristige Politik der EU“(10),

–  unter Hinweis auf die Studie vom Januar 2016 mit dem Titel „Space Market Uptake in Europe“(11),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Weltraumaktivitäten der EU von großer Bedeutung für den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Innovation, Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, den sozialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten auf hohem Qualifikationsniveau, für Unternehmen und für neue Chancen für die vorgelagerten wie auch die nachgelagerten Märkte sind;

B.  in der Erwägung, dass Dienste in den Bereichen Satellitennavigation, Erdbeobachtung und satellitengestützte Kommunikation in erheblichem Maße zur Umsetzung eines breiten Spektrums von Strategien der Union beitragen sollten; in der Erwägung, dass die EU-Bürger erheblichen Nutzen aus Diensten in den Bereichen Satellitennavigation und Erdbeobachtung ziehen könnten;

C.  in der Erwägung, dass anhand der Umsetzung von Leitprogrammen im Bereich der Raumfahrt der Mehrwert der Zusammenarbeit auf EU-Ebene deutlich wird; in der Erwägung, dass es der EU nach wie vor an einer integrierten und kohärenten Raumfahrtpolitik mangelt;

D.  in der Erwägung, dass der autonome Zugang zum Weltraum von strategischer Bedeutung für die EU ist; in der Erwägung, dass äußerst zuverlässige und genaue Positions- und Zeitinformationen und Erdbeobachtungsdaten von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Unabhängigkeit der EU sind, und in der Erwägung, dass bei dem Programm für das Europäische GNSS und beim Programm Copernicus ein einzigartiger innovativer Ansatz für den Technologieeinsatz verfolgt wird; in der Erwägung, dass die Union bis 2020 über 11 Mrd. EUR in die Infrastruktur dieser beiden Programme investieren wird;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), durch die die GPS-Signale verbessert werden, bereits in Betrieb ist und dass das System Galileo bald in Dienst gestellt wird; in der Erwägung, dass das Programm Copernicus in Betrieb genommen wurde, dass den Nutzern seine wichtigsten Dienste bereits zur Verfügung stehen und dass die Daten weltweit kostenfrei verfügbar sind;

F.  in der Erwägung, dass sich die im Rahmen der Weltraumforschung entwickelten Technologien in hohem Maße gegenseitig befruchten und Nebeneffekte in anderen Politikbereichen haben;

G.  in der Erwägung, dass die in der EU vorhandene Infrastruktur in den Bereichen Datenspeicherung, Netzwerke und Hochleistungsrechentechnik miteinander verknüpft werden muss, um die Kapazität für die Verarbeitung und Speicherung großer Mengen von Satellitendaten zu entwickeln, und deshalb für die Förderung einer starken und wettbewerbsfähigen nachgelagerten Wirtschaft im Bereich der Erdbeobachtung von Bedeutung ist,

H.  in der Erwägung, dass mit dem Europäischen GNSS den Erwartungen zufolge in den kommenden zwei Jahrzehnten ein wirtschaftlicher und sozialer Nutzen in Höhe von ca. 60–90 Mrd. EUR erzeugt wird; in der Erwägung, dass das Jahresumsatzpotenzial für 2030 auf dem Markt für nachgelagerte Erdbeobachtungsdienste auf ca. 2,8 Mrd. EUR geschätzt wird, wovon über 90 % aus dem Programm Copernicus stammen sollen;

I.  in der Erwägung, dass der Aufschwung bei den auf Weltraumdaten basierenden nachgelagerten Anwendungen und Diensten die Erwartungen bisher nicht erfüllt hat; in der Erwägung, dass zur vollständigen Erschließung des Potenzials des Marktes für Weltraumdaten sowohl die öffentliche als auch die private Nachfrage angeregt und die Marktfragmentierung und sämtliche technischen, gesetzlichen und sonstigen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der raumfahrtbezogenen Produkte und Dienste ausgeräumt werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2016 ihre Absicht bekanntgegeben hat, eine EU-Raumfahrtstrategie vorzulegen, und dass sie im April 2016 eine öffentliche Konsultation eingeleitet hat; in der Erwägung, dass der Strategie mit dieser Entschließung zugearbeitet wird;

Raumfahrtstrategie und Marktaufschwung

1.  regt an, dass die Kommission eine umfassende, ehrgeizige und vorwärtsgerichtete Strategie vorlegt, durch die die Führungsposition der EU in den Bereichen Raumfahrttechnologien und ‑dienste kurz-, mittel- und langfristig sichergestellt und für den autonomen Zugang zum Weltraum für die EU sowie für einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die EU-Raumfahrtindustrie Sorge getragen wird;

2.  ist der Ansicht, dass der Aufschwung des Marktes in den Bereichen Weltraumdaten, Raumfahrtdienste und Raumfahrtanwendungen einer der Hauptbestandteile der Strategie sein sollte, um den sozioökonomischen Nutzen der EU-Raumfahrtprogramme zu maximieren;

3.  fordert die Kommission auf, als Teil der anstehenden Strategie einen Vorschlag für eine klare EU-Raumfahrtindustriepolitik vorzulegen;

4.  hebt hervor, dass die zukünftige Entwicklung der EU-Raumfahrtprogramme nutzerorientiert erfolgen und durch die Bedürfnisse der öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Anwender bestimmt sein sollte;

5.  weist auf die breite Palette an Interessenträgern hin, die an der Umsetzung der EU-Raumfahrtpolitik beteiligt sind, insbesondere die Kommission, die Agentur für das Europäische GNSS (GSA), die Europäische Weltraumorganisation (ESA), die Copernicus-Dienstleister (Eumetsat, die Europäische Umweltagentur, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, Frontex, das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, die Gemeinsame Forschungsstelle, Mercator Ocean), die Mitgliedstaaten und die Industrie; fordert diese Interessenträger auf, ihre Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, insbesondere zwischen der EU und der ESA; fordert die Kommission auf, eine Hauptrolle bei der Entwicklung neuer Fähigkeiten der EU-Industrie zu spielen, damit der Zugang zu Daten, der Aufschwung des Marktes und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessert werden;

6.  unterstreicht, dass für die EU-Raumfahrtaktivitäten ein vereinfachtes institutionelles Umfeld notwendig ist, um den Aufschwung bei den öffentlichen und den privaten Nutzern zu fördern; fordert die Kommission auf, auf diesen Bedarf in ihrer Strategie einzugehen und klare Festlegungen der Rollen der einzelnen Akteure vorzunehmen;

7.  hebt die Bedeutung der regionalen Dimension hervor; unterstützt die verstärkte Einbeziehung regionaler lokaler Stellen in eine erfolgreiche EU-Raumfahrtpolitik; besteht darauf, dass lokale Initiativen auf nationaler Ebene koordiniert werden müssen, um Überschneidungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu verhindern;

Technische Hindernisse

8.  begrüßt die erzielten Fortschritte bei den beiden Leitinitiativen Galileo und Copernicus; ist der Ansicht, dass die beiden Programme als einander ergänzend betrachtet und weitere Synergieeffekte gefördert werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zeitplan einzuhalten, um eine rasche und vollständige Inbetriebnahme der Infrastruktur im Weltraum und auf der Erde und das Anlaufen der Dienste sicherzustellen, die durch die beiden Leitinitiativen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass es von grundlegender Bedeutung ist, weitere Verzögerungen zu vermeiden, damit das Vertrauen des Privatsektors gewahrt wird; betont erneut, dass eine Abdeckung von Südost- und Osteuropa, Afrika und dem Nahen Osten durch das Europäische GNSS in Verbindung mit der Erweiterung EGNOS weltweite Vermarktungschancen bietet;

9.  unterstützt die Entwicklung integrierter Anwendungen, die sowohl EGNOS als auch Galileo und Copernicus nutzen;

10.  ist der Ansicht, dass die Verbreitung der Daten von Copernicus zu stark fragmentiert ist und dass ein auf die gesamte EU gerichteter Ansatz von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Industrie in der EU diese Daten nutzt; unterstreicht, dass ein verbesserter Zugriff auf Erdbeobachtungsdaten von Copernicus eine Vorbedingung für die Entwicklung eines starken nachgelagerten Wirtschaftssektors ist; betont insbesondere, dass ein schnellerer Zugriff auf große Pakete von Erdbeobachtungsdaten wie zum Beispiel Zeitreihen benötigt wird;

11.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Copernicus-Daten für unabhängige IKT-Plattformen bereitgestellt werden, was die Speicherung, Verwaltung und Verarbeitung und den problemlosen Zugriff auf große Datenmengen ermöglichen und es erleichtern würde, Datenpakete aus möglichst vielen Quellen zu integrieren und den Nutzern zu übermitteln; ist der Ansicht, dass durch solche Plattformen

   die Nachfrage angekurbelt werden sollte, was dazu beitragen würde, die gegenwärtige Fragmentierung zu überwinden und einen Binnenmarkt für Erdbeobachtungsdaten zu schaffen, ohne dass Regulierungsmaßnahmen nötig wären;
   der offene und diskriminierungsfreie Zugang für die Nutzer sichergestellt werden sollte;
   die Industrie in die Lage versetzt werden sollte, nach ihrem eigenen Ermessen Dienstleistungen über die Plattformen anzubieten;
   weitere Bemühungen der Mitgliedstaaten, der ESA, der Industrie und der europäischen Cloud für offene Wissenschaft ergänzt werden sollten;

12.  empfiehlt der Kommission außerdem, eng mit den Mitgliedstaaten und der ESA bei der Schaffung eines hinreichend integrierten Infrastruktursystems mit angemessenen Datensicherheitsniveaus zusammenzuarbeiten;

13.  betont, dass die Marktakzeptanz von Galileo erheblich behindert wird, wenn keine kompatiblen Chipsätze und Empfänger existieren; begrüßt daher, dass im Haushaltsplan für das Europäische GNSS Mittel für das Finanzierungsprogramm für grundlegende Elemente eingestellt sind, das von der GSA geleitet wird und die Entwicklung solcher Elemente zum Ziel hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Halbzeitüberprüfung zu untersuchen, ob diese Mittel aufgestockt werden sollten;

14.  fordert die die GSA auf, ihre Zusammenarbeit mit den Herstellern von Chipsätzen und Empfängern fortzusetzen, um ihre Bedürfnisse zu erfassen und ihnen die erforderlichen technischen Informationen und Spezifikationen zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, das möglichst viele Geräte für die Nutzer mit Galileo kompatibel sind; ist der Ansicht, dass die Bedürfnisse der Industrie in den Entwicklungsprozess des Programms integriert werden sollten, damit das System auch weiterhin die Marktanforderungen erfüllt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Galileo von der Industrie als eine Referenzkonstellation in Multikonstellationsempfänger integriert wird;

15.  weißt erneut darauf hin, das Galileo Vorteile bietet, durch die es sich von anderen GNSS-Konstellationen abhebt, wie zum Beispiel die Authentifizierung im Rahmen des offenen Dienstes und die sehr hohe Genauigkeit und Zuverlässigkeit des kommerziellen Dienstes; betont, dass diese komparativen Vorteile so schnell wie möglich angeboten werden müssen, damit sie dazu beitragen können, dass Galileo eine Referenzkonstellation wird und dass die Vorteile gegenüber den konkurrierenden Systemen beworben werden können;

16.  betont, dass die erforderlichen technischen Standards eingeführt sein müssen, damit Weltraumdaten und ‑dienste genutzt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, thematische Arbeitsgruppen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten einzurichten, damit diese Standards geschaffen werden;

Markthindernisse

17.  ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten des öffentlichen Sektors, einschließlich der von beauftragten EU-Agenturen, vorhersehbar sein sollten, damit Investitionen im Privatsektor angeregt werden; verficht den Grundsatz, dass zukünftige raumfahrtbasierte Dienste hauptsächlich durch kommerzielle Unternehmen angeboten und von diesen beschafft werden sollten, sofern dem keine triftigen Gründe wie zum Beispiel konkrete Sicherheitsrisiken entgegenstehen; schlägt vor, die Halbzeitüberprüfung der Verordnungen für die Programme Copernicus und Galileo zu nutzen, um für eine stärkere Einbeziehung des Privatsektors in die Beschaffung von Dienstleistungen zu sorgen;

18.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit Copernicus-Daten schnellstmöglich die Rolle der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen (d. h. die Produkte, die im Rahmen der Politik des offenen und kostenfreien Zugangs angeboten werden sollen, und die Verfahren, mittels deren neue Produkte hinzugefügt werden können) festzulegen und außerdem die Dienstleistungen zu bestimmen, die dem nachgelagerten Sektor überlassen bleiben sollten; fordert die Kommission auf, den Bedarf an Erdbeobachtungsdaten mit sehr hoher Auflösung für interne operative Zwecke der EU zu untersuchen; ist der Ansicht, dass solche Daten von kommerziellen Anbietern in der EU beschafft werden könnten, um der EU-Industrie zu einer starken Stellung zu verhelfen, die es ihr ermöglicht, ihre Produkte auf den kommerziellen Weltmärkten zu verkaufen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auch Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Beschaffung von raumfahrtbasierten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen gefördert wird, unter anderem durch die Unterstützung der vorkommerziellen Auftragsvergabe insbesondere zur Unterstützung innovativer KMU;

19.  fordert, die Bemühungen zu intensivieren, durch die das Bewusstsein für das Potenzial der EU-Raumfahrtprogramme im öffentlichen und im privaten Sektor sowie unter den Endnutzern gestärkt werden soll, und die Nutzung von Weltraumdaten im öffentlichen Sektor und in der Geschäftswelt zu fördern; ist der Ansicht, dass ein nutzergesteuerter Ansatz für die Problemlösung, bei dem die politischen Erfordernisse mit den betreffenden betriebsfähigen satellitenbasierten Diensten in Einklang gebracht werden, wirksam sein kann; empfiehlt der Kommission, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern, wie zum Beispiel das Programm Space for Smarter Government (Nutzung des Weltraums für eine bessere Regierungsführung) des Vereinigten Königreichs; ist der Ansicht, dass die Kommission eine wichtige Rolle bei der Erhebung des Bedarfs des öffentlichen Sektors spielen und dazu beitragen kann, Nachfrage bei den Nutzern zu generieren;

20.  begrüßt die verschiedenen Sensibilisierungsaktivitäten seitens der Kommission, der GSA, der ESA, der Copernicus-Diensteanbieter, der nationalen Weltraumagenturen und anderer Interessenträger; hebt als erfolgreiche Beispiele bewährter Verfahren die jährlichen Konferenzen zur EU-Raumfahrtpolitik, die Konferenzen „European Space Solutions“, die „Space Days“ (Weltraumtage), die „European Space Expo“ (EU-Weltraumausstellung), den Galileo-Zeichenwettbewerb und den Erdbeobachtungswettbewerb „Copernicus Masters“ hervor;

21.  ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Förderung und Vermarktung des Copernicus-Programms verstärkt werden sollten;

22.  fordert die GSA auf, ihre Anstrengungen zur Förderung und Vermarktung der Systeme Galileo und EGNOS fortzuführen und Informationen über die Bedürfnisse der Nutzer und die Entwicklungen im Markt für Satellitennavigation zur Verfügung zu stellen;

23.  ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Propagierung der Vorteile der von Copernicus und Galileo gelieferten Weltraumdaten auch auf das Netz der Europe-Direct-Zentren in den Mitgliedstaaten zurückgreifen und außerdem die öffentlichen Stellen bei der Feststellung ihrer Bedürfnisse unterstützen sollte;

Die Raumfahrt in den politischen Strategien der EU

24.  empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Infrastruktur der EU-Raumfahrtprogramme und die durch sie gebotenen Dienstleistungen in verwandten Politikbereichen und Programmen genutzt werden; ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen den Weltraumressourcen und den Aktivitäten in Politikbereichen wie Binnenmarkt, industrielle Basis, Beschäftigung, Wachstum, Investitionen, Energie, Klimaschutz, Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Tourismus, digitaler Binnenmarkt, Regionalpolitik und lokale Planung stärken sollte; ist der Auffassung, dass Aufgabenbereiche wie Migration, Grenzschutz und nachhaltige Entwicklung ein großes Potenzial bieten;

25.  setzt sich daher nachdrücklich dafür ein, dass die Kommission in Bezug auf sämtliche bestehenden und neuen politischen Initiativen eine „Weltraumprüfung“ durchführt, damit sichergestellt wird, dass die EU-Weltraumressourcen bestmöglich genutzt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften dahingehend zu überprüfen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Nutzung von Satellitendaten und ‑dienstleistungen (GNSS, Erdbeobachtung, Telekommunikation) im Interesse sozioökonomischer und anderer Nutzeffekte anzuregen, und bei sämtlichen neuen Rechtsvorschriften eine „Weltraumprüfung“ durchzuführen;

26.  regt an, dass die Kommission Möglichkeiten prüft, das Europäische GNSS und Copernicus in der Nachbarschaft- und Entwicklungspolitik der Union zu nutzen und zum Gegenstand von Verhandlungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten internationalen Organisationen zu machen;

27.  unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Daten des Europäischen GNSS für die Verbesserung der Sicherheit und die effiziente Nutzung intelligenter Verkehrs- und Verkehrsleitsysteme; verweist auf die Verordnungen zu eCall und zu digitalen Fahrtenschreibern, die dazu beitragen werden, die Akzeptanz von Galilei und EGNOS zu fördern; regt an, dass sich die Kommission auch weiteren relevanten Anwendungsbereichen widmet, die der Sicherheit der EU-Bürger und ihrem Schutz vor Gefahren dienen, wie zum Beispiel Systemen für Notrufe mit Standortermittlung; fordert die Kommission auf, diesbezüglich Rechtsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Kompatibilität der GNSS- Chipsätze mit Galileo/EGNOS sichergestellt wird, insbesondere in der zivilen Luftfahrt und bei kritischen Infrastrukturen;

28.  hebt hervor, dass Weltraumdaten und ‑dienstleistungen eine wesentliche Rolle dabei spielen können, die EU in die Lage zu versetzen, bei wichtigen technischen Entwicklungstrends wie dem Internet der Dinge, intelligenten Städten, Massendaten und vernetzten bzw. Fahrzeugen eine Führungsrolle einzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung von Amsterdam, in der die Rolle von Galileo und EGNOS hervorgehoben wird;

Zugang zu Finanzmitteln und Fachwissen

29.  betont, dass die Finanzierung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienstleistungen und des nachgelagerten Marktes insgesamt verbessert werden muss; fordert die Kommission auf, beim kommenden MFR zu prüfen, ob ein größerer Anteil des EU-Raumfahrthaushalts für diese Zwecke vorgesehen werden sollte;

30.  betont, dass die EU über einen breitgefächerten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, mittels deren der nachgelagerte Raumfahrtsektor (Horizont 2020, ESIF, COSME, EFSI usw.) unterstützt werden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Instrumente koordiniert und konzentriert anzuwenden, auch durch die Förderung von Beratungsdiensten; regt an, dass die Kommission auch innovative und flexible Finanzierungsinstrumente einführt und das Problem der unzureichenden Verfügbarkeit von Risikokapital in Angriff nimmt; hebt hervor, dass dem einfacheren Zugang zu Finanzmitteln für neu gegründete Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, vor allem, um ihren Erfolg in der Anfangsphase des Markteintritts zu unterstützen;

31.  fordert die Kommission auf, die Internationalisierung von Raumfahrtunternehmen, einschließlich KMU, durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln und eine angemessene Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Raumfahrtindustrie sowie durch spezielle Maßnahmen der EU zur Sicherstellung des unabhängigen Zugangs der Union zum Weltraum zu fördern;

32.  empfiehlt, die Verbindung zwischen FuE und der Unterstützung für Programme zur Unternehmensentwicklung zu stärken; ist insbesondere der Ansicht, dass das Potenzial des Rahmenprogramms Horizont 2020 für Innovationen im Raumfahrtsektor besser ausgeschöpft werden sollte; fordert eine geeignete Strategie zur Verbreitung der weltraumbezogenen Forschungsergebnisse von Horizont 2020 in der Geschäftswelt und ist der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Privatunternehmen bei der Entwicklung von Anwendungen und Dienstleistungen gefördert werden muss;

33.  ist überzeugt, dass durch Raumfahrtindustriecluster, Inkubatoren und ähnliche Initiativen der Aufschwung des Marktes unterstützt wird, Innovationen gefördert und Synergien zwischen dem Raumfahrt- und dem IKT-Sektor und anderen Branchen gefördert werden; begrüßt die Anstrengungen bestimmter Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie die Gründerzentren der ESA; ist der Ansicht, dass die Kommission sich auf diese Initiativen stützen sollte, um eine kohärente EU-Strategie zur Förderung des Unternehmertums im Raumfahrtbereich zu erarbeiten, und dass sie Möglichkeiten entwickeln sollte, um die Initiativen mit der Gesamtwirtschaft zu verbinden; fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, die geographischen Ungleichgewichte bei solchen Aktivitäten, bei denen die mittel- und osteuropäischen Staaten hinterherhinken, zu korrigieren; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit, der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturressourcen gestärkt werden müssen;

34.  ist der Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor ihre Bemühungen intensivieren sollten, Kenntnisse und Unternehmertum zu fördern und Studenten technischer Universitäten sowie junge Wissenschaftler und Unternehmer für den Raumfahrtsektor zu begeistern; ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen wird, führende wissenschaftliche Kapazitäten im Raumfahrtbereich zu wahren und die Abwanderung hochgebildeter und professioneller Fachleute in andere Teile der Welt zu verhindern;

o
o   o

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl.L 150 vom 20.5.2014, S. 72.
(2)ABl.L 122 vom 24.4.2014, S. 44.
(3)ABl.L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(4)ABl.L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(5)ABl.L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
(6)ABl.L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0267.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0534.
(9) ABl. C 227E vom 6.8.2013, S. 16.
(10)ABl.C 380E vom 11.12.2012, S. 1.
(11)Space Market Uptake in Europe, Studie für den ITRE-Ausschuss, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung А, 2016, ISBN 978-92-823-8537-1.


Lage in Venezuela
PDF 249kWORD 77k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Lage in Venezuela (2016/2699(RSP))
P8_TA(2016)0269RC-B8-0700/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren und vor Kurzem angenommenen Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela(1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela(2) und vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela(3),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Venezuela als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf die am 11. September 2001 verabschiedete Interamerikanische Demokratische Charta,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Venezuela, insbesondere deren Artikel 72 und 233,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Oktober 2014 zur Festnahme von Demonstranten und Politikern in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 7. Dezember 2015 zu der Wahl in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 5. Januar 2016 zur Einsetzung der neuen Nationalversammlung von Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Ravina Shamdasani, vom 12. April 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 10. Mai 2016 zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf das Schreiben von Human Rights Watch an den Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, Luis Almagro, vom 16. Mai 2016 zum Thema Venezuela(4),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Ständigen Rates der Organisation Amerikanischer Staaten vom 18. Mai 2016,

–  unter Hinweis auf die offiziellen Mitteilungen des Generalsekretärs der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) vom 23. Mai 2016(5) und vom 28. Mai 2016(6) über die Sondierungsgespräche zur Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Vertretern der venezolanischen Regierung und dem Oppositionsbündnis MUD,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 von Ise-Shima vom 26./27. Mai 2016(7),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von US-Außenminister John Kerry vom 27. Mai 2016 zu seinem Telefongespräch mit dem ehemaligen spanischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero(8),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das unter dem Namen MUD bekannte Oppositionsbündnis Venezuelas in der aus einer Kammer bestehenden Nationalversammlung 112 der 167 Sitze gewonnen hat, was im Vergleich zu den 55 Sitzen, die an die PSUV gingen, eine Zwei-Drittel-Mehrheit darstellt; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof daraufhin vier neu in die Nationalversammlung gewählten Vertretern – drei von ihnen gehören der MUD an – den Amtsantritt verwehrt und der Opposition somit ihre Zwei-Drittel-Mehrheit entzogen hat;

B.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof in den fünf Monaten, in denen die neue Nationalversammlung, in der die demokratische Opposition die Mehrheit hat, bisher legislativ tätig gewesen ist, 13 politisch motivierte Urteile zugunsten der Regierung erlassen hat, durch die das Gleichgewicht der Gewalten gefährdet wird, das in einem Rechtsstaat notwendig ist;

C.  in der Erwägung, dass Entscheidungen, wie diejenigen, das Dekret zur Verhängung des Ausnahmezustands und zur Ausrufung des wirtschaftlichen Notstands zu erlassen und zu bestätigen, die Befugnisse der Nationalversammlung zur Kontrolle der Politik zu beseitigen, die der Nationalversammlung kraft Verfassung übertragene Befugnis, die Ernennung von Richtern beim Obersten Gerichtshof zu widerrufen, nicht anzuerkennen, die Reform des Gesetzes über die Zentralbank von Venezuela für verfassungswidrig zu erklären und die die Debatten betreffenden Artikel der Geschäftsordnung der Nationalversammlung auszusetzen, unter Verletzung der Gesetzgebungsbefugnisse der Nationalversammlung getroffen wurden und eine Missachtung des Gleichgewichts der Gewalten darstellen, das für einen Rechtsstaat unverzichtbar ist;

D.  in der Erwägung, dass etwa 2 000 Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind, unter Hausarrest stehen oder auf Bewährung freigelassen wurden, darunter wichtige Spitzenpolitiker wie Leopoldo López, Antonio Ledezma und Daniel Ceballos; in der Erwägung, dass die venezolanische Nationalversammlung am 30. März 2016 ein Gesetz verabschiedet hat, durch das den vorstehend erwähnten Häftlingen Amnestie gewährt und somit der Weg für einen Dialog mit Blick auf die nationale Aussöhnung geebnet würde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz – trotz der vom Obersten Gerichtshof erklärten Verfassungswidrigkeit – im Einklang mit Artikel 29 der venezolanischen Verfassung steht; in der Erwägung, dass Zeid Ra’ad Al Hussein, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, öffentlich erklärt hat, dass das Gesetz über Amnestie und nationale Aussöhnung im Einklang mit dem Völkerrecht stehe, und seine Enttäuschung über dessen Ablehnung bekundet hat;

E.  in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Gewaltenteilung in Venezuela nicht gebührend geachtet werden; in der Erwägung, dass die derzeitigen Fakten darauf schließen lassen, dass die Justiz und der Nationale Wahlrat einer Einflussnahme und Kontrolle durch die Regierung unterzogen werden, was die Befugnisse des Parlaments und der Opposition, die Eckpfeiler eines jeden demokratischen Systems, beeinträchtigt und einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gewalten und der Gewaltenteilung darstellt, der ein Wesensmerkmal demokratischer Rechtsstaaten ist;

F.  in der Erwägung, dass die demokratische Opposition ein durch die Verfassung anerkanntes Verfahren eingeleitet hat, nach dem es möglich ist, dass Amtsträger nach der Hälfte ihrer Amtszeit im Wege eines Amtsenthebungsreferendums vom Dienst enthoben werden; in der Erwägung, dass dem Nationalen Wahlrat von der MUD 1,8 Millionen Unterschriften venezolanischer Bürger zur Unterstützung dieses Verfahrens zugeleitet wurden, was die ursprünglichen, für die Anerkennung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens erforderlichen 198 000 Unterschriften bei Weitem überschreitet;

G.  in der Erwägung, dass Venezuela eine schwerwiegende humanitäre Krise durchlebt, die durch einen Mangel an Nahrungs- und Arzneimitteln verursacht wird; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung angesichts des allgemeinen Fehlens von Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten und medizinischem Material erklärt hat, dass eine „humanitäre Gesundheits- und Nahrungsmittelkrise“ ausgebrochen sei, und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) um humanitäre Hilfe und einen technischen Besuch zur Bescheinigung der vorstehend beschriebenen Bedingungen ersucht hat;

H.  in der Erwägung, dass sich die Armutsrate in Venezuela, auch wenn es keine amtlichen Daten hierfür gibt, laut ENCOVI (Encuesta de Condiciones de Vida – Statistik der Lebensbedingungen) von 30 % im Jahr 2013 auf 60 % im Jahr 2016 verdoppelt hat; in der Erwägung, dass 75 % der von der Weltgesundheitsorganisation als grundlegend betrachteten Arzneimittel in Venezuela nicht erhältlich sind;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung unterbindet, dass humanitäre Hilfe in das Land gelangt, und die verschiedenen internationalen Initiativen boykottiert, durch die die Zivilgesellschaft unterstützt werden soll, wie dies im Fall der Caritas und anderer nichtstaatlicher Organisationen geschehen ist;

J.  in der Erwägung, dass die Wirtschaft Venezuelas laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahr 2016 um 8 % schrumpfen wird, nachdem sie bereits 2015 um 5,7 % geschrumpft ist; in der Erwägung, dass der Grundgehalt zwar um 30 % gestiegen ist, dass durch die Inflationsrate von 180,9 % jedoch keinerlei Aussicht besteht, dass grundlegende Güter für die Venezolaner erschwinglich werden; in der Erwägung, dass sich die Inflationsrate Prognosen des IWF zufolge Ende 2016 auf 700 % und im Jahr 2017 auf 2 200 % belaufen wird;

K.  in der Erwägung, dass mangelnde Voraussicht hinsichtlich der grundlegenden Infrastruktur und die ineffiziente Staatsführung zu einer schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Krise geführt haben, was sich an einer seit Langem bestehenden Knappheit an Ressourcen, Rohstoffen, Betriebsmitteln, Grundnahrungsmitteln und grundlegenden Arzneimitteln bei einer gestoppten Produktion zeigt, und in der Erwägung, dass das Land kurz vor erheblichen sozialen Unruhen und einer humanitären Krise steht, deren Folgen unabsehbar sind;

L.  in der Erwägung, dass Venezuela durch die sehr hohe Kriminalitätsrate und die vollständige Straflosigkeit zu einem der gefährlichsten Länder der Welt geworden ist und die Rate der Gewaltverbrechen in Caracas mit über 119,87 Tötungsdelikten pro 100 000 Einwohner weltweit die höchste ist;

M.  in der Erwägung, dass in den mineralreichen Gebieten nahe der Grenzen zu Guyana und Brasilien Kämpfe mit dem Ziel der Kontrolle der illegalen Minen an der Tagesordnung sind; in der Erwägung, dass am 4. März 2016 in Tumeremo, im Bundesstaat Bolívar, ein Massaker stattgefunden hat, bei dem 28 Bergleute verschwanden und dann ermordet wurden; in der Erwägung, dass eine zufriedenstellende Reaktion vonseiten der staatlichen Stellen immer noch aussteht, und in der Erwägung, dass die Journalistin Lucía Suárez, die den Fall vor Kurzem untersucht hatte, am 28. April 2016 in ihrer Wohnung in Tumeremo erschossen wurde;

N.  in der Erwägung, dass die G-7-Länder am 27. Mai 2016 eine Erklärung abgegeben haben, in der Venezuela nachdrücklich aufgefordert wird, die „Bedingungen zu schaffen, die einen Dialog zwischen der Regierung und ihren Bürgern ermöglichen würden, um [eine] Lösung der zunehmend akuten wirtschaftlichen und politischen Krise Venezuelas zu finden“, und in der Erwägung, dass der Ständige Rat der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) am 1. Juni 2016 eine Erklärung zur Lage in Venezuela abgegeben hat;

O.  in der Erwägung, dass im Rahmen der UNASUR in der Dominikanischen Republik unter der Leitung des ehemaligen Ministerpräsidenten Spaniens, José Luis Rodríguez Zapatero, des ehemaligen Präsidenten der Dominikanischen Republik, Leonel Fernández, und des ehemaligen Präsidenten von Panama, Martín Torrijos, vor Kurzem Sondierungsgespräche stattgefunden haben, die auf die Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Vertretern der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela und den durch die MUD vertretenen Oppositionsparteien abzielten;

P.  in der Erwägung, dass eine Lösung für die Krise nur durch einen Dialog mit allen Ebenen der Regierung, der demokratischen Opposition und der Gesellschaft gefunden werden kann;

1.  erklärt sich zutiefst besorgt über die sich gravierend verschlechternde Lage in Bezug auf die Demokratie, die Menschenrechte und die sozioökonomische Lage in Venezuela, die mit einem sich zuspitzenden Klima der politischen und sozialen Instabilität einhergeht;

2.  erklärt sich zudem besorgt über die derzeitige, aufgrund der institutionellen Blockade festgefahrenen Lage sowie über den Einsatz staatlicher Macht vonseiten der Regierung, um den Obersten Gerichtshof und den Nationalen Wahlrat zu kontrollieren, damit die Anwendung der von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze und Initiativen verhindert wird; fordert die venezolanische Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung zu achten; weist erneut darauf hin, dass die Teilung gleichermaßen legitimer Gewalten sowie die Nichteinmischung zwischen ihnen einen wesentlichen Grundsatz demokratischer Rechtsstaaten darstellen;

3.  fordert die venezolanische Regierung auf, einen konstruktiven Standpunkt einzunehmen, um die derzeitige kritische Lage Venezuelas durch eine verfassungsgemäße, friedliche und demokratische Lösung auf der Grundlage von Dialog zu überwinden;

4.  begrüßt die auf Einladung der UNASUR eingeleiteten Vermittlungsbemühungen zur Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Regierung und Opposition, die durch die Bestandteile der MUD, die die Mehrheit bilden, vertreten ist;

5.  nimmt die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 zu Venezuela zur Kenntnis; fordert den Europäischen Rat auf, eine politische Erklärung zur Lage in dem Land abzugeben und die kürzlich aufgenommenen Vermittlungsbemühungen zu unterstützen, um eine Einigung auf demokratische und politische Lösungen für Venezuela zu ermöglichen;

6.  fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich alle politischen Häftlinge freizulassen; weist erneut darauf hin, dass die Freilassung politischer Häftlinge eine Bedingung der Opposition für die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen darstellt, und fordert beide Seiten auf, sich auf eine Kompromisslösung zu einigen, mit der die derzeitigen Vermittlungsbemühungen unterstützt werden sollen; fordert die EU und die VP/HR auf, auf die Freilassung der politischen Häftlinge und willkürlich Inhaftierten gemäß den Forderungen, die mehrere Einrichtungen der Vereinten Nationen und internationale Organisationen erhoben haben, und gemäß dem Gesetz über Amnestie und nationale Aussöhnung zu drängen;

7.  verlangt, dass die staatlichen Stellen das in der Verfassung verankerte Recht, friedlich zu demonstrieren, achten und garantieren; fordert zudem die Oppositionsführer auf, ihre Befugnisse verantwortungsvoll wahrzunehmen; fordert die staatlichen Stellen Venezuelas auf, die Sicherheit aller Bürger, insbesondere von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und Mitgliedern von unabhängigen nichtstaatlichen Organisationen, sowie die freie Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten;

8.  fordert Präsident Nicolas Maduro und seine Regierung auf, die dringenden Wirtschaftsreformen in Zusammenarbeit mit der Nationalversammlung umzusetzen, um eine konstruktive Lösung für die Wirtschafts- und Energiekrise zu finden, insbesondere den Mangel an Nahrungs- und Arzneimitteln;

9.  äußert sich zutiefst besorgt über die weitere Zunahme sozialer Spannungen aufgrund des Mangels an grundlegenden Gütern wie Nahrungs- und Arzneimitteln; fordert die VP/HR auf, einen Unterstützungsplan für das Land vorzuschlagen und die venezolanischen Behörden dazu zu drängen, humanitäre Hilfe in das Land zu lassen und internationalen Organisationen Zugang zu gewähren, die den am meisten betroffenen Schichten in der Gesellschaft helfen wollen, um die dringendsten und grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung decken zu können;

10.  fordert die Regierung und die staatlichen Stellen Venezuelas nachdrücklich auf, die Verfassung zu achten, einschließlich der rechtmäßigen und anerkannten Mechanismen und Verfahren zur Auslösung eines in der Verfassung Venezuelas vorgesehenen Verfahrens zur Amtsenthebung des Präsidenten vor Ende 2016;

11.  fordert die VP/HR nachdrücklich auf, mit lateinamerikanischen Ländern und regionalen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten um zu gewährleisten, dass Mechanismen für Dialog, nationale Aussöhnung und Schlichtung in Venezuela eingerichtet werden, um eine friedliche, demokratische und verfassungsgemäße Lösung der Krise zu unterstützen, in der sich das Land derzeit befindet;

12.  betrachtet es als absolut vorrangig, die hohe Anzahl von ungeahndeten Straftaten, die die zunehmende Gewalt und Unsicherheit in dem Land verstärken und fördern, zu verringern und dafür zu sorgen, dass das bestehende Rechtssystem geachtet wird, demzufolge die Opfer von Entführungen, Mord und weiteren täglich begangenen Straftaten und ihre Angehörigen Gerechtigkeit erfahren müssen;

13.  fordert die staatlichen Stellen Venezuelas auf, das Massaker von Tumeremo, bei dem 28 Bergleute ermordet wurden, zu untersuchen, damit die Täter und Anstifter vor Gericht gestellt werden, einschließlich derer, die hinter dem vor Kurzem an demselben Ort begangen Mord an der Journalistin Lucia Suárez stehen, der mutmaßlich mit dem Massaker im Zusammenhang steht;

14.  verlangt erneut, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments sobald wie möglich nach Venezuela entsandt wird, um einen Dialog mit allen Sektoren zu führen, die an dem Konflikt beteiligt sind;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa‑Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0176.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0106.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0080.
(4) https://www.hrw.org/news/2016/05/16/letter-human-rights-watch-secretary-general-almagro-about-venezuela
(5) http://www.unasursg.org/es/node/719
(6) http://www.unasursg.org/es/node/779
(7) http://www.mofa.go.jp/files/000160266.pdf
(8) http://www.state.gov/r/pa/prs/ps/2016/05/257789.htm


Chemikalien mit endokriner Wirkung: aktueller Stand nach dem Gerichtsurteil vom 16. Dezember 2015
PDF 232kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015 (2016/2747(RSP))
P8_TA(2016)0270RC-B8-0733/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung von Chemikalien mit endokriner Wirkung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und der Verordnung über Biozidprodukte(2),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-521/14 (von Schweden gegen die Kommission vorgebrachte Rechtssache, wobei Schweden vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, Dänemark, Finnland, Frankreich und den Niederlanden unterstützt wurde)(3),

–  unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 265 und 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Schreiben ((2016)1416502) von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über den Stand der Wissenschaft bei Chemikalien mit endokriner Wirkung von 2012(4),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Wirkstoffe, die auf der Grundlage noch festzulegender wissenschaftlicher Kriterien oder – vor deren Festlegung – auf der Grundlage vorläufig geltender Kriterien als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften gelten, die für den Menschen schädlich sein können, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht genehmigt werden, sofern sie keine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegt ist, dass die Kommission spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Wirkstoffen und Biozidprodukten zu erlassen hat;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission die nun schon seit über zweieinhalb Jahren überfälligen delegierten Rechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien immer noch nicht erlassen hat;

D.  in der Erwägung, dass Chemikalien mit endokriner Wirkung in dem Bericht des UNEP und der WHO als weltweite Bedrohung bezeichnet wurden und darin unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass bei von Chemikalien mit endokriner Wirkung ausgelösten Störungen bei Menschen hohe Fallzahlen vorliegen und eine steigende Tendenz zu verzeichnen ist und dass bei Wildtierbeständen Auswirkungen von Chemikalien mit endokriner Wirkung beobachtet wurden; in der Erwägung, dass es mittlerweile Belege dafür gibt, dass die Exposition gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung schädliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung (Unfruchtbarkeit, Krebs, Fehlbildungen) hat, und dass außerdem immer mehr Belege dafür vorliegen, dass sich diese Chemikalien auf die Funktion der Schilddrüse und des Gehirns, Fettleibigkeit und den Stoffwechsel und die Insulin-Glukose-Homöostase auswirken;

E.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T‑521/14 erklärte, die Kommission habe gegen Unionsrecht verstoßen, da sie es unterlassen habe, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;

F.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil feststellte, dass der Kommission eine unmissverständliche, konkrete und uneingeschränkte Verpflichtung oblag, spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genannten wissenschaftlichen Kriterien zu erlassen;

G.  in der Erwägung, dass am 28. März 2013 eine von der Kommission eingesetzte und von der Gemeinsamen Forschungsstelle koordinierte beratende Sachverständigengruppe zu Chemikalien mit endokriner Wirkung einen Bericht über die zentralen wissenschaftlichen Fragen hinsichtlich der Ermittlung und Einstufung endokrinschädigender Stoffe angenommen hatte; in der Erwägung, dass nach drei Jahren Arbeit der Dienststellen ein vollwertiger Vorschlag für die wissenschaftlichen Kriterien vorlag;

H.  in der Erwägung, dass das Gericht überdies feststellte, dass keine der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Abschätzung der Folgen der gefahrenbasierten wissenschaftlichen Kriterien erforderlich mache und dass die Kommission selbst dann, wenn sie eine solche Folgenabschätzung für notwendig halte, nicht von der Verpflichtung entbunden sei, die in der Verordnung festgelegte Frist einzuhalten (Randnummer 74 des Urteils);

I.  in der Erwägung, dass das Gericht zudem entschied, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen – insbesondere wirtschaftlicher Art – vorgenommen werden müsse (Randnummer 71 des Urteils); in der Erwägung, dass das Gericht mithin klarstellte, dass eine Abschätzung der sozioökonomischen Folgen bei Entscheidungen über wissenschaftliche Sachverhalte nicht angebracht sei;

J.  in der Erwägung, dass das Gericht außerdem entschied, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr vom Gesetzgeber übertragen wurden, das vom Gesetzgeber festgelegte regulatorische Gleichgewicht zwischen der Verbesserung des Binnenmarkts und dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt nicht infrage stellen dürfe (Randnummer 72 des Urteils); in der Erwägung, dass das Gericht demgemäß klarstellte, dass es der Kommission nicht zukomme, im Rahmen der Abschätzung der Folgen des Erlasses eines delegierten Rechtsakts Änderungen bereichsspezifischer Rechtsvorschriften zu bewerten;

K.  in der Erwägung, dass das Gericht zu dem Schluss gelangte, dass mit den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten vorläufig geltenden Kriterien kein ausreichend hohes Maß an Schutz hergestellt werden könne (Randnummer 77 des Urteils);

L.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 266 AEUV das Organ, dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat;

M.  in der Erwägung, dass Vytenis Andriukaitis, das für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige Mitglied der Kommission, in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Februar 2016 erklärte, die Kommission werde dennoch mit der Folgenabschätzung fortfahren, da sie sie als sinnvolles und sogar wesentliches Instrument für ihre künftige Entscheidung über die Kriterien erachte;

N.  in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, legislative und nichtlegislative Initiativen, bei denen mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Folgenabschätzung zu unterziehen, um alternative Lösungswege aufzuzeigen, und dass Folgenabschätzungen dementsprechend ein sehr nützliches Instrument sind, mit dem der Gesetzgeber zwar mögliche politische Maßnahmen prüfen, nicht aber Entscheidungen über wissenschaftliche Sachverhalte treffen kann;

O.  in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, in seinem Schreiben vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, die Absicht der Kommission bekräftigte, vor der Entscheidung über die wissenschaftlichen Kriterien zunächst eine Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu der Folgenabschätzung einzuholen und anschließend bis Ende Juni 2016 wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;

P.  in der Erwägung, dass daher zweifelsfrei feststeht, dass die Kommission noch keine Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, sondern – wie vom Gericht festgestellt – nach wie vor gegen Unionsrecht verstößt und folglich nun auch ein Verstoß gegen Artikel 266 AEUV vorliegt;

Q.  in der Erwägung, dass es vollkommen inakzeptabel ist, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die Verträge nicht einhält;

1.  missbilligt das Vorgehen der Kommission, da sie nicht nur ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 delegierte Rechtsakte zu erlassen, sondern überdies ihre institutionellen Verpflichtungen, die in den Verträgen selbst und insbesondere in Artikel 266 AEUV verankert sind, nicht erfüllt;

2.  stellt fest, dass die Kommission die politische Verpflichtung eingegangen ist, vor dem Sommer wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften vorzuschlagen;

3.  betont, dass das Gericht entschied, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen – insbesondere wirtschaftlicher Art – vorgenommen werden müsse und dass die Kommission nicht befugt sei, das in einem Basisrechtsakt festgelegte regulatorische Gleichgewicht im Wege der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 290 AEUV übertragenen Befugnisse zu ändern, was die Kommission im Rahmen ihrer Folgenabschätzung jedoch prüft;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 266 AEUV unverzüglich nachzukommen und umgehend gefahrenbasierte wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften festzulegen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und das Ergebnis der Abstimmung im Plenum dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/planned_ia/docs/2014_env_009_endocrine_disruptors_en.pdf
(3) http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d51da24ab07e534c8a920ba78762970884.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuTa3r0?text=&docid=173067&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=717530
(4) http://www.who.int/ceh/publications/endocrine/en/


Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden
PDF 269kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01 – 2016/2682(RSP))
P8_TA(2016)0271B8-0732/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 25. April 2016 beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. Dezember 2015(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung dass Syngenta France S.A.S. bei der zuständigen Behörde Deutschlands am 9. Februar 2009 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat;

B.  in der Erwägung dass der Antrag außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft;

C.  in der Erwägung, dass Syngenta am 5. Juli 2013 den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, auf alle Unterkombinationen des einzigen Ereignisses genetischer Veränderung erweitert hat, aus denen der Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 besteht („Unterkombinationen“), einschließlich Mais der Sorte Bt11 × GA21, Mais der Sorte MIR604 × GA21, Mais der Sorte Bt11 × MIR604, und Mais der Sorte Bt11 × MIR604 × GA21, die bereits durch die Beschlüsse 2010/426/EU(8), 2011/892/EU(9), 2011/893/EU(10) bzw. 2011/894/EU(11) der Kommission zugelassen sind;

D.  in der Erwägung, dass der Mais SYN-BTØ11-1 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht;

E.  in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR162-4 gemäß dem Antrag das Protein Vip3Aa20 exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;

F.  in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag das Protein Cry3A exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge bietet, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;

G.  in der Erwägung, dass der Mais MON-ØØØ21-9 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

H.  in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat(12);

I.  in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 25. April 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Tatsache bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellte, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on an application by Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) for placing on the market of herbicide tolerant and insect resistant maize Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 and subcombinations independently of their origin for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 (Wissenschaftliches Gutachten zu dem Antrag von Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) auf Zulassung des Inverkehrbringens von herbizidtolerantem und insektenresistentem Mais Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). EFSA Journal 2015; 13(12):4297. [34 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2419.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456.
(8) Beschluss 2010/426/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 36).
(9) Beschluss 2011/892/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604xGA21 (SYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 55).
(10) Beschluss 2011/893/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 59).
(11) Beschluss 2011/894/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604xGA21 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 64).
(12) IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden, 20. März 2015, http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf


Genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02 – 2016/2683(RSP))
P8_TA(2016)0272B8-0731/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf das am 15. Dezember 2015 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),

–  unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA vom 10. November 2014(4),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung des Regelungsausschusses vom 25. April 2016,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im März 2013 von Suntory Holdings Limited, Osaka, Japan, eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) an die zuständige Stelle in den Niederlanden eingegangen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Anmeldung C/NL/13/01 die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 ausschließlich zu Zierzwecken in der Union betrifft;

C.  in der Erwägung, dass der Regelungsausschuss am 25. April 2016 keine Stellungnahme abgab, wobei sieben Mitgliedstaaten, die 7,84 % der Bevölkerung vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission stimmten, sechs Mitgliedstaaten, die 46,26 % der Bevölkerung vertreten, sich enthielten, elf Mitgliedstaaten, die 36,29 % der Bevölkerung vertreten, für den Entwurf des Durchführungsbeschlusses stimmten und vier Mitgliedstaaten nicht vertreten waren;

D.  in der Erwägung, dass sich das GVO-Gremium der EFSA laut dem EFSA-Gutachten der Essgewohnheiten bestimmter Volksgruppen bewusst ist, die zur Garnierung verwendeten Nelkenblüten absichtlich zu verzehren;

E.  in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die möglichen Folgen eines absichtlichen Verzehrs von genetisch veränderten Nelkensorten durch Menschen jedoch nicht bewertet hat;

F.  in der Erwägung, dass im Gutachten der EFSA sowohl die absichtliche als auch die versehentliche orale Aufnahme von genetisch veränderten Nelken durch Tiere unberücksichtigt blieben;

G.  in der Erwägung, dass die Nelke zur Sorte Dianthus caryophyllus der häufig angebauten Gattung Dianthus gehört;

H.  in der Erwägung, dass die zur Gattung Dianthus gehörenden Arten, einschließlich der wildwachsenden und domestizierten Sorten, recht vielfältig sind, zumal deren Ursprünge von Südrussland bis hin zu den Gebirgsregionen Griechenlands und zu den Bergen der Auvergne in Frankreich reichen; in der Erwägung, dass die Gattung Dianthus an die kühleren Gebirgsregionen Europas und Asiens angepasst und zudem auch in den Küstenregionen des Mittelmeers zu finden sind; in der Erwägung, dass D. caryophyllus eine in Europa häufig angebaute Zierpflanze ist, und zwar sowohl in Gewächshäusern als auch im Freien (beispielsweise in Italien und Spanien), und gelegentlich in einigen Mittelmeerländern heimisch geworden ist, jedoch dem Anschein nach nur in den mediterranen Küstenregionen Griechenlands, Italiens, Siziliens, Korsikas und Sardiniens(5);

I.  in der Erwägung, dass Italien, Spanien und die Niederlande die wichtigsten nelkenerzeugenden Länder sind, und in der Erwägung, dass wildwachsende Sorten des Dianthus caryophyllus überwiegend in Frankreich und Italien gefunden werden(6);

J.  in der Erwägung, dass Zypern Einspruch gegen die Anmeldung erhoben und das GVO-Gremium der EFSA mit Zypern dahingehend übereingestimmt hat, dass die Vermehrung von Nelken der Linie SHD-27531-4 (beispielsweise mithilfe von Stecklingen) durch Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden kann; in der Erwägung, dass die EFSA der Auffassung ist, dass geschnittene Stängel mit vegetativen Knospen durch Stecklinge oder Mikrovermehrung vermehrt und in die Umwelt (etwa in Gärten) freigesetzt werden könnten;

K.  in der Erwägung, dass die Kreuzung von Pflanzen der Gattung Dianthus in der Natur durch Bestäuberinsekten erfolgt, insbesondere durch Lepidopteren, die ausreichend lange Rüssel haben, um an das Nektar am Blumenboden zu gelangen; in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die Auffassung vertritt, dass die mögliche Verbreitung von Pollen genveränderter Nelken der Linie SHD-27531-4 auf wildwachsende Dianthus-Sorten durch Lepidopteren nicht ausgeschlossen werden kann;

L.  in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sorte Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4, sobald sie ihren dekorativen Wert verliert, zu Abfall werden wird, der gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft möglicherweise durch Kompostierung entsorgt wird; in der Erwägung, dass die EFSA die Folgen einer solchen Freisetzung in die Umwelt allerdings nicht analysiert hat;

M.  in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA der Ansicht ist, dass sich bei Nelken der Linie SHD-27531-4 im Falle einer Freisetzung in die Umwelt durch lebende Keime, Pollen oder bewurzelte Pflanzen keine Merkmale für eine erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zeigen würden, es sei denn beim Kontakt mit Sulfonylharnstoff-Herbiziden;

N.  in der Erwägung, dass genetisch veränderte Nelken das Gen SuRB (als) enthalten, das ein mutantes, aus der Nicotiana tabacum stammendes Acetolactat-Synthase-Protein (ALS) kodiert, welches Toleranz gegen Sulfonylharnstoff verleiht;

O.  in der Erwägung, dass laut den Ausführungen von Pesticide Action Network UK einige Herbizide schon bei einer sehr niedrigen Dosis für Pflanzen hochgiftig sind, beispielsweise Sulfonylharnstoffe, Sulfonamide und Imidazolinone; in der Erwägung, dass laut den weiteren Ausführungen dieses Netzes andere Herbizide, die sich als für Tiere giftiger erwiesen haben, durch Sulfonylharnstoffe ersetzt wurden; in der Erwägung, dass Sachverständige davor gewarnt haben, dass der großflächige Einsatz von Sulfonylharnstoffen verheerende Auswirkungen auf die Produktivität von nicht zu den Zielkulturen gehörenden Kulturen sowie auf die Zusammensetzung natürlicher Pflanzengemeinschaften und der Nahrungsketten in der Natur haben könnte(7);

P.  in der Erwägung, dass Sulfonylharnstoffe zu den gängigen Optionen für Zweitlinientherapien bei Diabetes Typ II gehören und dass sie im Vergleich zu anderen Antidiabetika mit einem erhöhten Risiko kardiovaskulärer Komplikationen in Verbindung gebracht werden(8);

Q.  in der Erwägung, dass durch die Schaffung eines Marktes für sulfonylharnstoffresistente Pflanzen der weltweite Einsatz dieses Antidiabetikums als Herbizid vorangetrieben würde;

R.  in der Erwägung, dass der Einsatz eines Arzneimittels für sonstige, nicht der öffentlichen Gesundheit dienende Zwecke, der zu dessen unkontrollierter Ausbreitung in den Ökosystemen führt, einen schädigenden Einfluss auf die Artenvielfalt weltweit haben und chemische Verunreinigungen von Trinkwasser bedingen kann;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht dem in der Richtlinie 2001/18/EG enthaltenen Ziel des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes gerecht wird und dass daher die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschritten werden;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015, „Scientific Opinion on a Part C notification (reference C/NL/13/01) from Suntory Holdings Limited for the import, distribution and retailing of carnation SHD-27531-4 cut flowers with modified petal colour for ornamental use“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2015, Wissenschaftliches Gutachten über eine Anmeldung gemäß Teil C (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken). EFSA Journal 2015;13(12):4358, 19 pp. doi:10.2903/j.efsa.2015.4358.
(4) GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2014, „Scientific Opinion on objections of a Member State to a notification (Reference C/NL/13/01) for the placing on the market of the genetically modified carnation SHD-27531-4 with a modified colour, for import of cut flowers for ornamental use under Part C of Directive 2001/18/EC from Suntory Holdings Limited“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2014, Wissenschaftliches Gutachten über Einwände eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken und über die Einfuhr von Schnittblumen zu Zierzwecken gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG). EFSA Journal 2014; 12(11):3878, 9 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3878.
(5) Tutin et al., 1993.
(6) http://gmoinfo.jrc.ec.europa.eu/csnifs/C-NL-13-01.pdf.
(7) http://www.pan-uk.org/pestnews/Issue/pn88/PN88_p4-7.pdf.
(8) http://thelancet.com/journals/landia/article/PIIS2213-8587(14)70213-X/fulltext.

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