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Angenommene Texte
Donnerstag, 7. Juli 2016 - Straßburg
Situation von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi
 Bahrain
 Myanmar, insbesondere die Lage der Rohingya
 71.Tagung der UNO-Generalversammlung
 Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
 Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: zulässige gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Situation von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi
PDF 180kWORD 74k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (2016/2807(RSP))
P8_TA(2016)0314RC-B8-0897/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu den Tötungen von Albinos in Tansania(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus vom 18. Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung der EU vom 13. Juni 2015 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus;

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 263 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 5. November 2013 zur Vorbeugung von Angriffen und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus;

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 23/13 vom 13. Juni 2013 über Angriffe und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus;

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

–  unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es sich bei Albinismus um eine angeborene Störung handelt, von der weltweit etwa eine von 20 000 Personen betroffen ist; in der Erwägung, dass dieser Anteil in den Ländern südlich der Sahara deutlich höher ist und es in Tansania, Malawi und Burundi eine der höchsten Konzentrationen an Menschen mit Albinismus gibt;

B.  in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus einigen der extremsten Formen der Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, die von weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, verbalen Beleidigungen und Ausschluss von öffentlichen Diensten über Tötungen, Entführungen hin zu Vergewaltigung und Verstümmelung reichen; in der Erwägung, dass Berichten von Menschenrechtsbeobachtern zufolge 2015 allein in 25 afrikanischen Ländern 448 Angriffe auf Menschen mit Albinismus verübt wurden; in der Erwägung, dass diese Zahlen sehr wahrscheinlich zu niedrig angesetzt sind, da die Behörden entsprechende Verbrechen wegen mangelnder Kapazitäten und Mittel für eingehende Untersuchungen nicht systematisch überwachen und kontrollieren;

C.  in der Erwägung, dass die größte Bedrohung für Menschen mit Albinismus der weitverbreitete Aberglaube und irreführende Weltanschauungen über ihr Leiden sind, einschließlich des Mythos, dass Menschen mit Albinismus über magische Kräfte verfügen, was dazu führt, dass sie regelmäßig von kriminellen Banden und Menschenhändlern um ihrer Körperteile willen ermordet werden, die dem Glauben nach Glück, Gesundheit und Reichtum bringen sollen; in der Erwägung, dass die Gräber von Menschen mit Albinismus in verschiedenen Ländern geöffnet und die Körperteile oder die Knochen gestohlen wurden;

D.  in der Erwägung, dass in Malawi, wo schätzungsweise 10 000 Menschen mit Albinismus leben, seit November 2014 Polizeiberichten zufolge 69 einschlägige Angriffe verzeichnet wurden, von denen es sich in 18 Fällen um Mord handelte; in der Erwägung, dass im April 2016 vier Menschen mit Albinismus, darunter ein zwei Jahre altes Kleinkind, getötet wurden, was die Regierung dazu veranlasste, Menschen mit Albinismus als „gefährdete Art“ einzustufen;

E.  in der Erwägung, dass der Präsident von Malawi, Peter Mutharika, die jüngste Häufung von Angriffen verurteilt hat;

F.  in der Erwägung, dass außer aus Malawi auch aus einigen anderen ostafrikanischen Ländern, insbesondere aus Tansania, Burundi, Kenia und Mosambik, Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden;

G.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder mit Albinismus durch soziale Ausgrenzung besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Frauen mit Albinismus oft Ziel sexueller Gewalt sind, was auf den weit verbreiteten Glauben zurückzuführen ist, dass Geschlechtsverkehr mit einer Frau mit Albinismus HIV/Aids heilen kann, und in der Erwägung, dass Frauen, die Kinder mit Albinismus zur Welt bringen, abgelehnt und am Arbeitsplatz diskriminiert werden; in der Erwägung, dass Kinder einen großen Anteil der Opfer ritueller Angriffe ausmachen und stark gefährdet sind, ausgesetzt zu werden; in der Erwägung, dass die Angst vor Angriffen dazu geführt hat, dass Kinder im Schulalter ihr Recht auf Bildung nicht ausüben können;

H.  in der Erwägung, dass die tansanische Regierung ernsthafte und sichtbare Maßnahmen ergriffen hat, um in dem Land gegen Hexerei vorzugehen, wozu auch die Entziehung der Zulassungen traditioneller Heiler und zahlreiche Festnahmen von Medizinmännern zählen; in der Erwägung, dass der tansanische Präsident 2008 das erste Parlamentsmitglied mit Albinismus und im Dezember erstmals einen stellvertretenden Minister mit Albinismus ernannt hat;

I.  in der Erwägung, dass es trotz der internationalen Sichtbarkeit und der Annahme neuer Gesetze in den betroffenen Ländern weiterhin nur in sehr wenigen Fällen strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen gibt und Verbrechen und Folterungen in vielen afrikanischen Ländern weiterhin in völliger Straflosigkeit begangen werden können;

J.  in der Erwägung, dass am 1. März 2016 im Süden Malawis ein wütender Mob sieben mutmaßliche „Albinojäger“ gelyncht und angezündet hat; in der Erwägung, dass der Generalinspektor der malawischen Polizei seinen Beamten die Anweisung gegeben hat, jeden zu erschießen, der bei der Entführung von Menschen mit Albinismus gefasst wird;

K.  in der Erwägung, dass die Diskriminierung, Drangsalierung und Stigmatisierung von Menschen mit Albinismus hunderte Betroffene dazu getrieben hat, zu fliehen und in provisorischen Unterkünften Zuflucht zu suchen; in der Erwägung, dass diese Situation dazu geführt hat, die prekäre Lage und Unsicherheit von Menschen mit Albinismus noch zu verschlimmern, da ihr Zugang zu grundlegenden Diensten wie Gesundheitsfürsorge und Bildung, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt werden;

L.  in der Erwägung, dass diese Diskriminierung zu einem lebenslangen Trauma und psychosozialen Problemen führen kann und in der Gemeinschaft der Menschen mit Albinismus zu großer Besorgnis und Ängsten führt; in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus gewöhnlich größere Schwierigkeiten haben, Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, einschließlich Medikamenten zur Vorbeugung von Hautkrebs, zu erlangen;

M.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen (VN) im März 2015 die erste unabhängige Sachverständige für die Menschenrechte von Menschen mit Albinismus ernannt und den 13. Juni offiziell zum Internationaler Tag der Aufklärung über Albinismus erklärt hat;

N.  in der Erwägung, dass die VN im Juni 2016 in Afrika die Schirmherrschaft für das erste regionale Forum für Maßnahmen zugunsten von Albinismus übernommen hat, in dessen Rahmen ein Fahrplan für spezifische, einfache und wirksame Maßnahmen festgelegt wurde, mit denen die gegen Menschen mit Albinismus begangenen Menschenrechtsverletzungen bekämpft werden sollen;

O.  in der Erwägung, dass die EU Kampagnen zur öffentlichen Sensibilisierung durchgeführt hat, um ein größeres Bewusstsein für das Thema zu schaffen, und den Einsatz zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden unterstützt hat, die darauf abzielen, gegen die Tötung von Menschen mit Albinismus vorzugehen;

1.  verweist darauf, dass Menschen mit Albinismus dasselbe Recht auf Leben wie alle anderen Menschen und auf Freiheit von Furcht haben, wie in den Artikel 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 festgehalten ist;

2.  zeigt sich tief besorgt angesichts der anhaltenden und weit verbreiteten Diskriminierung und Verfolgung, der Menschen mit Albinismus in Afrika ausgesetzt sind, insbesondere infolge des jüngsten Gewaltanstiegs in Malawi; verurteilt aufs Schärfste Tötungen, Entführungen, Verstümmelungen und sonstige inhumane und erniedrigende Behandlungsformen, unter denen Menschen mit Albinismus leiden, und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl und seine Solidarität aus; verurteilt des Weiteren jeglichen spekulativen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus;

3.  bedauert die Stille und Passivität, die die Vorkommnisse umgeben; erinnert daran, dass die vorrangige Verantwortlichkeit eines Staates darin besteht, seine Bürger, einschließlich gefährdeter Gruppen, zu schützen, und fordert die Regierung von Malawi und die Behörden aller betroffenen Länder mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Formen der Gewalt und Diskriminierung, die gegen Menschen mit Albinismus verübt werden, auszumerzen und die Würde, die Menschenrechte und das Wohlergehen dieser Menschen sowie ihrer Familien zu schützen;

4.  fordert die malawischen Behörden mit Nachdruck auf, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, und dringend um internationale Unterstützung zu ersuchen, um unabhängige und wirksame Untersuchungen aller gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus durchzuführen, um die Täter vor Gericht zu bringen und zur Verantwortung zu ziehen;

5.  begrüßt die Erklärung von Präsident Mutharika, in der er die Angriffe verurteilt und die Sicherheitsbehörden aufruft, Menschen mit Albinismus den größtmöglichen Schutz zu gewähren; warnt jedoch vor einer Eskalation und verweist darauf, dass die Anstachelung zu Hass und Gewalt keine Antwort auf die derzeitige Diskriminierung von Menschen mit Albinismus sein kann; verurteilt insbesondere jeglichen Versuch, Selbstjustiz zu üben;

6.  fordert die malawische Regierung auf, die medizinischen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse von Menschen mit Albinismus wirksamer zu decken, indem ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Bildung als Teil inklusionspolitischer Maßnahmen gewährt wird;

7.  begrüßt den nationalen Reaktionsplan Malawis vom März 2015, der darauf abzielt, für eine größere Sensibilisierung zu sorgen, die interne Sicherheit zu erhöhen, die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte, das Justizwesen und die Gesetzgebung zu verbessern sowie Menschen mit Albinismus eine größere Teilhabe einzuräumen; fordert die malawische Regierung auf, den Fünf-Punkte-Aktionsplan umzusetzen, und fordert, dass für dieses Projekt mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden;

8.  begrüßt die Anstrengungen, die von der tansanischen Regierung bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Albinismus unternommen wurden, sowie ihren in dem Bestreben, die Tötungen von Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, gefassten Beschluss, Medizinmänner gesetzlich zu verbieten, auch wenn zu wenige Fälle vor Gericht gebracht werden; fordert die Regierung Malawis dementsprechend auf, die bestehenden Gesetze zu ändern, um der Schwere der gegen Menschen mit Albinismus begangenen Verbrechen Rechnung zu tragen;

9.  ist der Überzeugung, dass mehr Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, die Wurzel solcher Diskriminierung und Gewalt zu bekämpfen, indem Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt werden; betont, dass den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle dabei zukommt, die Rechte von Menschen mit Albinismus zu fördern, die Bevölkerung zu informieren und aufzuklären sowie die Mythen und Vorurteile über Albinismus zu zerstreuen;

10.  ist besorgt angesichts der spezifischen Probleme, die sich Frauen und Kindern mit Albinismus stellen und die sie Armut, Unsicherheit und Isolation stärker aussetzen; betont, dass alle Opfer Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Betreuung haben und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Reintegration dieser Menschen in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

11.  fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, sich dazu zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen und regionalen Partnern alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit den Körperteilen von Albinos zu verhindern und zu bekämpfen, Fälle mutmaßlicher Grabräuberei wiederaufzugreifen, die Ursachen für die Nachfrage nach solchen Körperteilen zu ermitteln und festzustellen und „Albinojäger“ zur Verantwortung zu ziehen;

12.  ist der Überzeugung, dass Staatsanwälte, Ermittler und Polizeibedienstete eine spezielle Ausbildung erhalten sollten, in deren Rahmen Wissen dazu vermittelt wird, wie mit Fällen, die Menschen mit Albinismus betreffen, umzugehen ist;

13.  betont, dass der allgemeine Mangel an Verständnis und gesundheitlichen Informationen über Albinismus tendenziell dazu führt, den Gesundheitszustand von Menschen mit Albinismus zu verschlechtern; betont, dass für einen gesicherten Zugang dieser Menschen zur Gesundheitsfürsorge, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass im Gesundheitswesen tätiges Personal Schulungen zur Sensibilisierung für Albinismus erhalten sollte;

14.  fordert eine verbesserte Ausbildung von Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern von Schulen in Bezug auf Albinismus und ruft die malawischen Behörden dazu auf, den Zugang zu Bildung und die Teilnahme daran für Menschen mit Albinismus zu fördern;

15.  begrüßt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2015 das Amt einer unabhängigen Sachverständigen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus geschaffen hat, und die Tatsache, dass die Sachverständige in der Folge das erste regionale Forum für Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Albinismus in Afrika initiiert hat, das vom 17. bis 19. Juni 2016 in Daressalam stattfand;

16.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiter für die betroffenen Länder zu engagieren, ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen wirksam zu unterstützen, mit denen auf die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Albinismus auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion eingegangen wird, indem sie die notwendige finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung stellen;

17.  empfiehlt allen betroffenen Staaten, bewährte Verfahren zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Albinismus auszutauschen;

18.  fordert die EU auf, die Menschenrechtssituation von Menschen mit Albinismus in Afrika streng zu überwachen, was durch regelmäßige Berichterstattung und Weiterverfolgung durch ihre Delegationen erfolge sollte, und sich weiterhin für eine deutliche Verbesserung des Schutzes und der sozialen Integration der Betroffenen einzusetzen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten von Malawi und Tansania, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 94.


Bahrain
PDF 181kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu Bahrain (2016/2808(RSP))
P8_TA(2016)0315RC-B8-0900/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bahrain, vor allem die Entschließungen vom 9. Juli 2015 zu Bahrain und insbesondere dem Fall Nabil Radschab(1) und vom 4. Februar 2016 zu Bahrain: der Fall von Mohammed Ramadan(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. Juli 2016 zu den Entwicklungen der letzten Zeit in Bahrain,

–  unter Hinweis auf die EU‑Leitlinien zur Todesstrafe, zu Folter, zur Meinungsfreiheit und zu Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini vom 31. Mai 2016 zur Verurteilung von Ali Salman, Generalsekretär der Al‑Wifaq, in Bahrain,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung David Kaye vom 1. Juni 2016 zur Verurteilung des Oppositionsführers Scheich Ali Salman, die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2016 zu Bahrain und die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 21. Juni 2016 zu Bahrain,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU und den EU‑Aktionsplan für Menschenrechte, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte sämtlichen EU‑Strategien zugrunde gelegt werden sollen,

–  unter Hinweis auf die im Februar 2002 verabschiedete Verfassung von Bahrain, insbesondere Kapitel 3, auf Artikel 364 des Strafgesetzbuchs von Bahrain und das bahrainische Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1963,

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) vom November 2011,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Bahrain einer der wichtigsten Partner der Europäischen Union am Persischen Golf ist, auch in Bezug auf politische und wirtschaftliche Beziehungen, Energie und Sicherheit; in der Erwägung, dass es in unserem gegenseitigen Interesse liegt, unsere Partnerschaft weiter zu vertiefen, damit wir künftige Herausforderungen besser bewältigen können;

B.  in der Erwägung, dass die Regierung von Bahrain in den vergangenen Wochen ihre Kampagne der Unterdrückung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen der politischen Opposition verstärkt hat; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit unentbehrliche Säulen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass in der im Jahr 2002 angenommenen Verfassung von Bahrain Grundfreiheiten verankert sind, unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit;

C.  in der Erwägung, dass die Polizei am 13. Juni 2016 den prominenten Menschenrechtsverteidiger Nabil Radschab wegen „Verbreitung falscher Informationen in Zeiten des Krieges“ und „Beleidigung staatlicher Institutionen“ in Einträgen auf Twitter, die von ihm 2015 veröffentlicht wurden, erneut verhaftete und dass ihm dafür insgesamt bis zu 13 Jahre Haft drohen; in der Erwägung, dass Nabil Radschab wegen der Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit von 2012 bis 2014 bereits eine zweijährige Haftstrafe verbüßte, und in der Erwägung, dass die Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2013 entschied, dass er willkürlich inhaftiert war;

D.  in der Erwägung, dass 15 Tagen Einzelhaft schlechte Haftbedingungen folgten, die dazu führten, dass sich der Gesundheitszustand von Nabil Radschab verschlechterte und er am 27. Juni 2016 in ein Krankenhaus verlegt wurde; in der Erwägung, dass er am 29. Juni 2016 trotz anhaltender Gesundheitsprobleme wieder in ein Gefängnis verlegt wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Regierung von Bahrain Sainab Al‑Chawadscha ins Exil zwang, nachdem ihr eine erneute Festnahme und eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit gedroht hatten, und dass die Regierung eine Gruppe von Menschenrechtsaktivisten, die zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen nach Genf reisen wollte, mit Reiseverboten belegte;

F.  in der Erwägung, dass Mohammed Ramadan und Ali Moosa nach wie vor die Hinrichtung droht;

G.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains die Entziehung der Staatsbürgerschaft nach wie vor als Mittel der politischen Unterdrückung einsetzen, was seinen bisherigen Höhepunkt darin fand, dass vor Kurzem dem Geistlichen Ayatollah Scheich Isa Kassim die Staatsbürgerschaft entzogen wurde; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains über 300 Personen die Staatsbürgerschaft entzogen haben, zu denen auch Menschenrechtsverteidiger, Politiker, Journalisten und hochrangige geistliche Führer zählen, wodurch die meisten von ihnen staatenlos wurden, und dass dies ein Verstoß gegen Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist;

H.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bahrains am 14. Juni 2016 die größte politische Vereinigung des Königreichs, die al‑Wifaq (Islamische Gesellschaft der nationalen Einheit) zwangen, ihre Tätigkeiten auszusetzen, ihre Vermögenswerte einfroren, ihre Zentrale unter Beschlag nahmen und im Juli 2016 vor Gericht einen Antrag auf die zügige Auflösung dieser politischen Gesellschaft stellten;

I.  in der Erwägung, dass der Anführer der Oppositionsgruppe, Scheich Ali Salman, seit Juli 2015 inhaftiert ist, ohne dass bislang ein faires Gerichtsverfahren stattgefunden hätte, und dass seine Haftstrafe im Mai 2016 im Berufungsverfahren sogar von vier auf neun Jahre verlängert wurde; in der Erwägung, dass der Umstand, dass die Rechte einer angeklagten Person nicht geschützt werden, ein unmittelbarer Verstoß gegen die Verfassung von Bahrain und das Völkerrecht ist; in der Erwägung, dass die Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen im September 2015 zu dem Schluss kam, dass Scheich Ali Salman willkürlich inhaftiert wurde;

1.  hält die nach wie vor nicht beendete Unterdrückungskampagne, die gegen Menschenrechtsverteidiger, die politische Opposition und die Zivilgesellschaft geführt wird, sowie die Einschränkungen der demokratischen Grundrechte, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des politischen Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit in Bahrain für höchst bedenklich; fordert, dass die staatlichen Stellen sowie die Sicherheitskräfte und -dienste an Menschenrechtsverteidigern, politischen Gegnern, friedfertigen Demonstranten und Akteuren der Zivilgesellschaft keine Gewalt mehr verüben, sie nicht länger schikanieren und einschüchtern – auch nicht auf der Ebene der Justiz – und dass auch keine entsprechende Zensur mehr vorgenommen wird;

2.  achtet die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität von Bahrain, und ist der Ansicht, dass die Regierung von Bahrain und die EU sowie deren Mitgliedstaaten in ständigem Dialog stehen sollten;

3.  fordert, dass Nabil Radschab und auch die anderen Menschenrechtsverteidiger, die wegen Beschuldigungen im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Haft genommen wurden, unverzüglich und bedingungslos freigelassen und auch alle Anklagepunkte fallengelassen werden; fordert die Behörden auf, die physische und psychische Unversehrtheit von Nabil Radschab sicherzustellen und ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen;

4.  verurteilt, dass gegen die Angehörigen der Delegation von Menschenrechtsverteidigern, die an der 32. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf teilnehmen sollte, Reiseverbote verhängt wurden, und fordert die Regierung auf, diese Reiseverbote aufzuheben; betont, dass es nicht hinnehmbar ist, dass Vertreter der Zivilgesellschaft und der Medien daran gehindert werden, sich an der Arbeit internationaler Gremien zu beteiligen, und besteht darauf, dass die bahrainischen staatlichen Stellen die grundlegenden Menschenrechte und politischen Rechte auch in Bezug auf die Vertreter der bahrainischen Zivilgesellschaft achten;

5.  weist die Regierung Bahrains erneut darauf hin, dass sie für die Sicherheit ihrer Bürger unabhängig von deren politischer Überzeugung, Zugehörigkeit oder Religion sorgen muss; ist der Ansicht, dass in Bahrain nur dann langfristig für Stabilität und Sicherheit gesorgt werden kann, wenn eine wirklich pluralistische Gesellschaft entsteht, in der die Vielfalt geachtet wird, und fordert, dass Scheich Ali Salman und auch die anderen Aktivisten, die derzeit willkürlich in bahrainischen Gefängnissen inhaftiert sind, freigelassen werden;

6.  ist der Ansicht, dass es möglich sein muss, legitime Beschwerden friedlich und ungehindert vorzubringen; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Regierung Bahrains eine legitime politische Opposition unterdrückt, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Haftstrafe von Scheich Ali Salman verlängert wurde und die al-Wifaq (Islamische Gesellschaft der nationalen Einheit) ihre Tätigkeiten aussetzen musste und die Vermögenswerte der Gesellschaft eingefroren wurden; fordert, dass allen Bürgern Bahrains mehr grundlegende Freiheiten gewährt werden; besteht darauf, dass abweichende politische Meinungen in dem Land nicht länger unterdrückt werden und die entsprechenden führenden Vertreter in dem Land ganz unabhängig von ihrer politischen Überzeugung oder auch ihrer religiösen Zugehörigkeit ab sofort keinen Repressalien mehr ausgesetzt werden;

7.  hält es für höchst bedenklich, dass in Bahrain die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus missbraucht werden und insbesondere auch der Entzug der Staatsbürgerschaft als Strafe und zur Ausübung politischen Drucks praktiziert wird; fordert die staatlichen Stellen Bahrains nachdrücklich auf, die Entscheidung aufzuheben, Scheich Isa Kassim auszubürgern, und fordert sie auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz zu ändern und die Ausbürgerung der Personen zu widerrufen, denen die Staatsbürgerschaft unrechtmäßig entzogen wurde, damit den einschlägigen internationalen Normen und den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts wieder Rechnung getragen wird;

8.  fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfassung aus dem Jahr 2002 in ihrer Gesamtheit umgesetzt wird, und die Menschenrechte sowie die Grundfreiheiten, die im Rahmen dieser Verfassung gewährt werden, sowie die internationalen Menschenrechtsnormen und die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die Bahrain ratifiziert hat, zu achten; fordert insbesondere, dass die Empfehlungen der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain, der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und der nationalen Menschenrechtsinstitution wirksam umgesetzt werden, damit sich die Menschenrechtslage verbessert;

9.  weist die staatlichen Stellen von Bahrain darauf hin, dass es nach Artikel 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten ist, Aussagen, die durch Folter herbeigeführt worden sind, als Beweis in einem Verfahren zu verwenden; fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter zu ratifizieren;

10.  begrüßt, dass Bahrain sich an der internationalen Koalition gegen den IS beteiligt;

11.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass in Bahrain die Todesstrafe wieder vollstreckt wird, und fordert, dass das Moratorium zur Aussetzung der Todesstrafe wieder zur Anwendung gebracht wird;

12.  begrüßt die im Zuge des bahrainischen Arbeitsgesetzes aus dem Jahr 2012 eingeführten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen anderen Staaten des Golf-Kooperationsrats als Beispiel dienen könnten;

13.  spricht Bahrain seine Anerkennung dafür aus, dass das Land im Allgemeinen das Recht der Bürger und der ansässigen Ausländer, ihre Religion auszuüben, achtet; fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, der Verfassung des Landes Rechnung zu tragen, zumal in dieser Verfassung ein Diskriminierungsverbot niedergelegt ist, was die Rechte und Pflichten der Bürger im Bereich der Religion angeht, und fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, die schiitische Bevölkerung nicht länger zu diskriminieren;

14.  nimmt die steten Bemühungen der Regierung Bahrains zur Kenntnis, das Strafgesetzbuch des Landes und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und bestärkt das Land darin, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, die internationalen Normen im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren zur Anwendung zu bringen; betont, dass Bahrain unbedingt unterstützt werden muss, insbesondere in Bezug auf das Justizwesen, damit für die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen gesorgt ist; fordert, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain intensiviert wird;

15.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig Bedenken zu äußern, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Vereinigungsrecht und das Recht, sich friedlich zu versammeln, in Bahrain und anderen Ländern des Golf-Kooperationsrats verletzt wird, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch über multilaterale Plattformen, so beispielsweise im Rahmen des Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat, das am 18./19. Juli 2016 stattfindet;

16.  verurteilt die Verträge über den Handel mit Waffen und Technologien, die bei Verstößen gegen die Menschenrechte eingesetzt werden; fordert, dass die Ausfuhr von Tränengas und von Ausrüstung, die zur Niederschlagung von Aufständen verwendet wird, ausgesetzt wird, bis Untersuchungen über die unangemessene Nutzung dieses Materials durchgeführt wurden bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Täter ermittelt und vor Gericht gestellt werden;

17.  spricht sich nachdrücklich dafür aus, das eine Arbeitsgruppe EU-Bahrain zum Thema Menschenrechte eingerichtet wird, weist dabei allerdings darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain kein Ersatz für einen ausführlichen Dialog zwischen der Regierung, der Opposition und der Zivilgesellschaft in Bahrain sein kann;

18.  legt Bahrain nahe, mit den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen (insbesondere über Folter, die Versammlungsfreiheit, die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten und Menschenrechtsverteidiger) zusammenzuarbeiten und an sie eine ständige Einladung auszusprechen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain und den Mitgliedern des Golf‑Kooperationsrats zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0279.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0044.


Myanmar, insbesondere die Lage der Rohingya
PDF 186kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (2016/2809(RSP))
P8_TA(2016)0316RC-B8-0910/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Myanmar/Birma und zu den Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 20. April 2012(1), 13. September 2012(2), 22. November 2012(3), 13. Juni 2013(4) und 21. Mai 2015(5), sowie seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Juni 2016 mit dem Titel „Situation of human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Myanmar“ (Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 24. März 2016 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma und vom 3. Juli 2015 zur Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“ (JOIN(2016)0024),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2015 mit dem Titel „EU und ASEAN: eine strategisch ausgerichtete Partnerschaft“ (JOIN(2015)0022),

–  unter Hinweis auf die im April 2016 veröffentlichte Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik der Union Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf das Gesetz Myanmars/Birmas von 2012 über das Recht auf friedliche Versammlung und friedliche Demonstration und die Änderungen des Gesetzes von 2014 sowie auf das am 31. Mai 2016 angenommene neue Gesetz über friedliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation ASEAN Parliamentarians for Human Rights vom April 2015 mit dem Titel „The Rohingya Crisis and the Risk of Atrocities in Myanmar: An ASEAN Challenge and Call to Action“ (Die Rohingya-Krise und das Risiko von Gräueltaten in Myanmar/Birma: eine Herausforderung für den Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) und ein Aufruf zum Handeln),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma wichtige Schritte unternommen hat, um seine Wirtschaft und sein politisches System zu reformieren, und dass seit dem Jahr 2011 umfassende Reformen in die Wege geleitet wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Nationale Liga für Demokratie (NLD) unter der Führung der Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, am 9. November 2015 die Wahl mit großer Mehrheit gewonnen hat, und in der Erwägung, dass Htin Kyaw der erste zivile Präsident seit 50 Jahren wurde; in der Erwägung, dass es Aung San Suu Kyi trotz ihrer Beliebtheit aufgrund der im Jahr 2008 vom Militär ausgearbeiteten Verfassung untersagt ist, selbst das Präsidialamt zu übernehmen, dass sie das Land als Staatsberaterin aber de facto führt;

C.  in der Erwägung, dass die Rohingya eine muslimische ethnisch-religiöse Minderheit sind, die seit Jahrzehnten unter brutaler Unterdrückung, systematischer Verfolgung, Segregation, Ausgrenzung, Diskriminierung und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu leiden hat;

D.  in der Erwägung, dass die Rohingya die größte muslimische Volksgruppe in Myanmar/Birma sind und die Mehrheit im Bundesstaat Rakhine lebt;

E.  in der Erwägung, dass die etwa eine Million Rohingya eine der am meisten verfolgten Minderheiten der Welt und seit Inkrafttreten des Gesetzes von 1982 über die burmesische Staatsbürgerschaft offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung Myanmars/Birmas und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen der Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass anhaltende Auseinandersetzungen im Bundesstaat Rakhine weiterhin menschliches Leid verursachen und das Vertrauen in den Friedensprozess untergraben;

F.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, in seinem Bericht vom 20. Juni 2016 die anhaltenden schweren Verletzungen der Rechte der Rohingya beschreibt – darunter der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit, wodurch sie staatenlos werden, erhebliche Einschränkungen der Freizügigkeit, Bedrohungen des Lebens und der Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte – und erklärt, dass sie als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können; in der Erwägung, dass Zeid Ra'ad Al Hussein darauf hinweist, dass den Rohingya der Zugang zu zahlreichen Berufen verwehrt wird und dass sie spezielle Dokumente benötigen, um in Krankenhäuser aufgenommen zu werden, was zu Verzögerungen und zum Tod von Kindern und ihren Müttern bei der Entbindung geführt hat;

G.  in der Erwägung, dass der Organisation ASEAN Parliamentarians for Human Rights zufolge etwa 120 000 Rohingya in mehr als 80 Lagern für Binnenvertriebene im Bundesstaat Rakhine leben und nur eingeschränkt Zugang zu humanitärer Hilfe haben, während in den vergangenen Jahren mehr als 100 000 Rohingya auf dem See- oder Landweg in andere Länder geflohen sind und dabei häufig Opfer von Menschenhändlern wurden; in der Erwägung, dass jedes Jahr Tausende ihr Leben bei dem Versuch aufs Spiel setzen, zu Land oder zu Wasser zu fliehen, und dass zahlreiche unterwegs umgekommen sind;

H.  in der Erwägung, dass die neue Regierung eine Situation vorgefunden hat, in der es Gesetze und Vorschriften gibt, die dazu dienen, Minderheiten ihre Grundrechte zu verweigern, und in der die Straffreiheit für schwere Übergriffe gegen die Rohingya zu weiterer Gewalt gegen sie animiert hat;

I.  in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi in einem Treffen mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, verkündet hat, dass die Bezeichnung „Rohingya“ von der Regierung (entsprechend der gängigen Praxis unter der Militärdiktatur) nicht verwendet werden wird, da sie – ebenso wie die Bezeichnung „Bengali“ – als beleidigend angesehen wird, und stattdessen die neue Bezeichnung „muslimische Gemeinschaft im Bundesstaat Rakhine“ vorgeschlagen wird; in der Erwägung, dass die Nationalpartei von Arakan (ANP), die die kompromisslosen Buddhisten aus dem Bundesstaat Rakhine vertritt, die neue Bezeichnung ablehnt und der Regierung vorwirft, indirekt einzugestehen, dass die Rohingya Ureinwohner des Bundesstaates Rakhine sind, was die ANP leugnet, und in der Erwägung, dass in den vergangenen Tagen tausende Menschen auf die Straße gegangen sind, um gegen die Regierung zu demonstrieren; in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi die Ämter der Staatsberaterin, Außenministerin und Ministerin des Kabinetts des Präsidenten in einer zivilen Regierung übernommen hat;

J.  in der Erwägung, dass sich Myanmar/Birma in einem politischen Übergangsprozess befindet, das Militär aber nach wie vor großen Einfluss ausübt, da einige Ministerposten, Richterstellen und Sitze im Parlament vom Militär benannten Personen vorbehalten sind; in der Erwägung, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass Korruption in den Behörden nach wie vor sehr verbreitet ist;

K.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften Myanmars/Birmas nach wie vor schwerwiegende Probleme aufwerfen, da mehrere grundlegende Gesetze wie zum Beispiel das Strafgesetzbuch, das Gesetz über friedliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen, das Telekommunikationsgesetz, das Berichterstattungs- und Mediengesetz und die vier Gesetze über den Schutz von Rasse und Religion gegen die internationalen Menschenrechtsübereinkommen verstoßen;

L.  in der Erwägung, dass bei einem Ausbruch von Gewalt gegenüber der muslimischen Gemeinschaft Myanmars/Birmas vor Kurzem innerhalb von wenigen Tagen zwei Moscheen niedergebrannt wurden;

M.  in der Erwägung, dass die Bevölkerungsgruppe der Rohingya sowohl inner- als auch außerhalb des Bundesstaates Rakhine einer gewaltverherrlichenden, aggressiven und diskriminierenden Propaganda und ebensolchen Taten ausgesetzt ist, die von einigen radikalen buddhistischen Gruppierungen in Myanmar/Birma verübt werden;

N.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahren zahlreiche politische Gefangene freigelassen wurden, jedoch viele Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Militär- und Regierungskritiker und andere Personen unter Berufung auf allgemein gehaltene und vage formulierte Bestimmungen festgenommen wurden, weil sie ihre demokratischen Rechte friedlich wahrnahmen;

O.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma eindeutige Bemühungen um die Weiterführung des Friedensprozesses und um die Vorbereitung einer nationalen Friedenskonferenz (der „21st Century Panglong Conference“) unternommen hat; in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in dem Land aufrechterhalten werden muss und alle bewaffneten ethnischen Gruppen eingebunden werden müssen, damit Frieden, Wohlstand und die Einheit in dem Land gesichert sind;

1.  begrüßt die glaubhafte Wahl im November 2015, an der konkurrierende Parteien teilnahmen, und nimmt die friedliche Übergabe der Macht an den ersten nicht dem Militär angehörenden Präsidenten seit 1962 anerkennend zur Kenntnis;

2.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma; betont, dass die Stärkung der Beziehungen der EU zu Myanmar/Birma im strategischen Interesse der EU liegt; ist der Ansicht, dass die neue Regierung eine historische Chance hat, die Demokratie zu festigen und Frieden, nationale Versöhnung und Wohlstand zu erreichen;

3.  begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; betont, dass die Kampfhandlungen unverzüglich eingestellt und Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden müssen;

4.  ist sich des Umstands bewusst, dass Reformen Zeit brauchen, unterstreicht jedoch, dass das Ausmaß der anhaltenden Verfolgung gewisser Minderheiten, die in dem aktuellen Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Lage der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma dokumentiert wurde, unmittelbare Abhilfemaßnahmen erforderlich macht, und fordert die Regierung auf, den in diesem Bericht abgegebenen Empfehlungen nachzukommen, indem sie beispielsweise die diskriminierenden, lokal begrenzten Vorschriften im Bundesstaat Rakhine, die Maßnahmen zur Begrenzung des Zugangs zu dringend benötigten medizinischen Leistungen und die Einschränkungen der Freizügigkeit aufhebt;

5.  fordert die Regierung und die zuständigen Behörden aller Länder in der Region auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt zu achten und geflüchtete Rohingya in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen und den internationalen Menschenrechtsnormen zu schützen;

6.  bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Not der geflüchteten Rohingya in Südostasien und fordert, dass die Region und die internationale Gemeinschaft diesen Flüchtlingen in ihrer äußerst schwierigen Lage umgehend zur Seite stehen; spricht den Familien der Opfer von Menschenschmugglern, Gewalt und dem mangelnden Schutz durch die offiziellen Stellen in den Bestimmungsländern sein Beileid aus;

7.  betont, dass die EU die Bemühungen der Regierung von Myanmar/Birma, die Herausforderungen im Bundesstaat Rakhine, zu denen auch die Lage der Rohingya gehört, anzugehen, anerkennend zur Kenntnis genommen hat;

8.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Behörden umgehend dafür sorgen sollten, dass humanitäre Akteure, die Vereinten Nationen, internationale Menschenrechtsorganisationen, Journalisten und andere internationale Beobachter frei und ungehindert in den Bundesstaat Rakhine einreisen können;

9.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, jegliche Aufwiegelung zu rassischem oder religiösem Hass unmissverständlich zu verurteilen, konkrete Schritte zu unternehmen, damit diesem Hass ein Ende gesetzt wird, und konkrete Maßnahmen und Strategien umzusetzen, damit die Rohingya künftig nicht mehr direkt oder indirekt diskriminiert werden;

10.  schließt sich den Forderungen des Europäischen Rates an, der den Aufbau wirksamer demokratischer Institutionen einschließlich einer unabhängigen und unparteiischen Justiz und einer starken Zivilgesellschaft und die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung angemahnt hat, damit Myanmar/Birma zu einer Demokratie heranreift, in der die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden;

11.  fordert die gewählte Regierung auf, eine offene Demokratie zu schaffen, in der die Menschenrechte geachtet werden und unterschiedslos alle Menschen in den Genuss der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Freizügigkeit kommen;

12.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma mit Nachdruck auf, unverzüglich die Empfehlungen umzusetzen, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) in der auf seiner 31. Tagung verabschiedeten Resolution zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma abgegeben hat;

13.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, die Rohingya vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen und die Straffreiheit bei Übergriffen gegen die Rohingya aufzuheben; erinnert an die lange überfällige Stellungnahme vom 18. Mai 2015 des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis, NLD, der zufolge die Regierung von Myanmar/Birma der Rohingya-Minderheit das Recht auf Staatsbürgerschaft gewähren sollte; fordert die Sacharow-Preisträgerin Suu Kyi auf, ihre Schlüsselstellung in der Regierung von Myanmar/Birma zu nutzen, um die Lage der Minderheit der Rohingya zu verbessern;

14.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 zu reformieren und der Minderheit der Rohingya wieder die Staatsbürgerschaft zu gewähren; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Behörden des Bundesstaates Rakhine mit Nachdruck auf, ab sofort alle Kinder bei ihrer Geburt zu registrieren; ersucht die Regierung von Myanmar/Birma, alle diskriminierenden Bestimmungen aufzuheben;

15.  fordert die EU auf, auch künftig den UNHRC in seinen Bemühungen, den geflüchteten Rohingya in Süd- und Südostasien zur Seite zu stehen, zu unterstützen;

16.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

17.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma mit Nachdruck auf, alle politischen Gefangenen und alle Festgenommenen, die auf der Grundlage von Anklagepunkten festgehalten werden, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, unverzüglich freizulassen;

18.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Lage der Rohingya auf möglichst hoher politischer Ebene mit ihren Ansprechpartnern in Myanmar/Birma und mit anderen ASEAN-Mitgliedstaaten zu erörtern;

19.  fordert, dass mit Blick auf den Abschluss des geplanten Investitionsabkommens zwischen der EU und Myanmar/Birma Vorsicht an den Tag gelegt wird, da dieses Abkommen die künftige sozial ausgewogene Entwicklung von Myanmar/Birma gefährden könnte, solange kaum Rechtsvorschriften über die soziale und umweltbezogene Verantwortung und Haftung von Unternehmen, über Arbeitnehmerrechte und über Landbesitz erlassen bzw. Maßnahmen gegen die Korruption ergriffen wurden, und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, diesen Bedenken Rechnung zu tragen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Myanmar/Birma, dem Generalsekretär des Verbands südostasiatischer Nationen, der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und den Regierungen und Parlamenten anderer Staaten in der Region zu übermitteln.

(1) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 79.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 145.
(3) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 189.
(4) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 157.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0211.
(6) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 112.


71.Tagung der UNO-Generalversammlung
PDF 226kWORD 112k
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 7. Juli 2016 zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2016/2020(INI))
P8_TA(2016)0317A8-0146/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen von Andrey Kovatchev im Namen der PPE-Fraktion (B8-1374/2015),

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 21, 34 und 36,

–  unter Hinweis auf die 70. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zu den Prioritäten der EU für die 70. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beteiligung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen(1), in der der EU das Recht eingeräumt wird, in der Generalversammlung das Wort zu ergreifen, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzubringen, über die auf Antrag eines Mitgliedstaates abgestimmt wird, und das Recht auf Gegendarstellung auszuüben,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit(2),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung)(3),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zum Thema „Die Rolle der EU innerhalb der Vereinten Nationen: Wie können die außenpolitischen Ziele der EU besser verwirklicht werden?“(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Januar 2016 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2016(6) und vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS / Da'esch verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU(9),

–  unter Hinweis auf das Pariser Übereinkommen vom 12. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf das Dokument vom 13. Juni 2012 mit dem Titel „Plan of Action to enhance EU CSDP support to UN peacekeeping“(10) (Aktionsplan zur besseren Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen im Rahmen der GSVP der EU) und auf das Dokument vom 23. März 2015 mit dem Titel „Strengthening the UN-EU Strategic Partnership on Peacekeeping and Crisis Management: Priorities 2015-2018“ (Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung: Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018)(11),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) vom November 2007,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1325(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die vom Sicherheitsrat vor kurzem angenommene Resolution 2242(2015) zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Evaluierungsbericht der Vereinten Nationen vom 15. Mai 2015 zu Bemühungen um Durchsetzung und um Hilfe für Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen,

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Vereinten Nationen über das Problem der Antibiotikaresistenz, der im April 2014 von der WHO vorgelegt wurde und in dem die Antibiotikaresistenz als „ernstzunehmende Bedrohung“ für die öffentliche Gesundheit weltweit eingestuft wird,

–  unter Hinweis auf die aktuellen Enthüllungen hinsichtlich der Aktivitäten der in Panama ansässigen Anwaltskanzlei Mossack Fonseca und die damit zusammenhängenden Initiativen für eine engere internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung,

–  gestützt auf die Artikel 134 Absatz 3 und 113 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0146/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus und eine verantwortungsvolle Weltordnungspolitik, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, ein integraler Bestandteil der Außenpolitik der EU ist und auf der Überzeugung beruht, dass ein multilaterales und auf zu achtende und einzuhaltende allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

B.  in der Erwägung, dass die EU eine aktive Rolle dabei spielen sollte, die Vereinten Nationen dahingehend umzugestalten, dass sie wirksam zu globalen Lösungen, Frieden und Sicherheit, Entwicklung, Menschenrechten, Demokratie und einer auf der Rechtsstaatlichkeit basierenden Weltordnung beitragen können;

C.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten alles versuchen müssen, um ihr Handeln gemäß dem in Artikel 34 Absatz 1 EUV enthaltenen Mandat in den Organen und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen zu koordinieren;

D.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage weltweit und regional rapide verschlechtert und komplexer wird, wobei die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen; in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen nach wie vor eine zentrale Rolle zukommt, wenn es darum geht, für weltweite Sicherheit und Stabilität zu sorgen;

E.  in der Erwägung, dass die Instrumente eines wirksamen Multilateralismus im Rahmen der Vereinten Nationen insofern gründlich überdacht werden müssen, als sich die Machtverteilung in der Welt verändert und es zu einer zunehmenden Streuung kommt; in der Erwägung, dass alle betroffenen Akteure – staatliche wie nichtstaatliche – stärker in derartige Instrumente eingebunden werden müssen, auch wenn es um Prozesse der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung geht;

F.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten insofern gemeinsam den größten finanziellen Beitrag zum System der Vereinten Nationen leisten, als sie für etwa ein Drittel des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen, knapp zwei Fünftel des Haushalts der Vereinten Nationen für die Friedenssicherung und etwa die Hälfte aller Beiträge zu Fonds und Programmen der Vereinten Nationen aufkommen;

G.  in der Erwägung, dass die EU insbesondere bei der Bekämpfung des Klimawandels auf ökologische Nachhaltigkeit hinarbeitet, indem sie internationale Maßnahmen und Aktivitäten zum Erhalt und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fördert;

H.  in der Erwägung, dass die EU zu den engagiertesten Verfechtern und Förderern der Menschenrechte, Grundfreiheiten, kulturellen Werte und Diversität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gehört;

I.  in der Erwägung, dass das Sicherheitsumfeld der EU aufgrund zahlreicher seit langem bestehender oder neu aufkommender sicherheitspolitischer Herausforderungen immer instabiler und unbeständiger wird und dass zu diesen Herausforderungen auch gewaltsame Konflikte, Terrorismus, organisiertes Verbrechen, bislang ungekannte Migrationswellen und der Klimawandel zählen, die auf einzelstaatlicher Ebene nicht zu bewältigen sind, sondern vielmehr auf regionaler und globaler Ebene angegangen werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass neue Herausforderungen, zu denen unter anderem hybride Kriegsführung und Informationskrieg, Cyberbedrohungen, Biotechnologie, Kampfroboter, Nanotechnologie, die Miniaturisierung von Waffen und die Verbreitung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gehören, die Erarbeitung multilateraler Übereinkommen erforderlich machen, für die die Vereinten Nationen den geeignetsten Rahmen darstellen;

K.  in der Erwägung, dass die aktuellen Entwicklungen bei der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Waffenkontrollen und Abrüstung zunehmend erschweren und die weltweite Sicherheit und Stabilität untergraben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen einen geeigneten Rahmen darstellen, um Bemühungen um eine neue Generation von Waffenkontrollen und Abrüstungsmaßnahmen an der Seite gleichgesinnter Partner voranzutreiben;

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

  

Frieden und Sicherheit

   a) empfiehlt, sich aktiv dafür einzusetzen, dass alle direkt oder indirekt an bewaffneten Konflikten beteiligten Parteien und deren Organisationen internationale Verpflichtungen und Völkerrechtsstandards voll und ganz einhalten und sich für friedliche und diplomatische Lösungen jeglicher Art von Konflikten einsetzen; empfiehlt, mit Nachdruck zu fordern, dass sich dies auch auf die Verpflichtung erstreckt, Notleidenden den Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren;
   b) empfiehlt, die multilateralen Bemühungen um eine dauerhafte politische und friedliche Beilegung der anhaltenden Konflikte im Nahen Osten und Nordafrika weiter zu unterstützen; empfiehlt, die Arbeit des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, des Sonderbeauftragten und Leiters der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen, des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Jemen, des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen für den Nahost-Friedensprozess und des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Westsahara weiter zu unterstützen; empfiehlt, die internationale Gemeinschaft zu anhaltender humanitärer, finanzieller und politischer Unterstützung aufzurufen, um die humanitäre Lage zu verbessern, sowie auf ein umgehendes Ende der Gewalt hinzuwirken; empfiehlt, die einseitigen und nicht koordinierten Maßnahmen in jedem Krisengebiet zu verurteilen;
   c) empfiehlt, die auf der Grundlage der Resolution 2254 (2015) des VN-Sicherheitsrates geführten innersyrischen Gespräche zu unterstützen; empfiehlt, die Arbeit der von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien eingerichteten Einsatzgruppen, die die Lieferung dringend benötigter humanitärer Hilfe für Tausende Syrer in belagerten und anderen schwer zugänglichen Gebieten überwachen, sowie die in der Resolution 2268 (2016) des VN-Sicherheitsrates vorgesehene Einstellung der Kampfhandlungen zu unterstützen; empfiehlt, die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und die Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Syrien scharf zu verurteilen und die Arbeit der zivilgesellschaftlichen Organisationen zu unterstützen, die Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sonstige Menschenrechtsverletzungen dokumentieren; empfiehlt, die Notwendigkeit hervorzuheben, eine politische Lösung des Konflikts zu ermitteln und für die Einbeziehung von Frauen in die Friedensgespräche zu sorgen; empfiehlt, alle VN-Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufzufordern, alle finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um der Bevölkerung vor Ort und den Flüchtlingen zu helfen;
   d) empfiehlt, sich zu vergewissern, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der EU und den USA alle Instrumente zur Verfügung stellt, um Sorge dafür zu tragen, dass eine Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der Staat Israel in sicheren, anerkannten Grenzen und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite bestehen, dauerhaft und wirksam umgesetzt werden kann; empfiehlt, im Einklang mit den am 18. Januar 2016 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten zu handeln, was die kontinuierliche Ausweitung der Siedlungen als andauerndes Hindernis für den Frieden betrifft;
   e) empfiehlt, zu betonen, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen im Jemen unter Führung der Vereinten Nationen erforderlich sind; empfiehlt, alle Konfliktparteien eindringlich aufzufordern, die Einfuhr und Bereitstellung von dringend benötigten Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kraftstofflieferungen und weiteren erforderlichen Hilfsgütern durch die Vereinten Nationen und internationale humanitäre Kanäle zu ermöglichen, damit der dringende Bedarf der von der Krise betroffenen Zivilisten im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gedeckt wird; empfiehlt, dringend eine humanitäre Waffenruhe zu fordern, damit lebensrettende Hilfe die Bevölkerung des Jemen erreichen kann; empfiehlt, eine unparteiische und unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht zu fordern, bei der auch die jüngsten Angriffe auf humanitäre Infrastrukturanlagen und humanitäre Helfer berücksichtigt werden; empfiehlt, alle Konfliktparteien aufzufordern, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger des Jemen zu achten, und zu betonen, dass es wichtig ist, die Sicherheit all jener, die im Rahmen von Friedensmissionen und humanitären Missionen in dem Land tätig sind, darunter humanitäre Helfer, Ärzte und Journalisten, zu verbessern; empfiehlt, eine Politik der Annäherung zwischen Saudi-Arabien und dem Iran zu fördern, um regionale Spannungen zu entschärfen und den Weg für eine Lösung der Konflikte im Jemen und andernorts zu ebnen;
   f) empfiehlt, angesichts der Verletzungen des Völkerrechts in den entsprechenden Gebieten die uneingeschränkte Achtung der international anerkannten Grenzen sowie der territorialen Integrität der osteuropäischen Länder und der Länder des Südkaukasus, darunter Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine, sowie deren souveräne Entscheidung für eine Ausrichtung auf Europa zu fordern; empfiehlt, die diplomatischen Bemühungen um eine friedliche Beilegung dieser anhaltenden und festgefahrenen Konflikte zu unterstützen und erneut zu bekräftigen; empfiehlt, die internationale Gemeinschaft nachdrücklich aufzufordern, ihre Politik, die rechtswidrige Annexion der Krim nicht anzuerkennen, uneingeschränkt umzusetzen; empfiehlt, den Druck auf Russland als ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrates zu erhöhen, um den Konflikt in der Ukraine zu lösen;
   g) empfiehlt, mehr Unterstützung für die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und regionaler Organisationen zur Bewältigung der Sicherheitskrisen auf dem afrikanischen Kontinent und insbesondere in Somalia, dem Sudan, dem Südsudan, der Zentralafrikanischen Republik, Mali, Nigeria, Burundi und der Region der Großen Seen allgemein zu fordern; empfiehlt, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu anzuhalten, die Unterstützung für die wachsende Rolle sowie die eigenen Fähigkeiten der Afrikanischen Union im Bereich der Vermittlung und Krisenbewältigung auszubauen und gleichzeitig Komplementarität mit den Bemühungen des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung anzustreben; empfiehlt, die von der AU, der EAC und den Vereinten Nationen unternommenen Anstrengungen zu unterstützen, eine weitere Eskalation der Krise in Burundi zu unterbinden, und auf die Förderung eines dringend benötigten inklusiven und echten gesamtburundischen Dialogs zwischen Regierung und Opposition hinzuarbeiten; empfiehlt, die Durchführung einer unabhängigen internationalen Untersuchung zu unterstützen, in deren Rahmen allen mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nachgegangen und dazu beigetragen wird, dass alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden;
   h) empfiehlt, die aktuellen und umfassenden Bemühungen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Friedensmissionen der Vereinten Nationen und ihre Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen, zu stärken; empfiehlt, neue Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen auszuloten und zu fördern, wenn es darum geht, ihre jeweiligen strategischen Vorstellungen im Zusammenhang mit der Sicherheit neu zu gestalten, und zwar einerseits durch die globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik und andererseits durch die seitens der Vereinten Nationen vorgenommene Überprüfung ihrer Friedenseinsätze, ihrer Architektur für die Friedenskonsolidierung und ihrer Agenda im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit (Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates) sowie durch daraus resultierende Synergien; empfiehlt, im Zuge der Überprüfung der Architektur der Vereinten Nationen zur Friedenskonsolidierung das Prinzip der Schutzverantwortung und die Rolle von Frauen bei der Friedenskonsolidierung zu fördern;
   i) empfiehlt die Annahme und Unterstützung der Umsetzung der vom VN-Sicherheitsrat vor kurzem angenommenen Resolution 2242 (2015) zu begrüßen, in deren Rahmen Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, die weltweiten Herausforderungen in Angriff zu nehmen, und zusätzliche Anstrengungen einzufordern, um die Agenda im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit in all die verschiedenen Aspekte der Friedenssicherung einzubeziehen; empfiehlt die Bedeutung der gleichberechtigten, uneingeschränkten und aktiven Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, Friedensverhandlungen und der Friedenskonsolidierung hervorzuheben; empfiehlt sicherzustellen, dass für die Opfer von als Kriegswaffe eingesetzten Vergewaltigungen sämtliche für die Sicherheit notwendige ärztliche Betreuung bereitgestellt wird;
   j) empfiehlt, innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eine Präventionskultur zu fördern, um seine Fähigkeit zu stärken, zügiger auf aufkommende Krisen und mögliche Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit zu reagieren, insbesondere über eine wirksamere vorbeugende Diplomatie, Vertrauensbildung und Vermittlungsbemühungen; empfiehlt, eine Verbesserung der Frühwarnsysteme und des frühzeitigen Informationsaustauschs anzustreben und die Verfahren für die Krisenberatung zwischen den Vereinten Nationen, der EU und anderen regionalen und subregionalen Organisationen weiterzuentwickeln, die für den Frieden und die Sicherheit in der Welt eine zunehmend wichtige Rolle spielen, damit die jeweiligen Krisenreaktionen besser koordiniert werden können und Doppelarbeit vermieden wird; empfiehlt, gemeinsam mit den Vereinten Nationen an der Stärkung der Rolle und der Fähigkeit regionaler und subregionaler Organisationen im Bereich der Friedenssicherung, der Konfliktverhütung, der zivilen und militärischen Krisenbewältigung sowie der Konfliktlösung zu arbeiten;
   k) empfiehlt, die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung für VN-Einsätze der Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung, die eine Menschenrechtskomponente und klare Ausstiegsstrategien umfassen, insbesondere durch das Beisteuern von Personal und Ausrüstung auszubauen und die diesbezügliche vermittelnde Rolle der EU zu stärken; empfiehlt, Verfahren für den Rückgriff auf die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU zur Unterstützung von Einsätzen der Vereinten Nationen weiterzuentwickeln, darunter durch den Einsatz von EU-Gefechtsverbänden und durch Initiativen in den Bereichen Kapazitätsaufbau und Reform des Sicherheitssektors, wobei Themen wie Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und die eigentlichen Ursachen der Massenmigration ausreichend zu berücksichtigen sind;
   l) empfiehlt, eine weit gefasste Definition des Konzepts der menschlichen Sicherheit zu fördern, indem es stärker mit der Gleichstellung der Geschlechter und den Menschenrechten verknüpft wird, sowie das Prinzip der Schutzverantwortung zu fördern und auch künftig die Bemühungen um eine weitere praktische Verwirklichung der Schutzverantwortung zu unterstützen; empfiehlt, den Vereinten Nationen dabei zu helfen, auch weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Ländern bei der Umsetzung des Prinzips der Schutzverantwortung zu spielen, damit die Rechtsstaatlichkeit und das humanitäre Völkerrecht aufrechterhalten werden können; empfiehlt, den Verhaltenskodex bezüglich des Vorgehens des Sicherheitsrates gegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu fördern, wodurch sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichten, das Handeln des Sicherheitsrates, das die Verhütung oder Beendigung derartiger Verbrechen zum Ziel hat, zu unterstützen und nicht gegen eine entsprechende Resolution des VN-Sicherheitsrates zu stimmen;
  

Terrorismusbekämpfung

   m) empfiehlt zu bekräftigen, dass es Terrorismus unmissverständlich verurteilt und Maßnahmen zur Vernichtung und Ausmerzung terroristischer Vereinigungen uneingeschränkt unterstützt, wobei dies insbesondere für den sogenannten IS/Da'esh gilt, der eine klare Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellt, und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen jederzeit uneingeschränkt im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehen sollten; empfiehlt, die Förderung sämtlicher Aspekte der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrates über die Bekämpfung von Bedrohungen, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgehen, sowie der Leitlinien von Madrid über die Bewältigung des Zustroms ausländischer terroristischer Kämpfer zu unterstützen;
   n) empfiehlt, die Bemühungen zu verstärken, wenn es darum geht, rigoros gegen Rekrutierung vorzugehen und terroristische Propaganda über Plattformen sozialer Medien, aber auch über Netzwerke radikalisierter Hassprediger zu bekämpfen; empfiehlt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Radikalisierung und zur Deradikalisierung im Sinne des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Verhütung von gewalttätigem Extremismus zu unterstützen;
   o) empfiehlt, bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung weiterhin mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, wozu auch der Rückgriff auf bestehende Mechanismen zur Bestimmung von Terroristen und terroristischen Vereinigungen gehört, und die weltweiten Mechanismen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu stärken, wobei gleichzeitig die internationalen Normen im Bereich der ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren und der Rechtsstaatlichkeit zu achten sind;
   p) empfiehlt, den Arbeitsstab Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen zu unterstützen, damit die „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ unter Nutzung der Ressourcen und des Fachwissens von 25 Gremien der Vereinten Nationen und von Interpol auf koordinierte und kohärente Weise umgesetzt werden kann, wobei immer darauf hinzuweisen ist, dass die Bekämpfung des Terrorismus nicht als Vorwand benutzt werden darf, um innenpolitischen Dissens zu unterdrücken oder die Rechte der Bevölkerung zu verletzen;
   q) empfiehlt, sich für koordinierte internationale Anstrengungen zur Abwehr der wachsenden Bedrohung durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) einzusetzen, wobei insbesondere ein Verständnis des Zusammenhangs zwischen der Abwehr von USBV und der Terrorismusbekämpfung entwickelt und auf die Ressourcen und das Fachwissen von Gremien der Vereinten Nationen und von Interpol zurückgegriffen werden sollte, um eine bessere Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und eine bessere militärische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
   r) empfiehlt, in diesem Zusammenhang zu bekräftigen, dass es einer angemessenen Mischung aus Sicherheit, Strafverfolgung, Menschenrechten und sozioökonomischen Instrumenten bedarf, die geeignetere Möglichkeiten bietet, um auf die sich ändernden Erscheinungsformen des Terrorismus und gewalttätigen Extremismus, wie er vom Da'esh, Al-Qaida, Al-Shabaab, Boko Haram und anderen ausgeübt wird, zu reagieren;
   s) empfiehlt, einen verstärkten Beitrag der EU zu den Initiativen der Vereinten Nationen im Bereich des Kapazitätsaufbaus hinsichtlich der Bekämpfung ausländischer terroristischer Kämpfer und des gewalttätigen Extremismus zu unterstützen;
  

Nichtverbreitung und Abrüstung

   t) empfiehlt, die Bemühungen der Vereinten Nationen zu unterstützen, die darauf abzielen zu verhindern, dass nichtstaatliche Akteure und terroristische Gruppierungen Massenvernichtungswaffen und entsprechende Trägersysteme entwickeln, herstellen, erwerben oder überführen, sowie an der umfassenden Überarbeitung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates im Jahr 2016 mitzuwirken; empfiehlt, auf der lückenlosen Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), des Chemiewaffenübereinkommens und des B-Waffen-Übereinkommens zu bestehen und den Ratifizierungsprozess des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen abzuschließen; empfiehlt, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nahezulegen, das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu unterzeichnen und zu ratifizieren; empfiehlt, die Einsetzung einer offenen Arbeitsgruppe (OEWG) als Nebenorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu begrüßen, die darauf abzielt, die multilateralen Verhandlungen über die atomare Abrüstung voranzubringen, und empfiehlt allen EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv an deren Verfahren zu beteiligen; empfiehlt, die VN-Mitgliedstaaten aufzufordern, sich aktiv für die globale Abrüstung einzusetzen, wobei sowohl der Sicherheitsdimension als auch der humanitären Dimension von Kernwaffen gebührend Rechnung zu tragen ist;
   u) empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Auswirkungen der Verwendung von Waffen und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, auf der 71. Tagung zu unterstützen und einen gemeinsamen Standpunkt der EU auszuarbeiten, der den wiederholten Forderungen des Parlaments nach einem präventiven weltweiten Moratorium und dem sich herausbildenden globalen Konsens über die potenziellen Gesundheitsrisiken für Zivilisten, der komplexen Belastung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung radioaktiven Abfalls aus Konflikten und den finanziellen Kosten in Verbindung mit der Verwendung solcher Waffen besser Rechnung trägt; empfiehlt, dass in die Finanzierungsinstrumente der EU für Antiminenprogramme auch Projekte zur Bewertung und Beseitigung von abgereichertem Uran aufgenommen werden;
   v) empfiehlt, für die uneingeschränkte Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) einzutreten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nahezulegen, den ATT zu unterzeichnen oder ihm beizutreten;
   w) empfiehlt, an wirksameren Maßnahmen gegen die Umlenkung von und den unerlaubten Handel mit Waffen und Munition, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, zu arbeiten, wobei hierzu insbesondere die Entwicklung eines Systems zur Rückverfolgung von Waffen gehört;
   x) empfiehlt, auf globaler Ebene eine politische Reaktion auf den Einsatz von bewaffneten Drohnen zu fördern, durch die deren Einsatz strikt innerhalb der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts beschränkt bleiben soll; empfiehlt, die Entwicklung, Produktion und Verwendung vollkommen autonom funktionierender Waffen, mit denen Militärangriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; empfiehlt, Sorge dafür zu tragen, dass die Menschenrechte in allen Dialogen mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung angesprochen werden;
   y) empfiehlt, die Vereinten Nationen bei ihren laufenden Anstrengungen zu unterstützen, die Möglichkeiten für die Ausarbeitung von Normen für ein verantwortliches und sicheres Verhalten im Cyberraum, darunter einen multilateralen Rahmen zur Bekämpfung von Cyberangriffen, zu erkunden, um die Achtung des geltenden Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen;
  

Migration

   z) empfiehlt, für eine stärkere Unterstützung der Arbeit des UNHCR bei der Umsetzung seines internationalen Mandats zum Schutz von Flüchtlingen zu werben, wobei schutzbedürftigen Gruppen wie Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; empfiehlt, nachdrücklich auf die große Finanzierungslücke zwischen dem Mittelbedarf des UNHCR und den bereitgestellten Mitteln hinzuweisen und mehr internationale Solidarität zu fordern; empfiehlt zu fordern, dass im ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen mehr Mittel für die Kernaufgaben des UNHCR bereitgestellt werden, um dessen Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten;
   aa) empfiehlt, daran zu erinnern, dass es einer verstärkten Kohärenz und Koordinierung zwischen der außen- und der innenpolitischen Dimension der Migrationspolitik und der Agenden für Entwicklung und Außenpolitik bedarf;
   ab) empfiehlt, größere Anstrengungen zur Unterbindung irregulärer Migration sowie zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu fordern, insbesondere indem durch den rechtzeitigen und wirksamen Austausch relevanter geheimdienstlicher Informationen unter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen gegen kriminelle Netze vorgegangen wird; empfiehlt, die Methoden zur Identifizierung und zum Schutz von Opfern zu verbessern und die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren, um die Erlöse aus Straftaten in diesem Bereich zurückzuverfolgen, zu beschlagnahmen und zurückzuerhalten; empfiehlt, auf der Ebene der Vereinten Nationen mit Nachdruck auf die Bedeutung der Ratifizierung und der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie des dazugehörigen Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zu verweisen; empfiehlt, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen;
   ac) empfiehlt, die für den 19. September 2016 anberaumte hochrangige Plenartagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme zu unterstützen und einzufordern, dass in deren Rahmen die eigentlichen Ursachen der Migration schwerpunktmäßig behandelt werden, wobei der Beseitigung der Armut und der Verwirklichung der Menschenrechte sowie der Stabilität gebührend Aufmerksamkeit zu schenken ist;
  

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

   ad) empfiehlt, klar und deutlich zu bekräftigen, dass alle im Rahmen der Übereinkommen der Vereinten Nationen vereinbarten Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass die Achtung dieser Rechte durchgesetzt werden muss; empfiehlt, das Augenmerk auf Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Menschenrechte weltweit zu legen; empfiehlt, die Verteidigung der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung zu fordern; empfiehlt, den Stellenwert einer freien Presse in einer intakten Gesellschaft ebenso hervorzuheben wie die Rolle, die jeder einzelne Bürger darin spielt, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu verteidigen;
   ae) empfiehlt, weiterhin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit einzutreten; empfiehlt, auf größere Anstrengungen zum Schutz der Rechte religiöser und sonstiger Minderheiten zu drängen; empfiehlt, dazu aufzufordern, dass religiöse Minderheiten stärker vor Verfolgung und Gewalt geschützt werden; empfiehlt, die Aufhebung von Gesetzen zu fordern, die Blasphemie oder Glaubensabfall unter Strafe stellen und als Vorwand für die Verfolgung religiöser Minderheiten und Nichtgläubiger dienen; empfiehlt, die Arbeit des Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu unterstützen; empfiehlt, aktiv für eine Anerkennung des vom sogenannten IS/Da'esh begangenen Völkermords an Minderheiten durch die Vereinten Nationen und für eine Überweisung von mutmaßlichen Fällen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord an den Internationalen Strafgerichtshof einzutreten;
   af) empfiehlt, die Gleichstellung und Gleichbehandlung weiterhin aktiv zu fördern; empfiehlt, die Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, Initiativen zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei ihren Tätigkeiten und Programmen zu fördern und die Arbeit von UN Women weiterhin zu unterstützen; empfiehlt, dass Maßnahmen zur Stärkung der Führungsrolle und Teilhabe von Frauen auf allen Ebenen der Beschlussfassung unterstützt werden; empfiehlt, die Gewalt gegen und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit zu bekämpfen; empfiehlt, die Aufhebung von Rechtsvorschriften in Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu fordern, durch die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) verletzt werden; empfiehlt, die erste Sitzung des VN-Sicherheitsrates zum Thema LGBTI-Rechte, die 2015 stattfand, zu begrüßen; empfiehlt, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu aufzufordern, dass sie die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz umsetzen;
   ag) empfiehlt, die Kinderrechte zu fördern, insbesondere indem dazu beigetragen wird, den Zugang von Kindern zu Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung sicherzustellen, darunter auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, und Kinderarbeit, Folter, Menschenhandel, Kinderehen und sexuelle Ausbeutung zu beseitigen; empfiehlt, die mittels der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Konflikt- und Postkonfliktsituationen für Frauen und Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; empfiehlt, im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einen Menschenrechtsansatz bei der Behinderungsthematik in Gefahrensituationen und Notfällen zu unterstützen;
   ah) empfiehlt, alle Staaten und damit auch die EU-Mitgliedstaaten eindringlich dazu aufzufordern, dass sie rasch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifizieren, mit dem Beschwerde- und Untersuchungsverfahren geschaffen werden;
   ai) empfiehlt, zum Erfolg der Arbeit der Intergovernmental Working Group on transnational corporations and human rights (Zwischenstaatliche Arbeitsgruppe für transnationale und andere Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte) beizutragen; empfiehlt, die weitere Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die VN-Mitgliedstaaten zu unterstützen; empfiehlt, den VN-Mitgliedstaaten nahezulegen, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und umzusetzen; empfiehlt, das „Accountability and Remedy Project“ (Projekt für Rechenschaft und Rechtsbehelfe) des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu unterstützen, das darauf ausgerichtet ist, nationale Rechtsbehelfe zu verbessern, insbesondere in Fällen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaftsbranche; empfiehlt, die VN-Mitgliedstaaten aufzufordern, das Thema Menschenrechte gegenüber internationalen und nationalen Sportgremien zur Sprache zu bringen;
   aj) empfiehlt, weiter für die uneingeschränkte Ächtung der Todesstrafe einzutreten und weiter auf deren allgemeine Abschaffung hinzuwirken und damit den Weg für die Verabschiedung der nächsten Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe zu ebnen; empfiehlt, die zunehmende Verhängung von Todesurteilen aufgrund von Rauschgiftdelikten anzuprangern und zu fordern, dass die Verhängung der Todesstrafe für derlei Delikte ausgeschlossen wird;
   ak) empfiehlt, auf die Pflicht der Generalversammlung zu verweisen, bei der Wahl der Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; empfiehlt, zu fordern, dass für eine Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat klare Kriterien anhand der Einhaltung der Menschenrechte festgelegt werden, und mit Blick auf den zehnten Jahrestag der Gründung des Menschenrechtsrats eine Beurteilung der Arbeitsmethoden und der Wirkung dieses Rates zu fordern;
   al) empfiehlt, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) bei seiner Aufgabe zu unterstützen, der Straffreiheit derjenigen ein Ende zu setzen, die für die schwerwiegendsten Verbrechen, welche der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, verantwortlich sind, und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sorgen; empfiehlt, die tägliche Arbeit des IStGH politisch, diplomatisch, finanziell und logistisch zu unterstützen; empfiehlt, alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu aufzufordern, dass sie dem Strafgerichtshof beitreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala nahezulegen; empfiehlt, die intensive Zusammenarbeit der Vereinten Nationen und ihrer Einrichtungen und Organisationen mit dem Strafgerichtshof zu fördern und dessen Beziehungen mit dem Sicherheitsrat auszubauen; empfiehlt zu fordern, dass der VN-Sicherheitsrat den IStGH mit der Lage in der Demokratischen Volksrepublik Korea befasst;
   am) empfiehlt, mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten und eine umfassende Debatte mit allen Mitgliedern der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Bedeutung der Wahrung verfassungsrechtlicher Beschränkungen für Amtszeiten von Präsidenten weltweit zu führen;
   an) empfiehlt, die Vereinten Nationen aufzufordern, sich mit den rechtlichen Mängeln des Begriffs „Klimaflüchtling“, einschließlich seiner möglichen internationalen Definition, zu befassen;
  

Entwicklung

   ao) empfiehlt, auf die Umsetzung der im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuwirken; empfiehlt, darauf hinzuarbeiten, die Lebensbedingungen künftiger Generationen zu verbessern und die Länder darin zu bestärken und dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung zu übernehmen und nationale Rahmenprogramme einzurichten, um die 17 Ziele zu erreichen; empfiehlt, die VN-Mitgliedstaaten aufzufordern, dass sie ihren Entwicklungshilfezusagen nachkommen, und zu fordern, dass ein solider Rahmen von Indikatoren sowie die Verwendung von statistischen Angaben eingeführt wird, damit die Fortschritte beobachtet werden können und die Rechenschaftspflicht aller Beteiligten sichergestellt werden kann; empfiehlt, mit Nachdruck zu fordern, dass das hochrangige politische Forum für nachhaltige Entwicklung zum wichtigsten beschlussfassenden Gremium mit der Zuständigkeit für die Sicherstellung der Weiterverfolgung und Überprüfung der Umsetzung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung wird, und im Vorfeld des hochrangigen politischen Forums im Jahr 2016 einen gemeinsamen EU-Standpunkt zur Umsetzung der Agenda 2030 vorzulegen;
   ap) empfiehlt, sicherzustellen, dass der „Besitzstand“ der Aktionsplattform von Beijing im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht ausgehöhlt wird; empfiehlt, den Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit auszuweiten. da dies zu einer Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit beiträgt; empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern, der problemlose Zugang zu Verhütungsmitteln und der Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit wichtig sind, um Frauen das Leben zu retten und ihnen zu helfen, nach einer Vergewaltigung wieder ins Leben zurückzufinden; empfiehlt, diese politischen Maßnahmen zum Herzstück der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern zu machen;
   aq) empfiehlt, darauf zu bestehen, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung innerhalb der Arbeitsstrukturen der Vereinten Nationen gestärkt wird, damit alle Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung wirksam einfließen können; empfiehlt, die Bedeutung eines universellen, regulierten, offenen, transparenten, diskriminierungsfreien, inklusiven und gerechten multilateralen Handelssystems sowie die Tatsache hervorzuheben, dass die Doha-Entwicklungsrunde der WTO zum Abschluss gebracht werden muss; empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass weder Entwicklung ohne Frieden noch Frieden ohne Entwicklung möglich ist, und die Bedeutung des Ziels für die nachhaltige Entwicklung Nr. 16 zu Frieden, Gerechtigkeit und rechenschaftspflichtigen Institutionen hervorzuheben, die zu den Prioritäten der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit gehören sollten; empfiehlt, die Vereinten Nationen aufzufordern, den Aufbau von Kapazitäten und die verantwortungsvolle Regierungsführung systematisch in ihre langfristigen Entwicklungsstrategien aufzunehmen;
   ar) empfiehlt, die Verabschiedung der richtungsweisenden Resolution 68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 zu begrüßen, in der das „souveräne Recht eines jeden Staates, seine Staatsschulden umzustrukturieren, welches nicht durch von einem anderen Staat ausgehende Maßnahmen beeinträchtigt oder behindert werden soll“, anerkannt wird, mit Besorgnis festgestellt wird, „dass das internationale Finanzsystem nicht über einen soliden Rechtsrahmen für die geordnete und berechenbare Umstrukturierung von Staatsschulden verfügt“ und ein Prozess eingeleitet wird, um „einen multilateralen Rechtsrahmen für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden“ anzunehmen; empfiehlt, das gesamte System der Vereinten Nationen aufzufordern, diesen Prozess uneingeschränkt zu unterstützen; empfiehlt, die EU und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, sich aktiv in diesen Prozess einzubringen;
   as) empfiehlt, im Zusammenhang mit den Organisationen der Vereinten Nationen vor allem im Hinblick auf die Programmplanung bei den Instrumenten zur externen Finanzierung einen viel effizienteren und strategischeren Ansatz zu entwickeln, um für eine höhere Öffentlichkeitswirkung der EU-Hilfe vor Ort zu sorgen;
   at) empfiehlt, aktiv auf die Verbesserung der politischen Steuerung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung durch die Stärkung des VN-Umweltprogramms (UNEP) hinzuwirken und den Vorschlag zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs für Umweltstraftaten mit dem Ziel aufzugreifen, umweltpolitische Rechtsvorschriften weltweit besser durchzusetzen;
   au) empfiehlt, die EU aufzufordern, auf eine Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich hinzuarbeiten und zu diesem Zweck die Einsetzung eines internationalen Steuergremiums im Rahmen des VN-Systems zu unterstützen; empfiehlt, gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch einen weltweiten automatischen Austausch von Informationen in Steuerfragen und die Einführung einer gemeinsamen weltweiten schwarzen Liste der Steueroasen vorzugehen;
   av) empfiehlt, einen weltweiten Plan zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen zu verabschieden, um die weitere Ausbreitung resistenter Superbakterien zu verhindern;
  

Klimawandel

   aw) empfiehlt sicherzustellen, dass die EU auch künftig eine führende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel einnimmt und in diesem Bereich auch weiterhin mit den Vereinten Nationen zusammenarbeitet; empfiehlt, für eine zügige Umsetzung der auf der VN-Klimakonferenz 2015 in Paris gefassten Beschlüsse zu sorgen;
  

Die EU und die Reform des Systems der Vereinten Nationen

   ax) empfiehlt, eine umfassende Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf der Grundlage eines breiten Konsenses zu unterstützen, um die neue Weltlage besser widerzuspiegeln und dafür zu sorgen, dass der Rat in der Lage ist, Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wirksam entgegenzutreten; empfiehlt, sich für das langfristige Ziel der EU, einen Sitz in einem reformierten UN-Sicherheitsrat zu erhalten, einzusetzen; empfiehlt, die Mitglieder des Sicherheitsrats zu ersuchen, von der Nutzung ihres Vetorechts in Fällen, in denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen, abzusehen;
   ay) empfiehlt, sich für die Revitalisierung der Arbeit der Generalversammlung sowie eine verbesserte Koordinierung und Abstimmung bei den Maßnahmen aller Einrichtungen der Vereinten Nationen auszusprechen, wodurch Effizienz, Wirksamkeit, Legitimität, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Leistungsfähigkeit und Repräsentativität des Systems verbessert werden sollten; empfiehlt, mehr Transparenz bei der Wahl des nächsten Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu befürworten und zu fördern, wobei die Vorstellung der Bewerber in der Generalversammlung erfolgen sollte; empfiehlt, im Zuge der Ermittlung und Ernennung des besten Kandidaten gleiche und faire Chancen auf der Grundlage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und geografischer Ausgewogenheit zu fördern und in der nächsten Amtszeit die Wahl einer Frau in das Amt des Generalsekretärs zu unterstützen, sofern die Kandidaten über ähnlich herausragende Qualifikationen verfügen;
   az) empfiehlt vor dem Hintergrund des VN-Berichts von 2015 und der jüngsten mutmaßlichen Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern durch Streitkräfte Frankreichs und der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik, dass dafür gesorgt wird, dass die Vereinten Nationen, die EU-Mitgliedstaaten und die mit der GSVP befassten Stellen gegen Personal der Vereinten Nationen, der Mitgliedstaaten und der EU, das beschuldigt wird, Handlungen sexueller Gewalt begangen zu haben, unverzüglich und mit größter Entschlossenheit ermitteln, es strafrechtlich verfolgen und verurteilen;
   ba) empfiehlt, den Rechnungshof aufzufordern, seine Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kontrollinstanzen des Sekretariats der Vereinten Nationen, insbesondere dem Amt für interne Aufsichtsdienste (OIOS), dem Unabhängigen beratenden Ausschuss für Rechnungsprüfung (IAAC) und dem Prüfungsausschuss, zu intensivieren, um die Transparenz zu erhöhen und das gegenseitige Verständnis in Bezug auf Finanzierung und Funktionsweise zu verbessern;
   bb) empfiehlt die Einrichtung eines wirksamen Systems zum Schutz von Whistleblowern bei den Vereinten Nationen;
   bc) empfiehlt im Zusammenhang mit dem jüngsten Interessenkonflikt des VN-Sonderbeauftragten für Libyen, einen verbindlichen Verhaltenskodex einzuführen, der Amtsträger dazu verpflichtet, gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen für wirksame Mediation unparteiisch zu bleiben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Kommission sowie – zur Information – der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) A/RES/65/276 vom 3. Mai 2011.
(2) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 56. .
(3) ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 89.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0403.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0020.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0013.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.
(10) EEAS 01024/12, Dokument des Rates 11216/12.
(11) EAD 458/15, Dokuments des Rates 7632/15.


Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
PDF 497kWORD 190k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015/2258(INI))
P8_TA(2016)0318A8-0203/2016

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 9, 10, 19, 168 und 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 3, 15, 21, 23 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in der EU in Kraft getreten ist(1),

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf die Fragenliste des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 15. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf den zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden Verhaltenskodex zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(6),

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtsachen C-335/11 und C-337/11, HK Danmark, und in den Rechtsachen C-363/12, Z., und C-356/12, Glatzel,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. April 2015 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019: Bekräftigung der Menschenrechte als Kernstück der EU-Agenda“ (JOIN(2015)0016),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2015 mit dem Titel „Reply of the European Union to the list of issues in relation to the initial report of the European Union on the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities“ (Antwort der Europäischen Union auf die Fragenliste im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) (SWD(2015)0127),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 5. Juni 2014 mit dem Titel „Report on the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) by the European Union“ (Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union) (SWD(2014)0182),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum: Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014)(10),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge(13),

–  unter Hinweis seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(15),

–  unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „EU Implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“ (Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/8/2014/AN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen,

–  unter Hinweis auf den anstehenden Jahresbericht 2015 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom Dezember 2015 mit dem Titel „Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme in der EU“,

–  unter Hinweis auf die Statistiken von Eurostat zu Menschen mit Behinderungen für das Jahr 2014 für die Bereiche Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Bildung und Ausbildung, Armut und Einkommensunterschiede,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Petitionsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt, öffentliches Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0203/2016),

A.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger gleiche Rechte genießen und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, unabhängige Lebensführung, Autonomie, Unterstützung aus öffentlich finanzierten Systemen und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;

B.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union schätzungsweise 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben und es sich bei rund 46 Millionen dieser Menschen um Frauen und Mädchen handelt, was bedeutet, dass 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung der EU behindert sind und in der Europäischen Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung werden und bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte und ‑freiheiten – beispielsweise des Rechts auf Zugang zu Bildung und Beschäftigung – mit beträchtlichen Hindernissen konfrontiert sind, was zu sozialer Isolation und seelischen Traumata führen kann; in der Erwägung, dass Frauen darüber hinaus in ihrer Funktion als Betreuerinnen von Familienangehörigen mit Behinderungen unverhältnismäßig stark durch Behinderung belastet werden;

C.  in der Erwägung, dass die Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und außerdem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19);

D.  in der Erwägung, dass Diskriminierungen wegen einer Behinderung gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist;

E.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der erste internationale Menschenrechtsvertrag ist, den die EU ratifiziert hat, und dass es auch von allen 28 Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet und von 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass der verbleibende Mitgliedstaat seine Reformen im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abschließen sollte;

F.  in der Erwägung, dass zum ersten Mal von einem Organ der Vereinten Nationen überprüft wurde, ob die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommt; in der Erwägung, dass die 2015 veröffentlichten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Durchführung des Übereinkommens in der EU ein wichtiges Signal für das Engagement der EU für Gleichheit und die Wahrung der Menschenrechte darstellen und einen Leitfaden für die legislativen und politischen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der EU vorsehen;

G.  in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt hat, dass das VN-Übereinkommen für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften verbindlich ist, da das Übereinkommen einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung darstellt, das gegenüber dem abgeleiteten Recht Vorrang hat(16);

H.  in der Erwägung, dass die Grundsätze des VN-Übereinkommens über Diskriminierungsaspekte weit hinausgehen und den Weg hin zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in einer inklusiven Gesellschaft weisen;

I.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine vielschichtige Gruppe bilden, und in der Erwägung, dass Frauen, Kinder, ältere Menschen und Personen mit einem komplexen Hilfsbedarf zusätzlichen Problemen und verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind;

J.  in der Erwägung, dass eine Behinderung auf eine schrittweise und teilweise nicht sichtbare Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person zurückzuführen sein kann, wie es etwa bei Personen mit neurodegenerativen oder seltenen Erkrankungen der Fall ist, die sich negativ auf die unabhängige Lebensführung der betroffenen Einzelperson auswirken können;

K.  in der Erwägung, dass schätzungsweise 80 % der Menschen mit Behinderungen in Entwicklungsländern leben; in der Erwägung, dass die EU die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf internationaler Ebene unterstützt und der weltweit größte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe ist;

L.  in der Erwägung, dass bei Kindern mit Behinderungen die Wahrscheinlichkeit, dass sie in einer Einrichtung leben, siebzehnmal höher ist als bei ihren Altersgenossen, und dass das Risiko, dass die betroffenen Kinder in entsprechenden Einrichtungen Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch ausgesetzt sind, deutlich höher ist, als wenn sie zu Hause leben(17);

M.  ist der Ansicht, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, nach Maßgabe des Kindeswohls in (ihren) Familien oder ihrem bzw. einem familiären Umfeld zu leben; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen;

N.  in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen betont wird, dass die Geschlechterperspektive in alle Bemühungen einbezogen werden muss und dass es den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern gilt;

O.  in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und Müttern behinderter Kinder sowie positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung dieser Personen ein grundlegendes Menschenrecht und eine ethische Verpflichtung sind;

P.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Alltag häufig auf vielerlei Art und Weise diskriminiert werden; in der Erwägung, dass diese Diskriminierung unterschiedliche Formen annehmen kann und neben körperlicher, psychischer, sexueller und ökonomischer Diskriminierung auch häusliche Gewalt, Gewalt durch Pflegepersonen, sexuelle Gewalt und institutionelle Gewalt umfasst;

Q.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen mit größerer Wahrscheinlich unter häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen leiden, die Berichten zufolge zudem länger andauern und intensiver sind als bei Frauen ohne Behinderungen(18);

R.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen, insbesondere Migrantinnen, weil sie Opfer von Mehrfachdiskriminierung werden, einer erhöhten Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind;

S.  in der Erwägung, dass eine Behinderung eine Ursache von Armut ist bzw. eine Folge von Armut sein kann, und in der Erwägung, dass etwa 30 % der obdachlosen Bevölkerung unter einer Behinderung leiden und Gefahr laufen, übersehen zu werden(19); in der Erwägung, dass Sozialschutz seitens des Staates eine besondere Rolle spielt, was die Vorbeugung von Armut bei Menschen mit Behinderungen angeht, und in der Erwägung, dass 2012 ganze 68,5 % aller Menschen mit Behinderungen in Armut lebten und keine staatlichen Sozialleistungen erhielten(20);

T.  in der Erwägung, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften und politischen Instrumente unbedingt durchgesetzt und angewandt werden müssen, um das VN-Übereinkommen in größtmöglichem Umfang umzusetzen;

U.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert haben, die Gremien, die das Übereinkommen gemäß Artikel 33 durchführen und überwachen sollen, noch nicht eingerichtet oder bestimmt haben; in der Erwägung, dass die Arbeit dieser Gremien – sofern sie bereits bestehen – und insbesondere der Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 durch den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen und das Fehlen einer belastbaren Rechtsgrundlage für ihre Bestimmung behindert wird;

V.  in der Erwägung, dass die Teilhabe am Arbeitsmarkt für Personen mit Behinderungen eine der wichtigsten Voraussetzungen ist und dass die Beteiligung dieser Menschen am Arbeitsmarkt nach wie vor schwierig ist und bei 58,5 % liegt, während sie bei Personen ohne Behinderungen 80,5 % beträgt, was bedeutet, dass viele Menschen mit Behinderungen kein unabhängiges, aktives Leben führen können;

W.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen ohne Behinderung bei 65 % und jene von Frauen mit Behinderungen bei 44 % liegt; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung häufig gegenüber Männern mit Behinderungen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt haben; in der Erwägung, dass Mobilitätshindernisse und eine größere Abhängigkeit von Familienangehörigen und Pflegepersonal überwunden werden müssen, um die aktive Teilhabe von Frauen mit Behinderungen an Bildung, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben der Gemeinschaft zu fördern;

X.  in der Erwägung, dass eine bezahlte Anstellung für Menschen mit Behinderungen entscheidend dazu beiträgt, dass sie ein unabhängiges Leben führen und Familie und Haushalt unterstützen können; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen oftmals unterbezahlt sind; in der Erwägung, dass diese schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe einem erhöhten Risiko der Armut und sozialen Ausgrenzung ausgesetzt ist;

Y.  in der Erwägung, dass die EU als Vertragsstaat des VN-Übereinkommens verpflichtet ist, für eine enge Einbindung und aktive Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen im Rahmen der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens und aller Beschlussfassungsverfahren betreffend Fragen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen zu sorgen;

Z.  in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Sparmaßnahmen zu Einschnitten bei den Sozialdiensten, der Unterstützung von Familien und den gemeindenahen Diensten geführt haben und unverhältnismäßig große negative Auswirkungen auf den Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien, hatten;

AA.  in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zurückgezogen hat;

AB.  in der Erwägung, dass Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung in der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nicht ausdrücklich untersagt werden;

AC.  in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Hausangestellten und Pflegekräften, insbesondere im Familienumfeld, aufgrund demografischer und gesellschaftlicher Veränderungen steigt; in der Erwägung, dass die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen in der Regel von den Frauen in der Familie übernommen wird, was in vielen Fällen zu deren Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt führt;

AD.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Union in seinen abschließenden Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union empfiehlt, in ihren Programmen und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter den Belangen von Menschen mit Behinderungen und im Rahmen ihrer Strategien für behinderte Menschen der Geschlechterperspektive Rechnung zu tragen sowie Fördermaßnahmen auszuarbeiten, einen Überwachungsmechanismus zu entwickeln und die Erhebung von Daten und Forschung in Bezug auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu finanzieren; in der Erwägung, dass der Ausschuss der EU ferner empfiehlt, für einen wirksamen Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu sorgen, sicherzustellen, dass die Strategie für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben den Bedürfnissen von Kindern und Erwachsenen mit Behinderungen und ihrer Betreuer Rechnung trägt, und Maßnahmen zur Senkung der hohen Arbeitslosigkeit bei Menschen mit Behinderungen, von denen die meisten Frauen sind, zu ergreifen;

AE.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer am 13. Dezember 2011 angenommenen Antwort auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“(21) festgestellt hat, es müsse sichergestellt werden, dass eine ununterbrochene Kette barrierefreier Dienstleistungen (in den Bereichen Verkehr, Unterkunft, Verpflegung und Attraktionen) besteht, und dass die Kommission zu diesem Zweck mit Maßnahmen begonnen hat, mit denen für die Belange von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen sensibilisiert wird, die diesbezüglichen Qualifikationen in der Tourismusbranche verbessert werden sollen und schließlich auch die Qualität der Tourismuseinrichtungen gesteigert werden soll;

AF.  in der Erwägung, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, funktionalen Beeinträchtigungen und eingeschränkter Mobilität in den Bereichen Verkehr, Mobilität und Tourismus mit entsprechenden Innovationsmöglichkeiten für Verkehrsunternehmen und Mobilitätsdienste einhergehen, was beiden Seiten insofern zum Vorteil gereichen kann, als diese Dienste sowohl Menschen mit jedweder Art von Behinderung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Blinde, Gehörlose und Hörbehinderte, Personen mit Autismus-Spektrum-Störungen, Personen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen) als auch allen übrigen Nutzern nach dem Konzept „Design für alle“ zugutekommen;

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen

1.  weist erneut darauf hin, dass die vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen nicht nur ein Anrecht und eine bedarfsgerechte Begünstigung der Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt von Vorteil ist, da diese von den Eigenschaften und vielfältigen Fähigkeiten dieser Personen profitieren kann;

2.  betont, dass alle Menschen mit Behinderungen das Recht haben, in einer Gesellschaft zu leben, in der sie gleiche Chancen wie andere haben, sodass ihre vollständige Inklusion und Teilhabe in der Gesellschaft sichergestellt sind;

3.  betont, dass die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft, unabhängig vom sozioökonomischen, politischen oder kulturellen Status eines Landes, nicht nur eine Frage der Entwicklung, sondern auch eine Frage der Menschenrechte ist;

4.  betont, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen mit dem zunehmenden Durchschnittsalter der Bevölkerung ansteigt;

5.  ist der Ansicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, was die Achtung und Förderung der Menschenrechte anbelangt; begrüßt, dass zum ersten Mal durch ein VN-Vertragsorgan überprüft wurde, ob die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich Menschenrechte nachkommt; vertritt die Auffassung, dass die 2015 veröffentlichten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen über die Durchführung des VN-Übereinkommens durch die EU ein wichtiges Zeichen des Engagements der EU für Gleichheit und die Achtung der Menschenrechte darstellt und Hinweise für rechtliche und politische Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereichen der EU enthält;

6.  unterstützt die Ergebnisse und Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und hält es für erforderlich, dass die Organe und Mitgliedstaaten der EU bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen, Programme und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter den Belangen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und im Rahmen ihrer Strategien für Menschen mit Behinderungen der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen; fordert die Einrichtung von Mechanismen zur regelmäßigen Überwachung der Fortschritte;

7.  fordert Parlament, Rat und Kommission auf, die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig umzusetzen und sicherzustellen, dass das Übereinkommen bei allen zukünftigen Rechtsvorschriften eingehalten wird;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen gemäß dem VN-Übereinkommen und dem Fakultativprotokoll notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen;

9.  bedauert zutiefst, dass die EU im Rahmen ihrer Vorbereitungen für den Überprüfungsprozess durch den Ausschuss der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2015 und der Ausarbeitung des Fortschrittsberichts keine Organisationen konsultiert hat, die Menschen mit Behinderungen vertreten; fordert, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, als unabhängige Teilnehmer einen aktiven Beitrag zu den Sitzungen dieses Ausschusses leisten, und zwar auch durch die Teilnahme an offiziellen EU-Delegationen für künftige Überprüfungen;

10.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen echten strukturierten Dialog zwischen der EU und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, auszuarbeiten und vorzulegen, wobei ausreichende Mittel für eine umfassende und gleichberechtigte Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen vorzusehen sind;

11.  betont, dass es einer systematischen, engen Konsultation zwischen den Vertretern von Organisationen für Menschen mit Behinderungen, den politischen Entscheidungsträgern, der Unternehmenswelt und anderen einschlägigen Interessenträgern bedarf, was neue Initiativen und die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen und Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Kultur, Sport und Jugend angeht;

12.  fordert, die bestehenden Gleichstellungsstellen zu stärken, damit sie dazu beitragen können, das Übereinkommen durchgängig zu berücksichtigten und seine Umsetzung zu fördern und zu überwachen; weist die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass eine wirkliche Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erforderlich ist, insbesondere mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

13.  fordert die EU auf, das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren;

14.  fordert eine umfassende Querschnittsüberprüfung der bereits bestehenden und auch der künftigen EU-Rechtsvorschriften und -Finanzierungsprogramme, einschließlich in künftigen Programmplanungszeiträumen, im Hinblick auf die uneingeschränkte Einhaltung des VN-Übereinkommens, indem Behindertenorganisationen und die Mitglieder der EU-Struktur für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des VN-Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („EU-Struktur“) konstruktiv eingebunden werden und das Thema Behinderung bei allen legislativen Maßnahmen und -strategien berücksichtigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Thema Behinderung in alle Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Strategien gleichermaßen einzubringen;

15.  fordert, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in die sozioökonomische Gesamtstrategie der EU integriert werden, insbesondere in die Strategie Europa 2020 und in das Europäische Semester; empfiehlt, einen „Pakt für Menschen mit Behinderungen“ zu schließen, damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Initiativen der EU durchgängig Berücksichtigung finden;

16.  fordert die Kommission auf, in Bezug auf das Europäische Semester bei der Bewertung der sozialen Lage in den Mitgliedstaaten (Länderberichte und länderspezifische Empfehlungen) im Rahmen der gemeinsamen Verpflichtung der EU, ein barrierefreies Europa zu erschaffen, ihr Augenmerk auch auf die Lage von Menschen mit Behinderungen zu richten;

17.  vertritt die Auffassung, dass die Organe der EU – insbesondere Parlament, Rat und Kommission – tätig werden sollten und bei allen geltenden und zukünftigen Rechtsvorschriften tatsächlich prüfen sollten, ob die Menschenrechte geachtet werden und das Übereinkommen vollständig eingehalten wird;

18.  fordert die Kommission auf, mit Blick auf die abschließenden Bemerkungen eine Liste mit Rechtsvorschriften vorzulegen, um eine Aktualisierung der Zuständigkeitserklärung vorzuschlagen, die regelmäßig unter formaler Einbindung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und des Parlaments zu wiederholen ist;

19.  fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang den Bedarf für einen EU-Rahmen zu prüfen, der Menschen mit Behinderungen die wirksame Umsetzung ihrer Rechte garantieren und persönliche Unabhängigkeit, Barrierefreiheit, Zugang zu Beschäftigung, soziale Inklusion und eine unabhängige Lebensführung sowie die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung fördern würde;

20.  teilt die Bedenken des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, wonach der Europäischen Union eine klare Strategie zur Durchsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fehlt;

21.  fordert die Organe auf, im Hinblick auf Integrationsmaßnahmen vorbildlich zu handeln;

22.  fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu nutzen, um eine umfassende, gleichstellungsorientierte EU-Strategie für das VN-Übereinkommen für Menschen mit Behinderungen mit einem klaren Zeitrahmen für die Umsetzung sowie mit konkreten, präzisen Bezugswerten und Indikatoren auszuarbeiten, die auch Zusagen in Bezug auf das auswärtige Handeln umfasst;

23.  bedauert, dass Menschen mit Behinderungen auch heute noch diskriminiert und ausgegrenzt werden; fordert die Kommission auf, möglichst große Synergieeffekte zwischen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu erzielen, unter anderem durch die Angleichung und Umsetzung des Rechtsrahmens sowie durch kulturelle und politische Maßnahmen, damit anerkannte Rechte in vollem Umfang wahrgenommen und wirksam ausgeübt werden können;

24.  fordert die Kommission auf, eine Klarstellung in Bezug auf die weit gefasste Definition von Behinderung auf EU-Ebene vorzunehmen;

25.  fordert die Kommission auf, den Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen zu überprüfen, um hierbei die sozialen Verpflichtungen zu betonen, aber auch um die Möglichkeiten und Vorteile herauszustreichen, die Investitionen in hochwertige Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderungen mit sich bringen;

26.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Folgenabschätzung zu überprüfen und entsprechend anzupassen, um eine vollständigere Fragenliste aufzunehmen und so für eine bessere Vereinbarkeit mit dem VN-Übereinkommen zu sorgen;

Spezifische Rechte

27.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick darauf, einer Viktimisierung vorzubeugen, auf, Schritte zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung zu unternehmen, einschließlich von mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziierung sowie von intersektioneller Diskriminierung auf der Grundlage einer Behinderung, wobei Frauen und Kinder mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit komplexem Hilfsbedarf, einschließlich Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen, sowie Personen, deren Behinderungen sich im Lauf der Zeit verändern, besonders zu berücksichtigen sind;

28.  bedauert, dass der Rat den im Jahr 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung noch immer nicht verabschiedet hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, dies so bald wie möglich nachzuholen;

29.  fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen durchgehend zu berücksichtigten, und zwar auch im Rahmen der nächsten Agenda für die Rechte des Kindes, und dafür zu sorgen, dass Mädchen und Jungen sowie Organisationen, die diese vertreten, im Hinblick auf alle Maßnahmen, die sie betreffen, konsultiert werden und ihnen hierbei entsprechend ihrer Behinderung und ihrem Alter angemessene Hilfe zur Verfügung gestellt wird;

30.  hebt hervor, dass die Rechte von Kindern mit Behinderungen nur geschützt werden können, wenn ihre Familien angemessene Unterstützung erhalten, und zwar durch die Stärkung und den Ausbau der Rechtsinstrumente, die der EU zur Verfügung stehen, beispielsweise das Instrument zur Verlängerung des Elternurlaubs für Eltern von Kindern mit Behinderungen;

31.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen mit Behinderungen das Recht auf Freizügigkeit, das allen EU-Bürgern zusteht, wahrnehmen können, indem sie in aktuelle und künftige Rechtsvorschriften Bestimmungen aufnimmt, wonach diesen Menschen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit Chancengleichheit, Grundrechte, gleicher Zugang zu Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt und dieselben Rechte und Pflichten beim Zugang zu sozialer Sicherheit wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie versichert sind, garantiert werden; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, mit Blick auf die Geschlechtergleichstellung bei der Beschäftigung die Bestimmungen der Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54/EG) uneingeschränkt einzuhalten;

32.  hält es für erforderlich, zugewanderte Frauen und Mädchen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen geeignete Erwerbsmöglichkeiten eröffnen würden;

33.  hebt hervor, dass mit Blick auf ein eigenständiges und unabhängiges Leben für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Frauen, (individuell angepasste oder öffentliche) Betreuung eine wesentliche Unterstützung wäre – und zwar für die Betroffenen selbst und auch für deren Familien –, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildungs- und Ausbildungsstätten eröffnen und sie auch in Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützen würde;

34.  weist erneut darauf hin, dass gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen im privaten und institutionellen Umfeld vorgegangen werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsdienste für Frauen und Mädchen mit Behinderungen jeglicher Art einzurichten; empfiehlt der Europäischen Union, als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) beizutreten;

35.  verweist auf die Bedeutung des Grundrechts von Menschen mit Behinderungen auf Teilnahme an den politischen Prozessen und der Beschlussfassung in Bezug auf Behinderungen auf allen Ebenen, wie es im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hervorgehoben wird; hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen, einschließlich der marginalisierten und gefährdeten Gruppen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, die Möglichkeit und das Recht gegeben werden muss, sich an Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen, damit ihre Interessen und Rechte zum Ausdruck kommen und unterstützt und geschützt werden, wodurch eine wirklich grundlegende Geschlechterperspektive zur Geltung kommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, hinreichend angepasste Dienste und Einrichtungen bereitzustellen, mit denen ihre aktive Mitwirkung und Teilhabe gestärkt würde, und in unterstützende und anpassungsfähige Technologien und die digitale Inklusion zu investieren;

36.  fordert die Organe der EU auf, das Leben von Frauen mit Behinderungen durch wirksame Maßnahmen zu verbessern und dabei die Empfehlungen des VN-Ausschusses zu dem Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens durch die Europäische Union zu berücksichtigen;

37.  ist besorgt darüber, dass in erster Linie Frauen für die Erziehung von Kindern mit Behinderungen verantwortlich sind;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig Aufklärungsarbeit zu leisten, was das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angeht, und Vorurteile zu bekämpfen sowie darauf hinzuwirken, dass Menschen mit Behinderungen mehr Verständnis entgegengebracht wird, sodass bei der Beschlussfassung ihren realen Bedürfnissen Rechnung getragen wird;

39.  unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, die Gesellschaft für die Schwierigkeiten zu sensibilisieren, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sowie darauf, Menschen mit Behinderungen stärker für ihr Potenzial und den Beitrag zu sensibilisieren, den sie leisten können, und zwar unter anderem über spezifische Bildungsprogramme in Schulen; betont, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deshalb so wichtig ist, weil es das Potenzial aufweist, die kulturellen Einstellungen zu ändern, indem anerkannt wird, dass Menschen durch soziale und wirtschaftliche Hindernisse behindert werden und nicht durch die Behinderung selbst;

40.  fordert die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, Strategien für die Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten und Schulungen für das Personal von Verkehrs- und Tourismusbetrieben zu unterstützen, mit denen es für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert und deren Gleichstellung gefördert werden soll, und die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den im Bereich der Behinderungen tätigen europäischen Vereinigungen und den für Verkehrsangelegenheiten zuständigen öffentlichen und privaten Stellen zu fördern; fordert nachdrücklich, dass Schulungsmaterial auch in barrierefreien Formaten verfügbar gemacht wird;

41.  betont, dass Flugpersonal gründlich geschult werden muss, damit die Fluggesellschaften angemessene Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen können; betont, dass insbesondere darauf Wert gelegt werden sollte, dass das Flugpersonal angemessen mit Rollstühlen umgehen kann, damit sie nicht beschädigt werden;

42.  begrüßt den Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt(22) zur Barrierefreiheit und setzt sich für seine zügige Annahme ein, um für die Barrierefreiheit von Waren und Dienstleistungen einschließlich der Gebäude, in denen diese Dienste angeboten werden, in Verbindung mit einem wirksamen und barrierefreien nationalen Durchsetzungs- und Beschwerdemechanismus zu sorgen; weist darauf hin, dass es eines ganzheitlichen Ansatzes zur Barrierefreiheit bedarf und dass Maßnahmen getroffen werden müssen, damit das Recht auf Barrierefreiheit, wie es in Artikel 9 des VN-Übereinkommens verankert ist, für Menschen mit jeglicher Art von Behinderung gewährleistet wird;

43.  betont, dass dieser EU-Rechtsakt zur Barrierefreiheit erlassen werden muss, da ihm entscheidende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, sämtliche Probleme im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit für Personen mit eingeschränkter Mobilität in den Bereichen Verkehr, Mobilität und Tourismus anzugehen, und damit die Verkehrsdienste im Luft-, Kraftomnibus-, Schienen- und Schiffsverkehr, insbesondere in Bezug auf Umstiege und den stufenlosen Zugang zu allen öffentlichen U-Bahnen und Eisenbahnen, die entsprechenden Websites, die entsprechenden Dienste für mobile Geräte sowie für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten eingesetzte intelligente Fahr- und Flugscheinsysteme, Echtzeitinformationssysteme, Selbstbedienungsterminals, Fahrscheinautomaten und Fluggastabfertigungsgeräte von Menschen mit Behinderungen vollständig barrierefrei genutzt werden können;

44.  stellt fest, dass es für kleine und mittlere Unternehmen vorteilhafter sein dürfte, einheitliche Anforderungen seitens der EU zu erfüllen, als sich an voneinander abweichende länderspezifische Vorschriften anpassen zu müssen; bedauert jedoch, dass Tourismusprodukte und grenzübergreifende Tourismusdienstleistungen nicht unter den Vorschlag für den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit fallen; hebt hervor, dass in Bezug auf Tourismuseinrichtungen und -dienstleistungen auf EU-Ebene keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, mit denen die Unterkunftsklassifizierung unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitskriterien schrittweise angeglichen würde;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Entwicklung, insbesondere in Hinblick auf die Barrierefreiheit neuer und innovativer Technologien für Menschen mit Behinderungen, verstärkt zu fördern;

46.  fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung künftiger Rechtsvorschriften, dort wo dies angebracht ist, etwa bei der Digitalen Agenda, zu berücksichtigen, dass Barrierefreiheit im IKT-Bereich ebenso von Belang ist wie in der physischen Umwelt;

47.  legt den Mitgliedstaaten nahe, in Anwendung des Grundsatzes der Barrierefreiheit dafür zu sorgen, dass bei bestehenden und neuen Bauvorhaben, an Arbeitsplätzen und insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (etwa öffentlich finanzierten Schulgebäuden) das sogenannte universelle Design eingesetzt wird;

48.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um eine eindeutige und wirksame Richtlinie über die Barrierefreiheit der Websites öffentlicher Einrichtungen vorzulegen, die einen breitgefassten Anwendungsbereich und einen robusten Durchsetzungsmechanismus vorsieht, die im Einklang mit dem Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht und durch die dafür gesorgt wird, dass die 80 Millionen Menschen mit Behinderungen und die 150 Millionen älteren Menschen, die in der EU leben, den gleichen Zugang zu Websites und öffentlichen Online-Diensten haben;

49.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die EU-weite Notrufnummer 112 uneingeschränkt barrierefrei und verlässlich ist und dass sowohl auf nationaler Ebene als auch beim Roaming der neueste Stand der Technik zum Einsatz kommt – insbesondere für schwerhörige und gehörlose Mitbürger –, wodurch unnötige Todesfälle und Verletzungen verhindert werden; betont, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen durchgeführt werden müssen, mit denen unter anderem für Kompatibilität zwischen den Mitgliedstaaten und barrierefreie nationale Notfallstellen gesorgt wird;

50.  erwartet, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Patienten mit Behinderungen und deren Pflegepersonen umfassenden Zugang zu elektronischen und mobilen Gesundheitsdiensten, -anwendungen und -geräten haben, einschließlich der Notrufnummer 112, die europaweit leicht nutzbar sein muss, und des Advanced-Mobile-Location-Systems (AML) zur Ortung des Mobiltelefon-Standorts bei einem Notruf, und fordert außerdem, dass das Potenzial der Telemedizin besser genutzt wird und sich in diesem Zuge der Zugang und die Versorgung verbessern;

51.  betont, dass die Unterstützung und die spezifischen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Kinder, in humanitären Zusammenhängen ausgebaut werden müssen, und fordert die Kommission auf, Investitionen und Finanzmittel zugunsten von Menschen mit Behinderungen in Notsituationen, einschließlich von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, zu erfassen;

52.  betont, dass anhaltende Konflikte und Naturkatastrophen ebenfalls Faktoren sind, die zur wachsenden Anzahl von Menschen mit Behinderungen beitragen;

53.  unterstützt die Empfehlungen der Sachverständigen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen an die EU, die Barrierefreiheit und Inklusion zu verbessern, um in Gefahrensituationen und Notfällen zu einem menschenrechtsbasierten Ansatz zu Behinderungen zu gelangen, unter anderem durch die Umsetzung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030; drängt darauf, dass die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik der EU stets berücksichtigt werden, da sie doppelt diskriminiert werden; betont, dass diese Maßnahmen auf die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen abgestimmt sein sollten und der Anforderung, bedarfsgestützte angemessene Vorkehrungen zu treffen, Rechnung getragen werden sollte; regt an, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf humanitäre Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union auch künftig durchgängig zu berücksichtigen;

54.  fordert die EU auf, hinsichtlich der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung des Sendai-Rahmens und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gegenüber ihren Partnerländern, regionalen Organisationen und auf globaler Ebene die Führungsrolle zu übernehmen;

55.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2015 zu einem den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Katastrophenmanagement und dem Sendai-Rahmen einen Durchführungsplan anzunehmen;

56.  bekräftigt, dass die Schlussfolgerungen des Rates zu einem den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Katastrophenmanagement über das Katastrophenschutzverfahren der Union und in den Mitgliedstaaten integriert werden müssen; fordert, dass Menschen mit Behinderungen, Notfall- und Katastrophenschutzdienste für Katastrophenvorsorgeinitiativen sensibilisiert und Menschen mit Behinderungen während des Wiederaufbaus nach einer Katastrophe psychologisch betreut werden;

57.  hebt hervor, dass es wichtig ist, Menschen mit Behinderungen in Nachkrisensituationen besondere Unterstützung zukommen zu lassen;

58.  stellt fest, dass die schwachen Glieder der Gesellschaft noch stärker ausgegrenzt werden, wenn sie eine Behinderung haben, und betont, dass sich die Organe der EU und die Mitgliedstaaten wesentlich stärker darum bemühen sollten, allen Personen mit Behinderungen – auch Staatenlosen, Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylsuchenden und Angehörigen von Minderheiten – die ihnen zustehenden Rechte und Dienstleistungen in vollem Umfang zu garantieren; hebt hervor, dass im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik der EU Behinderungen durchgängig berücksichtigt werden müssen;

59.  fordert die Kommission und den Rat auf, Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 11 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen, wenn sie Vorschläge zur Lösung des Flüchtlingsproblems oder für Finanzierungs- und andere Fördermaßnahmen unterbreiten;

60.  betont, dass die Europäische Union angemessene Maßnahmen ergreifen sollte, um dafür zu sorgen, dass alle Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit verloren haben, alle ihre in den Verträgen und Rechtsvorschriften der EU verankerten Rechte ausüben können, wie etwa das Recht auf Zugang zu Gerichten, zu Waren und Dienstleistungen sowie zu Bankdienstleistungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung, und dass sie ihr Wahlrecht und ihre Rechte als Verbraucher wahrnehmen können;

61.  stellt fest, dass sich das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als erfolgreiches und wichtiges Instrument erwiesen hat, um Rechtsreformen voranzubringen und von den Mitgliedstaaten einzufordern, dass sie erneut überprüfen, wie Menschen mit Behinderungen wahrgenommen werden; bedauert jedoch, dass Menschen mit Behinderungen in strategisch bedeutsamen Bereichen wie dem Strafrecht und der politischen Teilhabe immer noch vor schwierigen Herausforderungen stehen; hält es für vordringlich, dass alle Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt und vollständig barrierefrei am politischen Leben teilhaben können; stellt fest, dass diese Teilhabe mehr bedeuten muss als den rein physischen Zugang zum Zweck der Stimmabgabe und dass damit ein breit gefächertes Angebot an Initiativen verbunden sein sollte, mit denen allen Bürgern der demokratische Prozess zugänglich gemacht wird; ist der Ansicht, dass dazu unter anderem zählt, dass Wahlunterlagen in Gebärdensprache, Brailleschrift und leicht verständlicher Sprache zur Verfügung stehen, die notwendige Unterstützung für Menschen mit Behinderung bei der Stimmabgabe umfassend bereitgestellt wird, nach Möglichkeit die Briefwahl und das Vollmachtstimmrecht gefördert werden, Hindernisse für Bürger mit Behinderungen, die sich zur Wahl stellen möchten, abgebaut werden und Maßnahmen zur Prüfung der geltenden Regelungen bezüglich der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit und ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Einzelnen, uneingeschränkt am demokratischen Prozess teilzuhaben, ergriffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere im Fall von Menschen mit Behinderungen die Bestimmungen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, in den Richtlinien 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und insbesondere in der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs niedergelegt sind;

62.  bedauert zutiefst, dass viele Staaten nach wie vor mittels gerichtlicher Maßnahmen Personen mit herabgesetzten geistigen Fähigkeiten die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit verweigern oder sie ihnen gegenüber einschränken; fordert die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlossen an den Sachverhalt der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit heranzugehen und anstelle der automatischen Ausgrenzung einer unterstützenden Eingliederung den Vorrang zu geben;

63.  ist besorgt über die Schwierigkeiten, auf die Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gerichten immer noch stoßen; weist darauf hin, dass der Zugang zu Gerichten ein wesentliches Grundrecht und ein zentraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden, um alle Verfahrensschritte für solche Menschen zugänglich zu gestalten und die Verfahren an sie anzupassen; ist der Auffassung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in das EU-Programm „Justiz“ 2014–2020 spezifische Fortbildungsprogramme zu dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einzubeziehen; schlägt vor, dass die Gerichte der EU ihre internen Vorschriften und Anweisungen so anwenden sollten, dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Gerichten erleichtert wird und dass die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Justiztätigkeit ebenfalls berücksichtigt werden;

64.  erkennt an, dass das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen auf vielfache Weise funktional zur Umsetzung und Unterstützung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitragen kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es die Kommission versäumt hat, zu der Entschließung des Parlaments vom 18. Dezember 2008 „mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen“(23) Folgemaßnahmen zu ergreifen;

65.  betont, dass Kinder mit Behinderungen in der Schule, zu Hause oder in Betreuungseinrichtungen häufiger Gewalt, Einschüchterungen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, hier stärker einzugreifen und Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen dadurch zu bekämpfen, dass gezielte Maßnahmen ergriffen und Unterstützungsdienste zugänglich gemacht werden;

66.  fordert die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen vorzubeugen, und diese Maßnahmen auf Familien, Gemeinschaften, Fachkräfte und Einrichtungen auszurichten; stellt fest, dass die Schule eine entscheidende Rolle spielt, was die Förderung der sozialen Inklusion angeht, und betont, dass angemessene Mechanismen notwendig sind, die die Inklusion in der Regelschule möglich machen und mit denen auch dafür gesorgt ist, dass Erzieher und Lehrkräfte angemessen darauf vorbereitet und darin geschult sind, Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen zu erkennen und darauf zu reagieren;

67.  fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass Zwangsbehandlungen und -einweisungen gemäß den neuesten internationalen Normen rechtlich nicht zulässig sind;

68.  drängt darauf, dass dem Grundsatz der Freizügigkeit der Menschen mit Behinderungen in der EU Geltung verschafft wird, indem alle noch bestehenden Hindernisse beseitigt werden;

69.  fordert, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger für Menschen mit Behinderungen garantiert wird, was die gegenseitige Anerkennung ihrer Situation und sozialen Rechte (Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) durch die Mitgliedstaaten erforderlich macht;

70.  bedauert, dass der Rat es abgelehnt hat, Dokumente mit Bezug auf Behinderung in den Geltungsbereich der Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen;

71.  begrüßt das Pilotprojekt zum Europäischen Behindertenausweis; bedauert die geringe Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Projekt zum Europäischen Behindertenausweis, der mittels praktischer Maßnahmen Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen bei der Mobilität und der Anerkennung ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten schafft;

72.  betont, dass die vollständige Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen nur dann gewährleistet werden kann, wenn ihnen die Entscheidungsfreiheit darüber zugestanden wird, wie sie leben und ihr Potenzial am besten nutzen möchten, beispielsweise indem sie in stärkerem Maße etwa auf Pflegepersonen zurückgreifen;

73.  bedauert zutiefst, dass Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten unter katastrophalen Bedingungen in Einrichtungen untergebracht sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere ihr Artikel 3 über das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingehalten werden;

74.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sich der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen stärker anzunehmen und diesen Bedürfnissen konsequent Rechnung zu tragen, wenn EU-Verordnungen überarbeitet werden, beispielsweise jene über die Fahrgast- bzw. Fluggastrechte in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und (EG) Nr. 261/2004 über den Luftverkehr, Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über den Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über den Schiffsverkehr und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über den Kraftomnibusverkehr), und wenn Rechtsvorschriften geschaffen werden, beispielsweise über Fahr- bzw. Fluggastrechte bei multimodalen Reisen; betont, dass sich die EU im Jahr 2010 in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 einem barrierefreien Europa verschrieben hat;

75.  fordert die EU auf, die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Fahr- bzw. Fluggastrechte zu stärken und die Tätigkeit der für deren Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen zu harmonisieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die EU-Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen in den Bereichen Verkehr und Tourismus die Barrierefreiheit von Verkehrsträgern auf kommunaler, regionaler und gesamtstaatlicher Ebene (auch von Bussen und Taxis, im öffentlichen städtischen Personenverkehr und im Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf Bahnhöfen und Flughäfen und in Häfen) verbessert werden soll und die Hemmnisse für ein barrierefreies Europa abgebaut werden sollen, unter anderem durch die Stärkung der Befugnisse der Stellen, die gemäß den Rechtsvorschriften über Fahr- bzw. Fluggastrechte für deren Durchsetzung zuständig sind, damit alle Fahr- bzw. Fluggäste mit Behinderungen in der gesamten EU tatsächlich und in gleicher Weise ihre Rechte wahrnehmen können, auch in Bezug auf die Barrierefreiheit und die Normung, die Harmonisierung, technische Anforderungen und die Schaffung von Anreizen für Unternehmene;

76.  fordert die Kommission auf, die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure bei der Betreuung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität klarzustellen, insbesondere beim Umstieg zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, und dem Europäischen Parlament Informationen über die Mitwirkung von Verbänden für Menschen mit Behinderungen und die Aufgaben dieser Verbände bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Fahr- und Fluggastrechte zu übermitteln;

77.  hebt hervor, dass der barrierefreie Zugang zu Verkehrsdiensten, Fahrzeugen, Infrastruktur und intermodalen Knotenpunkten, vor allem in ländlichen Gebieten, entscheidend ist, wenn es gilt, diskriminierungsfreie Mobilitätssysteme einzuführen; betont in diesem Zusammenhang, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein müssen und dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um Verkehrsdienste und Tourismusdienstleistungen, Fahrzeuge und Infrastruktur barrierefrei zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass bei Maßnahmen im städtischen Umfeld und zur Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit jedweder Art von Behinderung für bis zu 10 % der Anpassungskosten die Fazilität „Connecting Europe“ in Anspruch genommen werden kann;

78.  fordert die Kommission auf, in ihrem jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der TEN-V-Mittel anzugeben, welche Fortschritte erzielt wurden und in welcher Höhe Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ und anderen Finanzierungsinstrumenten der EU für die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgerufen wurden; fordert die Kommission außerdem auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine stärkere Beteiligung an Projekten für die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gefördert wird, unter anderem auch Veranstaltungen zur Informations- und Wissensvermittlung, die sich an potenzielle Projektentwickler richten;

79.  erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, Maßnahmen im städtischen Raum zu finanzieren, wo häufiger Umstiege zwischen unterschiedlichen Verkehrsträgern notwendig sind und Menschen mit in bestimmter Weise eingeschränkter Mobilität die größten Schwierigkeiten haben;

80.  hebt hervor, dass umfassend barrierefreien Formaten in Strategien für digitalisierte Mobilitätsmärkte höchste Priorität beigemessen und dadurch für allen Personen mit jedweder Art von Behinderung der Zugang ermöglicht werden sollte, und zwar in verständlichen Sprachen bzw. in barrierefreien Formaten und mit barrierefreien Technologien, die für unterschiedliche Arten von Behinderungen geeignet sind, darunter Gebärdensprachen, Brailleschrift und unterstützte Kommunikationssysteme sowie andere barrierefreie Kommunikationsmittel, -modi und -formate eigener Wahl, beispielsweise leicht verständliche Sprache oder Piktogramme, Untertitel und personalisierte Textnachrichten für Reiseinformationen, Buchungs-, Fahrschein- und Flugscheinsysteme, wobei mehrere Sinne genutzt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Bezug auf Verkehrsmittel und -dienste geeignete Überwachungs- und Kontrollmechanismen einzuführen, damit in allen Mitgliedstaaten öffentliche Verkehrsmittel mit fahrzeuggebundenen Einstiegshilfen und mit Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen ausgestattet werden;

81.  betont, dass es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden sollte, sich über multimodale und grenzübergreifende Verkehrsverbindungen für eine Tür-zu-Tür-Beförderung zu informieren, zwischen den nachhaltigsten, kostengünstigsten und schnellsten Verbindungen zu wählen und die entsprechende Verbindung elektronisch zu buchen und zu bezahlen;

82.  fordert, dass Echtzeit-Reiseinformationen zur Verfügung gestellt werden, sodass sich Menschen mit Behinderungen vor Fahrtantritt über etwaige Störungen und alternative Reisemöglichkeiten informieren können;

83.  betont, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Informationen und Mitteilungen in barrierefreien Formaten und Technologien haben müssen, die an verschiedene Arten von Behinderungen angepasst sind, einschließlich Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzender und ersetzender Kommunikation und anderer barrierefreier Kommunikationsmittel, -methoden und -formen ihrer Wahl, darunter auch leicht verständliche Formate und Untertitelung; fordert die Kommission daher auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über barrierefreie Information und Kommunikation zu stärken; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss über den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken unverzüglich zu billigen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, kohärente und wirksame Maßnahmen umzusetzen, die den Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung tragen;

84.  weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Unabhängigkeit, Integration und Zugang zu einem inklusiven Bildungs- und Ausbildungssystem, zum gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie zu Erholung und Sport in den Artikeln 19, 24 und 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt ist; weist erneut darauf hin, dass dieses Recht geschützt ist, und zwar sowohl durch das Unionsrecht (vor allem durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte, nach dem Diskriminierungen, insbesondere wegen einer Behinderung, verboten sind) als auch auf der Grundlage des Grundsatzes der vollen und wirksamen und insbesondere auch demokratischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und ihrer Einbeziehung in diese (Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Maßnahmen zu stärken, mit denen erreicht werden soll, dass Menschen mit Behinderungen nicht nur ein wirksamer und gleichberechtigter Zugang zu Schlüsselbereichen wie etwa inklusiver, hochwertiger Bildung sowie Kultur und Sport, sondern auch zu außerschulischen Aktivitäten in den Bereichen Theater, Sprachen und Kunst gewährt wird; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der Bildung und Ausbildung in die Strategie Europa 2020 spezifisch auf Behinderungen ausgerichtete Indikatoren aufzunehmen;

85.  weist auf den Entwurf eines Allgemeinen Kommentars des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 24 – Recht auf inklusive Bildung – hin, in dem dessen normativer Inhalt, die Verpflichtungen der Staaten, sein Bezug zu anderen Bestimmungen des Übereinkommens und seine Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene ausgeführt werden;

86.  weist darauf hin, dass bei den auf junge Menschen ausgerichteten Programmen jungen Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

87.  weist darauf hin, dass die Bedürfnisse junger Menschen mit Behinderungen umfassend in die Jugendstrategien für den Zeitraum nach 2018 einfließen sollten;

88.  weist erneut darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen oft von Bildungs- und Ausbildungsangeboten ausgeschlossen werden oder ihnen häufig kein wirksamer Zugang zu derartigen Angeboten gewährt wird, zumal doch maßgeschneiderte Bildungs- und Ausbildungsprozesse, die dem Grad der Behinderung Rechnung tragen, notwendig sind, damit diese Menschen ihr soziales, wirtschaftliches und bildungsbezogenes Potenzial voll ausschöpfen können; betont, dass die Maßnahmen ergriffen werden sollten, die im Hinblick darauf notwendig sind, dass für alle Schüler und Studenten mit Behinderungen die angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, die sie für die Wahrnehmung ihres Rechts auf inklusive, hochwertige Bildung benötigen; legt den Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen und kommunalen Verwaltungen nahe, die Bildungsangebote und die Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung für alle einschlägigen, am nichtformalen und informellen Lernen beteiligten Interessenträger sowie auch deren Zugang zu IKT-Infrastrukturen zu stärken, um sie bei der Arbeit mit Lernenden mit Behinderungen zu unterstützen und gegen Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen, und zwar insbesondere gegenüber Personen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, vorzugehen;

89.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen anzunehmen, um der Segregation und Zurückweisung von Schülern und Studenten mit Behinderungen in Schulen und anderen Lerneinrichtungen entgegenzutreten, und fordert sie auf, ihnen Zugang zu angemessenen Vorkehrungen und zu der Unterstützung zu gewähren, die sie benötigen, damit sie als Lernende ihr volles Potenzial entfalten können; betont, dass Chancengleichheit nur erreicht werden kann, wenn das Recht auf inklusive Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen und in Bezug auf alle Bildungs- und Ausbildungsformen, darunter auch das lebenslange Lernen, gewährt wird und in der Folge auch die Anerkennung der Qualifikationen von Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist, und zwar insbesondere von Qualifikationen, die mithilfe eines unterstützenden Lernumfelds erlangt wurden, in dessen Rahmen Menschen mit Behinderungen ganz konkret Kompetenzen und Fertigkeiten erlangen können, mit denen sie ihre Behinderung bewältigen können; weist auf die technischen und finanziellen Mängel der Sonderpädagogikprogramme – insbesondere in den von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten – hin und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Lage verbessert werden kann;

90.  nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die in Bezug auf die Regulierung von Austauschprogrammen für Studenten erzielt worden sind, insbesondere im Rahmen von Erasmus+, indem für die Mobilität von Studenten und Mitarbeitern mit Behinderungen zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird, und besteht darauf, dass im Rahmen des gesamten Programms weitere spezifische Vorkehrungen getroffen werden; erkennt an, dass Schüler und Studenten mit Behinderungen in der Praxis nach wie vor mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind (was Einstellungen, Kommunikation, Architektur und Informationen usw. angeht); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an EU-Austauschprogrammen einzusetzen und die Sichtbarkeit und Transparenz der Möglichkeiten im Bereich der Mobilität zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf den Zugang von Studenten und Lehrenden mit Behinderungen zu Austauschprogrammen zu fördern;

91.  fordert, dass im Rahmen der Bildungssysteme kein Umfeld geschaffen wird, in dem die Lernenden stigmatisiert werden, etwa durch die Einteilung in weit gefasste Leistungsgruppen („Banding“) und separat lernende, hierarchische Leistungsgruppen („Streaming“), da dies Schüler und Studenten mit Behinderungen und insbesondere jene mit Lernschwierigkeiten beeinträchtigt;

92.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung eine auf Behinderung ausgerichtete Komponente aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Umsetzung dieser Richtlinie voranzutreiben, und zwar auch aus der Perspektive der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und deren Recht auf Information sowie darauf, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und Instrumente auch gleichberechtigt in Anspruch zu nehmen, zumal Letztere schon der Bevölkerung ohne Behinderung nur wenig bekannt sind;

93.  betont, dass eine starke Korrelation besteht zwischen einer Behinderung – wovon 15 % der Unionsbürger betroffen sind – und einem schlechten Gesundheitszustand, einschließlich Schwierigkeiten und stetiger Hindernisse beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, was dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Behinderungen infolge von Arzneimittelschäden, gesundheitlich nur unzureichend oder gar nicht versorgt werden; weist darauf hin, dass die Tatsache, dass kein ausreichender Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdiensten besteht, Menschen mit Behinderungen darin beeinträchtigt, auf der Grundlage von Inklusion und Gleichberechtigung ein unabhängiges Leben zu führen;

94.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass bei Menschen mit Behinderungen eine wesentlich höhere Quote von unzureichenden bzw. verweigerten Gesundheitsdiensten sowie auch von Zwangs- und Fehlbehandlungen zu verzeichnen ist, was darauf schließen lässt, dass die Angehörigen des Gesundheitswesens im Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Gesundheitsversorgung nicht ausreichend ausgebildet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung jener zu investieren, die beruflich mit der Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen befasst sind;

95.  betont, dass bei ärztlichen Eingriffen, für die eine Einwilligung erforderlich ist, die bewusste Einwilligung von Menschen mit Behinderungen eingeholt werden muss und dass daher alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die notwendig sind, damit diesen Menschen die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden und sie diese auch verstehen können; hebt hervor, dass sie ihre Einwilligung persönlich, vor dem Eingriff und in vollständiger Kenntnis der Sachlage geben müssen, dass Verfahren eingeführt werden müssen, mit denen die Einhaltung dieser Grundsätze sichergestellt wird, und dass vergleichbare und geeignete Maßnahmen auch für Menschen mit psychosozialen Behinderungen ergriffen werden müssen;

96.  fordert die Kommission auf, in ihre gesundheitspolitischen Instrumente und Maßnahmen Konzepte aufzunehmen, in deren Rahmen das Thema Behinderung Berücksichtigung findet, sodass ein Beitrag dazu geleistet werden kann, dass sich der Gesundheitszustand von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten im Zuge eines besseren physischen und sensorischen Zugangs sowie einer besseren Zugänglichkeit der Umwelt und einer entsprechenden Qualität und Erschwinglichkeit verbessert, wobei während der Konzipierung solcher Instrumente und Maßnahmen eine eingehende Konsultation von Menschen mit Behinderungen erfolgen sollte;

97.  weist erneut darauf hin, dass die reproduktiven Rechte zu den Grundfreiheiten zählen, die in der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm von 1993 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind, und weist darauf hin, dass dazu auch Folgendes zählt: das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen; das Recht auf umfassende Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit – einschließlich Familienplanung und Gesundheitsdiensten für Mütter –, Bildung und Information; das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung bei allen medizinischen Verfahren, d. h. auch bei Sterilisation und Abtreibung, und das Recht, nicht sexuell missbraucht und ausgebeutet zu werden;

98.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen dafür gesorgt wäre, dass alle Gesundheitsdienste und sonstigen Leistungen für Frauen mit Behinderungen, darunter auch alle Leistungen und Dienste in Bezug auf die reproduktive und die psychische Gesundheit, barrierefrei sind und dem Grundsatz der frei und in voller Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung der betroffenen Einzelperson entsprechen;

99.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Leitlinien anzunehmen, mit denen dafür gesorgt wäre, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Zugang zu allen Bildungs-, Informations- und Gesundheitsdiensten sowie auch zu allen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben und diese Dienste barrierefrei und altersgerecht gestaltet sind und dabei auch Gebärdensprachen, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck und weitere alternative Kommunikationsmethoden, -mittel und -formen zur Anwendung kommen;

100.  bekräftigt seine Auffassung, dass Frauen und Männern mit Behinderungen sowie ihren Familien spezifische Unterstützung – auch bei der Kinderbetreuung – bereitgestellt werden muss, damit sie ohne Einschränkungen „Mutter“ bzw. „Vater“ sein können;

101.  betont, dass Menschen mit Behinderungen in den Krankenversicherungssystemen nicht diskriminiert werden dürfen;

102.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, EU-weit geltende Leitlinien für die einzelstaatlichen Kontaktstellen auszuarbeiten, was die Bereitstellung barrierefreier Informationen für alle Patienten über die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten angeht, und dabei der besonderen Bedeutung von Patientenverbänden gerecht zu werden;

103.  legt der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Europäischen Referenznetzwerke in diesem Rahmen dabei zu unterstützen, die Ressourcen der Netzwerke und deren Expertise auf Behinderungen auszuweiten, bei denen es sich zwar nicht zwingend um seltene Behinderungen handelt, für die aber dennoch eine hoch spezialisierte Gesundheitsversorgung durch multidisziplinäre medizinische Fachkräfteteams und eine hohe Konzentration an Wissenskapital und Ressourcen erforderlich sind;

104.  betont, dass die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten und -produkten für Menschen mit Behinderungen verbessert werden muss; weist darauf hin, dass wirtschaftliche Barrieren sowie Kosten-Nutzen-Barrieren einer Verbesserung und der Realisierung einer solchen Zugänglichkeit im Wege stehen; ist der Auffassung, dass eine verstärkte Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Entwicklung von Produkten und Diensten im Gesundheitsbereich zu mehr Sicherheit und Zugänglichkeit derselben beitragen wird;

105.  hebt hervor, dass Menschen mit einer körperlichen Behinderung auch in digitalisierten Mobilitätsmärkten auf Probleme stoßen, und spricht sich für einen erleichterten Zugang für alle Personen mit jedweder Art von Behinderung aus, und zwar in verständlichen Sprachen bzw. in barrierefreien Formaten und mit barrierefreien Technologien, die für unterschiedliche Arten von Behinderungen geeignet sind, darunter Gebärdensprachen, Brailleschrift und ergänzende und ersetzende Kommunikation, sowie andere barrierefreie Kommunikationsmittel, -methoden und -formen, beispielsweise leicht verständliche Sprache, Untertitel und personalisierte Textnachrichten, insbesondere im Falle von Gesundheitsinformationen, wobei mehrere Sinne angesprochen werden sollten;

106.  legt der Kommission nahe, auch weiterhin darauf hinzuarbeiten, dass in höherem Maße Gesundheitsvorsorge und -förderung betrieben werden, damit die schwerwiegenden Ungleichheiten in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Leistungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, die besonders schutzbedürftigen Gruppen angehören, abnehmen;

107.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Erkrankungen, bei denen Gedächtnisverlust eine Rolle spielt, als Behinderung eingestuft werden;

108.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Schlüsselrolle von pflegenden Angehörigen angemessen Rechnung zu tragen und vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Pflege von Menschen mit Behinderungen auf die physische und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der pflegenden Angehörigen dafür zu sorgen, dass auch diese einen barrierefreien Zugang zu Gesundheitsdiensten haben;

109.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass beschäftigungsbezogene Rechte und Dienste, einschließlich angemessener Vorkehrungen im Rahmen der Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung, übertragbar sind und mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen, wie es in den Verträgen dargelegt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zu schaffen und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen anzunehmen, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern; stellt fest, dass die Sozialwirtschaft und die aufkommende digitale Wirtschaft das Potenzial bergen, Menschen mit Behinderungen einen Arbeitsplatz zu bieten;

110.  bekundet Besorgnis über die hohen Arbeitslosenquoten bei Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Behinderungen, im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung eines politischen Rahmens für die Teilhabe von Frauen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen mit versteckten Behinderungen, chronischen Krankheiten und Lernbehinderungen, am Arbeitsmarkt zu schaffen und zu fördern;

111.  zeigt sich besorgt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in der Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung nicht ausdrücklich als Form der Diskriminierung festgelegt wird; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Arten der eingegangenen Beschwerden vorzulegen und in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss;

112.  verweist auf die Vorteile, die entstehen können, wenn der Schwerpunkt nicht nur auf die Beschäftigung in Behindertenwerkstätten gelegt wird, sondern auch auf die Schaffung entsprechender Bedingungen, um Menschen mit Behinderungen in den sogenannten offenen Arbeitsmarkt zu integrieren; betont die Bedeutung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen staatlichen Stellen, Organisationen für Menschen mit Behinderungen, Unterstützungsdiensten, erfahrenen Arbeitgebern und anderen einschlägigen Akteuren;

113.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über Unternehmen der Sozial- und der Solidarwirtschaft die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen weiter zu fördern und diesen damit zu helfen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den neu aufgekommenen Markt für soziale Investitionen weiter zu fördern, indem die Instrumente eingesetzt werden, die im Rahmen der Initiative für soziales Unternehmertum geschaffen wurden, und das Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Initiative zu unterrichten;

114.  weist darauf hin, dass es zur Vermeidung der Entlassung von Menschen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, diesen das Recht einzuräumen, ihre Arbeit gemäß besonderen Bestimmungen zu verrichten; empfiehlt ferner, dass geeignete Kontrollen durchgeführt werden und eine Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen und den Unternehmen stattfindet, um die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen aus der Arbeitswelt zu verhindern und dafür zu sorgen, dass deren Potenzial voll zur Geltung kommt;

115.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Qualitätsrahmen für Praktika anzunehmen und Möglichkeiten für Berufsausbildungen und Fortbildungen von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schaffen und dabei angemessene Vorkehrungen und Zugangsbedingungen zu gewährleisten, um sozialen Schutz sicherzustellen und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

116.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen, die die Sparmaßnahmen auf den sozialen Schutz von Menschen mit Behinderungen gehabt haben, umzukehren und diesen Folgen künftig vorzubeugen; ;

117.  fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Armut, Gefährdung und sozialen Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien, insbesondere von Kindern und älteren Menschen mit Behinderungen, im Rahmen einer europäischen Säule sozialer Rechte vorzubeugen oder diese Phänomene zu mindern;

118.  fordert die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, bei Beihilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, gemeindenahen Dienstleistungen, Gesundheitsleistungen und Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung Kürzungen vorzunehmen, die nicht den Regelungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen und die das Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung noch weiter steigern dürften;

119.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und deren Familien auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, mit der viele Familien benachteiligter Personen konfrontiert sind, zu fördern, und zwar unter Heranziehung eindeutiger Indikatoren, auf deren Grundlage die erforderlichen Hilfeleistungen geregelt werden;

120.  betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 7 und Artikel 96 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) sicherzustellen haben, dass die Chancengleichheit, die Nichtdiskriminierung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und gefördert werden, und zwar bei der Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Allgemeinen und in den operationellen Programmen im Besonderen; fordert eine integrierte Herangehensweise an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen; fordert die Kommission daher auf, die Anwendung der allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Bezug auf die Thematik Nichtdiskriminierung und Behinderung genau zu überwachen; betont, dass bei der Auswertung der entsprechenden Daten zu bewerten ist, ob die geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Integration von Menschen mit Behinderungen angemessen sind, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln;

121.  fordert die politischen Entscheidungsträger auf kommunaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene nachdrücklich auf, eine effiziente Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen sicherzustellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass Diskriminierung verhindert wird und die entsprechenden Mittel aus den ESI-Fonds abgerufen bzw. in Anspruch genommen werden können, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen erhalten, und zwar neben einem barrierefreien Zugang zum Internet auch gleichberechtigt und in ausreichendem Maße einen barrierefreien Zugang zu geeigneten Wohnungen in örtlichen Gemeinschaften in allen Siedlungsräumen (also im ländlichen Raum, in dünn besiedelten Gebieten und in den Städten) und zu den für sie tätigen Einrichtungen; stellt allerdings fest, dass die Sozialpolitik und ihre Finanzierung vorwiegend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben;

122.  fordert die Kommission auf, sorgfältig darauf zu achten, ob der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds beachtet werden; hebt hervor, dass während der Programmplanungs- und Umsetzungsphase der operationellen Programme die Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion und von Maßnahmen gegen Diskriminierung zuständig sind, also auch Organisationen für Menschen mit Behinderungen, in die Partnerschaft einbezogen werden müssen, damit den Interessen und Belangen von Menschen mit Behinderungen tatsächlich Rechnung getragen wird; fordert nachdrücklich, dass bei der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds die Mindestnormen in den Bereichen Barrierefreiheit, Mobilität und Wohnen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen eingehalten werden, und hält dies für eine wichtige und anspruchsvolle Aufgabe, insbesondere für lokale und regionale Gebietskörperschaften;

123.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds der EU, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, und das Programm Kreatives Europa besser zu nutzen und dabei Organisationen für Menschen mit Behinderungen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene so weit wie möglich einzubinden; hebt zudem hervor, dass Menschen mit Behinderungen unbedingt in vollem Umfang Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, zu Erasmus+ sowie zur Jugendgarantie und zu den EURES-Initiativen haben müssen;

124.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz zu verbreiten, wonach öffentliche Auftraggeber im Rahmen der ESI-Fonds Bieter ausschließen können, die die Verpflichtung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen nicht erfüllen;

125.  begrüßt, dass in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen Ex-ante-Konditionalitäten zur sozialen Inklusion festgelegt sind und die Investitionspriorität auf den „Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten“ gelegt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fonds für die Deinstitutionalisierung einzusetzen und sie als Instrument zu nutzen, um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen;

126.  ist besorgt darüber, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds missbräuchlich dazu genutzt werden, Institutionalisierung zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Überwachung dieser Fonds im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und unter Einbeziehung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zu stärken; betont, dass die Grundsätze der Transparenz während des gesamten Verfahrens – von der Zuweisung der Mittel bis zu deren konkretem Einsatz – berücksichtigt werden müssen;

127.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem die ESI-Fonds und weitere einschlägige EU-Fonds eingesetzt werden, um hochwertige und bezahlbare Unterstützungsleistungen vor Ort für Jungen und Mädchen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, darunter stark hilfsbedürftige Personen, zu schaffen, eine Abkehr von der Unterbringung in Heimen zu unterstützen und einer weiteren Institutionalisierung vorzubeugen sowie inklusive Gemeinden und den Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung für Jungen und Mädchen mit Behinderungen zu fördern;

128.  ist der Ansicht, dass die Organe der EU in Betracht ziehen sollten, bestehende und zukünftige Finanzierungsquellen auch Organisationen zugänglich zu machen, die sich tatkräftig für Menschen mit Behinderungen einsetzen;

129.  fordert die Kommission auf, auch weiterhin auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen hinzuarbeiten und zu diesem Zweck für eine Reihe von Basisprojekten und -organisationen Unterstützung finanzieller Art bereitzustellen;

130.  fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des VN-Übereinkommens auch über die sie vertretenden Organisationen aktiv in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen; fordert nachdrücklich, dass den Ansichten, die von Menschen mit Behinderungen im Laufe dieser Prozesse geäußert werden, gebührend Rechnung getragen wird;

131.  bekräftigt, dass es wichtig ist, dass Menschen mit Behinderungen Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten und Beschränkungen dieser Rechte zur Verfügung stehen; nimmt den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Kenntnis, der den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde oder sehbehinderte Personen erleichtern soll, und bekräftigt seine Überzeugung, dass die EU befugt ist, diesen Vertrag zu schließen, ohne dass seine Ratifizierung von einer Änderung ihres Rechtsrahmens oder dem Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichtshofs abhängig ist; betont überdies in diesem Zusammenhang, dass das Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, damit der Vertrag von Marrakesch zügig ratifiziert wird;

132.  betont, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte dafür gesorgt werden sollte, dass durch diese Rechte geschützte Werke und Dienste für Menschen mit Behinderung in jedem Format zugänglich sind; weist darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, Legislativvorschläge über Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten und Beschränkungen dieser Rechte vorzulegen, damit Menschen mit verschiedenen Behinderungen Zugang zu Werken und Diensten haben, die durch diese Rechte geschützt sind;

133.  betont erneut, dass digitale Systeme für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, da diesen somit die Teilhabe an allen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens ermöglicht wird, und empfiehlt, dass weiter geprüft wird, inwiefern umgebungsgestützte Technologien im Bereich der Bildung eingesetzt werden können; erkennt an, dass ein unverhältnismäßiger Anteil von Menschen mit Behinderungen derzeit das Internet nicht nutzt und von digitalen Entwicklungen ausgeschlossen ist und dass diesen Menschen daher Informationen und Chancen sowie der Erwerb neuer Fähigkeiten und der Zugang zu wichtigen Diensten vorenthalten bleiben; fordert die Rechtsetzungsinstanzen auf einzelstaatlicher Ebene und auf der Ebene der EU daher auf, im Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den digitalen Binnenmarkt Bestimmungen über die Zugänglichkeit festzulegen, das Thema barrierefreie digitale Inhalte im Rahmen aller einschlägigen Maßnahmen zu berücksichtigen, Schulungsprogramme für Beauftragte für den Bereich Digitales („Digital Champions“) auf kommunaler Ebene einzuleiten, damit mehr Menschen mit Behinderungen das Internet nutzen, und Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyber-Kriminalität und Cyber-Mobbing zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellen Materialien darstellen, und eine verpflichtende, der konkreten Behinderung Rechnung tragende Ausnahme in Bezug auf das Urheberrecht zu prüfen, wenn Materialien für Menschen mit Behinderungen genutzt werden und die Nutzung im direkten Zusammenhang mit der Behinderung steht und zu nichtgewerblichen Zwecken erfolgt, fordert, dass in Bezug auf die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen bei allen Maßnahmen der EU ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt wird;

134.  weist darauf hin, dass Sport ein überaus nützliches Instrument im Zusammenhang mit sozialer Inklusion ist, da er Möglichkeiten zur Interaktion und zur Erlangung sozialer Fähigkeiten bietet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 30 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen spezifische Programme einzuleiten, durch die sich die Barrierefreiheit von Sportaktivitäten und -veranstaltungen für Menschen mit Behinderungen verbessert; stellt fest, dass es sich bei dem Recht auf uneingeschränkten Zugang zu kulturellen Aktivitäten oder auch Freizeitaktivitäten um ein grundlegendes Recht handelt, und fordert die Kommission daher auf, den Zugang zu entsprechenden Veranstaltungen, Örtlichkeiten, Gütern und Dienstleistungen – auch aus dem audiovisuellen Bereich – zu verbessern; begrüßt die Initiativen, die darauf abzielen, dass – insbesondere audiovisuelle – Werke mit angepassten Untertiteln oder Audiodeskription versehen werden, damit sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind;

135.  ist der Ansicht, dass für Menschen mit Behinderungen digitale Instrumente entwickelt werden sollten, die zur Integration von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen beitragen können, und dass für Menschen mit Behinderungen Plattformen für die Telearbeit, für die umschichtig organisierte Arbeit mehrerer Mitarbeiter in ein und demselben Büro („Hot-Desking“) und für die zeitlich flexible Nutzung großer offener Arbeitsräume durch unabhängig voneinander tätige Personen oder Unternehmen („Co-Working“) geschaffen werden sollten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass hochwertige Lehrmittel und hochwertige Sportanlagen in Schulen an die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen angepasst werden sollten und dass es in jedem Mitgliedstaat ein nationales und regionales strategisches Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen geben sollte, das konkrete Maßnahmen enthält, mit denen die Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt werden;

136.  weist darauf hin, dass dem Thema Behinderung im Rahmen der Projekte des Unterprogramms MEDIA des Programms Kreatives Europa besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und in diesem Zusammenhang die bildende Wirkung von Filmen und Festivals hervorgehoben werden sollte;

137.  betont nochmals, dass Barrierefreiheit von großer Bedeutung ist, wenn es darum geht, das touristische Angebot in Europa für Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang nutzbar zu machen;

138.  betont, dass bei Tourismusdiensten den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden muss und beispielsweise Informationen und Kommunikationsmittel sowie Einrichtungen wie Zimmer, Bäder, Toiletten und andere Innenräume leicht zugänglich sein müssen;

139.  bekräftigt, dass der Grundsatz „Tourismus für alle“ der Dreh- und Angelpunkt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Tourismus auf nationaler, regionaler, kommunaler oder europäischer Ebene sein sollte; weist darauf hin, dass die Tourismusdienstleister die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und Maßnahmen zur Anpassung der Strukturen und zur entsprechenden Schulung des Personals fördern sollten;

Spezifische Verpflichtungen

140.  fordert die Ausarbeitung von auf den Menschenrechten basierenden Indikatoren und fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Aktivitäten in der EU vergleichbare quantitative und qualitative Daten vorzulegen, die nach unterschiedlichen Faktoren aufgeschlüsselt sind, zu denen Geschlecht, Alter, Beschäftigungsverhältnis und Art der Behinderung gehören; fordert die Kommission auf, einschlägige Untersuchungen und Erhebungen von Daten zu finanzieren, die unter anderem die Barrierefreiheit von Tourismus- und Gesundheitsdiensten, Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zum Gegenstand haben, denen Menschen mit Behinderungen jeder Art in der Gesellschaft und in Einrichtungen begegnen;

141.  fordert die Kommission auf, die Sammlung von Informationen über Behinderungen im Rahmen von EU-Sozialstudien im Einklang mit Artikel 31 des VN-Übereinkommens zu vereinheitlichen, damit sie die einschlägigen Entwicklungen genau ermitteln und sorgfältig darüber berichten kann; betont, dass für eine derartige Datenerhebung Methoden verwendet werden sollten, bei denen alle Menschen mit Behinderungen einbezogen werden – auch Menschen mit stärkeren Beeinträchtigungen und Menschen, die in Einrichtungen leben; ist der Ansicht, dass die Verarbeitung aller erhobenen Daten strengen Menschenrechtsnormen und Datenschutzvorschriften unterliegen sollten, beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EU-Datenschutzrichtlinie; betont, dass diese Datenerhebungen so spezifisch und zielgerichtet wie möglich sein müssen und dass anschließend geeignete Studien und Workshops durchgeführt werden sollten, die zu angemessenen und wirkungsvollen Maßnahmen führen;

142.  fordert die Kommission auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen politischen Maßnahmen und Programmen der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen;

143.  betont, dass unbedingt alle behinderungsrelevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 4 für inklusive, gerechte und hochwertige Bildung, verwirklicht werden müssen, und verweist auf die Notwendigkeit, die Zahl der Schulen mit Zugang zu einer angepassten Infrastruktur und geeigneten Materialien für Schüler und Studenten mit Behinderungen zu erhöhen und in die Kompetenzen von Lehrern bezüglich inklusivem Unterricht und die Teilhabe von Kindern im Rahmen der Bildungseinrichtung und der Gemeinschaft zu investieren;

144.  hebt das Versprechen, niemanden zurückzulassen, und die Verweise auf Behinderungen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung hervor, insbesondere in den Abschnitten über Bildung, Wachstum und Beschäftigung, Ungleichheit und die Zugänglichkeit zu menschlichen Siedlungen sowie in Bezug auf die Datenerfassung und die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, und empfiehlt, dass die EU bei der Umsetzung dieser Ziele unter Berücksichtigung des Aspekts der Behinderung die Führungsrolle übernimmt; hebt darüber hinaus die Verweise auf den Sendai-Rahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos hervor;

145.  empfiehlt, dass die EU bei der unter Berücksichtigung des Faktors der Behinderung erfolgenden Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung die Führungsrolle übernimmt und einen Arbeitsplan sowie eine Halbzeitüberprüfung des Arbeitsplans festlegt, um einen Überwachungs- und Bewertungsmechanismus zu gewährleisten und die Rechenschaftspflicht der EU sicherzustellen;

146.  fordert die Kommission auf, einen Umsetzungsplan für die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung des Katastrophenrisikos in Übereinstimmung mit dem VN-Übereinkommen auszuarbeiten; betont, dass durch einen solchen Plan ein wichtiger Beitrag zur Festlegung von Indikatoren in Bereichen erbracht werden dürfte, die mit Behinderung und sozioökonomischer Inklusion zusammenhängen; betont, dass bei der Festlegung der Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung den Themen Armut, Sozialschutz, Krankenversicherung, Gewalt gegen Frauen, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, Zugang zu Wasser, sanitärer Grundversorgung und Energie, Katastrophenresilienz und Beurkundung von Geburten besonderes Augenmerk zukommen muss;

147.  betont, dass sämtliche Strategien und Programme der EU (sowohl extern als auch intern) mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen müssen und dass darin spezifische Maßnahmen festgelegt werden müssen, durch die gewährleistet wird, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen durchgängig berücksichtigt werden, darunter bei Maßnahmen und Programmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und Entwicklung; fordert die EU zu diesem Zweck auf, eine harmonisierte Politik im Zusammenhang mit einer Entwicklung zu verabschieden, die Menschen mit Behinderungen einschließt, und eine systematische und institutionalisierte Herangehensweise festzulegen, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Strategien und Programmen der EU zur internationalen Zusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen;

148.  empfiehlt, dass die Delegationen und Einrichtungen der EU ausreichendes Verständnis für die Behindertenstrategien der Union an den Tag legen und auf inklusive und barrierefreie Weise arbeiten; schlägt die Schaffung einer „Kontaktstelle“ für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes vor; fordert, dass in sämtliche Schulungskurse, die im Rahmen von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zum Thema Menschenrechte durchgeführt werden, unverzüglich auch die Perspektive von Menschen mit Behinderungen eingebracht wird;

149.  fordert die EU darüber hinaus auf:

   mehr Entwicklungsprojekte aufzulegen, die schwerpunktmäßig konkret auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind;
   in Bezug auf humanitäre Hilfe, die sich auch an Menschen mit Behinderungen richtet und barrierefrei gestaltet ist, einen Mechanismus zum Aufbau von Kapazitäten und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den einzelnen EU-Organen sowie zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einzurichten;
   in EU-Delegationen Kontaktstellen für die Belange von Menschen mit Behinderungen einzurichten und hierfür Bedienstete vorzusehen, die so ausgebildet sind, dass sie kompetent und professionell auf Menschen mit Behinderungen eingehen können;
   Belange von Menschen mit Behinderungen in Dialogen mit den Partnerländern anzusprechen und die strategische Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Behindertenorganisationen der Partnerländer zu unterstützen und sich daran zu beteiligen;
   den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Kontext des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überarbeiten;
   einen Verweis aufzunehmen, dass Belange von Menschen mit Behinderungen bei den EU-Maßnahmen im Rahmen des möglichen neuen Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik durchgängig berücksichtigt werden;
   in Erwägung zu ziehen, die für sämtliche Maßnahmen und Programme der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel für die nationalen Programme zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorzumerken;
   dafür zu sorgen, dass Kinder mit einem zu erwartenden Risiko rechtzeitig in den Genuss angemessener und umfassender Therapien kommen, da bei diesen Kindern ein frühzeitiges Eingreifen von großer Bedeutung ist;

150.  begrüßt Ziel 12, das neu in den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) aufgenommen wurde; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen von Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten systematisch angesprochen wird; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, Fortschritte in diesem Bereich voranzutreiben und zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf den Normierungsprozess im Bereich der Barrierefreiheit;

151.  unterstützt die wirksame Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft, vor allem in lokale Gemeinden, sowie die Finanzierung von Unterstützungsleistungen für Menschen, die ein unabhängiges Leben führen, durch Programme im Rahmen von Außenfinanzierungsinstrumenten; fordert, dass die EU-Strukturfonds gezielter genutzt werden; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitbewertung der Außenfinanzierungsinstrumente geprüft wird, wie wirksam sie zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die jeweilige Gesellschaft beigetragen haben, in welcher Weise Barrieren abgebaut wurden und wie die Barrierefreiheit gefördert wurde; fordert darüber hinaus, dass sichergestellt wird, dass keine von EU-Programmen vorgesehenen Ausgaben, mit denen die Hospitalisierung gefördert wird, auf die Verfestigung der Segregation von Menschen mit Behinderungen abzielen; fordert, dass diese Ausgaben in Absprache mit den Organisationen für Menschen mit Behinderungen gestärkt und kontrolliert werden;

152.  regt an, dass alle Personen, die im Auftrag der EU mit der Überwachung der Außengrenzen und der Verwaltung von Aufnahmezentren für Asylsuchende betraut sind, eine spezifische, auf die Erkennung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnittene Ausbildung erhalten sollten, damit die Bedürfnisse dieser Menschen erfüllt werden können;

153.  begrüßt, dass die Kommission aus der unabhängigen Überwachungsstruktur („EU-Struktur“) ausgeschieden ist; setzt sich dafür ein, die beste Organisationsform für die EU-Struktur zu ermitteln, damit sie mit dem VN-Übereinkommen und den Pariser Grundsätzen im Einklang steht, und dringt darauf, den zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden Verhaltenskodex zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des VN-Übereinkommens durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen zu überprüfen und zu ändern, und zwar so, dass das Europäische Parlament an diesem Prozess beteiligt wird;

154.  betont, dass innerhalb des bestehenden Rahmens eine bessere politische Zusammenarbeit erforderlich ist, die finanziell und personell so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Verpflichtungen erfüllt und die Empfehlungen des VN-Übereinkommens umgesetzt werden können;

155.  misst dem Artikel 33 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Innerstaatliche Durchführung und Überwachung“) und den Schlussbemerkungen 76 und 77 des VN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung höchste Bedeutung bei und begrüßt daher, dass dieser Ausschuss sein Einverständnis gegeben hat, dass die unabhängige Überwachung im Beisein des Europäischen Parlaments erfolgt;

156.  fordert die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf, ausreichende Mittel für die EU-Struktur vorzusehen, damit diese ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann;

157.  weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss gemäß Artikel 227 AEUV EU-Bürgern (natürlichen und juristischen Personen) aktiv Schutz bietet, wenn sie geltend machen wollen, europäische, nationale und kommunale Stellen hätten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften ihre Rechte verletzt, einschließlich jener Verletzungen ihrer Rechte, die sich aus den Rechtsvorschriften ergeben, mittels derer das Übereinkommen durchgeführt werden soll, und zwar nach Maßgabe der Erklärung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten, die der Schlussakte zur Annahme des Vertrags beigefügt ist;

158.  hebt hervor, dass der Petitionsausschuss (gemeinsam mit der Bürgerbeauftragten, die sich bei Missständen in der Verwaltungstätigkeit für die Belange der Bürger einsetzt) als institutionelles Gremium der EU anerkannt ist, das im Rahmen der EU-Struktur eine Schutzfunktion ausüben kann, indem es im Einklang mit den Grundsätzen betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte („Pariser Grundsätze“) handelt, die 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 48/134 angenommen wurden;

159.  weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss zur Ausübung der Schutzfunktion im Rahmen der unabhängigen Überwachung seine Dienste zur Verfügung stellt, wenn es darum geht, im Fall von mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht bei der Durchführung des VN-Übereinkommens Ermittlungen anzustellen, Petitionen an andere Ausschüsse des Parlaments weiterzuleiten, damit sie ihrerseits Ermittlungen aufnehmen oder entsprechende Maßnahmen einleiten, und Ortstermine wahrzunehmen, um Informationen zu sammeln und mit den nationalen Behörden in Kontakt zu treten;

160.  stellt fest, dass beim Petitionsausschuss jedes Jahr eine beträchtliche Zahl von Petitionen von Menschen mit Behinderungen eingeht, aus denen die Lebensumstände von Millionen Menschen in ganz Europa und ihre alltäglichen Schwierigkeiten hervorgehen, was den Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, Bildung und Verkehr sowie die Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben anbelangt; betont die Bedeutung des Artikels 29 des VN-Übereinkommens, der die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben ohne Diskriminierung zum Gegenstand hat;

161.  weist darauf hin, dass die Petitionen, denen die größte Beachtung zuteil wird, oft von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, unterstützt werden, weshalb die Schutzwirkung und Wirksamkeit von Petitionen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rechte dieser Menschen eingereicht werden, gestärkt und bekannter gemacht werden müssen; begrüßt ausdrücklich, dass sich diese Organisationen für die Förderung der sozialen Inklusion und die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen einsetzen;

162.  nimmt die Petitionen zur Kenntnis, in denen Verstöße einiger Mitgliedstaaten gegen die Pflicht, den Lebensunterhalt von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, geschildert werden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Nichtzahlung gesetzlich vorgesehener Zuschüsse, sondern auch Fälle wie etwa in Petition Nr. 1062/2014, wo Behörden auf der Grundlage zweifelhafter ärztlicher Gutachten, die zu einer Herabstufung des Grades der Behinderung führten, willkürliche Entscheidungen getroffen haben sollen, um bereits gewährte Zulagen zu verringern; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den Auswirkungen solcher Maßnahmen auf das Leben der betroffenen Menschen und ihrer Familien mehr Aufmerksamkeit zu widmen, und fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen behindertenpolitischen Strategien und Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen;

163.  weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten das VN-Übereinkommen zwar ratifiziert, aber die Gremien, die das Übereinkommen gemäß Artikel 33 durchführen und überwachen sollen, noch nicht geschaffen oder bestimmt haben; erklärt, dass die Arbeit der Gremien, die bereits bestehen, insbesondere die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2, von einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen und dem Fehlen einer belastbaren rechtlichen Grundlage für ihre Ernennung behindert wird;

164.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, ausreichende und stabile finanzielle und personelle Ressourcen für die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen, damit diese Strukturen ihre Aufgaben erfüllen können; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zudem die Unabhängigkeit der Strukturen für die Überwachung sicherstellen sollten, indem sie dafür sorgen, dass in der Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Strukturen – wie in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehen – die Pariser Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zum Ausdruck kommen, wobei dies durch die Schaffung einer formalen Rechtsgrundlage unterstützt werden könnte, in der die Aufgaben und Befugnisse der Strukturen eindeutig festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die die Gremien gemäß Artikel 33 noch nicht bestimmt haben, auf, diesen Schritt unverzüglich nachzuholen und sie mit Ressourcen und Mandaten auszustatten, auf deren Grundlage sie ihre Verpflichtungen gemäß dem VN-Übereinkommen erfüllen können;

165.  betont, dass das Netz des VN-Übereinkommens gestärkt werden muss, damit die Durchführung des Übereinkommens intern, aber auch interinstitutionell angemessen koordiniert werden kann, wobei das Netz Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreterorganisationen aktiv in seine Tätigkeiten und Sitzungen einbeziehen und sie konsultieren sollte;

166.  fordert alle Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU auf, Anlaufstellen einzurichten, und betont, dass es über Generaldirektionen und EU-Organe hinweg horizontaler interinstitutioneller Koordinierungsmechanismen bedarf; fordert, dass die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Strategie zur Umsetzung des VN-Übereinkommens dargelegt werden;

167.  fordert, dass die interinstitutionelle Koordinierung im Bereich der Mechanismen für die Durchführung, die die EU-Organe eingeführt haben, verstärkt wird;

Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen durch die EU-Organe (als öffentliche Verwaltungseinrichtungen)

168.  erachtet es als wichtig, dass der Petitionsausschuss zielgerichtete Veranstaltungen mit dem Schwerpunkt Petitionen im Bereich Behinderungen organisiert, und hebt hervor, dass dabei der Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Interessenträger und deren Mitwirkung sehr wichtig ist, zu denen auch andere zuständige Ausschüsse des Europäischen Parlaments, Mitglieder des EU-Rahmens für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und Wissenschaftler gehören;

169.  begrüßt, dass bei der öffentlichen Anhörung zu dem Thema „Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anbetracht der eingegangenen Petitionen“, die am 15. Oktober 2015 vom Petitionsausschuss organisiert wurde, hohe Standards bei der Barrierefreiheit eingehalten wurden, und empfiehlt, dass künftig alle Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments barrierefrei ausgerichtet werden, damit Menschen mit Behinderungen an ihnen teilnehmen können;

170.  begrüßt, dass im Schriftwechsel mit den Petenten die Brailleschrift verwendet wird, und legt allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nahe, in der Kommunikation mit den Bürgern Gebärdensprache, leicht verständliche Formate und Brailleschrift zu verwenden, um die Einbeziehung der Bürger in die Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und in das europäische Aufbauwerk fortzusetzen und zu verbessern;

171.  fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Konsultationen auch über Kommunikationsmittel, die Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, beispielsweise in Brailleschrift oder in leicht verständlichen Formaten, effizient und in einem breiten Rahmen bekannt gemacht werden;

172.  fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Möglichkeiten zur Teilnahme an Konsultationsverfahren deutlich und umfassend mittels barrierefreier Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden, dass Beiträge in anderen Formaten wie Brailleschrift oder leicht verständlichen Formaten verfasst werden können und dass öffentliche Anhörungen und Sitzungen, in denen über Rechtsvorschriften und Maßnahmen diskutiert wird, vollständig barrierefrei ausgerichtet werden sollten, damit Menschen mit Behinderungen – auch Menschen mit geistiger Behinderung und Lernbehinderung – an ihnen teilnehmen können;

173.  betont, dass die wirksame Teilnahme und das Recht auf freie Meinungsäußerung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen und Sitzungen, die von den Organen organisiert werden oder in ihren Räumlichkeiten stattfinden, unbedingt erleichtert werden muss, indem Untertitelung und Verdolmetschung in Gebärdensprache und Unterlagen in Brailleschrift und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden;

174.  fordert den Obersten Rat der Europäischen Schulen, einschließlich der Kommission, auf, an den Europäischen Schulen für inklusiven, hochwertigen Unterricht im Einklang mit den Anforderungen des VN-Übereinkommens zu sorgen, was multidisziplinäre Bewertungen, die Inklusion von Kindern mit Behinderungen und angemessene Vorkehrungen angeht, wobei gleichzeitig die inklusive Beteiligung von Eltern mit Behinderungen sicherzustellen ist;

175.  fordert die Organe auf, die Arbeit der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung zu unterstützen und zu fördern;

176.  fordert die EU auf, die Bestimmungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems und des Altersversorgungssystems sowie auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Maßnahmen der sozialen Sicherheit zu überprüfen, um dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden, indem beispielsweise anerkannt wird, dass sich durch eine Behinderung bedingte gesundheitliche Bedürfnisse von einer Krankheit unterscheiden, und eigenständiges Wohnen und Arbeiten dadurch gefördert wird, dass zusätzliche Kosten für Ausstattungsgegenstände oder Dienstleistungen, die für die Arbeit erforderlich sind (zum Beispiel Braille-Drucker, Hörhilfen, Verdolmetschung in Gebärdensprache und Untertitelungsdienste), in voller Höhe erstattet werden;

177.  drängt die Organe, – als Teil eines offenen, dem Aspekt Behinderung Rechnung tragenden Verfahrens, um den abschließenden Bemerkungen nachzukommen – dafür zu sorgen, dass das bestehende Bedienstetenstatut voll und ganz im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird und die internen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen unter uneingeschränkter Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens formuliert werden;

178.  fordert die Bereitstellung angemessener bedarfsgerechter Vorkehrungen im Einklang mit dem VN-Übereinkommen für bei den europäischen Organen tätige Menschen mit Behinderungen oder Personen mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern mit Behinderungen, wobei die Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind;

179.  fordert die Organe mit Nachdruck auf, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG umfassende Anstellungs-, Weiterbeschäftigungs- und Beförderungsmaßnahmen, einschließlich vorübergehender Förderungsmaßnahmen, anzunehmen, um die Zahl der Bediensteten und Praktikanten mit Behinderungen, darunter Menschen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, aktiv und wesentlich zu erhöhen;

180.  empfiehlt, in Abstimmung mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, umfassende Schulungsmodule in Bezug auf das VN-Übereinkommen für Bedienstete zu entwerfen, wobei der Schwerpunkt auf Bediensteten mit Außenkontakt, der Führungsebene und der Vergabe öffentlicher Aufträge liegen sollte;

181.  fordert die EU-Organe mit Nachdruck auf, ihre internetbasierten Inhalte und Anwendungen, einschließlich ihres jeweiligen Intranets sowie sämtlicher Dokumente und audiovisueller Inhalte, barrierefrei zu gestalten und für die physische Zugänglichkeit ihrer Gebäude zu sorgen;

182.  fordert die Kommission auf, eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine wirksame und systematische Weiterverfolgung der abschließenden Bemerkungen zu koordinieren, möglicherweise in Form einer Strategie zur Durchführung des VN-Übereinkommens;

183.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung ihrer jeweiligen abschließenden Bemerkungen für eine strukturierte und systematische Konsultation und Beteiligung der Organisationen, die Menschen mit Behinderung vertreten, zu sorgen;

184.  ist der Ansicht, dass die Berichte nach Maßgabe des Artikels 35 des VN-Übereinkommens, nach dem die Vertragsstaaten einen ersten Bericht und danach Folgeberichte über die Durchführung des VN-Übereinkommens vorzulegen haben, alle vier Jahre und unter Beteiligung von Organisationen für Menschen mit Behinderungen ausgearbeitet werden sollten;

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o   o

185.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) CRPD/C/EU/CO/1.
(3) CRPD/C/EU/Q/1.
(4) A/RES/64/142.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(6) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0059.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0321.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0261.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0208.
(13) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.
(14) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(15) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(16) Urteil des Gerichtshofs vom 11. April 2013, verbundene Rechtssachen C-335/11 und C-337/11, HK Danmark, Rn. 29–30; Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2014, C-363/12, Z., Rn. 73; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2014, C-356/12, Glatzel, Rn. 68.
(17) Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme in der EU“, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-violence-against-children-with-disabilities_en.pdf
(18) Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Violence against women – an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung), wichtigste Ergebnisse: http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-2014-vaw-survey-main-results-apr14_en.pdf
(19) Van Straaten et al. (2015), Self-reported care needs of Dutch homeless people with and without a suspected intellectual disability: a 1.5-year follow-up study, in: Health Soc Care Community, 1. Oktober 2015, Epub 1. Oktober 2015.
(20) EU-SILC 2012.
(21) ABl. C 56E vom 26.2.2013, S. 41.
(22) COM(2015)0615.
(23) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 71.


Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: zulässige gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (D44599/02 – 2016/2708(RPS))
P8_TA(2016)0319B8-0842/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D44599/02),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 25 Absatz 1 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 12. April 2016,

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verpflichtet war, bis zum 19. Januar 2009 spezifische Nährwertprofile, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

C.  in der Erwägung, dass es berechtigte Bedenken gibt, dass die Angaben, wonach Koffein zur Steigerung der Wachsamkeit und zur Verbesserung des Konzentrationsvermögens beiträgt, keinen Zusammenhang zwischen Koffeinkonsum und der „Gesundheit“ herstellen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission diese Nährwertprofile noch nicht festgelegt hat;

E.  in der Erwägung, dass eine Dose eines Energiegetränks mit 250 ml Inhalt bis zu 27 g Zucker und 80 mg Koffein enthalten kann;

F.  in der Erwägung, dass laut den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die tägliche Energiezufuhr bei Erwachsenen und Kindern zu höchstens 10 % aus freien Zuckern gedeckt werden sollte und dass eine weitere Reduzierung auf unter 5 % (etwa 25 g) pro Tag weitere positive Auswirkungen auf die Gesundheit hat(3);

G.  in der Erwägung, dass die EFSA nachgewiesen hat, dass eine hohe Zuckerzufuhr in Form von mit Zucker gesüßten Getränken zu einer Gewichtszunahme führen kann;

H.  in der Erwägung, dass die Verwendung der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angaben aller Voraussicht nach zu einer Begünstigung des Konsums von Energiegetränken führt und folglich zurecht davon ausgegangen werden kann, dass die tägliche Zucker- und Koffeinzufuhr die empfohlene maximale Tageszufuhr überschreitet;

I.  in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben, die zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen, verboten sind;

J.  in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vorgesehen ist, dass auf Lebensmitteln mit der Zielgruppe Kinder und Jugendliche nicht angegeben sein darf, dass Koffein zur Steigerung der Wachsamkeit und zur Verbesserung der Konzentration beiträgt;

K.  in der Erwägung, dass Jugendliche die größte Gruppe der Verbraucher von Energiegetränken darstellen;

L.  in der Erwägung, dass 68 % aller Jugendlichen und 18 % aller Kinder regelmäßig Energiegetränke zu sich nehmen;

M.  in der Erwägung, dass im freiwilligen Verhaltenskodex der Energiegetränke-Industrie für die Vermarktung und Kennzeichnung von Energiegetränken lediglich die Verpflichtung vorgesehen ist, die Vermarktung von Energiegetränken nicht auf Kinder unter 12 Jahren auszurichten(4);

N.  in der Erwägung, dass es in der Praxis schwer zu kontrollieren ist, dass mit den vorgeschlagenen Angaben versehene Energiegetränke nicht an Kinder verkauft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, was die mit den vorgeschlagenen Angaben verbundene Verwendungsbedingung wirkungslos macht; in der Erwägung, dass die Vermarktung solcher Getränke an Jugendliche in jedem Fall problemlos möglich ist;

O.  in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen;

P.  in der Erwägung, dass die Bedingung oder Beschränkung, wonach die vorgeschlagenen Angaben nicht für Lebensmittel mit der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche verwendet werden dürfen, zu einer Mehrdeutigkeit der Angaben führen würde, was die möglichen schädigenden Auswirkungen dieser Lebensmittel auf die menschliche Gesundheit angeht;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit (wie vom Gericht in Bezug auf Traubenzucker bestätigt) die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben verweigert hat, welche den Verbrauchern eine widersprüchliche und mehrdeutige Botschaft vermittelten, und zwar selbst dann, wenn ihre Zulassung an bestimmte Verwendungsbedingungen geknüpft gewesen wäre oder sie mit zusätzlichen Aussagen oder Warnhinweisen einhergingen(5);

R.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit von Koffein zu dem Schluss gekommen ist, dass keine ausreichende Informationen für die Festlegung des Umfangs vorliegen, in dem der Konsum von Koffein für Kinder unbedenklich wäre, dass aber ein Konsum von 3 mg pro Kilogramm Körpergewicht täglich wahrscheinlich keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken bezüglich Kindern und Jugendlichen darstellt(6);

S.  in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen“ dürfen;

T.  in der Erwägung, dass 25 % der Jugendlichen, die Energiegetränke zu sich nehmen, drei oder mehr Dosen auf einmal trinken und die vorgeschlagenen Angaben zum Konsum noch größerer Mengen dieser Energiegetränke verleiten könnten;

U.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Warnhinweis (Verwendungsbedingungen) keine Warnung hinsichtlich der maximalen Menge, die auf einmal konsumiert werden sollte, enthält, sondern sich lediglich auf die maximale Verzehrmenge pro Tag bezieht;

V.  in der Erwägung, dass Energiegetränke mit Kopfschmerzen, Schlafproblemen und Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen in Verbindung gebracht werden, die solche Getränke regelmäßig zu sich nehmen;

1.  erhebt Einwände gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission;

2.  vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Vorschriften für die Vermarktung von Getränken mit hohem Koffeingehalt oder Lebensmitteln mit Koffeinzusatz an Kinder und Jugendliche zu erwägen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/149782/1/9789241549028_eng.pdf?ua=1
(4) http://www.energydrinkseurope.org/wp-content/uploads/2015/01/FINAL_EDE-Code-of-Practice_clean_250914.pdf
(5) Siehe Urteil des Gerichts vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission, T-100/15, ECLI:EU:T:2016:150, Rn. 74.
(6) http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/consultation/150115.pdf

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