Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) (2015/2278(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 4, 162 und 174–178,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu dem Thema „Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenzzentren für eine wirksame Kohäsionspolitik“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(9),
– unter Hinweis auf die Broschüre der Kommission vom 22. Februar 2016 mit dem Titel „Investitionsoffensive für Europa: neue Leitlinien für die Kombination des Investitionsfonds EFSI und der ESI-Strukturfonds“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2014 mit dem Titel „Forschung und Innovation: Voraussetzungen für künftiges Wachstum“ (COM(2014)0339),
– unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Investitionen in Beschäftigung und Wachstum vom 23. Juli 2014,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),
– unter Hinweis auf den 2014 von der Kommission veröffentlichten Leitfaden mit dem Titel „Ermöglichung von Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und anderen EU-Programmen für die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0553),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2013 mit dem Titel „Messung der Innovationsleistung in Europa: ein neuer Indikator“ (COM(2013)0624),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 mit dem Titel „Aktives Altern: Innovation – Intelligente Gesundheit – Bessere Lebensqualität“(10),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 mit dem Titel „Die Innovationslücke schließen“(11),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2014 mit dem Titel „Fördermaßnahmen zur Schaffung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen“(12),
– unter Hinweis auf die 2014 veröffentlichte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit einem Leitfaden für politische Entscheidungsträger und Durchführungsstellen mit dem Titel „Ermöglichung von Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und anderen EU-Programmen für die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ (SWD(2014)0205),
– unter Hinweis auf das Pilotprojekt „Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die ‚Stufenleiter zur Spitzenforschung‘“,
– unter Hinweis auf die vorbereitende Maßnahme des Europäischen Parlaments in der Region Ostmakedonien und Thrakien (REMTh),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8‑0159/2016),
A. in der Erwägung, dass die EU angesichts der aktuellen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise ihre Bemühungen um die Schaffung von intelligentem, dauerhaftem und inklusivem Wirtschaftswachstum verstärken muss;
B. in der Erwägung, dass die Intensivierung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FEI) eine der Investitionsprioritäten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2014–2020 ist; in der Erwägung, dass Innovation in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der EU in höchst unterschiedlichem Maße gefördert wird, was insbesondere für die Nutzung von Wissen und Technologie für die Förderung von Innovation gilt;
C. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2014–2020 erstmals dazu aufgerufen sind, nationale bzw. regionale Strategien für intelligente Spezialisierung zu entwickeln, indem nationale und regionale Verwaltungsbehörden und Interessenträger wie Hochschuleinrichtungen, die Wirtschaft und Sozialpartner in einen Prozess der Erschließung unternehmerischer Chancen einbezogen werden;
D. in der Erwägung, dass intelligente Spezialisierung verschiedene Politikbereiche, darunter Unternehmertum, Bildung und Innovation, verbindet und zusammenführt, wodurch die Regionen Schwerpunktbereiche für ihre Entwicklung und damit verbundene Investitionen bestimmen und auswählen können, indem sie sich auf ihre Stärken und komparativen Vorteile konzentrieren;
E. in der Erwägung, dass die Ziele der RIS3 darin bestehen, einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu leisten, einen europäischen Mehrwert im Bereich Innovation zu schaffen, mehr und hochwertigere Arbeitsplätze zu schaffen und eine Vielfalt an neuen Erfahrungen aufzugreifen; in der Erwägung, dass die Strategien zur Verbreitung bewährter Verfahren beitragen und neuen unternehmerischen Mut aufkommen lassen sollen, was in Verbindung mit einem funktionierenden digitalen Binnenmarkt und intelligenter Spezialisierung zu neuen Kompetenzen und neuem Wissen sowie zu Innovation und Beschäftigung führen könnte, sodass Forschungsergebnisse besser genutzt und alle Arten der Innovation angewendet werden;
F. in der Erwägung, dass die Entwicklung der RIS3 die Einrichtung von Verwaltungsmechanismen auf mehreren Interessenebenen umfasst, in dem die Bereiche mit dem größten strategischen Potenzial ortsbezogen ermittelt, strategische Schwerpunkte festgelegt und wirkungsvolle Unterstützungsleistungen für Unternehmen konzipiert werden, damit das wissensbasierte Entwicklungspotenzial einer Region voll ausgeschöpft werden kann;
G. in der Erwägung, dass die RIS3 zur effizienten Verwendung von EU-Mitteln beitragen, alle Mitgliedstaaten und Regionen der Union betreffen, das Potenzial aller Regionen erschließen und somit der EU dabei helfen, ihre Innovationslücken sowohl intern als auch extern zu schließen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf weltweiter Ebene auszubauen;
H. in der Erwägung, dass die rechtzeitige und erfolgreiche Entwicklung der RIS3 in den Mitgliedstaaten in hohem Maße von den steigenden Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Programm- und Haushaltsplanung sowie die Umsetzung und Bewertung im Rahmen der politischen Strategie zur Erhöhung privater Investitionen in FEI abhängig ist; in der Erwägung, dass bei dieser Entwicklung der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die ersten Bewertungen der Strategien für intelligente Spezialisierung ein gemischtes Bild ergeben haben, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Prioritäten, die häufig als zu allgemein oder unzureichend mit den regionalen Wirtschafts- und Innovationsstrukturen verknüpft gelten, was bedeutet, dass die Strategien für intelligente Spezialisierung diesbezüglich verbessert werden müssen;
I. in der Erwägung, dass die RIS3-Plattform einen von der Basis ausgehenden Peer-to-Peer-Wissensaustausch und ‑transfer zwischen den teilnehmenden Regionen unterstützt; in der Erwägung, dass dieser Prozess bei der künftigen Gestaltung und Umsetzung von Initiativen für intelligente Spezialisierung Vorrang haben muss;
Die zentrale Rolle der RIS3 für den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020
1. betont, dass die Strategien für intelligente Spezialisierung die thematische Konzentration und die strategische Programmplanung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) fördern und in der Praxis die Leistungsorientierung verstärken und folglich zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 beitragen; unterstreicht, dass mit diesen Strategien nicht nur in hochentwickelten Regionen, sondern auch in Übergangs- und Inselregionen sowie in weniger entwickelten und ländlichen Regionen für wissensbasiertes und nachhaltiges Wachstum, eine ausgewogene Entwicklung und hochwertige Arbeitsplätze gesorgt werden soll;
2. fordert, dass die neuen Ex-ante-Konditionalitäten für die Gewährung von Mitteln aus den ESI-Fonds uneingeschränkt beachtet werden, damit die Strategien für intelligente Spezialisierung ihre Funktion erfüllen;
3. fordert alle beteiligten Akteure auf, die RIS3 auf der Grundlage von Analysen der in jeder Region bestehenden Möglichkeiten, Gegebenheiten und Kompetenzen auszuarbeiten und sich auf den Prozess zur Erschließung unternehmerischer Chancen zu konzentrieren, damit aufkommende Nischen oder komparative Vorteile für intelligente Spezialisierung nicht unentdeckt bleiben, eine aufgezwungene und künstliche Überspezialisierung vermieden wird, eine engere Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert wird und dabei stets potenzielle Interessenkonflikte zwischen diesen beiden Sektoren vermieden werden;
4. unterstützt eine weit gefasste Definition von Innovation als die Umsetzung einer Idee in neue oder verbesserte Produkte oder Dienstleistungen, die auf dem Markt eingeführt werden, in ein neues oder verbessertes betriebliches Verfahren, das in Industrie und Handel angewendet wird, oder in ein neues Konzept für einen sozialen Dienst;
5. fordert die Regionen auf, Modelle für innovative Unterstützungsleistungen zu entwickeln, die bestehende Unterstützungsdienste ergänzen oder ablösen sollen, damit die jeweiligen Regionen ihr Wettbewerbspotenzial voll ausschöpfen, Unternehmen neues Wissen und neue Technologien absorbieren und dadurch wettbewerbsfähig bleiben und die Forschungs- und Innovationsressourcen eine kritische Masse erreichen können;
6. fordert die Kommission auf, die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung so anzupassen, dass auch die ESI-Fonds die Voraussetzungen für die Verleihung des Exzellenzsiegels bieten;
7. fordert die einzelstaatlichen Behörden auf, in regionale Ermittlungsdienste und Big-Data-Mining zu investieren, damit sie einerseits ihren einzigartigen Wettbewerbsvorteil aufzeigen und andererseits die Entwicklungstrends regionaler Unternehmen in der globalen Wertschöpfungskette verfolgen können;
8. vertritt die Auffassung, dass die von der GD REGIO der Kommission in der Gemeinsamen Forschungsstelle in Sevilla eingerichtete S3-Plattform eine wichtige Rolle bei der Beratung von Regionen und der Festlegung von Richtwerten für ihre Innovationsstrategien, der Unterstützung von weniger entwickelten Regionen und der Stärkung der Verwaltung auf mehreren Ebenen und der Synergien zwischen einzelnen Regionen spielt, indem sie nationalen und regionalen politischen Entscheidungsträgern Informationen, Methoden, Fachwissen und Beratung anbietet; betont, dass sich diese Plattform kontinuierlich um die Aktualisierung ihrer Datenbank bemühen sollte, wobei den lokalen Bedürfnissen und den Besonderheiten und Prioritäten von Regionen und Städten Rechnung getragen werden sollte;
9. ist der Auffassung, dass die S3-Plattform in Sevilla weniger entwickelten Regionen besondere Aufmerksamkeit widmen sollte und diese insbesondere bei der Entwicklung und Ausrichtung ihrer Strategien unterstützen sollte;
10. ist der Ansicht, dass kleinere Regionen mehr Probleme bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien haben, und fordert die Erarbeitung von Vorschlägen für die verstärkte Unterstützung dieser Regionen mit dem Ziel, die Umsetzung der S3 und den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern;
11. begrüßt, dass sich die Kommission in jüngster Zeit schwerpunktmäßig mit weniger entwickelten Regionen beschäftigt, indem sie bis Ende 2017 ein Pilotprojekt im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme des Europäischen Parlaments in der Region Ostmakedonien und Thrakien auf Regionen in acht Mitgliedstaaten ausweitet;
12. begrüßt die Weiterführung der von der GD GROW der Kommission eingerichteten Plattform „Regional Innovation Monitor Plus“ (RIM Plus), die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Forschung und Entwicklung (Research Innovation Observatory – RIO) durch die GD RTD und die Einrichtung verschiedener politikbezogener Fachzentren bei der GD JRC (Kommission), die umfassende Daten, Indikatoren und Leitlinien für die auf nationaler und regionaler Ebene an den S3 beteiligten Akteure bereitstellen;
13. sieht weiteren Einzelheiten im Hinblick auf den Europäischen Innovationsrat erwartungsvoll entgegen, mit dem eine zentrale Anlaufstelle für Innovatoren geschaffen und folglich eine Brücke zwischen den Errungenschaften der Wissenschaft und den Bedürfnissen der Unternehmen und Behörden in Europa geschlagen werden soll;
14. weist darauf hin, dass Finanzierungen durch die öffentliche Hand nach wie vor ein leistungsstarker Motor für Innovation sind; ruft die betroffenen Behörden zu Vorsicht auf, wenn es darum geht, größeres Augenmerk auf Finanzierungsinstrumente zu richten, da Innovation nicht nur an Zuschüssen ausgerichtet sein sollte, sondern auch andere Finanzierungsmöglichkeiten wie z. B. Kredite und Garantien ermitteln und auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Zuschüssen und alternativen (öffentlichen und privaten) Finanzierungsmethoden achten sollte;
Verwaltung auf mehreren Ebenen und ihre Möglichkeiten
15. bedauert, dass sich einige Mitgliedstaaten für nationale RIS3 entschieden und den lokalen und regionalen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt haben, ihre eigenen Standpunkte zu konkretisieren, wodurch der von der Basis ausgehende Prozess zur Erschließung unternehmerischer Chancen, der in den RIS3 verankert sein sollte, untergraben wird; hält einen regionalen Ansatz für wichtig, da die RIS3 nur dann erfolgreich umgesetzt werden können, wenn sie auf lokalen und regionalen Gegebenheiten beruhen; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Ersetzung der nationalen RIS3 durch regionale RIS3 erneut in Betracht zu ziehen, damit keine Wachstumschancen ungenutzt bleiben, und fordert eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen und regionalen S3S, wann immer dies zweckmäßig ist, um sie gegebenenfalls an zukünftige Bedürfnisse und Anforderungen für eine nachhaltige Entwicklung anzupassen, insbesondere in der Nahrungsmittel- und Energiewirtschaft; bedauert, dass das in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verankerte Partnerschaftsprinzip nicht immer befolgt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Partnerschaftsprinzip in allen Phasen der Ausarbeitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und operationellen Programme einzuhalten;
16. ist der Ansicht, dass die Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und den relevanten Akteuren der einzelnen Regionen entscheidenden Einfluss auf die RIS3-Strategie haben und das Risiko von Fehlentwicklungen bei der Schwerpunktsetzung deutlich verringern wird; unterstreicht dabei die Bedeutung der Konsultation der Unternehmen und insbesondere der KMU, da eine „Innovationsvision“ nur dann erfolgreich sein wird, wenn die Unternehmen auch das entsprechende Potenzial zur Umsetzung haben;
17. hält eine bessere Abstimmung zwischen allen Verwaltungsebenen für geboten, damit eine von der Basis ausgehende Sicht regionaler Strategien gefördert werden kann, in die auch die Behörden und Interessenträger im Bereich der intelligenten Spezialisierung, Sachverständige, die Zivilgesellschaft und die Endnutzer eingebunden sind, damit die Silo-Mentalität aufgebrochen wird; weist darauf hin, dass die Tätigung von Investitionen in Forschung und Innovation behindert wird, wenn die einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten nicht angepasst werden;
18. weist auf die beschränkte Rolle hin, die die Zivilgesellschaft bei den RIS3 gespielt hat, und fordert ihre verstärkte Beteiligung im Wege von Plattformen und Kooperationspartnerschaften, da dies zur besseren Ausgestaltung der Strategien und zur Stärkung der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft und einer verbesserten Verwaltung beitragen kann;
19. hält es für geboten, dass die operationellen Programme und die RSI3 während der gesamten Umsetzungsphase eng aufeinander abgestimmt werden;
20. fordert, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen (Parlament und Rat), aber auch auf Exekutivebene (Kommission und einzelstaatliche Durchführungsbehörden) intensiviert werden, um einen Rahmen zu schaffen, der Innovation und Forschung begünstigt, und eine verstärkte Umsetzung der RIS3 im Rahmen der anstehenden Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 zu ermöglichen;
21. fordert die Kommission und andere einschlägige Stellen auf, jenen Mitgliedstaaten, für die dies notwendig ist, zusätzliche Unterstützung für die Umsetzung der RIS3-Strategie zu gewähren;
22. fordert, dass kontinuierlich auf einen Mentalitätswechsel und auf innovative Politikansätze hingearbeitet wird, damit die Zusammenarbeit auf allen Ebenen (innerhalb der Regionen, zwischen den Regionen, über sie hinaus, grenzübergreifend, transnational und auf der Ebene von Makroregionen) durch bestehende Instrumente wie INTERREG gestärkt und folglich ein europäischer Mehrwert im Rahmen der Strategien weiter gefördert wird;
23. weist darauf hin, dass der sozialen Innovation besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, da sie zur Etablierung neuer Geschäftsmodelle und ‑kulturen beitragen und so eine geeignete Umgebung für die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft schaffen kann;
24. fordert die Kommission auf, eine umfassende Mitteilung zum Mehrwert der RIS3 und ihrer Umsetzung in den operationellen Programmen vorzulegen und daran anknüpfend Vorschläge für weitere Schritte in den siebten Kohäsionsbericht aufzunehmen;
25. bedauert die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Regionen auf der Grundlage der Thematik der intelligenten Spezialisierung; weist darauf hin, dass der Gemeinsame Strategische Rahmen die Möglichkeit vorsieht, bis zu 15 % der Mittel gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Europäischer Meeres- und Fischereifonds) für diese Zusammenarbeit außerhalb der eigenen Region zu verwenden; hebt hervor, dass aus dem gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung verfassten Bericht mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ hervorgeht, dass diese Möglichkeiten bisher unzureichend genutzt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, die verfügbaren Möglichkeiten stärker zu nutzen;
26. fordert, dass Flexibilitäts- und Abstimmungsmechanismen ausgearbeitet werden, die eine Verknüpfung zwischen den Ergebnissen des RIS3-Prozesses und der Umsetzung von Horizont 2020 und anderen Programmen herstellen; bestärkt die Regionen darin, sich an Formen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, wie der Vanguard-Initiative, dem Exzellenzsiegel, der Plattform für den Wissensaustausch (Knowledge Exchange Platform – KEP), der S3-Plattform, der Stufenleiter zur Spitzenforschung, dem Regionalen Innovationsschema für die Kolokationszentren des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (European Institute of Innovation and Technology – EIT), zu beteiligen; fordert, dass die Entwicklung strategischer Cluster-Partnerschaften vorangetrieben wird, sodass Investitionen gefördert werden, die Abstimmung verbessert wird, Synergien geschaffen werden und zum Meinungsaustausch angeregt wird, damit es nicht zu Überschneidungen und einer ineffizienten Verwendung öffentlicher Gelder kommt;
27. bestärkt einzelstaatliche und europäische Einrichtungen darin, auch weiterhin die „Innovationskluft“ zu beobachten, die nicht nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten und in allen NUTS-2-Regionen, sondern zunehmend auch innerhalb einzelner Mitgliedstaaten besteht;
28. ist der Ansicht, dass die Verfahren vereinfacht und Engpässe im verwaltungstechnischen Ablauf der Strategien reduziert werden sollten;
29. fordert die einschlägigen Behörden auf allen Ebenen auf, Verfahren zu vereinfachen und Engpässe im verwaltungstechnischen Ablauf der Strategien zu beseitigen; regt – auch im Wege von überregionalen Partnerschaften in der EU – Investitionen in das Humankapital an, damit die Verwaltungskapazitäten gefördert werden können und der RIS3-Prozess erfolgreich gesteuert, umgesetzt und beobachtet werden kann, wobei zu vermeiden ist, dass zusätzliche Verwaltungsschritte entstehen; fordert die Behörden auf, der Forschung und Innovation in Regionen, die dieses Potenzial haben, in denen aber kaum Investitionen getätigt werden, eine höhere Priorität einzuräumen;
30. fordert die Regionen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, vermehrt auf die Haushaltsmittel für technische Unterstützung zurückzugreifen, damit die RIS3 wirksam und effizient umgesetzt werden;
31. weist darauf hin, dass Strategien für intelligente Spezialisierung auch ein wirksames Instrument zur Bewältigung sozialer sowie umwelt-, klima- und energiebezogener Herausforderungen und zur Förderung der Übertragung von Wissen („knowledge spillover“) und der technologischen Diversifizierung sein sollten;
Bessere Synergien für die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung
32. kritisiert, dass es zwischen den ESI-Fonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der EU keine Synergien gibt, wodurch die Abstimmung, die Kohärenz und die Integration der EU-Finanzierung erschwert und ihre Ergebnisse und Auswirkungen beeinträchtigt werden; fordert, dass der Prüfung der Möglichkeiten zur Erzielung eines verbesserten strategischen Konzepts für Synergien und zur Berücksichtigung der Kombination, der Komplementarität und des Potenzials von Finanzierungsinstrumenten mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, damit die EU-Garantien für die Finanzierung von Investitionsplattformen in vollem Umfang ausgeschöpft werden können;
33. hält es für erforderlich, die Konzepte der Dreifach- und Vierfach-Helix weiterzuverfolgen und stärker auf die intelligente Spezialisierung auf regionaler Ebene auszurichten und öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, Hochschulen und die Bevölkerung in diesen Prozess einzubeziehen; hebt hervor, dass die Rolle der beiden letztgenannten beteiligten Gruppen (d. h. Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Bürgerorganisationen) im Rahmen der neuen Programmplanung und der neuen Finanzierungsformen der EU gestärkt werden sollte;
34. fordert eine verstärkte Unterstützung für KMU und neu gegründete Unternehmen, da die große Mehrheit von ihnen bei bahnbrechenden Innovationen eine vorrangige Rolle einnimmt, in vielen Bereichen einen wichtigen Beitrag zur Erkennung lokaler Talente leistet und junge Menschen beschäftigt;
35. unterstützt die fortwährenden Bemühungen um die Ermittlung verlässlicher Indikatoren für die Überwachung der Innovationsleistung auf allen Verwaltungsebenen, indem die Ressourcen von Eurostat und anderen einschlägigen Generaldirektionen der Kommission besser mobilisiert und koordiniert werden und dabei den Ergebnissen der OECD, des ESPON und anderer Akteure auf diesem Gebiet, einschließlich der nationalen statistischen Ämter, Rechnung getragen wird;
36. betont, dass der koordinierte und komplementäre Einsatz der Mittel der ESI-Fonds mit Horizont 2020 und EFSI-Mitteln im Einklang mit den Leitlinien für die Komplementarität zwischen dem EFSI und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der im Februar 2016 von der Kommission eröffnet wurde, herausragende Möglichkeiten bietet, Innovation auf regionaler und nationaler Ebene sowie EU-weit zu fördern, indem die Attraktivität der Investitionen in Forschung und Innovation erhöht wird, um zusätzlich zur öffentlichen Finanzierung auch Privatkapital anzuziehen; fordert die lokalen und regionalen Behörden auf, die Möglichkeiten zur Verknüpfung dieser Instrumente voll auszuschöpfen;
37. fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um an die erforderlichen Information zu gelangen, damit Synergien zwischen den in die RIS3 eingebetteten Strategien und Instrumenten wie beispielsweise der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020, der Plattform für intelligente Spezialisierung, der Europäischen Beobachtungsstelle für Cluster, der Europäischen Innovationspartnerschaft, dem Europäischen Strategieforum, den Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies – KET) und den Forschungsinfrastrukturen geschaffen werden können;
38. bestärkt die Regionen darin, bei der Umsetzung ihrer RIS3 die offene Innovationsmentalität und die Zusammenarbeit in Ökosystemen auf der Grundlage des Vierfach-Helix-Modells zu verbessern;
39. hält es für wichtig, Bildung und Forschung auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Marktes zuzuschneiden, um sicherzustellen, dass die neuen Innovationen die Nachfrage decken und zu wirtschaftlichem Wachstum führen;
Intelligente Städte als treibende Kraft für die RIS3
40. weist erneut auf die wichtige Rolle hin, die die städtischen Gebiete in der EU bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der EU spielen müssen, indem sie als zentrale Anlaufstellen für zahlreiche Akteure und Branchen fungieren, die Herausforderungen und Chancen des intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums bündeln und bei dem integrierten und auf die Verhältnisse vor Ort abgestimmten Politikansatz eine Vorreiterrolle einnehmen; betont, dass die städtischen Gebiete wichtige Faktoren für die Verstärkung der menschlichen Ressourcen, der Infrastruktur und des Investitionspotenzials im Hinblick auf die Entwicklung von Innovationsclustern sind;
41. fordert die Kommission auf, die RIS3 und andere Innovationsprogramme, darunter insbesondere die integrierten territorialen Investitionen, bei der Entwicklung der EU-Städteagenda zu berücksichtigen, damit im Hinblick auf eine effiziente Nutzung von Ressourcen Synergien und enge Verknüpfungen geschaffen werden;
42. hält die Förderung einer innovativen, branchenübergreifenden, auf dem Dreifach-Helix-Modell beruhenden, grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Verbindung mit den Herausforderungen auf europäischer Ebene für ausgesprochen wichtig, damit die Regionen und Städte intelligenter und umweltfreundlicher werden und ein angenehmeres Leben und Arbeiten ermöglichen;
43. betont, dass das Konzept der „intelligenten und vernetzten Städte“ weiterentwickelt und auf ganz Europa ausgedehnt werden muss; begrüßt die Absicht des niederländischen Ratsvorsitzes, einen von der Basis ausgehenden Ansatz einzuführen, bei dem Städte – in Abstimmung mit den regionalen Behörden – in die Lage versetzt werden, die EU-Städteagenda weiterzuentwickeln und von intelligenten zu herausragenden Städten zu werden; befürwortet in diesem Zusammenhang die Vorbereitung des „Pakts von Amsterdam“, der sich in erster Linie mit der Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung, dem Ausbau der Vernetzung aller Parteien, Bürger und sozialen Organisationen und der Förderung einer nachhaltigen und gesellschaftlich inklusiven Entwicklung befasst;
44. weist auf die Förderung verschiedener Modelle für Städtepartnerschaften und den Wissensaustausch auf dem Gebiet der intelligenten Spezialisierung und Innovation hin, wie das von der Kommission unterstützte Modell „Open and Agile Smart Cities“;
45. unterstützt die Initiativen der Kommission und des Rates für die EU-Städteagenda im Kontext des Pakts von Amsterdam; fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen Städte- und Regionalpolitik zu fördern; fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Angleichung der Initiativen, der Methoden für „intelligente Städte“ und der RIS3 im siebten Kohäsionsbericht vorzulegen;
Überwachung und Bewertung
46. stellt fest, dass die meisten Regionen zwar RIS3 angenommen haben, viele von ihnen jedoch die Ex-ante-Konditionalitäten noch nicht erfüllt haben, wobei die größten Herausforderungen der Überwachungsmechanismus, der Haushaltsrahmen und die Maßnahmen zur Förderung von Investitionen des Privatsektors in Forschung und Innovation sind;
47. erinnert die lokalen und regionalen Entscheidungsträger daran, dass sie sich unbedingt darum bemühen sollten, die RIS3 in ihrer jeweiligen Region als Instrument für den wirtschaftlichen Wandel einzusetzen und so auch Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen;
48. begrüßt, dass sich diese regionalen Strategien auf Energie, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnologien, fortgeschrittene Werkstoffe, Lebensmittel, Dienstleistungen, Fremdenverkehr, nachhaltige Innovation, Verkehr, die biobasierte Wirtschaft, Produktionssysteme und die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie auf andere Spezialisierungen und insbesondere die wettbewerbsfähigen Branchen einer bestimmten Region konzentrieren; bedauert jedoch die mangelnde Granularität in vielen dieser Strategien und ruft zur Verfeinerung der Schwerpunktsetzung auf, um zu verhindern, dass sich alle Strategien auf die gleichen Themen konzentrieren; ruft zur Entwicklung von Strategien nicht nur für Spitzentechnologien, sondern auch für Grundtechnologien und soziale Innovation auf, und bestärkt alle Interessenträger darin, Schnittstellen zwischen den Branchen auszumachen, da dadurch Innovation vorangetrieben werden kann;
49. ist der Ansicht, dass die Förderung von nationalen Beobachtungsstellen für Strategien für intelligente Spezialisierung einen Beitrag zum Aufbau robusterer Indikatoren für die Überwachung der RIS3 leisten kann, insbesondere was Methoden und Schulungen betrifft;
50. stellt fest, dass die einzigartigen Wettbewerbsvorteile für die betroffenen Region bei einigen RIS3 unzureichend dokumentiert sind, während bei anderen kein Nachweis für die Kapazität von Interessenträgern für die Unterstützung von Innovationsvorhaben oder die Kapazität von Forschern für die Bereitstellung angewandter Forschung oder die Ermittlung kommerzieller Anwendungsmöglichkeiten für Ergebnisse erbracht wird; weist ferner darauf hin, dass einige Regionen weit gefasste Strategien und grob vereinfachende Indikatoren für die Überwachung haben; fordert daher nachdrücklich, dass die Kapazität der staatlichen Stellen für die Erfassung und Bewertung der erhaltenen sachdienlichen Informationen verbessert und eine koordinierte Anstrengung der Regionen und zentralen Behörden gefördert wird, mit der die bestehenden Datenbanken ermittelt und vereinheitlicht und den beteiligten Akteuren zugänglich gemacht werden;
51. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bestehende Instrumente wie die Innovationserhebung der Gemeinschaft dafür zu nutzen, die Umsetzung der Strategien regelmäßig (jährlich, aber auch nach Ablauf der Hälfte des Programmplanungszeitraums) quantitativ und qualitativ zu überwachen und alle Interessenträger, darunter auch die Zivilgesellschaft, in den Prozess einzubeziehen; weist darauf hin, dass in den Regionen und Mitgliedstaaten vergleichbare Probleme bei der Bewertung der Überwachung auftreten, und fordert die Regionen auf, regelmäßig Berichte über die Verwirklichung ihrer Ziele zu veröffentlichen, damit die Auswirkungen der RIS3 besser analysiert werden können und die Transparenz und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Überwachungsinformationen sichergestellt werden; ist sich jedoch bewusst, dass die Strategien erst in vielen Jahren Früchte tragen werden und dass die frühzeitige Überwachung daher auf angemessene Erwartungen zugeschnitten werden sollte;
52. bestärkt die Regionen und die Mitgliedstaaten darin, in Bezug auf die fristgerechte Umsetzung der Aktionspläne bis zum Zieltermin (Dezember 2016) proaktiv voranzuschreiten, damit die Ex-ante-Konditionalität eingehalten wird; ersucht sie, ihren Überwachungsmechanismus im Rahmen einer kontinuierlichen Überprüfung der RIS3 festzulegen und umzusetzen, mit der in erster Linie die Investitionsnischen ermittelt werden, in denen die regionalen Innovationsakteure einen Wettbewerbsvorteil erlangen oder aufrechterhalten können;
53. ist der Auffassung, dass durch die gemeinsame Beteiligung an der Überwachung und Bewertung der einschlägigen Instrumente im Rahmen der RIS3 und die Anpassung der Überwachung und Bewertung für die Berichterstattung über verschiedene Instrumente viele Fortschritte in diesem Bereich erzielt werden können; ruft daher alle Beteiligten und Entscheidungsträger dazu auf, Synergien aufzubauen und Vereinbarungen zur Erhebung und Generierung von Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen und Instrumenten im Rahmen spezifischer RIS3 zu treffen;
54. bekräftigt, dass eine auf dem Papier bestehende Strategie nur dann die erwarteten Ergebnisse zeitigen kann, wenn die Unterstützungsleistungen für Unternehmen umgesetzt werden;
Wichtigste Erkenntnisse und Zukunft der RIS3
55. bedauert, dass im Rahmen der RIS3 zwar häufig wahrgenommen wird, dass Unternehmen bei der Nutzung aller Arten von Innovation Unterstützung benötigen, dann aber lediglich Innovationen unterstützt werden, die auf technischem Wissen beruhen; schlägt in diesem Sinne vor, dass die RIS3 auch Innovationen in anderen Bereichen wie etwa Dienstleistungen und der Kreativwirtschaft berücksichtigen, und bekräftigt die Bedeutung sämtlicher Innovationssysteme und ‑einrichtungen, unabhängig von ihrer Größe und ihrer Verknüpfung mit lokalen und regionalen Clustern;
56. weist darauf hin, dass die RIS3 wirksam umgesetzt werden müssen, wenn mit ihnen die Innovationslücken geschlossen und Beschäftigung und Wachstum in Europa gefördert werden sollen; betont, dass hierfür unbedingt von der Basis ausgehende Strategien gefördert werden müssen und das Potenzial der RIS3 auf allen Verwaltungsebenen vermehrt ausgelotet werden muss; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihr nationales statistisches Amt bzw. ihre nationalen statistischen Ämter einbinden sollten, um den Regionen bei der Konzipierung ihrer Bewertungs- und Überwachungsmechanismen zu helfen;
57. ist der Ansicht, dass der partizipative Ansatz in den Strategien bei allen Prozessen verfolgt werden muss, auch bei der Überwachung und Bewertung, da dies die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zur Erreichung der RIS3-Ziele stärkt;
58. fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nicht zu vergessen, dass dieses Instrument tragfähig, funktional und effizient sein muss, damit die Begünstigten nicht mit unnötigen Verwaltungslasten konfrontiert werden;
59. hält die Kommission dazu an, auf eine Überarbeitung der Strategien im Jahr 2017 zu drängen – damit die Wirksamkeit und die Effizienz dieser Strategien gefördert werden – und Informationen über den Beitrag der Strategien zur künftigen Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationspolitik nach 2020 bereitzustellen, wobei die aus den ersten Jahren ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission außerdem auf, im Vorfeld des siebten Kohäsionsberichts eine öffentliche Anhörung einzuleiten und eine europaweite Konferenz unter Beteiligung des Parlaments, des Ausschusses der Regionen und anderer Interessenträger auszurichten;
60. erkennt an, dass die Strategien für intelligente Spezialisierung wirkungsvolle Instrumente zur Bewältigung von Herausforderungen in den Bereichen Energie, Ressourceneffizienz und Energiesicherheit sein könnten;
61. fordert die Kommission auf, die Rolle der S3-Plattform weiterhin zu unterstützen, zur Erhöhung der Granularität der Strategien beizutragen und die Bedeutung der Mobilisierung privater Investitionen weiterhin in den Mittelpunkt zu stellen;
62. fordert die GD REGIO und die S3-Plattform auf, ein kurzes Strategiepapier über die bislang mit RIS3 gewonnenen Erfahrungen auszuarbeiten und weithin zu verbreiten, in dem vorrangig die folgenden Bereiche behandelt werden: 1) eine SWOT-Analyse der gesammelten Erfahrungen, 2) die Erkenntnisse der Regionen und die am häufigsten auftretenden Komplikationen für jeden der sechs im RIS3-Leitfaden dargelegten Schritte, 3) die Empfehlungen und einheitlichen Vorlagen für die kontinuierliche Verbesserung der RIS3 zur besseren Konzipierung der Strategien ab 2020 und 4) die für die erfolgreiche Ausarbeitung und Umsetzung der RIS3 erforderliche personelle Ausstattung; ist der Ansicht, dass regionale Netzwerke, die sich mit Forschung und Innovation beschäftigen, gefördert und dabei unterstützt werden sollten, die Erfolge und gewonnenen Erfahrungen bekannt zu machen und so die einschlägigen Überlegungen auf allen Ebenen in die Regionen zu tragen;
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63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Europäische territoriale Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen (2015/2280(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9),
– unter Hinweis auf die Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020: Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen („Territorial Agenda of the European Union 2020: Towards an Inclusive, Smart and Sustainable Europe of Diverse Regions“), die am 19. Mai 2011 auf dem informellen Treffen der für Raumordnung und territoriale Entwicklung zuständigen Minister in Gödöllő (Ungarn) vereinbart wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zur Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten für einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020(11),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– unter Hinweis auf den sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COM(2014)0473),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(12),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und zur Überprüfung der Strategie Europa 2020(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 mit dem Titel „Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung“(14),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(15),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Mehrwert makroregionaler Strategien (COM(2013)0468) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Oktober 2013,
– unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Januar 2015 mit dem Titel „New Role of Macro-Regions in European Territorial Cooperation“ (Die neue Rolle der Makroregionen in der Europäischen territorialen Zusammenarbeit),
– unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Juli 2015 mit dem Titel „European Grouping of Territorial Cooperation as an instrument for promotion and improvement of territorial cooperation in Europe“ (Der Europäische Verbund für Territoriale Zusammenarbeit als Instrument zur Förderung und Verbesserung der territorialen Zusammenarbeit in Europa),
– unter Hinweis auf die Broschüre der Kommission vom 22. Februar 2016 mit dem Titel „Investitionsoffensive für Europa: neue Leitlinien für die Kombination des Investitionsfonds EFSI und der ESI- Strukturfonds“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom Mai 2015 mit dem Titel „Finanzinstrumente zur Förderung der territorialen Entwicklung“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Ausschusses der Regionen vom 2. September 2015 mit dem Titel „25 Jahre Interreg: Neue Impulse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom Dezember 2015 mit dem Titel „Zukunftsvision der Städte und Regionen für 2050“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. Dezember 2015 mit dem Titel „Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit: Bedarf es eines besseren Regelungsrahmens?“,
– unter Hinweis auf das vom luxemburgischen Ratsvorsitz erstellte Hintergrunddokument mit dem Titel „Looking back on 25 years of Interreg and preparing the future of territorial cooperation“ (Rückschau auf 25 Jahre Interreg und Vorbereitung der künftigen territorialen Zusammenarbeit),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „25 Jahre Interreg: Beitrag der Initiative zur Kohäsionspolitik“,
– unter Hinweis auf die Initiative des luxemburgischen Ratsvorsitzes zu spezifischen Rechtsvorschriften für Grenzregionen, um den Bedürfnissen und Herausforderungen in diesen Gebieten zu begegnen, mit dem Titel „A tool for the attribution and application of specific provisions for the improvement of cross-border cooperation“ (Instrument für die Zuordnung und Anwendung spezifischer Vorschriften zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit)(16),
– unter Hinweis auf die EU-weite öffentliche Konsultation der Kommission zu den noch bestehenden Hindernissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die am 21. September 2015 anlässlich des Europäischen Kooperationstages eingeleitet wurde(17),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse einer erstmaligen Eurobarometer-Erhebung, die die Kommission 2015 durchgeführt hat, um zu ermitteln und zu kartieren, welche Haltung in den Grenzregionen lebende Bürger haben, damit eine Hinwendung zu stärker zielgerichteten Maßnahmen der EU erreicht wird(18),
– unter Hinweis auf den Bericht der OECD aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Regions and Innovation: collaborating across borders“ (Regionen und Innovationen: Zusammenarbeit über Grenzen hinweg),
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „EVTZ-Monitoringbericht 2014 – Umsetzung der Strategie Europa 2020“(19),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8‑0202/2016),
A. in der Erwägung, dass rund 38 % der europäischen Bevölkerung in Grenzregionen leben und dass die EU einer großen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise gegenübersteht, die insbesondere Frauen auf allen Ebenen betrifft; in der Erwägung, dass die EU die Gleichstellung von Frauen und Männern als Hauptkomponente in allen Maßnahmen und Verfahren, die die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) betreffen, einschließen muss;
B. in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel der ETZ darin besteht, den Einfluss nationaler Grenzen zu verringern, um Ungleichgewichte zwischen den Regionen abzubauen, die Hemmnisse, die den Investitionen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit noch entgegenstehen, zu beseitigen, den Zusammenhalt zu stärken und die harmonische wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung der gesamten Union zu fördern;
C. in der Erwägung, dass die ETZ integraler Bestandteil der Kohäsionspolitik ist, da sie den territorialen Zusammenhalt der Union stärkt;
D. in der Erwägung, dass für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, die ETZ zu nutzen, um den Herausforderungen infolge der Migrationskrise zu begegnen;
E. in der Erwägung, dass noch immer nur wenige europäische Bürgerinnen und Bürger das volle Potenzial des Binnenmarkts und der Freizügigkeit innerhalb der EU nutzen;
F. in der Erwägung, dass ETZ-Programme nach den Grundsätzen der geteilten Verwaltung, der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft im Rahmen eines kollektiven Prozesses entwickelt wurden, an dem ein breites Spektrum an europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Akteuren mitwirkt, um gemeinsame Herausforderungen über Grenzen hinweg zu bewältigen und den Austausch von bewährten Verfahren zu erleichtern;
G. in der Erwägung, dass gemeinsame Überlegungen zur möglichen Gestaltung der ETZ nach 2020 angestellt werden müssen;
Europäischer Mehrwert der ETZ, bewährte Verfahren und Beitrag zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020
1. stellt fest, dass die ETZ zu einem der beiden gleichwertigen Ziele der Kohäsionspolitik für 2014–2020 mit einer eigenen Verordnung geworden ist; betont jedoch, dass die der ETZ zugewiesenen Haushaltsmittel in Höhe von 10,1 Mrd. EUR lediglich 2,8 % des Haushalts der Kohäsionspolitik entsprechen, nicht den großen Herausforderungen gerecht werden, die mithilfe der ETZ angegangen werden müssen, und nicht den hohen Europäischen Mehrwert der ETZ widerspiegeln; verweist in diesem Zusammenhang auf die Enttäuschung des Europäischen Parlaments über das Ergebnis der Verhandlungen über den MFR 2014–2020 im Hinblick auf die Mittelkürzungen für die ETZ; ist überzeugt, dass der Mehrwert der Kohäsionspolitik durch umfangreichere Haushaltsmittel für die ETZ im nächsten Programmzeitraum gesteigert wird; fordert, dass Artikel 174 AEUV über den territorialen Zusammenhalt stärker geachtet wird, insbesondere im Hinblick auf den ländlichen Raum und Gebiete, die von industriellem Wandel betroffen sind, sowie im Hinblick auf Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie die Regionen in äußerster Randlage, die nördlichsten Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den geografisch und demografisch am stärksten benachteiligten Gebieten bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
2. stellt fest, dass die ETZ entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 neu gestaltet wurde, um durch eine verstärkte thematische Konzentration und Ergebnisorientierung eine größere Wirkung zu erzielen, ohne dass dies den territorialspezifischen Ansatz, mit dem regionale Prioritäten weiterverfolgt werden können, beeinträchtigt; ist der Ansicht, dass den Besonderheiten der ETZ weitere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert daher eine bessere Bewertung der ETZ-Programme, damit ihre Auswirkungen und ihr Mehrwert nachgewiesen werden;
3. stellt fest, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein Schlüsselinstrument für die Entwicklung der Grenzregionen ist, die als echte Labore für die europäische Integration betrachtet werden; betont, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen 2000–2006 und 2007–2013 von einer klaren Ausrichtung auf stärker strategisch orientierte Prioritäten und vorhandene bewährte Verfahren in folgenden Bereichen geprägt war: verbesserte Anbindung und Zugänglichkeit, Wissens- und Innovationstransfer, Stärkung der regionalen Identität, Bewältigung ökologischer Herausforderungen, Verbesserung der institutionellen Kapazitäten, Gesundheitswesen, Bildung, Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität sowie Zivilschutz und Schaffung neuer und Konsolidierung bestehender Partnerschaften;
4. stellt fest, dass die transnationale Zusammenarbeit dazu beigetragen hat, mittels länderübergreifender Konzepte Forschung, Innovationen und die wissensbasierte Wirtschaft zu fördern, Anpassungen an den Klimawandel vorzunehmen und nachhaltigen Verkehr sowie Mobilität voranzutreiben und die institutionellen Kapazitäten zu verbessern; betont, dass dem integrierten territorialen Ansatz und der transnationalen Zusammenarbeit vor allem beim Umweltschutz Bedeutung zukommt, und zwar insbesondere was die Bereiche Wasser, biologische Vielfalt und Energie betrifft;
5. erkennt an, dass die interregionale Zusammenarbeit es Städten und Regionen ermöglicht hat, bei einer Vielzahl verschiedener Probleme und Themen zusammenzuarbeiten, wozu auch der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zählt, und dass dadurch die Wirksamkeit zahlreicher politischer Strategien auf regionaler und lokaler Ebene verbessert werden konnte; ist der Auffassung, dass die erheblichen Entwicklungsunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten sowie die Probleme von Ballungsgebieten angegangen werden sollten;
6. ist der Auffassung, dass eine effiziente grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit die Attraktivität eines geografischen Raumes für die Ansiedlung von Handelsunternehmen erhöhen kann, indem das lokale, regionale und grenzüberschreitende Potenzial sowie das Humanvermögen bestmöglich genutzt werden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Handelsunternehmen so gut wie möglich zu entsprechen, aber auch, um die Abwanderung der Unternehmen in Drittländer, die Entvölkerung der EU-Regionen und den Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern;
7. ist überzeugt, dass die ETZ einen erheblichen europäischen Mehrwert bietet, indem sie zu Frieden, Stabilität und regionaler Integration beiträgt, und zwar sowohl im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik als auch weltweit durch die Verbreitung bewährter Verfahren; ist der Auffassung, dass sich aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ein Mehrwert für die Bewältigung der Flüchtlingskrise ergeben kann;
8. weist darauf hin, dass im Zeitraum 2014–2020 rund 41 % der für die ETZ und den EFRE veranschlagten Mittel(20) in Maßnahmen zugunsten der Umwelt investiert werden, während 27 % in die Förderung des intelligenten Wachstums, einschließlich Forschung und Innovation, und 13 % in die Förderung des integrativen Wachstums durch Maßnahmen im Bereich Beschäftigung, Bildung und Ausbildung fließen und mit 33 Programmen die allgemeine Anbindung über Grenzen hinweg verbessert werden soll; stellt ferner fest, dass 790 Mio. EUR dafür bereitgestellt werden, die institutionellen Kapazitäten durch den Aufbau bzw. die Stärkung von Kooperationsstrukturen und eine höhere Effizienz bei den öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern;
9. betont, dass aufgrund des Konzepts der Ergebnisorientierung bei Interreg-Programmen für eine hochwertige Zusammenarbeit auf Projektebene gesorgt und eine neue Art der Bewertung angenommen werden muss, die den Besonderheiten der einzelnen Programme Rechnung trägt und dazu beiträgt, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden zu reduzieren; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, zusammenzuarbeiten und Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen, um Bewertungen vorzunehmen und Leitlinien dazu herauszugeben, wie die Ergebnisorientierung an die Besonderheiten der ETZ angepasst werden kann; stellt fest, dass der volle Mehrwert von ETZ-Programmen nicht allein anhand von quantitativen Indikatoren bewertet werden kann, und fordert die Kommission auf, mehr qualitative Indikatoren zu erarbeiten, um den durch die territoriale Zusammenarbeit erzielten Ergebnissen besser Rechnung zu tragen;
10. bedauert die verspätete Annahme von Interreg-Programmen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, entsprechende Anstrengungen für deren effiziente und erfolgreiche Umsetzung und die Beseitigung von Hemmnissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu unternehmen, um die Probleme, die bereits im Programmplanungszeitraum 2007–2013 hervorgehoben wurden, zu vermeiden; fordert die Kommission auf, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die ETZ-Programme zügiger umgesetzt werden;
11. bedauert den Mangel an verlässlichen grenzübergreifenden Daten und Nachweisen über die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf die Berichterstattung über den Leistungsrahmen; fordert die Kommission, Eurostat und die Verwaltungsbehörden daher zur Zusammenarbeit auf, damit sie gemeinsame Bewertungskriterien festlegen, gemeinsam eine Datenbank koordinieren und Methoden für die Bereitstellung, die Nutzung und den Austausch verlässlicher Daten über Grenzen hinweg erarbeiten; nimmt die bestehenden Herausforderungen für die Umsetzung integrierter territorialer Ansätze zur Kenntnis, die aus den höchst unterschiedlichen Entscheidungsspielräumen der regionalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten resultieren;
12. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, entsprechend strukturierte Überwachungssysteme einzurichten und Bewertungspläne aufzustellen, um die Verwirklichung der Ergebnisse in Bezug auf die Ziele der Strategie Europa 2020 und die territoriale Integration besser bewerten zu können;
Beitrag der territorialen Kohäsion
13. hebt hervor, dass die ETZ in erheblichem Maße dazu beiträgt, das Ziel der EU des territorialen Zusammenhalts zu stärken, indem verschiedene sektorbezogene Maßnahmen auf territorialer Ebene koordiniert werden; begrüßt die Studie des Europäischen Forschungsnetzwerks für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (ESPON) mit dem Titel „ET2050: Territorial Scenarios and Visions for Europe“ (ET2050: Räumliche Szenarien und Visionen für Europa 2050), die als Bezugsrahmen für weitere Gespräche zur Vorbereitung der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 dienen kann;
14. weist auf die Bedeutung der Konzepte der Integrierten Territorialen Investitionen (ITI) und der Entwicklung unter Federführung der Gemeinden (CLLD) hin, die in den Interreg-Programmen für den Zeitraum 2014–2020 nicht in ausreichendem Umfang umgesetzt werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, sie stärker zu nutzen, wofür eine stärkere Mitwirkung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zwingend erforderlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Fortbildungsprogramme für die Begünstigten vorzuschlagen;
15. ist der Auffassung, dass sich die neuen Instrumente für die territoriale Entwicklung, wie ITI und CLLD, durch Investitionen in Infrastrukturen im sozialen Bereich und im Gesundheits- und Bildungswesen sowie durch die Sanierung strukturschwacher Stadtgebiete, die Schaffung von Arbeitsplätzen und andere Maßnahmen zum Abbau der Isolation und zur Förderung der Integration von Migranten umsetzen lassen;
16. empfiehlt, dass Projekten zur Anpassung von Ortschaften und Regionen an die neuen demografischen Gegebenheiten und zur Bekämpfung des daraus folgenden Ungleichgewichts besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, und zwar indem 1) die soziale Infrastruktur und die Mobilitätsinfrastruktur an den demografischen Wandel und den Zustrom von Migranten angepasst werden, 2) auf die alternde Bevölkerung zugeschnittene Waren und Dienstleistungen geschaffen werden, 3) Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Menschen, Frauen und Migranten gefördert werden, die zur sozialen Inklusion dieser Menschen beitragen, 4) die digitale Vernetzung verbessert wird und Plattformen geschaffen werden, die es ermöglichen bzw. dazu beitragen, dass sich Bürger in abgelegeneren Regionen stärker einbringen und mit den verschiedenen administrativen, sozialen und politischen Diensten auf allen Verwaltungsebenen (lokal, regional, national und europäisch) interagieren;
17. hebt hervor, dass die ETZ in Inselregionen, Gebieten in äußerster Randlage, in dünn besiedelten Regionen, in Gebirgsregionen und im ländlichen Raum eine wichtige Rolle als Instrument zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und Integration spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Nutzung der Fonds für diese Regionen, einschließlich derer, die eine Grenze zu Drittstaaten haben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit die Umsetzung der aus der ETZ finanzierten grenzüberschreitenden Projekte verbessert wird;
18. weist darauf hin, dass die ETZ und makroregionale Strategien für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in größeren Funktionsbereichen ergänzenden Charakter haben und makroregionale Strategien eine positive Rolle dabei spielen können, gemeinsame Herausforderungen von Makroregionen zu bewältigen;
19. vertritt die Ansicht, dass eine bessere Koordinierung, Synergie und Komplementarität zwischen den grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen angestrebt werden sollten, um die Zusammenarbeit und Integration über größere strategische Gebiete zu verbessern; fordert eine bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungsbehörden und den Akteuren, die an makroregionalen Strategien beteiligt sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit zu verbessern und die ETZ-Programme bei ihrer Erarbeitung enger an nationale und regionale Programme zu knüpfen und so zu gestalten, dass sie besser mit diesen vereinbar sind, damit die Komplementarität gefördert wird und Überschneidungen vermieden werden;
20. stellt fest, dass einige Regionen durch Migration vor große Herausforderungen gestellt werden, und plädiert dafür, Interreg-Programme einzusetzen und unverzüglich umzusetzen, damit u. a. die Herausforderungen, die sich aus der Bewältigung der Flüchtlingskrise ergeben, in Angriff genommen werden und bewährte Verfahren zwischen lokalen und regionalen Behörden in Grenzregionen – darunter auch Regionen, die eine Grenze zu einem Drittstaat haben – insbesondere im Rahmen makroregionaler Strategien ausgetauscht werden;
Förderung von Forschung und Innovation
21. weist auf die im Bereich der Forschung und Innovation erzielten Ergebnisse hin, wie gemeinsame Forschungsprojekte, Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen, Gründung internationaler grenzüberschreitender Universitäten, Forschungszentren und Ausbildungseinrichtungen, Einrichtung grenzüberschreitender Cluster und Unternehmensnetzwerke, grenzüberschreitende Gründerzentren und Beratungsdienste für KMU und „High-Tech Branding“, um ausländische Investoren anzuziehen usw.; stellt fest, dass Interreg-Programme eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Innovationspotenzials von Regionen spielen, indem sie Synergien zwischen Strategien zur intelligenten Spezialisierung, die Zusammenarbeit zwischen Clustern und die Entwicklung von Innovationsnetzen fördern; fordert die Kommission auf, einen umfassenden Überblick über die territoriale Zusammenarbeit im EFRE und ESF auf der Grundlage des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (Anhang I der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)) vorzulegen;
22. ist sich dessen bewusst, dass 27 % der Mittel aus dem EFRE, die im Zeitraum 2014–2020 für Programme zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen sind, auf Investitionen zur Förderung des intelligenten Wachstums, einschließlich Forschung und Innovation, entfallen(21); stellt zudem fest, dass 35 % der den transnationalen Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel in die Förderung von intelligentem Wachstum durch die Stärkung von Forschung und Innovation fließen;
23. betont, dass grenzüberschreitende innovationspolitische Konzepte geschaffen werden müssen, etwa gemeinsame Forschungs- und Mobilitätsprogramme, eine gemeinsame Forschungsinfrastruktur, Partnerschaften und Kooperationsnetze; weist darauf hin, dass durch die verschiedenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Erweiterung der Forschung und Innovation auf grenzüberschreitender Ebene erschwert wird;
24. fordert mit Nachdruck, dass mithilfe der Synergien und der Komplementarität zwischen Programmen und Fonds wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderen EU-Fonds das Ziel verfolgt wird, die Höhe, die Qualität und die Wirkung der Investitionen in Forschung und Innovation zu maximieren; empfiehlt den lokalen und regionalen Behörden, die Kombinationsmöglichkeiten dieser Fonds in vollem Umfang zu nutzen, um KMU und Forschungs- und Innovationsprojekte, einschließlich auf grenzüberschreitender Ebene, bei Bedarf zu fördern; empfiehlt den KMU, die sich durch diese Fonds bietenden Chancen voll zu nutzen, um zur Umsetzung dieser ETZ-Programme beizutragen;
25. fordert mit Nachdruck die Annahme grenzüberschreitender Innovationsstrategien, wobei es gilt, Komplementaritäten mit bereits bestehenden Strategien zur intelligenten Spezialisierung sowie mit anderen bestehenden Programmen und Strategien herzustellen; fordert dazu auf, das Potenzial für grenzüberschreitende Synergien zu bewerten und verschiedene Finanzierungsquellen zu mobilisieren;
26. ist der Ansicht, dass Finanzierungsinstrumente als Ergänzung zu Zuschüssen einen wesentlichen Bestandteil von ETZ-Programmen bilden müssen, um den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln, Forschung und Innovation zu fördern, und dass die Investitionen in Interreg-Projekte infolge der vermehrten Nutzung von Finanzierungsinstrumenten zunehmen könnten, wodurch neue Arbeitsplätze geschaffen und bessere Ergebnisse erzielt würden; weist darauf hin, dass Initiativen zur technischen Unterstützung und adäquate Fortbildungsinitiativen von grundlegender Bedeutung dafür sind, dass Finanzierungsinstrumente selbst in weniger entwickelten Regionen voll ausgeschöpft werden;
Governance und politische Koordinierung
27. verweist darauf, dass der ETZ, die seit dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 ein vollwertiges Ziel der Kohäsionspolitik ist, im Sechsten Kohäsionsbericht nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird; weist auf das Potenzial des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) hin, nicht nur als ein Instrument zur Unterstützung und Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und zur Verwaltung grenzüberschreitender Projekte, sondern auch als eine Möglichkeit, zu einer umfassenden integrierten territorialen Entwicklung und zu einer flexiblen Plattform für Multi-Level-Governance beizutragen;
28. begrüßt die vereinfachte EVTZ-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1302/2013) und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Gründung von EVTZ zu erleichtern; betont jedoch, dass diese Verordnung nicht ausreicht, um alle bestehenden rechtlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu beseitigen; begrüßt daher die Initiative des luxemburgischen Ratsvorsitzes, der ein spezielles Rechtsinstrument für Grenzregionen vorgeschlagen hat, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben soll, untereinander spezifische Rechtsvorschriften zu vereinbaren; begrüßt die Initiative der Kommission, bis Ende 2016 eine Analyse der Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorzunehmen und dabei Lösungen und Beispiele für bewährte Verfahren zu beleuchten; ersucht die Kommission, in diese Analyse eine Studie zu den Bedürfnissen der Grenzregionen einzubeziehen; erwartet mit Interesse die Ergebnisse der EU-weiten öffentlichen Konsultation der Kommission zu den noch bestehenden Hindernissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die am 21. September 2015 eingeleitet wurde; appelliert an die Kommission, die Empfehlungen des Parlaments und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bei ihrer Analyse zu berücksichtigen;
29. ist der Ansicht, dass Interreg-Programme nicht nur den Programmprioritäten und der Eingriffslogik, auf die man sich geeinigt hat, entsprechen und sonstige geeignete Finanzierungsmittel ergänzen, sondern auch zur Lösung migrations- und asylbezogener Probleme beitragen und wirksame Integrationsmaßnahmen fördern sollten; fordert, dass die Öffnung der Kommission dafür genutzt wird, Änderungen der operationellen Programme für den Zeitraum 2014–2020 zügig zu überprüfen und zu beschließen, allerdings nur, sofern diese von den betroffenen Mitgliedstaaten gefordert werden und zur Bewältigung der Flüchtlingskrise beitragen;
30. erwägt eine umfangreichere Nutzung von Finanzierungsinstrumenten als flexiblen Mechanismen, die neben Zuschüssen einzusetzen sind; hebt hervor, dass Finanzierungsinstrumente, sofern sie effektiv angewendet werden, die Wirkung der Finanzierung erheblich steigern können; betont in diesem Zusammenhang, dass klare, in sich stimmige und zielgerichtete Vorschriften über Finanzierungsinstrumente zur Erleichterung des Vorbereitungs- und Durchführungsprozesses für die Mittelverwalter und ‑empfänger beitragen; weist darauf hin, dass sich durch Instrumente der EIB zu Finanzierungstechniken und technischer Unterstützung von spezifischem Fachwissen und Know-how profitieren lässt;
31. betont, dass im Programmzeitraum 2007–2013 die möglichen Komplementaritäten zwischen den Interreg-Programmen und anderen von der EU finanzierten Programmen nicht hinreichend bewertet wurden; fordert die Einrichtung geeigneter Koordinierungsmechanismen, um für eine wirksame Koordinierung, Komplementarität und Synergie zwischen den ESI-Fonds und anderen gemeinschaftlichen und nationalen Finanzierungsinstrumenten, wie Horizont 2020, sowie dem EFSI und der EIB zu sorgen;
32. plädiert dafür, dass in die Bewertungspläne der Verwaltungsbehörden laufende Bewertungen aufgenommen werden, mit denen schwerpunktmäßig die Wirksamkeit der Synergien zwischen einzelnen Programmen bewertet werden sollte;
33. betont die stetig wachsende Bedeutung grenzübergreifender Arbeitsmärkte mit hoher Dynamik im Hinblick auf die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die ETZ-Programme bietenden Chancen, die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, voll zu nutzen, indem sie etwa den Grundsatz der Chancengleichheit fördern, gegebenenfalls den administrativen und sozialen Regelungsrahmen anpassen und den Dialog zwischen den Verwaltungsebenen stärken;
34. hält es für entscheidend, die Synergien und die Komplementarität zwischen ETZ-Programmen und EURES-Diensten, die in grenzüberschreitenden Regionen mit starkem grenzüberschreitenden Pendelverkehr eine besonders wichtige Rolle spielen, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die Chancen, welche die EURES-Dienste für Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU bieten, voll zu nutzen;
35. ist davon überzeugt, dass den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft sowie der tatsächlichen Umsetzung des Europäischen Verhaltenskodex bei der Entwicklung von Interreg-Programmen eine besonders große Bedeutung zukommt;
Vereinfachung
36. betont, dass die Umsetzung von Programmen der territorialen Zusammenarbeit trotz der gesonderten Verordnung für die ETZ weiter vereinfacht werden sollte, und fordert die hochrangige Gruppe zur Vereinfachung auf, noch vor dem Legislativvorschlag für die Europäische territoriale Zusammenarbeit und der Planung der Interreg-Programmen für den Zeitraum nach 2020 Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten zu prüfen;
37. fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Vorschriften in Bezug auf Berichterstattung, Prüfung und staatliche Beihilfen zu vereinfachen und die entsprechenden Verfahren zu vereinheitlichen; fordert mit Nachdruck, dass für alle Interreg-Programme Standardanforderungen auf der Grundlage der jeweiligen Ausrichtung festgelegt werden;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Bestimmungen zu vereinfachen und die Übererfüllung unionsrechtlicher Anforderungen („Gold-Plating“) zu vermeiden; fordert mit Nachdruck die Umsetzung der E-Kohäsion und die Straffung der Verwaltungsverfahren;
39. betont, dass Maßnahmen, die unternommen werden, um zivilgesellschaftliche und private Akteure einzubinden, erweitert und vereinfacht werden müssen, wobei immer Transparenz und Rechenschaftspflicht gegeben sein müssen; weist darauf hin, dass der Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften eine Reihe möglicher Vorteile bieten könnte, aber das Risiko eines Interessenkonflikts birgt, das sowohl mit „hard law“- als auch mit „soft law“-Instrumenten angemessen angegangen werden sollte; fordert die Kommission auf, zeitnah einheitliche und klare Leitlinien für die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten in ETZ-Programmen bereitzustellen;
40. betont, dass alle für die Wachstums- und Beschäftigungsprogramme eingeführten Vereinfachungen auch für die Interreg-Programme zur Verfügung stehen müssen;
41. hebt hervor, wie wichtig es ist, im Rahmen der Vereinfachungsmaßnahmen Mechanismen zur Überwachung der Begünstigten einzuführen;
42. ist der Auffassung, dass dem gemeinsamen Vorgehen vor Ort und der Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Akteuren über Grenzen hinweg Vorrang eingeräumt werden sollte und dass Finanzierungsinstrumente wesentlich zu diesen Bemühungen beitragen können;
Empfehlungen für die Zukunft
43. vertritt die Auffassung, dass sich die ETZ als wirksam erwiesen hat und dass ihr Potenzial ausgebaut werden sollte; betont, dass sie auch jenseits der Regionalpolitik Potenzial besitzt, darunter in Bereichen wie dem Binnenmarkt, der digitalen Agenda, Beschäftigung, Mobilität, Energie, Forschung, Bildung, Kultur, Gesundheit und Umwelt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, zu erwägen, die ETZ als wichtiges Instrument zu wahren, indem ihr eine bedeutendere Rolle innerhalb der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 und deutlich umfangreichere Haushaltsmittel zugewiesen werden;
44. ist der Auffassung, dass die grundlegende Philosophie der Zusammenarbeit und die derzeitige Struktur der ETZ beibehalten werden sollten, wobei dem Grundsatz des federführenden Begünstigten entsprochen und auch weiterhin ein Schwerpunkt auf die grenzübergreifende Komponente gelegt werden sollte; fordert die Kommission auf, die mögliche Entwicklung einheitlicher Kriterien zu prüfen (und zwar nicht nur auf der Grundlage der Bevölkerungszahl, sondern auch auf der Grundlage der sozioökonomischen und territorialen Gegebenheiten) und dabei auf die Erfahrung zurückzugreifen, die in 25 Jahren gewonnen werden konnte;
45. betont die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an den EU-Außengrenzen im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bewährte Verfahren, mit denen sich der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten der Interreg-Programme reduzieren lässt, auch auf die Programme an den EU-Außengrenzen angewendet werden können;
46. verweist auf das Potenzial für die Zusammenarbeit zwischen Bürgern an der Basis, das der „Fonds für kleine Projekte“ bietet, aus dem Mittel für Klein- und Mikroprojekte zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements bereitgestellt werden, wobei das Augenmerk besonders auf kleinen grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten zwischen benachbarten Grenzregionen liegt; fordert, dass Anreize für die Finanzierung solcher Projekte geschaffen werden, und weist darauf hin, dass dafür die Bemühungen um Vereinfachung und Flexibilität verstärkt werden müssen;
47. plädiert dafür, gemeinsam Strategien für Grenzregionen einzuführen, um eine integrierte und nachhaltige territoriale Entwicklung zu fördern, wozu auch die Umsetzung und Verbreitung integrierter Konzepte und die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften über Grenzen hinweg zählen; hält es für wichtig, eine ausgewogene territoriale Entwicklung in den Regionen zu fördern;
48. vertritt die Auffassung, dass der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen in Gebirgen, insbesondere im ländlichen Raum, mehr Aufmerksamkeit zukommen sollte;
49. hebt hervor, dass eines der Ziele der Europäischen territorialen Zusammenarbeit die kulturelle Zusammenarbeit sein sollte; vertritt daher die Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Bildung zwischen grenzüberschreitenden Gebieten mit dem gleichen kulturellen und sprachlichen Erbe stärker gefördert werden sollte;
50. fordert, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine größere und entscheidendere Rolle bei der Unterbreitung von Vorschlägen und der Verwaltung und Bewertung der ETZ, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, zukommt, wobei zu bedenken ist, dass einige Regionen bereits über solche Befugnisse verfügen;
51. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern Finanzierungsinstrumenten Zuschüsse ergänzen; hält es für grundlegend, bei der Förderung von KMU enger mit der EIB zusammenzuarbeiten und die finanzielle und technische Expertise der Kommission und der EIB als Katalysator für Investitionen zu nutzen; fordert die Kommission und die EIB auf, die Finanzierungsinstrumente stärker in Einklang mit den Zielen der territorialen Zusammenarbeit zu bringen;
52. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, den Vorschlag des luxemburgischen Ratsvorsitzes für die Einführung eines neuen Rechtsinstruments für die Kohäsionspolitik nach 2020 im Anschluss an die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen, die Umsetzung der Programme des Zeitraums 2014–2020 und eine angemessene Folgenabschätzung zu prüfen;
53. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Vorbereitung der Kohäsionspolitik nach 2020 im Jahr 2016 auf Unionsebene eine Debatte mit verschiedenen Interessengruppen über die Zukunft der ETZ nach 2020 einzuleiten; betont, dass bei dieser Debatte insbesondere auf Fragen eingegangen werden sollte, die die Struktur der europäischen territorialen Zusammenarbeit und das Verteilungsverfahren der Programmbudgets betreffen, und neue Mechanismen erarbeitet werden sollten, die auf eine breiteren Anwendung des Konzepts der Ergebnisorientierung abzielen; fordert die Kommission nachdrücklich zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen und den entsprechenden zivilgesellschaftlichen und regionalen Interessenträgern auf;
54. fordert, dass auf der Grundlage des Grünbuchs zum territorialen Zusammenhalt (COM(2008)0616) eine Zukunftsvision der Städte und Regionen der EU entwickelt wird, und stellt fest, dass das geplante „Weißbuch“ zum territorialen Zusammenhalt für den nächsten Programmplanungszeitraum nach 2020 von Bedeutung sein könnte;
Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und Steigerung des Bekanntheitsgrads
55. bedauert, dass die ETZ-Programme in der Öffentlichkeit kaum bekannt sind und nur unzureichend wahrgenommen werden, und fordert, dass die Ziele, das Potenzial und die Möglichkeiten, Projekte zu verwirklichen, und die Ergebnisse bereits abgeschlossener Projekte nachträglich besser kommuniziert werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, Kooperationsmechanismen einzuführen und breite institutionalisierte Plattformen für Zusammenarbeit einzurichten, damit der Bekanntheitsgrad zunimmt und ein Bewusstsein geschaffen wird; fordert die Kommission auf, die bisherigen Ergebnisse der Programme und Projekte zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit zu kartieren und weithin zu verbreiten;
56. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den EVTZ als Instrument zu fördern, mit dem der Bedarf vor Ort in grenzüberschreitenden Regionen auf effizientere Weise gedeckt werden kann;
57. weist auf die wichtige Rolle der Akteure vor Ort und der Unterstützung bei der Planung von Projekten hin und fordert die Verwaltungsbehörden auf, bestehende Förderinstrumente wie regionale Kontaktstellen zu stärken;
58. stellt fest, dass die gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der EIB und den lokalen und regionalen Behörden Voraussetzung für die erfolgreiche Nutzung der Finanzierungsinstrumente für die territoriale Entwicklung und die Kohäsionspolitik insgesamt ist; betont in diesem Zusammenhang, dass der Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen der EU und der EIB einerseits und den lokalen und regionalen Behörden andererseits verstärkt werden muss;
59. hält die (bereichsspezifische) Belebung von Gebieten, die Verbreitung von Informationen, die Bewusstseinsbildung vor Ort und die Unterstützung von Projekten für überaus wichtig und fordert die Verwaltungsbehörden daher auf, nützliche Instrumente wie territoriale Kontaktstellen zu stärken;
60. fordert, dass sich die Kommission, die Verwaltungsbehörden und sämtliche Interessenträger besser abstimmen, sodass eine kritische Analyse der inhaltlichen Ergebnisse der Projekte vorgenommen werden kann, bei der sowohl auf Erfolgsgeschichten als auch auf Misserfolge eingegangen wird und Empfehlungen für die Zeit nach 2020 ausgesprochen werden und zugleich für Transparenz und Bürgernähe gesorgt wird;
o o o
61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Anhang I (Europäische territoriale Zusammenarbeit/Interreg) der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“.
Anhang I (Europäische territoriale Zusammenarbeit/Interreg) der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“.
Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2016/2090(INI))
– gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU) 2016/34 vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie(2),
– gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (A8-0246/2016),
A. in der Erwägung, dass Artikel 226 des AEUV eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses durch das Europäische Parlament bietet, der – unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union – behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft, und in der Erwägung, dass es sich dabei um einen wichtigen Aspekt der Kontrollbefugnisse des Parlaments handelt;
B. in der Erwägung, dass das Parlament am 17. Dezember 2015 auf der Grundlage eines Vorschlags der Konferenz der Präsidenten beschloss, zur Prüfung der mutmaßlichen Fehler bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der ihm alle in dieser Angelegenheit für notwendig erachteten Empfehlungen vorlegt;
C. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss nach einem Arbeitsplan verfährt, der Folgendes umfasst:
–
ein Programm der Anhörungen geladener Zeugen und Sachverständiger zur Einholung entsprechender Zeugenaussagen,
–
die Aufforderung an die zu den Anhörungen geladenen Zeugen und Sachverständigen, schriftliche Beweismittel vorzulegen,
–
die Aufforderung an die Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten und andere einschlägige Akteure zur Vorlage von Unterlagen, die als schriftliche Beweismittel dienen könnten,
–
zwei Dienstreisen, um vor Ort Informationen einzuholen,
–
im Rahmen seines Sachverständigenetats in Auftrag gegebene Informationsveranstaltungen und Untersuchungen,
–
eine formale schriftliche Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Parlaments bezüglich der Einladung von Gästen, die möglicherweise als Zeugen vor Gericht geladen werden;
D. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss mehrere Fragebögen an Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Union geschickt und über seine Website einen öffentlichen Aufruf zur Sondierung von Beweismaterial gestartet hat;
E. in der Erwägung, dass die Ergebnisse der laufenden Untersuchung, was den Rahmen für EU-Typgenehmigungen betrifft, gute Dienste leisten dürften;
F. in der Erwägung, dass das Parlament den Untersuchungsausschuss in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 aufgefordert hat, binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Arbeit einen Zwischenbericht vorzulegen;
G. in der Erwägung, dass ein Untersuchungsausschuss die im Rahmen seiner Untersuchungen gewonnenen endgültigen Schlussfolgerungen grundsätzlich erst vorlegen darf, wenn er sein Mandat als erfüllt betrachtet; in der Erwägung, dass Äußerungen zu den einzelnen Aspekten seines Mandats in diesem Zwischenbericht deshalb aus Sicht des Ausschusses verfrüht wären;
H. in der Erwägung, dass die vom Ausschuss eingeholten und geprüften Aussagen und schriftlichen Beweismittel die Bestätigung dafür liefern, dass in allen Punkten des Mandats weiter ermittelt werden muss;
1. fordert den Untersuchungsausschuss auf, seine Arbeit fortzusetzen und das Mandat, das ihm vom Parlament mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 erteilt wurde, in jeder Hinsicht zu erfüllen, und unterstützt alle Maßnahmen und Initiativen, die der Erfüllung des Mandats dienen;
2. fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium auf, alle Maßnahmen zu unterstützen, die dem Untersuchungsausschuss die Erfüllung seines Mandats ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Anhörungen und außerordentlichen Sitzungen, die Erstattung der Ausgaben von Sachverständigen und Zeugen, Dienstreisen und andere entsprechend begründete technische Mittel;
3. fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Unterstützung der Arbeit des Untersuchungsausschusses für sofortige Hilfe und umfassende Transparenz zu sorgen, den dabei Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit uneingeschränkt zu achten und insbesondere durch zügigere Bereitstellung der angeforderten Unterlagen jede erdenkliche fachliche und politische Unterstützung zu leisten; erwartet die volle Unterstützung sowohl der amtierenden zuständigen Mitglieder der Kommission und Generaldirektoren als auch jener Personen, die diese Ämter in vergangenen Amtsperioden bekleidet haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Untersuchungsausschuss unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die notwendige fachliche und politische Unterstützung zu leisten, insbesondere, indem sie der Kommission ermöglichen, die angeforderten Unterlagen zügiger einzureichen und in jenen Fällen, in denen sie der Einreichung der Unterlagen zustimmen müssen, die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren zu beschleunigen;
4. fordert die Regierungen, Parlamente und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Untersuchungsausschuss unter uneingeschränkter Wahrung des im Unionsrecht verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Aufgaben unterstützen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– befasst mit einem am 15. Juli 2015 vom Ständigen Vertreter Ungarns übermittelten und am 7. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag des Zentralbezirksgerichts Pest (Ungarn) vom 26. November 2014 auf Aufhebung der Immunität von István Ujhelyi im Zusammenhang mit einem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von István Ujhelyi am 28. Januar 2016 gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes,
– unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 2 des ungarischen Gesetzes LVII/2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 2 des ungarischen Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0229/2016),
A. in der Erwägung, dass das Zentralbezirksgericht Pest im Zusammenhang mit einem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, István Ujhelyi, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass der Antrag des Gerichts mit einem Strafverfahren in Zusammenhang steht, das wegen des Straftatbestands der Verleumdung aufgrund von Äußerungen István Ujhelyis vom 25. April 2014 über eine Person in Ungarn eingeleitet wurde;
C. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;
D. in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
E. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Parlaments nach Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes ein Immunitätsrecht und eine ihre Unabhängigkeit gewährleistende Vergütung zustehen;
F. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 10 Absatz 1 des ungarischen Gesetzes LVII/2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleiche Immunität genießen wie die Mitglieder des ungarischen Parlaments;
G. in der Erwägung, dass ein Antrag auf Aufhebung der Immunität nach Artikel 74 Absatz 3 des ungarischen Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament entweder vor der Anklageerhebung vom Generalstaatsanwalt oder nach der Anklageerhebung vom Gericht beim Parlamentspräsidenten einzureichen ist;
H. in der Erwägung, dass eine Person, die als Kandidat für die Wahl der Mitglieder registriert wurde, nach Artikel 79 Absatz 2 des ungarischen Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament dieselbe Immunität genießt, die Äußerungen vom 25. April 2014 also unter die parlamentarische Immunität im ungarischen Parlament fallen, eine Aufhebung der Immunität in diesem Fall jedoch vom nationalen Wahlausschuss verfügt wird und beim Vorsitzenden des nationalen Wahlausschusses zu beantragen ist;
I. in der Erwägung, dass die betreffenden Äußerungen am 25. April 2014 erfolgten, das heißt zu einem Zeitpunkt, in dem István Ujhelyi nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern Mitglied des nationalen Parlaments war;
J. in der Erwägung, dass sich die gegen István Ujhelyi erhobenen Vorwürfe nicht auf eine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung beziehen und demnach kein Anspruch auf Immunität nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 geltend gemacht werden kann;
1. beschließt, die Immunität von István Ujhelyi aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den ungarischen Behörden zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 and C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch /Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch /Parlament, T-346/11 and T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Rosario Crocetta
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Rosario Crocetta (2016/2015(IMM))
– befasst mit einem am 7. Januar 2016 von Rosario Crocetta übermittelten und am 21. Januar 2016 im Plenum bekanntgegebenen Antrag auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor der dritten Strafkammer des Gerichts von Palermo (Italien) anhängigen Strafverfahren (Aktenzeichen Nr. 20445/2012 RGNR),
– nach Anhörung von Rosario Crocetta gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– in Kenntnis des Artikels 595 des italienischen Strafgesetzbuchs,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0230/2016),
A. in der Erwägung, dass Rosario Crocetta, ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem vor der dritten Strafkammer des Gerichts von Palermo anhängigen Strafverfahren beantragt hat; in der Erwägung, dass Herr Crocetta laut der Mitteilung der Staatsanwaltschaft beschuldigt wird, verleumderische Äußerungen getätigt zu haben, was nach Artikel 595 des italienischen Strafgesetzbuchs strafbar ist;
B. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; in der Erwägung, dass diese Immunität, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments schützen soll, als absolute Immunität anzusehen ist, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht(2);
C. in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt ist, womit das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit impliziert wird; in der Erwägung, dass solch ein Zusammenhang unmittelbar und offenkundig sein muss(3);
D. in der Erwägung, dass Rosario Crocetta Mitglied des Europäischen Parlaments war, als er die betreffenden Äußerungen machte;
E. in der Erwägung, dass sich Herr Crocetta im Parlament nachweislich sehr im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und seine Folgen für die EU und ihre Mitgliedstaaten engagiert hat; in der Erwägung, dass er dabei auch den Einfluss der systematischen Korruption auf die Politik und die Wirtschaft unter die Lupe genommen hat, insbesondere im Hinblick auf öffentliche Vergabeverfahren im Rahmen der Umweltpolitik;
F. in der Erwägung, dass die Fakten in dem Fall, wie sie aus den dem Rechtsausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Anhörung vor diesem Ausschuss hervorgehen, darauf hindeuten, dass seine Aussagen in unmittelbarem und offenkundigem Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit stehen;
G. in der Erwägung, dass daher davon ausgegangen werden kann, dass Rosario Crocetta in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;
1. beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Rosario Crocetta zu schützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den entsprechenden Behörden der Italienischen Republik und Rosario Crocetta zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
– befasst mit einem am 28. März 2016 von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands übermittelten und am 27. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sotirios Zarianopoulos im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft angestrebten gerichtlichen Verfolgung von Vergehen in Thessaloniki (Vorgang ABM A2015/1606),
– unter Hinweis darauf, dass Sotirios Zarianopoulos auf sein Recht, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung gehört zu werden, verzichtet hat,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0233/2016),
A. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit der Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Sotirios Zarianopoulos, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik ein Abgeordneter während der Legislaturperiode ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass die griechischen Behörden beabsichtigen, Sotirios Zarianopoulos strafrechtlich zu verfolgen, weil er gemeinsam mit anderen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll;
E. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung die Ausstellung von angeblich rechtswidrigen Genehmigungen im Jahr 2011 durch den Stadtrat von Thessaloniki zur Benutzung öffentlicher Flächen für die Einrichtung von Terrassen in Fußgängerzonen betrifft und dass Sotirios Zarianopoulos in seiner Funktion als ehemaliges Mitglied dieses Stadtrats strafrechtlich verfolgt wird;
F. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Status von Sotirios Zarianopoulos als Mitglied des Europäischen Parlaments steht, sondern sich auf sein früheres Mandat als Mitglied des Stadtrats von Thessaloniki bezieht;
G. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung keine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung des Mitglieds im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
H. in der Erwägung, dass kein Anlass zu der Vermutung besteht, durch die angestrebte Strafverfolgung solle der politischen Tätigkeit des Mitglieds Schaden zugefügt werden (fumus persecutionis), zumal die Strafverfolgung alle damaligen Mitglieder des Stadtrats betrifft;
1. beschließt, die Immunität von Sotirios Zarianopoulos aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen griechischen Behörden zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Abkommen EU-China im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (15561/2015 – C8-0158/2016 – 2015/0298(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15561/2015),
– unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (15562/2015),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0158/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0231/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.
Abkommen EU-Uruguay im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06870/2016 – C8-0235/2016 – 2016/0058(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06870/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06871/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8-0235/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0241/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Östlich des Uruguay zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Lazaros Stavrou Lazarou
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Lazaros Stavrou Lazarou zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0190/2016 – 2016/0807(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0190/2016),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0258/2016),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 5. September 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Lazaros Stavrou Lazarou zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0260/2016 – 2016/0809(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0260/2016),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0259/2016),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 5. September 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Leo Brincat
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Leo Brincat zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0185/2016 – 2016/0806(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0185/2016),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0257/2016),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 5. September 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Leo Brincat zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen und ersucht den Rat, seinen Vorschlag zurückzuziehen und ihm einen neuen Vorschlag zu unterbreiten;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Statistiken des Außenhandels mit Drittländern (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***II
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (08536/1/2016 – C8-0226/2016 – 2013/0279(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08536/1/2016 – C8‑0226/2016),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0579),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A8-0240/2016),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (COM(2015)0496 – C8-0357/2015 – 2015/0239(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0496),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0357/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die im Schreiben vom 22. Juni 2016 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0184/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. November 2013 mit dem Titel „Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und optimale Nutzung staatlicher Interventionen“ (C(2013)7243) und das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Generation Adequacy in the internal electricity market - guidance on public interventions“ (SWD(2013)0438),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. April 2014 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2014 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 – Ein neuer Start“ (COM(2014)0910),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher“ (COM(2015)0339),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Paket zur Energieunion – Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“ (COM(2015)0082),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarkts“ (COM(2015)0340),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2015 zur Energieunion,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 zum Governance-System der Energieunion,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen(7),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu lokalen und regionalen Auswirkungen der Entwicklung von intelligenten Netzen(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“(12),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020(17),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0214/2016),
A. in der Erwägung, dass die Pläne der Kommission im Hinblick auf den Elektrizitätsmarkt zu einer wirklichen Umgestaltung des Marktes führen und zur Effizienz, Versorgungssicherheit sowie zur Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern und Verbindungsleitungen beitragen und die Vollendung des europäischen Energiebinnenmarktes sicherstellen müssen;
B. in der Erwägung, dass die Integration der Energiemärkte in Verbindung mit der Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Prosumenten, dazu beiträgt, die vertraglichen Ziele einer sicheren, erschwinglichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung zu erreichen;
C. in der Erwägung, dass das Energiesystem der Zukunft ein höheres Maß an Flexibilität aufweisen muss, damit die Klima- und Energieziele erreicht werden können und dass dafür Investitionen in alle vier Flexibilitätslösungen – die flexible Erzeugung, die Netzentwicklung, die Nachfrageflexibilität und die Speicherung – erforderlich sind;
D. in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte des gesamten Stroms in der EU erzeugt wird, ohne dass dabei Treibhausgase entstehen;
E. in der Erwägung, dass die Integration der Strommärkte im Einklang mit Artikel 194 AEUV erfolgen muss, nach dem im Rahmen der Energiepolitik der Union einerseits das Funktionieren des Energiemarkts und die Energieversorgungssicherheit sichergestellt werden sollen und andererseits die Energieeffizienz, Energieeinsparungen, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Interkonnektion der Energienetze gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemixes in den einzelnen Staaten und der Bedingungen, denen die Nutzung der Energieressourcen dort unterliegt, weiterhin in die nationale Zuständigkeit fallen;
F. in der Erwägung, dass positive Erfahrungen von multilateraler Zusammenarbeit Vorbilder für größere regionale Marktverantwortung sind – dazu zählen z. B. regionale Initiativen zur Sicherheitskooperation wie Coreso, die Transmission System Operator Security Cooperation (TSC), das pentalaterale Energieforum, die hochrangige Gruppe für Energieverbundnetze für Südwesteuropa, der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt, common multinational Nordic reserve and balancing markets (gemeinsame multinationale nordische Speicher- und Regelenergiemärkte) und die Marktkopplung in Mittel- und Osteuropa; in der Erwägung, dass ihre Gestaltung Regeln umfasst, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Kapazitäten frühzeitig und ausreichend zugewiesen werden, um Investitionssignale für den Bau von umweltfreundlicheren Anlagen zu setzen;
G. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten einen Mangel an Stromerzeugungskapazitäten vorhersehen, wodurch in naher Zukunft die Gefahr von Stromausfällen bestehen wird, sofern nicht die notwendigen Reservemechanismen geschaffen werden;
H. in der Erwägung, dass es durch die nationalen Kapazitätsmärkte erschwert wird, Strommärkte zu integrieren und dass sie im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik stehen und nur als äußerstes Mittel eingesetzt werden sollten, nachdem alle anderen Optionen – einschließlich der verstärkten Vernetzung mit Nachbarländern, Maßnahmen der nachfrageseitigen Steuerung und anderer Formen der regionalen Marktintegration – geprüft wurden;
I. in der Erwägung, dass sich Europa zur erfolgreichen Verwirklichung der Energiewende und insbesondere zur Förderung der Integration von erneuerbaren Energiequellen verpflichtet hat, wodurch neue Flexibilitätsanforderungen und die Einführung von Marktprogrammen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich werden;
J. in der Erwägung, dass das in den Verträgen festgelegte Ziel der Energiesicherheit eine wesentliche Voraussetzung für die Konsolidierung der Energieunion sein wird und deshalb angemessene Instrumente aufrechterhalten und/oder eingeführt werden müssen, um die Energiesicherheit zu gewährleisten;
K. in der Erwägung, dass zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der öffentlichen Investitionen die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts ergriffen werden müssen, wobei es von grundlegender Bedeutung ist, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen mit anderen spezifischen Finanzierungsfonds im Bereich Energie wie der Fazilität „Connecting Europe“ verbunden wird;
L. in der Erwägung, dass eine intensivere Zusammenarbeit auf regionaler Ebene unabdingbar ist und als Katalysator für eine stärkere Marktintegration auf europäischer Ebene dienen sollte;
M. in der Erwägung, dass Energiesteuern, die hohen Steuerkosten, die willkürliche Preisregulierung, die hohe Markkonzentration, der Verwaltungsaufwand, Subventionen, eine fehlende grenzüberschreitende Zusammenarbeit, fehlende Verbindungsleitungen in einigen Regionen und eine nicht voll ausgeschöpfte Nutzung der Nachfragesteuerung einen funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkt verhindern und so die vollständige Marktintegration erneuerbarer Energiequellen verzögern;
N. in der Erwägung, dass alle Marktteilnehmer zum Systemausgleich beitragen sollten, um ein Höchstmaß an Sicherheit bei der Stromversorgung zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft und die Wirtschaft zu gewährleisten;
O. in der Erwägung, dass durch die mittelfristige Erhöhung – auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf bis zu 15 % – des Verbundgrades zwischen bestimmten Mitgliedstaaten bestehende Engpässe gezielt behoben, die Versorgungssicherheit verbessert und Energieinseln abgeschafft werden können; betont, dass neben dem quantitativen Ziel auch der freie Zugang zu den Verbindungsleitungen sowie deren Verfügbarkeit unabdingbar sind, damit die Hindernisse, die dem Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes nach wie vor im Wege stehen, beseitigt werden können;
P. in der Erwägung, dass der zunehmende Anteil verschiedener erneuerbarer Energiequellen am Energiemix eine stabile Reserve aus flexiblen und nachhaltigen Energiequellen und flexible Technologien wie z. B. zur Speicherung und nachfrageseitigen Steuerung erfordert;
Q. in der Erwägung, dass die Energiespeicherung ein entscheidendes Instrument ist, um die Energiemärkte flexibler und effizienter zu gestalten, dass jedoch noch kein Regulierungsmechanismus zur Nutzung eines effizienten Speichersystems vorhanden ist;
R. in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur (IEA) vor Kurzem in ihrer Studie mit dem Titel „Re-Powering Markets“ wichtige Empfehlungen ausgesprochen hat(18);
S. in der Erwägung, dass ein europäischer Energiemarkt, sofern er gut konzipiert ist und korrekt umgesetzt wird, das Potenzial birgt, die Energiesicherheit und Unabhängigkeit bei der Energieversorgung in Europa erheblich zu stärken, insbesondere gegenüber den wichtigsten Anbietern, von denen die Union abhängig ist;
T. in der Erwägung, dass es für die Schaffung eines echten Energiemarktes dringend notwendig ist, die Energieinseln abzuschaffen;
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Umgestaltung des Energiemarktes und befürwortet die Ansicht, dass durch den umgestalteten Elektrizitätsmarkt zusammen mit der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften die regionale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Energieversorgung und -nachfrage gestärkt wird und dass dabei der Schwerpunkt auf verbesserte, dezentralisiertere und flexiblere Märkte gelegt werden sollte, um ein gut reguliertes, marktbasiertes System sicherzustellen, mit dem alle von der EU festgelegten Energie- und Klimaziele für 2030 erreicht werden können;
2. ist der Ansicht, dass eine Neugestaltung des Energiemarktes durch die folgenden Entwicklungen erforderlich geworden ist:
–
Zunahme erneuerbarer Energien mit marktorientierter Vergütung;
–
stärkere Integration der einzelstaatlichen Märkte durch den Ausbau von Verbindungsleitungen;
–
Entwicklung der intelligenten Stromnetze und neue dezentrale Technologien der Energieerzeugung, die den Verbrauchern eine aktivere Rolle als Verbraucher und Erzeuger einräumen und eine bessere nachfrageseitige Steuerung ermöglichen;
3. begrüßt, dass der EU im Rahmen der neuen Strategie für die Energieunion eine führende Rolle im Bereich der erneuerbaren Energien zugewiesen wird, und weist darauf hin, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe eine grundlegende Umstellung des europäischen Energiesystems erforderlich ist;
4. begrüßt, dass die neue Strategie für die Energieunion zusätzliche Vorteile für Energieverbraucher bietet, den Verbrauchern eine größere Bandbreite von Optionen für die Teilnahme an den Energiemärkten bereitstellt und einen besseren Verbraucherschutz sicherstellt;
5. fordert, den für die europäischen Märkte geltenden Ordnungsrahmen anzupassen, um einen Anstieg des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am Energiemix zu ermöglichen und die bestehenden, grenzüberschreitenden Regulierungslücken zu schließen; betont, dass eine Umgestaltung des Elektrizitätsmarkts, welche Teil eines zunehmend dezentralisierten Energiesystems ist, auf Marktgrundsätzen beruhen muss, sodass Anreize für Investitionen geschaffen werden, der Zugang von KMU zum Energiemarkt und eine nachhaltige und effiziente Stromversorgung durch ein stabiles, integriertes und intelligentes Energiesystem sichergestellt werden; vertritt die Ansicht, dass mit diesem Rahmen flexible Speicherlösungen, Technologien für die nachfrageseitige Steuerung, eine flexible Erzeugung, eine Zunahme von Verbindungsleitungen und eine weitergehende Marktintegration gefördert und belohnt werden sollten, was dazu beitragen würde, den Anstieg des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energiemix und ihre Integration in den Markt zu fördern; bekräftigt, dass für die Versorgungssicherheit und eine CO2-arme Wirtschaft eine Kombination von liquiden kurzfristigen (Day-Ahead- und Intraday-) Märkten und langfristigen Preissignalen erforderlich sein wird;
6. ist der Ansicht, dass die vollständige Umsetzung des dritten Energiepakets in allen Mitgliedstaaten einen der wichtigsten Schritte zu einem europäischen Energiemarkt darstellt; fordert die Kommission daher auf, für die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu sorgen;
7. fordert, dass sich die neue Gestaltung des Elektrizitätsmarktes auf einen ganzheitlichen, zukunftsorientierten Ansatz stützt und der wachsenden Bedeutung der sogenannten Prosumenten bei der dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Rechnung trägt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, einen partizipativen Prozess einzuleiten, um ein gemeinsames konkretes Verständnis der Definition des Begriffs Prosumenten auf EU-Ebene zu erzielen; ersucht die Kommission, ein neues Kapitel zum Thema Prosumenten in die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energien aufzunehmen, um die größten Hürden anzugehen und Investitionen in die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von erneuerbaren Energien anzukurbeln;
8. ist der Auffassung, dass der beste Weg zu einem integrierten EU-weiten Elektrizitätsmarkt darin besteht, den notwendigen Integrationsgrad, der erreicht werden soll, strategisch festzulegen, das Vertrauen unter den Marktteilnehmern wiederherzustellen und insbesondere eine korrekte Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker in die Gestaltung eines flexiblen und dezentralisierten europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes einzubringen, um die Koordination zwischen nationalen Übergangsstrategien zu verstärken und um zu verhindern, dass durch dauerhaft angelegte Kapazitätsmärkte und -mechanismen die Ziele der Artikel 114 und 194 AEUV unterlaufen werden;
10. ist der Ansicht, dass ein gestärkter europäischer Elektrizitätsbinnenmarkt – auf der Grundlage stärkerer Preisimpulse auf den Großhandelsmärkten durch Preise, die die tatsächliche Knappheit, Angebotsüberschüsse und Preisspitzen widerspiegeln, wodurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen Signale für Investitionen in neue Kapazitäten und Flexibilitätsdienstleistungen gesetzt werden würden – möglich ist; weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu Knappheitspreisen – in Verbindung mit einer effektiven Marktbeobachtung und Kontrollen, um dem Risiko eines Missbrauchs der Marktmacht, insbesondere zum Schutz der Verbraucher, entgegenzuwirken – zu einer besseren Mobilisierung der nachfrageseitigen Steuerung und Speicherung führt; ist der Auffassung, dass die Teilnahme der Verbraucher eines der wichtigsten Ziele bei dem Streben nach Energieeffizienz ist und dass regelmäßig geprüft werden sollte, ob Preise, die die tatsächliche Versorgungsknappheit widerspiegeln, wirklich zu bedarfsgerechten Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten führen;
11. betont, dass der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt auch durch Importe aus Drittländern mit sich erheblich davon unterscheidenden Rechtssystemen und Regelungsrahmen – hierzu zählen auch Anforderungen in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherung sowie Umwelt und Klimawandel – beeinflusst wird; fordert die Kommission auf, dies bei der Neugestaltung des Elektrizitätsmarkts gebührend zu berücksichtigen, um Wettbewerbsgleichheit zwischen Stromerzeugern aus EU‑ und Nicht‑EU‑Ländern sicherzustellen und die europäischen Verbraucher mit sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie zu versorgen;
12. ist der Ansicht, dass Investitionen in den Energiesektor einen stabilen und vorhersehbaren langfristigen Rahmen erfordern und dass die Herausforderung für die EU darin bestehen wird, das Vertrauen in das Ergebnis, das mit den neuen Regeln erreicht werden kann, zu stärken;
13. fordert angemessene Übergangsfristen mit detaillierten Kosten-Nutzen-Analysen für alle diskutierten Vorschläge;
14. betont, dass eine gemeinsame Analyse der Angemessenheit des Systems auf regionaler Ebene mit Unterstützung durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) wichtig ist, und fordert, dass die Übertragungsnetzbetreiber benachbarter Märkte dafür eine gemeinsame von der Kommission genehmigte Methodik erarbeiten; hebt das gewaltige Potential einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit hervor;
15. betont, dass eine koordinierte langfristige Planung für die effiziente Entwicklung der Übertragungsinfrastruktur und der Strommärkte in Europa wichtig ist; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer besseren regionalen Zusammenarbeit und verweist auf den Erfolg der bestehenden regionalen Marktansätze wie z. B. Nord Pool;
16. betont das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen in ihrem nationalen Energiemix – unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags, die vorsehen, dass die europäische Energiepolitik das Funktionieren des Energiemarkts sicherstellen, die Energieversorgungssicherheit gewährleisten, Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sowie die Interkonnektion der Energienetze fördern soll – zu bestimmen; betont, dass eine regionale Zusammenarbeit Kosteneinsparungen und Vorteile für das europäische Energiesystem ermöglichen würde und dass sie auf einer transparenten Standardmethodik für die Beurteilung der langfristigen Angemessenheitsanforderungen der regionalen Systeme und für die Verständigung über das Vorgehen im Fall einer Stromkrise – insbesondere in Fällen, in denen eine solche Krise grenzüberschreitende Auswirkungen hat – beruhen sollte; fordert daher die Kommission auf, zu diesem Zweck einen überarbeiteten Rahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission außerdem auf, dies in ihrem Legislativvorschlag zur Geltung zu bringen;
17. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung von Kernenergie entscheiden, dabei den Sicherheitsnormen der EU, den internen Energiemarktvorschriften und den Vorschriften für staatliche Beihilfen Folge leisten sollten;
18. weist darauf hin, dass zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts mit einem wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien Prioritäten bei Energieeffizienz, Energieeinsparungen, nachfrageseitiger Laststeuerung, Energiespeicherkapazitäten und Netzausbau gesetzt werden müssen und verweist erneut auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach dem der Prüfung von nachfrageseitigen Investitionen Vorrang vor der von Investitionen in Netze und in die Angebotsseite eingeräumt werden sollte; bedauert, dass bei den Verbindungen in und zwischen einigen Staaten immer noch große Lücken vorhanden sind, was Netzengpässe und eine erhebliche Beeinträchtigung der operativen Sicherheit und des grenzüberschreitenden Energiehandels zur Folge hat; bedauert die Praxis, das Begrenzen von Übertragungskapazitäten als Mittel zum Ausgleich der nationalen Stromerzeugung und zum Umgang mit internen Engpässen einzusetzen; fordert, dass die Stromverbundziele regional differenziert werden, damit sie die tatsächlichen Marktströme widerspiegeln, sich auf wesentliche Kosten-Nutzen-Analysen stützen und am Zehn-Jahres-Netzplan von ENTSO-Strom orientieren, sofern die für die EU festgelegten Mindestziele erfüllt werden; weist darauf hin, dass es daher auch von wesentlicher Bedeutung ist, den unkoordinierten Ringflüssen, speziell in Mittel- und Osteuropa, entgegenzuwirken; betont, dass es angesichts der zunehmenden Kapazitätskürzungen durch die Mitgliedstaaten ebenso wichtig ist, dass nach dem Ausbau grenzüberschreitende Kapazitäten zur Verfügung stehen;
19. weist darauf hin, dass neue Ansätze entwickelt werden müssen, um Engpässe zu überwinden und ein intelligentes Verteilernetz zu schaffen, das die reibungslose Integration und Bereitstellung von Dienstleistungen durch dezentrale Erzeuger, Prosumenten und Verbraucher ermöglicht;
20. bekräftigt seine Unterstützung für die regionalen Interoperabilitätsziele der EU; stellt jedoch fest, dass eine suboptimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur die diesen Zielen innewohnenden Möglichkeiten gefährdet; betont, dass eine optimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur entscheidend für einen europäischen Elektrizitätsmarkt ist, und fordert daher die Kommission auf, diese Frage bei bevorstehenden Legislativvorschlägen aufzugreifen;
21. fordert eine optimierte Durchführung und Durchsetzung des Rechtsrahmens für den Elektrizitätsbinnenmarkt und fordert die Kommission und die ACER auf, sich mit Problemen auf den Großhandelsmärkten – wo Praktiken gängig sind, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vereinbar sind – zu befassen; fordert die ACER auf, ihre Regulierungsaufsicht in Bezug auf Beschränkungen der bestehenden Verbundkapazitäten zu verstärken;
22. stellt fest, dass der zügige und ambitiöse Netzausbau und die Beseitigung von strukturellen Netzengpässen wichtige Voraussetzungen zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts und infolgedessen zur Förderung des Wettbewerbs sind; vertritt die Ansicht, dass eine Gliederung der Preiszonen unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der ACER sowie der Prüfung der Gebotszonen durch die ENTSO-Strom diskutiert werden sollte; betont, dass eine Teilung der Gebotszonen als Ultima Ratio ein sinnvoller marktwirtschaftlicher Ansatz sein könnte, um die tatsächliche Knappheit von Strom in bestimmten Regionen widerzuspiegeln; ist der Auffassung, dass in eng integrierten Stromnetzen die Aufteilung der Preiszonen gemeinsam mit allen betroffenen Nachbarländern festgelegt werden sollte, um eine ineffiziente Nutzung der Netze und eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Verringerung der grenzüberschreitenden Kapazitäten zu verhindern;
23. stellt fest, dass aufgrund des niedrigen Energiepreises auf den Großhandelsmärkten und dessen Einfluss auf Investitionen sowie aufgrund der Notwendigkeit, Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Erzeugungskapazität an die zur Deckung der Nachfrage erforderliche Flexibilität angepasst werden kann, mehrere Mitgliedstaaten bei gleichzeitigem Fehlen eines europäischen Ansatzes und wegen spezifischer Komponenten ihres Verbrauchsmarktes Kapazitätsmechanismen entwickeln mussten;
24. hält rein nationale und nicht marktbasierte Kapazitätsmechanismen und Märkte – die mit den Grundsätzen eines Elektrizitätsbinnenmarkts unvereinbar sind und zu Marktverzerrungen, indirekten Subventionen für ausgereifte Technologien und hohen Kosten für die Endverbraucher führen – für bedenklich; betont daher, dass jegliche Kapazitätsmechanismen in der EU unter dem Gesichtspunkt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit konzipiert werden müssen – nachdem in eingehenden Studien die Frage ihrer Notwendigkeit geklärt wurde – und im Einklang mit den EU-Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen stehen müssen; vertritt die Auffassung, dass eine bessere Integration der einzelstaatlichen Energieerzeugung in das Energiesystem der EU und der Ausbau der Verbindungsleitungen zu einer Senkung des Bedarfs an Kapazitätsmechanismen und den damit zusammenhängenden Kosten führen könnte;
25. fordert, dass grenzüberschreitende Kapazitätsmechanismen nur dann genehmigt werden, wenn u. a. die folgenden Kriterien zutreffen:
a.
ihre Notwendigkeit wird durch eine eingehende Analyse der Angemessenheit der Erzeugungs- und Versorgungssituation auf regionaler Ebene – die auch die Verbindungsleitungen, die Speicherung, die nachfrageseitige Steuerung und grenzüberschreitende Erzeugungsressourcen umfasst und auf einer einheitlichen, normierten und transparenten EU-weiten Methodik beruht, mit der sich deutliche Risiken für eine unterbrechungsfreie Versorgung feststellen lassen – bestätigt;
b.
es ist keine mögliche alternative Maßnahme vorhanden, die kostengünstiger ist und weniger in den Markt eingreift, wie die vollständige regionale Marktintegration ohne Einschränkung des grenzüberschreitenden Austauschs im Zusammenhang mit gezielten Netzspeichern/strategischen Speichern;
c.
sie sind marktbasiert und darüber hinaus so gestaltet, dass keine Diskriminierung gegenüber der Teilnahme von Stromspeichertechnologien, der aggregierten nachfrageseitigen Steuerung, stabilen erneuerbaren Energiequellen sowie der Teilnahme von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten erfolgt, sodass keine grenzüberschreitenden Quersubventionen oder eine Ungleichbehandlung von Industriezweigen oder anderen Kunden erfolgt, und es wird dafür Sorge getragen, dass nur die Kapazitäten, die notwendig für die Versorgungssicherheit sind, durch sie vergütet werden;
d.
ihre Gestaltung umfasst Regeln, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapazitäten frühzeitig und ausreichend zugewiesen werden, um geeignete Investitionssignale für den Bau von umweltfreundlicheren Anlagen zu setzen;
e.
es werden Regeln über Nachhaltigkeit und Luftqualität einbezogen, um die umweltschädlichsten Technologien abzuschaffen (in diesem Zusammenhang könnte auch eine Emissionsnorm in Erwägung gezogen werden);
26. betont, dass abgesehen von dem Konzept des neuen Elektrizitätsbinnenmarkts die anstehenden Überarbeitungen der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Energieeffizienzrichtlinie entscheidend sind, um die Chancen der Energiespeicherung auszuschöpfen;
27. ist der Auffassung, dass die Entwicklung neuer und bestehender Lösungen für die Stromspeicherung ein unverzichtbarer Bestandteil der Energiewende sein wird und dass neue Regeln für die Gestaltung des Markts günstige Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen relevanten Technologien schaffen sollten;
28. ist der Ansicht, dass die Energiespeicherung zahlreiche Vorteile birgt, da sie nicht zuletzt eine nachfrageseitige Steuerung ermöglicht, den Ausgleich im Netz unterstützt, und eine Möglichkeit bietet, um überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu speichern; fordert, den bestehenden Ordnungsrahmen zu überarbeiten, um den Einsatz von Energiespeichersystemen und anderen Lösungen zur Erhöhung der Flexibilität zu fördern, die es ermöglichen, größere Anteile von intermittierenden erneuerbaren Energiequellen – ob zentralisiert oder dezentral – mit geringeren Grenzkosten in das Energiesystem einzuspeisen; betont, dass aufgrund des dualen Charakters von Energiespeichersystemen – Erzeugung und Nachfrage – eine separate Anlageklasse für Strom‑ oder Energiespeichersysteme im bestehenden Ordnungsrahmen geschaffen werden muss;
29. fordert deshalb eine Umgestaltung des Markts, um technische Hindernisse und diskriminierende Praktiken in Netzkodizes für die Energiespeicherung auszuräumen, und darüber hinaus eine faire Anwendung von Gebühren und Abgaben, um doppelte Kosten für das Laden und Entladen von Energie zu vermeiden und einen Markt zu schaffen, der schnell reagierende, flexible Quellen belohnt; ist der Ansicht, dass sofern und sobald ein größeres und preiswerteres Angebot an Speicheroptionen vorliegt, das Argument für Kapazitätsmärkte schnell entfallen wird;
30. hebt hervor, dass der Einsatz von Energiespeichersystemen gefördert werden muss und ausgehend von einer technologieneutralen Gestaltung des Energiemarkts einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen, zu denen die Energiespeicherung mit anderen Flexibilitätsoptionen in den Wettbewerb treten kann;
31. fordert daher eine technologieneutrale Gestaltung des Energiemarkts, damit die Kapazität zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch verschiedene, auf erneuerbaren Energien beruhende Energiespeicherlösungen wie dem Lithium-Ionen-Akku, Wärmepumpen und wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen ergänzt werden kann; fordert zudem die Einrichtung klar definierter Mechanismen, um Erzeugungsüberschüsse und Einschränkungen zu nutzen;
32. fordert die Kommission auf, die Rolle der Speicherung in verschiedenen Abschnitten der Stromkette zu präzisieren und Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit zu geben, in Energiespeicherleistungen zu investieren und diese für den Netzausgleich und sonstige Nebendienstleistungen einzusetzen und auszuschöpfen;
33. nimmt das zunehmende Angebot an Energie- und Nebendienstleistungen zur Kenntnis, das die Energiespeicherung in der Zukunft bieten könnte; fordert daher eine Definition des Begriffs der Stromspeicherung, die ihrem dualen Charakter (Stromaufnahme und ‑abgabe) gerecht wird sowie eine Abschaffung der rechtlichen Hindernisse für die Stromspeicherung;
34. fordert die Überarbeitung des bestehenden Ordnungsrahmens, um den Einsatz von Energiespeichersystemen und anderen Flexibilitätsoptionen zu fördern, mit dem Ziel größere Anteile erneuerbarer intermittierender Energiequellen, mit geringen Grenzkosten, zentral oder dezentral, in das Energiesystem einzuspeisen;
35. fordert eine Definition des Begriffs Energiespeicher im Elektrizitätssystem in den bestehenden Regelungsrahmen aufzunehmen;
36. fordert die Einrichtung einer separaten Kategorie für Stromspeichersysteme neben Erzeugung, Netzbetrieb und Verbrauch im bestehenden Regelungsrahmen;
37. betont, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Störung der Gasversorgung über den Gasverbund und durch die Koordination einzelstaatlicher Notmaßnahmen zusammenarbeiten können;
38. stellt fest, dass der grenzübergreifende Wettbewerb Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen könnte, da sie auf einem dezentralen Markt zwischen mehreren Energieversorgern wählen können und dadurch die Entstehung neuer, innovativer Dienstleistungsunternehmen im Energiesektor gefördert wird;
39. fordert die Weiterentwicklung des „Energy-Only-Markts“ – mit einer gerechten Aufteilung der Kosten und der Nutzen unter allen Energieverbrauchern und ‑erzeugern – auf der Grundlage einer konsequenten Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, dem gezielten Ausbau der Infrastruktur zur Übertragung und Verteilung, verstärkter regionaler Zusammenarbeit, dem Ausbau der Verbindungsleitungen, der Energieeffizienz sowie der Systeme der nachfrageseitigen Steuerung und Speicherung, wodurch die richtigen langfristigen Signale ausgesendet werden, um die Sicherheit des Elektrizitätssystems zu erhalten, die erneuerbaren Energiequellen zu entwickeln und so die Energiediversifizierung und den Wettbewerb, mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, zu fördern – wobei die besonderen Merkmale der Strommärkte von isolierten Regionen, die vom nationalen Elektrizitätssystem getrennt sind, zu berücksichtigen sind;
40. betont, dass der Energieeffizienz im Rahmen der Strategie für die Energieunion eine zentrale Bedeutung zukommt, da sie ein wirksames Mittel zur Reduzierung der Emissionen, zu Einsparungen für die Verbraucher und zur Minderung der Abhängigkeit der EU vom Import fossiler Brennstoffe ist;
41. nimmt zur Kenntnis, dass Flexibilität und Kapazität im Energiebereich gegenwärtig von entscheidender Bedeutung sind und im Rahmen einer zukunftssicheren Gestaltung des Markts einer umfassenden Prüfung unterzogen werden sollten, da es sich hierbei um komplementäre Elemente handelt;
42. betont, dass der europäische Elektrizitätsmarkt die Marktkräfte widerspiegeln muss; betont in diesem Zusammenhang, dass eine dynamische Preisbildung eine Signal- und Steuerungsfunktion hat und zweifelsohne einen großen Einfluss auf die Effizienz und infolgedessen auf die Sicherstellung eines gut funktionierenden Elektrizitätsmarktes hat;
43. weist darauf hin, dass zeitvariable Strompreise eine nachfrageseitige Flexibilität hervorrufen können, was dazu beitragen kann, einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen und die veränderlichen Muster bei der Erzeugung von erneuerbaren Energien auszugleichen; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die tatsächlichen Stromkosten in den Strompreisen widerspiegeln müssen;
44. stellt fest, dass die Erwartung von zukünftigen Preisspitzen Anreize für Erzeuger und Investoren schaffen kann, in flexible Lösungen wie Energiespeicherung, Energieeffizienz, nachfrageseitige Steuerung, erneuerbare Erzeugungskapazitäten, hocheffiziente, moderne Gaskraftwerke und Pumpspeicherwerke zu investieren; fordert auch im Fall starker Preisanstiege bei Eingriffen in den Großhandelsmarkt zurückhaltend vorzugehen; fordert, dass bei jeder geplanten Abschaffung von regulierten Verbraucherpreisen, die unterhalb der Erzeugungskosten liegen, die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verbrauchern, die von Energiearmut bedroht sind, berücksichtigt werden;
45. betont, dass die vollständige Integration von erneuerbaren Energieträgern in den Elektrizitätsmarkt von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass ihre Beteiligung an Ausgleichsdienstleistungen gefördert und maximiert wird, und vertritt die Ansicht, dass eine Verkürzung der Gate-Closure-Times, eine Abstimmung der Handelsintervalle mit dem Zeitraum zur Berichtigung von Ungleichgewichten und die Zulassung der Einreichung von aggregierten Geboten von Erzeugern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich zur Erreichung dieses Ziels beitragen würden;
46. fordert die Vollendung der Integration des Binnenmarktes und der Ausgleichs- und Speicherdienstleistungen, indem die Liquidität und der grenzüberschreitende Handel in sämtlichen für den Markt geltenden Zeitrahmen gefördert werden; fordert nachdrücklich, die Arbeit zum Erreichen der anspruchsvollen Ziele des Zielmodells im Hinblick auf Intraday- und Ausgleichsmärkte zu beschleunigen und damit zu beginnen, die Schließungszeitpunkte und den Ausgleich von Energieerzeugnissen zu harmonisieren;
47. fordert die Kommission auf, Vorschläge für Instrumente – mit denen sich Einnahmerisiken im Verlauf von 20 bis 30 Jahren senken lassen – einzureichen, wie beispielsweise für Koinvestitionen mit einer vertraglich geregelten Risikoteilung zwischen Großverbrauchern und Stromerzeugern oder einen Markt für langfristige Verträge auf der Grundlage von Durchschnittskostenpreisen, sodass Investitionen in eine neue CO²‑arme Erzeugung tatsächlich marktorientiert sind;
48. fordert, dass die Stromversorgung- und Systemdienstleistungsaufträge marktwirtschaftlich vergeben werden; weist darauf hin, dass derartige öffentliche Ausschreibungen – unabhängig davon, ob sie einzelstaatlich oder grenzüberschreitend organisiert werden – technologieneutral sein sollten und auch Betreibern von Energiespeichern die Teilnahme daran ermöglicht werden sollte;
49. befürwortet den steigenden Anteil erneuerbarer Energieträger in der EU; betont, dass es, wenn es darum geht, langfristige Investitionen anzuziehen, stabiler und kostenwirksamer Programme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen bedarf, die kurzfristig ausgelegt, nachfrageorientiert, anpassungsfähig und auf den nationalen Bedarf und die nationalen Besonderheiten zugeschnitten sind und die schrittweise Abschaffung der Beihilfen für ausgereifte Technologien für erneuerbare Energiequellen erlauben; begrüßt, dass eine Reihe von Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber konventionellen Formen der Energieerzeugung unter dem Gesichtspunkt der Kosten schnell wettbewerbsfähig werden; weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden sollte, dass Förderungsprogramme sinnvoll gestaltet werden, und dass jegliche Auswirkungen auf energieintensive Industrien, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gering gehalten werden;
50. betont, dass digitale Technologien wichtig sind, um Preissignale zu setzen, die die Möglichkeit schaffen, durch nachfrageseitige Steuerung Flexibilität zu schaffen; fordert daher eine anspruchsvolle Strategie im Hinblick auf die Digitalisierung des Energiesektors ausgehend vom Einsatz intelligenter Stromnetze und intelligenter Stromzähler bis zur Entwicklung mobiler Anwendungen, Onlineplattformen und Datendrehscheiben;
51. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Rahmenwerks für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 konkrete quantitative Ziele für den Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch unabhängig vom Marktgeschehen erfüllen müssen, und betont daher, dass die Förderung der erneuerbaren Energien anhand von auf Wettbewerb und Kosteneffizienz ausgerichteten Maßnahmen erfolgen muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele verschiedene Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien einen unterschiedlichen Reifegrad und unterschiedliche Charakteristika aufweisen, sodass sie nicht im Rahmen eines Pauschalansatzes geregelt werden können; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die tragende Rolle des EU-Emissionshandelssystem (ETS) hin, und erachtet die Investitionsförderung als eine marktkonformere Lösung als Einspeisetarife und generelle Vorrangregelungen;
52. besteht darauf, dass mit der zunehmenden technischen Ausgereiftheit der erneuerbaren Energieträger und mit ihrer zunehmenden Nutzung die Förderregelungen auf die Marktbedingungen, wie zum Beispiel auf Einspeiseprämien, ausgerichtet werden sollen, um die Kosten für die Energieverbraucher auf ein tragbares Maß zu beschränken;
53. warnt vor der Verflechtung der Versorgungsziele mit den klimapolitischen Zielen; fordert die konsequente Stärkung des ETS und die Neugestaltung des Markts hin zu mehr Flexibilität, sodass künftig der Ausbau der erneuerbaren Energien durch CO2- und Brennstoffpreise verstärkt unterstützt werden kann;
54. weist erneut darauf hin, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen von 2014 vorschreiben, dass Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ab 2016 die Bilanzverantwortung – die definiert ist als Verpflichtung der Erzeuger, kurzfristige Abweichungen von ihren vorherigen Lieferzusagen auszugleichen – übernehmen; betont, dass im Falle einer Abweichung von dem vom Betreiber angemeldeten Fahrplan ein angemessener Ausgleichsenergiepreis erhoben werden sollte; weist erneut auf die bestehenden Vorschriften im Rahmen der Richtlinie über erneuerbare Energien hin, nach denen Energie aus erneuerbaren Quellen vorrangiger Netzzugang und vorrangige Einspeisung zu gewähren ist; ist der Ansicht, dass diese Vorschriften überprüft und überarbeitet werden sollten, sobald ein neugestalteter Elektrizitätsmarkt, mit dem gerechtere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, und der den Besonderheiten der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern besser gerecht wird, eingeführt wurde;
55. fordert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien ein auf der regionalen Ebene beginnendes koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten, um die Wirtschaftlichkeit des Energiemarkts zu erhöhen und so die gemeinsamen Ziele der EU zu erreichen und die Stabilität des Netzes zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass einseitige Entscheidungen eines Mitgliedstaats, die wesentliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben, nicht ohne eine breitere Diskussion und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene oder EU-Ebene getroffen werden sollten; weist erneut darauf hin, dass erneuerbare Energiequellen meist eine starke lokale Komponente haben; fordert die Kommission auf, auf einen einheitlicheren europäischen Rahmen für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger hinzuarbeiten;
56. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen Regelungsrahmen in Erwägung ziehen, mit dem die Endnutzer dazu ermutigt werden, zur Selbsterzeugung und lokalen Energiespeicherung überzugehen;
57. ist der Überzeugung, dass neben den erneuerbaren Energieträgern alle sicheren und nachhaltigen Energieträger, die – im Einklang mit dem jüngsten weltweiten Übereinkommen, dass auf der der COP 21 erreicht wurde – dem Ziel der schrittweisen Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft dienen, weiterhin eine Rolle bei der Stromerzeugung spielen werden;
58. hebt die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens auf EU‑Ebene bei der Festlegung von Konzessionsregelungen für die Nutzung von Wasserkraft und für die Öffnung dieses Bereichs für den Wettbewerb hervor, um Marktverzerrungen zu vermeiden und die effiziente Nutzung der Ressourcen zu fördern;
59. stellt fest, dass die Umgestaltung des Elektrizitätsmarkts die Erwartungen der Verbraucher erfüllen wird, da sich aus der Verwendung neuer Technologien, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energieträger mit niedrigen Kohlendioxidemissionen, wirkliche Vorteile ergeben, und dies zu einer gegenseitigen Abhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Energieversorgungssicherheit führen wird;
60. betont, dass die konventionelle Grundlasterzeugung für die Wahrung der Versorgungssicherheit weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist, so lange kein vollständig vernetztes Stromnetzsystem mit angemessenen Speichermöglichkeiten vorhanden ist;
61. hebt hervor, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung der Energielandschaft und angesichts der Tatsache, dass 90 % der erneuerbaren Energien an das Verteilernetz angeschlossen und die Verteilernetzbetreiber lokal verwurzelt sind, der lokalen und regionalen Verantwortung der Verteilernetzbetreiber für die Energieunion größere Bedeutung beigemessen werden muss; weist erneut darauf hin, dass es insbesondere angesichts der stärkeren Funktion der Verteilernetzbetreiber beim Datenzugang und bei der Datenverwaltung wichtig ist, dass alle Mitgliedstaaten die Vorgaben des dritten Energiepakets bezüglich der Entflechtung der Übertragungs- und Verteilernetze umsetzen; betont, dass der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern mehr Aufmerksamkeit beigemessen werden muss; hebt hervor, dass durch die Umsetzung geeigneter Geschäftsmodelle, spezifischer Infrastrukturen und einer harmonisierten Förderung die nachfrageseitige Steuerung in allen Mitgliedstaaten und auf grenzüberschreitender Ebene einen wirksamen Anstoß erhalten könnte;
62. fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Verfahren festzulegen, um die Einbeziehung lokaler Gemeinschaften in den Energieerzeugungsprozess zu fördern, indem sie an kleinen Projekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen beteiligt werden;
63. betont, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern überwiegend auf der Ebene der Verteilernetze nah an der Verbraucherebene eingespeist wird, und fordert daher, dass Verteilernetzbetreiber eine größere Rolle als Vermittler übernehmen sollten und bei der Erarbeitung von Leitlinien, von denen sie betroffen sind, stärker in die Gestaltung des europäischen Regelungsrahmens und in die relevanten Gremien eingebunden werden sollten; fordert außerdem eine engere Zusammenarbeit zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer Ebene;
64. fordert, dass Maßnahmen zum Schaffen von Anreizen für die notwendigen Investitionen in Technologien des intelligenten Stromnetzes und in Verteilersysteme erforderlich sind, um die zunehmende Menge an Strom aus erneuerbaren Energieträgern besser aufnehmen zu können und besser auf die Digitalisierung vorbereitet zu sein; vertritt die Ansicht, dass den Verteilernetzbetreibern eine größere Rolle bei der Datenerhebung‑ und dem Datenaustausch zugesprochen werden sollte und dass der Datenschutz – unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die in Ländern gesammelt wurden, in denen flächendeckend intelligente Zähler eingeführt wurden – unter allen Umständen gewährleistet sein muss;
65. betont die Bedeutung des regionalen Ansatzes beim Bau der fehlenden und für die Sicherheit einer nachhaltigen Stromversorgung entscheidenden Elektrizitätsinfrastruktur, mit dem Ziel, den Engpass im (Strom-)Netz zu beseitigen und den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden;
66. erachtet die Verteilernetzbetreiber als neutrale Marktmittler, die Daten aus verschiedenen Quellen erhalten, welche sie dann berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stellen können, wobei die Zustimmung der Verbraucher erforderlich ist, damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher die Kontrolle über ihre Daten behalten; ist der Ansicht, dass Verteilernetzbetreiber die Entwicklung des Marktes fördern und eine zunehmend wichtige Rolle als aktive Systemmanager, technologische Wegbereiter, Datenverwalter und Innovatoren spielen; vertritt die Auffassung, dass es eindeutiger Vorschriften bedarf, um sicherzustellen, dass die Verteilernetzbetreiber als neutrale Marktbereiter fungieren; weist darauf hin, dass Verteilernetzbetreiber neben anderen Teilnehmern auch die örtlichen Behörden unterstützen können, indem sie ihnen Daten zur Unterstützung der Energiewende in ihren Gebieten zur Verfügung stellen;
67. betont, dass die Erlaubniserteilung für Energieinfrastrukturprojekte auf allen Entscheidungsebenen beschleunigt werden muss;
68. ist der Ansicht, dass eine stärkere Kooperation in und zwischen den Regionen unter der Leitung der ACER und in Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom), besonders hinsichtlich der Evaluierung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll ist, ohne dass die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung für die Versorgungssicherheit abgeben; betont, dass eine grenzüberschreitende Kooperation und Verbindungsleitungen entscheidend für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit sind;
69. begrüßt die Arbeit der ACER und fordert, dass die Agentur mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet wird, um ihre aktuellen und künftigen Aufgaben und Pflichten erfüllen und innerhalb eines verlässlichen mittelfristigen Zeitrahmens strategische Pläne ausarbeiten zu können;
70. weist darauf hin, dass die wirksame, unparteiische und fortlaufende Marktüberwachung der europäischen Energiemärkte ein wichtiges Instrument ist, um einen wirklichen Elektrizitätsbinnenmarkt, der durch freien Wettbewerb, angemessene Preissignale und Versorgungssicherheit gekennzeichnet ist, zu gewährleisten; betont, dass die ACER in diesem Zusammenhang wichtig ist, und sieht der Stellungnahme der Kommission zu neuen und gestärkten Befugnissen der ACER in grenzüberschreitenden Fragen erwartungsvoll entgegen;
71. fordert die ACER auf, Anstrengungen für eine vertiefte regionale Zusammenarbeit im Bereich der Systemsicherheit und -angemessenheit zu unterstützen und zu koordinieren; ist der Ansicht, dass die Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Versorgungssicherheit auf supranationale Instanzen nur dann stattfinden sollte, wenn sich dadurch eindeutige Vorteile für das gesamte Elektrizitätssystem ergeben und dabei die erforderliche Rechenschaftspflicht gewahrt wird;
72. fordert, dass der ACER eine Entscheidungskompetenz bei der Koordination der zunehmenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und bei interregionalen Angelegenheiten – insbesondere im Kontext der regionalen Initiativen zur Sicherheitskooperation – mit dem Ziel, das Energieressourcenmanagement zu optimieren, übertragen wird, und dass im Rahmen dieser Koordination nationalen Besonderheiten Rechnung getragen, kostenorientiert vorgegangen und marktwirtschaftlichen Kriterien gefolgt wird; fordert auch, dass angemessene Instrumente entwickelt werden, um den Energiemarkt wirksam zu überwachen und so die Energieunion zu schaffen, ohne dass die Einrichtung einer großen neuen Behörde erforderlich wird;
73. weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission zur Umgestaltung des Energiemarkts ausschließlich den Energiesektor betreffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Neugestaltung des Erdgasmarkts zu prüfen, um so den Herausforderungen im Gassektor zu begegnen (zum Beispiel eine sich wandelnde Gasnachfrage in der EU, verlorene Vermögenswerte, Preissysteme, weitere Marktintegration und die jeweiligen Aufgaben von ACER und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO Gas));
74. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung“ (COM(2016)0051),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030,
– unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“(4),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0232/2016),
A. in der Erwägung, dass knapp 50 % des Endenergiebedarfs in der EU für die Wärme- und Kälteerzeugung aufgewandt werden, wovon wiederum 80 % auf Gebäude entfallen; in der Erwägung, dass der Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung dem 2015 geschlossenen Klimaübereinkommen von Paris (COP 21) Rechnung tragen sollte; in der Erwägung, dass der Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung bis spätestens 2050 zu 100 % auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen muss, wenn er den Energie- und Klimaschutzzielen der EU entsprechen soll, was nur erreicht werden kann, wenn weniger Energie verbraucht und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ / „Energieeffizienz ist der wichtigste Brennstoff“ konsequent befolgt wird;
B. in der Erwägung, dass die Gaseinfuhren mit jedem Prozent Energieeinsparung um 2,6 % zurückgehen(5);
C. in der Erwägung, dass mehr dafür getan werden muss, dass der Wärmebedarf von Gebäuden zurückgeht und in Bezug auf den verbleibenden Bedarf ein Wandel weg von eingeführten fossilen Brennstoffen, die in individuellen Heizkesseln verbrannt werden, hin zu nachhaltigen Lösungen für die Wärme- und Kälteerzeugung, die den Zielen der EU für das Jahr 2050 entsprechen, vollzogen werden sollte;
D. in der Erwägung, dass auf Gebäude ein großer Anteil des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt, und in der Erwägung, dass eine höhere Energieeffizienz von Gebäuden und Programme zur Nachfragesteuerung eine wesentliche Rolle spielen können, wenn es darum geht, für einen ausgewogenen Energiebedarf zu sorgen und dem Spitzenbedarf gerecht zu werden, wodurch Überkapazitäten abgebaut und die Erzeugungs-, Betriebs- und Transportkosten gesenkt werden können;
E. in der Erwägung, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zwar langsam zunimmt (2012 betrug er 18 % der erzeugten Primärenergie), dass jedoch nach wie vor riesiges Potenzial auf allen Ebenen schlummert und der Anteil der für Wärme- und Kälteerzeugung genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen ebenso wie der der rückgewonnenen Wärme weiter ausgebaut werden sollte;
F. in der Erwägung, dass der Markt für die Wärme- und Kälteerzeugung in der EU aufgrund seines lokalen Charakters und der verschiedenen beteiligten Technologien und Wirtschaftsakteure zersplittert ist; in der Erwägung, dass lokale und regionale Aspekte bei der Festlegung der geeigneten Strategien für die Wärme- und Kälteerzeugung, der Planung und Umsetzung der Heizungs- und Kühlungsinfrastruktur und der Konsultation der Verbraucher unbedingt einbezogen werden müssen, um Hindernisse zu beseitigen und die Wärme- und Kälteerzeugung effizienter und nachhaltiger zu machen;
G. in der Erwägung, dass Biomasse 89 % des gesamten auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeverbrauchs in der EU und 15 % des gesamten Wärmeverbrauchs in der EU ausmacht und großes Potenzial für weitere bedeutende, kostenwirksame Lösungen für den zunehmenden Wärmebedarf birgt;
H. in der Erwägung, dass die Wärme- und Kälteerzeugung ein Paradebeispiel dafür ist, dass für Lösungen im Energiebereich ganzheitlich ausgerichtete, integrierte systemgestützte Konzepte vonnöten sind, die auch horizontale Ansätze für die Gestaltung der Energiesysteme und der Wirtschaft insgesamt umfassen;
I. in der Erwägung, dass der Anteil der für Wärme- und Kälteerzeugung aufgewandten Primärenergie aus fossilen Brennstoffen mit 75 % nach wie vor sehr hoch ist, was ein großes Hindernis für die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen darstellt und gleichzeitig den Klimawandel beschleunigt und zu beträchtlichen Umweltschäden führt; in der Erwägung, dass der Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung umfassend zu den Klimaschutz- und Energiezielen der EU beitragen sollte und dass Beihilfen für den Einsatz fossiler Brennstoffe in diesem Bereich im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 je nach den Bedingungen vor Ort schrittweise auslaufen sollten;
J. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Wärme, die bei industriellen oder anderen gewerblichen Prozessen entsteht und in die Erdatmosphäre oder in Gewässer abgeführt – und nicht nutzbringend eingesetzt – wird, mengenmäßig dafür ausreichen würde, den gesamten Wärmebedarf der EU in Wohn- und Geschäftshäusern zu decken;
K. in der Erwägung, dass auf den Gebäudebereich etwa 13 % des CO2-Ausstoßes in der EU zurückgehen;
L. in der Erwägung, dass der Einsatz fortschrittlicher und effizienter Wärme- oder Kühlsysteme in Gebäuden harmonisch mit umfassender Wärmedämmung einhergehen muss, wodurch der Energiebedarf und die Verbraucherkosten sinken und zur Linderung der Energiearmut ebenso beigetragen wird wie zur Schaffung von Facharbeitsplätzen auf lokaler Ebene;
M. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Ausarbeitung einer umfassenden, integrierten Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung im Rahmen der Energieunion bei korrekter Umsetzung sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern in der EU mit Blick auf die Verringerung der Gesamtenergiekosten für die Industrie, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Kosteneinsparungen für Verbraucher beträchtliche Chancen bieten;
N. in der Erwägung, dass mit den Regelungsrahmen der EU zwar die allgemeinen Ziele unterfüttert werden, es jedoch wesentlich darauf ankommt, im Zuge eines umfassenderen Umbaus des Energiesystems echte Fortschritte bei der Umgestaltung der Wärme- und Kälteerzeugung zu erzielen;
O. in der Erwägung, dass durch eine Optimierung des Beitrags, der mit Energie aus erneuerbaren Quellen – vor allem im Strombereich – bei der Einspeisung ins Verbundnetz und durch eine bessere Einbindung von Heizungs- und Kühlanlagen sowie des Verkehrsgewerbes geleistet werden kann, dazu beigetragen wird, dass im Energiesystem weniger CO2-Emissionen anfallen, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert wird, die Energiekosten für die Privathaushalte zurückgehen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zunimmt;
P. in der Erwägung, dass diese gemeinsamen Ziele am besten verwirklicht werden können, wenn lokale und regionale Behörden sowie sämtliche einschlägige Interessenträger gestärkt und dabei unterstützt werden, für die Stadtplanung, die Entwicklung der Infrastruktur, den Ausbau und die Sanierung des Wohnungsbestands sowie beim Bau neuer Gewerbe- bzw. Industriegebiete nach einem Konzept zu verfahren, bei dem die Systeme vollständig integriert werden, damit sich daraus optimale Übertragungseffekte, Effizienzgewinne und sonstige wechselseitige Vorteile ergeben;
Q. in der Erwägung, dass die Energieeffizienz von Gebäuden auch davon abhängt, ob in ihnen angemessene Energiesysteme eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die Grundsätze „Energieeffizienz an erster Stelle“ und „Energieeffizienz ist der wichtigste Brennstoff“ im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung beachtet werden sollten;
R. in der Erwägung, dass insbesondere in KMU Millionen Arbeitsplätze in der EU entstünden und die Energieeffizienz zunähme, wenn hochgesteckte Ziele für die umfassende Sanierung des aktuellen Gebäudebestands festgelegt würden, und in der Erwägung, dass dies von wesentlicher Bedeutung wäre, um den Energieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung zu minimieren;
S. in der Erwägung, dass bei der Planung öffentlicher und privater Energiespar- und Niedrigenergiegebäude der Bedeutung der Architektur, der Städteplanung und der Dichte der Nachfrage nach Wärme sowie der Vielfalt der europäischen Klimazonen und der Gebäudetypen Rechnung zu tragen ist;
T. in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass die in Europa verfügbare Abwärme den gesamten Gebäudeenergiebedarf in Europa übersteigt und 50 % des gesamten Energiebedarfs in der EU über Fernwärme bereitgestellt werden kann, ein enormes unausgeschöpftes Potential besteht, was die Nutzung von Abwärme und Fernwärmesystemen angeht;
U. in der Erwägung, dass ein bedeutender Anteil der europäischen Bevölkerung in Gebieten – insbesondere in Städten – wohnt, in denen Überschreitungen der Luftreinheitsgrenzwerte zu verzeichnen sind;
V. in der Erwägung, dass voraussichtlich auch künftig der größte Anteil des Energiebedarfs in Europa auf die Wärme- und Kälteerzeugung entfallen wird, und in der Erwägung, dass dieser Bedarf zu weiten Teilen mit Erd- und Flüssiggas gedeckt wird, deren Nutzung im Zuge einer hocheffizienten Energiespeicherung optimiert werden könnte; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nach wie vor auf fossile Brennstoffe zurückgegriffen wird, den Klimaschutz- und Energieverpflichtungen der EU und ihren Zielen in Bezug auf die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zuwiderläuft;
W. in der Erwägung, dass es derzeit ein starkes Gefälle bei den jährlichen Heizenergiekosten in den verschiedenen Klimazonen der Europäischen Union gibt, wobei in den Ländern Südeuropas durchschnittlich 60 bis 90 kWh/m2 und in den Ländern Mittel- und Nordeuropas 175 bis 235 kWh/m2 benötigt werden;
X. in der Erwägung, dass die Umsetzung effizienter Lösungen für Heizung und Kühlung großes Potenzial für die Entwicklung der Industrie und des Dienstleistungssektors in Europa, insbesondere im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, und für die Schaffung größeren Mehrwerts in abgelegenen und ländlichen Gebieten birgt;
Y. in der Erwägung, dass Energie zu einem öffentlichen Gut geworden ist, zu dem der Zugang gewährleistet werden muss; in der Erwägung, dass jedoch nicht sämtlichen Bürgern Energie zugänglich ist, da in Europa über 25 Millionen Menschen ernsthafte Probleme haben, Zugang zu Energie zu erhalten;
Z. in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Maßnahmen für Energieeffizienz darauf liegen sollte, wie der Heizbedarf möglichst kostenwirksam gesenkt bzw. Gebäude möglichst kostenwirksam an hocheffiziente Alternativen angeschlossen werden können, damit sich die Gebäudeenergiebilanz verbessert;
AA. in der Erwägung, dass die geringen Kenntnisse der Verbraucher über die niedrige Effizienz der Heizungsanlagen maßgeblich dazu beitragen, die Energierechnungen in die Höhe zu treiben;
AB. in der Erwägung, dass gut wärmegedämmter Wohnraum sowohl für die Umwelt als auch – in Form niedrigerer Energierechnungen – für die Verbraucher Vorteile bringt;
AC. in der Erwägung, dass 72 % des Wärme- und Kälteverbrauchs in Einfamilienhäusern auf ländliche Gebiete bzw. Gebiete mit mittlerer Besiedlungsdichte entfallen;
AD. in der Erwägung, dass sich durch sinnvolle natürliche Lösungen, wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Wände, die Gebäude isolieren und beschatten, Heiz- oder Kühlbedarf und damit der Energieverbrauch senken lassen;
AE. in der Erwägung, dass 85 % der in Gebäuden verbrauchten Energie in Raumwärme und Warmwasseraufbereitung fließen und 45 % der Wärme- und Kälteerzeugung in der EU in Wohngebäuden verbraucht werden;
AF. in der Erwägung, dass die Industrie eine wichtige Rolle spielt, was die bessere Nutzung von Abwärme und -kälte angeht, und in der Erwägung, dass sie dabei auch mit den lokalen Behörden zusammenarbeiten sollte;
AG. in der Erwägung, dass durchschnittlich 6 % der Ausgaben der europäischen Verbraucher für Heizung oder Kühlung getätigt werden und dass 11 % der Europäer nicht über die Mittel verfügen, ihr Zuhause im Winter ausreichend zu heizen;
AH. in der Erwägung, dass der Bereich der Kälteerzeugung nach wie vor einer gründlicheren Analyse bedarf und im Rahmen der Strategie der Kommission und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten stärker berücksichtigt werden muss;
AI. in der Erwägung, dass Studien zur Verringerung des Energieverbrauchs von historischen Gebäuden gefördert werden sollten, damit die Energieeffizienz dort, wo es möglich ist, optimiert wird, wobei gleichzeitig für den Schutz und die Bewahrung des kulturellen Erbes zu sorgen ist;
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung“ als wichtigen Schritt, da hiermit ein ganzheitliches Konzept für den Umbau der Wärme- und Kälteerzeugung in der Europäischen Union vorgelegt wird und die Bereiche benannt werden, in denen vorrangig Maßnahmen getroffen werden müssen; unterstützt die Kommission uneingeschränkt bei ihrem Vorhaben, zu ermitteln, welche Synergien zwischen den Branchen der Strom- und Wärmeerzeugung bestehen, und diese Synergien auch zu nutzen, um zu einem effizienten Wirtschaftszweig zu gelangen, der die Energieversorgungssicherheit steigert und ermöglicht, dass die EU ihre Klimaschutz- und Energieziele kosteneffizient erreicht; fordert die Kommission auf, den Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung bei der Gestaltung des europäischen Energiemarkts zu berücksichtigen;
2. weist darauf hin, dass für die Wärme- und Kälteerzeugung im Zuge der Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU), der Richtlinie über erneuerbare Energien (2009/28/EG) und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) spezifische Maßnahmen getroffen werden müssen;
3. ist der Auffassung, dass in der Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung beide Notwendigkeiten gleichermaßen Berücksichtigung finden müssen, wobei den verschiedenen Klimazonen Europas und damit unterschiedlichem Bedarf bei der Energienutzung Rechnung getragen werden muss;
4. betont, dass im Rahmen der Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung nachhaltigen, kostenwirksamen Lösungen Vorrang gegeben werden muss, mit denen die Mitgliedstaaten die Klimaschutz- und Energieziele der EU verwirklichen können; stellt fest, dass bei der Wärme- und Kälteerzeugung in den Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden beim Energiemix, den klimatischen Bedingungen, der Effizienz des Gebäudebestands und der Intensität der industriellen Tätigkeit große Unterschiede bestehen, und betont deshalb, dass bei der Wahl der geeigneten Strategie Flexibilität walten sollte;
5. fordert, dass auf einzelstaatlicher Ebene gemäß Artikel 14 der Energieeffizienzrichtlinie spezifische nachhaltige Strategien für die Wärme- und Kälteerzeugung ausgearbeitet werden, in die insbesondere die Kraft-Wärme-Kupplung sowie Fernwärme und -kälte – vorzugsweise beruhend auf Energie aus erneuerbaren Quellen – eingebunden werden;
6. stellt fest, dass hohe Energieeffizienz, Hochleistungswärmedämmung sowie die Nutzung von erneuerbaren Energieträgern und zurückgewonnener Wärme grundlegende Prioritäten der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung sind; ist daher der Auffassung, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet werden sollte, da Energieeffizienz eine der höchsten und raschesten verfügbaren Renditen abwirft und ein wesentlicher Bestandteil der Strategie dafür ist, dass der Übergang zu sicherer, zuverlässiger und intelligenter Wärme- und Kälteerzeugung erfolgreich vollzogen wird;
7. stellt fest, dass es sich durch ein stärker dezentral angelegtes, flexibleres Energiesystem, in dem die Strom- und Wärmequellen näher am Ort des Verbrauchs liegen, einfacher gestalten dürfte, Energie auch dezentral zu erzeugen, und dass es so auch möglich wäre, die Verbraucher und die Bevölkerung stärker in den Energiemarkt einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass sie ihren Energieverbrauch besser kontrollieren und aktiv an der nachfrageseitigen Steuerung mitwirken können; vertritt die Auffassung, dass die Energieeffizienz des gesamten Energiesystems umso größer ist, je kürzer die Ketten der Umwandlung von Primärenergie in andere Formen von Energie sind, die letztlich zur Erzeugung von Verbrauchsenergie führen; stellt darüber hinaus fest, dass durch einen derartigen Ansatz die Verluste bei der Übertragung und Verteilung abnehmen würden, die Energieinfrastruktur zuverlässiger wäre und sich KMU gleichzeitig auch Geschäftsmöglichkeiten vor Ort eröffnen würden;
8. betont, dass sich die Rahmenrichtlinien zur umweltgerechten Gestaltung und zur Energieverbrauchskennzeichnung einerseits und die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden andererseits gegenseitig ergänzen, was die Minderung des Energieverbrauchs für die Wärme- und Kälteerzeugung angeht; ist der Ansicht, dass Haushaltsgeräte wie Wasch- und Spülmaschinen so gestaltet werden sollten, dass sie möglichst energieeffizient sind und das an der Anschlussstelle vorhandene Warmwasser nutzen können; ist daher der Ansicht, dass die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und die Energieverbrauchskennzeichnung regelmäßig überprüft und verbessert werden sollten, um zusätzliche Energieeinsparungen zu erzielen und – durch innovativere Produkte und verringerte Energiekosten – die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;
9. weist darauf hin, dass der größte Anteil des Energiebedarfs der EU auf die Wärme- und Kälteerzeugung entfällt; hebt hervor, dass es beim Übergang zu einer sicheren Energieversorgung mit geringem CO2-Ausstoß im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung von besonderer Bedeutung ist, den Grundsatz der Technologieneutralität gegenüber den derzeit verfügbaren erneuerbaren Energieträgern einerseits und den marktgestützten und staatlichen Anreizen andererseits zu wahren;
10. betont, dass ein günstiger Rahmen für Mieter und Bewohner von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden muss, damit auch sie von den Vorteilen der Eigenerzeugung von Energie, dem Einsatz erneuerbarer Energieträger für die Wärme- und Kälteerzeugung und der Energieeffizienzmaßnahmen profitieren können, zumal so den Problemen der divergierenden Anreize und des mitunter hinderlichen Mietrechts begegnet werden könnte;
11. betont die wesentliche Rolle auf erneuerbaren Energieträgern beruhender Technologien (beispielsweise die Nutzung von nachhaltiger Biomasse, aerothermischer, geothermischer und solarthermischer Energie sowie Photovoltaikzellen, die an Batterien angeschlossen sind), was die Warmwasseraufbereitung und den Wärmekomfort in Gebäuden angeht, in Verbindung mit Wärmespeicheranlage, die für den Ausgleich von Tagesschwankungen oder jahreszeitbedingten Schwankungen genutzt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, die dafür geeignet sind, diese Technologien zu fördern und zu erreichen, dass sie auch zur Anwendung kommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltende Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich der Niedrigstenergiegebäude-Anforderungen und der langfristigen Strategien für Sanierungen, uneingeschränkt umzusetzen und dabei zu berücksichtigten, dass ausreichende Investitionen für die Modernisierung des Gebäudebestands mobilisiert werden; fordert die Kommission auf, darzulegen, wie sich nach ihrer Vorstellung bis 2050 ein Gebäudebestand mit einem Energieverbrauch von nahezu null in der gesamten EU erreichen lässt;
12. ist der Ansicht, dass die Probleme im Bereich der Energieversorgungssicherheit in der EU größtenteils die Sicherheit der Wärmeversorgung betreffen; ist daher der Ansicht, dass für die Wärmeerzeugung unbedingt mehr Quellen genutzt werden müssen, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern die stärkere Nutzung von Technologien für die Wärmeerzeugung, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen gespeist werden, gefördert und beschleunigt werden kann;
13. ist der Ansicht, dass Wärmekarten sowie angemessene architektonische Lösungen, bewährte Verfahren für die Verwaltung von Anlagen und städtebauliche Grundsätze – darunter auch Lösungen für Netze auf städtischer Ebene, z. B. Fernwärme und -kälte – bei der Planung ganzer Wohnsiedlungen und Geschäftsviertel die Grundlage für ein energieeffizientes und emissionsarmes Baugewerbe in den unterschiedlichen Klimazonen in Europa sein sollten; betont, dass eine ordnungsgemäß gedämmte Bausubstanz viel Wärme speichern kann, wodurch im Bereich Wärme und Kühlung wesentliche Einsparungen erzielt werden können;
14. betont, dass auf den Energieverbrauch im Gebäudebereich etwa 40 % des Energieverbrauchs in der Union und ein Drittel des Erdgasverbrauchs entfallen und dass dieser Verbrauch um bis zu 75 % verringert werden könnte, wenn die Gebäudesanierung beschleunigt würde; betont, dass 85 % des Energieverbrauchs in die Warmwasseraufbereitung in Privathaushalten fließen und daher die Modernisierung alter, ineffizienter Heizungsanlagen, die vermehrte Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern, eine bessere Nutzung von Abwärme im Rahmen hocheffizienter Fernwärmesysteme sowie eine grundlegende Gebäudesanierung, in deren Rahmen die Wärmedämmung verbessert wird, nach wie vor von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass die Wärmeversorgung sicherer und nachhaltiger wird; empfiehlt, dass die Normen für die Energieeffizienz von Gebäuden auch künftig angehoben werden und dabei technischen Neuerungen – insbesondere in Bezug auf eine einheitliche Dämmung – Rechnung getragen wird und auch Anreize für solche Neuerungen geschaffen werden; empfiehlt darüber hinaus, dass der Bau von Niedrigstenergiegebäuden auch künftig gefördert wird;
15. legt den Mitgliedstaaten nahe, eine langfristige Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung auszuarbeiten, die auf einem integrierten Konzept, einer harmonisierten Bestandsaufnahme und der Bewertung gemäß Artikel 14 der Energieeffizienzrichtlinie beruht; betont, dass in dieser Strategie dargelegt werden sollte, in welchen Bereichen vorrangig Maßnahmen erforderlich sind, und sie eine optimale städtische Energieplanung ermöglichen sollte; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten diesbezüglich zu unterstützen und ihnen zu diesem Zweck allgemeine Leitlinien für die einzelstaatlichen Strategien für die Wärme- und Kälteerzeugung an die Hand zu geben;
16. verweist auf den wirtschaftlichen Effekt der Renovierung und Wärmedämmung von Gebäuden, der sich häufig in bis zu 50 % niedrigeren Heizungs- und Kühlungskosten niederschlägt, und fordert die Kommission auf, eine angemessene Kofinanzierung für Initiativen zur Renovierung von öffentlichen Gebäuden und Mehrfamilienhäusern mit geringer Energieeffizienz bereitzustellen;
17. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, ein Instrumentarium zur Förderung der Sanierung von Mehrfamilienhäusern auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass auch für die städtische Energieplanung ein einheitliches, umfassendes Instrumentarium aufgelegt werden sollte, damit das Potenzial der lokalen Wärme- und Kälteerzeugung erfasst und für eine optimale, integrierte Gebäudesanierung und den Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur für die Wärme- und Kälteerzeugung gesorgt werden kann;
18. weist erneut darauf hin, dass EU-Programme mit Anreizen für die energieeffiziente Nachrüstung von öffentlichen Gebäuden, Wohngebäuden und Sozialwohnraum und für den Bau umweltgerechter neuer Gebäude, die nicht nur den rechtlichen Mindestanforderungen genügen, ausgearbeitet werden müssen;
19. weist auf den örtlichen Charakter und das Potenzial der Wärme- und Kälteerzeugung vor Ort hin; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Wärmedämmung weiter zu fördern, indem bestehende Wohngebäude und öffentliche Gebäude mit geringer Energieeffizienz saniert werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Bewegungen wie dem Konvent der Bürgermeister große Bedeutung zukommt, die den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren ermöglichen;
20. betont, dass eine Bestandsaufnahme des lokalen Wärme- und Kälteerzeugungspotenzials in ganz Europa durchgeführt werden muss, damit die Städte ihre vor Ort verfügbaren Ressourcen besser erkennen und dadurch zu größerer Energieunabhängigkeit der EU beitragen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit durch die Schaffung lokaler, nicht auslagerbarer Arbeitsplätze ankurbeln sowie den Verbrauchern umweltfreundliche und erschwingliche Energie bereitstellen können;
21. fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, das auf ihrem Gebiet vorhandene Potenzial für die Wärme- und Kälteerzeugung und den Umfang des künftigen einschlägigen Bedarfs zu bewerten, wobei das Potenzial der vor Ort verfügbaren Energie aus erneuerbaren Quellen und aus der Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Größe des Fernwärmeflusses zu berücksichtigen sind;
22. ist der Ansicht, dass für Haushalte, die sich nicht in Gebieten mit zentralen Heizungs- und Kühlsystemen befinden, ein attraktives Finanzierungssystem geschaffen werden sollte, das neue Technologien für die Heizung von Haushalten fördert, bei denen Energie aus erneuerbaren Quellen zum Einsatz kommt;
23. fordert die die lokalen Gebietskörperschaften auf, die besonderen Probleme von Gebäuden im ländlichen Raum anzugehen, da diese oft älter, weniger energieeffizient und der Gesundheit weniger zuträglich sind und tendenziell eine geringere thermische Behaglichkeit bieten;
24. ist der Ansicht, dass die Energieeffizienz umso größer ist, je kürzer die Kette zur Umwandlung von Primärenergie in andere Energieformen zur Erzeugung von Nutzwärme ist; fordert die Kommission unter Hinweis auf die unterschiedlichen klimatischen und sonstigen Bedingungen in der EU auf, technologieneutrale Instrumente zu fördern, durch die die Gemeinden kosteneffiziente Lösungen erarbeiten können, um die CO2-Intensität im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung zu verringern;
25. stellt fest, dass mit den Regelungsrahmen der EU zwar die allgemeinen Ziele unterfüttert werden, es jedoch wesentlich darauf ankommt, im Zuge eines umfassenderen Umbaus des Energiesystems echte Fortschritte bei der Umgestaltung der Wärme- und Kälteerzeugung zu erzielen;
26. hebt hervor, dass die politischen Instrumente und Kapazitäten der EU noch nicht hinreichend entwickelt sind, um den Wandel im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung voranzutreiben, die Potenziale optimal auszuschöpfen und Lösungen zur Bedarfsreduktion und zur Verringerung der CO2-Emissionen in dem erforderlichen Umfang und Tempo umzusetzen;
27. betont die Bedeutung von Fernenergienetzen als Alternative zu weitaus stärker umweltschädigenden Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung, da sich mit ihnen besonders effizient und kostengünstig nachhaltige Wärme und Kälte erzeugen lassen, Energie aus erneuerbaren Quellen und rückgewonnene Wärme und Kälte eingebunden sowie überschüssiger Strom aus erneuerbaren Quellen in Zeiten geringeren Stromverbrauchs gespeichert werden kann, womit für mehr Flexibilität im Energiesystem gesorgt wird; hebt hervor, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen erhöht werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass über 20 % der Fernwärme und -kälte mit Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden, im Einklang mit Artikel 14 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, wonach umfassende Beurteilungen des Potenzials für effiziente Fernwärme- und Fernkälteanlagen erforderlich sind; fordert, dass die bestehenden Fernwärmesysteme modernisiert und erweitert werden, damit auf hocheffiziente Alternativen aus erneuerbaren Quellen umgestellt wird; hält die Mitgliedstaaten dazu an, steuerliche und finanzielle Maßnahmen als Anreiz für die Entwicklung und Nutzung von Fernwärme und -kälte bereitzustellen und die derzeitigen regulatorischen Hindernisse zu beseitigen;
28. fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen umfassenden Bewertungen des Potenzials von Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme gemäß Artikel 14 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sorgfältig zu prüfen, damit die Pläne dem tatsächlichen wirtschaftlichen Potenzial dieser Lösungen Rechnung tragen und eine solide Grundlage für Strategien im Einklang mit den Zielen der EU bilden;
29. betont, dass in dicht bebauten Ballungsräumen ineffiziente und nicht nachhaltige individuelle Heizungs- und Kühlanlagen bzw. Fernwärme- und -kälteanlagen unbedingt schrittweise durch effiziente Fernwärme- und -kälteanlagen ersetzt oder mit neuester Heizungs- und Kühltechnik modernisiert und auf hocheffiziente örtliche Anlagen zur Kraft-Wärme-Koppelung und Alternativen aus erneuerbaren Quellen umgestellt werden müssen;
30. fordert die Kommission auf, in ihren Initiativen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie und zur Marktgestaltung Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen durch die stärkere Einbeziehung von Strom und Heizungs- und Kühlanlagen zu einem effizienteren und flexibleren Energiesystem beigetragen wird;
31. fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen europäischen Rahmen einzurichten, mit dem die Eigenerzeugung gefördert und für Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt wird, wobei insbesondere nachbarschaftliche Genossenschaften, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, gefördert und unterstützt werden müssen;
32. fordert, dass auf einzelstaatlicher Ebene ein Indikator für den Wärme- und Kältebedarf in Gebäuden entwickelt wird;
33. fordert, strategisch auf die Verringerung der durch den industriellen Wärme- und Kältebedarf bedingten CO2-Emissionen hinzuwirken, indem die Prozesse effizienter gemacht, fossile Brennstoffe durch nachhaltige Quellen ersetzt und die Industrie in die umgebende Wärmeenergiestruktur eingebettet wird;
34. betont das enorme Potenzial der Bündelung von Energie- und Ressourcenströmen für die Senkung des Primärenergieverbrauchs, vor allem im industriellen Umfeld, wo im Einklang mit dem Kaskadenverfahren bei einem Prozess anfallende überschüssige Hitze oder Kälte in einem anderen Prozess wiederverwendet werden kann, für den weniger extreme Temperaturen erforderlich sind, was gegebenenfalls bis zum Heizen und Kühlen von Gebäuden über Fernwärmeanlagen reichen kann;
35. merkt an, dass veraltete Siedlungsheizkraftwerke mit geringer Energieeffizienz durch die besten verfügbaren Alternativen ersetzt werden müssen, die in vollem Einklang mit den Energie- und Klimaschutzzielen der EU stehen, z. B. durch umweltfreundlichere Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, in denen nachhaltige Brennstoffe zum Einsatz kommen, die im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse stehen;
36. weist darauf hin, dass die Wärme- und Kälteerzeugungsbranche sehr ortsgebunden ist, da die Verfügbarkeit und Infrastruktur sowie der Heizbedarf erheblich von den örtlichen Gegebenheiten abhängen;
37. pflichtet der Kommission darin bei, dass – wie in der Strategie für den Heizungsbereich dargelegt – das wirtschaftliche Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung nicht ausgeschöpft wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Mitteilung COM(2015)0572 zur Lage der Energieunion hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sowie hocheffiziente Fernwärme und Fernkälte weiter zu fördern;
38. hält ein systemorientiertes Konzept für die Kälteerzeugung für geboten, das auch die bauliche Umwelt und weitere Tätigkeiten wie Kühltransporte umfasst;
39. vertritt die Auffassung, dass in der gemäßigten Klimazone in Europa auf Wärmepumpen beruhende, effiziente umschaltbare Heizungs- und Kühlanlagen aufgrund ihrer Flexibilität unter bestimmten Umständen große Bedeutung erlangen können; betont, dass mit Hybridheizungen, die mit Energie aus zwei oder mehr Energiequellen gespeist werden, dazu beigetragen werden kann, dass die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern an Bedeutung gewinnt, und zwar insbesondere in bereits bestehenden Gebäuden, da Hybridheizungen hier ohne großen Renovierungsaufwand eingebaut werden können; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Wärmepumpen angemessene angeglichene Berechnungsverfahren bereitzustellen und die Weitergabe bewährter Verfahren für Verfahren zur Förderung effizienter, nachhaltiger und CO2-armer Lösungen für unterschiedlichen Wärmebedarf zu fördern;
40. fordert die Kommission auf, die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über fluorierte Treibhausgase streng zu überwachen, damit diese Gase in geringerem Umfang in die Atmosphäre gelangen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verwendung alternativer Kühlmittel auf unbedenkliche und kostengünstige Weise und im Einklang mit den übrigen EU-Zielen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie Energieeffizienz erfolgt;
41. ist der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit untersucht werden muss, die Wärme von Thermalwasser, direkt aus industriellen Prozessen rückgewonnene Energie oder die Wärme sonstiger Quellen mit niedrigerer Temperatur, etwa die Wärme des Grubenwassers, für die Wärmeerzeugung (bzw. Kälteerzeugung) zu nutzen, wodurch es – unter Einsatz großer Wärmepumpen – möglich würde, ganze Siedlungen und nicht nur einzelne Bauobjekte mithilfe bestehender und neuer Fernwärmenetze zu beheizen, sofern eine geeignete Fernwärmeinfrastruktur bereits besteht oder aufgebaut wird;
42. misst den Technologien, mit denen der Wärmeenergiebedarf und die Treibhausgasemissionen verringert werden können, große Bedeutung bei, z. B. der oberflächennahen Erdwärme, mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Anlagen für Fernwärme bzw. -kälte, kleinen Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kälte- oder Kraft-Wärme-Kopplung, in denen Erdgas bzw. Biomethan verbrannt wird, oder Kombinationen hieraus;
43. vertritt die Auffassung, dass Wärmespeicher, die außerhalb von Spitzenzeiten elektrischen Widerstand nutzen (indem sie Energie in Form von Wärme speichern) und so die Stromversorgung verbessern, indem sie die Einbindung schwankungsanfälliger erneuerbarer Energiequellen ermöglichen, bei der Wärmeerzeugung eine tragende Rolle spielen und dazu beitragen können, dass das Netz ausgewogen ausgelastet wird und Energieproduktion, -einfuhren und -preise verringert werden;
44. ist der Ansicht, dass Abwärme und Abkälte, die bei industriellen Prozessen und der Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen der Erzeugung von Strom in konventionellen Kraftwerken, in gut wärmegedämmten Wohngebäuden mithilfe rekuperativer Methoden und bei der Erzeugung in Kleinstanlagen gewonnen werden, eine wesentlich größere Rolle als bisher bei der Wärme- und Kälteerzeugung spielen sollten; betont, dass die Forschung der Nutzung in der Industrie erzeugter Abwärme und -kälte den gebührenden Stellenwert zuerkennen und zu dieser Nutzung anhalten sollte, da dies eine hervorragende Möglichkeit für Investitionen und Innovationen bietet; betont, dass darauf hingewirkt werden sollte, Industriegebäude und in der Nähe gelegene Wohn- oder Dienstleistungsgebäude miteinander zu vernetzen, damit sie Energieproduktion und -bedarf miteinander abstimmen;
45. betont, dass der Umstand, dass Fernwärmeinfrastruktur von der öffentlichen Hand finanziert wird oder öffentliches Eigentum ist, keine kostspielige Bindung an Infrastrukturen mit hohen CO2-Emissionen bewirken sollte; fordert die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Stellen auf, mit Blick auf das EU-Ziel, bis 2050 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 80 bis 95 % zu senken, und mit Blick auf eine geordnete Transformation der Energiewirtschaft die Förderung der Fernwärmeinfrastruktur mit öffentlichen Mitteln zu prüfen;
46. vertritt die Auffassung, dass es wirtschaftliche und ökologische Vorteile hat und zu einem Rückgang der Primärenergienachfrage für die Kälteerzeugung führt, wenn die Erzeugung, der Verbrauch und die Wiederverwendung von Abkälte integriert werden;
47. betont, dass Energie aus Abfall im Bereich der Wärmeerzeugung auch künftig von zentraler Bedeutung sein wird, da die Alternative häufig darin besteht, dass der Abfall auf Deponien landet und stattdessen fossile Brennstoffe verbraucht werden; weist erneut darauf hin, dass mehr Recycling erforderlich ist;
48. fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche und wirtschaftliche Mittel dafür einzusetzen, die schrittweise vollzogene Abschaffung veralteter Heizsysteme mit Festbrennstofföfen, deren Energieeffizienz unter 80 % liegt, zu beschleunigen, und sie nach Möglichkeit durch effiziente, nachhaltige Heizanlagen auf örtlicher Ebene (z. B. Fernwärmeanlagen) und auf Mikroebene (z. B. Erdwärme- und Solaranlagen) zu ersetzen;
49. hebt hervor, dass die Einführung von intelligenten Heizungsanlagen die Verbraucher dabei unterstützen kann, ihren Energieverbrauch besser zu verstehen, und zu einem Austausch von ineffizienten Heizungssystemen beitragen könnte, mit denen Energie gespart würde;
50. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass 75 % des derzeitigen Gebäudebestands in der EU energieineffizient sind und dass 90 % dieser Gebäude auch 2050 noch in Gebrauch sein werden; betont daher, dass dringend ein spezieller Schwerpunkt auf die gründliche Sanierung dieser Gebäude gelegt werden muss;
51. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Programms „Energie aus Abfall“ einen Plan auszuarbeiten, damit die nachhaltige Nutzung organischen Abfalls für die Wärme- und Kälteerzeugung im Zusammenhang mit Fernwärme- und Fernkälteanlagen gefördert und ihr potenzieller Beitrag genutzt wird;
52. hält Biogas für eine wichtige nachhaltige Energiequelle für Heizungs- und Kühlanlagen, weshalb eine klare Zielmarke für die organische Verwertung zu setzen ist, damit Anreize für Investitionen in die Sammlung und Behandlung von Bioabfällen geschaffen werden;
53. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung veralteter Öfen, die Emissionen in niedriger Höhe bewirken, d. h. Emissionen unvollständig verbrannter organischer Pyrolysegase, Emissionen von Stickoxiden, Ruß, Feinstaub sowie konvektionsbedingt mitgeführter Flugasche in die Atmosphäre, zum Heizen in Ballungsräumen schrittweise zu untersagen und durch entsprechende Anreize den Einsatz nachhaltiger – etwa mit Energie aus erneuerbaren Quellen gespeister – Alternativen zu fördern;
54. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit mit Heizöl und Kohle betriebene energieineffiziente Öfen und Kessel, die derzeit im ländlichen Raum in mehr als der Hälfte aller Gebäude verwandt werden, schrittweise abgeschafft werden; ist der Ansicht, dass CO2-ärmere und erneuerbare Quellen zur Energieversorgung herangezogen werden sollten;
55. betont, dass auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhende Fernwärme dazu beiträgt, die Ausbreitung stärker umweltschädigender Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung, die die Luftverschmutzung in Wohngegenden erhöhen und deren Schadstoffausstoß schwieriger zu kontrollieren ist als bei ausgedehnten Fernwärmenetzen, zu verhindern; hebt jedoch hervor, dass Infrastruktur- und Wetterverhältnisse nicht überall in der Union dieselben sind und dass die Fernwärmenetze häufig modernisiert werden müssen, um energieeffizienter zu werden; fordert daher, dass unbedingt eingehend zu prüfen ist, ob die Infrastruktur im Bereich Fernwärme gefördert werden sollte und wie erneuerbare Energieträger und Fernwärme besteuert werden sollten;
56. ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten umgehend mit der Frage der Abschaffung von Niedertemperaturöfen zur Verbrennung fossiler Festbrennstoffe und organischer Abfälle befassen sollten, bei denen im Laufe der Verbrennung verschiedene schädliche Stoffe in die Atmosphäre abgegeben werden; steht auf dem Standpunkt, dass die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit dazu anregen sollten, dass holzbefeuerte Kamine nicht mehr als primäre Quelle für die Beheizung von Privatwohnungen in dicht bebauten Städten eingesetzt werden, und ihre Ersetzung durch moderne, effiziente, Umwelt und Gesundheit schonende Alternativen erleichtern sowie begleitend Kampagnen durchführen sollten, mit denen das Bewusstsein für die möglichen Gesundheitsrisiken der Holzverbrennung und bewährte Verfahren in diesem Zusammenhang geschärft wird;
57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regelungslücke zu schließen, die sich zwischen der Richtlinie für umweltgerechte Gestaltung und der Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen auftut und darin besteht, dass es zu Emissionsverlagerungen bei Anlagen unter 1 MW kommt, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen;
58. vertritt die Auffassung, dass diese Frage aufgrund des wachsenden Kühlbedarfs eingehender erwogen werden muss, was ein integriertes Konzept zur gesamten Kühlkette umfasst – vom Bedarf an industrieller Kühlung mit hohen Temperaturen über die Kühlung in Einzelhaushalten bis hin zum Kühlbedarf in der Nahrungsmittelindustrie;
59. weist darauf hin, dass Verbrauchern und Behörden unter allen Umständen hochwertige Daten vorliegen müssen, damit sie sachgerechte Entscheidungen in Bezug auf Energieeffizienz und Heizlösungen treffen können; betont, dass die Möglichkeiten, die die Digitalisierung bietet, auch auf den Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung ausgeweitet werden sollten; fordert die Kommission auf, eine Definition der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Kälte und eine Berechnungsmethode hierfür festzulegen
60. ist der Ansicht, dass im Bereich der Kälteerzeugung bei Industrieverfahren wassersparende Wärmetauscher eine tragende Rolle spielen können, die Wärme an natürliche Gewässer abgeben, die sich in der Nähe der Produktlagerungsorte befinden und deren Temperatur ganzjährig nicht über 6 °C liegt;
61. ist der Ansicht, dass stationäre Hochleistungsbrennstoffzellen in nächster Zukunft eine umweltschonende Alternative zur Verbrennung von Feststoffen wie Kohle sein werden;
62. ist der Ansicht, dass Strom-zu-Gas-Konzepte zukünftig großes Potential bieten, erneuerbare Energien zu speichern, zu transportieren und für die zentrale und lokale Wärmeerzeugung einzusetzen; weist darauf hin, dass der Einsatz von Strom-zu-Gas-Konzepten insbesondere in Ballungsgebieten aufgrund der möglichen Nutzung der vorhandenen Infrastruktur eine effiziente Möglichkeit bietet, erneuerbare Energieträger für die Wärmegewinnung zu nutzen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Pilotprojekte im Strom-zu-Gas-Bereich entsprechend zu fördern;
63. vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für die innovative Wärme- und Kälteerzeugung als Grundlage für die Schaffung von Wirtschaftszweigen, die diesem Zweck dienende umweltfreundliche Anlagen bauen, intensive Forschung erforderlich ist;
64. betont, dass Forschung und technologische Innovationen von großer Bedeutung für die europäische Industrie sind, deren Wettbewerbsvorteile und Marktfähigkeit stärken und zu den Energie- und Klimaschutzzielen der EU beitragen; betont in diesem Zusammenhang, dass mehr Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Energieeffizienz und der Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind, damit die Kosten gesenkt und die Leistung der Anlagen sowie ihre Anwendung und Einbindung in das Energiesystem verbessert werden; fordert die Kommission dazu auf, dass sie mit den Akteuren der Branche zusammenarbeitet, um die Technologiepläne zur Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen weiterhin auf dem neuesten Stand zu halten, damit die einschlägige technologische Entwicklung abgestimmt und verfolgt wird und Schwachstellen in diesem Bereich ermittelt werden;
65. vertritt angesichts dessen, dass in der EU-Wärmewirtschaft dringend konkrete Ergebnisse bei der Wärmedämmung erzielt werden müssen, die Auffassung, dass die EU den Schwerpunkt auf die Forschung legen sollte, damit die besten derzeit verfügbaren Technologien vermehrt zum Einsatz kommen;
66. vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Forschungsarbeiten des Rahmenprogramms Horizont 2020 nachhaltige Heizungs- und Kühlanlagen, Technologien zur Verwertung von Abwärme und Abkälte sowie neue Werkstoffe mit maximaler Wärmeleitfähigkeit (Wärmetauscher), mit minimaler Wärmeleitfähigkeit bzw. mit maximalem Wärmeleitwiderstand (Wärmedämmung) und mit maximalem Wärmeakkumulationsfaktor (Wärmespeicher) entwickelt werden müssen;
67. hält Fortschritte bei der Forschung und Entwicklung in Bezug auf nachhaltige und effiziente Anlagen und Materialien für die Wärme- und Kälteerzeugung, z. B. kleinmaßstäbliche Lösungen für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fernwärme- und Fernkälteanlagen, Kraft-Wärme-Kopplung, Dämmmaterialien und innovative Materialien wie Strukturglasscheiben mit hoher Durchlässigkeit für von außen einfallende kurzwellige (Sonnen-) Strahlung und minimaler Durchlässigkeit für langwellige Wärmestrahlung, die nach außen gerichtet wäre, im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020 für angebracht;
68. betont die Bedeutung komplexer Forschung an innovativen technischen Lösungen, deren Ziel der Bau energieeffizienter und mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebener Geräte oder ganzer Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung ist;
69. fordert, dass die geltenden Rechtsvorschriften überarbeitet werden und der Schwerpunkt dabei auf Technologieneutralität und Kosteneffizienz gelegt wird, damit keine Technologie gegenüber einer anderen begünstigt oder benachteiligt wird – beispielsweise sollte Energie aus erneuerbaren Quellen, die in einem Gebäude (z. B. durch Solarpaneele in Wohngebäuden) oder in dessen Nähe erzeugt wird, in die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz dieses Gebäudes einbezogen werden, und zwar unabhängig von der Quelle;
70. betont, dass neueste Technologien und intelligente Energiebewirtschaftung unbedingt miteinander verbunden werden müssen, etwa durch Haushaltsautomatisierung und intelligente Heizungssteuerungssysteme, zumal wir in einer vernetzten Welt leben, in der sich Geräte problemlos an Wetterbedingungen und Strompreissignale anpassen und durch Nachfrageverlagerung zur Stabilisierung des Netzes beitragen können; fordert die Kommission auf, intelligente Technologien besser in die einschlägigen Initiativen der Energieunion einzubinden, damit intelligente Geräte, vernetzte Haushalte und intelligente Gebäude tatsächlich mit intelligenten Netzen verbunden werden können; vertritt die Auffassung, dass bei der Wärmedämmung des aktuellen Gebäudebestands auf derlei Lösungen gesetzt werden sollte, da die Verbraucher mit ihrer Hilfe ihre Verbrauchsmuster besser zu verstehen und den Betrieb ihrer Heizanlage entsprechend anzupassen lernen;
71. betont, dass bei Gebäuden großes Potenzial für die Senkung des Energiebedarfs und der CO2-Emissionen vorhanden ist; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gebäudesanierungsquote zu steigern; stellt fest, dass attraktive finanzielle Anreize und äußerst fähige Fachleute auf verschiedenen Ebenen benötigt und bewährte Verfahren ausgetauscht und gefördert werden müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll;
72. fordert die Kommission auf, die Hindernisse, die Energieeffizienzmaßnahmen und insbesondere Eigenheimsanierungen noch immer im Wege stehen, zu ermitteln und zu beseitigen und einen echten Energieeffizienzmarkt zu schaffen, damit die Weitergabe bewährter Verfahren gefördert und für die unionsweite Verfügbarkeit von Produkten und Lösungen gesorgt wird, und zwar mit dem Ziel, einen echten Binnenmarkt für energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen zu errichten; hebt hervor, dass nicht nur in der Einführungsphase solcher Produkte und Dienstleistungen Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum besteht, sondern auch bei der laufenden Instandhaltung und dem täglichen Betrieb integrierter Energieanlagen, die Wärme- und Kälteerzeugung gleichermaßen umfassen;
73. vertritt die Auffassung, dass die Industrie klare Signale von den politischen Entscheidungsträgern benötigt, um die erforderlichen Investitionen zur Verwirklichung der EU-Energieziele zu tätigen; betont, dass hochgesteckte verbindliche Ziele und ein Regelungsrahmen, durch den Innovationen gefördert werden, ohne dass unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, erforderlich sind, damit kostenwirksame und ökologisch nachhaltige Lösungen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung am besten unterstützt werden können;
74. vertritt die Auffassung, dass Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden mit Investitionen in Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen einhergehen sollten; ist der Ansicht, dass die Synergien, die zwischen der Energieeffizienz von Gebäuden und der Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen feststellbar sind, eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten, zu einer CO2-armen Wirtschaft überzugehen; begrüßt die einzelstaatlichen Anstrengungen, die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen;
75. empfiehlt maßgeschneiderte Wärmedämmungsmaßnahmen für denkmalgeschützte Gebäude, deren Schwerpunkt auf Investitionen in den äußeren Baukörper des Gebäudes und auf der Optimierung ihrer Regulierungs- und Automatisierungssysteme sowie der effizienten Wärme- und Kälteversorgung liegt, wobei darauf zu achten ist, dass der einzigartige architektonische Stil der Gebäude keinen Schaden nimmt;
76. weist darauf hin, dass bei der architektonischen Gestaltung intelligenter Gebäude ein ganzheitliches Konzept zum Tragen kommen sollte, mit dem durch die Form und Masse der Gebäude, die Raumaufteilung und die Anpassung weiterer Parameter, etwa die Menge des einfallenden Tageslichts, die Intensität der Belüftung und Wärmerückgewinnung – bei niedrigen Betriebskosten – für Heiz- bzw. Kühlkomfort gesorgt wird;
77. hebt hervor, dass für die Einsparung von Energie und die Emissionsreduzierung einheitliche Wärmeenergieprüfungen ebenso wichtig sind wie die kostenwirksame Behebung von Problemen mit Dämmmaterialien in der Industrie; weist darauf hin, dass die Energiekosten in der Industrie durch Investitionen in bestehende und bewährte nachhaltige Technologien weiter reduziert werden könnten;
78. betont, dass die Europäischen Struktur- und Investmentfonds ein wichtiges Instrument für die Modernisierung des Energiesystems sind; ist der Ansicht, dass sich die bisherigen Obergrenzen für Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die für die Priorität des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft bereitgestellt werden, als unwirksam erwiesen haben; vertritt die Auffassung, dass der prozentuale Anteil der für diese Priorität vorgesehenen Haushaltsmittel im Programmplanungszeitraum nach 2020 erhöht werden sollte;
79. betont, dass bei lang- und kurzfristigen Investitionen in Vorhaben jeder Größe im Zusammenhang mit der Modernisierung von Heizungs- und Kühlanlagen, z. B. für Fernwärme und -kälte, die Verbesserung der einschlägigen Netzinfrastruktur, die Modernisierung von Heizungsanlagen – was die Umstellung auf erneuerbare Energieträger umfasst – und die rasche Steigerung der Gebäudesanierungsquote, für Zugang zu Finanzmitteln gesorgt werden muss, fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen soliden, innovativen und langfristigen Finanzierungsmechanismus auszuarbeiten; betont den Stellenwert, den der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und weitere einschlägige EU-Fördermittel, etwa diejenigen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU (EHS) bereitgestellt werden, bei der Finanzierung und technischen Hilfe haben könnten, da hiermit sichergestellt wird, dass die Vorhaben aufgrund der stabilen regulatorischen Voraussetzungen und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und ein zweckmäßiges Antrags- und Genehmigungsverfahren enthalten ist, für Investoren attraktiv sind; fordert die Kommission auf, die geltenden Bestimmungen über die Wärme- und Kälteerzeugung im Programmplanungszeitraum nach 2020 für alle einschlägigen EU-Fördermittel zu stärken und Hindernisse, aufgrund deren lokale Gebietskörperschaften Mittel, die für die Sanierung öffentlicher Gebäude von Nutzen wären, nicht zuweisen können, aus dem Weg zu räumen; unterstützt die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“, damit sich Energieeffizienz im Gebäudebereich stärker durchgesetzt und in diesem Bereich auch in höherem Maße erneuerbare Energieträger eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass die Modernisierung und Wärmedämmung von Gebäuden aufgrund ihres enormen Potenzials für die Schaffung von Arbeitsplätzen Vorrang vor anderen Maßnahmen beim Zugang von Fördermitteln haben sollte;
80. weist erneut darauf hin, dass die Mittel aus den Strukturfonds für eine größere Bandbreite an Gebäudesanierungen und Gebäudesystemsanierungen verwendet und hierfür insbesondere Vorzugskredite an private Gebäudeeigentümer vergeben werden sollten, da so wesentlich besser dazu beigetragen werden könnte, dass der derzeitige Gebäudebestand saniert wird, zumal dies – insbesondere in den weniger entwickelten Regionen der EU – auch dringend notwendig ist;
81. betont, dass die Kommission zur Anregung von Verbesserungen in der Wärme- und Kälteerzeugungsbranche die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Ex-ante-Konditionalitäten uneingeschränkt anzuwenden und dafür zu sorgen hat, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften mit einschlägigen Maßnahmen zur Wärme- und Kälteerzeugung angemessen umgesetzt und angewandt werden;
82. vertritt die Auffassung, dass bei den Leitlinien für staatliche Beihilfen für effiziente Technologien, die unverzichtbar sind, um die Wärme- und Kälteerzeugungsbranche auf den Weg zur Verringerung des CO2-Ausstoßes zu bringen, was insbesondere Gemeinschaftsanlagen betrifft, dem Erfordernis angemessener öffentlicher Unterstützung Rechnung getragen werden sollte;
83. vertritt die Auffassung, dass die auf lokaler und regionaler Ebene tätigen Akteure mithilfe von Initiativen wie dem Europäischen Finanzierungsinstrument für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA), der Strategie für intelligente Städte und Gemeinschaften und des neuen integrierten Bürgermeisterkonvents für Klima und Energie bei der energetischen Sanierung von Gebäude unterstützt werden können;
84. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Haushaltsmittel der EU im Einklang mit den Zielen für eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes und den Energieeffizienzzielen verwandt werden;
85. fordert die Mitgliedstaaten zu gezielten Maßnahmen und starken Anreizen für Energieeffizienzverbesserungen und die umfangreichere Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in einkommensschwachen und schutzbedürftigen Haushalten auf; fordert die Kommission auf, einen wesentlich größeren Anteil der EU-Fördermittel für Programme in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen schutzbedürftigen, von Energiearmut betroffenen Haushalten zuzuteilen und die Mitgliedstaaten mit Blick auf spezielle Maßnahmen gegen Energiearmut zu beraten;
86. vertritt die Auffassung, dass den Bürgern bessere Informationen über den Energieverbrauch ihres jeweiligen Haushalts sowie die Energieeinsparungsmöglichkeiten und möglichen Vorteile der Umstellung auf mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebene Heizungsanlagen bereitgestellt werden sollten, und zwar auch über Möglichkeiten, Energie aus erneuerbaren Quellen zum Heizen und Kühlen selbst zu erzeugen und zu verbrauchen;
87. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten u. a. mittels Informationskampagnen, zentraler Anlaufstellen, Maßnahmen für den gemeinsamen Einkauf (die Verbrauchern dabei helfen, sich zusammenzuschließen, um zu ermäßigten Preisen einzukaufen) und der Bündelung von Einzelprojekten (Zusammenfassung mehrerer kleiner zu einem größeren Projekt, damit Investitionen zu günstigeren Konditionen eingeworben werden können), dafür sorgen müssen, dass die Verbraucher uneingeschränkt über die technischen und wirtschaftlichen Vorteile nachhaltigerer Heizungs- und Kühlanlagen und Verbesserungen im Bereich der Energieeffizienz Bescheid wissen und Zugang zu ihnen haben, damit sie je nach ihren individuellen Umständen die optimale Wahl treffen und von den Verbesserungen profitieren können, die sich ihnen in wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie mit Blick auf die Lebensqualität bieten; stellt fest, dass Haushalte an entlegenen oder abgeschiedenen Orten unter Umständen besonderer Aufmerksamkeit und eigens für sie entwickelter Lösungen bedürfen; betont das Potenzial sogenannter Prosumenten für die Schaffung von Energiesystemen, in denen Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme- und Kälteerzeugung genutzt wird; betont die Bedeutung stetiger Aus- und Weiterbildung, Zertifizierung und Überprüfung von Anlagenbauern und Architekten, da diese die erste Anlaufstelle für Privathaushalte sind;
88. hält ständige Schulungen von Fachleuten, die den thermischen Zustand von Gebäuden und die Effizienz ihrer Beheizung (Kühlung) bewerten, für unumgänglich; vertritt die Auffassung, dass den Endverbrauchern unbedingt gebietsweise optimal verteilte Dienstleistergruppen zur Verfügung werden stehen müssen;
89. hebt hervor, dass es den Verbrauchern ermöglicht werden muss, aus verschiedenen hocheffizienten und mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Heiztechnologien die zu wählen, mit denen sie ihren persönlichen Heizbedarf am besten decken können;
90. betont, dass es den Verbrauchern daher durch Informationen und Anreize ermöglicht werden muss, ihre alten und ineffizienten Heizungsanlagen schneller zu modernisieren, damit beträchtliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden, die sich mithilfe der verfügbaren Technologien – etwa durch den Einsatz von Heizungsanlagen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen gespeist werden – bereits erzielen lassen; weist darauf hin, dass sich die Verbraucher über die häufig unzureichende Leistung ihrer derzeitigen Heizungsanlage nicht im Klaren sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden konkrete Vorschläge vorzulegen, damit das Bewusstsein für bestehende Heizungs- und Kühlanlagen geschärft und eine höhere Sanierungsquote für diese Anlagen erzielt wird, und die Einführung eines Systems für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs installierter Heizungs- und Kühlanlagen zu erwägen;
91. betont, dass die Verbraucher am Übergang zu einem nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugungssystem in Europa durchaus aktiv mitwirken können; vertritt die Auffassung, dass es den Verbrauchern leichter gemacht werden kann, bei ihrer Kaufentscheidung auf Energie- und Kosteneinsparungen zu achten, wenn die neue Verordnung über die Energieeffizienzkennzeichnung im Ergebnis bewirkt, dass die neuen Etiketten Abstufungen enthalten, die zukunftsweisend sind und durch die die Unterschiede bei der Energieeffizienz der diversen Produkte deutlich kenntlich gemacht werden können;
92. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Strategien vorzulegen, mit denen dem immer größere Ausmaße annehmenden Problem der Energiearmut entgegengewirkt wird, damit alle, aber insbesondere die schutzbedürftigsten, Verbraucher dabei unterstützt werden, einzeln oder gemeinsam ihre Wohnverhältnisse sowie ihre Situation im Bereich der Heizung und Kühlung zu verbessern, seien sie Wohnraumeigentümer oder Mieter;
93. betont, dass es erforderlich ist, durch die vorrangige Verwendung heimischer Rohstoffe ein hohes Maß an Energieunabhängigkeit zu erreichen;
94. fordert, dass Abwärme aus Industrieunternehmen für die Beheizung von Wohngebäuden verwandt wird;
95. vertritt die Auffassung, dass es zur Beseitigung der Energiearmut darauf ankommt, die Heizkosten, die Einzelhaushalten insgesamt entstehen, durch eine beträchtliche Steigerung der Energieeffizienz in den drei grundlegenden Energieverbrauchsphasen zu senken, nämlich bei der Umwandlung von Primär- in Verbrauchsenergie, bei der Fortleitung dieser Energie und insbesondere beim Endverbrauch; fordert die Mitgliedstaaten auf, Energieeffizienzmaßnahmen und dem Umstieg auf die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen tatsächlich Vorrang einzuräumen;
96. hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass ein Teil der für Energieeffizienz bestimmten Finanzmittel für Verbesserungen in Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind, oder für Bewohner benachteiligter Gebiete verwendet wird, indem sie beispielsweise dabei unterstützt werden, in energieeffizientere Heizungs- und Kühlgeräte zu investieren;
97. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie nationale Pläne zur Sanierung von Gebäuden aufstellen sollten, damit diese energieeffizient werden, und zwar nicht zuletzt, indem Anreize für die Sanierung von Gebäuden in Privatbesitz geboten werden, und dass diese Pläne auch konkrete Maßnahmen für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen enthalten sollten, damit zur Eindämmung der Energiearmut beigetragen wird;
98. fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie die Ausbildung von Fachleuten für die Durchführung von Prüfungen und für die Planung von Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz voranzutreiben und Einzelpersonen und insbesondere die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen bei der Ausübung derartiger Tätigkeiten zu unterstützen;
99. betont, dass zwar derzeit in vielen Gebäuden in Europa Energie verschwendet wird, weil diese schlecht isoliert und mit alten und ineffizienten Heizanlagen ausgestattet sind, dass aber nahezu 11 % der Bevölkerung in der EU von Energiearmut betroffen sind;
100. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden vor Ort auf, die Gewinnung von Biogas aus Gülle-Verarbeitung angesichts des Risikos potenzieller zukünftiger Gasversorgungskrisen umfassend in die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft einzubeziehen.
101. beauftragt seinen Präsidenten diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2014)0520).
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Umsetzung des thematischen Ziels „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) (2015/2282(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über das thematische Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU,
– unter Hinweis auf Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über von den ESI-Fonds unterstützte Finanzinstrumente,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu dem Thema „Chancen für ein umweltverträgliches Wachstum von KMU“(3),
– unter Hinweis auf das COSME-Programm für kleine und mittlere Unternehmen,
– unter Hinweis auf die Eurobarometer-Erhebung über KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte (Flash Eurobarometer 381) und die Eurobarometer-Erhebung über die Rolle öffentlicher Unterstützung bei der Kommerzialisierung von Innovationen (Flash Eurobarometer 394),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zu dem Thema „Auf dem Weg der Verbesserung des Umfelds für KMU in Europa – Small Business Act“(4);
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394),
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2000 in Feira angenommene Europäische Charta für Kleinunternehmen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2011 zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsmöglichkeiten(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu dem Thema „Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenzzentren für eine wirksame Kohäsionspolitik“(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(8),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(9),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2014 mit dem Titel „Forschung und Innovation: Voraussetzungen für künftiges Wachstum“ (COM(2014)0339),
– unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom 23. Juli 2014 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Investitionen in Beschäftigung und Wachstum,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2011 mit dem Titel „Kleine Unternehmen – große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (COM(2011)0702),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen“ (COM(2011)0803),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2011)0078),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0553),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 mit dem Titel „Die Innovationslücke schließen“(10),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2014 mit dem Titel „Fördermaßnahmen zur Schaffung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen“(11),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8‑0162/2016),
A. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik mit einer Mittelausstattung in Höhe von mehr als 350 Mrd. EUR bis 2020 das wichtigste Instrument für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in der EU darstellt; in der Erwägung, dass die greifbaren Ergebnisse der Investitionen in die Kohäsionspolitik einen Beitrag zur Gestaltung des derzeitigen und des künftigen Wachstums der Regionen in den Mitgliedstaaten leisten können;
B. in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und der sozialen Ausgrenzung sowie die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die sozialen Ungleichheiten infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise in vielen Mitgliedstaaten zugenommen haben und dass die KMU deshalb einen wesentlichen und wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung Europas leisten können;
C. in der Erwägung, dass die 23 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU, die etwa 99 % aller Unternehmen ausmachen, einen grundlegenden Beitrag zu Wirtschaftswachstum, gesellschaftlichem Zusammenhalt, Innovation und der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätzen leisten, indem sie mehr als 100 Millionen Arbeitsplätze bieten, die zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft ausmachen, und nach wie vor ein Beschäftigungswachstum verzeichnen, das doppelt so hoch ist wie bei größeren Unternehmen; in der Erwägung, dass nur 13 % der europäischen KMU auf den globalen Märkten Handel treiben und Investitionen tätigen;
D. in der Erwägung, dass die europäischen KMU sehr unterschiedlich sind und eine große Zahl lokal ansässiger und häufig in traditionellen Branchen tätiger Kleinstunternehmen, eine wachsende Zahl neuer Start-ups und schnell wachsender innovativer Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen, die auf konkrete Ziele und Gruppen ausgerichtet sind, umfassen; in der Erwägung, dass diese verschiedenen Unternehmensmodelle mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind und somit unterschiedliche Bedürfnisse haben; in der Erwägung, dass die europäischen, einzelstaatlichen und regionalen Rechtsvorschriften vereinfacht werden müssen, um den Zugang von KMU zu Krediten zu erleichtern;
E. in der Erwägung, dass die KMU in hohem Grade anpassungsfähig sind und mit dem technischen Fortschritt Schritt halten können;
F. in der Erwägung, dass Mikrokredite, die hauptsächlich auf Kleinstunternehmer und benachteiligte Personen, die sich selbstständig machen möchten, ausgerichtet sind, zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu traditionellen Bankdienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind, und in der Erwägung, dass JASMINE (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa) und die dritte Achse des EasI-Programms (Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum) bei der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln auch für Unternehmen der Sozialwirtschaft wertvolle Unterstützung leisten können;
G. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik KMU im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 mit 70 Mrd. EUR unterstützt, mehr als 263 000 Arbeitsplätze in KMU geschaffen und ihnen durch den verstärkten Einsatz von IKT, den Zugang zu Kompetenzen und Innovation oder der Modernisierung der Arbeitsmethoden bei der Erneuerung zur Seite gestanden hat;
H. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 KMU noch stärker unterstützen wird, indem die Finanzmittel im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 auf 140 Milliarden EUR verdoppelt werden;
I. in der Erwägung, dass das thematische Ziel mit dem Titel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ (TZ 3) eines der thematischen Ziele mit dem höchsten Anteil (13,9 %) an der Mittelausstattung insgesamt und von allergrößter Bedeutung dafür ist, dass die Ziele der Kohäsionspolitik und der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden können;
J. in der Erwägung, dass KMU, die Mittel der ESI-Fonds in Anspruch nehmen könnten, da sie sich in einer Wettbewerbssituation befinden und mit zahlreichen Herausforderungen beispielsweise mit Blick auf die Liquidität zu kämpfen haben, in besonderem Maße unter der Komplexität und der Unausgewogenheit der Vorschriften und dem Verwaltungsaufwand leiden, was besonders deutlich darin zutage tritt, dass die Verwaltungskosten in keinem Verhältnis zu den gewährten Mitteln, dem Zeitaufwand für die Bearbeitung der Anträge und der Notwendigkeit, Mittel vorzuschießen, stehen;
K. in der Erwägung, dass mit der Einführung der thematischen Konzentration in der Programmplanung der Kohäsionspolitik für 2014-2020 ein wirksames Instrument dafür geschaffen wurde, dass operationelle Programme mit einem deutlicheren Schwerpunkt auf Investitionsprioritäten konzipiert werden können, damit genügend Mittel zur Verfügung stehen, um spürbare Auswirkungen zu erzielen;
L. in der Erwägung, dass die in den Artikeln 14, 16 und 29 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme strategische Instrumente sind, mit denen die Investitionen in den Mitgliedstaaten und den Regionen gesteuert werden;
M. in der Erwägung, dass KMU dafür Sorge tragen werden, dass die industrielle Produktion bis 2020 mit mindestens 20 % zum BIP der Mitgliedstaaten beitragen wird;
N. in der Erwägung, dass nur ein kleiner Teil der europäischen KMU derzeit in der Lage ist, die Chancen des internationalen Handels, der Handelsabkommen und der globalen Wertschöpfungsketten auszumachen und zu nutzen und nur 13 % der europäischen KMU in den letzten drei Jahren auf internationaler Ebene außerhalb der EU tätig waren;
O. in der Erwägung, dass der Prozess der Internationalisierung von KMU auf der sozialen Verantwortung der Unternehmen, der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte und auf den höchsten Umweltschutzstandards aufbauen sollte, damit für fairen Wettbewerb und einen Anstieg der Zahl hochwertiger Arbeitsplätze gesorgt ist;
1. stellt fest, dass die operationellen Programme mit der thematischen Konzentration besser auf eine begrenzte Zahl strategischer Ziele ausgerichtet sind, was insbesondere für das Potenzial von KMU und Kleinstunternehmen, das Wachstum zu stärken und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, gilt; ist der Ansicht, dass KMU die treibende Kraft der europäischen Wirtschaft und für den Erfolg der Kohäsionspolitik unerlässlich sind, aufgrund ihrer Größe jedoch häufig mannigfaltigen Herausforderungen gegenüberstehen; empfiehlt deshalb, die Unterstützung von KMU mit Mitteln der ESI-Fonds noch mehr auszuweiten;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem zusätzlichen Nutzen von KMU-Projekten für die Entwicklung traditioneller Branchen und für die damit einhergehende Innovation Rechnung zu tragen, da hierdurch nicht nur die Schaffung von Beschäftigung gefördert wird, sondern auch lokale und regionale Besonderheiten der Unternehmen bewahrt und gleichzeitig die Grundsätze der Nachhaltigkeit geachtet werden; betont, dass außerdem der Kontext dieser Branchen berücksichtigt werden muss und das empfindliche Gleichgewicht zwischen traditionellen wissensbasierten Produktionsmethoden und Innovation nicht beeinträchtigt werden darf; betont, dass KMU eine wichtige Rolle im Dienstleistungssektor spielen, der infolge der Digitalisierung einem grundlegenden Wandel unterzogen ist, und ist deshalb der Ansicht, dass die Qualifikationslücke bei den IKT-Kompetenzen geschlossen werden sollte, indem größeres Gewicht auf die einschlägigen Ausbildungs- und Bildungsmaßnahmen gelegt wird;
3. betont, dass es generell Mechanismen bedarf, die zu einer Vereinfachung des Unternehmensumfelds beitragen und den Prozess des Aufbaus neuer Unternehmen mit REFIT beschleunigen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der KMU und die Aufnahme der Mittel aus den ESI-Fonds gefördert werden; hält es außerdem für geboten, dass die Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt werden;
4. ersucht die Kommission, bei der Umsetzung des TZ 3 den Grundsätzen des Pakets zur Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen, sodass ein nachhaltigeres Wirtschaftswachstum gefördert wird und neue hochwertige Arbeitsplätze in KMU geschaffen werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Förderung grüner Arbeitsplätze gerichtet werden sollte; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Bemühungen um die Förderung der grünen Wettbewerbsfähigkeit von KMU weitergeführt werden müssen, indem der Zugang dieser Unternehmen zu Finanzmitteln vereinfacht wird, mehr Informationen bereitgestellt, Rechtsvorschriften vereinfacht, Verwaltungslasten abgebaut sowie die E-Kohäsion und eine ökologische Unternehmenskultur gefördert werden; weist außerdem darauf hin, dass eine grünere Wertschöpfungskette, die Wiederaufarbeitung, Reparaturen, Instandhaltung, Recycling und Ökodesign umfasst, zahlreichen KMU beachtliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen könnte, sofern sich das wirtschaftliche Verhalten ändert und legislative, institutionelle und technische Hindernisse aus dem Weg geräumt oder abgebaut werden;
5. weist darauf hin, dass die Probleme, mit denen KMU konfrontiert sind, auch darauf zurückzuführen sind, dass die von den Mitgliedstaaten verfolgte Austeritätspolitik eine Senkung der Nachfrage nach sich gezogen hat;
6. regt die Mitgliedstaaten und die Gebietskörperschaften dazu an, die Nutzung der von den Finanzinstrumenten gebotenen Chancen in Erwägung zu ziehen; hält es für geboten, dass für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kontrolle dieser Finanzinstrumente und des Initiativprogramms für KMU, mit dem KMU finanziell unterstützt werden sollen, Sorge getragen wird; unterstreicht, dass die Ziele der Kohäsionspolitik bei dem Einsatz von Finanzinstrumenten stets im Blick sein sollten und dass angemessene technische und administrative Unterstützung gewährt werden sollte;
7. fordert einen vereinfachten und weniger regulierten Zugang zu Krediten, der den Besonderheiten von Kleinstunternehmen und Start-ups und der Regionen, in denen sie tätig sind, gerecht wird; bedauert, dass Investoren und Banken häufig nicht bereit sind, Unternehmen in ihrer Gründungs- und ersten Expansionsphase zu finanzieren und dass zahlreiche KMU – insbesondere kleine Start-ups – nur schwer Zugang zu externen Finanzmitteln erhalten; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden deshalb auf, besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass Kleinstunternehmen und Start-ups, die expandieren möchten, einen einfacheren Zugang zu Finanzmitteln erhalten; hält es für geboten, die Zinssätze für die Finanzierung von KMU an die Zinssätze für größere Unternehmen anzugleichen;
8. vertritt die Ansicht, dass kleine europäische Unternehmen tendenziell von Finanzierungsquellen wie Banken abhängen und sich häufig nicht hinreichend bewusst sind, dass es zusätzliche Finanzierungsquellen gibt bzw. welche Finanzoptionen ihnen offenstehen; stellt fest, dass die Kommission in Anbetracht der Zersplitterung der Märkte eine Reihe von Initiativen wie zum Beispiel die Kapitalmarktunion vorgeschlagen hat, mit der die Finanzierungsquellen diversifiziert werden sollen, der freie Kapitalverkehr erleichtert und der Zugang insbesondere von KMU zu Finanzierungen verbessert werden soll;
9. stellt fest, dass keine ausreichenden Erkenntnisse über die mit Finanzinstrumenten erzielten Ergebnisse vorliegen und dass Finanzinstrumente kaum in Bezug zu den übergeordneten Zielen und Prioritäten der EU stehen; fordert die Kommission auf, die Gewährung von Subventionen weiter zu verbessern und nicht in erster Linie die Nutzung von Finanzinstrumenten zu fördern;
10. stellt fest, dass verschiedene Erschwernisse im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 – wie die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die komplexe Verwaltung der Strukturfonds und der Verwaltungsaufwand sowie der eingeschränkte Zugang von KMU zu Finanzierungen und die Komplexität der Umsetzung von Förderregelungen – dazu geführt haben, dass diese Mittel von KMU nicht in ausreichendem Umfang abgerufen wurden; gibt zu bedenken, dass die Ursachen für die niedrige Ausschöpfungsrate angegangen werden müssen, damit im Programmplanungszeitraum 2014‑2020 nicht wieder dieselben Probleme auftreten, und dass manche KMU die verfügbaren Mittel nicht beantragt haben, weil sie von dem übermäßigen Verwaltungsaufwand abgeschreckt wurden; bedauert, dass die Studien zur Wirksamkeit und zu den tatsächlichen Auswirkungen der ESI-Fonds auf KMU zu allgemein und unvollständig sind, und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zügig eine Bewertung hierzu auszuarbeiten und dem Parlament zu übermitteln; betont, dass unzureichende Verwaltungskapazitäten die erfolgreiche und fristgerechte Umsetzung des TZ 3 behindern können;
11. stellt fest, dass die Kommission vermehrt auf verantwortungsvolle Verwaltung und hochwertige öffentliche Dienstleistungen achtet; weist darauf hin, dass eine transparente, kohärente und innovative Vorgehensweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von großer Bedeutung für KMU ist; fordert aus diesem Grund mit Nachdruck, dass die Hindernisse, auf die KMU bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen stoßen, so weit wie möglich beseitigt werden, indem unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird, die Schaffung von zusätzlichen Auflagen auf einzelstaatlicher Ebene verhindert wird und die Bestimmungen des bestehenden Rechtsrahmens so umgesetzt werden, dass Streitigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge so schnell wie möglich ausgeräumt werden können; begrüßt die Richtlinie 2014/24/EU und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, mit denen der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und insbesondere für KMU deutlich gesenkt werden sollte; hält es für geboten, dass die Maßnahmen zur Fehler- und Betrugsbekämpfung auch künftig streng angewandt werden, ohne dass der Verwaltungsaufwand hierdurch zunimmt, und dass die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden, damit es nicht zu Fehlern kommt; fordert die Vergabebehörden, die Aufträge zusammenfassen möchten, auf, dafür Sorge zu tragen, dass KMU nicht allein aufgrund des Umfangs des Gesamtloses ausgeschlossen werden, da größere Aufträge mit komplizierteren Kriterien einhergehen können;
12. bekräftigt seine Forderungen, die Transparenz zu erhöhen und die Beteiligung aller einschlägigen Gebietskörperschaften, Interessenträger der Zivilgesellschaft, Unternehmer und sonstiger Betroffener insbesondere bei der Festlegung der Anforderungen in Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen auszuweiten, um so den Bedürfnissen der Endbegünstigten besser gerecht zu werden; betont, dass das Partnerschaftsprinzip deshalb – wie in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und dem Verhaltenskodex für Partnerschaften festgelegt – auch bei der Konzipierung, Vorbereitung und Durchführung von Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen effektiv umgesetzt und beachtet werden muss; stellt mit Besorgnis fest, dass viele KMU-Verbände in den Mitgliedstaaten nicht wirklich einbezogen werden und häufig nur unterrichtet, aber nicht angemessen angehört werden; regt Organisationen, die zukunftsorientierte, nachhaltige und ökologisch innovative Wirtschaftsbranchen vertreten, an, sich an der Partnerschaft zu beteiligen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Organisationen im Wege von technischer Unterstützung und Kapazitätsaufbau zu stärken;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die verstärkte Abstimmung und Kohärenz aller Investitionsstrategien der EU für KMU zu sorgen; stellt fest, dass eine Ausweitung der Synergien zwischen den ESI-Finanzmitteln und anderen auf KMU ausgerichteten politischen Maßnahmen und Finanzinstrumenten die Wirkung der Investitionen maximieren wird; begrüßt das Vorhaben, den Zugang zu den ESI-Fonds zu erleichtern, indem ein „Exzellenzsiegel“ für Projekte eingeführt wird, die zwar als „exzellent“ eingestuft wurden, jedoch nicht im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gemeinsam mit den einschlägigen Interessenträgern aus Gesellschaft und Wirtschaft entweder eine einzige Anlaufstelle auf regionaler Ebene einzurichten – bzw. bereits bestehende Anlaufstellen zu fördern – oder eine konsolidierte Plattform zu schaffen, über die KMU auf die verschiedenen EU-Finanzinstrumente zugreifen und administrative Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten erhalten können;
14. betont, dass die integrierten territorialen Investitionen, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, die makroregionalen Strategien und die europäische territoriale Zusammenarbeit generell einen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung des TZ 3 leisten könnten, da einige Projekte grenzübergreifende Gebiete und somit mehrere Regionen und Länder betreffen können, und in ihrem Rahmen standortspezifische innovative Verfahren konzipiert werden können;
15. stellt fest, dass die Beträge für die Unterstützung von KMU der ersten Bewertung der Kommission zufolge gegenüber den vorigen Programmplanungszeiträumen beträchtlich gestiegen sind; betont, dass die ESI-Fonds und insbesondere die operationellen Programme, die auf die Unterstützung der Forschung und Entwicklung ausgerichtet sind, den KMU dabei helfen könnten, ihre Fähigkeiten mit Blick auf die Einreichung von Patentanträgen beim Europäischen Patentamt auszubauen, indem praxistaugliche und benutzerfreundliche Finanzierungsregelungen angeboten werden;
16. bedauert, dass es bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik im laufenden Programmplanungszeitraum zu Verzögerungen gekommen ist; weist darauf hin, dass KMU unbedingt Zugang zu Finanzierung benötigen, und betont, dass nunmehr zwar sämtliche operationellen Programme genehmigt sind, die Umsetzung aber noch nicht weit vorangeschritten ist; stellt fest, dass Verzögerungen Lücken bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik aufreißen, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur zügigen Beseitigung solcher Verzögerungen zu ergreifen;
17. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die raschere Umsetzung der Kohäsionspolitik zu überwachen und zu fördern und insbesondere auf den Aufbau von Projekten mit Potenzial für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu achten, wobei unter anderem die Projekte hervorzuheben sind, die im ländlichen Raum ins Leben gerufen werden, um neue Dienstleistungen einzuführen und die Landflucht einzudämmen; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Auswahlkriterien den zusätzlichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Projekte und ihre Umweltauswirkungen zu berücksichtigen;
18. unterstreicht die Rolle des Parlaments bei der Überwachung der ergebnisorientierten Umsetzung der Kohäsionspolitik; fordert die Kommission auf, in der frühestmöglichen Phase die Hindernisse für die wirksame Nutzung von Finanzmitteln durch KMU und Start-ups zu ermitteln und abzubauen, potenzielle Synergien innerhalb der ESI-Fonds und zwischen den ESI-Fonds und anderen für KMU wichtigen Fonds auszumachen und konkrete Empfehlungen für Maßnahmen und Leitlinien auszusprechen, mit denen der Rückgriff auf diese Finanzinstrumente weiter vereinfacht, überwacht und bewertet werden kann; stellt fest, dass in diesem Bereich vermehrt Schwierigkeiten auftreten, was insbesondere auf Gebiete in äußerster Randlage und auf Gegenden zutrifft, in denen die unzureichende Qualität grundlegender Infrastruktureinrichtungen dazu führt, dass nur wenige private Investitionen getätigt werden;
19. betont die Notwendigkeit eines strukturierten Dialogs zwischen der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, um den Zugang von KMU zu den verschiedenen Finanzierungen zu verbessern und zu erleichtern;
20. unterstreicht, dass zu den größten Hindernissen für einen umfassenden Zugang von KMU zu den ESI-Fonds der Verwaltungsaufwand, die große Anzahl der Förderregelungen, die Komplexität der Bestimmungen und Verfahren, die Verspätungen bei der Einführung von Durchführungsvorschriften und das Risiko der Überreglementierung gehören; ersucht die hochrangige Gruppe zur Vereinfachung deshalb, konkrete Vorschläge vorzulegen und dabei die Strategie „Bessere Rechtsetzung“ nicht zu vergessen, den Verwaltungsaufwand zu senken und die Verfahren für die Verwaltung der ESI-Fonds durch KMU zu vereinfachen, wobei besonderes Augenmerk auf die Auflagen mit Blick auf die Prüfung, die Verwaltungsflexibilität, die Risiko- und die Zwischenbewertung, das Überwachungssystem und die Kohärenz mit den Wettbewerbsvorschriften und anderen EU-Strategien zu richten ist; fordert, dass solche Maßnahmen zur Vereinfachung den im „Small Business Act“ enthaltenen Grundsätzen „Nur einmal“ und „Vorfahrt für KMU“ Rechnung tragen und auf unterschiedlichen Ebenen in Zusammenarbeit mit den Vertretern unterschiedlicher Kategorien von KMU konzipiert und umgesetzt werden; fordert die hochrangige Gruppe auf, den Ausschuss für regionale Entwicklung des Parlaments laufend über die Ergebnisse ihrer Arbeit zu unterrichten, und fordert die Kommission auf, die Vertreter der Mitgliedstaaten zu den Themen, mit denen sich die hochrangige Gruppe befasst, anzuhören;
21. fordert die Kommission auf, Bedingungen für staatliche Beihilfen auf nationaler und regionaler Ebene festzulegen, mit denen KMU nicht diskriminiert werden und die im Einklang mit der Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Kohäsionspolitik stehen sollten, und die Beihilferegelungen auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung umfassend zu nutzen, damit der Verwaltungsaufwand für Behörden und Empfänger verringert und die Inanspruchnahme der ESI-Fonds verbessert wird, wobei gleichzeitig das Verhältnis zwischen den Bestimmungen über die ESI-Fonds für KMU und den Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu klären ist;
22. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten diesbezüglich zum Austausch von Daten, Wissen und bewährten Verfahren anzuregen und dabei eine angemessene Berichterstattung sicherzustellen und sie anzuhalten, Projekte mit einem hohen Beschäftigungspotenzial zu unterstützen;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich eine dauerhafte Lösung für den Zahlungsrückstand in der Regionalpolitik zu suchen und die Richtlinie über Zahlungsverzug (2011/7/EU) angemessen anzuwenden, damit sichergestellt ist, dass KMU in ihrer Eigenschaft als Projektpartner nicht aufgrund von Zahlungsrückständen davon abgeschreckt werden, im laufenden Programmplanungszeitraum an Förderprogrammen und ‑projekten teilzunehmen; weist außerdem darauf hin, dass eine sorgfältigere Einhaltung dieser Richtlinie, in der unter anderem festgelegt ist, dass öffentliche Behörden die von ihnen erworbenen Güter und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen bezahlen müssen, dazu beitragen würde, dass die Voraussetzungen für eine Stärkung und das Wachstum von KMU geschaffen werden;
24. betont, dass Strategien für intelligente Spezialisierung zwar nicht formell als Ex-ante-Konditionalitäten im TZ 3 verlangt werden, jedoch ein wichtiges Instrument für die Sicherstellung von Innovation und der Flexibilität der thematischen Ziele sind, und betont, dass diese Strategien außerdem nicht nur auf wissenschaftliche und technische Innovation, sondern auch auf Innovation in nichtwissenschaftlichen Bereichen abzielen sollten; ersucht die Kommission, dem Parlament über die Ergebnisse der den KMU auf nationaler und/oder regionaler Ebene gewidmeten Strategien für intelligente Spezialisierung Bericht zu erstatten; unterstreicht die Kohärenz der von jeder Region angenommenen Strategien der intelligenten Spezialisierung mit der damit verbundenen Wirtschaft vor Ort und die Herausforderung, die intelligente Spezialisierung in nichtstädtischen Gebieten umzusetzen, in denen unter Umständen nicht genügend unterstützende Infrastruktur vorhanden ist; begrüßt die Ex-ante-Konditionalität zum SBA im TZ 3 und fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Verwirklichung der im SBA festgelegten Ziele voranzutreiben; unterstützt die Auszeichnung „Europäische Unternehmerregion“ (EER), die darauf abzielt, diejenigen Regionen der EU zu ermitteln und auszuzeichnen, die außergewöhnliche, zukunftsorientierte unternehmerische Strategien haben, bei denen die zehn Grundsätze des SBA zur Anwendung kommen;
25. ersucht die Verwaltungsbehörden, die Merkmale und konkreten Kompetenzen einzelner Gebiete zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf diejenigen Gebiete zu richten, die unter Unterentwicklung, einem Bevölkerungsrückgang und hoher Arbeitslosigkeit leiden, damit sowohl traditionelle als auch innovative Branchen gefördert werden; fordert die Kommission auf, konkrete Programme auszuarbeiten, die alle einschlägigen Voraussetzungen für nachhaltiges, intelligentes und integratives grünes Wachstum von KMU umfassen; weist auf das auch im SBA ermittelte geschlechtsspezifische Gefälle hin und bekundet seine Besorgnis darüber, dass nur wenige Frauen Unternehmen gründen und leiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung konkreter Strategien zu fördern, mit denen der Unternehmergeist junger Menschen und von Frauen im Rahmen des grünen Wachstums gefördert wird, damit Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, die soziale Inklusion und die Professionalität mit ökologischer Nachhaltigkeit in Einklang gebracht werden;
26. ersucht die Kommission, innerhalb des bestehenden Haushaltsrahmens eine offene Plattform für die Weitergabe von Ergebnissen von KMU-Projekten einzurichten, die auch Beispiele für bewährte Verfahren im Rahmen des EFRE aus den Programmplanungszeiträumen 2000-2006 und 2007-2013 umfassen sollte;
27. stellt fest, dass in dem von der Kommission erstellten „Smart Guide to Service Innovation“ deutlich gemacht wird, dass die in Abstimmung mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessenträgern auf regionaler Ebene konzipierten öffentlichen Förderstrategien wichtig dafür sind, dass KMU ein günstiges Umfeld vorfinden und Unterstützung bei dem Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit in den globalen Wertschöpfungsketten erhalten;
28. verweist mit Nachdruck auf die Herausforderungen und die Chancen, die sich KMU bei der Anpassung an die jüngsten Beschlüsse der COP-21-Konferenz und bei der Erfüllung der Auflagen dieser Beschlüsse stellen bzw. bieten;
29. ist der Ansicht, dass eine geeignete Unterstützung und ebensolche Anreize für ein Tätigwerden von KMU innovative Möglichkeiten für die Integration von Flüchtlingen und Migranten hervorbringen können;
30. betont, dass die Gründung von Unternehmen in Anbetracht des Umstands, dass KMU die meisten Arbeitsplätze in der EU stellen, erleichtert werden sollte, indem – wie im SBA gefordert – die unternehmerischen Kompetenzen gefördert und in schulische Lehrpläne aufgenommen werden, dass insbesondere bei Mikrofinanzierungsprogrammen eine angemessene Schulung und die Unterstützung der Unternehmen von größter Bedeutung sind und dass junge Menschen im Rahmen gesonderter Ausbildungsmaßnahmen auf die grüne Wirtschaft vorbereitet werden müssen;
31. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden die Schaffung eines gemeinsamen Umfelds aus Hochschulen, Forschungszentren, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessenträgern und öffentlichen Einrichtungen voranzutreiben, damit die unternehmerischen Kompetenzen gefördert werden, und hält die Verwaltungsbehörden dazu an, die für die technische Unterstützung – darunter auch für den innovativen Einsatz der IKT in KMU – verfügbaren Mittel einzusetzen; stellt in diesem Zusammenhang außerdem fest, dass die unter dem thematischen Ziel 11 gewährte technische Hilfe allen in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über Partnerschaft genannten Partnern zugutekommen muss; fordert deshalb, dass der Zugang der regionalen KMU-Organisationen zu den Fördermaßnahmen des TZ 11 und zu Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau gewährleistet wird;
32. unterstreicht, dass nur etwa 25 % der in der EU ansässigen KMU innerhalb der EU Waren ausführen und dass die Internationalisierung von KMU auch auf lokaler Ebene unterstützt werden muss; fordert die Kommission deshalb auf, die ESI-Fonds vermehrt einzusetzen, um KMU dabei zu unterstützen, die sich ihnen bietenden Chancen zu nutzen und die durch den internationalen Handel aufgeworfenen Herausforderungen anzugehen, und sie bei der Bewältigung von Anpassungskosten und den negativen Auswirkungen des verschärften internationalen Wettbewerbs zu unterstützen;
33. fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung der Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2020 die Finanzmittel für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU aufzustocken;
34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel 192, Artikel 265 Absatz 5 und Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Juli 2015 zu einer Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum (COM(2015)0366), den dazugehörigen Aktionsplan und das ergänzende Analysedokument (SWD(2015)0147),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen [Dachverordnung]),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Oktober 2015 zur Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum(4),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Dezember 2014 mit dem Titel „Eine makroregionale Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Entwicklung makroregionaler Strategien der EU: derzeitige Praxis und Zukunftsperspektiven, insbesondere im Mittelmeerraum(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zu einer makroregionalen Strategie für die Alpen(7),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Governance makroregionaler Strategien (COM(2014)0284),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommissionsdienststellen vom 26. Januar 2011 über den Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (COM(2011)0017),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2005/370/EG vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Aarhus-Übereinkommen),
– unter Hinweis auf die Konferenz zum Auftakt der Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum am 25. und 26. Januar 2016 in Brdo (Slowenien),
– unter Hinweis auf die Konferenz der Interessenträger zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum am 17. September 2014 in Innsbruck,
– unter Hinweis auf die Stakeholder-Konferenz zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum am 1. und 2. Dezember 2014 in Mailand,
– unter Hinweis auf Beschluss des Rates 96/191/EG vom 26. Februar 1996 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
– unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission über die öffentliche Anhörung zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum,
– unter Hinweis auf die in der am 18. Oktober 2013 in Grenoble angenommenen „Political Resolution towards a European Strategy for the Alpine Region“ (Politische Entschließung zu einer europäischen Strategie für den Alpenraum) zum Ausdruck gebrachten Standpunkte der Interessengruppen,
– unter Hinweis auf die im Januar 2015 von der Generaldirektion Interne Politikbereiche (Direktion B: Struktur- und Kohäsionspolitik) veröffentlichte Studie mit dem Titel „Die neue Rolle der Makroregionen im Rahmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit“,
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. April 2009 mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147),
– unter Hinweis auf den Innovationsanzeiger der Union der Kommission für 2015,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (COM(2013)0249),
– unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission von 2014 mit dem Titel „Ermöglichung von Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und anderen EU-Programmen für die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0226/2016),
A. in der Erwägung, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt in der gesamten EU gestärkt werden muss, um eine allgemeine harmonische Entwicklung zu fördern;
B. in der Erwägung, dass makroregionale Strategien derzeit das grundlegende Instrument sind, um zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; in der Erwägung, dass diese Strategien gemäß dem Grundsatz des dreifachen „Nein“ (keine neuen Rechtsvorschriften, keine zusätzlichen Finanzmittel und keine neuen Institutionen) ausgeführt werden;
C. in der Erwägung, dass mit der makroregionalen Strategie für die Alpen dazu beigetragen werden kann, den wirtschaftlichen Niedergang mithilfe von Investitionen in Forschung, Innovationen und die Förderung von Unternehmen umzukehren, wobei den einzigartigen Merkmalen und Werten der Region Rechnung zu tragen ist;
D. in der Erwägung, dass die makroregionalen Strategien darauf abzielen sollten, die gemeinsamen Ziele verschiedener Regionen im Wege einer fakultativen und abgestimmten Vorgehensweise und ohne die Schaffung zusätzlicher Vorschriften besser zu verwirklichen;
E. in der Erwägung, dass der Klimawandel im Alpenraum schneller voranschreitet als im globalen Durchschnitt und dadurch vermehrt zu Naturkatastrophen wie Lawinen und Hochwasser führt;
F. in der Erwägung, dass mit den makroregionalen Strategien das Ziel verfolgt wird, Ressourcen zu ermitteln und das gemeinsame Entwicklungspotenzial der Regionen auszuschöpfen;
G. in der Erwägung, dass makroregionale Strategien ein Modell der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen sind, bei dem die Beteiligung der Interessengruppen, die die lokale, die regionale und die nationale Ebene vertreten, entscheidend für den Erfolg der Strategien ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Makroregionen gefördert werden sollte, damit ihre Politikkohärenz im Einklang mit den europäischen Zielen verbessert wird;
H. in der Erwägung, dass makroregionale Strategien zur Ausarbeitung von grenzübergreifenden strategischen Ansätzen und internationalen Projekten zur Schaffung von Kooperationsnetzen zum Vorteil der Region insgesamt beitragen können;
I. in der Erwägung, dass die regionalen Identitäten sowie das kulturelle Erbe wie insbesondere die Volkskulturen und das Brauchtum des Alpenraums besonderen Schutz verdienen;
J. in der Erwägung, dass der starke „Bottom-up“-Ansatz der Regionen im Alpenraum zur Entwicklung einer Strategie der Europäischen Union für die Alpenregion (EUSALP) geführt hat, mit der die gemeinsamen Herausforderungen der gesamten Alpenregion wirksam angegangen werden sollen;
K. in der Erwägung, dass der Alpenraum eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten spielt und zahlreiche Ökosystemdienstleistungen für die angrenzenden städtischen und stadtnahen Gebiete bereithält;
L. in der Erwägung, dass die Makrostrategie für den Alpenraum 80 Millionen Menschen in 48 Regionen in sieben Ländern betreffen wird, von denen fünf Mitgliedstaaten der Union (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien) und zwei Drittstaaten (Liechtenstein und die Schweiz) sind;
M. in der Erwägung, dass die EU-Strategie für den Alpenraum ökologische Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung miteinander in Einklang bringen muss, und zwar in einer natürlichen Umwelt, und die auch eine wichtige Fremdenverkehrsdestination ist;
N. in der Erwägung, dass der Bevölkerungsrückgang in manchen Regionen des Alpenraums das größte Problem darstellt und dass die meisten Bewohner des Alpenraums nicht nur vom Alpentourismus leben können und sie daher die Land- und Forstwirtschaft und andere umweltfreundliche Branchen und Dienstleistungen weiterentwickeln müssen;
O. in der Erwägung, dass es zwischen den in die Strategie eingebundenen Regionen beträchtliche Unterschiede gibt und dass die Maßnahmen und Sektoren deshalb sowohl zwischen den Regionen (horizontal) als auch innerhalb einzelner Regionen (vertikal) abgestimmt werden müssen;
P. in der Erwägung, dass der Alpenraum einzigartige geografische und natürliche Merkmale aufweist und dass er eine zusammenhängende Makroregion und eine Transitregion ist, die über ein erhebliches Entwicklungspotenzial verfügt; in der Erwägung, dass jedoch spezifische Antworten auf die Herausforderungen gegeben werden müssen, die sich im Zusammenhang mit ökologischen, demographischen, verkehrs-, tourismus- und energiepolitischen Fragen und der Saisonabhängigkeit und Multiaktivität ergeben, und dass eine abgestimmte territoriale Planung zu besseren Ergebnissen und einem Mehrwert für den territorialen Zusammenhalt des Alpenraums und der voralpinen Regionen führen könnte;
Q. in der Erwägung, dass der Alpenraum der Wasserturm Europas ist und dass im Sommer bis zu 90 % des Wassers zur Versorgung der Regionen des Alpenvorlands aus den Alpen stammt; in Erwägung der großen Bedeutung der Ressource Wasser für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, die nachhaltige Forstwirtschaft, die Bewahrung der biologischen Vielfalt und der Landschaft und die Versorgung mit Trinkwasser; in der Erwägung, dass die Qualität der Gewässer und die Mindestpegel der Flüsse in den Alpen erhalten werden müssen und ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Bevölkerung vor Ort und den Umwelterfordernissen gefunden werden muss;
R. in der Erwägung, dass der Alpenraum von Grenzen durchzogen ist, und der Abbau dieser Hindernisse eine Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit in diesem Gebiet, die Ausübung des freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehrs und somit der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interaktion ist, sowie in der Erwägung, dass die Alpenstrategie die Chance bietet, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auszubauen, die Menschen und die Wirtschaft zu verbinden und zu vernetzen und somit die Grenzen und deren Hindernisse abzubauen;
S. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über eine Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum sowohl darauf hinweist, dass die Auswirkungen des Verkehrs in den Alpen eingedämmt werden müssen, damit das Umwelterbe der Alpen erhalten werden kann, als auch deutlich macht, dass eine Strategie verfolgt werden muss, die auf gesündere Umweltbedingungen und eine besser erhaltene Umwelt für die Bevölkerung abzielt;
T. in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr ein Grundrecht und insbesondere in den Grenzgebieten eine Voraussetzung für die Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Zusammenhalts, für eine starke und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit und für einen gerechten Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten ist;
U. in der Erwägung, dass das EUSALP-Gebiet die eigentlichen Berggebiete und die voralpinen Regionen, zu denen auch städtische Gebiete gehören, umfasst, die durch ein enges Zusammenspiel und funktionale Beziehungen, die wiederum allesamt die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung beeinflussen, miteinander verbunden sind;
V. in der Erwägung, dass diese Region mit ihren intakten Ökosystemen und ihren Dienstleistungen eine Grundlage für zahlreiche Wirtschaftsaktivitäten – insbesondere in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Tourismus und Energie – sein kann, wobei dem kulturellen und natürlichen Erbe der Region Rechnung zu tragen ist;
W. in der Erwägung, dass die Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum als erste makroregionale Strategie für ein Berggebiet Vorbild und Inspiration für andere Berggebiete in der EU sein kann;
X. in der Erwägung, dass die früheren makroregionalen Strategien der EU den Erfolg einer derartigen Zusammenarbeit bewiesen haben und eine hilfreiche Erfahrung für die Ausarbeitung neuer makroregionaler Strategien darstellen;
Allgemeine Bemerkungen und Politikgestaltung
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum und den dazugehörigen Aktionsplan; betrachtet dies als Fortschritt bei der Entwicklung der Region entsprechend dem Europa-2020-Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums; weist darauf hin, dass die Strategie und der Aktionsplan eine wesentliche Rolle bei den Bemühungen spielen können, eine Entvölkerung dieses Raums zu verhindern, insbesondere was den Wegzug junger Menschen anbelangt;
2. unterstreicht die wertvollen Erfahrungen, die bei der Umsetzung der Alpenkonvention, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Interessen miteinander in Einklang bringt, gewonnen wurden; fordert die teilnehmenden Staaten auf, sich an die erzielten Vereinbarungen zu halten und ein hohes Maß an Engagement für die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Alpen aufrechtzuerhalten;
3. begrüßt die Tatsache, dass mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) möglicherweise entscheidende Ressourcen und ein breites Spektrum an Instrumenten und Optionen für die Strategie bereitgestellt werden können; verlangt größere Synergien, um die Koordinierung und Komplementaritäten zwischen dem ESIF und anderen Fonds und Instrumenten, die für die Pfeiler der Strategie von Bedeutung sind, insbesondere Horizont 2020, die Fazilität „Connecting Europe“, das Programm LIFE, das Programm COSME für KMU, das Interreg-Alpenraumprogramm und der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), bei denen die Kommission den möglichen Mehrwert spezifischer Aufforderungen prüfen sollte, die auf die besonderen Herausforderungen des Alpenraums ausgerichtet sind;
4. fordert die Kommission sowie die für die Vorbereitung, die Verwaltung und die Umsetzung der Programme der ESIF zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen auf, die große Bedeutung makroregionaler Projekte und Maßnahmen deutlich zu machen; erwartet eine Verstärkung der Synergien durch eine Koordinierung der politischen Maßnahmen, Programme und Strategien der EU, die den Alpenraum betreffen, und fordert die Kommission auf, die konkrete Anwendung der fraglichen Maßnahmen bzw. Programme zu prüfen, um Überschneidungen zu vermeiden und die Komplementarität und den Mehrwert zu maximieren; fordert die Kommission ferner auf, sowohl für die europäischen Bürger als auch für die Institutionen der Mitgliedstaaten für einen einfachen und problemlosen Zugang zu den relevanten Dokumenten zu sorgen, damit völlige Transparenz in Bezug auf das zu befolgende Verfahren herrscht;
5. betont erneut die große Bedeutung des Grundsatzes des dreifachen „Nein“, da Makroregionen Rahmen sind, die auf dem Mehrwert von Initiativen zur Zusammenarbeit und auf Synergien verschiedener EU-Finanzinstrumente gründen;
6. fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Regionen auf, ihre nationalen und regionalen politischen Maßnahmen und Finanzierungsregelungen – falls möglich – mit den Maßnahmen und Zielen der Strategie EUSALP in Einklang zu bringen und ihre angenommenen operationellen Programme anzupassen, um sicherzustellen, dass künftige Projekte im Rahmen der EUSALP-Strategie umgehend durchgeführt werden; fordert zudem, dass die Verwaltungsbehörden die Prioritäten von EUSALP bei der Umsetzung der operationellen Programme gebührend berücksichtigen (z. B. durch gezielte Aufforderungen, Bonuspunkte oder Zweckbindung von Mitteln); fordert, dass der makroregionale Ansatz im Vorfeld der Reform der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 gestärkt wird, und unterstreicht, wie wichtig integrierte makroregionale Projekte und Maßnahmen sind;
7. fordert die EIB auf, gemeinsam mit der Kommission die Frage zu prüfen, ob eine gezielte Investitionsplattform für den Alpenraum aufgebaut werden sollte, mit der Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen mobilisiert werden könnten; fordert die Einrichtung einer Projekt-Pipeline für die Region, um Investoren zu gewinnen; fordert die Kommission, die EIB und die teilnehmenden Länder in diesem Zusammenhang auf, die durch den EFSI gebotenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, um Projekte in der Region mit dem Ziel zu finanzieren, auf makroregionaler Ebene für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum zu sorgen und Beschäftigung zu stimulieren;
8. betont, dass geeignete Informationskampagnen in Bezug auf die EU-Strategie für den Alpenraum erforderlich sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie ein hinreichend hohes Profil erhält und ihre Ziele und Ergebnisse auf allen Ebenen, auch auf grenzüberschreitender und internationaler Ebene, angemessen kommuniziert werden; fordert mehr Koordinierung und Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung der makroregionalen Strategien der EU, insbesondere im Bereich der Verwaltung des natürlichen und kulturellen Erbes, damit Chancen für einen nachhaltigen Tourismus entstehen;
9. fordert, dass in Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Regionen eine unterstützende Struktur für die Leitungsgremien der EUSALP auf makroregionaler Ebene aufgebaut wird; begrüßt ferner, dass das Parlament in den Leitungsgremien der EUSALP vertreten ist, und ist der Ansicht, dass das Parlament in die Überwachung der Umsetzung der Strategie einbezogen werden sollte;
10. fordert eine aktive Rolle der Kommission in der Durchführungsphase von EUSALP; ist der Auffassung, dass die Kommission – unter Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit – im Rahmen der geteilten Verwaltung mit den Staaten und den Regionen in jede Phase der Projektierung und der Umsetzung der Projekte der Strategie eingebunden sein muss, damit unter anderem für die effektive Beteiligung von lokalen und regionalen Interessenträgern aus Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und im Bereich der Makroregion tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die notwendige Abstimmung mit anderen Strategien und Finanzierungsformen der EU gesorgt ist;
11. fordert, dass die Kommission die Durchführung von EUSALP mit objektiven Kriterien und messbaren Indikatoren bewertet;
12. unterstützt eine strategische Planung in städtischen und ländlichen Regionen des Alpenraums, um Vernetzung und gemeinsame Ziele in einem kohärent abgestimmten und integrierten politischen Rahmen zu fördern (z. B. im Hinblick auf erneuerbare Energie, Wohlstand, Logistik sowie wirtschaftliche und soziale Innovation); fordert die Zusammenlegung von bewährten Verfahren, zum Beispiel in Bezug auf nachhaltigen Tourismus zwischen Regionen, sowie mit anderen bestehenden makroregionalen Strategien;
13. fordert, dass in Bezug auf die Beschlussfassungsverfahren lokale und regionale Gebietskörperschaften in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Zivilgesellschaften unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen eine führende Rolle in den Verwaltungsgremien und in den operationellen, technischen und durchführenden Stellen der Strategie spielen sollten;
14. vertritt die Auffassung, dass Investitionen darauf abzielen sollten, dass für die gesamte Bevölkerung in der Region, insbesondere in ländlichen Gebieten, ein gleichberechtigter und effektiver Zugang zu medizinischer Versorgung, Erste-Hilfe-Zentren und Notfallhilfe sichergestellt wird;
15. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht mit objektiven Kriterien und messbaren Indikatoren über die Umsetzung der EUSALP vorzulegen, um ihre Funktion und ihren Mehrwert mit Blick auf Wachstum und Arbeitsplätze, auf die Beseitigung von Ungleichheiten und auf die nachhaltige Entwicklung zu bewerten;
16. fordert die teilnehmenden Länder auf, ihre Bemühungen um Diversifizierung der Energieversorgungsquellen unter Berücksichtigung von Umweltaspekten fortzusetzen; unterstreicht die notwendige Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Modernisierung der bestehenden Wasserkraftinfrastruktur, die in einer sehr frühen Phase entwickelt wurde, und berücksichtigt zugleich die Auswirkungen, die Wasserkraftinfrastrukturen auf die Umwelt und die Geologie haben können, sowie die Förderung von kleinen (Mini-, Mikro- und Pico-) Anlagen; betont, dass die integrierte Bewirtschaftung und der Schutz der Wasserressourcen einer der Schlüssel für eine nachhaltige Entwicklung des Alpenraums ist und dass die lokale Bevölkerung daher in der Lage sein sollte, sich für Wasserkraft zu entscheiden und den durch diese erzeugten Mehrwert zu nutzen; fordert die teilnehmenden Staaten auf, zur Einrichtung gut funktionierender Netze in der Makroregion beizutragen und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Strukturen für den Austausch bewährter Verfahren bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu errichten;
17. betont, dass die soziale Dimension weiter gestärkt werden muss, damit ein Wachstumsmodell angestrebt wird, mit dem für nachhaltiges Wachstum, soziale Inklusion und sozialen Schutz für alle, insbesondere in den Grenzgebieten, gesorgt werden kann; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Prioritäten festzulegen und gegen jede Form der Diskriminierung vorzugehen;
18. erinnert daran, dass in allen Regionen der EU für die Einhaltung des Grundsatzes des universellen Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen gesorgt sein muss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheitsfürsorge, Sozialdienste und Mobilität, wobei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind; hält es für geboten, dass die beteiligten Staaten bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen alternative und innovative Lösungen für den Alpenraum fördern, wozu auch maßgeschneiderte und an den lokalen und regionalen Bedarf angepasste Lösungen gehören; fordert die teilnehmenden Länder in diesem Zusammenhang auf, Anreize für die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften auszuarbeiten; erinnert jedoch an den Grundsatz, dass alle Menschen Zugang zu bezahlbaren öffentlichen Diensten von hoher Qualität haben müssen;
19. ist besorgt über die Schädigung der Ökosysteme und das Risiko von Naturkatastrophen in bestimmten Teilen des Alpenraums; hält es für geboten, ein umfassendes Risikomanagement in Bezug auf Naturkatastrophen und die Anpassung an den Klimawandel anzuwenden; betont, dass gemeinsame Krisenpläne für den Fall einer grenzüberschreitenden Verschmutzung ausgearbeitet und angewandt werden müssen; fordert die Schaffung von gemeinsamen schnellen Eingreifteams in Touristenregionen, die von Naturkatastrophen wie Schlammlawinen, Erdrutschen und Überschwemmungen bedroht sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das EU-Katastrophenschutzverfahren besser bekannt gemacht werden muss;
Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und Innovation
20. erkennt an, dass der Alpenraum über ein Naturerbe verfügt, das bewahrt werden muss, nämlich sein enormes Reservoir an natürlichen Landschaften und seine außergewöhnliche Vielfalt an Ökosystemen, die vom Hochgebirge bis zum Tiefland und sogar bis zu den Küsten des Mittelmeers reichen, und es so zu einem Wirtschaftsraum und einer Biosphäre machen, die auf der Koexistenz von Mensch und Natur basieren; hält daher eine aktive synergetische Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsaktivitäten in geschützten Gebieten (Natura 2000, Nationalparks, Landschaftsparks usw.) für erforderlich, damit integrierte Tourismusprojekte konzipiert werden können; weist zudem darauf hin, wie wichtig es ist, die einzigartigen Lebensräume in den Bergregionen zu erhalten und zu schützen;
21. unterstreicht die Chancen, die die Strategie für die Entwicklung des Arbeitsmarkts der Region bietet, in der es einen in unterschiedlichem Maße ausgeprägten grenzüberschreitenden Pendelverkehr gibt; ist der Ansicht, dass die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der grünen Wirtschaft zu den Investitionsprioritäten der Alpenstrategie gehören sollten; unterstreicht, dass kleinere und mittlere Betriebe - sehr oft Familienbetriebe, wie etwa kleine Bauernhöfe und kleine verarbeitende Betriebe - in der Landwirtschaft, im Tourismus, im Handel, im Handwerk und im Produktionsgewerbe den zentralen Bestandteil einer integrierten und nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivität im Alpenraum darstellen und somit die tragende Säule des Lebens- Kultur- und Naturraums in den Alpen sind und wesentliche zur Beschäftigung beitragen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Wirtschaftsaktivitäten und die Beschäftigungsmöglichkeiten im Alpenraum stärker zu diversifizieren;
22. weist darauf hin, dass Investitionen in die digitale Infrastruktur Vorrang eingeräumt werden muss und es wichtig ist, einen schnellen und effizienten Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet sicherzustellen, also zu digitalen Diensten und Online-Diensten wie dem elektronischen Handel und der Nutzung von digitalen Vermarktungskanälen und der Telearbeit; weist ferner darauf hin, dass für Personen, die weitab von städtischen Zentren leben, weitere Möglichkeiten geschaffen werden müssen, wobei nach Möglichkeit Alternativen zum physischen Reiseverkehr gefördert werden sollten;
23. ist der Ansicht, dass die Innovation und der Einsatz neuer Technologien in zentralen Wirtschaftsbereichen, die von intelligenten Spezialisierungsstrategien getragen werden und aus bestehenden Finanzierungsquellen der EU (z. B. EFRE, ESF, COSME, Horizont 2020 oder Erasmus +) finanziert werden, dazu beitragen könnten, hochwertige Arbeitsplätze in strategischen Sektoren wie Lebenswissenschaften, Bioökonomie, Energie, biologische Produkte, neue Werkstoffe oder elektronische Dienste, zu schaffen; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine massive Unterstützung von KMU sicherzustellen, die dazu beitragen könnten, den Abwanderungstrend, der in bestimmten Regionen und Gebieten des Alpenraums zu beobachten ist, umzukehren;
24. fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Regionen des Alpenraums auf, in einen Dialog mit der Kommission einzutreten, in dessen Rahmen die Möglichkeit erwogen wird, im kommenden Programmplanungszeitraum ein gemeinsames Programm auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchzuführen, mit dem die Integration der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Alpenraum in den Bereich kohärenter und mit den Strategien für eine intelligente Spezialisierung verbundener europäischer Wertschöpfungsketten gefördert wird;
25. unterstützt die Clusterbildung und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, Hochschulen, Forschungsinstituten und anderen maßgeblichen Interessengruppen, um Innovation zu fördern und Synergien zwischen alpinen und voralpinen Regionen nutzen zu können; vertritt die Ansicht, dass die geplanten Maßnahmen auf den nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente regionale Spezialisierung aufbauen sollten, damit Investitionen wirksamer und effektiver sind;
26. hält es für den Erfolg der EUSALP für geboten, dass Projekte für in den Kultur- und Kreativsektoren tätige Verbände, Einrichtungen, Kleinstunternehmen und KMU konzipiert werden, da sie eine wichtige Rolle für Investitionen, Wachstum, Innovation und Beschäftigung spielen, aber auch einen grundlegenden Beitrag zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt leisten;
27. betont, dass eine makroregionale Strategie für die Alpen nicht nur Möglichkeiten schaffen sollte, traditionelle Formen der Wirtschaftstätigkeit, wie die Land- und Forstwirtschaft und handwerkliche Tätigkeiten, zu bewahren, fortzuführen und gegebenenfalls anzupassen, sondern darüber hinaus auch Innovationen und die Entwicklung neuer Initiativen in diesem Bereich fördern sollte, beispielsweise mit Hilfe des InnovFin-Instruments der EU; weist darauf hin, dass der Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu Unterstützung und Finanzmitteln erleichtert werden muss, da sie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine wichtige Rolle spielen;
28. unterstreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Regionen, vor allem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, eine Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung des Tourismus in der ganzen Region darstellt; unterstützt die Ausarbeitung von Tourismusstrategien auf der Grundlage des existierenden natürlichen und kulturellen Erbes sowie von Nachhaltigkeit und Innovation; betont die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Dimension der verschiedenen alpenländischen Traditionen und Bräuche, die es in ihrer Vielfalt zu fördern und zu erhalten gilt;
29. stellt fest, dass die Überwachung und die Wiederansiedlung von Raubvögeln und Raubtieren im Alpenraum auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene erfolgt, obwohl sich diese Arten an keine Verwaltungsgrenzen halten und ihre Wanderbewegungen von Natur aus grenzüberschreitend sind; hebt jedoch hervor, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wiederansiedelungen vermieden werden sollten, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Abstimmung zwischen den verschiedenen Stellen zu verbessern und gleichzeitig den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu intensivieren, damit die Haltung und der Schutz von Nutztieren und Weidetieren im Rahmen der Strategie für den Alpenraum und der Plattform „Große Beutegreifer, wildlebende Huftiere und Gesellschaft“ der Alpenkonvention verbessert werden kann;
30. unterstützt die Diversifizierung des Tourismusangebots durch die Entwicklung neuer, an die regionalen Gegebenheiten angepasster und die regionalen Ressourcen nutzender Angebote wie zum Beispiel touristische Themenparks und Touristikrouten, Gastronomie- und Weintourismus sowie Gesundheits- und Sporttourismus, um die Tourismussaison zu verlängern und gleichzeitig den Druck auf die Infrastruktur zu verringern und das ganze Jahr über eine Beschäftigung im Fremdenverkehrszyklus zu erzielen; unterstützt ferner einen Agrotourismus, der darauf abzielt, das Interesse der Touristen für ländliche Aktivitäten, Aktivitäten in der freien Natur sowie für unkonventionelle Hotels zu wecken, sowie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Tourismusdestinationen; spricht sich dafür aus, neue Tourismusaktivitäten zu fördern, die besser an den Klimawandel und den Schutz der Umwelt angepasst sind; betont auch die Notwendigkeit, die Koordinierung der Bergrettungsdienste zu unterstützen und zu verbessern;
31. unterstützt Maßnahmen, die die Entlastung der Verkehrsinfrastruktur durch Entzerrung der Schulferien und damit verbundenen Urlaubszeiten, durch intelligente Mautgestaltung und durch Anreize von Seiten der Tourismusanbieter während der Hauptanreise- und Stoßzeiten, fördern;
32. erinnert daran, wie wichtig es ist, die Entwicklung eines sanften und nachhaltigen Tourismus für den gesamten Alpenraum zu fördern, auch im Hinblick auf an Seen gelegene Städte und Kurstädte; legt ferner den Mitgliedstaaten nahe, auf die Nutzung von Fahrrädern in Kombination mit Zugreisen oder intermodalen Verkehrsangeboten zu setzen; weist anhand von Beispielen für bewährte Verfahren auf Tourismusplattformen, die im Rahmen von EU-geförderten Projekten entstanden sind;
33. stellt fest, dass ein und dieselbe Person oft im Laufe eines Jahres verschiedenen Tätigkeiten, zum Teil über Grenzen hinweg, nachgehen muss; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Akteure der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Zusammenarbeit anzuregen; unterstreicht das Interesse, auf das ein Erasmus+-Programm für länderübergreifende Lehrlingsausbildungen stoßen würde;
Mobilität und Anbindung
34. betont die Bedeutung einer besseren Verkehrs- und Energienetzanbindung in den teilnehmenden Ländern, einschließlich des lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verkehrs und intermodaler Anbindungen an das Hinterland (auch an große Ballungsgebiete), um die Entwicklung der Region zu fördern, die Lebensqualität ihrer Einwohner zu verbessern und neue Einwohner anzuziehen und gleichzeitig zu bewerten, ob bestehende Netze mit dem übergeordneten Ziel einer besseren Umsetzung der TEN-V-Netze saniert und/oder ausgebaut werden können; betont, wie wichtig der Aufbau einer „intelligenten“ Infrastruktur ist; vertritt die Auffassung, dass neu errichtete Infrastrukturen wirkliche „technische Korridore“ werden müssen, in die die gesamte separate Infrastruktur (Strom-, Telefon-, Breitband- und Ultrabreitbandkabel, Gasleitungen, Glasfasernetze, Wasserleitungen usw.) integriert werden kann;
35. fordert einen ganzheitlichen Ansatz bei der zukünftigen Ausrichtung und Umsetzung der alpinen Verkehrs- und Umweltpolitik; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dem Umstieg auf andere Verkehrsmittel Vorrang einzuräumen und insbesondere im Güterverkehr eine Verlagerung vom Straßen- zum Schienenverkehr zu erreichen, und fordert die Kommission auf, diese Verlagerung zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang ferner dazu auf, dass die im Straßenverkehr erzielten Einnahmen dazu verwendet werden, die Umsetzung und Entwicklung eines effizienten und umweltverträglichen Schienenverkehrs für Personen und Güter voranzubringen und die Lärm- und Umweltbelastung zu verringern; verweist ferner auf potenzielle Projekte in Bereichen wie Verkehrsmanagement, technologische Innovation, Interoperabilität usw.; fordert zudem eine Ausweitung der bestehenden Infrastruktur im Alpenraum, einschließlich intermodaler und interoperabler Qualitätssysteme; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit und die Anbindung für alle Bewohner der Region sichergestellt werden müssen;
36. weist darauf hin, dass es wichtig ist, Verkehrsverbindungen zu anderen Regionen Europas und Anbindungen an TEN-V-Korridore zu schaffen und gleichzeitig die bestehende Infrastruktur optimal zu nutzen; weist darauf hin, dass das bergige Gelände nach wie vor ein Hindernis für die Annäherung zwischen den europäischen Bürgern darstellt und dass die Union zugesagt hat, verstärkt Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Verkehr zu finanzieren; fordert daher die teilnehmenden Länder auf, ihre Bemühungen auf die Durchführung und Planung der komplementären Projekte auszurichten, die nachhaltig und inklusiv sind und zugleich das derzeitige TEN-V-Netz verknüpfen und ausbauen;
37. macht auf das Fehlen effizienter und umweltverträglicher Verbindungen innerhalb von Berggebieten sowie zwischen Berggebieten und angrenzenden Vorgebirgsregionen aufmerksam; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, saubere und bessere Verbindungen mit geringem CO2-Ausstoß, insbesondere Schienenverkehrsverbindungen, auf regionaler und lokaler Ebene zu ermöglichen, um den Zusammenhalt und die Lebensqualität in diesen Gebieten zu verbessern; befürwortet und fördert die Ansiedlung im Alpenraum;
38. fordert die an der makroregionalen Strategie beteiligten Staaten auf, den besonderen Lebensumständen von Grenzgängern Rechnung zu tragen und Grenzgängerabkommen für die Makroregion Alpenraum auszuarbeiten;
39. unterstützt die Entwicklung innovativer Formen wie intelligente Verkehrsinformation, Verkehrssteuerung bzw. Verkehrstelematik und die Multimodalität der lokalen Beförderung auf Anforderung, einschließlich der Prüfung des Potenzials einer gemeinsamen regionsübergreifenden Nutzung in diesem Bereich;
40. unterstreicht das Fehlen effizienter digitaler Verbindungen innerhalb von Berggebieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für bessere Verbindungen auf regionaler und lokaler Ebene zu sorgen, um die Lebensqualität zu verbessern und die Entwicklung neuer Tätigkeiten und die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Gebieten zu fördern sowie die Neuansiedlung zu unterstützen;
41. hebt die Bedeutung öffentlicher Investitionen in Berggebiete hervor, um dem Versagen des Marktes bei der digitalen Anbindung dieser Gebiete entgegenzuwirken; betont die Bedeutung der lückenlosen und flächendeckenden Versorgung mit Breitbandinternet auch in Bergregionen, um den entlegenen Wirtschafts- und Lebensraum nachhaltig zu sichern; fordert die Kommission auf, konkrete Lösungen zu dieser Frage vorzuschlagen;
Umwelt, biologische Vielfalt, Klimawandel und Energie
42. unterstreicht, wie wichtig der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt im Alpenraum sind; fordert gemeinsame Bemühungen zur Einführung innovativer Maßnahmen, um die Umwelt zu bewahren und zu erhalten, und fordert eine genaue Prüfung der Rolle von großen Beutegreifern und eine eventuelle Einführung von Anpassungsmaßnahmen, sowie eine umfassende Einhaltung aller bestehenden Rechtsvorschriften der EU zum Schutz der Umwelt, Artenvielfalt, Böden und Gewässer; betont, wie wichtig es ist, dass bei allen ergriffenen Maßnahmen Überschneidungen mit bereits bestehenden Gesetzgebungsinitiativen vermieden werden;
43. unterstreicht, dass die Makroregion Alpen hervorragende Möglichkeiten für innovative Lösungen bietet, die diese Region zu einem einzigartigen Versuchslabor für die Kreislaufwirtschaft machen könnten; hat die Absicht, im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2017 ein Pilotprojekt vorzuschlagen, mit dem das Potenzial dieser Region für die Ausarbeitung konkreter Strategien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft ausgelotet wird, zum Beispiel in den Bereichen Produktion, Verbrauch und Abfallentsorgung;
44. hebt hervor, wie wichtig es ist, die Eigenerzeugung von Energie, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Entwicklung von höchsteffizienten erneuerbaren Energiequellen in der Region, wie etwa Wasserkraft, Sonnen-, Wind- und geothermische Energie, zu fördern und auch die Entwicklung von Formen erneuerbarer Energien voranzubringen, die für die Alpen spezifisch sind; weist darauf hin, dass sich der Einsatz verschiedener Arten von Verbrennungstechnik zur Wärmeerzeugung auf die Luftqualität auswirkt; spricht sich für eine nachhaltige Nutzung von Holz aus Wäldern aus, ohne die bestehende Waldfläche zu verringern, da die Wälder für das Gleichgewicht innerhalb des alpinen Ökosystems und den Schutz vor Lawinen, Erdrutschen und Überschwemmungen eine wichtige Rolle spielen;
45. betont, dass dringend neue Strategien zur Bekämpfung der im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit bedenklichen Luftverschmutzung und des Klimawandels entwickelt werden müssen, insbesondere in den stark industrialisierten und bevölkerungsreichen Gebieten der Makroregion, und dass gleichzeitig bestehende Verschmutzungsursachen ermittelt und umweltschädliche Emissionen streng überwacht werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, nachhaltige Verkehrsstrategien vorzusehen, die in Einklang mit den Zielen der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 stehen, und die Bewahrung und Fortführung von Ökosystem-Dienstleistungen in der gesamten Makroregion Alpen zu unterstützen;
46. unterstreicht die Bedeutung der Infrastruktur für den Energietransport und unterstützt intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie sowie Investitionen in die Energieinfrastruktur für die Erzeugung und den Transport von Strom und Gas im Einklang mit dem TEN-E-Netz und in Umsetzung der konkreten Projekte, die in der Liste der Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft aufgeführt sind; betont, wie wichtig es ist, lokale - vor allem erneuerbare - Energiequellen zu nutzen, um die Importabhängigkeit zu verringern; verlangt die Förderung einer dezentralen oder auf Eigenerzeugung beruhenden Energieproduktion sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz in allen Bereichen;
47. fordert die teilnehmenden Staaten mit Nachdruck auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um unter Beteiligung verschiedener Interessenträger aus der Region (nationaler, regionaler und lokaler Behörden, der Forschungsgemeinschaft, nichtstaatlicher Organisationen usw.) Raumplanung und ein integriertes Raummanagement umzusetzen;
48. fordert eine weitere Verstärkung der Zusammenarbeit und der Tätigkeiten im Rahmen des World Glacier Monitoring Service im Hinblick auf die jüngsten Beschlüsse der COP 21-Konferenz in Paris und die danach anzuwendende Strategie;
49. ist darüber besorgt, dass der Klimawandel und der Temperaturanstieg das Überleben von Tierarten, die in großer Höhe leben, ernsthaft gefährdet und dass auch das Abschmelzen der Gletscher Grund zur Sorge gibt, da es sich in bedeutendem Maße auf die Grundwasservorkommen auswirkt; fordert die Schaffung eines großen staatenübergreifenden Plans, um gegen das Abschmelzen der Gletscher vorzugehen und auf den Klimawandel in der gesamten Alpenregion zu reagieren;
50. fordert die teilnehmenden Länder auf, ihre Bemühungen um die Diversifizierung der Energieversorgungsquellen fortzusetzen und die vorhandenen erneuerbaren Energiequellen, wie Sonnen- und Windenergie, innerhalb des Energieerzeugungsmixes weiterzuentwickeln; betont die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Wasserkraftwerken; fordert die teilnehmenden Staaten auf, zur Einrichtung gut funktionierender Strominfrastrukturnetze in der Makroregion beizutragen;
51. unterstreicht, dass eine Diversifizierung der Energieversorgungsquellen nicht nur die Energiesicherheit in der Makroregion verbessern wird, sondern auch mehr Wettbewerbsfähigkeit mit erheblichem Gewinn für die wirtschaftliche Entwicklung der Region ermöglichen wird;
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52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und nationalen und regionalen Parlamenten der an der EUSALP teilnehmenden Länder (Frankreich, Italien, Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Deutschland und Slowenien) zu übermitteln.
Der EU-Treuhandfonds für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (2015/2341(INI))
– gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den Nothilfe‑Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika), der auf dem Migrationsgipfel von Valletta, der vom 11. bis 12. November 2015 stattfand, eingerichtet wurde,
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan, der auf dem Gipfel von Valletta angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1), seine späteren Änderungen und den dazugehörigen Anhang Ic (mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020) entsprechend dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF),
– gestützt auf den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020, der den Haushaltsplan der EU bestimmt, und seine Rubrik 4 („Europa in der Welt“),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die 2015 auf dem in New York abgehaltenen Gipfel der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau – Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU‑Außenbeziehungen (2016–2020)) (SWD(2015)0182) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015, in denen der entsprechende EU‑Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Beijing (1995) und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (1994) sowie die Ergebnisse der jeweiligen Überprüfungskonferenzen,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0221/2016),
A. in der Erwägung, dass das Ziel des Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EU‑Treuhandfonds), über den der Präsident der Kommission, 25 EU‑Mitgliedstaaten, Norwegen und die Schweiz eine Vereinbarung unterzeichnet haben und der am 12. November 2015 von den europäischen und afrikanischen Partnern auf dem Migrationsgipfel von Valletta eingerichtet wurde, in erster Linie darin besteht, die Förderung der Stabilität in den Regionen zu unterstützen und zu einer besseren Migrationssteuerung beizutragen; in der Erwägung, dass das Ziel des EU‑Treuhandfonds insbesondere darin besteht, die Ursachen von Destabilisierung, Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, indem Widerstandsfähigkeit, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik weiterhin der maßgebende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU ist und dass im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe die Grundsätze der humanitären Hilfe bekräftigt werden; in der Erwägung, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung – nämlich Frieden und Gerechtigkeit –, das in die Agenda aufgenommen wurde, anerkannt wird, dass Frieden von entscheidender Bedeutung für Entwicklung ist; in der Erwägung, dass die EU und ihre Partner im humanitären Bereich in der Lage sein müssen, für Hilfe und Schutz zu sorgen, und zwar auf der Grundlage des Bedarfs und der Achtung der im Völkerrecht und insbesondere im humanitären Völkerrecht verankerten Grundsätze der Neutralität, Unparteilichkeit, Menschlichkeit und Unabhängigkeit der humanitären Hilfe;
C. in der Erwägung, dass das Bevölkerungswachstum in Afrika weiterhin sehr hoch ist und die allgemeine Fortpflanzung nur langsam abnimmt, sodass in naher Zukunft die Anzahl der jungen Personen im erwerbsfähigen Alter stark ansteigen und dadurch ein großer potenzieller sozialer und wirtschaftlicher Nutzen entstehen wird; in der Erwägung, dass es für die Förderung von Stabilität, nachhaltigem Wirtschaftswachstum, sozialem Zusammenhalt und Entwicklung in der Region unbedingt erforderlich ist, dass die jungen Menschen die Bildung und Kompetenzen erhalten, die sie benötigen, um ihr Potenzial zu entfalten, und dass Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;
D. in der Erwägung, dass der EU‑Treuhandfonds als ein Entwicklungsinstrument konzipiert wurde, in dem Ressourcen von unterschiedlichen Gebern gebündelt werden, um eine rasche, flexible, ergänzende, transparente und gemeinsame Antwort der EU auf die unterschiedlichen Aspekte einer Notlage zu ermöglichen;
E. in der Erwägung, dass weltweit 1,5 Mrd. Menschen in instabilen und von Konflikten betroffenen Gebieten leben und dass sich fragile Staaten und Gebiete, in denen es keine staatliche Ordnung mehr gibt, ausbreiten, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit und Gewalt erleben und die Korruption blüht; in der Erwägung, dass der EU‑Treuhandfonds eingerichtet wurde, um in drei Regionen Afrikas (am Horn von Afrika, im Sahel und Tschadseebecken und in Nordafrika) – in denen einige der fragilsten afrikanischen Länder liegen, die als Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer von Migration betroffen sind und denen diese Form der finanziellen Unterstützung der EU den größten Nutzen bringen wird – 23 Länder zu unterstützen; in der Erwägung, dass den afrikanischen Nachbarn der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Länder in einigen Fällen ebenfalls Projekte im Rahmen des EU‑Treuhandfonds zugutekommen könnten, die eine regionale Dimension haben, mit dem Ziel, die regionalen Migrationsströme und die damit zusammenhängenden grenzüberschreitenden Herausforderungen zu bewältigen;
F. in der Erwägung, dass mit dem EU‑Treuhandfonds die Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in Herkunfts-, Transit- und Zielländern durch Maßnahmen in fünf vorrangigen Bereichen bekämpft werden sollen: 1) Entwicklungsvorteile von Migration, 2) legale Migration und Mobilität, 3) Schutz und Asyl, 4) Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration und 5) Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration;
G. in der Erwägung, dass sich der Beitrag der EU auf 1,8 Mrd. EUR beläuft und die Kommission auf zusätzliche Mittel der EU‑Mitgliedstaaten und weiterer Geber in gleicher Höhe zurückgreifen kann; in der Erwägung, dass der EU‑Treuhandfonds dazu dient, die bestehende Hilfe der EU für die betreffenden Regionen bis 2020 auf über 10 Mrd. EUR aufzustocken, um integratives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu unterstützen;
H. in der Erwägung, dass 2014 zwei Treuhandfonds der Europäischen Union eingerichtet wurden, der Treuhandfonds Bêkou, in dessen Mittelpunkt die Stabilisierung und der Wiederaufbau in der Zentralafrikanischen Republik stehen und der positive Ergebnisse hervorbringt, und der Madad‑Fonds zur Reaktion auf die Syrien‑Krise;
I. in der Erwägung, dass in dem am 12. Februar 2014 veröffentlichten Bericht „ICPD Beyond 2014 Global Report“ des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) hervorgehoben wird, dass der Schutz von Frauen und Jugendlichen, die von Gewalt betroffen sind, in der internationalen Entwicklungsagenda eine vorrangige Angelegenheit sein muss;
J. in der Erwägung, dass die Treuhandfonds Teil einer Ad‑hoc‑Reaktion sind und daher belegen, dass die Mittel des Finanzierungsrahmens der EU knapp sind und seine Flexibilität beschränkt ist, dass die Treuhandfonds jedoch erforderlich sind, um rasch und umfassend auf humanitäre Krisen, auch langfristige Krisen, zu reagieren;
K. in der Erwägung, dass sich die EU auch künftig für die wirksame Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der späteren Resolutionen der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit einsetzen wird;
Mittelausstattung und Haushaltsaspekte
1. verweist darauf, dass die Mittelausstattung durch drei wesentliche Phasen gekennzeichnet ist, nämlich Zusage, Mittelbindung und Maßnahmen bzw. Zahlungen; weist jedoch darauf hin, dass aus den Erfahrungen mit früheren EU‑Treuhandfonds Lehren gezogen werden müssen; bedauert, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten bislang zu gering sind und mit insgesamt nur 81,71 Mio. EUR im April 2016 (d. h. 4,5 % der vorgesehenen 1,8 Mrd. EUR) nur einen Bruchteil des Beitrags der Union ausmachen und daher die offiziell zugesagten Mittel noch lange nicht erreicht sind; verlangt, dass Versprechen und Zusagen in Taten umgesetzt werden; weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass sich wirksame Hilfe durch rechtzeitige und vorhersehbare Finanzierung auszeichnet, und fordert eine zügigere Auszahlung der Mittel;
2. begrüßt die Absicht, Mittel in Notsituationen schneller und flexibler auszuzahlen und verschiedene Finanzierungsquellen miteinander zu verknüpfen, um die Migrations- und Flüchtlingskrise in all ihren Dimensionen zu erfassen; kritisiert, dass die Kommission die für die Ziele und Grundsätze der Basisrechtsakte vorgesehenen Mittel umgelenkt hat, um eine Bereitstellung über den Treuhandfonds zu ermöglichen, was nicht nur einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung darstellt, sondern auch die erfolgreiche Umsetzung langfristiger EU‑Strategien gefährdet; fordert daher, dass neue Mittel eingesetzt werden, wo immer dies möglich ist, und dass in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Mittel volle Transparenz gewährleistet wird;
3. stellt fest, dass die Treuhandfonds der EU im Bereich des auswärtigen Handelns hauptsächlich dafür konzipiert sind, eine zügige Reaktion auf eine konkrete Notlage oder Krise nach einer Notlage zu ermöglichen, indem eine Hebelwirkung des Beitrags der EU‑Mitgliedstaaten und weiterer Geber erzielt wird, während gleichzeitig die weltweite Sichtbarkeit der europäischen Bemühungen erhöht wird; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten auch ihre Zusage erfüllen sollten, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNI) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Zusagen in Bezug auf das Ziel, 0,7 % des BNE zur ODA beizutragen, und in Bezug auf ihren Beitrag zum EU‑Treuhandfonds für Afrika einzuhalten;
4. betont die Volatilität der freiwilligen Beiträge und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Zusagen einzuhalten und zügig und wirksam zu handeln und in gleicher Höhe wie die EU zum Treuhandfonds beizutragen – damit er sein volles Potenzial entfalten kann –, anstatt lediglich den für den Erwerb von Stimmrechten im Strategieausschuss erforderlichen Betrag bereitzustellen;
5. bedauert, dass durch die Treuhandfonds die Haushaltsbehörde umgangen und die Einheit des Haushaltsplans untergraben wird; stellt fest, dass mit der Einrichtung dieses Ad‑hoc‑Instruments anerkannt wird, dass im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 nicht genügend Mittel vorgesehen sind; weist darauf hin, dass sich der Haushalt der EU zu 85 % aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt; ist der Ansicht, dass die Einrichtung des EU‑Treuhandfonds de facto einer Änderung der Obergrenzen des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens ist, da die Beiträge der Mitgliedstaaten erhöht werden; betont daher, dass die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten außerhalb des Haushaltsplans der EU eine Ausnahme bleiben muss; bedauert, dass das Parlament trotz der Tatsache, dass beträchtliche Finanzmittel aus dem Haushalt der Union stammen, nicht im Strategieausschuss vertreten ist; fordert, dass die Haushaltsbehörde die Möglichkeit erhält, im Strategieausschuss mitzuwirken;
6. stellt fest, dass die Mittel der EU für den EU‑Treuhandfonds für Afrika derzeit in erster Linie aus dem 11. EEF bereitgestellt werden; betont, dass der EU‑Treuhandfonds eingerichtet wurde, weil der Haushaltsplan der EU und der MFR nicht über die erforderlichen Mittel und die erforderliche Flexibilität verfügen, um die unterschiedlichen Aspekte derartiger Krisen zügig und umfassend zu bewältigen; fordert, dass sich die EU im Rahmen der dieses Jahr anstehenden Überarbeitung des MFR 2014–2020 und der diesjährigen Überarbeitung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen auf eine ganzheitlichere Lösung einigt, was die Soforthilfe betrifft, damit die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit im Hinblick auf die im Haushaltsplan der EU bereitgestellte humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe erhöht werden;
7. fordert insbesondere eine angemessene Überarbeitung der Obergrenzen, damit die Krisenmechanismen in den MFR einbezogen werden können und so die Einheit des Haushaltsplans wiederhergestellt werden kann; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung des MFR eine größere Haushaltssicherheit und demokratische und rechtliche Sicherheit bewirken würde; hebt außerdem hervor, dass die Haushaltsordnung überarbeitet werden muss, um die Verwaltung der EU‑Haushaltsmittel einfacher zu gestalten und im Rahmen eines integrierten Ansatzes umfassendere Synergien zwischen dem Haushaltsplan der Union, dem EEF und der bilateralen Zusammenarbeit zu erzielen, damit sich die Wirkung der Entwicklungsfinanzierung erhöht und die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ermöglicht wird, wobei der ab 2021 vorgesehene Mittelumfang beibehalten werden muss; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung der Haushaltsbehörde und zur besseren Anpassung der Treuhandfonds und anderer Mechanismen an die Haushaltsregeln zu ergreifen und hierfür insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sie im Haushaltsplan der EU erscheinen;
8. stellt fest, dass das Europäische Parlament in seiner Rolle als Teil der Haushaltsbehörde Verantwortung bewiesen hat, indem es der Bereitstellung von Soforthilfemitteln zugestimmt hat; bedauert jedoch, dass die enorme Zunahme der Soforthilfeinstrumente dazu führt, dass die Gemeinschaftsmethode aufgegeben wird; versichert, dass es beabsichtigt, die Grundsätze des Haushaltsplans der EU, insbesondere den Grundsatz der Einheit und der Mitentscheidung, zu wahren; hält es für dringend erforderlich, die Reaktionsfähigkeit der EU im Fall von Krisen großen Ausmaßes zu überdenken, insbesondere was die Haushaltsaspekte betrifft; knüpft seine Zustimmung zu künftigen Vorschlägen für Kriseninstrumente daran, dass diese Auswirkungen auf den Haushalt in die Halbzeitüberprüfung des MFR einbezogen werden, die noch vor Ende des Jahres 2016 durchgeführt werden soll;
9. stellt fest, dass auch Finanzmittel aus weiteren im Haushaltsplan der EU ausgewiesenen Finanzinstrumenten abgezogen wurden, zum Beispiel 125 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), 50 Mio. EUR aus dem Instrument für humanitäre Hilfe und 200 Mio. EUR aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI);
10. stellt fest, dass von dem Gesamtbeitrag der EU in Höhe von 1,8 Mrd. EUR nur die 1 Mrd. EUR aus der EEF‑Reserve eine zusätzliche Quelle ist; befürchtet, dass die Finanzierung des EU‑Treuhandfonds zulasten anderer Entwicklungsziele geht; weist darauf hin, dass der EU‑Treuhandfonds bereits bestehende Instrumente ergänzen sollte, und fordert die Kommission auf, bei der Verwendung und der Höhe der derzeit bei den Haushaltslinien veranschlagten Mitteln, mit denen zum EU‑Treuhandfonds beigetragen wird, für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;
11. betont nachdrücklich, dass Mittel, die aus dem EEF und aus Finanzierungsquellen für die ODA stammen, für die wirtschaftliche, humanitäre und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes eingesetzt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung gelegt werden sollte, die in dem Beschluss über den Treuhandfonds ermittelt wurden; betont, dass Entwicklung nicht ohne Sicherheit möglich ist; verurteilt jede Verwendung von Mitteln aus dem EEF und Mitteln der ODA für die Migrationssteuerung und ‑kontrolle oder andere Maßnahmen, mit denen keine Entwicklungsziele verfolgt werden;
Bereitstellung von Finanzmitteln für die am wenigsten entwickelten Länder
12. betont, dass sich der Einsatz des EEF für die Finanzierung des EU‑Treuhandfonds für Afrika auf die afrikanischen Länder auswirken kann, die Hilfe erhalten und denen der Treuhandfonds nicht zugutekommt, vor allem auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC);
13. bedauert zutiefst, dass die ohnehin niedrigen Beträge der Entwicklungshilfe, die den LDC bereitgestellt werden, im Jahr 2014 zum zweiten Mal in Folge zurückgingen und dass der Anteil der diesen Ländern bereitgestellten Hilfe seinen tiefsten Stand seit 10 Jahren erreicht hat, obwohl die ODA für die LDC weiterhin wichtig ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass die Hilfe nicht von der Hilfe für die ärmsten Länder abgezweigt wird, um die Kosten der derzeitigen Krisen zu decken;
Rolle der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen, lokaler Behörden undinternationaler Organisationen
14. ist der Ansicht, dass der EU‑Treuhandfonds für Afrika zur Entwicklung in den Transit- und Herkunftsländern der Migranten und zur Stärkung und Verbesserung der lokalen Dienstleistungen (soziale Dienste, Gesundheit, Bildung, Ernährung, Kultur), der politischen Teilhabe und der Verwaltung beitragen sollte, und zwar in erster Linie durch von der örtlichen Gemeinschaft getragene Projekte; vertritt die Auffassung, dass der Fonds dazu beitragen sollte, dass in lokalen Branchen Beschäftigung geschaffen wird, wobei die Menschenrechte und die Umwelt geachtet werden müssen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Behörden auf lokaler Ebene als vollwertige Partner konsultiert werden müssen, solange die uneingeschränkte Sicherheit besteht, dass im Einklang mit den Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit Wirtschaftlichkeit und eine verantwortungsvolle Verwaltung sichergestellt werden, und ist der Ansicht, dass die Gemeinwohldienstleistungen auf lokaler Ebene in erster Linie von den lokalen Behörden erbracht werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen, internationale Organisationen und die Diasporagemeinschaften eine ergänzende und entscheidende Rolle dabei spielen sollten, die Ursachen der Migration zu bewältigen und die Dienstleistungen auf lokaler Ebene zu verbessern;
15. weist darauf hin, dass regionale und lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen natürliche Partner für eine wirksame Entwicklungspolitik sind und dass unbedingt ein ständiger Dialog mit den nationalen staatlichen Stellen und den örtlichen Gemeinden geführt werden muss, um gemeinsame Strategien und Prioritäten zu ermitteln und für den Einsatz des Fonds einen faktengestützten Ansatz zu ermöglichen, besonders in Staaten, in denen die Garantien für eine verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz unzureichend sind; fordert die Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Eigenverantwortung auch in diesem Bereich; betont, dass die lokalen staatlichen Stellen, die örtliche Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen und internationale Organisationen umfassend in die Phasen Programmplanung, Umsetzung und Bewertung des EU‑Treuhandfonds einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, die Verfahren der Konsultation dieser Interessenträger zu präzisieren und festzuschreiben, damit sie an den Diskussionen in den operativen Ausschüssen wirksam teilhaben können und die Kriterien für die Förderfähigkeit eindeutig und transparent sind;
16. hält es für wichtig, bei der Finanzierung ein ausgewogeneres Gleichgewicht für die Regierungen der Empfängerstaaten und insbesondere die zuverlässigen Akteure der Zivilgesellschaft sicherzustellen, da sie oft besser wissen, in welchen gesellschaftlichen Problemfeldern Unterstützung benötigt wird;
17. weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Widerstandsfähigkeit ein Ansatz erforderlich ist, bei dem die Menschen und die Gemeinden im Mittelpunkt stehen, und ist der festen Überzeugung, dass der Schwerpunkt des EU‑Treuhandfonds nicht nur auf der wirtschaftlichen Entwicklung, sondern auch auf Projekten vor Ort liegen sollte, die konkret darauf abzielen, die Qualität, Gerechtigkeit und allgemeine Zugänglichkeit im Bereich der Dienstleistungen und der Schulungen zur Vermittlung ortsspezifischer Kompetenzen zu verbessern, und auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, zu denen auch Minderheiten gehören, einzugehen;
Transparenz und Klarheit für eine bessere Verwirklichung der Ziele
18. stellt fest, dass die derzeitige Flüchtlingskrise komplex und vielschichtig ist; warnt jedoch vor der ernsthaften Gefahr, dass die Entwicklungshilfe der EU missbräuchlich verwendet wird, insbesondere in von Konflikten betroffenen Ländern, in denen Fragen der Sicherheit, Migration und Entwicklung eng miteinander verknüpft sind; betont, dass Projekte, die aus dem EU‑Treuhandfonds finanziert werden, der unter Verwendung von vorrangig und grundsätzlich für die Entwicklungshilfe gedachten Mitteln eingerichtet wurde, Entwicklungsziele haben müssen; betont, dass Projekte, mit denen in den jeweiligen Ländern die Kapazitäten im Bereich Sicherheit gestärkt werden sollen, so konzipiert sein müssen, dass mit ihnen in erster Linie Armut bekämpft und die Empfängerländer stabilisiert werden;
19. weist die Kommission und die unmittelbar mit der Verwaltung des Treuhandfonds beauftragten Behörden darauf hin, dass die Mittel aus dem EEF oder andere Finanzmittel für die Entwicklung ausschließlich für Maßnahmen verwendet werden dürfen, die unmittelbar zu Zwecken der Entwicklung durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, ausdrücklich die Gewähr dafür zu bieten, dass die Mittel für diese Zwecke verwendet werden, und dafür zu sorgen, dass regelmäßig und umfassend über die Verwendung der Mittel berichtet wird;
20. hebt hervor, dass der Haushalt der EU nicht belastet werden darf, um militärische oder verteidigungspolitische Maßnahmen unmittelbar zu finanzieren (Artikel 41 Absatz 2 EUV), dass Friedenssicherungseinsätze mit entwicklungspolitischen Zielen jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden; weist des Weiteren darauf hin, dass in den Artikeln 209 und 212 AEUV die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist;
21. fordert die Kommission, den Strategieausschuss und den operativen Ausschuss auf, den Schwerpunkt vorrangig auf den Aufbau von Kapazitäten, Stabilität, Frieden, Widerstandsfähigkeit, das Wohlbefinden und die Befähigung der lokalen Bevölkerung zur aktiven Mitgestaltung, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Aus- und Weiterbildung – insbesondere für Frauen und junge Menschen – zu legen;
22. hebt nachdrücklich hervor, dass das Hauptziel der in Artikel 208 AEUV verankerten Entwicklungspolitik der EU die Bekämpfung und Beseitigung der Armut sein muss; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Beitrag der EU zum EU‑Treuhandfonds vor allem aus Mitteln für die öffentliche Entwicklungshilfe stammt, obwohl dieser Finanzierungsmechanismus nicht ausschließlich auf entwicklungsorientierte Ziele ausgerichtet sein wird; betont, dass im Rahmen des EU‑Treuhandfonds auf eindeutige, transparente und vermittelbare Weise zwischen den Finanzmitteln für die Entwicklungshilfe einerseits und den Finanzmitteln für Maßnahmen in Verbindung mit der Migrationssteuerung, Grenzkontrollen sowie allen anderen Maßnahmen andererseits unterschieden werden muss; betont, dass eine Verwässerung der öffentlichen Entwicklungshilfe in der Hinsicht, dass weniger Mittel für die Bekämpfung der extremen Armut verwendet werden, die erheblichen Fortschritte im Bereich der internationalen Entwicklung untergraben und die Verwirklichung der vor Kurzem angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung bedrohen würde;
Politikkohärenz und Verpflichtung der EU zur Einhaltung der Menschenrechte
23. fordert die EU auf, bei ihren Maßnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit in zweierlei Hinsicht für mehr Kohärenz zu sorgen, und zwar indem die EU und ihre Mitgliedstaaten einerseits ihre Zusagen einhalten und andererseits hinsichtlich ihrer Außenpolitik und ihrer Instrumente für den afrikanischen Raum allgemeine Kohärenz an den Tag legen, insbesondere was die im Cotonou‑Abkommen zwischen der EU und den AKP‑Staaten vorgesehene gemeinsame Verwaltung betrifft; ist mit Blick auf Letzteres der Ansicht, dass im Rahmen des EU‑Treuhandfonds den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung und der Komplementarität zwischen sämtlichen Akteuren der Entwicklung Rechnung getragen und jedweder Widerspruch zwischen Entwicklungszielen und der Sicherheitspolitik, der Politik der humanitären Hilfe und der Migrationspolitik verhindert werden sollte; hofft, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ dazu beitragen wird, dass die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung vorangebracht wird, indem Entwicklung und Menschenrechte in sämtlichen Folgenabschätzungen berücksichtigt werden;
24. weist darauf hin, dass die Regeln und Kriterien, die für die Entwicklungshilfe im Rahmen der aus dem EU‑Treuhandfonds finanzierten Projekte angewandt werden, im Einklang mit den gemeinsamen Werten und Interessen, insbesondere mit der Achtung und der Förderung der Menschenrechte, festgelegt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Politik der EU hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Migrationssteuerung, Menschenhandel und Schleuserkriminalität besondere Bestimmungen enthalten sollte, die darauf ausgerichtet sind, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Rechte von Frauen und LGBTI, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, die Rechte von Kindern und Minderheiten sowie anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen gelegt werden muss; weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen gegen die Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung fördern muss;
25. weist darauf hin, dass Treuhandfonds zur Verwirklichung der langfristigen Ziele, in den Empfängerländern Frieden zu sichern und die Regierungsführung zu stärken, beitragen müssen; betont, dass sorgfältig und systematisch bewertet werden muss, wie sich die aus dem EU‑Treuhandfonds für Afrika finanzierten Maßnahmen auf die Leistung humanitärer Hilfe auswirken; betont, dass der EU‑Treuhandfonds die langfristige Entwicklungszusammenarbeit der EU nicht schwächen sollte; betont, dass die Eigenverantwortung und Komplementarität bei lang- und kurzfristigen Projekten sichergestellt und gewahrt werden und im Einklang mit den bestehenden regions- und länderbezogenen Strategien der EU für den Sahel‑Raum, den Golf von Guinea, das Horn von Afrika und Nordafrika stehen müssen; betont, dass eine umfassende Bestandsaufnahme der Lage in dem Land und des Bereichs erforderlich ist, damit die Mittel sinnvoll vergeben und enge Partnerschaften mit einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure der Zivilgesellschaft aufgebaut werden können; begrüßt die Aufnahme einer Forschungskomponente in den EU‑Treuhandfonds, da sie die Gelegenheit bieten kann, Entwicklungschancen und Synergieeffekte zwischen der EU und den jeweiligen Ländern zu schaffen;
Ziele und Folgemaßnahmen
26. fordert die Kommission auf, systematisch zu beobachten, wie die Mittel aus dem EU‑Treuhandfonds verwendet und zugewiesen werden, und die Kontrollbefugnisse des Parlaments in Bezug auf den EU‑Treuhandfonds zu stärken; fordert den Rat und die Kommission insbesondere auf, regelmäßig über die konkreten Maßnahmen, die die EU und die afrikanischen Staaten jeweils ergreifen, wenn sie diese Mittel verwenden, und über die erzielten Ergebnisse zu kommunizieren;
27. ist besorgt angesichts der Tatsache, dass sich die an der Verwaltung des EU‑Treuhandfonds beteiligten Akteure – insbesondere die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) und die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission (GD ECHO) – nicht ausreichend abstimmen und dass es an eindeutigen Leitlinien für die Sicherstellung der Finanzierung fehlt; bedauert, dass die Finanzierungskriterien und der Umfang der im Rahmen des EU‑Treuhandfonds für die Zivilgesellschaft verfügbaren Mittel weder klar noch transparent sind; weist darauf hin, dass im Interesse der weiteren Planung möglicher zusätzlicher Treuhandfonds die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament über die Programmplanung und die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des EU‑Treuhandfonds insgesamt verbessert werden muss; weist darauf hin, dass die Kommission besonders darauf achten muss, dass ihre Maßnahmen mit den regionalen Entwicklungsprogrammen übereinstimmen und auf sie abgestimmt sind, damit Doppelarbeit vermieden wird und der Schwerpunkt auf der Entwicklung liegt und nicht – zum Nachteil der Migranten – auf Grenzkontrollen und dem Grenzschutz; fordert die Kommission auf, aus eben diesem Grund und um die Wirkung und Wirksamkeit der weltweiten Hilfe zu maximieren im Zusammenhang mit dem EU‑Treuhandfonds einen intensiven Dialog mit den Vereinten Nationen zu führen; fordert die Kommission ferner auf, sich stärker um systematischere Abschätzungen der Folgen ihrer politischen Maßnahmen und Finanzierungen, unter anderem der Folgen des EU‑Treuhandfonds, zu bemühen und dabei insbesondere die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten und die Ergebnisse dieser Abschätzungen in ihre politischen Maßnahmen und ihre Programmplanung einzubeziehen;
28. betont, dass das Parlament bisher nicht in die Einrichtung des EU‑Treuhandfonds einbezogen war, und fordert, dass die Kontrollfunktion des Parlaments im Hinblick darauf, wie der Fonds umgesetzt wird, im Wege einer detaillierten und regelmäßigen Berichterstattung durch die Kommission sichergestellt wird;
29. ist der Ansicht, dass dem Parlament angesichts der einem Treuhandfonds innewohnenden außergewöhnlichen Flexibilität und Schnelligkeit spätestens alle sechs Monate ein Bericht übermittelt werden sollte; hebt nachdrücklich hervor, dass die Leistung überwacht und bewertet und die leistungsbezogene Rechenschaftspflicht sichergestellt werden muss, und zwar auf transparente Weise;
30. ist der Ansicht, dass Transparenz, Kommunikation und Bekanntheit im Zusammenhang mit den Projekten im Rahmen des EU‑Treuhandfonds von äußerster Bedeutung sind, um die Ergebnisse zu verbreiten und die europäischen privaten Akteure, die Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, die nichtstaatlichen Organisationen und die Zivilgesellschaft einzubeziehen und zu sensibilisieren und so die Voraussetzungen für eine breitere Teilnahme zu schaffen und die Beteiligung der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
31. betont, dass die Durchführung der Bestimmungen über die Umverteilung, die Rückführung in die Herkunftsländer und die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten genau beobachtet werden muss und dass dabei die Menschenrechte besonders wichtig genommen werden müssen;
32. weist darauf hin, dass der Schwerpunkt der Migrationspolitik der EU vorrangig darauf liegen sollte, die Ursachen der Migration zu bewältigen; betont, dass im Rahmen der Migrationspolitik der EU im Einklang mit den Zielen Nr. 3., 4. und 5., mit dem 7. Unterziel des 10. Ziels und mit dem Ziel 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dazu beigetragen werden sollte, dass Frieden und Stabilität verwirklicht werden und die Wirtschaftsentwicklung gefördert wird, indem enger mit Drittstaaten zusammengearbeitet wird, um die Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung von Anreizen für die Rückkehr von Zuwanderern und insbesondere hochqualifizierten Zuwanderern in die Herkunftsländer und ihre Reintegration in den Herkunftsländern sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückübernahme so zu verbessern, dass die Perspektiven dieser Menschen verbessert werden;
33. betont, dass Instabilität und physische Unsicherheit bedeutende Ursachen von Vertreibung sind, und befürwortet daher, dass beim Einsatz des Fonds ein konfliktbezogener Ansatz verfolgt wird, bei dem Konfliktverhütung, Staatsbildung, verantwortungsvolle Staatsführung und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit vorrangige Aufgaben sind; vertritt die Auffassung, dass der EU‑Treuhandfonds eine großartige Chance für die EU ist, da er es ihr ermöglicht, ihre Zusammenarbeit und ihren politischen Dialog mit den afrikanischen Partnern zu intensivieren – insbesondere im Bereich der wirksamen Durchführung von Rückführungs- und Rückübernahmeabkommen – und auf gemeinsamen Strategien zur Steuerung von Migrationsströmen aufzubauen; weist auf die Notwendigkeit hin, dass sich die EU und die afrikanischen Partner im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens von Valletta vom November 2015 die Verantwortlichkeiten teilen; ist jedoch der Ansicht, dass Entwicklungshilfe nicht zur Eindämmung des Zustroms von Migranten und Asylbewerbern verwendet werden sollte und dass die Projekte, die aus dem EU‑Treuhandfonds finanziert werden, nicht als Vorwand dienen sollten, um zu verhindern, dass die Menschen ihre Herkunftsländer verlassen, oder um die Kontrollen an den Landesgrenzen zu verstärken, während die Faktoren, die die Menschen dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen, außer Acht gelassen werden; ist in ernster Sorge wegen der möglichen Auswirkungen des EU‑Treuhandfonds auf die Menschenrechte, wenn zur Eindämmung der Migrationsströme die Zusammenarbeit mit Ländern gehört, in denen systematische bzw. schwere Grundrechtsverstöße begangen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Fonds seinen Zweck einer direkten Unterstützung der Hilfebedürftigen erfüllt und mit ihm nicht die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Regierungen finanziert werden; fordert, dass bei von der EU finanzierten Projekten die Menschenrechte der Migranten besser geachtet werden;
34. betont, dass es wichtig ist, die Ursachen und Folgen der internationalen Migration aus einem geschlechtsspezifischen Blickwinkel zu verstehen, einschließlich des mit ihr verbundenen Entscheidungsprozesses und der Mechanismen, die zur Migration führen; verweist darauf, dass Frauen und Mädchen als Flüchtlinge und Migranten besonders schutzbedürftig sind, wenn sie in Situationen geraten, in denen ihre Sicherheit nicht sichergestellt werden kann und in der sie sexueller Gewalt oder Ausbeutung ausgesetzt sein können; betont, dass der EU‑Treuhandfonds dazu beitragen muss, dass schutzbedürftigen Migranten, Flüchtlingen und Opfern des Menschenhandels Schutz, Unterstützung und/oder Hilfe zuteilwird, und weist darauf hin, dass Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
35. weist darauf hin, dass der EU‑Treuhandfonds für Afrika im Anschluss an das zum Thema Migration in Valletta abgehaltene Gipfeltreffen der afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs eingerichtet wurde; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Überblick über die nach dem Gipfeltreffen ergriffenen konkreten Maßnahmen zu verschaffen und dabei insbesondere auf die Entwicklung, die Bekämpfung von Schleusern und die Unterzeichnung von Abkommen über Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung einzugehen; fordert den Rat auf, der Kommission die für den Abschluss derartiger Abkommen mit den vom EU‑Treuhandfonds betroffenen Ländern erforderlichen Mandate zu erteilen;
o o o
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Ko‑Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP‑EU und dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments zu übermitteln.
Schaffung von für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf förderlichen Arbeitsmarktbedingungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (2016/2017(INI))
— gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
— gestützt auf Artikel 6 Buchstabe a, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— unter Hinweis auf die Artikel 7, 9, 23 und 24 sowie auf Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
— unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 2, 4 und 16 sowie Artikel 27 über das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung,
— unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(1) (Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub),
— unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub (COM(2008)0637),
— unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf und Familie(2) zu erreichen, in dem unter anderem ein Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen gefordert wird,
— unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG(3),
— unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(7),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit(8),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016(9),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub(10),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(11),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU(12),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2013(13),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(14),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(15),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015(16),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 über die Anwendung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG(17),
— unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2011 zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen(18),
— unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2015 zu gleichen Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles,
— unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, den der Rat mit seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 angenommen hat(19),
— unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 15./16. März 2002,
— unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Niederlande, Slowakei und Malta) vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung der Geschlechter,
— unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum” (COM(2010)2020),
— unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten Fahrplan vom Dezember 2015 mit dem Titel „Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ sowie die Anhörung der Öffentlichkeit und der Interessenträger,
— unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2016: ‚Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual‘“ (COM(2015)0610),
— unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“ (COM(2016)0127),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083) und auf ihre Empfehlung 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“,
— unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben“ (COM(2008)0635),
— unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Februar 2011 mit dem Titel „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen“ (COM(2011)0066),
— unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission über die Barcelona-Ziele vom 29. Mai 2013 mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0322),
— unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“, insbesondere auf Kapitel 3.1 (Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen und Männern),
— unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2015 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (SWD(2016)0054), insbesondere auf das Kapitel über gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit,
— unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 21. Januar 2016 mit dem Titel „Employment and Social Developments in Europe 2015“ (Europäischer Beschäftigungs- und Sozialbericht 2015), insbesondere auf Kapitel III.2 über die Soziale Sicherung,
— unter Hinweis auf die Studien der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit den Titeln „Working time and work-life balance in a life course perspective“ (Arbeitszeit und ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben im Lebensverlauf, 2013), „Caring for children and dependants: Effect on careers of young workers“ (Betreuung von Kindern und Angehörigen: Auswirkungen auf die Berufslaufbahn junger Arbeitnehmer, 2013) und „Working and caring: Reconciliation measures in times of demographic change“ (Arbeit und Pflege: Maßnahmen zur Vereinbarkeit in Zeiten des demografischen Wandels, 2015) sowie auf die sechste europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen aus dem Jahr 2016,
– unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Titel „Working time development in the 21st century“ (Entwicklung der Arbeitszeit im 21. Jahrhundert, 2015),
— unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Titel „Promoting parental and paternity leave among fathers“ (Förderung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub für Väter),
— unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) vom 8. Juli 2014 mit dem Titel „Equality bodies promoting a better work-life balance for all“ (Gleichbehandlungsstellen für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen dem Berufs- und Privatleben aller Menschen),
— unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und auf dessen Bericht aus demselben Jahr mit dem Titel „Reconciliation of work, family and private life in the European Union: Policy review“ (Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben in der Europäischen Union: Überprüfung der Politik),
— unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Gender equality in employment and occupation – Directive 2006/54/EC, European Implementation Assessment“ (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2006/54/EG, Bewertung der EU-weiten Durchführung),
— unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Maternity, paternity and parental leave: Data related to duration and compensation rates in the European Union“ (Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub: Daten über Dauer und Ausgleichszahlungen in der Europäischen Union),
— unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Costs and benefits of maternity and paternity leave“ (Vor- und Nachteile von Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub),
— unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung“,
— unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „Differences in Men’s and Women’s Work, Care and Leisure Time“ (Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Arbeits-, Betreuungs- und Freizeit),
— unter Hinweis auf die 2014 von Eurocarers entwickelte Strategie „Enabling Carers to Care“ zugunsten von mehr Unterstützung für pflegende Angehörige,
— unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden von 2008 und dessen Schlüsselbereich „Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz“,
— unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 156 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Familienpflichten (1981) und die IAO-Empfehlung Nr. 165 zu Arbeitnehmern mit Familienpflichten (1981),
— unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen über Teilzeitarbeit von 1994, das IAO-Übereinkommen über Heimarbeit von 1996, das IAO-Übereinkommen über den Mutterschutz von 2000 und das IAO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte von 2011,
— unter Hinweis auf den IAO-Bericht von 2014 zum Thema „Maternity and paternity at work – Law and practice across the world“ (Mütter und Väter im Arbeitsleben – Gesetze und Praxis weltweit),
— unter Hinweis auf die abgestimmten Schlussfolgerungen der 60. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau vom 24. März 2016, insbesondere auf die Buchstaben e bis g,
— unter Hinweis auf das gemeinsame Arbeitspapier von IAO und UNICEF vom 8. Juli 2013 mit dem Titel „Supporting workers with family responsibilities: connecting child development and the decent work agenda“ (Unterstützung von Arbeitnehmern mit Familienpflichten: Verknüpfung der Entwicklung des Kindes mit der Agenda für menschenwürdige Arbeit),
— unter Hinweis auf den Better Life Index der OECD von 2015 zur Messung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,
— gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Überlegungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
— unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0253/2016),
A. in der Erwägung, dass nach neuesten Daten von Eurostat die Geburtenrate in der EU in den letzten Jahrzehnten gesunken ist und die EU vor beispiellosen demografischen Herausforderungen steht(20), deren sich die Mitgliedstaaten annehmen sollten; in der Erwägung, dass eine familienfreundliche Politik wichtig ist, um positive demografische Entwicklungen anzustoßen, da prekäre Beschäftigungsverhältnisse und schwierige Arbeitsbedingungen die Familienplanung beeinträchtigen können;
B. in der Erwägung, dass 2014 in der EU-28 insgesamt 5,1 Millionen Kinder geboren wurden, was einer Bruttogeburtenziffer von 10,1 entspricht; in der Erwägung, dass diese Ziffer im Jahr 2000 bei 10,6, 1985 bei 12,8 und 1970 bei 16,4 lag; in der Erwägung, dass die EU vor einer großen demografischen Herausforderung steht, da die Geburtenraten in den meisten Mitgliedstaaten immer stärker zurückgehen und die Union dadurch nach und nach zu einer Gerontokratie wird, was eine unmittelbare Bedrohung für das soziale und wirtschaftliche Wachstum und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung darstellt;
C. in der Erwägung, dass es in der EU immer mehr Familien mit nur einem Elternteil oder mit gleichgeschlechtlichen Eltern, jugendliche Mütter usw. gibt und die traditionellen Geschlechterrollen und das traditionelle Konzept der Kernfamilie dadurch noch mehr infrage gestellt werden; in der Erwägung, dass es zu weiteren Diskriminierungen kommen und negative Folgen für die Menschen und Familien in der EU haben wird, wenn diese Vielfalt nicht anerkannt wird;
D. in der Erwägung, dass die Gleichheit von Männern und Frauen zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehört und gemäß Artikel 21 und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten sind und die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben, sicherzustellen ist;
E. in der Erwägung, dass der von der Kommission vorgelegte Fahrplan zwar ein Anfang ist; in der Erwägung, dass diese Chance genutzt werden muss, um die Frage eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben für Frauen und Männer in Europa neu aufzurollen und maßgeblich dazu beizutragen, die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben;
F. in der Erwägung, dass gut durchdachte und umgesetzte Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben als wesentliche Verbesserung einer Arbeitsumgebung anzusehen sind, die guten Arbeitsbedingungen und dem sozialen und beruflichen Wohlergehen der Arbeitnehmer Vorschub leistet; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Erwerbsbeteiligung insgesamt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Verringerung des Armutsrisikos und die Solidarität zwischen den Generationen fördert, zur Bewältigung der Herausforderungen beiträgt, die sich aus einer alternden Gesellschaft ergeben, und sich positiv auf die Geburtenrate in der EU auswirkt; in der Erwägung, dass die Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, zeitgemäß sein und vorrangig den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt verbessern und dazu beitragen müssen, dass die Haushalts- und Betreuungspflichten gerecht zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden, und dass sie ferner auf der Schaffung einheitlicher politischer Rahmenbedingungen beruhen müssen, die von Tarifverhandlungen und ‑verträgen flankiert werden, damit sich das Verhältnis zwischen Betreuung, Berufs- und Privatleben ausgewogener gestalten lässt;
G. in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben weitgehend von den Arbeitszeitregelungen am Arbeitsplatz abhängt; in der Erwägung, dass Zweifel daran aufgekommen sind, ob längere Arbeitszeiten die Produktivität ankurbeln und somit gut für die Wirtschaft sind; in der Erwägung, dass ein maßgeblicher Anteil der Arbeitnehmer in der EU von atypischen Arbeitszeiten wie Wochenend-, Feiertags-, Schicht- und Nachtarbeit betroffen ist und knapp 50 % der Arbeitnehmer 2015 auch in ihrer Freizeit arbeiteten; in der Erwägung, dass es nach neuen Erkenntnissen bei 31 % der Beschäftigten regelmäßig zu – häufig kurzfristigen – Änderungen der Arbeitszeiten kommt(21); in der Erwägung, dass dies die Gesundheit und die Sicherheit gefährden könnte, da sich das Risiko von Arbeitsunfällen erhöht und auf lange Sicht die Gesundheit leidet, und dass es den Arbeitnehmern erschweren könnte, ihre beruflichen Pflichten mit denen gegenüber ihren Kindern und anderen Angehörigen zu vereinbaren; in der Erwägung, dass einige Branchen stärker davon betroffen sind als andere, beispielsweise der Einzelhandel, in dem überwiegend Frauen arbeiten;
H. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor flexible und bewährte Modelle beruflicher Leistung begünstigt wird, und die es den Arbeitnehmern ermöglicht, ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben zu erreichen;
I. in der Erwägung, dass 2015 die Beschäftigungsquote in der EU-28 für Männer bei 75,9 % und für Frauen bei 64,3 % lag(22), obwohl Frauen besser ausgebildet sind; in der Erwägung, dass die Zahl der erwerbstätigen Frauen sogar noch niedriger ist, wenn die Beschäftigungsquote in Vollzeitäquivalenten betrachtet wird, da in manchen Mitgliedstaaten der Anteil der Frauen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen, überaus hoch ist; in der Erwägung, dass Männer 2013 auf 47 bezahlte Arbeitsstunden pro Woche kamen, Frauen hingegen nur auf 34; in der Erwägung, dass bei gemeinsamer Betrachtung der bezahlten Arbeitsstunden und der unbezahlten Arbeitsstunden im Haushalt junge Frauen im Durchschnitt auf 64 Stunden kommen, junge Männer hingegen nur auf 53(23); in der Erwägung, dass die Verluste beim Pro-Kopf-BIP, die auf das Geschlechtergefälle auf dem Arbeitsmarkt zurückgehen, in Europa bei bis zu 10 % liegen dürften;
J. in der Erwägung, dass angesichts der derzeitigen Beschäftigungssituation, der sozial- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen und solchen zur Gleichstellung der Geschlechter die Strategie Europa 2020 und die Umsetzung der darin festgelegten Ziele in weite Ferne gerückt sind; in der Erwägung, dass Ziele, die auf EU-Ebene festgelegt werden, nicht wirklich erreicht werden können, wenn es an vorausschauenden Maßnahmen fehlt, um Frauen den Eintritt auf den Arbeitsmarkt zu erleichtern, zumal wenn mit diesen Maßnahmen ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben bezweckt wird;
K. in der Erwägung, dass auf den europäischen Arbeitsmärkten Geschlechtertrennung herrscht(24); in der Erwägung, dass die Kommission dies in ihrer Mitteilung vom 8. März 2016 über eine europäische Säule sozialer Rechte (COM(2016)0127, Anhang I) ebenfalls einräumt: „Frauen sind nach wie vor im Erwerbsleben unterrepräsentiert, dafür im Bereich der Teilzeitarbeit und in Branchen mit geringerer Bezahlung überrepräsentiert; sie erhalten niedrigere Stundensätze, obwohl sie die Männer bei den Bildungsabschlüssen bereits überholt haben“;
L. in der Erwägung, dass die von der EU umgesetzten makroökonomischen Maßnahmen und die als Reaktion auf die Wirtschaftskrise ergriffenen Sparmaßnahmen zu einer Zunahme von Armut und Ungleichheit geführt haben;
M. in der Erwägung, dass es alleinerziehenden Eltern, von denen die meisten Frauen sind, besonders schwerfällt, Familien- und Berufsleben zu vereinbaren; in der Erwägung, dass in den 28 Mitgliedstaaten der EU nicht weniger als 34 % aller alleinerziehenden Mütter armutsgefährdet sind und die Wahrscheinlichkeit eines Lebens in Armut für Kinder aus solchen Familien unverhältnismäßig höher ist;
N. in der Erwägung, dass die Feminisierung der Armut den Kindern am stärksten zusetzt, die von alleinerziehenden Müttern großgezogen werden, denen es enorm schwerfällt, ihre Rolle als Alleinerzieherin mit ihren elterlichen Pflichten in Einklang zu bringen;
O. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt nicht nur den Frauen, sondern der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt nutzt, da sie ein wichtiger Motor zur Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums, zum Abbau der beruflichen Ungleichheit und zur Erhöhung der Effizienz und Flexibilität des Arbeitsmarkts ist; in der Erwägung, dass Frauen, die ins Arbeitsleben eintreten bzw. in es zurückkehren, dazu beitragen, dass sich das Familieneinkommen, der Verbrauch, die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuereinnahmen erhöhen; in der Erwägung, dass Frauen beim Zugang zum und beim Verbleib am Arbeitsmarkt nach wie vor diskriminiert und ihnen Arbeitnehmerrechte insbesondere infolge einer Schwangerschaft und des Mutterseins verwehrt werden;
P. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei 16,3 % liegt und Frauen darüber hinaus stärker als Männer von atypischen und prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sind;
Q. in der Erwägung, dass die Ungleichheit auf dem Arbeitsmarkt lebenslange Folgen hat und sich auf die Rechte von Frauen auswirkt, die beispielsweise im Durchschnitt um 39 % weniger Rente beziehen als Männer, womit das geschlechtsbedingte Rentengefälle mehr als doppelt so hoch ist wie das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen (16 %);
R. in der Erwägung, dass es von den einzelnen Berufsgruppen vor allem den selbständigen Frauen und Unternehmerinnen enorm schwerfällt, ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben zu erreichen; in der Erwägung, dass Frauen, die sich selbständig machen wollen, sehr oft Schwierigkeiten haben, einen Kredit zu bekommen, weil Finanzintermediäre ungern Kredite vergeben, da sie der Meinung sind, dass Unternehmerinnen einem höheren Risiko ausgesetzt sind und bei ihnen die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass sie ihrem Unternehmen zu Wachstum verhelfen;
S. in der Erwägung, dass durch die von der Gesellschaft verbreiteten Klischees der Frau in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zugewiesen wird; in der Erwägung, dass solche Stereotype in der Kindheit entstehen und sich im Werdegang der allgemeinen und beruflichen Bildung bis hin zur Erwerbstätigkeit niederschlagen; in der Erwägung, dass Frauen allzu häufig in „Frauenberufen“ verhaftet bleiben und schlecht bezahlt werden; in der Erwägung, dass sich infolge dieser Spaltung des Arbeitsmarkts Stereotype verfestigen, die dazu führen, dass Aufgaben im Bereich Betreuung und Pflege überwiegend von Frauen wahrgenommen werden, die somit zwei- bis zehnmal so viel Zeit mit unbezahlter Betreuung und Pflege zubringen wie Männer(25); in der Erwägung, dass Geschlechterstereotype und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zulasten der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Entwicklung von Frauen gehen und zur Folge haben, dass Frauen, insbesondere alleinerziehende Mütter, vermehrt Teilzeitarbeit verrichten, ihre berufliche Laufbahn unterbrechen, einem höheren Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind und somit in ihrer Autonomie eingeschränkt werden;
T. in der Erwägung, dass Urlaub aus familiären Gründen trotz des geltenden politischen Rahmens und der geltenden Rechtsvorschriften auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene nach wie vor als Anlass für Diskriminierung und Stigmatisierung dient, die beide Geschlechter, vor allem aber Frauen betreffen, die einen Großteil der Pflegeleistungen erbringen und daher Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen;
U. in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Inanspruchnahme von Elternurlaub Indiz für eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts sind; in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten nach wie vor nur wenige Väter in den Elternurlaub gehen (nur 10 % aller Väter nehmen einen Urlaubstag oder mehr), während 97 % aller Frauen den Elternurlaub in Anspruch nehmen, der eigentlich beiden Eltern zustünde; in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten bestätigen, dass unbezahlter oder schlecht bezahlter Urlaub aus familiären Gründen nur von wenigen Eltern in Anspruch genommen wird; in der Erwägung, dass ein vollständig oder teilweise nicht übertragbarer und angemessen vergüteter Elternurlaub ausgewogener von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wird und zur Verringerung der Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt beiträgt; in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten Vätern Anreize bieten, das Vatersein auszukosten bzw. den Vaterschaftsurlaub voll auszuschöpfen, und es Männern daher verwehrt bleibt, sich in gleichem Maße um ihre Kinder zu kümmern und Zeit mit ihnen zu verbringen;
V. in der Erwägung, dass unbedingt Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen es Vätern erleichtert wird, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, zumal Väter, die Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen, eine bessere Beziehung zu ihren Kindern aufbauen und eher dazu neigen, sich auch in Zukunft aktiv in die Kinderbetreuung einzubringen;
W. in der Erwägung, dass es Studien von Eurofound zufolge von folgenden Faktoren abhängt, ob Väter Elternurlaub in Anspruch nehmen: der Höhe der Ausgleichszahlungen, der Flexibilität des Elternzeitsystems, der Verfügbarkeit von Informationen, der Verfügbarkeit und Flexibilität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Grad der Befürchtung der Arbeitnehmer, bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf dem Arbeitsmarkt ausgegrenzt zu werden;
X. in der Erwägung, dass die Erwerbsbeteiligung von Frauen wesentlich davon abhängt, inwiefern erschwingliche, angemessene und hochwertige Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) und die Betreuung anderer pflegebedürftiger Personen sowie hochwertige Sozialdienste verfügbar und zugänglich sind; in der Erwägung, dass es nicht genügend hochwertige und allen Einkommensgruppen offenstehende Kinderbetreuungseinrichtungen gibt; in der Erwägung, dass die geringe Qualität der Kinderbetreuung 27 % der Europäer den Zugang zu diesen Diensten erschwert(26); in der Erwägung, dass es notwendig ist, in die Ausbildung der Erzieher zu investieren, um hochwertige Dienste anbieten zu können(27); in der Erwägung, dass erst elf Mitgliedstaaten die erste Zielvorgabe von Barcelona (Betreuungsplätze für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter) und erst zehn Mitgliedstaaten die zweite Zielvorgabe (Betreuungsplätze für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren) erreicht haben(28);
Y. in der Erwägung, dass die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und die Erfahrungen, die Kinder zwischen 0 und 3 Jahren machen, entscheidenden Einfluss auf deren kognitive Entwicklung haben, da Kinder in den ersten fünf Lebensjahren wesentliche Fähigkeiten entwickeln;
Z. in der Erwägung, dass Strategien für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben es Eltern ermöglichen sollten, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, indem sowohl den Müttern als auch den Vätern die finanziellen Mittel, die Zeit und die Unterstützung zuteilwerden, die sie benötigen;
AA. in der Erwägung, dass auf keinem anderen Kontinent so viele ältere Menschen leben wie in Europa, wo ein Alterungsprozess eingesetzt hat, der sich in den kommenden Jahrzehnten fortsetzen wird; in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten nicht genügend Langzeitpflegeeinrichtungen gibt, um dem steigenden Pflegebedarf und dem Stillstand bei bzw. der Abnahme der „gesunden Lebensjahre“ (nach dem gleichnamigen Indikator) Herr zu werden; in der Erwägung, dass der Großteil der Stellen, die im Bereich der formellen häuslichen Pflege älterer Angehöriger geschaffen werden, schlecht bezahlt ist und nur geringe Qualifikationen erfordert(29);
AB. in der Erwägung, dass 80 % des Betreuungs- und Pflegebedarfs in der EU durch informelle Kräfte abgedeckt werden; in der Erwägung, dass ca. 3,3 Millionen Europäer zwischen 15 und 34 Jahren ihre Vollzeitbeschäftigung aufgeben mussten, weil es nicht genügend Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für minderjährige Kinder oder ältere Angehörige gibt;
AC. in der Erwägung, dass sich das Arbeitsumfeld und die Arbeitswelt, die Kultur und die Strukturen von Organisationen infolge der IKT und der neuen Technologien in allen Branchen verändert haben; in der Erwägung, dass die Politik mit der technischen Entwicklung Schritt halten muss, damit sich die Sozialstandards und die Gleichstellung der Geschlechter unter diesen neuen Umständen nicht zurück-, sondern weiterentwickeln;
AD. in der Erwägung, dass die Kombination aus Betreuung und Pflege einerseits und bezahlter Arbeit andererseits großen Einfluss auf die Nachhaltigkeit der Arbeit und die Beschäftigungsquote hat, was insbesondere für Frauen gilt, denen irgendwann im Laufe ihres Lebens die Betreuung und Pflege ihrer Enkel bzw. Eltern zufallen könnte(30);
AE. in der Erwägung, dass in einigen Rechtssystemen in der EU die Nicht-Individualisierung von Steuer- und Sozialversicherungssystemen aufrechterhalten wird, in denen Frauen nur abgeleitete Ansprüche gewährt werden, die von ihrer Stellung gegenüber Männern abhängen, wie z. B. beim Zugang zu Gesundheits- und Rentendienstleistungen; in der Erwägung, dass in Mitgliedstaaten, in denen Ehefrauen bzw. Mütter in ein Abhängigkeitsverhältnis gedrängt werden, Frauen direkt diskriminiert und ihnen ihre vollen Bürgerrechte vorenthalten werden, indem staatliche Dienstleistungen selektiv erbracht werden;
AF. in der Erwägung, dass es gezielter Maßnahmen für den Arbeitsmarkt und für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben bedarf, um bereichsübergreifenden Hindernissen Rechnung zu tragen, vor denen gefährdete Frauen (Frauen mit Behinderungen, junge Frauen, Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge, Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, LGBTI-Frauen usw.) im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben und die Sicherheit des Arbeitsplatzes stehen;
AG. in der Erwägung, dass es dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer und – infolge größerer Kompetenz und höherer Produktivität – auch ihrem Beitrag zur Wirtschaft förderlich ist, wenn ihnen Freistellungszeiten für ihre persönliche und berufliche Entwicklung im Rahmen des lebenslangen Lernens zugestanden werden, ohne dass sie diskriminiert werden(31);
AH. in der Erwägung, dass die Umsetzung von Maßnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben den Arbeitnehmern nur nutzt, wenn sie von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen und u. a. von solchen zur Förderung von Kultur-, Freizeit- und Sportaktivitäten flankiert wird;
Allgemeine Grundsätze
1. weist darauf hin, dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben ein breit gefächerter Begriff ist, der alle übergeordneten Maßnahmen legislativer und nicht legislativer Art einschließt, mit denen ein ausgewogenes und angemessenes Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Bereichen im Leben eines Menschen gefördert werden soll; in der Erwägung, dass solide, bereichsübergreifende, strukturpolitische, abgestimmte und umfassende Maßnahmen – wie Anreize und effiziente Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Arbeit und Zeit für Familie und Freunde (um sich um sie zu kümmern oder sie mit ihnen zu verbringen) sowie von Freizeit und Zeit für die persönliche Entwicklung – Voraussetzung für ein wahrhaft ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben sind; weist darauf hin, dass in der Gesellschaft vor allem ein kulturelles Umdenken einsetzen muss, im Zuge dessen Geschlechterstereotype abgebaut werden, damit Arbeit, Betreuung und Pflege gerechter zwischen Männern und Frauen aufgeteilt werden;
2. betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einem Grundrecht für alle Menschen werden muss und entsprechende Maßnahmen nicht nur jungen Müttern, Vätern und Pflegekräften, sondern allen offenstehen sollten; fordert, dass ein Rahmen eingeführt wird, damit dieses Recht zu einem grundlegenden Ziel der Sozialsysteme wird, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Sozialmodelle für Unternehmen zu fördern, in denen das Recht auf ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass dieses Recht bei Tätigkeiten der EU, die sich direkt oder indirekt auf es auswirken könnten, durchgehend berücksichtigt werden sollte;
3. weist darauf hin, dass sich in der EU beispiellose demografische Veränderungen vollziehen – höhere Lebenserwartung, niedrigere Geburtenraten, Familienstrukturen im Wandel, neue Formen von Beziehungen und (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften, späte Elternschaft und Migration –, die die EU vor neue Herausforderungen stellen; ist beunruhigt darüber, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise zulasten der staatlichen Finanzmittel gegangen sind, die erforderlich sind, um Maßnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben umzusetzen und zu gewährleisten, dass hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verfügbar und zugänglich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, positive Maßnahmen zu ergreifen und Anreize zu setzen, durch die die demografische Erneuerung vorangetrieben, die Sozialversicherungssysteme aufrechterhalten und das Wohlbefinden und die persönliche Entwicklung der Menschen und der Gesellschaft insgesamt gefördert werden;
4. betont, dass die Krise das Problem der sinkenden Geburtenrate in der EU noch verschärft hat, da Arbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigungsmöglichkeiten, die ungewisse Zukunft und Diskriminierung am Arbeitsmarkt junge Menschen und vor allem junge berufstätige Frauen dazu bewegen, sich einen etwaigen Kinderwunsch erst später zu erfüllen, um in einem zunehmend von Konkurrenzdruck geprägtem Arbeitsmarkt weiterhin aktiv zu sein; fordert angesichts dessen die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, eine familienfreundliche Arbeitsumgebung, Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Programme zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Kommunikationskanäle zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und Anreize für Unternehmen und Selbständige zu fördern, zumal Eltern aus ihrer Entscheidung, Kinder zu bekommen, kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen und berechtigte berufliche Ziele nicht der Familienplanung entgegenstehen sollen; hebt ferner hervor, dass Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub nur dann ihren Zweck erfüllen und der Gesellschaft und Wirtschaft zum Vorteil gereichen, wenn sie von anderen politischen Instrumenten wie einem Angebot an hochwertigen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen flankiert werden;
5. begrüßt den Ansatz der Kommission, wonach Maßnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben ausschlaggebend für die Bewältigung sozioökonomischer Herausforderungen sind; fordert die europäischen Sozialpartner auf, sich auf ein umfassendes Paket legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben zu einigen; fordert die Kommission auf, selbst einen Vorschlag für ein solches Paket als Teil ihres Arbeitsprogramms für 2016 im Rahmen der angekündigten europäischen Säule sozialer Rechte vorzulegen und dabei das Subsidiaritätsprinzip zu wahren, sollten sich die Sozialpartner nicht einigen können; betont, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern als Rechtsgrundlage in Legislativvorschläge eingehen sollte; fordert die Kommission auf, zusammen mit den sozialen Interessenträgern auf eine Säule sozialer Rechte hinzuwirken, die echte Sozialinvestitionen nach sich zieht, deren Schwerpunkt in erster Linie auf Investitionen in Menschen liegt;
6. begrüßt, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation über die europäische Säule sozialer Rechte eingeleitet hat, um Stellungnahmen und Rückmeldungen über eine Reihe wesentlicher Grundsätze einzuholen, die zu reibungslos funktionierenden und gerechten Arbeitsmärkten und Sozialsystemen im Euro-Währungsgebiet beitragen sollen;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darüber zu wachen, dass die einschlägigen Strategien und Maßnahmen der zunehmenden Vielfalt der Familienverhältnisse, einschließlich der Lebensgemeinschaften und der Regelungen zur elterlichen und großelterlichen Sorge, und der Vielfalt der Gesellschaft insgesamt Rechnung tragen, um vor allem zu gewährleisten, dass kein Kind wegen des Familienstands seiner Eltern oder der Struktur seiner Familie diskriminiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte rechtliche Dokumente anzuerkennen, um Freizügigkeit ohne Diskriminierung zu gewährleisten;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten und umzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, die denen zugutekommen, die am stärksten benachteiligt sind oder von den bestehenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen derzeit nicht erfasst werden, z. B. Alleinerziehende, unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare, Migranten, Selbständige und „mithelfende Ehepartner“ sowie Familien, in denen eine oder mehrere Personen eine Behinderung haben;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den abschließenden Bemerkungen an die EU des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2015 Rechnung tragen;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass bei der Ausarbeitung, Überwachung und Umsetzung von Maßnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben das Kindeswohl im Vordergrund der Überlegungen steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder“(32) vollständig umzusetzen und die Fortschritte genau zu überwachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen wie eine Garantie gegen Kinderarmut zu entwickeln und zu ergreifen, bei denen Kinder in den Mittelpunkt bestehender Strategien zur Armutsbekämpfung gestellt werden, sodass jedes Kind Zugang zu kostenloser Gesundheitsfürsorge, Bildung und Betreuung, zu einer menschenwürdigen Unterkunft und einer angemessenen Ernährung erhält, und zwar im Rahmen eines integrierten europäischen Plans zur Bekämpfung der Kinderarmut;
11. ist der Ansicht, dass Kinderarmut von der Armut der Eltern abhängt, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Empfehlung zu Kinderarmut und zum Wohlergehen des Kindes umzusetzen und den darin vorgeschlagenen indikatorgestützten Überwachungsrahmen zu nutzen;
12. hält es für wichtig, einen Lebenszyklusansatz in die Maßnahmen und Unternehmensstrategien für ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben aufzunehmen, damit jeder Einzelne zu verschiedenen Zeitpunkten seines gesamten Lebens Unterstützung erfährt und sich auf dem Arbeitsmarkt und in der gesamten Gesellschaft aktiv einbringen kann;
13. betont, dass ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben und eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter ausschlaggebend dafür sind, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und insbesondere von alleinerziehenden Müttern zu fördern und die Ermächtigung der Frau Wirklichkeit werden zu lassen; unterstreicht, dass der Schlüssel zur Ermächtigung der Frau in einem Wandel und einer Anpassung des Arbeitsmarktes und der Sozialsysteme liegt, damit sie den Phasen im Leben einer Frau gerecht werden;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die Veränderungen bewirken, und in Sensibilisierungskampagnen zu investieren, mit denen Geschlechterstereotype überwunden werden und eine gerechtere Aufteilung der Betreuungs- und Haushaltspflichten gefördert wird und in denen auch darauf eingegangen wird, dass Männer Betreuungspflichten übernehmen dürfen und müssen, ohne dass sie dafür stigmatisiert oder bestraft werden; ist der Ansicht, dass sich die Aufmerksamkeit auf Unternehmen richten sollte und ihnen bei ihren Bemühungen um ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben und zur Bekämpfung der Diskriminierung unter die Arme gegriffen werden sollte;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz vor Diskriminierung und unrechtmäßiger Kündigung in Verbindung mit einem ausgewogenen Verhältnis von Berufs- und Privatleben, von denen vor allem Arbeitnehmerinnen betroffen sind, auszuweiten und den Zugang zu Gerichten und Rechtshandlungen zu gewährleisten, etwa indem mehr Informationen über Arbeitnehmerrechte und im Bedarfsfall über Rechtsberatung bereitgestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Strategien vorzuschlagen, mit denen die Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung verbessert wird, etwa indem im Zuge von Aufklärungskampagnen besser für gesetzlich verankerte Rechte im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung sensibilisiert und die Beweislast umgekehrt wird(33) und indem einzelstaatliche Gleichbehandlungsstellen ermächtigt werden, auf eigene Initiative formelle Ermittlungen in Gleichstellungsfragen durchzuführen und möglichen Diskriminierungsopfern beizustehen;
16. hebt hervor, dass der Mangel an vergleichbaren, umfassenden, verlässlichen und regelmäßig aktualisierten Gleichstellungsdaten es erschwert, eine Diskriminierung nachzuweisen, vor allem wenn sie indirekt erfolgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gleichstellungsdaten systematisch zu erheben, sie verfügbar zu machen und dabei die einzelstaatlichen Gleichbehandlungsstellen und Gerichte einzubeziehen, u. a. damit diese Daten für die länderspezifischen Empfehlungen analysiert und überwacht werden können; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Förderung solcher Datensammlungen zu ergreifen, indem sie eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten erstellt und Eurostat beauftragt, Konsultationen zu gestalten, mit denen die Aufschlüsselung von Daten zu sämtlichen Diskriminierungsgründen für die Indikatoren der Europäischen Sozialstudie vereinheitlicht werden soll; fordert die Kommission ferner auf, weiterhin mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zusammenzuarbeiten, damit die Quantität und Qualität der nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten systematisch verbessert wird;
17. fordert die Kommission auf, die Fortschritte, die in den im Rahmen der Aktionsplattform von Peking ermittelten Problembereichen erzielt werden, regelmäßig zu überprüfen, wofür bereits Indikatoren vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen entwickelt worden sind, und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in ihre Bewertung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU einfließen zu lassen;
18. verweist auf die wichtige Rolle der einzelstaatlichen Gleichbehandlungsstellen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die zur Sensibilisierung und Datensammlung beitragen, sich mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern austauschen, dagegen vorgehen, dass entsprechende Fälle nur selten gemeldet werden, und das Beschwerdeverfahren zugänglicher machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Stellenwert, die Kapazitäten und die Unabhängigkeit von Gleichbehandlungsstellen wie Equinet zu stärken, etwa indem sie ihnen angemessene Mittel bereitstellen; fordert insbesondere, dass die in der Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung genannten Organisationen gestärkt werden und ihr Zugang zu Gerichten und Rechtshandlungen gewährleistet wird;
19. hält es für geboten, dass den Bediensteten von nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Strafverfolgungsbehörden sowie Arbeitsinspektoren angemessene Schulungen zu Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz angeboten werden; ist der Ansicht, dass solche Schulungen auch für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und die Polizei ungemein wichtig sind;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission darüber zu wachen, dass soziale Rechte, die sich aus politischen Maßnahmen ergeben, für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich sind, damit jeder Einzelne seine Rechte wahrnehmen und sein Berufs- und Privatleben besser in Einklang bringen kann;
Frauen und Männer als Bezieher gleichen Einkommens mit gleichen Verantwortlichkeiten bei der Pflege
21. betont, dass das Geschlechtergefälle bei bezahlter und unbezahlter Arbeit überwunden und nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern in der gesamten Gesellschaft eine gerechte Aufteilung der Pflichten und Kosten und der Betreuung von Kindern und Angehörigen gefördert werden muss, etwa indem dafür gesorgt wird, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse allen zugänglich sind; verweist in dieser Hinsicht darauf, dass es konkreter Vorschläge für ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben bedarf;
22. bedauert, dass Frauen weiterhin weniger verdienen als Männer und dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle gegen den in Artikel 157 AEUV verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verstößt und insbesondere Frauen trifft, die Kinder haben bzw. großziehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern und Gleichstellungsorganisationen Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ergänzend zu diesen Bemühungen regelmäßig eine Übersicht über Löhne und Gehälter zu erstellen;
23. fordert die Kommission auf, gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter ihren strategischen Einsatz für die Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken und eine geschlechtsspezifische Perspektive in die Strategie Europa 2020 aufzunehmen, damit der Einsatz für die Gleichstellung der Geschlechter nicht an Stellenwert verliert; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, gemäß den Empfehlungen des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020 eine Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter nach 2015 zu beschließen;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, vorausschauende Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, die darauf abzielen und so gestaltet sind, dass Frauen und Männer gemäß Artikel 27 der Europäischen Sozialcharte nach einem Urlaub aus familiären Gründen und aus Pflegegründen beim (Wieder-) Eintritt, Verbleib und Aufstieg am Arbeitsmarkt unterstützt werden; betont insbesondere, dass die Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz, der Schutz vor Kündigung und Benachteiligung infolge einer Schwangerschaft, die Beantragung und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und eine Schonfrist nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz, in der sich die Arbeitnehmer wieder einarbeiten können, gewährleistet werden müssen;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft in die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter einzubinden; hebt die große Bedeutung hervor, die einer angemessenen Finanzierung dieser Maßnahmen und den Tarifverträgen und ‑verhandlungen bei der Bekämpfung der Diskriminierung und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz sowie der Forschung und dem Austausch über bewährte Verfahren zukommt;
26. ist der Ansicht, dass die Förderung der Erwerbsbeteiligung und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen ausschlaggebend dafür ist, dass das in der Strategie Europa 2020 vorgegebene Ziel einer Gesamtbeschäftigungsquote von 75 % erreicht wird, und sie das BIP in die Höhe treiben würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren und verstärkt in die Förderung der Beschäftigung von Frauen in hochwertigen Berufen zu investieren, insbesondere in Branchen und Positionen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und in umweltverträglichen Wirtschaftszweigen, oder branchenübergreifend in Positionen auf höherer Leitungsebene;
Arten des Urlaubs aus familiären Gründen und aus Pflegegründen
27. stellt fest, dass die Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zurückgezogen hat, und fordert sie auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und nach Anhörung der Zivilgesellschaft einen ehrgeizigen Vorschlag mit strengen Normen vorzulegen, um so ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen im Mutterschaftsurlaub weiterhin bezahlt werden und Sozialschutz genießen, und so Familien zu unterstützen, Ungleichheiten zu bekämpfen, Frauen in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu stärken und zu verhindern, dass sie dafür finanziell bestraft werden, dass sie Kinder haben; betont, dass gemäß den Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation der Mutterschaftsurlaub von wirksamen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von schwangeren Frauen, Müttern von Neugeborenen und stillenden und alleinerziehenden Müttern flankiert werden muss;
28. fordert, dass die unterschiedlichen Arten des Urlaubs auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene besser koordiniert werden und dafür mit den Sozialpartnern zusammengearbeitet wird; weist darauf hin, dass ein besserer Zugang zu unterschiedlichen Arten des Urlaubs Menschen die Möglichkeit eröffnet, einen auf die jeweilige Lebensphase ausgelegten Urlaub zu nehmen, und die Erwerbsbeteiligung, die allgemeine Effizienz und die Zufriedenheit am Arbeitsplatz erhöht; stellt fest, dass die Sozialpartner in Fällen, in denen es keine Bestimmungen über Urlaub gibt oder die bestehenden Bestimmungen als unzureichend erachtet werden, eine wichtige Rolle bei der Festlegung neuer Bestimmungen oder der Aktualisierung geltender Bestimmungen über Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub spielen könnten;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, während eines Urlaubs aus familiären Gründen und aus Pflegegründen gleich welcher Art den Einkommensausfall angemessen auszugleichen und die soziale Sicherung aufrechtzuerhalten, damit insbesondere Arbeitnehmer mit geringem Einkommen gleichberechtigt von Urlaubsregelungen profitieren können;
30. fordert die Kommission auf, einen Umsetzungsbericht über die Richtlinie über Elternurlaub zu veröffentlichen, und fordert die Kommission und die Sozialpartner auf zu erwägen, die Mindestdauer des Elternurlaubs, während deren der Einkommensausfall angemessen ausgeglichen und die soziale Sicherung aufrechterhalten wird, von vier auf mindestens sechs Monate zu verlängern und die Altersgrenze des Kindes anzuheben, bis zu der Elternurlaub genommen werden kann; betont, dass es den Eltern freigestellt sein sollte, den Urlaub aufzuteilen oder auf einmal zu nehmen; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, ihre Systeme der finanziellen Entschädigung für Elternurlaub dahingehend zu überdenken, dass der Einkommensersatz auf eine angemessene Höhe angehoben wird, die als Anreiz dient und Männer zudem dazu bewegt, über die in der Richtlinie garantierte Mindestdauer hinaus Elternurlaub in Anspruch zu nehmen; weist erneut darauf hin, dass der Elternurlaub gerecht zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden und ein Großteil des Urlaubs nicht übertragbar bleiben sollte(34); betont, dass beide Elternteile in gleicher Weise behandelt werden müssen, was das Recht auf Vergütung und die Dauer des Elternurlaubs anbelangt;
31. stellt fest, dass berufstätige Eltern von Kindern mit Behinderungen schutzbedürftiger sind; fordert die Kommission daher auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/18/EU hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung des Elternurlaubs für Eltern von Kindern mit einer Behinderung, einer schweren Erkrankung oder einer chronischen Krankheit zu verbessern und zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, es betroffenen Eltern zu ermöglichen, über das in der Richtlinie festgelegte Höchstalter des Kindes hinaus Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, und ihnen zusätzlichen Mutterschafts-, Vaterschafts- (sofern vorhanden) und Elternurlaub zu gewähren;
32. ist davon überzeugt, dass die Förderung eines personenbezogenen Rechts auf Urlaub und der Rolle von Vätern bei der Kindererziehung, die für diese Urlaub in Anspruch nehmen, wesentlich ist, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erzielen, wenn es um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben geht, und um das in der Strategie Europa 2020 vorgegebene Beschäftigungsziel für Frauen und Männer zu erreichen;
33. fordert die Kommission auf, zu folgenden Punkten begründete und kohärente Initiativen vorzulegen, mit denen Eltern mit Kindern oder Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen zu einem ausgewogeneren Verhältnis von Berufs- und Privatleben verholfen werden soll:
(1)
eine Richtlinie über Vaterschaftsurlaub, wobei mindestens zwei Wochen vollständig bezahlt werden müssen;
(2)
eine Richtlinie über Pflegeurlaub, durch die das Angebot professioneller Pflege ergänzt, Arbeitnehmern die Pflege von Angehörigen ermöglicht und den Pflegenden ein angemessenes Entgelt und angemessene soziale Sicherung bereitgestellt wird; fordert eine Flexibilität, die vom Arbeitnehmer ausgeht, und ausreichende Anreize für Männer, Pflegeurlaub in Anspruch zu nehmen;
(3)
in allen Mitgliedstaaten geltende Mindeststandards, um den besonderen Bedürfnissen von Adoptiveltern und Adoptivkindern gerecht zu werden und Ersteren dieselben Rechte wie leiblichen Eltern einzuräumen;
nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Vaterschafts- und den Pflegeurlaub bereits vorausschauende Maßnahmen ergriffen haben;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, mittels arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sowohl für Frauen als auch für Männer „Betreuungsgutschriften“ einzuführen, die als gleichwertige Beitragszeit bei der Rentenanwartschaft angerechnet werden, um diejenigen zu schützen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, um Angehörigen informelle und unbezahlte Pflege zukommen zu lassen, und um den Wert zu würdigen, den die Arbeit dieser Pflegenden für die gesamte Gesellschaft hat; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen;
Pflege von Familienangehörigen
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Barcelona-Ziele bis 2020 wirksam umzusetzen und den hochwertigen Rahmen von 2014 in Bezug auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung zu billigen;
36. weist darauf hin, dass Investitionen in Sozialdienste (z. B. in die Infrastruktur) der Beschäftigung erheblich zugutekommen, woraus sich wiederum zusätzliche Einnahmen durch beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die öffentliche Hand ergeben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in hochwertige Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und für ältere und pflegebedürftige Angehörige zu investieren; fordert sie ferner auf, darüber zu wachen, dass solche Einrichtungen verfügbar, erschwinglich und allen zugänglich sind, etwa indem sie erwägen, die öffentlichen Ausgaben für Betreuungs- und Pflegedienste, wozu auch Projekte für ein selbstbestimmtes Leben gehören, zu erhöhen und EU-Mittel besser einzusetzen; fordert, dass die Überarbeitung des MFR auch als Anlass dafür dient, verstärkt in die Sozialdienste und die Infrastruktur zu investieren, und zwar insbesondere aus dem ESF, dem EFRE und dem EFSI; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu erwägen, Familien, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, Betreuungs- und Pflegedienste kostenlos zugänglich zu machen; nimmt überdies Kenntnis von den unverhältnismäßig schweren Folgen, die unzureichende Investitionen in öffentliche Betreuungsstrukturen für alleinerziehende Eltern haben, von denen die meisten Frauen sind;
37. hebt hervor, dass die Arbeit der Menschen, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten in den Dienst der Pflege älterer und pflegebedürftiger Menschen stellen, gewürdigt werden muss;
38. betont, dass die Betreuung von Kindern mit Behinderungen erwerbstätige Eltern vor ein besonderes Problem stellt, das von der Gesellschaft gewürdigt und zu dessen Bewältigung mit politischen Maßnahmen und Tarifverhandlungen beigetragen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Betreuung von Vorschulkindern nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Qualität dieser Betreuung in den Blick zu nehmen, insbesondere dort, wo es Kinder betrifft, die sozial benachteiligt sind oder eine Behinderung haben;
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, haushaltspolitische Maßnahmen zu unterstützen, die ein wirksamer Hebel dafür sind, ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben zu erreichen und die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Anlehnung an die Barcelona-Ziele Zielvorgaben für die Pflege von älteren Angehörigen und solchen mit Behinderungen sowie von anderen pflegebedürftigen Personen einzuführen und Überwachungsinstrumente zur Messung der Qualität, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit dieser Pflege zu entwickeln; fordert Eurostat, Eurofound und das Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (im Hinblick auf seinen Gleichstellungsindex) auf, einschlägige Daten zu erheben und Untersuchungen durchzuführen, um dieses Vorhaben zu unterstützen;
41. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Netz spezialisierter Dienste für die Pflege älterer Menschen aus- und vor allem Netze von Hauspflegediensten aufzubauen; betont unter diesem Aspekt, dass Maßnahmen für die Pflege älterer Menschen an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst werden müssen und dem von ihm bevorzugten Ort der Pflege nach Möglichkeit Vorrang eingeräumt werden sollte;
42. fordert die Kommission auf, sich um europäische Qualitätsstandards für sämtliche Pflegedienstleistungen (z. B. im Hinblick auf deren Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit) zu bemühen, die dazu beitragen würden, dass die Qualität der Pflege in den Mitgliedstaaten zunimmt; weist auf die bestehenden Strukturen wie den Europäischen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege hin, der als Anregung dienen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten, um die Langzeitpflege zu enthospitalisieren bzw. diese Enthospitalisierung voranzutreiben, wenn möglich mittels einer Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;
43. weist darauf hin, dass Investitionen in die Arbeitnehmer ein wichtiger Faktor für die Erbringung hochwertiger Dienstleistungen sind(35); fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner daher auf, angemessene Arbeitsbedingungen und eine hochwertige Beschäftigung für Pflegekräfte zu fördern, indem sie u. a. darüber wachen, dass diese angemessen entlohnt werden, ihr Status anerkannt wird und hochwertige Berufsbildungsprogramme für Pflegekräfte ausgearbeitet werden;
Hochwertige Arbeitsplätze
44. weist auf die hohe Zahl der europaweit in Armut lebenden Erwerbstätigen hin, wobei manche Menschen mehr und länger arbeiten müssen – mitunter gar an mehreren Arbeitsstellen zugleich –, um ein Einkommen zu beziehen, das zum Leben reicht;
45. weist darauf hin, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis von Berufs- und Privatleben die Arbeitnehmerrechte und die Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt sowie das Recht auf Freizeit – ohne Abstriche durch erhöhte Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen – Berücksichtigung finden müssen; betont, dass die Diskriminierung, der Frauen derzeit auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind (etwa durch niedrige Löhne, atypische Beschäftigungsverhältnisse und die ungleiche Verantwortung für den Haushalt), durch erhöhte Flexibilitätsanforderungen noch verschärft werden kann, wenn nicht vorab eindeutig der Gleichstellungsaspekt durchgehend berücksichtigt wird;
46. fordert Eurofound auf, noch mehr dafür zu tun, die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Rahmen der Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen zu überwachen, der eine Auffassung von Arbeitsplatzqualität zugrunde liegt, die die Faktoren Einkommen, Karrierechancen, Arbeitszeitqualität, Kompetenznutzung und Selbstbestimmung, soziales Umfeld, physische Risiken und Arbeitsintensität umfasst; fordert Eurofound ferner auf, die Forschung über politische Maßnahmen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und Unternehmenspraktiken, die der Arbeitsplatzqualität zuträglich sind, auszubauen(36); fordert Eurofound auf, weiterhin Arbeitszeitregelungen zu überwachen und die staatliche Politik und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern in diesem Bereich zu analysieren und dabei zu bewerten, wie sie zustande gekommen sind und inwiefern sie ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben begünstigen; fordert Eurofound auf, zu erforschen, wie Arbeitszeitregelungen in Haushalten gehandhabt werden, in denen zwei Personen erwerbstätig sind, und wie diese am besten unterstützt werden können;
47. hebt hervor, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis von Berufs- und Privatleben einerseits die Arbeitnehmerrechte und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt sowie das Recht auf Freizeit – ohne Abstriche durch erhöhte Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen – Berücksichtigung finden müssen; weist darauf hin, dass sich andererseits die persönliche und familiäre Situation der einzelnen Arbeitnehmer unterscheidet, und vertritt daher die Ansicht, dass den Arbeitnehmern flexible Arbeitsregelungen geboten werden sollten, damit sie diese ihren jeweiligen Lebensumständen anpassen können; ist der Ansicht, dass sich mit einer solch arbeitnehmerorientierten Flexibilität zu einer höheren Beschäftigungsquote von Frauen beitragen lässt; betont, dass es gleichermaßen in der Verantwortung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber liegt, die am besten geeigneten Regelungen auszuarbeiten und sich über diese zu verständigen; fordert die Kommission auf, sich ein Bild davon zu machen, wie es in den Mitgliedstaaten um das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, bestellt ist;
48. befürwortet ‚Smart Working‘ als einen Weg, Arbeit durch eine Kombination aus Flexibilität, Selbständigkeit und Zusammenarbeit so zu gestalten, dass Arbeitnehmer nicht unbedingt an ihrem Arbeitsplatz oder einen vorab festgelegten Ort gebunden sind und ihre Arbeitszeiten selbst verwalten können, und zugleich sicherzustellen, dass sie die gesetzlich und in gemeinsamen Vereinbarungen festgelegte tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten; verweist daher auf das Potenzial von ‚Smart Working‘ für ein ausgewogeneres Verhältnis von Berufs- und Privatleben, insbesondere für Eltern, die nach dem Mutterschafts- bzw. dem Vaterschaftsurlaub (wieder) ins Erwerbsleben eintreten; lehnt jedoch eine Verlagerung von einer Praxis der Anwesenheit hin zu einer Praxis der ständigen Verfügbarkeit ab; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, bei der Ausarbeitung von Smart-Working-Maßnahmen darauf zu achten, dass diese die Arbeitnehmer nicht zusätzlich belasten, sondern zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer beitragen; betont, dass die Ergebnisse der Arbeit in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, um einem Missbrauch dieser neuen Arbeitsformen vorzubeugen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das technologische Potenzial zu fördern, das beispielsweise digitale Daten, Hochgeschwindigkeitsinternet, Audio- und Videotechnologie für flexible und autonome (Tele-) Arbeitsregelungen bergen;
49. hebt hervor, dass alternative Unternehmensformen wie Genossenschaften und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit v. a. im neuen digitalen Smart-Working-Umfeld ein enormes Potenzial für die Gleichstellung der Geschlechter und ein gesundes Verhältnis von Berufs- und Privatleben bergen, da dadurch die Mitarbeiter stärker in die Entscheidungsfindung eingebunden werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen von Genossenschaften und alternativen Unternehmensformen auf die Gleichstellung der Geschlechter und das Verhältnis von Berufs- und Privatleben, insbesondere in der Technologiebranche, zu untersuchen und Maßnahmen zur Förderung und für den Austausch bewährter Verfahren zu entwickeln;
50. ist beunruhigt über die Zunahme der unfreiwilligen Teilzeitarbeit, die das Armutsrisiko trotz Erwerbstätigkeit erhöht, insbesondere für Frauen mit Betreuungspflichten; betont, dass für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer für Teilzeitarbeit entscheidet, die Qualität seiner Beschäftigung und das ihm gegenüber geltende Diskriminierungsverbot im Vergleich zu Vollzeitarbeitskräften gemäß der Richtlinie über Teilzeitbeschäftigung gewährleistet werden muss(37), und fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinie zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Teilzeitbeschäftigten, Arbeitnehmern, die nur unregelmäßig beschäftigt sind, und Arbeitnehmern mit Beschäftigungslücken oder solchen, die über bestimmte Zeiträume weniger Stunden gearbeitet haben, das Recht auf ein angemessenes Ruhegehalt zuteilwird und sie in keiner Weise diskriminiert werden;
51. ist beunruhigt darüber, dass Null-Stunden-Verträge in einigen Mitgliedstaaten missbräuchlich verwendet werden und ausbeuterische und unfreiwillig befristete Verträge, unregelmäßige, unvorhersehbare und übermäßig lange Arbeitszeiten sowie minderwertige Praktika zum Einsatz kommen, die einem ausgewogenen Verhältnis von Berufs- und Privatleben auf lange Sicht entgegenstehen; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner daher auf, umgehend gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen, in denen sich vor allem junge Menschen und Frauen wiederfinden;
52. weist darauf hin, dass übermäßig lange und unregelmäßige Arbeitszeiten, unzureichende Ruhezeiten, prekäre Beschäftigungsverhältnisse und unverhältnismäßige Zielvorgaben wesentliche Faktoren im Zusammenhang mit der Zunahme von Stress, der Verschlechterung der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie dem Anstieg von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten darstellen; weist darauf hin, dass sich Gleitzeit und vorhersehbare Arbeitszeiten positiv auf das Verhältnis von Berufs- und Privatleben auswirken(38); fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, durch die Umsetzung sämtlicher einschlägigen Rechtsvorschriften Arbeitszeiten zu sichern und für eine wöchentliche Ruhezeit zu sorgen; weist auf die Verpflichtung der Kommission hin, die Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie zu überwachen und zu erwägen, gegen Mitgliedstaaten, die diese nicht einhalten, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
53. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die beteiligten Akteure ferner auf, den Schwerpunkt auf eine innovative Arbeitsorganisation zu legen und die Bedürfnisse von Frauen und Männern in ihrem Berufs- und Privatleben mit der Produktivität und Rentabilität von Unternehmen in Einklang zu halten; stellt fest, dass sich im Zuge bewährter Verfahren in einer Reihe großer Unternehmen und KMU-Netze in Europa weitgehend bestätigt hat, dass zwischen einer höheren Erwerbsbeteiligung von Frauen, einem ausgewogenen Verhältnis von Berufs- und Privatleben und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (gemessen an der Verringerung der Fehlzeiten und der Produktionslücke, dem Umsatz, der Attraktivität für Fachkräfte, der Loyalität, der Umverteilung von Ressourcen für die Entwicklung von Sozialmodellen, der Verbesserung des Lebensstandards und der Zunahme der Freizeit) ein positiver Zusammenhang besteht;
54. weist darauf hin, dass sich Frauen und LGBTI-Personen am Arbeitsplatz mit besonderen geschlechtsspezifischen Hindernissen und Stressursachen (Belästigung, Ausgrenzung, Diskriminierung, Geschlechterstereotype usw.) konfrontiert sehen, die ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz beeinträchtigen und ihrer geistigen Gesundheit und ihrer Fähigkeit, beruflich voranzukommen, schaden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, noch mehr zu unternehmen, um diesen widrigen Umständen entgegenzuwirken, indem sie dafür sorgen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung korrekt umgesetzt und geschlechtersensible Programme für lebenslanges Lernen eingeführt werden; fordert sie ferner zur Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen auf;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitsaufsichtsgremien auf- und auszubauen, indem deren finanzpolitisches Umfeld und deren finanzielle und personelle Ressourcen so gestaltet werden, dass sie vor Ort wirksam tätig werden und so gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse, ungeregelte Arbeit und Diskriminierung im Arbeitsumfeld sowie Lohndiskriminierung, insbesondere im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, vorgehen können;
56. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung vollständig umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Richtlinie zu überarbeiten und unter Unternehmen die Umsetzung von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter zu propagieren, die u. a. Maßnahmen zur Durchmischung, zur Entwicklung der Entlohnungssysteme und zur Karriereförderung von Frauen umfassen; hebt den hohen Stellenwert hervor, der Gleichbehandlungsstellen bei der Unterstützung von Diskriminierungsopfern und beim Abbau von Geschlechterstereotypen zukommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu ergreifen;
57. fordert den Rat erneut auf, den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umgehend anzunehmen;
58. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Fehlzeiten infolge von Krankheit soziale Sicherheit, Sozialschutz und eine Vergütung zu gewährleisten, damit sich das Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben auch wirklich ausgewogen gestaltet;
Lebensqualität
59. weist darauf hin, dass „Lebensqualität“ ein über die Lebensbedingungen hinausgehendes, sich auf das allgemeine Wohlbefinden von Einzelpersonen in einer Gesellschaft beziehendes Konzept ist, mit dem einige Aspekte der menschlichen Existenz verbunden sind, denen für ein erfülltes Menschenleben eine entscheidende Bedeutung zukommt(39);
60. unterstreicht, dass die persönliche Entwicklung von Frauen, der Erwerb neuer Kompetenzen und Sprachen, die Teilhabe von Frauen am gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und gemeinschaftlichen Leben und insbesondere deren wirtschaftliche Situation durch die ungleiche Verfügbarkeit von Freizeit und die ungleiche Pflichtenteilung zwischen Frauen und Männern beeinträchtigt werden können;
61. betont, dass sich Geschlechtertrennung, Lohn- und Rentengefälle, Geschlechterstereotypen, starke Stressgefühle bei der Bewältigung von Berufs- und Privatleben und sonstige Formen der Diskriminierung gegen Frauen in ausgeprägtem Bewegungsmangel bei Frauen niederschlagen und sich erheblich auf deren körperliche und psychische Gesundheit auswirken(40); weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, Stereotype abzubauen, indem die Gleichstellung der Geschlechter von der Grundschule an und im gesamten Bildungsverlauf gefördert und verteidigt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Sensibilisierungs- und Informationskampagnen durchzuführen und zu unterstützen, ebenso wie Programme, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und Stereotype abgebaut werden;
62. unterstreicht den Stellenwert des lebenslangen Lernens für die Persönlichkeitsentwicklung der Arbeitnehmer sowie dafür, sich den ständig verändernden Arbeitsbedingungen anzupassen; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, lebenslanges Lernen zu fördern; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, die eine Freistellung von der Arbeit für die Aus- und Weiterbildung, die berufliche Fortbildung am Arbeitsplatz und lebenslanges Lernen vorsehen, und zwar auch in anderen Mitgliedstaaten als dem eigenen; fordert sie ferner auf, allen und insbesondere benachteiligten Arbeitnehmern, aber vor allem Arbeitnehmerinnen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen Frauen strukturell unterrepräsentiert sind, das Lernen während und außerhalb der Arbeit, etwa in Rahmen eines bezahlten Studiums, zu ermöglichen;
63. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu propagieren, mit denen im Einklang mit den nationalen Verfahren und Traditionen angemessene Mindesteinkommensregelungen geschaffen werden sollen, damit alle Menschen ein Leben in Würde führen, uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben und sich ihre Unabhängigkeit ein Leben lang bewahren können;
o o o
64. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Zwischenbericht der Kommission über die Barcelona-Ziele vom 29. Mai 2013 mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0322).
Berichte von Eurofound zu den Themen „Tendenzen bei der Arbeitsplatzqualität in Europa“ (2012) und „Konvergenz und Divergenz der Arbeitsplatzqualität in Europa 1995–2010“ (2015).
Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „Differences in Men’s and Women’s Work, Care and Leisure Time“ (Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Arbeits-, Betreuungs- und Freizeit).