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Angenommene Texte
Dienstag, 4. Oktober 2016 - Straßburg
Abschluss des im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der EU ***
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland aufgrund des Erdbebens, das im November 2015 die Ionischen Inseln erschütterte
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/001 FI/Microsoft
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/002 SE/Ericsson
 Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ***I
 Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
 Abkommen über strategische Kooperation zwischen Europol und China *
 Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020

Abschluss des im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der EU ***
PDF 248kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (12256/2016 – C8-0401/2016 – 2016/0184(NLE))
P8_TA(2016)0363A8-0280/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12256/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0401/2016),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das bei der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015 in Paris verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens – Begleitunterlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens im Namen der Europäischen Union“ (COM(2016)0110),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf die von Lettland und der Europäischen Kommission am 6. März 2015 bei der UNFCCC eingereichten beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0280/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens von Paris;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis
PDF 164kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis (2016/2084(IMM))
P8_TA(2016)0364A8-0279/2016

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem am 1. April 2016 von der stellvertretenden Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik übermittelten und am 27. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft angestrebten gerichtlichen Verfolgung wegen strafbarer Untreue im Amt in Mittäterschaft im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 in Rethymno, Kreta (Vorgang ABM: AB05/1956),

–  unter Hinweis darauf, dass Giorgos Grammatikakis auf sein Recht, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung gehört zu werden, verzichtet hat,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik, Artikel 54 der griechischen Zivilprozessordnung und Artikel 83 der Geschäftsordnung des Parlament der Hellenischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Verfügung Nr. 5181/18.11.2015 der Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht von Kreta,

–  unter Hinweis auf das Protokoll der Vernehmung von Giorgos Grammatikakis, MdEP, vom 7. April 2015 zusammen mit seiner Verteidigungsschrift und unterstützenden Dokumenten,

–  unter Hinweis auf die Verfügung Nr. 104/2015 des Rats am Berufungsgericht von Kreta,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0279/2016),

A.  in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik im Zusammenhang mit der Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Giorgos Grammatikakis, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.  in der Erwägung, dass die griechischen Behörden beabsichtigen, Giorgos Grammatikakis gemeinsam mit anderen strafrechtlich zu verfolgen, weil er rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll;

E.  in der Erwägung, dass es bei der angestrebten Strafverfolgung um eine Diskussion geht, die am 8. März 1996 stattgefunden haben soll, über die Möglichkeit, eine neue private kollektive Versicherung – zusätzlich zu der Pflichtversicherung – für alle Beschäftigten der Universität von Kreta abzuschließen, sowie um mutmaßliche rechtswidrige Zahlungen in Form aufeinanderfolgender Überweisungen während des Zeitraums 2000 bis 2002;

F.  in der Erwägung, dass ein früheres Verfahren in derselben Sache für den Zeitraum ab 2000 mit einem Freispruch für alle Beschuldigten endete;

G.  in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Status von Giorgos Grammatikakis als Mitglied des Europäischen Parlaments steht, sondern sich auf seine frühere Stellung als Rektor des Senats der Universität von Kreta bezieht;

H.  in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

I.  in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung auf den Zeitraum von 1996 bis 2000 ausgeweitet wurde und es darin auch um die letzte Sitzung des Senats der Universität von Kreta mit Giorgos Grammatikakis als Rektor geht, in der diese Frage erörtert, jedoch kein Beschluss gefasst wurde; in der Erwägung, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der politischen Tätigkeit des Mitglieds durch die angestrebte Strafverfolgung Schaden zugefügt werden soll;

J.  in der Erwägung, dass die Klage gegen viele mitangeklagte Mitglieder des Senats der Universität von Kreta und des ELKE-Ausschusses letztendlich als unzulässig abgewiesen wurde, weil die Verjährungsfrist von 15 Jahren für die mutmaßlichen Straftaten abgelaufen war, während andere vom Gericht im Mai 2016 in allen Anklagepunkten endgültig freigesprochen wurden;

K.  überrascht, dass die Aufhebung der Immunität erst etwa 20 Jahre nachdem die Ereignisse stattgefunden haben, beantragt wurde, und das griechische Rechtssystem nicht in der Lage war, in diesem Zeitraum ein Verfahren gegen Giorgos Grammatikakis anzustrengen, dies aber jetzt gegen ihn in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun beabsichtigt;

L.  in der Erwägung, dass eine langsam arbeitende Justiz nie gerecht sein kann, weil die Menschen, um die es geht, nicht mehr dieselben sind wie noch vor 20 Jahren; in der Erwägung, dass Recht auch rechtzeitig gesprochen werden muss, wenn es diesen Namen verdienen soll;

1.  beschließt, die Immunität von Giorgos Grammatikakis aufzuheben, der dies selbst beantragt hat, damit diesem langen Rechtsverfahren ein Ende bereitet werden kann;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Giorgos Grammatikakis zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland aufgrund des Erdbebens, das im November 2015 die Ionischen Inseln erschütterte
PDF 249kWORD 40k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2016)0462 – C8-0283/2016 – 2016/2165(BUD))
P8_TA(2016)0365A8-0270/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0462 – C8-0283/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0270/2016),

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1856.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/001 FI/Microsoft
PDF 271kWORD 44k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands – EGF/2016/001 FI/Microsoft) (COM(2016)0490 – C8-0348/2016 – 2016/2211(BUD))
P8_TA(2016)0366A8-0273/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0490 – C8-0348/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) („EGF-Verordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0273/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Globalisierung zwar im Allgemeinen wirtschaftliches Wachstum schafft, dass dieses Wachstum aber auch dazu genutzt werden sollte, die Lage der Menschen zu verbessern, für die die Globalisierung mit negativen Auswirkungen verbunden ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2016/001 FI/Microsoft auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF nach den Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung wegen 2 161 Entlassungen bei Microsoft Mobile Oy und acht Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Finnland, Unternehmen der NACE-Revision-2-Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie), gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

F.  in der Erwägung, dass die Finanzkontrolle der durch den EGF unterstützten Tätigkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EGF-Verordnung in die Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats fällt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 5 364 000 EUR hat, was 60 % der sich auf 8 940 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass Finnland den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 11. März 2016 gestellt hat und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Finnland von der Kommission am 29. Juli 2016 abgeschlossen wurde, womit die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vervollständigten Antrags eingehalten wurde, und dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF erfüllt sind;

3.  stellt fest, dass der Hauptgrund für die Entlassungen bei Microsoft der schrumpfende Marktanteil seiner Mobiltelefone mit dem Microsoft-Betriebssystem Windows ist, der von über 50 % im Jahr 2009 auf 0,6 % im zweiten Quartal 2016 zurückging;

4.  weist darauf hin, dass der Anteil der Union an der Gesamtbeschäftigung im IKT-Sektor in den letzten Jahren zurückgegangen ist und dass der IKT-Sektor in Finnland – auf ihn entfielen 2014 6,7 % der Arbeitnehmer, mehr als in allen anderen Mitgliedstaaten – eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielt; ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Microsoft mit einer Entwicklung in Zusammenhang stehen, die beginnend mit dem Niedergang Nokias in seinem Ursprungsland die ganze finnische Elektronikindustrie erfasst hat und in der Vergangenheit bereits zur Vorlage von vier Anträgen geführt hat; kommt zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse direkt mit Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen;

5.  weist darauf hin, dass die Softwarebranche ein in hohem Maße international ausgerichteter Wirtschaftszweig ist, in dem ein weltweiter Wettbewerb herrscht, was bedeutet, dass alle Marktteilnehmer um dieselben Kunden konkurrieren können und Standort und kultureller Hintergrund der Mitarbeiter beschränkte Bedeutung haben;

6.  stellt fest, dass sich dieser Antrag an eine Reihe von Anträgen anschließt, die mit dem Niedergang von Nokia in Finnland in Zusammenhang standen und dass voraussichtlich zwei weitere damit verbundene Anträge für entlassene Arbeitnehmer im IKT-Sektor folgen werden;

7.  stellt fest, dass sich die Entlassungen auf die NUTS-2-Regionen Helsinki-Uusimaa (FI1B), Etelä-Suomi (FI1C) und Länsi-Suomi (FI197) konzentrieren und Arbeitnehmer mit sehr unterschiedlichen Kompetenzen betreffen, wobei 89 % von ihnen zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; ist besorgt über die bereits schwierige Beschäftigungssituation hochqualifizierter und gut ausgebildeter Personen, deren Beschäftigungsaussichten sonst traditionell gut wären, insbesondere von Frauen, für die die Arbeitsuche eine größere Herausforderung darstellt und die fast die Hälfte der zu unterstützenden Begünstigten ausmachen;

8.  stellt fest, dass der Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ bisher Gegenstand von zwei EGF-Anträgen war, die sich beide auf das Globalisierungskriterium stützten (EGF/2013/001 FI/Nokia und EGF/2015/005 FI/Computgerprogrammierung);

9.  unterstreicht, dass der IKT-Sektor für die Beschäftigung in den Regionen Helsinki-Uusimaa, Etelä-Suomi und Länsi-Suomi eine wichtige Rolle spielt und dass die entlassenen Arbeitnehmer zur Wiederbelebung der Industrie beitragen können, wenn sie ausreichende Unterstützung durch Förderung ihrer allgemeinen und beruflichen Bildung und von Plänen für Existenzgründungen erhalten;

10.  begrüßt, dass die finnischen Behörden am 11. September 2015, also lange vor der Stellung des Antrags auf Gewährung einer EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit den personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben, da derartige Maßnahmen für eine Kofinanzierung aus dem EGF in Betracht kommen;

11.  begrüßt, dass ein hoher Prozentsatz (nahezu 80 %) des Gesamtpakets für personalisierte Dienstleistungen verwendet wird;

12.  stellt fest, dass Finnland sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Coachingmaßnahmen und sonstige vorbereitende Maßnahmen, (ii) Beschäftigungs- und Unternehmensdienstleistungen, (iii) berufliche Arbeitsmarktschulungen, (iv) Gehaltsbeihilfen, (v) Zuschüsse zur Unternehmensgründung und (vi) Beihilfen zu Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten; stellt fest, dass genügend Mittel für Kontrolle und Berichterstattung bereitgestellt wurden;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die in Ziffer 12 genannten Gehaltsbeihilfen zwischen 30 und 50% der Gehaltskosten betragen werden und für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gewährt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Gewährung von Gehaltsbeihilfen streng darauf zu achten, dass entlassene Arbeitnehmer, die unter Inanspruchnahme einer Beihilfe eingestellt werden, nicht ganz oder teilweise Positionen ersetzen, die bei dem betreffenden Unternehmen zuvor von anderen Arbeitnehmern bekleidet wurden; begrüßt, dass die finnischen Behörden entsprechende Zusicherungen gegeben haben;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass die einkommensstützenden Maßnahmen 16,64 % des Gesamt-pakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit deutlich unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist;

15.  fordert die Kommission auf zu bewerten, wie sich diese einkommensstützenden Maßnahmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auswirken, und Informationen hierüber bereitzustellen, um sicherzustellen, dass damit hochwertige Arbeitsplätze unterstützt und nicht kurzfristige Verträge und Niedriglohnverträge subventioniert werden;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten, den Sozialpartnern und den nationalen und regionalen Partnern ausgearbeitet wurde;

17.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer zu erhalten; erwartet, dass die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen auf den Bedarf und die Fertigkeiten und Kompetenzen der entlassenen Arbeitnehmer und auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

18.  stellt fest, dass im Fall Microsoft auch eine Zusammenarbeit mit einem nationalen EURES-Entwicklungsprojekt (Arbeitskräftemobilität in Europa 2014–2020) erfolgt; nimmt zur Kenntnis, dass in Zusammenarbeit mit EGF- und EURES-Stellen auf regionaler Ebene internationale Anwerbungsveranstaltungen organisiert werden; begrüßt derartige Maßnahmen und den Umstand, dass die finnischen Behörden die entlassenen Arbeitnehmer ermutigen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang zu nutzen;

19.  stellt fest, dass ein nationales Maßnahmenpaket mit dem Titel „Modelle zwischen dem einstellenden und dem entlassenden Unternehmen“ im Rahmen des Europäischen Sozialfonds in die Wege geleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Maßnahmenpaket zu Ergebnissen führen wird, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses EGF-Antrags von Nutzen sein können; begrüßt die Bemühungen der finnischen Behörden um die Suche nach Synergien mit anderen aus nationalen oder Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen;

20.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.  stellt fest, dass sich bei früheren EGF-Fällen persönliche Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer als äußerst nützlich erwiesen haben;

22.  stellt fest, dass die finnischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen, und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, eine jährliche vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

23.  begrüßt die Zusicherung Finnlands, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;

24.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

25.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands – EGF/2016/001 FI/Microsoft)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1857.)

(1)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/002 SE/Ericsson
PDF 269kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson) (COM(2016)0554 – C8-0355/2016 – 2016/2214(BUD))
P8_TA(2016)0367A8-0272/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0554 – C8-0355/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0272/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2016/002 SE/Ericsson auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) insbesondere in den NUTS‑2-Regionen Stockholm (SE11), Östra Mellansverige (SE12), Sydsverige (SE22) und Västsverige (SE23) eingereicht hat; und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 918 von 1 556 entlassenen Arbeitnehmern, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung beantragt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 500 Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

F.  in der Erwägung, dass Ericsson angesichts stagnierenden Wachstums bei gleichzeitig verschärftem Wettbewerb mit asiatischen Herstellen die Herstellung von Telekommunikationsgeräten zurückgefahren hat und dass dieser Prozess bereits vor zwei Jahrzehnten begann;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF‑Verordnung erfüllt sind und dass Schweden daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 957 918 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 6 596 531 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht und 918 Begünstigte bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt unterstützt;

2.  stellt fest, dass Schweden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 31. März 2016 gestellt hat und dass die Bewertung nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Schweden von der Kommission am 5. September 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament noch am gleichen Tag übermittelt und die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags somit eingehalten wurde;

3.  stellt fest, dass die IT- und die Telekommunikationsbranche von asiatischen Herstellern beherrscht werden, an die die Herstellung nunmehr ausgelagert wird; weist darauf hin, dass Ericsson in Schweden Schritt für Schritt Personal abgebaut hat (von 21 178 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 17 858 im Jahr 2014), gleichzeitig jedoch weltweit bedeutend aufgestockt hat (von 56 055 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 118 055 im Jahr 2014);

4.  hebt hervor, dass in den betroffenen Regionen eine relativ große Gruppe älterer Arbeitskräfte mit ähnlichem Hintergrund zum selben Zeitpunkt entlassen worden ist und die meisten dieser Arbeitskräfte – insbesondere in Kista, der Stadt, in der die meisten Entlassungen zu verzeichnen waren – nicht über die Fertigkeiten verfügen, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt nachgefragt werden;

5.  begrüßt die Entscheidung Schwedens, die mögliche Unterstützung aus dem EGF auf die Standorte Kista, Katrineholm und Kumla zu konzentrieren, wo die Lage am schlimmsten ist, und gleichzeitig Arbeitnehmer, die an den anderen Standorten entlassen wurden, individuell zu unterstützen;

6.  weist auf die Vielfalt der Arbeitnehmer (sowohl der Arbeiter als auch der Angestellten) hin, die entlassen werden sollen, und ist beunruhigt darüber, dass einige Arbeitnehmer auf einen Arbeitsmarkt entlassen werden, der sich durch eine eher geringe Nachfrage in der traditionellen verarbeitenden Industrie auszeichnet; stellt fest, dass für diese Arbeitskräfte in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die jedoch umfangreiche Umschulungsmaßnahmen voraussetzen würden;

7.  nimmt die Einschätzung der schwedischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Arbetsförmedlingen) zur Kenntnis, wonach für Arbeiter Beschäftigungsmöglichkeiten in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie bestehen, sofern ihnen umfangreiche Umschulungsmaßnahmen angeboten werden;

8.  stellt fest, dass die meisten der betroffenen Angestellten Ingenieure sind, von denen einige in ganz speziellen Nischenbereichen tätig sind, in denen sich nur Ericsson betätigt, begrüßt jedoch, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung zuversichtlich ist, dass die meisten dieser entlassenen Arbeitnehmer durch ein personalisiertes Paket von Schulungsprogrammen und Coaching neue hochwertige Arbeitsplätze finden können;

9.  stellt fest, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer auch Berufs- und Karriereberatung, geschützte und unterstützte Beschäftigung sowie Rehabilitationsmaßnahmen, allgemeine und berufliche Bildung und Beihilfen für die Arbeitssuche umfassen; begrüßt, dass bei Motivationscoaching und Laufbahnplanung besonderes Augenmerk auf Arbeitnehmer über 50 gelegt wird;

10.  weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 33,92 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit nahe an dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder an Schulungsmaßnahmen eine Voraussetzung für diese Maßnahmen ist; hält diesen verhältnismäßig hohen Prozentsatz angesichts des hohen Anteils älterer Arbeitnehmer und der individuellen Unterstützung von Teilnehmern mit Lernschwächen für gerechtfertigt;

11.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren geschnürt und dabei berücksichtigt worden ist, dass 22 % der Arbeitnehmer Frauen und 78 % Männer sind;

12.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

13.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.  begrüßt, dass die schwedischen Behörden zugesagt haben, dass besondere Anstrengungen unternommen werden, um traditionelle geschlechtsspezifische Barrieren abzubauen, indem auch männliche Begünstigten nahegelegt wird, sich um Arbeitsplätze im Gesundheitswesen zu bemühen, und begrüßt ferner, dass die Maßnahmen einen Beitrag zur Erreichung der 16 Umweltqualitätsziele Schwedens leisten werden;

15.  fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen näher auszuführen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarkts in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;

16.  stellt fest, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und Dienstleistungen von der Union nicht doppelt finanziert werden;

17.  stellt fest, dass für die Branche „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ weitere 14 EGF-Anträge eingereicht worden sind, 11 davon aufgrund der Globalisierung des Handels und drei wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  fordert die Kommission auf, die Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1858.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ***I
PDF 251kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (COM(2013)0824 – C7-0429/2013 – 2013/0409(COD))
P8_TA(2016)0368A8-0165/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0824),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0429/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0165/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

P8_TC1-COD(2013)0409


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/1919.)

(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63.


Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
PDF 131kWORD 42k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001 – C7-0014/2014 – 2014/0005(COD))
P8_TA(2016)0369A8-0267/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0001),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0014/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0267/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

P8_TC1-COD(2014)0005


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/2134.)

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 27. Oktober 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0368).


Abkommen über strategische Kooperation zwischen Europol und China *
PDF 250kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) des Abkommens über strategische Kooperation zwischen dem Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China und Europol (08364/2016 – C8-0217/2016 – 2016/0808(CNS))
P8_TA(2016)0370A8-0265/2016

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (08364/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0217/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0265/2016),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Beginn der Anwendung der neuen Europol-Verordnung(4) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Ermächtigung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.
(4) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020
PDF 215kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (2016/2053(INI))
P8_TA(2016)0371A8-0263/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Raum einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), und auf dessen überarbeitete Fassungen von 2005 und 2010(1),

–  unter Hinweis auf das 1975 in Georgetown abgeschlossene Abkommen zur Gründung der AKP-Gruppe und auf seine Überarbeitung von 1992(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 mit dem Titel „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (COM(2003)0590),

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. Oktober 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Partnerschaft zwischen der EU und der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean nach 2020“ (JOIN(2015)0033),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der AKP und der EU, insbesondere vom 11. Februar 2015 zur Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU(3), vom 13. Juni 2013(4) zur zweiten Änderung des Abkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000, vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(5) und vom 1. April 2004 zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan(6),

–  unter Hinweis auf die früheren Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP‑EU, insbesondere vom 9. Dezember 2015 zum Thema „Vierzig Jahre Partnerschaft: Eine Beurteilung der Auswirkungen auf den Handel und die Entwicklung in den AKP-Staaten sowie Aussichten für dauerhafte Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union“(7),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU(8),

–  unter Hinweis auf die globale EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik, die dem Europäischen Rat auf seiner Tagung am 28./29. Juni 2016 vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 21. März 2012 mit dem Titel „Für eine neue Entwicklungspartnerschaft zwischen der EU und dem Pazifikraum“ (JOIN(2012)0006),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Gemeinsame Partnerschaftsstrategie EU-Karibik“ (JOIN(2012) 2018),

–  unter Hinweis auf die von den afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen von Lissabon am 9. Dezember 2007 verabschiedete Gemeinsame Strategie Afrika-EU(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit(10),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der AKP und der EU vom 20. Juni 2014 über die Agenda für die Zeit nach 2015(11),

–  unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihrem 7. Gipfeltreffen vom 13./14. Dezember 2012 verabschiedete Sipopo-Erklärung zur Zukunft der AKP-Gruppe in einer Welt des Wandels: Herausforderungen und Chancen(12),

–  unter Hinweis auf die dritte, vom 13. bis 16. Juli 2015 abgehaltene Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung und auf den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2015 gebilligten Aktionsplan von Addis Abeba(13),

–  unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Abschlussdokument mit dem Titel: „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (A/RES/70/1) (Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung)(14),

–  unter Hinweis auf die am 28./29. April 2016 in Dakar (Senegal) abgehaltene 41. Tagung des gemeinsamen AKP/EU-Rates,

–  unter Hinweis auf das am 31. Mai und 1. Juni 2016 in Port Moresby (Papua-Neuguinea) abgehaltene 8. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP, auf dem das Waigani-Kommuniqué zu den künftigen Aussichten der Gruppe der AKP-Staaten und die Erklärung von Port Moresby verabschiedet wurden und der Abschlussbericht der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten angenommen wurde, der sich mit Überlegungen über die Zukunft der AKP-Gruppe befasst,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A8-0263/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Stärke und der Besitzstand des Cotonou-Abkommens auf einer Reihe von einzigartigen Merkmalen beruhen: Es handelt sich um ein rechtsverbindliches Dokument; seine zahlenmäßige Stärke von 79+28 Mitgliedstaaten ist einzigartig; mit seinen drei Säulen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, der politischen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und handelspolitischen Bereich ist es umfassend konzipiert; es verfügt über einen gemeinsamen institutionellen Rahmen, und ihm werden über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Mittel in beträchtlicher Höhe zugewiesen;

B.  in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel des Abkommens von Cotonou, „in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“ in dessen Artikel 1 fest verankert ist; in der Erwägung, dass die Partnerschaft auf einem Katalog von grundlegenden Werten und Prinzipien basiert, darunter auf der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und verantwortungsbewussten Regierungsführung;

C.  in der Erwägung, dass über 80 % der am wenigsten entwickelten Länder weltweit in AKP-Regionen liegen, wodurch die Partnerschaft zwischen der EU und der AKP eine besondere Bedeutung erlangt;

D.  in der Erwägung, dass sich die politische und wirtschaftliche Landschaft in der AKP-Gruppe und der Europäischen Union seit der Unterzeichnung des Cotonou-Abkommens geändert hat;

E.  in der Erwägung, dass die künftigen Beziehungen zwischen der AKP und der EU auf neuen Überlegungen über das Potenzial und die bevorstehenden Hürden bei der EU-AKP-Zusammenarbeit basieren sollten;

F.  in der Erwägung, dass die zahlenmäßige Stärke der Mitgliedstaaten der AKP und der EU nicht ausreichend im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens in globalen Foren zum Ausdruck kam;

G.  in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen der AKP und der EU eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals – MDG) zu erzielen;

H.  in der Erwägung, dass andererseits die Ergebnisse in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele zur Beseitigung der Armut und Integration der AKP-Länder in die Weltwirtschaft bislang unzureichend ausgefallen sind, wenn man bedenkt, dass die Hälfte der AKP-Mitgliedstaaten weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern weltweit gehört und dass die AKP-Mitgliedstaaten zusammen weniger als 5 % zum Welthandel beitragen und etwa 2 % des globalen BIP ausmachen;

I.  in der Erwägung, dass die Handelsbeziehungen die zweite Säule des Cotonou-Abkommens darstellen und dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) Mittel dafür sind, diese Beziehungen auszubauen;

J.  in der Erwägung, dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Artikel 36 des Cotonou-Abkommens als entwicklungspolitische Instrumente definiert werden, deren Ziel darin besteht, die reibungslose und stufenweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern, insbesondere indem die Vorteile der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels vollständig ausgeschöpft werden; in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung der WPA in das Cotonou-Abkommen die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gefördert wird;

K.  in der Erwägung, dass im Cotonou-Abkommen der wachsenden Bedeutung der regionalen Integration in den AKP-Ländern und in der Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU Rechnung getragen wird sowie deren Rolle bei der Stärkung von Frieden und Sicherheit, der Förderung von Wachstum und der Bewältigung von grenzübergreifenden Herausforderungen;

L.  in der Erwägung, dass mit dem Cotonou-Abkommen neue globale Herausforderungen im Zusammenhang mit Klimawandel, Migration, Frieden und Sicherheit (etwa der Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und grenzüberschreitender Kriminalität) in Angriff genommen werden, dass allerdings in diesen Bereichen nur wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden;

M.  in der Erwägung, dass bei Treffen der gemeinsamen Institutionen der AKP und der EU und insbesondere des gemeinsamen Ministerrats wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden und dass die Beteiligung daran sowohl gering als auch nachrangig war;

N.  in der Erwägung, dass die EU etwa 50 % der Ausgaben des AKP-Sekretariats finanziert; in der Erwägung, dass eine Reihe von AKP-Mitgliedstaaten nicht ihre gesamten Mitgliedsbeiträge entrichtet;

O.  in der Erwägung, dass der in den Artikeln 8 und 96 des Cotonou-Abkommens angeführte politische Dialog über die wesentlichen Elemente ein konkretes und rechtmäßiges Mittel ist, um die gemeinsamen Werte der Partnerschaft zwischen der AKP und der EU aufrechtzuerhalten und um Demokratie und die Menschenrechte zu fördern, die für eine nachhaltige Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind;

P.  in der Erwägung, dass eindeutig sichergestellt werden muss, dass Menschenrechtsauflagen beibehalten werden, und dass der politische Dialog in dem neuen Abkommen gestärkt werden muss;

Q.  in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente, die Behörden vor Ort, die Zivilgesellschaft und der Privatsektor in den politischen Dialog nur begrenzt eingebunden wurden, obgleich ihre Bedeutung anerkannt wurde; in der Erwägung, dass die Rolle der AKP-Gruppe als solche auf Fälle beschränkt worden ist, in denen Artikel 96 geltend gemacht wird; in der Erwägung, dass der politische Dialog und insbesondere Artikel 96 meist in den Spätphasen von politischen Krisen und nicht präventiv Anwendung fanden;

R.  in der Erwägung, dass die Rolle der nationalen Parlamente, der Behörden vor Ort, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors im Cotonou-Abkommen nach dessen Überarbeitung von 2010 zwar klar anerkannt wird, deren Beteiligung an den Beratungen über die zwischen den AKP- und EU-Staaten durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten allerdings eingeschränkt ausgefallen ist;

S.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen mit einer zunehmend restriktiven Gesetzgebung und weiteren Hindernissen konfrontiert werden, durch die deren Aktivitäten und deren Spielraum begrenzt werden;

T.  in der Erwägung, dass die AKP-Regionen mit der Europäischen Union assoziierte überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) umfassen und dass die besonderen Beziehungen zur EU ein Anlass dafür sind, eine Abkehr vom traditionellen Ansatz der Entwicklungshilfe vorzunehmen, um der Zugehörigkeit dieser Länder und Gebiete zur europäischen Familie besser Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass die ÜLG trotz ihres Sonderstatus weiterhin Finanzmittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) erhalten, wie es auch bei den AKP-Ländern der Fall ist;

U.  in der Erwägung, dass der EEF über Direktbeiträge der EU-Mitgliedstaaten finanziert und nicht den üblichen Haushaltsvorschriften der EU unterzogen wird; in der Erwägung, dass das Parlament außer bei der Erteilung der Entlastung für bereits getätigte Auszahlungen weder Haushaltsbefugnisse in Bezug auf den EEF noch formelle Kontrollrechte über die EEF-Programmplanung besitzt;

V.  in der Erwägung, dass im Rahmen des 11. EEF etwa 900 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika vorbehalten und etwa 1,4 Mrd. EUR aus der EEF-Reserve für den EU-Treuhandfonds für Afrika verwendet werden;

W.  in der Erwägung, dass die Mobilisierung nationaler Ressourcen in den AKP-Ländern und die Heimatüberweisungen aus der Diasporagemeinschaft eine bedeutende Quelle für die Entwicklungsfinanzierung sein können;

X.  in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan beim Einsatz der EU-Entwicklungsfonds eine demokratische Kontrolle ermöglicht, die Sichtbarkeit erhöht und die Transparenz verbessert würde; in der Erwägung, dass durch den mehrjährigen Charakter der EEF-Programmplanung andererseits eine Vorhersehbarkeit der Ressourcen ermöglicht wird und die Einbeziehung in den Haushaltsplan zu einer Kürzung der Entwicklungsfonds für die AKP-Länder zugunsten anderer außenpolitischer Prioritäten führen und als Schwächung der privilegierten Partnerschaft EU-AKP angesehen werden könnte; in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan zudem die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika und weiterer wichtiger Initiativen wie des Treuhandfonds für Afrika beeinträchtigt werden könnte, sofern kein spezifisches Instrument für die Finanzierung der Sicherheitsausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit geschaffen wird;

1.  bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU eine wertvolle und einzigartige Errungenschaft ist, durch die die Bindungen zwischen den Völkern und Ländern der AKP und der EU und deren Parlamenten in den letzten vierzig Jahren gestärkt wurden; betont, dass – in Anbetracht der Tatsache, dass die AKP-Länder nachweislich zu ihrer Verpflichtung stehen, als Gruppe gemeinsam zu handeln –, zur Verbesserung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit und zwecks deren Anpassung an neue Herausforderungen eine neue Struktur angenommen werden muss, durch die die allgemeingültigen Bestandteile des AKP-EU-Besitzstands, etwa die Verpflichtung zu den Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter, der menschlichen Entwicklung, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratie, das Ziel der Rechtsstaatlichkeit und der Austausch bewährter Verfahren in einem gemeinsamen Rahmen, beibehalten werden, wobei die wichtigste Arbeit gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. im Rahmen regionaler Abkommen, durchgeführt werden muss, die auf spezifische regionale Bedürfnisse und die gemeinsamen, zwischen der EU und der jeweiligen Region bestehenden gegenseitigen Interessen zugeschnitten sind;

2.  betont, dass sowohl der gemeinsame Rahmen als auch die regionalen Abkommen rechtsverbindlich sein sollten; hebt hervor, dass die regionalen Abkommen mit Afrika sowie den Karibik- und Pazifikstaaten mit Blick auf die Verbesserung ihrer Wirksamkeit, die Verringerung von Überschneidungen und die Vermeidung überschneidender politischer Rahmen so gestaltet sein sollten, dass sie den bestehenden regionalen und subregionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union oder den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, den regionalen Strategien oder regionalen Abkommen wie Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) Rechnung tragen und die Aufnahme weiterer Länder wie der nordafrikanischen Länder oder – je nach den spezifischen Interessen oder Bedürfnissen – die Bildung von Zusammenschlüssen (beispielsweise im Fall der am wenigsten entwickelten Länder nach Entwicklungsstand oder im Fall von kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern nach geografischen Besonderheiten) vorsehen sollten;

Ziele, Grundsätze und Modalitäten der Zusammenarbeit

3.  fordert, dass die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) in den Mittelpunkt eines neuen Abkommens gestellt werden und dass ein starker Überwachungsmechanismus geschaffen wird, damit durch die Umsetzung des Abkommens zur Verwirklichung der SDG beigetragen wird und diese gefördert werden;

4.  fordert, dass ein Mechanismus der gegenseitigen Beobachtung, Rechenschaftspflicht und Überprüfung zwischen der AKP und der EU geschaffen wird, um die Umsetzung der SDG in den Mitgliedstaaten regelmäßig zu überprüfen, wobei die Vertreter der AKP und der EU nicht nur von zentralen Regierungseinrichtungen, sondern auch von Parlamenten, regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und den Wissenschaftsgemeinden kommen und dabei jährlich Schlussfolgerungen und Empfehlungen für nationale, regionale und globale Überprüfungsverfahren und Folgemaßnahmen erstellen;

5.  betont ferner, dass bei der Programmplanung, Annahme und Umsetzung der im Rahmen des neuen Abkommens vorgesehenen sektorspezifischen öffentlichen Politik wissensgestützten politischen Maßnahmen (knowledge-based policies) uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte;

6.  fordert, dass die Bekämpfung und letztendlich die Beseitigung von Armut und Ungleichheiten sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung übergeordnete Ziele im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU darstellen; fordert allerdings mit Nachdruck, dass ein neues Abkommen in erster Linie ein auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung basierendes politisches Projekt ist und von einer Geber-Empfänger-Mentalität eindeutig Abstand nimmt; ist der Ansicht, dass in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen beidseitige Gewinne zu erwarten sind, Zusammenarbeit stattfinden sollte, und zwar nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Migration, Umwelt und Klimawandel sowie in weiteren Bereichen, die einen Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Bevölkerung sowohl in der AKP als auch in der EU aufweisen;

7.  bekräftigt seine Auffassung, wonach die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) für die Verwirklichung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung ein Schlüsselelement ist; ist davon überzeugt, dass die PKE durch den umfassenden Charakter des Cotonou-Abkommens gefördert wird, sodass letzterer in einem neuen Abkommen beibehalten werden sollte; weist darauf hin, dass spezifische Bestimmungen in Bezug auf die PKE beibehalten werden müssen und dass der Dialog über damit zusammenhängende Fragen im Rahmen des neuen Abkommens gestärkt werden muss; erinnert an seinen Vorschlag, im Rahmen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung ständige Ko-Berichterstatter über die PKE zu ernennen;

8.  ist der Überzeugung, dass die Achtung der international vereinbarten Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit ein Schlüssel für die Verwirklichung der Agenda 2030 sind, und vertritt die Ansicht, dass in einem künftigen Abkommen ein diesbezüglicher Verweis aufgenommen werden sollte;

9.  fordert, dass die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens im Zusammenhang mit den Menschenrechten, den demokratischen Grundsätzen und der Rechtsstaatlichkeit weiterhin die wertegestützte Grundlage eines neuen Abkommens bilden; fordert, dass die verantwortungsvolle Staatsführung als wesentliches Element entsprechend dem neuen SDG-Ziel Nr. 16 im Bereich Frieden, Gerechtigkeit und effektive Institutionen hinzugefügt wird; weist darauf hin, dass es wichtig ist, Artikel 9 des Cotonou-Abkommens vollständig umzusetzen;

10.  betont, dass der politische Dialog ein grundlegender Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist und dass es sich bei den Artikeln 8 und 96 um konkrete und rechtmäßige Mittel handelt, um die wesentlichen Elemente in den Beziehungen zwischen der AKP und der EU zu wahren, obgleich diese in der Vergangenheit nicht immer wirksam genutzt wurden; fordert, dass der politische Dialog weiterhin eine zentrale und rechtliche Säule im übergeordneten Rahmen und auf der regionalen Ebene des neuen Abkommens darstellt; fordert, dass der politische Dialog wirksamer, systematischer und proaktiver zur Vorbeugung von politischen Krisen eingesetzt wird;

11.  weist darauf hin, dass in Artikel 97 des Cotonou-Abkommens ein Konsultationsverfahren sowie die Annahme geeigneter Maßnahmen bei schwerwiegenden Fällen von Korruption vorgesehen sind; bedauert, dass dieser Artikel bislang nur in einem einzigen Fall Anwendung fand; fordert, dass dieses Verfahren im Rahmen des neuen Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den AKP-Ländern gestärkt wird, damit es uneingeschränkt funktionsfähig wird;

12.  betont in diesem Zusammenhang, dass der politische Dialog als wertvolle Grundlage dafür fungiert, die Lebensumstände der Menschen in den Partnerländern zu verbessern; bedauert, dass dieses Instrument nur unzureichend eingesetzt wird und dass es bislang nur wenig wirksam ist; fordert daher, dass die Überwachung der Menschenrechtslage und der weiteren wesentlichen und grundlegenden Elemente des Abkommens verbessert wird, betont, dass diese Überwachung inklusiv und partizipativ sein muss, und fordert, dass alle Mitgliedstaaten der AKP und der EU regelmäßige zwei- oder mehrjährige Bewertungen und gemeinsame Erklärungen zu diesen Elementen mit dem Ziel erstellen, Tatsachen klar zu benennen, Kritik zu üben oder auch zu loben; fordert, dass die Ergebnisse dieser Berichte im Rahmen der übergeordneten AKP-EU-Tagungen vorgelegt und als Grundlage für den politischen Dialog herangezogen sowie bei den Überprüfungen der SDG-Umsetzung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene konsultiert werden;

13.  fordert, dass die nationalen Parlamente und die regionalen und lokalen Behörden sowohl in den AKP- als auch in den EU-Staaten stärker in alle Etappen der von der AKP und der EU durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten einbezogen werden, und zwar von der künftigen Planung über die Programmierung bis hin zur Durchführung, Evaluierung und Überwachung, insbesondere was den Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips anbelangt;

14.  fordert alle Vertragsparteien des neuen Abkommens mit Nachdruck auf, sich dafür einzusetzen, dass die Autonomie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gestärkt und deren Kapazitäten aufgebaut werden, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam durchzuführen und bei der Entwicklung der AKP-Länder eine bedeutsame Rolle zu spielen;

15.  fordert eine stärkere Einbeziehung in den politischen Dialog, in die Programmierung und in die Umsetzung sowie Unterstützung für den Kapazitätsaufbau vonseiten der Zivilgesellschaft, insbesondere für lokale Gruppen, die von den Maßnahmen unmittelbar betroffen sind; hebt in diesem Zusammenhang die Gefahr hervor, dass in einigen Ländern der Spielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt, und weist darauf hin, dass auch Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, junge Menschen und Frauen einbezogen werden müssen, die nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu organisieren, oder trotz ihres rechtmäßigen demokratischen Interesses von ihrer Regierung nicht anerkannt werden;

16.  ist der Überzeugung, dass der Privatsektor im Entwicklungsprozess eine maßgebliche Rolle spielen und zur Entwicklungsfinanzierung beitragen kann, sofern bei Investitionen gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte Respekt gegenüber den Menschen, ihrem angestammten Eigentum oder traditionellen Methoden der Bewirtschaftung und der Umwelt an den Tag gelegt wird; fordert daher, dass private Investitionen unter der Schirmherrschaft der Europäischen Investitionsbank (EIB) unterstützt werden, sofern diese mit internationalen Menschenrechtsnormen sowie Sozial- und Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen; betont, dass im Rahmen der neuen Partnerschaft Kleinerzeugern und Kleinlandwirten sowie der Sicherstellung von günstigen Rahmenbedingungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen Priorität eingeräumt werden sollte; fordert ferner, dass die lokalen und nationalen Privatsektoren in der Politikgestaltung sowie in den Phasen der Programmplanung und Umsetzung angehört werden;

Künftige AKP-EU-Institutionen

17.  fordert, dass bei den Treffen des gemeinsamen AKP-EU-Ministerrates aktuelle und dringende politische Debatten geführt werden, auch was sensible Angelegenheiten betrifft, um gemeinsame Schlussfolgerungen zu diesen Themen zu verabschieden; fordert die einschlägigen Ministerien der AKP und der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Beteiligung auf der Ebene der Minister zu verbessern, um den Tagungen die erforderliche politische Legitimität und dem Grundsatz der Partnerschaft die notwendige Wahrnehmbarkeit zu verleihen;

18.  fordert, dass das neue Kooperationsabkommen im Wege einer Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) eine starke parlamentarische Dimension umfasst, die einen offenen, demokratischen und umfassenden parlamentarischen Dialog vorsehen wird, darunter auch über schwierige und sensible Themen, gemeinsame (regionale) politische Projekte voranbringen und diese durch die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren demokratisch untermauern wird, die Arbeit der Regierung und die Entwicklungszusammenarbeit überwachen sowie die Demokratie und die Menschenrechte fördern wird und somit einen wichtigen Beitrag zu einer neuen gleichberechtigten Kooperationspartnerschaft leisten wird; betont, dass die frühzeitige Einbeziehung der PPV in sämtliche einschlägigen Beratungen über die AKP-EU-Partnerschaft nach 2020 wichtig ist;

19.  ist der festen Überzeugung, dass in der PPV die angemessene demokratische und verhältnismäßige Vertretung und Beteiligung aller politischen Kräfte an ihren Debatten sichergestellt werden sollte; fordert daher, dass die nationalen Delegationen in der PPV die parlamentarischen Vertreter ihres nationalen politischen Spektrums einbeziehen und die Anwesenheit der Opposition gewährleisten;

20.  fordert, dass die PPV an die neue regionale Struktur angeglichen wird und dass sie sich infolgedessen in ihrer Arbeit in regionalen Foren schwerpunktmäßig mit Themen von regionaler Bedeutung befasst, wobei die nationalen und regionalen Parlamente in enger Weise einzubeziehen und zudem regelmäßige, aber weniger häufige AKP-EU-Tagungen abzuhalten sind; fordert, dass thematische Treffen mit der Zivilgesellschaft, den Behörden vor Ort und dem Privatsektor in die Tagungen der PPV einbezogen werden, um die Debatten über Themen im Zusammenhang mit der Tagesordnung der PPV weiterzuentwickeln und auszuweiten;

21.  fordert das PPV-Präsidium auf, eine strategischere Ausrichtung des Arbeitsprogramms der Versammlung auszuarbeiten; fordert, dass in den künftigen Berichten der PPV-Ausschüsse eine deutliche Verknüpfung mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird, damit jedes dieser Ziele kontinuierlich überwacht werden kann; fordert, dass gemeinsame Entschließungen zu dringlichen internationalen Themen, zu Verzögerungen bei SDG-relevanten Themen und zu Menschenrechtsverletzungen im übergeordneten Forum der AKP-Gruppe und der EU aufeinander abgestimmt werden und dass Entschließungen zu aktuellen Themen und Fragen, die dringlich und für eine Region oder eine spezifische Gruppe von besonderem Interesse sind, bei regionalen oder anderen entsprechenden Treffen aufeinander abgestimmt werden; weist in diesem Zusammenhang die HR/VP darauf hin, dass die Anwesenheit des Rates auf Ministerebene bei den Tagungen der PPV politisch bedeutend ist; fordert, dass die Ko-Präsidenten der PPV AKP-EU zu den Tagungen des gemeinsamen Rates eingeladen werden, um einen wirksamen und wechselseitigen Informationsfluss zu sichern und die institutionelle Zusammenarbeit zu verbessern;

22.  fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um die durch die PPV auszuübende Kontrolle der Programmplanung für die Entwicklung unter Berücksichtigung der Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern und Folgemaßnahmen zu einer solchen Überwachung zu treffen; fordert die Kommission und die Regierungen auf, die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Behörden, der zivilgesellschaftlichen Akteure, des Privatsektors und der Diasporagemeinschaften in all die unterschiedlichen Phasen der Überwachung der Programmplanung für die Entwicklung zu fördern und den nationalen Parlamenten sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen frühzeitig und transparent bereitzustellen, um diese bei der Ausübung der demokratischen Kontrolle zu unterstützen;

23.  ist der Ansicht, dass im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP‑Staaten versucht werden sollte, soweit wie möglich umfassender mit den übrigen Partnern auf der globalen Ebene (etwa der Afrikanischen Union oder den Vereinten Nationen) und mit weiteren internationalen Akteuren zusammenzuarbeiten, und sich für eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit eingesetzt werden sollte, ohne dass dabei die Arbeit oder Einsätze verdoppelt werden, damit die Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen bewältigt werden;

Künftige Finanzierung

24.  vertritt die Überzeugung, dass es dadurch, dass das Cotonou-Abkommen und der mehrjährige Finanzrahmen (MFF) der Union gleichzeitig auslaufen, möglich sein wird, schlussendlich einen Beschluss über die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushalt zu fassen, um die Effizienz und Wirksamkeit, die Transparenz, die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht sowie die Sichtbarkeit und Kohärenz der EU-Entwicklungsfinanzierung zu verbessern; betont allerdings, dass diese Einbeziehung in den Haushaltsplan unter folgenden Voraussetzungen stattfinden sollte: i) eine garantierte Zweckbindung von Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Finanzierungsniveaus für Entwicklungsländer und ii) eine dauerhafte und gesonderte Lösung für die Finanzierung von Sicherheitsausgaben durch die EU, die mit der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft sind und damit zusammenhängen; betont, dass der EEF – selbst im Fall einer Einbeziehung in den Haushaltsplan – konkrete Zielvorgaben enthalten sollte, die mit der EU-Entwicklungszusammenarbeit in Einklang stehen; fordert die beiden Parteien eindringlich auf, die Finanzierungsinstrumente zu modernisieren und die allgemeine und sektorspezifische Budgethilfe möglichst zu fördern;

25.  weist darauf hin, dass im Rahmen des Haushaltsplans der Union bereits Instrumente vorhanden sind, die sich direkt an einzelne Partner richten, und dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan daher so gestaltet werden kann, dass der besonderen Bedeutung der Beziehungen zwischen den AKP‑Staaten und der EU Rechnung getragen wird und diese gefördert werden, damit eine nachhaltige Entwicklung unterstützt wird; fordert die Kommission auf, noch vor Vorlage der notwendigen Vorschläge für den nächsten MFR einen Fahrplan vorzulegen, mit dem die genannten Probleme in Angriff genommen werden;

26.  weist darauf hin, dass die künftigen Beziehungen AKP-EU politischer Natur sein müssen, beispielsweise indem in verschiedenen internationalen Foren auf die Verwirklichung gemeinsamer politischer Projekte hingearbeitet wird, und nicht hauptsächlich an einem Geber-Empfänger-Verhältnis orientiert sein dürfen; hebt daher hervor, dass die Grundsätze der EU-Entwicklungszusammenarbeit in gleicher Weise auf alle Entwicklungsländer angewendet werden müssen und dass entwickelte AKP-Länder folglich nicht länger Entwicklungshilfe der EU erhalten dürfen, wie dies auch bei Nicht-AKP-Ländern der Fall ist; vertritt die Auffassung, dass ein höheres Niveau der Selbstfinanzierung vonseiten der AKP-Länder mit deren Bestrebungen, als selbstständiger Akteur aufzutreten, in Einklang stehen würde, und betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, in das neue Abkommen verbesserte Instrumente zur Stärkung der Kapazitäten der AKP-Staaten, die Schlüsselbereiche der Wirtschaft zu finanzieren, aufzunehmen; fordert die Parteien auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um die Kapazitäten der AKP-Länder zu stärken, die heimischen Ressourcen zu mobilisieren und effektiv zu nutzen, und zwar insbesondere durch die Konsolidierung der Steuersysteme, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Industrialisierung und der Verarbeitung der Rohstoffe für lokale, regionale und internationale Märkte;

27.  betont, dass der 11. EEF die wichtigste Quelle der Finanzierung für die Friedensfazilität für Afrika ist, obgleich es sich dabei zu der Zeit, als diese Fazilität 2003 eingerichtet wurde, nur um eine vorläufige Lösung handeln sollte; fordert, dass ein spezifisches Instrument für die Finanzierung der Sicherheitsausgaben geschaffen wird, die mit der Entwicklungszusammenarbeit in einem Zusammenhang stehen;

28.  nimmt die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda zur Kenntnis; weist darauf hin, dass es sich bei den Beiträgen, die aus dem Haushaltsplan der EU und dem EEF in den Betrag von 8 Mrd. EUR fließen sollen, ausschließlich um Hilfe handelt, die bereits anderweitig eingeplant war; warnt davor, die Entwicklungshilfe für die Begünstigten aufs Spiel zu setzen, und fordert, dass die Initiativen im Zusammenhang mit der Migration mit neuen Mitteln finanziert werden;

29.  fordert, dass ein Instrument eigens für alle ÜLG geschaffen wird, mit dem deren Sonderstatus und deren Zugehörigkeit zur europäischen Familie Rechnung getragen wird; fordert eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und den ÜLG, damit die inklusive und nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Regionen gefördert wird und die ÜLG umfassender in ihr jeweiliges regionales Umfeld integriert werden;

Handelspolitische Dimension: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)

30.  bekräftigt, dass die WPA eine Grundlage für die regionale Zusammenarbeit darstellen und als Instrumente für die Entwicklung und regionale Integration fungieren müssen; hebt daher die Bedeutung von rechtsverbindlichen Nachhaltigkeitsauflagen (für Menschenrechts-, Sozial- und Umweltnormen) in sämtlichen WPA hervor und betont, dass es wichtig ist, dass wirksame Systeme der Überwachung geschaffen werden, in die eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure der Zivilgesellschaft eingebunden wird, um etwaige negative Auswirkungen infolge der Handelsliberalisierung zu ermitteln und zu verhindern;

31.  fordert, dass es sich bei einem Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen um ein politisches Rahmenabkommen handelt, in dem verbindliche Mindestkriterien für die WPA festgelegt werden, um die Kontinuität der WPA-Verbindungen im Rahmen des bestehenden Cotonou-Abkommens mit den Nachhaltigkeitsauflagen für verantwortungsvolle Staatsführung, für die Achtung der Menschenrechte, auch bei den schutzbedürftigsten Menschen, und für die Achtung der Sozial- und Umweltstandards sicherzustellen, zumal dadurch ein geeigneter Rahmen für die nachhaltige Entwicklung und politische Kohärenz bereitgestellt würde; fordert, dass eine gemeinsame parlamentarische Kontrolle und ein Prozess der Überwachung der Auswirkungen der WPA sowie strukturierte Überwachungsmechanismen der Zivilgesellschaft eingerichtet werden;

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32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Ministerrat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/03_01/pdf/mn3012634_en.pdf
(2) http://www.epg.acp.int/fileadmin/user_upload/Georgetown_1992.pdf
(3) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 19.
(4) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 257.
(5) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 120.
(6) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 833.
(7) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2015_acp2/pdf/101905en.pdf
(8) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2015_acp2/pdf/1081264en.pdf
(9) http://www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/eas2007_joint_strategy_en.pdf
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0336.
(11) http://www.acp.int/content/acp-eu-stand-together-post-2015-development-agenda
(12) http://www.epg.acp.int/fileadmin/user_upload/Sipopo_Declaration.pdf
(13) Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/69/313.
(14) Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/70/1.

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