Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
246k
41 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0367 – C8-0234/2016 – 2016/0168(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0367),
– gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2016),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0267/2016),
1. billigt die Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Peru sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
246k
41 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0368 – C8-0232/2016 – 2016/0169(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0368),
– gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0232/2016),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0268/2016),
1. billigt die Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Kasachstan sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
246k
41 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0372 – C8-0233/2016 – 2016/0173(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0372),
– gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0233/2016),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0266/2016),
1. billigt die Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
Globale Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit
212k
55 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu den weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit (2016/2705(RSP))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und insbesondere auf Artikel 25, in dem das Recht auf Nahrung als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard anerkannt wird,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und insbesondere auf Artikel 11, in dem das „Recht auf einen angemessenen Lebensstandard[…], einschließlich ausreichender Ernährung“ und das „grundlegende Recht, vor Hunger geschützt zu sein“, anerkannt werden,
– unter Hinweis auf das im Jahr 2008 angenommene Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem das Recht auf Nahrung auf internationaler Ebene einklagbar wird,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, die im Rahmen des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1996 in Rom einberufenen Welternährungsgipfels angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die 2004 von der FAO angenommenen Leitlinien zum Recht auf angemessene Nahrung, mit denen Staaten eine Orientierung geboten wird, wie sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Nahrung nachkommen können,
– unter Hinweis auf die 2011 veröffentlichte Studie der FAO mit dem Titel „Global food losses and food waste“ (Weltweite Lebensmittelverluste und -verschwendung), die genaue Informationen über die Menge der jährlich verschwendeten oder verlorengegangenen Lebensmittel bietet,
– unter Hinweis auf die zweite Internationale Ernährungskonferenz, die vom 19. bis 21. November 2014 in Rom stattgefunden hat, und auf deren Abschlussdokumente, die Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit und den Aktionsrahmen für Ernährung und Ernährungssicherheit in lang anhaltenden Krisen,
– unter Hinweis auf die G8-Initiative für Ernährungssicherheit von L'Aquila aus dem Jahr 2009,
– unter Hinweis auf die Initiative „Scaling-Up Nutrition“ (SUN), mit der die Fähigkeit und Bereitschaft internationaler Interessenträger, die Initiativen und Prioritäten der nationalen Regierungen bei der Bekämpfung von Unterernährung zu unterstützen, genutzt werden sollen,
– unter Hinweis auf die Resolution 65.5 der Weltgesundheitsversammlung von 2012 über einen umfassenden Umsetzungsplan für die Ernährung von Müttern, Säuglingen und Kleinkindern,
– unter Hinweis auf die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen anlässlich des Gipfels von Rio+20 eingeleitete Initiative „Zero Hunger Challenge“, in deren Rahmen die Regierungen, die Zivilgesellschaft, die Glaubensgemeinschaften, die Privatwirtschaft und die Forschungsinstitute aufgefordert werden, den Hunger gemeinsam zu beenden und die schlimmsten Formen der Mangelernährung zu beseitigen,
– unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/259 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. April 2016 mit dem Titel „United Nations Decade of Action on Nutrition (2016–2025)“ (Dekade der Vereinten Nationen für Ernährung (2016–2025)), mit der die Bemühungen zur Beendigung des Hungers und zur Beseitigung von Mangelernährung weltweit verstärkt werden sollen und dafür gesorgt werden soll, dass alle Menschen, gleich wer sie sind oder wo sie leben, Zugang zu gesünderer und nachhaltiger Ernährung erhalten,
– unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,
– unter Hinweis auf die miteinander verflochtenen Ziele für nachhaltige Entwicklung und deren ganzheitlichen Charakter, insbesondere auf die Ziele Nr. 1 (Armut in allen ihren Formen und überall beenden) und Nr. 2 (den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern) sowie Nr. 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen),
– unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für wirksame Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Dezember 2011(1), insbesondere auf Ziffer 32, wonach die tragende Rolle der Privatwirtschaft bei der Förderung von Innovation, der Schaffung von Wohlstand, Einkommen und Arbeitsplätzen, der Mobilisierung von nationalen Ressourcen und somit bei der Verringerung der Armut anzuerkennen ist (Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 1),
– unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, wonach das auswärtige Handeln der EU zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung, den Menschenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter beitragen muss,
– unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss,
– unter Hinweis auf das am 13. November 2013 von der Europäischen Union ratifizierte Ernährungshilfe-Übereinkommen,
– unter Hinweis auf die globale Vereinbarung über Ernährung für Wachstum (Global Nutrition for Growth Compact), die auf dem Ernährungsgipfel „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) am 8. Juni 2013 in London gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zur Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit im Kontext der Außenhilfe,
– unter Hinweis auf den 2014 von der Kommission angenommenen Aktionsplan für Ernährung mit dem Titel „Reducing the number of stunted children under five by 7 million by 2025“ (Die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder unter fünf Jahren bis 2025 um 7 Millionen verringern) (SWD(2014)0234),
– unter Hinweis auf den ersten Fortschrittsbericht über den Aktionsplan der Kommission für Ernährung,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Dezember 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Umsetzung der politischen Verpflichtungen der EU in Bezug auf Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit: erster zweijährlicher Bericht“ (COM(2014)0712),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Gesamtbewertung der EU, der FAO und des Welternährungsprogramms (WFP) vom März 2016 mit dem Titel „Global analysis of food and nutrition security situation in food crisis hotspots“ (Umfassende Analyse der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheitssituation in Brennpunkten der Nahrungsmittelkrise),
– unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien des Ausschusses für Welternährungssicherheit vom 11. Mai 2012 für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit,
– unter Hinweis auf den Aktionsrahmen für Ernährung und Ernährungssicherheit in lang anhaltenden Krisen (FFA)(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu der neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung(3)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zur Unter- und Mangelernährung von Kindern in Entwicklungsländern(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Expo Mailand 2015 mit dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“(6),
– unter Hinweis auf den „Milan Urban Food Policy Pact“ (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) vom 15. Oktober 2015(7), der vom Mailänder Stadtrat entworfen und von 113 Städten in der ganzen Welt unterzeichnet sowie anschließend dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vorgelegt wurde, worin die Schlüsselrolle von Städten bei der Gestaltung der Nahrungsmittelpolitik hervorgehoben wird,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit (O-000099/2016 – B8-0717/2016),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 2 und den damit verbundenen Zielvorgaben Hunger und Mangelernährung bis 2030 beendet werden sollen, insbesondere indem Kleinbauern Chancen eröffnet werden und ihre Produktivität erhöht wird und indem eine nachhaltige und klimaresistente Landwirtschaft und ebensolche Nahrungssysteme geschaffen werden, mit denen eine Weltbevölkerung von voraussichtlich 8,5 Milliarden bis 2030 ernährt werden kann und zugleich die biologische Vielfalt, die Umwelt und die Interessen und das Wohlbefinden von Kleinbauern geschützt werden können;
B. in der Erwägung, dass Kleinbauern mit ihren Investitionen und ihrer Produktion der größte privatwirtschaftliche Akteur im Bereich der Landwirtschaft, der Ernährungssicherheit und der Ernährung sind;
C. in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Nahrung nur dann vollständig verwirklicht werden kann, wenn Armut und Ungleichheit drastisch eingedämmt, die Gleichstellung sichergestellt und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks gestärkt wird, insbesondere indem auf Rechte beruhende Netze der sozialen Sicherheit eingerichtet werden und für die umfassende Teilhabe schutzbedürftiger Gruppen und einen sicheren Zugang zu sowie die Kontrolle über Böden und über die Ressourcenbewirtschaftung und andere Produktionsgüter für Kleinbauern und Weidewirtschaft betreibende Gemeinschaften gesorgt wird;
D. in der Erwägung, dass die industrielle landwirtschaftliche Erzeugung zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen, einer Verbreitung der Monokulturen und folglich zu einem herben Verlust der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und einer schneller voranschreitenden Bodenerosion geführt hat, während Familienbetriebe und Kleinbauern bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, eine breite Produktpalette anzubieten und die Lebensmittelproduktion durch den Einsatz agrarökologischer Verfahren nachhaltig zu erhöhen;
E. in der Erwägung, dass bei der Eindämmung der Mangelernährung zwar Fortschritte erzielt wurden, diese jedoch langsam und uneinheitlich vor sich gehen, und dass weltweit derzeit 795 Millionen Menschen nicht genug zu essen haben, um ein würdiges, aktives Leben zu führen; in der Erwägung, dass jeder Dritte in der einen oder anderen Form von Mangelernährung betroffen ist;
F. in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsversammlung 2012 sechs globale Ernährungsziele für 2025 verabschiedet hat, und zwar mit der Absicht, die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder unter fünf Jahren um 40 % zu verringern, die Anzahl der Frauen mit Blutarmut im fortpflanzungsfähigen Alter zu halbieren und die Zahl der Kinder mit niedrigem Geburtsgewicht um 30 % zu senken sowie einen Anstieg von Übergewicht im Kindesalter zu verhindern, das ausschließliche Stillen in den ersten sechs Monaten um mindestens 50 % zu erhöhen und die Auszehrung von Kindern auf weniger als 5 % zu begrenzen;
G. in der Erwägung, das Stillen vor allem in Entwicklungsländern die natürlichste und beste Ernährungsform für Neugeborene und Kleinkinder ist, aber praktische Unkenntnis und kulturelle Vorbehalte dazu führen, dass noch immer zu wenige Säuglinge gestillt werden;
H. in der Erwägung, dass sich die EU 2013 auf dem Gipfel „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) verpflichtet hat, die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder bis 2025 um mindestens 7 Millionen zu verringern und dafür 3,5 Milliarden EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugesagt hat;
I. in der Erwägung, dass eine unzureichende Nahrungsaufnahme in den ersten 1 000 Tagen im Leben eines Kindes schwerwiegende gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Folgen hat und dass weltweit jedes sechste Kind untergewichtig ist, während 41 Millionen Kinder unter fünf Jahren übergewichtig oder fettleibig sind, und Mangelernährung die Ursache für ca. 45 % der Todesfälle von Kindern unter fünf Jahren ist, d. h. der Tod von rund 3 Millionen Kindern pro Jahr verhindert werden könnte; in der Erwägung, dass weltweit ca. 161 Millionen Kinder von chronischer Unterernährung betroffen sind;
J. in der Erwägung, dass Frauen häufig noch anfälliger für Nährstoffmangel und dessen schwerwiegende Folgen sind und dass Nährstoffmangel sie unter anderem in ihrer Produktivität und in ihrer Fähigkeit einschränkt, ihre Familie zu ernähren, und Mangelernährung so immer wieder von einer Generation an die nächste Generation weitergegeben wird;
K. in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung bis 2030 voraussichtlich auf 8,5 Milliarden steigen wird;
L. in der Erwägung, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Landnahme in Entwicklungsländern, auch durch konkrete Möglichkeiten für die Schaffung sicherer Grundbesitzverhältnisse, von wesentlicher Bedeutung für die Umsetzung der globalen Ziele und der EU-Verpflichtungen in Bezug auf die Ernährung und die Ernährungssicherheit in der Welt sind;
M. in der Erwägung, dass Unterernährung und eine schlechte Ernährung die mit Abstand größten Risikofaktoren für die weltweite Belastung durch Krankheiten sind;
N. in der Erwägung, dass zur Bekämpfung von Mangelernährung eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik entwickelt werden muss, bei der der Diversifizierung der angebauten Nutzpflanzen mit Blick auf die Bereitstellung von nahrhaften Lebensmitteln und eine abwechslungsreiche Ernährung Vorrang eingeräumt wird; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht Kontrolle, Eigenverantwortung für und Erschwinglichkeit von Saatgut wesentlich für die Resilienz von armen Landwirten im Bereich der Ernährungssicherheit sind;
O. in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechts auf Nahrung unter anderem vom Zugang zu Land und anderen Produktionsfaktoren abhängt;
P. in der Erwägung, dass sich Handels- und Investitionsabkommen nachteilig auf die Ernährungssicherheit und das Vorhandensein von Mangelernährung auswirken können, wenn die Verpachtung oder der Verkauf von Ackerflächen an Privatinvestoren dazu führt, dass die Bevölkerung vor Ort vom Zugang zu Produktionsfaktoren abgeschnitten wird, die für ihre Lebensgrundlage unerlässlich sind, oder dass große Mengen an Nahrungsmitteln exportiert oder auf internationalen Märkten verkauft werden, wodurch das ausführende Gastland noch abhängiger von – und anfälliger für – Schwankungen der Rohstoffpreise auf den internationalen Märkten wird;
Q. in der Erwägung, dass die Herstellung von Biokraftstoffen das weltweite Ernährungssystem weiter unter Druck setzt, wodurch es zu einem Wettstreit um Boden und Wasser gekommen ist;
R. in der Erwägung, dass die nicht nachhaltige Fleischproduktion die Ernährungssicherheit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass ein Drittel des weltweit erzeugten Getreides als Futtermittel verwendet wird, während die Ausdehnung des Weidelands und der Nahrungsmittelpflanzen insbesondere in Südamerika eine der Hauptursachen der Entwaldung ist(8);
S. in der Erwägung, dass 240 Millionen Menschen in 45 einkommensschwachen bzw. konfliktgebeutelten Ländern von Nahrungsmittel- und Wasserknappheit und 80 Millionen von einer Nahrungsmittelkrise betroffen sind, 41,7 Millionen davon infolge des El-Niño-Ereignisses von 2016, dem stärksten seit Langem;
T. in der Erwägung, dass nach Angaben der UNICEF täglich 2 000 Kinder unter fünf Jahren an Krankheiten sterben, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, und die Hälfte der Krankenhausbetten weltweit mit Patienten belegt ist, die an Krankheiten leiden, die durch schlechte Trinkwasserqualität hervorgerufen werden;
U. in der Erwägung, dass 70 % der Weltbevölkerung im Jahr 2050 in Städten leben werden und ein kombinierter globaler und lokaler Ansatz für die Nahrungsmittelfrage mehr denn je vonnöten sein wird;
V. in der Erwägung, dass Nahrungsmittelsicherheit eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist, da sich die wirtschaftlichen Folgen von Mangelernährung auf einen Verlust von rund 10 % des BIP pro Jahr belaufen können, und in der Erwägung, dass sich gemäß dem Welternährungsbericht der FAO jeder Dollar, der in Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation investiert wird, 16-fach rentiert;
W. in der Erwägung, dass die Privatisierung von Saatgut durch Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums und GVO die Nahrungsmittelsouveränität der Länder gefährdet;
1. bekräftigt, wie wichtig es ist, dass globale, nationale, lokale, staatliche, nichtstaatliche und private Akteure, darunter auch Forschungsträger in Wissenschaft und Industrie und Geber, ihre Maßnahmen im Kampf gegen die Mangelernährung koordinieren und beschleunigen, damit die Agenda 2030 und das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 2 (den Hunger beenden) verwirklicht werden; fordert die internationale Gemeinschaft, die EU und die Entwicklungsländer mit Nachdruck auf, von Ernährungsstrategien abzusehen, die ausschließlich von der Kalorienzufuhr und der Verschreibung medizinischer Hilfsmittel (wie Nahrungsergänzungsmittel) ausgehen, sondern die Ursachen von Hunger und Mangelernährung zu bekämpfen; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Landwirtschaft, Ernährung und Gesundheit zusammenhängen;
2. stellt fest, dass Kinder in Entwicklungsländern, die von ihren Müttern gestillt werden, 15 Mal seltener an Lungenentzündung und 11 Mal seltener an Durchfall sterben als Kinder, die nicht gestillt werden;
3. fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft sowie die Regierungen der Entwicklungsländer auf, umgehend langfristige Finanzinvestitionen für die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und die nachhaltige Landwirtschaft zu mobilisieren und die Ernährungssicherheit und die Ernährung zu verbessern, und zwar durch ein besseres Regierungshandeln, eine verstärkte Rechenschaftspflicht und eine systemische, auf Rechten beruhende Lebensmittelpolitik, und dem Geschlechteraspekt, der nachhaltigen Landwirtschaft, der Nutzung von und dem Zugang zu natürlichen Ressourcen, der öffentlichen Wasser- und Sanitärversorgung, der Hygiene einerseits und der Schaffung und dem Ausbau inklusiver, auf Zahlungsansprüchen basierender Netze der sozialen Sicherheit andererseits Rechnung zu tragen, insbesondere mit Blick auf die am stärksten gefährdeten Gruppen;
4. hält es für geboten, die systemischen Probleme anzugehen, die die Ursache für Mangelernährung in all ihren Formen sind; stellt mit Besorgnis fest, dass die Förderung der exportorientierten Landwirtschaft in der Vergangenheit auf Kosten der Familienbetriebe ging, die Nahrungsmittelpflanzen für den Verbrauch vor Ort anbauen; ist der Auffassung, dass neue Investitionen in die Nahrungsmittelerzeugung vor Ort, die insbesondere auf kleine Lebensmittelhersteller und agrarökologische Praktiken ausgerichtet sind, eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg von Ernährungsstrategien darstellen; erachtet es als ebenso wichtig, Systeme des sozialen Schutzes einzurichten, damit alle Menschen jederzeit Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln haben;
5. ist besorgt, dass ein Drittel der weltweit produzierten Lebensmittel (etwa 1,3 Milliarden Tonnen) verschwendet wird, wobei in Nordamerika und Ozeanien am meisten verschwendet wird und die Lebensmittelverluste dort nahezu 300 kg pro Person betragen; weist darauf hin, dass in der EU jedes Jahr insgesamt 88 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle produziert werden, während weltweit 842 Mio. Menschen, also 12 % der Weltbevölkerung, hungern; betont, dass die Nahrungssysteme so angepasst werden müssen, dass Lebensmittelverlusten und Lebensmittelverschwendung ein Ende gesetzt wird;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei ihren Maßnahmen auf Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten und die Auswirkungen ihrer Politik im Bereich des Handels, der Landwirtschaft, der Energie usw. auf die globale Ernährungssicherheit entsprechend zu berücksichtigen;
7. bedauert zutiefst die von ausländischen Investoren betriebene Landnahme, die Kleinbauern vor Ort trifft und zu lokaler, regionaler und nationaler Ernährungsunsicherheit und Armut beiträgt;
8. fordert die internationale Gemeinschaft und die EU auf, mit Ländern zusammenzuarbeiten, um die Festlegung und Umsetzung von dem jeweiligen Umfeld angemessenen erreichbaren und soliden nationalen Ernährungszielen zu fördern, die den Zielen für nachhaltige Entwicklung entsprechen, und so Wachstumsverzögerungen und Mangelernährung einzudämmen; fordert die Kommission und die EU-Delegationen nachdrücklich auf, koordinierte von den Ländern getragene Strategien und Ansätze für Ernährung und Ernährungssicherheit zu fördern und die Partnerländer dazu anzuhalten, diese besser zu überwachen und mehr Verantwortung für sie zu übernehmen;
9. fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, weltweit für ein „Recht auf Stillen“ zu werben und in Informationskampagnen zur Gesundheit von Mutter und Kind zu vermitteln, wie wichtig Stillen ist;
10. fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das anhaltende weltweite Problem der Unterernährung, von dem insbesondere Kinder und Frauen betroffen sind, stärker ins Bewusstsein der europäischen Öffentlichkeit zu rücken;
11. hebt hervor, dass der Nahrungsmittelerzeugung vor Ort bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unterernährung Vorrang eingeräumt werden sollte, und betont, dass es wichtig ist, die Rolle von Kleinbauern und weiblichen Landwirten als Lebensmittelhersteller zu fördern; fordert die EU auf, die Entwicklungsländer und Kleinbauern bei der Entwicklung von und dem Zugang zu örtlichen Märkten und Wertschöpfungsketten und Lebensmittelverarbeitungsbetriebe vor Ort zu unterstützen und zugleich im Rahmen ihrer allgemeinen Ernährungsstrategie eine Handelspolitik zu betreiben, die diese Anstrengungen unterstützt;
12. weist darauf hin, dass die Verlagerung von diversifizierten Anbausystemen hin zu vereinfachten getreidebasierten Systemen vor dem Hintergrund, dass der Anbau von Monokulturen für die herkömmliche Landwirtschaft charakteristisch ist, zu einer mikronährstoffbedingten Mangelernährung in zahlreichen Entwicklungsländern beigetragen hat; fordert die EU auf, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung für einen grundlegenden Wandel hin zur Agrarökologie einzutreten, da diese eine Möglichkeit für Länder darstellt, sich selbst zu ernähren und die Ernährung zu verbessern, während gleichzeitig gegen den Klimawandel und die Armutsproblematik vorgegangen wird; fordert insbesondere die EU und die Regierungen der Entwicklungsländer auf, die pflanzengenetische Vielfalt zu fördern, beispielsweise durch die Einrichtung von Saatgutaustauschsystemen vor Ort oder durch Saatgutverordnungen, die im Einklang mit dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft stehen, und unter Wahrung der kulturellen Werte in eine Vielzahl nahrhafter, lokaler und saisonaler Nahrungsmittelpflanzen zu investieren;
13. hebt hervor, dass Landnahme, die die Folge eines massiven Flächenaufkaufs in Entwicklungsländern ist, eine neue Bedrohung für die Ernährungssicherheit und die Ernährung darstellt; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen sowie einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Landnahme zu ergreifen bzw. zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die Leitlinien der FAO zum Recht auf Besitz wirksam umgesetzt werden;
14. fordert die EU mit Nachdruck auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung öffentliche Anreize für die Herstellung von Biokraftstoffen auf Pflanzenbasis zu beseitigen;
15. betont, dass die Investitionen in die Ernährung im Wesentlichen nach wie vor unzureichend sind, wobei 2014 nur 0,57 % der weltweiten öffentlichen Entwicklungshilfe auf ernährungsspezifische Maßnahmen entfielen und der Gesamtbedarf somit nur zu 1,4 % gedeckt wurde;
16. erwartet, dass die Kommission ihre Zusage in die Tat umsetzt, 3,5 Milliarden EUR zu investieren, um die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder bis 2025 um mindestens 7 Millionen zu verringern; weist darauf hin, dass von den 3,5 Milliarden EUR, die zugesagt wurden, nur 400 Millionen für ernährungsspezifische Maßnahmen aufgewendet werden, während die restlichen 3,1 Milliarden EUR für ernährungsrelevante Maßnahmen vorgesehen sind, die zwar verbundene Probleme in Bereichen wie Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Gleichstellung, Wasser, sanitäre Versorgung, Hygiene und Bildung, aber nicht unbedingt direkt die unmittelbaren Ursachen der Unterernährung von Kindern angehen;
17. hebt hervor, dass Wachstumsverzögerungen im Sinne eines nicht altersgemäßen Wachstums – die auftreten, wenn chronisch unzureichende Ernährung und wiederholte Infektionen in den ersten 1 000 Tagen im Leben eines Kindes ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung verhindern – die menschliche Entwicklung mit am stärksten beeinträchtigen;
18. fordert die Kommission und den Rat auf, die politische Führungsrolle der EU zu sichern und die Verwirklichung der international vereinbarten, eindeutigen und ehrgeizigen Ernährungsziele auf globaler und regionaler Ebene voranzutreiben; fordert die EU-Delegationen und die Kommission nachdrücklich auf, koordinierte von den Ländern getragene Strategien für Ernährung und Ernährungssicherheit zu fördern und zugleich in Zusammenarbeit mit den Partnerländern die globalen Ernährungsziele in alle einschlägigen Entwicklungsprogramme und länderspezifischen Strategien einzubeziehen;
19. fordert die EU auf, für nachhaltige Systeme der Nahrungsmittelerzeugung zu sorgen, widerstandsfähige landwirtschaftliche Verfahren umzusetzen, die die Produktivität und die Produktion steigern, und gemäß dem Mandat der Doha-Entwicklungsrunde Handelsverzerrungen auf den Weltagrarmärkten vorzubeugen sowie die am stärksten betroffenen Länder in den Weltmarkt einzugliedern, um der Ernährungsunsicherheit entgegenzuwirken;
20. ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung des Finanzrahmens der Union berücksichtigt werden sollte, dass Lebensmittelsicherheit angesichts der zunehmenden Knappheit von Ressourcen in den nächsten Jahren eine Herausforderung sein wird, wobei die entsprechenden Mittel zur Bekämpfung der in Drittländern und in den Mitgliedstaaten verzeichneten Trends zu falscher Ernährung verwendet werden könnten;
21. erkennt an, dass neben Wachstumsverzögerungen auch andere Formen der Mangelernährung wie Auszehrung (geringes Gewicht gemessen an der Größe) und Mikronährstoffmangel durch eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik und die Gesundheitssysteme angegangen werden müssen; weist darauf hin, dass die Auszehrung in Südasien mit knapp unter 15 % so schwerwiegend ist, dass sie bald das Ausmaß eines erheblichen Problems für die Gesundheit der Bevölkerung annimmt;
22. betont, dass humanitäre Hilfe, mit der das Problem der Auszehrung gelöst werden soll, um Strategien der Kommission ergänzt werden muss, die humanitäre mit entwicklungspolitischen Einsätzen verbinden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Beitrag von Entwicklungsprogrammen zu einer neu festgelegten Verpflichtung und Zielsetzung, die Auszehrung von Kindern unter fünf Jahren unverzüglich und wirksam zu bekämpfen, zu bestimmen;
23. betont, wie wichtig es ist, Programme zur Ernährungserziehung in Schulen und Gemeinschaften vor Ort zu fördern;
24. fordert die Kommission auf, im Einklang mit den nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen einen klaren politischen Handlungsrahmen festzulegen, mit dem verstärkt einzelstaatliche Netze der sozialen Sicherheit unterstützt werden sollen, die sich in einigen Ländern als entscheidendes Mittel zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Eindämmung der Unterernährung erwiesen haben;
25. betont, dass das Stillen als die natürlichste und beste Ernährungsform für Neugeborene und Kleinkinder gewahrt werden sollte, indem für eine gute Versorgung mit Nahrungsmitteln und gute Arbeitsbedingungen gesorgt wird, soziale und familiäre Unterstützungsnetzwerke geschaffen werden, das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub gesichert wird und Frauen so wirklich unterstützt werden;
26. betont, dass pro Jahr voraussichtlich zusätzliche Investitionen in Höhe von 7 Milliarden USD notwendig sind, um die globalen Zielvorgaben im Hinblick auf Auszehrung, auf Blutarmut bei Frauen und auf das Stillen zu erreichen, wodurch 3,7 Millionen Kindern das Leben gerettet werden könnte und die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 65 Millionen und die der Frauen mit Blutarmut um 265 Millionen zurückgehen würde;
27. fordert die Kommission auf, im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung eine stärkere Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die zugesagten Hilfen um zusätzlich 1 Milliarde EUR aufstockt und ernährungsspezifische Maßnahmen ergreift, um die von der Weltgesundheitsversammlung vorgegebenen und die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ernährungsziele zu erreichen, indem sie eine klare Strategie dafür entwickelt, wie sie diese Ziele umsetzen und in ihre Pläne und Maßnahmen einbeziehen will, und indem sie einen klaren Fahrplan für die Zuweisung der zugesagten Hilfen für den Zeitraum 2016–2020 bereitstellt;
28. fordert die Kommission und die Geber der Initiative „Scaling-Up Nutrition“ (SUN) auf, regelmäßig über die Fortschritte zu berichten, die bei den in der Vereinbarung über Ernährung für Wachstum eingegangenen Verpflichtungen erzielt werden, und dabei, wie auf dem Treffen des SUN-Netzwerks in Lusaka im Jahr 2013 vereinbart, nach einer einheitlichen Methodologie zur Verfolgung der Mittelverwendung vorzugehen;
29. betont, dass alle Maßnahmen der EU dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung entsprechen müssen; fordert daher, dass der politische und wirtschaftliche Handlungsspielraum der Entwicklungsländer im Rahmen der Handels- und Entwicklungspolitik der EU gewahrt bleiben muss, damit diese Länder die Maßnahmen treffen können, die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Wahrung der Würde ihrer Bevölkerung und der Nahrungsmittelsouveränität notwendig sind, wobei das Recht der Lebensmittelhersteller vor Ort zu wahren ist, über ihr Land, ihr Saatgut und ihr Wasser zu verfügen, und die Privatisierung natürlicher Ressourcen abzulehnen ist;
30. fordert, konkrete Indikatoren für die Umsetzung des EU-Aktionsplans zu entwickeln, einschließlich Indikatoren, mit denen die Ausgaben für ernährungsrelevante und ernährungsspezifische Maßnahmen verfolgt werden können, und zwar indem der Basic Nutrition Code des OECD-Entwicklungsausschusses (DAC) präzisiert und ein DAC-Marker für ernährungsrelevante Maßnahmen entwickelt wird; besteht in dieser Hinsicht darauf, dass strikte Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht festgelegt werden müssen, damit Fortschritte transparent und wirksam verfolgt werden können;
31. fordert die Kommission auf, Kleinbauern dabei zu unterstützen, widerstandsfähigere und produktivere landwirtschaftliche Verfahren zu erproben bzw., sofern sie klimaschonend und agrarökologisch verträglich sind, zu übernehmen, zumal diese dazu beizutragen, den Prozess der Umweltschädigung umzukehren und die Existenzgrundlage der Landwirte sicherer und angemessener werden zu lassen, was eine notwendige Voraussetzung für mehr Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung darstellt;
32. betont, dass das Recht auf Wasser mit dem Recht auf Nahrung einhergeht und dass die Resolution der Vereinten Nationen von 2010 bislang noch nicht zu entschiedenen Maßnahmen geführt hat, damit das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt wird;
33. hält es für geboten, im Hinblick auf erschwingliche, an die Gegebenheiten vor Ort angepasste und verbesserte Pflanzenarten mit den Landwirten zusammenzuarbeiten und widerstands- und reaktionsfähige Kapazitäten für die einheimische Saatguterzeugung zu schaffen, die sich selbst tragen und deren Fortbestand nicht von der Finanzierung durch Geldgeber abhängt;
34. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit keine GVO-Kulturen zu unterstützen;
35. fordert die Kommission und sonstige Geberländer und Stellen auf, die Erhebung aufgeschlüsselter und umfassender Daten über ernährungsrelevante Maßnahmen zu verbessern, um künftig gezielter vorgehen zu können;
36. besteht darauf, bei der Bekämpfung von Unterernährung einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der Maßnahmen in einem breiten Spektrum von wirtschaftlichen und sozialen Sektoren erfordert; hebt daher hervor, wie wichtig Partnerschaften mit mehreren Beteiligten sind, und verweist auf die tragende Rolle, die der Privatwirtschaft bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit und bei der Ausweitung nahrungsspezifischer Maßnahmen (insbesondere durch Innovationen und Investitionen in die nachhaltige Landwirtschaft) sowie bei der Verbesserung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Verfahren im Landbau und in Nahrungssystemen zukommt;
37. fordert die Kommission auf, den Gebern bei der Bekämpfung von Mangelernährung weiterhin mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie mehr dafür tut, den eigenen Verpflichtungen nachzukommen, und indem sie sich dafür einsetzt, dass die Fortschritte, die bei den 2013 unter dem Motto „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) eingegangenen Verpflichtungen erzielt werden, überprüft und weitere Zusagen zur Schließung der Finanzierungslücke im Bereich der Ernährung gemacht werden;
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Afrikanischen Union, der FAO und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.
Quelle: Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, 24. Januar 2014, http://www.srfood.org/images/stories/pdf/officialreports/20140310_finalreport_en.pdf
Europäische Staatsanwaltschaft und Eurojust
172k
45 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (2016/2750(RSP))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(1),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 14. März 2014 zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (PE530.084),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(2),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 85, 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (O-000092/2016 – B8-0715/2016 und O-000093/2016 – B8-0716/2016),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Rat – mit Blick auf die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen – nach Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnungen und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen kann;
B. in der Erwägung, dass aus dem unlängst veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: 2016 Final Report“ (TAXUD/2015/CC/131) hervorgeht, dass 2014 in der gesamten Union Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von nicht weniger als 159,5 Mrd. EUR zu verzeichnen waren;
C. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass sich die EU und alle ihre Mitgliedstaaten in wirksamer und abschreckender Weise für die Aufspürung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU einsetzen, damit die Steuerzahler aller Mitgliedstaaten, die zum Haushalt der EU beitragen, geschützt sind;
D. in der Erwägung, dass Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erleichtert und dabei geholfen hat, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen innerhalb der EU zu überbrücken; in der Erwägung, dass Eurojust die Durchführung von Amtshilfeersuchen und die Anwendung von Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung erleichtert und dabei die grenzüberschreitende Strafverfolgung verbessert hat;
E. in der Erwägung, dass die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität in den letzten zehn Jahren zugenommen hat und von überaus mobilen und flexiblen Gruppen begangen wird, die in zahlreichen Mitgliedstaaten und unterschiedlichen Kriminalitätsbereichen tätig sind;
F. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑105/14, Taricco und andere, ausführte, dass der Begriff „Betrug“ in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften so definiert wird, dass er auch Mehrwertsteuereinnahmen umfasst;
1. bekräftigt seine seit Langem bestehende Unterstützung für die Errichtung einer effizienten und unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, die gegenwärtige Zersplitterung der Anstrengungen im Bereich der Strafverfolgung auf Mitgliedstaatsebene zum Schutz des EU-Haushalts zu verringern und somit die Bekämpfung von Betrug in der Europäischen Union zu intensivieren;
2. fordert den Rat auf, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) eindeutige und klare Kompetenzen und Verfahren für die Europäische Staatsanwaltschaft festzulegen; fordert den Rat auf, sich stärker darum zu bemühen, eine Einigung über die PIF-Richtlinie zu erzielen, mit der die Mehrwertsteuer in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird, und die Verhandlungen mit dem Parlament wiederaufzunehmen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft auch zustande kommt; hebt hervor, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die vorrangige Zuständigkeit für die in der PIF-Richtlinie genannten Straftaten haben sollte; bedauert zutiefst, dass der Rat es der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht gestattet, für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig zu sein, in denen die EU-Finanzierung zwar einen Betrag von 10 000 EUR überschreitet, jedoch weniger als die Hälfte der Kofinanzierung ausmacht; fordert den Rat daher auf, die Regelung zu verwerfen, gemäß der der Europäischen Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entzogen wird, die Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übernehmen, bei denen der dem Unionshaushalt entstandene Schaden mit dem eines anderen Leidtragenden vergleichbar oder weniger gravierend ist; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die einzelstaatlichen Behörden die Europäische Staatsanwaltschaft sowohl im Vorfeld als auch während einer Untersuchung unverzüglich über sämtliche Fälle, die in irgendeiner Weise in Verbindung mit der PIF-Richtlinie stehen, unterrichten;
3. fordert den Rat auf, die Debatte über die Artikel 17 bis 20 des konsolidierten Textes (11350/1/16) des Vorschlags über die Europäische Staatsanwaltschaft mit dem Ziel wiederaufzunehmen, für mehr Klarheit zu sorgen und die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft zu verbessern; fordert den Rat auf, die Strafverfolgungsbefugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft und der einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften bei a) mehreren Straftaten (eine organisierte Gruppe begeht mehrere Verbrechen wie z. B. Geldwäsche und Menschenhandel) und b) gemischten Straftaten (eine strafbare Handlung umfasst mehrere Straftaten, z. B. Mehrwertsteuerbetrug und Geldwäsche) klarzustellen; bedauert zutiefst, dass bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden die endgültige Entscheidung nicht bei einem unabhängigen Gericht wie dem Gerichtshof der Europäischen Union liegt; betont, dass die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft von der Klärung der Zuständigkeiten abhängt und dass die EU-Rechtsetzungsinstanzen – sollten sie in diesem Punkt keine Einigung erzielen – nicht in der Lage sein werden, die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, und folglich eine rote Linie des Parlaments überschreiten würden;
4. ist der Ansicht, dass der Europäischen Staatsanwaltschaft genügend Ermittlungsmaßnahmen für die Durchführung ihrer Untersuchungen zur Verfügung stehen sollten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die beiden Rechtsetzungsinstanzen Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen;
5. ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Verträgen sämtliche operativen Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Dritte betreffen, einer gerichtlichen Überprüfung durch ein einzelstaatliches Gericht unterliegen sollten; vertritt die Auffassung, dass eine unmittelbare gerichtliche Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union möglich sein sollte;
6. weist mit Nachdruck darauf hin, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass das Konzept der „Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaats“ keine negativen Folgen nach sich zieht; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, geeignete Garantien zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen und zu diesem Zweck beispielsweise eine Bestimmung vorzusehen, die eine Abweichung von dieser Verbindung ermöglicht, sofern dies für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Staatsanwaltschaft notwendig ist;
7. ist der Ansicht, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten geschützt werden müssen; weist darauf hin, dass den Personen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft verdächtigt werden, in der Verordnung weitere Verteidigungsrechte zugesprochen werden sollten, darunter vor allem das Recht auf Prozesskostenhilfe, Belehrung oder Unterrichtung und Einsicht in die Verfahrensakte, das Recht Beweise beizubringen sowie das Recht, die Europäische Staatsanwaltschaft darum zu ersuchen, im Namen des Verdächtigen Beweismittel zu sammeln;
8. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Kosten-Nutzen-Analyse eine Anpassung der Schätzungen der Auswirkungen der Kollegialstruktur auf den Haushalt vorzunehmen und dem Parlament die Ergebnisse des Tatsachenabgleichs vorzulegen; erinnert daran, dass diese Informationen in den endgültigen Beschluss des Parlaments einfließen werden;
9. bekräftigt die Bedeutung der Rolle von Eurojust bei der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung der einschlägigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie bei der Unterstützung von Untersuchungen mit Drittstaatsbezug und fordert den Rat auf, die Beziehungen zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft – insbesondere die Auswirkungen der Kollegialstruktur – sowie die Beziehung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu dem OLAF klarzustellen, damit ihre jeweiligen Rollen beim Schutz der finanziellen Interessen der EU klar voneinander abgegrenzt sind;
10. ist der Ansicht, dass die ideale Lösung für eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust darin besteht, dass beide Instanzen an ein und demselben Standort agieren;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom
285k
59 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom (2016/2891(RSP))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 9, 151, 152, Artikel 153 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 173,
– unter Hinweis auf die Artikel 14, 27 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(1),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2005 mit dem Titel „Umstrukturierung und Beschäftigung – Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union“ (COM(2005)0120) und die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2005,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2013 über einen Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013)0882),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zu der Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit(4),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 18. April 2012 mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ („Nutzung des Beschäftigungspotenzials des ‚grünen‘ Wachstums“) (SWD(2012)0092),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582) und auf das Reindustrialisierungsziel von 20 %,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie(6),
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kohärenz der verschiedenen EU-Strategien heute unbedingt gegeben sein muss, um eine regelrechte Industriepolitik festzulegen, insbesondere vor dem Hintergrund der Fälle Caterpillar und Alstom;
B. in der Erwägung, dass Caterpillar am 2. September 2016 einen umfangreichen, weltweit angelegten Umstrukturierungsplan bekannt gegeben hat; in der Erwägung, dass der Standort Gosselies im Rahmen dieses Plans zur Schließung gezwungen wird, wodurch 2500 eigene Arbeitnehmer entlassen werden und die Arbeitsplätze von rund 4000 Beschäftigten von Subunternehmen in Gefahr geraten;
C. in der Erwägung, dass die Produkte des Betriebs dank der Senkung der Produktionskosten im Zeitraum 2013–2015 attraktiver geworden sind als die Produkte von außerhalb der Union; in der Erwägung, dass Caterpillar dennoch die Stilllegung des Betriebs beschlossen hat, um die Produktion in andere Betriebe zu verlagern, deren Sozialschutz- und Umweltschutzstandards geringer sind als diejenigen, die für die europäische Industrie gelten;
D. in der Erwägung, dass die Kommission in Anbetracht der Bedeutung und der europäischen Aspekte dieses Falls die Einsetzung einer Task Force beschlossen hat, in der die zuständigen Dienststellen vertreten sind und die im Zusammenhang mit der Schließung bei Caterpillar als Ansprechpartner dient;
E. in der Erwägung, dass nicht nur diese beiden Produktionsstätten von der Umstrukturierung betroffen sein werden und weitere Entlassungen in den Betrieben von Alstom in Spanien und Italien und auch in den Betrieben von Caterpillar in Nordirland folgen dürften;
F. in der Erwägung, dass die Eisenbahnbranche mit ihrer über 175-jährigen Geschichte das Rückgrat der Industrialisierung Europas ist; in der Erwägung, dass die jährliche Wachstumsrate der zugänglichen Märkte der Bahnindustrie bis 2019 auf 2,8 % geschätzt wird; in der Erwägung, dass die europäische Bahnindustrie unionsweit 400 000 Personen direkt beschäftigt und viele davon in KMU; in der Erwägung, dass eine starke, innovative europäische Bahnindustrie wichtige Voraussetzung für eine Verlagerung auf die Schiene ist, die zur Verwirklichung der klimaschutz- und energiepolitischen Ziele der Union notwendig ist;
G. in der Erwägung, dass 65 % der Unternehmensausgaben für FuE auf die verarbeitende Industrie entfallen und dass die Stärkung der industriellen Basis daher unentbehrlich ist, wenn Fachwissen und Know-how in der EU gehalten werden sollen; in der Erwägung, dass die digitale Entwicklung, eine Priorität im Juncker-Plan, eine starke industrielle Basis braucht, damit etwas daraus wird;
H. in der Erwägung, dass die europäische Industrie, wie sie bei Alstom und Caterpillar in Erscheinung tritt, hohen Mehrwert schafft und anerkanntes Fachwissen besitzt; in der Erwägung, dass dieser strategisch wichtige EU-Kernindustriezweig derzeit einem starken Wettbewerb aus Drittländern ausgesetzt ist, die kostengünstigere Erzeugnisse auf den europäischen Markt ausführen, indem sie auf allen Kontinenten, häufig mit politischer und finanzieller Unterstützung ihrer Regierungen, eine aggressive Politik der zügigen Expansion betreiben;
I. in der Erwägung, dass die Kommission vor dem Hintergrund des aktuellen Falles Alstom eine auf 15 Jahre (bis 2030) angelegte Prospektivstudie über die Entwicklung der Eisenbahnindustrie in Europa anfertigen wird, in die unterschiedliche Szenarien bezüglich der Umweltschutzziele der EU-Mitgliedstaaten einfließen werden, einhergehend mit einer Studie über die Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf Arbeitsplätze, Berufe und Kompetenzen; in der Erwägung, dass die Kommission zügig Folgemaßnahmen zu den in der Entschließung des Parlaments enthaltenen Empfehlungen zur EU-Bahnindustrie ergreifen muss, um für sichere und nachhaltige Arbeitsplätze und integratives Wachstum zu sorgen; in der Erwägung, dass sämtliche Folgemaßnahmen durch einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern erleichtert werden und alle Kapitel der Entschließung umfassen sollte;
J. in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, 2013 einen umfassenden Bericht über die Anwendung des Qualitätsrahmens vorzulegen; in Erwägung seiner Forderung an die Kommission in diesem Kontext, zunächst die einschlägigen Sozialpartner anzuhören und dann einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Bewältigung von Umstrukturierungen vorzulegen;
K. in der Erwägung, dass die europäische Industrie ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Kapazität für Investitionen in Europa erhalten muss und dass sie zudem soziale und ökologische Herausforderungen in Angriff nehmen muss, während sie auch weiterhin weltweit Maßstäbe für soziale Verantwortung und Umweltverantwortung setzt;
L. in der Erwägung, dass sich einige Unternehmen strategisch allein auf die Erzielung kurzfristiger Gewinne konzentriert haben, wodurch Innovation, Investitionen in FuE, Beschäftigung und Weiterbildung ins Hintertreffen zu geraten drohen;
M. in der Erwägung, dass eine ambitionierte Innovationspolitik, die die Herstellung hochwertiger, innovativer und energieeffizienter Produkte begünstigt und nachhaltige Verfahren auf den Weg bringt, der Union die Eigenständigkeit in einem weltweiten Umfeld mit immer stärkeren Wettbewerb erhalten kann;
N. in der Erwägung, dass der Baumaschinenhandel in der EU in den letzten Jahren schwerwiegende Erschütterungen durchgemacht hat, die durch den Rückgang öffentlicher und privater Investitionen, aber auch durch den Anstieg der Produktionskosten wegen höherer Rohstoffpreise bedingt sind;
O. in der Erwägung, dass bei einem fairen Handel mit Industrieprodukten die Rechte von Arbeitnehmern und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz als starke Triebfeder für Investitionen in Industrieprodukte wirken, von denen Aufwärtsentwicklungen ausgehen können; in der Erwägung, dass Innovation und Investitionen in FuE, Arbeitsplätze und die Modernisierung von Kompetenzen für nachhaltiges Wachstum wesentlich sind;
P. in der Erwägung, dass Innovation im Produktionsbereich erwiesenermaßen günstige Auswirkungen im Sinn einer Zunahme der Beschäftigung auf allen Stufen der industriellen Konjunktur hat; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Erfolg durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer an Innovationsprozessen und an der Festlegung von Strategien erheblich erhöht werden kann;
Q. in der Erwägung, dass der fortschrittlichere und nachhaltigere Teil der Stahlindustrie, in dem hochwertige Technologieprodukte erzeugt werden, die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Anwohner geschützt wird und für die Einhaltung strenger Umweltschutznormen gesorgt wird, für die europäische Industriestrategie eine wichtige Rolle spielt;
R. in der Erwägung, dass Europa angesichts der Einbußen an Know-how und Kompetenzen bei Arbeitnehmern seine industriellen Kapazitäten erhalten muss, um seinen Bedarf zu decken, ohne von Herstellern in Drittländern abhängig zu sein;
1. bekundet starke Solidarität und Unterstützung für alle Arbeitnehmer von Caterpillar und Alstom sowie für ihre Familien und für die beteiligten Subunternehmen und bedauert die schädlichen Auswirkungen, die solche Schließungen auf die Wirtschaft und Gemeinschaften vor Ort haben; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich für die Arbeitnehmer und die Wirtschaft vor Ort einzusetzen und die Regionen dabei zu unterstützen, diese schwierige wirtschaftliche und soziale Lage zu bewältigen;
2. gibt der Überzeugung Ausdruck, dass die europäische Industrie als strategischer Aktivposten für die Wettbewerbsfähigkeit und Tragfähigkeit der Union zu betrachten ist; betont, dass die Union nur mit einer starken und robusten Industrie und einer zukunftsorientierten Industriepolitik den unterschiedlichen vor ihr liegenden Herausforderungen begegnen kann, zu denen ihre Reindustrialisierung, ihr Übergang zur Nachhaltigkeit und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu zählen sind; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche sozioökonomischen Situationen besser vorhersehen und für die Wettbewerbsfähigkeit unseres industriellen Gefüges sorgen müssen;
3. weist darauf hin, dass Europa eine soziale Marktwirtschaft ist, in deren Rahmen nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum erzielt werden soll; bedauert, dass es keine echte EU-Industriepolitik gibt, durch die auch die EU-Arbeitnehmer geschützt werden; fordert die Kommission daher auf, eine wirkliche europäische Langzeitstrategie für die Industrie auszuarbeiten, mit der das in der Strategie Europa 2020 enthaltene Ziel, dass 20 % des Bruttoinlandsprodukts auf die Industrie entfallen sollen, verwirklicht werden kann;
4. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entweder durch Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge für einen angemessenen sozialen Schutz sowie für angemessene Arbeitsbedingungen und Löhne, von denen Menschen adäquat leben können, und bei Entlassungen von Arbeitnehmern für wirksamen Schutz gegen unrechtmäßige Kündigungen zu sorgen;
5. weist erneut darauf hin, dass, wie die Wirtschaftskrise in Europa gezeigt hat, eine Industrie umso widerstandsfähiger ist, je mehr sie in Innovation, FuE, Energieeffizienz, die Kreislaufwirtschaft usw. investiert; betont unter diesem Aspekt die nachteiligen Auswirkungen sinkender öffentlicher und privater Investitionen und eines rückläufigen Binnenverbrauchs, die beide gefördert werden sollten, damit von ihnen Wachstumsimpulse ausgehen können; weist darauf hin, dass öffentliche und private Investitionen und der Binnenverbrauch gefördert werden sollten, um das Wachstum anzukurbeln;
6. vertritt die Auffassung, dass es für die Reindustrialisierungspolitik der EU von zentraler Bedeutung ist, dass der Verwaltungsaufwand verringert, die Befolgungskosten für Unternehmen gesenkt und überflüssige Rechtsvorschriften aufgehoben werden, während weiterhin für hohe Verbraucherschutz-, Arbeitnehmerschutz-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzstandards gesorgt wird;
7. fordert, dass diese EU-Industriepolitik auf eindeutigen Zielvorgaben und Indikatoren wie zum Beispiel ehrgeizigen Energieeffizienz-, Ressourcen- und Klimazielen und auf einem auf Lebenszyklen und Kreislaufwirtschaft basierenden Ansatz beruht; betont, dass sie einen intelligenten Mix aus Maßnahmen sowohl für die Angebots- als auch für die Nachfrageseite umfassen sollte, die darauf abzielen, die Wirtschaft in der EU neu auszurichten und sie widerstandsfähiger und weniger ressourcenabhängig zu gestalten; weist darauf hin, dass mit dieser Politik Investitionen in Kreativität, Kompetenzen, Innovation und nachhaltige Technologien gelenkt werden sollten und die Modernisierung der industriellen Basis Europas mit einer an Wertschöpfung orientierten Politik, die die wichtigsten Wirtschaftszweige und ihre regionalen und lokalen Akteure einbezieht, unterstützt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit einem Ansatz dieser Art kostenwirksame Vorteile für die europäische Industrie und für die gesamte europäische Wirtschaft erzielt werden könnten;
8. stellt fest, dass sich die langjährige Unterstützung der Banken- und Kapitalmärkte in der EU weder auf die Beschäftigung ausgewirkt noch die wirtschaftlichen Aussichten verbessert hat; ist der Ansicht, dass ein Wechsel bei den staatlichen Beihilfen eingeleitet werden sollte, der darin besteht, dass abgestimmte haushaltspolitische Maßnahmen zur Belebung der Nachfrage ergriffen werden und die übermäßige Förderung der Angebotsseite eingestellt wird, auch im Rahmen von steuerlichen Maßnahmen und durch die Sicherstellung von Lohnzuwachs;
Handelspolitik als Schlüssel zu gleichen Wettbewerbsbedingungen
9. betont, dass die EU zwar in vielen Wirtschaftszweigen Wettbewerbern aus Drittstaaten weitgehend offensteht, Drittstaaten jedoch mehrere Schranken errichtet haben, mit denen europäische Unternehmen diskriminiert werden; betont, dass Wettbewerber aus Drittstaaten, insbesondere aus China, schnell und aggressiv in Europa und andere Regionen der Welt expandieren, häufig mit starker politischer und finanzieller Unterstützung ihres Herkunftslandes; betont, dass diese Vorgehensweisen unlauteren Wettbewerb darstellen und Arbeitsplätze in Europa gefährden können; unterstreicht, dass China die fünf von der EU festgelegten Kriterien zur Definition eines Marktwirtschaftsstatus nicht erfüllt;
10. fordert die Kommission auf, eine Handelspolitik der Union aufzustellen, die in Einklang mit ihren industriepolitischen Zielen steht und in der berücksichtigt wird, dass industrielle Arbeitsplätze in Europa gesichert werden müssen und dass es nicht zu zusätzlichen Standortverlagerungen und noch mehr Entindustrialisierung kommen darf; fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer von innerhalb und außerhalb Europas sicherzustellen, sodass ein fairer Wettbewerb für alle garantiert ist;
11. weist darauf hin, dass bezüglich der Überarbeitung der Verordnungen über handelspolitische Schutzinstrumente eine rasche Einigung erreicht werden muss, damit sich ihre Reaktivität und Wirksamkeit verbessert und sie dadurch erheblich gestärkt werden; fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, welche gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie es haben könnte, wenn staatlich gelenkten Wirtschaften oder anderen Nicht-Marktwirtschaften der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt würde;
12. hält es für geboten, dass dafür gesorgt wird, dass mit der EU-Handelspolitik keine wettbewerbswidrigen Praktiken, darunter Umweltdumping und insbesondere das Dumping von billigen und minderwertigen Produkten, gefördert werden, die europäische Standards gefährden und die in der EU angesiedelte Industrie in Mitleidenschaft ziehen; fordert die Kommission auf, Grenzausgleichsmechanismen in Betracht zu ziehen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, wenn sie eine Politik konzipiert, mit der das Ziel der Strategie Europa 2020 erreicht werden soll, sowie als Mittel zur Vorbeugung von Umweltdumping, der Ausbeutung von Arbeitnehmern und unlauterem Wettbewerb;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit einem regions- und branchenspezifischen Ansatz Studien über Handelsverhandlungen durchzuführen, durch die auch das Verständnis der Auswirkungen auf Beschäftigung und europäische Industrieunternehmen verbessert werden sollte;
14. hebt hervor, dass Unternehmen neuerdings dazu tendieren, ihre Produktion und ihre Dienstleistungen wieder zurück nach Europa zu verlagern, und dass dies Chancen für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die EU günstige Bedingungen schaffen kann, um Unternehmen dabei zu unterstützen, die durch diese Rückverlagerung entstehenden Möglichkeiten zu nutzen;
Wettbewerbspolitik – ein für EU-Industrieunternehmen entscheidender Politikbereich
15. fordert die Kommission auf, einen offenen und von Wettbewerb geprägten europäischen Rahmen auszuarbeiten, der dazu angetan ist, private Investitionen anzuziehen und beizubehalten, tragfähige EU-Wertschöpfungsketten aufrechtzuerhalten und hochwertige Beschäftigung zu schaffen, damit die Unionsbürger konkrete Vorteile davon haben;
16. stellt fest, dass staatliche Beihilfen besser konzipiert werden müssen, damit Innovation und Nachhaltigkeit erreicht und die Ziele der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und der Begünstigung von Sozialpolitik im Einklang mit Artikel 9 AEUV erfüllt werden;
17. betont, dass die europäische Industrie dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzt ist, und legt der Kommission deswegen dringend nahe, den Weltmarkt unbedingt als die Bezugsgröße heranzuziehen, wenn sie in ihren Analysen räumlich begrenzte Märkte definiert, und ihre Analysen nicht auf nationale Märkte oder den Binnenmarkt zu beschränken, sodass europäische Industrieunternehmen die Möglichkeit haben, FuE-Partnerschaften oder strategische Allianzen einzugehen; fordert in diesem Zusammenhang, die Umstrukturierung der großen europäischen Hersteller zu erleichtern, damit Akteure auf den Markt gelangen können, die dank ausreichender kritischer Masse im internationalen Wettbewerb bestehen können;
Öffentliche Aufträge – ein Instrument, das der Verbesserung bedarf
18. fordert die Kommission auf, die EU-Verordnungen über öffentliche Aufträge besser durchzuführen; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften der Union die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten oder solchen Angeboten ermöglichen, in denen über 50 % der Wertschöpfung außerhalb der Union liegen;
19. vertritt die Auffassung, dass öffentliche Aufträge und Umweltkennzeichnung Beiträge im Hinblick auf die Akzeptanz nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen und Innovationen und die Schaffung einer soliden Industriebasis in Europa zu leisten haben; ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen aufeinander abzustimmen, damit die Vergabebehörden ihren Vergabeentscheidungen den Grundsatz des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu Grunde legen;
Verbesserter Einsatz von Mitteln der Union, FuE und Innovationen als Weg zu einer neuen Industriepolitik
20. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Unionsstrategie für eine kohärente und umfassende Industriepolitik zu konzipieren, die auf die Reindustrialisierung Europas abzielt und unter anderem auf Digitalisierung (insbesondere der Integration von intelligenten Technologien und Robotik in die industriellen Wertschöpfungsketten), Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und angemessenen Ressourcen basiert; fordert zu diesem Zweck mehr Kooperation und Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in Steuer-, Sozial- und Haushaltsangelegenheiten, um das Zustandekommen gemeinsamer Industrieprojekte zu erleichtern; ist der Auffassung, dass es den Industrieunternehmen durch den europäischen Regelungsrahmen ermöglicht werden sollte, sich den veränderten Bedingungen anzupassen und ihnen vorzugreifen, um zu Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und regionaler Konvergenz beizutragen;
21. ersucht die Kommission, mit den einzelnen Industriezweigen zusammenzuarbeiten, um für den bestmöglichen Einsatz der Mittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu sorgen, wobei es im Einzelnen um Mittel des Fonds für regionale Entwicklung (RDF) geht, mit denen FuE-Projekte auf regionaler Ebene gefördert werden sollen;
22. vertritt die Auffassung, dass Finanzmittel der Union gute Chancen bieten, dauerhafte Investitionen in Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie in die intelligente Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu finanzieren; fordert eine verbesserte Anwendung der einzelnen Kriterien, speziell der Beschäftigungs-, Umweltschutz- und Sozialkriterien, beim Einsatz der Mittel der EU-Fonds und aller von der EIB verwalteten Finanzierungsinstrumente;
23. fordert eine EU-Agenda für intelligente Spezialisierung und die vorrangige Förderung von FuE in den Bereichen, in denen die Union eine Führungsrolle innehaben kann; fordert konkrete Instrumente, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Bereich FuE bündeln können und die Ergebnisse in der Wirtschaft vor Ort praktisch angewandt werden können; erachtet das Zusammenspiel zwischen Forschung und Industrie als ausschlaggebend für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen aktiv zu unterstützen; fordert, dass das Forschungsumfeld verbessert wird, indem die für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten vorgesehenen Haushaltsmittel aufgestockt und die einzelnen Finanzierungsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten besser koordiniert werden;
24. fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, für die am stärksten von der Entindustrialisierung betroffenen Regionen besonders viel zu tun und die Unterstützung für Projekte in diesen Regionen dringend zu beschleunigen, wobei sicherzustellen ist, dass tragfähige und hochwertige Projekte Unterstützung erhalten; ist der Ansicht, dass das Potenzial für die zunehmend strategische und zielgerichtete Kreditvergabe der Europäischen Investitionsbank an Projekte, die in den Bereichen Innovation und industrieller Wandel und insbesondere verarbeitendes Gewerbe und damit verbundene Dienstleistungen angesiedelt sind, zusätzlich erschlossen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen in der EU, vor allem Kleinstunternehmen und KMU, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, wodurch ihre Möglichkeiten zur Aufstellung von Projekten erhöht und ihnen bessere Beratungsdienstleistungen und bessere technische Unterstützung geboten würden;
25. ersucht die Kommission, in Koordination mit den Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie anderweitige wirtschaftliche Nutzung ermöglicht werden kann, und zugleich sicherzustellen, dass Unternehmen ihrer ökologischen Verantwortung voll und ganz gerecht werden, die Umweltvorschriften achten und strenge Umweltnormen anwenden; fordert, dass Unternehmen die geschlossenen Standorte in vertretbaren Zeiträumen zu sanieren und ihre Übernahme durch die Kommunen zu erleichtern;
26. fordert die Kommission auf, die Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten darüber in Betracht zu ziehen, wie die Schließung von Betrieben am besten bewältigt werden kann, und ihnen nahe zu legen, Beispiele aus Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, um nach Möglichkeit die Suche nach einem Käufer oder den Verkauf des Standorts zu organisieren, damit Fabriken trotz der von den ursprünglichen Eigentümern beschlossenen Betriebsaufgabe in Betrieb bleiben;
27. ist der Überzeugung, dass Steuerumgehung, auch durch den Transfer materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen zu unangemessenen Preisen (Transferpreisen), verhindert werden sollte und dass sie sich zudem aus dem Mangel an europäischer Koordinierung in der Steuer- und Handelspolitik ergibt; fordert mehr Kooperation und Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in Steuer-, Sozial- und Haushaltsangelegenheiten;
Sozial verträgliche Umstrukturierung und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in zukunftsgerichteten Branchen
28. befürwortet die (etwa im Fall Alstom) von bestimmten lokalen Gebietskörperschaften gemeinsam mit den Sozialpartnern lancierte Initiative zur Unterstützung experimenteller Projekte für von Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer und Unternehmen zu dem Zweck, berufliche Laufbahnen durch Fortbildung und Maßnahmen abzusichern, sodass hochwertige Beschäftigung erhalten bleibt;
29. hält den Aufbau technischer Fähigkeiten – insbesondere in der verarbeitenden Industrie – für dringend erforderlich; betont, dass der Wert qualifizierter Techniker herausgestellt werden muss; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Arbeitnehmern geeignete Möglichkeiten zu bieten, sich die neuen, für die Kreislaufwirtschaft notwendigen Kompetenzen anzueignen, damit das Nettobeschäftigungspotenzial der umweltverträglichen Wirtschaft voll ausgeschöpft wird; weist darauf hin, dass kompetente Arbeitskräfte für die Fortbestandsfähigkeit der Produktion wichtig sind; betont, dass stärkere Synergieeffekte zwischen den Bildungssystemen, Hochschulen und dem Arbeitsmarkt gefördert werden müssen, wozu das Erleben der Arbeitswelt und die Zusammenarbeit mit Unternehmen bei der Bildung von „Innovationsclustern“ gehören;
30. fordert alle einschlägigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass alle beteiligten Akteure die einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern uneingeschränkt einhalten, vor allem im Zuge von Umstrukturierungen, und zudem Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;
31. hebt hervor, dass die Unternehmen den rechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen, die ihnen durch europäisches und nationales Recht auferlegt werden, und dass sie dabei der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Möglichkeit der Überprüfung der von den Sozialpartnern vorgeschlagenen Alternativen Vorrang einräumen müssen;
32. vertritt die Auffassung, dass jede Umstrukturierung, soweit angemessen, den Interessenträgern erklärt und begründet werden muss, was auch für die Wahl der zur Verwirklichung der Ziele vorgesehenen Maßnahmen und für alternative Optionen gilt; fordert dazu auf, ortsbezogene Dialoge mit Beteiligung aller Interessenträger zu führen, um die bestmöglichen Regelungen im Fall von Umstrukturierungen zu erörtern;
33. betont die Bedeutung eines auf gegenseitiges Vertrauen und geteilte Verantwortung gestützten, fortlaufenden sozialen Dialogs auf allen Ebenen als eines der besten Instrumente für die Suche nach einvernehmlichen Lösungen und gemeinsamen Zielsetzungen bei Ankündigung, Abwendung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen;
34. betont, dass bei Umstrukturierungen die betroffenen Arbeitnehmer mit Blick auf ihre Gesundheits- und Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit, die Neuqualifizierung und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschützt werden müssen;
35. weist darauf hin, dass Umstrukturierung erheblich umfassendere Auswirkungen hat als nur diejenigen auf das Unternehmen selbst und dass dazu unvorhergesehene Auswirkungen auf die Gemeinwesen und das wirtschaftliche und soziale Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaates gehören;
36. fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Fälle Caterpillar und Alstom die Sozialpartner zu der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen zu konsultieren;
37. bedauert die schrittweise Finanzialisierung der Realwirtschaft, die auf kurzfristige Finanzplanungen ausgelegt ist und sich nicht auf die Bewahrung einer innovativen Industrielandschaft konzentriert, die dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze bereithalten und der Gesellschaft auf lange Sicht von Nutzen sein kann; bedauert, dass diese Vorgehensweise den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe nach sich gezogen hat; fordert die Kommission auf, die Sozialpartner bezüglich der Möglichkeit einer Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Massenentlassungen zu konsultieren, wobei den Aspekten im Zusammenhang mit den Fällen Caterpillar und Alstom und insbesondere der Einbeziehung aller Arbeitnehmer und Subunternehmen in das Verfahren Rechnung zu tragen ist, sowie über wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung unrechtmäßiger Massenentlassungen, die nicht auf realen wirtschaftlichen Gründen beruhen, darunter die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen, beispielsweise die Aussetzung des Zugangs zu EU-finanzierten Programmen oder die Forderung der Rückzahlung von öffentlichen Finanzhilfen;
38. fordert die Task Force der Kommission auf, zu untersuchen, wie das Verfahren der Anhörung des Europäischen Betriebsrats (EBR) durchgeführt wurde; fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Untersuchung zu prüfen, ob die EBR-Richtlinie überarbeitet werden muss;
39. stellt fest, dass der EGF im Zeitalter der Globalisierung ein wesentliches Instrument der Union ist, wenn es gilt, die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur beruflichen Neuqualifizierung von Arbeitnehmern zu unterstützen und das Wirtschaftsgefüge in einer Region mit Arbeitnehmern, die unter den Nachteilen der Globalisierung oder der Wirtschaftskrise leiden, wiederherzustellen; betont die Bedeutung der Empfehlungen in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014(7);
40. betont jedoch, dass der EGF nur dann greift, wenn es bereits zu Entlassungen gekommen ist, und dass seitens der Mitgliedstaaten und der EU größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um für angemessene wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung auf Dauer fortbestandsfähiger Arbeitsplätze zu sorgen;
41. fordert die Kommission auf, das Parlament zu unterrichten über ihre Strategie bezüglich der wichtigsten Industriezweige in Europa – Bahnindustrie und Maschinenbau –, die dazu dienen soll, ein günstigeres Marktumfeld zu schaffen, und darüber, was sie zu tun gedenkt, um hochwertige Beschäftigung, Know-how und Investitionen in Europa zu halten;
42. merkt an, dass bei Umstrukturierungen jüngere und ältere Arbeitnehmer häufiger von Entlassung betroffen sind als andere Altersgruppen; unterstreicht, dass Arbeitgeber bei Entlassungen die Vorschriften über die Diskriminierungsfreiheit – insbesondere in Bezug auf die Altersdiskriminierung – einhalten müssen;
43. stellt fest, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft erhebliches Potenzial mit sich bringt für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, die nicht verlagert werden können, und in Bereichen, die nicht ins Ausland verlegt werden können; stellt fest, dass deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft insgesamt positiv auf die Beschäftigung auswirken wird, da nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wie zum Beispiel Energiesparen arbeitskräfteintensiver sind als die Tätigkeiten, die sie ersetzen, und Regionen dabei helfen könnten, autarker zu werden;
o o o
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.