Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben (COM(2016)0477 – C8-0328/2016 – 2016/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0477),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0328/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0329/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn (COM(2016)0709 – C8-0457/2016 – 2016/0355(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0709),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0457/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zur delegierten Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (C(2016)03999 – 2016/2816(DEA)), insbesondere Ziffer 4(1),
– nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0356/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn
Abkommen zwischen der EU und Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12092/2015 – C8-0253/2016 – 2015/0200(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12092/2015),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12091/2015),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0253/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0334/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kiribati zu übermitteln.
Abkommen zwischen der EU und den Salomonen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09785/2016 – C8-0422/2016 – 2016/0096(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09785/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09783/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0422/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0336/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.
Abkommen zwischen der EU und Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09780/2016 – C8-0388/2016 – 2016/0098(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09780/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09779/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0388/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0337/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderierten Staaten von Mikronesien zu übermitteln.
Abkommen zwischen der EU und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Union – zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09764/2016 – C8-0268/2016 – 2016/0100(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09764/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09760/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0268/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0333/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Tuvalus zu übermitteln.
Abkommen zwischen der EU und den Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09775/2016 – C8-0252/2016 – 2016/0103(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09775/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09774/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0252/2016),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0335/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Marshallinseln zu übermitteln.
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union: eine Bewertung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union: eine Bewertung (2016/2045(INI))
– gestützt auf Artikel 175 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2013)0522)(4),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Jahresbericht 2014“ (COM(2015)0502),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2002 zu der Flutkatastrophe in Mitteleuropa(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) jenes Sommers in Europa(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (COM(2011)0613),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union(7),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0341/2016),
A. in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 infolge der schweren Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 als wichtiges Instrument eingerichtet wurde, um die EU in die Lage zu versetzen, auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes und auf außergewöhnliche regionale Katastrophen in der EU und in Ländern, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, zu reagieren und Solidarität mit den betroffenen Regionen und Staaten zu zeigen; in der Erwägung, dass der Fonds ausschließlich für die Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorgesehen ist, die von den Behörden nach Naturkatastrophen getroffen werden und die sich direkt auf das Leben der Menschen, die Umwelt oder die Wirtschaft in einer bestimmten betroffenen Region auswirken (wobei anzumerken ist, dass die Kommission 2005 einen Vorschlag vorgelegt hat, mit dem der ursprüngliche Anwendungsbereich noch weiter ausgeweitet werden sollte);
B. in der Erwägung, dass der Fonds seit seiner Einrichtung einen sehr nützlichen Zweck erfüllt hat, da dadurch insgesamt 3,8 Mrd. EUR in Verbindung mit mehr als 70 Katastrophen in 24 Empfängerländern und Beitrittsländern zur Verfügung gestellt wurden und dass er als Reaktion für eine große Bandbreite an Naturkatastrophen, darunter Erdbeben, Überschwemmungen, Waldbrände, Stürme und seit kurzem Dürreperioden eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass der EUSF weiterhin eines der stärksten Symbole der EU für Solidarität in Notlagen ist;
C. in der Erwägung, dass im Jahr 2014 eine umfassende Reform des Fonds mit folgenden Zielsetzungen stattfand: Verbesserung und Vereinfachung der Verfahren und Sicherstellung einer schnelleren Reaktion innerhalb von sechs Wochen nach der Antragstellung; Neubestimmung des Anwendungsbereichs; Festlegung eindeutiger Kriterien für eine regionale Katastrophe und Stärkung der Strategien zur Vorbeugung von Naturkatastrophen und zum Risikomanagement, wodurch die Wirksamkeit der Finanzierung von Nothilfen gestärkt wird, was im Einklang mit zahlreichen Ersuchen des Europäischen Parlaments sowie lokaler und regionaler Behörden im Laufe der Jahre steht; in der Erwägung, dass in der Omnibus-Verordnung (COM(2016)0605 – 2016/0282(COD)), die von der Kommission am 14. September 2016 vorgeschlagen wurde, eine erneute Überarbeitung des Fonds vorgesehen ist, um die Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit von Nothilfefinanzierung zu verbessern;
D. in der Erwägung, dass das Parlament die vorgeschlagenen Änderungen nachdrücklich unterstützte und die meisten Forderungen bereits in früheren Entschließungen geäußert hatte;
E. in der Erwägung, dass die Bewertung der vor Juni 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Verordnung) eingegangenen Anträge im Rahmen der ursprünglichen Verordnung erfolgt war, wohingegen die Bewertung der nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge gemäß der überarbeiteten Verordnung erfolgte;
F. in der Erwägung, dass Investitionen in die Prävention von Naturkatastrophen von außerordentlicher Bedeutung für die Bekämpfung des Klimawandels sind; in der Erwägung, dass beträchtliche Beträge der EU-Finanzierungen den Investitionen in die Prävention von Naturkatastrophen und in Risikomanagementstrategien zugewiesen wurden, insbesondere im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF);
G. in der Erwägung, dass in Ausnahmefällen vorab auf die Mittel des Folgejahres zugegriffen werden kann, wenn die Mittel in einem bestimmten Jahr nicht ausreichen, wobei die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds sowohl für das Jahr, in dem die Katastrophe eingetreten ist, als auch für das darauffolgende Jahr berücksichtigt werden muss;
1. weist erneut darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union seit seiner Einrichtung im Jahr 2002 eine wichtige Quelle von Finanzmitteln für lokale und regionale Regierungen ist, um die Folgen von Naturkatastrophen in ganz Europa, seien es Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände, einzudämmen, und als Ausdruck der Solidarität mit den betroffenen Regionen; betont, dass der EUSF eine der konkretesten und für die Bürger am besten wahrnehmbaren Ausprägungen der Unterstützung ist, die die EU lokalen Gebietskörperschaften gewähren kann;
2. betont, dass die Naturkatastrophen in der Union seit der Einrichtung des EUSF infolge des Klimawandels zahlenmäßig und im Hinblick auf Schweregrad und Intensität deutlich zugenommen haben; hebt daher den Mehrwert eines starken und flexiblen Instruments hervor, mit dem Solidarität zum Ausdruck gebracht und von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Bürgern wirksam Soforthilfe geleistet wird;
3. weist darauf hin, dass der EUSF mit einer Obergrenze von 500 Mio. EUR (in Preisen von 2011) außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, und dass trotz der eingebauten Flexibilität (Übertrag N+1) Mittel in beträchtlicher Höhe jedes Jahr ungenutzt bleiben können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung vorgesehen ist, den jährlichen Finanzbeitrag teilweise in den Haushaltsplan miteinzubeziehen, um das Verfahren für die Inanspruchnahme zu beschleunigen und von einer Katastrophe betroffenen Bürgern früher und wirksamer helfen zu können;
4. stellt fest, dass mit dem Rückgriff auf den jährlichen Schwellenwert deutlich wird, dass die Höhe der jährlichen Mittelzuweisungen im Rahmen des neuen MFR-Programmplanungszeitraums angemessen ist;
5. hebt die Bedeutung der Reform von 2014 hervor, mit der die Blockade im Rat überwunden werden konnte und endlich den wiederholten Forderungen des Parlaments entsprochen wurde, die Hilfe flexibler und wirksamer zu machen, damit von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Bürgern schnell und transparent geholfen werden kann; begrüßt außerdem den aktuellen Omnibus-Vorschlag, mit dem neue Bestimmungen bezüglich der Vereinfachung und der leichteren Inanspruchnahme von Finanzmitteln eingeführt werden;
6. hebt die wesentlichen Elemente der Reform hervor, unter anderem: Vorschusszahlungen in Höhe von 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, die auf Antrag kurze Zeit, nachdem der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds bei der Kommission eingereicht wurde, bereitgestellt werden können (Obergrenze von 30 Mio. EUR); die Zuschussfähigkeit der Kosten in Verbindung mit der Entwicklung und Umsetzung von Sofort- und Wiederherstellungsmaßnahmen (eine wesentliche Forderung des Parlaments); die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Anträge durch die Mitgliedstaaten (zwölf Wochen nach Erfassung der ersten Schäden) und für die Umsetzung des Projekts (18 Monate); die Einführung einer Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die Kommission auf Anträge reagieren muss; neue Bestimmungen zur Prävention von Naturkatastrophen und Verbesserungen der Verfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Haushaltsführung;
7. betont jedoch, dass die Begünstigten trotz der Möglichkeit, Vorschusszahlungen schneller als im Rahmen des üblichen Verfahrens zu erhalten, nach wie vor Probleme bekommen können, da das gesamte Verfahren vom Antrag bis zur Zahlung des endgültigen Finanzbeitrags ausgesprochen langwierig ist; betont in diesem Zusammenhang, dass der Antrag nach einer Katastrophe möglichst schnell gestellt werden muss und dass weitere Verbesserungen in der Beurteilungsphase und den anschließenden Phasen erforderlich sind, um die Ausführung von Zahlungen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die neu vorgeschlagenen Omnibus-Bestimmungen in Bezug auf den EUSF zu einer schnelleren Inanspruchnahme beitragen können, damit der echte Bedarf vor Ort gedeckt werden kann; betont außerdem, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Verwaltungsverfahren analysieren müssen, damit die Hilfe für die betroffenen Regionen und Staaten zügiger bereitgestellt werden kann; schlägt im Hinblick auf potenzielle Verbesserungen im Rahmen einer zukünftigen Reform ferner vor, dass obligatorisch aktualisierte einzelstaatliche Katastrophenmanagementpläne sowie Informationen über die Ausarbeitung von Übereinkommen zu Notfallverträgen bereitgestellt werden müssen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsmittel und ihre Zusammenarbeit mit den Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sowohl bei der Schadensbewertung im Hinblick sowohl auf eine eventuelle finanzielle Unterstützung durch den EUSF als auch bei der Ausarbeitung des Antrags und der Umsetzung des Projekts zur Behebung der Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verbessern, damit die Unterstützung der Union vor Ort wirksam ist und nachhaltige Lösungen gefördert werden; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Öffentlichkeit über die EUSF-Unterstützung informiert werden sollte; fordert die jeweiligen Behörden auf, die Kommunikation zu verbessern und Informationen zur EUSF-Unterstützung bereitzustellen, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu schaffen;
9. unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge von den Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf Naturkatastrophen befolgt werden, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit Verträgen in Notsituationen gewonnen wurden, zu ermitteln und zu verbreiten;
10. begrüßt die Klarstellungen der Kommission zu den Regeln für die Förderfähigkeit bei regionalen Katastrophen, weist jedoch darauf hin, dass der Schwellenwert für die Förderfähigkeit nach der endgültigen Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat – trotz der Bemühungen des Parlaments, diesen auf 1 % zu senken – im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission nach wie vor 1,5 % des regionalen BIP beträgt; weist darauf hin, dass der Anfälligkeit der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung getragen wurde, da der Schwellenwert in ihrem Fall auf 1 % gesenkt wurde;
11. erkennt an, dass der Fonds Hilfsleistungen im Falle nicht versicherbarer Schäden bereitstellt und private Verluste nicht abdeckt; betont, dass langfristige Maßnahmen – wie der nachhaltige Wiederaufbau oder Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung und vorbeugende Maßnahmen – durch andere Instrumente der Union, insbesondere im Rahmen der ESI-Fonds, finanziert werden können;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung der bestehenden EU-Finanzmittel, insbesondere mittels der fünf ESI-Fonds, für Investitionen zur Verhinderung von Katastrophen zu vermeiden, und weist darauf hin, dass Synergieeffekte zwischen den einzelnen Fonds und Maßnahmen der Union geschaffen werden müssen, um den Folgen von Naturkatastrophen so gut wie möglich vorzubeugen und in den Fällen, in denen der EUSF mobilisiert wurde, die Konsolidierung und langfristige Entwicklung von Wiederaufbauprojekten zu sichern; fordert zu diesem Zweck, dass sich der Mitgliedstaat bei Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds formal verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Katastrophen und zum nachhaltigen Wiederaufbau der betroffenen Gebiete zu ergreifen; fordert in den Fällen, in denen Synergieeffekte zum Tragen kommen, die größtmögliche bürokratische Vereinfachung des Verfahrens zur kombinierten Inanspruchnahme von Fonds;
13. betont daher, dass die Bemühungen um Investitionen in die Eindämmung des Klimawandels und in die Anpassung an seine Folgen verstärkt werden müssen, wobei bei der Unterstützung des Wiederaufbaus und der Wiederaufforstung durch den EUSF präventiven Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden muss; ist der Ansicht, dass Vorbeugung zu einer horizontalen Aufgabe werden sollte, und schlägt vor, dass bei der Abschwächung von Katastrophenfolgen im Rahmen des EUSF vorbeugende Maßnahmen gemäß dem ökosystembasierten Ansatz eingesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Strategien für Risikoprävention und -management zu entwickeln, auch unter dem Gesichtspunkt, dass viele Naturkatastrophen heutzutage direkt auf menschliches Handeln zurückzuführen sind;
14. betont, dass bei der Vergabe, Verwaltung und Umsetzung des EUSF unbedingt für maximale Transparenz gesorgt werden muss; sieht es als wichtig an, festzustellen, ob die Zuschüsse aus dem EUSF in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet worden sind, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, zu entwickeln und auszutauschen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit während des gesamten Prozesses der Mobilisierung von Hilfen – von der Antragstellung bis zum Abschluss des Projekts – Informationen zur Verfügung zu stellen; fordert außerdem einen Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) über die Wirkungsweise des EUSF, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der letzte verfügbare Bericht noch aus der Zeit vor der Überarbeitung der EUSF-Verordnung stammt;
15. stellt fest, dass im Jahr 2014 13 neue Anträge eingingen, und weist auf die besondere Situation in jenem Jahr hin, in dem sechs Anträge gemäß der alten Verordnung bewertet wurden, wohingegen die übrigen sieben Anträge gemäß der überarbeiteten Verordnung bewertet wurden;
16. erinnert daran, dass zwei Anträge 2014 nach der früheren EUSF-Verordnung abgelehnt wurden, da die betreffenden Katastrophen im Einklang mit der alten Verordnung als nicht außergewöhnlich eingestuft wurden, obwohl schwere Schäden mit unmittelbaren Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Regionen entstanden waren, und begrüßt daher die diesbezüglich in der überarbeiteten EUSF-Verordnung vorgenommenen Klarstellungen; schlägt allerdings im Hinblick auf zukünftige Reformen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, regionale Naturkatastrophen neu zu definieren, vor, dass ein einziger Antrag gemeinsam von mehreren von einer Naturkatastrophe auf grenzüberschreitender Ebene betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht werden kann, wenn die Ursache der Katastrophe die gleiche ist und die Auswirkungen gleichzeitig auftreten, und dass indirekte Schäden bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt werden;
17. fordert die Kommission im Hinblick auf zukünftige Reformen auf, die Möglichkeit zu berücksichtigen, den Schwellenwert für Vorschusszahlungen von 10 % auf 15 % anzuheben sowie die Frist für die Bearbeitung von Anträgen von sechs auf vier Wochen zu verkürzen; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Schwellenwert für die Förderfähigkeit bei einer regionalen Naturkatastrophe auf 1 % des regionalen BIP festzulegen und bei der Beurteilung von Anträgen das Niveau der sozioökonomischen Entwicklung der betroffenen Regionen zu berücksichtigen;
18. weist darauf hin, dass geprüft werden muss, ob neue Indikatoren genutzt werden könnten, die über das BIP hinausgehen, wie etwa unter anderem der Index der menschlichen Entwicklung oder der regionale Index zum sozialen Fortschritt;
19. begrüßt die Tatsache, dass die sieben gemäß den überarbeiteten Vorschriften eingegangenen Anträge auf Hilfe von der Kommission angenommen wurden, darunter vier, die Ende 2014 angenommen wurden, für die jedoch Mittel auf 2015 übertragen werden mussten, wie im EUSF-Jahresbericht 2015 erläutert wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass 2015 das erste Jahr war, in dem die Umsetzung ausschließlich gemäß den überarbeiteten Vorschriften erfolgte, und dass die Analysen gezeigt haben, dass die durch die Reform eingeführten rechtlichen Klarstellungen zu erfolgreichen Anträgen geführt haben, was bei den alten Vorschriften, nach denen etwa zwei Drittel der Anträge auf Hilfe bei regionalen Katastrophen als unzulässig eingestuft wurden, nicht der Fall war;
20. bedauert, dass die Verfahren zur Bewertung der Umsetzungs- und Abschlussberichte im Rahmen der früheren Verordnung so langwierig waren, und ist der Ansicht, dass die Abschlüsse gemäß der geänderten Verordnung wirksamer und transparenter erfolgen und die finanziellen Interessen der Union dabei gewahrt werden sollten;
21. hebt ferner hervor, dass die Kommission und der Rechnungshof gemäß Artikel 11 der geänderten Verordnung befugt sind, Rechnungsprüfungen durchzuführen, und dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß diesem Artikel wann immer notwendig Untersuchungen einleiten kann;
22. fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Funktionsweise des EUSF noch vor Ablauf des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens zu bewerten;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren regionalen Behörden zu übermitteln.
Abkommen zwischen den USA und der EU über den Schutz personenbezogener Daten bei Straftaten ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (08523/2016 – C8-0329/2016 – 2016/0126(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08523/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (08557/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 16 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0329/2016),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0354/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12396/2016 – C8-0406/2016 – 2008/0137(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12396/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (12130/2008),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0406/2016),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1),
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0328/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Ghanas zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2016 (COM(2016)0624 – C8-0399/2016 – 2016/2256(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0624 – C8-0399/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der von der Kommission am 30. September 2016 vorgelegt wurde (COM(2016)0623),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der vom Rat am 8. November 2016 festgelegt wurde (13583/2016 – C8‑0459/2016),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 1. Dezember 2016 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016(4),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0347/2016),
A. in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 vorgeschlagen hat, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2016 im Umfang von 240,1 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um die Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 zu ergänzen;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2016
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/339.)
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016: Anpassung der Mittel aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich Migration und Sicherheit, Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel fürVerpflichtungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Anpassung der Mittel aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich Migration und Sicherheit, der Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen infolge der globalen Mittelübertragung, der Verlängerung der Laufzeit des EFSI, der Änderung des Stellenplans der Agentur Frontex und der Aktualisierung der Einnahmenaufteilung (Eigenmittel) (13583/2016 – C8-0459/2016 – 2016/2257(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am Mittwoch, 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der von der Kommission am 30. September 2016 angenommen wurde (COM(2016)0623),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der vom Rat am 8. November 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (13583/2016 – C8-0459/2016),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0350/2016),
A. in der Erwägung, dass sich durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 (EBH Nr. 4/2016) die Mittel für Zahlungen um 7 284,3 Mio. EUR verringern, hauptsächlich in Haushaltslinien in der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, und sich daher dementsprechend auch die Beiträge der Mitgliedstaaten verringern;
B. in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 die Mittel für Verpflichtungen in der Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft um 50 Mio. EUR für das Instrument für Soforthilfe innerhalb der Union, um 130 Mio. EUR für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und um 70 Mio. EUR für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) aufgestockt werden, weshalb – nach einer Mittelumschichtung von 9,9 Mio. EUR – ein Gesamtbetrag von 240,1 Mio. EUR aus der Reserve für unvorhergesehene Ausgaben entnommen werden muss;
C. in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 die Mittelbereitstellung für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vorgezogen wird, wobei Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 73,9 Mio. EUR vom Bereich Energie der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Energie) umgeschichtet werden, wofür 2018 ein Ausgleich zu schaffen ist;
D. in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 der Stellenplan von Frontex mit Blick auf das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert wird;
E. in der Erwägung, dass sich der EBH Nr. 4/2016 bei einer Mittelkürzung um 14,7 Mio. EUR in mehreren Haushaltslinien in Rubrik 2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen auf der Ausgabenseite des Haushaltsplans 2016 netto in einer Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 225,4 Mio. EUR niederschlägt;
F. in der Erwägung, dass im EBH Nr. 4/2016 auf der Einnahmenseite auch Anpassungen in Verbindung mit der Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben), den Bemessungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer (MwSt) und das Bruttonationaleinkommen (BNE), und der Budgetierung der Haushaltskorrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung berücksichtigt sind;
1. ist ernsthaft besorgt über die Überschüsse bei den Zahlungen im Umfang von 7 284,3 Mio. EUR, die auf erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung von EU-Programmen unter geteilter Mittelverwaltung zurückzuführen sind und dazu führen, dass sich eine beträchtliche Zahl von Zahlungsanträgen zum Ende des derzeitigen MFR anhäuft; verweist darauf, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der aktualisierte Zahlungsbedarf bis 2020 den derzeitigen Vorausschätzungen zufolge nur dann innerhalb der derzeitigen Obergrenzen gedeckt werden kann, wenn der Gesamtspielraum für Zahlungen voll ausgeschöpft wird (und als Vorsichtsmaßnahme die jährlichen Obergrenzen aufgehoben werden) und wenn Zahlungen für besondere Instrumente über die Obergrenzen hinaus verbucht werden; fordert daher eine endgültige und unmissverständliche Lösung dieses Problems im Rahmen der Überprüfung des MFR;
2. stimmt den Mittelaufstockungen in Rubrik 3 mittels Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben sowie der vorgezogenen Mittelbereitstellung für die Aufstockung des Personalbestands von Frontex zu; begrüßt insbesondere, dass die Mittel für den AMIF teilweise aufgestockt wurden, ist jedoch darüber besorgt, dass trotz einer hohen Haushaltsvollzugsquote auf der Grundlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten bislang nur einige wenige Flüchtlinge tatsächlich umgesiedelt wurden;
3. stimmt der vorgezogenen Mittelbereitstellung für den EFSI zu, sofern 2018 für einen angemessenen Ausgleich für die Mittelumschichtung aus der Fazilität „Connecting Europe“ gesorgt wird; stellt klar, dass durch diese vorgezogene Mittelbereitstellung der endgültige Finanzierungsplan für den neuen Vorschlag für eine Verlängerung des EFSI nicht vorweggenommen wird, über den im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren befunden werden muss;
4. nimmt mit Sorge den erwarteten Mangel an Einnahmen in Höhe von schätzungsweise 1,8 Mrd. EUR zur Kenntnis, der auf die Abwertung des Britischen Pfunds gegenüber dem Euro zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, sich aus zusätzlichen Geldbußen ergebende Einnahmen zur Deckung dieser Lücke zu nutzen;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016;
6. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016: Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens und dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (13584/2016 – C8-0462/2016 – 2016/2258(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016, der von der Kommission am 7. Oktober 2016 angenommen wurde (COM(2016)0660),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016, der vom Rat am 8. November 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (13584/2016 – C8-0462/2016),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0348/2016),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016 die Folge des Abschlusses des Ratifizierungsverfahrens und des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom ist, der begrenzte Änderungen wie die Verringerung der Einzugskosten der traditionellen Eigenmittel, einen neuen Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel für einige Mitgliedstaaten und Bruttokürzungen der BNE-Beiträge einiger Mitgliedstaaten beinhaltet;
B. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016 darauf abzielt, auf der Einnahmenseite des Haushaltsplans der Union für 2016 die sich aus der Umsetzung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom ergebenden Auswirkungen der Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, und zwar rückwirkend für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016;
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016 daher eine Änderung der einzelnen Beiträge aller Mitgliedstaaten zur Folge hat, jedoch insgesamt weder die Einnahmen- noch die Ausgabenseite des Unionshaushalts berührt;
1. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2016;
2. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland (COM(2016)0681 – C8-0423/2016 – 2016/2267(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0681 – C8-0423/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0352/2016),
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/340.)
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland (13852/2016 – C8-0473/2016 – 2016/2268(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland, den die Kommission am 19. Oktober 2016 angenommen hat (COM(2016)0681),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016, der von der Kommission am 19. Oktober 2016 angenommen wurde (COM(2016)0680),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016, der vom Rat am 15. November 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (13852/2016 – C8-0473/2016),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0349/2016),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union wegen Überschwemmungen in Deutschland im Mai und Juni 2016 zum Gegenstand hat;
B. in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2016 zu ändern und die Mittel des Haushaltsartikels 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 31 475 125 EUR aufzustocken;
C. in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes Instrument ist, und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;
1. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2016;
2. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2017 (COM(2016)0678 – C8-0420/2016 – 2016/2118(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0678 – C8-0420/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 14,
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 18. Juli 2016 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016)0300) in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 (COM(2016)0679) geänderten Fassung,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 12. September 2016 festgelegt und am 14. September 2016 dem Europäischen Parlament zugeleitet wurde (11900/2016 – C8-0373/2016),
– unter Hinweis auf seinen am 26. Oktober 2016 angenommenen Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2017(3),
– unter Hinweis auf den am 17. November 2016 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf (14635/2016 – C8-0470/2016),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0346/2016),
A. in der Erwägung, dass die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Finanzierung des zusätzlichen und unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Verpflichtungen in ihrem Entwurf des Haushaltsplans vorgeschlagen hat, einen Betrag von 1164,4 Mio. EUR aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, um die Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausgaben in Rubrik 3 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 über die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen von 2578 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) hinaus zu ergänzen;
B. in der Erwägung, dass aufgrund der Sicherheitskrise in Europa und der derzeitigen humanitären Herausforderungen durch Migration und Flüchtlingsbewegungen 2017 wahrscheinlich ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstehen wird; in der Erwägung, dass dieser Bedarf die unter der Rubrik 3 verfügbaren Mittel erheblich übersteigen könnte; in der Erwägung, dass bis zur Obergrenze der Rubrik 3 kein Spielraum mehr verfügbar ist; in der Erwägung, dass die Kommission daher klarstellen sollte, ob und wie unter Rückgriff auf den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zusätzliche Mittel in Anspruch genommen werden könnten, um den etwaigen zusätzlichen Finanzbedarf unter Rubrik 3 im Laufe des Haushaltsjahres 2017 zu decken;
C. in der Erwägung, dass die Kommission diesen Vorschlag für eine Inanspruchnahme im Rahmen des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2017 überarbeitete, um auch die Ausgaben in Rubrik 4 zu decken;
D. in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2016 einberufene Vermittlungsausschuss seine Zustimmung dazu erteilte, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für einen Betrag von 1906,2 Mio. EUR für die Rubriken 3 und 4 in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2016 575 Mio. EUR gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum – natürliche Ressourcen) verbleibenden Spielraum aufzurechnen sowie 507,3 Mio. EUR (2017), 570,0 Mio. EUR (2018) und 253,9 Mio. EUR (2019) gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 (Verwaltung) verbleibenden Spielraum aufzurechnen;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/344.)
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise (COM(2016)0313 – C8-0246/2016 – 2016/2120(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0313 – C8-0246/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 18. Juli 2016 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016)0300) in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 (COM(2016)0679) geänderten Fassung,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 12. September 2016 festgelegt und am 14. September 2016 dem Europäischen Parlament zugeleitet wurde (11900/2016 – C8-0373/2016),
– unter Hinweis auf seinen am 26. Oktober 2016 angenommenen Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2017(4),
– unter Hinweis auf den am 17. November 2016 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf (14635/2016 – C8-0470/2016),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0351/2016),
A. in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 3 erforderlich erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen;
B. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehene Mittelausstattung über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus um 530 Mio. EUR aufzustocken, damit Maßnahmen in den Bereichen Migration, Flüchtlinge und Sicherheit finanziert werden können;
C. in der Erwägung, dass die für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehene Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments daher voll ausgeschöpft ist;
1. stellt fest, dass die Obergrenzen der Rubrik 3 für 2017 keine angemessene Finanzierung von Sofortmaßnahmen in den Bereichen Migration, Flüchtlinge und Sicherheit zulassen;
2. erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Betrag von 530 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen;
3. stimmt außerdem dem Vorschlag zu, die entsprechenden Mittel für Zahlungen auf 238,3 Mio. EUR im Jahr 2017, 91 Mio. EUR im Jahr 2018, 141,9 Mio. EUR im Jahr 2019 und 58,8 Mio. EUR im Jahr 2020 aufzuteilen;
4. weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme dieses Instruments gemäß Artikel 11 der MFR-Verordnung erneut deutlich macht, dass der Unionshaushalt unbedingt flexibler sein muss, und bekräftigt seinen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/-überarbeitung des MFR geäußerten Standpunkt, dass die jährliche Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments auf 2 Milliarden EUR erhöht werden sollte;
5. bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass – unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden – Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen;
6. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/342.)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016)0312 – C8-0245/2016 – 2016/2119(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0312 – C8-0245/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 17. November 2016,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0323/2016),
A. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/343.)
Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (14635/2016 – C8-0470/2016 – 2016/2047(BUD))
– unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf und die diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission (14635/2016 – C8-0470/2016),
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 18. Juli 2016 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016)0300),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der vom Rat am 12. September 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 14. September 2016 zugeleitet wurde (11900/2016 – C8-0373/2016),
– unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, das am 17. Oktober 2016 von der Kommission vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2016 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(1) und auf die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5),
– gestützt auf die Artikel 90 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A8-0353/2016),
1. billigt den gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses, der die folgenden Dokumente enthält:
–
die Liste der Haushaltslinien, die im Vergleich zum Entwurf des Haushaltsplans oder zum Standpunkt des Rates nicht geändert wurden,
–
Gesamtbeträge für die einzelnen Rubriken des Finanzrahmens,
–
Zahlenangaben (Haushaltslinie für Haushaltslinie) für alle Haushaltsposten,
–
ein konsolidiertes Dokument mit den Beträgen und dem endgültigen Text für sämtliche Haushaltslinien in der im Laufe des Vermittlungsverfahrens geänderten Fassung;
2. bestätigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. stellt fest, dass der Personalbestand des Parlaments eine der wichtigsten Fragen dieser Vermittlung war; weist darauf hin, dass aufgrund eines ‚Gentlemen‘s Agreement“ jeder Teil der Haushaltsbehörde ausschließliche Zuständigkeit für seinen Einzelplan des Haushaltsplans hat; weist auch auf seine politische Entscheidung hin, die Fraktionen von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % – wie in seinen Entschließungen zu den Haushaltsplänen 2014, 2015, 2016 und 2017 betont – auszunehmen; wird die Auswirkungen von Beschlüssen zum Haushalt auf die Arbeitsweise des Organs bewerten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ANHANG
17.11.2016
ENDGÜLTIGE FASSUNG
Haushaltsplan 2017 – Elemente für gemeinsame Schlussfolgerungen
Diese gemeinsamen Schlussfolgerungen beinhalten folgende Abschnitte:
1. Haushaltsplan 2017
2. Haushaltsplan 2016 – Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6/2016
3. Gemeinsame Erklärungen
Übersicht
A. Haushaltsplan 2017
Entsprechend den Elementen, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen:
– Die Mittel für Verpflichtungen werden im Haushaltsplan 2017 mit insgesamt 157 857,8 Mio. EUR veranschlagt. Insgesamt ergibt dies bei den Mitteln für Verpflichtungen einen Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2017 von 1 100,1 Mio. EUR.
– Die Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsplan 2017 mit insgesamt 134 490,4 Mio. EUR veranschlagt.
– Das Flexibilitätsinstrument für 2017 wird in Anspruch genommen, um in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 530 Mio. EUR einzustellen.
– Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 1 439,1 Mio. EUR für Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) in Anspruch genommen.
– Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird in Höhe von 1 906,2 Mio. EUR für die Rubriken 3 und 4 in Anspruch genommen. Davon wird 2017 ein Betrag von 575 Mio. EUR gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum – natürliche Ressourcen) verbleibenden Spielraum sowie 2017 507,3 Mio. EUR, 2018 570,0 Mio. EUR und 2019 253,9 Mio. EUR gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 (Verwaltung) verbleibenden Spielraum aufgerechnet.
– Die Kommission veranschlagt die Mittel für Zahlungen, die 2017 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bereitgestellt werden, mit 981,1 Mio. EUR.
B. Haushaltsplan 2016
Entsprechend den Elementen, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen:
– Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 4/2016, in dem die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschlagen wird, wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
– Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 5/2016 wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
– Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 6/2016, in dem die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union vorgeschlagen wird, wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
1. Haushaltsplan 2017
1.1. „Geschlossene“ Haushaltslinien
Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.
Für die übrigen Haushaltslinien kam der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die nachfolgend in den Abschnitten 1.2 bis 1.8 dargestellten Schlussfolgerungen.
1.2. Querschnittsthemen
Dezentrale Agenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für alle dezentralen Agenturen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf 2017 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde, mit Ausnahme der folgenden Agenturen:
— das Europäische Polizeiamt (EUROPOL, Artikel 18 02 04), für das 10 zusätzliche Planstellen sowie zusätzliche Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 675 000 EUR vorgesehen sind;
— die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST, Artikel 33 03 04), für die 10 zusätzliche Planstellen sowie zusätzliche Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 675 000 EUR vorgesehen sind;
— die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA, Artikel 12 02 04), für die eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 500 000 EUR vorgesehen ist;
— das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, Artikel 18 03 02), für die eine Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 3 000 000 EUR vorgesehen ist;
— die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA, Haushaltsposten 17 03 12 01), für die eine Kürzung der Mittel für Verpflichtung und der Mittel für Zahlungen um 8 350 000 EUR vorgesehen ist.
Exekutivagenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf 2017.
Pilotprojekte / vorbereitende Maßnahmen
Zusätzlich zu der von der Kommission im Haushaltsentwurf 2017 vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme wird, wie vom Parlament vorgeschlagen, ein Gesamtpaket von 78 Pilotprojekten / vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von insgesamt 76,9 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen vereinbart.
Wird ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von einer bestehenden Rechtsgrundlage gedeckt, kann die Kommission eine Mittelübertragung auf diese Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen.
Das Paket trägt den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung.
1.3. Ausgabenrubriken des Finanzrahmens – Mittel für Verpflichtungen
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Haushaltslinien, Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen ist der Vermittlungsausschuss zu folgender Einigung gekommen:
Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
Die Mittel für Verpflichtungen der folgenden Haushaltslinien entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf 2017 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017
Haushaltsplan 2017
Differenz
02 02 02
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital
167 030 000
217 030 000
50 000 000
06 02 01 03
Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität
360 321 493
410 321 493
50 000 000
08 02 01 01
Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat (ERC)
1 736 471 644
1 753 136 644
16 665 000
08 02 04
Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung
123 492 850
140 157 850
16 665 000
09 04 02 01
Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
779 380 777
796 050 777
16 670 000
15 02 01 01
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt
1 701 963 700
1 725 463 700
23 500 000
15 02 01 02
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa
Der Rat und das Parlament bestätigen, dass die vereinbarten Mittelerhöhungen für die Teilrubrik 1a als Bestandteil des Haushaltsplans 2017 früheren Vereinbarungen uneingeschränkt Rechnung tragen und unbeschadet laufender Legislativverfahren erfolgen.
Alle übrigen Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1a entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung der im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die in untenstehender Tabelle dargestellt werden. Wie in der Lesung des Parlaments vorgesehen, wird im Haushaltsplan ein gesonderter Artikel für „Besondere Veranstaltungen“ geschaffen.
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
32 02 01 01
Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze
217 403 954
206 508 927
-10 895 027
32 02 01 02
Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union
217 403 954
207 441 809
-9 962 145
32 02 01 03
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes
217 404 002
206 509 070
-10 894 932
32 02 01 04
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte
85 227 000
77 291 975
-7 935 025
15 02 10
Besondere jährliche Sportveranstaltungen
6 000 000
6 000 000
04 03 02 01
PPROGRESS — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen
60 000 000
65 000 000
5 000 000
04 03 02 02
EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen
22 578 000
23 578 000
1 000 000
Insgesamt
-27 687 129
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 21 312,2 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1a verbleibt ein Spielraum von 51,9 Mio. EUR, und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 1 439,1 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Teilrubrik 1b – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem im Haushaltsentwurf 2017 vorgeschlagenen Umfang.
Die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen belaufen sich unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen auf 53 586,6 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1b ein Spielraum von 0,4 Mio. EUR verbleibt.
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, einschließlich, wie von der Kommission am 7. November 2016 mitgeteilt, einer weiteren Kürzung um 325,0 Mio. EUR aufgrund einer Steigerung der zweckgebundenen Einnahmen des EGFL. Somit kam der Vermittlungsausschuss zu folgender Einigung:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
05 03 01 10
Basisprämienregelung
15 621 000 000
15 296 000 000
-325 000 000
Die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen belaufen sich unter Berücksichtigung der Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 58 584,4 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 unter Einrechnung eines Betrags von 575,0 Mio. EUR, der gegen die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet wird, ein Spielraum von 1 031,6 Mio. EUR verbleibt.
Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
09 05 05
Multimedia-Aktionen
19 573 000
22 573 000
3 000 000
15 04 02
Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität
54 350 000
55 350 000
1 000 000
Insgesamt
4 000 000
Die Erläuterungen zu Artikel 09 05 05 werden um den folgenden Satz ergänzt: „Gegebenenfalls können die Vergabe- und Bewilligungsverfahren den Abschluss von Rahmenpartnerschaften umfassen, um einen stabilen Finanzierungsrahmen für die aus diesen Mitteln finanzierten europaweiten Netze zu fördern.“
Die Erläuterungen zu Artikel 15 04 02 werden um den folgenden Satz ergänzt: „Diese Mittel können auch zur Finanzierung der Vorbereitungen für das Europäische Jahr des Kulturerbes verwendet werden.“
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 4 284,0 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 verbleibt kein Spielraum mehr, und es werden das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 530 Mio. EUR sowie der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von 1 176,0 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Rubrik 4 – Europa in der Welt
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
01 03 02
Makrofinanzielle Hilfe
30 828 000
45 828 000
15 000 000
01 03 08
Dotierung des EFSD-Garantiefonds
275 000 000
p.m.
-275 000 000
13 07 01
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns
31 836 240
34 836 240
3 000 000
19 03 01 05
Sofortmaßnahmen
69 480 000
62 850 000
-6 630 000
21 02 07 05
Migration und Asyl
448 273 912
404 973 912
-43 300 000
22 04 01 04
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)
282 219 939
310 100 000
27 880 061
22 04 01 03
Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung
340 360 500
332 480 439
-7 880 061
22 04 02 02
Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung
313 825 583
322 125 583
8 300 000
Insgesamt
-278 630 000
Die Mittel für den Haushaltsposten 19 03 01 07 (Sonderbeauftragte der Europäischen Union) entsprechen dem im Haushaltsentwurf 2017 vorgeschlagenen Umfang.
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 10 162,1 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 verbleibt kein Spielraum mehr, und es wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von 1 730,1 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Rubrik 5 – Verwaltung
Die Zahl der Planstellen der Organe und die von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Mittel werden mit folgenden Ausnahmen gebilligt:
— Der Haushaltsplan des Europäischen Parlamentswird gemäß eigener Lesung wird mit der Ausnahme gebilligt, dass die Erhöhung der Planstellen für die Fraktionen um 76 Stellen durch eine Kürzung der Stellen im Stellenplan der Verwaltung des Parlaments in haushaltsneutraler Weise vollständig ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird im Vermittlungsausschuss vereinbart, die Auswirkungen der automatischen Aktualisierung der Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (8 717 000 EUR) im Haushaltsplan 2017 zu berücksichtigen.
— Der Haushaltsplan des Rates wird gemäß eigener Lesung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der automatischen Aktualisierung der Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (3 301 000 EUR) im Haushaltsplan 2017 gebilligt.
— Der Haushaltsplan des Rechnungshofs wird unter Berücksichtigung der Kürzungen im Vergleich zum Haushaltsentwurf 2017 gemäß der Lesung des Parlaments gebilligt.
— Der Haushaltsplan des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) wird gebilligt, wobei ein Betrag von 560 250 EUR (Haushaltsposten 1200) der Haushaltslinie für Vertragsbedienstete zugewiesen und derselbe Betrag bei Haushaltsposten 3003 (Gebäude und Nebenkosten) gekürzt wird. Die Erläuterungen zum Haushaltsposten 1200 werden um den folgenden Satz ergänzt: „Diese Mittel decken auch die Bezüge von Vertragsbediensteten, die Tätigkeiten im Bereich strategische Kommunikation ausüben.“ Darüber hinaus werden die folgenden Haushaltslinien des Einzelplans des EAD angepasst, um die im Berichtigungsschreiben Nr. 1 vorgeschlagene Übertragung der EU-Sonderbeauftragten mit Doppelfunktion aufzuheben.
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
Differenz
3001
Externes Personal und externe Leistungen
-3 645 000
3002
Sonstige Personalausgaben
-1 980 000
3003
Gebäude und Nebenkosten
-3 636 000
3004
Sonstige Verwaltungsausgaben
-815 000
Insgesamt
-10 076 000
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 9 394,5 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 verbleibt nach Einrechnung eines Betrags von 507,3 Mio. EUR, der gegen die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehen Ausgaben aufgerechnet wird, ein Spielraum von 16,2 Mio. EUR.
Besondere Instrumente
Die Mittel für Verpflichtungen für besondere Instrumente entsprechen mit Ausnahme der Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Artikel 40 02 44), die gestrichen wird, dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf 2017.
Aufrechnung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben in den Jahren 2018 und 2019
Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird 2017 in Höhe von 1 176,0 Mio. EUR in Rubrik 3 und in Höhe von 730,1 Mio. EUR in Rubrik 4 für einen Gesamtbetrag von 1 906,2 Mio. EUR in Anspruch genommen. Eine Aufrechnung gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 verbleibenden Spielraum erfolgt 2017 für einen Betrag von 575 Mio. EUR; eine Aufrechnung gegen den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 verbleibenden Spielraum erfolgt 2017 für einen Betrag von 507,3 Mio. EUR, 2018 für einen Betrag von 570,0 Mio. EUR und 2019 für einen Betrag von 253,9 Mio. EUR. Der Beschluss über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2017, der gemeinsam mit der Annahme des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2017 gefasst wurde, wird entsprechend angepasst.
1.4. Mittel für Zahlungen
Das Gesamtvolumen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2017 entspricht dem im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang mit folgenden im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen:
1. Zunächst werden die vereinbarten Mittelansätze für Verpflichtungen für nichtgetrennte Ausgaben berücksichtigt, bei denen die Höhe der Mittel für Zahlungen der Höhe der Verpflichtungen entspricht. Dies beinhaltet eine Kürzung der Agrarausgaben um 325 Mio. EUR und eine Anpassung der Verwaltungsausgaben der Einzelpläne I, II, III, IV, V, VI, VII, IX und X (13,4 Mio. EUR) und der dezentralen Agenturen (bei denen der EU-Beitrag in Form von Mitteln für Zahlungen auf den in Abschnitt 1.2 genannten Betrag festgesetzt wird). Daraus ergibt sich insgesamt eine Senkung um 332,3 Mio. EUR.
2. Die Mittel für Zahlungen für alle neuen vom Parlament vorgeschlagenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 50 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder, sofern niedriger, auf die vom Parlament vorgeschlagene Höhe festgesetzt. Bei Verlängerungen laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Höhe plus 50 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder, sofern niedriger, der vom Parlament vorgeschlagenen Höhe. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 35,2 Mio. EUR.
3. Die Mittel für Zahlungen für „besondere Veranstaltungen“ (Artikel 15 02 10) entsprechen dem Betrag gemäß der Lesung des Parlaments (6 Mio. EUR).
4. Die Mittel für Zahlungen für den Artikel 01 03 08 (Dotierung des EFSD-Garantiefonds) werden mit „p.m.“ gekennzeichnet.
5. Die Anpassungen an den folgenden Haushaltslinien werden infolge der Entwicklung der Mittelbindungen zu Lasten der getrennten Mittel vereinbart:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
01 03 02
Makrofinanzielle Hilfe
30 828 000
45 828 000
15 000 000
04 03 02 01
PROGRESS — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen
38 000 000
41 167 000
3 167 000
04 03 02 02
EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen
17 000 000
17 753 000
753 000
09 05 05
Multimedia-Aktionen
23 997 455
26 997 455
3 000 000
13 07 01
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns
36 031 865
39 031 865
3 000 000
15 04 02
Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität
43 430 071
44 229 071
799 000
22 04 01 04
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)
280 000 000
307 661 000
27 661 000
22 04 02 02
Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung
167 700 000
172 135 000
4 435 000
19 03 01 05
Sofortmaßnahmen
33 212 812
30 043 812
-3 169 000
21 02 07 05
Migration und Asyl
155 000 000
115 722 000
-39 278 000
22 04 01 03
Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung
138 000 000
134 805 000
-3 195 000
32 02 01 01
Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze
34 765 600
33 023 600
-1 742 000
32 02 01 02
Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union
26 032 000
24 839 000
-1 193 000
32 02 01 03
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes
26 531 000
25 201 000
-1 330 000
32 02 01 04
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte
31 200 000
28 295 000
-2 905 000
Insgesamt
5 003 000
6. Die Mittel für Zahlungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Artikel 40 02 43) werden auf Null festgesetzt (was einer Senkung um 30 Mio. EUR entspricht), da die aus zweckgebundenen Einnahmen verfügbaren Mittel für Zahlungen als ausreichend für das gesamte Jahr 2017 eingeschätzt werden.
7. Die Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Artikel 40 02 44) wird gestrichen.
8. Zusätzliche Kürzungen bei Mitteln für Zahlungen werden in den folgenden Haushaltslinien vorgenommen:
in EUR
Haushaltslinie
Bezeichnung
HE 2017 (einschl. BS 1)
Haushaltsplan 2017
Differenz
04 02 62
Europäischer Sozialfonds (ESF) — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung
2 508 475 000
2 490 475 000
-18 000 000
13 03 61
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
2 214 431 000
2 204 431 000
-10 000 000
13 03 62
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
3 068 052 000
3 043 052 000
-25 000 000
13 03 64 01
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit
884 299 000
783 299 000
-101 000 000
Insgesamt
-154 000 000
Durch diese Maßnahmen können Mittel für Zahlungen in Höhe von 134 490,4 Mio. EUR bereitgestellt werden, was einer Kürzung von 931,4 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung entspricht.
1.5. Reserve
Mit Ausnahme der nachstehenden bestehen keine Reserven zusätzlich zu jenen, die im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagen wurden:
— Haushaltsposten 13 01 04 04 (Unterstützungsausgaben für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP)) und Artikel 13 08 01 (Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) – Übertragung operativer technischer Hilfe von Tr1b (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds)), dessen Gesamtvolumen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bis zur Verabschiedung der Rechtsgrundlage des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen in Reserve gestellt werden.
— Artikel 13 08 02 (Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) – Übertragung operativer technischer Hilfe von R2 (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds)), dessen Gesamtvolumen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bis zur Verabschiedung der Rechtsgrundlage des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen in Reserve gestellt werden.
— Haushaltsposten 18 02 01 03 (Aufbau neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung der Migration über die Außengrenzen der Union), bei dem Mittelbindungen in Höhe von 40 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 28 000 000 EUR bis zum Abschluss des Legislativverfahrens zur Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems in Reserve gestellt werden.
1.6. Erläuterungen zum Haushaltsplan
Sofern die vorstehenden Absätze nichts Anderslautendes enthalten, werden die vom Europäischen Parlament oder vom Rat beantragten textlichen Änderungen der Erläuterungen zum Haushaltsplan vereinbart; hiervon ausgenommen sind Änderungen an den in untenstehender Tabelle aufgeführten Haushaltslinien, bei denen der im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagene Wortlaut der Erläuterungen sowie die Aktualisierung des EGFL gebilligt werden.
Die vom Europäischen Parlament oder vom Rat beantragten Änderungen werden in dem Bewusstsein vereinbart, dass sie die bestehende Rechtsgrundlage weder ändern noch ausweiten und die Verwaltungsautonomie der Organe nicht beeinträchtigen können und dass die Maßnahme durch verfügbare Mittel gedeckt ist.
Haushaltslinie
Bezeichnung
04 03 02 03
Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)
05 04 60 02
Operative technische Unterstützung
18 04 01 01
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene
1.7. Neue Haushaltslinien
Der Eingliederungsplan in der von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagenen Fassung unter Berücksichtigung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen sowie der neue Artikel für besondere jährliche Sportveranstaltungen (15 02 10) werden vereinbart.
1.8. Einnahmen
Die von der Kommission im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 vorgeschlagene Berücksichtigung von Einnahmen aus Geldbußen in Höhe von 1 Mrd. EUR im Haushaltsplan wird gebilligt.
2. Haushaltsplan 2016
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 4/2016, in dem die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschlagen wird, wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 5/2016 wird in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6/2016, in dem die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union vorgeschlagen wird, wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
3. Gemeinsame Erklärungen
3.1. Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erinnern daran, dass die Senkung der Jugendarbeitslosigkeit auch weiterhin eine gemeinsame politische Aufgabe von hoher Priorität ist, und bekräftigen mit Blick darauf ihre Entschlossenheit, die verfügbaren Haushaltsmittel hierfür bestmöglich einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Sie erinnern daran, dass Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 wie folgt lautet: "Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind."
Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, 2017 einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, der vorsieht, dass im Jahr 2017 aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen 500 Mio. EUR(7) für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden, sobald die technische Anpassung nach Artikel 6 der MFR-Verordnung vorgenommen worden ist.
Der Rat und das Parlament versichern, dass sie den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans für 2017 rasch prüfen werden.
3.2. Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Mitteln für Zahlungen
Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass im Laufe der Ausführung des Haushaltsplans eine geordnete Entwicklung der Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, um eine anormale Höhe an unbezahlten Rechnungen zu Jahresende zu vermeiden.
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, die Durchführung der Programme 2014–2020 weiterhin aufmerksam und aktiv zu überwachen. Deshalb ersuchen sie die Kommission, rasch aktuelle Zahlen zum Stand der Durchführung sowie Voranschläge für die 2017 benötigten Mittel für Zahlungen vorzulegen.
Wenn ein ordnungsgemäß begründeter Bedarf besteht, werden der Rat und das Europäische Parlament zu gegebener Zeit die notwendigen Beschlüsse fassen, um die übermäßige Anhäufung unbezahlter Rechnungen zu vermeiden und um sicherzustellen, dass Zahlungsanträge ordnungsgemäß beglichen werden.
3.3 Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verringerung des Personalbestands um 5 %
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erinnern an die Vereinbarung, den Personalbestand gegenüber dem Stand des Stellenplans zum 1. Januar 2013 bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen schrittweise um 5 % abzubauen, wie unter Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt.
Die drei Organe weisen darauf hin, dass 2017 das Jahr ist, das für die uneingeschränkte Erreichung der Verringerung des Personalbestands um 5 % festgelegt wurde. Sie vereinbaren, dass geeignete Folgemaßnahmen ergriffen werden, um Bilanz zu ziehen und sicherzustellen, dass alles unternommen wird, um weitere Verzögerungen bei der Erreichung des Ziels einer Verringerung des Personalbestands um 5 % bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu vermeiden.
Sie begrüßen die Übersicht mit konsolidierten Daten für alle von den Organen und Einrichtungen beschäftigten externen Bediensteten, die die Kommission in Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung mit dem Haushaltsentwurf vorgelegt hat. Sie ersuchen die Kommission, diese Informationen auch künftig ihren Haushaltsentwürfen für die kommenden Jahre beizufügen.
Der Rat und das Parlament unterstreichen, dass die Erreichung des Ziels der Verringerung des Personalbestands um 5 % zu Einsparungen bei den Verwaltungsausgaben der Organe und Einrichtungen beitragen sollte. Dementsprechend ersuchen sie die Kommission, mit einer Bewertung der Ergebnisse des Vorhabens zu beginnen, damit Lehren für die Zukunft gezogen werden können.
3.4 Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zum Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung
Um die Ursachen der Migration zu bekämpfen, hat die Kommission den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aufgelegt, der auf der Einrichtung einer EFSD-Garantie und eines EFSD-Garantiefonds beruht. Die Kommission schlägt vor, für den EFSD-Garantiefonds im Zeitraum 2017–2020 insgesamt 750 Mio. EUR bereitzustellen, und zwar 400 Mio. EUR für die vier Jahre aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), 100 Mio. EUR für 2017–2020 (davon 25 Mio. EUR für 2017) aus dem ENI und 250 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (und Zahlungen) für 2017.
Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die erforderlichen Mittelzuweisungen 2017 in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, damit der EFSD aus dem EU-Haushalt finanziert werden kann, sobald die Rechtsgrundlage verabschiedet ist.
Der Rat und das Parlament versichern, dass sie den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans für 2017 rasch prüfen werden.
3.5 Gemeinsame Erklärung zum EU-Treuhandfonds und zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass die Einrichtung des Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei transparent und eindeutig und im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit des Haushaltsplans der Union, den Vorrechten der Haushaltsbehörde und den Zielen der geltenden Rechtsgrundlagen erfolgen sollte.
Sie versichern, dass sie sich mit diesen Fragen im Rahmen der Überprüfung der Haushaltsordnung befassen werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Rechenschaftspflicht herzustellen.
Die Kommission sichert zu,
– die Haushaltsbehörde regelmäßig über laufende und geplante Finanzierungen aus dem Treuhandfonds (einschließlich der Beiträge der Mitgliedstaaten) und Zahlungsvorgänge zu unterrichten;
– ab 2017 dem Haushaltsentwurf für das kommende Haushaltsjahr ein Arbeitsdokument beizufügen;
– Maßnahmen für eine angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorzuschlagen.
3.6 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft
Der Haushaltsplan 2017 enthält eine Reihe von Sofortmaßnahmen zur Unterstützung von Landwirten bei der Bewältigung der kürzlich aufgetretenen Absatzschwierigkeiten. Die Kommission bestätigt, dass der Spielraum in der Rubrik 2 ausreicht, um einen etwaigen unvorhergesehenen Bedarf zu decken. Sie versichert, dass sie die Marktlage regelmäßig prüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen vorschlagen wird, um einem etwaigen Bedarf, der mit den bewilligten Haushaltsmitteln nicht gedeckt werden kann, zu entsprechen. Für diesen Fall versichern das Europäische Parlament und der Rat, dass sie die betreffenden Haushaltsvorschläge rasch prüfen werden.
Dieser Betrag ist Teil der zusätzlichen Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/-überarbeitung des MFR insgesamt bis 2020 vorgesehen wurden.
Lage in Italien nach den Erdbeben
184k
51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zur Lage in Italien nach den Erdbeben (2016/2988(RSP))
– unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3) und die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung dieser Verordnung(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2011 zur Weiterentwicklung der Risikobewertung im Hinblick auf das Katastrophenmanagement innerhalb der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2008 zur Stärkung der Katastrophenschutzfähigkeiten durch ein europäisches System der gegenseitigen Hilfeleistung auf der Basis des modularen Ansatzes im Katastrophenschutz (16474/08),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Jahresbericht 2014“ (COM(2015)0502),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu den regionalen Auswirkungen von Erdbeben(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2009(9) zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Bezug auf die Erdbeben in den Abruzzen, Italien,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung(10),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union(11),
– unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zur Lage in Italien nach den Erdbeben (O‑000139/2016 – B8‑1812/2016, O‑000140/2016 – B8‑1813/2016 und O‑000141/2016 – B8‑1814/2016),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Mittelitalien nach dem verheerenden Erdbeben vom 24. August 2016 am 26. und 30. Oktober 2016 von drei weiteren starken Erdbeben mit Stärken von 5,5 und 6,1 bzw. 6,5 auf der Richterskala sowie zahlreichen schwächeren Beben erschüttert wurde;
B. in der Erwägung, dass Mittelitalien bereits seit Monaten immer wieder von Erdbeben und Nachbeben erschüttert wird; in der Erwägung, dass das letzte Beben vom 30. Oktober 2016 das stärkste Erdbeben war, das seit mehr als drei Jahrzehnten in Italien verzeichnet wurde, und dass dabei ganze Dörfer dem Erdboden gleichgemacht wurden, wodurch zahlreiche Einwohner der betroffenen Gebiete an den Rand der Verzweiflung gebracht und in den umliegenden Gebieten indirekte Schäden verschiedener Art verursacht wurden;
C. in der Erwägung, dass bei den Erdbeben der letzten Zeit Berichten zufolge mehr als 400 Menschen verletzt wurden und 290 Menschen ums Leben kamen;
D. in der Erwägung, dass die verheerenden Erdbeben einen Dominoeffekt auslösen und dadurch 100 000 Menschen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden;
E. in der Erwägung, dass durch die letzten Beben Städte sowie historisches und kulturelles Erbe zerstört wurden, die lokale und regionale Infrastruktur schwer beschädigt wurde und wirtschaftliche Aktivitäten – insbesondere von KMU – sowie die Landwirtschaft, die Landschaft und das Potenzial des Fremdenverkehrs und des Gaststättengewerbes beeinträchtigt wurden;
F. in der Erwägung, dass in den betroffenen Gebieten ein etwa 130 Quadratkilometer großes Gebiet um bis zu 70 Zentimeter verschoben wurde und dass unvorhersehbare hydrogeologische Auswirkungen bei rauen winterlichen Witterungsbedingungen zu weiteren Naturkatastrophen führen könnten, etwa zu Überschwemmungen und Erdrutschen sowie kumulativen Schäden;
G. in der Erwägung, dass bestimmte Gebiete in der Europäischen Union anfälliger und stark erdbebengefährdet sind; in der Erwägung, dass diese wiederholt von Naturkatastrophen unterschiedlichster Art getroffen werden können – einige davon ereigneten sich innerhalb des letzten Jahres, zuletzt in Italien, Portugal, Griechenland und Zypern;
H. in der Erwägung, dass der nachhaltige Wiederaufbau gut koordiniert werden muss, damit die wirtschaftlichen und sozialen Schäden gemindert werden, und dass insbesondere auf das unschätzbare Kulturerbe Italiens geachtet werden muss, wobei internationale und europäische Projekte zum Schutz historischer Gebäude und Stätten gefördert werden sollten;
I. in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Reaktion auf die verheerenden Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 eingerichtet wurde;
J. in der Erwägung, dass die verschiedenen Instrumente der Union wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder das Katastrophenschutzverfahren und das Finanzierungsinstrument dazu eingesetzt werden könnten, Präventivmaßnahmen im Hinblick auf Erdbeben und Sanierungsmaßnahmen zu stärken;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten seit der Reform des EUSF im Jahr 2014 die Möglichkeit haben, Vorschusszahlungen zu beantragen, über deren Bewilligung die Kommission entscheidet (sofern genügend Mittel zur Verfügung stehen); in der Erwägung, dass die Höhe der Vorschusszahlung jedoch 10 % des voraussichtlichen Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung aus dem EUSF nicht übersteigen darf und auf 30 Mio. EUR begrenzt ist;
L. in der Erwägung, dass der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von spätestens zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem EUSF stellen muss; in der Erwägung, dass der Empfängerstaat für die Verwendung der Finanzhilfe sowie für die Überprüfung dieser Verwendung verantwortlich ist, dass die Kommission jedoch vor Ort Kontrollen der aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen durchführen kann;
M. in der Erwägung, dass im Zuge des Wiederaufbaus auf bisherige Erfahrungen zurückgegriffen werden muss, dass der Wiederaufbau möglichst rasch und unter Verwendung angemessener Mittel, einer Vereinfachung der bürokratischen Verfahren sowie Transparenz erfolgen muss, um nachhaltig sein zu können, und dass den betroffenen Einwohnern Sicherheit und Stabilität geboten werden muss, damit sie weiterhin in diesen Gebieten leben können;
N. in der Erwägung, dass die Verhütung ein immer wichtigerer Teilbereich des Katastrophenmanagements sein muss und immer mehr soziale Bedeutung gewinnt und dass außerdem ein sorgfältig erarbeitetes Aktionsprogramm in den Bereichen Informationsverbreitung, Sensibilisierung und Aufklärung erforderlich ist;
O. in der Erwägung, dass die bestehenden Katastrophenverhütungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den früheren Vorschlägen des Parlaments verstärkt werden müssen, wobei das Ziel darin besteht, die Strategie zur Verhütung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen auf EU-Ebene zu konsolidieren;
1. bekundet seine tief empfundene Solidarität und sein Mitgefühl mit allen von den Erdbeben betroffenen Menschen und ihren Familien sowie mit den an der Hilfe nach der Katastrophe beteiligten nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Italiens;
2. bekundet seine Besorgnis über die große Zahl an Menschen, die ihre Heimatorte verlassen mussten und nun den rauen Witterungsbedingungen des bevorstehenden Winters ausgesetzt sind; fordert die Kommission daher auf, sämtliche mögliche Unterstützung zu bestimmen, die die italienischen Behörden erhalten können, damit sichergestellt ist, dass für die Menschen, die ihr Zuhause verloren haben, menschenwürdige Lebensbedingungen geschaffen werden;
3. würdigt die unermüdlichen Bemühungen, die die Rettungskräfte, Katastrophenschutzkräfte, Freiwilligen, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie kommunalen, regionalen und nationalen Behörden in den zerstörten Gebieten unternehmen, um Leben zu retten, den Schaden zu begrenzen und für gemeinsame grundlegende Tätigkeiten zu sorgen, um menschenwürdige Lebensstandards aufrechtzuerhalten;
4. betont, dass die aufeinanderfolgenden Erdbeben und die durch sie verursachte Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft haben;
5. betont, dass die Lage vor Ort ernst ist und die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Italiens dadurch finanziell erheblich unter Druck geraten sind;
6. begrüßt die erhöhte Flexibilität bei der Berechnung des Defizits aufgrund der Ausgaben im Zusammenhang mit den Erdbeben, die Italien im Einklang mit den Verträgen gewährt wurde, damit die derzeitige Notlage effizient und zügig bewältigt und künftige Maßnahmen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um die betroffenen Gebiete zu schützen; fordert die italienische Regierung außerdem auf, dafür zu sorgen, dass alle zusätzlich bereitgestellten Mittel tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt werden;
7. fordert die Kommission angesichts dieser außergewöhnlichen und überaus ernsten Lage auf, zu prüfen, ob der nachhaltige Wiederaufbau und Investitionen in die Erdbebensicherheit – auch jene, die aus den ESI-Fonds kofinanziert werden und unter das thematische Ziel 5 („Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements“) fallen – bei der Berechnung der nationalen Defizite im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgenommen werden sollten;
8. begrüßt, dass die EU-Organe, die anderen Mitgliedstaaten, die europäischen Regionen und die internationalen Akteure durch die gegenseitige Hilfeleistung in Notsituationen ihre Solidarität zum Ausdruck bringen;
9. fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die bestehende Berechnung des Solidaritätsfonds, die derzeit anhand der jeweils durch einzelne Naturkatastrophen hervorgerufenen Schäden erfolgt, auf eine kumulative Berechnung anhand der durch mehrere Naturkatastrophen innerhalb eines Jahres in derselben Region hervorgerufenen Schäden auszuweiten;
10. betont, dass bei Erdbeben-Frühwarnsystemen Probleme bei der Vorhersage bestehen und dass im Mittelmeerraum und in Südosteuropa eine starke seismische Aktivität verzeichnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschung in Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 schneller voranzutreiben, um Schäden zu verhindern, Krisen zu bewältigen und die Auswirkungen von Katastrophen so weit wie möglich einzudämmen; stellt mit Besorgnis fest, dass aufgrund verheerender Erdbeben in Europa in den vergangenen 15 Jahren Tausende Menschen gestorben sind und Hunderttausende obdachlos wurden;
11. weist darauf hin, dass die Auflagen für die Errichtung erdbebensicherer Gebäude und Infrastrukturanlagen einzuhalten sind; fordert die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden nachdrücklich auf, sich verstärkt darum zu bemühen, Bauwerke an die geltenden Vorgaben für die Erdbebensicherheit anzupassen und dies bei der Erteilung von Baugenehmigungen gebührend zu berücksichtigen;
12. betont, dass das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union wichtig ist, um die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzbehörden in ganz Europa beim Umgang mit widrigen Situationen und bei der Minimierung der Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aktivierung des Verfahrens weiter zu vereinfachen, damit es unmittelbar nach einer Katastrophe rasch in Anspruch genommen werden kann und tatsächlich Wirkung zeigt;
13. weist auf den Antrag der italienischen Regierung auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) hin und fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um Anträge auf Unterstützung aus dem EUSF unverzüglich zu prüfen und somit dafür zu sorgen, dass er rasch in Anspruch genommen werden kann; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass den nationalen Behörden so bald wie möglich Vorauszahlungen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie auf die dringenden Umstände der Situation reagieren können;
14. vertritt die Ansicht, dass die in der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung vorgesehene teilweise Einbeziehung des jährlichen Finanzbeitrags für den EUSF in den Haushaltsplan in Zukunft dazu beitragen könnte, das Verfahren für die Inanspruchnahme zu beschleunigen, damit Menschen, die von einer Katastrophe betroffen sind, rascher und wirksamer unterstützt werden können; fordert die Kommission im Zusammenhang mit möglichen künftigen Reformen außerdem auf, zu prüfen, ob der Schwellenwert für Vorauszahlungen erhöht und die Fristen für die Bearbeitung der Anträge verkürzt werden können;
15. betont, dass Synergien zwischen allen verfügbaren Instrumenten, zu denen auch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gehören, geschaffen werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die Ressourcen in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Behörden Italiens wirksam für den Wiederaufbau und sämtliche weiteren erforderlichen Maßnahmen eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, bereit zu sein, zu diesem Zweck Änderungen an Programmen und operationellen Programmen möglichst bald zu verabschieden, nachdem ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderungen gestellt hat; hebt des Weiteren die Möglichkeit hervor, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einzusetzen, um die ländlichen Gebiete und landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterstützen, die von den Erdbeben betroffen sind;
16. hebt außerdem hervor, dass die Nutzung der bestehenden EU-Finanzmittel optimiert werden muss, damit in die Vorbeugung von Naturkatastrophen und die Gewährleistung der Konsolidierung und der langfristig nachhaltigen Entwicklung von Wiederaufbauprojekten investiert wird, und bekräftigt, dass die Verwaltungsverfahren zur Koordinierung der Mittel vereinfacht werden müssen; betont, dass die betroffenen Mitgliedstaaten, nachdem sie Unterstützung aus dem EUSF erhalten haben, ihre Anstrengungen verstärken sollten, angemessene Risikomanagementstrategien zu entwickeln und ihre Mechanismen zum Katastrophenschutz zu stärken;
17. nimmt zur Kenntnis, dass der Copernicus-Dienst für Katastrophen- und Krisenmanagement der EU auf Antrag der italienischen Regierung aktiviert wurde, damit die Schäden in den betroffenen Gebieten satellitengestützt beurteilt werden können; unterstützt die Zusammenarbeit internationaler Forschungszentren und begrüßt den Einsatz von Radar mit synthetischer Apertur (SAR), mit dem Bodenbewegungen im Zentimeterbereich Tag und Nacht sowie durch Wolken hindurch unter anderem zum Zwecke der Prävention und des Risikomanagements gemessen werden können;
18. hebt die Bedeutung der öffentlichen Forschung und Entwicklung (FuE) für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement hervor und fordert eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den FuE-Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, in denen ähnliche Risiken bestehen; fordert eine Verbesserung der Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten und die Vernetzung der unterschiedlichen Frühwarnsysteme bzw. die Verstärkung bestehender Verbindungen;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung Italiens sowie den regionalen und kommunalen Behörden in den betroffenen Gebieten zu übermitteln.
Leitlinien für die Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu Leitlinien für die Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission (2016/2080(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 245,
– gestützt auf Anlage XVI seiner Geschäftsordnung (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission), insbesondere Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung)(1),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(2), insbesondere die Nummern in Teil II – Politische Verantwortung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014(3),
– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder vom 20. April 2011(4), insbesondere die Ziffern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0315/2016),
A. in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten der Kommission äußern und alle Informationen einholen kann, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind; in der Erwägung, dass das Parlament davon ausgeht, dass Informationen über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder vollständig offengelegt und ihre Interessenerklärungen zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt werden;
B. in der Erwägung, dass die designierten Mitglieder der Kommission gemäß Teil II (Politische Verantwortung) Nummer 3 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sämtliche einschlägigen Informationen entsprechend ihrer Verpflichtung zur Unabhängigkeit laut den Verträgen vollständig offenzulegen haben; in der Erwägung, dass die Offenlegung solcher Informationen nach Verfahren erfolgen muss, die eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission ermöglichen;
C. in der Erwägung, dass entsprechend dem obengenannten Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss nicht nur darin besteht, zu überprüfen, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch darin, zu beurteilen, ob der Inhalt der Erklärung wahrheitsgetreu ist und ob daraus auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die designierten Kommissionsmitglieder gemäß Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung unter anderem aufgrund ihrer persönlichen Unabhängigkeit bewertet, vor allem in Anbetracht der besonderen Rolle, die der Europäischen Kommission in den Verträgen als Garant der Interessen der Union zukommt;
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 8. September 2015 darauf hinwies, dass die Bestätigung durch den Rechtsausschuss, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung der Kommissionsmitglieder darstellt, zumal das politische Mandat der Kommission infolge des Vertrags von Lissabon gestärkt wurde;
F. in der Erwägung, dass es das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 8. September 2015 für wichtig hält, dass der Rechtsausschuss einige Leitlinien in Form von Empfehlungen oder eines Initiativberichtes vorlegt, damit das Verfahren zu den Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission besser reformiert werden kann, wobei die Kommission aufgefordert wird, die Vorgaben für die Erklärungen der Kommissare über finanzielle Interessen zu überarbeiten;
G. in der Erwägung, dass die Kommissionsmitglieder gemäß Ziffer 1.3 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, was die Aspekte Uneigennützigkeit, Integrität, Transparenz, Ehrlichkeit, Verantwortung und Achtung der Würde des Parlaments betrifft, alle finanziellen Interessen und Vermögenswerte angeben müssen, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amtes führen könnten, und dass sich diese Erklärung auch auf Beteiligungen des Ehegatten oder Partners – im Sinne der geltenden Vorschriften(5) – des Kommissionsmitglieds, die zu Interessenkonflikten führen könnten, erstreckt;
H. in der Erwägung, dass alle Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens als finanzielle Beteiligungen anzugeben sind;
I. in der Erwägung, dass die Kommissionsmitglieder gemäß Ziffer 1.4 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder verpflichtet sind, jede Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten oder Partners zu melden, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, und dass die Art der Tätigkeit, die Bezeichnung der ausgeübten Funktion und gegebenenfalls der Name des Arbeitgebers anzugeben sind;
J. in der Erwägung, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen gemäß Ziffer 1.5 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder mittels eines dem Verhaltenskodex beigefügten Vordruck erfolgt und dass dieser Vordruck vor der Anhörung des designierten Kommissionsmitglieds durch das Europäische Parlament ausgefüllt und zugänglich gemacht werden muss und mindestens einmal pro Jahr sowie bei jeder Änderung der betreffenden Daten während dessen Amtszeit überprüft werden muss;
K. in der Erwägung, dass die in diesem Vordruck enthaltenen Informationen beschränkt und unzureichend sind, keine genaue Definition enthalten, worin ein Interessenkonflikt besteht, und das Europäische Parlament daher weder angemessen, objektiv und konsequent beurteilen kann, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt des designierten Kommissionsmitglieds vorliegt, noch ob das Mitglied in der Lage ist, sein Amt gemäß dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder auszuüben;
L. in der Erwägung, dass sich ein Kommissionsmitglied gemäß Ziffer 1.6 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder bei der Ausübung seines Amtes nicht mit Angelegenheiten befassen darf, die seine Zuständigkeit betreffen, wenn ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse besteht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte;
M. in der Erwägung, dass die Kommission letztendlich dafür verantwortlich zeichnet, welche Angaben in den Interessenerklärungen ihrer Mitglieder anzuführen sind und wie ausführlich sie sein sollen; in der Erwägung, dass die Kommission folglich verpflichtet ist, sorgfältig für die erforderliche Transparenz zu sorgen, damit das Ernennungsverfahren der designierten Kommissionmitglieder ordnungsgemäß durchgeführt werden kann;
N. in der Erwägung, dass das Parlament den Präsidenten der Kommission gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auffordern kann, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen; in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission gemäß Nummer 7 der genannten Rahmenvereinbarung verpflichtet ist, das Parlament zu unterrichten, wenn die Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission anders aufgeteilt werden, damit die einschlägige parlamentarische Anhörung hierzu stattfinden kann;
O. in der Erwägung, dass die derzeitigen Erklärungen über finanzielle Interessen der Kommissionsmitglieder durchaus eine Verbesserung gegenüber dem Umgang mit solchen Erklärungen im Zeitraum 2008–2009 darstellen, dass aber immer wieder im Anschluss an einige Interessenerklärungen Klarstellungen notwendig wurden;
P. in der Erwägung, dass im Rahmen des 2011 verabschiedeten Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder einige Verbesserungsvorschläge des Parlaments bedauerlicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden, insbesondere was die Erklärungen über die finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder, Beschränkungen hinsichtlich einer Beschäftigung nach ihrer Amtszeit und die Stärkung der Ethikkommission, die für die Bewertung von Interessenkonflikten zuständig ist, anbelangt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang auch die vom Parlament angenommenen Standpunkte zu den Änderungen und Verbesserungen des Verfahrens zur Anhörung der designierten Kommissionsmitglieder berücksichtigt werden sollten;
Q. in der Erwägung, dass die Stärkung ethischer Prinzipien sowie der Transparenz innerhalb der Organe der Union einer der Grundpfeiler der Regierungsführung auf europäischer Ebene ist, damit die europäischen Bürger wieder mehr Vertrauen in die EU‑Organe haben, insbesondere in Anbetracht der Ausweitung des politischen Mandats der Kommission seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon;
Allgemeine Bemerkungen
1. weist darauf hin, dass durch die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder bewirkt werden soll, dass die designierten Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 EUV, Artikel 245 AEUV und gemäß dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder in der Lage sind, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben, und dass die Kommission mit größtmöglicher Transparenz und Verantwortlichkeit handelt; weist darauf hin, dass sich diese Prüfung nicht auf die Ernennung der Mitglieder der neuen Kommission beschränken sollte, sondern dass sie auch bei einer Vakanz infolge eines Rücktritts, einer Amtsenthebung oder eines Todesfalls, bei dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates und bei einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds erfolgen sollte;
2. ist der Auffassung, dass sich die Prüfung eines potenziellen Interessenkonflikts auf schlüssige, objektive und relevante Kriterien stützen und im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds stehen muss;
3. weist darauf hin, dass Interessenkonflikte als Überschneidungen zwischen einem öffentlichen Interesse und öffentlichen und privaten Interessen definiert sind, die sich auf die unabhängige, unparteiische und objektive Ausübung einer Tätigkeit auswirken oder diese beeinflussen können;
4. bestätigt, dass der Rechtsausschuss dafür zuständig und verantwortlich ist, die Erklärungen über die finanziellen Interessen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, bei der festzustellen ist, ob der Inhalt der Erklärung eines designierten Kommissionsmitglieds wahrheitsgetreu ist und den in den Verträgen und dem Verhaltenskodex festgelegten Kriterien und Grundsätze entspricht oder ob aus dem Inhalt auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann, wobei die Möglichkeit bestehen muss, dass der Ausschuss dem Präsidenten der Kommission vorschlägt, das betroffene Kommissionsmitglied zu ersetzen; fordert die Europäische Kommission daher auf, dem Rechtsausschuss alle den Sachverhalt betreffenden Instrumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit eine vollständige und objektive Analyse durchgeführt werden kann;
5. ist der Ansicht, dass dem Rechtsausschuss genügend Zeit eingeräumt werden muss, damit diese eingehende Prüfung erfolgreich durchgeführt werden kann;
6. weist darauf hin, dass der Rechtsausschuss Fragen im Zusammenhang mit den Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder mit größter Vertraulichkeit prüft, wobei er jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz dafür Sorge trägt, dass die Schlussfolgerungen, sobald sie vorliegen, veröffentlicht werden;
7. ist der Ansicht, dass dem Rechtsausschuss neben der Zeit, die ihm für die Fragen an das designierte Kommissionsmitglied zur Verfügung steht, das Recht eingeräumt werden sollte, die Anhörung fortsetzen und die erforderlichen Klarstellungen zu erhalten, falls ein möglicher Interessenkonflikt festgestellt wird;
Prüfverfahren für die Erklärungen über finanzielle Interessen vor der Anhörung der designierten Mitglieder der Kommission
8. weist darauf hin, dass die nach eingehender Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen erfolgende Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss darstellt(6);
9. ist daher der Ansicht, dass das Verfahren zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds in Ermangelung dieser Bestätigung oder im Falle der Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsausschuss ausgesetzt wird;
10. ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen durch den Rechtsausschuss folgende Leitlinien als Maßgabe gelten:
a)
gelangt der Rechtsausschuss bei der Prüfung einer Erklärung über die finanziellen Interessen aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Auffassung, dass die Erklärung über finanzielle Interessen wahrheitsgetreu und vollständig ist und keine Angaben enthält, die faktisch oder potenziell auf einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds schließen lassen, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses den für die Anhörung zuständigen Ausschüssen oder – im Falle eines Verfahrens während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds – den betroffenen Ausschüssen ein Schreiben, in dem bestätigt wird, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;
b)
gelangt der Rechtsausschuss zu der Auffassung, dass die Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds unvollständig ist oder widersprüchliche Angaben enthält oder dass weitere Informationen erforderlich sind, fordert er gemäß der Geschäftsordnung(7) und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(8) das designierte Kommissionsmitglied auf, diese Auskünfte unverzüglich zu erteilen, und fasst nach Eingang und entsprechender Prüfung dieser Informationen einen Beschluss; der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann das designierte Kommissionsmitglied erforderlichenfalls zu einer Anhörung einladen;
c)
gelangt der Rechtsausschuss auf der Grundlage der Erklärung über die finanziellen Interessen oder der vom designierten Kommissionsmitglied vervollständigten Angaben zu der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt besteht, formuliert er Empfehlungen, die zu einer Lösung des Interessenkonflikts führen sollen; es kann unter anderem die Empfehlung ausgesprochen werden, von den betreffenden finanziellen Interessen Abstand zu nehmen oder dem Präsidenten der Kommission wird gegebenenfalls dazu geraten, dem designierten Kommissionsmitglied einen anderen Geschäftsbereich zu übertragen; in schwerer wiegenden Fällen kann der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss in letzter Instanz zu dem Schluss gelangen, dass das designierte Kommissionsmitglied für die Ausübung des Amtes gemäß dem Vertrag und dem Verhaltenskodex ungeeignet ist, wenn der Interessenkonflikt nicht durch eine andere Empfehlung gelöst werden kann; der Präsident des Europäischen Parlaments ersucht den Präsidenten der Kommission um Auskunft über die weiteren Schritte, die dieser einzuleiten beabsichtigt;
Prüfverfahren für die Erklärungen über finanzielle Interessen während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds
11. betont, dass jedes Kommissionsmitglied verpflichtet ist, seine Interessenerklärung unverzüglich zu aktualisieren, sobald eine Änderung seiner finanziellen Interessen eintritt, und fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich über jede Änderung bzw. über Anlässe zu unterrichten, die zu einem Interessenkonflikt oder einem potenziellen Interessenkonflikt führen könnten;
12. ist daher der Ansicht, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen die derzeitigen oder früheren vermögensrechtlichen, beruflichen, persönlichen oder familiären Interessen oder Tätigkeiten der letzten zwei Jahre im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Geschäftsbereich umfassen muss; weist darauf hin, dass in der Erklärung auch anzugeben ist, ob sich das Interesse möglicherweise auf einen Vorteil für den Betreffenden oder eine dritte Person bezieht, und auch welcher Art es ist – sei es moralischer, materieller oder finanzieller Art;
13. ist der Auffassung, dass jede Änderung im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit oder jede Änderung der Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt eine neue Situation darstellt; ist daher der Ansicht, dass diese Situation gemäß den in Ziffer 10 dieser Entschließung genannten Bedingungen sowie gemäß Anlage XVI (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Gegenstand eines Prüfverfahrens des Parlaments sein sollte;
14. weist darauf hin, dass das Parlament gemäß Artikel 246 Unterabsatz 2 AEUV angehört wird, wenn ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit ersetzt wird; vertritt die Auffassung, dass gemäß Ziffer 10 dieser Entschließung sowie gemäß den in Anlage XVI (Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission) der Geschäftsordnung(9) festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder oder einer wesentliche Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während der Amtszeit notwendigerweise zu überprüfen ist, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;
15. ist der Ansicht, dass der Rechtsausschuss gegenüber dem Parlament die Empfehlung aussprechen kann, den Präsidenten der Kommission zu ersuchen, dem betreffenden Kommissionsmitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV das Vertrauen zu entziehen und, falls nötig, den Präsidenten der Kommission aufzufordern, gemäß Artikel 245 AEUV zu handeln und dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen, wenn während der Amtszeit des Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission den gemäß Ziffer 10 dieser Entschließung vorgesehenen Empfehlungen des Parlaments zur Lösung des Interessenkonflikts nicht Folge leistet;
Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder
16. nimmt zur Kenntnis, dass der am 20. April 2011 verabschiedete Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder über Unparteilichkeit, Integrität, Transparenz, Sorgfalt, Rechtschaffenheit, Verantwortung und Diskretion gegenüber dem 2004 verabschiedeten Kodex Verbesserungen enthält, was die Erklärung über die finanziellen Interessen betrifft, da die Offenlegungspflichten auf die Partner der Kommissionsmitglieder ausgeweitet wurden und die Interessenerklärung überprüft werden muss, falls sich die Angaben ändern, mindestens jedoch einmal pro Jahr;
17. betont, dass die Glaubwürdigkeit der Erklärung über die finanziellen Interessen davon abhängt, wie genau die Fragen in dem dem designierten Kommissionsmitglied vorgelegten Vordruck formuliert sind; ist der Ansicht, dass die Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder in ihrem derzeitigen Umfang zu begrenzt und die erklärenden Informationen missverständlich sind; fordert die Kommission daher auf, den Verhaltenskodex so schnell wie möglich zu überarbeiten, damit der Rechtsausschuss mithilfe der Interessenerklärungen derart genau Aufschluss erhält, dass er seine Entscheidung eindeutig begründen kann;
18. ist der Ansicht, dass die in den Ziffern 1.3 bis 1.5 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder genannten Erklärungen über die finanziellen Interessen sämtliche finanziellen Interessen und Tätigkeiten des designierten Kommissionsmitglieds und dessen Ehegatten oder Partners umfassen sollten und keinesfalls nur diejenigen, die zu Interessenkonflikten führen könnten;
19. vertritt die Auffassung, dass die in Ziffer 1.6 des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder genannten familiären Interessen in die Erklärungen über finanzielle Interessen aufgenommen werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, objektive Maßstäbe zu benennen, anhand derer definiert werden kann, welche familiären Interessen zu einem Interessenkonflikt führen könnten;
20. ist der Ansicht, dass die Interessenerklärungen auch Einzelheiten zu allen vertraglichen Beziehungen der designierten Kommissionsmitglieder enthalten sollten, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amtes führen könnten, damit die Regelungen für Interessenkonflikte auf diese Weise ausgeweitet und verbessert werden;
21. bedauert, dass im Verhaltenskodex die Anforderung nach Artikel 245 AEUV nicht angemessen kodifiziert ist, wonach die Kommissionsmitglieder „während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die [...] Pflichten zu erfüllen [haben], insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“;
22. bedauert, dass der Verhaltenskodex keine Veräußerungspflichten festlegt, obwohl solche Pflichten in einem Ethik‑Kodex eigentlich Standard sein sollten; hält es für vordringlich, dass dieser Aspekt sobald wie möglich geregelt wird;
23. weist darauf hin, dass der Verhaltenskodex keine konkrete Frist für die Einreichung der Erklärung vor der Anhörung des designierten Kommissionsmitglieds im Parlament vorsieht; hält die Einführung einer solchen Frist im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verfahrens zur Anhörung der designierten Kommissionsmitglieder für absolut notwendig;
24. bedauert, dass die Kommission nicht regelmäßig Bericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder erstattet, insbesondere was deren Interessenerklärungen betrifft, und ist der Ansicht, dass der Kodex geändert und um Beschwerde- oder Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Verstößen ergänzt werden sollte, solange es sich nicht um schwere Verfehlungen im Sinne der Artikel 245 und 247 AEUV handelt;
25. bedauert insbesondere die negative Antwort des Präsidenten der Kommission auf die Aufforderung der Europäischen Bürgerbeauftragten, seine Beschlüsse über die Genehmigung von Beschäftigungen ehemaliger Kommissionsmitglieder nach Beendigung ihrer Amtszeit sowie die Stellungnahmen der Ethikkommission von sich aus zu veröffentlichen; betont, dass die Veröffentlichung der Protokolle der Kommissionssitzungen allein unzureichend ist, um dem Parlament und der Zivilgesellschaft in der Praxis einen Einblick in die Interpretation möglicher Interessenkonflikte und in die Strategien zu verschaffen, die von der Ethikkommission entwickelt wurden, um für die Integrität der Kommission zu sorgen;
26. weist darauf hin, dass es allen ehemaligen Kommissionsmitgliedern 18 Monate lang untersagt ist, für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber bei den Mitgliedern der Kommission und deren Mitarbeitern in Fragen, für die sie während ihrer Amtszeit zuständig waren, Lobbyarbeit zu betreiben, dass sie aber nach Beendigung ihrer Amtszeit in der Kommission drei Jahre lang Anrecht auf ein sehr großzügiges Übergangsgeld haben, das sich auf 40 bis 65 Prozent ihres letzten Grundgehalts beläuft;
27. begrüßt, dass in den Verhaltenskodex eine Regelung über die Umverteilung von Dossiers zwischen Kommissionsmitgliedern im Falle eines Interessenkonflikts aufgenommen wurde, bedauert aber, dass
a)
es keine genaue Definition dafür gibt, was unter einem Interessenkonflikt zu verstehen ist;
b)
die Bestimmung auf Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Kommissionsmitglieds beschränkt ist und daher den Pflichten des Kommissionsmitglieds als Mitglied eines Kollegiums nicht Rechnung trägt;
c)
es weder Kriterien für die vom Präsidenten zu treffende Entscheidung über die Umverteilung noch eine Pflicht zur Unterrichtung des Parlaments oder ein Verfahren für den Fall gibt, dass es ein Kommissionsmitglied unterlässt, einen Interessenkonflikt offenzulegen, oder einer Tätigkeit nachgeht, die mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist;
28. fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder von 2011 unverzüglich zu überarbeiten, um sowohl den in den letzten Entschließungen des Parlaments enthaltenen Empfehlungen als auch der Entwicklung der allgemeinen und für alle EU-Organe geltenden Standards in den Bereichen Ethik und Transparenz Rechnung zu tragen; empfiehlt der Kommission, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder zu ändern, um Folgendes sicherzustellen:
a)
die Kommissionsmitglieder geben alle finanziellen Interessen, einschließlich von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die 10 000 EUR übersteigen, an;
b)
die Kommissionsmitglieder legen ihre sämtlichen Interessen (Anteile, Mitgliedschaften in Verwaltungsräten, Beratungstätigkeiten, Mitgliedschaften in angeschlossenen Stiftungen usw.) an allen Unternehmen, denen sie angehört haben, einschließlich familiärer Interessen, sowie Änderungen, die nach dem Bekanntwerden ihrer Kandidatur erfolgt sind, offen;
c)
für unterhaltsberechtigte und/oder direkte Angehörige von Kommissionsmitgliedern werden dieselben Angaben gemacht wie für Ehegatten und Partner;
d)
die Kommissionsmitglieder machen umfassende Angaben über den Zweck von Organisationen, für die sie und/oder ihre Ehegatten und/oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder sich engagieren, damit festgestellt werden kann, ob ein Interessenkonflikt besteht;
e)
die Kommissionsmitglieder legen ihre Mitgliedschaft in nichtstaatlichen Organisationen, „Geheimbünden“ oder Vereinigungen, die ihre Existenz geheim halten und deren Tätigkeiten darauf gerichtet ist, in die Ausübung der Aufgaben öffentlicher Stellen einzugreifen, offen;
f)
die Kommissionsmitglieder und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen legen ihre Mitgliedschaft in nichtstaatlichen Organisationen und jede Spende an solche Organisationen im Wert von über 500 EUR offen;
g)
der Verhaltenskodex wird in Übereinstimmung mit Artikel 245 AEUV dahingehend geändert, dass die Beschränkungen für Beschäftigungen von Kommissionsmitgliedern nach Beendigung ihrer Amtszeit auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgedehnt werden, der zudem nicht kürzer ist als der Zeitraum, in dem ehemalige Mitglieder der Kommission gemäß Verordnung Nr. 422/67/EWG Anspruch auf Übergangsgeld haben;
h)
der Verhaltenskodex umfasst bestimmte Veräußerungspflichten;
i)
die designierten Kommissionsmitglieder reichen ihre Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist und damit früh genug ein, damit die Ethikkommission dem Parlament ihre Stellungnahmen zu möglichen Interessenkonflikten rechtzeitig für die Anhörungen im Parlament zukommen lassen kann;
j)
die Kommissionsmitglieder treffen sich ausschließlich mit Vertretern von Interessengruppen, die im Transparenzregister aufgeführt sind, in dem Informationen über Personen enthalten sind, die sich darum bemühen, auf die Politikgestaltung in den Organen der EU Einfluss zu nehmen;
k)
die Kommissionsmitglieder reichen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung eine unterzeichnete Erklärung ein, mit der sie sich bereit erklären, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vor jedem Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen;
l)
die Erklärung wird in einem offenen Datenformat veröffentlicht, damit sich die Angaben leicht mithilfe von Datenbanken verarbeiten lassen;
m)
das Verfahren für die Umverteilung von Dossiers im Falle eines Interessenkonflikts wird verbessert, was die Berücksichtigung der Pflichten des Kommissionsmitglieds als Mitglied des Kollegiums betrifft, welche Kriterien in Bezug auf Integrität und Diskretion für die vom Präsidenten zu treffende Entscheidung über eine Umverteilung aufgestellt werden, ob in Fällen, in denen ein Kommissionsmitglied es unterlässt, Angaben über einen möglichen Interessenkonflikt zu machen, ein verbindliches Verfahren umgesetzt wird und Sanktionen verhängt werden und ob ein verbindliches Verfahren für die Unterrichtung des Parlaments über derartige Fälle geschaffen wird;
n)
die Kommission erstattet jährlich über die Umsetzung des Verhaltenskodex Bericht und sieht Beschwerdeverfahren und Sanktionen vor, nicht nur im Fall schwerer Verfehlungen, sondern auch, wenn Verstöße gegen Auflagen – insbesondere im Zusammenhang mit der Erklärung der finanziellen Interessen – vorliegen;
o)
es werden Kriterien zur Einhaltung von Artikel 245 AEUV festgelegt, wonach die Kommissionsmitglieder die Pflicht haben, „bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf [ihrer Amtstätigkeit] ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“;
p)
die Beschlüsse über die Genehmigung von Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach Beendigung ihrer Amtszeit sowie die Stellungnahmen der Ethikkommission werden unaufgefordert veröffentlicht;
q)
die Ethikkommission besteht aus unabhängigen Sachverständigen, die nicht selbst bereits das Amt eines Kommissionsmitglieds innehatten;
r)
die Ethikkommission erstellt und veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und kann darin nach eigenem Ermessen Empfehlungen zur Verbesserung des Verhaltenskodex oder seiner Umsetzung aufnehmen.
29. fordert die Kommission auf, mit dem Parlament in Verhandlungen zu treten, damit die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen in die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission aufgenommen werden können;
30. fordert den Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, die für die Umsetzung dieser Entschließung erforderlichen Änderungsanträge zu der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, insbesondere zu der Anlage XVI, einzubringen;
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31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Fester Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 (ABl. L 289 vom 17.11.1969, S. 1) und Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Statut der Beamten der Europäischen Union.
Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014.
Siehe Anlage XVI Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (2015/2352(INI))
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/30/EU (COM(2015)0422),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Liability, Compensation and Financial Security for Offshore Accidents in the European Economic Area“ (Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Unfälle im Europäischen Wirtschaftsraum, SWD(2015)0167), die dem Bericht der Kommission zum selben Thema beigefügt ist,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG(1) (Richtlinie über die Offshore-Sicherheit),
– unter Hinweis auf die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (SEC(2011)1293),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(3) (Umwelthaftungsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die internationalen und regionalen Abkommen über Schadenersatzforderungen bei Offshore-Erdöl- oder ‑Erdgasvorfällen und insbesondere das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen) vom 27. November 1992, das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen) vom 27. November 1992, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung (Bunkeröl-Übereinkommen) vom 23. März 2001, das Nordische Umweltschutzübereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden und das Offshore-Protokoll zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Offshore-Protokoll),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2005(4),
– gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung der Brüssel-I-Verordnung)(5),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(6) (Lugano-Übereinkommen von 2007),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(7) („Rom-II-Verordnung“),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Beratungsfirma BIO by Deloitte für die Kommission über zivilrechtliche Haftung, Deckungsvorsorge und Schadenersatzforderungen bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten im Europäischen Wirtschaftsraum(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu dem Thema: „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“(9),
– unter Hinweis auf die Deepwater-Horizon-Katastrophe im April 2010 im Golf von Mexiko,
– unter Hinweis auf die mit dem Castor-Projekt verbundenen Zwischenfälle vor den Küsten der spanischen Provinzen Castellón und Tarragona, darunter die mehr als 500 Erdbeben, die Tausende Bürger Europas unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen haben;
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0308/2016),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 194 AEUV ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten bekräftigt wird, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu bestimmen, wobei der Solidarität und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist;
B. in der Erwägung, dass einheimische Erdöl- und Erdgasquellen in erheblichem Maße zur Deckung des derzeitigen europäischen Energiebedarfs beitragen können und für die Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung von entscheidender Bedeutung sind;
C. in der Erwägung, dass Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zunehmend in einem immer schwierigeren Umfeld durchgeführt werden und erhebliche und verheerende Auswirkungen auf die Umwelt und die Wirtschaft der Meeres- und Küstengebiete hervorrufen könnten;
D. in der Erwägung, dass die Zahl der Offshore-Anlagen in Europa trotz einer in den letzten Jahren in der Nordsee rückläufigen Erdöl- und Erdgasgewinnung wohl künftig insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer steigen wird;
E. in der Erwägung, dass Unfälle auf Offshore-Erdöl- und -Erdgasplattformen verheerende länderübergreifende Auswirkungen haben und dass deshalb Maßnahmen der EU zur Verhütung solcher Unfälle und zur Eindämmung sowie nach Möglichkeit zur Bekämpfung ihrer Auswirkungen erforderlich und angemessen sind;
F. in der Erwägung, dass es wichtig ist, der 167 Ölarbeiter zu gedenken, die am 6. Juli 1988 bei der Piper-Alpha-Katastrophe vor der Küste von Aberdeen (Schottland) auf tragische Weise ums Leben kamen;
G. in der Erwägung, dass die Zahl der Vorfälle im Erdöl- und Erdgassektor in der EU in mehreren Studien – darunter eine Studie des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments und eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle – auf mehrere Tausend – 9 700 zwischen 1990 und 2007 – geschätzt wird; in der Erwägung, dass außerdem die kumulierten Auswirkungen – darunter auch der für sich genommen weniger gravierenden Vorfälle – das marine Umfeld dauerhaft und in hohem Maße schädigen und in der Richtlinie bedacht werden sollten;
H. in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 191 AEUV alle Maßnahmen der EU in diesem Bereich auf ein hohes Schutzniveau abzielen müssen, das unter anderem auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Verursacherprinzip und dem Nachhaltigkeitsgrundsatz beruht;
I. in der Erwägung, dass es seit 1988 zu keinem schweren Offshore-Unfall in der EU gekommen ist und in der Erwägung, dass 73 % der Erdöl- und Erdgasförderung in der EU von an die Nordsee angrenzenden Mitgliedstaaten getätigt werden, die anerkanntermaßen bereits die weltweit besten Offshore-Sicherheitsvorkehrungen anwenden; in der Erwägung dass betont werden muss, dass die Küste der EU etwa 68 000 Kilometer lang ist und dass die Zahl der Offshore-Anlagen vermutlich vor allem im Mittelmeer und im Schwarzen Meer deutlich zunehmen wird, weshalb die Richtlinie 2013/30/EU unbedingt zügig uneingeschränkt um- und durchgesetzt und dafür gesorgt werden muss, dass es einen geeigneten Rechtsrahmen für sämtliche Offshore-Aktivitäten gibt, bevor es zu einem schweren Unfall kommt; in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 AEUV auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruhen muss;
J. in der Erwägung, dass Haftungsregelungen das wichtigste Instrument für die Anwendung des Verursacherprinzips sind, da mit ihnen dafür gesorgt wird, dass Unternehmen für alle im Geschäftsverlauf entstandenen Schäden zur Rechenschaft gezogen werden und Anreize für die Unternehmen gesetzt werden, Präventivmaßnahmen zu ergreifen, Methoden auszuarbeiten und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Schadensrisiko vermindert wird;
K. in der Erwägung, dass die Inhaber von Offshore-Lizenzen mit der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit zwar verschuldensunabhängig für die Vermeidung und Sanierung jeglicher aus ihren Tätigkeiten resultierender Umweltschäden (Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 38, der den Geltungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie auf die Festlandsockel der Mitgliedstaaten ausweitet) haften, durch die Richtlinie aber kein umfassender EU-Haftungsrahmen geschaffen werden konnte;
L. in der Erwägung, dass wirksame und angemessene Entschädigungsmechanismen und zügig abzuwickelnde und geeignete Mechanismen zur Bearbeitung von Ansprüchen für Schäden, die von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Opfern, Tieren und der Umwelt verursacht wurden, sowie ausreichende Ressourcen für die Wiederherstellung wichtiger Ökosysteme von allergrößter Bedeutung sind;
M. in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit die zivilrechtliche Haftungsregelung bei Offshore-Unfällen nicht harmonisiert hat und dass es mit dem bestehenden internationalen Rechtsrahmen kaum möglich ist, grenzübergreifende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen;
N. in der Erwägung, dass in der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit Bedingungen für eine Lizenzerteilung festgelegt sind, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Inhaber von Offshore-Lizenzen technisch und finanziell stets in der Lage sind, die Folgen ihrer Offshore-Aktivitäten zu bewältigen, und außerdem die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, Verfahren für die rasche und angemessene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen – auch bei grenzübergreifenden Vorfällen – festzulegen und den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente zu erleichtern (Artikel 4);
1. begrüßt den Erlass der Richtlinie 2013/30/EU über die Offshore-Sicherheit, mit der die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG und die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2011/92/EU ergänzt werden, und die Ratifizierung des Offshore-Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona durch den Rat als erste Schritte für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Tätigkeit sowie für die Wahrung der Sicherheit der Arbeitnehmer; fordert die Mitgliedstaaten, die diese Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich nachzuholen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, für die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit zu sorgen, und fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob zusätzliche harmonisierte Regelungen über Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge eingeführt werden sollten, damit Unfälle mit grenzübergreifenden Auswirkungen in der Zukunft verhindert werden;
2. bedauert, dass in der Richtlinie 2013/30/EU und in der Richtlinie 2004/35/EG Vorfälle nur dann als „schwer“ bezeichnet werden, wenn sie mit Todesfällen oder schweren Personenschäden einhergehen, wobei nicht auf die Umweltschäden Bezug genommen wird; unterstreicht, dass ein Vorfall aufgrund seines Ausmaßes oder wenn er beispielsweise geschützte Gebiete, geschützte Arten oder besonders empfindliche Lebensräume in Mitleidenschaft zieht, äußerst schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, auch wenn es nicht zu Todesfällen oder schweren Personenschäden kommt;
3. betont, dass sich die effektive Anwendung des Verursacherprinzips bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nicht nur auf die Kosten der Vermeidung und der Sanierung von Umweltschäden – wie derzeit in einem gewissen Umfang in der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit und in der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehen –, sondern im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auch auf die Kosten der Befriedigung von Schadenersatzforderungen im herkömmlichen Sinn erstrecken sollte; fordert die Kommission deshalb auf, zumindest in den Sektoren, die – wie die Fischerei, der Küstentourismus und weitere Sektoren der blauen Wirtschaft – in hohem Maße von Offshore-Unfällen betroffen sein können, die Einführung eines gesetzlich geregelten Entschädigungsmechanismus für solche Unfälle ähnlich dem im norwegischen Erdölaktivitätengesetz festgelegten Mechanismus zu erwägen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die infolge der Unternehmenstätigkeiten aufgetretenen Missstände oder Vorfälle quantitativ und qualitativ bewertet und dabei sämtliche für die Gemeinschaften entstandenen Sekundärauswirkungen erfasst werden; unterstreicht außerdem die – auch von der Kommission in ihrem zweiten Bericht über die Umsetzung festgestellten – Unterschiede und Mängel bei der Umsetzung und der Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie im Bereich der Haftung für Umweltschäden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umwelthaftungsrichtlinie wirksam umgesetzt wird und dass die Haftung für Umweltschäden aus Offshore-Unfällen in der gesamten EU in angemessener Weise greift;
4. bedauert in diesem Zusammenhang, dass durch die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit die zivilrechtliche Haftung bei mittelbar oder unmittelbar bewirkten Schäden von natürlichen oder juristischen Personen (im Falle von Personenschäden, Sachschäden oder wirtschaftlichen Verlusten) nicht geregelt wird;
5. bedauert außerdem, dass die zivilrechtliche Haftung in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt ist; betont, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten für die meisten Forderungen Dritter auf Schadenersatz bei von einem Umfall verursachten Schäden im herkömmlichen Sinn keine Haftungsregelung gibt, in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Regelung über Schadenersatzzahlungen besteht und es in zahlreichen Mitgliedstaaten keine Gewähr dafür gibt, dass Betreiber oder haftpflichtige Personen über angemessene Finanzmittel verfügen, um den Forderungen nachzukommen; betont außerdem, dass häufig Unsicherheit darüber besteht, wie die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten die unterschiedlichen zivilrechtlichen Forderungen, die aus Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasvorfällen erwachsen können, behandeln; vertritt deshalb die Auffassung, dass es eines europäischen Rahmens bedarf, der auf den Rechtsvorschriften der fortschrittlichsten Mitgliedstaaten beruhen, nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch reine wirtschaftliche Verluste abdecken und einen wirksamen Entschädigungsmechanismus für die Opfer und für Sektoren, die – wie die Fischerei und der Küstentourismus – in besonderem Maße betroffen sein können, umfassen sollte; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob ein horizontaler europäischer Rahmen für einen kollektiven Rechtsbehelf ein Lösungsansatz wäre, und bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit besonderes Augenmerk hierauf zu richten;
6. betont in diesem Zusammenhang, dass Schadenersatz- und Abhilfeforderungen für Schäden im herkömmlichen Sinn außerdem von zivilrechtlichen Verfahrensregeln über die Verjährung, den finanziellen Kosten, dem Umstand, dass keine Klagen im öffentlichen Interesse und keine Sammelklagen auf Schadenersatz möglich sind, und von in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlichen Beweisregelungen erschwert werden;
7. unterstreicht, dass es mit Schadenersatzregelungen möglich sein muss, grenzübergreifende Forderungen wirksam, zügig, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und ohne Diskriminierung der Geschädigten aus den verschiedenen Staaten des EWR zu bearbeiten; empfiehlt, dass mit diesen Regelungen sowohl Primär- als auch Sekundärschäden in allen betroffenen Regionen erfasst werden, da bei solchen Vorfällen größere Flächen in Mitleidenschaft gezogen werden und die Folgen noch lange Zeit später spürbar sein können; betont, dass die benachbarten Staaten, die nicht Mitglieder des EWR sind, das Völkerrecht achten müssen;
8. vertritt die Ansicht, dass stringente Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung bei Offshore-Unfällen eingeführt werden sollten, damit der Zugang von Opfern (juristischen und natürlichen Personen) von Offshore-Unfällen zur Justiz erleichtert wird, da dies ein Anreiz für die Betreiber von Offshore-Anlagen sein kann, die Betriebsrisiken ordnungsgemäß zu handhaben; ist der Auffassung, dass es keine finanziellen Obergrenzen für die Haftung geben sollte;
9. empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, der besonderen Lage von Arbeitern und Angestellten der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasvorfälle besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Fischerei, auf den Tourismus und auf andere Sektoren haben können, die für ihre Tätigkeit auf den guten Zustand der gemeinsamen Meeresumwelt angewiesen sind, da diese Sektoren, die zahlreiche KMU umfassen, bei einem größeren Offshore-Unfall unter Umständen bedeutende wirtschaftliche Verluste erleiden;
10. betont, dass es deshalb dringend geboten ist, dass die bestehenden Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten aktualisiert werden, damit dafür gesorgt ist, dass – bei einem Vorfall in den Gewässern eines Staates – die Zukunft der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in dem betreffenden Staat bzw. – wenn sich der Unfall in einem Gebiet ereignet, das in hohem Maße auf die Einnahmen aus dem Tourismus angewiesen ist – der gesamten EU nicht beeinträchtigt wird; fordert deshalb die Kommission auf, sich erneut mit der erforderlichen Einführung gemeinsamer EU-Standards für Abhilfe- und Entschädigungsregelungen zu befassen;
11. betont, dass auch die Opfer von Kollateralschäden, die im Laufe der Prospektion, der Erprobung oder dem Betrieb von mit Offshore-Anlagen verbundenen Tätigkeiten verursacht wurden, und die Opfer, die voraussichtlich für die geplante Entschädigung in Frage kommen, berücksichtigt werden müssen;
12. weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, über die EU-Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden (EUOAG) systematisch Daten zu erheben, um die Wirksamkeit und den Umfang der einzelstaatlichen Haftungsvorschriften umfassender analysieren zu können;
13. hält es für geboten, dass die Kommission die einzelstaatlichen Rechtssysteme und die Unternehmen regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit, die die Haftung und Entschädigung betreffen, im Einklang stehen, wozu auch die Prüfung der Jahresabschlüsse von Offshore-Betrieben gehört, und dass sie bei etwaigen Verstößen tätig wird, damit schwerwiegende Vorfälle verhindert und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt abgemildert werden; empfiehlt die Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus auf europäischer Ebene zum Umgang mit Vorfällen und Missbräuchen;
14. betont, dass ein Ausgleich zwischen der zügigen und angemessenen Entschädigung von Opfern und der Verhinderung der Erfüllung ungerechtfertigter Forderungen (womit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet würde) gefunden werden muss, indem bei zahlreichen Offshore-Unternehmen für vermehrte Sicherheit hinsichtlich der Höhe ihrer finanziellen Haftung gesorgt wird und lange und kostspielige Gerichtsverfahren abgewendet werden;
15. bedauert, dass in keinem einzigen Mitgliedstaat explizit eine größere Auswahl an Deckungsvorsorgeinstrumenten für die Entschädigung bei Forderungen im Zusammenhang mit Schäden im herkömmlichen Sinn aus Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasvorfällen festgelegt ist; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die übermäßige Abhängigkeit von Versicherungen möglicherweise zu einem geschlossenen Markt für Deckungsvorsorgeinstrumente mit der damit verbundenen Möglichkeit eines mangelnden Wettbewerbs und höherer Kosten führen könnte;
16. bedauert, dass die Deckungsvorsorgeinstrumente in der EU nicht ausreichend für die Deckung der von den kostspieligsten Offshore-Unfällen verursachten Schäden genutzt werden; merkt an, dass dies möglicherweise unter anderem daran liegt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Umfang der Schadenshaftung nicht so beschaffen ist, dass derlei Instrumente erforderlich sind;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten über die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten und über die angemessene Deckung bei – auch den kostspieligsten – Offshore-Unfällen zur Verfügung zu stellen;
18. vertritt die Auffassung, dass sämtliche Fälle, in denen die Haftung nachgewiesen ist, und alle Einzelheiten der verhängten Sanktionen veröffentlicht werden sollten, um für umfassende Transparenz hinsichtlich der wahren Kosten von Umweltschäden zu sorgen;
19. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie Deckungsvorsorgeinstrumente für die Entschädigung bei Forderungen aus Schäden im herkömmlichen Sinn infolge von Offshore-Erdöl- und -Erdgasvorfällen allgemein oder von transportbedingten Vorfällen konzipieren, die auch bei Insolvenz greifen; ist der Auffassung, dass hiermit die Verlagerung der Betreiberhaftung bei unfallbedingter Verschmutzung auf die öffentlichen Kassen begrenzt werden könnte, die andernfalls – sofern die Bestimmungen nicht geändert werden – die Kosten der Entschädigung tragen müssen; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung eines Fonds erwogen werden sollte, der über von der Offshore-Industrie gezahlte Beiträge finanziert wird;
20. vertritt die Ansicht, dass analysiert werden muss, inwieweit mit der Einführung der strafrechtlichen Haftung auf EU-Ebene über die zivilrechtlichen Sanktionen hinaus eine zusätzliche abschreckende Wirkung erzielt werden könnte, mit der der Schutz der Umwelt und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden könnten; begrüßt deshalb, dass mit der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt 2008/99/EC harmonisierte strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen das EU-Umweltrecht eingeführt wurden; bedauert jedoch, dass der Geltungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht alle durch die Richtlinie über die Offshore-Sicherheit geregelten Tätigkeiten abdeckt; bedauert außerdem, dass weder die Definitionen der Straftatbestände noch die Mindestsanktionen für Verstöße gegen die Offshore-Sicherheitsbestimmungen in der EU harmonisiert sind; fordert die Kommission auf, größere Erdölunfälle in den Geltungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt aufzunehmen und dem Parlament fristgerecht – spätestens am 19. Juli 2019 – den ersten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Offshore-Sicherheit vorzulegen;
21. fordert die Kommission auf, die Studien auszuarbeiten, die für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erforderlich sind, dem die einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Küstengebiete möglicherweise ausgesetzt sind, und dabei die wirtschaftlich-sektorale Ausrichtung der einzelnen Gebiete, die Intensität der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in den einzelnen Gebieten, die Bedingungen, unter denen diese Aktivitäten durchgeführt werden, klimatische Faktoren wie Meeresströmungen und Winde und die angewendeten Umweltnormen zu berücksichtigen; empfiehlt deshalb, dass bei Anlagenschließungen Schutzmechanismen und Sicherheitszonen für das entsprechende Gebiet eingeführt werden, und begrüßt, dass von der Industrie vier Bohrlochverschlussvorrichtungen gebaut wurden, mit denen die Menge des austretenden Öls bei Offshore-Unfällen verringert werden kann;
22. fordert eine eigens auf die Arktis zugeschnittene Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche Tätigkeiten in der Arktis, deren Ökosysteme besonders empfindlich sind und in engem Zusammenhang mit der globalen Biosphäre stehen;
23. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu prüfen, mit denen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten effektiv geschützt werden, damit es nicht zu einem schweren Unfall kommt;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, weiterhin die Möglichkeit einer internationalen Lösung zu prüfen, da zahlreiche in der EU tätige Erdöl- und Erdgasunternehmen weltweit aktiv sind und da eine weltweit gültige Lösung einheitliche Rahmenbedingungen auf globaler Ebene schaffen würde, indem Förderunternehmen in Drittstaaten stärker kontrolliert würden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Pariser Klimaschutzübereinkommen vom Dezember 2015 zügig zu ratifizieren;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BIO by Deloitte (2014), Civil liability, financial security and compensation claims for offshore oil and gas activities in the European Economic Area, Abschlussbericht für die Kommission – GD Energie.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere die Entschließungen vom 10. März 2016(1) und vom 23. Juni 2016(2),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der Demokratischen Republik Kongo zur Menschenrechtslage in diesem Land, insbesondere die Erklärungen vom 23. November 2016 und vom 24. August 2016,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die die EU im Anschluss an die Aufnahme des Dialogs auf nationaler Ebene in der DRK vor Ort am 25. Juni 2016 zur Menschenrechtslage in der DRK und am 2. und 24. August 2016 zum Wahlverfahren in der DRK abgegeben hat,
– unter Hinweis auf den am 27. Juli 2015 veröffentlichten Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Menschenrechtslage und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Pressemitteilungen der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016 und vom 5. Juni 2016 zur Notwendigkeit eines inklusiven politischen Dialogs in der DRK sowie unter Hinweis auf die Zusage dieser Organisationen, die Akteure in der DRK im Hinblick auf deren Bemühungen, die Demokratie in dem Land zu konsolidieren, zu unterstützen,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 15. August 2016 zur Gewalt in der DRK,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. Mai 2016 und vom 17. Oktober 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur DRK, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur Verlängerung der gegen die DRK verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2277 (2016) zur Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der DRK (MONUSCO),
– unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Juli 2016 und vom 21. September 2016 zur Lage in der DRK,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 20. September 2016, in der zu Besonnenheit aufgerufen wird, damit die Krise auf dem Weg des Dialogs und unter Achtung der Verfassung beigelegt werden kann,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 25. Juni 2005 und am 22. Juni 2010 geänderte Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo, die am 18. Februar 2006 verabschiedet wurde,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Joseph Kabila seit 2001 Präsident der Demokratischen Republik Kongo ist; in der Erwägung, dass Präsident Kabilas Amtszeit am 20. Dezember 2016 endet, dass die Präsidentschaft der DRK gemäß der Verfassung des Landes auf zwei Amtszeiten begrenzt ist und dass die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ursprünglich für Ende 2016 anberaumt wurden;
B. in der Erwägung, dass Präsident Kabila in den letzten beiden Jahren administrative und technische Mittel in der Absicht eingesetzt hat, die Wahlen hinauszuzögern und über seine verfassungsrechtliche Amtszeit hinaus an der Macht zu bleiben;
C. in der Erwägung, dass ein erster Versuch, die Verfassung der DRK zu ändern, damit Präsident Kabila für eine dritte Amtszeit kandidieren kann, 2015 aufgrund des starken Widerstands und der Mobilisierung der Zivilgesellschaft abgebrochen wurde; in der Erwägung, dass derartige Versuche zu zunehmenden politischen Spannungen sowie zu Unruhen und Gewalt im ganzen Land geführt haben, das im Hinblick auf die Wahlen nun in einer Sackgasse zu stecken scheint;
D. in der Erwägung, dass Präsident Kabila im November 2015 ankündigte, es werde ein nationaler Dialog eingeleitet; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union daraufhin den ehemaligen Premierminister von Togo, Edem Kodjo, als Mittler im nationalen politischen Dialog ernannte; in der Erwägung, dass sich zwei wichtige Oppositionsgruppen weigerten, an einem Dialog teilzunehmen, den sie als nicht inklusiv und undemokratisch sowie als Verzögerungstaktik erachten;
E. in der Erwägung, dass die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Internationale Organisation der Frankophonie gemeinsam betont haben, dass unbedingt ein Dialog geführt und eine Einigung zwischen den politischen Akteuren erzielt werden muss, die der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt, und in der Erwägung, dass sie alle politischen Akteure der Demokratischen Republik Kongo aufgefordert haben, vollumfänglich mit Edem Kodjo zusammenzuarbeiten;
F. in der Erwägung, dass Präsident Kabila und ein Teil der Opposition am 18. Oktober 2016 eine Vereinbarung unterzeichnet haben, in deren Rahmen die Präsidentschaftswahl auf April 2018 verschoben werden soll; in der Erwägung, dass Präsident Kabila, dem es demnach gestattet wurde, nach 2016 weiter an der Macht zu bleiben, gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung den Oppositionellen Samy Badibanga zum neuen Übergangsministerpräsidenten ernannt hat, der mit der Bildung einer neuen Regierung betraut wurde;
G. in der Erwägung, dass Bedienstete der Sicherheits- und Nachrichtendienste der DRK seit Januar 2015 rigoros gegen friedliche Aktivisten und andere Mitglieder der Opposition und der Zivilgesellschaft vorgehen, die sich den Versuchen entgegenstellen, es Präsident Kabila zu ermöglichen, über sein auf zwei Amtszeiten begrenztes Mandat hinaus an der Macht zu bleiben;
H. in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen immer wieder berichtet haben, dass sich die Lage der Menschenrechte, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im Land im Vorfeld der Wahlen verschlechtert haben und dabei außerdem unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, führende Politiker und weitere Personen eingesetzt wird;
I. in der Erwägung, dass sich das stetig zunehmende Ausmaß an Gewalt sowie die Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts und die Verstöße dagegen, insbesondere gezielte Maßnahmen und willkürliche Festnahmen, negativ auf alle Bemühungen auswirken, die Lage in der DRK unter Kontrolle zu bringen und zu stabilisieren;
J. in der Erwägung, dass bei den Demonstrationen in Kinshasa am 19. und 20. September 2016 Berichten zufolge mehr als 50 Menschen getötet wurden und viele weitere verschwanden; in der Erwägung, dass Mitglieder der Bewegungen LUCHA und Filimbi nach wie vor unrechtmäßig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass Medien wie Radio France Internationale (RFI) und Radio Okapi geschlossen oder gestört wurden; in der Erwägung, dass einem Bericht des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen zufolge im Zuge der vom 19. bis 21. September 2016 durchgeführten Demonstrationen 422 Menschenrechtsverletzungen durch Polizei- und Sicherheitskräfte gemeldet wurden;
K. in der Erwägung, dass der Auffassung von humanitären Organisation zufolge die politische Instabilität das Land ins Chaos stürzt und zur Folge hat, dass die Bevölkerung, die durch die verschiedenen früheren und derzeitigen Krisen ohnehin geschwächt ist, in extreme Armut und eine noch unsicherere Lage gerät, wobei derzeit mehr als 5 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen;
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union betont hat, dass ein Beschluss, die Wahlen zu verschieben, vor dem Ende der Amtszeit von Präsident Kabila im Dezember 2016 im Rahmen eines alle einbeziehenden, unparteiischen und transparenten politischen Dialogs zwischen den Akteuren der Demokratischen Republik Kongo gefasst werden muss;
M. in der Erwägung, dass im Rahmen des Nationalen Richtprogramms für die DRK für den Zeitraum 2014–2020, das 620 Mio. EUR an Finanzmitteln aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds erhält, ein Schwerpunkt auf der Stärkung der Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit liegt, wozu auch Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei und Armee gehören;
1. bedauert, dass bei den Demonstrationen der letzten Wochen Menschen ums Leben gekommen sind, und spricht den Familien der Opfer und der Bevölkerung der DRK seine tief empfundene Anteilnahme aus;
2. ist zutiefst besorgt angesichts der zunehmend instabilen Lage in der DRK, zumal die Situation vor den Wahlen angespannt ist; weist die staatlichen Stellen der DRK und insbesondere ihren Präsidenten darauf hin, dass sie dafür verantwortlich sind, die Bürger im gesamten nationalen Hoheitsgebiet zu schützen, vor allem vor Misshandlung und Verbrechen, und die Aufgabe der Staatführung unter strengster Achtung der Rechtsstaatlichkeit auszuüben;
3. bedauert, dass es die Regierung und die CENI (Unabhängige Nationale Wahlkommission) versäumt haben, innerhalb der in der Verfassung festgelegten Frist Präsidentschaftswahlen abzuhalten; fordert erneut eine erfolgreiche und fristgerechte Durchführung von Wahlen in uneingeschränktem Einklang mit der Verfassung der DRK und der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung und besteht darauf, dass es der Regierung der DRK obliegt, ein Umfeld zu gewährleisten, das förderlich für eine möglichst zeitnahe Durchführung transparenter, glaubwürdiger und inklusiver Wahlen ist;
4. weist nachdrücklich darauf hin, dass die DRK im Rahmen des Cotonou-Abkommens zugesagt hat, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtsgrundsätze zu achten, zu denen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz in politischen Ämtern zählen; weist darauf hin, dass der Dialog mit den staatlichen Stellen der DRK gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens, mit dem der Wahlprozess endgültig geklärt werden sollte, erfolglos verläuft;
5. fordert die EU nachdrücklich auf, konkretere Maßnahmen zu ergreifen, um das Verfahren gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens unverzüglich einzuleiten und gezielte Sanktionen (z. B. Visumsperren und das Einfrieren von Vermögenswerten) gegen die hochrangigen Beamten und Angehörigen der Streitkräfte – wie insbesondere Kalev Mutond, Generalmajor John Numbi, General Ilunga Kampete, Generalmajor Gabriel Amisi Kumba und General Célestin Kanyama – zu verhängen, die für die gewaltsame Niederschlagung der Demonstrationen und den politischen Stillstand verantwortlich sind, durch den ein friedlicher und verfassungsmäßiger Machtwechsel verhindert wird;
6. fordert alle politischen Akteure auf, sich an einem friedlichen und konstruktiven Dialog zu beteiligen, um eine Ausweitung der derzeitigen politischen Krise zu verhindern, und von weiteren Gewaltakten und Provokationen abzusehen; begrüßt die von der CENCO (Nationale Bischofskonferenz der DRK) unternommenen Anstrengungen, um einen breiteren Konsens über einen politischen Übergang zu erreichen; fordert sowohl die Regierung als auch die Opposition auf, von jeglichen Handlungen oder Erklärungen abzusehen, die zu einer weiteren Ausbreitung der Unruhen führen könnten; stellt gleichzeitig fest, dass eine Übergangsphase erforderlich ist, in der die Präsidentschaft nur unter der Aufsicht eines Übergangsrates ausgeübt werden darf, in dem der Opposition eine entscheidende Rolle zukommt;
7. ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und die zunehmende Einschränkung des politischen Handlungsraums in der DRK und insbesondere über die Instrumentalisierung der Justiz sowie über die Gewalt und die Einschüchterungen, denen sich Menschenrechtsverteidiger, politische Gegner und Journalisten gegenübersehen; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen; fordert die staatlichen Stellen auf, unverzüglich alle den Medien auferlegten Restriktionen aufzuheben;
8. ist weiterhin zutiefst besorgt darüber, welche Rolle die CENI, von der die Legitimität des Wahlprozesses in hohem Maße abhängen wird, tatsächlich spielt; weist erneut darauf hin, dass die Wahlkommission ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium sein sollte, das mit ausreichend Mitteln ausgestattet ist, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen;
9. fordert eine vollumfängliche, gründliche und transparente Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen, die sich während der Proteste ereignet haben sollen, um die Verantwortlichen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen;
10. fordert die EU-Delegation auf, die Entwicklungen in der DRK weiter genau zu beobachten und alle geeigneten Mittel und Instrumente zu nutzen, um Menschenrechtsverteidiger und prodemokratische Bewegungen zu unterstützen; fordert die VP/HR auf, in Erwägung zu ziehen, die Vermittlungskapazitäten der EU-Delegation im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union zu erhöhen, um einen Dialog zu fördern, in den alle Seiten stärker einbezogen werden, und um die Verschärfung der politischen Krise sowie eine weitere Ausbreitung der Gewalt zu verhindern;
11. fordert, dass die Afrikanische Union umfassender in die Sicherstellung der uneingeschränkten Achtung der Verfassung der DRK einbezogen wird; fordert einen dauerhaften Dialog zwischen den Ländern der Region der Großen Seen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Abhaltung der internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen zur Bewertung der Lage in der DRK, die im Oktober 2016 in Luanda stattfand;
12. erinnert daran, dass Frieden und Sicherheit eine Bedingung für erfolgreiche Wahlen und ein stabiles politisches Umfeld sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verlängerung des Mandats der MONUSCO und die Stärkung ihrer Befugnisse zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Wahrung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Wahlen;
13. bringt erneut seine starke Besorgnis angesichts der alarmierenden humanitären Lage in der DRK zum Ausdruck; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe für die Bevölkerung der DRK aufrechtzuerhalten, um die Lebensbedingungen der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen zu verbessern und die Folgen von Vertreibung, Ernährungsunsicherheit und Naturkatastrophen zu bewältigen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Ministerrat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG), insbesondere SDG 7 (Zugang zu Energie), SDG 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster) sowie SDG 13 (Klimawandel),
– unter Hinweis auf die VN-Initiative „Nachhaltige Energie für alle“ (SE4ALL), die 2011 eingeleitet wurde,
– unter Hinweis auf die Initiative der Kommission „Energie für die Entwicklung“, die 2012 eingeleitet wurde und mit der weitere 500 Millionen Menschen in Entwicklungsländern bis 2030 Zugang zu nachhaltiger Energie erhalten sollen,
– unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut als Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union vorsieht,
– unter Hinweis auf Artikel 191 AEUV und die Klimaschutzpolitik der Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020(1) (DCI) und insbesondere auf deren Anhang I, der Bestimmungen über nachhaltige Energie in geografischen Programmen enthält, und Anhang II, der Bestimmungen über die Komponente „nachhaltige Energie“ in dem DCI-Programm „Globale Öffentliche Güter und Herausforderungen“ enthält,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Programmplanungsdokumente im Rahmen des DCI und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), zu denen die nationalen Richtprogramme mit Energie als einem Schwerpunktbereich und die Jahresaktionsprogramme zur Umsetzung dieser Richtprogramme zählen,
– unter Hinweis auf die Initiative „Korridor für saubere Energiequellen in Afrika“ von 2014, deren Ziel es ist, die beschleunigte Einführung erneuerbarer Energiequellen in Afrika zu fördern und gleichzeitig CO2-Emissionen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern,
– unter Hinweis auf seine Prüfung der einschlägigen Entwürfe für DCI- und EEF-Programmplanungsdokumente im Vorfeld von deren Genehmigung durch die DCI- und EEF-Ausschüsse,
– unter Hinweis auf die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris im Dezember 2015 und die Annahme des Übereinkommens von Paris, der ersten universellen und rechtlich bindenden weltweiten Übereinkunft über Klimaschutz,
– unter Hinweis auf die 22. Konferenz der Vertragsparteien (COP 22) des UNFCCC in Marrakesch vom 7. bis 18. November 2016,
– unter Hinweis auf das Treffen auf hoher Ebene unter dem Vorsitz von Idriss Déby, Vorsitzender der Afrikanischen Union, Alpha Condé, Präsident der Republik Guinea, Nkosazanam Dlamini-Zuma, Vorsitzende der Kommission der Afrikanischen Union, Akinwumi Adesina, Präsident der Afrikanischen Entwicklungsbank, und in Anwesenheit der Vertreter der Europäischen Union Stefano Manservisi, Generaldirektor der GD Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, und Felice Zaccheo, stellvertretender Referatsleiter des Referats C6 Nachhaltige Energie und Klimawandel, und von Ségolène Royal, Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie, im Rahmen der Initiative für erneuerbare Energien und der Partnerschaft zwischen der EU und der AU am 21. September 2016 am Rande der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltkommission für Staudämme vom 16. November 2000 mit dem Titel „Neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur Finanzierung der Verstärkung von Dämmen in Entwicklungsländern(2), vom 2. Februar 2012 zu der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels eines „universellen Zugangs zu Energie bis 2030“(3) und vom 12. Juni 2012 zu dem Thema „Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung“(4),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 15/2015 des Europäischen Rechnungshofs vom 12. März 2015 mit dem Titel „Förderung erneuerbarer Energien in Ostafrika aus der AKP-EU-Energiefazilität“,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Zugang zu Energie in Entwicklungsländern (O-000134/2016 – B8-1809/2016),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der dauerhafte Zugang zu bezahlbarer, zuverlässiger und unbedenklicher Energie von entscheidender Bedeutung für die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse und die Wahrung der Grundrechte ist, wozu der Zugang zu sauberem Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen, eine geschützte und gefahrlose Umwelt, Gesundheitsfürsorge, Raumheizung und Bildung gehören, und dass er für nahezu alle Arten von Wirtschaftstätigkeit wesentlich und zudem ein wichtiger Entwicklungsfaktor ist; in der Erwägung, dass der Zugang zu Energie auch Sicherheitsaspekte und geopolitische Aspekte hat und dass Energieprobleme zur Ursache von Konflikten werden können;
B. in der Erwägung, dass 1,2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Stromversorgung haben und dass dieser Zugang für einen noch höheren Anteil der Weltbevölkerung unzuverlässig ist; in der Erwägung, dass die Hälfte der Menschen ohne Zugang zu Stromversorgung in Afrika lebt; in der Erwägung, dass diese Zahl noch steigt, weil die Bevölkerung Afrikas schneller zunimmt, als Zugang zu Energie geschaffen wird;
C. in der Erwägung, dass die Situation in Bezug auf den Zugang zu Stromversorgung im Weltvergleich in Afrika südlich der Sahara am schlimmsten ist, dass sich die Stromwirtschaft in diesem Raum jedoch voraussichtlich so entwickeln wird, dass Afrika südlich der Sahara bis 2040 so viel Strom verbrauchen wird wie Indien und Lateinamerika zusammen im Jahr 2010;
D. in der Erwägung, dass über 70 % des gesamten Energieverbrauchs von Afrika auf erneuerbare Energiequellen entfallen, die jedoch fast zur Gänze auf herkömmlicher Verwendung von Biomasse beruhen; in der Erwägung, dass enorme Chancen bestehen, auch andere Energiequellen heranzuziehen, speziell Sonnen- und Windenergie;
E. in der Erwägung, dass die demografische Entwicklung in Afrika erhebliche Auswirkungen auf den Flächenbedarf für die Pflanzenproduktion und den Bedarf an Brennholz haben wird;
F. in der Erwägung, dass auf die weltweite Entwaldung fast 20 % aller CO2-Emissionen entfallen; in der Erwägung, dass die intensive Nutzung traditioneller Biomasse und ineffizienter Kochstellen in vielen Teilen des afrikanischen Kontinents Gefahren für Wälder und Buschland schafft;
G. in der Erwägung, dass 2,3 Milliarden Menschen herkömmliche Biomasse wie Holzkohle zum Kochen verwenden und dass dies oft bedenkliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat; in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig oft die Last der Nutzung dieser Brennstoffe zu tragen haben, wozu auch das Sammeln von Brennholz zählt, das Zeit in Anspruch nehmen und auch noch ihre Sicherheit gefährden kann; in der Erwägung, dass sich mit der Verwendung besserer Herde Zeit und Aufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten verringern;
H. in der Erwägung, dass der afrikanische Kontinent zum einen weltweit das größte Potenzial für erneuerbare Energiequellen hat und zum anderen bei der Elektrifizierung am weitesten zurückliegt;
I. in der Erwägung, dass Energiearmut in ländlichen Gebieten am stärksten verbreitet ist, dass aber auch der Zugang zu Energie in den Erweiterungsgebieten schnell wachsender Großstädte angesichts der geografischen Verhältnisse, der Verbindungswege und des Mangels an Infrastruktur eine große Herausforderung ist, und in der Erwägung, dass die ärmsten Länder Afrikas ihren Energieverbrauch am teuersten bezahlen;
J. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die noch jungen Märkte für die Elektrifizierung ländlicher Gebiete weiter zu entwickeln, bis sie reifer und aus sich selbst heraus lebensfähig sind, und weiterhin Programme für erneuerbare, effiziente, kleinmaßstäbliche und dezentrale energiewirtschaftliche Lösungen zu unterstützen;
K. in der Erwägung, dass Energiearmut auch eine geschlechtsspezifische Dimension hat und dass die Folgen der Energiearmut für Frauen schlimmer sind;
L. in der Erwägung, dass die Sicherung des Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle bis 2030 ein allgemeingültiges Ziel innerhalb des SDG 7 ist; in der Erwägung, dass für die Einhaltung von Klimaschutzverpflichtungen auch tatkräftige und sorgfältige Bemühungen im Energiebereich erforderlich sind und dass Afrika damit vor einer doppelten Herausforderung steht, weil zum einen der Zugang der Bürger zur Basisstromversorgung stark ausgebaut werden muss und zum anderen Afrikas Verpflichtungen aufgrund des Klimaschutzübereinkommens erfüllt werden müssen;
M. in der Erwägung, dass laut dem Bericht des UNEP mit dem Titel „Global Trends in Renewable Energy Investment 2016“ (Globale Tendenzen bei den Investitionen in erneuerbare Energiequellen 2016) die weltweiten Investitionen in zusätzliche erneuerbare Erzeugungskapazitäten im Jahr 2015 mehr als doppelt so hoch waren wie die Investitionen in Kohle- und Erdgaskraftwerke; in der Erwägung, dass der Markt für erneuerbare Energiequellen 2015 von Photovoltaik und Windkraft dominiert wurde; in der Erwägung, dass 2015 die Investitionen in erneuerbare Energiequellen in Entwicklungsländern erstmals höher waren als in den Industriestaaten;
N. in der Erwägung, dass die Weltkommission für Staudämme in ihrem Bericht vom 16. November 2000 zu der Feststellung kommt, dass es zum einen nicht gelungen ist, mit Großstaudämmen im erwarteten Umfang die Leistungsziele der Stromerzeugung zu erreichen, Wasser bereitzustellen und Überschwemmungsschäden zu begrenzen, und dass diese Staudämme zum anderen erhebliche soziale und ökologische Auswirkungen hatten und Bemühungen, diese Folgen zu mildern, größtenteils erfolglos geblieben sind;
O. in der Erwägung, dass das Ziel eines Zugangs für alle Menschen zu Energie eng mit dem Ziel der Klimagerechtigkeit verwoben ist;
P. in der Erwägung, dass der Aspekt der Klimagerechtigkeit die Themen Menschenrechte und Entwicklung zu einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz vereint, bei dem die Rechte der schutzbedürftigsten Menschen gewahrt und die Lasten und Vorteile des Klimawandels und seiner Auswirkungen gerecht verteilt werden;
Q. in der Erwägung, dass angesichts der unregelmäßig gewährten Klimaschutzfinanzierung und des ungleichmäßigen auf den Klimawandel bezogenen Technologietransfers die Gefahr besteht, dass afrikanische Staatsführungen nicht mehr gewillt sind, die erneuerbaren Energiequellen auszubauen, um die Agenda der Industrialisierung des Kontinents zu erfüllen;
R. in der Erwägung, dass dem Übereinkommen von Paris zufolge der universelle Zugang zu Energie aus nachhaltigen Quellen in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, gefördert werden muss, indem der Ausbau erneuerbarer Energiequellen verstärkt vorangetrieben wird;
S. in der Erwägung, dass es reichlich Nachweise dafür und einen breiten Konsens darüber gibt, dass kleinmaßstäbliche, dezentralisierte Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, lokale Netze und netzunabhängige Lösungen häufig am effizientesten sind und dass solche Lösungen tendenziell den größten Beitrag zum allgemeinen Entwicklungsfortschritt leisten und sich am besten für die Minimierung oder Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen eignen;
T. in der Erwägung, dass in der DCI-Verordnung und in den DCI- und EEF-Programmen die lokale Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen eine besondere Rolle spielt und dass energiewirtschaftliche Projekte so konzipiert werden sollten, dass sie den Erkenntnissen über die Vorzüge der dezentralen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen Rechnung tragen;
U. in der Erwägung, dass die EU-Entwicklungshilfe im Energiebereich deutlich gestiegen ist und für den Zeitraum 2014–2020 entsprechende Ausgaben in Höhe von 3,5 Mrd. EUR geplant sind; in der Erwägung, dass in 30 nationalen Richtprogrammen, von denen die Hälfte für afrikanische Länder konzipiert ist, Energie als ein Schwerpunktbereich vorgesehen ist;
V. in der Erwägung, dass das Ziel der im Juni 2005 geschaffenen AKP-EU-Energiefazilität darin besteht, den Zugang armer Menschen in ländlichen und stadtnahen Gebieten zu modernen Energiedienstleistungen zu fördern, wobei der Schwerpunkt vor allem auf Afrika südlich der Sahara und erneuerbaren Energiequellen liegt; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in dem diesbezüglichen Sonderbericht Nr. 15/2015 eine Reihe von Empfehlungen an die Kommission mit Blick auf eine strengere Auswahl, stärkere Überwachung und Verbesserung der Nachhaltigkeitsperspektiven der Projekte abgegeben hat;
W. in der Erwägung, dass vor kurzer Zeit eine EU-Initiative zur Finanzierung der Elektrifizierung des ländlichen Raums (ElectriFI) eingeleitet wurde und dass in anderen Finanzierungsvereinbarungen Fazilitäten zur Kombination von EU-Finanzhilfen mit Darlehen und Kapital aus öffentlichen und privaten Quellen (Kombinationsfazilitäten) für verschiedene Teile der Welt, mit den energiebezogenen Aktivitäten der Europäischen Investitionsbank im Rahmen ihres Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern und mit den energiebezogenen Tätigkeiten des Treuhandfonds für die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika vorgesehen sind;
X. in der Erwägung, dass zunehmende Beiträge aus privaten Investitionsquellen erforderlich sind, um das SDG 7 zu erreichen; in der Erwägung, dass jeder Entscheidung zur Förderung der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften durch Mischfinanzierung in Entwicklungsländern eine gründliche Begutachtung dieser Mechanismen und eine Auswertung früherer Erfahrungen zugrunde liegen sollten; in der Erwägung, dass die Bezuschussung von Projekten, die bereits wirtschaftlich tragfähig sind, unter allen Umständen vermieden werden muss;
Y. in der Erwägung, dass die Ausbildung von spezialisiertem und hochspezialisiertem Fachpersonal vor Ort Vorrang haben muss, damit für Zugang zu Energie in Entwicklungsländern gesorgt werden kann, und dass ein wesentlicher Teil der Finanzierungen dafür verwendet werden muss;
Z. in der Erwägung, dass die Subventionen für fossile Brennstoffe in der Größenordnung von 500 Mrd. USD jährlich liegen, was anstelle einer Senkung einen Anstieg der Treibhausgasemissionen zur Folge hat und tendenziell eher wohlhabenderen Menschen zugutekommt als ärmeren; in der Erwägung, dass diese Subventionen schrittweise auslaufen sollten, wodurch den Regierungen beträchtliche Mittel zur Durchführung weitaus effizienterer sozialpolitischer Maßnahmen und zur Gewährung des Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie verfügbar würden, sodass sich Ungleichheiten verringerten und mehr Lebensqualität entstünde;
1. weist darauf hin, dass Zugang zu Energie Entwicklungsfortschritte beschleunigt; weist auf das Ausmaß und die Auswirkungen der Energiearmut in Entwicklungsländern und die starke Beteiligung der EU an den Bemühungen zur Bekämpfung dieser Armut hin; betont, dass in den betroffenen Ländern wirkungsvolle und konzertierte Bemühungen seitens der Regierungen, der Zivilgesellschaft und anderer Interessenträger erforderlich sind, um die Energiearmut einzudämmen und das SDG 7 zu erreichen, wozu besondere Anstrengungen in abgelegenen und vor allem in netzfernen ländlichen Gebieten nötig werden; weist darauf hin, dass sich Klimaschutz- und Handelspolitik wechselseitig dabei unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung und Beseitigung der Armut entsprechend der Agenda 2030 und dem Übereinkommen von Paris zu erreichen;
2. betont, dass ein enger Zusammenhang zwischen Energieproblemen und potenziellen Sicherheitsproblemen besteht, und vertritt die Auffassung, dass die Energiepolitik, auch wenn ihre Durchführung schwierig ist, für die wirtschaftliche und menschliche Entwicklung aller Entwicklungsländer wesentliche Bedeutung hat;
3. weist darauf hin, dass Elektrifizierung mit Unterstützung der öffentlichen Hand möglich ist, die eine gute Verwaltung der Energieversorgungsdienste und die Fähigkeit des Staates, seine hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen, voraussetzt;
4. fordert die EU auf, bei sämtlichen energiepolitischen Maßnahmen geschlechterspezifische Aspekte und vor allem Frauen mit ihren besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen;
5. unterstützt die Initiative der Kommission „Energie für die Entwicklung“, mit der weitere 500 Millionen Menschen in Entwicklungsländern bis 2030 Zugang zu nachhaltiger Energie erhalten sollen, und zwar durch Programmelemente wie die Einrichtung einer Fazilität für technische Hilfe, den Einsatz von EU-Experten zum Aufbau von technischem Sachverstand in Entwicklungsländern und die Förderung des Aufbaus von Kapazitäten und Technologietransfer; betont, dass dem Energiebereich als einer Basis für das Handeln in vielen anderen Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Versorgung mit sauberem Wasser, Landwirtschaft sowie Telekommunikation und Internetanbindung eine wichtige Rolle zukommt; betont, dass die Initiative „Energie für die Entwicklung“ den entwicklungspolitischen Zielen der Union entsprechend dem Vertrag von Lissabon durchgängig angepasst werden muss;
6. vertritt die Ansicht, dass die einschlägigen Bestimmungen der DCI-Verordnung, die im Mitentscheidungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurden, eine solide Grundlage für die EU-Entwicklungshilfe im Energiebereich bilden, auch wenn sie knapp formuliert sind; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt dieser Bestimmungen auf dem Zugang zu Energie liegt, wobei Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler und regionaler Ebene und die Sicherung des Zugangs für die arme Bevölkerung in abgelegenen Regionen hervorgehoben werden;
7. begrüßt die Initiative ElectriFI, die eine flexible und integrative Struktur bietet, sodass verschiedene Partner wie Unternehmen des Privatsektors, öffentliche Einrichtungen und lokale Behörden teilnehmen und unter denselben marktwirtschaftlichen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Chancen in den einzelnen Zielländern bzw. Ländergruppen gleichermaßen profitieren können; weist darauf hin, dass die Einbindung von Partnern des örtlichen Privatsektors und zivilgesellschaftlichen Organisationen Beiträge dazu leisten wird, die Wirksamkeit und Eigenverantwortung bezüglich der Maßnahmen zu erhöhen;
8. fordert die Kommission auf, regelmäßig auf ihrer Website über die Fortschritte bezüglich der Zielvorgaben ihrer Initiative „Energie für die Entwicklung“ zu berichten, anzugeben, welcher Anteil der gesamten Haushaltsmittel für Energievorhaben in Entwicklungsländern in erneuerbare Energiequellen, entlegene Regionen, Personalausbildung, Schaffung von lokalem Know-how und Kompetenzen sowie in lokale und netzunabhängige Lösungen geflossen ist, und kurz, aber so präzise wie möglich die Beteiligung der einzelnen Akteure an abgeschlossenen und laufenden Maßnahmen darzulegen;
9. betont, dass erneuerbare Energiequellen in Form von Sonnen- und Windkraft in Afrika großes Potenzial dafür bieten, allen Menschen, speziell im ländlichen Raum, Zugang zu Energie zu verschaffen; weist darauf hin, dass der Preis von Photovoltaikanlagen grundlegenden Einfluss darauf hat, inwieweit das Potenzial der Solarenergie in Afrika tatsächlich genutzt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, den Technologietransfer für die Nutzung der Solarenergie in Entwicklungsländern zu erleichtern;
10. weist darauf hin, dass Afrika rund 10 % des weltweiten theoretischen Wasserkraftpotenzials besitzt; weist darauf hin, dass die Erderwärmung Auswirkungen auf die Niederschlagsmuster haben wird und dadurch eine wachsende Herausforderung schafft, was den Zugang zu Wasser und die Ernährungssicherheit angeht; weist darauf hin, dass die Weltkommission für Staudämme darauf hingewiesen hat, dass arme Bevölkerungsschichten, andere sozial schwache Gruppen und die künftigen Generationen wahrscheinlich einen unverhältnismäßigen Anteil der gesamtgesellschaftlichen und ökologischen Kosten von Großstaudammprojekten tragen werden, ohne am wirtschaftlichen Nutzen angemessen beteiligt zu sein; stellt erneut fest, dass kleine Staudämme zur Erzeugung von Energie aus Wasserkraft nachhaltiger und wirtschaftlich rentabler sind als große;
11. empfiehlt, dass Finanzierungseinrichtungen (Organisationen für bilaterale Hilfe, multilaterale Entwicklungsbanken, Exportkreditgeber und die EIB) sicherstellen, dass bei jeder Option für den Bau eines Staudamms, deren Finanzierung genehmigt wird, die Leitlinien der Weltkommission für Staudämme eingehalten werden; betont insbesondere, dass sämtliche Staudammplanungen anhand folgender fünf Kriterien zu beurteilen sind: Ausgewogenheit, Effizienz, partizipative Entscheidungsfindung, Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht; weist insbesondere darauf hin, dass derartige Verfahren dort, wo indigene und andere in Stämmen lebende Völker von Projekten betroffen sind, von deren freier, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung geleitet sein müssen;
12. weist darauf hin, dass Bioenergie eine komplexe Energiequelle ist, die mit Land- und Forstwirtschaft und Industrie verbunden ist und Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt hat; stellt insbesondere fest, dass die Umwandlung von Biomasse in Energie neue Gefahren birgt, und zwar in Bezug auf Ernährungssicherheit, Sicherheit von Grundbesitzverhältnissen, Entwaldung und Bodendegradation; weist darauf hin, dass auch der Wasserverbrauch der Bioenergie zu berücksichtigen ist, da viele Teile Afrikas bereits unter Wassermangel leiden und rund ein Drittel der produktiven Fläche Afrikas bereits als Trockengebiete eingestuft ist; betont daher, dass sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern strenge und verbindliche Kriterien für die ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der Biomasseerzeugung ausgearbeitet werden müssen, damit das 7. Ziel für nachhaltige Entwicklung im Energiebereich erreicht wird;
13. hebt es als notwendig hervor, die Einrichtung hocheffizienter Kochstellen und die Umstellung auf moderne Kochbrennstoffe zu fördern, um einer schnellen Erschöpfung der Holzressourcen entgegenzuwirken;
14. sieht es als ermutigend an, dass es zahlreiche Initiativen auf internationaler Ebene zur Förderung eines nachhaltigen Zugangs zu Energie in Entwicklungsländern gibt, besonders in Afrika, stellt jedoch fest, dass sie im Interesse von mehr Effizienz besser koordiniert werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Unterstützung und technische Hilfe für die Durchführung des Aktionsplans der Initiative „Korridor für saubere Energiequellen in Afrika“ zu leisten, deren Ziel darin besteht, die Hälfte des gesamten Strombedarfs bis 2030 mit Energie aus sauberen, heimischen und kosteneffizienten erneuerbaren Quellen zu decken und dabei die Kohlendioxidemissionen zu senken; fordert eine engere Kooperation zwischen den Geldgebern, dem privaten Sektor und den Regierungen der Entwicklungsländer, damit die Zielvorgaben schneller erfüllt werden; betont, dass Unterstützung zur Instandhaltung geleistet werden muss und dass ausreichender Zugang zu Ersatzteilen und der Einsatz vor Ort ausgebildeter technischer Experten sichergestellt werden müssen;
15. befürwortet die Mischfinanzierung, soweit mit ihr die Entwicklungshilfegelder, mit denen das SDG 7 erreicht werden soll, am effizientesten einzusetzen sind, der Schwerpunkt bei kleinen Projekten liegt und die beteiligten Unternehmen dazu angehalten werden, soziale Verantwortung von Unternehmen zu praktizieren; fordert die Kommission auf, sorgfältig die Gewährung von Finanzmitteln für solche Projekte zu vermeiden, die auch ohne diese Förderung tragfähig wären – auch dann, wenn sie von einem privaten Investor beantragt werden; vertritt die Ansicht, dass die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe auch im Rahmen von Mischfinanzierungstätigkeiten zur Anwendung kommen sollten, und stellt fest, dass es auf die Anpassung an die Entwicklungspläne der Empfängerländer, eine breite Einbeziehung der Interessenträger, Transparenz und Rechenschaftspflicht, Koordination und Effizienz sowie messbare und konkrete Ergebnisse ankommt;
16. fordert einen schrittweisen Abbau der Subventionen für fossile Brennstoffe und befürwortet die Zuweisung der dadurch freigewordenen Mittel für effiziente sozialpolitische Maßnahmen und Maßnahmen zur Beseitigung von Energiearmut in Entwicklungsländern;
17. betont, dass der einzige und entscheidende Maßstab für den Erfolg der Maßnahmen der Union der Umfang ihres Beitrags zur Verwirklichung eines lückenlosen Zugangs zu Energie mit möglichst geringen Treibhausgasemissionen ist, wobei es das Prinzip der „gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung“ zu berücksichtigen gilt;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert (COM(2002)0746),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (COM(2015)0495),
– unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführte Bewertung der EU-weiten Umsetzung des Europäischen Mahnverfahrens,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0299/2016),
A. in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ihren Bericht über die Überprüfung des Funktionierens des Europäischen Mahnverfahrens vorgelegt hat;
B. in der Erwägung, dass der Bericht mit annähernd zwei Jahren Verspätung vorgelegt wurde und nicht die geforderte erweiterte und aktualisierte Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und ihrer Interoperabilität, sondern lediglich eine unvollständige Tabelle mit statistischen Daten in erster Linie aus dem Jahr 2012 enthält; in der Erwägung, dass das Europäische Mahnverfahren ein optionales Verfahren ist, das in grenzübergreifenden Rechtssachen als Alternative zu inländischen Mahnverfahren eingesetzt werden kann;
C. in der Erwägung, dass dieses Verfahren eingeführt wurde, damit Forderungen, die einredefrei, beziffert und fällig sind und vom Antragsgegner nicht bestritten werden, rasch, einfach und kostengünstig beigetrieben werden können; in der Erwägung, dass das Verfahren den Statistiken zufolge im Großen und Ganzen offensichtlich gut funktioniert, sein volles Potenzial aber bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist, da es in erster Linie in den Mitgliedstaaten herangezogen wird, in deren Rechtsvorschriften ein ähnliches nationales Verfahren vorgesehen ist;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Mahnverfahren den Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zuzuordnen ist, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben und für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind;
E. in der Erwägung, dass Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Insolvenz ist, die die Existenz von in erster Linie kleinen und mittleren Unternehmen bedroht und für den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verantwortlich ist;
F. in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen wie zum Beispiel zielgerichtete Sensibilisierungskampagnen getroffen werden sollten, mit denen Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und andere einschlägige Akteure darüber informiert werden, dass es dieses Verfahren gibt, wie es funktioniert und angewendet wird und welche Vorteile es hat;
G. in der Erwägung, dass die Zahlungsbefehle in manchen Mitgliedstaaten, in denen das Europäische Mahnverfahren nicht wie in der Verordnung derzeit vorgesehen angewendet wird, zügiger und stets innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist von 30 Tagen erlassen werden sollten, wobei die Tatsache, dass Zahlungsbefehle nur dann vollstreckt werden können, wenn die Forderungen unbestritten sind, nicht außer Acht gelassen werden darf;
H. in der Erwägung, dass der Aufbau des e-CODEX-Systems mit zusätzlichen Maßnahmen, die auf eine wirksamere Anwendung des Verfahrens abzielen, gefördert werden muss, damit Antragsformulare online eingereicht werden können;
I. in der Erwägung, dass mehr Mitgliedstaaten dem Beispiel Frankreichs, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns und Schwedens folgen und es den Antragstellern ermöglichen sollten, ihre Anträge in weiteren Sprachen einzureichen, und generell Maßnahmen zur Unterstützung ergreifen sollten, damit die sich aus der Verwendung einer Fremdsprache ergebende Fehleranfälligkeit verringert wird;
J. in der Erwägung, dass die gestraffte Struktur des Verfahrens nicht bedeutet, dass es zur Durchsetzung ungebührlicher Vertragsbedingungen missbraucht werden kann, zumal das Gericht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 anhand der ihm vorliegenden Angaben prüft, ob die Forderung begründet ist, und somit dafür sorgt, dass die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingehalten wird; in der Erwägung, dass außerdem alle einschlägigen Akteure Kenntnis von den Rechten und den Verfahren haben sollten;
K. in der Erwägung, dass die Formblätter überarbeitet und künftig regelmäßig geprüft werden müssen, damit die Liste der Mitgliedstaaten und der Währungen aktualisiert wird und damit bessere Vorkehrungen für die Zahlung von Zinsen auf Forderungen getroffen werden, wozu auch eine angemessene Aufstellung der beizutreibenden Zinsen gehört;
L. in der Erwägung, dass die Kommission die Möglichkeit in Erwägung ziehen sollte, eine Überarbeitung der Bestimmungen über den Geltungsbereich des Verfahrens und über die Überprüfung der Zahlungsbefehle in Ausnahmefällen vorzuschlagen;
1. begrüßt, dass das Europäische Mahnverfahren in den Mitgliedstaaten erfolgreich angewendet wird, zumal es sich dabei um ein Verfahren für unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen handelt, mit dem vor allem das Verfahren für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der Ansprüche von Gläubigern in der EU vereinfacht und beschleunigt werden soll;
2. bedauert, dass die Kommission ihren Bericht über die Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 mit der erheblichen Verspätung von knapp zwei Jahren vorgelegt hat;
3. bedauert, dass die Kommission nicht die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geforderte erweiterte Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat in ihren Bericht aufgenommen hat; bedauert, dass in dem Bericht keine aktuellen Daten darüber enthalten sind, wie das Europäische Mahnverfahren in den Mitgliedstaaten funktioniert und umgesetzt wird; fordert die Kommission deshalb auf, eine erweiterte, aktualisierte und detaillierte Folgenabschätzung auszuarbeiten;
4. bedauert außerdem, dass das Europäische Mahnverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich eingesetzt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Rechtsvorschriften zwar ein vereinfachtes, modernes Verfahren vorsehen, die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 allerdings aufgrund der Unterschiede bei der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Attraktivität der Anwendung einzelstaatlicher Verfahren anstelle des Europäischen Mahnverfahrens nicht die gewünschten Ergebnisse zeitigt und die Unionsbürger somit in grenzübergreifenden Fällen nicht zu ihrem Recht kommen, wodurch das Vertrauen in das EU-Recht schwinden könnte;
5. stellt fest, dass Privatpersonen in den Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene über vergleichbare Instrumente verfügen, das Verfahren am häufigsten nutzen und am besten damit vertraut sind;
6. hält es für geboten, dass konkrete Maßnahmen getroffen werden, mit denen Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und alle anderen einschlägigen Akteure verstärkt über die Verfügbarkeit, die Funktion, die Anwendung und die Vorteile des Europäischen Mahnverfahrens in grenzübergreifenden Fällen informiert werden; betont zudem, dass Privatpersonen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden müssen, damit sie die geltenden Rechtsinstrumente besser einsetzen und verstehen und mehr über sie wissen, sodass sie Forderungen im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften grenzübergreifend beitreiben können;
7. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission präzise, umfassende und aktuelle Daten für die wirksame Überwachung und Bewertung zur Verfügung stellen müssen;
8. hält die Mitgliedstaaten dazu an, darauf hinzuarbeiten, dass die Zahlungsbefehle innerhalb von 30 Tagen erlassen werden, und nach Möglichkeit Anträge in anderen Sprachen entgegenzunehmen, wobei berücksichtigt werden muss, dass sich die erforderlichen Übersetzungen negativ auf die Kosten und das Abwicklungstempo des Verfahrens auswirken;
9. unterstützt voll und ganz die Maßnahmen, die darauf abzielen, dass Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls künftig auf elektronischem Weg eingereicht werden können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang deshalb auf, nach dem Abschluss ihrer Studie zur Machbarkeit der elektronischen Einreichung von Anträgen auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls für das e-CODEX-Pilotprojekt zu werben und das Projekt auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten;
10. fordert die Kommission auf, wie gefordert aktualisierte Formblätter einzuführen, um so unter anderem Verbesserungen bei der korrekten Aufstellung der auf Forderungen beizutreibenden Zinsen zu bewirken;
11. ist der Ansicht, dass bei einer künftigen Überarbeitung der Verordnung gewisse Ausnahmen vom Geltungsbereich des Verfahrens gestrichen und die Bestimmungen über die Überprüfung Europäischer Zahlungsbefehle neu bearbeitet werden sollten;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.