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Angenommene Texte
Donnerstag, 15. Dezember 2016 - Straßburg
Die Fälle des buddhistischen Lehrinstituts Larung Gar in Tibet und von Ilham Tohti
 Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma
 Massengräber in Irak
 Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen bzw. von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung) ***I
 Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
 Unterstützung der Thalidomid-Opfer
 Kinderarzneimittel
 Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015
 Internationale Luftverkehrsabkommen

Die Fälle des buddhistischen Lehrinstituts Larung Gar in Tibet und von Ilham Tohti
PDF 181kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zum Fall der tibetisch-buddhistischen Larung-Gar-Akademie und zum Fall Ilham Tohti (2016/3026(RSP))
P8_TA(2016)0505RC-B8-1346/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tibet, insbesondere seine Entschließung vom 25. November 2010 zum Thema „Tibet – Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen“(1), seine Entschließung vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen(2), und seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Menschenrechtslage in Tibet(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China vom 26. November 2009 zum Thema „China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe“(4) und vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang, China)(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China(6),

–  unter Hinweis auf die neun Gesprächsrunden zwischen hochrangigen Vertretern der chinesischen Regierung und des Dalai Lama im Zeitraum von 2002 bis 2010; unter Hinweis auf Chinas Weißbuch zu Tibet mit dem Titel: „Tibet's Path of Development Is Driven by an Irresistible Historical Tide“, das am 15. April 2015 vom Informationsbüro des chinesischen Staatsrates veröffentlicht wurde; unter Hinweis auf das Memorandum von 2008 und die Note über echte Autonomie von 2009, die beide von den Gesandten des 14. Dalai Lama vorgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, in dem allen Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert wird, und auf Artikel 4, in dem die Rechte der „Minderheitennationalitäten“ verankert sind,

–  unter Hinweis auf die Bedenken, die der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk im Anschluss an das 17. Gipfeltreffen EU-China im Namen der EU in der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang vom 29. Juni 2015 hinsichtlich der Rede- und Versammlungsfreiheit in China geäußert hat, auch in Bezug auf die Situation von Menschen, die – wie Tibeter und Uiguren – Minderheiten angehören, wobei er an China appellierte, wieder in einen konstruktiven Dialog mit den Vertretern des Dalai Lama aufzunehmen,

–  unter Hinweis auf das im August 2015 vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas veranstaltete „Sechste Arbeitsforum Tibet“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 23. September 2014, in der die gegen den uigurischen Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verurteilt und dessen unverzügliche und bedingungslose Freilassung gefordert wird,

–  unter Hinweis auf den 1995 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und China über Menschenrechte und auf die 34. Gesprächsrunde vom 30. November und 1. Dezember 2015 in Peking,

–  unter Hinweis darauf, dass Ilham Tohti für seine Arbeit zur Verteidigung der Menschenrechte am 11. Oktober 2016 mit dem Martin-Ennals-Preis ausgezeichnet und im September 2016 für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit nominiert wurde,

–  unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft zwischen der EU und China und auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des EAD vom 22. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente für eine neue China-Strategie der EU“,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung und Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit weiterhin im Mittelpunkt der langjährigen Partnerschaft zwischen der EU und China stehen sollten, was im Einklang mit der Verpflichtung der EU, diesen Werten in ihrem auswärtigen Handeln Rechnung zu tragen, und mit Chinas ausdrücklichem Interesse steht, dieselben Werte im Rahmen seiner eigenen Entwicklungzusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit zu achten;

B.  in der Erwägung, dass die chinesische Regierung bei ihren Entwicklungszielen angegeben hat, bei der Bewältigung globaler Herausforderungen wie Weltfrieden und internationale Sicherheit sowie Klimaschutz eine größere Rolle und sowohl in Bezug auf die weltpolitische als auch auf die weltwirtschaftliche Steuerung einen stärkeren Einfluss anzustreben, und sich verpflichtet hat, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;

C.  in der Erwägung, dass auf dem 17. Gipfeltreffen EU-China vom 29. Juni 2015 die bilateralen Beziehungen auf eine neue Stufe gehoben wurden und dass sich die EU in ihrem strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen mit allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen; in der Erwägung, dass die Schlussfolgerung des 18. Gipfeltreffens EU-China vom 12./13. Juli 2016 lautete, dass noch vor Ende 2016 eine weitere Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China stattfinden soll;

D.  in der Erwägung, dass China in den letzten Jahrzehnten bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte Fortschritte erzielt hat, was sich in den erklärten Prioritäten des Landes bezüglich des Rechts der Menschen auf Lebensunterhalt und Entwicklung widerspiegelt, das Land aber im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte, einschließlich der Förderung der Menschenrechte, nur begrenzt Erfolge aufweisen kann;

E.  in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des 34. Menschenrechtsdialogs mit China vom 2. Dezember 2015 in Peking ihre Bedenken in Bezug auf die Achtung der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, insbesondere in Tibet und Xinjiang, sowie in Bezug auf die Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit zum Ausdruck gebracht hat; in der Erwägung, dass der Fall Ilham Tohti während des 34. Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China erörtert wurde;

F.  in der Erwägung, dass das Larung-Gar-Institut, das 1980 gegründet wurde und das weltweit größte tibetisch-buddhistische Zentrum ist, derzeit umfangreichen Abrissmaßnahmen vonseiten der chinesischen Regierung unterzogen wird, die darauf ausgerichtet sind, die Akademie um 50 % zu verkleinern, etwa 4 600 Bewohner zur Räumung zu zwingen und etwa 1 500 Unterkünfte abzureißen; in der Erwägung, dass die Abrissmaßnahmen nach Angaben der chinesischen Behörden zur „Fehlerbehebung und Instandsetzung“ notwendig sind;

G.  in der Erwägung, dass die von der Räumung betroffenen Personen gezwungen werden sollen, an Übungen zur „patriotischen Erziehung“ teilzunehmen; in der Erwägung, dass drei Nonnen in der Akademie aus Protest gegen die laufenden großangelegten Abrissmaßnahmen im Larung-Gar-Institut Selbstmord begangen haben;

H.  in der Erwägung, dass sich seit 2009 extrem viele Tibeter, zumeist Mönche und Nonnen, selbst verbrannt haben sollen, um gegen die restriktive Politik Chinas in Tibet zu protestieren und die Rückkehr des Dalai Lama sowie das Recht auf Religionsfreiheit in Aba/Ngaba in der Provinz Sichuan und in anderen Teilen des tibetischen Hochlands zu fordern;

I.  in der Erwägung, dass sich Gesandte Seiner Heiligkeit des Dalai Lama an die Regierung der Volksrepublik China gewandt haben, um eine für beide Seiten vorteilhafte Lösung der Tibet-Frage zu finden; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Bezug auf die Lösung der Krise in Tibet keine Fortschritte erzielt wurden, zumal die letzte Gesprächsrunde 2010 stattfand und die Verhandlungen derzeit auf Eis liegen;

J.  in der Erwägung, dass der uigurische Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti am 23. September 2014 nach seiner Verhaftung im Januar desselben Jahres unter dem Vorwurf des Separatismus zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sieben seiner ehemaligen Studenten unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit Ilham Tohti ebenfalls verhaftet und zu Freiheitsstrafen zwischen drei und acht Jahren verurteilt wurden;

K.  in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren Berichten zufolge insbesondere in Bezug auf das Recht auf eine angemessene Verteidigung nicht ordnungsgemäß waren;

L.  in der Erwägung, dass es in dem Gebiet Xinjiang, in dem die muslimische Minderheit der Uiguren vornehmlich beheimatet ist, immer wieder zu ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen gekommen ist; in der Erwägung, dass Ilham Tohti Separatismus und Gewalt stets abgelehnt hat und für Versöhnung auf der Grundlage der Achtung der uigurischen Kultur eingetreten ist;

1.  fordert die chinesischen Staatsorgane eindringlich auf, den Abrissarbeiten in Larung Gar und der Zwangsräumung der Bewohner ein Ende zu bereiten und so im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen im Menschenrechtsbereich die Religionsfreiheit zu achten;

2.  fordert die chinesischen Staatsorgane auf, mit der örtlichen Bevölkerung und ihren religiösen Führern in einen konstruktiven Dialog über die Entwicklungen in Larung Gar zu treten und Bedenken angesichts überfüllter religiöser Institute dadurch zu zerstreuen, dass sie es den Tibetern gestatten, mehr Institute zu schaffen und mehr Einrichtungen zu bauen; fordert, dass die bei den Abrissarbeiten in Larung Gar zur Räumung gezwungenen Tibeter angemessen entschädigt und an einem Ort ihrer Wahl angesiedelt werden, wo sie ihre Religion weiterhin tätig ausüben können;

3.  bedauert, dass zehn Tibeter von dem Mittleren Volksgericht in Barkam zu Haftstrafen von fünf bis 14 Jahren verurteilt wurden, weil sie an den Feierlichkeiten zum 80. Geburtstag Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Ngawa teilgenommen hatten;

4.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass aufgrund der verschlechterten Menschenrechtslage in Tibet die Zahl der Selbstverbrennungen zugenommen hat; beanstandet, dass auf der tibetischen Hochebene zunehmend militärische Macht demonstriert wird, was die Spannungen in der Region nur noch weiter verschärfen wird; verurteilt, dass verstärkt Überwachungsanlagen in privaten Haushalten in Tibet eingesetzt werden;

5.  ist besorgt darüber, dass einzelne Minderheiten, insbesondere Tibeter und Uiguren, immer häufiger Repressionen ausgesetzt sind, da ihr in der Verfassung garantiertes Recht auf freien Ausdruck ihrer Kultur und die Freiheit der religiösen Überzeugung, auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf friedliche Versammlung und Vereinigung weiter eingeschränkt wird, was Chinas Zusage, die Rechtsstaatlichkeit und seine internationalen Verpflichtungen zu achten, infrage stellt; fordert die Staatsorgane auf, diese Grundfreiheiten zu achten;

6.  ist besorgt über die Annahme des Pakets mit Sicherheitsgesetzen und deren Auswirkungen auf Minderheiten in China, was insbesondere für das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, wonach Strafen für friedliche Äußerungen der tibetischen Kultur und Religion verhängt werden könnten, und das Gesetz über die Verwaltung internationaler nichtstaatlicher Organisationen gilt, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt und aufgrund dessen Menschenrechtsgruppen einer strengen Kontrolle durch die Regierung unterliegen, da dies Ausdruck eines rein von oben nach unten gerichteten Ansatzes ist, statt dass die Partnerschaft zwischen den lokalen Gebietskörperschaften und der Zentralregierung einerseits und der Zivilgesellschaft andererseits gefördert wird;

7.  fordert die chinesische Regierung auf, die Vorschriften des Pakets mit Sicherheitsgesetzen zu ändern, durch die der Spielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeengt wird und die Religionsausübung noch stärker der Kontrolle der Regierung unterliegt; fordert die chinesische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle nichtstaatlichen Organisationen und Menschenrechtsverfechter in einem fairen und sicheren Umfeld frei im Land tätig sein können, worin deutlich zum Ausdruck käme, dass die vom Staat bereitgestellten Sozialdienstleistungen durch einen von unten nach oben gerichteten Ansatz ergänzt werden, und was zum Ausbau der sozialen und wirtschaftlichen, politischen und bürgerlichen Rechte beitrüge;

8.  fordert die chinesische Regierung auf, den 2010 von China beendeten Dialog mit tibetischen Vertretern wiederaufzunehmen, um eine alle Seiten einbeziehende politische Lösung für die Krise in Tibet zu finden; fordert, dass das Recht der Tibeter auf Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit geachtet wird, das in der Verfassung verankert ist; hält die Achtung der Rechte von Minderheiten für einen zentralen Bestandteil der Demokratie und der für politische Stabilität unverzichtbaren Rechtsstaatlichkeit;

9.  verurteilt aufs Entschiedenste, dass Ilham Tohti unter dem Vorwurf des Separatismus zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; bedauert, dass das Gerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß war und dass ihm nicht das Recht auf eine angemessene Verteidigung zugestanden wurde; fordert die chinesischen Staatsorgane nachdrücklich auf, der Norm zu entsprechen, wonach Familienangehörige Gefangene einmal im Monat besuchen dürfen;

10.  fordert, dass Ilham Tohti und seine Unterstützer, die in Zusammenhang mit seinem Fall inhaftiert worden sind, unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden; fordert ferner, dass Ilham Tohti die Lehrerlaubnis wiedererteilt wird und dass ihm Freizügigkeit in China und im Ausland garantiert wird;

11.  weist darauf hin, dass die EU im Einklang mit ihrer Verpflichtung, gegenüber China auch bei den jährlichen Menschenrechtsdialogen mit einer Stimme zu sprechen und ihre Standpunkte klar und nachdrücklich zu vertreten, das Thema der Menschenrechtsverletzungen in China, zumal jener, die die Minderheiten in Tibet und Xinjiang betreffen, unbedingt bei jedem politischen Dialog und Menschenrechtsdialog mit den chinesischen Staatsorganen zur Sprache bringen sollte; weist ferner darauf hin, dass sich China im Rahmen des laufenden Reformprozesses und seines zunehmenden weltweiten Engagements durch die Unterzeichnung zahlreicher internationaler Menschenrechtsabkommen zum internationalen Rahmen für Menschenrechte bekannt hat, und fordert daher, dass der Dialog mit China fortgesetzt wird, damit es seinen Verpflichtungen nachkommt;

12.  bedauert, dass die 35. Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China wahrscheinlich nicht wie vereinbart vor Ende 2016 stattfinden wird; fordert die chinesische Regierung eindringlich auf, in einen Dialog auf hoher Ebene in den ersten Wochen des Jahres 2017 einzuwilligen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.

(1) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 118.
(2) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 121.
(3) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 69.
(4) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 80.
(5) ABl. C 199E vom 7.7.2012, S. 185.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0458.


Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma
PDF 186kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma (2016/3027(RSP))
P8_TA(2016)0506RC-B8-1345/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der Rohingya, muslimischen, Muslime, insbesondere seine Entschließung vom 7. Juli 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU bezüglich Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, zum Amtsantritt der neuen Regierung der Union Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HV zu der in jüngster Zeit festzustellenden Eskalation der Gewalt in Myanmar vom 2. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar vom 25. November 2016

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Staatenlosigkeit vom 4. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die letzten Briefings des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 29. bzw. 18. November 2016 zur sich verschlechternden Menschenrechtslage im nördlichen Rakhine State,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit dem Titel „Situation of human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Myanmar“ (Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma) vom 20. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 31/24 vom 24. März 2016 zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nation (UNHRC) zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Charta der ASEAN,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation ASEAN „Parliamentarians for Human Rights“ vom April 2015 mit dem Titel „The Rohingya Crisis and the Risk of Atrocities in Myanmar: An ASEAN Challenge and Call to Action“ (Die Rohingya-Krise und das Risiko von Gräueltaten in Myanmar/Birma: eine Herausforderung für den Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) und ein Aufruf zum Handeln),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, in seinem Bericht vom 20. Juni 2016 die anhaltenden schweren Verletzungen der Rechte der Rohingya beschreibt – darunter der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit, wodurch sie staatenlos werden, erhebliche Einschränkungen der Freizügigkeit, Bedrohungen des Lebens und der Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte – und erklärt, dass diese als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können; in der Erwägung, dass Zeid Ra'ad Al Hussein darauf hinweist, dass den Rohingya der Zugang zu zahlreichen Berufen verwehrt werde und dass sie spezielle Dokumente benötigten, um in Krankenhäuser aufgenommen zu werden, was zu Verzögerungen und zum Tod von Kindern und ihren Müttern bei der Entbindung geführt habe; in der Erwägung, dass John McKissick, der Leiter des Büros der Flüchtlingsagentur der Vereinten Nationen in Cox’s Bazar in Bangladesch, kürzlich gesagt haben soll, dass Myanmar versuche, „eine ethnische Säuberung der muslimischen Minderheit der Rohingya von seinem Staatsgebiet durchzuführen“; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit der Rohingya eine Kollektivbestrafung darstellen;

B.  in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2016 bewaffnete Männer drei Polizeiwachen unweit der Grenze zu Bangladesch angegriffen haben und dass dabei neun Polizeibeamte ums Leben gekommen und viele Waffen verschwunden sind; in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma behauptete, die bewaffneten Männer gehörten einer Rohingya-Miliz an, und dass sie daraufhin den Bezirk Maungdaw zu einer „Operation Zone“ mit Ausgangssperre und scharfen Beschränkungen erklärt hat, die auch für Journalisten und ausländische Beobachter gelten, denen der Zugang zu der Gegend verwehrt ist;

C.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen örtliche Quellen von schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen durch die Regierungstruppen in der so genannten „Operation Zone“ berichten; in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma den Tod von 69 mutmaßlichen Milizionären und 17 Mitgliedern der Sicherheitskräfte gemeldet hat, eine Behauptung, die wegen Zugangsbeschränkungen nicht unabhängig überprüft werden kann;

D.  in der Erwägung, dass am 3. November 2016 ein zweiter Anschlag auf einen Grenzposten zum Tod eines Polizeibeamten geführt hat;

E.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen, insbesondere Human Rights Watch, die Satellitenbilder benutzen, von einer groß angelegten Zerstörung von Wohnhäusern und anderen Gebäuden in Teilen des nördlichen Rakhine State berichten, die derzeit für NRO und unabhängige Beobachter unzugänglich sind;

F.  in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma am 2. und 3. November 2016 eine Besichtigung betroffener Gebiete in Maungdaw unter Aufsicht der Regierung durchgeführt hat, an der eine neunköpfige Delegation ausländischer Botschafter teilnahm, einschließlich des Residierenden Koordinators der Vereinten Nationen, die bestätigten, dass sie verbrannte Strukturen in verschiedenen Ortschaften gesehen hätten;

G.  in der Erwägung, dass in den letzten Wochen mindestens 25 000 Rohingya in das Nachbarland Bangladesch geflohen sind und dass schätzungsweise 30 000 Einwohner des Rakhine State durch die Gewalt vertrieben wurden; in der Erwägung, dass derzeit mehr als 56 000 Rohingya beim UNHCR in Malaysia registriert sind;

H.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma seit 2011 Schritte zur Reform seiner Wirtschaft und seines politischen Systems unternommen hat; in der Erwägung, dass die Armee immer noch einen unverhältnismäßig großen Einfluss auf die Angelegenheiten des Landes ausübt: in der Erwägung, dass im November 2015 ein neues nationales Parlament gewählt und im März 2016 eine demokratisch gewählte nationale Regierung eingesetzt wurde;

I.  in der Erwägung, dass daraufhin die EU und andere weltweite Akteure die Sanktionen aufgehoben und Myanmar/Birma gestattet haben, sich wieder in die weltweiten politischen und wirtschaftlichen Strukturen zu integrieren; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle im Prozess der Reform und der Öffnung gespielt und unter anderem mit beträchtlicher Entwicklungshilfe, Schulung und technischer Zusammenarbeit, der Förderung eines integrativen Abkommens über einen landesweiten Waffenstillstand und Handel im Rahmen der Fazilität „Alles außer Waffen“ einen Beitrag geleistet haben; in der Erwägung, dass die EU und Myanmar/Birma jährliche Menschenrechtsdialoge führen;

J.  In der Erwägung, dass es dennoch weiterhin Probleme gibt, auch im Bereich der Menschenrechte und insbesondere hinsichtlich der Lage der muslimischen Minderheit der Rohingya; in der Erwägung, dass mehr als 1 Million muslimischer Rohingya seit Generationen in Myanmar/Birma leben, aber derzeit eine der weltweit am stärksten verfolgten Minderheiten sind; in der Erwägung, dass sie seit dem burmesischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit von 1982 offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung von Myanmar/Birma und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen dieser Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass durch das Rechtssystem von Myanmar/Birma die Diskriminierung von Minderheiten institutionalisiert wird und insbesondere die Rohingya zu Staatenlosen gemacht werden, da ihre befristeten Personalausweise (Weißen Karten) für im März 2015 abgelaufen erklärt wurden und sie seit 2012 keine Geburtsurkunden für ihre Kinder erhalten können;

K.  in der Erwägung, dass der Regierung von Myanmar/Birma den Rohingya ihre grundlegendsten Rechte verweigert; in der Erwägung, dass nach einem Bericht der Organisation „ASEAN Parliamentarians for Human Rights“ vom April 2015 zur Zeit seiner Erstellung noch etwa 120 000 Rohingya mit beschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe in Binnenvertriebenenlagern im Rakhine State untergebracht waren und dass in den letzten Jahren mehr als 100 000 weitere über See oder Land – oft Menschenhändlern ausgeliefert – in andere Länder geflohen sind, wobei viele auf der gefährlichen Reise umkommen;

L.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge in Myanmar/Birma Vergewaltigung durch die Streitkräfte als Kriegswaffe oft eingesetzt wird, um ethnische Minderheiten einzuschüchtern, was verheerende Folgen für die Opfer hat; in der Erwägung, dass die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, ihrer ernsten Sorge hierüber Ausdruck verliehen hat; in der Erwägung, dass der Internationalen Strafgerichtshof Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Gewalt in seine Liste von Kriegsverbrechen und Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, aufgenommen hat; in der Erwägung, dass insbesondere betont werden sollte, dass die Frauen der Rohingya mehrfach diskriminiert und auch sexuell missbraucht oder zwangssterilisiert werden;

M.  in der Erwägung, dass es schwere Bedenken hinsichtlich der Lage der LGBTI-Gemeinschaft in Myanmar/Birma, einschließlich Rohingyas, gibt, die immer noch unter dem Vorwand einer Vorschrift aus der Kolonialzeit (Abschnitt 377 des Strafgesetzbuchs) verfolgt und kriminalisiert werden und die weiterhin willkürlicher Festnahme und Haft, Einschüchterung sowie physischen und sexuellen Angriffen ausgesetzt sind und denen Gesundheitsdienste verweigert werden;

N.  in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi in einem Treffen mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, verkündet hat, dass die Bezeichnung „Rohingya“ von der Regierung – entsprechend der gängigen Praxis unter der Militärdiktatur – nicht verwendet werde, da sie – ebenso wie die Bezeichnung „Bengali“ – als beleidigend angesehen werde, und dass sie stattdessen eine neue Bezeichnung „muslimische Gemeinschaft im Rakhine State vorschlägt;

O.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma gewisse Bemühungen um Fortschritte bei dem Friedensprozess – zusätzlich zu seinen Vorbereitungen für eine nationale Friedenskonferenz – unternommen hat; in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in dem Land aufrechterhalten werden muss und alle bewaffneten ethnischen Gruppen eingebunden werden müssen, damit Frieden, Wohlstand und die Einheit in dem Land gesichert sind;

1.  ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Rakhine State und bedauert, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind, ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; bekräftigt, dass die Staatsorgane von Myanmar/Birma die Pflicht haben, die Angriffe vom 9. Oktober 2016 zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; weist jedoch darauf hin, dass dies im Einklang mit den Normen und den Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte erfolgen muss;

2.  fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, das Töten, die Einschüchterung und die Vergewaltigung Angehöriger des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden;

3.  begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, einen Untersuchungsausschuss über die jüngsten Gewalttaten im Rakhine State einzusetzen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Vereinten Nationen und anderen externen Beobachtern zu gestatten, bei den Ermittlungen der jüngsten Vorfälle im Bezirk Maungdaw im Rakhine State Unterstützung zu leisten, auch über die Angriffe vom 9. Oktober 2016 und die anschließenden Maßnahmen der Regierung; hält es für dringend notwendig, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern der Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass dies nur der erste Schritt sein kann hin zu einer umfassenderen Zusage, der Straffreiheit für Verbrechen gegen die Minderheit der Rohingya ein Ende zu setzen; ist besonders bestürzt über Meldungen über sexuelle Gewalt als Mittel der Einschüchterung und als Kriegswaffe zur Unterdrückung der Minderheit der Rohingya und fordert, dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden;

5.  fordert außerdem, dass die Regierung von Myanmar/Birma unverzüglich zulässt, dass die humanitäre Hilfe alle Konfliktgebiete und Vertriebenen erreicht;

6.  fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die bedauerliche Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden;

7.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma daher auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 zu reformieren und der Minderheit der Rohingya wieder die Staatsbürgerschaft zuzuerkennen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Behörden des Rakhine State mit Nachdruck auf, ab sofort alle Kinder bei ihrer Geburt zu registrieren;

8.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, alle unnötigen, diskriminierenden und unverhältnismäßigen Einschränkungen im Rakhine State aufzuheben;

9.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Menschenhandel und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu bekämpfen;

10.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, besser mit den Vereinten Nationen, einschließlich des UNHCR und der Mandatsträger des Sonderverfahrens, zusammenzuarbeiten; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Resolution 31/24 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma umzusetzen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte einzuladen, ein Büro in dem Land zu eröffnen, das mit einem vollständigen Mandat und angemessenem Personal ausgestattet sein muss;

11.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, jegliche Aufstachelung zu Rassenhass oder religiös motiviertem Hass unmissverständlich zu verurteilen, Maßnahmen zu ergreifen, um Hassreden, auch von radikalen buddhistischen Gruppen, ein Ende zu setzen und soziale Diskriminierung und Feindseligkeiten gegen die Minderheit der Rohingya zu bekämpfen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma außerdem auf, das universelle Recht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit zu achten;

12.  fordert die Sacharow-Preisträgerin Aung Suu Kyi auf, ihre Schlüsselstellung in der Regierung von Myanmar/Birma zu nutzen, um die Lage der Minderheit der Rohingya zu verbessern; erinnert an die Stellungnahme vom 18. Mai 2015 des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis, der zufolge die Regierung von Myanmar/Birma der Rohingya-Minderheit das Recht auf Staatsbürgerschaft wieder gewähren sollte;

13.  empfiehlt den Regierungen der Länder, die mit dem Zustrom geflüchteter Rohigya konfrontiert sind, eng mit dem UNHCR zusammenzuarbeiten, da dieser über das technische Fachwissen, um den Status als Flüchtling zu prüfen, und über das Mandat, Flüchtlingen und Staatenlosen zu helfen, verfügt; fordert diese Länder auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten und die geflüchteten Rohingya nicht zurückzuweisen, zumindest nicht, bis eine zufriedenstellenden und menschenwürdige Lösung für ihre Situation gefunden wurde; fordert insbesondere Bangladesch auf, geflüchteten Rohingya die Einreise zu gewähren, erkennt aber gleichzeitig die Anstrengungen an, die Bangladesch bereits unternommen hat, um mehrere hunderttausend Flüchtlinge aufzunehmen;

14.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma; ist der Auffassung, dass die Stärkung der Beziehungen der EU zu Myanmar/Birma im strategischen Interesse der EU liegt; ist der Ansicht, dass die neue Regierung sowohl eine historische Chance als auch die Pflicht hat, die Demokratie zu festigen und Frieden, nationale Aussöhnung und Wohlstand zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine weitere Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Myanmar/Birma davon abhängig gemacht werden muss, ob sich die Menschenrechte in diesem Land auch wirklich verbessert haben;

15.  bekräftigt außerdem die Aufforderungen des Rates, der in seinen Schlussfolgerungen zum Aufbau wirksamer demokratischer Einrichtungen und einer starken Zivilgesellschaft, zur Achtung der Grundrechte und -freiheiten und zur Förderung einer demokratischen Regierungsführung aufgefordert hat;

16.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, den regelmäßig stattfindenden bilateralen Menschenrechtsdialog fortzuführen und den Stand der Dinge in Bezug auf die problematischen Rechtsvorschriften und die Diskriminierung von Minderheiten ausführlich zu erörtern, insbesondere, was die Rohingya betrifft, und dem Parlament über das Ergebnis dieser Gespräche Bericht zu erstatten;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die neuen demokratischen Strukturen von Myanmar/Birma weiter zu unterstützen und dabei den Schwerpunkt auf die technische Zusammenarbeit zu legen und auf diese Weise dazu beizutragen, die diversen Funktionen des Staates zu verbessern;

18.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Myanmar/Birma im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Sinne des Tagesordnungspunkts 4 weiter zu beobachten;

19.  fordert die EU auf, den UNHCR bei seinen Bemühungen, den geflüchteten Rohingya in Süd- und Südostasien zur Seite zu stehen, zu unterstützen;

20.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN), der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.


Massengräber in Irak
PDF 177kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu Massengräbern im Irak (2016/3028(RSP))
P8_TA(2016)0507RC-B8-1344/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak und in Mossul(1), vom 27. Februar 2014 zur Lage im Irak(2), vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten(3), vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS(4), vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch Da’isch in jüngster Zeit im Nahen Osten(5) und vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da’esh, vom 14. Dezember 2015 zu Irak, vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da’esh, vom 20. Oktober 2014 zu der Krise im Zusammenhang mit dem IS/Da’esh in Syrien und im Irak, vom 14. April 2014 und vom 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak sowie die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zu Irak und Syrien,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Irak und Syrien,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Menschenrechtsbüros der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) vom August 2016 mit dem Titel „A Call for Accountability and Protection: Yezidi Survivors of Atrocities Committed by ISIL“ (Aufruf zur Rechenschaftspflicht und zum Schutz: Jesidische Überlebende der Gräueltaten des IS),

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs aus dem Jahr 1998 und dessen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Bezug auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Republik Irak,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2253 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss, die beiden jesidischen Menschenrechtsaktivistinnen und ehemaligen Gefangenen des Islamischen Staates (IS/Da’esh) Nadia Murad und Lamiya Aji Bashar mit dem Sacharow‑Preis 2016 für geistige Freiheit zu ehren,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der IS/Da’esh im August 2014 jesidische Dörfer bei Sindschar in der irakischen Provinz Ninive angegriffen und dabei Berichten zufolge Tausende Menschen getötet hat; in der Erwägung, dass mehrere Massengräber entdeckt wurden, nachdem kurdische Kräfte im Dezember 2014 Gegenden nördlich der Sindschar-Berge zurückerobert hatten; in der Erwägung, dass weitere Tötungsstätten und offenbar auch Massengräber entdeckt wurden, als die kurdischen Kräfte die Stadt Sindschar Mitte November 2015 zurückeroberten;

B.  in der Erwägung, dass die systematischen, großflächig angelegten Gräueltaten des IS/Da’esh ganz konkret auf die Auslöschung der Jesiden ausgerichtet waren; in der Erwägung, dass diese Gräueltaten gemäß dem Völkerrecht, namentlich gemäß Artikel II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948, als Völkermord zu werten sind;

C.  in der Erwägung, dass der Europarat, das Außenministerium der Vereinigten Staaten, der Kongress der Vereinigten Staaten, das Parlament des Vereinigten Königreichs, das australische Parlament und weitere nationale und internationale Institutionen dem Parlament – das am 4. Februar 2016 anerkannt hat, dass der IS/Da’esh an Christen und Jesiden und auch anderen religiösen und ethnischen Minderheiten Völkermord begeht – darin beipflichten, dass die Gräueltaten des IS/Da’esh gegen religiöse und ethnische Minderheiten im Irak Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord umfassen;

D.  in der Erwägung, dass Christen (Chaldäer/syrische Christen/Assyrer), Jesiden, sunnitische und schiitische Araber, Kurden, Schabak, Turkmenen, Kakai, Sabier/Mandäer und weitere Gemeinschaften seit jeher in der Ninive‑Ebene und den Städten Tal Afar und Sindschar und der entsprechenden Großregion beheimatet waren und diese Gruppen bis zum Anfang dieses Jahrhunderts und bis der IS/Da’esh 2014 einen Großteil dieser Region einnahm, jahrhundertelang im Geiste des allgemeinen Pluralismus, der Stabilität und der interkommunalen Zusammenarbeit zusammengelebt hatten, auch wenn es Zeiten der Gewalt von außen und der Verfolgung gab;

E.  in der Erwägung, dass der IS/Da’esh entführte Frauen, darunter auch Jesidinnen, seit 27. Oktober 2016 in die Städte Mossul und Tel Afar verlegt hat; in der Erwägung, dass einige der betroffenen Frauen Berichten zufolge an IS/Da’esh-Kämpfer „vergeben“ wurden, während man anderen mitgeteilt hatte, man würde sie als Begleitung für IS/Da’esh-Konvois nutzen;

F.  in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass alle Massengräber im Irak und in Syrien gesichert, erhalten und untersucht werden, damit die Beweise für die Kriegsverbrechen und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit des IS/Da’esh und den von diesem begangenen Völkermord erhalten bleiben und erfasst werden und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden können; in der Erwägung, dass die Verwandten der Opfer psychologisch betreut werden und logistische Unterstützung erhalten sollten;

G.  in der Erwägung, dass mehrere ortsansässige Organisationen die Verbrechen des IS/Da’esh an den Jesiden dokumentiert haben, ihre Kapazitäten allerdings beschränkt sind; in der Erwägung, dass nach Angaben von internationalen Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch in dem Gebiet keine internationalen forensischen Sachverständigen tätig waren, obwohl eine entsprechende Mission mit Angehörigen aus verschiedenen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten und Deutschland, politisch unterstützt wird;

H.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 11. November 2016 erklärt hat, dass die Regierung des Irak für Gerechtigkeit sorgen und die Grundlagen für einen dauerhaften Frieden in dem Land sichern kann, indem sie die Lage im Irak vor den Internationalen Strafgerichtshof bringt, den irakischen Gerichten die Gerichtsbarkeit für Straftaten gegen das Völkerrecht überträgt, die Strafgerichtsbarkeit reformiert und die Kapazitäten von Mitarbeitern der Justiz im Hinblick auf die Dokumentation, Ermittlung und Strafverfolgung bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen stärkt, und dass lang anhaltender Frieden und langfristige Sicherheit, die die Menschen im Irak verdienen, ernsthaft gefährdet werden können, wenn dies nicht geschieht;

I.  in der Erwägung, dass die irakische Armee mit der Unterstützung der internationalen Allianz gegen den IS/Da’esh und der Peschmerga der kurdischen Regionalregierung eine Operation eingeleitet hat, um Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und den Rest des noch vom IS/Da‘ech besetzten irakischen Gebiets zu befreien;

1.  verurteilt uneingeschränkt die anhaltenden Gräueltaten und schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen durch den IS/Da’esh; nimmt mit größter Bestürzung die Entdeckung immer neuer Massengräber im Irak und in Syrien zur Kenntnis, die einen Beweis für die Schreckensherrschaft des IS darstellen; drückt all denjenigen im Irak, die infolge der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen des IS/Da’esh und seiner Verbündeten Angehörige verloren haben, sein Mitgefühl aus;

2.  fordert die Völkergemeinschaft – und insbesondere den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – nachdrücklich auf, die Berichte über Massengräber im Irak als weiteren Beweis für einen Völkermord zu werten und den IS/Da’esh vor den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu bringen;

3.  fordert die Staatsorgane des Irak, darunter die kurdische Regionalregierung, auf, dringend Schritte zur Sicherung der Gräber rund um die Sindschar-Berge einzuleiten, die zugänglich wurden, nachdem das Gebiet vom IS/Da’esh zurückerobert worden war, und alle weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für vom IS/Da’esh verübte Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu ergreifen, damit gewährleistet werden kann, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

4.  fordert die Staatsorgane des Irak auf, internationale forensische Sachverständige heranzuziehen – darunter solche, die Erfahrung mit der Arbeit vor Strafgerichtshöfen haben –, um alle Massengräber zu kartieren und einen Beitrag zur Sicherung und Auswertung von Beweisen, die in neu zugänglichen Massengräbern entdeckt wurden, zu leisten, da bei Exhumierungen ohne forensische Sachverständige entscheidende Beweismittel zerstört werden können und die Identifizierung der Leichen stark erschwert werden kann;

5.  fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und andere potenzielle internationale Geber auf, der Regierung des Irak uneingeschränkt Unterstützung anzubieten und zu leisten, wenn es darum geht, das Personal auszuwählen und die Infrastruktur zu schaffen, die für die Sicherung und Auswertung von Beweisen erforderlich sind, die für künftige Prozesse im Inland und auf internationaler Ebene, bei denen die Verantwortlichen von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zur Rechenschaft gezogen werden, von entscheidender Bedeutung sein könnten;

6.  ist besonders besorgt über die Lage von Frauen und Kindern in dem Konflikt, insbesondere der jesidischen Frauen und Kinder, die Opfer von Verfolgung, Hinrichtungen, Folter, sexueller Ausbeutung und anderer Gräueltaten sind; fordert nachdrücklich, ein umfassendes Spektrum medizinischer Leistungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere für Opfer von Vergewaltigungen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dringend auf, eng mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammenzuarbeiten und diese zu dem genannten Zweck zu unterstützen; fordert die sofortige Freilassung aller Frauen und Kinder, die noch vom IS/Da’esh gefangen gehalten werden;

7.  bekundet der irakischen Armee, den Armeen der internationalen Allianz gegen den IS/Da’esh, den Peschmerga der kurdischen Regionalregierung und ihren Verbündeten erneut seine umfassende Unterstützung bei deren Bemühungen um die Befreiung Mossuls und anderer Landesteile vom IS/Da’esh und bekundet seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit und Souveränität des Irak;

8.  weist erneut darauf hin, dass die irakischen Staatsorgane konkrete Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung während der Offensive ergreifen müssen, auch indem sie alle in ihrer Macht stehenden Vorkehrungen treffen, um Opfer unter der Zivilbevölkerung und Menschenrechtsverletzungen während der Offensive zu vermeiden; betont, dass die Truppen vor Ort bei ihren Einsätzen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen einhalten müssen;

9.  sagt der Republik Irak und ihrer Bevölkerung seine Unterstützung für die Anerkennung einer politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich langfristig lebensfähigen Provinz in der Ninive-Ebene und den Regionen Tal Afar und Sindschar zu, mit der den rechtmäßigen Forderungen nach regionaler Autonomie, wie sie in der irakischen Verfassung garantiert ist, entsprochen würde;

10.  betont, dass das Recht der vertriebenen einheimischen Völker der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar – von denen viele als Binnenvertriebene im Irak leben – auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat eine politische Priorität der irakischen Regierung sein sollte, die von der EU, einschließlich ihrer Mitgliedstaaten, und der Völkergemeinschaft unterstützt wird; hebt hervor, dass die Menschenrechte dieser Völker, einschließlich der politischen Gleichberechtigung, mit Unterstützung der Regierung der Republik Irak und der kurdischen Regionalregierung uneingeschränkt garantiert werden sollten, ebenso wie ihre Eigentumsrechte, die Vorrang vor etwaigen vermögensrechtlichen Forderungen Dritter haben sollten;

11.  fordert den Irak auf, dem IStGH beizutreten, um eine Strafverfolgung des IS/Da’esh wegen Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu ermöglichen;

12.  fordert die Völkergemeinschaft einschließlich der Mitgliedstaaten der EU auf, Mitglieder des IS/Da’esh im Rahmen ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit zur Rechenschaft zu ziehen, auch indem sie den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit anwenden;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak sowie der Regionalregierung von Kurdistan zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0422.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0171.
(3) ABl. C 234 vom 28.6.2016, S. 25.
(4) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 35.
(5) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 113.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.


Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen bzw. von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung) ***I
PDF 252kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung) (COM(2016)0290 – C8-0176/2016 – 2016/0142(COD))
P8_TA(2016)0508A8-0235/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0290),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0176/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates im Schreiben vom 7. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0235/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus)

P8_TC1-COD(2016)0142


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/371.)


Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
PDF 374kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (D047308/01 – 2016/3010(RSP))
P8_TA(2016)0509B8-1334/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (D047308/01),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 18 Absatz 2,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen(3),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa(4),

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 30. Januar 2014(5),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG geändert werden sollen; in der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/29/EG durch die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen aufgehoben und ersetzt wird, sobald diese Verordnung in Kraft tritt;

B.  in der Erwägung, dass der Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung (EU) 2016/2031 steht, indem die Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Früchten in die EU, die für Schädlinge anfällig sind, vor allem hinsichtlich der Schwarzfleckenkrankheit (citrus black spot) und des Zitruskrebs (citrus canker), gelockert werden;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsrichtlinie nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, da er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EU) 2016/2031 vereinbar ist, das darin besteht, die Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß zu bestimmen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2016/2031, sobald sie in Kraft tritt (d. h. am 14. Dezember 2019), die Richtlinie 2000/29/EG aufheben und ersetzen wird;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsrichtlinie(6) wie folgt zu ändern:

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer Durchführungsrichtlinie
Anhang – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i – Nummer 6 – Nummer 16.2 – Buchstabe e
or
entfällt
(e)  in the case of fruits destined for processing, official inspections prior to export have shown that the fruits are free from symptoms of Xanthomonas citri pv. citri and Xanthomonas citri pv. aurantifolii,
and
transport and processing takes place under conditions, approved in accordance with the procedure referred to in Article 18(2).
Abänderung 2
Entwurf einer Durchführungsrichtlinie
Anhang – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i – Nummer 7 – Nummer 16.4 – Buchstabe d – Nummer 4 a (neu)
Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Drittländern
Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Drittländern ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:
i)  eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt und auf geeignete Art und Weise seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde und auf dem geeignete Anbaumethoden angewandt wurden, zu erlassen gemäß dem Verfahren, das in Artikel 18 Absatz 2 genannt wird;
ii)  eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;
iii)  eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;
iv)  bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ zusätzlich zu den Erklärungen gemäß den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.
Anforderungen an die Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Drittländern innerhalb der Union
Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Drittländern sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa. Wenn bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen. Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
i)  Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Ausführer und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert;
ii)  mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Eingangsort in die Union Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden;
iii)  für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Drittländern wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.
Abänderung 3
Entwurf einer Durchführungsrichtlinie
Anhang – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i – Nummer 7 – Nummer 16.4 – Buchstabe e
or
entfällt
(e)  in the case of fruits destined for processing, official visual inspections prior to export have shown that the fruits are free from symptoms of Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa,
and
a statement that the specified fruits originate in a field of production subjected to appropriate treatments against Phyllosticta citricarpa carried out at the appropriate time is included in the certificates referred to in Article 13(1)(ii) under the rubric “Additional declaration”,
and
transport and processing takes place under conditions, approved in accordance with the procedure referred to in Article 18(2).
Abänderung 4
Entwurf einer Durchführungsrichtlinie
Anhang – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i – Nummer 8 – Nummer 16.6 – Buchstabe d
(d)  have been subjected to an effective treatment to ensure freedom from Thaumatotibia leucotreta (Meyrick). The treatment data to be indicated on the certificates referred to in Article 13(1) (ii).
d)  sind einer wirksamen Behandlung unterzogen worden, damit kein Befall mit Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) besteht. Im Falle von Früchten der Gattung Citrus L., bei denen es sich nicht um Citrus limon (L.) Osbeck oder Citrus aurantifolia (Christm.) Swingle handelt, wird eine offizielle Erklärung dahingehend benötigt, dass die Früchte einer Kältebehandlung (24 Tage bei 0,55 °C mit drei Tagen Vorkühlung) oder einer alternativen nachhaltigen und wirksamen Behandlung unterzogen wurden, welche die gleiche Wirkung hat und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung durch die EFSA anerkannt wurde, damit sichergestellt wird, dass kein Befall mit Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) besteht.. Die Behandlungsdaten sind auf dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3)3 ABl.L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(4) ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16.
(5) Wissenschaftliches Gutachten auf Anfrage der Kommission (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00334) zum Risiko von Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) für das Gebiet der EU mit der Identifizierung und Bewertung von Maßnahmen zur Risikoverminderung. EFSA Journal, 2014, 12(2):3557.
(6) Die Kommission hat dem Parlament nur die englische Version ihres Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie übermittelt, da der Entwurf nicht in die anderen offiziellen Amtssprachen übersetzt worden ist.


Unterstützung der Thalidomid-Opfer
PDF 181kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zur Unterstützung thalidomidgeschädigter Menschen (2016/3029(RSP))
P8_TA(2016)0510B8-1341/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die bevorstehenden Änderungen am Conterganstiftungsgesetz, die von der deutschen Bundesregierung genutzt werden könnten, um thalidomidgeschädigten Menschen, die von gerichtlich benannten Kostenträgern als solche anerkannt worden sind oder für die staatliche Regelungen gelten, pauschalen Zugang zu den Mitteln der deutschen Conterganstiftung zu gewähren,

–  unter Hinweis auf das spanische Dekret Nr. 1006/2010 vom 5. August 2010, in dem das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen für Menschen in Spanien, die im Zeitraum 1960–1965 durch Thalidomid geschädigt wurden, geregelt ist,

–  unter Hinweis auf die ungefähre Anzahl thalidomidgeschädigter Menschen in der EU (etwa 2 700 in Deutschland (Quelle: Bundesregierung), ca. 500 in Italien (Quelle: VITA – Associazione Vittime Italiane Thalidomide), 500 im Vereinigten Königreich, 100 in Schweden (Quelle: Studie DLA Piper) und 200 in Spanien (Quelle: Avite Spanien)),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Universität Heidelberg mit dem Titel „Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von thalidomidgeschädigten Menschen (2010-2013)“, in dem die zunehmenden Gesundheitsprobleme und spezifischen Bedarfe sowie die Versorgungsdefizite von thalidomidgeschädigten Menschen ausführlich beschrieben werden,

–  unter Hinweis auf den Firefly-Bericht vom Januar 2015, in dem die Verschlechterung der körperlichen und psychischen Gesundheit von thalidomidgeschädigten Menschen sowie ihre künftigen Bedarfe hervorgehoben werden(1),

–  unter Hinweis auf den vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Mai 2015 herausgegebenen Bericht zur Untersuchung der Lebensqualität thalidomidgeschädigter Menschen und zur Prognose ihres künftigen Versorgungsbedarfs (Abschlussbericht der Universität Köln)(2),

–  unter Hinweis auf die offenen Briefe der Vorsitzenden der Fraktionen des Europäischen Parlaments, in denen sie hervorheben, dass thalidomidgeschädigte Menschen unter starken chronischen Schmerzen und ungedecktem Bedarf leiden,

–  unter Hinweis auf die am 27. Mai 2015 im Europäischen Parlament in Brüssel abgehaltene Pressekonferenz, bei der Mitglieder aller Fraktionen hervorhoben, dass thalidomidgeschädigte Menschen Unterstützung im Hinblick auf ihre Gesundheitsprobleme benötigen(3),

–  unter Hinweis auf die EU-Feierlichkeiten zum 50. Jahrestag der Verabschiedung der ersten Arzneimittelverordnungen in Europa zum Schutz der Unionsbürger, mit denen hervorgehoben wird, dass wirksame Arzneimittelvorschriften ein dauerhaftes Vermächtnis der tausenden Todesfälle bei Kleinkindern und der schwerwiegenden angeborenen Fehlbildungen sind, die der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate während der Schwangerschaft geschuldet sind,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission (O-000035/2016 – B8-0120/2016) zur Beantwortung und die Aussprache im Plenum zu Thalidomid am 9. März 2016,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der internationalen Rechtsanwaltkanzlei Ince and Co. vom 5. März 2015, in dem darauf hingewiesen wird, dass die mangelnde Arzneimittelkontrolle und die Beseitigung von Beweisen für die Folgen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate sich auf die Gesundheit durch das Medikament geschädigten Menschen auswirkten(4),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der deutschen Bundesregierung vom Juni 2016 zu dem Erfordernis, Verantwortung zu übernehmen und thalidomidgeschädigten Menschen unbürokratische Unterstützung zukommen zu lassen(5),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Arzneimittel Contergan von der Chemie Grünenthal GmbH in den Fünfziger- und Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts als sicheres Medikament zur Behandlung von Morgenübelkeit, Kopfschmerzen, Husten, Schlaflosigkeit und Erkältung vermarktet wurde; in der Erwägung, dass die Einnahme des Medikaments durch schwangere Frauen zum Tod oder zur Missbildung tausender Säuglinge in vielen europäischen Ländern führte;

B.  in der Erwägung, dass Dokumente aus der Zeit des Contergan-Skandals, die von der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Ince and Co. unabhängig überprüft wurden, zeigen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA, Frankreich, Portugal und der Türkei erhebliche Mängel bei der Arzneimittelkontrolle gab;

C.  in der Erwägung, dass unabhängig überprüfte Forschungsarbeiten(6) eindeutig darauf schließen lassen, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1970 in das Strafverfahren gegen die Chemie Grünenthal GmbH, den deutschen Hersteller von Contergan, eingriff und in der Folge die Schuld des Herstellers nicht ordnungsgemäß festgestellt werden konnte; in der Erwägung, dass darüber hinaus Schritte unternommen wurden, um dafür zu sorgen, dass gegen das Unternehmen kein Zivilverfahren angestrengt wird, wodurch in der Tat verhindert worden sein könnte, dass die Opfer zu ihrem Recht kamen oder angemessene finanzielle Unterstützung für ihre bestehenden und künftigen Gesundheitsprobleme erhielten;

D.  in der Erwägung, dass jüngst veröffentlichten unabhängigen Berichten aus Deutschland (Endbericht der Universität Heidelberg und Abschlussbericht der Universität Köln) und dem Vereinigten Königreich (Firefly-Bericht) zufolge thalidomidgeschädigte Menschen besser unterstützt werden müssen, damit sie ihren gesundheits- und mobilitätsbezogenen Bedarf decken und ein unabhängiges Leben führen können, da sie unter einer raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands leiden, die der Art ihrer Behinderungen und der Tatsache geschuldet ist, dass die Menschen in der ganzen Zeit seit ihrer Geburt keine ausreichende Unterstützung erhalten haben;

E.  in der Erwägung, dass Deutschland eine besondere Verantwortung zukommt, aber auch die Regierungen anderer Länder dafür verantwortlich sind, für eine gerechte Behandlung der thalidomidgeschädigten Menschen in ihren Ländern zu sorgen;

F.  in der Erwägung, dass die Fraktionsvorsitzenden im Europäischen Parlament in offenen Briefen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Maßnahmen unterstützen, mit denen der gesundheitsbezogene Bedarf der thalidomidgeschädigten Menschen gedeckt werden soll;

G.  in der Erwägung, dass im Mai in einer Pressekonferenz in Brüssel, die von allen Fraktionen des Europäischen Parlaments unterstützt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass der gesundheitsbezogene Bedarf der thalidomidgeschädigten Menschen nicht gedeckt wird;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission im September 2015 in Brüssel den 50. Jahrestag der Annahme des ersten Akts des EU-Arzneimittelrechts begangen hat, der hauptsächlich infolge des Conterganskandals zustande kam; in der Erwägung, dass Millionen EU-Bürger in den letzten 50 Jahren durch die im Folgenden entwickelten Regulierungsstrukturen vor ähnlichen Katastrophen geschützt wurden, während die thalidomidgeschädigten Menschen mit den schmerzhaften und einschränkenden Folgen des Präparats leben mussten;

I.  in der Erwägung, dass Mitglieder aller Fraktionen bei der Plenartagung im März 2016 in Straßburg darauf hingewiesen haben, dass die Thalidomidgeschädigten zur Deckung ihres Bedarfs dringend unterstützt werden müssen, und der Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Vytenis Andriukaitis, die Bereitschaft festgestellt hat, eine geeignete Lösung für die Verbesserung der Lebensqualität aller Thalidomidgeschädigten zu finden;

J.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die Kommission nun die Gelegenheit haben und willens sind, unter Beachtung der ethischen und humanitären Standards Entschädigungen für die Fehler zu leisten, die im Versagen der Arzneimittelkontrolle und in der anschließenden Beseitigung von Beweisen bestanden und zu der Contergankatastrophe führten;

K.  in der Erwägung, dass die deutsche Bundesregierung im Juni 2016 erklärt hat, sie müsse ihrer Verantwortung nachkommen und unbürokratisch und ohne langwierige Einzelprüfungen finanzielle Unterstützung leisten(7);

L.  in der Erwägung, dass die deutsche Bundesregierung ebenfalls im Juni 2016 mitgeteilt hat, eine Änderung des Conterganstiftungsgesetzes in Deutschland vor Januar 2017 sei notwendig und möglich;

M.  in der Erwägung, dass viele Thalidomidgeschädigte in der ganzen EU oft keine Finanzmittel beantragen können, mit denen sie die Kosten von Sozialleistungen decken könnten, was derzeit die größte Sorge der Betroffenen ist, die mittlerweile zwischen 50 und 60 sind und diese Leistungen in den kommenden Jahren sogar vermehrt werden in Anspruch nehmen müssen, da die Menschen, die sich um sie kümmern – oftmals ihre Partner oder Verwandten –, möglicherweise selbst krank werden oder sterben;

1.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu koordinieren, mit denen die förmliche Anerkennung und die Entschädigung von Thalidomidgeschädigten geregelt werden;

2.  fordert die deutsche Bundesregierung nachdrücklich auf, die Gelegenheit, die die bevorstehenden Änderungen am Conterganstiftungsgesetz bieten, zu nutzen, um thalidomidgeschädigten Menschen, die über gerichtlich benannte Kostenträger als solche anerkannt worden sind oder Leistungen aus staatlichen Programmen erhalten, zu ermöglichen, Leistungen der deutschen Conterganstiftung für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen;

3.  fordert, dass Thalidomidgeschädigte aus dem Vereinigten Königreich, Spanien, Italien, Schweden oder anderen Mitgliedstaaten diese Leistungen als Gruppe in Anspruch nehmen können, wenn sie in ihren eigenen Ländern in gutem Glauben als thalidomidgeschädigte Menschen anerkannt wurden;

4.  fordert die spanischen Behörden auf, den von der Regierung 2010 begonnenen Prozess zu überprüfen und die ordnungsgemäße Ermittlung und Entschädigung der spanischen Thalidomidgeschädigten im Rahmen ihres nationalen Programms gemäß dem nichtlegislativen Vorschlag zum Schutz thalidomidgeschädigter Menschen (161/000331), der im spanischen Kongress am 24. November 2016 einstimmig verabschiedet wurde, zu erleichtern;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in einem Rahmenprotokoll auf EU-Ebene festzulegen, dass alle thalidomidgeschädigten europäischen Bürger unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat sie kommen, Entschädigungen in gleicher Höhe erhalten, und ein (sowohl finanzielle als auch Sozialleistungen umfassendes) EU-Hilfsprogramm für die Opfer des Wirkstoffs Thalidomid und ihre Familien aufzulegen;

6.  fordert die Firma Grünenthal auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und dafür zu sorgen, dass noch nicht als Geschädigte anerkannte Opfer angemessene Entschädigungs- und Betreuungsleistungen erhalten, indem das Verfahren für die Anerkennung der Geschädigten geändert wird und mit den Opfern ein Dialog mit dem Ziel aufgenommen wird, einen Ausgleich des verursachten Schadens zu erreichen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.thalidomidetrust.org/wp-content/uploads/2014/01/Firefly-report-March-2015.pdf
(2) http://www.thalidomidetrust.org/wp-content/uploads/2016/04/The-Cologne-Report.pdf
(3) http://www.fiftyyearfight.org/latest/europe-speaks-loudly-with-one-voice:-press-conference
(4) http://www.fiftyyearfight.org/images/Appendix_1._Ince_letter.pdf
(5) http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/kinder-und-jugend,did=225796.html
(6) http://www.fiftyyearfight.org/images/Appendix_1._Ince_letter.pdf
(7) https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/leistungen-sollen-gerechter-verteilt-werden/90418?view=DEFAULT


Kinderarzneimittel
PDF 180kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu der Verordnung über Kinderarzneimittel (2016/2902(RSP))
P8_TA(2016)0511B8-1340/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel(1) („Verordnung über Kinderarzneimittel“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Bessere Arzneimittel für Kinder – Vom Konzept zur Wirklichkeit – Allgemeiner Bericht über die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel gewonnenen Erfahrungen“ (COM(2013)0443),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 zu dem Thema „Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der EU und ihren Mitgliedstaaten“,

–  unter Hinweis auf den im September 2016 veröffentlichten Bericht der Hochrangigen Gruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Zugang zu Arzneimitteln mit dem Titel „Promoting Innovation and Access to Health Technologies“ (Innovationen und den Zugang zu Gesundheitstechnologien fördern);

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu der Verordnung über Kinderarzneimittel (O‑000135/2016 – B8‑1818/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Verordnung über Kinderarzneimittel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung von Kinderarzneimitteln hatte, da die meisten Pharmaunternehmen die einschlägige Entwicklungsarbeit für einen untrennbaren Bestandteil der gesamten Entwicklung eines Arzneimittels halten; in der Erwägung, dass die Anzahl der Forschungsprojekte im Bereich Kinderarzneimittel beträchtlich gestiegen ist und auch mehr wirklich aussagekräftige Informationen über die kindermedizinische Verwendung zugelassener Arzneimittel vorliegen; in der Erwägung, dass auch der Anteil der klinischen Prüfungen von Kinderarzneimitteln proportional gestiegen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Verordnung über Kinderarzneimittel zwar zur Verbesserung der Gesamtlage beigetragen und konkrete Fortschritte bei einigen Kinderkrankheiten bewirkt hat, man aber auf einigen anderen Fachgebieten, insbesondere in der pädiatrischen Onkologie und der Neonatologie, nicht in ausreichendem Maße vorangekommen ist;

C.  in der Erwägung, dass Krebs im Kindesalter nach wie vor die häufigste krankheitsbedingte Todesursache bei Kindern im Alter von über einem Jahr ist und dass pro Jahr 6 000 junge Menschen in der EU an Krebs sterben; in der Erwägung, dass aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zwei Drittel der Überlebenden an behandlungsbedingten Nebenwirkungen (und bis zu 50 % der Überlebenden an schweren Nebenwirkungen) leiden und dass die Lebensqualität von Menschen, die Krebs im Kindesalter überlebt haben, kontinuierlich verbessert werden muss;

D.  in der Erwägung, dass dank der Verordnung über Kinderarzneimittel der Dialog zwischen vielen Interessenträgern über die Entwicklung von Kinderarzneimitteln und die einschlägige Zusammenarbeit vorangebracht wurden;

E.  in der Erwägung, dass weniger als 10 % der Kinder, die einen unheilbaren lebensbedrohlichen Rückfall erleiden, mit neuen, in klinischen Prüfungen verabreichten experimentellen Arzneimitteln behandelt werden können, mit denen sich ihr Leiden lindern ließe;

F.  in der Erwägung, dass durch eine erheblich verbesserte Versorgung mit neuartigen Therapien das Leben von Kindern und Jugendlichen mit lebensbedrohlichen Krankheiten (z. B. Krebs) gerettet werden kann und diese Therapien daher unverzüglich in geeigneten pädiatrischen Prüfungen untersucht werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass es bei einigen Behandlungsformen immer noch gängige Praxis ist, Arzneimittel bei Kindern außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs anzuwenden; in der Erwägung, dass sich Untersuchungen darüber, inwieweit Arzneimittel bei Kindern außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs angewandt werden, von ihrem Umfang und der Patientengruppe her unterscheiden, dass jedoch bei der Verschreibung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Kinderarzneimittel kein Rückgang zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) bereits aufgefordert wurde, Leitlinien für die Verwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs bzw. die Verwendung nicht zugelassener, aber medizinisch erforderlicher Arzneimittel auszuarbeiten und ein Verzeichnis von Arzneimitteln zu erstellen, die trotz zugelassener Alternativen außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs eingesetzt werden;

H.  in der Erwägung, dass in der Verordnung über Kinderarzneimittel Vorschriften über die Entwicklung von Humanarzneimitteln niedergelegt sind, mit denen dem spezifischen Therapiebedarf von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen wird;

I.  in der Erwägung, dass seit Inkrafttreten der Verordnung über Kinderarzneimittel nur zwei neuartige Arzneimittel zur gezielten Behandlung von bösartigen Tumoren bei Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage eines vereinbarten pädiatrischen Prüfkonzepts zugelassen wurden;

J.  in der Erwägung, dass die im geltenden Rechtsrahmen vorgesehene Vorschrift, Kinderarzneimittel zu entwickeln, nicht gebührend beachtet wird, wenn Arzneimittel für Indikationen entwickelt werden, die bei Erwachsenen, nicht aber bei Kindern auftreten; in der Erwägung, dass dieser Regelungsansatz bei speziellen Krankheiten, die ausschließlich bei Kindern auftreten, nicht zufriedenstellend ist; in der Erwägung, dass zudem die Zahl der der EMA gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung über Kinderarzneimittel vorgelegten jährlichen Berichte über zurückgestellte Maßnahmen jährlich zunimmt;

K.  in der Erwägung, dass zahlreiche Krebsarten zwar bei Kindern, nicht aber bei Erwachsenen auftreten, jedoch der Wirkungsmechanismus eines für die Behandlung von erwachsenenspezifischen Krebsarten geeigneten Arzneimittels auch für kinderspezifische Krebsarten relevant sein kann;

L.  in der Erwägung, dass die Marktanreize für die Entwicklung spezifischer Kinderarzneimittel für Krankheiten, die nur bei Kindern auftreten, z. B. bestimmte Krebsarten, begrenzt sind;

M.  in der Erwägung, dass im dritten EU-Gesundheitsprogramm (2014–2020) vorgesehen ist, dass an seltenen Krankheiten leidende Patienten besseren Zugang zu Ressourcen und medizinischem Sachverstand erhalten;

N.  in der Erwägung, dass erhebliche Verzögerungen auftreten, bevor mit der klinischen Prüfung onkologischer Arzneimittel bei Kindern begonnen wird, da die Entwickler zunächst abwarten, ob sich das Arzneimittel bei erwachsenen Krebspatienten als vielversprechend erweist;

O.  in der Erwägung, dass es keinerlei Möglichkeiten gibt, einen Prüfer daran zu hindern, eine vielversprechende Prüfung bei Kindern vorzeitig abzubrechen, wenn ein Arzneimittel bei der Zielgruppe der Erwachsenen keine positive Wirkung zeitigt;

P.  in der Erwägung, dass finanzielle Vergütungen und Anreize für die Entwicklung von Kinderarzneimitteln, z. B. Genehmigungen für die pädiatrische Verwendung, erst spät geschaffen wurden und nur begrenzte Wirkung haben; in der Erwägung, dass einerseits dafür gesorgt werden muss, dass Vergütungen und Anreize von Pharmaunternehmen nicht unsachgemäß oder missbräuchlich genutzt werden, und dass andererseits das geltende Vergütungssystem unter dem Aspekt zu bewerten ist, wie es verbessert werden könnte, um mehr Anreize für Forschung und Entwicklung im Bereich Kinderarzneimittel und insbesondere in der pädiatrischen Onkologie zu bieten;

Q.  in der Erwägung, dass die Inhaber einer Genehmigung verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die Produktinformationen auf dem neuesten Stand der Forschung gehalten werden;

R.  in der Erwägung, dass pädiatrische Prüfkonzepte erst nach komplizierten Verhandlungen zwischen Regulierungsbehörden und Pharmaunternehmen genehmigt werden und sich allzu oft als nicht durchführbar erweisen bzw. zu spät umgesetzt werden, da sie insofern unsachgemäß angewandt werden, als ihr Schwerpunkt auf den seltenen Fällen liegt, in denen eine erwachsenenspezifische Krebsart doch bei Kindern auftritt, statt dass untersucht wird, ob sich ein neues Arzneimittel möglicherweise in stärkerem Maße gegen andere einschlägige Krebsarten bei Kindern anwenden ließe; in der Erwägung, dass nicht alle gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepte abgeschlossen werden, da die Erforschung einiger Wirkstoffe häufig in späteren Phasen ausgesetzt wird, wenn sich die ursprünglichen Erwartungen an die Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels nicht bestätigen; in der Erwägung, dass bisher nur 12 % der vereinbarten pädiatrischen Prüfkonzepte abgeschlossen wurden;

S.  in der Erwägung, dass gemäß Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln die Schaffung eines zentralen Portals vorgesehen ist, über das Sponsoren ein einheitliches Antragsdossier für die Genehmigung von Prüfungen, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, einreichen können; in der Erwägung, dass derartige grenzüberschreitende Prüfungen insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Krankheiten, z. B. bei Kindern auftretenden Krebserkrankungen, wichtig sind, da die Zahl der Patienten, die für eine aussagekräftige Prüfung erforderlich ist, in einem einzigen Land möglicherweise nicht hoch genug ist;

T.  in der Erwägung, dass viele Änderungen an pädiatrischen Prüfkonzepten vorgenommen werden; in der Erwägung, dass erhebliche Änderungen an einem Konzept mit dem Pädiatrieausschuss erörtert werden müssen, während weniger eindeutig geregelt ist, wie bei geringfügigen Änderungen zu verfahren ist;

U.  in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung obliegt, die Kommission ausführlich über die Maßnahmen, die sie zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung bereitstellen, zu informieren;

V.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung über Kinderarzneimittel Mittel für die Erforschung von Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden, um Studien im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen, die nicht durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, zu unterstützen;

W.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 50 der Verordnung über Kinderarzneimittel dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Januar 2017 einen Bericht über die bei der Anwendung der Artikel 36, 37 und 38 gesammelten Erfahrungen vorlegen und darin die wirtschaftlichen Auswirkungen der Boni und Anreize sowie die voraussichtlichen Folgen der Verordnung für die öffentliche Gesundheit analysieren muss, um erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen;

1.  fordert die Kommission auf, den Bericht gemäß Artikel 50 der Verordnung über Kinderarzneimittel rechtzeitig vorzulegen; betont, dass im Rahmen eines solchen Berichts sämtliche Hindernisse, die Innovationen im Bereich Kinderarzneimittel im Wege stehen, ermittelt und gründlich analysiert werden müssen; betont, dass solch eine tragfähige und faktengesicherte Grundlage wichtig ist, damit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen werden können;

2.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu prüfen, ob die Verordnung über Kinderarzneimittel geändert werden muss, wobei im Zuge einer Überarbeitung, bei der folgende Sachverhalte stärker im Mittelpunkt stehen sollten: a) bei der geplanten Entwicklung von Kinderarzneimitteln sollte der Schwerpunkt eher auf den Wirkungsmechanismus und nicht nur auf die Art der Krankheit gelegt werden, b) es sollten Modelle dafür ausgearbeitet werden, welche Krankheiten und Arzneimittel vordringlich zu behandeln wären, wobei der noch nicht abgedeckte medizinische Bedarf sowie die Machbarkeit zu berücksichtigen sind, c) pädiatrische Prüfkonzepte sollten zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden und besser durchführbar sein, d) es sollten Anreize gesetzt werden, mit denen zu mehr Forschung angeregt wird und die dem Bedarf der zu behandelnden Kinder und Jugendlichen besser gerecht werden, wobei die Abläufe in Forschung und Entwicklung jedoch stets vollkommen transparent bleiben müssen, e) es sollten Strategien ausgearbeitet werden, um der Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs entgegenzuwirken, falls es einschlägige zugelassene Kinderarzneimittel gibt;

3.  betont, dass in der pädiatrischen Onkologie mehr Leben gerettet werden könnten, wenn Kinderarzneimittel mit der Maßgabe entwickelt werden müssten, den Wirkungsmechanismus eines Arzneimittels an die biologischen Eigenschaften eines Tumors anzupassen, anstatt anhand einer Indikation die Anwendung eines Arzneimittels auf eine spezifische Krebsart zu beschränken;

4.  hebt hervor, dass die Rangfolge des pädiatrischen Bedarfs und von Arzneimitteln verschiedener Hersteller durch wissenschaftliche Daten belegt werden sollte, um die besten verfügbaren Therapien auf den Therapiebedarf kranker, insbesondere krebskranker Kinder abzustimmen, und dass auf diese Weise die Ressourcen für die Forschung optimal eingesetzt werden könnten;

5.  betont, dass grenzüberschreitende Prüfungen für die Erforschung vieler pädiatrischer und seltener Krankheiten wichtig sind; begrüßt daher die Verordnung (EU) Nr. 536/2014, durch die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtert wird; fordert die Europäische Arzneimittel-Agentur auf, dafür zu sorgen, dass die für die Umsetzung der Verordnung erforderliche Infrastruktur sobald wie möglich bereitsteht;

6.  betont, dass Unternehmen die weltweite Entwicklung der Pädiatrie verbessern und insbesondere besser durchführbare pädiatrische Prüfkonzepte ausarbeiten können, wenn pädiatrische Prüfkonzepte rechtzeitig durchgeführt werden und mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur über wissenschaftliche Themen und zu Regelungsangelegenheiten frühzeitig ein Dialog geführt wird und diesbezüglich eine Interaktion stattfindet;

7.  fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung über Kinderarzneimittel in Erwägung zu ziehen, damit vielversprechende Prüfungen bei Kindern nicht aufgrund enttäuschender Ergebnisse bei der Zielgruppe der Erwachsenen abgebrochen werden können;

8.  hält es für dringend erforderlich, dass geprüft wird, wie sich mithilfe verschiedener Finanzierungsarten und Boni – darunter die zahlreichen Instrumente, die auf dem Verfahren der Entkopplung beruhen – die Entwicklung von Kinderarzneimitteln in Bereichen, in denen Bedarf besteht, am besten vorantreiben und beschleunigen lässt, und zwar insbesondere die Entwicklung von Arzneimitteln für die Neonatologie und gegen Krebs im Kindesalter und hier vor allem gegen ausschließlich bei Kindern auftretende Krebsarten; ist der Ansicht, dass derartige Boni als Anreiz dienen sollten, mit der Entwicklung dieser Arzneimittel im Hinblick auf eine Anwendung bei Kindern und Jugendlichen zu beginnen, sobald diesbezüglich ausreichende wissenschaftlich gesicherte Beweggründe gegeben und Daten über die Unbedenklichkeit bei Erwachsenen verfügbar sind; ist ferner der Ansicht, dass die Boni nicht davon abhängen sollten, ob der therapeutische Wert bei einer Indikation bei Erwachsenen nachgewiesen wurde;

9.  fordert die Kommission auf, rasch Vorschläge dazu auszuarbeiten, wie die Rechtsvorschriften geändert werden könnten, um so dazu beizutragen, die Situation in der Zwischenzeit zu verbessern;

10.  fordert die Kommission auf, die Finanzierungsvorschriften des Programms Horizont 2020 zur Förderung hochwertiger klinischer Prüfungen bei Kindern nach einer gründlichen Überprüfung der derzeit geförderten Projekte auf den neuesten Stand zu bringen;

11.  fordert die Kommission auf, das Europäische Netzwerk für die pädiatrische Forschung der EMA zu stärken; fordert sie außerdem auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Forschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Kinderarzneimitteln zu fördern;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20.


Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015
PDF 297kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zur Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015 (2016/2146(INI))
P8_TA(2016)0512A8-0366/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Ergebnis der Beratungen des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Bedeutung des Petitionsrechts, das in den Artikeln 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und unter Hinweis darauf, dass es für das Parlament wichtig ist, umgehend von konkreten Anliegen der Bürger und Einwohner der Europäischen Union zu erfahren,

–  unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV,

–  unter Hinweis auf Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,

–   gestützt auf Artikel 52 und Artikel 216 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0366/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Tätigkeit des Petitionsausschusses das Ziel hat, eine Bewertung der 2015 eingereichten Petitionen und der Beziehungen zu anderen Institutionen sowie eine genaue Darstellung der im Jahr 2015 erreichten Ziele bereitzustellen;

B.  in der Erwägung, dass im Jahr 2015 insgesamt 1431 Petitionen eingereicht wurden, was einem Rückgang um 47 % im Vergleich zum Jahr 2014 entspricht, in dem beim Parlament 2714 Petitionen eingingen; in der Erwägung, dass 943 Petitionen für zulässig erklärt wurden; in der Erwägung, dass von den für zulässig erklärten Petitionen 424 schnell geprüft und nach entsprechender Unterrichtung der Petenten über die von ihnen vorgebrachten Belange für abgeschlossen erklärt wurden und dass 519 Petitionen noch offen sind und im Petitionsausschuss erörtert werden; in der Erwägung, dass 483 Petitionen für unzulässig erklärt wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Anzahl der eingegangenen Petitionen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung der EU eher niedrig anmutet, wodurch deutlich wird, dass eine große Mehrheit der Bürger und Einwohner der EU das Petitionsrecht oder seinen möglichen Nutzen als Mittel, den Organen der EU und der Mitgliedstaaten ihre Anliegen und Probleme, die den Tätigkeitsbereich der Union betreffen, mitzuteilen, leider noch nicht kennt;

D.  in der Erwägung, dass im Jahr 2015 483 Petitionen für unzulässig erklärt wurden und dass nach wie vor viel Verwirrung über die Tätigkeitsbereiche der EU herrscht, wie aus der hohen Zahl unzulässiger Petitionen (33,8 %) deutlich wird; in der Erwägung, dass die Kommunikation mit den Bürgern intensiviert und verbessert und die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche – auf europäischer, nationaler und kommunaler Ebene – erläutert werden müssten, um hier Abhilfe zu schaffen;

E.  in der Erwägung, dass jede Petition aufmerksam, effizient und transparent geprüft und behandelt wird;

F.  in der Erwägung, dass es sich bei den Petenten in der Regel um Bürger handelt, die sich für den Schutz der Grundrechte und die Verbesserung und das künftige Wohlergehen ihrer jeweiligen Gesellschaft einsetzen; in der Erwägung, dass durch die Erfahrungen, die diese Bürger bei der Bearbeitung ihrer Petitionen machen, ihre Ansichten in Bezug auf die Organe der EU und die Wahrung des Petitionsrechts gemäß dem EU-Recht stark beeinflusst werden;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige Organ der EU ist, das direkt von den Bürgern gewählt wird, und in der Erwägung, dass das Petitionsrecht den Bürgern einen Weg bietet, die Aufmerksamkeit ihrer gewählten Vertreter auf die Themen zu lenken, die sie beschäftigen;

H.  in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union so transparent wie möglich arbeiten müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein zentraler Bestandteil der partizipativen Demokratie sein muss, um das Recht der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union wirksam zu schützen; in der Erwägung, dass für eine wirklich demokratische und partizipative Regierungsführung vollständige Transparenz, der wirksame Schutz der Grundrechte und eine aktive Einbeziehung der Bürger in die Entscheidungsprozesse sichergestellt werden müssen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über Petitionen die Probleme, mit denen die Bürger konfrontiert sind, erfassen, Informationen bereitstellen und zur Lösung dieser Probleme beitragen kann und dass auch die anderen Organe der EU und die Organe der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aufgefordert sind, alle erdenklichen Anstrengungen in dieser Hinsicht zu unternehmen; in der Erwägung, dass anhand der Petitionen die Auswirkungen des Unionsrechts auf das Alltagsleben der Unionsbürger bewertet werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass die humanitäre Flüchtlingskrise, die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzkrise, sowie die Zunahme von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus in ganz Europa die Vertrauenswürdigkeit des Systems und des europäischen Projekts insgesamt infrage stellen; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss dazu verpflichtet ist, den konstruktiven Dialog über europäische Themen mit den Bürgern und Einwohnern der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken, und dass dies eine große Herausforderung darstellt;

K.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss den Bürgern am besten zeigen kann, was die Europäische Union für sie leistet und welche Lösungen auf europäischer, nationaler und kommunaler Ebene erzielt werden können; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss wichtige Arbeit leisten kann, indem er die Erfolge und Vorteile des europäischen Projekts erläutert und – wenn möglich – auch belegt;

L.  in der Erwägung, dass mit dem Petitionsrecht die Fähigkeit des Europäischen Parlaments verbessert werden sollte, auf Probleme, die vor allem die Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU betreffen, zu reagieren und zur Lösungsfindung beizutragen; in der Erwägung, dass Petitionen eine wertvolle Quelle für auf den Erfahrungen der Bürger beruhende Informationen aus erster Hand sind, die dazu beitragen, potenzielle Lücken in der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU auf nationaler Ebene und schließlich in der Überwachung durch die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge zu ermitteln; in der Erwägung, dass Petitionen, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen und die Zulässigkeitskriterien erfüllen, ein grundlegendes Instrument für die frühzeitige Aufdeckung von Verzögerungen bei der Umsetzung und konkreten Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass die Bürger der EU mittels Petitionen unzureichende Bemühungen bei der Umsetzung des EU-Rechts beanstanden und zur Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht beitragen können;

M.  in der Erwägung, dass Petitionen deshalb eine große Bedeutung im Rechtsetzungsverfahren haben, da sie den anderen Ausschüssen des Parlaments bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wertvolle und unmittelbare Erkenntnisse bieten; in der Erwägung, dass die Petitionen nicht alleine in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses fallen, sondern eine gemeinsame Anstrengung aller Ausschüsse des Europäischen Parlaments sein sollten;

N.  in der Erwägung, dass sich die Bürger und Einwohner der EU mittels Petitionen über eine unzureichende Anwendung des EU-Rechts beschweren können; in der Erwägung, dass die Bürger somit eine wertvolle Informationsquelle sind, wenn es darum geht, Verstöße gegen das EU-Recht aufzudecken;

O.  in der Erwägung, dass Petitionen neben der Bereitstellung von einschlägigen Rückmeldungen zur Anwendung geltender Rechtsvorschriften auch dazu beitragen können, Lücken im EU-Recht aufzudecken und die Auswirkungen fehlender Vorschriften in bestimmten Bereichen einzuschätzen, und dadurch den Anstoß für weitere legislative Anstrengungen geben;

P.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die spezifischen Instrumente, die ihm als Ausschuss zur Verfügung stehen, verstärkt genutzt hat, um die verschiedenen Angelegenheiten, die die Bürger beschäftigen, sichtbar zu machen, wie beispielsweise die Anfragen zur mündlichen Beantwortung und die kurzen Entschließungen, aber auch die Einreichung von Anfragen und Beschlüssen im Plenum des Parlaments, wie z. B. die Entschließungen zum Hypothekenrecht und zu riskanten Finanzinstrumenten in Spanien oder zum Kindeswohl in Europa;

Q.  in der Erwägung, dass 2015 die von den Bürgern eingereichten Petitionen schneller und effizienter bearbeitet wurden, da die Zeiträume für den Schriftverkehr mit den Petenten verkürzt wurden; in der Erwägung, dass das Sekretariat bemerkenswerte Anstrengungen unternommen hat, um diese Verbesserung zu erzielen;

R.  in der Erwägung, dass die Petenten aktiv zur Arbeit des Ausschusses beitragen, da sie den Mitgliedern des Ausschusses sowie der Kommission und den anwesenden Vertretern der Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen aus erster Hand liefern; in der Erwägung, dass sie durch die Teilnahme an den Debatten und die Vorlage von ausführlicheren Informationen im Rahmen ihrer Petitionen zu einem ständigen und konstruktiven Dialog mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission beitragen; in der Erwägung, dass 191 Petenten an den Beratungen des Ausschusses im Jahr 2015 teilnahmen und sich aktiv an ihnen beteiligten; in der Erwägung, dass diese Zahl zwar relativ niedrig erscheint, aber nicht vergessen werden darf, dass die Sitzungen des Petitionsausschusses aufgezeichnet werden und die Petenten die Debatten somit auch per Übertragung im Internet sowohl in Echtzeit als auch zeitversetzt verfolgen können;

S.  in der Erwägung, dass für die Bearbeitung der Petitionen zum Kindeswohl eine spezifische Methode eingeführt wurde und zu diesem Zweck am 17. September 2015 auch eine spezifische Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, in der Eleonora Evi den Vorsitz führt; betont, dass jede Arbeitsgruppe über ein eindeutiges Mandat verfügen sollte, um greifbare Ergebnisse zu liefern und ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Behandlung von Petitionen zu verhindern;

T.  in der Erwägung, dass die Einreichung einer Petition häufig mit der Vorlage einer Beschwerde bei der Kommission zusammenfällt, die zu der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2015 mithilfe von Petitionen und Anfragen an die Kommission auf die mangelhafte Anwendung und Durchsetzung bestimmter EU-Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht hat;

U.  in der Erwägung, dass diese Petitionen zu Beschwerden in Bezug auf Umweltfragen führten; in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund der Umsetzung der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ein Aufforderungsschreiben an Finnland sandte; in der Erwägung, dass die Kommission in weiteren fünf umweltbezogenen Fällen bilaterale Gespräche mit den entsprechenden Mitgliedstaaten einleitete; in der Erwägung, dass diese Fälle mit Schiefergas, dem Umgang mit Wölfen, der falschen Anwendung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit den Anforderungen der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen im Zusammenhang standen;

V.  in der Erwägung, dass in den von den Bürgern eingereichten Petitionen auch Fragen in Bezug auf die Justiz und die justizielle Zusammenarbeit aufgegriffen werden und dass die Kommission infolge einer Petition bilaterale Gespräche mit einem Mitgliedstaat über die Beschränkungen bei der Namensänderung nach der Ehe aufgenommen hat;

W.  in der Erwägung, dass die Kommission auch aufgrund mehrerer Petitionen über die Grundsteuer und die lokale Wohnungssteuer, die von Studenten entrichtet wird, bilaterale Gespräche mit einer Reihe von Mitgliedstaaten aufgenommen hat;

X.  in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Umsetzung und systematischen Kontrolle der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu stärken; in der Erwägung, dass sich die Kommission dazu bereit erklärt hat, im Falle möglicher Verstöße gegen das EU-Recht geeignete Maßnahmen zu ergreifen und unter anderem neue EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

Y.  in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des Parlaments in diese Verfahren die Möglichkeit besteht, die Untersuchungen der zuständigen EU-Organe einer zusätzlichen Kontrolle zu unterwerfen; in der Erwägung, dass keine Petition abgeschlossen werden sollte, solange sie noch von der Kommission geprüft wird;

Z.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Unionsrechts veröffentlicht und Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren als Pressemitteilungen herausgibt; in der Erwägung, dass die Entscheidungen über die Vertragsverletzungsverfahren in der Datenbank der Kommission auf ihrer Website EUROPA eingesehen werden können; in der Erwägung, dass die Kommission durch die Bereitstellung ausführlicherer Informationen bei ihren Stellungnahmen im Petitionsausschuss zu mehr Transparenz und einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen beitragen würde;

AA.  in der Erwägung, dass die wesentlichen Bedenken, die in den Petitionen zum Ausdruck gebracht werden, eine Vielzahl verschiedener Themen betreffen, darunter Umweltschutz (insbesondere die Abwasserbehandlung, die Abfallbewirtschaftung, die Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, die Erkundung und Förderung von Gas und Kohlenwasserstoffen), die Verletzung der Verbraucherschutzrechte, Fragen der Justiz (insbesondere in Bezug auf das Sorgerecht für Minderjährige), Grundrechte (insbesondere die Rechte von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten), Freizügigkeit, Diskriminierung, Einwanderung, Beschäftigung und Tierschutz;

AB.  in der Erwägung, dass die Website des Petitionsausschusses seit Ende 2014 in Betrieb, aber noch nicht fertiggestellt ist; in der Erwägung, dass dieses Portal ein elektronisches Werkzeug sein soll, mit dem die Bürger und Einwohner der EU Petitionen einreichen und kontinuierlich verfolgen sowie ihre eigenen Petitionen elektronisch unterzeichnen und andere Petitionen, die für sie von Interesse sind, unterstützen können; in der Erwägung, dass die Mängel, die bei einigen grundlegenden Funktionen wie der Suchfunktion festgestellt wurden und während des gesamten Jahres 2015 und noch bis vor Kurzem vorhanden waren, die Rolle des Portals als interaktive Plattform für den Austausch zwischen den Bürgern untergraben haben; in der Erwägung, dass dieses Problem endlich behoben wurde;

AC.  in der Erwägung, dass das Portal die Effizienz im Verwaltungsbereich erhöhen und das Petitionsverfahren für die Petenten, die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die breite Öffentlichkeit transparenter und interaktiver gestalten soll; in der Erwägung, dass die zweite Phase des Projekts vorwiegend die administrative Abwicklung der Petitionen verbessern soll;

AD.  in der Erwägung, dass die darauf folgenden Verzögerungen in den anschließenden Phasen des Projekts zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für das Sekretariat des Petitionsausschusses geführt haben, da die einschlägigen Dateien manuell in die verschiedenen Datenbanken übertragen werden mussten; in der Erwägung, dass es immer noch Petitionen gibt, die hochgeladen werden müssen, da bislang nur offene Petitionen, die 2013, 2014 und 2015 eingereicht wurden, in dieses Portal eingestellt wurden, und dass derzeit die 2016 eingereichten Petitionen hochgeladen werden;

AE.  in der Erwägung, dass bestimmte Mängel behoben wurden, insbesondere bei der Suchfunktion und der Wahrung der Vertraulichkeit der Daten der Petenten, und dass wie geplant ab der zweiten Jahreshälfte 2016 weiter daran gearbeitet wird, die Nützlichkeit und Sichtbarkeit dieses Dienstes für die Bürger zu verbessern;

AF.  in der Erwägung, dass über die Zulässigkeit von Petitionen auf der Grundlage der in Artikel 227 AEUV festgelegten Kriterien entschieden wird; in der Erwägung, dass das Konzept des Tätigkeitsbereichs der Union weit über die lange Liste von Befugnissen hinausgeht; in der Erwägung, dass eine Unzulässigkeitserklärung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, wenn die Erklärung nicht ordnungsgemäß auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien begründet wird;

AG.  in der Erwägung, dass in erster Linie die einzelstaatlichen Gerichte dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass das EU-Recht in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wird; in der Erwägung, dass eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ein nützliches Werkzeug für die einzelstaatlichen Rechtssysteme darstellt; in der Erwägung, dass dieses Verfahren in manchen Mitgliedstaaten – wenn überhaupt – bislang nur wenig genutzt wurde; in der Erwägung, dass diese besondere Verantwortung keineswegs ausschließt, dass die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge eine proaktivere Rolle bei der Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts einnimmt; in der Erwägung, dass Petitionen ein alternatives und unabhängiges Mittel zur Untersuchung und Überprüfung der Einhaltung des EU-Rechts darstellen, und in der Erwägung, dass sich diese beiden Verfahren daher nicht gegenseitig ausschließen sollten;

AH.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ein wichtiges Werkzeug sein sollte, um die unmittelbare Teilhabe der Bürger an der Gestaltung der EU-Politik zu ermöglichen, und dass ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte, wobei sicherzustellen ist, dass die Bürger umfassend über Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit der EU bzw. der Mitgliedstaaten informiert werden; in der Erwägung, dass den Bürgern die wesentlichen Unterschiede zwischen der EBI und dem Petitionsrecht besser verständlich gemacht werden sollten; in der Erwägung, dass das Parlament die besondere Pflicht hat, diesem Instrument zu einem wirklichen Erfolg zu verhelfen; in der Erwägung, dass – wie aus den Stellungnahmen der öffentlichen Anhörung vom 22. Februar 2015 ersichtlich wird – innerhalb der Organisationen, die eine EBI angemeldet haben, der Eindruck besteht, dass die verfahrenstechnischen Hindernisse beseitigt werden müssen, um die bestmöglichen Ergebnisse im Zusammenhang mit der Bürgerbeteiligung zu erzielen;

AI.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss es mehr als drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 am 1. April 2012 für notwendig hält, ihre Durchführung zu bewerten, damit Unzulänglichkeiten ermittelt und tragfähige konkrete Lösungen für ihre umgehende Überarbeitung mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Funktionsweise vorgeschlagen werden können;

AJ.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss 2015 aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur eine Informationsreise im Zusammenhang mit den 2015 untersuchten Petitionen durchführen konnte; in der Erwägung, dass die Informationsreise in das Vereinigte Königreich vom 5./6. November 2015 zum Thema Adoption ohne Zustimmung der Eltern es den Mitgliedern der Delegation ermöglichte, ein besseres Verständnis der Situation zu gewinnen, da sie das Problem mit den Vertretern der verschiedenen britischen Einrichtungen erörtern konnten, die sich mit derartigen Belangen befassen;

AK.  in der Erwägung, dass die Besuche eine besondere Befugnis des Ausschusses und einen wichtigen Teil seiner Arbeit darstellen, zu der die Interaktion mit den Petenten und den Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten gehört; in der Erwägung, dass die Mitglieder der Ausschussdelegationen gleichberechtigt an allen Tätigkeiten, einschließlich der Ausarbeitung des endgültigen Berichts, teilnehmen;

AL.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss bestimmte Aufgaben in Bezug auf das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten übernimmt, das für die Untersuchung von Beschwerden der Bürger und Einwohner der EU über mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zuständig ist, und dass er über diese Aufgaben ebenfalls einen Jahresbericht auf der Grundlage des Jahresberichts der Europäischen Bürgerbeauftragten erstellt;

AM.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, ihren Jahresbericht 2014 am 26. Mai 2015 vorstellte, in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Petitionsausschuss, dem für die Beziehungen mit ihrer Einrichtung zuständigen Gremium, ihren Bericht am 23. Juni 2015 vorstellte;

AN.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist, zu dem nationale und regionale Bürgerbeauftragte, Petitionsausschüsse und ähnliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bewerberländer und anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder des Schengen-Raums gehören; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Vollmitglied dieses Netzes ist, dem aktuell über 94 Stellen in 36 Ländern angehören;

AO.  in der Erwägung, dass jede Petition sorgfältig geprüft und behandelt wird und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums beantwortet werden muss; in der Erwägung, dass jeder Petent über die Gründe des Abschlusses seiner Petition informiert werden muss;

AP.  in der Erwägung, dass alle Petenten die Möglichkeit haben sollten, ihre Fälle dem Petitionsausschuss direkt vorzulegen;

1.  betont, dass das Petitionsrecht die Reaktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments verstärken soll, um in erster Linie Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der EU zu lösen, da Petitionen, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen und die Zulässigkeitskriterien erfüllen, eine wertvolle Informationsquelle sind, um potenzielle Verstöße und Lücken in der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU aufzudecken; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse stärker zu nutzen, wenn es darum geht, eine wirksame Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen, z. B. durch einen schnelleren Rückgriff auf das Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Artikeln 258 und 260 AEUV;

2.  hebt die Arbeit hervor, die der Petitionsausschuss leistet, um die Bürger anzuhören und sie bei der Lösung ihrer Probleme zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Petitionen – indem sie eine Brücke zwischen den Bürgern und Organen der EU schlagen – zu einer besseren Beurteilung der Auswirkungen des Unionsrechts auf das Alltagsleben der Bürger beitragen können;

3.  betont, dass der Petitionsausschuss die Gelegenheit und große Herausforderung hat, einen vertrauensvollen und ertragreichen Dialog mit den Bürgern einzuleiten, und gleichzeitig die Fähigkeit hat, die Organe und Bürger der EU näher zusammenzuführen; weist darauf hin, dass er zur Förderung der partizipativen Demokratie beitragen soll; hält es zu diesem Zweck für entscheidend, sowohl zeitlich als auch inhaltlich in angemessener Weise auf die Petitionen der Bürger zu antworten;

4.  weist erneut darauf hin, dass die Petenten in den öffentlichen Debatten des Ausschusses entsprechend ihrer Staatsangehörigkeit paritätisch und proportional vertreten sein sollten; ist der Ansicht, dass eine ordnungsgemäße und angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten in den öffentlichen Debatten des Ausschusses gefördert werden sollte, um die europäische Dimension des Ausschusses zu stärken; hebt hervor, dass der Petitionsausschuss allen für zulässig erklärten Petitionen gleich hohe Bedeutung beimessen und sie objektiv behandeln muss; betont, dass Petitionen, die einen in einem Mitgliedstaat organisierten Wahlkampf betreffen, nicht im Dringlichkeitsverfahren behandelt werden sollten;

5.  hebt hervor, dass Petitionen darüber hinaus eine große Bedeutung im Rechtsetzungsverfahren zukommt, da durch sie bestehende Lücken und Mängel in der Umsetzung des Unionsrechts erkannt werden und sie anderen Ausschüssen des Parlaments für ihre Legislativtätigkeit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wertvolle und unmittelbare Erkenntnisse bieten; begrüßt die verstärkte Interaktion des Petitionsausschusses mit anderen Ausschüssen des Parlaments sowie die Tatsache, dass Petitionsverfahren häufiger im Plenum erörtert werden; ist der Auffassung, dass die Petitionen nicht nur in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses fallen, sondern eine gemeinsame Anstrengung aller Ausschüsse des Parlaments sein sollten; begrüßt die Absicht, unter Teilnahme von Vertretern sämtlicher Ausschüsse ein informelles Petitionsnetz im Parlament einzurichten, um eine reibungslose und wirksame Koordinierung der Petitionsverfahren sicherzustellen; ist der Ansicht, dass das Netz zum besseren Verständnis der Rolle von Petitionen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit beitragen und die Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen in Petitionsangelegenheiten stärken muss; fordert alle zuständigen Ausschüsse des Parlaments auf, den eingereichten Petitionen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Petitionen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

6.  erkennt an, dass dem Parlament auch im Zusammenhang mit den Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission eine zentrale politische Rolle zukommt, da es die Jahresberichte über die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen annimmt; fordert die Kommission auf, die vom Petitionsausschuss eingebrachten Entschließungen, in denen konkrete Lücken bei der Anwendung und Umsetzung von EU-Recht auf der Grundlage von Petitionen aufgezeigt werden, zu berücksichtigen, entsprechend zu handeln und dem Europäischen Parlament über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; fordert den Rat und das Europäische Parlament ferner auf, konkrete Maßnahmen zur Annahme der Verordnung (EU).../... [Verfahren 2013/0140(COD)] zur Befreiung von Taufliegen (Drosophila melanogaster) von Veterinärkontrollen an den EU-Außengrenzen zu ergreifen, wie es von Nobelpreisträgern (Professoren der Biochemie) in der Petition Nr. 1358/2011 vorgeschlagen wird;

7.  begrüßt, dass die Bearbeitung von Petitionen 2015 mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden war; ist trotz alledem der Auffassung, dass das Sekretariat des Petitionsausschusses unbedingt mit mehr technischen und personellen Ressourcen ausgestattet werden sollte, damit die Petitionen sorgfältig geprüft und unter Wahrung der Qualität ihrer Behandlung in möglichst kurzer Zeit bearbeitet werden können; fordert, dass die Bearbeitung von Petitionen durch die Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien digitalisiert wird, damit die eingegangenen Petitionen möglichst effizient und zeitgerecht behandelt und die personellen Ressourcen optimal genutzt werden, wobei das Recht der Petenten zu wahren ist, Petitionen auf traditionellem Weg per Briefpost einzureichen;

8.  erachtet es nach wie vor als besondere Verpflichtung, die Unzulässigkeit bzw. Schließung einer Petition wegen Unbegründetheit ausführlich gegenüber den Petenten zu begründen;

9.  begrüßt, dass sich die Kommission aktiv am Petitionsverfahren beteiligt, sich für den Prozess einsetzt und die neuen, vom Parlament übermittelten Petitionen so zeitnah wie möglich beantwortet; weist darauf hin, dass die Antworten der Kommission in der Regel sehr ausführlich sind und die Petitionen betreffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Kommission den Antworten auf die Petitionen, für die eine Überarbeitung aufgrund einer Änderung des Status oder Kontextes gefordert wurde, oftmals keine neuen Informationen hinzufügt; bedauert alle Fälle, in denen sich die Kommission im Wesentlichen auf verfahrenstechnische Aspekte konzentriert und nicht auf die Substanz der Angelegenheit eingeht; erinnert die Kommission daran, dass Petitionen, die auf eine mögliche Verletzung des EU-Rechts hinweisen, erst nach einer ordnungsgemäßen Prüfung abgeschlossen werden können; begrüßt, dass sich die Kommission darum bemüht, generell sachverständige Beamte zu den Sitzungen des Petitionsausschusses zu entsenden, da die Qualität der allgemeinen Behandlung von Petitionen steigt, wenn die Kommission in den Debatten von den ranghöchsten verfügbaren Beamten vertreten wird; bedauert, dass sich die Antworten der Kommission in den Ausschusssitzungen im Allgemeinen auf den Inhalt der dem Ausschuss übermittelten offiziellen Antwort beschränken und keine neuen oder relevanten Informationen enthalten, mit denen die angesprochenen Fragen gelöst werden könnten; stellt fest, dass den schriftlichen Antworten sowie den in den mündlichen Diskussionen des Petitionsausschusses abgegebenen Erklärungen gebührend Rechnung getragen wird;

10.  ist der Ansicht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge – insbesondere in Umweltangelegenheiten – über eine bloße formale Prüfung der verfahrensrechtlichen Konformität hinausgehen und sich stärker auf den eigentlichen Inhalt des Kernanliegens konzentrieren sollte; verweist auf das Vorsorgeprinzip und den letztendlichen Sinn der EU-Umweltrechtsvorschriften, der darin besteht, irreversible Schäden in ökologisch empfindlichen Gebieten zu verhindern, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Ansatz zu verfolgen, der eine Nutzung ihrer Befugnisse und Vorrechte auf einer Ex-ante-Basis ermöglicht;

11.  stimmt der Kommission nicht zu, die den 27. Jahresbericht des Parlaments über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) dahingehend auslegt, dass sie erwägen könnte, die Fälle beizulegen, in denen noch keine formalen Schritte im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet wurden, und im Falle von Verfahren vor einem nationalen Gericht laufende Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen; bestätigt den ursprünglichen Geist dieses Berichts und fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer Kapazitäten stärker für eine einheitliche Umsetzung des EU-Rechts einzusetzen und zu diesem Zweck unabhängig von bereits auf nationaler Ebene eingeleiteten Gerichtsverfahren von Vertragsverletzungsmechanismen Gebrauch zu machen;

12.  wird künftig verstärkt darauf achten, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig über die Entwicklung der gegen einzelne Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Bericht erstattet, damit eine bessere Zusammenarbeit ermöglicht wird und die betroffenen Petenten frühzeitig über die Entwicklungen unterrichtet werden können;

13.  ist der Ansicht, dass die Kommission – im Interesse der Transparenz und im Sinne der loyalen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organen der EU sowie gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission – auf Anfrage und bei Bedarf dem Parlament eine Auflistung der einzelnen Fälle, die EU-Pilot-Verfahren betreffen, zur Verfügung stellen sollte; erinnert an bisherige Anfragen des Petitionsausschusses, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren zu erhalten, da Petitionen häufig zur Einleitung solcher Verfahren führen; fordert die Kommission erneut auf, den Petitionsausschuss über die Entwicklung der Vertragsverletzungsverfahren, die in direktem Bezug zu Petitionen stehen, zu unterrichten; erkennt an, dass bei der Verbreitung von Informationen über EU-Pilot-Verfahren und bereits abgeschlossene Vertragsverletzungsverfahren vollständige Transparenz sichergestellt werden muss;

14.  ist der Ansicht, dass die erforderlichen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die infolge von Untersuchungen im Zusammenhang mit Petitionen eingeleitet werden, dem Parlament – insbesondere auf Anfrage des Petitionsausschusses – zeitnah bereitgestellt werden sollten;

15.  hält es für wesentlich, die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ihren einschlägigen Ausschüssen und mit den Regierungen der Mitgliedstaaten zu stärken, insbesondere um dafür zu sorgen, dass Petitionen von den zuständigen Behörden tatsächlich behandelt werden; bekräftigt seine Forderung, einen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten durch regelmäßige Treffen mit Mitgliedern der einschlägigen nationalen parlamentarischen Ausschüsse einzuleiten; ist darüber erfreut, dass eine Delegation des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 4. Mai 2015 anwesend war; hofft, dass ein solcher Dialog zu einer loyalen Zusammenarbeit beitragen kann, wenn es darum geht, wiederholt auftretende Fälle wie die Petitionen zum Jugendamt auf zufriedenstellende Weise zu lösen; legt den Mitgliedstaaten und den betroffenen kommunalen bzw. regionalen Behörden nahe, Vertreter zu den Sitzungen des Petitionsausschusses zu entsenden; erachtet es als wichtig, dass die Vertreter des Rates und der Kommission an den Sitzungen und Anhörungen des Petitionsausschusses teilnehmen;

16.  erkennt an, dass sich die wirksame Anwendung des EU-Rechts positiv auf die Glaubwürdigkeit der EU-Organe auswirkt; erinnert daran, dass das im Vertrag von Lissabon verankerte Petitionsrecht ein wichtiges Element der Unionsbürgerschaft sowie ein wirkliches Barometer für die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts und die Aufdeckung möglicher Lücken ist; fordert den Petitionsausschuss auf, regelmäßige Treffen mit den einzelstaatlichen Petitionsausschüssen abzuhalten, um stärker auf die Anliegen der europäischen Bürger in der EU und in den Mitgliedstaaten aufmerksam zu machen und die Rechte der Bürger durch eine bessere europäische Rechtsetzung und Umsetzung weiter zu stärken;

17.  bekräftigt die seiner Entschließung vom 11. März 2014 über die Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2013(1) enthaltene Forderung, einen verbesserten strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten insbesondere durch regelmäßige Treffen mit Mitgliedern der Petitionsausschüsse der Mitgliedstaaten oder anderer zuständiger Stellen einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die in den Berichten über Informationsreisen und während der Dialoge formulierten Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen;

18.  begrüßt, dass im Jahr 2015 191 Petitionen direkt dem Petitionsausschuss vorgestellt wurden; erinnert an und unterstützt die verstärkte Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Mitteln, die es den Petenten ermöglichen, sich aktiv an der Arbeit des Petitionsausschusses zu beteiligen, wenn sie nicht persönlich an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können;

19.  nimmt die strenge Auslegung der Kommission in Bezug auf Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte zur Kenntnis, in dem unter anderem festgelegt ist, dass die Charta nur „bei der Durchführung des Rechts der Union“ für die Mitgliedstaaten gilt; stellt fest, dass in Artikel 51 Absatz 2 der Charta vorgesehen ist, dass die Charta „den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus“ ausdehnt; erinnert daran, dass die Erwartungen der Bürger der EU häufig über die Charta hinausgehen, und fordert die Kommission auf, einen neuen Ansatz in Erwägung zu ziehen, der diesen Erwartungen besser entspricht; fordert mit Nachdruck, dass der Anwendungsbereich der Charta breiter ausgelegt und die Relevanz dieses Artikels im Rahmen künftiger Überarbeitungen der Charta und der Verträge letztendlich neu beurteilt wird; hebt hervor, dass nichts die Mitgliedstaaten daran hindert, zum Schutz der Grundrechte ihrer Bürger über die Umsetzung des Unionsrechts hinaus im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Bestimmungen der Charta umfassend anzuwenden, und erinnert sie daran, dass sie darüber hinaus auch an andere internationale Verpflichtungen gebunden sind;

20.  bedauert, dass die Petenten nach wie vor nicht ausreichend über die Gründe für die Unzulässigkeit ihrer Petitionen unterrichtet werden;

21.  bedauert die strikte und enge Auslegung der Kommission von Artikel 51 der Charta der Grundrechte, in dem vorgesehen ist, dass diese Charta „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt; weist darauf hin, dass aufgrund von Artikel 51 der Charta die Erwartungen der Bürger oft über das hinausgehen, was durch die rechtlichen Bestimmungen der Charta gestattet ist, und dass diese Erwartungen oft wegen der engen und restriktiven Auslegung von Artikel 51 enttäuscht werden; fordert die Kommission auf, einen neuen Ansatz zu übernehmen, der diesen Erwartungen besser entspricht;

22.  bedauert, dass die Bürger Polens und des Vereinigten Königreichs immer noch nicht durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind;

23.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Januar 2015 zwei Mitglieder des Europäischen Parlaments zu stellvertretenden Mitgliedern des Petitionsausschusses im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ernannt wurden und an der Analyse des ersten Berichts der Europäischen Union und des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf (Schweiz) am 27./28. August 2015 beteiligt waren; betont die wichtige und noch andauernde Arbeit des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; nimmt zur Kenntnis, dass 2015 ein sehr bedeutendes Jahr war, da zum ersten Mal ein Organ der Vereinten Nationen die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte in der EU überprüfte; begrüßt, dass ein Ausschuss der Vereinten Nationen die Gelegenheit hatte, sämtliche Details zur Schutzfunktion des Petitionsausschusses anzuhören; hebt hervor, dass die Kommission damit begonnen hat, bei der Bearbeitung der Petitionen die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen(2); begrüßt, dass die öffentliche Anhörung zum Thema „Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen aus der Perspektive der eingegangenen Petitionen“, die vom Petitionsausschuss am 15. Oktober 2015 organisiert wurde, nahezu barrierefrei war; lenkt die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung der Schlussfolgerungen aus der von der Fachabteilung C in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Die Schutzfunktion des Petitionsausschusses im Kontext der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“; erachtet es als wichtig, dass der Petitionsausschuss auch künftig Veranstaltungen im Zusammenhang mit Petitionen zum Thema Behinderung organisiert; fordert, dass die Leistungsfähigkeit des Petitionsausschusses und seines Sekretariats gestärkt wird, damit er seine Schutzfunktion angemessen erfüllen kann; fordert, dass ein Beamter mit der Bearbeitung der Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen beauftragt wird; weist auf die bedeutenden Folgemaßnahmen hin, die der Ausschuss 2015 in spezifischeren Fragen im Bereich Behinderung ergriffen hat, zu denen die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch, die Freigabe der Richtlinie gegen die Diskriminierung und die Zollbefreiung für eigens für die bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung von Menschen mit Behinderungen gestaltete Produkte oder pflegende Angehörige gehören;

24.  fordert nachdrücklich die umgehende Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken auf EU-Ebene – unabhängig von dem Zuständigkeitskonflikt vor dem EuGH; erinnert daran, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen in seinen abschließenden Bemerkungen vom September 2015 auf einige Mängel innerhalb der EU hingewiesen hat, was die umfassende Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen betrifft; weist darauf hin, dass die EU verpflichtet ist, zügig einen überarbeiteten Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit anzunehmen, einschließlich wirksamer und zugänglicher Durchsetzungs- und Beschwerdemechanismen; weist darauf hin, dass die Aufgaben der Kommission entkoppelt werden müssen und sie zu diesem Zweck nicht länger Teil des unabhängigen Überwachungsrahmens sein darf, damit sichergestellt ist, dass der Rahmen mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet ist, um seine Aufgaben erfüllen zu können;

25.  betont, dass die von den Bürgern eingereichten Petitionen thematisch sehr vielfältig sind und sich beispielsweise auf die Bereiche Grundrechte, Kindeswohl, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Minderheiten, Rechte von Kindern, Binnenmarkt, Umweltrecht, Arbeitsbeziehungen, Einwanderungspolitik, Handelsabkommen, Gesundheit der Bevölkerung, Verkehr, Tierrechte und Diskriminierung beziehen;

26.  bedauert, dass die Kommission in ihren Antworten auf Petitionen zu verschiedenen Aspekten des Tierschutzes einen sehr restriktiven Ansatz verfolgt, wenn es um die Auslegung ihrer Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 13 AEUV geht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre gegenwärtige Politik zu überdenken und ihre Rechtsgrundlage weiter zu ergründen, um einen Beitrag zu einem besseren Schutz der Rechte von Tieren in der EU zu leisten;

27.  weist auf den sensiblen Charakter von Petitionen zu den Rechten des Kindes hin, der darauf zurückzuführen ist, dass in solchen Fällen im Rahmen von Informationsbesuchen, die der Petitionsausschuss zur Prüfung von Petitionen organisieren kann, unter Wahrung des Kindeswohls unverzüglich und angemessen auf die Anliegen der Petenten reagiert werden muss;

28.  ist der Ansicht, dass die Durchführung öffentlicher Anhörungen ein wichtiges Instrument zur eingehenderen Prüfung der von Petenten angesprochenen Probleme, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen, und allgemeiner Aspekte der Funktionsweise der EU und der zugrunde liegenden Mängel darstellt; verweist auf die am 26. Februar 2015 mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen organisierte Anhörung zur EBI, die Anhörung vom 23. Juni 2015 zum Petitionsrecht, die Anhörung vom 15. Oktober 2015 zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Anhörung vom 11. Mai 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative „Stop Vivisection“, die in Zusammenarbeit mit drei anderen Ausschüssen abgehalten wurde, und erachtet ferner das zusammen mit dem Rechtsausschuss veranstaltete Seminar vom 1. Dezember 2015 zu grenzüberschreitenden Adoptionen für sinnvoll;

29.  ist der Ansicht, dass die EBI ein neues politisches Recht der Bürger sowie ein wichtiges Instrument der partizipativen Demokratie zur Festlegung der politischen Agenda in der Europäischen Union ist, mit dem die Bürger direkt und aktiv an sie betreffenden Projekten und Verfahren mitwirken können, und dass das Potenzial der Europäischen Bürgerinitiative uneingeschränkt genutzt und in bedeutendem Maße gesteigert werden muss, um die besten Ergebnisse zu erzielen und so viele EU-Bürger wie möglich anzuregen, an der Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses mitzuwirken; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Stärkung des Schutzes der Grundrechte, der demokratischen Legitimität und der Transparenz ihrer Organe zu den vorrangigen Zielen der Europäischen Union zählen muss; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative(3) befolgt werden müssen, damit das Recht auf Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative ausgeübt werden kann; bekräftigt erneut seine Bereitschaft, vorausschauend an der Durchführung öffentlicher Anhörungen für erfolgreiche Europäische Bürgerinitiativen mitzuwirken; spricht sich dafür aus, der Wirksamkeit dieses partizipativen Prozesses Priorität auf institutioneller Ebene einzuräumen sowie gebührende legislative Folgemaßnahmen zu ergreifen;

30.  bedauert, dass die Kommission es für verfrüht hält, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011, die vor über mehr als drei Jahren am 1. April 2012 in Kraft trat, zu überarbeiten; hält es für notwendig, ihre Umsetzung umfassend zu bewerten, um alle festgestellten Mängel zu beheben und durchführbare Lösungen für eine baldige Überarbeitung vorzuschlagen, damit sichergestellt wird, dass die Verfahren und notwendigen Voraussetzungen für eine Europäische Bürgerinitiative wirklich klar, einfach, leicht anzuwenden und verhältnismäßig sind; begrüßt den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die Europäische Bürgerinitiative und die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten OI/9/2013/TN und fordert die Kommission auf, bei ihrer Überarbeitung dieses Instruments sicherzustellen, dass die Europäische Bürgerinitiative tatsächlich einen Beitrag zur Union gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union leistet und dass alle angemessenen rechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden, um eine angemessene Weiterverfolgung zu ermöglichen, sobald eine Europäische Bürgerinitiative als erfolgreich abgeschlossen gilt; fordert die Kommission auf, angesichts der verschiedenen aufgedeckten Mängel baldmöglichst einen Vorschlag zur Reform der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorzulegen;

31.  weist auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Hypothekengesetzgebung und zu riskanten Finanzinstrumenten in Spanien (auf Grundlage der eingegangenen Petitionen)(4) hin, in der das Parlament eine Reihe von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des EU-Rechts auf das Hypothekenrecht und die Bekämpfung von Missbrauch im Bankenwesen anführte; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und die bewährten Verfahren für einen besseren Schutz der Bürger mit finanziellen Schwierigkeiten zu teilen;

32.  ist besorgt über die nachweislichen Mängel hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zugangs zur Justiz in einigen Mitgliedstaaten, die bei der Bearbeitung von Petitionen ermittelt wurden; ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein grundlegendes Problem handelt, dass unverzüglich in Angriff genommen werden muss, um eine ordnungsgemäße demokratische Funktionsweise der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bürger und Einwohner der EU ihre Grundrechte wahrnehmen können; vertritt die Auffassung, dass die Union mit gutem Beispiel vorangehen und die Säule des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten umsetzen sollte;

33.  weist auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2014(5) und auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Jahresbericht 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten(6) hin;

34.  begrüßt die Rückkehr zu einem angemesseneren Aktivitätsniveau, was Informationsreisen betrifft, und erwartet, dass das Potenzial dieses besonderen Vorrechts des Petitionsausschusses in den kommenden Jahren bis zum Ende der Wahlperiode gänzlich ausgeschöpft wird; betont die Bedeutung der Arbeitsdokumente, einschließlich konkreter Empfehlungen, die nach jeder Reise erstellt werden, und fordert alle betroffenen Behörden mit Nachdruck auf, diesen Dokumenten gebührend Rechnung zu tragen; vertritt die Auffassung, dass regelmäßig beurteilt werden sollte, in welchem Maße diese Empfehlungen eingehalten werden;

35.  hebt die Anstrengungen hervor, die der Petitionsausschuss 2015 unternommen hat, um den Petenten ein Internetportal zur Verfügung zu stellen, über das sie sich registrieren, eine Petition einreichen, Begleitdokumente herunterladen und für zulässig erklärte Petitionen unterstützen können; hebt hervor, dass die 2013, 2014 und 2015 eingereichten Petitionen bei einer Aktualisierung des Portals in dieses eingestellt wurden; begrüßt, dass die neuen Funktionen im Zusammenhang mit der Suche, der Unterstützung anderer Petitionen und der Vertraulichkeit der Daten der Petenten überarbeitet und verbessert wurden;

36.  erinnert an die Maßnahmen, die noch ergriffen werden müssen, um die verbleibenden Projektphasen des Internetportals für Petitionen abzuschließen, in denen die Petenten in Echtzeit Informationen über den Status ihrer Petition erhalten, automatisch über Änderungen im Bearbeitungsverfahren unterrichtet werden (wie z. B. die Erklärung der Zulässigkeit, den Eingang einer Antwort von der Kommission, die Aufnahme der Petition auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung und die Angabe des entsprechenden Webstream-Links) und klare und direkte Informationen vom Sekretariat des Petitionsausschusses erhalten; hebt hervor, dass das Internetportal eine wichtige Informationsquelle für die Bürger der EU darstellt und dass daher Informationen über den Bearbeitungsablauf der Petitionen bereitgestellt werden sollten;

37.  weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt angenommen wurde; ist der Ansicht, dass die elektronisch unterzeichneten Einreichungsunterlagen aller 28 Mitgliedstaaten vom Petitionsausschuss und allen Organen und Einrichtungen der EU akzeptiert werden sollten;

38.  betont die wichtige Rolle des SOLVIT-Netzes, das der Lösung von Problemen zwischen den Mitgliedstaaten dient und dessen Potenzial in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen SOLVIT-Stellen, die von den nationalen Behörden abhängig sind, voll ausgeschöpft werden sollte, und fordert, dass das Netz mit mehr Mitteln ausgestattet und eine systematischere Analyse der über SOLVIT erkannten Probleme durchgeführt wird, da dieses Netz einen Beitrag zur klaren Darstellung der Störungen auf dem Binnenmarkt leistet;

39.  fordert das Vereinigte Königreich auf, die im Bericht über die Informationsreise vom 5./6. November 2015 nach London formulierten Empfehlungen, die am 19. April 2016 vom Ausschuss angenommen wurden, zur Kenntnis zu nehmen;

40.  erachtet die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Teilnahme des Parlaments am Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten als ausgesprochen wichtig; begrüßt die guten interinstitutionellen Beziehungen zwischen der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss; begrüßt die Anstrengungen der Bürgerbeauftragten zur Förderung einer guten Verwaltung in der EU und schätzt insbesondere die regelmäßigen Beiträge, die sie während des gesamten Jahres zur Arbeit des Petitionsausschusses geleistet hat;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0204.
(2) Vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen auf seiner 14. Tagung angenommen (17. August bis 4. September 2015); siehe: http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fEU%2fCO%2f1&Lang=en
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0382.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0347.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0021.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0062.


Internationale Luftverkehrsabkommen
PDF 166kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu internationalen Luftverkehrsabkommen (2016/2961(RSP))
P8_TA(2016)0513B8-1337/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates vom 8. März 2016, mit denen er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Flugsicherheitsabkommen mit Japan und China aufzunehmen,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates vom 7. Juni 2016, mit denen er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Türkei, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufzunehmen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ (COM(2012)0556),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2015 mit dem Titel „Eine Luftfahrtstrategie für Europa“ (COM(2015)0598),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zum Luftverkehr(1),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(2) („Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 23 bis 29 sowie die Anhänge II und III,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 24. Juni 2014 in der Rechtssache Mauritius (C-658/11) und vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache Tansania (C-263/14),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 12. März 2014 über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013, der die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament festlegt,

–  unter Hinweis auf die praktischen Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen zu internationalen Luftverkehrsverhandlungen, darunter der Zugang zu vertraulichen Informationen, die zwischen dem Vorsitz des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und dem für Verkehr zuständigen Kommissionsmitglied in Form eines Briefwechsels am 19. Januar und am 18. März 2016 vereinbart wurden,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 218,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu internationalen Luftverkehrsabkommen (O-000128/2016 – B8-1807/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der Luftverkehrsstrategie für Europa vorschlug, Verhandlungen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit Japan und China sowie über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit China, der Türkei, Mexiko, den sechs Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates, Armenien und dem ASEAN aufzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass der Rat die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Flugsicherheitsabkommen mit Japan und China sowie über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit dem ASEAN, der Türkei, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist, um internationale Abkommen in den Bereichen, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, abzuschließen;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird“(Artikel 218 Absatz 10 AEUV), wenn die Kommission Übereinkünfte zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen aushandelt;

E.  in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung gewährleisten sollte, dass die Befugnisse und Vorrechte der Organe so effektiv und transparent wie möglich ausgeübt werden;

F.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, den Grundsatz der Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates in Legislativ- und Haushaltsfragen zu achten, insbesondere, was den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen betrifft;

1.  betont, dass das Parlament den Prozess von Anfang an verfolgen muss, um in der Lage zu sein, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es am Ende der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt oder nicht; ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der anderen Organe ist, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments, seine Zustimmung zu geben, in Frage stellen könnten, in einem frühen Stadium festgestellt und ausgeräumt werden sollten;

2.  weist darauf hin, dass in der Rahmenvereinbarung besonders hervorgehoben wird, dass das Parlament von Anfang an regelmäßig und gegebenenfalls vertraulich in allen Phasen der Verhandlungen umfassend über das laufende Verfahren unterrichtet werden sollte;

3.  erwartet, dass die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Parlaments Informationen über seine Absicht, Verhandlungen über internationale Luftverkehrsabkommen vorzuschlagen, zukommen lässt; fordert die Kommission auf, Vereinbarungen mit dem Rat und den Verhandlungspartnern zu treffen, um den Mitgliedern des Europäischen Parlaments in gleichberechtigter Weise denselben Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten, darunter die Verhandlungsrichtlinien und konsolidierten Texte, zu verschaffen, wie ihn der Rat hat;

4.  weist darauf hin, dass die vorstehend genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Rahmenvereinbarung dergestalt an das Parlament weitergeleitet werden müssen, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, inwiefern die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind;

5.  erinnert daran, dass der Rat und die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV verpflichtet sind, das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

6.  erkennt an, dass das Parlament verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit vollständig gewahrt bleibt, wenn es sensible Informationen über laufende Verhandlungen erhält;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass das Plenum gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments „auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses […] Empfehlungen annehmen [kann] mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des [betreffenden Abkommens zu berücksichtigen]“ (Artikel 108 Absatz 4);

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0394.
(2) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(3) ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1.

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