Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 24. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko (C(2016)07495 – 2016/3007(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)07495),
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(1), insbesondere Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen(2), insbesondere den Anhang,
– unter Hinweis auf das gemeinsame Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 19. September 2016 betreffend die Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2016/1675 und die diesbezügliche Antwort des Kommissionsmitglieds Jourová vom 26. Oktober 2016,
– unter Hinweis auf die bisher erreichte Arbeit und die Schlussfolgerungen der beiden Sonderausschüsse des Parlaments, nämlich des Ausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag COM(2016)0450 der Kommission, insbesondere Absatz 3.8 über die Liste von Drittländern mit hohem Risiko,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung, deren Anhang sowie mit der Delegierten Änderungsverordnung Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sollen, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, weshalb die Verpflichteten in dieser Hinsicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen;
B. in der Erwägung, dass, dass die letzte Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko seit 23. September 2016 in Kraft ist;
C. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission auch dann in Kraft bleiben wird, wenn die Delegierte Änderungsverordnung abgelehnt wird;
D. in der Erwägung, dass die Liste der Länder auch nach der durch die Delegierte Änderungsverordnung eingeführten Änderung, die von der Kommission am 24. November 2016 angenommen wurde, der Liste der Länder entspricht, die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in ihrer 28. Plenarsitzung vom 19. bis 21. Oktober 2016 ermittelt wurden;
E. in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, wie in Erwägung 28 der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche festgestellt und in der Begründung (C(2016)4180) zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erneut erwähnt wird; in der Erwägung, dass es der Kommission somit frei steht, über die Standards der FATF hinauszugehen, zum Beispiel indem sie ein Drittland auf ihrer Liste beibehält, auch wenn die FATF dieses Land von ihrer Liste gestrichen hat, oder indem sie zusätzliche Drittländer in ihre Liste aufnimmt, vorausgesetzt, die spezifischen Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche sind erfüllt;
F. in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, und dass diese Bewertung auf eine umfassende und unvoreingenommene Weise durchgeführt werden muss, wobei alle Drittländer auf der Grundlage derselben Kriterien bewertet werden müssen, die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt wurden;
G. in der Erwägung, dass die Bewertung der Kommission auf der Grundlage eines vollkommen unabhängigen und politisch neutralen Verfahrens erfolgen muss;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2016 erklärt, sie müsse die Länder mit hohem Risiko ausschließlich auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 2 der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche festgelegten Gründe ermitteln, die sich nur auf Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beziehen;
I. in der Erwägung, dass aus den von den beiden Sonderausschüssen des Parlaments, nämlich dem Ausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und dem Untersuchungsausschuss zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, zusammengetragenen Belegen hervorgeht, dass in einigen Ländern, die nicht auf der aktuellen Liste der Länder mit hohem Risiko stehen, tatsächlich Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diversen Aspekten von Artikel 9 Absatz 2 bestehen könnten;
J. in der Erwägung, dass das Parlament außerdem der Auffassung ist, dass die Liste der Kriterien in Artikel 9 Absatz 2 der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht erschöpfend ist („insbesondere“), und dass mit Geldwäsche zusammenhängende Vortaten wie zum Beispiel Steuerstraftaten unter diese Kriterien fallen und im Rahmen der eigenständigen Bewertung durch die Kommission gebührend berücksichtigt werden sollten;
K. in der Erwägung, dass das Parlament der Kommission darin zustimmt, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche, wie im Schreiben der Kommission vom 26. Oktober 2016 ausgeführt, nicht immer Hand in Hand gehen, jedoch grundsätzlich der Ansicht widerspricht, dass immer deutlich unterschieden werden muss zwischen nicht kooperierenden Steuergebieten und Mängeln bei den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere wenn es um die Anforderung geht, verdächtiger Transaktionen zu melden;
L. in der Erwägung, dass das Parlament von der Kommission erwartet, dass sie ihre eigene Bewertung durchführt und sich nicht ausschließlich auf externe Quellen verlässt;
1. erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;
3. fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem die genannten Bedenken berücksichtigt werden;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.