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Verfahren : 2015/0112(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0277/2016

Eingereichte Texte :

A8-0277/2016

Aussprachen :

PV 01/02/2017 - 18
CRE 01/02/2017 - 18

Abstimmungen :

PV 02/02/2017 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0014

Angenommene Texte
PDF 274kWORD 47k
Donnerstag, 2. Februar 2017 - Brüssel
Bilaterale Schutzklausel und Stabilisierungsmechanismus für Bananen im Handelsübereinkommen EU/Kolumbien und Peru ***I
P8_TA(2017)0014A8-0277/2016
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2015)0220 – C8-0131/2015 – 2015/0112(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0220),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0131/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0277/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Februar 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
P8_TC1-COD(2015)0112

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/540.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darüber einig, dass eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, was die Überwachung der Umsetzung des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits(1) in der Fassung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors(2), der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits(3) und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(4) anbelangt. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

—  Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments wird die Kommission ihm Bericht erstatten über etwaige konkrete Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen Ecuadors, Kolumbiens und Perus in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

—  Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 oder die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für eine Einleitung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung ausschlaggebenden Faktoren darlegt.

—  Die Kommission bewertet bis zum 1. Januar 2019 die Lage der Bananenerzeuger der Union. Wird festgestellt, dass sich die Marktlage oder die Lage der Erzeuger der Union stark verschlechtert hat, so kann vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien des Übereinkommens eine Verlängerung des Mechanismus in Betracht gezogen werden.

Die Kommission nimmt auch nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus regelmäßig Analysen der Marktlage und der Lage der Erzeuger der Union vor. Wird festgestellt, dass sich die Marktlage oder die Lage der Erzeuger der Union stark verschlechtert hat, so prüft die Kommission in Anbetracht der Bedeutung der Bananenwirtschaft für die Gebiete in äußerster Randlage gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern die Lage und entscheidet, ob geeignete Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Die Kommission könnte auch regelmäßige Sitzungen zur Überwachung der Lage einberufen, an denen die Mitgliedstaaten und die Interessenträger teilnehmen.

Die Kommission hat Statistikinstrumente ausgearbeitet, mit denen sich die Entwicklungen der Bananeneinfuhren und die Lage des Bananenmarkts der Union überwachen und bewerten lassen. Die Kommission wird der Überarbeitung des Formats der Einfuhrüberwachungsdaten besondere Beachtung schenken, um regelmäßig aktualisierte Informationen in nutzerfreundlicherer Art und Weise zur Verfügung stellen zu können.

(1) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.
(2) ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13).

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