Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (07592/2016 – C8-0431/2016 – 2016/0077(NLE) – 2016/2230(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (07592/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0431/2016),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Februar 2017(1) zu dem Vorschlag für einen Beschluss,
– unter Hinweis auf den Ex-ante-Bewertungsbericht über das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll von Juni 2013,
– unter Hinweis auf die strategische Ausrichtung der staatlichen Organe der Cookinseln im Hinblick auf die Entwicklung der örtlichen Fischerei, wie sie insbesondere dem Dokument „Cook Islands Offshore Fisheries Policy“ (Hochseefischereipolitik der Cookinseln) zu entnehmen ist,
– unter Hinweis auf den Rahmen für die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere die Ziele 1, 2, 9, 10 und 14,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der 12. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0015/2017),
A. in der Erwägung, dass die Kommission mit der Regierung der Cookinseln ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll mit einer Geltungsdauer von acht bzw. vier Jahren ausgehandelt hat;
B. §in der Erwägung, dass dies das erste partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EU und den Cookinseln ist, mit dem die europäische Präsenz im Ostpazifik sichergestellt wird, nachdem das Abkommen mit Kiribati nicht verlängert wurde (und die Abkommen mit Mikronesien und den Salomonen zwar unterzeichnet wurden, aber nicht angewandt werden);
C. in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das Durchführungsprotokoll darauf ausgerichtet sind, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Cookinseln in der Fischerei im Interesse beider Parteien zu vertiefen, indem ein partnerschaftlicher Rahmen geschaffen wird, mit dem eine nachhaltige Fischereipolitik und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Cookinseln gefördert werden;
D. in der Erwägung, dass durch die Präsenz der EU in der Region eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen gefördert werden sollten, damit die Thunfischbestände im Pazifik richtig bewirtschaftet werden;
E. in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruht, mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC im Einklang steht und dem verfügbaren Überschuss Rechnung trägt;
F. in der Erwägung, dass sich die Überwachung und Kontrolle schwierig gestaltet und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) angesichts der verstreuten Lage und der unregelmäßig verteilten Ressourcen schwer zu überwinden ist;
G. in der Erwägung, dass im westlichen und mittleren Pazifik mehrere Schiffe aus Mitgliedstaaten der EU liegen und dass die übrigen Fischereiabkommen in der Region abgelaufen sind;
H. in der Erwägung, dass zugesagt wurde, nichteuropäischen Flotten keine besseren Bedingungen einzuräumen als die, die in dem Abkommen festgelegt sind, und dass das Abkommen die Cotonou-Klausel bezüglich der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit enthält;
I. in der Erwägung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln die wirksamere und nachhaltige Entwicklung der Fischerei auf den Inseln sowie der damit verbundenen Industriezweige und Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik der Cookinseln, insbesondere was die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und der handwerklichen Fischerei, größere Anlandemengen in den örtlichen Häfen, den Ausbau der Kapazitäten für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung derIUUF anbelangt, und im Einklang mit dem Rahmen für die Ziele für nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll;
J. in der Erwägung, dass die Beiträge, mit denen die Entwicklung der Fischereipolitik der Cookinseln unterstützt werden soll und die 47,6 % bis 50 % der gesamten zu übertragenden Mittel betragen, prozentuell gesehen beachtlich sind;
K. in der Erwägung, dass die Großaugenthunbestände seit 2012 zurückgehen, weshalb die WCPFC eine Bewirtschaftungsmaßnahme in Gang gesetzt hat, über die 2017 neu verhandelt wird, und in der Erwägung, dass die mit Ringwadennetzen erzielten Fangmengen 2015 im Vergleich zu 2014 um 26 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die Gewässer der Cookinseln außerdem als „Haireservat“ gelten, wobei jedoch betont werden sollte, dass der Hai keine Zielart der europäischen Flotte ist, die im Rahmen des neuen Abkommens in diesen Gewässern fischt;
L. in der Erwägung, dass die Langleiner der EU ihren Fangtätigkeiten bislang eher in wärmeren Gewässern südlich der Cookinseln nachgegangen sind; in Erwägung der Anforderungen der Vorschrift über den Erhalt von Haifischen im Gebiet der Cookinseln; in der Erwägung, dass die Ex-ante-Bewertung ergeben hat, dass seitens der Langleiner der EU künftig kein Interesse daran bestehe, in der AWZ der Cookinseln zu fischen;
M. in der Erwägung, dass die Cookinseln in starkem Maße von eingeführten Nahrungsmitteln abhängig sind;
1. vertritt die Auffassung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln die nachhaltige Fischerei in den Gewässern der Cookinseln wirksam gefördert werden sollte, indem die EU diese Branche angemessen unterstützt, und zwei Ziele verfolgt werden müssen, denen die gleiche Bedeutung beigemessen wird: 1) auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter angemessener Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC abhängig vom verfügbaren Überschuss, der unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung der Fischereikapazität des Landes berechnet werden sollte, Unionsschiffen in der Fischereizone der Cookinseln Fangmöglichkeiten zu eröffnen und 2) die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Cookinseln zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Cookinseln zu vertiefen und durch eine wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei auf den Cookinseln beizutragen, wobei den souveränen Entscheidungsmöglichkeiten des Landes in Bezug auf diese Entwicklung Rechnung getragen werden muss;
2. nimmt die Schlussfolgerungen des Ex-ante-Bewertungsberichts über das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll vom Juni 2013 zur Kenntnis, denen zufolge mit den früheren partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dazugehörigen Durchführungsprotokollen in der Region (Kiribati, Salomonen) kein bedeutender Beitrag zur Entwicklung der örtlichen Fischerei geleistet wurde, insbesondere in Bezug auf gemeinsame unternehmerische Initiativen (mit gemeinsamen Investitionen) und auf die Entwicklung der örtlichen Kapazitäten für die Fischverarbeitung; ist der Ansicht, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln im Rahmen des Möglichen zur örtlichen Entwicklung der Fischerei beitragen sollte, indem ausreichend Fisch bereitgestellt wird, um den Bedarf für den inländischen Verbrauch zu decken, und somit den erklärten Zielen der neuen Generation von Fischereiabkommen der EU und den Zielen gemäß dem Rahmen für die Ziele für nachhaltige Entwicklung entsprechen muss;
3. bedauert, dass die anderen Staaten in der Region keine Partnerschaftsabkommen mit der EU zum Abschluss gebracht haben und ihre Fischgründe für andere Staaten und Regionen der Welt freigeben, deren Fangtätigkeiten teilweise wenig bestandsfreundlich sind, anstatt sich für ein Abkommen mit der EU zu entscheiden, mit dem die nachhaltige Fischerei gefördert und die Branche unterstützt wird;
4. begrüßt, dass die Verpflichtung eingeführt wurde, dass die Cookinseln alle Abkommen veröffentlichen, mit denen ausländischen Flotten der Fischfang in ihren Gewässern gestattet wird, bedauert jedoch, dass der Gesamtaufwand nicht in dem Maß präzisiert wird, wie es bei einigen anderen von der EU geschlossenen Abkommen gefordert wurde;
5. betont, dass bei der Umsetzung und einer möglichen Prüfung bzw. Erneuerung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls die Strategie berücksichtigt werden muss, die die Behörden der Cookinseln im Hinblick auf die Entwicklung der Fischerei auf den Cookinseln verfolgen, und dass das Abkommen sowie das Protokoll damit in Einklang gebracht werden müssen, indem vor allem Folgendes vorgesehen wird:
—
ein Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten für die Überwachung und Kontrolle in Bezug auf die Fischereiressourcen der Cookinseln und die Fangtätigkeiten in den Gewässern dieses Landes, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Bekämpfung der IUUF liegt;
—
Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse über den Zustand der lokalen Meeresökosysteme und die Fischereiressourcen in den Gewässern der Cookinseln;
—
die konkrete Unterstützung der Entwicklung der örtlichen handwerklichen Fischerei und der davon abhängigen Gemeinden, indem der Beitrag zur lokalen Wirtschaft erhöht, zu mehr Sicherheit an Bord und einem höheren Einkommen für die Fischer beigetragen und die Entwicklung der lokalen Infrastrukturen für die Verarbeitung und den Vertrieb von Fisch – ob zur Versorgung des inländischen Markts oder zur Ausfuhr – unterstützt wird;
6. vertritt die Auffassung, dass für die Förderung der Nachhaltigkeit eines Partnerlandes Unterstützung bei der sektoralen Entwicklung von großer Bedeutung ist, da dadurch die funktionale Unabhängigkeit des Landes gefördert, seine Entwicklungsstrategie untermauert und seine Souveränität sichergestellt wird;
7. vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeiten für ortsansässige Seeleute, auf den Fangschiffen der EU angeheuert zu werden, im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen den internationalen Normen entsprechen; weist erneut darauf hin, dass unbedingt die Grundsätze der IAO gewahrt werden müssen und das IAO-Übereinkommen Nr. 188 ratifiziert werden muss, wobei gleichzeitig die allgemeinen Grundsätze des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Berufsausübung gewahrt werden müssen; betont jedoch, dass die Behörden der Cookinseln angesichts des Mangels an qualifizierten Seeleuten für Thunfisch-Fangschiffe keinen Antrag auf Einschiffung bei der Flotte der EU gestellt haben;
8. vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls möglich sein dürfte, die bilaterale Zusammenarbeit im Vorgehen gegen illegale Fischerei zu verstärken und den Cookinseln Mittel zur Finanzierung von Kontrollprogrammen an die Hand zu geben, und ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gegen IUUF in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Cookinseln verstärkt werden und auch eine bessere Überwachung und Kontrolle einschließen sollten, wobei auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Logbücher und Inspektoren sowie auf die Umsetzung der Beschlüsse regionaler Fischereiorganisationen gesetzt werden sollte;
9. hält eine Verbesserung der Menge und Zuverlässigkeit der Angaben zu allen Fängen (Ziel- und Beifang) und allgemein zum Erhaltungszustand der Fischereiressourcen für wünschenswert, damit die Auswirkungen des Abkommens auf das Meeresökosystem und die Fischereigemeinden unter Mitwirkung der Fischereiverbände besser beurteilt werden können; fordert die Kommission auf, das reibungslose und transparente Funktionieren der Stellen, die die Umsetzung des Abkommens begleiten, zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass verstärkt wissenschaftliche Gutachten der WCPFC einbezogen werden;
10. fordert die Kommission auf, dementsprechend in Erwägung zu ziehen, das Vorsorgeprinzip auf die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anzuwenden, den Einsatz von treibenden Fischsammelgeräten in dem Gebiet und seine Auswirkungen auf die Ökologie der Thunfische zu untersuchen und entsprechend ihren Erkenntnissen Vorschläge für den Einsatz dieser Geräte zu unterbreiten;
11. fordert die Kommission auf, das Parlament möglichst umgehend über die bevorstehenden Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu informieren und ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 6 des Abkommens, das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der jeweiligen jährlichen Bewertung zu übermitteln, die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und die Beteiligung der Fischereigemeinden der Cookinseln zu fördern;
12. fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV und Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen der das Protokoll und seine Erneuerung betreffenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Cookinseln zu übermitteln.