Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (15778/2016 – C8-0007/2017 – 2016/0823(CNS))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15778/2016),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0007/2017),
– gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0007/2017),
– gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,
– gestützt auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3), in der durch den Beschluss 2014/269/EU des Rates geänderten Fassung,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Ministerpräsidenten Dänemarks vom 15. Dezember 2016, in der die funktionellen Erfordernisse, aber auch der Ausnahme- und Übergangscharakter der geplanten Übereinkunft zwischen Europol und Dänemark hervorgehoben werden,
– unter Hinweis auf die oben genannte Erklärung, in der hervorgehoben wurde, dass die geplante Übereinkunft an die Bedingungen geknüpft ist, dass Dänemark weiterhin der Union und dem Schengen-Raum angehört, dass Dänemark verpflichtet ist, bis spätestens 1. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2016/680(4) zum Datenschutz in polizeilichen Angelegenheiten in dänisches Recht umzusetzen, und dass Dänemark der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten zustimmt,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Ergebnis des dänischen Referendums vom 3. Dezember 2015 in Bezug auf das Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0035/2017),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, im Rahmen der Bestimmungen der künftigen Übereinkunft zwischen Europol und Dänemark eine Laufzeit von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Übereinkunft vorzusehen, um ihren Übergangscharakter im Hinblick auf eine Vollmitgliedschaft oder den Abschluss einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV zu gewährleisten;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).