Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2016/2100(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Juni 2016 über die Wettbewerbspolitik 2015 (COM(2016)0393) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde (SWD(2016)0198),
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 39, 42 und 101 bis 109,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 betreffend Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelten universellen Rahmen für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (SAFA),
– unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Beschlüsse, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energien“(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik im Jahr 2014(4) sowie seine Entschließung vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik im Jahr 2013(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2015 über die Einleitung einer Untersuchung des elektronischen Handels nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (C(2015)3026),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV(7) (die „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO)),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(8),
– unter Hinweis auf das Weißbuch vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (COM(2014)0449),
– unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die Anfragen der Mitglieder des Parlaments E-000344/2016, E-002666/2016 und E-002112/2016 zur schriftlichen Beantwortung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zum Luftverkehr(9), insbesondere die Ziffern 6, 7 und 11 dieser Entschließung, in denen gefordert wird, die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 mit dem Ziel zu überarbeiten, einen fairen Wettbewerb in den Luftverkehrsaußenbeziehungen der EU sicherzustellen und die Wettbewerbsposition der EU-Luftfahrtindustrie zu stärken, unlauterem Wettbewerb wirksamer zu begegnen, für Gegenseitigkeit zu sorgen und unlautere Praktiken, einschließlich marktverzerrender Subventionen und staatlicher Beihilfen bestimmter Drittländer für Luftverkehrsunternehmen, zu unterbinden, da finanzielle Transparenz im Hinblick auf die Klausel über fairen Wettbewerb eine Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(10) (Verordnung über die einheitliche GMO),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen(11),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0001/2017),
A. in der Erwägung, dass eine starke und wirksame EU-Wettbewerbspolitik seit jeher zu den Grundpfeilern des Binnenmarkts gehört, da sie einerseits wirtschaftliche Effizienz fördert und für ein günstiges Klima für Wachstum, Innovationen und technischen Fortschritt sorgt und andererseits zu sinkenden Preisen führt;
B. in der Erwägung, dass die EU-Wettbewerbspolitik ein wesentliches Instrument ist, um gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts vorzugehen und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der gesamten EU zu schaffen und zu bewahren;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union unter der Federführung der Kommission eine „Wettbewerbskultur“ in der EU und weltweit fördern sollte;
D. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik an sich ein Instrument für den Schutz der Demokratie in der EU ist, da mit dieser Politik eine übermäßige Konzentration der wirtschaftlichen und finanziellen Macht in den Händen einiger weniger Personen verhindert wird, was die Fähigkeit der politischen Entscheidungsträger der EU, unabhängig von großen Industrie- und Bankkonzernen zu handeln, gefährden würde;
E. in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Wettbewerbsregeln (einschließlich des Kartellrechts) im Einklang mit den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft einer übermäßigen Konzentration wirtschaftlicher und finanzieller Macht in den Händen einiger weniger Privatunternehmen vorbeugen und ferner die Wirtschaftsteilnehmer zu einem dynamischen und innovativen Verhalten anregen sollte, mit dem sie sich von anderen Marktakteuren abheben können;
F. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik für effiziente und offene Märkte sorgt, was sich in niedrigeren Preisen, im Auftreten neuer Akteure, in hochwertigeren Produkten und Dienstleistungen sowie in einer größeren Auswahl für die Verbraucher niederschlägt und zudem Forschung und Innovation, Wirtschaftswachstum und krisenfestere Unternehmen gefördert werden;
G. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen zentraler politischer Ziele leisten kann und soll, wie beispielsweise zur Förderung von Innovation, hochwertigen Arbeitsplätzen, zum Klimaschutz, zu nachhaltigem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung, zu Investitionen, zu Ressourceneffizienz, zum Schutz der Verbraucher und der Gesundheit der Menschen sowie zur Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere mit Blick auf den digitalen Binnenmarkt und die Energieunion;
H. in der Erwägung, dass sich eine erfolgreiche Wettbewerbspolitik nicht ausschließlich an der Senkung der Verbraucherpreise orientieren darf, sondern auch die Innovationsfähigkeit und Investitionstätigkeit der europäischen Wirtschaft sowie die besonderen Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen im Auge behalten muss;
I. in der Erwägung, dass sich die Wettbewerbspolitik auch auf Werte wie soziale Gerechtigkeit, politische Unabhängigkeit, Transparenz und ordnungsgemäße Verfahren gründet;
J. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der EU in gegenseitiger Abhängigkeit mit anderen wichtigen politischen Strategien der Union, vor allem der Steuer-, Industrie- und Digitalisierungspolitik, verknüpft ist und dass die Koordinierung dieser Strategien auf die Gewährleistung der Achtung der in den Verträgen verankerten Grundsätze, einschließlich Transparenz und Loyalität, abzielt;
K. in der Erwägung, dass Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steueroasen die EU-Steuerzahler jährlich schätzungsweise Milliarden Euro (manche Schätzungen gehen von bis zu einer Billion Euro aus) an entgangenen Einnahmen kosten und zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die Steuern zahlen, und solchen, die es nicht tun, führen;
L. in der Erwägung, dass eine globale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dazu beiträgt, Unstimmigkeiten bei den Abhilfemaßnahmen und den Ergebnissen der Durchsetzungsmaßnahmen zu vermeiden, und Unternehmen dabei hilft, ihre Compliance-Kosten zu senken;
M. in der Erwägung, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in der Entscheidungspraxis der Kommission von einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der „Wirtschaftstätigkeit“ ausgegangen wird, je nachdem, ob die Vorschriften des Binnenmarkts oder die Wettbewerbsvorschriften betroffen sind; in der Erwägung, dass der ohnehin schwierige Begriff der „Wirtschaftstätigkeit“ durch diese verwirrende Praxis noch weiter belastet wird;
N. in der Erwägung, dass ein eindeutiges, kohärentes und funktionsfähiges Regelungsumfeld für die Anpassung der Wettbewerbspolitik an die besonderen Gegebenheiten in der Landwirtschaft dazu beitragen kann, die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, indem das ungleiche Kräfteverhältnis der Akteure behoben, der Markt effizienter gestaltet und für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gesorgt wird;
O. in der Erwägung, dass sich Form, Intensität und Zeitpunkt wirtschaftlicher Risiken im Vorfeld schwer bestimmen lassen und im Rahmen einer marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dafür gesorgt sein muss, dass Landwirte unterstützt werden und im Falle gravierender Marktungleichgewichte zusätzliche befristete Ausnahmen von Wettbewerbsregeln vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die Kommission während der Krise in der Milchwirtschaft als letztes Mittel Artikel 222 der Verordnung über die einheitliche GMO ausgelöst hat, damit die gemeinsame Planung der Milchproduktion durch anerkannte Erzeugerverbände von der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausgenommen wird;
P. in der Erwägung, dass Wettbewerbsvorschriften allein nicht ausreichen, um unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette zu beseitigen;
Q. in der Erwägung, dass aus Artikel 102 AEUV eindeutig hervorgeht, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegt, wenn anderen Gliedern der Lebensmittelkette unmittelbar oder mittelbar unfaire Handelspraktiken auferlegt werden;
R. in der Erwägung, dass die Einsatzgruppe „Agrarmärkte“ eingerichtet wurde, um die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu verbessern, indem Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Stellung ausgelotet werden, unter anderem rechtliche Möglichkeiten zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen und für Sammelklagen von Landwirten; in der Erwägung, dass den Schlussfolgerungen der Einsatzgruppe „Agrarmärkte“ erforderlichenfalls im Hinblick auf künftige Diskussionen und zu ergreifende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist;
1. begrüßt den Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik, der zeigt, dass eine geeignete Wettbewerbspolitik der EU ein faires Wettbewerbsumfeld schafft und damit dazu beiträgt, ein ausreichendes Maß an Investition und Innovation wiederherzustellen; begrüßt, dass sich der Bericht auf den Beitrag der Wettbewerbspolitik zur Beseitigung von Hindernissen und verzerrenden staatlichen Beihilfen im Interesse des Binnenmarkts konzentriert; weist zudem darauf hin, dass sich die Zukunft Europas auf Innovation, eine soziale Marktwirtschaft und Ressourceneffizienz stützen sollte, die für einen hohen Lebensstandard aller EU-Bürger sorgt;
Integration des Binnenmarkts
2. begrüßt das Ziel der Kommission, den Bürgern und Unternehmen neue Möglichkeiten zu eröffnen, und weist darauf hin, dass der freie Verkehr von Kapital, Dienstleistungen, Waren und Personen die vier Freiheiten des Binnenmarkts darstellt und dass deren Durchsetzung entscheidend dafür ist, die EU ihren Bürgern näherzubringen; betont, dass ohne eine wirksame EU-Wettbewerbspolitik das Potenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft werden kann; begrüßt, dass die Kommission die verschiedenen Instrumente, die ihr zur Verfügung stehen, auch nutzt, darunter die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sowie wettbewerbswidriger Praktiken, die Bekämpfung von Kartellen, die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die Abstimmung mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Wettbewerbsbehörden sowie branchenbezogene Untersuchungen;
3. betont, dass eine wirksame Wettbewerbspolitik den besonderen Marktbedingungen, die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und Start-ups gelten, Rechnung tragen und für den Schutz der Arbeitnehmerrechte und für eine ausgewogene Besteuerung sorgen muss;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, sich vorrangig um die Stärkung des Binnenmarkts nach dem Brexit zu kümmern und dafür die vollständige Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts zu gewährleisten und für eine engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Steuerbereich zu sorgen; weist zudem darauf hin, dass sich der Brexit negativ auf die EU-Wettbewerbspolitik auswirken könnte; verweist insbesondere auf die Gefahr doppelter Verfahren, durch die sich die Verwaltungskosten erhöhen und die Untersuchungen verzögern würden;
5. bekräftigt, dass ein fairer Steuerwettbewerb von grundlegender Bedeutung für die Integrität des EU-Binnenmarkts ist und dass daher alle Marktakteure ihren fairen Anteil an den Steuern zahlen sollten und dass die Steuern an dem Ort entrichtet werden müssen, an dem die Gewinne erwirtschaftet werden; betont, dass die EU seit der Aufdeckung des „Lux Leaks“-Skandals erkannt hat, dass es zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt einer einfachen und transparenten Steuerpolitik und Steuerregulierung bedarf, und dass dem unfairen Steuerwettbewerb der Mitgliedstaaten (einschließlich der rechtswidrig gewährten Steuervorteile) ein Ende bereitet werden muss, da dadurch zu riskantem Verhalten verleitende Fehlanreize gesetzt werden, ehrlichen Steuerzahlern eine zusätzliche Steuerlast auferlegt wird und KMU in ihrer Entwicklung behindert werden und außerdem neue Marktakteure und KMU, die nur in einem Land wirtschaftlich tätig sind, gegenüber multinationalen Konzernen benachteiligt werden, da diese ihre Gewinne verlagern oder im Wege unterschiedlichster Beschlüsse und Instrumente, die nur ihnen zur Verfügung stehen, auf andere Formen der aggressiven Steuergestaltung zurückgreifen können; betont, dass alle Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass multinationalen Konzernen eine illegale Steueroptimierung ermöglicht werden soll, gründlich untersucht werden müssen; begrüßt die eingehenden Untersuchungen der Kommission zu wettbewerbswidrigen Praktiken wie selektiven Steuervergünstigungen, bei denen es sich auch um Systeme von Steuervorbescheiden für übermäßig hohe Gewinne handeln kann, sowie die jüngsten Ergebnisse von Untersuchungen, aus denen hervorgeht, dass selektive Steuerbefreiungen gemäß EU-Wettbewerbsrecht unzulässige Beihilfen darstellen; hebt hervor, dass für einen uneingeschränkten Zugang der Kommission zu Informationen gesorgt werden muss, damit in Verdachtsfällen mehr Untersuchungen eingeleitet werden können; fordert die Kommission auf, klare Leitlinien zu steuerbezogenen staatlichen Beihilfen auszuarbeiten, um Fälle unfairen Wettbewerbs zu erfassen, und ihre wettbewerbsrechtlichen Befugnisse voll auszuschöpfen, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, wirksam gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen; bekräftigt, dass auch verstärkt gegen aggressive Steuerpraktiken vorgegangen werden muss; betont, dass es hierfür besonders auf die zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Steuervorbescheide und Verrechnungspreisvereinbarungen ankommt; bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Generaldirektion Wettbewerb den Zugang zu diesen Informationen verweigern; empfiehlt einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Informationen über die von ihnen erteilten Steuervorbescheide zu veröffentlichen, wobei diese Informationen gegebenenfalls regional aufgeschlüsselt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die Beschlüsse der Kommission, in denen eine klare Methode für die Berechnung des Werts und der ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die an unangemessenen Vorbescheiden beteiligt waren, festgelegt wurde, eine geeignete rechtliche Grundlage für eine weitergehende Konvergenz darstellen;
6. betont, dass Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schwerwiegende marktverzerrende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas hat; weist erneut darauf hin, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge zu den Tätigkeiten der öffentlichen Hand gehört, die für Korruption besonders anfällig sind; hebt hervor, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die von der EU finanzierte Beschaffung ein größeres Korruptionsrisiko als aus den nationalen Haushalten finanzierte Aufträge birgt; erinnert daran, dass maßgeschneiderte Ausschreibungen durchaus üblich sind, um den marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu beschränken; fordert die Kommission auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass der Missbrauch von EU-Mitteln verhindert wird und die Rechenschaftspflicht im öffentlichen Beschaffungswesen verstärkt wird; fordert nachdrücklich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft eingerichtet und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um strafbare Handlungen im Zusammenhang mit EU-Mitteln besser untersuchen zu können;
7. betont, dass die Verfahren für staatliche Beihilfen allein den unfairen Steuerwettbewerb in den Mitgliedstaaten nicht dauerhaft beenden können; empfiehlt daher die Einführung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen und sicherstellen wird, dass keine Gewinne die EU unversteuert verlassen; empfiehlt ferner die Offenlegung einschlägiger Informationen über Steuervorbescheide, die Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie, um Betrug zu unterbinden, und die Einführung einer Pflicht für internationale Konzerne, ihren Umsatz und Gewinn nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Besteuerungspraxis transparenter zu gestalten und gegenseitige Berichtspflichten einzuführen; weist erneut darauf hin, dass das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, die Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug umgesetzt werden müssen, damit ein fairer Wettbewerb gesichert ist;
8. ist der Ansicht, dass der faire Wettbewerb durch eine entsprechende Steuerplanung behindert werden kann; begrüßt die Empfehlung der Kommission, die Definition der „Betriebsstätte“ so anzupassen, dass Unternehmen nicht mehr künstlich vermeiden können, eine steuerpflichtige Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu haben, in dem sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen; betont, dass diese Definition auch den besonderen Gegebenheiten der digitalen Wirtschaft Rechnung tragen sollte, damit bei Unternehmen, die ausschließlich immaterielle Tätigkeiten ausüben und in der Wirtschaft eines Mitgliedstaates über eine bedeutende digitale Präsenz verfügen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in diesem Land haben;
9. betont, dass die Vorschriften über den Binnenmarkt auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden müssen und dass gegen Verstöße vorgegangen werden muss, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken;
10. fordert eine Verbesserung der einzigen Anlaufstelle auf der Grundlage der aktuellen Erfahrungen mit der einzigen Mini-Anlaufstelle für digitale Produkte; weist darauf hin, dass kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen ein erheblicher Bürokratieaufwand entstehen kann, selbst wenn die zentrale Mini-Anlaufstelle eingeführt wird;
11. betont, dass der Binnenmarkt durch eine Beseitigung der bestehenden Barrieren und Hindernisse weiter gestärkt werden muss;
12. weist die Kommission darauf hin, dass es nationalen und regionalen Behörden unbedingt gestattet sein muss, in Situationen, in denen geographische Nachteile die erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Marktes beeinträchtigen, tätig zu werden, wenn der Binnenmarkt reibungslos funktionieren soll;
13. betont nachdrücklich, dass gegen Steuer- und Sozialdumping, missbräuchliche Steuerplanung und Steuerhinterziehung vorgegangen werden muss, damit im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb herrscht;
14. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, für vollkommene Transparenz bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen zu sorgen und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;
15. fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission zur Harmonisierung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zügig zu verabschieden;
16. ist der Ansicht, dass mit der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten, die die Einheitswährung bis jetzt noch nicht eingeführt haben, der freie Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts gefördert würde;
Der digitale Binnenmarkt
17. begrüßt die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt und betont die wichtige Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Vollendung des digitalen Binnenmarkts; unterstützt ferner die Kommission in ihren Bestrebungen, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften vollständig auf den digitalen Binnenmarkt angewandt werden, da nicht nur die Verbraucher im Zuge des Wettbewerbs mehr Auswahlmöglichkeiten erhalten, sondern durch die Anwendung der Vorschriften auch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden; bedauert, dass daran, dass es in der Digitalpolitik derzeit keinen europäischen Rahmen gibt, nochmals deutlich wurde, dass bisher kein Ausgleich zwischen den Interessen der großen und kleinen Anbieter herbeigeführt worden ist; unterstreicht, dass herkömmliche Marktmodelle der Wettbewerbspolitik für den digitalen Binnenmarkt oftmals nicht zielführend genug sind; fordert, dass den neuen Geschäftsmodellen digitaler Unternehmen größere Aufmerksamkeit gewidmet wird; betont, dass durch einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt Hunderttausende neue Arbeitsplätze geschaffen und jährlich 415 Mrd. EUR zur Wirtschaft der EU beigetragen werden könnten;
18. betont, dass die Kommission, wenn sie mit ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt glaubwürdig bleiben will, alle anhängigen Kartellverfahren umsichtig zu Ende führen sollte, ohne deren Qualität zu gefährden; fordert, dass die Verfahren beschleunigt werden, damit so bald wie möglich Ergebnisse vorgelegt werden können; begrüßt daher, dass die Kommission im Verfahren zu dem Preisvergleichsdienst zusätzliche Beschwerdepunkte übermittelt und im Android-Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat; fordert die Kommission auf, weiterhin alle Bedenken, die sie in ihren Ermittlungen festgestellt hat, entschieden zu untersuchen, einschließlich anderer Bereiche der Verzerrung von Suchergebnissen (Hotels, lokale Suchen, Flüge), um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktakteure auf dem digitalen Markt zu schaffen; fordert eine Untersuchung gegen die marktbeherrschenden Hotelbuchungsplattformen;
19. begrüßt die Sektoruntersuchung der Kommission zum elektronischen Handel, deren vorläufige Ergebnisse bestimmte Geschäftspraktiken in diesem Sektor ans Licht brachten, die den Wettbewerb im Onlinebereich einschränken könnten; begrüßt ferner, dass sich die Kommission einem europäischen digitalen Binnenmarkt verpflichtet hat und einen Vorschlag zu Geoblocking und anderen Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Kunden vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, ehrgeizige Schritte zur Beseitigung von nicht gerechtfertigten Hindernissen im Onlinewettbewerb zu setzen, um den europäischen Verbrauchern ungehinderte Onlineeinkäufe bei Händlern in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen; ist deshalb der Auffassung, dass gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern, insbesondere, indem ungerechtfertigten Praktiken des Geoblockings und der unfairen Preisdiskriminierung auf der Grundlage der geographischen Lage oder der Nationalität, die oft dazu führen, dass Monopole gebildet werden und Verbraucher auf illegale Inhalte zugreifen, ein Ende gesetzt wird; fordert ferner die Einführung einer EU-weiten Kennzeichnung von Internetseiten, die für das Bestehen und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und Produkte bürgt, damit für ein noch höheres Maß an fairem Wettbewerb gesorgt und darüber hinaus der Verbraucherschutz gestärkt wird;
20. vertritt die Auffassung, dass eine Verbesserung der Teilnahmemöglichkeiten der KMU eine wesentliche Rolle bei den Maßnahmen spielen sollte, mit denen ein einheitlicher digitaler Binnenmarkt gefördert werden soll, und betont, dass bewertet werden muss, wie sich die einzelnen Initiativen, insbesondere die zur Förderung des elektronischen Handels und Klärung des Status der Betriebsstätte für den digitalen Bereich, auf die Möglichkeiten von KMU, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts zu nutzen, potenziell auswirken;
21. weist darauf hin, dass unbedingt für Netzneutralität zu sorgen ist, um eine Diskriminierung zwischen Internetdiensten zu verhindern und einen funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten (wobei „Netzneutralität“ den Grundsatz bezeichnet, nach dem der gesamte Internetverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt wird);
22. hebt hervor, dass es neben den bestehenden Anbietern immer mehr neue Unternehmen gibt, die sich auf digitale Technologien – insbesondere Internet- und Mobiltelefonanwendungen – stützen, und dass dadurch den Verbrauchern neue Kanäle zur Verfügung stehen, um Waren und Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt zu suchen, zu vergleichen und auszuwählen, wodurch mündige Verbraucher hervorgebracht werden, die auf der Grundlage ihrer persönlichen Bedürfnisse und Ziele fundierte Entscheidungen treffen wollen;
23. betont, dass die Wirtschaft des Teilens („Sharing Economy“) den europäischen Verbrauchern zahlreiche neue und innovative Produkte und Dienstleistungen bietet; hebt hervor, dass die Plattformen der Wirtschaft des Teilens dafür sorgen, dass die Stellung der etablierten marktbeherrschenden Anbieter herausgefordert wird und ein wettbewerbsfreudigeres Umfeld sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmen entsteht; hebt hervor, dass die Kommission neben den Aspekten der Besteuerung, des Verwaltungsrahmens und der Sicherheit auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte prüfen und Hindernisse für den Marktzugang von Unternehmen beseitigen sollte, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; betont, dass diese Art der Wirtschaft bereits vor mehreren Jahren entstanden ist und dass aus Gründen der rechtlichen Kohärenz Unregelmäßigkeiten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf EU-Ebene gelöst werden sollten; hält es für erforderlich, im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt für ein hohes Maß an Schutz der Verbraucher und der personenbezogenen Daten zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein politisches Instrumentarium auszuarbeiten, das unverzichtbar ist, wenn die zahlreichen Formen und Varianten der Wirtschaft des Teilens auf EU-Ebene und in den einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt und praktiziert werden, Glaubwürdigkeit erhalten und Vertrauen genießen sollen, und ist überzeugt, dass dieser großzügige und unterstützende Rechtsrahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen wird; fordert die Kommission auf, sich erneut mit diesen Besorgnissen zu befassen, damit die Vorteile, die diese Geschäftsmodelle der Gesellschaft bieten, im rechtlichen Rahmen tatsächlich greifbar werden;
24. fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden wettbewerbsrechtlichen Instrumente für das digitale Zeitalter umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln;
25. betont, dass es gerade in einem dynamischen Sektor wie der Digitalwirtschaft absolut entscheidend ist, dass wettbewerbsrechtliche Verfahren zügig zu Ende geführt werden, damit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu einer Marktbereinigung führen kann;
26. fordert die Kommission auf, der wachsenden Konvergenz in den digitalen Märkten Rechnung zu tragen, indem vergleichbare Dienste, wie „Instant Messaging“ mit äquivalenten Diensten aus dem allgemeinen Telekommunikationssektor gleichgestellt werden;
27. begrüßt die Untersuchungen der Kommission gegen eine Reihe von Unternehmen zu bestimmten wettbewerbswidrigen Praktiken, insbesondere Internet- und Telekommunikationsriesen sowie andere Medienunternehmen, Filmstudios und Fernsehanbieter; fordert die Kommission auf, alle Verfahren zu wettbewerbswidrigen Verstößen gegen die EU-Kartellvorschriften zu beschleunigen;
28. begrüßt die Entscheidung der Kommission über eine Rückforderung im Beihilfeverfahren gegen Apple, das ein wichtiger Meilenstein im Vorgehen gegen unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen ist; weist jedoch darauf hin, dass es auf EU-Ebene strengerer Rechtsvorschriften über Steuervorbescheide bedarf, die auch ein wirksames System sowie ein Verfahren zur Einziehung geschuldeter Beträge zugunsten des EU-Haushalts (Eigenmittel) vorsehen; fordert die Kommission auf, jeden Verstoß zu beheben, um für einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt zu sorgen;
29. fordert die Kommission auf, eine Regulierungsstrategie vorzulegen, die der Konvergenz der Technologien und vor allem der starken Zunahme der Zahl der Plattformen Rechnung trägt; erinnert daran, dass zu diesem Zweck mit den branchenbezogenen Vorabregulierungen dafür gesorgt werden muss, dass die Wahrung des Pluralismus, die freie Meinungsäußerung, der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz der Selbstständigkeit und Wahlfreiheit der Verbraucher sowie die gleichwertige Förderung konkurrierender Angebote in Europa und konvergenter Angebote für die marktführenden europäischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb in Einklang gebracht werden; fordert, dass ungleiche Machtverhältnisse beseitigt und Abhängigkeiten zwischen Wirtschaftsbeteiligten abgeschwächt werden, damit eine ausgewogene Werteverteilung erzielt werden kann;
30. begrüßt die stärkere Berücksichtigung von Netzwerkeffekten sowie der Akkumulation und Analyse von Daten bei der Feststellung von Marktmacht auf digitalen Märkten; ist der Ansicht, dass Daten eine große Rolle in der digitalen Wirtschaft spielen und daher in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einfließen müssen;
31. ist der Ansicht, dass der Wettbewerb in den Bereichen Internetsuchdienste und Telekommunikation nicht nur für die Förderung von Innovationen und Investitionen in den Netzinfrastrukturen der digitalen Wirtschaft, sondern auch für erschwingliche Preise und die Wahlmöglichkeit für Verbraucher bei Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission deshalb auf, den Wettbewerb in diesen Bereichen, auch bei den Internetdiensten und der Frequenzzuteilung, zu wahren; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, bei der Anwendung der Beihilfeleitlinien für Breitbandnetze die strategischen Ziele des Telekommunikationspakets wohlwollend zu berücksichtigen; begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Fusion der Mobilkommunikationsanbieter O2 und Three im Vereinigten Königreich im Interesse der europäischen Verbraucher zu untersagen; weist erneut darauf hin, dass der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation angewandt und die Konnektivität in der gesamten EU verbessert werden muss;
32. ist der Ansicht, dass die Abschaffung der Roaminggebühren in der EU nicht ausreichend ist, und dass Anrufe innerhalb der EU auf derselben Ebene geregelt werden müssen wie Ortsgespräche; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Regelung von Anrufen innerhalb der EU vorzulegen;
33. vertritt die Ansicht, dass die Schritte zur Abschaffung der vom Verbraucher getragenen Gebühren für das Roaming in der EU langfristig nicht ausreichen, wenn der Binnenmarkt weiter vertieft werden soll, und dass Anreize dafür geschaffen werden müssen, dass für Anrufe innerhalb der EU dieselben Bedingungen gelten wie für lokale Anrufe, indem Investitionen in ein gesamteuropäisches oder ein gemeinsames Netz erleichtert werden; fordert die Kommission auf, eingehend mit den Netzbetreibern und maßgeblichen Interessenträgern darüber zu beraten, wie sich die Gebühren für Anrufe innerhalb der EU möglichst effizient auf das Niveau der lokalen Anrufe senken ließen und dadurch zugleich Investitionen gefördert würden und die globale Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit gesichert würde;
34. fordert die Kommission auf, ihre politischen und finanziellen Instrumente zu nutzen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um Anreize für Investitionen in verschiedene traditionelle Branchen und KMU zu schaffen, die mit der digitalen industriellen Revolution nicht Schritt halten;
35. betont, dass die Europäische Union alle Unternehmen (zum Beispiel solche mit marktbeherrschender Stellung und ebenso neu gegründete) anregen sollte, innovativ tätig zu sein;
36. fordert die Kommission auf, bei den laufenden Ermittlungen gegen McDonald‘s mit derselben Entschlossenheit – sowohl bezüglich des Verlaufs als auch der Ergebnisse – vorzugehen;
Staatliche Beihilfen
37. begrüßt die Überarbeitung der Beihilfevorschriften und regt an, dass dem Parlament ein jährlicher Bericht zu diesem Thema vorgelegt wird; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass das Ziel darin bestand, die Beihilfen stärker auf langfristiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und den sozialen Zusammenhalt auszurichten und dabei für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine reibungslose Funktionsweise der sozialen Marktwirtschaft zu sorgen; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine erhöhte Verantwortung tragen, wenn sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission Beihilfen gewähren; unterstreicht daher, dass die Kommission eine ausreichende wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung stellen sollte, um den Tourismus als wichtigen Wirtschaftsfaktor in der EU zu stärken, und dass daher die Finanzierung öffentlicher Tourismusverbände unter eine allgemeine Freistellung gemäß der AGVO fallen sollte; fordert die Kommission auf, auch alle Beihilfen zu prüfen, die von den Mitgliedstaaten in letzter Minute gewährt werden, und dabei politischem Druck, den diese möglicherweise ausüben, keine Beachtung zu schenken; erinnert die Kommission zudem an die Notwendigkeit, bestimmte Regierungen daran zu hindern, bösgläubig zu handeln, etwa wenn sie EU-Mittel missbräuchlich verwenden;
38. betont, dass Anreize auf nationaler oder regionaler Ebene zu den politischen Instrumenten zählen, die dafür sorgen, dass Dienste erbracht werden, die im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in isolierten und abgelegenen Regionen bzw. Randgebieten sowie auf Inseln in der Union von entscheidender Bedeutung sind, dass aber auch die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden sollten und solche Anreize nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Binnenmarkts stehen dürfen; betont, dass auch die Verkehrsanbindung entlegener Inselregionen wichtig ist, und begrüßt, dass die Gewährung von Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern abgelegener Regionen in die AGVO aufgenommen wurde, womit das Problem der Verkehrsanbindung anerkannt wurde; fordert die Kommission auf, im Zuge der laufenden Überarbeitung der AGVO den Besonderheiten der Gebiete der EU in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV Rechnung zu tragen, zumal die Verkehrsanbindung für die in diesen Gebieten ansässigen KMU von wesentlicher Bedeutung ist und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt so voraussichtlich am niedrigsten sein werden;
39. begrüßt die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts; erkennt die Vorteile vereinfachter Vorschriften an, die den Behörden und Unternehmen Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission zugleich auf, unzulässige staatliche Beihilfen besser zu kontrollieren, da sie sich äußerst negativ auf den Binnenmarkt auswirken;
40. fordert die Kommission auf, angesichts der bedeutenden Änderungen in der Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung möglichst bald Leitlinien zum Begriff der staatlichen Beihilfe vorzulegen, damit für Rechts- und Planungssicherheit gesorgt ist;
41. fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für weniger, aber gezieltere staatliche Beihilfen vorzulegen, der darauf abzielt, eine Möglichkeit zum Abbau staatlicher Beihilfen zu eröffnen, indem Steuern gesenkt werden und somit Anreize für neue Unternehmen und fairen Wettbewerb gesetzt werden, statt alte Strukturen und Platzhirsche zu unterstützen;
42. betont, dass bei der Verwendung staatlicher Beihilfen zur Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Nutzen für die Verbraucher und die Bürger und nicht der Nutzen für einzelne Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen von Bedeutung ist;
43. fordert die Kommission auf, die Wiederverstaatlichung von Versorgungsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU genau zu überwachen und dafür zu sorgen, dass als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine unzulässigen Beihilfen gewährt werden;
44. fordert die Kommission auf, in internationalen Wettbewerbsorganisationen wie dem International Competition Network darauf hinzuwirken, dass eine einheitliche Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe festgelegt wird;
45. betont, dass alle Unregelmäßigkeiten bei staatlichen Beihilfen und öffentlichen Ausschreibungen im Zusammenhang mit Investitionen in den Bereichen Energie und Umwelt – etwa der umstrittene Ausbau des ungarischen Kernkraftwerks Paks – streng überwacht und eingehend untersucht werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Energieunion ordnungsgemäß funktioniert und es nicht zu Verstößen gegen das Beihilferecht kommt oder EU-Gelder missbräuchlich verwendet werden;
46. betont – worauf die Kommission in ihrem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik bereits zum sechsten Mal hinweist –, dass die befristeten staatlichen Beihilfen im Finanzsektor zur Stabilisierung des globalen Finanzsystems als notwendig betrachtet wurden, aber schnell abgebaut oder vollständig eingestellt und so bald wie möglich auf den Prüfstand gestellt werden müssen; fordert die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf, dafür zu sorgen, dass alle Verbraucherschutzvorschriften – etwa jene der MiFID-Richtlinie oder auch der Richtlinie über Versicherungsvermittlung – im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewendet werden, und fordert die Kommission und die ESMA auf, dafür zu sorgen, dass es bei der Umsetzung dieser Rechtsakte nicht zu Regulierungsarbitrage kommt; ist der Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob die Gewährung staatlicher Beihilfen für Banken an die Vergabe von Krediten an KMU geknüpft werden kann;
47. weist erneut auf seinen Standpunkt in Bezug auf die Untersuchungen hin, die die Kommission aktuell in Bezug auf latente Steueransprüche/latente Steuerguthaben zugunsten des Bankwesens in mehreren Mitgliedstaaten durchführt; ist der Ansicht, dass latente Steueransprüche/latente Steuerguthaben nachträglich beihilferechtlich genehmigt werden sollten, wenn sie an konkrete Bedingungen geknüpft sind, was Finanzierungsziele für die Realwirtschaft angeht;
48. hält es für bedauerlich, dass die Kommission nicht gegen den Missbrauch bei der Umstrukturierung privater Banken vorgegangen ist, einschließlich der Fälle, in denen Kleinsparer und Kleinanleger, die etwa Vorzugsaktien hielten, betroffen waren, zumal dabei in vielen Fällen die Rechtsvorschriften der EU nicht uneingeschränkt eingehalten wurde; fordert die Kommission auf, sich mit den weitreichenden Auswirkungen des missbräuchlichen Verkaufs von Finanzprodukten zu befassen, der bei der Umstrukturierung von Banken aufgedeckt wurde, die von der Wirtschaftskrise betroffen waren;
49. fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, ob dem Bankensektor seit Ausbruch der Krise unkonventionelle Liquiditätsunterstützung gewährt wurde und er so in den Genuss versteckter Subventionen und staatlicher Beihilfen kam;
50. stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof bei etwa einem Fünftel der im Zeitraum 2010–2014 von ihm geprüften Projekte, die über Kohäsionsprogramme kofinanziert und als beihilferechtlich relevant eingestuft wurden, Fehler im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen festgestellt hat(12); nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei einem Drittel dieser Fehler zu der Einschätzung gelangt ist, dass sie finanzielle Auswirkungen hatten und in erheblichem Maße zu der Fehlerquote in Bereich der Kohäsionspolitik beitrugen; ist daher der Ansicht, dass bei der Untersuchung von Verstößen gegen Beihilferecht im Rahmen der Kohäsionspolitik noch Fortschritte möglich sind; ist der Ansicht, dass insbesondere in den Empfängerländern die Kenntnisse über das Beihilferecht vertieft werden müssen, damit es nicht zu unbeabsichtigten Fehlern kommt und Unregelmäßigkeiten besser erfasst und somit die Probleme besser überblickt werden können;
51. ist der Ansicht, dass ein besseres Verständnis auf lokaler und nationaler Ebene im Hinblick auf die Einstufung unzulässiger staatlicher Beihilfen notwendig ist; begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Kommission, die klarstellen, welche öffentlichen Fördermaßnahmen die Mitgliedstaaten ohne beihilferechtliche Prüfung seitens der Kommission durchführen können; betrachtet diese Beschlüsse als hilfreiche Orientierungshilfen für lokale und kommunale Projekte, wodurch der bürokratische Aufwand verringert und gleichzeitig die Rechtsicherheit erhöht wird;
52. fordert die Kommission auf, die Auslegung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen mit Blick auf die Einlagensicherungsrichtlinie zu überprüfen, damit die von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen vorgesehenen Instrumente zur frühzeitigen Stabilisierung auch tatsächlich effektiv zur Anwendung gebracht werden können;
53. betont die Bedeutung der von der Kommission veranlassten Untersuchungen steuerlicher Beihilfen, durch die die europäische und weltweite steuerpolitische Agenda insbesondere im Kampf gegen die aggressive Steuerplanung die erforderliche Unterstützung erhält;
54. fordert die Kommission auf, mehr Ressourcen für Untersuchungen im Zusammenhang mit beihilferechtlich bedenklichen Steuervorbescheiden bereitzustellen und bei solchen Untersuchungen systematisch vorzugehen; begrüßt, dass die Kommission die undurchsichtigen Steuervorbescheide („tax rulings“), die einige Mitgliedstaaten bestimmten internationalen Konzernen erteilt haben, als unzulässige staatliche Beihilfen einstuft, da sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren; begrüßt, dass das Bewusstsein dafür, dass die steuerpolitischen Maßnahmen und die Verwaltungspraxis im Bereich Steuern einerseits und im Bereich Wettbewerb andererseits miteinander verknüpft sind, gestiegen ist; fordert die Kommission auf, eine Zusammenfassung der wichtigsten Steuervorbescheide, die im zurückliegenden Jahr erteilt wurden, zu veröffentlichen und sich dabei auf Informationen aus einem sicheren zentralen Register zu stützen, wobei in diesen Zusammenfassungen mindestens die in dem Steuervorbescheid behandelten Fragen und die Kriterien für die Festlegung einer Vorabverständigungsvereinbarung aufgeführt sein sollten und dargelegt werden sollte, welcher Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten wohl am stärksten davon betroffen sein werden;
Kartellrecht, Kartellverfahren und Fusionskontrolle
55. begrüßt die Anstrengungen der Kommission, Orientierungshilfen zu ihren Verfahren bereitzustellen, sowie ihre kontinuierliche Bewertung des EU-Rechtsrahmens;
56. betont, dass im Interesse der Unionsbürger und der Unternehmen in der EU und insbesondere von KMU unbedingt gegen Kartelle vorgegangen werden muss; legt der Kommission nahe, die einschlägigen Verwaltungsverfahren zu vereinheitlichen, damit die Verfahren zügiger durchgeführt werden können;
57. ist der Ansicht, dass die geplante Fusion der weltweit größten Unternehmen in den Bereichen Agrochemie und Saatgut zu dem Risiko führen würde, dass die Preise für Saatgut steigen und die Auswahl an Saatgutsorten, die an bestimmte agrarökologische Bedingungen angepasst sind, abnimmt; betont, dass 61 % des globalen Saatgutmarktes und 65 % des globalen Pestizidmarktes von nur drei Unternehmen beherrscht würden, wenn diese Fusionen zustande kämen;
58. fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene intensiver darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsvorschriften von Drittländern nicht im Widerspruch zu Unionsbestimmungen stehen, da dies den Unternehmen in der EU schaden würde;
59. fordert die Kommission auf, weiterhin eine starke und wirksame Durchsetzung des Kartellrechts zu gewährleisten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen; weist darauf hin, dass es die Wettbewerbspolitik Wettbewerbern erlaubt, bei der Entwicklung von Innovationen zusammenzuarbeiten, solange diese Zusammenarbeit nicht für wettbewerbswidrige Wecke missbraucht wird; nimmt zur Kenntnis, dass im vergangenen Jahr fünf Entscheidungen über Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 365 Millionen EUR erlassen wurden, wie aus dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2015 hervorgeht;
60. ist der Ansicht, dass die geltenden Regelungen für Bußgelder bei Verstößen durch weitergehende Sanktionen gegen die verantwortlichen Akteure ergänzt werden könnten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Kartellbußen mit persönlichen Sanktionen zu kombinieren, die sich gegen die Entscheidungsträger in den Unternehmen richten, sowie mit individuellen Sanktionen gegen diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich dafür verantwortlich sind, dass ihr Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat – die Kommission sollte mithin in der Lage sein, bei Bedarf Maßnahmen wie die Disqualifikation von Führungskräften oder personengebundene Geldstrafen zu verhängen;
61. vertritt die Auffassung, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als alleiniges kartellrechtliches Instrument als zu kurz gegriffen erweisen könnte; betont, dass eine Politik der hohen Geldbußen nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushalts herangezogen werden sollte; unterstützt einen Ansatz nach dem Motto „Zuckerbrot und Peitsche“ mit Geldbußen als einer wirksamen Abschreckung, insbesondere bei wiederholten Verstößen, und Anreizen für regelkonformes Verhalten;
62. weist darauf hin, dass die Zahl der gemeldeten Fusionsvorhaben im Jahr 2015 erheblich gestiegen ist; fordert daher, dass die entsprechenden Dienststellen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden (durch eine interne personelle Reorganisation), damit sie sich weiterhin wirksam mit diesen Angelegenheiten auseinandersetzen können;
63. begrüßt die von der Kommission kürzlich eingeleitete Konsultation zu bestimmten verfahrenstechnischen und rechtlichen Aspekten der EU-Fusionskontrolle; fordert die Kommission im Rahmen der geplanten Reform der Fusionskontrollverordnung auf, sorgfältig zu prüfen, ob die derzeitige Beurteilungspraxis die Gegebenheiten auf den digitalen Märkten sowie die Internationalisierung der Märkte hinreichend berücksichtigt; ist der Auffassung, dass vor allem in Bezug auf die digitale Wirtschaft die Kriterien für die Beurteilung von Fusionen angepasst werden müssen;
64. teilt die Bedenken der Kommission in Bezug auf die laufenden Fusionsverhandlungen zwischen der Bayer AG und dem Unternehmen Monsanto Company Inc.; weist darauf hin, dass die geplante Fusion, falls sie genehmigt werden sollte, zu einem europäischen und globalen Oligopol führen würde; betont, dass eine Fusion zu einer Monopolsituation auf den Märkten für Saatgut und Pestizide führen könnte, die für den Agrarsektor von Bedeutung sind; fordert die Kommission daher auf, im Hinblick auf diese Fusion eine Ex-ante-Folgenabschätzung vorzulegen, und verlangt Klarheit über den Zeitplan der Kommission;
65. ist der Ansicht, dass im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle der Kaufpreis als Kriterium berücksichtigt werden sollte, da Fusionen auf digitalen Märkten verdeutlicht haben, dass umsatzbasierte Schwellenwerte nicht ausreichend sind;
66. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines europäischen Rahmens für die Koordinierung der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorzulegen;
67. fordert die Kommission erneut auf, die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überprüfen; weist darauf hin, dass diese Richtlinie bis zum 27. Dezember 2016 ordnungsgemäß umgesetzt werden musste; bedauert nachdrücklich, dass die Umsetzung bislang nur schleppend vorankommt und viele Mitgliedstaaten bis heute keinen Gesetzesentwurf vorgelegt haben; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht zu erinnern;
Sektorspezifische Aspekte
68. begrüßt die von der Kommission vorgestellte „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ und befürwortet deren fünf miteinander verknüpften politischen Dimensionen; betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, Entscheidungen über den Energiemix zu treffen;
69. begrüßt die Durchführung verschiedener kartellrechtlicher Untersuchungen, insbesondere jene gegen Gasprom und Bulgargas, mit denen die Marktintegration in der Energieunion gefördert werden soll; bedauert jedoch die Vorgehensweise einiger Mitgliedstaaten, Gas über Offshore-Gesellschaften zu kaufen, was als ein typisches Beispiel für Steuervermeidung und als Akt zu betrachten ist, der mit einer reibungslos funktionierenden Energieunion unvereinbar ist; betont zudem, dass verhindert werden muss, dass Marktstrukturen geschaffen werden, die einen wirksamen Wettbewerb im Energiesektor verhindern würden;
70. nimmt die Anstrengungen der Kommission zur Kenntnis, die Marktintegration in Bezug auf erneuerbare Energiequellen zu fördern, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; betont jedoch, dass die rechtsverbindlichen Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Klimakonferenz COP 21 nicht erreicht werden können, wenn keine konkreten (staatlichen) Maßnahmen getroffen werden, um die Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und zu finanzieren;
71. betont, dass die Wettbewerbspolitik der EU großes Potenzial aufweist, was die Förderung höherer Sozial- und Umweltstandards angeht; stellt mit Bedauern fest, dass die ungarische Regierung den Wettbewerb in der Branche für erneuerbare Energieträger verzerrt, da sie in diesem Bereich hohe Steuern erhebt und den Ausbau von energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien beruhenden Technologien verhindert; fordert die Kommission auf, die Nutzung erneuerbarer Energieträger in Europa auch künftig zu fördern, damit die Umweltziele der auf zehn Jahre angelegten Wachstumsstrategie Europa 2020 erreicht werden; fordert die Kommission auf, auch künftig darauf hinzuwirken, dass öffentliche Ausschreibungen ökologische, soziale und arbeitsrechtliche Kriterien umfassen;
72. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission, die die Freistellung bestimmter Vereinbarungen im Versicherungssektor betrifft, von Grund auf zu überarbeiten, da durch den Austausch von Informationen (die für die Berechnung und gemeinsame Deckung der Risiken erforderlich ist) die Rechtssicherheit erhöht und der Wettbewerb in diesem Sektor gefördert wird, was neuen Unternehmen den Markteinstieg erleichtert, das Angebot für Verbraucher vergrößert und die Wirtschaftsbedingungen verbessert;
73. weist darauf hin, dass konzeptuell und politisch zwischen den Wettbewerbsvorschriften und der Sozialpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterschieden werden muss; erkennt an, dass es die Pflicht jeder Regierung ist, tätig zu werden, um der Energiearmut ihrer Bürger vorzubeugen;
74. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Steuerbelastungen für Energieerzeugnisse zu senken und die Energiearmut wirksam zu bekämpfen;
75. weist darauf hin, dass es sich bei dem Energieversorgungssystem um eine Netz-Infrastruktur handelt, die einer besonderen Lenkung bedarf, mit der außerdem die Eigenversorgung ermöglicht und erleichtert wird;
76. stellt fest, dass staatliche Monopole, etwa das Glücksspielmonopol, zu unfairen, wettbewerbsschädlichen Praktiken führen können; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen bevorzugen können, indem sie Lizenzen ohne oder über intransparente, fragwürdige Konzessionsvergabeverfahren erteilen und so ein überaus wettbewerbsfeindliches Umfeld schaffen können; fordert die Kommission auf, die derzeitigen staatlichen Monopole und die Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabeverfahren streng zu überwachen, damit es nicht zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt;
77. fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorzulegen, um sicherzustellen, dass bei Flügen aus Drittländern für alle Flugreisenden dasselbe Maß an Verbraucherschutz gilt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen aus der EU oder aus einem Drittstaat handelt;
78. erinnert daran, dass der Landwirtschaft in Artikel 42 AEUV ein besonderer Status in Bezug auf das Wettbewerbsrecht eingeräumt wird, der im Rahmen der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dadurch bekräftigt wurde, dass eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von Artikel 101 AEUV zugelassen wurde; ist der Auffassung, dass die ohnehin schon schwache Position der Landwirte in der Nahrungsmittelkette durch die aktuelle Krise im Landwirtschaftssektor noch verschlechtert wird;
79. vertritt die Auffassung, dass kollektive Maßnahmen von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, wie Produktionsplanung, Vertragsverhandlungen und erforderlichenfalls Verhandlungen über die Vertragsbedingungen, erforderlich sind, um die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP zu verwirklichen, und daher davon ausgegangen werden sollte, dass diese Maßnahmen mit Artikel 101 AEUV vereinbar sind; nimmt zur Kenntnis, dass von den bestehenden Ausnahmeregelungen nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, und dass es den Landwirten und ihren Verbänden aufgrund der fehlenden Klarheit dieser Ausnahmeregelungen, der Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung und des Fehlens einer einheitlichen Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden an hinreichender Rechtssicherheit mangelt, wodurch sie daran gehindert werden, sich selbst zu organisieren, und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird; fordert die Kommission daher auf, die verfügbaren Instrumente zu verbessern, indem dafür gesorgt wird, dass die Wettbewerbspolitik den Besonderheiten des Landwirtschaftssektors besser Rechnung trägt und der Anwendungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft, die speziellen Bestimmungen für die Erzeugung von Milchprodukten, Olivenöl, Rind- und Kalbfleisch und Feldkulturen sowie die individuellen Ausnahmeregelungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV ordnungsgemäß klargestellt werden;
80. fordert die Kommission auf gegen unfaire Handelspraktiken in der Lebensmittelkette vorzugehen, da diese für die Landwirte und die Verbraucher ein Hindernis darstellen, und diesbezüglich verbindliche Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen; fordert die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden auf, auf die Bedenken einzugehen, die im Hinblick auf die schnell voranschreitende Vertriebskonzentration auf nationaler Ebene und die Entstehung großer Vertriebsallianzen auf internationaler und europäischer Ebene sowie im Hinblick auf deren kumulative Wirkung am oberen Ende der Lebensmittelkette und deren Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Verbraucher erhoben wurden; weist darauf hin, dass diese strukturelle Entwicklung zu Preisschwankungen und sinkenden Einkommen der Landwirte führen könnten, und ist besorgt angesichts möglicher strategischer Anpassungen, der Einschränkung des Wettbewerbs und der verringerten Margen für Investitionen in Innovationen in der Lebensmittelversorgungskette;
81. betont, dass die Wettbewerbspolitik zwar dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, aber die Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger nicht berücksichtigt; betont, dass die Wettbewerbspolitik den Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger mit dem der Verbraucherinteressen gleichsetzen muss, indem für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gleichen Zugang zum Binnenmarkt gesorgt wird, um Investitionen, Beschäftigung und Innovation auf den Agrarmärkten sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe und die ausgewogene Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern;
82. betont nachdrücklich, dass der Begriff des „gerechten Preises“ nicht als möglichst niedriger Preis für den Verbraucher zu verstehen ist, sondern dass es sich um einen vernünftigen Preis handeln muss, der die gerechte Entlohnung jedes einzelnen Gliedes der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht;
83. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 225 der Verordnung über die einheitliche GMO Aufzeichnungen über die Anwendung bestehender Ausnahmen durch Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und den Geltungsbereich solcher Ausnahmen sowie einzelner Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV in geeigneter Weise klarzustellen; fordert die Kommission auf, insbesondere klarzustellen, ob Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die in der Lebensmittelversorgungskette getroffen wurden, um der Nachfrage durch die Gesellschaft gerecht zu werden, und die darin enthaltenen, über die rechtlichen Vorgaben hinausgehenden Maßnahmen von den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausgenommen werden können, sofern sie dazu beitragen, dass Verbesserungen bei der Produktion erzielt werden und Innovation gefördert wird, und gleichzeitig den Verbrauchern zugutekommen;
84. fordert die Kommission auf, bei der Bestimmung des Begriffs „marktbeherrschende Stellung“ und des Missbrauchs einer solchen Stellung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb oder mehrerer solcher Betriebe, die durch eine horizontale Absprache verbunden sind, einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, der im Zusammenhang mit dem Konzentrationsgrad und den sich aus der Verhandlungsposition der Betriebsmittelindustrie, der verarbeitenden Industrie und des Einzelhandels ergebenden Einschränkungen geprüft werden sollte;
85. ist der Ansicht, dass im Rahmen eines gemeinsamen Agrarmarkts die Weiterentwicklung des Konzepts des „relevanten Marktes“, das zunächst auf Unionsebene geprüft werden sollte, bevor geringere Maßstäbe angesetzt werden, erforderlich ist, damit das Ziel, das landwirtschaftliche Angebot zu bündeln, nicht durch eine restriktive Unterteilung der Tätigkeitsbereiche der landwirtschaftlichen Betriebe gefährdet wird;
86. ist der Ansicht, dass den Landwirten in allen Produktionsbereichen das Recht eingeräumt werden muss, Tarifverhandlungen zu führen und auch Mindestpreise zu vereinbaren;
87. vertritt die Auffassung, dass sich die Landwirte uneingeschränkt zum Potenzial von Erzeugergemeinschaften, auch von Erzeugergenossenschaften, ihren Verbänden und Branchenverbänden bekennen und es voll ausschöpfen sollten; fordert die Kommission auf, solche Instrumente, mit denen Kompetenzen und Wirksamkeit in Eigeninitiative gemeinsam erhöht werden sollen, durch eine Präzisierung und eine Vereinfachung der geltenden Vorschriften zu fördern, damit die Verhandlungsposition und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte gestärkt werden, während gleichzeitig die in Artikel 39 AEUV festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben;
88. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Artikel 222 der Verordnung über die einheitliche GMO in Zeiten starker Marktungleichgewichte schnell ausgelöst wird und dass die Wirksamkeit dieser Maßnahme, wenn sie auf den Milchmarkt angewendet wird, genauer geprüft werden muss, damit in Zeiten gravierender Marktungleichgewichte weitere vorübergehende Anpassungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und Verfahren vorgeschlagen werden können;
89. begrüßt in diesem Zusammenhang die vor kurzem veröffentlichten Leitlinien für die Anwendung dieser Sondervorschriften; ist jedoch der Ansicht, dass ihr rechtlicher Anwendungsbereich zu eng gefasst ist, die einzuhaltenden Kriterien zu streng sind und sich von einer Branche zur anderen zu stark unterscheiden, um Landwirten, die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen möchten, ausreichende Rechtsklarheit und ‑sicherheit zu bieten;
90. vertritt die Auffassung, dass die Kategorisierung der relevanten Märkte nicht der derzeitigen Lage der Olivenölbranche gerecht wird, und empfiehlt daher, dass der Olivenölmarkt für Verbraucher als Binnenmarkt betrachtet werden sollte, um für eine bessere Umsetzung von Artikel 169 der Verordnung über die einheitliche GMO zu sorgen;
91. ist der Auffassung, dass angesichts der überwiegend witterungsbedingten Schwankungen bei der Olivenölproduktion und um zu gewährleisten, dass die Ziele der Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verwirklicht werden, Fällen Rechnung getragen werden muss, in denen Erzeugerorganisationen gezwungen sind, Olivenöl von Nichtmitgliedern zu beziehen, und zugleich zu gewährleisten ist, dass diese Maßnahmen ergänzenden Charakter haben, was die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer eigenen Mitglieder betrifft;
92. schlägt vor, den Anwendungsbereich von Artikel 170 für die Rind- und Kalbfleischherstellung auf den Mastbereich auszudehnen, damit eine bessere Durchführung ermöglicht wird;
93. begrüßt vor dem Hintergrund des Auslaufens der Quotenregelung in der Zuckerbranche, dass der Vertragsrahmen(13) zwischen den Zuckerrübenanbauern, ihren Organisationen und den Unternehmen der Zuckerindustrie beibehalten wird, damit vor allem je nach Entwicklung auf dem Zuckermarkt oder anderen Rohstoffmärkten die Bedingungen für die Verteilung der Wertschöpfung ausgehandelt werden können; fordert die Mitgliedstaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit allen Akteuren in der Branche offensteht, damit die Ziele der Verordnung über die einheitliche GMO verwirklicht und auf diese Weise die Rechte und Pflichten der Unternehmen der Zuckerunterindustrie und der Zuckerrübenanbauer in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden;
94. fordert die Kommission auf, den Einfluss der Einzelhändler auf die Unternehmen, die ihre Hausmarken herstellen, zu bewerten;
95. bekräftigt den Standpunkt des Parlaments(14), wonach auf EU-Ebene eine Rahmengesetzgebung verabschiedet werden sollte, um gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen; hebt hervor, dass mit diesen Rechtsvorschriften sichergestellt werden muss, dass Landwirte und Verbraucher in der EU von fairen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen profitieren können.
96. ist der Ansicht, dass eine vollständige und zufriedenstellende Umsetzung des Milchpakets(15) zur Stärkung des Milchsektors beitragen sollte, und fordert die Kommission auf, die Verlängerung des Milchpakets über die zweite Jahreshälfte 2020 hinaus zu empfehlen und zu prüfen, ob die Vorschriften auf andere Agrarbranchen ausgeweitet werden können;
97. nimmt die Schlussfolgerungen der Untersuchung der Generaldirektion Wettbewerb zur den wirtschaftlichen Auswirkungen des modernen Einzelhandels auf Auswahl und Innovation im Lebensmittelsektor der EU und dabei auch die Tatsache zur Kenntnis, dass zwischen der Produktinnovation und dem Marktankteil von Handelsmarken im Lebensmittelsektor möglicherweise ein negatives Verhältnis besteht; fordert die Kommission auf, gegenüber dem Parlament das Ausmaß der laufenden Diskussion offenzulegen, die darüber geführt wird, ob dieses negative Verhältnis innovationshemmend ist und dazu führt, dass die Produktauswahl für die Verbraucher abnimmt, und welche langfristigen Auswirkungen sich für die Lebensmittelversorgungskette und die Situation der Landwirte ergeben würden;
98. weist erneut darauf hin, dass der EU-Wettbewerbsrahmen schrittweise weiterentwickelt und die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelten Indikatoren für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (SAFA) in die Überwachung der Lebensmittelversorgungskette in Europa einbezogen werden müssen, darunter auch Indikatoren in den Rubriken „faire Preisgestaltung und transparente Verträge“ (S.2.1.1.) und „Rechte von Lieferanten“ (S.2.2.1);
99. betont, dass eine übermäßige Besteuerung in allen Sektoren rasch zu einer Zerstörung des Wettbewerbs führen könnte und somit den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen würde;
100. fordert, dass das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise weiterentwickelt wird, damit anhand besserer und stärker aufgeschlüsselter Daten Krisen im Agrar- und Lebensmittelsektor leichter erkannt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Bauernverbände in die Festlegung von Datenstandards und die Datenerhebung eingebunden werden müssen;
101. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen möglicher Marktverzerrungen, die sich für die Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte in Europa aufgrund der Handelsabkommen mit Drittstaaten ergeben, umfassend zu berücksichtigen, zumal sich diese Erzeuger in einer schwierigen finanziellen Situation befinden und für unsere Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass sich die Kommission insbesondere mit den Absprachen befassen sollte, die mit Ländern getroffen werden, in denen die Bereiche Landwirtschaft und Gesundheit deutlich schwächer reguliert sind als in der EU;
102. fordert die Kommission auf, Art und Wesen der Wettbewerbsverzerrungen im Einzelhandel zu untersuchen und dabei auch die potenziellen Auswirkungen territorialer Vertriebsbeschränkungen auf den Einzelhandel zu berücksichtigen, da Wettbewerbsverzerrungen zur Fragmentierung des Marktes führen und dazu, dass große Supermärkte den Markt innerhalb der Versorgungsketten beherrschen könnten; betont, dass dabei unbedingt alle Interessenträger die einschlägigen Informationen bereitstellen müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erneut Untersuchungen in Bezug auf Preisbindungssysteme im Einzelhandel einzuleiten;
103. ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte; stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 21/2014 darauf hinweist, dass abgesehen von den Sonderfällen der Regionalflughäfen und der Flughäfen in abgelegenen Gebieten Flugverbindungen in Europa auf wirtschaftlicher Tragfähigkeit beruhen sollten; bedauert, dass Investitionen in Flughäfen nicht immer zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben; fordert daher die Kommission auf, festzustellen welche Flughafenentwicklungsprojekte Erfolg hatten und welche nicht; fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 zu überarbeiten, um die Wettbewerbsposition der EU-Luftfahrtindustrie zu stärken, unlauterem Wettbewerb wirksamer zu begegnen, für Gegenseitigkeit zu sorgen und unlautere Praktiken zu unterbinden, auch im Hinblick auf Subventionen und staatliche Beihilfen, die allen Fluggesellschaften aus bestimmten Drittländern gewährt werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bestimmte Praktiken – die auf bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten basieren – nicht dem fairen Wettbewerb zwischen Luftfahrtgesellschaften und Flughäfen und den Interessen der europäischen Verbraucher zuwiderlaufen; fordert die Kommission ferner auf, wirksam gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen, mit denen die europäischen Verbraucher daran gehindert werden könnten, verschiedene Onlinekanäle zu nutzen, darunter Metasuch- und -vergleichsdienste und Onlinereisebüros;
104. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr politischen Willen zur Weiterentwicklung und Stärkung des Verkehrsbinnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu zeigen, um einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Betreibern in den Bereichen Verkehr, Post und Fremdenverkehr zu gewährleisten und dabei andere Strategien, Ziele und Grundsätze der EU zu achten, einschließlich der sozialen Dimension, die eine zwingende Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrswesen ist;
105. unterstreicht die Bedeutung der Anbindung und der Verkehrsinfrastruktur für das Überleben, die wirtschaftliche Entwicklung und die Erbringung öffentlicher und privater Dienstleistungen in ländlichen oder abgelegenen Regionen;
106. bringt daher seine Hoffnung zum Ausdruck, dass das TEN-V-Gesamtnetz fertiggestellt wird;
107. betont, dass die notwendige Sicherstellung eines wirksameren Schutzes von Arbeitnehmerrechten im Verkehrssektor zur Verhinderung von Missbrauch keinen Vorwand darstellen sollte, um den freien Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten einzuschränken; fordert die Kommission auf, beim Entwurf von Vorschriften mit erheblicher Bedeutung für die Funktionsweise des Verkehrsbinnenmarkts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu achten;
108. weist auf die Herausforderungen hin, vor denen die Postbetreiber im Zusammenhang mit der Schaffung des digitalen Binnenmarkts stehen; betont, dass der Erfolg dieses ehrgeizigen Projekts, insbesondere im Bereich des Internethandels, in hohem Maße von der Gestaltung des Markts für Postdienste im Bereich der Paketzustellung abhängt; betont, dass im grenzüberschreitenden Bereich faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für private Unternehmen und öffentliche Betreiber, die kommerzielle Dienstleistungen erbringen, herrschen müssen;
109. betont, dass im Rahmen jeder Wettbewerbspolitik die sozialen Rechte aller Teilnehmer der betroffenen Sektoren gewahrt werden müssen;
110. betont, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Verkehrs oft unzureichend umsetzen und Vertragsgrundsätze nicht achten, insbesondere dann, wenn der Verkehr von der Zentralregierung in Form eines Monopols verwaltet wird; fordert die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden EU‑Rechtsvorschriften ordnungsgemäß durch- bzw. umzusetzen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und die damit einhergehenden zusätzlichen Vorteile für Unternehmen, die Industrie, Verbraucher und die Umwelt zu gewährleisten sowie eine Verbesserung der sozialen Bedingungen von Arbeitnehmern sicherzustellen;
111. betont, dass physische, technische und regulatorische Hemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden müssen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, grenzüberschreitende Mobilität und territoriale Zusammenarbeit zu erleichtern und so den Wettbewerb zu stärken;
112. macht die Kommission auf die indirekten Hindernisse für den Wettbewerb aufmerksam, die sich aus ungleichen Vorschriften in Bezug auf Steuern und Sicherheit sowie aus unterschiedlichen Lenk- und Ruhezeiten, Typgenehmigungen und Fahrgastrechten ergeben;
113. begrüßt, dass die digitalen Technologien im Verkehrs- und Fremdenverkehrssektor immer größere Verbreitung finden, was den Wettbewerb fördert, Arbeitsplätze schafft, den Zugang von KMU zu größeren Märkten begünstigt und mit greifbaren Vorteilen für den Verbraucher einhergeht; weist darauf hin, dass die Digitalisierung und die willkommene Entwicklung der Wirtschaft des Teilens erhebliche Veränderungen im Tätigkeitsumfeld dieser Sektoren bewirken werden, und dass eine angemessener und klarer rechtlicher Rahmen erforderlich ist, damit die Vorteile des Digitalisierungsprozesses genutzt werden können;
114. betont, dass Unternehmen, die sich auf neue Geschäftsmodelle stützen, einen positiven Einfluss auf den Verkehrs- und Fremdenverkehrssektor in der Europäischen Union ausüben, insbesondere hinsichtlich der besseren Verfügbarkeit und Qualität der Dienstleistungen;
115. begrüßt die Absicht der Kommission, mit verschiedenen wichtigen Ländern und Regionen weltweit Vereinbarungen im Bereich der Luftfahrtaußenpolitik auszuhandeln; ist der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen nicht nur den Zugang zum Markt verbessern, sondern auch neue Geschäftsmöglichkeiten für einen weltweit führenden europäischen Luftfahrtsektor und neue hochwertige Arbeitsplätze schaffen werden, in ihrem Rahmen strenge Sicherheitsstandards aufrechterhalten und die Rechte der in diesem Sektor beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden und sie den Verbrauchern zugutekommen werden; betont, dass dem Parlament in diesen Verhandlungen eine wichtige Rolle zukommt;
116. fordert die Kommission auf, in diese Verhandlungen über Vereinbarungen im Bereich der Luftfahrtaußenpolitik eine Klausel über fairen Wettbewerb aufzunehmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
117. ist der Ansicht, dass im Bereich der Hafendienste ein immer offenerer, wettbewerbsfähigerer und transparenterer Regelungsrahmen für öffentliche Häfen in Europa sowie zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden müssen;
118. ist der Ansicht, dass mehr Wettbewerb infolge einer allmählichen Öffnung des Güterverkehrsmarktes der EU Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen kann; verurteilt jedoch entschieden die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten die Integrität des Binnenmarkts in diesem Bereich unterlaufen; unterstützt den Standpunkt der Kommission, sich derartigen Maßnahmen entgegenzustellen;
119. hofft, dass die Öffnung des Güterverkehrsmarktes nicht zu Sozialdumping führt, und bedauert das Phänomen der „Briefkastenfirmen“;
120. bedauert zudem, dass kleinere Lieferwagen in der EU-Politik nicht angemessen berücksichtigt werden, obwohl sie zunehmend genutzt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung von Beschäftigungs-, Sicherheits- und Umweltvorschriften zu umgehen;
121. fordert die Kommission auf, oligopolistische Tendenzen von Preisdumping insbesondere im Luftfahrtsektor sowie im Fern- und Linienbussektor genau zu überwachen, und drängt auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts sowie auf faire intermodale Wettbewerbsbedingungen;
122. fordert einen zügigen Abschluss der Verhandlungen über das vierte Eisenbahnpaket und ist der Ansicht, dass dies für eine weitere Steigerung des Wettbewerbs im Schienenpersonenverkehr und für mehr Effizienz im Eisenbahnsektor sorgen wird, während gleichzeitig die Qualität und der Fortbestand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sichergestellt werden;
123. begrüßt schließlich, dass die technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets angenommen wurde, und ist der Ansicht, dass dies die Sicherheit im Eisenbahnverkehr stärken und gleichzeitig technische Hindernisse für den Wettbewerb mithilfe der Interoperabilität beseitigen wird;
124. weist darauf hin, dass der Fremdenverkehr eine wichtige Triebkraft für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen darstellt, und fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Fremdenverkehrssektors zu fördern und ein günstiges Umfeld für dessen Wachstum und Entwicklung zu schaffen;
125. betont, dass Postdienstleistungen und insbesondere die grenzüberschreitende Paketzustellung für die Entwicklung des E‑Commerce‑Sektors in der gesamten EU von grundlegender Bedeutung sind; begrüßt die kartellrechtliche Untersuchung des E‑Commerce‑Sektors durch die Kommission und fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Paket- und Postmärkte weiterhin zu beobachten;
126. betont, dass Projekte zur Förderung nachhaltiger, leicht zugänglicher und sicherer Verkehrsformen, die zur Verbesserung der Funktionsweise des gesamten europäischen Verkehrssystems beitragen können, finanziell unterstützt werden müssen;
127. fordert, dass die europäischen Fonds wie etwa die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“, der Kohäsionsfonds, der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und Horizont 2020 für die Entwicklung der europäischen Verkehrsinfrastrukturen genutzt werden, um die europäische Verkehrsinfrastruktur weiterzuentwickeln und die Quantität und Qualität der Dienste zu steigern;
128. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Vollendung grenzübergreifender Infrastrukturprojekte ausreichende Aufmerksamkeit zu widmen und ihre wichtigsten Verkehrspläne mit den benachbarten Mitgliedstaaten abzustimmen;
129. hält es für wichtig, innovative Finanzinstrumente, die für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben zur Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit geeignet sind, wie etwa den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, in vollem Umfang zu nutzen; betont jedoch, dass sich die für den EFSI-Garantiefonds bestimmten Ressourcen nicht nachteilig auf die für die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 verfügbaren Mittel auswirken dürfen, da diese grundlegende Instrumente für die Entwicklung eines Verkehrsbinnenmarkts sind;
130. betont, dass die vollständige Öffnung des Schienenverkehrsmarkts von großem Nutzen für Betreiber und Fahrgäste aus allen Mitgliedstaaten sein kann; stellt jedoch fest, dass bei diesem Prozess die Unterschiede im Entwicklungsstand der Eisenbahninfrastruktur in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen; betont, dass das bestehende Niveau an Investitionen zur Ausgleichung der Unterschiede in der Eisenbahninfrastruktur auch im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten werden muss.
131. betont, dass die notwendige Sicherstellung eines wirksameren Schutzes von Arbeitnehmerrechten im Verkehrssektor zur Verhinderung von Missbrauch kein Vorwand darstellen sollte, um den freien Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten einzuschränken; fordert die Kommission auf, beim Entwurf von Vorschriften mit erheblicher Bedeutung für die Funktionsweise des Verkehrsbinnenmarkts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu achten;
132. fordert die Kommission auf, angesichts der Digitalisierung der Wirtschaft und insbesondere der zunehmenden Konvergenz der Technologien sowie der kommerziellen Nutzung personenbezogener Daten im großen Umfang die Analysemethoden mitzuteilen, die zur Festlegung der entsprechenden neuen Märkte genutzt werden;
133. fordert die Mitgliedstaaten zur Aufhebung sämtlicher Konzessionen auf, die für Straßen in der Peripherie von Städten gewährt werden und zu Mautgebühren führen, um im Straßengüterverkehr für einen wirklichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sorgen;
134. fordert die Kommission auf, die mutmaßlichen Fälle von Mehrwertsteuerbetrug in der Schweinefleischindustrie zu untersuchen; bedauert, dass die Kommission trotz der Beschwerden, die ihr von Bauernverbänden übermittelt wurden, bisher noch keine Untersuchung eingeleitet hat;
135. ist der Ansicht, dass für die Nutzung von Giro- und Sparkonten keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht mit konkreten Dienstleistungen in Verbindung stehen;
136. bekräftigt seine Bedenken, was die restriktive Definition des sozialen Wohnungsbaus durch die Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik angeht (und wie sie in seiner Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(16) zum Ausdruck gebracht wurden); fordert die Kommission auf, diese Definition auf der Grundlage eines Austauschs der bewährten Verfahren und der Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren und dabei auch zu berücksichtigen, dass sich der soziale Wohnungsbau in den einzelnen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet und auch unterschiedlich bewerkstelligt wird;
137. gibt seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die Kommission nicht schnell und entschieden auf Versuche einiger Mitgliedstaaten reagiert hat, den freien Wettbewerb im Straßenverkehrssektor einzuschränken; fordert, dass derartige Vorgehensweisen bekämpft und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt wird, dass die in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Binnenmarkt haben;
138. ist der Ansicht, dass für Wettbewerb auf dem innereuropäischen Markt für Finanzdienstleistungen und Versicherungen gesorgt werden muss, indem sichergestellt wird, dass diese grenzüberschreitend erworben werden können;
139. fordert die Kommission erneut auf, die Ergebnisse der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen in den Bereichen Lebensmittelversorgung, Energie, Verkehr und Medien vorzulegen;
140. missbilligt die Anforderung, wonach ein Nutzer nur dann einen Vertrag mit einem Finanz- oder Versicherungsinstitut abschließen darf, wenn er einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, in dem das Institut seinen Sitz hat, da sie nicht mit dem Ziel eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden in Einklang gebracht werden kann;
141. fordert, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die in Bezug auf die Formel-1-Motorsportindustrie bestehen, unverzüglich untersucht werden;
142. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Wettbewerbspolitik zu berücksichtigen, dass es sich bei der großen Mehrheit der Unternehmen in der EU um Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen handelt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Wettbewerbsvorschriften im Hinblick auf kleinere Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt im Internet und grenzüberschreitend tätig sein möchten, anwenderfreundlich sein müssen;
143. weist die Kommission außerdem darauf hin, dass es weiterhin gängige Praxis ist, Zahlungskarten zu sperren, wenn der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, und fordert, dass diesbezüglich Maßnahmen wie zum Beispiel die Benachrichtigung der nationalen Behörden getroffen werden;
144. betont, dass der Zugang zu Arzneimitteln gewährleistet sein und zu diesem Zweck gegen die missbräuchlichen Praktiken in der pharmazeutischen Industrie vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Gesundheitssysteme die Anwendung von generischen Arzneimitteln fördern müssen, sofern solche Arzneimittel verfügbar sind;
145. betont, dass der Zugang zu Bargeld mittels Geldautomaten eine grundlegende Dienstleistung ist, die erleichtert werden und frei von diskriminierenden, wettbewerbsverzerrenden und missbräuchlichen Praktiken sein muss und die dementsprechend keinen übermäßigen Kosten unterliegen darf;
146. unterstreicht, dass gegen unfaire kollektive Boykotts vorgegangen werden muss, bei denen eine Gruppe von Wettbewerbern sich darauf verständigt, einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auszuschließen, da es sich hierbei um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen handelt;
147. äußert seine Besorgnis über die Skandale im Zusammenhang mit dem „Drehtür-Effekt“ bei den Behörden der EU und insbesondere in Bezug auf die ehemalige Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, die nicht nur als Lobbyistin für Uber tätig ist, sondern auch von den Enthüllungen im Zusammenhang mit den „Bahamas Leaks“ betroffen ist;
Größere Handlungsfähigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU
148. begrüßt die dezentrale Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften, ist jedoch der Ansicht, dass der wirksame Schutz der Bürger und Unternehmen vor wettbewerbswidrigen Praktiken nicht allein vom Mitgliedstaat abhängen sollte, in dem diese ansässig sind; ist der Auffassung, dass die Kartellverfahrensverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003) einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die Unternehmen im gesamten europäischen Binnenmarkt geleistet hat; hebt aber hervor, dass insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit, die Festlegung von Bußgeldern sowie Kronzeugenregelungen noch Unterschiede zwischen den nationalen Systemen und nationalen Wettbewerbsbehörden existieren; ist der Auffassung, dass effektive und gleiche verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Durchsetzung des EU-Kartellrechts für die Sicherstellung von Rechtsicherheit für Verbraucher und Unternehmen wesentlich sind; fordert die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf, von den Möglichkeiten der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen des European Competition Network (ECN) umfassend Gebrauch zu machen;
149. hält es daher für wesentlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU mit den erforderlichen Mitteln und Instrumenten ausgestattet werden, die sie zur wirksamen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften benötigen, darunter Werkzeuge zur Aufdeckung, Bewältigung und Sanktionierung von Verstößen sowie die Kronzeugenregelungen, die entscheidend für die europaweite Offenlegung von Kartellen durch Unternehmen selbst sind;
150. bekräftigt, dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden von größter Bedeutung ist und dass dazu auch die Bereitstellung der Mittel gehört, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
151. begrüßt in diesem Zusammenhang die Konsultation der Kommission, die wahrscheinlich zu einem Legislativvorschlag zur Stärkung der Durchsetzungs- und Sanktionsinstrumente der nationalen Wettbewerbsbehörden - dem sogenannten ECN+ - führen wird; weist erneut darauf hin, dass es zu Überlappungen und möglicherweise auch uneinheitlichen Maßnahmen kommt, wenn die Durchsetzung in einzelnen oder zusammenhängenden Fällen durch verschiedene Behörden betrieben wird, was der Rechtssicherheit abträglich wäre und wodurch den Unternehmen unnötige Kosten entstünden; fordert die Kommission daher auf, einen Vorschlag für proaktive EU-Maßnahmen vorzulegen, mit denen die wirksame, kohärente und einheitliche Durchsetzung vonseiten der nationalen Wettbewerbsbehörden sichergestellt wird, damit das Potenzial des dezentralen Systems für die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts voll ausgeschöpft werden kann; fordert eine umfassende Einbeziehung des Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens;
152. betont, dass in einer globalisierten Welt die internationale Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden unabdingbar ist; unterstützt daher die aktive Beteiligung der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden am Internationalen Wettbewerbsnetz; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abkommen, die einen Informationsaustausch zwischen den ermittelnden Wettbewerbsbehörden ermöglichen, mit weiteren Drittstaaten zu überprüfen; betont, dass die bisher abgeschlossene Wettbewerbsabkommen mit der Schweiz und Kanada in diesem Zusammenhang als Vorbild für weitere Abkommen dieser Art dienen können; ist ferner der Ansicht, dass internationale Handels-und Investitionsabkommen einen bedeutenden Abschnitt umfassen sollten, der dem Thema Wettbewerb gewidmet ist;
153. fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen nationalen Sanktionshöhen bei Verstößen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten, ohne die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden infrage zu stellen, und auch zu prüfen, ob diesbezüglich eine Vereinheitlichung möglich und sinnvoll wäre;
154. hält es für wesentlich, dass sich die Kommission auch künftig für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU einsetzt;
155. unterstreicht, dass die Unabhängigkeit der GD Wettbewerb von größter Bedeutung ist, wenn sie ihre Ziele erfolgreich verwirklichen will; fordert erneut eine strikte Trennung zwischen den Dienststellen, in denen die Leitlinien ausgearbeitet werden, und denen, die dafür verantwortlich sind, diese Leitlinien anzuwenden; fordert die Kommission auf, der GD Wettbewerb durch Umschichtung ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie über eine ausreichende Anzahl an technisch qualifizierten Ingenieuren verfügt, wenn Hightech-Unternehmen untersucht werden; fordert die Kommission auf, die für das Team des Chefökonomen der GD Wettbewerb geltenden Ethikregeln mit der Praxis in Bezug auf andere Kommissionsbedienstete in Einklang zu bringen;
Demokratische Stärkung der Wettbewerbspolitik
156. begrüßt die Bemühungen der derzeitigen Wettbewerbskommissarin Vestager im Hinblick auf einen regelmäßigen strukturierten Dialog mit dem Parlament und dabei insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung sowie der Arbeitsgruppe zur Wettbewerbspolitik; fordert die Kommission auf, ausführlicher auf die konkreten Forderungen einzugehen, die im jährlichen Bericht des Parlaments über die Wettbewerbspolitik erhoben wurden; ist der Ansicht, dass im Rahmen eines einschlägigen strukturierten Dialogs dazu beigetragen werden könnte, dass die Jahresberichte über die Wettbewerbspolitik sorgfältiger nachbereitet werden;
157. begrüßt die Initiativen der Kommission, Anhörungen der Öffentlichkeit zur Umsetzung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durchzuführen, und fordert sie auf, die Ergebnisse zusammen mit dem Europäischen Parlament zu erörtern;
158. fordert eine Ausweitung des Dialogs zwischen den europäischen Organen und den nationalen Wettbewerbsbehörden und insbesondere einen intensiveren Austausch mit den parlamentarischen Ausschüssen des Europäischen Parlaments;
159. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeldern in verbindliche Rechtsvorschriften aufzunehmen;
Internationale Dimension der Wettbewerbspolitik
160. begrüßt, dass sich die Kommission einem offenen, konstruktiven Austausch über globale Wettbewerbsfragen verpflichtet sieht; begrüßt die Fortschritte, die in einigen Freihandelsabkommen in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Klauseln erzielt worden sind, betont aber auch, dass die Kommission ihre Tätigkeit dahingehend fortführen muss, in Bezug auf alle Freihandelsabkommen über Fragen zu verhandeln, die den Wettbewerb und staatliche Beihilfen betreffen;
161. betont, dass sich lauterer Wettbewerb im Bereich Handel, Dienstleistungen und Investitionen positiv auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der EU und der Handelspartner der EU auswirkt; fordert die Kommission und den Rat auf, rasch die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente abzuschließen, die erforderlich sind, um für lauteren Wettbewerb auf dem EU-Markt zu sorgen, und vertritt die Auffassung, dass in Handelsabkommen systematisch das Problem unlauterer Handelspraktiken von Drittländern thematisiert werden sollte;
162. fordert die Kommission auf, mit den Handelspartnern zusammenzuarbeiten, damit deren Märkte stärker für Unternehmen aus der EU geöffnet werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Telekommunikation, Vergabe öffentlicher Aufträge und Dienstleistungen, was Dienstleistungen umfasst, die im Rahmen der Ausübung reglementierter Berufe erbracht werden;
163. fordert die Kommission auf, in alle Handelsabkommen ambitionierte Bestimmungen über Wettbewerb und staatliche Beihilfen aufzunehmen und wirksam zu überwachen, ob diese von den Parteien in Bezug auf sämtliche Vorschriften, auch Vorschriften über staatliche Beihilfen, und in Bezug auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, auch Staatsunternehmen, ordnungsgemäß umgesetzt werden;
164. hebt hervor, dass die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um die Förderung und praktische Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften unterstützt werden müssen;
165. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung einer umfassenden nutzerfreundlichen Datenbank zu fördern, die eine Aufstellung von Wettbewerbsvorschriften aus Freihandelsabkommen enthält und vom Sekretariat der Welthandelsorganisation gepflegt werden könnte;
166. begrüßt die bei der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi erzielten Fortschritte beim Abbau von Ausfuhrbeihilfen, durch die für unverfälschten Wettbewerb auf den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gesorgt werden soll; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Landwirtschaft ein sensibler Bereich ist und dass eindeutige und wirksame Maßnahmen – auch im Rahmen der Abkommen der Welthandelsorganisation – ergriffen werden müssen, die es den europäischen Erzeugern ermöglichen, weiterhin auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein;
167. weist darauf hin, dass der gleichberechtigte Zugang zu Ressourcen, auch zu Energiequellen, lauteren und fairen Wettbewerb auf dem Weltmarkt grundlegend beeinflusst, und fordert die Kommission auf, Bestimmungen in Handelsabkommen aufzunehmen, durch die der Zugang zu diesen Ressourcen verbessert wird, z. B. Bestimmungen über wettbewerbswidrige Maßnahmen von Staatsunternehmen und über Nichtdiskriminierung und Durchfuhr;
168. betont, dass die Wettbewerbspolitik gemäß dem Vertrag eine wichtige Komponente des Binnenmarkts ist; weist erneut darauf hin, dass nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Innovation in der EU nur über einen wettbewerbsfähigen und reibungslos funktionierenden Binnenmarkt gesteigert werden können und es im Interesse von Verbrauchern, neu gegründeten Unternehmen und KMU liegt, dass darauf hingearbeitet wird, dass in der gesamten EU auch weiterhin ein fairer Wettbewerb herrscht; vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften nicht dadurch geschwächt werden sollte, dass das Projekt EU Pilot in Anspruch genommen wird, anstatt förmliche Vertragsverletzungsverfahren zu nutzen, und dass darauf hingearbeitet werden muss, den Wettbewerb zu erhalten;
169. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um faire Wettbewerbsbedingungen nicht auf Fälle mit großer Öffentlichkeitswirkung zu beschränken, bei denen es um große und bekannte Unternehmen geht; erinnert die Kommission daran, dass die Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs auch für KMU von Bedeutung ist;
170. fordert eine Stärkung der Wahlfreiheit für Verbraucher; ist der Auffassung, dass das in der Datenschutz-Grundverordnung verankerte Recht auf Datenportabilität ein guter Ansatz ist, um die Verbraucherrechte und den Wettbewerb zu stärken; hebt hervor, dass geprüft werden muss, wie Interoperabilität zwischen digitalen Netzen durch offene Standards und Schnittstellen sichergestellt werden kann;
171. fordert die Kommission auf, die Situation selbstständiger Einzelhändler zu untersuchen, die nach dem geltenden Wettbewerbsrecht zwar über ihre konventionellen Geschäfte zusammenarbeiten dürfen, bei gemeinsamen Angeboten des elektronischen Handels jedoch des unlauteren Wettbewerbs bezichtigt werden;
172. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge rasch umgesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe und die neuen Bestimmungen zur Unterstützung der Unterteilung von Aufträgen in Lose, was wichtig ist, um Innovation und Wettbewerb zu fördern und die KMU auf den Märkten für öffentliche Aufträge zu unterstützen;
173. fordert die Kommission auf, die Schaffung von Monopolen oder geschlossenen Wertschöpfungsketten durch Standardisierung zu vermeiden; ist davon überzeugt, dass ein Berufungsverfahren eingeleitet werden sollte, um zu überprüfen, ob bestimmte Normen das Risiko bergen, die Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen;
174. ist angesichts aktueller Fusionen besorgt über den hohen Konzentrationsgrad in manchen Sektoren, z. B. in der Chemiebranche; fordert die Kommission auf, darzulegen, inwieweit sie – insbesondere Start-ups – den Markteintritt ermöglicht; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Marktmacht eines Unternehmens, die auf Informationen und Daten, dem Umgang des Unternehmens mit diesen Informationen und Daten sowie der Anzahl der Nutzer beruht, als Testkriterium für die Fusionskontrolle berücksichtigt werden sollte; fordert auf, zu prüfen, ob die Zusammenführung von Daten und Informationen, insbesondere zu Kunden, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte;
175. ist der Ansicht, dass der Wettbewerb im Telekommunikationssektor sowohl für die Förderung von Innovation und Investitionen in Netze als auch für die Sicherstellung einer Auswahl von Dienstleistungen für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist; betrachtet die beschleunigte und flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen als entscheidend für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die im Telekommunikationspaket vorgesehenen strategischen Konnektivitätsziele bei der Anwendung der Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Breitbandsektor in Betracht ziehen will;
176. verweist auf den neuesten Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Nichteinhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik, in dem ein erhebliches Maß an Nichteinhaltung festgestellt wird, und fordert die Umsetzung einer Reihe von Empfehlungen; ist besorgt über diesen Befund, da dies zum Nachteil für einen gut funktionierenden Binnenmarkt ist, und fordert die Kommission daher auf, die Empfehlungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen und sich stärker darum zu bemühen, dass weitere Versäumnisse vermieden werden;
177. unterstützt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der Kartellbekämpfung, darunter aktuelle Maßnahmen im Lebensmitteleinzelhandel und im Einzelhandel für optische Laufwerke, die darauf abzielen, faire Preise für die Verbraucher zu garantieren;
178. fordert die Kommission auf, zu untersuchen ob es beim Verkauf von Produkten im Binnenmarkt Diskrepanzen gibt, die sich negativ auf lokale Erzeuger, insbesondere KMU, auswirken könnten;
179. weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 2014 die Kommission aufgefordert hat, die Zusammenschlüsse der großen Einzelhandelsunternehmen in Europa sorgfältig zu überwachen, und begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf die Hersteller und Verbraucher im Europäischen Wettbewerbsnetz zu erörtern;
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180. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen sowie gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.
Sonderbericht Nr. 24/2016 des Europäischen Rechnungshofs: „Mehr Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung für Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik und zur Durchsetzung ihrer Einhaltung“, http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR16_24/SR_STATE_AIDS_dE.pdf
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1166 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Kaufbedingungen für Zuckerrüben im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2017 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 17).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0250).
Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38).