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Verfahren : 2016/2986(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0173/2017

Eingereichte Texte :

B8-0173/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/03/2017 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0060

Angenommene Texte
PDF 165kWORD 45k
Donnerstag, 2. März 2017 - Brüssel
Verpflichtungen im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Wiedereinführung der Visumpflicht
P8_TA(2017)0060B8-0173/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2016/2986(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates(1), insbesondere Artikel 1 Absatz 4 („Gegenseitigkeitsmechanismus“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (COM(2016)0221),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (Follow-up zur Mitteilung vom 12. April) (COM(2016)0481),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (Follow-up zur Mitteilung vom 12. April) (COM(2016)0816),

–  gestützt auf Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 80, 265 und 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Debatte in Straßburg vom 14. Dezember 2016 zum Thema: „Verpflichtungen im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht“,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (O-000142/2016 – B8-1820/2016),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht als eines der Kriterien der Visumpolitik der EU grundsätzlich dahingehend zu verstehen ist, dass EU-Bürger bei der Reise in ein Drittland den gleichen Bedingungen unterliegen wie Staatsangehörige dieses Drittlandes, wenn sie in die EU einreisen;

B.  in der Erwägung, dass der Zweck des Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik darin besteht, eine solche Gegenseitigkeit im Bereich der Visumpolitik zu erzielen; in der Erwägung, dass es einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Visumpolitik der EU untersagt ist, eine Visumpflicht für Drittstaatsangehörige einzuführen, wenn dieses Land in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist (Länder, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte befreit sind);

C.  in der Erwägung, dass der Gegenseitigkeitsmechanismus 2013 überarbeitet wurde, wobei das Parlament als Mitgesetzgeber fungierte, da der Mechanismus angepasst werden musste vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu abgeleiteten Rechtsgrundlagen und um „für den Fall, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns zu ermöglichen“ (Erwägung 1 der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013);

D.  in der Erwägung, dass mit dem Gegenseitigkeitsmechanismus ein Verfahren festgelegt wird, an dessen Anfang die fehlende Gegenseitigkeit stand, mit genauen Zeitrahmen und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die fehlende Gegenseitigkeit zu beenden; in der Erwägung, dass die inhärente Logik dieses Verfahrens impliziert, dass zunehmend rigorose Maßnahmen gegen das betreffende Drittland ergriffen werden, wozu letztendlich die Aussetzung der Visumbefreiung für alle betreffenden Drittstaatsangehörigen gehört („zweite Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus“);

E.  in der Erwägung, dass, „[um] eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase des Gegenseitigkeitsmechanismus, der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen [wurde], gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des bestimmter Elemente des des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen“, einschließlich der Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht;

F.  in der Erwägung, dass „das Europäische Parlament oder der Rat beschließen [kann], die Übertragung zu widerrufen“ (Artikel 290 Absatz 2 Buchstabe a AEUV);

G.  in der Erwägung, dass der „delegierte Rechtsakt des Weiteren nur in Kraft treten [kann], wenn das Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt“ (Absatz 2 Buchstabe b AEUV);

H.  in der Erwägung, dass die Kommission die Wahl der delegierten Rechtsakte in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten hat, sowie in der Erwägung, dass der Gerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass die Wahl des Gesetzgebers korrekt sei (Rechtssache C-88/14);

I.  in der Erwägung, dass dem Parlament und dem Rat sowie der Kommission in den einzelnen Phasen des Gegenseitigkeitsmechanismus klare Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten übertragen werden;

1.  ist der Auffassung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab der Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilungen, die am 12. April 2016 endete, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen von Drittländern, die die Visumpflicht für bestimmte EU-Mitgliedstaaten nicht aufgehoben haben, von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird;

2.  fordert die Kommission gemäß Artikel 265 AEUV auf, den geforderten delegierten Rechtsakt spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Annahme zu erlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

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