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Verfahren : 2015/0272(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0013/2017

Eingereichte Texte :

A8-0013/2017

Aussprachen :

PV 14/03/2017 - 4
CRE 14/03/2017 - 4
PV 16/04/2018 - 21
CRE 16/04/2018 - 21

Abstimmungen :

PV 14/03/2017 - 6.5
CRE 14/03/2017 - 6.5
PV 18/04/2018 - 12.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0069
P8_TA(2018)0113

Angenommene Texte
PDF 425kWORD 60k
Dienstag, 14. März 2017 - Straßburg
Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I
P8_TA(2017)0069A8-0013/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 – C8-0383/2015 – 2015/0272(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Eine saubere, wirksame und nachhaltige Kreislaufwirtschaft macht es erforderlich, dass gefährliche Stoffe in der Konzeptionsphase aus Produkten entfernt werden, und in diesem Zusammenhang sollten im Rahmen der Kreislaufwirtschaft ausdrücklich die Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms anerkannt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   Es muss für eine effektive Bewirtschaftung von Sekundärrohstoffen bei geringem Energieverbrauch gesorgt werden, und FuE-Anstrengungen mit diesem Ziel sollten Vorrang erhalten. Zudem sollte die Kommission es in Erwägung ziehen, einen Vorschlag über die Klassifizierung von Abfällen vorzulegen, um die Schaffung eines EU-Marktes für Sekundärrohstoffe voranzubringen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
(1c)   Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er uneingeschränkt die EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien erfüllen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)   Das industrielle Umfeld hat sich in den letzten Jahren aufgrund technologischer Fortschritte und der zunehmend globalisierten Warenströme wesentlich verändert. Diese Faktoren schaffen neue Herausforderungen für eine ökologisch verantwortungsvolle Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen, und diese Herausforderungen sollten durch eine Kombination aus verstärkten Forschungsbemühungen und gezielter Regulierung angegangen werden. Die geplante Obsoleszenz wird immer mehr zum Problem und steht ihrem Wesen nach im Widerspruch zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft; sie sollte daher durch gemeinsame Anstrengungen aller wichtigen Akteure, der Wirtschaft, der Verbraucher und der Regulierungsbehörden mit dem Ziel angegangen werden, sie ganz abzuschaffen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob das Abfallrecht in allen Mitgliedstaaten eingehalten wird. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
(3)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Gewährleistung der Datenvergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in diesen Richtlinien vorgegebenen Ziele die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten gemeinsamen Methoden anwenden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eine ordnungsgemäße Behandlung folgt. Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen und das Abfallrecht sowie das Konzept der Kreislaufwirtschaft eingehalten werden, sollte die Kommission gemeinsame Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausarbeiten, wie es in der Richtlinie 2012/19/EU vorgesehen ist.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methodik zu erstellen.
(4)  Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Als Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen fördern. Dieser Austausch könnte mithilfe von Kommunikationsplattformen erreicht werden, die eine Sensibilisierung für neue industrielle Lösungen erleichtern könnten, einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft und anderer Sektoren beitragen sowie eine industrielle Symbiose fördern würden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie ist als eine Prioritätenrangfolge in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und ‑bewirtschaftung anzuwenden. Diese Hierarchie kommt folglich in den Bereichen Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren bzw. Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte zum Tragen. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die nötig sind, um den Prioritäten der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Da es immer dringlicher wird, Abfälle im Sinn der Kreislaufwirtschaft innerhalb der Union zu behandeln und stofflich zu verwerten, sollte der Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass die Abfallverbringung den Grundsätzen und Anforderungen des EU-Umweltrechts entspricht, vor allem den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Selbstversorgung. Die Kommission sollte prüfen, ob eine einzige Anlaufstelle für das Verwaltungsverfahren bei Abfallverbringung eingeführt werden sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen treffen, die zur Unterbindung illegaler Abfallverbringung geboten sind.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Um bestimmte nicht wesentliche Teile der Richtlinie 2000/53/EG und der Richtlinie 2012/19/EU zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Verwirklichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und der Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Umsetzung der festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Was die Festlegung der Methode für die Erhebung und Verarbeitung und das Format für die Übermittlung der Daten über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren betrifft, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz -1 (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 6 – Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den Prioritäten der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 a
(1a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 1d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
(1a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d festgelegten Format übermittelt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 c
(1c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(1c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 c a (neu)
(1ca)   Die Kommission kann dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit beifügen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 d
(1d)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(1d)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a zu ergänzen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 – Absatz 1 d a (neu)
(1da)   Bis spätestens 31. Dezember 2018 überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt muss auf der Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen liegen, bei denen es sich um Altfahrzeuge handeln könnte. Zu diesem Zweck ist auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 für die Verbringung von Altfahrzeugen zurückzugreifen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Diese Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 a (neu)
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 9a
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu setzen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 22 a (neu)
1a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Daten
(1)   Den gemäß Artikel 10 und 12 von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizufügen.
(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und das Format für die Übermittlung festgelegt werden.“
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 – Überschrift
-a.   Die Überschrift von Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Überprüfung“
„Berichterstattung und Überprüfung“
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 –Absatz 1
(1)  Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
(1)  Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
ba)   Folgender Absatz wird angefügt:
„(3a) Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterzieht die Kommission diese Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2018 einer umfassenden Überprüfung, insbesondere in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung. Bei dieser Überprüfung wird den Zielen und Initiativen der Union im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie der technischen Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keinen Schwermetalle, sonstigen Metalle oder metallische Ionen verwendet werden, Rechnung getragen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.“
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 a a (neu)
2a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 23aa
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 4
-1.   Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Mandat gemäß der Richtlinie 2012/19/EU Durchführungsrechtsakte, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 a
(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].
(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Daten aller Akteure, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, übermittelt werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5d festgelegten Format übermittelt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 c
(5c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Dieser Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(5c)  Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 c a (neu)
(5ca)   Die Kommission fügt dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 d
(5d)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5d)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a zu ergänzen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 – Absatz 5 d a (neu)
(5da)   Im Rahmen der in Absatz 5c genannten Überprüfung überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 a (neu)
1a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 16a
Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0013/2017).

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