Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2015)0595 – C8-0382/2015 – 2015/0275(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu)
(-1) Ziel dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festzulegen, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt reduziert werden, die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle an ihrem Wert als Ressource im Rahmen der Kreislaufwirtschaft in der Union gemessen werden.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Angesichts der Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren und der kurzfristig rasanten Erschöpfung eines beträchtlichen Teils der natürlichen Ressourcen besteht eine zentrale Herausforderung darin, in der Union möglichst viele Ressourcen zu regenerieren und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 b (neu)
(-1b) Die Kreislaufwirtschaft bietet der lokalen Wirtschaft bedeutende Chancen und kann zur Entstehung einer für alle beteiligten Interessenträger vorteilhaften Situation führen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 c (neu)
(-1c) Die Abfallwirtschaft sollte zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 2008/98/EG bietet die Gelegenheit dazu.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 d (neu)
(-1d) Voraussetzung für den erfolgreichen Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist neben der Überarbeitung und vollständigen Umsetzung der Abfallrichtlinien auch die vollständige Umsetzung des Aktionsplans „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“. Der Aktionsplan dürfte auch zu mehr Kohärenz, Einheitlichkeit und Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beitragen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 e (neu)
(-1e) Am 9. Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“1a angenommen, in der insbesondere betont wurde, dass verbindliche Zielvorgaben für die Vermeidung von Abfällen festgelegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung konzipiert und klare und eindeutige Definitionen festgelegt werden müssen;
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren abzubauen und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind, damit Ressourcen erhalten werden und der Kreislauf geschlossen wird. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Durch stärkeres Engagement für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft könnten sich die Treibhausgasemissionen im Jahr um 2 bis 4 % senken lassen, was ein klarer Anreiz für Investitionen in die Kreislaufwirtschaft sein dürfte. Wenn die Produktivität der Ressourcen durch mehr Effizienz und weniger Abfall gesteigert wird, dürften sowohl der Ressourcenverbrauch als auch die Treibhausgasemissionen deutlich sinken. Deshalb sollte die Kreislaufwirtschaft fester Bestandteil der Klimapolitik sein, denn sie trägt, wie den Berichten des internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung zu entnehmen ist, zur Entstehung von Synergien bei.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b) Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollte den ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms Rechnung getragen werden, in denen die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.
(2) Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten dahingehend verstärkt werden, dass sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem die Maßnahmen vorgesehen werden, die die Voraussetzung dafür sind, dass Abfälle als nützliche Ressource wahrgenommen werden.
__________________
__________________
14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie verloren gehen.
(3) Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele sowie finanzielle und politische Unterstützung dafür vorzusehen, dass Maßnahmen und Investitionen kanalisiert werden und insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen. In diesem Zusammenhang ist es für die Verwirklichung der einschlägigen Ziele zudem unerlässlich, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, die für die Vermeidung, Wiederverwendung und das Recycling erforderlich ist. Es ist auch dringend notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Abfallvermeidungsprogramme im Einklang mit dieser Richtlinie ändern und ihre Investitionen entsprechend anpassen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern und seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.
(4) Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, ein effektives Abfalltrennsystem, die ordnungsgemäße Verfolgung von Abfallströmen, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab, auch was das Erreichen der Recyclingvorgaben angeht. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen allein genügt jedoch nicht, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als Ressourcen gelten, zu beschleunigen. Um diesen Übergang anzustoßen, muss ein am Lebenszyklus von Produkten und Abfällen ausgerichteter Ansatz verfolgt werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl staatliche als auch privatwirtschaftliche Systeme zur Entstehung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes System oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen besteht die Möglichkeit sowohl für ein System, bei dem die Gemeinde die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, als auch für ein System, bei dem diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden. Welches System jeweils ausgewählt wird, sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „abschließendes Recyclingverfahren“ und „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
(5) In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Gewerbe- und Industrieabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „organische Verwertung“, „abschließendes Recyclingverfahren“, „Verfüllung“, „Trennen“, „Müll“ und „Lebensmittelabfälle“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die Kommission sollte die Leitlinien für die Auslegung der Schlüsselbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG regelmäßig anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Entwicklungen bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überprüfen, um die Begriffsbestimmungen für Abfälle und Nebenprodukte in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, anzupassen und zu harmonisieren.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu)
(5b) Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten sowie der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1b muss Kohärenz bestehen. Insbesondere muss im Rahmen dieser Gesetzgebungsakte für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfälle“, „Abfallhierarchie“ und „Nebenprodukt“ gesorgt werden.
_________________
1aRichtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
1bVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 c (neu)
(5c) Die Feststellung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sollte im Einklang mit dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU1a und der Verordnung (EU) Nr. 1357/20141b der Kommission erfolgen.
______________
1aBeschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
1bVerordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.
(6) Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG an die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendete Definition angeglichen werden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle, wirtschaftliche und regulatorische Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder zur Erleichterung von Lebensmittelspenden sowie Anreize für örtliche Behörden. Die Mitgliedstaaten können unter anderem auf die im Anhang dieser Richtlinie als Beispiele aufgeführten wirtschaftlichen Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, bei getrennten Materialien eine hohe Qualität zu erreichen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Abfallhierarchie sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von mehrfach verwendbaren, technisch langlebigen und leicht reparierbaren Produkten einführen, die als Abfall nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling wieder in Verkehr gebracht werden können. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus und entlang der gesamten Abfallhierarchie berücksichtigt werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, auf Unionsebene harmonisierte Bedingungen festzulegen, unter denen Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden, und Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung solcher harmonisierten Bedingungen für bestimmte Abfälle, einschließlich für eine bestimmte Verwendung, zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Maß an Umweltschutz in der gesamten Union zu gewährleisten.
(8) Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, eindeutige Bestimmungen dafür festzulegen, wann Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden und wann Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, grundsätzlich als Nebenprodukt betrachtet werden, wenn bestimmte harmonisierte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei bestehende, reproduzierbare Verfahren der Symbiose von Industrie und Landwirtschaft vorrangig behandelt werden. Wenn keine solchen Kriterien vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, detaillierte Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus festzulegen, allerdings darf die Festlegung lediglich im Einzelfall erfolgen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu)
(8b) Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte der Kommission grundsätzlich die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung harmonisierter Bestimmungen bezüglich der Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft bestimmter Abfallarten zu erlassen. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten mindestens für Granulat, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien erwogen werden. Wenn auf Unionsebene keine Kriterien festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Abfallarten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen detaillierte Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft auf nationaler Ebene festzulegen. Wenn solche detaillierten Kriterien auch auf der nationalen Ebene nicht festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern sie die auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen erfüllen; ob das der Fall ist, sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durch Einzelfallprüfungen festgestellt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach Artikel 6 befolgen müssen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 c (neu)
(8c) Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er dem EU-Chemikalienrecht in jeder Hinsicht entsprechen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 d (neu)
(8d) Beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft sollte das Potenzial der digitalen Innovation voll ausgeschöpft werden. Entsprechend sollten elektronische Lösungen entwickelt werden, beispielsweise eine Online-Plattform für den Handel mit Abfällen, die als neue Ressourcen eingesetzt werden können, damit Handelsaktivitäten erleichtert werden, der Verwaltungsaufwand für Einrichtungen sinkt und die Industriesymbiose gefördert wird.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 e (neu)
(8e) Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung soll darauf hingewirkt werden, dass im Zusammenhang mit der Gestaltung und Herstellung von Waren umfassend berücksichtigt und ermöglicht wird, dass Ressourcen während des gesamten Lebenszyklus der Ware, einschließlich Reparatur, Wiederverwendung, Demontage und Recycling der Ware, effizient genutzt werden, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch beeinträchtigt wird. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine individuelle Verpflichtung der Hersteller, die für das Produktmanagement am Ende der Nutzungsdauer der von ihnen in Verkehr gebrachten Waren verantwortlich sind. Die Hersteller sollten diese Verantwortung jedoch einzeln oder kollektiv wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass mindestens für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sowie Altfahrzeuge Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 f (neu)
(8f) Bei Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte es sich um von den Mitgliedstaaten festgelegte Regelwerke handeln, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller der Produkte in der Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher die finanzielle und/oder operative Verantwortung für das Produtkmanagement tragen. Diese Regeln wirken sich nicht darauf aus, dass die Hersteller diese Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllen können.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen - auch für kleine und mittlere Unternehmen - gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit und Wiederverwendbarkeit besser zu berücksichtigen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.
(9) Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung unabhängig davon, ob die Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllt werden, Mindestanforderungen festgelegt werden. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden Mindestanforderungen und Mindestanforderungen, die nur für kollektive Systeme gelten, unterschieden werden. Dessen ungeachtet sollten diese Anforderungen stets Kosten senken und – mit Maßnahmen, die beispielsweise zur besseren Durchführung der getrennten Sammlung und Trennung beitragen, ein hochwertigeres Recycling sicherstellen und kostengünstig den sicheren Zugang zu Sekundärrohstoffen fördern – die Leistung steigern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen – auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen – gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Die Anforderungen sollten auch zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, intelligente Geschäftsmodelle zu entwickeln und bei der Konzeption ihrer Produkte durch Verbesserungen in Bezug auf deren Lebensdauer, Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit die Abfallhierarchie zu berücksichtigen. Mit den Anforderungen sollte die schrittweise Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefördert werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder ‑technologien gibt. Die Umsetzung der Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollte von unabhängigen Behörden überwacht werden und zu keiner unverhältnismäßigen finanziellen oder bürokratischen Belastung für Behörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher führen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollten von den in anderen Rechtsakten der Union, vor allem in den für bestimmte Abfallströme geltenden EU-Rechtsvorschriften, verankerten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung unberührt bleiben.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu)
(9b) Die Kommission sollte unverzüglich Leitlinien für die Modulation der Beiträge erlassen, die Hersteller im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zur Förderung des Binnenmarkts zu unterstützen. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission außerdem delegierte Rechtsakten erlassen können, um dafür harmonisierte Kriterien festzulegen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 c (neu)
(9c) Wenn Systeme zur kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen gegen Interessenkonflikte zwischen Auftragnehmern und Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung treffen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten müssen daher geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden.
(10) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern, langlebige, recycelbare und wiederverwendbare Materialien von hoher Qualität zu fördern und die Abhängigkeit von Einfuhren immer knapper werdender Rohstoffe zu verringern. Die Entwicklung von innovativen Geschäftsmodellen ist in dieser Hinsicht ganz entscheidend. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vermeidungsziele festlegen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallentstehung und Vermüllung treffen, wozu auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und andere Maßnahmen gehören, mit denen besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die schrittweise ersetzt werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder ‑technologien gibt, gegen geplante Obsoleszenz vorgegangen, Wiederverwendung gefördert, die Stellung der Verbraucher durch bessere Produktinformationen gestärkt wird und Aufklärungskampagnen über Abfallvermeidung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sowie bei der Reduzierung des Abfallaufkommens überwachen und bewerten und diese Fortschritte vom Wirtschaftswachstum entkoppeln. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen erzielten Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Methoden festgelegt werden.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann einen wichtigen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz entsprechend zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu)
(10b) Der Abfallersterzeuger spielt bei der Abfallvermeidung und der ersten Abfalltrennung eine Schlüsselrolle.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu)
(11a) Damit weniger Lebensmittel verloren gehen und Lebensmittelabfälle in der gesamten Lieferkette vermieden werden, sollte gemäß Artikel 4a eine Hierarchie für Lebensmittelabfälle eingeführt werden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Verschwendung von Lebensmitteln bis 2030 zu halbieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung festlegen und die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelverschwendung messen. Um den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollten einheitliche Methoden für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß der Verschwendung von Lebensmitteln sollte alle zwei Jahre erfolgen.
(12) Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2030 um 50 % zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Entstehung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden, das Gesamtaufkommen an Lebensmittelabfällen zu reduzieren und die Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette, einschließlich Primärerzeugung, Transport und Lagerung, zu verringern. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vorsehen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle vermieden werden können. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass das Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % zu verringern, EU-weit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen und Lebensmittelverlusten messen. Um diese Fortschritte messen zu können und den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für die Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über den Umfang der Lebensmittelabfälle sollte jährlich erfolgen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu)
(12a) Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Produkte, die im Einzelhandel und Gaststättenwesen nicht verkauft werden, gesammelt und an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden. Außerdem sollten Verbraucher zur Reduzierung des Aufkommens an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten.
(13) Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ist ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft eine Übergangslösung. Da für industrielle und gewerbliche Abfälle die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG gelten, sollte die Kommission prüfen, ob die Möglichkeit besteht, bis zum 31. Dezember 2018 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewerblicher und nicht gefährlicher Industrieabfälle festzulegen, die bis 2025 bzw. 2030 umzusetzen sind.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die Kommission sollte Tauschplattformen als Geschäftsmodell der Kreislaufwirtschaft aktiv fördern. Sie sollte den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft und die Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft stärker miteinander verknüpfen und alle Maßnahmen untersuchen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden könnten.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu)
(13b) Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft muss darauf ausgerichtet sein, das in der Strategie Europa 2020 angestrebte intelligente, nachhaltige und inklusive Wachstum zu erreichen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Zielsetzungen, die in Bezug auf den Umweltschutz, den Übergang zu sauberen Energieträgern, die nachhaltige lokale Entwicklung und höhere Beschäftigungsquoten in den Mitgliedstaaten verfolgt werden. Die Entstehung einer Kreislaufwirtschaft sollte demnach auch zur besseren Einbindung von Akteuren wie kleinen und mittleren Unternehmen, soziale Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck und regional und lokal tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen beitragen, damit ihr Management insgesamt verbessert wird, Innovationen bei Prozessen und Produkten gefördert werden und in den betreffenden Bereichen Arbeitsplätze entstehen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen zu erzielen.
(14) Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten bis 2025 auf mindestens 60 % bzw. bis 2030 auf mindestens 70 % angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung von Systemen unterstützen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden. Solche Systeme sollten insbesondere für Elektro- und Elektronikgeräte, Textilien, Möbel, Baustoffe und Reifen sowie Verpackungen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 94/62/EG eingerichtet werden.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 b (neu)
(14b) Zur Förderung der Wiederverwendung sollten die Mitgliedstaaten quantitative Zielvorgaben festlegen können und in Bezug auf die Hersteller die Maßnahmen treffen, die Voraussetzung dafür sind, dass Wiederverwendungseinrichtungen ohne Weiteres Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen und technischen Informationen haben, die sie für die Wiederverwendung von Produkten benötigen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 c (neu)
(14c) Die Rolle, die soziale Unternehmen bei der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung spielen, muss anerkannt und gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rolle von sozialen Unternehmen in diesem Bereich gegebenenfalls durch wirtschaftliche Instrumente, die Vergabe öffentlicher Aufträge, leichteren Zugang zu Abfallsammelstellen und andere geeignete wirtschaftliche und regulatorische Anreize zu fördern. Mit dem neuen Rechtsrahmen, der mit dem Paket zur Kreislaufwirtschaft entsteht, sollte sichergestellt werden, dass die Interessenträger auch weiterhin ihrer Arbeit in den Bereichen Wiederverwendung und Vorbereitung für die Wiederverwendung nachgehen können.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 d (neu)
(14d) Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist sowohl in wirtschaftlicher (z. B. optimierter Einsatz von Rohstoffressourcen) und ökologischer (z. B. Umweltschutz und Verringerung der abfallbedingten Verschmutzung) als auch in sozialer Hinsicht (z. B. Entstehung sozial integrativer Beschäftigungsmöglichkeiten und sozialer Bindungen) mit zahlreichen positiven Aspekten verbunden. Die Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit dem Ethos der Sozial- und Solidarwirtschaft, und ihre Umsetzung dürfte vor allem sozialen und ökologischen Nutzen bringen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 e (neu)
(14e) Die Akteure der Sozial- und Solidarwirtschaft sollten mit ihren Tätigkeiten, auch mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der Wiederverwendung selbst, zur Förderung der Sozial- und Solidarwirtschaft beitragen. Die Fortsetzung dieser Tätigkeiten in der Union sollte mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wiederverwendet und wirksam recycelt werden und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative17 sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.
(15) Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, wobei ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz sichergestellt ist, und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative17 sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und einen Umsetzungsplan aufstellen.
(16) Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben und die voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Diesen Mitgliedstaaten könnte auch für die Erfüllung der für 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden, wenn sie voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und Umsetzungspläne aufstellen, die von der Kommission anhand festgelegter Kriterien auf ihre Wirksamkeit geprüft werden sollten.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Um dafür zu sorgen, dass hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verwendet werden, sollte das Output des abschließenden Recyclingverfahrens Qualitätsnormen genügen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, ausgehend von den besten Produktionsverfahren am Markt sowohl für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, als auch für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, Normen zu erarbeiten.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Zu diesem Zweck muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet sein, die Recyclingquoten auf der Grundlage des Outputs der Abfalltrennungsanlagen zu melden. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(17) Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass kleinen und mittleren Einrichtungen dadurch kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen darf. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der recycelten Siedlungsabfälle sollte nach einer harmonisierten Methode erfolgen, damit ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklarieren.Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Wiederverwendungseinrichtungen und im Rahmen von Pfandsystemen zur Wiederverwendung vorbereitet werden, sowie das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling berücksichtigen können. Mit Blick auf eine einheitliche Berechnung dieser Daten erlässt die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannten Pfandsystemen, für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.
(18) Um sicherzustellen, dass die Daten in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling einheitlich berechnet werden, sollte die Kommission detaillierte Bestimmungen bezüglich der Festlegung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsystemen und Einrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Regeln für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten, sowie bezüglich der Qualitätskriterien erlassen, die für in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelte Metalle gelten. Bei der Berechnung, in deren Rahmen ermittelt wird, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht wurden, und nach Erlass der harmonisierten Berechnungsmethode sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, das in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen, beispielsweise in Verbindung mit Energierückgewinnung, erfolgt ist.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20) Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas eingehalten werden. Zur Steigerung des Anteils von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen und zur Vermeidung der Kontamination trockener recycelfähiger Materialien sollten zudem Bioabfälle getrennt gesammelt werden.
(20) Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen, Glas, Textilien und Bioabfällen eingehalten werden. Außerdem sollten Bioabfälle getrennt gesammelt und recycelt werden, um den Anteil von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen zu erhöhen, die Kontamination trockener recycelfähiger Materialien zu vermeiden und die Verbrennung und Deponierung zu verhindern. Darüber hinaus sollte die Erforschung möglicher Sammel- und Recyclingsysteme für andere Ströme und neue Materialien gefördert und intensiviert werden.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu)
(20a) Die Bioökonomie spielt für eine sichere Rohstoffversorgung in der gesamten Union eine entscheidende Rolle. Die effizientere Nutzung von Siedlungsabfällen könnte für die Lieferkette der Bioökonomie ein wichtiger Anreiz sein. Gerade die nachhaltige Bewirtschaftung von Bioabfällen bietet die Chance, fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien und Waren zu ersetzen.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 b (neu)
(20b) Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und organisch verwertet werden, sodass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und das Output des Verwertungsverfahrens den betreffenden hohen Qualitätsstandards genügt.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 c (neu)
(20c) Trotz der getrennten Sammlung enden viele recycelfähige Materialien nach wie vor in gemischten Abfällen. Mit hochwertiger Trennung, insbesondere optischer Trennung, kann eine beträchtliche Menge an Materialien von Restabfällen getrennt und anschließend recycelt und zu Sekundärrohstoffen weiterverarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass auch nicht getrennt gesammelte Abfälle schließlich getrennt werden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 d (neu)
(20d) Damit Siedlungsabfälle nicht mit Gefahrstoffen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität und damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt beeinträchtigen könnten, sollten die Mitgliedstaaten für gefährliche Haushaltsabfälle eine getrennte Sammlung einführen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.
(21) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu)
(21a) Mit der getrennten Sammlung und Aufbereitung von Altöl sind – auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit – erhebliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile verbunden. Deshalb sollten Vorkehrungen für die getrennte Sammlung getroffen und Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl festgelegt werden.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern.
(22) Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur und die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie zunächst die Vermeidung und Wiederverwendung und anschließend das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern. Die Kommission sollte im Einklang mit der Abfallhierarchie vorsehen, dass die Initiative Horizont 2020 und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Schaffung eines wirksamen Finanzrahmens genutzt werden können, mit dem örtliche Behörden bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und bei der Finanzierung der Einführung innovativer Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unterstützt werden können.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt18. Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.
(23) Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Im Interesse einer sicheren Versorgung mit diesen Rohstoffen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten und das Recycling von Abfällen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, zu fördern und dafür zu sorgen, dass diese Rohstoffe effizient bewirtschaftet werden. Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt18. Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten auch die Wiederverwendung von Produkten fördern, die die wichtigsten Quellen von Rohstoffen sind. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.
(24) Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auch auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung, Trennung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25
(25) Vermüllung hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Wohlergehen der Bevölkerung und zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen.
(25) Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft. Sie zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen. Die Vermeidung von Vermüllung hat Vorrang vor der Säuberung. Sich um die Vermeidung von Vermüllung zu bemühen, sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Für die Vermeidung von Vermüllung ist es entscheidend, dass unangemessene Verhaltensweisen der Verbraucher abgestellt werden. Hersteller, deren Produkte wahrscheinlich zu Müll werden, sollten, um Vermüllung zu vermeiden, die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern. Auch Aufklärung und Sensibilisierung spielen für die Änderung von Verhaltensmustern eine entscheidende Rolle.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu)
(25a) Das verbindliche Rechtsinstrument zur Bewertung, Überwachung und Festlegung von Umweltzielen im Interesse eines im Hinblick auf Abfälle im Meer guten Umweltzustands ist auf Unionsebene die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Hauptursache für Abfälle im Meer sind jedoch Tätigkeiten an Land; die Abfälle werden durch schlechte Praktiken bei der Bewirtschaftung fester Abfälle, fehlende Infrastruktur und mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, Maßnahmen zur Reduzierung von an Land anfallenden Abfällen, die voraussichtlich in die Meeresumwelt gelangen, treffen und insbesondere darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 50 % bis 2030 auf Unionsebene erreicht wird. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Vermeidung von Abfällen im Meer verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Abfallvermeidungsprogrammen spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen im Meer festlegen. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 30 % bis 2025 bzw. um 50 % bis 2030 EU-weit erreicht wird. Zur Messung der Fortschritte, die in Bezug auf diese Zielsetzungen erreicht werden, und im Interesse des verstärkten EU-weiten Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollten für die Messung des an Land verursachten Abfallaufkommens im Meer einheitliche Methoden festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Abfallaufkommen im Meer sollte alljährlich erfolgen.
______________
1a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 b (neu)
(25b) Die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen durch Vermüllung, Ableitung von Abwasser und Abladen fester Abfälle wie Kunststoff hat schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit und verursacht erhebliche wirtschaftliche und soziale Kosten. Außerdem wird im Fall solcher Abfälle die Rangfolge der Abfallhierarchie untergraben, da insbesondere keine Vorbereitung für die Wiederverwendung, kein Recycling oder andere Formen der Verwertung vor der Entsorgung erfolgen. Da Abfälle im Meer nicht an Grenzen Halt machen und die Anstrengungen harmonisiert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf die Beobachtungsprotokolle im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2008/56/EG Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels in Bezug auf die Reduzierung der Abfälle im Meer treffen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 c (neu)
(25c) Winzige Kunststoffkügelchen in abzuspülenden Kosmetik- und Pflegeprodukten, die nach dem Gebrauch in die häusliche, gewerbliche oder industrielle Kanalisation gelangen, sind eine besonders leicht vermeidbare Form der Mikroplastikverschmutzung. Damit die in dieser Richtlinie verankerten Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, mit denen verhindert wird, dass solche Kunststoffkügelchen und Mikroplastik in Abwasseraufbereitungsanlagen und in die Meeresumwelt gelangen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27
(27) Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.
(27) Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln. Davon unabhängig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission aber auf Anfrage unverzüglich alle Informationen vorlegen, die diese unter Umständen zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie insgesamt sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit benötigt.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Statistiken sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die neueste von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelte Methode anwenden.
(28) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus verlässlichen Quellen und durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelte gemeinsame Methode anwenden.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu)
(28a) Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht veröffentlichen, der auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen beruht, um dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Erfüllung der Recyclingvorgaben und der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Verpflichtungen Bericht zu erstatten. Im Rahmen dieser dreijährlichen Berichte sollten auch die Auswirkungen der Richtlinie 2008/98/EG insgesamt auf Umwelt und Gesundheit bewertet sowie geprüft werden, ob die Richtlinie 2008/98/EG überarbeitet werden muss, damit sie in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft weiterhin ihren Zweck erfüllt.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 b (neu)
(28b) Im Interesse einer angemessenen Verwaltung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich Abfall und zur Sicherstellung einer wirksamen und durchgängigen Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Ziele sollte die Kommission eine Plattform einrichten, über die die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Richtlinie austauschen können. Die im Rahmen der Arbeit über diese Plattform erzielten Ergebnisse sollten veröffentlicht werden.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 c (neu)
(28c) Das wirtschaftliche Potenzial und die ökologischen Vorteile des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft und einer erhöhten Ressourceneffizienz sind hinreichend belegt. Die zum Schließen des Kreislaufs notwendigen Schritte sind Gegenstand verschiedener Strategiepapiere und Vorschläge – vom Manifest der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) für ein ressourceneffizienteres Europa vom 17. Dezember 2012 und die anschließenden politischen Empfehlungen bis hin zu dem Initiativbericht des Europäischen Parlaments über das Thema „Ressourceneffizienz – Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“, der am 25. Juni 2015 angenommen wurde, sowie schließlich dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Kommission vom 2. Dezember 2015. Bei diesen Dokumenten geht es in jedem Fall um Maßnahmen, die über Abfälle hinausgehen und sich auf den gesamten Kreislauf erstrecken, und sie sollten nicht nur maßgebend für die Zielsetzungen des EU-Abfallrechts, sondern auch Garant dafür sein, dass zum Schließen des Kreislaufs ambitionierte Maßnahmen getroffen werden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 d (neu)
(28d) Forschung und Innovation sowie die Einführung intelligenter Geschäftsmodelle, die auf Ressourceneffizienz beruhen, spielen für den Übergang der Union zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als neue Ressourcen gelten, eine entscheidende Rolle. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen in Horizont 2020 Mittel für Forschungs- und Innovationsprojekte vorgesehen werden, in deren Rahmen die wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit der Kreislaufwirtschaft demonstriert und getestet werden kann. Wenn ein systemischer Ansatz verfolgt wird und etwaige regulatorische Unsicherheiten, Hürden und Lücken erkannt werden, die die Entwicklung von auf Ressourceneffizienz beruhenden Geschäftsmodellen behindern, können solche Projekte auch dazu beitragen, dass Rechtsvorschriften erarbeitet werden, die Innovationen begünstigen und leicht umzusetzen sind.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 e (neu)
(28e) Am 2. Dezember 2015 legte die Kommission einen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor, der dem Übergang Europas zur Kreislaufwirtschaft neue Impulse geben sollte. Da die Kommission ein konkretes und ambitioniertes Aktionsprogramm mit Maßnahmen für den gesamten Zyklus aufgestellt hat, sind zur Beschleunigung des Übergangs ergänzende Maßnahmen erforderlich.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 f (neu)
(28f) Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Reduzierung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene bis 2030 im Vergleich zum Stand von 2014 um 30 % zu erhöhen, einen Vorschlag zu einem Leitindikator und einem Dashboard mit Unterindikatoren zur Ressourceneffizienz vorlegen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(29) Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich:
— detaillierter Kriterien für die Anwendung der Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände nicht mehr als Abfall, sondern als Nebenprodukt gelten,
— allgemeiner Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass technischer Vorschriften in Bezug auf die Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft beachten müssen,
— der Einrichtung des Abfallverzeichnisses,
— harmonisierter Kriterien für die Festlegung der finanziellen Beiträge, die Hersteller ausgehend von den am Ende der Nutzungsdauer der Produkte anfallenden Ist-Kosten gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung leisten,
— Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen,
— einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen,
— einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung von an Land anfallenden Abfällen im Meer,
— Mindestqualitäts- und Betriebsanforderungen für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsysteme und Betriebe für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten,
— einer gemeinsamen Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelt wurden, einschließlich Qualitätskriterien für die recycelten Metalle,
— technischer Kriterien und operativer Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG angegebenen Verfahren der Abfallbeseitigung D2, D3, D4, D6, D7 und D12 und gegebenenfalls eines Verbots dieser Verfahren, wenn sie bestimmten Kriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht genügen,
— technischer Mindeststandards für Behandlungstätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG genehmigungspflichtig sind, wenn solche Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz bewirken,
— Mindeststandards für Tätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG meldepflichtig sind, wenn sich mit solchen Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz erzielen oder Beeinträchtigungen am Binnenmarkt vermeiden lassen,
— der Spezifikation für die Anwendung der Formel für die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG unter R1 genannten Verbrennungsanlagen,
— der Methode für die Datenerhebung und ‑verarbeitung, der Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen sowie des Formats der Daten über die Umsetzung der Zielsetzungen für die Reduzierung der Lebensmittelabfälle und der Abfälle im Meer, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie für Altöl, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, und
— der Anpassung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/98/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30
(30) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9 Absätze 4 und 5, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 6 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ausgeübt werden.
(30) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich:
— des Formats der Mitteilungen über die Annahme und die wesentliche Änderung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
— der Mindestbedingungen für den Betrieb elektronischer Register für gefährliche Abfälle.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ausgeübt werden.
__________________
__________________
19 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
19 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33
(33) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(33) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen, verringerten und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 a (neu)
(33a) Die Mitgliedstaaten sollten in den Bereichen Produktion, Recycling, Reparatur, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Abfall für ein hohes Maß an Arbeitsschutz und Sicherheit sorgen und dabei den besonderen Risiken für Arbeitnehmer in diesen Bereichen Rechnung tragen und sicherstellen, dass die hier geltenden EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 b (neu)
(33b) Im Zuge der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden und zur Anwendung kommen.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 1 - Absatz 1
-1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.
„Mit dieser Richtlinie werden für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidende Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.“
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 1 a
„1a. ,Siedlungsabfallʿ
„1a. ,Siedlungsabfallʿ
(a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:
(a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:
– Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;
– Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;
– Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel;
– Sperrgut, einschließlich Matratzen und Möbel;
– Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;
– Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;
(b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;
(b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus kleinen Betrieben, Bürogebäuden und Einrichtungen einschließlich Schulen, Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;
(c) Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.
(c) Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.
Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle;“
Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle.
Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie gilt unabhängig vom öffentlichen oder privaten Status der Abfallbewirtschaftungseinrichtung;“
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 1 b (neu)
aa) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„1b. ,Gewerbe- und Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle gewerblicher und industrieller Tätigkeiten und/oder Standorte.
Gewerbe- und Industrieabfälle umfassen keine Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle oder Abfälle aus der Kanalisation oder Kläranlagen, einschließlich Klärschlamm;“
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 2 a
2a. ,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der keine der in Anhang III aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist;“
2a. ,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der nicht unter Nummer 2 dieses Artikels fällt;“
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 4
4. ,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen;“
4. ,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit;“
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 9
da) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
9. „Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;
„9. „Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Trennung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 11
db) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
11. „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern;
„11. ,getrennte Sammlungʿ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, zu erleichtern;“
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 16
„16. ,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“
„16. ,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die zu Abfall geworden sind und von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 16 a (neu)
ea) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„16a. ,Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften mit der Behandlung von Abfällen befasst und an den Tätigkeiten der Prozesskette der Vorbereitung zur Wiederverwendung beteiligt ist;“
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 16 b (neu)
eb) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„16b.‚Refabrikation‘ die Herstellung eines mit dem Neuzustand vergleichbaren Zustands des Produkts durch Wiederverwendung, Aufarbeitung und Austausch von Bestandteilen des Produkts;”
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 17
ec) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
17. „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;
„17. „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die organische Verwertung ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;“;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e d (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer -17 a (neu)
ed) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„-17a.„organische Verwertung“ Recycling in Form einer aeroben Behandlung oder anaeroben Behandlung oder sonstigen Behandlung der biologisch abbaubaren Bestandteile von Abfällen, bei dem Produkte, Materialien oder Stoffe entstehen. Die mechanisch-biologische Behandlung und die Deponierung gelten nicht als Formen der organischen Verwertung;“
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 17 a
17a. ,abschließendes Recyclingverfahrenʿ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere mechanische Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt und effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;
17a. ,abschließendes Recyclingverfahrenʿ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 17 b
17b. ,Verfüllungʿ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien verwendet werden, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären;“
17b. ,Verfüllungʿ jedes Verwertungsverfahren außer Recycling, bei dem geeignete, nicht gefährliche Inertabfälle oder andere nicht gefährliche Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären, in einer Menge verwendet werden, die nicht über die für den Zweck der Auffüllung oder den Bauzweck tatsächlich erforderliche Menge hinausgeht;“
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 17 c (neu)
fa) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„17c. „Verdünnung“ die Vermischung von Abfällen mit einem oder mehreren anderen Materialien oder Abfällen mit dem Ziel, die Konzentration eines oder mehrerer Bestandteile des Abfalls ohne chemische Umwandlung zu senken, sodass der verdünnte Abfall einem Behandlungs- oder Recyclingverfahren zugeführt werden kann, das für den unverdünnten Abfall nicht zulässig ist;“
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe f b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 20 a (neu)
fb) Die folgende Nummer wird angefügt:
„20a. ,Dekontaminationʻ ein Verfahren, bei dem die unerwünschten gefährlichen Bestandteile oder Schadstoffe aus dem Abfall entfernt oder so behandelt werden, dass sie zerstört werden;“
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 20 b (neu)
fc) Die folgende Nummer wird angefügt:
„20b.„Trennung“ jedes Verfahren der Abfallbewirtschaftung, bei dem gesammelte Abfälle in verschiedene Fraktionen und Unterfraktionen getrennt werden;“
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f d (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 20 c (neu)
fd) Die folgende Nummer wird angefügt:
„20c.„Müll“ Abfälle von geringer Größe, die im öffentlichen Raum absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß in die Umwelt entsorgt wurden;“
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f e (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 20 d (neu)
fe) Die folgende Nummer wird angefügt:
„20d. „Lebensmittelabfall“ ursprünglich für den menschlichen Konsum bestimmte Lebensmittel im essbaren oder nicht essbaren Zustand, die im Zuge der Produktion oder aus der Lieferkette, einschließlich der Ebenen Primärerzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Lagerung, Einzelhandel oder Verbraucher, zur Entsorgung ausgesondert werden, ausgenommen Verluste bei der Primärerzeugung;“
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f f (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 – Nummer 20 e (neu)
ff) Die folgende Nummer wird angefügt:
„20e. „Restabfälle“ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher entsorgt werden müssen;“
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.
„(2) Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist. Dazu kann es erforderlich sein, dass bestimmte Abfälle vor der weiteren Behandlung einem Dekontaminierungsprozess unterzogen werden.“
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.
(3) Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und treffen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Zu diesen Instrumenten und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa genannten Instrumente und Maßnahmen gehören, mit denen die Durchführung von Abfallvermeidungsprogrammen im Sinne des Artikels 29 gefördert und Tätigkeiten unterstützt werden sollen, die auf die Erfüllung der Zielvorgaben im Bereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgerichtet sind, damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt maximiert und die Kostendifferenz gegenüber neuen Rohstoffen abgefedert werden kann.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle fünf Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle drei Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3a)Die Mitgliedstaaten führen Gebührensysteme ein, um die Finanzierung der für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für Siedlungsabfälle sicherzustellen.“
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
3b. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3b) Die Mitgliedstaaten wenden die Abfallhierarchie an, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a bei der Zuweisung von EU-Mitteln die Abfallhierarchie anwenden und der Vermeidung, der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling bei Investitionen in die Abfallbewirtschaftsungsinfrastruktur Vorrang einräumen.
_________________
1aVerordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“,
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 4 a (neu)
3c. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 4a
Lebensmittelabfallhierarchie
(1) Die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich Vermeidung und Bewirtschaftung von Lebensmittelabfällen beruhen auf der folgenden Lebensmittelabfallhierarchie:
a) Vermeidung an der Quelle,
b) Bergung essbarer Lebensmittel, wobei für Menschen bestimmte Lebensmittel Vorrang vor Tierfutter oder der Aufbereitung zu Produkten haben, die keine Lebensmittel sind,
c) organische Verwertung,
d) energetische Verwertung,
e) Beseitigung.
(2) Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize dafür, dass Lebensmittelabfälle beispielsweise durch den Abschluss entsprechender freiwilliger Vereinbarungen, die Erleichterung von Lebensmittelspenden oder gegebenenfalls auch durch finanzielle bzw. steuerliche Maßnahmen vermieden werden.“
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, wird nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 5 – Absatz 2
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen.“
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen. Bestehende und reproduzierbare Verfahren der Industriesymbiose werden von der Kommission bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien vorrangig behandelt.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
ba) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe oder Gegenstände festlegen, gegebenenfalls einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.“
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2008/98/EG Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft* mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 2a erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates* mit.
_______________
______________
* ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
*Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Abänderung 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 2
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ausgehend von der Überwachung der Lage in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt Rechnung.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 3
(3) Abfälle, die gemäß Absatz 1 nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet angesehen werden, wenn sie eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder eine Verwertung im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben.
(3) Abfälle, die gemäß Absatz 1 keine Abfälle mehr sind, können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung berücksichtigt werden, wenn sie entsprechend eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder ein Verwertungsverfahren im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben. Die Masse der Abfälle, die nicht mehr als Abfälle gelten, kann als recycelt gemeldet werden, sofern die Materialien oder Stoffe, die keine Abfälle mehr sind, aufbereitet werden, wobei die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zu Verfüllungszwecken verwendet werden, davon ausgenommen sind.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle festlegen, einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Wurden auf einzelstaatlicher Ebene keine derartigen Kriterien eingeführt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern die Abfälle die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen; ob das der Fall ist, wird von der zuständigen nationalen Behörde im Einzelfall überprüft.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)
(3c) Damit im Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie – durch Festlegung der allgemeinen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels erfüllen müssen – ergänzt wird.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 3a und 3b erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 mit.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 7 – Absatz 4
aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall darf nicht durch Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck, die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, die einen Abfall zu gefährlichem Abfall machen, erreicht werden.
„(4) Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall oder eine Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften darf nicht durch eine Verdünnung oder Vermischung des Abfalls erreicht werden, die darauf ausgerichtet ist, die ursprünglichen Konzentrationen an Gefahrstoffen unter die Schwellenwerte zu senken, ab denen Abfall als gefährlicher Abfall gilt oder von einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ausgegangen wird.“
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
„(1) Damit Abfälle stärker wiederverwendet und vermieden, recycelt und anderweitig verwertet werden, erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter, mit denen sichergestellt wird, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.“
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung mit spezifischen operationellen und finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten umfassen.“
„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung umfassen, die sich sowohl auf die individuelle als auch auf die kollektive Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erstrecken. Bei den Systemen handelt es sich um Regelwerke mit spezifischen operativen und/oder finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten, mit denen die Herstellerverantwortung auf die Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher ausgeweitet wird. Die Mitgliedstaaten richten diese Systeme mindestens für Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG, für Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, Batterien und Akkumulatoren im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2006/66/EG sowie Altfahrzeuge gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG ein.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 stattfinden.“
„(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller dafür gewonnen werden, die Konzeption von Produkten und Bestandteilen von Produkten so zu verbessern, dass bei deren Herstellung und dem anschließenden Gebrauch die Ressourceneffizienz steigt und die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert werden, und damit sichergestellt ist, dass die Verwertung und Beseitigung von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 erfolgen.“
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten fördern, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.“
„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, dienen diese Maßnahmen der Entwicklung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Produkten und Materialien, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und leicht zu reparieren sowie, nachdem sie zu Abfall geworden und für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt worden sind, in Verkehr gebracht werden können. Bei diesen Maßnahmen werden die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit des Mehrfachrecyclings, und die Abfallhierarchie berücksichtigt.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
ba) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 bis zum [Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und anschließend alle drei Jahre mit. Die Kommission veröffentlicht die erhaltenen Mitteilungen.“
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 4
bb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und unbeschadet der geltenden abfallstrom- und produktspezifischen Rechtsvorschriften angewandt.
„(4) Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 angewandt. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 8a gelten unbeschadet der Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten sind.“
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 – Absatz 5
(5) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.“
(5) Die Kommission richtet bis spätestens [Datum 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] eine Plattform ein, über die zwischen den Mitgliedstaaten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, regionalen und lokalen Behörden sowie den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren Informationen über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken ausgetauscht werden können, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Erarbeitung einheitlicher Kriterien für die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung von Abfallentstehung und Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann Leitlinien zu einschlägigen Aspekten bereitstellen.
Die Kommission erlässt bis spätestens [Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] gestützt auf eine Studie und unter Berücksichtigung der über die Plattform gewonnenen Hinweise Leitlinien für die Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b. Damit am Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie – durch Festlegung harmonisierter Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b befolgen müssen – ergänzt wird.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Überschrift
Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
Allgemeine Mindestanforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 1
— genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten von Produktherstellern, die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen, privaten und öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlichen Behörden und gegebenenfalls von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;
— genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure, einschließlich Produkthersteller, die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller im Rahmen kollektiver Systeme eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, Händler, regionale und lokale Behörden und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, soziale Unternehmen und anerkannte Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
— Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;
— Festlegung messbarer Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 3
— Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;
— Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von zuverlässigen und genauen Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass zuverlässige und genaue Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
– Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Produktherstellern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen.
– Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zwischen Produktherstellern sowie zwischen Dienstleistern aus den Bereichen Sammlung, Transport und Behandlung sowie in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere - soweit angebracht -- durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Rücknahmesysteme, Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen – gegebenenfalls in Form wirtschaftlicher Anreize oder Regelungen – für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, die eigenen Abfälle an die vorhandenen Systeme der getrennten Abfallsammlung abzuliefern.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe a
a) einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;
a) einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, ausgehend vom Absatzgebiet und ohne Beschränkung auf diejenigen Gebiete, in denen das Sammeln und die Bewirtschaftung von Abfällen rentabel sind;
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe b
b) über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
b) über die erforderlichen operationellen und/oder finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2
— die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge;
— den von den Herstellern im Rahmen kollektiver Systeme pro verkaufter Einheit oder in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beitrag;
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3
— das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.
— im Rahmen kollektiver Systeme das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen;
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3 a (neu)
— die Erfüllung der Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 zweiter Spiegelstrich.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe a – Einleitung und Spiegelstrich 1
a) die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken, einschließlich aller nachstehenden Kosten:
a) die folgenden Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken:
– Kosten der getrennten Sammlung sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;
– Kosten der getrennten Sammlung, der Trennung, des Transports sowie der Behandlungsverfahren, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle erforderlich sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe b
b) auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;
b) im Rahmen kollektiver Systeme auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Lebensdauer, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit sowie deren Gefahrstoffgehalt zu berücksichtigen sind, also ein Ansatz verwendet wird, der vom Lebenszyklus ausgeht, auf die in einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen abgestimmt ist und gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert;
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 4 – Buchstabe c
c) auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.
c) auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen. Die optimierten Kosten der Dienstleistung sind transparent und entsprechen den Kosten, die öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die Wahrnehmung operativer Aufgaben im Auftrag von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei Fernabsatz nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 5– Unterabsatz 2
Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um, so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.
Die Mitgliedstaaten benennen oder setzen eine unabhängige Behörde ein, die die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht und insbesondere prüft, ob die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einhalten.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen allen an der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich Hersteller und Händler, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, sozialer Unternehmen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze und anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Mitgliedstaaten setzen sich im Interesse der Abfallvermeidung dafür ein, dass mindestens die folgenden Zielsetzungen erreicht werden:
a) eine deutliche Verringerung des Abfallaufkommens,
b) die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum,
c) die fortschreitende Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder ‑technologien gibt,
d) eine Verringerung der Lebensmittelabfälle in der Union gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030,
e) eine EU-weite Verringerung der Abfallbelastung der Meere gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 - Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen darauf ab,
(1) Zur Verwirklichung der in Absatz -1 genannten Ziele treffen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Maßnahmen:
– die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig, reparierbar oder recycelfähig sind;
– Förderung und Unterstützung von Modellen der nachhaltigen Produktion und des nachhaltigen Verbrauchs sowie der Verwendung von Produkten, die ressourceneffizient, langlebig, von mehreren nutzbar, wiederverwendbar, reparierbar oder recycelfähig sind;
— Barrieren bezüglich des Inverkehrbringens von Produkten mit geplanter Obsoleszenz;
— Produkte, die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, zu identifizieren und gezielt zu bewirtschaften, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
— Ermittlung von und gezielte Maßnahmen bei Produkten, die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
– die Schaffung von Systemen zur Förderung der Wiederverwendung insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln zu unterstützen;
– Anreize für die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, wenn das im Interesse der Umwelt ist, und Unterstützung der Einrichtung von Systemen zur Förderung der Reparatur, der Wiederverwendung, der Refabrikation und der Aufarbeitung von Produkten im Sinne des Artikels 9a;
– die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
– Verringerung der Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Herstellung, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten, auch mit Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, und bei Vorgängen im Rahmen des Gewerbes oder von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und Verfahren;
– die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern.
– Verringerung des Gesamtaufkommens von Lebensmittelabfällen;
— Verringerung der Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette, einschließlich der Primärerzeugung, des Transports und der Lagerung;
– Vermeidung von Vermüllung durch Ermittlung der Produkte, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt, einschließlich der Meeresumwelt, zählen, und Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch diese Quellen;
— Sicherstellung der Unterrichtung aller, von der Lieferkette bis hin zu Verbrauchern und Abfallbehandlungseinrichtungen über besonders bedenkliche Stoffe;
– Aufstellung und Förderung von Aufklärungskampagnen zur Sensibilisierung für Fragen der Abfall- und Müllvermeidung.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die pro Kopf anfallende Menge an Siedlungsabfällen und die Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Die delegierten Rechtsakte werden binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, indem sie anhand von gemäß Absatz 4 festgelegten Methoden den Umfang der Verschwendung von Lebensmitteln messen.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, indem sie den Umfang der Lebensmittelabfälle anhand einer gemeinsamen Methode messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen, einschließlich Mindestanforderungen bezüglich der Qualität, zu ergänzen. Die Abfallvermeidungsmaßnahmen in Form von Spenden oder anderen Lösungen, mit denen verhindert wird, dass Lebensmittel zu Abfall werden, werden bei dieser Methode berücksichtigt.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 3a (neu)
(3a) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission die Möglichkeit, anhand von Kennzahlen, die mit der gemeinsamen Methode nach Absatz 3 berechnet werden, für 2025 und 2030 EU-weit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufzustellen. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von an Land entstehenden Abfällen im Meer, indem sie anhand einer gemeinsamen Methode den Umfang der so bedingten Vermüllung der Meere messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um die Methode für die einheitliche Messung von an Land verursachten Abfällen im Meer, einschließlich Mindestqualitätsanforderungen, festzulegen.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 3 c (neu)
(3c) Bis zum 31. Dezember 2018 prüft die Kommission die Möglichkeit, EU-weit geltende Abfallvermeidungsziele für 2025 und 2030 aufzustellen, die auf einem gemeinsamen Indikator beruhen, der anhand des Gesamtaufkommens der pro Kopf anfallenden Siedlungsabfälle berechnet wird. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen. Um eine einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode einschließlich Mindestqualitätsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 – Absatz 5
(5) Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alljährlich einen Bericht, in dem die Entwicklung bei der Abfallvermeidung für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt beschrieben sowie auf die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingegangen wird.“
entfällt
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 a (neu)
(9a) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9a
Wiederverwendung
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere bei Produkten, die erhebliche Mengen an kritischen Rohstoffen enthalten, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten. Dazu können Maßnahmen wie die Förderung der Einrichtung und die Unterstützung anerkannter Wiederverwendungsnetze, Pfandsysteme bzw. Pfand- und Nachfüllsysteme sowie Anreize für die Refabrikation, Instandsetzung und Umfunktionierung von Produkten gehören.
Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und Maßnahmen und können quantitative Ziele festlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit Wiederverwendungseinrichtungen Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen, technischen Informationen und sonstigen Instrumenten und Geräten sowie Softwares haben, die im Hinblick auf die Wiederverwendung von Produkten benötigt werden.“
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 9 b (neu)
9b. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 9b
Sharing-Plattformen
(1) Die Kommission setzt sich aktiv für die Förderung von Sharing-Plattformen als Geschäftsmodell ein. Sie setzt diese Plattformen in einen engen Bezug zu den neuen Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft und prüft alle Lösungen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden können, einschließlich der erweiterten Herstellerverantwortung, der Vergabe öffentlicher Aufträge und der umweltgerechten Gestaltung.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Systemen zur Förderung von Sharing-Plattformen in allen Wirtschaftszweigen.“
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 10 – Absatz 2
9c. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.
„(2) Zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten dünn besiedelte Gebiete ausschließen, wenn erwiesen ist, dass Getrenntsammlung unter Berücksichtigung des Lebenszykluskonzepts für den Umweltschutz nicht zum bestmöglichen Ergebnis führt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission überprüft die betreffenden Mitteilungen und beurteilt, ob die Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist, wobei sie die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Mitteilung keine Einwände erhoben, gilt die Ausnahme als gewährt. Wenn die Kommission Einwände erhebt, fasst sie einen entsprechenden Beschluss und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis.“
Abänderung 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 d (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
9d. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 getrennt gesammelte Abfälle von Verbrennungsanlagen nicht angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um den Restmüll der Abfalltrennung.”
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 e (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 10 – Absatz 2 b (neu)
9e. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(2b)Die Mitgliedstaaten treffen vor der Verwertung die gegebenenfalls zur Dekontaminierung gefährlicher Abfälle notwendigen Maßnahmen.“
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Überschrift
-a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Wiederverwendung und Recycling
Vorbereitung für die Wiederverwendung und Recycling
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung für die Wiederverwendung, unter anderem durch Förderung der Errichtung und Anerkennung von Einrichtungen und Netzen zur Vorbereitung für die Wiederverwendung, und zwar insbesondere, wenn diese als soziale Unternehmen betrieben werden, indem sie diesen anerkannten Einrichtungen und Netzen den Zugang zu Abfallsammelstellen ermöglichen und die Nutzung von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für öffentliche Aufträge, quantitativen Zielen oder andere Maßnahmen fördern.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 ein, um die für die betreffenden Recyclingbereiche geltenden Qualitätsnormen zu erfüllen.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Mitgliedstaaten nutzen regulatorische und wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt zu schaffen.“;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas.“
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten bis 2020 die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilien ein.“
Abänderung 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Trennung von Bau- und Abbruchabfällen mindestens bei folgenden Abfällen sicherzustellen: Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen und Keramik), Metall, Kunststoffe, Gipsspat, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten können die in Anhang IVa genannten Maßnahmen treffen.
Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, um die Menge an Schadstoffen oder anderen unerwünschten Stoffen in Bau- und Abbruchabfällen auf ein Minimum zu beschränken und damit zu einem hochwertigen Recycling beizutragen.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)
ba) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für gewerbliche und industrielle Abfälle, und zwar mindestens für Metalle, Kunststoffe, Papier und Karton, Bioabfälle, Glas und Holz.“
Abänderung 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
bb) Die Einleitung von Absatz 2 erhält folgende Fassung
Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen::
„Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:“
Abänderung 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;
c) bis 2025 werden die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht, wobei mindestens 3 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind;
Abänderung 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“
d) bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 70 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht, wobei mindestens 5 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind;
Abänderung 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei können fünf zusätzliche Jahre für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d eingeräumt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c bzw. d seine Absicht mit, diese Bestimmung in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 bzw. 2030 auf mindestens 50 bzw. 60 Gewichtsprozent zu erhöhen.
(3) Mitgliedstaaten können für die Erfüllung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe c eine Fristverlängerung von fünf Jahren beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) 2013 wurden weniger als 20 % der Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt, und
b) der Mitgliedstaat gehört nicht zu den Mitgliedstaaten, die Gefahr laufen, die nach Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b geltende Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.
Der Mitgliedstaat stellt bei der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erfüllung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe, Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Verlängerung.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan bei, in dem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Zielvorgaben vor Ablauf der neuen Frist dargestellt sind. Der Plan umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.
Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Zielvorgabe vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird. Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.
Zusätzlich erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:
a) er umfasst die Verwendung geeigneter wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie zu schaffen;
b) er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds sowie anderer Maßnahmen durch nachweisebare langfristige Investitionen vor, durch die der Aufbau der die für die Erreichung der einschlägigen Zielvorgaben erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur finanziert wird;
c) er bietet hochwertige Statistiken und ermöglicht eindeutige Prognosen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und des Abstands von den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 5 Absätze 2a, 2b und 2c der Richtlinie 1999/31/EG;
d) er enthält das Programm zur Abfallvermeidung gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie.
Die Kommission prüft, ob die Anforderungen nach Unterabsatz 4 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.
Erhebt die Kommission Einwände gegen den vorgelegten Plan, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt dieser Einwände einen überarbeiteten Plan vorzulegen.
Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Trifft die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag auf Fristverlängerung als bewilligt.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die getroffenen Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.
Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2025 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 50 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zur Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe d beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) er erfüllt die Bedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, und
b) er wird nicht in der gemäß Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b erstellten Liste der Mitgliedstaaten geführt, die Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.
Um die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Fristverlängerung zu beantragen, reicht der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe d aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe einen Antrag bei der Kommission ein.
Wenn eine solche Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2030 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 60 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 4
(4) Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung und ziehtdieFestlegung von Zielvorgabenfürweitere Abfallströme in Betracht. Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“
(4) Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung, wobei sie bewährte Verfahren unddieMaßnahmen der Mitgliedstaatenfürdie Erreichung der Zielvorgabe berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“
Abänderung 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für gewerbliche Abfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere Abfallströme gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für Bau- und Abrissabfälle gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 a – Absatz 1
(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,
(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,
a) ist das Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
a) ist das berechnete Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
b) ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereitetenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
b) ist das berechnete Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereitetenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die in einem bestimmten Jahr von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
c) können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Siedlungsabfällen unter Berücksichtigung des Gewichts der zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile verwenden die Mitgliedstaaten geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel in Anhang VI.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11a – Absatz 1 a (neu)
(1a) Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 a – Absatz 2
(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie von Anhang VI zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.
2. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, anerkannter Pfandsysteme und anerkannterEinrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 a – Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufzeichnungen über das Gewicht der Produkte und Materialien geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage bzw. die Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung verlassen (Output),
a) dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird,
b) das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, weniger als 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts beträgt.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11 a – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten.
(4) Im Einklang mit Absatz 2 errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes1 zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methode für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11a – Absatz 5
(5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten nach Annahme des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 6 dieses Artikels durch die Kommission das in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen und die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11a – Absatz 6
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11b – Absatz 1
(1) Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
(1) Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d , Artikel 11 Absätze 3 und3a sowie Artikel 21 Absatz 1a genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11b– Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 11b – Absatz 2 a (neu)
(2a) Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie, wie die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen gemäß Artikel 29 enthaltenen Zielvorgaben und der Anteil und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
(12a) In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Menge der beseitigten Siedlungsabfälle bis 2030 auf höchstens 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.“
Abänderung 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)
12b. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1b)Die Kommission überprüft die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Überprüfung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung technischer Kriterien und operativer Verfahren für die Beseitigungsverfahren D2, D3, D4, D6, D7 und D12. Erforderlichenfalls enthalten diese delegierten Rechtsakte ein Verbot von Beseitigungsverfahren, bei denen die Anforderungen nach Artikel 13 nicht erfüllt sind.“
Abänderung 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)
12c. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
„(1c)Die Mitgliedstaaten ergreifen spezifische Maßnahme um zu verhindern, dass Abfälle direkt oder indirekt in die Meeresumwelt entsorgt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre die zur Durchführung dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen mit. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten einen zweijährlichen Bericht auf der Grundlage der vorliegenden Informationen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Modalitäten und Indikatoren für die Durchführung dieses Absatzes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“
Abänderung 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 d (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)
12d. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
„(4a)In Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass das Verfahren für die Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die lokalen Behörden und Organisationen, die für einen Produkthersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, Sozialklauseln umfasst, damit die Rolle sozialer und solidarischer Unternehmen und Plattformen unterstützt wird.“
Abänderung 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 e (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 18 – Absatz 3
12e. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, so sinddieAbfälle vorbehaltlich der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit zu trennen, sofern dies möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen des Artikels 13 zu erfüllen.
„(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, stellendieMitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch durchführbar ist.
Ist eine Trennung technisch nicht durchführbar, werden die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt, die für die Behandlung einer solchen Mischung sowie der einzelnen Bestandteile dieser Mischung zugelassen ist.“
Abänderung 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 f (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
12f. In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:
„Bis zum 1. Januar 2020 richten die Mitgliedstaaten Systeme der getrennten Sammlung und Abgabe von in Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen ein, um sicherzustellen, dass gefährlicher Abfall ordnungsgemäß behandelt wird und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminiert werden.“
Abänderung 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 g (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)
12g. In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:
„Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erstellt die Kommission Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Sammlung und sicheren Behandlung gefährlicher Abfälle, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.”
Abänderung 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 h (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
12h. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Altöl getrennt gesammelt wird, soweit dies technisch durchführbar ist;
„a) Altöl getrennt gesammelt wird;“
Abänderung 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 i (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c
12i. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) sofern dies technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist, Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Behandlung behindert.
„c) Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung behindert.“
Abänderung 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 j (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
12j. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass bis 2025 die Aufbereitung von Altölen auf mindestens 85 % der angefallenen Altöle gesteigert wird.
Altöle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat aufbereitet zu werden, können, sofern die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle erfüllt sind, nur für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem diese Altöle gesammelt wurden, angerechnet werden.
Altöle, die zur Aufbereitung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Altöle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Aufbereitungsbehandlung der Altöle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union genügen.“
Abänderung 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 k (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 21 – Absatz 2
12k. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölenundihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.
„(2) Um die Verpflichtungen nach den Absätzen 1und1a zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.“
Abänderung 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 l (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 21 – Absatz 3
12l. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und — wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet — die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.
„(3) Wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.“
Abänderung 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 22 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltungdergeltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine getrennte Sammlung von Bioabfällen an der Quelle gemäß Artikel 10 Absatz 2.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten fördern die Heimkompostierung.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 22 – Absatz 2
Sietreffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, auch in Bezug auf die Rückverfolgung sowie Qualitätssicherungssysteme für Input und Output, um sicherzustellen, dass das organische Recycling von Bioabfällen auf eine Art und Weise erfolgt, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet, und dass sein Output den einschlägigen hohen Qualitätsnormen genügt.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Als Gewicht der recycelten Bioabfälle gilt das Gewicht der Abfälle, die dem organischen Recyclingverfahren in einem bestimmten Jahr zugeführt werden (Input).
Das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, darf nicht als recycelt gemeldet werden.
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Kommission schlägt bis zum 31. Dezember 2018 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates1a vor, um europäische Abfallcodes Bioabfälle einzuführen, die keine Siedlungsabfälle sind und an der Quelle getrennt gesammelt wurden.
_______________
1a Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(2c) Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Bioabfälle, die organischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b
13a. Artikel 24 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) Verwertung von Abfällen.
„b) Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.“
Abänderung 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 26 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 26 – Absatz 4
Die Kommission kann gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte erlassen, um den Schwellenwert für die Mengen nicht gefährlicher Abfälle anzupassen.
entfällt
Abänderung 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 27 - Absatz 1
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für alle Behandlungstätigkeiten, insbesondere für die getrennte Sammlung, die Trennung und das Recycling von Abfällen, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2008/98/EG Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f
f) Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.
f) Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
iia) Der folgende Buchstabe wird angefügt:
„fa)ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die lokalen Behörden zur Förderung der Abfallvermeidung und Entwicklung optimaler Systeme und Infrastrukturen der getrennten Sammlung, um den in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben gerecht zu werden.“
Abänderung 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 28 – Absatz 5
(5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“
(5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“
Abänderung 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EG Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf.“
(1) Als Beitrag zur Erreichung der in den Artikeln1 und 4 und Artikel 9 Absatz -1 aufgeführten Ziele stellen die Mitgliedstaaten Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegt werden.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.
Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen deutlich auszuweisen.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 29 – Absatz 2
(2) Die Programme nach Absatz 1 legen die Abfallvermeidungsziele fest. Die Mitgliedstaaten beschreiben die bestehenden Vermeidungsmaßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.
„(2) In den in Absatz 1 genanntenProgrammen beschreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und deren Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz -1. Gegebenenfalls beschreiben die Mitgliedstaaten den Beitrag von in Anhang IVa aufgeführten Instrumenten und Maßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.“
Abänderung 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a c (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
ac) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a)Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme gemäß diesem Artikel spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“
Abänderung 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 30 – Absatz 2
17a. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Europäische Umweltagentur wird aufgefordert in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen aufzunehmen.
„(2) Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, der eine Übersicht über die bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen erzielten Fortschritte und der Erfolge im Hinblick auf die Ziele der Abfallvermeidungsprogramme für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt enthält, einschließlich der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft.“
Abänderung 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2008/98/EG Artikel 35 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche, für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein oder verwenden bereits eingerichtete oder koordinierte Register, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten richten solche Register mindestens für die Abfallströme ein, für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 - Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie Absatz 3. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz -1 Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d, Artikel 11 Absätze 3 und 3a und Artikel 21. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 6 genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht im Hinblick auf die Zielvorgaben in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
entfällt
Abänderung 217 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstaben c und d wird die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle gemeldet.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 – Absatz 5
(5) Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
(5) Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 6 werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung sowie die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden bewertet.Die Kommission bewertet in jedem Fall die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 – Absatz 5 a (neu)
(5a) In den in Absatz 5 genannten Bericht nimmt die Kommission Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie insgesamt auf und bewertet deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 – Absatz 6
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie für die Berichterstattung über Verfüllungsmaßnahmen.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(6) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Methoden für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen wie auch der Vorschriften über das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 sowie für die Berichterstattung über Verfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verfüllungsverfahren.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 37 a (neu)
21a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 37a
Rahmen für die Kreislaufwirtschaft
Zur Unterstützung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 stellt die Kommission bis spätestens am 31. Dezember 2018 Folgendes sicher:
a) Erstellung eines Berichts, in dem geprüft wird, ob es einen Bedarf an Unionszielvorgaben, insbesondere einer Unionszielvorgabe für Ressourceneffizienz, und an bereichsübergreifenden Regulierungsmaßnahmen im Bereich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion gibt. Ihm wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt;
b) Erstellung eines Berichts über die Übereinstimmung zwischen dem Regelungsrahmen der Union für Produkte, Abfälle und Chemikalien, um festzustellen, welche Hindernisse dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Wege stehen;
c) Erstellung eines Berichts zur Ermittlung der Wechselwirkungen zwischen Gesetzgebungsakten, die die Entstehung von Synergien zwischen verschiedenen Branchen behindern und die anschließende Verwendung von Nebenprodukten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen für spezifische Anwendungen verhindern können. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag oder ein Leitfaden darüber beigefügt, wie festgestellte Hindernisse beseitigt werden können und wie das Marktpotential von Nebenprodukten und Sekundärrohstoffen ausgeschöpft werden kann;
d) Vorlage einer umfassenden Überprüfung des Unionsrechts im Bereich Ökodesign, um dessen Geltungsbereich zu erweitern, so dass alle wichtigen Produktgruppen berücksichtigt werden, einschließlich nicht energiebezogener Produktgruppen, und um schrittweise einschlägige Merkmale für Ressourceneffizienz in die verbindlichen Anforderungen an die Produktgestaltung aufzunehmen sowie Öko-Kennzeichnungsvorschriften anzupassen.“
Abänderung 222 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 – Überschrift
21a. Die Überschrift von Artikel 38 erhält folgende Fassung:
Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
„Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt“
Abänderung 223 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Kommission richtet eine Plattform für den regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, um eine angemessene Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sicherzustellen.
Die Plattform dient insbesondere dazu,
— Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize auszutauschen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die in Artikel 4 festgelegten Ziele besser zu verwirklichen,
— Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Maßnahmen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 auszutauschen,
— Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Vermeidung und der Einrichtung von Systemen auszutauschen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden,
— Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung auszutauschen,
— Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 21 auszutauschen,
— bewährte Verfahren für die Erarbeitung von Maßnahmen und Systemen auszutauschen, um die Siedlungsabfallströme von der Abfalltrennung bis zum abschließenden Recyclingverfahren zurückzuverfolgen, was entscheidend ist, um die Qualität der Abfälle zu überwachen und die Verluste in den Abfallströmen und Recyclingverfahren zu messen.
Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ erarbeiten.
Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Verwertung“ und „Beseitigung“.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 – Absatz 3
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.“
entfällt
Abänderung 226 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 a – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 a – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel5 Absatz2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2008/98/EG Artikel 38 a – Absatz 5
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel5 Absatz2, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel12 Absatz 1b, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu) Richtlinie 2008/98/EG Anhang II – Nummer R13 a (neu)
24a. In Anhang II wird folgender Punkt eingefügt:
„R13 a: Vorbereitung zur Wiederverwendung“
Abänderung 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 b (neu) Richtlinie 2008/98/EG Anhang IV a (neu)
24b. Anhang IVa wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie eingefügt.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 Richtlinie 2008/98/EG Anhang VI (neu)
(25) Anhang VI wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.
entfällt
Abänderung 233 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2008/98/EG Anhang VI
Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3
entfällt
Für die Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 verwenden die Mitgliedstaaten folgende Formel:
E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;
A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle;
R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;
P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr generierten Siedlungsabfälle.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang -I (neu) Richtlinie 2008/98/EG Anhang IV a (neu)
Anhang -I
Folgender Anhang IVa wird eingefügt:
„Anhang IVa
Als Anhaltspunkt dienende Liste der Instrumente zur Förderung eines Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
1. Wirtschaftliche Instrumente:
1.1 schrittweise Anhebung der Deponieabgaben und/oder -gebühren für alle Abfallkategorien (Siedlungsabfälle, Inertabfälle, sonstige Abfälle),
1.2 Einführung oder Anhebung von Verbrennungsabgaben und/oder ‑gebühren,
1.3 Einführung der mengenbezogenen Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw),
1.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz bestehender und künftiger Regelungen für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung,
1.5 Ausweitung des Geltungsbereichs der finanziellen und/oder operativen Herstellerverantwortung auf neue Abfallströme,
1.6 wirtschaftliche Anreize für lokale Gebietskörperschaften zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Ausarbeitung und Verschärfung von Regelungen für die getrennte Abfallsammlung,
1.7 Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Wiederverwendungsbranche,
1.8 Maßnahmen zur Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind.
2. Sonstige Maßnahmen:
2.1 nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen, um nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch zu fördern,
2.2 technische und steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Märkten für wiederverwendete Produkte und recycelte (auch kompostierte) Materialien sowie zur Verbesserung der Qualität recycelter Materialien,
2.3 Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung, durch die besonders bedenkliche Stoffe entfernt werden sollen, wenn dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist,
2.4 Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Verringerung der Müllmengen, einschließlich Ad-hoc-Kampagnen zur Verringerung des Abfallaufkommens an der Quelle und einer hohen Beteiligung an Systemen der getrennten Sammlung,
2.5 Maßnahmen im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung, auch mithilfe digitaler Mittel, zwischen allen zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, und zur Sicherstellung der Einbeziehung anderer wichtiger Interessenträger,
2.6 Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, der für das Erreichen der einschlägigen Ziele erforderlich ist.“
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0034/2017).