Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu)
(-1) Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und dass sich ein beträchtlicher Teil an natürlichen Ressourcen kurzfristig rasch erschöpfen wird, ist es eine zentrale Herausforderung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a bietet hierfür eine Gelegenheit.
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1aRichtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die bezüglich des Ziels, Ressourcen zu erhalten und den Kreislauf zu schließen, auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der alljährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Im Rahmen eines politischen und gesellschaftlichen Anreizes, um Verwertung und Recycling als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte der Abfallbewirtschaftungshierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung getragen und strikt der Ansatz angewendet werden, dass Abfallvermeidung Vorrang vor Recycling hat.
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1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b) Achtloses Wegwerfen und unsachgemäße Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen haben negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die Wirtschaft der Union und verursachen unnötige Risiken für die öffentliche Gesundheit. Sehr häufig findet man an den Stränden Verpackungsabfälle, deren langfristige Umweltauswirkungen den Tourismus und den Genuss dieser natürlichen Zonen durch die Allgemeinheit beeinträchtigen. Zudem stehen Verpackungsabfälle, die in die Meeresumwelt gelangen, in Widerspruch zu der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie, insbesondere weil die Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und sonstige Verwertung umgangen wird und es direkt zur unsachgemäßen Entsorgung kommt. Um den unverhältnismäßigen Beitrag von Verpackungsabfällen zur Vermüllung der Meeresumwelt zu verringern, sollte eine verbindliche Zielvorgabe festgelegt und durch gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten flankiert werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.
(2) Die in der Richtlinie 94/62/EG für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.
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3Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Um wiederverwendbare Verpackungen zu fördern und dabei zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Schonung der Ressourcen beizutragen, sollten separate quantitative Ziele für die Wiederverwendung festgelegt werden, deren Erreichung von den Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu)
(2b) Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Markteinführung wiederverwendbarer Verpackungen, die nach Ende ihrer Nutzungsdauer recycelt werden können, unterstützen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu)
(2c) In bestimmten Situationen, etwa in der Gastronomie, sind Einwegverpackungen erforderlich, um die Hygiene der Lebensmittel und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diesem Aspekt bei der Erarbeitung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Rechnung tragen und einen verbesserten Zugang zum Recycling für solche Verpackungen fördern.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.
(3) Unbeschadet der besonderen Merkmale von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.
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14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.
(4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die ökologischen Auswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die ökologischen Auswirkungen von Produkten zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten verwenden können. Durch die Bemühungen zur Abfallvermeidung sollte außerdem die Rolle von Verpackungen in Bezug auf die Gewährleistung von Hygiene oder Sicherheit für die Verbraucher nicht beeinträchtigt werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle und steuerliche Anreize, mit denen die Ziele dieser Richtlinie in den Bereichen Vermeidung von Verpackungsabfall und Recycling erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden. Diese Maßnahmen sollten Teil der Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall in allen Mitgliedstaaten sein.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu)
(4c) Die Bereitstellung von Verpackungen ist in den allermeisten Fällen nicht von den Endverbrauchern oder ihren Entscheidungen, sondern vielmehr von den Herstellern abhängig. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rücknahme und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen bei den Verbrauchern, bei anderen Endnutzern oder aus dem Abfallstrom und die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 d (neu)
(4d) Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und gleichzeitig das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern, sollten die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs II überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um die Anforderungen zu verschärfen, mit denen die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen gefördert werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 e (neu)
(4e) Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf verschiedene Anreize und Vorteile von Produkten, die aus stofflich verwerteten Abfällen hergestellt sind, vorsehen, weil auf diese Weise Investitionen in den Wirtschaftsbereich der stofflich verwerteten Produkte gefördert werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 f (neu)
(4f) Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Durch die Verbesserung der Marktbedingungen für biobasierte, recycelbare Verpackungen und für kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen sowie durch eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung solcher Stoffe behindern, bietet sich die Möglichkeit, weitergehende Forschung und Innovation zu vertiefen und bei der Herstellung von Verpackungen auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts als sinnvoll erweist, und mehr organisches Recycling zu unterstützen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.
(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit und der Gesundheit der Verbraucher und unbeschadet der Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5 a) Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, durch die die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu)
(5b) Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er in jeder Hinsicht dem Chemikalienrecht der EU entsprechen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 c (neu)
(5c) Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen Verpackungsabfällen aus Haushalten und industriellen und gewerblichen Verpackungsabfällen. Um einen klaren, genauen Einblick in beide Abfallströme zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten über sie getrennt Bericht erstatten.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.
(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die für die stoffliche Verwertung notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele in Bezug auf die Errichtung der für Vermeidung, Wiederverwendung und stoffliche Verwertung nötigen Anlagen und Einrichtungen zur Abfallbehandlung festgelegt werden, um zu verhindern, dass recyclingfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen, und um Anreize für Investitionen in eine innovative Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für eine stoffliche Verwertung zu schaffen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen, was zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen würde.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.
(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates1a) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.
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1aRichtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern.
(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und in die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen und diese Strategien und Investitionspläne so konzipieren, dass sie gemäß der Abfallhierarchie vorrangig auf die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie auf das Recycling von Abfällen ausgerichtet sind.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Vorschriften über die weitere Erhöhung der Recyclingziele ab dem Jahr 2030 sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.
(11) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling sollte die Kommission detaillierte Vorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das Recycling sowie für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser harmonisierten Methodik in der Lage sein, das Recycling von Metallen zu berücksichtigen, das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung erfolgt.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(12) Um die Zuverlässigkeit der über das Recycling erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben sollte anhand einer einzigen harmonisierten Methode erfolgen, die verhindert, dass beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklariert werden. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Einführung gemeinsamer Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten auf der Grundlage zuverlässiger Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.
(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden entwickelt wurden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erforderlich sind.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 6a Absätze 2 und 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(17) Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen, sollte der Kommission in Bezug auf Bestimmungen für die Berechnung des Erreichens der Zielvorgaben für das Recycling, in Bezug auf bestimmte Ausnahmen bei der maximalen Konzentration von Schwermetallen in bestimmten recycelten Materialien, auf Produktkreisläufe und Verpackungsarten, auf die gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Erreichen der Recyclingziele sowie in Bezug auf Änderungen der Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, und auf technische Probleme, die bei der Anwendung dieser Richtlinie auftreten, die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden.
(18) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission für die Anpassung des Systems für die Kennzeichnung der Art des verwendeten Verpackungsmaterials an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden.
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16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu)
(21a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, mit denen Arbeitnehmer in bestimmten Fertigungs-, Recycling- und Abfallwirtschaftsbranchen konfrontiert sind, das Niveau der Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer in der EU hoch ist.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 1 – Absatz 2
(-1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle.“
„2. Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.“
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)
ba) Die folgende Nummer wird eingefügt:
„2a.„biobasierte Verpackungen“ Verpackungen aus Material biologischen Ursprungs, außer Material, das in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert ist;“
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummern 3 bis 10
c) Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.
c) Die Nummern 3 und 4 sowie 6 bis 10 werden gestrichen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Absatz 2
„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,Sammlung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Vermeidung‘, ,Wiederverwendung‘, ,Behandlung‘, ,Verwertung‘, ,Vorbereitung zur Wiederverwendung‘, ,Recycling‘, ,abschließendes Recyclingverfahren‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“
„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,Sammlung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Vermeidung‘, ,Trennung‘, ,Siedlungsabfälle‘, ,industrielle und gewerbliche Abfälle‘, ,Behandlung‘, ,Verwertung‘, ,Recycling‘, ,organisches Recycling‘, ,abschließendes Recyclingverfahren‘, ,Müll‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
„Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.“
„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die ökologischen Auswirkungen von Verpackungen zu minimieren, und tragen dazu bei, die Ziele zur Vermeidung von Verpackungsabfall zu erreichen, die in Artikel 9 Absatz -1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind. Derartige Maßnahmen umfassen eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß der Definition in Artikel 8 Absatz 1 sowie Anreize für einen Umstieg auf wiederverwendbare Verpackungen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine dauerhafte Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Durch derartige Maßnahmen werden die Hygiene oder die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen ergreifen, die nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.
Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 3
2a. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung und Ergänzung der Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen sowie für Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen.
„3. Spätestens am 31. Dezember 2020 legt die Kommission Vorschläge zur Aktualisierung der grundlegenden Anforderungen vor, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu stärken und zu ergänzen und somit sicherzustellen, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen. Nach Anhörung aller Interessenträger legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Aktualisierung der Anforderungen vor, insbesondere um die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu fördern.“
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
2b. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a.Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus ökologisch sinnvoll ist, fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung biobasierter, recycelbarer Verpackungen und kompostierbarer, biologisch abbaubarer Verpackungen durch Maßnahmen wie etwa
a) die Förderung ihres Einsatzes, u.a. durch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente,
b) die Verbesserung der Marktbedingungen für derartige Produkte,
c) die Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften, die die Verwendung dieser Produkte verhindern.“
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Überschrift
2c. (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Wiederverwendung
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1
2d. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, fördern.
„1.Im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden.“
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 e (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
2e. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1a.Die Mitgliedstaaten streben danach, in Bezug auf wiederverwendete Verpackungen die folgenden Ziele zu erreichen:
a) Spätestens zum 31. Dezember 2025 werden mindestens 5 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.
b) Spätestens zum 31. Dezember 2030 werden mindestens 10 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.“
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 f (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
2f. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1b.Um eine Wiederverwendung zu fördern, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:
– Pfand- und Rücknahmesysteme für wiederverwendbare Verpackungsprodukte;
– Festsetzung eines Mindestprozentsatzes von wiederverwendbaren Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom auf den Markt gebracht werden;
– ausreichende wirtschaftliche Anreize für die Hersteller von wiederverwendbaren Verpackungen.“
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 g (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 c (neu)
2g. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„1c. Verpackungen und wiederverwendete Verpackungen, die durch ein Pfand- und Rücknahmesystem gesammelt werden, können, was das Erreichen der Ziele der Abfallvermeidung betrifft, auf die nationalen Programme zur Abfallvermeidung angerechnet werden.“
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Überschrift
a) Der Titel erhält die Fassung „Verwertung, Wiederverwendung und Recycling“.
a) Der Titel erhält die Fassung „Verwertung und Recycling“.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
aa) In Artikel 6 wird folgender Absatz -1 eingefügt:
„-1.Die Mitgliedstaaten richten Trennsysteme für alle Verpackungsmaterialien ein.“
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;
f) spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:
g) spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erfüllt:
i) 55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;
i) 60 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;
ii) 60 Gewichtsprozent bei Holz;
ii) 65 Gewichtsprozent bei Holz;
iii) 75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iii) 80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iv) 75 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iv) 80 Gewichtsprozent bei Aluminium;
v) 75 Gewichtsprozent bei Glas;
v) 80 Gewichtsprozent bei Glas;
vi) 75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;
vi) 90 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h
h) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;
h) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 80 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:
i) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:
i) 75 Gewichtsprozent bei Holz;
i) 80 Gewichtsprozent bei Holz;
ii) 85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
ii) 90 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;
iii) 85 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iii) 90 Gewichtsprozent bei Aluminium;
iv) 85 Gewichtsprozent bei Glas;
iv) 90 Gewichtsprozent bei Glas;
v) 85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 3
3. Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
3. Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 4
ca) Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
„4. Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus sinnvoll ist und im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
b) die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.
b) die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern;
ba) den Einsatz entsprechender wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Förderung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, wobei dies Maßnahmen umfassen könnte, durch die der Recyclinganteil der Produkte und die Anwendung von Kriterien im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert wird;
bb) die Förderung von Materialien, die im recycelten Zustand nicht gesundheitsgefährdend sind, wenn sie zu Lebensmittelkontaktmaterialien recycelt werden.“
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absätze 5, 8 und 9
d) Die Absätze 5, 8 und 9 werden gestrichen.
d) Die Absätze 5 und 9 werden gestrichen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 8
da) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat möglichst bald, spätestens jedoch zum 30. Juni 2005 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in dem Bericht zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird Folgendes behandelt:
„8. Zu diesem Zweck prüft die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 die in Artikel 6 festgelegten Ziele und die Fortschritte im Hinblick auf ihre Erreichung und trägt dabei den bewährten Verfahren und den Maßnahmen Rechnung, die die Mitgliedstaaten angewendet haben, um diese Ziele zu erreichen.
Bei ihrer Bewertung zieht die Kommission in Betracht, Folgendes festzusetzen:
a) eine Bewertung der Wirksamkeit, Umsetzung und Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen;
a) Zielvorgaben für andere Verpackungsabfallströme;
b) weitere Präventivmaßnahmen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen so weit wie möglich zu verringern, ohne die grundlegenden Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen;
b) separate Zielvorgaben für Verpackungsabfälle aus Haushalten und für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle.
c) die mögliche Entwicklung eines Verpackungsumweltindikators, um die Vermeidung von Verpackungsabfällen einfacher und effizienter zu gestalten;
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.“
d) Pläne zur Vermeidung von Verpackungsabfällen;
e) Förderung der Wiederverwendung und insbesondere Vergleich der Kosten und des Nutzens von Wiederverwendung und stofflicher Verwertung;
f) die Herstellerverantwortung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Aspekte;
g) die Bemühungen zur weiteren Verminderung und gegebenenfalls zum stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle und andere gefährliche Stoffe in Verpackungen bis 2010.
Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgelegt, sofern dies bis dahin noch nicht geschehen ist.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 1
„1. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,
„1. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden, ist das berechnete Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input).
a) ist das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);
b) ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereiteten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht der Verpackungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;
c) können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Verpackungsabfällen verwenden die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gewichts der für die Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel gemäß Anhang IV.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 1a (neu)
1a. Spätestens bis 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 2
2. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Anhang IV zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Mitteilung von Daten.
2. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Mitteilung von Daten, zu ergänzen.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission prüft die Möglichkeiten, die Erfassung von Verbundverpackungen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu straffen, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen vor.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 3
3. Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern
entfällt
a) dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird;
b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, unter 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts liegt.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten.
4. Im Einklang mit den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 5
5. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.
5. Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Verpackungsabfälle nur berücksichtigen, sofern die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder wenn die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten, und sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6b – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und Leitlinien für Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben bieten können.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6b – Absatz 2 a (neu)
2a. Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie als der in Absatz 1 genannten, u. a. auf die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen enthaltenen Zielvorgaben und auf den Prozentsatz und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 – Absatz 1
5a. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für
„1. Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen und zur Schaffung von Anreizen für
a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;
a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;
b) die Wiederverwendung oder Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,
b) die Wiederverwendung oder Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.
um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.“
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 a (neu)
5b. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7a
Spezifische Maßnahmen für Rücknahme- und Sammelsysteme
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) bei Siedlungsabfällen zumindest Verpackungen oder Verpackungsabfälle aus Papier, Metall, Kunststoff oder Glas getrennt gesammelt werden,
b) Verbundverpackungen im Sinne der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission mit bestehenden Sammelsystemen, die die Qualitätsanforderungen an abschließende Recyclingverfahren erfüllen, gesammelt werden. “
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 8 – Absatz 2
5c. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind, auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission(1).
„2. Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – der Verpackungen zu erleichtern, werden auf den Verpackungen Informationen angebracht, die diesen Zwecken dienen. Insbesondere enthält die Kennzeichnung auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission(1) zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind.
(1) ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.
(1) ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.“
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 a
(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.
(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 a – Unterabsatz 2
Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].
Die Daten werden unter Verwendung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode erhoben und verarbeitet und in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht über die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben f bis i betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3c
3c. Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
3c. Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Bericht der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden.Die Kommission bewertet auch die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und vorgelegten Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 c a (neu)
3ca. Die Kommission nimmt in den Bericht auch Informationen über die Umsetzung der Richtlinie insgesamt auf und bewertet die Auswirkungen der Richtlinie auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und den Binnenmarkt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 d
3d. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
3d. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a zu ergänzen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21a – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21 a – Absatz 3
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21 a – Absatz 5
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II
(12a) Anhang II der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 94/62/EG Anhang IV
14. Der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird ein Anhang IV in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.
entfällt
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 1 – Spiegelstrich 1
(-1) Anhang II Nummer 1 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
– Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
„– Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, in Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.“
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 1– Spiegelstrich 1 a (neu)
(-1a) In Anhang II Nummer 1 wird folgender Spiegelstrich 1a eingefügt:
„– Verpackungen sind so herzustellen, dass sie einen möglichst geringen CO2-Fußabdruck aufweisen, unter anderem durch Verwendung biologisch abbaubarer und nachhaltiger biobasierter Materialien.“
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe c
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe d
(-1c) Anhang II Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
d) Biologisch abbaubare Verpackungen
„d) Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Anhang IV
Es wird folgender Anhang IV hinzugefügt:
entfällt
„ANHANG IV
Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i
Zur Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel:
"E=" "(A+R)*100" /"(P+R)"
E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;
A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Verpackungsabfälle;
R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;
P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr erzeugten generierten Verpackungsabfälle.“
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0029/2017).