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Verfahren : 2016/2077(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0011/2017

Eingereichte Texte :

A8-0011/2017

Aussprachen :

PV 13/03/2017 - 16
CRE 13/03/2017 - 16

Abstimmungen :

PV 14/03/2017 - 6.13
CRE 14/03/2017 - 6.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0077

Angenommene Texte
PDF 206kWORD 55k
Dienstag, 14. März 2017 - Straßburg
Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen
P8_TA(2017)0077A8-0011/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen (2016/2077(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 13 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere,

–  unter Hinweis auf das im März 2016 veröffentlichte Eurobarometer Spezial 442 zur Einstellung der Europäer zum Thema Tierschutz,

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport,

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 11. Oktober 2005 über die Auswirkungen des derzeitigen Unterbringungs- und Haltungssystems auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutzkaninchen,

–  unter Hinweis auf Kapitel 7.5 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über das Schlachten von Tieren,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der britischen Regierung zum Wohlergehen von Kaninchen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0011/2017),

A.  in der Erwägung, dass Kaninchen von allen Nutztieren weltweit am vierthäufigsten und in der EU am zweithäufigsten gezüchtet werden;

B.  in der Erwägung, dass die europäischen Erzeuger hohe Gesundheits- und Tierwohlstandards einhalten müssen, die in den Drittstaaten, aus denen die EU Schlachttiere einführt, nicht immer verpflichtend sind;

C.  in der Erwägung, dass die Verbraucher immer mehr auf die Haltungsbedingungen der Tiere achten;

D.  in der Erwägung, dass die Kaninchenzuchtbranche mit voller Wucht von dem Rückgang des Fleischverbrauchs in der Europäischen Union sowie von der Wirtschaftskrise in der Landwirtschaft getroffen wurde und dass die Verkaufspreise innerhalb von drei Jahren um etwa 20 % zurückgegangen sind, während sich die Erzeugungskosten nicht verändert haben;

E.  in der Erwägung, dass dem Nährwert von Kaninchenfleisch und dem Stellenwert der Produktion von Kaninchenfleisch für Familienbetriebe Rechnung getragen werden sollte, da in diesem Bereich in vielen ländlichen Gebieten, in denen kaum Möglichkeiten zur Diversifizierung der Viehzucht bestehen, vor allem Frauen eine Beschäftigung finden;

F.  in der Erwägung, dass das Wohlergehen der Landwirte genauso wie das der Tiere berücksichtigt werden muss ;

G.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Kaninchen zur Fleischerzeugung gezüchtet wird und jährlich mehr als 340 Mio. Mastkaninchen geschlachtet werden; in der Erwägung, dass die Kaninchenzucht weniger als 1 % der Viehzucht in der EU ausmacht;

H.  in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche in der EU stetig an Bedeutung verliert und dass die Zahlen für 2016 auf einen Marktrückgang um 4,7 % hindeuten, was auf einen rückläufigen Trend bei den Verbrauchern hinsichtlich des Verzehrs von Kaninchenfleisch zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche zu Weltmarktbedingungen wirtschaften muss und nicht in den Genuss von Direktzahlungen oder Marktinterventionen im Rahmen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik kommt;

I.  in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der EU für Kaninchenfleisch gegenüber China negativ ist; in der Erwägung, dass 99 % des in die EU eingeführten Kaninchenfleisches aus China stammen; in der Erwägung, dass die chinesischen Erzeuger – wenn keine Maßnahmen ergriffen werden – die EU-Landwirte vom Markt verdrängen werden, was sich nachteilig auf den Tierschutz auswirken wird;

J.  in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Kaninchenzucht weiterhin ertragsfähig ist, um in ländlichen Gebieten, wo andere Produktionsformen nicht möglich sind, den Betrieb aufrechtzuerhalten sowie Arbeitsplätze, insbesondere von Frauen, zu erhalten und um den Verbrauchern weiterhin eine abwechslungsreiche und hochwertige Ernährung zu ermöglichen;

K.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Kaninchenproduktion weltweit noch vor Asien und vor allem vor China, das mit 417 000 t Tierkörpern der weltweit größte Exporteur ist, an erster Stelle der Erzeugerländer steht;

L.  in der Erwägung, dass Kaninchenzüchter und der gesamte Wirtschaftsbereich ein Interesse daran haben, dass bei der Kaninchenzucht im Einklang mit dem europäischen Produktionsmodell die weltweit höchsten Standards in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie auf den Umweltschutz aufrechterhalten werden;

M.  in der Erwägung, dass die europäische Kaninchenzucht auf der Koexistenz der verschiedenen Erzeugungssysteme beruht und dass die Kaninchenzucht in allen Regionen für viele kleine Betriebe ein wichtiges Mittel ist, um ihre Einkünfte zu diversifizieren;

N.  in der Erwägung, dass Kaninchenfleisch mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 1,7 kg pro Einwohner zu den in der Union am wenigsten konsumierten Fleischarten gehört (1–2 % des gesamten Fleischverbrauchs);

O.  in der Erwägung, dass – wie bereits 2005 von der EFSA festgestellt – schwerwiegende Bedenken angesichts des unzureichenden Tierschutzes, des hohen Stressniveaus und der hohen Sterblichkeits- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen in Europa bestehen; in der Erwägung, dass es sich bei der Unterbringung, der Fütterung, der Genetik, der gesundheitlichen Aspekte und der Verbesserung des Wohlergehens von als Nutztiere gehaltenen Kaninchen insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und des Tierschutzes um wichtige Fragen für die an der Kaninchenzucht beteiligten Interessenträger handelt;

P.  in der Erwägung, dass der Großteil der Kaninchen in der EU seit ihrer Domestizierung für gewöhnlich in Batteriekäfigen gehalten wird, die hinsichtlich ihrer Spezifikationen von Land zu Land unterschiedlich sein können und es auch sind;

Q.  in der Erwägung, dass Kaninchen genau wie andere Tierarten, die mit dem Menschen zusammenleben, bestimmte natürliche Verhaltensweisen beibehalten haben, weshalb weitere Untersuchungen dazu angestellt werden müssen, welche Maßnahmen und Voraussetzungen während der Aufzucht ergriffen bzw. geschaffen werden können, damit gewährleistet wird, dass Kaninchen ihre natürlichen Verhaltensweisen soweit möglich beibehalten können, sofern dies ihrer Gesundheit zuträglich ist;

R.  in der Erwägung, dass zur Intensivtierhaltung früh und schnell wachsende Kaninchenrassen verwendet werden, die man früher als „Mastkaninchen” bezeichnet hat, und zwar vorwiegend kommerzielle Kreuzungen für die Massentierhaltung zum Zweck der Fleischproduktion;

S.  in der Erwägung, dass Systeme zur ökologischen Tierhaltung, bei der Mastkaninchen zu mehreren in Gehegen gehalten werden, in denen sie Zugang zu einem kleinen Stück Wiese haben und insgesamt über mehr Platz verfügen, eine mögliche Alternative zur Käfighaltung darstellen, auch wenn diese Gehegesysteme zur Haltung von Kaninchengruppen aufgrund von abträglichen sozialen Verhaltensmustern und Aggressivität zwischen den Tieren möglicherweise zu Problemen in Form von Verletzungen führen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere auswirken und mit einer Zunahme von auf fäkal-oralem Wege übertragenen Krankheiten einhergehen;

T.  in der Erwägung, dass in einigen nationalen Vorschriften betreffend ökologische Tierhaltung festgelegt ist, dass Kaninchen zu mehreren in Gehegen zu halten sind und Zugang zu einem Freigelände mit Gras haben müssen;

U.  in der Erwägung, dass, genau wie bei anderen Nutztierarten wie etwa Zuchtgeflügel, alternative einschließlich ökologischer Tierhaltungssysteme geprüft werden könnten, dank derer sich das Nahrungsmittelangebot für die Verbraucher erweitern würde, die jedoch bislang noch nicht sehr weit entwickelt sind;

V.  in der Erwägung, dass in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen weitere Untersuchungen zu den Herausforderungen und Möglichkeiten, die mit Gehegesystemen zur Haltung von Kaninchengruppen einhergehen, vorgenommen werden sollten;

W.  in der Erwägung, dass die geringe wirtschaftliche Bedeutung dieses Wirtschaftsbereichs in der Europäischen Union der Forschung und Innovationen zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens von Kaninchen abträglich ist;

X.  in der Erwägung, dass es zwar EU-Mindestnormen für den Schutz von Schweinen(1), Kälbern(2), Legehennen(3) und Masthühnern(4) sowie die allgemeine Richtlinie des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(5), jedoch keine spezifische Rechtsvorschrift über Mindestnormen für den Schutz von Kaninchen gibt; in der Erwägung, dass immer mehr Verbraucher und Bürger in der EU Bestimmungen zur Verbesserung des Wohlergehens von Nutzkaninchen verlangen;

Y.  in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG seit 2012 ein Verbot der konventionellen Käfighaltung bei Legehennen gilt, das größtenteils auch erfolgreich in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde;

Z.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits über nationale Rechtsvorschriften und rechtliche Anforderungen betreffend die Kaninchenzucht verfügen und Leitfäden für bewährte Verfahren in Zusammenarbeit mit der Industrie ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass die Käfighaltung von Kaninchen zum Zweck der Fleischerzeugung in Österreich 2012 verboten wurde und dass es in Belgien Rechtsvorschriften zum schrittweisen Austausch von Batteriekäfigen durch sogenannte Parksysteme gibt, der bis 2025 abgeschlossen sein soll;

AA.  in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften gemäß der europäischen Tierschutzstrategie vor der Einführung neuer Rechtsvorschriften vollumfänglich zur Anwendung gebracht und Leitfäden für bewährte Verfahren ausgearbeitet werden müssen;

AB.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Tierhaltungssystemen und des überschaubaren wirtschaftlichen Gewichts der Kaninchenzucht gemessen an der gesamten Tierproduktion in der EU aufgefordert werden sollten, weitere Untersuchungen zu der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Aufzucht, der Haltung, der Ernährung, dem Verhalten und der Betäubung von Kaninchen durchzuführen;

AC.  in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2005 über die Unterbringung und Haltung von Nutzkaninchen größere Käfige, niedrigere maximale Besatzdichten bei heranwachsenden Tieren und therapeutische Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Futterzusätzen zur Vorbeugung von Erkrankungen empfohlen hat;

AD.  in der Erwägung, dass die in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere mit Blick auf das Schlachten abgegebenen Empfehlungen der OIE, einschließlich der Betäubungsmethoden und der Anforderungen an die Kenntnisse des Schlachthofpersonals, auch für Kaninchen gelten;

AE.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/58/EG des Rates über Tierschutz „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und dass in Artikel 4 Standards für die Tierhaltung auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden, wozu auch die von der EFSA und der OIE verfassten Standards gehören;

Allgemeine Bemerkungen

1.  stellt fest, dass Kaninchen in der EU üblicherweise in konventionellen nicht ausgestalteten Käfigen, d. h. einer reizarmen Umgebung, die lediglich über eine Tränke und einen Futternapf verfügt, gehalten werden, die nicht den Anforderungen an eine optimale Tierhaltung gemäß den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen; stellt ferner fest, dass Kaninchen in manchen Fällen ausschließlich mit Pellets gefüttert werden und keinen Zugang zu Faserstoffen haben und dass der beengte Raum der reizarmen Drahtkäfige zu abnormen Verhaltensweisen führen kann;

2.  weist darauf hin, dass es weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zu Gehegesystemen bedarf, mit denen sich eine hygienischere Unterbringung erreichen und das Risiko von Krankheiten und Infektionen bei den Tieren verringern ließe;

3.  erkennt an, dass es praktikable Alternativen zur Käfighaltung von Kaninchen gibt, darunter parkähnliche Freiluftanlagen oder Kaninchenställe, in denen das Gras die Hauptnahrungsquelle darstellt, durch die das Wohlergehen der Tiere und der Tierschutz verbessert werden; ist der Auffassung, dass alternative Systeme entwickelt, verbessert und gefördert werden sollten; erkennt dabei an, dass die Nachfrage nach Kaninchenfleisch aus solchen Systemen aufgrund der Auswirkungen der zusätzlichen Erzeugungskosten auf die Endverbraucherpreise rückläufig sein könnte;

4.  spricht sich für die Nutzung von Parksystemen zur kollektiven Haltung von Kaninchen aus, da sie einen größeren Lebensraum bieten und somit soziales Verhalten und Bewegung ermöglichen; weist darauf hin, dass durch die Nutzung von kollektiven Parksystemen das Wohlergehen von Nutzkaninchen verbessert wird, da die Lebensweise von Nutzkaninchen in solchen Systemen eher der Lebensweise von wild lebenden Kaninchen ähnelt; betont, dass die Gesundheit der Tiere auch von zwei weiteren wesentlichen Elementen der Tierzucht abhängig sind, nämlich der Ausgestaltung der Gebäude und der Entwicklung angemessener Verfahren für die Viehzucht, die biologische Sicherheit und den Betrieb;

5.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, die bestmöglichen Gehegesysteme zu ermitteln, um den Tierschutz im Rahmen verschiedener Zuchtformen zu verbessern und Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen in Zuchtbetrieben umsetzen sowie die Nachhaltigkeit der Betriebe gewährleisten zu können;

6.  betont, dass das auf dem Markt der EU angebotene Kaninchenfleisch – auch die Einfuhren aus Drittländern – ausnahmslos hohen Lebensmittelsicherheit- und Qualitätsstandards sowie Tierschutzkriterien entsprechen muss; weist nachdrücklich auf die Gefahren eines unlauteren Wettbewerbs durch Drittländer hin, wenn bei Einfuhren keine vergleichbaren Standards und Kriterien angewendet werden;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität und die Unbedenklichkeit von Kaninchenfleisch-Einfuhren sicherzustellen, indem sie dafür sorgen, dass diese Einfuhren bei ihrer Ankunft in der Union sorgfältig kontrolliert und inspiziert werden;

8.  begrüßt die Einrichtung der europäischen Plattform für den Tierschutz und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über Verhaltenskodizes zur Kaninchenzucht auszutauschen und diese aufzuwerten;

Kaninchenzucht

9.  hebt hervor, dass die Zucht von Kaninchen in Europa sehr intensiv betrieben wird, obwohl die Bedingungen, unter denen Kaninchen gezüchtet und gehalten werden, variieren, was den unterschiedlichen mit der Kaninchenzucht verfolgten Zielen sowie den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher auf den einzelnen Märkten und in den verschiedenen Mitgliedstaaten geschuldet ist;

10.  weist darauf hin, dass die Käfiggröße je nach Alter und Gewicht der Tiere variiert und dass sich dies auf ihre Bewegungen wie Sich-Ausstrecken, Mit-aufgerichteten-Ohren-Sitzen oder -Stehen (eine für die Art typische „Ausschau“-Haltung), Sich-Aufrichten, Sich-ungehindert-Umdrehen und Hüpfen auswirkt; unterstreicht, dass dieser Bewegungsmangel auch zu schwachen Knochen, monotonen Verhaltensweisen und Verletzungen der Fußballen führen kann;

11.  hebt hervor, dass die Haltungssysteme im Laufe der Zeit verbessert wurden, etwa durch die Anbringung von Ablagen für die Kaninchenläufe, um Verletzungen an den Läufen der Tiere zu verringern und ihr Wohlergehen zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass die Bauart einiger älterer noch genutzter Käfigmodelle nach modernen Standards nicht mehr angemessen ist;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Nutzkaninchen von Haus aus hohe Erkrankungs- und Sterblichkeitsraten aufweisen, die Faktoren wie einem häufigeren Parasitenbefall (Kokzidiose, Madenwürmer u.a.) und einer höheren Anfälligkeit für ansteckende Krankheiten wie HDV und Myxomatose geschuldet sind;

13.  weist darauf hin, dass die EFSA 2005 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mortalitäts- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen offenbar bedeutend höher sind als bei anderen landwirtschaftlichen Nutztieren, was auf Darm- und Atemwegsinfektionen und auf Fortpflanzungsprobleme zurückzuführen ist; stellt zudem fest, dass in demselben EFSA-Bericht davor gewarnt wurde, dass die Bodenhaltung im Vergleich zur Käfighaltung einem erhöhtes Gesundheitsrisiko für Kaninchen birgt, was insbesondere Kokzidiosen und Parasitenbefällen geschuldet ist;

14.  begrüßt die Fortschritte, die viele Kaninchenzüchter bei der Verbesserungen der Stallhaltungssysteme im Einklang mit den Empfehlungen der EFSA erzielt haben ; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Behandlung und die Forschung zur Bekämpfung von Krankheiten bei Nutzkaninchen unzureichend sind;

Kaninchenzucht

15.  äußert sich besorgt darüber, dass Kaninchen, die in der EU gezüchtet und gemästet werden, in veralteten Käfigen, die modernen Anforderungen der Tierhaltung nicht genügen, Platz in einer Größenordnung von weniger als zwei DIN A4-Blättern zur Verfügung steht;

16.  weist darauf hin, dass es sich bei Kaninchen um eine sehr empfindliche Tierart handelt, die aufgrund unangemessener Aufzuchtbedingungen an einer Vielzahl verschiedener Gesundheitsprobleme und Krankheiten leiden kann, darunter tödliche Viren, Atemwegserkrankungen und wunde Läufe vom Sitzen auf Maschendraht-Käfigböden;

17.  weist darauf hin, dass Kaninchenzüchter und Tierärzte nicht über ausreichende therapeutische Mittel verfügen, um etwaige Gesundheitsprobleme zu behandeln, und dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Forschungsdefizite und den Mangel an Investitionen in neue Medikamente für weniger bedeutende Anwendungen und weniger verbreitete Tierarten zu beheben;

18.  stellt zudem fest, dass Ernährung ein wichtiger Einflussfaktor für das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren ist, weshalb Kaninchen stets Zugang zu einer ausgewogenen Ernährung mit ausreichend faserhaltigem Raufutter haben sollten;

19.  betont jedoch, dass gesundheitliche Risiken durch die strengen europäischen Gesundheitsschutznormen eingedämmt werden, und hebt hervor, dass aufgrund der geltenden Vorschriften (Richtlinie 98/58/EG) erkrankte Tiere unverzüglich medizinisch behandelt und bis zu ihrer Gesundung isoliert oder erforderlichenfalls eingeschläfert werden;

20.  erkennt an, dass es wichtig ist, Schulungen und Leitlinien für bewährte Verfahren auf der Grundlage vertrauenswürdiger technischer und wissenschaftlicher Analysen für Personen anzubieten, die in irgendeiner Form mit dem Umgang mit Tieren im Bereich der Kaninchenzucht befasst sind, um ihre Leistung zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie die einschlägigen Tierschutzvorschriften besser verstehen, und so unnötiges Leiden seitens der Tiere zu verhindern;

21.  weist darauf hin, dass für die Mast abgesetzte Kaninchen und weibliche Kaninchen, die in alternativen kollektiven Parksystemen mit einer Größe von 750 cm²/Tier für heranwachsende Kaninchen und 800 cm²/Tier für weibliche Kaninchen gehalten werden, von dem größeren Raumangebot profitieren, da es ihnen Platz für Bewegung und soziale Interaktion und zum Spielen bietet, dass Plattformen in kollektiven Parksystemen Kaninchen in die Lage versetzen, Aggressoren aus dem Weg zu gehen, und dass Gehegesysteme über getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für säugende Weibchen verfügen;

22.  erkennt an, dass diese Art der Gehege für die Zuchtbetriebe Kosten verursacht, die bei einer finanziellen Unterstützung der Züchter, die sich für dieses Haltungssystem entscheiden, berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Nutzkaninchenbranche im Rahmen künftiger EU-Haushaltspläne zu unterstützen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Mittel zur finanziellen Unterstützung von Züchtern zur Verfügung stehen, die Tierschutzmaßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens von Kaninchen ergreifen;

23.  weist darauf hin, dass jegliche verbindliche Maßnahmen durch angemessene Mittel zur Unterstützung der Kaninchenzüchter gedeckt werden müssen; betont ferner, dass eine spezifische Haushaltslinie für die Förderung des Verzehrs von Kaninchenfleisch vorgesehen werden sollte;

24.  betont, dass eine intensivere Erforschung der Unterbringung von weiblichen Kaninchen in Gruppen ihrem Wohlergehen förderlich wäre, was insbesondere für die Zeitspanne, während der weibliche Kaninchen getrennt gehalten werden müssen, und ihre anschließende Wiedereingliederung in die Gruppe gilt;

25.  vertritt die Auffassung, dass für die Zucht gehaltene männliche Kaninchen ab einem Alter von 12 Wochen unabhängig vom genutzten System aufgrund von Problemen durch aggressives Verhalten grundsätzlich getrennt untergebracht werden sollten;

Transport und Schlachtung

26.  weist darauf hin, dass der Transport eine stressvolle Erfahrung für Kaninchen ist; unterstreicht, dass Kaninchen vor einem Langstreckentransport gefüttert und getränkt werden sollten, dass sie während des Transports in angemessener Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über ein angemessenes Raumangebot verfügen sollten und dass die Transportdauer aufgrund der Empfindlichkeit der Art so kurz wie möglich gehalten werden sollte; betont, dass es zahlreiche Stressfaktoren gibt, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken, darunter Hitze, Hunger, Dehydrierung, Schmerzen und Traumata, Kälte, Kinetose und Angst;

27.  unterstreicht, dass das Wohlergehen von Nutzkaninchen während des Transports und des Schlachtens auch von der Herangehensweise, von den von den Landwirten, Transportunternehmern und dem Schlachthofpersonal angewandten Abläufen sowie von der Transportlogistik abhängt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, zu überwachen;

28.  betont, dass Kaninchen vor dem Schlachten vollständig betäubt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie nicht leiden, keinen Schmerz erfahren und keinem Stress ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bei der Schlachtung keine Gefahr bestehen darf, dass betäubte Tiere ihr Bewusstsein wiedererlangen; weist darauf hin, dass die Entwicklung der praxisbezogenen Forschung zu Betäubungstechniken, die bei anderen Nutztieren zum Einsatz kommen, die Einführung von elektrischen oder sonstigen Betäubungsmethoden wie der Betäubung mit Gasgemischen ermöglichen würde, die den besonderen Eigenschaften des Kaninchens entsprechen sowie rentabel und humaner sein könnten;

Antibiotikaresistenz

29.  begrüßt die Anstrengungen der europäischen Erzeuger hinsichtlich einer Verringerung des Einsatzes von Antibiotika bei der Kaninchenhaltung; betont, dass der bei der Kaninchenzucht – insbesondere bei intensiven Zuchtformen – weitverbreitete Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann;

30.  weist darauf hin, dass ein intensiver Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann, weshalb ein verantwortungsvollerer Umgang mit Antibiotika unerlässlich ist; vertritt die Auffassung, dass dieses Problem genau wie in anderen Tierproduktionsbranchen auch in bei der Kaninchenzucht besteht und dass hier ebenfalls erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um einen verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika zu fördern, damit deren Wirksamkeit aufrechterhalten bleibt und die Entstehung von Antibiotikaresistenzen verhindert wird;

31.  betont, dass die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden sollten, konventionelle Batteriekäfige nach und nach in der gesamten EU abzuschaffen, und dass wirtschaftlich tragfähige Zuchtsysteme gefördert werden sollten, um – vor allem durch die Entwicklung vorbeugender Maßnahmen und die Durchführung gezielter Kontrollen – bei allen Zuchtsystemen hohe Hygienestandards zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

32.  hebt hervor, dass Antibiotika nur für Behandlungszwecke verwendet werden dürfen und dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs von der Absetzung der Medikamente bis zur Schlachtung ein angemessen langer Zeitraum verstreichen sollte, um sicherzustellen, dass der Verzehr des Kaninchenfleischs unbedenklich ist;

33.  betont, dass nur dann weniger Antibiotika eingesetzt und die damit verbundenen positiven Auswirkungen für die öffentliche Gesundheit erzielt werden können, wenn vermehrt auf die Bewirtschaftung und die Überwachung von Kaninchenzuchtbetrieben geachtet wird;

Schlussfolgerungen

34.  fordert die Kommission angesichts der hohen Zahl an in der EU gezüchteten und geschlachteten Kaninchen sowie der schwerwiegenden Folgen, die das das gegenwärtig für die Kaninchenzucht genutzte System für das Wohlergehen der Tiere hat, auf, einen Fahrplan für finanziell tragfähige Mindestnormen für den Schutz von Nutzkaninchen zu erstellen; betont, dass dieser Fahrplan messbare Etappenziele enthalten sollte, über die in regelmäßigen Abständen Bericht erstattet wird, und in chronologischer Reihenfolge aus mindestens folgenden Punkten bestehen sollte:

   der Ausarbeitung von Leitlinien, die bewährte Verfahren sowie Tierschutzvorschriften für Kaninchen enthalten, die in Zusammenarbeit mit allen an der Produktion beteiligten Akteuren und anderen Interessenträgern in der Nutzkaninchenbranche festgelegt werden;
   einer Empfehlung der Kommission, in der die bestehenden nationalen Maßnahmen Berücksichtigung finden und die gegebenenfalls Vorschläge für ein gemeinsames EU-Konzept, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit, den Schutz und die Haltung von Kaninchen enthält;
   in einem angemessenen zeitlichen Rahmen einem Legislativvorschlag zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen;

35.  fordert die Kommission auf, sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen zu orientieren, wenn sie Maßnahmen mit Blick auf die Anforderungen für die Unterbringung von weiblichen Nutzkaninchen und von Mastkaninchen vorschlägt, und den biologischen Bedürfnissen der Tiere sowie ihren artspezifischen Verhaltensweisen mit Blick auf die Haltungsanforderungen in gebührender Weise Rechnung zu tragen;

36.  ist der Ansicht, dass die Anforderungen in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 98/58/EG, wonach „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und Standards auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden müssen, für die Durchsetzung der wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA und der OIE zum Tierwohl von Kaninchen herangezogen werden sollten;

37.  weist darauf hin, dass die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Tiergesundheit, der finanziellen Lage und den Arbeitsbedingungen der Züchter, der Nachhaltigkeit der Produktion, den ökologischen Auswirkungen und dem Verbraucherschutz, die dabei berücksichtigt werden müssen, in angemessenem Verhältnis zueinander stehen sollten; weist außerdem darauf hin, dass auch der Bedarf der Verbraucher an erschwinglichem und hochwertigem Kaninchenfleisch berücksichtigt werden muss;

38.  betont, dass im Rahmen der GAP das Ziel verfolgt wird, Verbraucher in der gesamten EU mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln zu versorgen und dabei ihren Bedürfnissen an und Wünschen nach gesunden und hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen Rechnung zu tragen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten und die Branche auf, Systeme zur eindeutigen Produktkennzeichnung einzurichten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel auf freiwillige Kennzeichnungsregelungen zurückzugreifen, um für mehr Transparenz auf dem Markt zu sorgen, Qualitätsnormen einzuhalten sowie die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und so die Verbraucher in die Lage zu versetzen, bewusste und transparente Kaufentscheidungen zu treffen und gleichzeitig die Herkunft des Erzeugnisses hervorzuheben und es vor unlauterem Wettbewerb zu schützen;

40.  betont, dass alle geltenden Vorschriften auf EU-Ebene harmonisiert werden sollten; unterstreicht, dass der Austausch von Informationen zur Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahren sowie die Unterstützung nationaler Leitlinien von entscheidender Bedeutung für diesen Prozesse sind;

41.  regt alle Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bestimmungen über das Tierwohl von Kaninchen im Interesse vergleichbarer Ausgangsbedingungen an die in Belgien, Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen anzupassen;

42.  erkennt an, dass es angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Haltungssystemen weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zur Kaninchenhaltung bedarf; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die nachfolgenden Bereiche spezifische Mittel bereitzustellen und weitere Untersuchungen dazu durchzuführen:

   Gesundheit von Nutzkaninchen,
   Wohlergehen von Nutzkaninchen,
   Unterbringung von Nutzkaninchen,
   Züchtung von Nutzkaninchen, einschließlich der Züchtung von Genstämmen mit ausgeglicheneren Wesenszügen,
   Haltung von Nutzkaninchen,
   Verhalten von Nutzkaninchen,
   Ernährung von Nutzkaninchen,
   artspezifische Krankheiten, Morbidität und Mortalität von Nutzkaninchen,
   geeignete Arzneimittel, Impfstoffe und Behandlungen für Nutzkaninchen unter Berücksichtigung der zunehmenden Probleme durch Antibiotikaresistenzen,
   geeignete artspezifische und humane Betäubungsmethoden für Nutzkaninchen;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten zur Erzeugung von Kaninchenfleisch und zum Handel damit zu erheben und Kaninchenfleisch in die europäische Beobachtungsstelle für den Fleischmarkt aufzunehmen;

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o   o

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).
(2) Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 11.1.2009, S. 7).
(3) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).
(4) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).
(5) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

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