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Verfahren : 2016/3042(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0179/2017

Eingereichte Texte :

B8-0179/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/03/2017 - 9.6

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0083

Angenommene Texte
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Mittwoch, 15. März 2017 - Straßburg
Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten
P8_TA(2017)0083B8-0179/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten (2016/3042(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Titel IV und V sowie auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, 20, 21, 26, 45–48 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 30, 31 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)(11),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009)0313),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen“ (COM(2013)0837),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels“ (COM(2017)0030),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu sozialem Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU(14),

–  gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Petitionsausschuss mehrere Petitionen eingegangen sind, in denen besorgt auf die verschiedenen Hindernisse, mit denen EU-Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Freizügigkeit konfrontiert sind, aufmerksam gemacht wird;

B.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Ehen oder zivilrechtliche Verbindungen von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in manchen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden, ein Hindernis für die Freizügigkeit dieser Menschen und ihrer Partner in der Union darstellen und ihnen den Zugang zu manchen Sozialleistungen oder öffentlichen Dienstleistungen in diesen Ländern verwehren kann;

C.  in der Erwägung, dass am 11. Oktober 2016 im Petitionsausschuss eine Anhörung zum Thema „Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten – von Petenten vorgebrachte Fälle“ stattfand;

D.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein den EU-Bürgern zustehendes Grundrecht und für den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhalt in der Union von größter Bedeutung ist und auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt;

E.  in der Erwägung, dass – wie von einigen Petenten vorgebracht – in mehreren Mitgliedstaaten gegen diese Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstoßen wird; in der Erwägung, dass mobile EU-Bürger aus Furcht vor einer Ausweisung mitunter keine medizinischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wodurch ihr Grundrecht auf Zugang zu medizinischer Versorgung de facto eingeschränkt wird;

F.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung die sozioökonomischen Ungleichgewichte verstärkt und die wirtschaftlich bedingte Migration innerhalb der EU befeuert haben; in der Erwägung, dass dieser Tatsache angemessen Rechnung getragen werden sollte und dass sowohl der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat als auch die betroffenen EU-Organe konkrete abgestimmte Maßnahmen ergreifen sollten;

G.  in der Erwägung, dass die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU eine Herausforderung für die Arbeitsmärkte der Einzelstaaten sein kann, die maßgeschneiderte Lösungen erfordert, dass sie aber auch zur Fairness dieser Märkte beitragen kann, sofern die Grundrechte der Arbeitnehmer uneingeschränkt gewahrt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der EU gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Grundsätze der Freizügigkeit zugunsten von Bürgern, Wachstum, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und Beschäftigung zum Tragen kommen und dass der einschlägige EU-Rechtsrahmen wirksamer in das einzelstaatliche Recht aufgenommen und umgesetzt wird;

I.  in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit mobiler Arbeitnehmer in der EU und ihrer Familien mitunter von Ungleichheiten und unvorhergesehenen Ereignissen geprägt ist;

J.  in der Erwägung, dass dauerhaft beschäftigte Arbeitskräfte, Saisonkräfte, Grenzgänger und alle Menschen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstleistungen erbringen, gleichermaßen in den Genuss von Ansprüchen auf Sozialleistungen kommen sollten;

K.  in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Wechsel in Beschäftigungsverhältnissen Arbeitnehmer in eine unfaire und diskriminierende Lage bringen kann und sie unter Umständen an der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit im Binnenmarkt hindert;

L.  in der Erwägung, dass Petenten insbesondere in abgelegenen, ländlichen und gebirgigen Regionen über die mangelnde Breitbandanbindung klagen und das Missverhältnis zwischen der beworbenen und der tatsächlichen Breitbandgeschwindigkeit anprangern, da diese Missstände das Maß an Verbraucherschutz im Binnenmarkt beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen erschweren;

1.  fordert die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf, sämtliche diskriminierenden Praktiken und unnötigen Hindernisse aus ihren Bestimmungen für EU-Bürger und deren – auch Drittstaaten angehörende – Familienmitglieder – zu entfernen, damit diese das Einreise- und das Aufenthaltsrecht im jeweiligen Hoheitsgebiet und ihre sozialen Rechte in Anspruch nehmen können, und die Verwaltung effizienter zu gestalten, um so die Erwerbsmobilität in der EU zu erleichtern;

2.  bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass manche Mitgliedstaaten gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen, indem sie europäische Bürger, die dort beschäftigt gewesen sind, kurz nach dem Auslaufen ihres Arbeitsvertrags abschieben;

3.  fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien für die bessere Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG zu verdeutlichen, zu aktualisieren und ausführlicher zu machen, sodass insbesondere die aktuellen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (Rechtssachen C-456/12(15) und C-457/12(16)) berücksichtigt werden; empfiehlt, auf Umsetzungspläne („Transposition Implementation Plans“, TIPS) zurückzugreifen, damit für eine vollständige und ordnungsgemäße Anwendung gesorgt ist;

4.  unterstreicht den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und bedauert, dass manche Mitgliedstaaten Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten sozialen Schutz verweigern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die geltenden Rechtsvorschriften der EU und die Grundsätze des Arbeitsrechts einzuhalten, sodass allen EU-Arbeitnehmern Schutz zuteilwird; fordert, dass die Bedingungen, die für die Geltendmachung der sozialen Rechte von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gelten, klarer formuliert werden;

5.  begrüßt die Einführung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI), mit dem Sozialversicherungsämter in der gesamten EU Informationen schneller und sicherer austauschen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre technischen Möglichkeiten zu erweitern, damit sie die neue Form des Informationsaustauschs nutzen können; fordert, dass die Möglichkeiten bewertet werden, inwieweit grenzüberschreitende Tarifverträge und die Einrichtung europäischer Plattformen zur Förderung bewährter Verfahren unterstützt werden können;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Richtlinie 2014/67/EU einzige nationale Websites einzurichten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Leitlinien und beratenden Tätigkeiten zu verbessern, damit die Freiheit der Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu studieren, noch mehr gestärkt und das öffentliche Bewusstsein geschärft wird; fordert die Kommission auf, die Wirkung von Instrumenten wie zum Beispiel EURES und Ploteus, die geschaffen wurden, um über Erwerbs- und Bildungsmöglichkeiten in der gesamten EU zu informieren, zu verbessern und die Öffentlichkeit stärker für sie zu sensibilisieren; nimmt die neue EURES-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/589) zur Kenntnis, die darauf abzielt, EURES mit einer fairen Erwerbsmobilität innerhalb der EU zu einem wirkungsvollen Beschäftigungsinstrument zu machen; unterstreicht, dass eine bessere konsularische Amtshilfe und Zusammenarbeit zur Sensibilisierung für die Rechtsstellung und zum Schutz der Grundrechte mobiler Arbeitnehmer oder Studierender bzw. Schüler beiträgt und deren reibungslose Integration im Aufnahmemitgliedstaat erleichtert;

7.  ersucht die Mitgliedstaaten, ihren Beamten und Verwaltungsangestellten, die sich mit der Umsetzung der sozialen Rechte von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen – Arbeitnehmern und ihren Familienmitgliedern, die rechtmäßig in der EU wohnhaft sind – befassen, klare Handlungsanweisungen zur Verfügung zu stellen und sie entsprechend zu schulen;

8.  fordert, dass der SOLVIT-Dienst – beispielsweise durch die Einrichtung einer Beratungsstelle – ausgeweitet und alle anderen zuständigen Behörden, an die EU-Bürger konkrete Anfragen zum Binnenmarkt richten können, gestärkt werden, damit die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen zeitnah Informationen und Unterstützung erhalten, wenn sie an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit gehindert werden;

9.  fordert, dass die Erhebung und die Verarbeitung von statistischen Daten zur Zahl der Bürger, die von der Übertragbarkeit ihrer sozialen Ansprüche von einem in einen anderen Mitgliedstaat Gebrauch machen, verbessert werden, sodass die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten noch besser wird und die Rechte der EU-Bürger im Wege von politischen Lösungen gestärkt werden, damit ein höheres Maß an sozialer Absicherung erreicht wird;

10.  fordert, dass die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ besser harmonisiert wird;

11.  bedauert, dass in der EU wohnhafte Personen auf Schranken stoßen, weil sie ihre Sozialversicherungsansprüche nicht zusammenfassen können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit uneingeschränkt und wirksam umzusetzen, damit für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden; fordert entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können(17);

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend den EU-Behindertenausweis einzuführen, der Reisen und die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern würde;

13.  bedauert, dass EU-Bürger aus dem nationalen öffentlichen Gesundheitswesen eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen werden, obwohl das Recht, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, in der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der damit verbundenen Rechtsprechung des EuGH(18) verankert ist;

14.  fordert eine bessere Abstimmung innerhalb des Besteuerungsrahmens der EU, damit Doppelbesteuerung verhindert wird und andere wichtige Punkte wie zum Beispiel die Abwendung von Steuerdumping angegangen werden;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass mit der Freizügigkeit von Personen immer mehr grenzüberschreitende Sorgerechtsstreitigkeiten einhergehen; fordert in Sorgerechtsfällen eine bessere konsularische und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; begrüßt, dass die Brüssel IIa-Verordnung derzeit überarbeitet wird;

16.  verurteilt die Praktik, in Beschäftigungsverhältnissen von Blankowechseln Gebrauch zu machen, mit denen der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, etwaige Schäden einfacher geltend zu machen und einem langen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten aus dem Weg zu gehen, und mit denen die Beweislast in Bezug auf die Schuld und die Schadenshöhe umgekehrt wird; betont, dass diese Blankowechsel Bürger an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit im Binnenmarkt hindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Rückgriff auf Blankowechsel in Beschäftigungsverhältnissen in der gesamten EU untersagen; fordert die Kommission eindringlich auf, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten, in der sie darauf hinweist, dass der Rückgriff auf Blankowechsel in Beschäftigungsverhältnissen strengstens untersagt werden muss;

17.  ist beunruhigt darüber, dass Petenten bei der Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen in Europa auf Hindernisse stoßen; fordert, dass akademische Titel und Weiterbildungsabschlüsse von den Mitgliedstaaten vermehrt standardisiert werden und dass das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) systematisch genutzt wird, damit die Verwaltungszusammenarbeit verbessert wird und die Verfahren für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und der Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung, die ein qualifizierter Berufstätiger, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchte, erfüllen muss, vereinfacht und beschleunigt werden, wobei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jegliche Form der Diskriminierung verhindert werden muss und die Anforderungen des Aufnahmelandes unter uneingeschränkter Befolgung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eingehalten werden müssen;

18.  ist überzeugt, dass Mobilität in einem umfassenden regulatorischen Prozess koordiniert werden sollte, der darauf abzielt, dauerhafte hochwertige Arbeitsplätze mit wirksamen sozialen Rechten sicherzustellen und sämtliche Formen der Diskriminierung und prekäre Beschäftigungsverhältnisse wirksam anzugehen;

19.  ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und den unzureichenden sozialen Schutz in den Heimatregionen der Arbeitnehmer erfolgreich angehen müssen, damit Mobilität stets auf freiwilliger Grundlage erfolgt;

20.  fordert die Kommission auf, für die effektive Überwachung und Umsetzung der Verordnung über den Telekommunikationsbinnenmarkt zu sorgen, die Bestimmungen umfassen wird, auf deren Grundlage Kunden über die niedrigste, die normalerweise verfügbare, die höchste und die beworbene Breitbandgeschwindigkeit informiert werden; unterstützt in diesem Zusammenhang Sensibilisierungskampagnen, die auf die Beseitigung irreführender Werbung abzielen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung uneingeschränkt umzusetzen und für eine reibungslose und zeitnahe Kostenerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Erstattung der Kosten für Arzneimittel, bei der es sich um eine Form der willkürlichen Diskriminierung oder ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Freizügigkeit handeln könnte, zu sorgen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
(4) ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.
(5) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(6) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(7) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(8) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(9) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
(10) ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.
(11) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.
(12) ABl. C 168E vom 14.6.2013, S. 88.
(13) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 48.
(14) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 114.
(15) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., ECLI:EU:C.2014:135.
(16) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014, S. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen G., ECLI:EU:C.2014:136.
(17) Pilotprojekt – Sozialversicherungsausweis (2016_04.037717_3), 2016 und Anfang 2017 im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie zu einem „Europäische[n] Mobilitätsportal zur sozialen Sicherheit – Soziale Sicherheit auf einen Klick“ umgesetzt.
(18) Z. B.: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 1998, Kohll gegen Union des caisses de maladie, C-158/96, ECLI:EU:C:1998:171, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 1998, Decker gegen Caisse de maladie des employés privés, C-120/95, ECLI:EU:C:1998:167 oder Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. April 2005, Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), Rechtssache C‑145/03, ECLI:EU:C:2005:211.

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