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Verfahren : 2017/2598(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0183/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/03/2017 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0089

Angenommene Texte
PDF 214kWORD 57k
Donnerstag, 16. März 2017 - Straßburg
Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017
P8_TA(2017)0089RC-B8-0183/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (2017/2598(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(1),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen von 2016 zu Äthiopien, Nordkorea, Indien, der Krim, Hongkong, Kasachstan, Ägypten, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistan, Honduras, Nigeria, Gambia, Dschibuti, Kambodscha, Tadschikistan, Vietnam, Malawi, Bahrain, Myanmar, den Philippinen, Somalia, Simbabwe, Ruanda, Sudan, Thailand, China, Brasilien, Russland, Tibet, Irak, Indonesien, der Zentralafrikanischen Republik, Burundi, Nicaragua, Kuwait und Guatemala,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zum EU-Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(2);

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte in allen Politikbereichen der EU durchgehend Berücksichtigung finden sollte;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU intensiv für Multilateralismus und die Gremien der Vereinten Nationen engagiert, wenn es um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte geht;

C.  in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung („universal periodic review“ – UPR) und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, allesamt zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.  begrüßt die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, und von dessen Büro (OHCHR) geleistete Arbeit; erinnert an die Zusage der EU, die Integrität, Unabhängigkeit und Funktionsweise dieses Gremiums weiterhin zu unterstützen und zu verteidigen; begrüßt die Rolle, die das OHCHR bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen und bei der Ermittlung von Wegen zur Aufwertung der Rolle „regionaler Vereinbarungen“ in Bezug auf universelle Menschenrechtsstandards spielt;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrats davon abhängt, dass seine Mitglieder sich ernsthaft dafür einsetzen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen, mit denen universelle Gültigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Unterlassung von Selektivität, konstruktiver Dialog und Kooperation gefördert werden, alle Menschen in allen Ländern vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen; fordert nachdrücklich, eine Polarisierung der Debatte im UNHRC zu vermeiden, und tritt für einen konstruktiven Dialog ein;

3.  fordert die Staaten auf, den unabhängigen Sachverständigen des UNHRC, den Sonderberichterstattern und den Sachverständigen des OHCHR Zugang zu gewähren, damit sie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich in konstruktiver Weise einbringen können, um die Lage wieder in Ordnung zu bringen, sowie ihre Zusagen im Rahmen der Menschenrechtskonventionen einzuhalten und bei den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit anzubieten;

4.  empfiehlt allen Staaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den im Rahmen der UPR abgegebenen Empfehlungen nachzukommen und Mängel dadurch zu beseitigen, dass ein Umsetzungs- und Weiterverfolgungsmechanismus eingerichtet wird, einschließlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne und der Schaffung nationaler Koordinierungsmechanismen;

5.  erinnert an die Pflicht der Generalversammlung, bei der Wahl der Mitglieder des UNHRC zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; begrüßt die Entscheidung des UNHRC, seinen Beratenden Ausschuss mit der Ausarbeitung eines Berichts zu beauftragen, in dem bewertet wird, welche Fortschritte bei der Festlegung von Regelungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf regionaler und subregionaler Ebene erzielt worden sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gleichrangige Bedeutung von Rechten in ihrem Abstimmungsverhalten zu berücksichtigen und in diesem Sinne die Standpunkte der EU besser aufeinander abzustimmen; verlangt von der EU nachdrücklich, mit einer Stimme zu sprechen und sich bei Abstimmungen im UNHRC auf einen gemeinsamen EU-Standpunkt zu einigen;

6.  bekräftigt, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und am UNHRC, beteiligt, um ihre Glaubwürdigkeit zu erhöhen; unterstützt die Anstrengungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur weiteren Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen im Rahmen der Vereinten Nationen;

Themenschwerpunkte

7.  unterstreicht, wie wichtig im Bereich der Menschenrechte tätige NRO und Menschenrechtsverteidiger für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind; betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in all ihren Ausprägungen und Dimensionen geschützt werden müssen, auch im Kontext der neuen Technologien; teilt die Besorgnis des UNHRC hinsichtlich der Berichte über Drohungen und Repressalien gegen Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft und NRO, die mit dem UNHRC im Verfahren der UPR zusammengearbeitet haben;

8.  ist zutiefst besorgt angesichts zahlreicher und stetig zunehmender Versuche, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern unter anderem durch die Einführung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung einzuengen; verurteilt jeden Akt von Gewalt, Schikanierung, Einschüchterung oder Verfolgung gegen Menschenrechtsverteidiger, Hinweisgeber, Journalisten oder Blogger, sowohl online als auch offline; fordert alle Staaten auf, ein sicheres und günstiges Umfeld für NRO, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger und insbesondere auch für alle schutzbedürftigen Gruppen zu fördern und zu gewährleisten, in dem sie unabhängig und ohne Einmischung agieren können; wiederholt seine Forderung an diejenigen Staaten, die restriktive Gesetze gegen unabhängige Menschenrechtsorganisationen erlassen haben, diese aufzuheben;

9.  ist überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; unterstützt die Forderung nach der Ernennung eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten; fordert, dass die Themen Freiheit der Meinungsäußerung im Internet, digitale Freiheiten und die Bedeutung eines freien und offenen Internets in allen internationalen Foren zur Sprache gebracht werden; fordert, dass die digitalen Kluft verringert wird und dass ein uneingeschränkter Zugang zu Informationen und zur Kommunikation sowie ein unzensierter Zugang zum Internet ermöglicht werden;

10.  erinnert daran, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nach wie vor eine große Herausforderung darstellen; begrüßt nachdrücklich die Arbeit des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Maina Kiai; fordert alle Staaten auf, diese Berichte gebührend zu berücksichtigen;

11.  fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), mit denen Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen eingerichtet werden, zügig zu ratifizieren;

12.  lehnt jede Art von Diskriminierung und Verfolgung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion und Weltanschauung, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung, soziale Herkunft, Kastenzugehörigkeit, Geburt, Alter oder Behinderung ab; unterstützt die Beteiligung der EU an den einschlägigen Sonderverfahren, einschließlich des neuen unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität; fordert die EU auf, sich weiterhin aktiv für Gleichheit und Nichtdiskriminierung einzusetzen und gegen Gewalt und sämtliche Fälle von Diskriminierung vorzugehen;

13.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Menschen individuell oder als Gruppe Verletzungen ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit erdulden müssen, die von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden und zu Diskriminierung, Ungleichheit und Stigmatisierung führen; erinnert daran, dass religiös oder weltanschaulich begründete Intoleranz und Diskriminierung bekämpft werden müssen, damit die Achtung anderer ineinandergreifender Menschenrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit, gewährleistet werden kann;

14.  fordert die EU auf, sich weiterhin für einen besseren Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten vor Verfolgung und Gewalt sowie für die Aufhebung von Gesetzen einzusetzen, mit denen Blasphemie oder der Abfall vom Glauben unter Strafe gestellt werden und die als Vorwand für die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten sowie nicht gläubiger Menschen dienen; ruft dazu auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu unterstützen;

15.  fordert die EU eindringlich auf, sich weiterhin für null Toleranz gegenüber der Todesstrafe und für eine verstärkte überregionale Unterstützung für die nächste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Todesstrafe einzusetzen; begrüßt die Entscheidung, die die Republik Kongo, Fidschi und Madagaskar im Jahr 2015 getroffen haben, die Todesstrafe für sämtliche Straftaten abzuschaffen; bedauert, dass einige Länder, darunter Bangladesch, Bahrain, Belarus, Tschad, Indien, Indonesien, Kuwait, Oman und Südsudan, wieder Todesurteile vollstreckt haben; bedauert darüber hinaus, dass Berichten zufolge die Zahl der Todesurteile zugenommen hat, insbesondere in China, Ägypten, Iran, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien; weist die Staatsorgane dieser Länder darauf hin, dass sie zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehören, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist;

16.  fordert die EU nachdrücklich auf, sich zu Wort zu melden und die Arbeit der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Massenhinrichtungen und sonstige Hinrichtungen – auch bei Drogendelikten – zu unterstützen, und fordert den EAD auf, auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Anstrengungen der EU gegen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und sonstige Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken; fordert, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll weltweit ratifiziert und wirksam umgesetzt werden; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Folterprävention zu unterstützen, auch indem die im Rahmen des Fakultativprotokolls geschaffenen nationalen Verhütungsmechanismen gestärkt werden, und die Rehabilitation von Folteropfern fortwährend zu unterstützen;

17.  äußert seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Tatsache, dass es weltweit immer noch schwere Menschenrechtsverstöße und -verletzungen gibt; unterstützt uneingeschränkt den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Schlüsselinstanz dafür, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und Opfer dabei unterstützt werden, Gerechtigkeit auf der Grundlage des Prinzips der Komplementarität für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu erlangen; fordert alle Seiten auf, die tägliche Arbeit des IStGH politisch, diplomatisch, finanziell und logistisch zu unterstützen;

18.  fordert die EU auf, die Arbeit des IStGH weiterhin zu stärken; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu auf, dem Strafgerichtshof beizutreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala zu fördern;

19.  verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere diejenigen, die vom IS begangen werden, und die Angriffe von Boko Haram auf Kinder sowie alle anderen Anschläge von terroristischen oder paramilitärischen Organisationen gegen Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder; verurteilt die Häufigkeit und das Ausmaß von Zerstörungen des kulturellen Erbes und ruft dazu auf, die Bemühungen, die diesbezüglich in den verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen unternommen werden, zu unterstützen;

20.  verurteilt die Missachtung des humanitären Völkerrechts und bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass bewaffnete Konflikte weltweit immer mehr Schäden im zivilen Bereich verursachen und tödliche Angriffe auf Krankenhäuser, Schulen, Hilfskonvois und andere zivile Ziele zunehmen; besteht darauf, dass solche Verstöße bei der länderspezifischen Behandlung durch den UNHRC und den einschlägigen Überprüfungen im Rahmen des UPR-Mechanismus gebührend berücksichtigt werden müssen;

21.  fordert die EU auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass der vom sogenannten „Islamischen Staat“ begangene Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten von den Vereinten Nationen als solcher anerkannt wird und dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord vorliegt, an den IStGH überwiesen werden; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein;

22.  fordert die EU auf, alle Staaten dazu zu bewegen, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Entwicklungspolitik zu stellen und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 umzusetzen; begrüßt, dass der UNHRC vor Kurzem einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Entwicklung ernannt hat, zu dessen Mandat es gehört, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und weiterer internationaler Übereinkünfte über Entwicklungszusammenarbeit einen Beitrag zur Förderung, zum Schutz und zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu leisten; betont, dass die Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element bei der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen;

23.  fordert die EU auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern und im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Programme die Frauen- und Gender-Mainstreaming-Initiativen der Vereinten Nationen aktiv zu unterstützen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, kontinuierlich unterstützt werden; verlangt von der EU nachdrücklich, sich um regionenübergreifende Initiativen für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung von Frauenrechten und für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) zu bemühen und sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die sexuellen und reproduktiven Rechte einzusetzen;

24.  erinnert an die Zusage der EU, menschenrechts- und geschlechtsbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch zu berücksichtigen; fordert die EU auf, sich auf internationaler Ebene dafür einzusetzen, dass der Mehrwert der Beteiligung von Frauen an der Prävention und Beilegung von Konflikten, an friedenserhaltenden Einsätzen, an humanitärer Hilfe, am Wiederaufbau nach Konflikten und an dauerhafter Versöhnung anerkannt wird;

25.  fordert die EU auf, die Kinderrechte weiterhin zu fördern, insbesondere indem sie dazu beiträgt, den Zugang von Kindern zu Wasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung und Bildung, auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, sicherzustellen, und Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten, Freiheitsentzug, Folter, Menschenhandel, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen abschafft; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die im Rahmen der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten und um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Situationen in und nach Konflikten für Frauen und Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen des 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes nachzukommen, um die Rechte aller Kinder in ihrem Gebiet ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus und ohne jede Diskriminierung zu wahren;

26.  fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich ihrer gleichberechtigten Teilhabe und sozialen Inklusion zu fördern; fordert alle Staaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und umzusetzen;

27.  fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit den Partnern zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem Schritte einzuleiten, um mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden und sich an den Arbeiten der Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und des OHCHR zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung an alle Staaten und die EU, sich aktiv und konstruktiv einzubringen, damit so bald wie möglich ein rechtsverbindliches Instrument ausgearbeitet wird, mit dem auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler Gesellschaften und anderer Unternehmen geregelt werden, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und sie, wenn sie stattfinden sollten, zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen und den Zugang zu Rechtsmitteln sicherzustellen;

28.  begrüßt die New Yorker Erklärung der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Migranten, in der auf das Problem großer Flucht- und Migrationsbewegungen eingegangen wurde und die zur Annahme eines globalen Pakts für einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen und der für Migranten und Flüchtlinge geltenden Verpflichtung geführt hat sowie darauf abzielt, Leben zu retten, auf besondere Bedürfnisse einzugehen, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, Menschenhandel zu bekämpfen, für Gleichberechtigung und gleichen Schutz vor dem Gesetz zu sorgen und die Einbeziehung in nationale Entwicklungspläne sicherzustellen; fordert alle beteiligten Parteien auf, für politisches Engagement, die Bereitstellung von Finanzmitteln und konkrete Akte der Solidarität zur Unterstützung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten zu sorgen, und weist erneut darauf hin, dass die Migrationsfrage weiterhin auf globaler Ebene und nicht nur auf europäischer Ebene angegangen werden sollte; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei diesen internationalen Bemühungen die Führungsrolle zu übernehmen und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts ihre Zusagen einzuhalten, die Menschenrechte von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Migranten und allen vertriebenen Personen, insbesondere Frauen, Kindern und schutzbedürftigen Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, zu schützen;

29.  weist erneut darauf hin, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung ihrer Rechte durchgeführt werden und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz ihrer Rechte in ihrem jeweiligen Land gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten einschließlich Minderjährigen ein Ende zu setzen; fordert alle Staaten auf, auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes konkrete Maßnahmen im Interesse von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten zu ergreifen und Maßnahmen einzuleiten, um die Systeme zum Schutz von Kindern zu stärken, darunter die Ausbildung von Sozialarbeitern und anderen Berufsgruppen sowie die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen; fordert alle Staaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und umzusetzen;

30.  betont, wie wichtig es ist, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

31.  betont, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt und die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen der EU einbezogen werden muss, unter anderem in die Maßnahmen in Bezug auf Handel, Investitionen, öffentliche Dienstleistungen, Entwicklungszusammenarbeit und Migration sowie in ihre Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

32.  erinnert daran, dass interne und externe Kohärenz im Bereich der Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU in ihren Beziehungen zu Drittstaaten entscheidend ist, und fordert die EU auf, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen;

Belarus

33.  äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Schikanierung und Inhaftierung von unabhängigen und regimekritischen Journalisten und von Menschenrechtsaktivisten; verurteilt, dass die Todesstrafe immer noch verhängt wird; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus auf der 35. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und anderer Menschenrechtsgremien umgesetzt werden;

Burundi

34.  ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische Situation und Sicherheitslage in Burundi sowie über die wachsende Zahl der aus dem Land fliehenden Menschen; verurteilt die Gewalttaten, die in Burundi seit 2015 verübt werden und bei denen Frauen Opfer von Tötungen, Folter und gezielter Gewalt einschließlich Massenvergewaltigungen und Belästigung wurden; verurteilt die Inhaftierung Tausender Menschen und die Vertreibung Hunderttausender Burundier, die Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Tatsache, dass diese Taten weitgehend ungeahndet bleiben; unterstützt den Beschluss des Rates der EU, nach dem Scheitern der gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleiteten Gespräche die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, auszusetzen, gleichzeitig jedoch die finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe über direkte Kanäle in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; unterstützt uneingeschränkt die Einrichtung einer Untersuchungskommission zu Burundi, um diejenigen zu ermitteln, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in dem Land begangen haben, damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Einfluss geltend zu machen, damit Burundi beginnt, uneingeschränkt mit der Untersuchungskommission und dem Rat und seinen Mechanismen zusammenzuarbeiten, konstruktiv mit dem Untersuchungsausschuss interagiert und auf die schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf Menschenrechte reagiert; fordert die burundischen Staatsorgane auf, ihren Beschluss, sich vom IStGH zurückzuziehen, zu überdenken;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

35.  bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in der DVRK immer weiter verschlechtert; fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und dafür zu sorgen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der DVRK Zugang zu dem Land erhalten und dass ihnen die erforderliche Unterstützung angeboten wird; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; verurteilt aufs Schärfste, dass in der DRVK systematisch und in großem Umfang von der Todesstrafe Gebrauch gemacht wird; fordert die Regierung der DVRK auf, im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe in naher Zukunft ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu erlassen; fordert, dass die Verantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den IStGH gestellt und gezielt bestraft werden; verurteilt nachdrücklich die Atomtests und betrachtet diese als unnötige und gefährliche Provokation, als Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Stabilität auf der Koreanischen Halbinsel und in der Region Nordostasien; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters; fordert, dass der Bericht der Sachverständigengruppe der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wird; empfiehlt, dass die wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Sachverständigen zur Rechenschaftspflicht in die Resolution eingegliedert werden, wonach unter anderem die Kapazitäten des Büros in Seoul durch Expertise in den Bereichen Ermittlung und Strafverfolgung gestärkt werden sollen und ein Strafrechtssachverständiger ernannt werden soll, um die Maßnahmen mit Blick auf die Rechenschaftspflicht voranzutreiben;

Demokratische Republik Kongo (DRK)

36.  verurteilt die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von den Sicherheitskräften völlig ungestraft begangen werden, und fordert, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert insbesondere, dass die brutale Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im Osten Kongos, wie etwa die Vergewaltigung von Frauen und die Versklavung von Kindern, gründlich untersucht wird; fordert eine eventuelle Verlängerung des Mandats der Friedenstruppe der Vereinten Nationen im Osten Kongos; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, wie im Abkommen von Cotonou vorgesehen bei einem Andauern der Gewalttaten eine Ausweitung der bestehenden Beschränkungen, etwa die Verhängung gezielter Sanktionen der EU, zum Beispiel Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die Personen in Erwägung zu ziehen, die für das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte und die Behinderung des demokratischen Prozesses in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, die im Dezember 2016 erzielte Einigung umzusetzen und bis Dezember 2017 mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Wahlen abzuhalten; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, die DRK bis zu den Wahlen und bis zum demokratischen Übergang weiter zu beobachten, und empfiehlt dem Amt des Hochkommissars, gegebenenfalls dem Menschenrechtsrat über die Lage in der DRK Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls entschiedenere Maßnahmen zu ergreifen;

Die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien

37.  ist weiter besorgt über die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den beiden von Russland illegal besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert nachdrücklich eine Intensivierung der Kontakte zwischen den Menschen in dem von Tiflis kontrollierten Gebiet und in den beiden besetzten Regionen; fordert, dass die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt geachtet werden; betont, dass die Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in sicherer und menschenwürdiger Weise an ihren angestammten Wohnort zurückkehren können müssen; fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den im Rahmen des UPR-Verfahrens geäußerten Empfehlungen nachzukommen und sie umzusetzen;

Myanmar/Birma

38.  ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Bundesstaat Arakan (Rakhaing-Staat) und äußert sein Bedauern darüber, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind oder ihre Lebensgrundlage und ihre Bleibe verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, die Tötungen, die Schikanierungen und die Vergewaltigungen von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden; fordert, dass die Rechte der Rohingya gewahrt und Sicherheit und Gleichheit für alle Bürger von Myanmar/Birma gewährleistet werden; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; begrüßt es, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, eine Untersuchungskommission über die jüngsten Gewalttaten im Bundesstaat Arakan (Rakhaing-Staat) einzusetzen; hält es für dringend notwendig, die Verantwortlichen angemessen strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern der Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Demokratisierungsprozesses fortzusetzen und die Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit und die grundlegenden Menschenrechte zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über Myanmar/Birma zu unterstützen;

Besetzte palästinensische Gebiete

39.  äußert seine tiefe Besorgnis über den weiter festgefahrenen Nahost-Friedensprozess und fordert die unverzügliche Wiederaufnahme glaubhafter Bemühungen um Frieden; äußert sich besorgt über die humanitäre Lage und die Verletzungen der Menschenrechte in den besetzten palästinensischen Gebieten, worauf in seiner Entschließung vom 10. September 2015 zur Rolle der EU im Nahost-Friedensprozess(3) hingewiesen wurde; hebt die Notwendigkeit hervor, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin an der Überwachung der Umsetzung der Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Verstößen gegen die Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen, wie etwa die Resolution vom 3. Juli 2015 zur Durchsetzung von Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für alle Verstöße gegen das Völkerrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten einschließlich Ost-Jerusalem, beteiligen; weist auf die laufende Voruntersuchung des IStGH hin; bekräftigt erneut seine volle Unterstützung für den IStGH und das internationale Strafrechtssystem; weist in diesem Zusammenhang auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte(4) hin und fordert den EAD auf, ihm über Zerstörungen und Beschädigungen an von der EU finanzierten Einrichtungen und Projekten zu berichten; hebt hervor, dass alle Seiten den Waffenstillstand im Gazastreifen weiterhin einhalten müssen, und fordert ein Ende der Blockade; fordert sowohl die Israelis als auch die Palästinenser auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, wie etwa Hassreden und Aufrufe zum Hass im öffentlichen Raum, sowie auf einseitige Maßnahmen zu verzichten, die sich negativ auf den Ausgang der Verhandlungen auswirken und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten; unterstreicht, dass eine wie auch immer geartete Lösung des Konflikts nur in einem regionalen Kontext unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Interessenträger und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann;

Südsudan

40.  fordert alle Parteien auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; nimmt zur Kenntnis, dass die südsudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über einen politischen Fahrplan unterzeichnet und in der Folge deutlich gemacht hat, andere relevante Akteure in den Nationalen Dialog einbeziehen zu wollen und weiterhin hinter den Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner auf der Seite der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; betont, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin entschlossen die Bemühungen der Afrikanischen Union zu unterstützen, Frieden im Südsudan zu schaffen und dem sudanesischen Volk bei seinem Übergang zu einer von innen heraus reformierten Demokratie zu helfen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der Menschenrechtskommission im Südsudan zu verlängern, ihre Rolle bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen auszubauen und Fälle von sexueller Gewalt zu erfassen; fordert, seine Empfehlungen in einen Bericht aufzunehmen, der der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übermittelt wird;

Syrien

41.  verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den Streitkräften des Assad-Regimes mit Unterstützung Russlands und Irans verübt wurden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, einschließlich bewaffneter terroristischer Gruppierungen, insbesondere den IS, der für Verbrechen verantwortlich ist, die einem Völkermord gleichkommen, die Gruppierung Dschabhat Fatah asch-Scham/Al-Nusra-Front und andere dschihadistische Gruppierungen; beharrt darauf, dass der Einsatz und die Vernichtung chemischer Waffen durch alle Seiten in Syrien weiterhin untersucht werden müssen, und bedauert die Entscheidung Russlands und Chinas, eine neue Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Einsatz chemischer Waffen zu blockieren; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe und nach Konsequenzen für diejenigen, die sich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben und deshalb zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt die Initiative der EU, die Lage in Syrien an den IStGH zu verweisen, und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; unterstützt das Mandat der Untersuchungskommission, eine spezielle Untersuchung zu Aleppo durchzuführen, über die spätestens auf der 34. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im März Bericht erstattet werden sollte, und fordert, dass der Bericht der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vorgelegt wird;

Ukraine

42.  bedauert, dass die anhaltende russische Aggression zu einer katastrophalen humanitären Lage im Donezkbecken geführt hat und dass den ukrainischen und internationalen Hilfsorganisationen kein Zugang zu den besetzten Gebieten gewährt wird; ist zutiefst besorgt angesichts der schwierigen humanitären Lage der mehr als 1,5 Millionen Binnenvertriebenen; bekundet seine tiefe Besorgnis über die anhaltende sexuelle Gewalt im Zuge des Konflikts; ist zutiefst besorgt über die Menschenrechtsverletzungen auf der von Russland besetzten Krim, insbesondere gegenüber den Krimtataren; betont, dass die EU der Ukraine weitere Finanzhilfen zur Verfügung stellen muss; bekennt sich nochmals uneingeschränkt zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und zu ihrer freien und souveränen Entscheidung, den europäischen Weg zu beschreiten; fordert alle Parteien auf, unverzüglich im Rahmen eines politischen Dialogs und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts auf eine friedliche Wiedereingliederung der besetzten Halbinsel Krim in die Rechtsordnung der Ukraine hinzuarbeiten; fordert den EAD und den Rat auf, verstärkten Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie internationalen Organisationen Zugang zur Krim gewährt, sodass diese angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte die Menschenrechtslage auf der Halbinsel überwachen und letztlich dauerhafte internationale Überwachungsverfahren einrichten können, die auf Übereinkünften beruhen; fordert zudem die vollständige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und unterstützt in diesem Zusammenhang die Verlängerung der gegen Russland verhängten Sanktionen bis zur Rückgabe der Krim; weist darauf hin, dass alle Konfliktparteien verpflichtet sind, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten vor den Auswirkungen der Feindseligkeiten zu schützen; unterstützt und fördert den interaktiven Dialog, der im Rahmen der 34. Tagung des Menschenrechtsrats stattfinden soll;

Jemen

43.  äußert seine tiefe Besorgnis über die katastrophale humanitäre Lage im Jemen; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen; verurteilt das gezielte Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, die in eine unhaltbare Lage zwischen Krieg führenden Parteien gebracht wird, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen; betont, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten gemäß internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht streng verboten sind und dass die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstellen kann; fordert alle Parteien auf, diese Kinder sofort freizulassen und von ihrer Rekrutierung Abstand zu nehmen; fordert alle Parteien auf, die Spannungen abzubauen und einen sofortigen und stabilen Waffenstillstand zu schließen, der zu einer politischen, alle Seiten einbeziehenden und auf dem Verhandlungsweg erzielten Lösung des Konflikts führt; unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, sowie die Umsetzung der Resolution 33/16 des Menschenrechtsrats vom Oktober 2016, in dem die Vereinten Nationen aufgefordert werden, mit der nationalen unabhängigen Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten, und unterstützt alle Bemühungen um eine unabhängige internationale Untersuchung, um das Klima der Straflosigkeit in Jemen zu beenden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Anstrengungen zu unterstützen, die der Besorgnis über Verstöße gegen die Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen im Jemen entspringen, und fordert deren gründliche und unparteiische Untersuchung; empfiehlt dem Hohen Kommissar, die Möglichkeit von Briefings zwischen den Tagungen zu nutzen, um den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen regelmäßig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten;

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44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 71. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0318.
(4) http://www.ohchr.org/documents/issues/business/A.HRC.17.31.pdf

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