Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 – C7-0092/2014 – 2014/0059(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0111),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0092/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0141/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. Mai 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0204).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/821.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Rates zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Der Rat erklärt sich ausnahmsweise damit einverstanden, der Kommission die Befugnis zu übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 zur Änderung der Schwellenwerte in Anhang I zu erlassen, damit die Schwellenwerte rechtzeitig angenommen und die Ziele dieser Verordnung verwirklicht werden können. Diese Vereinbarung lässt künftige Legislativvorschläge in den Bereichen Handel und Außenbeziehungen insgesamt unberührt.
Erklärung Nr. 1 der Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Die Kommission wird erwägen, zusätzliche Legislativvorschläge vorzulegen, die auf EU-Unternehmen abzielen, in deren Lieferkette Produkte zu finden sind, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten, falls sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die gesamten Bemühungen des EU-Markts im Bereich der weltweiten verantwortungsvollen Lieferkette für Mineralien nicht ausreichen, um eine verantwortungsvolle Liefertätigkeit in den Erzeugerländern zu bewirken, oder falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Unterstützung für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, die mit den OECD-Leitlinien im Einklang stehende Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette eingeführt haben, nicht hinreichend ist.
Erklärung Nr. 2 des Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Bei der Wahrnehmung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5 wird die Kommission den Zielen dieser Verordnung, wie sie insbesondere in den Erwägungen 1, 7, 10 und 17 festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen.
Dabei wird die Kommission insbesondere den spezifischen Risiken im Zusammenhang mit vorgelagerten Goldlieferketten in Konflikt- und Hochrisikogebieten beachten und den Standpunkt der Kleinst- und Kleinunternehmen in der Union, die Gold in die EU einführen, Rechnung tragen.
Erklärung Nr. 3 des Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
In Beantwortung des Ersuchens des Europäischen Parlaments um spezifische Leitlinien ist die Kommission bereit, spezifische Leistungsindikatoren für die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten auszuarbeiten. Mittels solcher Leitlinien würden einschlägige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die gemäß der Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen, angeregt, spezifische Informationen zu Erzeugnissen offenzulegen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten.