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Verfahren : 2015/0133(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0150/2016

Eingereichte Texte :

A8-0150/2016

Aussprachen :

PV 16/03/2017 - 2
CRE 16/03/2017 - 2

Abstimmungen :

PV 16/03/2017 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0091

Angenommene Texte
PDF 256kWORD 45k
Donnerstag, 16. März 2017 - Straßburg
Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor ***I
P8_TA(2017)0091A8-0150/2016
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung) (COM(2015)0294 – C8-0160/2015 – 2015/0133(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0294),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0160/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Februar 2016(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. Januar 2016 an den Fischereiausschuss gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung gebilligte vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Januar 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0150/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 201.
(2) ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 40.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (Neufassung)
P8_TC1-COD(2015)0133

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1004.)

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