Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (2015/2343(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,
– unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 36 EUV, der die Rolle des Europäischen Parlaments in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betrifft,
– unter Hinweis auf Artikel 42 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 und 46 EUV, die die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik betreffen,
– unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015 und 15. Dezember 2016,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016 und 14. November 2016 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den EU‑Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Anwendung der Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV)(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7) („Haushaltsordnung“),
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur(8),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees(9),
– unter Hinweis auf die Schlussdokumente der Interparlamentarischen Konferenzen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 8. April 2016 in Den Haag, 6. September 2015 in Luxemburg, 6. März 2015 in Riga, 7. November 2014 in Rom, 4. April 2014 in Athen, 6. September 2013 in Vilnius, 25. März 2013 in Dublin und 10. September 2012 in Paphos,
– unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe – A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy“ (Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union),
– unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag, der am 4. April 1949 in Washington, D.C. unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung),
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der VP/HR und Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur vom 7. Juli 2014 über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016,
– unter Hinweis auf das Ergebnis des am 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich durchgeführten Referendums,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der Eurobarometer-Sonderumfrage des Europäischen Parlaments, die vom 9. bis 18. April 2016 in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0042/2017),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union entschlossen ist, eine gemeinsame Verteidigungspolitik festzulegen, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führt, und so ihre Einheit, strategische Autonomie und Integration zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Nachbarschaft Europas und in der Welt zu fördern; in der Erwägung, dass für eine gemeinsame Verteidigung ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates und der Erlass eines Beschlusses in diesem Sinne durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;
B. in der Erwägung, dass durch das Entstehen neuer geopolitischer und geostrategischer Rahmenbedingungen, die sich in der Vormachtstellung der asiatischen gegenüber der euro-atlantischen Region manifestieren, das Auftreten neuer Akteure sowie das Entstehen neuer realer Bedrohungen und Handlungsbereiche deutlich wird, dass die Staaten die neuen Gefahren nicht allein bewältigen können und daher geschlossen reagieren müssen;
C. in der Erwägung, dass sich die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung Schätzungen zufolge jährlich auf mehr als 100 Mrd. EUR belaufen und dass das Effizienzniveau der EU bei 10 bis 15 % der Effizienz der Vereinigten Staaten liegt;
D. in der Erwägung, dass ein sich weltweit verschlechterndes Umfeld deutlich macht, dass die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen und die Militärausgaben der EU durch eine zu diesem Zweck vorgesehene Eigenmittelquelle beträchtlich erhöht werden müssen;
E. in der Erwägung, dass das Ziel einer militär- und verteidigungspolitischen Integration auf die Gründerväter zurückgeht, deren wichtigstes Ziel darin bestand, einen rechtmäßigen Mechanismus für die kollektive Verteidigung zu schaffen und den Frieden in Europa zu wahren;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 42 EUV die Grundsätze und Ziele im Bereich der GASP und der GSVP sowie die Mechanismen und der Rahmen für ihre Verwirklichung eindeutig festgelegt sind; in der Erwägung, dass bei der Verwirklichung dieser Ziele trotz der zahlreichen Forderungen und Vorschläge des Europäischen Parlaments und der Kommission in Bezug auf ihre Umsetzung nur sehr begrenzt Fortschritte erzielt wurden;
G. in der Erwägung, dass für die Weiterentwicklung der GSVP vor allem der politische Wille der Mitgliedstaaten ausgehend von gemeinsamen Werten und Grundsätzen sowie gemeinsamen Interessen und Prioritäten und die Schaffung von Strukturen für die institutionelle Zusammenarbeit erforderlich sind; in der Erwägung, dass die GSVP eine wirksame, strukturierte Politik sein sollte, mit der ein Mehrwert geschaffen wird, und nicht nur die Summe der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten oder der kleinste gemeinsame Nenner dieser Strategien;
H. in der Erwägung, dass die Inanspruchnahme von Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union durch Frankreich im November 2015 das Potenzial aller Bestimmungen des Vertrags, die Sicherheit und Verteidigung betreffen, verdeutlicht hat;
I. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 42 Absatz 2 EUV und Artikel 2 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dafür zuständig ist, eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen, die die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union umfasst; in der Erwägung, dass die Union diese Zuständigkeit nutzen sollte, um die Koordinierung und Effizienz zu verbessern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich berührt wird oder die Zuständigkeit der EU an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt;
J. in der Erwägung, dass es in Europa bereits multinationale Strukturen wie das Eurokorps gibt, die ein Beispiel für bewährte Verfahren und jahrelange Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass diese Strukturen als Ausgangspunkt für Schritte hin zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU dienen könnten;
K. in der Erwägung, dass die EU-Bürger mehr Maßnahmen der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung verlangen; in der Erwägung, dass sich zwei Drittel der EU-Bürger dem Eurobarometer 85.1 vom Juni 2016 zufolge wünschen, dass sich die EU durch das Engagement der Mitgliedstaaten stärker in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einbringt;
L. in der Erwägung, dass es gilt, eine Verteidigungskultur zu entwickeln, die dazu beiträgt, dass für die Bürger der EU offenkundig wird, welche Rolle die Verteidigung in unserer Gesellschaft spielt und welchen Beitrag sie zur Stabilität, zur Aufrechterhaltung des Friedens und zur Stärkung der internationalen Sicherheit leistet;
M. in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Operabilität und Wirksamkeit der europäischen Sicherheitspolitik zu stärken, damit sie eine tatsächliche Stärkung der Sicherheit Europas bewirken kann;
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat wie vom Parlament befürwortet unverzüglich die europäische Verteidigungsunion schaffen und auch die gemeinsame Verteidigung der Union aufbauen sollte; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Beschluss über die gemeinsame Verteidigung im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erlassen sollten;
O. in der Erwägung, dass Europa durch die Verteidigungspolitik der EU in stärkerem Maße befähigt werden sollte, die Sicherheit innerhalb und außerhalb der EU zu erhöhen, die Partnerschaft mit der NATO und die transatlantischen Beziehungen zu festigen und so auch zur Stärkung der NATO beizutragen;
P. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die europäische Verteidigungsunion aktiv unterstützt und unter diesem Aspekt auch künftig entsprechende Vorschläge unterbreiten wird; in der Erwägung, dass die Interparlamentarische Konferenz über die GASP und die GSVP das Forum für die Umsetzung einer wirkungsvollen und regelmäßigen interparlamentarischen Zusammenarbeit im Bereich der GSVP und für die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union werden sollte;
Q. in der Erwägung, dass die VP/HR das Parlament regelmäßig zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union anhört, dafür sorgt, dass die Auffassungen des Parlaments in diesem Prozess gebührend berücksichtigt werden, und das Parlament über die erzielten Fortschritte im Hinblick auf die europäische Verteidigungsunion in Kenntnis setzt;
R. in der Erwägung, dass die VP/HR in ihrer auf dem informellen Gymnich-Treffen der EU-Außenminister am 2. September 2016 abgegebenen Erklärung auf die günstige Gelegenheit dafür hinwies, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam solide Fortschritte im Bereich der Verteidigung erzielen;
S. in der Erwägung, dass die Kommission dafür sorgt, dass die Verträge und von den Organen gemäß den Verträgen angenommene Maßnahmen, unter anderem im Bereich der GSVP, angewandt werden;
T. in der Erwägung, dass die künftige Jahresplanung und mehrjährige Planung der Union die Verteidigungspolitik umfassen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission die Arbeit an geeigneten interinstitutionellen Vereinbarungen, unter anderem an einem Weißbuch der EU zu Verteidigung, einleiten sollte, wobei diese erstmalig im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und politischen Rahmens der EU umgesetzt werden sollten;
U. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die EU-Bürger vertritt, als Gesetzgeber tätig ist und Haushaltsbefugnisse ausübt sowie Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen erfüllt, womit ihm eine zentrale Rolle bei der Konzeption der europäischen Verteidigungsunion zukommt;
V. in der Erwägung, dass eine aktive Rolle und die politische Unterstützung und demokratische Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments bei der Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union und dem Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung die Grundsätze der Vertretung und Demokratie der Union bestätigen und stärken würden;
W. in der Erwägung, dass die Globale Strategie der EU ein sehr eindeutiger und wertvoller strategischer Rahmen für die künftige Entwicklung der GSVP sein dürfte;
X. in Erwägung, dass die militärische Ausbildung im Ausland Beschränkungen unterliegt, sowohl bei den Maßnahmenplänen als auch bei der erforderlichen militärischen logistischen Unterstützung;
Y. in der Erwägung, dass Ausbildungsmissionen im Ausland , wie im Fall der militärischen Ausbildungsmissionen in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und Mali (EUTM Mali), daher nicht durchgeführt werden können, wenn die Regierungen der betreffenden Länder den Truppenteilen nicht die erforderlichen Waffen und Ausrüstungsgüter zur Verfügung stellen; in der Erwägung, dass es ohne Ausbildung mit Waffen und Ausrüstung nicht möglich ist, Truppenteile aufzubauen, die den Herausforderungen von Kriegssituationen gewachsen und in der Lage sind, Operationen durchzuführen;
Z. in der Erwägung, dass es den europäischen Soldaten derzeit untersagt ist, als Beobachter an militärischen Operationen teilzunehmen, wodurch es ihnen nicht möglich ist, die Schwächen, die die Truppenteile, die sie ausbilden, möglicherweise haben, zu erkennen, womit einhergeht, dass sie die operativen Mängel nicht zu einem späteren Zeitpunkt beheben können;
AA. in der Erwägung, dass diese Truppenteile, sowohl in Mali als auch in der Zentralafrikanischen Republik, für Kampfeinsätze eingesetzt werden sollen und dass sie nach drei Jahren ohne angemessene Ausrüstung und Ausbildung, wie im Fall der EUTM Mali, nicht annäherungsweise einsatzfähig sind;
AB. in der Erwägung, dass ohne die notwendigen Waffen Ausbildungsmissionen im Ausland nur dann durchgeführt werden können, wenn die Regierung des betreffenden Landes Waffen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellt, die die Truppenteile nach Abschluss ihrer Ausbildung weiterverwenden können;
Verfassungsmäßiger und rechtlicher Rahmen
1. verweist darauf, dass die GSVP gemäß EUV die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union umfasst, die zu einer künftigen gemeinsamen Verteidigung führt, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat und die Mitgliedstaaten einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erlassen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich als vordringliche Angelegenheit für die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags, die die GSVP betreffen, einzusetzen und ihre Bemühungen um spürbare Fortschritte bei der Verwirklichung der in diesen Bestimmungen festgelegten Ziele zu intensivieren;
2. weist darauf hin, dass die Reform und Neuerung der GSVP durch den Vertrag von Lissabon ein ausreichender und kohärenter Rahmen ist und den Weg für eine wirkliche gemeinsame Politik ebnen sollte, die auf gemeinsamen Ressourcen und Fähigkeiten und einer koordinierten Planung auf Unionsebene beruht; betont, dass die Fortschritte bei der GSVP im derzeitigen institutionellen und rechtlichen Rahmen stärker vom politischen Willen der Mitgliedstaaten als von rechtlichen Überlegungen abhängen; betont, dass Artikel 43 EUV das gesamte Spektrum der Aufgaben im Rahmen der Krisenbewältigung umfasst, deren schnelle und entschiedene Wahrnehmung das Ziel der EU ist;
3. fordert die VP/HR, den Rat und die Mitgliedstaaten daher auf, wie im EUV vorgesehen, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns zu sorgen und in diesen Bereichen einen globalen und umfassenden Ansatz zu verfolgen sowie alle im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen – insbesondere die Mechanismen gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV, gemäß dem Protokoll (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV und, in einer operativen Phase, gemäß Artikel 44 EUV, der die Durchführung einer GSVP-Mission durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten betrifft –, damit die Geschwindigkeit, Effizienz und Flexibilität bei der Verlegung von Kräften im Rahmen von Missionen und Operationen erhöht wird; betont, dass die Regeln für eine Kooperation im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit klar festgelegt sein sollten;
4. ist der Auffassung, dass sämtliche Ausgaben, die durch die Umsetzung von Beschlüssen im Rahmen der GSVP entstehen, die gemäß dem EUV vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, insbesondere von Beschlüssen nach Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 2 EUV, mit neuen zusätzlichen Mitteln aus dem EU-Haushalt finanziert werden und zulasten dieses Haushalts gehen sollten; ist der Auffassung, dass unter diesem Aspekt eine zusätzliche Finanzierung oder eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist;
5. vertritt daher die Ansicht, dass die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit wie der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) als Einrichtungen der Union sui generis behandelt werden sollten; ist der Auffassung, dass hierfür die Haushaltsordnung geändert werden muss, damit die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit in Artikel 2 Buchstabe b aufgenommen werden können und der Haushaltsplan der Union einen entsprechenden Einzelplan umfasst; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig werden, mit ihm die Haushaltsbefugnisse ausüben und ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge erfüllen sollte;
6. ist überzeugt, dass Artikel 41 Absatz 1 EUV für die Verwaltungsausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gilt;
7. weist darauf hin, dass Artikel 41 Absatz 2 EUV für die operativen Ausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gilt; weist darauf hin, dass operative Ausgaben aufgrund von militärischen Einsätzen gemäß Artikel 42 Absatz 1 EUV, operative Ausgaben aufgrund von Verteidigungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats im Falle eines bewaffneten Angriffs auf sein Hoheitsgebiet oder operative Ausgaben aufgrund von Verteidigungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten bei der Leistung ihrer geschuldeten Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV zwar gemeinsam getragen, jedoch nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollten; begrüßt die Inanspruchnahme von Artikel 42 Absatz 7 EUV (Beistandsklausel);
8. ist daher der Auffassung, dass für die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit die Finanzierung ihrer Verwaltungsausgaben und operativen Ausgaben aus dem Haushaltsplan der Union die einzige durch die Verträge eingeräumte Möglichkeit ist, wobei beide Institutionen die direkt von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel verwalten dürfen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Finanzmittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Verwaltungsausgaben und die operativen Ausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit aus dem Haushalt der EU zu finanzieren;
10. fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur unter diesem Aspekt zu überarbeiten;
11. ist der Ansicht, dass der Ausbau der Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen zwischen den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene mit einer Stärkung der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament sowie durch die nationalen Parlamente einhergehen sollte;
12. betont in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Parlament eine wichtige Rolle als Teil der Haushaltsbehörde spielt; ist entschlossen, im Hinblick auf die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit die in den Verträgen vorgesehene parlamentarische Kontrolle und Haushaltskontrolle wirkungsvoll auszuüben;
13. fordert den Rat mit Nachdruck auf, gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV tätig zu werden und unverzüglich einen Beschluss zur Einrichtung des Anschubfonds für die Sofortfinanzierung in den frühen Phasen militärischer Einsätze bei den in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 EUV genannten Aufgaben zu erlassen;
14. fordert den Rat nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 EUV konkrete Schritte in Richtung einer Harmonisierung und Standardisierung der europäischen Streitkräfte zu unternehmen, um als einen Schritt bei der Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union die Zusammenarbeit der Angehörigen der Streitkräfte unter dem Dach einer neuen europäischen Verteidigungsunion zu vereinfachen;
Europäischer Mehrwert der GSVP
15. betont, dass die Verwirklichung der Zielsetzungen der GSVP im Hinblick auf die Stärkung der Operationsfähigkeit der Union, damit sie gemäß dem EUV außerhalb der Union in den Bereichen Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit tätig werden kann, angesichts der rasch voranschreitenden Verschlechterung des Sicherheitsumfelds notwendiger denn je ist; ist der festen Überzeugung, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Bedrohungen, mit denen die EU konfrontiert ist und die gegen die Bürger und das Hoheitsgebiet der EU gerichtet sind, ein gemeinsames Problem darstellen und nicht von einem Mitgliedstaat allein bewältigt werden können; ist der Überzeugung, dass die Sicherheitslage in der Union besser und ihre Verteidigung stärker ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten vereint bleiben und zusammenarbeiten; ist der Auffassung, dass die EU zu ihrer eigenen Sicherheit und Verteidigung ein wirkungsvolles System für die europäische Lastenteilung schaffen muss, die bislang noch nicht gegeben ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter diesem Aspekt uneingeschränktes politisches Engagement zu zeigen und zusammenzuarbeiten;
16. betont, dass Sicherheit und Verteidigung Bereiche sind, in denen der europäische Mehrwert offenkundig ist, und zwar anhand von Effizienz, da die Mitgliedstaaten durch mehr Kohärenz, eine stärkere Koordinierung und bessere Interoperabilität in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung mehr und kostenwirksamere Kapazitäten erhalten, und anhand des Beitrags zur Festigung der Solidarität, des Zusammenhalts, der strategischen Autonomie und der Widerstandsfähigkeit der Union; weist auf Schätzungen hin, wonach mit jedem in die Verteidigung investierten Euro ein Ertrag von 1,6 EUR erzielt wird, vor allem durch Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung, Forschung und Entwicklung sowie Ausfuhren;
17. betont, dass durch die Nutzung aller in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die Verteidigungsindustrie im Binnenmarkt besser funktionieren und die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung durch Schaffung positiver Anreize gefördert würde und Vorhaben umgesetzt würden, die die Mitgliedstaaten nicht durchführen können, sodass unnötige Überschneidungen verringert würden und eine wirtschaftlichere Nutzung öffentlicher Finanzmittel gefördert würde;
18. betont, dass die Stärkung der GSVP im Einklang mit den Verträgen die nationale Souveränität nicht einschränken wird, da diese Politik von den Mitgliedstaaten ausgeht; ist überzeugt, dass es keine größere Achtung der Souveränität gibt als die Verteidigung der territorialen Unversehrtheit der Europäischen Union durch eine gemeinsame Verteidigungspolitik;
19. betont, dass die Einleitung von wirkungsvollen GSVP-Einsätzen auf der Grundlage von Artikel 44 EUV zur Verwirklichung einer europäischen Verteidigungsunion beiträgt; fordert, dass die EU die Möglichkeiten von Artikel 44 vollständig nutzt, um diese Art von Einsätzen auch künftig durchzuführen und sie zu stärken und so den Weg für eine funktionierende Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu ebnen;
20. hält die Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben auf 2 % des BIP der EU für unerlässlich; betont, dass dies bedeuten würde, dass bis zum Ende des nächsten Jahrzehnts zusätzliche Ausgaben in Höhe von fast 100 Mrd. EUR für Verteidigungszwecke getätigt werden; vertritt die Ansicht, dass diese Erhöhung genutzt werden sollte, um mehr gemeinsame strategische Programme innerhalb der und über die Union aufzulegen, indem Angebot und Nachfrage besser strukturiert werden und dafür gesorgt wird, dass sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite effizienter und wirkungsvoller wird; ist der Auffassung, dass diese Erhöhung dazu beitragen wird, dass auf europäischer Ebene die Verteidigungsbranche unterstützt wird und Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen; ist der Ansicht, dass ein beträchtlicher Teil dieser Ausgaben für Forschung und Entwicklung und gemeinsame strategischen Programme bereitgestellt werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf neue Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und neue Verteidigungstechnologien gelegt werden sollte, die nicht nur von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung dieser Ziele sind, sondern auch einen zusätzlichen Mehrwert für die Europäische Union bringen können; weist darauf hin, dass bei diesen zusätzlichen Ausgaben für eine verstärkte Rechenschaftspflicht und eine größere Transparenz und Kontrolle im Hinblick auf die Verwendung europäischer öffentlicher Finanzmittel gesorgt werden sollte;
21. ist überzeugt, dass durch die Investitionen der Union in die Verteidigung dafür gesorgt werden dürfte, dass alle Mitgliedstaaten auf ausgewogene und kohärente Weise und zeitgleich an der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten teilhaben können; vertritt die Ansicht, dass dies eine strategische Gelegenheit für die Union ist, ihre Sicherheit und Verteidigung zu verbessern;
Institutioneller Rahmen
Ratsformation der Verteidigungsminister
22. betont, dass weiterhin eine Ratsformation der Verteidigungsminister unter dem Vorsitz der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eingerichtet werden muss, um die Umsetzung der GSVP zu koordinieren und sie effizienter zu gestalten;
Lenkungsausschuss für Verteidigung
23. ist der Auffassung, dass der EDA-Lenkungsausschuss, der sich aus den Vertretern der Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ein geeignetes Gremium ist, um die Beratungs- und Überwachungsaufgaben auszuüben, die für die Umsetzung der Artikel 42, 45 und 46 EUV erforderlich sind;
24. vertritt die Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur eine erforderliche und starke Grundlage dafür bietet, dass der EDA-Lenkungsausschuss als dritter Ausschuss der Union mit ständigen Vertretern und als Lenkungsausschuss für Verteidigung fungiert; ist der Auffassung, dass dieser Ausschuss auch die Beratungs- und Überwachungsaufgaben ausüben sollte, die erforderlich sind, um die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit umzusetzen, sobald sie begründet wurde;
25. ist überzeugt, dass der in Artikel 38 EUV festgelegte Auftrag des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) eng auszulegen ist; ist der Ansicht, dass sein Auftrag gemäß den Verträgen auf die Lage und die Einsätze außerhalb der Union und bestimmte Aspekte der Umsetzung der Solidaritätsklausel beschränkt ist; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Arbeitsvereinbarungen des PSK nicht an die weitere Umsetzung des Teils der GSVP angepasst sind, der in Artikel 42 Absatz 2 EUV festgelegt ist;
26. fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss 2001/78/GASP zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und den Beschluss (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur unter diesem Aspekt zu überarbeiten;
Europäische Verteidigungsagentur
27. verweist auf die Ziele der EDA, die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeiten zu unterstützen und ihre technologische und industrielle Basis der Verteidigung zu stärken; betont, dass das Potenzial der EDA für die Unterstützung der Weiterentwicklung der GSVP und die Verwirklichung dieser Ziele, wofür es erforderlich ist, dass die Kapazitäten der Agentur vollständig verwendet werden, noch nicht ausgeschöpft ist; fordert, dass über die künftige Rolle und die künftigen Aufgaben der Agentur nachgedacht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der neuen EDA gemeinsame Zielsetzungen festzulegen und sich ihnen zu verpflichten; fordert, dass die politische Unterstützung für die EDA sowie die für sie bereitgestellten Finanzmittel und Ressourcen erhöht werden und ihre Koordinierung mit dem Handeln der Kommission, der Mitgliedstaaten und weiterer Akteure, insbesondere in den Bereichen Fähigkeitenentwicklung, Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungsbereich, Forschung und Förderung der Interoperabilität der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, verbessert wird; weist darauf hin, dass die Agentur im Bereich innovative Lösungen die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den Behörden und privaten Marktteilnehmern der Mitgliedstaaten kofinanzieren kann;
28. weist auf die Entscheidung der EDA hin, den Plan zur Fähigkeitenentwicklung im Einklang mit der Globalen Strategie der EU zu überarbeiten, und sieht einem künftigen Plan zur Fähigkeitenentwicklung, in dem sich die Prioritäten und der Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten auf bedeutsamere Weise niederschlagen, erwartungsvoll entgegen;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame europäische Politik im Bereich der Rüstung und der Fähigkeiten zu konzipieren, wie es in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen ist, und fordert die Kommission und die EDA auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen; fordert die VP/HR auf, das Parlament über die Ergebnisse in Kenntnis zu setzen, die im Rahmen der bestehenden Arbeitsbeziehung zwischen der EDA und der Kommission sowie zwischen der EDA und der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) erzielt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Waffenausfuhren betrifft, angemessen umzusetzen und eine gemeinsame Politik der Waffenausfuhren zu schaffen, durch die dafür gesorgt wird, dass Waffenausfuhren gemeinsamen, EU-weiten Kriterien für die Ausfuhr von Waffen, Munition, Militärausrüstung und Verteidigungstechnologien in Drittländer unterliegen;
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
30. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit so bald wie möglich im Unionsrahmen zu begründen und sich ihr anzuschließen, um ihre militärischen Fähigkeiten durch die Weiterentwicklung von Grundsatzdokumenten und Führungsstrukturen, Personalentwicklung und -schulung, Weiterentwicklung der Verteidigungsgüter und -infrastruktur und durch Interoperabilität und Zertifizierung aufrechtzuerhalten und zu verbessern; betont, dass es wichtig und notwendig ist, dass alle Mitgliedstaaten, die bereit sind, ihre Verteidigung in höchstem Maße zu integrieren, an einer wirkungsvollen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen; vertritt die Auffassung, dass eine ständige „Integrierte Europäische Streitkraft“ als eine multinationale Streitkraft, die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit genannt ist, aufgestellt und der Union, wie in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen, für die Umsetzung der GSVP zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert die HR/VP auf, im ersten Halbjahr 2017 Vorschläge für die Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vorzulegen;
31. ist der Auffassung, dass die Union in Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programmen im Bereich der Fähigkeiten treffen sollte; vertritt die Ansicht, dass der Finanzbeitrag der Union zu diesen Programmen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht überschreiten sollte;
32. ist der Auffassung, dass das System der EU-Gefechtsverbände in die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit aufgenommen werden sollte und ein ständiges zivil-militärisches Hauptquartier mit einem Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) und einem Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC), die gleichermaßen bedeutend sind, eingerichtet werden sollte, wodurch die strategische und operative Planung im gesamten Planungszyklus, die zivil-militärische Zusammenarbeit und die Fähigkeit der EU, rasch auf Krisen zu reagieren, verbessert würden; ist der Ansicht, dass weitere multinationale europäische Strukturen wie das Europäische Lufttransportkommando, das Eurokorps und die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) sowie sämtliche bilaterale und multilaterale Formen der militärischen Zusammenarbeit zwischen sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligenden Mitgliedstaaten auch Bestandteil der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit sein sollten; ist der Auffassung, dass die Vorrechte und Befreiungen der EU auch für die multinationalen Strukturen gelten sollten, die Teil der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit sind;
33. ist der Auffassung, dass die Union sämtliche Kosten der EU-Gefechtsverbände tragen sollte, die in der Vorbereitungsphase, der Bereitschaftsphase und der Nachbereitungsphase entstehen;
34. fordert die HR/VP und den Rat auf, die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vollständig umzusetzen und einen Sonderbeauftragten für Frauen und Konflikte zu ernennen;
Das Europäische Parlament
35. betont, dass das Europäische Parlament bei der Kontrolle und Überwachung der Umsetzung und bei der Bewertung der GSVP im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 EUV eine wichtige Rolle spielen sollte; vertritt die Ansicht, dass die Interparlamentarische Konferenz über die GASP und die GSVP auch als Plattform für interparlamentarische Beratung und Kontrolle in Bezug auf die GSVP dienen sollte; verlangt, dass das Parlament zu wichtigen Beschlüssen im Bereich der GSVP, insbesondere zu Beschlüssen, die militärische und zivile Einsätze außerhalb der EU und Maßnahmen der strategischen Verteidigung betreffen, wirkungsvoll angehört wird;
36. fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, Artikel 36 EUV volle Wirkung zu verleihen, indem sie dafür sorgt, dass die Auffassungen des Parlaments im Rahmen der Anhörung des Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der GSVP als Teil der GASP gebührend berücksichtigt werden; fordert, dass dem Europäischen Parlament mehr und regelmäßiger Informationen bereitgestellt werden, damit die verfügbaren Mechanismen der parlamentarischen und politischen Kontrolle gestärkt werden;
37. beschließt, seinen Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung zu einem regulären parlamentarischen Ausschuss zu machen und es ihm so zu ermöglichen, bei der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine führende Rolle zu spielen und insbesondere zur Kontrolle in Bezug auf Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Verteidigungsmarkt und zu Verfahren wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung beizutragen;
38. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, da dieser Aspekt entscheidend für die Erzielung konkreter Ergebnisse im Bereich der GSVP und die Legitimation der GSVP ist; weist darauf hin, dass durch eine derartige Zusammenarbeit die Umsetzung der GSVP als Politikbereich der Union und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht geschwächt werden sollten;
39. vertritt die Ansicht, dass das Parlament auch künftig konkrete Initiativen fördern und an den Rat, die VP/HR und die Kommission Empfehlungen zu Angelegenheiten der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung richten sollte, und zwar über seine Rolle im Haushaltsverfahren hinaus;
Beziehungen zwischen EU und NATO
40. fordert engere Beziehungen zur NATO im Rahmen der GSVP, da dies unbeschadet des Artikels 42 Absatz 7 Unterabsatz 2 EUV eine politische Gelegenheit für Zusammenarbeit und gegenseitige Ergänzung auf allen Ebenen bietet; weist darauf hin, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO wieder ins Gleichgewicht gebracht und ausgeweitet werden muss, um für Kompatibilität zu sorgen, gemeinsame Fähigkeiten aufzubauen und Überschneidungen bei den Maßnahmen und Strukturen zu verhindern und so die Ausgaben zu verringern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen; fordert die VP/HR auf, unverzüglich Gespräche mit den transatlantischen Partnern zu führen, um deren Standpunkt zu den unterschiedlichen in der Globalen Strategie angesprochenen Themen zu klären;
41. fordert die VP/HR und den Generalsekretär der NATO auf, eine detaillierte Untersuchung der rechtlichen und politischen Folgen bereitzustellen, die eine mögliche Auslösung von Artikel 50 EUV durch das Vereinigte Königreich für die Entwicklung der Partnerschaft zwischen der EU und der NATO hätte;
42. betont, dass die Berlin-plus-Vereinbarungen umfassend überarbeitet werden sollten, um sie an die derzeitigen strategischen Rahmenbedingungen anzupassen und die ermittelten Unzulänglichkeiten zu beheben, indem zum Beispiel die taktischen und operativen Mechanismen in Szenarien, in denen sowohl die EU als auch die NATO präsent sind, verbessert werden und indem der NATO die Nutzung von EU-Instrumenten ermöglicht wird;
Politische Empfehlungen
43. unterstützt den Vorschlag für eine Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Vorhaben im Bereich der Verteidigungsausgaben und -fähigkeiten in einem offenen Prozess aufeinander abstimmen würden, an dem sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente beteiligt wären;
44. fordert den Rat und die VP/HR auf, ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung auszuarbeiten, das als einen ersten Schritt auf dem Weg zur Festlegung der Fähigkeiten, die die europäische Verteidigung benötigt, eine angemessene Definition der Bedrohungen und Gefahren für die Sicherheit in Europa, mit denen die EU und ihre Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sowie einen Fahrplan mit eindeutigen Phasen und einem Zeitplan für die schrittweise Schaffung einer europäischen Verteidigungsunion und einer wirkungsvolleren gemeinsamen Verteidigungspolitik umfasst; ist der Auffassung, dass ein solches Weißbuch das Ergebnis von Beiträgen der EU-Institutionen und so umfassend wie möglich sein und die unterschiedlichen, von der EU vorgesehenen Maßnahmen vereinen sollte;
45. begrüßt den von der Kommission im November 2016 vorgelegten Aktionsplan im Verteidigungsbereich; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Verwaltung, Finanzierung und Ziele eines möglichen europäischen Verteidigungsfonds, insbesondere des „Forschungsfensters“ und des „Fähigkeitenfensters“, gründlich zu klären; vertritt die Ansicht, dass für die wirkungsvolle Umsetzung des Plans eine starke Unterstützung und ein starkes politisches Engagement seitens der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen erforderlich sind; bedauert unter diesem Aspekt, dass die Kommission, die EDA und die Mitgliedstaaten noch nicht alle Aufgaben, die Ergebnis der Tagungen des Europäischen Rates zur Verteidigung von 2013 und 2015 waren, erfüllt haben;
46. weist darauf hin, dass bei den unterschiedlichen von der Kommission vorgebrachten Initiativen die Besonderheiten der Verteidigungsbranche berücksichtigt werden müssen (Beteiligungsregeln, Rechte des geistigen Eigentums, Governance, Übereinstimmung mit dem operativen Bedarf); wird in diesem Zusammenhang bei den Verhandlungen über den Zeitraum 2021–2027 sehr wachsam sein, insbesondere was die voraussichtliche Einführung des europäischen Forschungsprogramms im Verteidigungsbereich betrifft;
47. ist der Auffassung, dass die Annahme eines Weißbuchs der EU zu Sicherheit und Verteidigung auf dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung der Globalen Strategie aufbauen sollte, damit die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union vorangebracht wird; betont, dass in dem genannten Dokument nicht nur die derzeitigen militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden sollten, sondern auch untersucht werden sollte, welche Art der Zusammenarbeit erforderlich ist und mit welchen Mitteln sie verwirklicht werden kann, welche Art von Einsätzen die EU durchführen könnte und welche Fähigkeiten und wieviel Finanzmittel erforderlich sind, wobei das Dokument auch zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU beitragen sollte;
48. fordert eine unverzügliche Reform des Mechanismus Athena, damit die Möglichkeiten, die er für die Kostenteilung und gemeinsame Finanzierung bietet, ausgeweitet werden und die Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen gerecht aufgeteilt werden, sodass die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, Angehörige der Streitkräfte zu stellen, ohne durch ihre finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt zu werden; vertritt die Ansicht, dass bei einer derartigen Reform dafür gesorgt werden sollte, dass sämtliche in den Anhängen I bis IV des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 genannten gemeinsamen Kosten stets vom Mechanismus Athena übernommen werden; ist der Auffassung, dass der überarbeitete Mechanismus Athena auch eingesetzt werden sollte, um die Ausgaben für die Einsätze der „Integrierten Europäische Streitkraft“ (sobald sie im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit aufgestellt wurde), zu der auch die EU-Gefechtsverbände gehören, zu finanzieren;
49. fordert, dass die militärischen Ausbildungsmissionen der EU im Ausland ihren Auftrag erfüllen, der darin besteht, vor Ort agierende Truppenteile des Landes auszubilden, die den Kriegssituationen und Sicherheitsbedrohungen (Aufständen und Terrorismus) gewachsen sind; vertritt die Ansicht, dass die Truppenteile daher über die Waffen und die Ausrüstung verfügen sollten, die für ihre Ausbildung und ihre Einsatzfähigkeit vor Ort erforderlich sind, und dass die Angehörigen der Streitkräfte aus Europa, die sie ausbilden sollen, sie bei Operationen als Beobachter begleiten können sollten, ohne sich an ihnen zu beteiligen, damit sie die Wirksamkeit der Ausbildung bewerten und mittels dessen die erforderlichen Korrekturen vornehmen und die erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen erneut durchführen können;
50. betont, dass eingehendere Beratungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Angelegenheiten der GSVP und insbesondere auf den Bereich der militärischen Fähigkeiten stattfinden müssen, sollte das Vereinigte Königreich Artikel 50 EUV auslösen; vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf das operative Hauptquartier der Operation Atalanta in Northwood neue Führungsregelungen gefunden werden müssen;
51. fordert den Rat und die VP/HR auf, für die Koordinierung auf allen Ebenen des Zusammenwirkens zu sorgen, d. h. zwischen dem zivilen und militärischen Bereich, dem EAD und der Kommission und der EU und den Mitgliedstaaten; begrüßt, dass in der Globalen Strategie ein Zusammenhang zwischen innerer und äußerer Sicherheit hergestellt wird, und fordert die VP/HR und die Kommission auf, für Kohärenz zu sorgen und sicherzustellen, dass die internen und externen Aspekte der Sicherheit angemessen koordiniert werden, auch auf administrativer Ebene;
52. betont, dass die EU ihre Bemühungen um Stärkung der Weltordnungspolitik intensivieren muss, was eine Verbesserung der strategischen Lage und der Sicherheitslage bewirken wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reform der Vereinten Nationen voranzubringen, damit ihre Legitimität, Transparenz, Verfahren der Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit verbessert werden; ist der Auffassung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen reformiert werden muss, insbesondere was seine Zusammensetzung und seine Abstimmungsverfahren betrifft, damit seine Fähigkeit, entschlossen zu handeln, um Herausforderungen im Bereich der globalen Sicherheit zu bewältigen, verbessert wird, wobei seine rein militärische Ausrichtung überwunden werden sollte;
53. betont, dass der menschliche Faktor eine unserer wertvollsten Ressourcen beim Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung ist; vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund, dass Aus- und Weiterbildung ein starkes Instrument sind, um im Bereich der GSVP Fortschritte zu erzielen, stärker in Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich investiert werden muss, wozu auch das Anstreben eines integrierten Systems gehört, das sich auf die nationalen militärischen Einrichtungen stützt;
54. vertritt die Ansicht, dass die vom Europäischen Parlament in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen Empfehlungen an den Rat und die VP/HR gemäß Artikel 36 EUV sind; ist der Auffassung, dass diese Empfehlungen von der VP/HR in jeglichen Vorschlägen für die Weiterentwicklung der GSVP sowie vom Rat, wenn er derartige Vorschläge annimmt, gebührend berücksichtigt werden sollten, zumal eine vorbildliche Praxis der ehrlichen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen ist;
55. betont, dass es in Artikel 21 EUV ausdrücklich heißt: „Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“;
Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union
56. fordert die Mitglieder eines künftigen Konvents auf,
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den Empfehlungen und der Ausrichtung dieser Entschließung und der Entschließungen des Europäischen Parlaments über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und über die europäische Verteidigungsunion Rechnung zu tragen,
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ausgehend von den Empfehlungen und der Ausrichtung dieser Entschließungen in einen künftigen Vertrag der Union Bestimmungen aufzunehmen, durch die
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europäische Streitkräfte aufgestellt werden, die befähigt sind, Kampfkräfte in Konflikten hoher Intensität, Stabilisierungskräfte, die die Einhaltung von Waffenruhen und Friedensabkommen sicherstellen, Kräfte für Evakuierungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Sanitätsversorgung, zu der auch mobile Feldlazerette gehören, sowie Kräfte für die Militärlogistik und Pionieraufgaben einzusetzen,
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im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union genaue und verbindliche Leitlinien für die Inanspruchnahme und Anwendung der Beistandsklausel geschaffen werden,
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für einen zwingend vorgeschriebenen Informationsaustausch auf europäischer Ebene zwischen den einzelstaatlichen Nachrichtendiensten im Rahmen geeigneter Strukturen der Zusammenarbeit gesorgt wird,
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eine ständige Arbeitsgruppe „Verteidigungsangelegenheiten“ unter dem Vorsitz der VP/HR eingesetzt wird, die sich aus Mitgliedern der Kommission zusammensetzt, das Parlament mit den ständigen Vertretern in diese Gruppe einbezogen wird, die Kommission im Rahmen von gezielter Forschung, Planung und Umsetzung weiter in den Verteidigungsbereich eingebunden wird und es der VP/HR ermöglicht wird, den Klimawandel im gesamten auswärtigen Handeln der EU und insbesondere in der GSVP durchgängig zu berücksichtigen,
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die Beurteilung der Finanz- und Haushaltspolitik bei den Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen eines künftigen europäische Semesters der Verteidigung in Betracht zu ziehen, bei dem berücksichtigt werden muss, wie hoch die Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind, um die Bedeutung der Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten mit der Sicherheit in Europa insgesamt in Zusammenhang zu bringen; vertritt die Auffassung, dass die EU langfristig die Möglichkeiten für einen gemeinsamen Haushaltsplan prüfen und einen derartigen Haushaltsplan anstreben sollte;
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57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Nordatlantikvertrags‑Organisation, den EU‑Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.