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Verfahren : 2017/2602(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0234/2017

Eingereichte Texte :

B8-0234/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0101

Angenommene Texte
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Mittwoch, 5. April 2017 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
P8_TA(2017)0101B8-0234/2017

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung zu erheben (C(2017)01473 – 2017/2602(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)01473) (nachstehend „die überarbeitete delegierte Verordnung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zur Delegierten Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (C(2016)03999 – 2016/2816(DEA))(1),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. März 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die überarbeitete delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 28. März 2017 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 31,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn(3),

–  unter Hinweis auf Artikel 13 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), auf Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5) und auf Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(6),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden der europäischen Aufsichtsbehörden vom 22. Dezember 2016 in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 10. November 2016, in dem sie über ihre Absicht informiert, die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die EBA, die ESMA und die EIOPA gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 , Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gemeinsam eingereicht haben, zu ändern;

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. April 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhoben und die Kommission aufgefordert hat, eine überarbeitete delegierte Verordnung vorzulegen, in der die Bedenken bezüglich der nicht eindeutigen Behandlung von PRIIP mit mehreren Optionen, bezüglich der unzureichenden Darstellung der Tatsache, dass Kleinanleger auch in ungünstigen Szenarien bei bestimmten Produkten Verluste erleiden könnten, und bezüglich des Mangels an genauen Anweisungen für die Verwendung des „Warnhinweises“ berücksichtigt werden;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 darauf hingewiesen hat, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Verhandlungsteams des Parlaments der Kommission am 30. Juni 2016 ein Schreiben übermittelt hat, in dem die Kommission darum gebeten wurde, zu prüfen, ob die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 aufgeschoben werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen der überarbeiteten delegierten Verordnung mit den Zielen in Einklang stehen, die das Parlament in seiner Entschließung vom 14. September 2016 und während des nachfolgenden informellen Dialogs im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Verabschiedung der überarbeiteten delegierten Verordnung zum Ausdruck gebracht hat;

D.  in der Erwägung, dass mit der überarbeiteten delegierten Verordnung klargestellt wird, dass Hersteller von mehrere Optionen bietenden PRIIP, die zugrunde liegende Anlagemöglichkeiten umfassen, bei denen es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt, nicht alle Angaben liefern müssen, die für PRIIP erforderlich sind, und dass sie berechtigt sein werden, stattdessen das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW zu verwenden, um Kleinanlegern in geeigneter Form genauere Angaben vor Vertragsabschluss zu liefern;

E.  in der Erwägung, dass zwar die zugrunde liegenden Berechnungen für die drei zuvor einbezogenen Performance-Szenarien nach wie vor auf Vergangenheitswerten beruhen, aber in die überarbeitete delegierte Verordnung ein weiteres Performance-Szenario aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass mit diesem „Stressszenario“ erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Produkt dargestellt werden sollen, die im bestehenden „pessimistischen Szenario“ nicht enthalten sind;

F.  in der Erwägung, dass die Verwendung des Warnhinweises präzisiert wurde, indem die PRIIP in seinen Anwendungsbereich aufgenommen wurden, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb als „komplexe Produkte“ eingestuft werden;

G.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts geändert wurde und dass der Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine Darstellung der Verwaltungskosten in Bezug auf biometrische Komponenten von Versicherungsanlageprodukten umfasst;

H.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2016/2340 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 um zwölf Monate auf den 1. Januar 2018 verschoben wurde;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die überarbeitete delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0347.
(2) ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(3) ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(6) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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