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Verfahren : 2016/2186(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0079/2017

Eingereichte Texte :

A8-0079/2017

Aussprachen :

PV 26/04/2017 - 19
CRE 26/04/2017 - 19

Abstimmungen :

PV 27/04/2017 - 5.32
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0163

Angenommene Texte
PDF 199kWORD 52k
Donnerstag, 27. April 2017 - Brüssel
Entlastung 2015: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) 1.
P8_TA(2017)0163A8-0079/2017
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 – C8‑0072/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0079/2017),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.
(2) ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05873/2017 – C8‑0072/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0079/2017),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.
(2) ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 72.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 sind (2016/2186(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0079/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 33 419 863 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Verringerung um 0,54 % bedeutet und der Tatsache geschuldet ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (13 367 600 EUR, was einem Anteil von 40 % entspricht) und Beiträgen der Mitgliedstaaten (20 051 400 EUR, was einem Anteil von 60 % entspricht) finanziert;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2015 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2015 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betont;

1.  weist darauf hin, dass das Parlament eine treibende Kraft hinter der Einführung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) war, mit dessen drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden das Finanzaufsichtssystem nach der Finanzkrise verbessert werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei einer von ihm in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkung zum Erziehungsbeitrag, die in seinen Berichten für 2013 und 2014 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen war, seitens der Behörde Korrekturmaßnahmen ergriffen und mit 20 der 21 Schulen, die von Kindern der Bediensteten besucht werden, Verträge geschlossen wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Beurteilung des Rechnungshofes sehr kurz ausfällt und wenige Anregungen für eine effizientere Haushaltsführung der Behörde bietet;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,34 % geführt haben, was gegenüber 2014 einem Rückgang um 0,47 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89,7 % betrug, was gegenüber 2014 einen Anstieg um 5,76 % bedeutet; entnimmt den Angaben der Behörde, dass die hohe Verwendungsrate sowohl der guten Haushaltsplanung und ‑überwachung als auch der begrenzten Höhe der Haushaltsmittel der Behörde zuzuschreiben ist; weist darauf hin, dass einige Bestandteile des Arbeitsprogramms der Behörde wegen Haushaltskürzungen auf 2016 verschoben oder in vermindertem Umfang durchgeführt werden mussten;

5.  stellt fest, dass dasParlament und der Rat die Finanzmittel der Behörde für 2015 trotz der Personalaufstockung im Vergleich zum Vorjahr um 6 % gekürzt haben; stellt fest, dass die Behörde ihr Arbeitsprogramm reduzieren und in Bereichen wie operativen Missionen und Sitzungen, operativen IT-Projekten und Mitarbeiterschulungen Kosten einsparen musste, um diesen Kürzungen gerecht zu werden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Euro gegenüber dem Pfund Sterling im Laufe des Jahres erheblich an Wert verlor, was die Behörde dazu zwang, einen Berichtigungshaushalt in Höhe von 1,9 Mio. EUR zu beantragen, der im August 2015 angenommen wurde, damit die Behörde ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnte;

6.  hebt hervor, wie wichtig es ist, bei der Zuweisung der Mittel für eine angemessene Höhe, Priorisierung und Effizienz zu sorgen; ist diesbezüglich der Ansicht, dass die ursprünglich vorgesehenen Haushaltskürzungen nicht dadurch vorgenommen hätten werden sollen, dass Normen und Leitlinien zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden bzw. die Teilnahme an den Arbeitsgruppen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zurückgeschraubt wird; betont, dass jegliche Erhöhung der Mittel der Behörde von angemessenen Priorisierungsmaßnahmen flankiert werden muss; stellt fest, dass sich die Tätigkeit der Behörde zunehmend von legislativen Aufgaben auf die aufsichtliche Konvergenz und Durchsetzung verlagert, und schlägt vor, ihre Finanz- und Personalausstattung entsprechend anzupassen;

7.  begrüßt die Tatsache, dass der Haushalt der Behörde 2016 deutlich verbessert wurde, weil die Behörde wie auch das Parlament und der Rat aus den Erfahrungen des Vorjahres gelernt hatten, was im Vergleich zum ursprünglichen Haushalt 2015 zu einer Erhöhung um 20 % führte;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.  stellt fest, dass die Behörde den Gesamtumfang der übertragenen Mittelbindungen weiter gesenkt hat, und zwar von 15,9 % im Jahr 2014 auf 9,7 % im Jahr 2015; stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 487 794 EUR bzw. 28 % der bei diesem Titel insgesamt gebundenen Mittel hoch waren und dass diese im Jahr 2014 noch 3 431 070 EUR bzw. 48 % betrugen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen eine ungeklärte Frage zur Mehrwertsteuer, die auf den Differenzbetrag (balancing charge) für das neue Gebäude der Behörde zu entrichten ist, und eine Rechnung des Valuation Office des Vereinigten Königreichs über Gewerbegrundsteuern (business rates) betrafen;

9.  begrüßt, dass die Behörde den Umfang der auf 2016 übertragenen Mittel im Vergleich zum Vorjahr um 40 % senken konnte, während der Rückgang bei den Gesamthaushaltsmitteln von 2015 auf 2016 lediglich 0,5 % betrug; nimmt zur Kenntnis, dass sich hierin eine Normalisierung des Umfangs der Mittelübertragungen zum Ende des Jahres 2015 widerspiegelt, nachdem 2014 wegen des Umzugs der Behörde in ihre neuen Räumlichkeiten im Dezember 2014 Mittel in hohem Umfang auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden waren;

Übertragungen

10.  entnimmt dem Jahresabschluss der Behörde, dass im Laufe des Jahres 2015 30 Mittelübertragungen vorgenommen wurden; stellt fest, dass die in Artikel 27 der Finanzregelung der Behörde festgelegte Obergrenze von 10 % lediglich in einem Fall überschritten wurde; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.  stellt fest, dass der Personalbestand der Behörde von 146 Bediensteten im Jahr 2014 auf insgesamt 156 Bedienstete im Jahr 2015 erhöht wurde und sich zu 45 % aus weiblichen und zu 55 % aus männlichen Bediensteten zusammensetzte; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiterfluktuation infolge eines Ausscheidens aus dem Dienst sowie von nicht verlängerten bzw. auslaufenden Verträgen 10,3 % betrug und somit um 2,6 % geringer ausfiel als 2014; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Behörde wie bereits in früheren Jahren ein Personal-Screening durchführte, aus dem sich ergab, dass 80,1 % der Bediensteten „operative“ Aufgaben erfüllten, d. h. sich unmittelbar mit der Umsetzung des Auftrags der Behörde beschäftigten, 12,5 % mit „Verwaltung und Koordinierung“ befasst waren und 7,4 % „neutrale“ Aufgaben wahrnahmen; weist darauf hin, dass auf vier Stellen, die der unmittelbaren Durchführung des Mandats der Behörde dienen, nur eine Verwaltungsstelle kommt;

12.  weist darauf hin, dass die Behörde für die geografische Ausgewogenheit, die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit – im Einklang mit den Artikeln 1d und 27 des Status der Beamten – sorgen muss; stellt fest, dass die Behörde alle ihre freien Stellen auf ihrer Website veröffentlicht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.  stellt fest, dass die Behörde im Oktober 2014 eine Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten angenommen hat und über ethische Leitlinien verfügt, die seit 2012 gelten; stellt fest, dass künftige Bedienstete im Einstellungsverfahren neben der Bewertung ihres Lebenslaufs Angaben zu möglichen Interessenkonflikten machen müssen; nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Bediensteten jährlich Angaben zu möglichen Interessenkonflikten machen müssen, die vom Ethikbeauftragten der Behörde beurteilt werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rates der Aufseher ebenfalls Angaben zu bestehenden oder möglichen Interessenkonflikten machen müssen, wobei hierzu auch wirtschaftliche Interessen und insbesondere Beteiligungen an Finanzinstituten zählen; stellt ferner fest, dass alle diese Erklärungen sowie die Erklärungen der Angehörigen der höheren Leitungsebene der Behörde auf deren Website veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden; bedauert jedoch, dass weder die Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder noch die der Mitglieder des Rates der Aufseher auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden; fordert die Behörde auf, diese Unterlagen so rasch wie möglich zu veröffentlichen und so die erforderliche öffentliche Kontrolle und Überwachung sicherzustellen;

14.  stellt fest, dass die Behörde eine Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat, die bis Ende 2016 vollständig umgesetzt werden sollte; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde im Jahr 2016 in allen Abteilungen eine erste Bewertung des Betrugsrisikos durchgeführt und darüber hinaus in ihrem Intranet eine gesonderte Rubrik zum Thema Betrugsbekämpfung eingerichtet hat, die Informanten einen Kanal bietet, um mutmaßliche Missstände zu melden;

15.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie bei der Erstellung von Regulierungsberichten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die sie regelmäßig veröffentlicht, eng mit allen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde Maßnahmen umgesetzt hat, um hinsichtlich öffentlicher Veranstaltungen und der Interessenvertreter, mit denen sie zusammenkommt, für Transparenz zu sorgen;

16.  ist der Ansicht, dass die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle des Rates der Aufseher und der Interessengruppen unmittelbar nach der Sitzung veröffentlicht werden sollten, damit die aktuelle Zeitspanne von bis zu drei Monaten zwischen den Sitzungen und der Offenlegung der Sitzungsprotokolle verkürzt und ein besserer Einblick in die geführten Aussprachen sowie in die Standpunkte und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder gewährt wird; ist ferner der Ansicht, dass die EU-Bürger auch besser informiert werden könnten, indem Veranstaltungen per Webstream übertragen werden; hält es für bedenklich, dass die Unterlagen und Informationen aus internen Sitzungen den unterschiedlichen Interessenträgern, darunter dem Parlament, de facto nicht in gleichem Maße zugänglich sind; begrüßt, dass die Behörde diejenige der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist, die Informationen über Treffen ihrer Bediensteten mit Interessenträgern im am besten geeigneten Umfang offenlegt; ist der Ansicht, dass die Behörde im Rahmen ihres Aktionsplans für die kommenden Jahre einen sicheren Kanal für Hinweisgeber einrichten sollte;

Interne Revision

17.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Folgeprüfung in Bezug auf die begrenzte Prüfung im Bereich des IT-Projektmanagements vorgenommen hat, die ursprünglich vier Empfehlungen umfasste; stellt ferner fest, dass eine als „wichtig“ eingestufte Empfehlung auf der Grundlage einer Aktenprüfung des IAS bereits im Februar 2015 abgeschlossen worden war;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung im Bereich des Personalmanagements durchgeführt hat, aus der sich sechs Empfehlungen ergaben, von denen zwei als „sehr wichtig“, vier als „wichtig“ und keine als „kritisch“ eingestuft war; begrüßt, dass die Behörde sämtliche Bemerkungen und Empfehlungen angenommen und entsprechende Aktionspläne entwickelt hat, die von der Behörde regelmäßig weiterverfolgt werden;

Leistung

19.  stellt fest, dass die Behörde in Bezug auf alle Unterstützungsfunktionen eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammenarbeitet, um die Verwaltungskosten soweit wie möglich zu verringern, Synergien zu erzeugen und bewährte Praktiken zu teilen; sieht weiteren Anstrengungen der Behörde, die Zusammenarbeit mit anderen dezentralen Einrichtungen auszuweiten und die Gemein- und Verwaltungskosten weiter zu senken, erwartungsvoll entgegen;

Sonstige Bemerkungen

20.  weist darauf hin, dass die Bürger des Vereinigten Königreichs am 23. Juni 2016 für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt haben; stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der aus der EU auszutreten beschließt, dem Europäischen Rat seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mitteilt und dass die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandelt und abschließt; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Jahresrechnung der in London ansässigen Behörde und die zugehörigen Erläuterungen auf der Grundlage der bei Unterzeichnung der Jahresrechnung verfügbaren Informationen erstellt wurden und dass der Ausgang des Referendums zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und die Auslösung von Artikel 50 noch nicht förmlich mitgeteilt worden war;

21.  stellt fest, dass die Behörde infolge des Ausgangs des Referendums vom 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich Folgenabschätzungen für alle Unterstützungsbereiche – d. h. IT, Personal, Beschaffung, Corporate Services und Kommunikation – erstellt hat, die entsprechend den weiteren Entwicklungen aktualisiert werden;

22.  begrüßt, dass die Behörde der Entlastungsbehörde genaue Informationen zu den derzeitigen vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten vorgelegt hat, die sich durch die physische Präsenz der Agentur im Vereinigten Königreich ergeben; stellt fest, dass die potenziellen vertraglichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Behörde ohne den Mietvertrag höchstens 33,16 Mio. EUR betragen, dass bei einer frühzeitigen Beendigung dieser Verträge jedoch keine Geldstrafe anfallen würde, wenn die geltenden Kündigungsfristen, die zwischen einem und drei Monaten liegen, eingehalten werden; bringt allerdings seine Besorgnis über die möglichen Gefahren hinsichtlich der operativen Tätigkeiten und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie die mit einem Beschluss über einen Standortwechsel verbundenen Kosten zum Ausdruck, die sich etwa aus zusätzlichem Beschaffungsaufwand ergeben, der kurzfristig erforderlich ist, falls die Zeitplanung keine ausreichende Übergangszeit für einen Standortwechsel vorsieht;

23.  stellt fest, dass die Behörde einen 12-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen hat, dessen Laufzeit am 8. Dezember 2026 endet, und dass unter normalen Vertragsbedingungen die Verpflichtung besteht, den Mietzins für den gesamten Zeitraum in voller Höhe zu entrichten; stellt jedoch fest, dass die Behörde eine Klausel ausgehandelt hat, die eine Beendigung zur Mitte der Vertragslaufzeit zulässt, was bedeutet, dass die Behörde bei Aktivierung der Klausel von der Verpflichtung, den Mietzins für die letzten sechs Jahre zu entrichten, befreit wäre; stellt ferner fest, dass die Behörde die Hälfte eines finanziellen Anreizes (mietfreier Zeitraum von 32 Monaten), den sie bereits in Anspruch genommen hat und der für den gesamten 12-Jahres-Zeitraum des Vertrags gilt, zurückzahlen muss, wenn die Beendigungsklausel aktiviert wird; weist darauf hin, dass die Behörde bei Verlassen der Immobilie diese in ihren Ursprungszustand versetzen muss – im vorliegenden Fall muss die Behörde für die Entfernung der Büroausstattung zahlen, mit der sie das Gebäude eingerichtet hat; stellt fest, dass der genaue Betrag von Schätzungen durch Sachverständige und weiteren Verhandlungen abhängt; fordert die Behörde auf, das Parlament über den Betrag zu informieren, sobald dieser bekannt ist;

24.  fordert die Kommission und den Rat auf, im Anschluss an die Auslösung des Artikels 50 durch das Vereinigte Königreich das Bewertungs- und das Entscheidungsfindungsverfahren hinsichtlich des neuen Standorts der Behörde transparent und demokratisch zu gestalten;

25.  weist erneut darauf hin, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung, die sich stark auf Beiträge der einzelstaatlichen zuständigen Behörden stützt, unangemessen und unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission daher auf, in dem für das zweite Quartal 2016 geplanten Weißbuch und in einem bis 2017 vorzulegenden Legislativvorschlag eine andere Finanzierungsregelung auf der Grundlage einer separaten Haushaltslinie im Unionshaushalt einzuführen und dazu alle Beiträge der einzelstaatlichen Behörden durch von den Marktteilnehmern zu entrichtende Gebühren zu ersetzen;

26.  betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber ausschließlich auf die Aufgaben beschränken sollte, die ihr vom Parlament und vom Rat übertragen werden; ist der Ansicht, dass die Behörde ihr Mandat voll und ganz dafür nutzen sollte, die Verhältnismäßigkeit wirksam zu fördern; betont, dass, wann immer der Behörde die Befugnis zur Ausarbeitung von Level 2- und Level 3-Maßnahmen übertragen wird, die Behörde bei der Ausarbeitung dieser Standards in besonderem Maße auf die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte achten sollte und dass die betroffenen Marktteilnehmer und Verbraucherschutzverbände frühzeitig in den Prozess der Standardsetzung sowie in die Entwurfs- und Umsetzungsphasen eingebunden werden sollten;

27.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Behörde nicht alle Vorrechte wahrnimmt, die ihr in ihrem rechtlichen Rahmen eingeräumt werden; unterstreicht, dass die Behörde darauf achten sollte, dass die Ressourcen optimal genutzt werden, um ihr rechtliches Mandat vollständig zu erfüllen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein stärkerer Fokus auf das ihr vom Parlament und vom Rat erteilte Mandat zu einer effizienteren Mittelverwendung und effektiveren Zielerfüllung beitragen könnte; weist ausdrücklich darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere bei der Abfassung von technischen Normen und technischen Gutachten das Parlament und den Rat zeitnah, regelmäßig und umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten hat;

o
o   o

28.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017(1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der dezentralen Einrichtungen.

(1) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0155.

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